Kanalisationsanschlussgebühr (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 3. März 2021; vbv 16/2020) | Gebühren
Sachverhalt
A.
A.________ ist Eigentümer der Parzelle Täuffelen Gbbl. Nr. 1________. Mit
Gesamtentscheid vom 15. August 2018 erteilte ihm der stellvertretende
Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Seeland die Baubewilligung
für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Attika, Einstellhalle und Auto-
unterstand auf der genannten Parzelle. Nach Bauausführung stellte die
Einwohnergemeinde (EG) Täuffelen am 27. März 2019 eine Kanalisations-
anschlussgebühr von Fr. 56'704.05 (inkl. MWSt) in Rechnung. A.________
erachtete die Gebühr als unangemessen und verlangte eine Reduktion. Mit
Verfügung vom 15. April 2020 hielt die EG Täuffelen an ihrer Forderung fest
(Dispositiv-Ziff. 1) und auferlegte A.________ zusätzlich Mahnkosten und
Auslagen in der Höhe von Fr. 80.-- (Dispositiv-Ziff. 2).
B.
Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 18. Mai 2020 beim Regie-
rungsstatthalteramt (RSA) Seeland Beschwerde. Die Regierungsstatthalte-
rin hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 3. März 2021 teilweise gut und
änderte die Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung vom 15. April 2020 dahingehend,
dass sie A.________ anstelle der Kosten für Mahnung und Auslagen von
Fr. 80.-- Verfügungskosten von Fr. 30.-- auferlegte. Soweit weitergehend
wies sie die Beschwerde ab.
C.
Am 6. April 2021 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben.
Er beantragt, die Verfügung der EG Täuffelen vom 15. April 2020 und der
angefochtene Entscheid vom 3. März 2021 seien aufzuheben und die Sache
sei zur neuen Festsetzung der einmaligen Abwasseranschlussgebühr an die
EG Täuffelen zurückzuweisen. Eventuell sei der angefochtene Entscheid
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.97U,
Seite 3
aufzuheben und die Gebühr sei ausgehend von einer Grundstückfläche von
1'012,5 m2 neu festzusetzen.
Die EG Täuffelen beantragt mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2021, die
Beschwerde sei abzuweisen. Das RSA Seeland hat unter Hinweis auf den
angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bildet der Entscheid der Regierungsstatthalterin vom 3. März 2021; dieser ist an die Stelle der Verfügung der EG Täuffelen vom 15. April 2020 getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BVR 2018 S. 528 E. 3.3, 2010 S. 411 E. 1.4). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der erstinstanz- lichen Verfügung beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 26 i.V.m. Art. 72 N. 18, Art. 84 N. 19).
E. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.97U, Seite 4
E. 2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er eine Anschlussgebühr schul- det. Strittig ist ausschliesslich deren Höhe sowie die Rechtmässigkeit der kommunalen Berechnungsgrundlage.
E. 2.1 Die Kantone sorgen für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und zentraler Anlagen zur Reinigung von verschmutztem Abwasser (Art. 10 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer [Ge- wässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20]). Art. 60a Abs. 1 Satz 1 GSchG verpflichtet sie, dafür zu sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken die- nen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursacherinnen und Ver- ursachern überbunden werden. Im Kanton Bern sind die Gemeinden für die Erstellung der Abwasseranlagen zuständig (Art. 6 Abs. 1 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 11. November 1996 [KGSchG; BSG 821.0]). Nach den kantonalrechtlichen Finanzierungsgrundsätzen muss die Abwas- serentsorgung finanziell selbsttragend sein (Art. 24 Abs. 1 KGSchG; Art. 32 Abs. 1 der kantonalen Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 [KGV; BSG 821.1]). Sie wird namentlich durch einmalige Gebühren sowie wiederkehrende Grund- und Verbrauchsgebühren finanziert (Art. 24 Abs. 2 Bst. a KGSchG). Zur Deckung der Investitionskosten für die Erstellung und Anpassung von Anlagen können die Gemeinden gestützt auf ein Reglement von den Anschlusspflichtigen für jeden Anschluss eine Anschlussgebühr er- heben (Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und 2 KGV), welche auf den Zeit- punkt des Kanalisationsanschlusses fällig wird (Art. 36 Abs. 1 KGV). Die An- schlussgebühr ist aufgrund der Belastungswerte (BW), der zonengewichte- ten Grundstücksfläche (ZGF) oder einer anderen verursachergerechten Be- messungsgrundlage zu erheben (Art. 33 Abs. 2 KGV).
