Sistierung von Gehalt und Ferienanteil während unbezahltem Urlaub (Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 14. März 2022; 2021.BKD.19220) | Besoldung/Entschädigung
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutre- ten.
E. 1.2 Im Streit liegt der Geldbetrag von Fr. 2'390.60 (zzgl. Verzugszins). Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterinnen und Einzelrichter Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
E. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.107U, Seite 4
E. 2 Streitig ist, ob das Gehalt der Beschwerdeführerin aufgrund des vom 12. Au- gust bis 27. Dezember 2020 dauernden unbezahlten Urlaubs zu Recht bis am 14. Januar 2021 sistiert wurde.
E. 2.1 Für die Berechnung der Dauer der Gehaltssistierung hat sich das AZD auf Art. 19 Abs. 1 der Direktionsverordnung vom 15. Juni 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LADV; BSG 430.251.1) in der hier anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung (BAG 07-070) gestützt (nachfolgend: aArt. 19 LADV). Gemäss dieser Bestimmung wird bei unbe- zahlten Urlauben mit einer Dauer von weniger als einem Semester das Ge- halt einschliesslich eines entsprechenden Ferienanteils sistiert. Zur Berech- nung der konkreten Dauer der Gehaltssistierung hat das AZD folgende For- mel angewandt (vgl. Verfügung vom 8.7.2021 S. 7, in Akten BKD): 𝐷= 𝐴𝑇+ 𝐴𝑇∗(52―𝑆𝑊) 𝑆𝑊 D = Dauer der Gehaltssistierung (in Kalendertagen), mathematisch auf ganze Tage gerundet. AT = Anzahl der anrechenbaren Tage: Die Anzahl der anrechenbaren Tage entspricht der Anzahl Kalendertage vom Beginn bis zum Ende des unbezahlten Urlaubs. Davon sind effektive Schulferien (in Kalenderta- gen) abzuziehen, wobei eine Schulferienwoche sieben Kalendertage umfasst. Massgebend ist die offizielle Ferienordnung der entsprechen- den Gemeinde. Beginnt der unbezahlte Urlaub nach den Schulferien, so erfolgt die Berechnung ab dem ersten Arbeitstag. Ausnahme: Bei Schul- jahresbeginn wird der Anstellungsbeginn auf den 1. August vorgezogen. SW = Anzahl Schulwochen pro Jahr.
E. 2.2 Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass aArt. 19 Abs. 1 LADV auf einer genügenden Grundlage beruhe und das AZD die Norm daher zu Recht angewandt habe (angefochtener Entscheid E. 2.1.3). Die vom AZD verwendete Formel gewährleiste ein rechtsgleiches und praktikables, «ohne unverhältnismässig grossen Verwaltungsaufwand durchsetzbare[s] Ergeb- nis». Das AZD habe den Ferienanteil von 18 Tagen korrekt berechnet und das Gehalt der Beschwerdeführerin zu Recht bis am 14. Januar 2021 sistiert (angefochtener Entscheid E. 2.2.3.5 f.). Die Beschwerdeführerin hält entge- gen, dass die Delegationsgrundsätze verletzt seien und die vorgenommene Gehaltssistierung einer genügenden gesetzlichen Grundlage entbehre (vgl. Beschwerde Ziff. 12, 13-26, 89). Für den Fall, dass die Anwendbarkeit von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.107U, Seite 5 aArt. 19 Abs. 1 LADV bejaht werde, rügt die Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung von aArt. 19 Abs. 1 LADV und die für die Berechnung der Dauer der Gehaltssistierung verwendete Formel (vgl. Beschwerde Ziff. 12, 27-67, 89).
E. 2.3 Art. 66 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) be- rechtigt und verpflichtet die Justizbehörden, die dem angefochtenen Ent- scheid zugrundeliegenden kantonalen Erlasse auf ihre Rechts- und Verfas- sungskonformität zu überprüfen (sog. konkrete [auch: akzessorische] Nor- menkontrolle; statt vieler BVR 2023 S. 51 E. 4.4, 2018 S. 289 E. 4.4). Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass die Bestimmung höherrangigem Recht wi- derspricht, ist sie nicht anzuwenden und der gestützt darauf ergangene Ent- scheid (Anwendungsakt) ist im Regelfall aufzuheben (BVR 2023 S. 51 E. 4.4 und 8.1, 2014 S. 14 E. 3.1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommen- tar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 48, Art. 80 N. 39; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 200 f.).
E. 3 Zu prüfen ist zunächst, ob aArt. 19 Abs. 1 LADV durch eine genügende ge- setzliche Grundlage gedeckt ist.
E. 3.1 Das verfassungsmässige Gesetzmässigkeits- oder Legalitätsprinzip besagt, dass sich ein staatlicher Akt auf eine gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom zuständigen Organ erlassen wor- den ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 66 Abs. 2 KV). Es dient einerseits der demokratischen Legitimation des Verwaltungs- handelns, andererseits den rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit des staatlichen Handelns. Es gilt für das ganze Verwaltungshandeln mit Einschluss der Leistungsverwaltung (BGE 134 I 313 E. 5.4, 130 I 1 E. 3.1, je mit Hinweisen; BVR 2023 S. 51 E. 5.1, 2018 S. 289 E. 4.1; vgl. auch Art. 69 Abs. 4 KV sowie Art. 164 Abs. 1 BV für die Bundesebene). Das Legalitätsprinzip stellt nicht nur Anforderun- gen an die Normstufe (Erfordernis der Gesetzesform), sondern verlangt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.107U, Seite 6 dass die angewendeten Rechtssätze eine angemessene Bestimmtheit auf- weisen. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sach- verhalte, der Komplexität und der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab (BGE 147 I 478 E. 3.1.2, 144 I 126 E. 6.1; BVR 2011 S. 433 E. 3.1; VGE 2020/314 vom 3.3.2023 E. 4.4; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 338 ff., 350 ff.). Für die Regelung der Rechte und Pflichten von Per- sonen, die in einem Sonderstatusverhältnis stehen, werden an die gesetzli- che Grundlage reduzierte Anforderungen gestellt (vgl. Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., N. 386, 450 ff.; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 1173). Es ist nicht notwendig, dass das Son- derrechtsverhältnis bis in alle Einzelheiten generell-abstrakt geregelt ist. In den Grundzügen sind die rechtlichen Auswirkungen des Sonderstatusver- hältnisses in einem Gesetz zu umschreiben. Ebenfalls einer Grundlage in einem Gesetz bedürfen schwere Eingriffe in die Grundrechte. Im Übrigen können aber Rechte und Pflichten der Personen im Sonderstatusverhältnis durch Verordnung festgelegt werden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 452 f.).
E. 3.2 Nach Art. 88 Abs. 2 KV ist es in erster Linie der Regierungsrat, der im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung Verordnungen erlässt. Er darf seine Befugnisse nur auf andere Organe übertragen, wenn ihn das Gesetz dazu ermächtigt (Art. 69 Abs. 3 Satz 1 KV; BVR 2013 S. 183 E. 3.4, 2005 S. 506 E. 3.6). Direktionen kann er bloss ausnahmsweise gestützt auf das Gesetz zum Erlass von Verordnungen ermächtigen, sofern die Regelung stark technischen Charakter hat, rasch wechselnden Verhältnissen unter- worfen oder von untergeordneter Bedeutung ist (Art. 43 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung [Organisationsgesetz, OrG; BSG 152.01]; Michel Daum, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 3 N. 5). Der Regierungsrat als überwiegend politische Behörde soll von stark fachtechnisch geprägten Rechtsetzungsaufgaben entlastet werden (Vortrag der Finanzdirektion zum OrG, in Tagblatt des Grossen Rates 1995, Bei- lage 29 S. 12 f.). Materien von stark technischem Charakter wie etwa die Di- rektionsverordnung der BKD über Beurteilungen, Schullaufbahnentscheide
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.107U, Seite 7 und Aufnahmen in Schulen während der Pandemie-Krise oder die Direkti- onsverordnung der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) über das Betreuungsgutscheinsystem fallen sinnvollerweise in die Rege- lungskompetenz der Fachdirektionen (vgl. Müller/Feller, Bernisches Verwal- tungsrechts, 3. Aufl. 2021, S. 1 ff., 35 f.).
E. 3.3 Gemäss Art. 27 Abs. 2 Ziff. 20 und 21 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250) regelt der Regierungsrat durch Verordnung u.a. die Urlaube und andere Abwesenheiten sowie die Gehaltszahlung bei Krankheit, Urlaub und Geburt. Seine Regelungsbefugnisse kann er nach Art. 27 Abs. 3 LAG ganz oder teilweise an die zuständige Direktion übertragen. Gemäss Art. 51 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV; BSG 430.251.0) kann die Anstellungsbehörde unbezahlte Urlaube bewilligen (Abs. 1). Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Nähere durch Verordnung (Abs. 3). aArt. 19 LADV regelt die Gehaltssistierung bei unbezahlten Urlauben.
E. 3.4 Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass «die Delegation im Gesetz selbst enthalten» und «auf eine bestimmte Materie beschränkt» ist. Sie macht jedoch geltend, die in aArt. 19 Abs. 1 LADV geregelte Materie sei nach Art. 43 Abs. 1 OrG einer Direktionsverordnung nicht zugänglich (Be- schwerde Ziff. 15). – Bei der Berechnung der Gehaltssistierung im Zusam- menhang mit unbezahlten Urlauben handelt es sich um fachtechnische Fra- gen, die spezifische Kenntnisse der Arbeitszeitgestaltung von Lehrpersonen voraussetzt; es bedarf einer praktikablen Regelung, die den besonderen Umständen Rechnung trägt und eine rechtsgleiche Behandlung der Lehr- kräfte gewährleistet, weshalb sie sinnvollerweise durch die Fachdirektion vorgenommen wird. Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, dass die in aArt. 19 Abs. 1 LADV geregelte Materie und die vom AZD angewandte For- mel stark technischen Charakter aufweist (vgl. Vernehmlassung S. 2 [act. 4]; ebenso bereits die verwaltungsgerichtlichen Urteile JTA 1214 und 1215 vom 16.10.2007 je E. 2.2 und 3.2). aArt.19 Abs. 1 LADV dürfte zudem – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. 18 f.; Replik S. 2)
– von untergeordneter Bedeutung sein. Wie es sich damit verhält, kann aber dahingestellt bleiben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.107U, Seite 8
E. 3.5 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass Art. 27 Abs. 2 LAG die Grundzüge der in aArt. 19 Abs. 1 LADV getroffenen Regelung nicht genü- gend umschreibe (Beschwerde Ziff. 15, 20 ff.). – Art. 27 Abs. 2 LAG ist im Sinn einer Generalklausel gehalten. Näheres zum unbezahlten Urlaub lässt sich weder dem LAG noch der LAV entnehmen. Darin liegt indes kein Ver- stoss gegen das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV): Die Regelung von Ur- lauben und anderen Abwesenheiten sowie die Gehaltszahlung bei Krank- heit, Urlaub und Geburt umfasst eine Vielzahl von Bestimmungen, deren Ein- zelheiten nicht auf Gesetzesstufe, sondern mittels Verordnung zu regeln sind. Lehrkräfte stehen sodann in einem Sonderstatusverhältnis, weshalb an die gesetzliche Grundlage reduzierte Anforderungen gestellt werden (vorne E. 3.1). Die in aArt. 19 Abs. 1 LADV geregelten Fragen betreffen weder den Besoldungsrahmen noch die wichtigen Kriterien und Grundsätze der Entlöh- nung. Die Dauer der Gehaltssistierung mag für die betroffene Lehrperson in wirtschaftlicher Hinsicht nicht ganz unbedeutend sein. Entgegen der Be- hauptung der Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. 23; Replik Ziff. 2) trifft es jedoch nicht zu, dass die Lehrkräfte unentgeltlich Arbeitsleistungen er- bringen müssen (vgl. hinten E. 5.4). Die Grundzüge der delegierten Rege- lung sind in Art. 27 Abs. 2 Ziff. 20 und 21 LAG insgesamt genügend um- schrieben.
