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100 2021 97

Bern VerwG · 2022-05-30 · Deutsch BE

Kanalisationsanschlussgebühr (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 3. März 2021; vbv 16/2020) | Gebühren

Sachverhalt

A.

A.________ ist Eigentümer der Parzelle Täuffelen Gbbl. Nr. 1________. Mit

Gesamtentscheid vom 15. August 2018 erteilte ihm der stellvertretende

Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Seeland die Baubewilligung

für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Attika, Einstellhalle und Auto-

unterstand auf der genannten Parzelle. Nach Bauausführung stellte die

Einwohnergemeinde (EG) Täuffelen am 27. März 2019 eine Kanalisations-

anschlussgebühr von Fr. 56'704.05 (inkl. MWSt) in Rechnung. A.________

erachtete die Gebühr als unangemessen und verlangte eine Reduktion. Mit

Verfügung vom 15. April 2020 hielt die EG Täuffelen an ihrer Forderung fest

(Dispositiv-Ziff. 1) und auferlegte A.________ zusätzlich Mahnkosten und

Auslagen in der Höhe von Fr. 80.-- (Dispositiv-Ziff. 2).

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 18. Mai 2020 beim Regie-

rungsstatthalteramt (RSA) Seeland Beschwerde. Die Regierungsstatthalte-

rin hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 3. März 2021 teilweise gut und

änderte die Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung vom 15. April 2020 dahingehend,

dass sie A.________ anstelle der Kosten für Mahnung und Auslagen von

Fr. 80.-- Verfügungskosten von Fr. 30.-- auferlegte. Soweit weitergehend

wies sie die Beschwerde ab.

C.

Am 6. April 2021 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben.

Er beantragt, die Verfügung der EG Täuffelen vom 15. April 2020 und der

angefochtene Entscheid vom 3. März 2021 seien aufzuheben und die Sache

sei zur neuen Festsetzung der einmaligen Abwasseranschlussgebühr an die

EG Täuffelen zurückzuweisen. Eventuell sei der angefochtene Entscheid

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.97U,

Seite 3

aufzuheben und die Gebühr sei ausgehend von einer Grundstückfläche von

1'012,5 m2 neu festzusetzen.

Die EG Täuffelen beantragt mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2021, die

Beschwerde sei abzuweisen. Das RSA Seeland hat unter Hinweis auf den

angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bildet der Entscheid der Regierungsstatthalterin vom 3. März 2021; dieser ist an die Stelle der Verfügung der EG Täuffelen vom 15. April 2020 getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BVR 2018 S. 528 E. 3.3, 2010 S. 411 E. 1.4). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der erstinstanz- lichen Verfügung beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 26 i.V.m. Art. 72 N. 18, Art. 84 N. 19).

E. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.97U, Seite 4

E. 2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er eine Anschlussgebühr schul- det. Strittig ist ausschliesslich deren Höhe sowie die Rechtmässigkeit der kommunalen Berechnungsgrundlage.

E. 2.1 Die Kantone sorgen für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und zentraler Anlagen zur Reinigung von verschmutztem Abwasser (Art. 10 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer [Ge- wässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20]). Art. 60a Abs. 1 Satz 1 GSchG verpflichtet sie, dafür zu sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken die- nen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursacherinnen und Ver- ursachern überbunden werden. Im Kanton Bern sind die Gemeinden für die Erstellung der Abwasseranlagen zuständig (Art. 6 Abs. 1 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 11. November 1996 [KGSchG; BSG 821.0]). Nach den kantonalrechtlichen Finanzierungsgrundsätzen muss die Abwas- serentsorgung finanziell selbsttragend sein (Art. 24 Abs. 1 KGSchG; Art. 32 Abs. 1 der kantonalen Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 [KGV; BSG 821.1]). Sie wird namentlich durch einmalige Gebühren sowie wiederkehrende Grund- und Verbrauchsgebühren finanziert (Art. 24 Abs. 2 Bst. a KGSchG). Zur Deckung der Investitionskosten für die Erstellung und Anpassung von Anlagen können die Gemeinden gestützt auf ein Reglement von den Anschlusspflichtigen für jeden Anschluss eine Anschlussgebühr er- heben (Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und 2 KGV), welche auf den Zeit- punkt des Kanalisationsanschlusses fällig wird (Art. 36 Abs. 1 KGV). Die An- schlussgebühr ist aufgrund der Belastungswerte (BW), der zonengewichte- ten Grundstücksfläche (ZGF) oder einer anderen verursachergerechten Be- messungsgrundlage zu erheben (Art. 33 Abs. 2 KGV).