E. 2.2 Die EG Täuffelen finanziert die öffentlichen Abwasseranlagen u.a. mit einmaligen Anschlussgebühren (Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Abwasserregle- ments vom 21. Oktober 1996 [nachfolgend: AWR]). Nach Art. 30 AWR ist zur teilweisen Deckung der Investitionskosten für die Erstellung, Anpassung und Erneuerung von Anlagen für jeden Anschluss eine Anschlussgebühr zu be- zahlen (Abs. 1). Die Anschlussgebühr wird innerhalb der Bauzone für Grund- stücke, die nach 1997 überbaut worden sind, aufgrund der ZGF erhoben; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.97U, Seite 5 dieser Wert ergibt sich durch Multiplikation der Parzellenfläche mit dem Grundfaktor (Abs. 2 Bst. a Ziff. 2). Für Regen- und Reinabwasser, das an die Kanalisation angeschlossen ist, wird die ZGF mit den entsprechenden Zu- schlagsfaktoren für Hofflächen und Dachflächenabfluss multipliziert (Abs. 4). Die Grund- und Zuschlagsfaktoren sind abhängig von der Zonenzugehörig- keit und der Nutzungsstufe der Parzelle gemäss der Richtlinie des Verbands Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute über die Finanzierung der Abwasserentsorgung (im Folgenden VSA-Richtlinie; Abs. 5). Die einma- lige Anschlussgebühr beträgt für Bauten und Anlagen, die nach dem 1. Ja- nuar 1977 (richtig wohl: 1997) erstellt worden sind, Fr. 5.-- pro m2 ZGF (Art. 1 Bst. C der Verordnung vom 8. Dezember 2003 über den Abwassertarif).
E. 2.3 Das streitbetroffene Grundstück Täuffelen Gbbl. Nr. 1________ hat eine Fläche von 2'025 m2. Die Zuordnung der Parzelle zum Nutzungstyp W2 (Grundfaktor 2) und die Zuschlagsfaktoren Hoffläche (Faktor 2) und Dach- fläche (Faktor 1,3) sind unbestritten (vgl. auch VSA-Richtlinie vom März 1994, Anhang A, S. 14 [Quartiertyp G, Nutzungsstufe 2]). Die ZGF beträgt demnach 10'530 m2 (2'025 m2 x 2 x 2 x 1,3). Die Gemeinde hat die Anschlussgebühr folglich auf Fr. 52'650.-- festgesetzt (10'530 m2 x Fr. 5.--) zuzüglich MWSt von 7,7 %, ausmachend insgesamt Fr. 56'704.05.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Regelung in Art. 30 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 i.V.m. Abs. 5 AWR verstosse gegen übergeordnetes Recht, da für die Berechnung der Kanalisationsanschlussgebühr keine «reduzierenden Faktoren» vorgesehen seien, die es erlauben würden, speziellen Umständen wie einer besonderen Parzellenform Rechnung zu tragen. Die ihm auferlegte Gebühr erweise sich als nicht verursachergerecht, weil sein Grundstück nur zu 5/6 an das Abwassersystem angeschlossen sei. Im Vergleich zu «durch- schnittlichen Grundstücken» bleibe in seinem Fall mindestens 50 % der Par- zellenfläche ohne Relevanz für den Anschluss an das Abwassersystem. Die Berücksichtigung der gesamten Parzellenfläche für die Berechnung der An- schlussgebühr verletze deshalb auch das Äquivalenzprinzip. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.97U, Seite 6
E. 3.2 Die ZGF ist gemäss ausdrücklichem kantonalem Recht (Art. 33 Abs. 2 KGV) und ständiger Praxis eine genügend verursachergerechte Be- messungsgrundlage für einmalige Anschlussgebühren. Denn das in Art. 60a GSchG statuierte Verursacherprinzip entfaltet seine Wirkung vorab bei peri- odisch anfallenden Benutzungsgebühren; diese müssen notwendigerweise einen Bezug zur produzierten Abwassermenge aufweisen. Die Bemessung der einmaligen Anschlussgebühren kann sich hingegen auch nach anderen sachbezogenen, nicht allein auf dem Verursacherprinzip gründenden Krite- rien richten (BGer 2C_411/2019 vom 1.10.2019 E. 4.2, 2C_67/2015 vom 12.11.2015 E. 3.2; VGE 2021/72 vom 1.2.2022 E. 3.1). In Anwendung des verfassungsrechtlichen Äquivalenzprinzips als Ausprägung des Verhältnis- mässigkeitsgrundsatzes nach Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und des Willkürverbots nach Art. 9 BV darf die Gebühr allerdings nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leis- tung des Gemeinwesens stehen und hat sich in vernünftigen Grenzen zu bewegen. Der objektive Wert der Leistung ist dabei nicht in jedem Einzelfall zu ermitteln, sondern es darf auf schematische Kriterien wie die Bruttoge- schossfläche oder die ZGF abgestellt werden, die regelmässig einen auch unter dem Gesichtspunkt des Verursacherprinzips genügenden Bezug zur produzierten Abwassermenge aufweisen. Für die Anschlussgebühr muss demnach nicht primär auf die effektiv produzierte Abwassermenge abgestellt werden, sondern auf die Kapazität, die für die potenzielle Menge ausreicht (BGer 2C_67/2015 vom 12.11.2015 E. 3.5, 2C_1054/2013 vom 20.9.2014 E. 5 f., 2C_341/2009 vom 17.5.2010 E. 4.2; BVR 2007 S. 79 E. 4.2 mit Hin- weisen; VGE 2021/72 vom 1.2.2022 E. 3.1; Peter Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in URP 1999 S. 539 ff., S. 557 ff.).
E. 3.3 Innerhalb der Bauzone ermittelt die Gemeinde die ZGF aufgrund der gesamten Parzellenfläche, die mit dem Grundfaktor (abhängig von der Nut- zungsstufe der Parzelle) multipliziert wird (Art. 30 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 i.V.m. Abs. 5 AWR; vorne E. 2.2). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Parzelle bau- lich voll ausgenützt oder nur ein kleiner Teil des Nutzungspotenzials ausge- schöpft wird. Selbst wenn eine Parzelle baulich voll ausgenützt wird, schliesst die Berechnung zudem stets nicht bebaubaren Umschwung mit ein. Trotz dieses Schematismus genügt die ZGF für die Bemessung der An- schlussgebühren anerkanntermassen dem Verursacherprinzip. «Abschlags- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.97U, Seite 7 faktoren» gestützt auf die konkreten Verhältnisse auf der jeweiligen Baupar- zelle, wie der Beschwerdeführer sie verlangt, wären systemwidrig und sind im übergeordneten Recht denn auch nicht vorgesehen. Ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Gebühr und objektivem Wert der Leistung ist ange- sichts der baulichen Ausnutzung des Grundstücks mit einem Sechsfamilien- haus zudem nicht ersichtlich. Es besteht folglich weder Anlass noch eine rechtliche Grundlage, um die Gebühr, wie vom Beschwerdeführer ge- wünscht, unter Berücksichtigung eines «reduzierenden Faktors» bzw. aus- gehend von einer fiktiven (halbierten) Grundstückfläche herabzusetzen.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Rechtsgleich- heitsgebots. Seine Parzelle weise eine «aussergewöhnliche und spezielle Dimension» auf, die an einen … erinnere, und könne auf der schmalen Seite wegen der einzuhaltenden Grenzabstände gar nicht bebaut werden. Es bestehe insofern nicht einmal eine theoretische Möglichkeit einer Nutzung mit Auswirkungen auf das Abwassersystem. Der Grossteil der Parzelle werde denn auch nicht an das Abwassernetz angeschlossen. Bei der Berechnung der Abwasseranschlussgebühr dürfe deshalb nicht auf die ge- samte Grundstückfläche abgestellt werden, da dies «eine unverhältnismäs- sige und massiv störende Ungleichbehandlung» gegenüber anderen Grund- eigentümerinnen und -eigentümern in der Gemeinde darstellen würde.