E. 3.6 Nach dem Erwogenen schloss die Vorinstanz zu Recht, dass aArt. 19 Abs. 1 LADV auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann die vorinstanzliche Auslegung von aArt. 19 Abs. 1 LADV. Dieser lautet wie folgt: Bei unbezahlten Urlauben mit einer Dauer von weniger als einem Se- mester wird das Gehalt einschliesslich eines entsprechenden Ferienan- teils sistiert. Strittig ist, was mit dem Begriff «Ferienanteil» gemeint ist. Das AZD und die Vorinstanz verstehen darunter die unterrichtsfreie Zeit («Schulferien»; vgl. Verfügung vom 8.7.2021 S. 6 und Stellungnahme vom 9.9.2021 S. 3, in Ak-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.107U, Seite 9 ten BKD; angefochtener Entscheid E. 2.2.3.1, 2.2.3.6). Die Beschwerdefüh- rerin macht demgegenüber geltend, dass mit einem «entsprechenden Feri- enanteil» einzig ein entsprechender Anteil am Ferienanspruch der Lehrper- son in der Urlaubsperiode gemeint sein könne. Für die Kürzung des Ferien- anspruchs der Lehrperson sei somit der auf den unbezahlten Urlaub entfal- lende Ferienanspruch der Lehrperson massgeblich (Beschwerde Ziff. 67). Die strittige Frage ist durch Auslegung zu klären. – Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut (grammatikalisches Auslegungselement). Ist der Normtext nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (systematische, his- torische und teleologische Auslegung) nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Gleich wie das Bundesgericht lässt sich das Verwaltungs- gericht von einem pragmatischen Methodenpluralismus leiten, der keinem Auslegungselement einen grundsätzlichen Vorrang einräumt. Es muss im Einzelfall abgewogen werden, welche Methode oder Methodenkombination zu der Lösung führt, die im normativen Gefüge und mit Blick auf die Wertent- scheidungen des Gesetzgebers am meisten überzeugt (vgl. statt vieler BGE 143 II 661 E. 6.2; BVR 2023 S. 201 E. 3.2, 2023 S. 51 teilw. publ. E. 5.2, 2010 S. 193 E. 3.1).
E. 4.2 Der Wortlaut führt zu keinem eindeutigem Ergebnis: Mit «Ferien» werden Zeiträume bezeichnet, in denen eine Einrichtung vollständig schliesst, um ihren Angehörigen andere Tätigkeiten, insbesondere Erholung zu ermöglichen. In Deutschland und Österreich werden demgemäss über- wiegend die Schulferien als Zeit bezeichnet, in der kein Unterricht stattfindet («Unterrichtsfreie Zeit»). In der Schweiz wird daneben auch der Erholungs- urlaub ausschliesslich als «Ferien» bezeichnet (vgl. <www.wikipedia.org>, Suchbegriff «Ferien», zuletzt besucht am 25.4.2024). Nichts Weitergehendes ergibt sich aus dem französischen Verordnungstext («Pour les congés non payés de moins d’un semestre, le traitement est interrompu et une part équivalente de vacances est supprimée»). Der Begriff «vacances» kann zweierlei bedeuten: einerseits «Période d'arrêt légal de travail dans les écoles, les universités, fixées selon un calendrier»; andererseits «Période légale d'arrêt de travail des salariés, pendant laquelle de nombreuses personnes se déplacent» (vgl. <www.larousse.fr>, Suchbe- griff «vacances», zuletzt besucht am 25.4.2024).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.107U, Seite 10
E. 4.3 Das historisch orientierte Auslegungselement ergibt Folgendes (vgl. zu den massgebenden Gesichtspunkten BVR 2010 S. 193 E. 3.3):
E. 4.3.1 Die Vorgängerregelung von aArt. 19 Abs. 1 LADV lautete im Wesent- lichen gleich (entspricht Art. 37 Abs. 3 bzw. Abs. 4 LAV vom 21. Dezember 1994 in der bis 31. Juli 2001 geltenden Fassung [BAG 95-018] bzw. in der bis 31. Juli 2007 geltenden Fassung [BAG 01-027]; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 2.2.3.4): Bewilligte Urlaube sind unverzüglich der für die Gehaltszahlung zustän- digen Stelle zu melden. Diese sistiert die Gehaltszahlung für die Dauer des Urlaubs einschliesslich eines entsprechenden Ferienanteils. Im Vortrag vom
E. 4.3.2 Per 1. August 2007 traten die totalrevidierte LAV und LADV in Kraft; gleichzeitig wurde die Weisung vom 13. April 1995 aufgehoben (Beschluss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.107U, Seite 11 vom 5. Juli 2007 über die Aufhebung von Weisungen der Erziehungsdirek- tion). Zu Art. 51 LAV («Unbezahlter Urlaub») hält der Vortrag Folgendes fest (vgl. Vortrag der ERZ vom 21.3.2007 zur LAV Totalrevision, S. 33, einsehbar unter <www.wpgl.apps.be.ch>, Rubriken «Anstellungsbedingungen/ Gesetzliche Grundlagen/Gesetzgebung Lehreranstellung/Archiv»): «[…] Die Erziehungsdirektion regelt das Nähere durch Verordnung (LADV) (z.B. Meldung des unbezahlten Urlaubs an die für die Gehalts- zahlung zuständige Stelle, Sistierung der Gehaltszahlung für die Dauer des Urlaubs einschliesslich eines entsprechenden Ferienanteils). […]» Zur Totalrevision der LADV besteht kein Vortrag (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 2.2.3.4). Die im Kern gleichlautende Bestimmung von aArt. 19 Abs. 1 LADV («einschliesslich eines entsprechenden Ferienanteils») und das Fehlen weiterer Ausführungen lassen aber darauf schliessen, dass an der bisherigen Praxis zur Berechnung der Gehaltssistierung festgehalten werden sollte, bei der mit «Ferienanteil» ein Anteil an «unterrichtsfreier Zeit» gemeint ist. Dies ergibt sich eindeutig auch aus dem Merkblatt für Lehrkräfte vom Mai 2017 zum Thema «Einbezug der unterrichtsfreien Zeit bei unbe- zahlten Urlauben und befristeten Anstellungen von weniger als einem Se- mester (Ferienanteil)» (vgl. Akten BKD; nachfolgend: Merkblatt 2017), in wel- chem für die Ermittlung der Dauer der Gehaltssistierung weiterhin auf die bislang verwendete Formel abgestellt wurde.
E. 4.3.3 Per 1. Januar 2023 ist eine Teilrevision der LADV in Kraft getreten, in deren Zuge unter anderem Art. 19 geändert wurde (BAG 22-111). Die Be- stimmung lautet nun, soweit interessierend, wie folgt: 1 Wird ein unbezahlter Urlaub bezogen, so wird bei der Berechnung des Gehalts ein über- oder unterdurchschnittlicher Anteil an unterrichtsfreier Zeit berücksichtigt. Vorbehalten bleibt Absatz 5. 2 Der über- oder unterdurchschnittliche Anteil an unterrichtsfreier Zeit wird anhand des durchschnittlichen Anteils an unterrichtsfreier Zeit in einem Schuljahr ermittelt. […] Diese Teilrevision LADV stand im Zusammenhang mit dem per 1. Januar 2023 neu eingeführten System für die Gehaltsverarbeitung Lehrkräfte (SAP), welches die Möglichkeit schafft, beim Gehalt den Anteil der unterrichtsfreien Zeit während der Anstellungsdauer für alle Lehrkräfte verständlicher zu berücksichtigen (vgl. Vortrag BKD zur Änderung LADV 2022, S. 1, [nachfol- gend: Vortrag LADV], einsehbar unter <www.wpgl.apps.be.ch>, Rubriken
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.107U, Seite 12 «Anstellungsbedingungen/Gesetzliche Grundlagen/Gesetzgebung Lehrer- anstellung/Archiv»]). Zur Ausgangslage ist dem Vortrag u.a. Folgendes zu entnehmen (S. 2): «[…] Damit die unterjährig nicht gleichmässig verteilte unterrichtsfreie Zeit ausgeglichen werden kann, wird sie dann berücksichtigt, wenn eine Anstellung weniger als ein Semester dauert. Zur Korrektur wird ein so- genannter «Ferienanteil», also ein Anteil unterrichtsfreie Zeit, zur effek- tiven Dauer der Anstellung dazugerechnet oder davon abgezogen. Das Gehalt wird entsprechend dieser korrigierten Anstellungsdauer ausbe- zahlt. Dasselbe gilt für die Berechnung der Dauer von unbezahlten Urlauben und die dieser Dauer entsprechende Sistierung des Gehalts. […]» Zur bisherigen Regelung von aArt. 19 Abs. 1 LADV hält der Vortrag fest, dass diese zwar die Rechtsgleichheit beachte, von der einzelnen Lehrkraft aber oftmals nicht verstanden und je nach Beginn oder Ende der Anstellung als ungerecht empfunden werde (Vortrag LADV S. 3). Neu soll bei denjeni- gen Anstellungen, die länger als einen Monat dauern und nicht am 1. August beginnen oder nicht am 31. Juli enden, eine Gehaltskorrektur erfolgen. Bei der Berechnung werde berücksichtigt, wie viel Anteil unterrichtsfreie Zeit die Lehrkraft in diesem Schuljahr gehabt habe, verglichen mit dem «ordentli- chen» Anteil unterrichtsfreie Zeit, die sie in einem ganzen Schuljahr gehabt hätte. Dies führe schliesslich je nach Anstellungszeitraum zu einem Aus- gleich, indem die fehlende unterrichtsfreie Zeit ausbezahlt oder die zu viel bezogene unterrichtsfreie Zeit vom Gehalt abgezogen werde. Bei unbezahl- ten Urlauben werde die unterrichtsfreie Zeit beim letzten Gehalt vor dem Ur- laub und beim ersten Gehalt nach dem Urlaub analog berücksichtigt (vgl. Vortrag LADV S. 3 f.). Diese Ausführungen bekräftigen, dass nach Auffassung der Verordnungsge- berin bereits im Geltungszeitraum von aArt. 19 Abs. 1 LADV für die Berech- nung der Dauer der Gehaltssistierung bei unbezahlten Urlauben die unter- richtsfreie Zeit zu berücksichtigen war, mithin mit «Ferienanteil» ein «Anteil an unterrichtsfreier Zeit» gemeint war.