E. 2.2 Die EG Täuffelen finanziert die öffentlichen Abwasseranlagen u.a. mit einmaligen Anschlussgebühren (Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Abwasserregle- ments vom 21. Oktober 1996 [nachfolgend: AWR]). Nach Art. 30 AWR ist zur teilweisen Deckung der Investitionskosten für die Erstellung, Anpassung und Erneuerung von Anlagen für jeden Anschluss eine Anschlussgebühr zu be- zahlen (Abs. 1). Die Anschlussgebühr wird innerhalb der Bauzone für Grund- stücke, die nach 1997 überbaut worden sind, aufgrund der ZGF erhoben; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.97U, Seite 5 dieser Wert ergibt sich durch Multiplikation der Parzellenfläche mit dem Grundfaktor (Abs. 2 Bst. a Ziff. 2). Für Regen- und Reinabwasser, das an die Kanalisation angeschlossen ist, wird die ZGF mit den entsprechenden Zu- schlagsfaktoren für Hofflächen und Dachflächenabfluss multipliziert (Abs. 4). Die Grund- und Zuschlagsfaktoren sind abhängig von der Zonenzugehörig- keit und der Nutzungsstufe der Parzelle gemäss der Richtlinie des Verbands Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute über die Finanzierung der Abwasserentsorgung (im Folgenden VSA-Richtlinie; Abs. 5). Die einma- lige Anschlussgebühr beträgt für Bauten und Anlagen, die nach dem 1. Ja- nuar 1977 (richtig wohl: 1997) erstellt worden sind, Fr. 5.-- pro m2 ZGF (Art. 1 Bst. C der Verordnung vom 8. Dezember 2003 über den Abwassertarif).

E. 2.3 Das streitbetroffene Grundstück Täuffelen Gbbl. Nr. 1________ hat eine Fläche von 2'025 m2. Die Zuordnung der Parzelle zum Nutzungstyp W2 (Grundfaktor 2) und die Zuschlagsfaktoren Hoffläche (Faktor 2) und Dach- fläche (Faktor 1,3) sind unbestritten (vgl. auch VSA-Richtlinie vom März 1994, Anhang A, S. 14 [Quartiertyp G, Nutzungsstufe 2]). Die ZGF beträgt demnach 10'530 m2 (2'025 m2 x 2 x 2 x 1,3). Die Gemeinde hat die Anschlussgebühr folglich auf Fr. 52'650.-- festgesetzt (10'530 m2 x Fr. 5.--) zuzüglich MWSt von 7,7 %, ausmachend insgesamt Fr. 56'704.05.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Regelung in Art. 30 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 i.V.m. Abs. 5 AWR verstosse gegen übergeordnetes Recht, da für die Berechnung der Kanalisationsanschlussgebühr keine «reduzierenden Faktoren» vorgesehen seien, die es erlauben würden, speziellen Umständen wie einer besonderen Parzellenform Rechnung zu tragen. Die ihm auferlegte Gebühr erweise sich als nicht verursachergerecht, weil sein Grundstück nur zu 5/6 an das Abwassersystem angeschlossen sei. Im Vergleich zu «durch- schnittlichen Grundstücken» bleibe in seinem Fall mindestens 50 % der Par- zellenfläche ohne Relevanz für den Anschluss an das Abwassersystem. Die Berücksichtigung der gesamten Parzellenfläche für die Berechnung der An- schlussgebühr verletze deshalb auch das Äquivalenzprinzip. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.97U, Seite 6