E. 4.4 Das systematische Auslegungselement zeitigt folgende Erkenntnisse (vgl. zu den massgebenden Gesichtspunkten BVR 2010 S. 193 E. 3.5):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.107U, Seite 13
E. 4.4.1 Der in aArt. 19 Abs. 1 LADV verwendete Begriff «Ferienanteil» (vgl. vorne E. 4.1) wurde auch im 1. Kapitel «Anstellungsverhältnis», Abschnitts- titel 1.2c «Ferienanteil», aArt. 9l LADV verwendet (BAG 14-046). Dieser lau- tete wie folgt: Dauert ein Anstellungsverhältnis mehr als einen Monat, aber weniger als ein Semester, wird ein Ferienanteil an das Gehalt angerechnet. Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, dass das AZD in den Fällen von aArt. 9l LADV ebenfalls auf die unterrichtsfreie Zeit abstelle. Mit beiden Nor- men soll der unterschiedlichen Verteilung der Unterrichtszeit und der unter- richtsfreien Zeit Rechnung getragen werde, weshalb sich ein einheitliches Verständnis beider Normen aufdränge (angefochtener Entscheid E. 2.2.3.3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. 33) überzeugt die vorinstanzliche Betrachtungsweise, dass aArt. 9l und aArt. 19 Abs. 1 LADV denselben Zweck verfolgen. Die den beiden Normen zugrun- deliegenden Konstellationen (unbezahlter Urlaub bzw. Anstellungsdauer von weniger als einem Semester) wurden denn auch einheitlich in derselben Weisung bzw. demselben Merkblatt konkretisiert (vgl. Weisung 1995 sowie Merkblatt 2017).
E. 4.4.2 Für das übrige Kantonspersonal sieht die Personalverordnung vom
18. Mai 2005 (PV; BSG 153.011.1) vor, dass während der Dauer von unbe- zahlten Urlauben kein Ferienanspruch besteht (vgl. Art. 157 Abs. 4 PV bzw. gleichlautend Art. 146 Abs. 4 PV in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fas- sung [BAG 05-042]). Ein unbezahlter Urlaub führt demnach zu einer Kürzung des Ferienanspruchs. Zur Gehaltssistierung während eines unbezahlten Ur- laubs hält die PV nichts Näheres fest; die Dauer der Gehaltssistierung ent- spricht demnach der Dauer des unbezahlten Urlaubs. aArt. 19 Abs. 1 LADV regelt hiervon abweichend nicht die Kürzung des Ferienanspruchs, sondern die Dauer der Gehaltssistierung; auf eine Anlehnung an die Regelung für das übrige Kantonspersonal wurde verzichtet. Es kann daher nicht geschlossen werden, dass unter einem «entsprechenden Ferienanteil» ein Anteil des Fe- rienanspruchs der Lehrperson analog Art. 157 Abs. 4 PV bzw. aArt. 146 Abs. 4 PV gemeint ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.107U, Seite 14
E. 4.5 Mit Blick auf den Sinn und Zweck der Regelung lässt sich Folgendes sagen (vgl. zu diesem Element BVR 2010 S. 193 E. 3.4):
E. 4.5.1 Gemäss Art. 40 LAV beträgt die Jahresarbeitszeit von Lehrkräften rund 1ʹ930 Stunden und setzt sich zusammen aus der Unterrichtszeit sowie aus der für die übrigen Bereiche des Berufsauftrags aufzuwendenden Ar- beitszeit. In einem Schuljahr mit 39 Wochen beträgt die unterrichtsfreie Zeit 13 Wochen. Die unterrichtsfreie Zeit setzt sich zusammen aus dem Ferien- anspruch von fünf Wochen pro Jahr sowie den zusätzlich zu erfüllenden Auf- gaben, wie sie im Berufsauftrag nach Art. 17 LAG und Art. 52-62 LAV vorge- sehen sind (Vor- und Nachbereitung, Mitarbeit und Zusammenarbeit, Wei- terbildung). Die unterrichtsfreie Zeit kann zudem zur Kompensation von ge- leisteter Mehrarbeit während der Unterrichtswochen genutzt werden. Im Ver- gleich zum übrigen Kantonspersonal verfügen Lehrkräfte über einen grossen Gestaltungsspielraum bezüglich Arbeitsort und Zeitpunkt der Leistungser- bringung; eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht nicht. Die ungleich- mässige Verteilung von Unterrichtszeit und unterrichtsfreier Zeit auf die Ka- lendermonate kann zu Differenzen zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem entlöhnten Arbeitspensum führen. Unterrichtet die Lehrperson während eines ganzen Schuljahrs, gleichen sich diese Differenzen aus. Bei unterjäh- rigen Anstellungen oder unbezahlten Urlauben kann es jedoch – abhängig vom betroffenen Zeitraum – zu Ungleichheiten kommen: Umfasst ein unbe- zahlter Urlaub viel unterrichtsfreie Zeit, hat die Lehrperson nach der Wieder- aufnahme der Arbeit weniger unterrichtsfreie Zeit zur Verfügung, um die für den Rest des Schuljahrs noch zustehenden Ferientage zu beziehen oder allfällige, während der Unterrichtszeit geleistete Mehrarbeit zu kompensie- ren. Fällt wenig unterrichtsfreie Zeit in den Zeitraum des unbezahlten Ur- laubs, hat die Lehrperson nach Wiederaufnahme der Arbeit mehr unterrichts- freie Zeit zur Verfügung, obschon sie während des unbezahlten Urlaubs kei- nen Aufwand für Vor- und Nachbereitung des Unterrichts hatte und von der Erfüllung weiterer Aufgaben befreit war, so dass sie dementsprechend we- niger zu kompensieren hat. Mit der Berücksichtigung eines Ferienanteils bei unbezahlten Urlauben soll die ungleichmässig über das Jahr verteilte unter- richtsfreie Zeit ausgeglichen werden (vgl. Merkblatt 2017; Vortrag LADV S. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.107U, Seite 15
E. 4.5.2 Ziel der Regelung von aArt. 19 Abs. 1 LADV ist demnach eine rechts- gleiche Behandlung; für die betroffene Lehrperson soll es keine Rolle spie- len, in welchem Zeitraum sie einen unbezahlten Urlaub bezieht. Anmerken lässt sich, dass auch in anderen Kantonen bei unbezahlten Urlauben ein Schulferienanteil bzw. Anteil an unterrichtsfreier Zeit an die Dauer der Ge- haltssistierung oder an den Umfang der Gehaltskürzung angerechnet wird (ZH: § 29 Abs. 2 i.V.m. § 18 der Lehrpersonalverordnung vom 19.7.2020 [LPVO; 412.311]; FR: Art. 41 Abs. 1 des Reglements vom 14.3.2016 für das Lehrpersonal, das der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten untersteht [LPR; SGF 415.0.11]; SO: Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22.4.2013 E. 5.2.2 ff., in SOG 2013 Nr. 17; BS: «Merkblatt: Berechnung der unterrichtsfreien Zeit (UFZ) bei unterjährigen Anstellungen und bei unbezahl- ten Urlauben», einsehbar unter <www.baselland>, Rubriken «Politik und Behörden/Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion/Bildung/Handbuch/ Organisation Schulbetrieb/Personal»). Die Regelung des AZD kann somit im Vergleich mit anderen Kantonen nicht als Sonderlösung bezeichnet werden.
E. 4.6 Aufgrund der dargelegten Auslegungselemente ist der Schluss zu ziehen, dass mit dem Begriff «Ferienanteil» in aArt. 19 Abs. 1 LADV ein An- teil an der «unterrichtsfreien Zeit» und nicht am Ferienanspruch der Lehrkraft gemeint ist. Die vom AZD und der BKD vorgenommene Auslegung von aArt. 19 Abs. 1 LADV ist somit nicht zu beanstanden. Bei diesem klaren Er- gebnis stellt sich die Frage nach einer Interessenabwägung nicht (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 2.2.3.6). 5. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die auf aArt. 19 Abs. 1 LADV beruhende Formel des AZD gegen das Rechtsgleichheitsgebot ver- stosse und in ihrem Fall zu einem willkürlichen Ergebnis führe (vgl. Be- schwerde Ziff. 58 ff., 65 f.). 5.1 Die Rechtsgleichheit ist gewährleistet (Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 Satz 1 KV). Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn Gleiches nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.107U, Seite 16 nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Mass- gabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird, was beispielsweise zu- trifft, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Un- terscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (statt vieler BGE 147 V 423 E. 5.1.2, 143 I 361 E. 5; BVR 2023 S. 51 E. 6.1.1, 2021 S. 159 E. 5.2). 5.2 Gestützt auf aArt. 19 Abs. 1 LADV wird bei einem unbezahlten Urlaub das Gehalt einschliesslich eines entsprechenden Anteils der unterrichts- freien Zeit sistiert. Für die konkrete Berechnung der Dauer der Gehaltssistie- rung verwendet das AZD eine Formel, welche die Anzahl unterrichtsfreier Tage während des unbezahlten Urlaubs miteinbezieht (vgl. vorne E. 2.1). Das Verwaltungsgericht hat diese Formel bereits in früheren Urteilen auf ihre Rechtmässigkeit überprüft. (JTA 1214 und 1215 vom 16.10.2007). Es hat erkannt, dass die zur Anwendung gebrachte Berechnungsformel weder ge- gen das Rechtsgleichheitsgebot noch das Willkürverbot verstösst (vgl. JTA 1214 und 1215 je E. 3.3 f. auch zum Folgenden). Es erwog, die Beson- derheiten der Arbeitszeitregelung von Lehrkräften, die diesen einen grossen und kaum kontrollierbaren Freiraum bei der Arbeitszeitgestaltung lasse, er- fordere eine gewisse schematische Berechnungsmethode. Aufgrund des Unterschieds zwischen den Unterrichtszeiten, in denen die Lehrpersonen in der Schule anwesend sein müssen, und den unterrichtsfreien Zeiten, in de- nen die Arbeit an jedem Ort und zu jeder Zeit ohne Kontrolle durch Vorge- setzte erledigt werden könne, treffe das AZD mit seiner Berechnungsformel keine rechtlich unzulässigen Unterscheidungen. Es unterlasse auch keine Unterscheidungen, die unter den gegebenen Umständen geboten wären. Die Berechnungsformel könne dazu führen, dass die Gehaltssistierung län- ger dauere als der unbezahlte Urlaub. Dies rechtfertige sich jedoch dadurch, dass die Lehrperson während des unbezahlten Urlaubs von der Arbeits- pflicht befreit sei und damit auch Aufwände in der unterrichtsfreien Zeit wie Vor- und Nachbereitungsarbeiten nicht wahrnehmen müsse. Die kleinen Verzerrungen, die die Berechnungsformel mit sich bringe, wohne jedem Be- rechnungssystem inne und vermöge die Rechtmässigkeit nicht in Frage zu stellen (E. 3.2 ff.)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.107U, Seite 17 5.3 An dieser Beurteilung ist festzuhalten: Im Vergleich zum übrigen Kan- tonspersonal verfügen Lehrpersonen über eine relativ grosse Flexibilität und Autonomie bei der Gestaltung ihrer Tätigkeit und Arbeitszeit (vorne E. 4.5), weshalb insoweit nicht von einer vergleichbaren Situation ausgegangen wer- den kann (vgl. BGE 144 I 113 E. 5.3.3; BGer 8D_4/2014 vom 24.6.2014 E. 3.4). Eine vom übrigen Kantonspersonal abweichende Regelung der Be- rechnung der Dauer der Gehaltssistierung ist daher sachlich begründet. Die Ausgestaltung der Arbeitszeiten und die über das Schuljahr ungleichmässig verteilte unterrichtsfreie Zeit rechtfertigen es, bei einem unbezahlten Urlaub der unterrichtsfreien Zeit angemessen Rechnung zu tragen. Wer nicht unter- richtet, bedarf entsprechend weniger unterrichtsfreier Zeit. Während des un- bezahlten Urlaubs hat die Lehrperson keinen Aufwand für Vor- und Nachbe- reitung des Unterrichts; ebenso ist sie von der Erfüllung weiterer Aufgaben befreit. Sie muss daher weniger Wochen der unterrichtsfreien Zeit für die Kompensation entsprechender Überzeit aufwenden, als wenn sie das ganze Schuljahr unterrichten würde (vgl. BGE 144 I 113 E. 5.3.5). Es trifft zu, dass die Berechnung je nach Umfang der unterrichtsfreien Zeit während eines un- bezahlten Urlaubs bei gleicher Urlaubsdauer zu unterschiedlich langen Ge- haltssistierungen führen kann (vgl. Beschwerde Ziff. 59 ff.). Darin liegt je- doch weder eine unzulässige Ungleichbehandlung noch eine «stossend un- gleiche Kürzung des Ferienanspruchs» (vgl. Beschwerde Ziff. 64 f.), da die während der (längeren) Gehaltssistierung geleistete Arbeit kompensiert wer- den kann. Am konkreten Beispiel der Beschwerdeführerin lässt sich dies wie folgt aufzeigen: Der unbezahlte Urlaub vom 12. August bis 27. Dezember 2020 führte zu einer Gehaltssistierung bis zum 14. Januar 2021. Den Auf- wand ihrer Arbeitstätigkeit in der Periode vom 28. Dezember 2020 bis zum
14. Januar 2021 konnte sie während des restlichen Schuljahrs in der unter- richtsfreien Zeit (Sport-, Frühlings- und Sommerferien) kompensieren. Hätte der unbezahlte Urlaub vom 12. August bis zum 10. Januar 2021 gedauert (Ende der Weihnachtsferien), wäre das Gehalt ebenfalls bis zum 14. Januar 2021 sistiert gewesen. Für denselben Arbeitsaufwand hätte die Beschwer- deführerin jedoch im restlichen Schuljahr mehr unterrichtsfreie Zeit einsetzen oder Mehrarbeit während der Unterrichtszeit leisten müssen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Ziff. 65) besteht dem-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.107U, Seite 18 nach kein Anlass, zwischen unbezahlten Urlauben, die bis vor die unter- richtsfreie Zeit dauern, und solchen, die bis zum Ende der unterrichtsfreien Zeit dauern, zu unterscheiden. 5.4 Die konkrete Berechnung der Gehaltssistierung führt auch zu keinem willkürlichen Ergebnis (zur Willkür in der Rechtsanwendung etwa BGE 144 I 170 E. 7.3). Die Beschwerdeführerin mag es subjektiv als unge- recht empfinden, dass ihr Gehalt noch während 18 Tagen sistiert war, ob- schon sie ihre Arbeit bereits wiederaufgenommen hatte. Sie übersieht je- doch, dass es bei Lehrkräften regelmässig zu Differenzen zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem entlöhnten Arbeitspensum kommen kann, weil die Gehaltsausrichtung monatlich zu gleichen Teilen erfolgt, die Unter- richtszeit und unterrichtsfreie Zeit aber ungleichmässig auf die Kalendermo- nate verteilt sind. Wie die Vorinstanz in der Beschwerdeantwort zu Recht anführt (S. 3), musste die Beschwerdeführerin ihre im Zeitraum vom 28. De- zember 2020 bis 14. Januar 2021 geleistete Arbeit denn auch nicht unent- geltlich erbringen. Dank der Jahresarbeitszeit und der den Lehrkräften zu- stehenden zeitlichen Flexibilität hatte sie die Möglichkeit, diesen Aufwand in der unterrichtsfreien Zeit des restlichen Schuljahrs zu kompensieren (für eine vergleichbare Beurteilung vgl. BGE 144 I 113 E. 6.3; vgl. auch BGer 8D_4/2014 vom 24.6.2014 E. 3.4). Dass ihr dies nicht möglich gewe- sen wäre, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Ebenfalls nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführe- rin im Jahr 2021 die ihr zustehenden Ferientage nicht hätte beziehen kön- nen. 5.5 Nach dem Erwogenen hält aArt. 19 Abs. 1 LADV und die gestützt dar- auf verwendete Formel für die Berechnung der Dauer der Gehaltssistierung der Rechtskontrolle stand. Dass das AZD die Formel rechnerisch korrekt an- gewandt hat, ist nicht bestritten. Die errechnete und von der BKD bestätigte Dauer der Gehaltssistierung (12.8.2020 – 14.1.2021) ist demnach nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.107U, Seite 19 6. Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich, dass ihr Ferienanspruch für das Jahr 2020 zu kürzen und im Umfang von 1,95 Tagen auf das Jahr 2021 zu übertragen sei (Rechtsbegehren 3). 6.1 Das AZD hat hierüber in seiner Verfügung vom 8. Juli 2021 nicht ent- schieden, weil sich seine Verfügungsbefugnis gemäss Art. 26 LAG auf ver- mögensrechtliche Ansprüche aus der Lehreranstellungsgesetzgebung be- schränke. Für die Bewilligung von zusätzlichen nicht bezogenen Ferientagen (ausserhalb der Unterrichtszeit) bzw. eine allfällige Übertragung von Ferien- tagen auf das nächste Jahr mit einer allfälligen Buchung in der individuellen Pensenbuchhaltung (IPB), sei die Schulleitung zuständig (Verfügung vom 8.7.2021 S. 2 f.; Stellungnahme AZD vom 9.9.2021 S. 4, in Akten BKD act. 4). Die Vorinstanz hat demgegenüber erwogen, dass die Kürzung der Ferientage 2020 und die Frage des Übertrags auf ein Langzeitkonto bzw. auf das Jahr 2021 aufgrund des bestehenden Sachzusammenhangs Teil des Streitgegenstands bildeten (angefochtener Entscheid E. 1.2). Im Rahmen der materiellen Beurteilung ist sie jedoch zum Schluss gekommen, dass das AZD in Anwendung von aArt. 19 Abs. 1 LADV die Berechnung der Dauer der Gehaltssistierung korrekt vorgenommen habe, weshalb kein Raum bleibe, die Personalgesetzgebung anzuwenden. Entsprechend habe die Beschwer- deführerin keinen Anspruch auf Kürzung der Ferientage 2020 sowie (ge- stützt auf Art. 143 ff., und Art. 160a PV) auf Übertragung der Ferientage auf ein Langzeitkonto bzw. auf das Jahr 2021 (angefochtener Entscheid E. 2.2.4). 6.2 Ihren Antrag begründet die Beschwerdeführerin damit, dass sie zehn ihr zustehende Ferientage infolge (Teil-)Arbeitsunfähigkeit vor dem Mutter- schaftsurlaub und anschliessenden unbezahlten Urlaub (22.4.-27.12.2020) nicht habe beziehen können (vgl. Beschwerde Ziff. 83). Es geht demnach um die Frage, ob die Beschwerdeführerin Ferien, die sie (vor dem unbezahl- ten Urlaub) infolge Krankheit nicht hat beziehen können, nachbeziehen bzw. einen entsprechenden Anspruch auf das Folgejahr übertragen kann. Entge- gen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. E. 6.1 hiervor) ergibt sich diese Frage nicht direkt aus der Berechnung des Ferienanteils und steht in keinem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.107U, Seite 20 (direkten) Zusammenhang mit der hier zu beurteilenden Dauer der Gehalts- sistierung infolge des unbezahlten Urlaubs. Das AZD hat lediglich über ver- mögensrechtliche Ansprüche zu verfügen (Art. 26 LAG i.V.m. Art. 97 LAV). Es hat daher zu Recht nicht über die Begehren der Beschwerdeführerin be- treffend die Ferientage 2020 befunden. Vielmehr ist es Sache der Schullei- tung, darüber zu entscheiden, ob der Beschwerdeführerin bei der gegebe- nen Sachlage ein Ferienguthaben gutzuschreiben ist, welches sie auf das Jahr 2021 übertragen kann (vgl. Art. 43 und 89 Abs. 1 Bst. d LAV, Art. 18 Abs. 2 LADV). Demnach hat die Vorinstanz zu Unrecht über das ausserhalb des Streitgegenstands liegende Begehren der Beschwerdeführerin betref- fend Ferienguthaben 2020 entschieden. Der angefochtene Entscheid ist da- her insoweit aufzuheben und die Sache ist zu weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Einwohnergemeinde B.________ zuhanden der Schulleitung weiterzuleiten (Art. 4 Abs. 1 VRPG).
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der an- gefochtene Entscheid insoweit aufzuheben, als die BKD über das Begehren der Beschwerdeführerin betreffend ihren Ferienanspruch für das Jahr 2020 und die Übertragung von Ferientagen auf das Jahr 2021 entschieden hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin zwar teilweise, jedoch nur in untergeordnetem Umfang, weshalb sich keine Kos- tenausscheidung rechtfertigt. Die Beschwerdeführerin hat daher die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 Bst. b des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 [FHG; BSG 620.0] im Umkehr- schluss; bis zum 31.12.2022 Art. 67 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes vom
26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen [FLG; BAG 03-115] in der Fassung vom 20.11.2012 [BAG 13-023]); Ruth Herzog,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.107U, Seite 21 a.a.O., Art. 108 N. 2). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion vom 14. März 2022 wird aufgehoben, soweit damit über die Kürzung der Ferientage 2020 und die Übertragung von Ferientagen auf das Jahr 2021 entschieden worden ist, und die Sache wird zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Einwohnergemeinde B.________, Schulleitung, weitergeleitet. Im Übri- gen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1ʹ000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
- Es werden keine Parteikosten gesprochen.
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegner - Einwohnergemeinde B.________, Schulleitung Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.107U, Seite 22 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. i.V.m. Art. 85 Abs. 1 BGG erreicht Fr. 15'000.-- nicht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2022.107U HER/BDE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 25. April 2024 Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch die Bildungs- und Kulturdirektion, Rechtsdienst, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern Beschwerdegegner betreffend Sistierung von Gehalt und Ferienanteil während unbezahltem Urlaub (Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom
14. März 2022; 2021.BKD.19220)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.107U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ ist seit dem 1. August 2013 als Lehrerin an der Schule B.________ angestellt. Vom 12. August bis 27. Dezember 2020 bezog sie einen unbezahlten Urlaub. Mit Schreiben vom 27. August 2020 übermittelte das Amt für zentrale Dienste (AZD), Abteilung Personaldienstleistungen (APD), A.________ die Berechnung der Gehaltssistierung (inkl. Ferienanteil) infolge des unbezahlten Urlaubs. Nachdem sich A.________ mit der Berech- nung nicht einverstanden erklärt und um Überprüfung gebeten hatte, bestätigte das AZD mit Verfügung vom 8. Juli 2021 die Dauer der Gehalts- sistierung vom 12. August 2020 bis 14. Januar 2021. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 4. August 2021 Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (BKD). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 14. März 2022 ab. C. Hiergegen hat A.________ am 14. April 2022 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren: «1.Der Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion vom 14. März 2022 sei aufzuheben. 2.Mein Gehalt sei vom 12. August bis zum 27. Dezember 2020 infolge eines unbezahlten Urlaubs zu sistieren und das Gehalt vom
28. Dezember 2020 bis und mit 14. Januar 2021 (CHF 2ʹ390.60 Brutto) nebst Verzugszins von 5 % seit dem 2. Februar 2021 mit der nächsten Gehaltsabrechnung auszuzahlen. 3.Mein Ferienanspruch sei für das Jahr 2020 infolge eines unbezahlten Urlaubs und Abwesenheit infolge Arbeitsunfähigkeit auf 11.95 Tage zu kürzen und im Umfang von 1.95 Tagen auf das Jahr 2021 zu übertragen. 4.Eventualiter sei mein Gehalt für den unbezahlten Urlaub vom
12. August bis 27. Dezember 2020 höchstens bis zum 5. Januar 2021 zu sistieren und das Gehalt vom 6. bis und mit 14. Januar 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.107U, Seite 3 (CHF 1ʹ195.30 Brutto) nebst Verzugszins von 5 % seit dem