E. 3.2 Die ZGF ist gemäss ausdrücklichem kantonalem Recht (Art. 33 Abs. 2 KGV) und ständiger Praxis eine genügend verursachergerechte Be- messungsgrundlage für einmalige Anschlussgebühren. Denn das in Art. 60a GSchG statuierte Verursacherprinzip entfaltet seine Wirkung vorab bei peri- odisch anfallenden Benutzungsgebühren; diese müssen notwendigerweise einen Bezug zur produzierten Abwassermenge aufweisen. Die Bemessung der einmaligen Anschlussgebühren kann sich hingegen auch nach anderen sachbezogenen, nicht allein auf dem Verursacherprinzip gründenden Krite- rien richten (BGer 2C_411/2019 vom 1.10.2019 E. 4.2, 2C_67/2015 vom 12.11.2015 E. 3.2; VGE 2021/72 vom 1.2.2022 E. 3.1). In Anwendung des verfassungsrechtlichen Äquivalenzprinzips als Ausprägung des Verhältnis- mässigkeitsgrundsatzes nach Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und des Willkürverbots nach Art. 9 BV darf die Gebühr allerdings nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leis- tung des Gemeinwesens stehen und hat sich in vernünftigen Grenzen zu bewegen. Der objektive Wert der Leistung ist dabei nicht in jedem Einzelfall zu ermitteln, sondern es darf auf schematische Kriterien wie die Bruttoge- schossfläche oder die ZGF abgestellt werden, die regelmässig einen auch unter dem Gesichtspunkt des Verursacherprinzips genügenden Bezug zur produzierten Abwassermenge aufweisen. Für die Anschlussgebühr muss demnach nicht primär auf die effektiv produzierte Abwassermenge abgestellt werden, sondern auf die Kapazität, die für die potenzielle Menge ausreicht (BGer 2C_67/2015 vom 12.11.2015 E. 3.5, 2C_1054/2013 vom 20.9.2014 E. 5 f., 2C_341/2009 vom 17.5.2010 E. 4.2; BVR 2007 S. 79 E. 4.2 mit Hin- weisen; VGE 2021/72 vom 1.2.2022 E. 3.1; Peter Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in URP 1999 S. 539 ff., S. 557 ff.).

E. 3.3 Innerhalb der Bauzone ermittelt die Gemeinde die ZGF aufgrund der gesamten Parzellenfläche, die mit dem Grundfaktor (abhängig von der Nut- zungsstufe der Parzelle) multipliziert wird (Art. 30 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 i.V.m. Abs. 5 AWR; vorne E. 2.2). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Parzelle bau- lich voll ausgenützt oder nur ein kleiner Teil des Nutzungspotenzials ausge- schöpft wird. Selbst wenn eine Parzelle baulich voll ausgenützt wird, schliesst die Berechnung zudem stets nicht bebaubaren Umschwung mit ein. Trotz dieses Schematismus genügt die ZGF für die Bemessung der An- schlussgebühren anerkanntermassen dem Verursacherprinzip. «Abschlags- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.97U, Seite 7 faktoren» gestützt auf die konkreten Verhältnisse auf der jeweiligen Baupar- zelle, wie der Beschwerdeführer sie verlangt, wären systemwidrig und sind im übergeordneten Recht denn auch nicht vorgesehen. Ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Gebühr und objektivem Wert der Leistung ist ange- sichts der baulichen Ausnutzung des Grundstücks mit einem Sechsfamilien- haus zudem nicht ersichtlich. Es besteht folglich weder Anlass noch eine rechtliche Grundlage, um die Gebühr, wie vom Beschwerdeführer ge- wünscht, unter Berücksichtigung eines «reduzierenden Faktors» bzw. aus- gehend von einer fiktiven (halbierten) Grundstückfläche herabzusetzen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Rechtsgleich- heitsgebots. Seine Parzelle weise eine «aussergewöhnliche und spezielle Dimension» auf, die an einen … erinnere, und könne auf der schmalen Seite wegen der einzuhaltenden Grenzabstände gar nicht bebaut werden. Es bestehe insofern nicht einmal eine theoretische Möglichkeit einer Nutzung mit Auswirkungen auf das Abwassersystem. Der Grossteil der Parzelle werde denn auch nicht an das Abwassernetz angeschlossen. Bei der Berechnung der Abwasseranschlussgebühr dürfe deshalb nicht auf die ge- samte Grundstückfläche abgestellt werden, da dies «eine unverhältnismäs- sige und massiv störende Ungleichbehandlung» gegenüber anderen Grund- eigentümerinnen und -eigentümern in der Gemeinde darstellen würde.

E. 4.2 Der Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 8 Abs. 1 BV). Der Anspruch auf rechts- gleiche Behandlung ist insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer ent- scheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen wer- den, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 147 I 73 E. 6.1; BVR 2021 S. 159 E. 5.2, 2019 S. 450 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen). Dem Gesetz- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.97U, Seite 8 geber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE 145 II 206 E. 2.4.1 mit Hinweisen).

E. 4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass das Rechtsgleichheitsgebot grund- sätzlich gebietet, die rechtlichen Normen gegenüber allen Bürgerinnen und Bürgern bzw. auf sämtliche in der Norm geregelten Sachverhalte gleicher- massen anzuwenden. Dies entspricht auch dem Grundsatz der Gesetzmäs- sigkeit (Art. 66 Abs. 2 KV; Art. 5 Abs. 1 BV). Aus Gründen der Gleichbehand- lung sowie der Voraussehbarkeit des staatlichen Handelns ist es nur in Aus- nahmefällen möglich, eine gesetzliche Vorschrift nicht anzuwenden. Dies kann sich namentlich aufdrängen, wenn deren Anwendung im konkreten Fall dem Regelungszweck geradezu zuwiderlaufen würde. Davon kann hier in- des nicht die Rede sein: Die strittige Kanalisationsanschlussgebühr be- zweckt gemäss Art. 30 Abs. 1 AWR die (teilweise) Überbindung der Kosten für die Erstellung, Anpassung und Erneuerung der Abwasseranlagen an die Grundeigentümerinnen und -eigentümer (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 KGV). Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Form seines Grundstücks lediglich eine verhältnismässig kleine Fläche über- bauen konnte, würde es dem Regelungszweck nach dem Gesagten nicht zuwiderlaufen, auch von ihm eine anhand der ZGF bemessene Gebühr zu erheben. Eine gewisse Schematisierung und Pauschalierung ist im Bereich der Abgaben nicht zuletzt mit Blick auf den für die Erhebung erforderlichen Verwaltungsaufwand zulässig (BGE 125 I 182 E. 6a).

E. 4.4 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist aber auch nicht ersichtlich, dass er im Vergleich mit anderen Grundeigentümerinnen und -eigentümern wesentlich benachteiligt wäre. Weil sich die ZGF immer auf das gesamte Grundstück bezieht, werden bei der Berechnung der Ab- wasseranschlussgebühr stets auch Flächen miteinbezogen, die gar kein Ab- wasser verursachen können. Auch die Bauherrschaft von (nahezu) recht- eckigen oder quadratischen Grundstücken muss beim Bau von Mehrfamili- enhäusern etwa die Vorgaben zu Aufenthaltsbereichen und Spielplätzen ein- halten (Art. 15 f. des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]); Art. 43 ff. der Bauverordnung vom 6. März 1985 [BauV; BSG 721.1]). Der Beschwerdeführer hat dafür die schmale Seite des Grundstücks genutzt (vgl. Beschwerdebeilagen 3 und 4); insofern gereicht ihm die Grundstückform Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.97U, Seite 9 nicht zum Nachteil. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (dortige E. 7), die nicht zu be- anstanden sind. Eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung liegt mithin nicht vor. Das Rechtsgleichheitsgebot wird durch die ordentliche Berechnung der Anschlussgebühr nicht verletzt.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich, bei der Berechnung der Gebühr sei für die Grundstücksdrainage ein herabsetzender Faktor von 0,5 einzusetzen, falls wider Erwarten nicht bereits die Grundstückfläche halbiert werde.

E. 5.2 Es ist indes nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer mit kei- nem Wort begründet, weshalb eine solche Faktorreduktion angezeigt sein sollte. Der neutrale Faktor 1 wurde eingesetzt, weil Sickerleitungen, die Regenwasser ins Abwasser leiten, grundsätzlich verboten sind. Folglich ist davon auszugehen, dass das gesamte Regenwasser versickert und das Abwassersystem nicht belastet, weshalb hierfür keine Anschlussgebühr geschuldet und entsprechend kein Aufschlag für die Grundstücksdrainage gerechtfertigt ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 10). Umgekehrt ist kein Grund ersichtlich für eine Halbierung der Anschlussgebühr: Der Faktor 1 (es wird kein Regenwasser in die Abwasserleitungen eingespeist) kann nicht un- terschritten werden. Nachdem die anbegehrte Halbierung der für die Berech- nung massgeblichen Grundstückfläche abzulehnen ist (vgl. E. 3 f. hiervor), besteht somit kein Anlass, die Reduktion stattdessen anhand eines anderen Parameters vorzunehmen.

E. 6 Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist in Zweierbesetzung abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.97U, Seite 10 den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Seeland Die Abteilungspräsidentin i.V.: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2021.97U

STE/STS/KIB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 30. Mai 2022

Verwaltungsrichterin Steinmann, Abteilungspräsidentin i.V.

Verwaltungsrichter Häusler

Gerichtsschreiberin Straub

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde Täuffelen

handelnd durch den Gemeinderat, Hauptstrasse 86, 2575 Täuffelen

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Seeland

Amthaus, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg

betreffend Kanalisationsanschlussgebühr (Entscheid der Regierungs-

statthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 3. März 2021;

vbv 16/2020)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.97U,

Seite 2

Sachverhalt:

A.