2. Februar 2021 mit der nächsten Gehaltszahlung auszuzahlen.
5. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Bildungs- und Kulturdirektion zurückzuweisen.» Die BKD beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2022 namens des Kantons Bern die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom
9. Juni 2022 hält A.________ an ihren Rechtsbegehren fest. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutre- ten. 1.2 Im Streit liegt der Geldbetrag von Fr. 2'390.60 (zzgl. Verzugszins). Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterinnen und Einzelrichter Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.107U, Seite 4 2. Streitig ist, ob das Gehalt der Beschwerdeführerin aufgrund des vom 12. Au- gust bis 27. Dezember 2020 dauernden unbezahlten Urlaubs zu Recht bis am 14. Januar 2021 sistiert wurde. 2.1 Für die Berechnung der Dauer der Gehaltssistierung hat sich das AZD auf Art. 19 Abs. 1 der Direktionsverordnung vom 15. Juni 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LADV; BSG 430.251.1) in der hier anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung (BAG 07-070) gestützt (nachfolgend: aArt. 19 LADV). Gemäss dieser Bestimmung wird bei unbe- zahlten Urlauben mit einer Dauer von weniger als einem Semester das Ge- halt einschliesslich eines entsprechenden Ferienanteils sistiert. Zur Berech- nung der konkreten Dauer der Gehaltssistierung hat das AZD folgende For- mel angewandt (vgl. Verfügung vom 8.7.2021 S. 7, in Akten BKD): 𝐷= 𝐴𝑇+ 𝐴𝑇∗(52―𝑆𝑊) 𝑆𝑊 D = Dauer der Gehaltssistierung (in Kalendertagen), mathematisch auf ganze Tage gerundet. AT = Anzahl der anrechenbaren Tage: Die Anzahl der anrechenbaren Tage entspricht der Anzahl Kalendertage vom Beginn bis zum Ende des unbezahlten Urlaubs. Davon sind effektive Schulferien (in Kalenderta- gen) abzuziehen, wobei eine Schulferienwoche sieben Kalendertage umfasst. Massgebend ist die offizielle Ferienordnung der entsprechen- den Gemeinde. Beginnt der unbezahlte Urlaub nach den Schulferien, so erfolgt die Berechnung ab dem ersten Arbeitstag. Ausnahme: Bei Schul- jahresbeginn wird der Anstellungsbeginn auf den 1. August vorgezogen. SW = Anzahl Schulwochen pro Jahr. 2.2 Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass aArt. 19 Abs. 1 LADV auf einer genügenden Grundlage beruhe und das AZD die Norm daher zu Recht angewandt habe (angefochtener Entscheid E. 2.1.3). Die vom AZD verwendete Formel gewährleiste ein rechtsgleiches und praktikables, «ohne unverhältnismässig grossen Verwaltungsaufwand durchsetzbare[s] Ergeb- nis». Das AZD habe den Ferienanteil von 18 Tagen korrekt berechnet und das Gehalt der Beschwerdeführerin zu Recht bis am 14. Januar 2021 sistiert (angefochtener Entscheid E. 2.2.3.5 f.). Die Beschwerdeführerin hält entge- gen, dass die Delegationsgrundsätze verletzt seien und die vorgenommene Gehaltssistierung einer genügenden gesetzlichen Grundlage entbehre (vgl. Beschwerde Ziff. 12, 13-26, 89). Für den Fall, dass die Anwendbarkeit von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.107U, Seite 5 aArt. 19 Abs. 1 LADV bejaht werde, rügt die Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung von aArt. 19 Abs. 1 LADV und die für die Berechnung der Dauer der Gehaltssistierung verwendete Formel (vgl. Beschwerde Ziff. 12, 27-67, 89). 2.3 Art. 66 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) be- rechtigt und verpflichtet die Justizbehörden, die dem angefochtenen Ent- scheid zugrundeliegenden kantonalen Erlasse auf ihre Rechts- und Verfas- sungskonformität zu überprüfen (sog. konkrete [auch: akzessorische] Nor- menkontrolle; statt vieler BVR 2023 S. 51 E. 4.4, 2018 S. 289 E. 4.4). Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass die Bestimmung höherrangigem Recht wi- derspricht, ist sie nicht anzuwenden und der gestützt darauf ergangene Ent- scheid (Anwendungsakt) ist im Regelfall aufzuheben (BVR 2023 S. 51 E. 4.4 und 8.1, 2014 S. 14 E. 3.1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommen- tar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 48, Art. 80 N. 39; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 200 f.). 3. Zu prüfen ist zunächst, ob aArt. 19 Abs. 1 LADV durch eine genügende ge- setzliche Grundlage gedeckt ist. 3.1 Das verfassungsmässige Gesetzmässigkeits- oder Legalitätsprinzip besagt, dass sich ein staatlicher Akt auf eine gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom zuständigen Organ erlassen wor- den ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 66 Abs. 2 KV). Es dient einerseits der demokratischen Legitimation des Verwaltungs- handelns, andererseits den rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit des staatlichen Handelns. Es gilt für das ganze Verwaltungshandeln mit Einschluss der Leistungsverwaltung (BGE 134 I 313 E. 5.4, 130 I 1 E. 3.1, je mit Hinweisen; BVR 2023 S. 51 E. 5.1, 2018 S. 289 E. 4.1; vgl. auch Art. 69 Abs. 4 KV sowie Art. 164 Abs. 1 BV für die Bundesebene). Das Legalitätsprinzip stellt nicht nur Anforderun- gen an die Normstufe (Erfordernis der Gesetzesform), sondern verlangt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.107U, Seite 6 dass die angewendeten Rechtssätze eine angemessene Bestimmtheit auf- weisen. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sach- verhalte, der Komplexität und der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab (BGE 147 I 478 E. 3.1.2, 144 I 126 E. 6.1; BVR 2011 S. 433 E. 3.1; VGE 2020/314 vom 3.3.2023 E. 4.4; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 338 ff., 350 ff.). Für die Regelung der Rechte und Pflichten von Per- sonen, die in einem Sonderstatusverhältnis stehen, werden an die gesetzli- che Grundlage reduzierte Anforderungen gestellt (vgl. Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., N. 386, 450 ff.; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 1173). Es ist nicht notwendig, dass das Son- derrechtsverhältnis bis in alle Einzelheiten generell-abstrakt geregelt ist. In den Grundzügen sind die rechtlichen Auswirkungen des Sonderstatusver- hältnisses in einem Gesetz zu umschreiben. Ebenfalls einer Grundlage in einem Gesetz bedürfen schwere Eingriffe in die Grundrechte. Im Übrigen können aber Rechte und Pflichten der Personen im Sonderstatusverhältnis durch Verordnung festgelegt werden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 452 f.). 3.2 Nach Art. 88 Abs. 2 KV ist es in erster Linie der Regierungsrat, der im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung Verordnungen erlässt. Er darf seine Befugnisse nur auf andere Organe übertragen, wenn ihn das Gesetz dazu ermächtigt (Art. 69 Abs. 3 Satz 1 KV; BVR 2013 S. 183 E. 3.4, 2005 S. 506 E. 3.6). Direktionen kann er bloss ausnahmsweise gestützt auf das Gesetz zum Erlass von Verordnungen ermächtigen, sofern die Regelung stark technischen Charakter hat, rasch wechselnden Verhältnissen unter- worfen oder von untergeordneter Bedeutung ist (Art. 43 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung [Organisationsgesetz, OrG; BSG 152.01]; Michel Daum, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 3 N. 5). Der Regierungsrat als überwiegend politische Behörde soll von stark fachtechnisch geprägten Rechtsetzungsaufgaben entlastet werden (Vortrag der Finanzdirektion zum OrG, in Tagblatt des Grossen Rates 1995, Bei- lage 29 S. 12 f.). Materien von stark technischem Charakter wie etwa die Di- rektionsverordnung der BKD über Beurteilungen, Schullaufbahnentscheide
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.107U, Seite 7 und Aufnahmen in Schulen während der Pandemie-Krise oder die Direkti- onsverordnung der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) über das Betreuungsgutscheinsystem fallen sinnvollerweise in die Rege- lungskompetenz der Fachdirektionen (vgl. Müller/Feller, Bernisches Verwal- tungsrechts, 3. Aufl. 2021, S. 1 ff., 35 f.). 3.3 Gemäss Art. 27 Abs. 2 Ziff. 20 und 21 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250) regelt der Regierungsrat durch Verordnung u.a. die Urlaube und andere Abwesenheiten sowie die Gehaltszahlung bei Krankheit, Urlaub und Geburt. Seine Regelungsbefugnisse kann er nach Art. 27 Abs. 3 LAG ganz oder teilweise an die zuständige Direktion übertragen. Gemäss Art. 51 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV; BSG 430.251.0) kann die Anstellungsbehörde unbezahlte Urlaube bewilligen (Abs. 1). Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Nähere durch Verordnung (Abs. 3). aArt. 19 LADV regelt die Gehaltssistierung bei unbezahlten Urlauben. 3.4 Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass «die Delegation im Gesetz selbst enthalten» und «auf eine bestimmte Materie beschränkt» ist. Sie macht jedoch geltend, die in aArt. 19 Abs. 1 LADV geregelte Materie sei nach Art. 43 Abs. 1 OrG einer Direktionsverordnung nicht zugänglich (Be- schwerde Ziff. 15). – Bei der Berechnung der Gehaltssistierung im Zusam- menhang mit unbezahlten Urlauben handelt es sich um fachtechnische Fra- gen, die spezifische Kenntnisse der Arbeitszeitgestaltung von Lehrpersonen voraussetzt; es bedarf einer praktikablen Regelung, die den besonderen Umständen Rechnung trägt und eine rechtsgleiche Behandlung der Lehr- kräfte gewährleistet, weshalb sie sinnvollerweise durch die Fachdirektion vorgenommen wird. Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, dass die in aArt. 19 Abs. 1 LADV geregelte Materie und die vom AZD angewandte For- mel stark technischen Charakter aufweist (vgl. Vernehmlassung S. 2 [act. 4]; ebenso bereits die verwaltungsgerichtlichen Urteile JTA 1214 und 1215 vom 16.10.2007 je E. 2.2 und 3.2). aArt.19 Abs. 1 LADV dürfte zudem – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. 18 f.; Replik S. 2)