A.________ ist Eigentümer der Parzelle Täuffelen Gbbl. Nr. 1________. Mit

Gesamtentscheid vom 15. August 2018 erteilte ihm der stellvertretende

Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Seeland die Baubewilligung

für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Attika, Einstellhalle und Auto-

unterstand auf der genannten Parzelle. Nach Bauausführung stellte die

Einwohnergemeinde (EG) Täuffelen am 27. März 2019 eine Kanalisations-

anschlussgebühr von Fr. 56'704.05 (inkl. MWSt) in Rechnung. A.________

erachtete die Gebühr als unangemessen und verlangte eine Reduktion. Mit

Verfügung vom 15. April 2020 hielt die EG Täuffelen an ihrer Forderung fest

(Dispositiv-Ziff. 1) und auferlegte A.________ zusätzlich Mahnkosten und

Auslagen in der Höhe von Fr. 80.-- (Dispositiv-Ziff. 2).

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 18. Mai 2020 beim Regie-

rungsstatthalteramt (RSA) Seeland Beschwerde. Die Regierungsstatthalte-

rin hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 3. März 2021 teilweise gut und

änderte die Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung vom 15. April 2020 dahingehend,

dass sie A.________ anstelle der Kosten für Mahnung und Auslagen von

Fr. 80.-- Verfügungskosten von Fr. 30.-- auferlegte. Soweit weitergehend

wies sie die Beschwerde ab.

C.

Am 6. April 2021 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben.

Er beantragt, die Verfügung der EG Täuffelen vom 15. April 2020 und der

angefochtene Entscheid vom 3. März 2021 seien aufzuheben und die Sache

sei zur neuen Festsetzung der einmaligen Abwasseranschlussgebühr an die

EG Täuffelen zurückzuweisen. Eventuell sei der angefochtene Entscheid

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.97U,

Seite 3

aufzuheben und die Gebühr sei ausgehend von einer Grundstückfläche von

1'012,5 m2 neu festzusetzen.

Die EG Täuffelen beantragt mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2021, die

Beschwerde sei abzuweisen. Das RSA Seeland hat unter Hinweis auf den

angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte

kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes

vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)

zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-

nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat

ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung

(Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge-

halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter

Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bildet

der Entscheid der Regierungsstatthalterin vom 3. März 2021; dieser ist an

die Stelle der Verfügung der EG Täuffelen vom 15. April 2020 getreten (sog.

Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BVR 2018 S. 528 E. 3.3, 2010 S. 411

E. 1.4). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der erstinstanz-

lichen Verfügung beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten

(vgl. zum Ganzen Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum

bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 26 i.V.m. Art. 72 N. 18, Art. 84

N. 19).

1.3

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf

Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.97U,

Seite 4

2.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er eine Anschlussgebühr schul-

det. Strittig ist ausschliesslich deren Höhe sowie die Rechtmässigkeit der

kommunalen Berechnungsgrundlage.

2.1

Die Kantone sorgen für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und

zentraler Anlagen zur Reinigung von verschmutztem Abwasser (Art. 10 des

Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer [Ge-

wässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20]). Art. 60a Abs. 1 Satz 1 GSchG

verpflichtet sie, dafür zu sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt,

Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken die-

nen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursacherinnen und Ver-

ursachern überbunden werden. Im Kanton Bern sind die Gemeinden für die

Erstellung der Abwasseranlagen zuständig (Art. 6 Abs. 1 des kantonalen

Gewässerschutzgesetzes vom 11. November 1996 [KGSchG; BSG 821.0]).

Nach den kantonalrechtlichen Finanzierungsgrundsätzen muss die Abwas-

serentsorgung finanziell selbsttragend sein (Art. 24 Abs. 1 KGSchG; Art. 32

Abs. 1 der kantonalen Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999

[KGV; BSG 821.1]). Sie wird namentlich durch einmalige Gebühren sowie

wiederkehrende Grund- und Verbrauchsgebühren finanziert (Art. 24 Abs. 2

Bst. a KGSchG). Zur Deckung der Investitionskosten für die Erstellung und

Anpassung von Anlagen können die Gemeinden gestützt auf ein Reglement

von den Anschlusspflichtigen für jeden Anschluss eine Anschlussgebühr er-

heben (Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und 2 KGV), welche auf den Zeit-

punkt des Kanalisationsanschlusses fällig wird (Art. 36 Abs. 1 KGV). Die An-

schlussgebühr ist aufgrund der Belastungswerte (BW), der zonengewichte-

ten Grundstücksfläche (ZGF) oder einer anderen verursachergerechten Be-

messungsgrundlage zu erheben (Art. 33 Abs. 2 KGV).

2.2

Die EG Täuffelen finanziert die öffentlichen Abwasseranlagen u.a. mit

einmaligen Anschlussgebühren (Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Abwasserregle-

ments vom 21. Oktober 1996 [nachfolgend: AWR]). Nach Art. 30 AWR ist zur

teilweisen Deckung der Investitionskosten für die Erstellung, Anpassung und

Erneuerung von Anlagen für jeden Anschluss eine Anschlussgebühr zu be-

zahlen (Abs. 1). Die Anschlussgebühr wird innerhalb der Bauzone für Grund-

stücke, die nach 1997 überbaut worden sind, aufgrund der ZGF erhoben;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.97U,

Seite 5

dieser Wert ergibt sich durch Multiplikation der Parzellenfläche mit dem

Grundfaktor (Abs. 2 Bst. a Ziff. 2). Für Regen- und Reinabwasser, das an die

Kanalisation angeschlossen ist, wird die ZGF mit den entsprechenden Zu-

schlagsfaktoren für Hofflächen und Dachflächenabfluss multipliziert (Abs. 4).

Die Grund- und Zuschlagsfaktoren sind abhängig von der Zonenzugehörig-

keit und der Nutzungsstufe der Parzelle gemäss der Richtlinie des Verbands

Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute über die Finanzierung

der Abwasserentsorgung (im Folgenden VSA-Richtlinie; Abs. 5). Die einma-

lige Anschlussgebühr beträgt für Bauten und Anlagen, die nach dem 1. Ja-

nuar 1977 (richtig wohl: 1997) erstellt worden sind, Fr. 5.-- pro m2 ZGF (Art. 1

Bst. C der Verordnung vom 8. Dezember 2003 über den Abwassertarif).

2.3

Das streitbetroffene Grundstück Täuffelen Gbbl. Nr. 1________ hat

eine Fläche von 2'025 m2. Die Zuordnung der Parzelle zum Nutzungstyp W2

(Grundfaktor 2) und die Zuschlagsfaktoren Hoffläche (Faktor 2) und Dach-

fläche (Faktor 1,3) sind unbestritten (vgl. auch VSA-Richtlinie vom März

1994, Anhang A, S. 14 [Quartiertyp G, Nutzungsstufe 2]). Die ZGF beträgt

demnach 10'530 m2 (2'025 m2 x 2 x 2 x 1,3). Die Gemeinde hat die

Anschlussgebühr folglich auf Fr. 52'650.-- festgesetzt (10'530 m2 x Fr. 5.--)

zuzüglich MWSt von 7,7 %, ausmachend insgesamt Fr. 56'704.05.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Regelung in Art. 30 Abs. 2

Bst. a Ziff. 2 i.V.m. Abs. 5 AWR verstosse gegen übergeordnetes Recht, da

für die Berechnung der Kanalisationsanschlussgebühr keine «reduzierenden

Faktoren» vorgesehen seien, die es erlauben würden, speziellen Umständen

wie einer besonderen Parzellenform Rechnung zu tragen. Die ihm auferlegte

Gebühr erweise sich als nicht verursachergerecht, weil sein Grundstück nur

zu 5/6 an das Abwassersystem angeschlossen sei. Im Vergleich zu «durch-

schnittlichen Grundstücken» bleibe in seinem Fall mindestens 50 % der Par-

zellenfläche ohne Relevanz für den Anschluss an das Abwassersystem. Die

Berücksichtigung der gesamten Parzellenfläche für die Berechnung der An-

schlussgebühr verletze deshalb auch das Äquivalenzprinzip.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.97U,

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3.2

Die ZGF ist gemäss ausdrücklichem kantonalem Recht (Art. 33

Abs. 2 KGV) und ständiger Praxis eine genügend verursachergerechte Be-

messungsgrundlage für einmalige Anschlussgebühren. Denn das in Art. 60a

GSchG statuierte Verursacherprinzip entfaltet seine Wirkung vorab bei peri-

odisch anfallenden Benutzungsgebühren; diese müssen notwendigerweise

einen Bezug zur produzierten Abwassermenge aufweisen. Die Bemessung

der einmaligen Anschlussgebühren kann sich hingegen auch nach anderen

sachbezogenen, nicht allein auf dem Verursacherprinzip gründenden Krite-

rien richten (BGer 2C_411/2019 vom 1.10.2019 E. 4.2, 2C_67/2015 vom

12.11.2015 E. 3.2; VGE 2021/72 vom 1.2.2022 E. 3.1). In Anwendung des

verfassungsrechtlichen Äquivalenzprinzips als Ausprägung des Verhältnis-

mässigkeitsgrundsatzes nach Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV;