– von untergeordneter Bedeutung sein. Wie es sich damit verhält, kann aber dahingestellt bleiben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.107U, Seite 8 3.5 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass Art. 27 Abs. 2 LAG die Grundzüge der in aArt. 19 Abs. 1 LADV getroffenen Regelung nicht genü- gend umschreibe (Beschwerde Ziff. 15, 20 ff.). – Art. 27 Abs. 2 LAG ist im Sinn einer Generalklausel gehalten. Näheres zum unbezahlten Urlaub lässt sich weder dem LAG noch der LAV entnehmen. Darin liegt indes kein Ver- stoss gegen das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV): Die Regelung von Ur- lauben und anderen Abwesenheiten sowie die Gehaltszahlung bei Krank- heit, Urlaub und Geburt umfasst eine Vielzahl von Bestimmungen, deren Ein- zelheiten nicht auf Gesetzesstufe, sondern mittels Verordnung zu regeln sind. Lehrkräfte stehen sodann in einem Sonderstatusverhältnis, weshalb an die gesetzliche Grundlage reduzierte Anforderungen gestellt werden (vorne E. 3.1). Die in aArt. 19 Abs. 1 LADV geregelten Fragen betreffen weder den Besoldungsrahmen noch die wichtigen Kriterien und Grundsätze der Entlöh- nung. Die Dauer der Gehaltssistierung mag für die betroffene Lehrperson in wirtschaftlicher Hinsicht nicht ganz unbedeutend sein. Entgegen der Be- hauptung der Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. 23; Replik Ziff. 2) trifft es jedoch nicht zu, dass die Lehrkräfte unentgeltlich Arbeitsleistungen er- bringen müssen (vgl. hinten E. 5.4). Die Grundzüge der delegierten Rege- lung sind in Art. 27 Abs. 2 Ziff. 20 und 21 LAG insgesamt genügend um- schrieben. 3.6 Nach dem Erwogenen schloss die Vorinstanz zu Recht, dass aArt. 19 Abs. 1 LADV auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann die vorinstanzliche Auslegung von aArt. 19 Abs. 1 LADV. Dieser lautet wie folgt: Bei unbezahlten Urlauben mit einer Dauer von weniger als einem Se- mester wird das Gehalt einschliesslich eines entsprechenden Ferienan- teils sistiert. Strittig ist, was mit dem Begriff «Ferienanteil» gemeint ist. Das AZD und die Vorinstanz verstehen darunter die unterrichtsfreie Zeit («Schulferien»; vgl. Verfügung vom 8.7.2021 S. 6 und Stellungnahme vom 9.9.2021 S. 3, in Ak-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.107U, Seite 9 ten BKD; angefochtener Entscheid E. 2.2.3.1, 2.2.3.6). Die Beschwerdefüh- rerin macht demgegenüber geltend, dass mit einem «entsprechenden Feri- enanteil» einzig ein entsprechender Anteil am Ferienanspruch der Lehrper- son in der Urlaubsperiode gemeint sein könne. Für die Kürzung des Ferien- anspruchs der Lehrperson sei somit der auf den unbezahlten Urlaub entfal- lende Ferienanspruch der Lehrperson massgeblich (Beschwerde Ziff. 67). Die strittige Frage ist durch Auslegung zu klären. – Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut (grammatikalisches Auslegungselement). Ist der Normtext nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (systematische, his- torische und teleologische Auslegung) nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Gleich wie das Bundesgericht lässt sich das Verwaltungs- gericht von einem pragmatischen Methodenpluralismus leiten, der keinem Auslegungselement einen grundsätzlichen Vorrang einräumt. Es muss im Einzelfall abgewogen werden, welche Methode oder Methodenkombination zu der Lösung führt, die im normativen Gefüge und mit Blick auf die Wertent- scheidungen des Gesetzgebers am meisten überzeugt (vgl. statt vieler BGE 143 II 661 E. 6.2; BVR 2023 S. 201 E. 3.2, 2023 S. 51 teilw. publ. E. 5.2, 2010 S. 193 E. 3.1). 4.2 Der Wortlaut führt zu keinem eindeutigem Ergebnis: Mit «Ferien» werden Zeiträume bezeichnet, in denen eine Einrichtung vollständig schliesst, um ihren Angehörigen andere Tätigkeiten, insbesondere Erholung zu ermöglichen. In Deutschland und Österreich werden demgemäss über- wiegend die Schulferien als Zeit bezeichnet, in der kein Unterricht stattfindet («Unterrichtsfreie Zeit»). In der Schweiz wird daneben auch der Erholungs- urlaub ausschliesslich als «Ferien» bezeichnet (vgl., Suchbegriff «Ferien», zuletzt besucht am 25.4.2024). Nichts Weitergehendes ergibt sich aus dem französischen Verordnungstext («Pour les congés non payés de moins d’un semestre, le traitement est interrompu et une part équivalente de vacances est supprimée»). Der Begriff «vacances» kann zweierlei bedeuten: einerseits «Période d'arrêt légal de travail dans les écoles, les universités, fixées selon un calendrier»; andererseits «Période légale d'arrêt de travail des salariés, pendant laquelle de nombreuses personnes se déplacent» (vgl., Suchbe- griff «vacances», zuletzt besucht am 25.4.2024).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.107U, Seite 10 4.3 Das historisch orientierte Auslegungselement ergibt Folgendes (vgl. zu den massgebenden Gesichtspunkten BVR 2010 S. 193 E. 3.3): 4.3.1 Die Vorgängerregelung von aArt. 19 Abs. 1 LADV lautete im Wesent- lichen gleich (entspricht Art. 37 Abs. 3 bzw. Abs. 4 LAV vom 21. Dezember 1994 in der bis 31. Juli 2001 geltenden Fassung [BAG 95-018] bzw. in der bis 31. Juli 2007 geltenden Fassung [BAG 01-027]; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 2.2.3.4): Bewilligte Urlaube sind unverzüglich der für die Gehaltszahlung zustän- digen Stelle zu melden. Diese sistiert die Gehaltszahlung für die Dauer des Urlaubs einschliesslich eines entsprechenden Ferienanteils. Im Vortrag vom
7. Dezember 1994 zur LAV (einsehbar unter, Rubriken «Anstellungsbedingungen/Gesetzliche Grundlagen/Gesetzgebung Lehreranstellung/Archiv») hatte die damalige Er- ziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ; heute: BKD) zu Art. 37 Abs. 3 LAV Folgendes festgehalten: «In Absatz 3 wird ausdrücklich festgehalten, dass bei der Sistierung des Gehalts ein entsprechender Ferienanteil miteinbezogen wird. Dieser be- stimmt sich nach dem Verhältnis Unterrichtszeit und schulfreie Zeit während eines Schuljahres. Die Erziehungsdirektion hat die entspre- chende Berechnungsformel in einer Anleitung festgehalten.» Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 LAV 1994 hat die ERZ am 13. April 1995 eine Weisung erlassen zur Berechnung der Dauer der Gehaltssistierung bei un- bezahlten Urlauben bzw. der Gehaltszahlung bei befristeten Anstellungen, die weniger als ein Semester dauern (nachfolgend: Weisung 1995). Für die Berechnung der Dauer der Gehaltssistierung hat sie in der Weisung jene Formel aufgenommen, welche auch im Fall der Beschwerdeführerin zur An- wendung gelangte. Gemäss der Weisung ist für die Ermittlung der Dauer der Gehaltssistierung ein Anteil unterrichtsfreier Zeit einzubeziehen; die unter- richtsfreie Zeit setzt sich zusammen aus dem Ferienanspruch pro Jahr sowie den zusätzlich zum Unterricht zu erfüllenden Aufgaben gemäss Lehrerauf- trag (vgl. Ziff. 1 der Weisung). Die Materialien zeigen demnach, dass die Ver- ordnungsgeberin unter «Ferienanteil» einen Anteil an «schulfreier» bzw. «unterrichtsfreier» Zeit verstand. 4.3.2 Per 1. August 2007 traten die totalrevidierte LAV und LADV in Kraft; gleichzeitig wurde die Weisung vom 13. April 1995 aufgehoben (Beschluss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.107U, Seite 11 vom 5. Juli 2007 über die Aufhebung von Weisungen der Erziehungsdirek- tion). Zu Art. 51 LAV («Unbezahlter Urlaub») hält der Vortrag Folgendes fest (vgl. Vortrag der ERZ vom 21.3.2007 zur LAV Totalrevision, S. 33, einsehbar unter, Rubriken «Anstellungsbedingungen/ Gesetzliche Grundlagen/Gesetzgebung Lehreranstellung/Archiv»): «[…] Die Erziehungsdirektion regelt das Nähere durch Verordnung (LADV) (z.B. Meldung des unbezahlten Urlaubs an die für die Gehalts- zahlung zuständige Stelle, Sistierung der Gehaltszahlung für die Dauer des Urlaubs einschliesslich eines entsprechenden Ferienanteils). […]» Zur Totalrevision der LADV besteht kein Vortrag (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 2.2.3.4). Die im Kern gleichlautende Bestimmung von aArt. 19 Abs. 1 LADV («einschliesslich eines entsprechenden Ferienanteils») und das Fehlen weiterer Ausführungen lassen aber darauf schliessen, dass an der bisherigen Praxis zur Berechnung der Gehaltssistierung festgehalten werden sollte, bei der mit «Ferienanteil» ein Anteil an «unterrichtsfreier Zeit» gemeint ist. Dies ergibt sich eindeutig auch aus dem Merkblatt für Lehrkräfte vom Mai 2017 zum Thema «Einbezug der unterrichtsfreien Zeit bei unbe- zahlten Urlauben und befristeten Anstellungen von weniger als einem Se- mester (Ferienanteil)» (vgl. Akten BKD; nachfolgend: Merkblatt 2017), in wel- chem für die Ermittlung der Dauer der Gehaltssistierung weiterhin auf die bislang verwendete Formel abgestellt wurde. 4.3.3 Per 1. Januar 2023 ist eine Teilrevision der LADV in Kraft getreten, in deren Zuge unter anderem Art. 19 geändert wurde (BAG 22-111). Die Be- stimmung lautet nun, soweit interessierend, wie folgt: 1 Wird ein unbezahlter Urlaub bezogen, so wird bei der Berechnung des Gehalts ein über- oder unterdurchschnittlicher Anteil an unterrichtsfreier Zeit berücksichtigt. Vorbehalten bleibt Absatz 5. 2 Der über- oder unterdurchschnittliche Anteil an unterrichtsfreier Zeit wird anhand des durchschnittlichen Anteils an unterrichtsfreier Zeit in einem Schuljahr ermittelt. […] Diese Teilrevision LADV stand im Zusammenhang mit dem per 1. Januar 2023 neu eingeführten System für die Gehaltsverarbeitung Lehrkräfte (SAP), welches die Möglichkeit schafft, beim Gehalt den Anteil der unterrichtsfreien Zeit während der Anstellungsdauer für alle Lehrkräfte verständlicher zu berücksichtigen (vgl. Vortrag BKD zur Änderung LADV 2022, S. 1, [nachfol- gend: Vortrag LADV], einsehbar unter, Rubriken