SR 101) und des Willkürverbots nach Art. 9 BV darf die Gebühr allerdings

nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leis-

tung des Gemeinwesens stehen und hat sich in vernünftigen Grenzen zu

bewegen. Der objektive Wert der Leistung ist dabei nicht in jedem Einzelfall

zu ermitteln, sondern es darf auf schematische Kriterien wie die Bruttoge-

schossfläche oder die ZGF abgestellt werden, die regelmässig einen auch

unter dem Gesichtspunkt des Verursacherprinzips genügenden Bezug zur

produzierten Abwassermenge aufweisen. Für die Anschlussgebühr muss

demnach nicht primär auf die effektiv produzierte Abwassermenge abgestellt

werden, sondern auf die Kapazität, die für die potenzielle Menge ausreicht

(BGer 2C_67/2015 vom 12.11.2015 E. 3.5, 2C_1054/2013 vom 20.9.2014

E. 5 f., 2C_341/2009 vom 17.5.2010 E. 4.2; BVR 2007 S. 79 E. 4.2 mit Hin-

weisen; VGE 2021/72 vom 1.2.2022 E. 3.1; Peter Karlen, Die Erhebung von

Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in URP 1999 S. 539 ff., S. 557 ff.).

3.3

Innerhalb der Bauzone ermittelt die Gemeinde die ZGF aufgrund der

gesamten Parzellenfläche, die mit dem Grundfaktor (abhängig von der Nut-

zungsstufe der Parzelle) multipliziert wird (Art. 30 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 i.V.m.

Abs. 5 AWR; vorne E. 2.2). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Parzelle bau-

lich voll ausgenützt oder nur ein kleiner Teil des Nutzungspotenzials ausge-

schöpft wird. Selbst wenn eine Parzelle baulich voll ausgenützt wird,

schliesst die Berechnung zudem stets nicht bebaubaren Umschwung mit ein.

Trotz dieses Schematismus genügt die ZGF für die Bemessung der An-

schlussgebühren anerkanntermassen dem Verursacherprinzip. «Abschlags-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.97U,

Seite 7

faktoren» gestützt auf die konkreten Verhältnisse auf der jeweiligen Baupar-

zelle, wie der Beschwerdeführer sie verlangt, wären systemwidrig und sind

im übergeordneten Recht denn auch nicht vorgesehen. Ein offensichtliches

Missverhältnis zwischen Gebühr und objektivem Wert der Leistung ist ange-

sichts der baulichen Ausnutzung des Grundstücks mit einem Sechsfamilien-

haus zudem nicht ersichtlich. Es besteht folglich weder Anlass noch eine

rechtliche Grundlage, um die Gebühr, wie vom Beschwerdeführer ge-

wünscht, unter Berücksichtigung eines «reduzierenden Faktors» bzw. aus-

gehend von einer fiktiven (halbierten) Grundstückfläche herabzusetzen.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Rechtsgleich-

heitsgebots. Seine Parzelle weise eine «aussergewöhnliche und spezielle

Dimension» auf, die an einen … erinnere, und könne auf der schmalen Seite

wegen der einzuhaltenden Grenzabstände gar nicht bebaut werden. Es

bestehe insofern nicht einmal eine theoretische Möglichkeit einer Nutzung

mit Auswirkungen auf das Abwassersystem. Der Grossteil der Parzelle

werde denn auch nicht an das Abwassernetz angeschlossen. Bei der

Berechnung der Abwasseranschlussgebühr dürfe deshalb nicht auf die ge-

samte Grundstückfläche abgestellt werden, da dies «eine unverhältnismäs-

sige und massiv störende Ungleichbehandlung» gegenüber anderen Grund-

eigentümerinnen und -eigentümern in der Gemeinde darstellen würde.

4.2

Der Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangt, dass Gleiches nach

Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner

Ungleichheit ungleich behandelt wird (Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des

Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 8 Abs. 1 BV). Der Anspruch auf rechts-

gleiche Behandlung ist insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer ent-

scheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen wer-

den, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht

ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die sich

aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 147 I 73 E. 6.1; BVR 2021

S. 159 E. 5.2, 2019 S. 450 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen). Dem Gesetz-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.97U,

Seite 8

geber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter

Gestaltungsspielraum (BGE 145 II 206 E. 2.4.1 mit Hinweisen).