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.107U, Seite 12 «Anstellungsbedingungen/Gesetzliche Grundlagen/Gesetzgebung Lehrer- anstellung/Archiv»]). Zur Ausgangslage ist dem Vortrag u.a. Folgendes zu entnehmen (S. 2): «[…] Damit die unterjährig nicht gleichmässig verteilte unterrichtsfreie Zeit ausgeglichen werden kann, wird sie dann berücksichtigt, wenn eine Anstellung weniger als ein Semester dauert. Zur Korrektur wird ein so- genannter «Ferienanteil», also ein Anteil unterrichtsfreie Zeit, zur effek- tiven Dauer der Anstellung dazugerechnet oder davon abgezogen. Das Gehalt wird entsprechend dieser korrigierten Anstellungsdauer ausbe- zahlt. Dasselbe gilt für die Berechnung der Dauer von unbezahlten Urlauben und die dieser Dauer entsprechende Sistierung des Gehalts. […]» Zur bisherigen Regelung von aArt. 19 Abs. 1 LADV hält der Vortrag fest, dass diese zwar die Rechtsgleichheit beachte, von der einzelnen Lehrkraft aber oftmals nicht verstanden und je nach Beginn oder Ende der Anstellung als ungerecht empfunden werde (Vortrag LADV S. 3). Neu soll bei denjeni- gen Anstellungen, die länger als einen Monat dauern und nicht am 1. August beginnen oder nicht am 31. Juli enden, eine Gehaltskorrektur erfolgen. Bei der Berechnung werde berücksichtigt, wie viel Anteil unterrichtsfreie Zeit die Lehrkraft in diesem Schuljahr gehabt habe, verglichen mit dem «ordentli- chen» Anteil unterrichtsfreie Zeit, die sie in einem ganzen Schuljahr gehabt hätte. Dies führe schliesslich je nach Anstellungszeitraum zu einem Aus- gleich, indem die fehlende unterrichtsfreie Zeit ausbezahlt oder die zu viel bezogene unterrichtsfreie Zeit vom Gehalt abgezogen werde. Bei unbezahl- ten Urlauben werde die unterrichtsfreie Zeit beim letzten Gehalt vor dem Ur- laub und beim ersten Gehalt nach dem Urlaub analog berücksichtigt (vgl. Vortrag LADV S. 3 f.). Diese Ausführungen bekräftigen, dass nach Auffassung der Verordnungsge- berin bereits im Geltungszeitraum von aArt. 19 Abs. 1 LADV für die Berech- nung der Dauer der Gehaltssistierung bei unbezahlten Urlauben die unter- richtsfreie Zeit zu berücksichtigen war, mithin mit «Ferienanteil» ein «Anteil an unterrichtsfreier Zeit» gemeint war. 4.4 Das systematische Auslegungselement zeitigt folgende Erkenntnisse (vgl. zu den massgebenden Gesichtspunkten BVR 2010 S. 193 E. 3.5):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.107U, Seite 13 4.4.1 Der in aArt. 19 Abs. 1 LADV verwendete Begriff «Ferienanteil» (vgl. vorne E. 4.1) wurde auch im 1. Kapitel «Anstellungsverhältnis», Abschnitts- titel 1.2c «Ferienanteil», aArt. 9l LADV verwendet (BAG 14-046). Dieser lau- tete wie folgt: Dauert ein Anstellungsverhältnis mehr als einen Monat, aber weniger als ein Semester, wird ein Ferienanteil an das Gehalt angerechnet. Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, dass das AZD in den Fällen von aArt. 9l LADV ebenfalls auf die unterrichtsfreie Zeit abstelle. Mit beiden Nor- men soll der unterschiedlichen Verteilung der Unterrichtszeit und der unter- richtsfreien Zeit Rechnung getragen werde, weshalb sich ein einheitliches Verständnis beider Normen aufdränge (angefochtener Entscheid E. 2.2.3.3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. 33) überzeugt die vorinstanzliche Betrachtungsweise, dass aArt. 9l und aArt. 19 Abs. 1 LADV denselben Zweck verfolgen. Die den beiden Normen zugrun- deliegenden Konstellationen (unbezahlter Urlaub bzw. Anstellungsdauer von weniger als einem Semester) wurden denn auch einheitlich in derselben Weisung bzw. demselben Merkblatt konkretisiert (vgl. Weisung 1995 sowie Merkblatt 2017). 4.4.2 Für das übrige Kantonspersonal sieht die Personalverordnung vom
18. Mai 2005 (PV; BSG 153.011.1) vor, dass während der Dauer von unbe- zahlten Urlauben kein Ferienanspruch besteht (vgl. Art. 157 Abs. 4 PV bzw. gleichlautend Art. 146 Abs. 4 PV in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fas- sung [BAG 05-042]). Ein unbezahlter Urlaub führt demnach zu einer Kürzung des Ferienanspruchs. Zur Gehaltssistierung während eines unbezahlten Ur- laubs hält die PV nichts Näheres fest; die Dauer der Gehaltssistierung ent- spricht demnach der Dauer des unbezahlten Urlaubs. aArt. 19 Abs. 1 LADV regelt hiervon abweichend nicht die Kürzung des Ferienanspruchs, sondern die Dauer der Gehaltssistierung; auf eine Anlehnung an die Regelung für das übrige Kantonspersonal wurde verzichtet. Es kann daher nicht geschlossen werden, dass unter einem «entsprechenden Ferienanteil» ein Anteil des Fe- rienanspruchs der Lehrperson analog Art. 157 Abs. 4 PV bzw. aArt. 146 Abs. 4 PV gemeint ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.107U, Seite 14 4.5 Mit Blick auf den Sinn und Zweck der Regelung lässt sich Folgendes sagen (vgl. zu diesem Element BVR 2010 S. 193 E. 3.4): 4.5.1 Gemäss Art. 40 LAV beträgt die Jahresarbeitszeit von Lehrkräften rund 1ʹ930 Stunden und setzt sich zusammen aus der Unterrichtszeit sowie aus der für die übrigen Bereiche des Berufsauftrags aufzuwendenden Ar- beitszeit. In einem Schuljahr mit 39 Wochen beträgt die unterrichtsfreie Zeit 13 Wochen. Die unterrichtsfreie Zeit setzt sich zusammen aus dem Ferien- anspruch von fünf Wochen pro Jahr sowie den zusätzlich zu erfüllenden Auf- gaben, wie sie im Berufsauftrag nach Art. 17 LAG und Art. 52-62 LAV vorge- sehen sind (Vor- und Nachbereitung, Mitarbeit und Zusammenarbeit, Wei- terbildung). Die unterrichtsfreie Zeit kann zudem zur Kompensation von ge- leisteter Mehrarbeit während der Unterrichtswochen genutzt werden. Im Ver- gleich zum übrigen Kantonspersonal verfügen Lehrkräfte über einen grossen Gestaltungsspielraum bezüglich Arbeitsort und Zeitpunkt der Leistungser- bringung; eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht nicht. Die ungleich- mässige Verteilung von Unterrichtszeit und unterrichtsfreier Zeit auf die Ka- lendermonate kann zu Differenzen zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem entlöhnten Arbeitspensum führen. Unterrichtet die Lehrperson während eines ganzen Schuljahrs, gleichen sich diese Differenzen aus. Bei unterjäh- rigen Anstellungen oder unbezahlten Urlauben kann es jedoch – abhängig vom betroffenen Zeitraum – zu Ungleichheiten kommen: Umfasst ein unbe- zahlter Urlaub viel unterrichtsfreie Zeit, hat die Lehrperson nach der Wieder- aufnahme der Arbeit weniger unterrichtsfreie Zeit zur Verfügung, um die für den Rest des Schuljahrs noch zustehenden Ferientage zu beziehen oder allfällige, während der Unterrichtszeit geleistete Mehrarbeit zu kompensie- ren. Fällt wenig unterrichtsfreie Zeit in den Zeitraum des unbezahlten Ur- laubs, hat die Lehrperson nach Wiederaufnahme der Arbeit mehr unterrichts- freie Zeit zur Verfügung, obschon sie während des unbezahlten Urlaubs kei- nen Aufwand für Vor- und Nachbereitung des Unterrichts hatte und von der Erfüllung weiterer Aufgaben befreit war, so dass sie dementsprechend we- niger zu kompensieren hat. Mit der Berücksichtigung eines Ferienanteils bei unbezahlten Urlauben soll die ungleichmässig über das Jahr verteilte unter- richtsfreie Zeit ausgeglichen werden (vgl. Merkblatt 2017; Vortrag LADV S. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.107U, Seite 15 4.5.2 Ziel der Regelung von aArt. 19 Abs. 1 LADV ist demnach eine rechts- gleiche Behandlung; für die betroffene Lehrperson soll es keine Rolle spie- len, in welchem Zeitraum sie einen unbezahlten Urlaub bezieht. Anmerken lässt sich, dass auch in anderen Kantonen bei unbezahlten Urlauben ein Schulferienanteil bzw. Anteil an unterrichtsfreier Zeit an die Dauer der Ge- haltssistierung oder an den Umfang der Gehaltskürzung angerechnet wird (ZH: § 29 Abs. 2 i.V.m. § 18 der Lehrpersonalverordnung vom 19.7.2020 [LPVO; 412.311]; FR: Art. 41 Abs. 1 des Reglements vom 14.3.2016 für das Lehrpersonal, das der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten untersteht [LPR; SGF 415.0.11]; SO: Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22.4.2013 E. 5.2.2 ff., in SOG 2013 Nr. 17; BS: «Merkblatt: Berechnung der unterrichtsfreien Zeit (UFZ) bei unterjährigen Anstellungen und bei unbezahl- ten Urlauben», einsehbar unter, Rubriken «Politik und Behörden/Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion/Bildung/Handbuch/ Organisation Schulbetrieb/Personal»). Die Regelung des AZD kann somit im Vergleich mit anderen Kantonen nicht als Sonderlösung bezeichnet werden. 4.6 Aufgrund der dargelegten Auslegungselemente ist der Schluss zu ziehen, dass mit dem Begriff «Ferienanteil» in aArt. 19 Abs. 1 LADV ein An- teil an der «unterrichtsfreien Zeit» und nicht am Ferienanspruch der Lehrkraft gemeint ist. Die vom AZD und der BKD vorgenommene Auslegung von aArt. 19 Abs. 1 LADV ist somit nicht zu beanstanden. Bei diesem klaren Er- gebnis stellt sich die Frage nach einer Interessenabwägung nicht (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 2.2.3.6). 5. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die auf aArt. 19 Abs. 1 LADV beruhende Formel des AZD gegen das Rechtsgleichheitsgebot ver- stosse und in ihrem Fall zu einem willkürlichen Ergebnis führe (vgl. Be- schwerde Ziff. 58 ff., 65 f.). 5.1 Die Rechtsgleichheit ist gewährleistet (Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 Satz 1 KV). Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn Gleiches nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.107U, Seite 16 nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Mass- gabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird, was beispielsweise zu- trifft, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Un- terscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (statt vieler BGE 147 V 423 E. 5.1.2, 143 I 361 E. 5; BVR 2023 S. 51 E. 6.1.1, 2021 S. 159 E. 5.2). 5.2 Gestützt auf aArt. 19 Abs. 1 LADV wird bei einem unbezahlten Urlaub das Gehalt einschliesslich eines entsprechenden Anteils der unterrichts- freien Zeit sistiert. Für die konkrete Berechnung der Dauer der Gehaltssistie- rung verwendet das AZD eine Formel, welche die Anzahl unterrichtsfreier Tage während des unbezahlten Urlaubs miteinbezieht (vgl. vorne E. 2.1). Das Verwaltungsgericht hat diese Formel bereits in früheren Urteilen auf ihre Rechtmässigkeit überprüft. (JTA 1214 und 1215 vom 16.10.2007). Es hat erkannt, dass die zur Anwendung gebrachte Berechnungsformel weder ge- gen das Rechtsgleichheitsgebot noch das Willkürverbot verstösst (vgl. JTA 1214 und 1215 je E. 3.3 f. auch zum Folgenden). Es erwog, die Beson- derheiten der Arbeitszeitregelung von Lehrkräften, die diesen einen grossen und kaum kontrollierbaren Freiraum bei der Arbeitszeitgestaltung lasse, er- fordere eine gewisse schematische Berechnungsmethode. Aufgrund des Unterschieds zwischen den Unterrichtszeiten, in denen die Lehrpersonen in der Schule anwesend sein müssen, und den unterrichtsfreien Zeiten, in de- nen die Arbeit an jedem Ort und zu jeder Zeit ohne Kontrolle durch Vorge- setzte erledigt werden könne, treffe das AZD mit seiner Berechnungsformel keine rechtlich unzulässigen Unterscheidungen. Es unterlasse auch keine Unterscheidungen, die unter den gegebenen Umständen geboten wären. Die Berechnungsformel könne dazu führen, dass die Gehaltssistierung län- ger dauere als der unbezahlte Urlaub. Dies rechtfertige sich jedoch dadurch, dass die Lehrperson während des unbezahlten Urlaubs von der Arbeits- pflicht befreit sei und damit auch Aufwände in der unterrichtsfreien Zeit wie Vor- und Nachbereitungsarbeiten nicht wahrnehmen müsse. Die kleinen Verzerrungen, die die Berechnungsformel mit sich bringe, wohne jedem Be- rechnungssystem inne und vermöge die Rechtmässigkeit nicht in Frage zu stellen (E. 3.2 ff.)