4.3

Zunächst ist festzuhalten, dass das Rechtsgleichheitsgebot grund-

sätzlich gebietet, die rechtlichen Normen gegenüber allen Bürgerinnen und

Bürgern bzw. auf sämtliche in der Norm geregelten Sachverhalte gleicher-

massen anzuwenden. Dies entspricht auch dem Grundsatz der Gesetzmäs-

sigkeit (Art. 66 Abs. 2 KV; Art. 5 Abs. 1 BV). Aus Gründen der Gleichbehand-

lung sowie der Voraussehbarkeit des staatlichen Handelns ist es nur in Aus-

nahmefällen möglich, eine gesetzliche Vorschrift nicht anzuwenden. Dies

kann sich namentlich aufdrängen, wenn deren Anwendung im konkreten Fall

dem Regelungszweck geradezu zuwiderlaufen würde. Davon kann hier in-

des nicht die Rede sein: Die strittige Kanalisationsanschlussgebühr be-

zweckt gemäss Art. 30 Abs. 1 AWR die (teilweise) Überbindung der Kosten

für die Erstellung, Anpassung und Erneuerung der Abwasseranlagen an die

Grundeigentümerinnen und -eigentümer (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 KGV).

Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer aufgrund der

Form seines Grundstücks lediglich eine verhältnismässig kleine Fläche über-

bauen konnte, würde es dem Regelungszweck nach dem Gesagten nicht

zuwiderlaufen, auch von ihm eine anhand der ZGF bemessene Gebühr zu

erheben. Eine gewisse Schematisierung und Pauschalierung ist im Bereich

der Abgaben nicht zuletzt mit Blick auf den für die Erhebung erforderlichen

Verwaltungsaufwand zulässig (BGE 125 I 182 E. 6a).

4.4

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist aber auch

nicht ersichtlich, dass er im Vergleich mit anderen Grundeigentümerinnen

und -eigentümern wesentlich benachteiligt wäre. Weil sich die ZGF immer

auf das gesamte Grundstück bezieht, werden bei der Berechnung der Ab-

wasseranschlussgebühr stets auch Flächen miteinbezogen, die gar kein Ab-

wasser verursachen können. Auch die Bauherrschaft von (nahezu) recht-

eckigen oder quadratischen Grundstücken muss beim Bau von Mehrfamili-

enhäusern etwa die Vorgaben zu Aufenthaltsbereichen und Spielplätzen ein-

halten (Art. 15 f. des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]);

Art. 43 ff. der Bauverordnung vom 6. März 1985 [BauV; BSG 721.1]). Der

Beschwerdeführer hat dafür die schmale Seite des Grundstücks genutzt (vgl.

Beschwerdebeilagen 3 und 4); insofern gereicht ihm die Grundstückform

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.97U,

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nicht zum Nachteil. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen im

angefochtenen Entscheid verwiesen werden (dortige E. 7), die nicht zu be-

anstanden sind. Eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung liegt mithin nicht

vor. Das Rechtsgleichheitsgebot wird durch die ordentliche Berechnung der

Anschlussgebühr nicht verletzt.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich, bei der Berechnung der

Gebühr sei für die Grundstücksdrainage ein herabsetzender Faktor von 0,5

einzusetzen, falls wider Erwarten nicht bereits die Grundstückfläche halbiert

werde.

5.2

Es ist indes nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer mit kei-

nem Wort begründet, weshalb eine solche Faktorreduktion angezeigt sein

sollte. Der neutrale Faktor 1 wurde eingesetzt, weil Sickerleitungen, die

Regenwasser ins Abwasser leiten, grundsätzlich verboten sind. Folglich ist

davon auszugehen, dass das gesamte Regenwasser versickert und das

Abwassersystem nicht belastet, weshalb hierfür keine Anschlussgebühr

geschuldet und entsprechend kein Aufschlag für die Grundstücksdrainage

gerechtfertigt ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 10). Umgekehrt ist kein

Grund ersichtlich für eine Halbierung der Anschlussgebühr: Der Faktor 1 (es

wird kein Regenwasser in die Abwasserleitungen eingespeist) kann nicht un-

terschritten werden. Nachdem die anbegehrte Halbierung der für die Berech-

nung massgeblichen Grundstückfläche abzulehnen ist (vgl. E. 3 f. hiervor),

besteht somit kein Anlass, die Reduktion stattdessen anhand eines anderen

Parameters vorzunehmen.

6.

Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle

stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist in

Zweierbesetzung abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird (Art. 56 Abs. 3

des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.97U,

Seite 10

den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Bei diesem Ausgang

des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen

(Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108

Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf

eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Regierungsstatthalteramt Seeland

Die Abteilungspräsidentin i.V.:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss

Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-

desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.