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.107U, Seite 17 5.3 An dieser Beurteilung ist festzuhalten: Im Vergleich zum übrigen Kan- tonspersonal verfügen Lehrpersonen über eine relativ grosse Flexibilität und Autonomie bei der Gestaltung ihrer Tätigkeit und Arbeitszeit (vorne E. 4.5), weshalb insoweit nicht von einer vergleichbaren Situation ausgegangen wer- den kann (vgl. BGE 144 I 113 E. 5.3.3; BGer 8D_4/2014 vom 24.6.2014 E. 3.4). Eine vom übrigen Kantonspersonal abweichende Regelung der Be- rechnung der Dauer der Gehaltssistierung ist daher sachlich begründet. Die Ausgestaltung der Arbeitszeiten und die über das Schuljahr ungleichmässig verteilte unterrichtsfreie Zeit rechtfertigen es, bei einem unbezahlten Urlaub der unterrichtsfreien Zeit angemessen Rechnung zu tragen. Wer nicht unter- richtet, bedarf entsprechend weniger unterrichtsfreier Zeit. Während des un- bezahlten Urlaubs hat die Lehrperson keinen Aufwand für Vor- und Nachbe- reitung des Unterrichts; ebenso ist sie von der Erfüllung weiterer Aufgaben befreit. Sie muss daher weniger Wochen der unterrichtsfreien Zeit für die Kompensation entsprechender Überzeit aufwenden, als wenn sie das ganze Schuljahr unterrichten würde (vgl. BGE 144 I 113 E. 5.3.5). Es trifft zu, dass die Berechnung je nach Umfang der unterrichtsfreien Zeit während eines un- bezahlten Urlaubs bei gleicher Urlaubsdauer zu unterschiedlich langen Ge- haltssistierungen führen kann (vgl. Beschwerde Ziff. 59 ff.). Darin liegt je- doch weder eine unzulässige Ungleichbehandlung noch eine «stossend un- gleiche Kürzung des Ferienanspruchs» (vgl. Beschwerde Ziff. 64 f.), da die während der (längeren) Gehaltssistierung geleistete Arbeit kompensiert wer- den kann. Am konkreten Beispiel der Beschwerdeführerin lässt sich dies wie folgt aufzeigen: Der unbezahlte Urlaub vom 12. August bis 27. Dezember 2020 führte zu einer Gehaltssistierung bis zum 14. Januar 2021. Den Auf- wand ihrer Arbeitstätigkeit in der Periode vom 28. Dezember 2020 bis zum
14. Januar 2021 konnte sie während des restlichen Schuljahrs in der unter- richtsfreien Zeit (Sport-, Frühlings- und Sommerferien) kompensieren. Hätte der unbezahlte Urlaub vom 12. August bis zum 10. Januar 2021 gedauert (Ende der Weihnachtsferien), wäre das Gehalt ebenfalls bis zum 14. Januar 2021 sistiert gewesen. Für denselben Arbeitsaufwand hätte die Beschwer- deführerin jedoch im restlichen Schuljahr mehr unterrichtsfreie Zeit einsetzen oder Mehrarbeit während der Unterrichtszeit leisten müssen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Ziff. 65) besteht dem-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.107U, Seite 18 nach kein Anlass, zwischen unbezahlten Urlauben, die bis vor die unter- richtsfreie Zeit dauern, und solchen, die bis zum Ende der unterrichtsfreien Zeit dauern, zu unterscheiden. 5.4 Die konkrete Berechnung der Gehaltssistierung führt auch zu keinem willkürlichen Ergebnis (zur Willkür in der Rechtsanwendung etwa BGE 144 I 170 E. 7.3). Die Beschwerdeführerin mag es subjektiv als unge- recht empfinden, dass ihr Gehalt noch während 18 Tagen sistiert war, ob- schon sie ihre Arbeit bereits wiederaufgenommen hatte. Sie übersieht je- doch, dass es bei Lehrkräften regelmässig zu Differenzen zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem entlöhnten Arbeitspensum kommen kann, weil die Gehaltsausrichtung monatlich zu gleichen Teilen erfolgt, die Unter- richtszeit und unterrichtsfreie Zeit aber ungleichmässig auf die Kalendermo- nate verteilt sind. Wie die Vorinstanz in der Beschwerdeantwort zu Recht anführt (S. 3), musste die Beschwerdeführerin ihre im Zeitraum vom 28. De- zember 2020 bis 14. Januar 2021 geleistete Arbeit denn auch nicht unent- geltlich erbringen. Dank der Jahresarbeitszeit und der den Lehrkräften zu- stehenden zeitlichen Flexibilität hatte sie die Möglichkeit, diesen Aufwand in der unterrichtsfreien Zeit des restlichen Schuljahrs zu kompensieren (für eine vergleichbare Beurteilung vgl. BGE 144 I 113 E. 6.3; vgl. auch BGer 8D_4/2014 vom 24.6.2014 E. 3.4). Dass ihr dies nicht möglich gewe- sen wäre, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Ebenfalls nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführe- rin im Jahr 2021 die ihr zustehenden Ferientage nicht hätte beziehen kön- nen. 5.5 Nach dem Erwogenen hält aArt. 19 Abs. 1 LADV und die gestützt dar- auf verwendete Formel für die Berechnung der Dauer der Gehaltssistierung der Rechtskontrolle stand. Dass das AZD die Formel rechnerisch korrekt an- gewandt hat, ist nicht bestritten. Die errechnete und von der BKD bestätigte Dauer der Gehaltssistierung (12.8.2020 – 14.1.2021) ist demnach nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.107U, Seite 19 6. Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich, dass ihr Ferienanspruch für das Jahr 2020 zu kürzen und im Umfang von 1,95 Tagen auf das Jahr 2021 zu übertragen sei (Rechtsbegehren 3). 6.1 Das AZD hat hierüber in seiner Verfügung vom 8. Juli 2021 nicht ent- schieden, weil sich seine Verfügungsbefugnis gemäss Art. 26 LAG auf ver- mögensrechtliche Ansprüche aus der Lehreranstellungsgesetzgebung be- schränke. Für die Bewilligung von zusätzlichen nicht bezogenen Ferientagen (ausserhalb der Unterrichtszeit) bzw. eine allfällige Übertragung von Ferien- tagen auf das nächste Jahr mit einer allfälligen Buchung in der individuellen Pensenbuchhaltung (IPB), sei die Schulleitung zuständig (Verfügung vom 8.7.2021 S. 2 f.; Stellungnahme AZD vom 9.9.2021 S. 4, in Akten BKD act. 4). Die Vorinstanz hat demgegenüber erwogen, dass die Kürzung der Ferientage 2020 und die Frage des Übertrags auf ein Langzeitkonto bzw. auf das Jahr 2021 aufgrund des bestehenden Sachzusammenhangs Teil des Streitgegenstands bildeten (angefochtener Entscheid E. 1.2). Im Rahmen der materiellen Beurteilung ist sie jedoch zum Schluss gekommen, dass das AZD in Anwendung von aArt. 19 Abs. 1 LADV die Berechnung der Dauer der Gehaltssistierung korrekt vorgenommen habe, weshalb kein Raum bleibe, die Personalgesetzgebung anzuwenden. Entsprechend habe die Beschwer- deführerin keinen Anspruch auf Kürzung der Ferientage 2020 sowie (ge- stützt auf Art. 143 ff., und Art. 160a PV) auf Übertragung der Ferientage auf ein Langzeitkonto bzw. auf das Jahr 2021 (angefochtener Entscheid E. 2.2.4). 6.2 Ihren Antrag begründet die Beschwerdeführerin damit, dass sie zehn ihr zustehende Ferientage infolge (Teil-)Arbeitsunfähigkeit vor dem Mutter- schaftsurlaub und anschliessenden unbezahlten Urlaub (22.4.-27.12.2020) nicht habe beziehen können (vgl. Beschwerde Ziff. 83). Es geht demnach um die Frage, ob die Beschwerdeführerin Ferien, die sie (vor dem unbezahl- ten Urlaub) infolge Krankheit nicht hat beziehen können, nachbeziehen bzw. einen entsprechenden Anspruch auf das Folgejahr übertragen kann. Entge- gen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. E. 6.1 hiervor) ergibt sich diese Frage nicht direkt aus der Berechnung des Ferienanteils und steht in keinem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.107U, Seite 20 (direkten) Zusammenhang mit der hier zu beurteilenden Dauer der Gehalts- sistierung infolge des unbezahlten Urlaubs. Das AZD hat lediglich über ver- mögensrechtliche Ansprüche zu verfügen (Art. 26 LAG i.V.m. Art. 97 LAV). Es hat daher zu Recht nicht über die Begehren der Beschwerdeführerin be- treffend die Ferientage 2020 befunden. Vielmehr ist es Sache der Schullei- tung, darüber zu entscheiden, ob der Beschwerdeführerin bei der gegebe- nen Sachlage ein Ferienguthaben gutzuschreiben ist, welches sie auf das Jahr 2021 übertragen kann (vgl. Art. 43 und 89 Abs. 1 Bst. d LAV, Art. 18 Abs. 2 LADV). Demnach hat die Vorinstanz zu Unrecht über das ausserhalb des Streitgegenstands liegende Begehren der Beschwerdeführerin betref- fend Ferienguthaben 2020 entschieden. Der angefochtene Entscheid ist da- her insoweit aufzuheben und die Sache ist zu weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Einwohnergemeinde B.________ zuhanden der Schulleitung weiterzuleiten (Art. 4 Abs. 1 VRPG). 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der an- gefochtene Entscheid insoweit aufzuheben, als die BKD über das Begehren der Beschwerdeführerin betreffend ihren Ferienanspruch für das Jahr 2020 und die Übertragung von Ferientagen auf das Jahr 2021 entschieden hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin zwar teilweise, jedoch nur in untergeordnetem Umfang, weshalb sich keine Kos- tenausscheidung rechtfertigt. Die Beschwerdeführerin hat daher die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 Bst. b des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 [FHG; BSG 620.0] im Umkehr- schluss; bis zum 31.12.2022 Art. 67 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes vom
26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen [FLG; BAG 03-115] in der Fassung vom 20.11.2012 [BAG 13-023]); Ruth Herzog,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.107U, Seite 21 a.a.O., Art. 108 N. 2). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion vom 14. März 2022 wird aufgehoben, soweit damit über die Kürzung der Ferientage 2020 und die Übertragung von Ferientagen auf das Jahr 2021 entschieden worden ist, und die Sache wird zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Einwohnergemeinde B.________, Schulleitung, weitergeleitet. Im Übri- gen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1ʹ000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegner
- Einwohnergemeinde B.________, Schulleitung Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.107U, Seite 22 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. i.V.m. Art. 85 Abs. 1 BGG erreicht Fr. 15'000.-- nicht.