E. 4.2 Der Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 8 Abs. 1 BV). Der Anspruch auf rechts- gleiche Behandlung ist insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer ent- scheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen wer- den, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 147 I 73 E. 6.1; BVR 2021 S. 159 E. 5.2, 2019 S. 450 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen). Dem Gesetz- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.97U, Seite 8 geber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE 145 II 206 E. 2.4.1 mit Hinweisen).
E. 4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass das Rechtsgleichheitsgebot grund- sätzlich gebietet, die rechtlichen Normen gegenüber allen Bürgerinnen und Bürgern bzw. auf sämtliche in der Norm geregelten Sachverhalte gleicher- massen anzuwenden. Dies entspricht auch dem Grundsatz der Gesetzmäs- sigkeit (Art. 66 Abs. 2 KV; Art. 5 Abs. 1 BV). Aus Gründen der Gleichbehand- lung sowie der Voraussehbarkeit des staatlichen Handelns ist es nur in Aus- nahmefällen möglich, eine gesetzliche Vorschrift nicht anzuwenden. Dies kann sich namentlich aufdrängen, wenn deren Anwendung im konkreten Fall dem Regelungszweck geradezu zuwiderlaufen würde. Davon kann hier in- des nicht die Rede sein: Die strittige Kanalisationsanschlussgebühr be- zweckt gemäss Art. 30 Abs. 1 AWR die (teilweise) Überbindung der Kosten für die Erstellung, Anpassung und Erneuerung der Abwasseranlagen an die Grundeigentümerinnen und -eigentümer (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 KGV). Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Form seines Grundstücks lediglich eine verhältnismässig kleine Fläche über- bauen konnte, würde es dem Regelungszweck nach dem Gesagten nicht zuwiderlaufen, auch von ihm eine anhand der ZGF bemessene Gebühr zu erheben. Eine gewisse Schematisierung und Pauschalierung ist im Bereich der Abgaben nicht zuletzt mit Blick auf den für die Erhebung erforderlichen Verwaltungsaufwand zulässig (BGE 125 I 182 E. 6a).
E. 4.4 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist aber auch nicht ersichtlich, dass er im Vergleich mit anderen Grundeigentümerinnen und -eigentümern wesentlich benachteiligt wäre. Weil sich die ZGF immer auf das gesamte Grundstück bezieht, werden bei der Berechnung der Ab- wasseranschlussgebühr stets auch Flächen miteinbezogen, die gar kein Ab- wasser verursachen können. Auch die Bauherrschaft von (nahezu) recht- eckigen oder quadratischen Grundstücken muss beim Bau von Mehrfamili- enhäusern etwa die Vorgaben zu Aufenthaltsbereichen und Spielplätzen ein- halten (Art. 15 f. des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]); Art. 43 ff. der Bauverordnung vom 6. März 1985 [BauV; BSG 721.1]). Der Beschwerdeführer hat dafür die schmale Seite des Grundstücks genutzt (vgl. Beschwerdebeilagen 3 und 4); insofern gereicht ihm die Grundstückform Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.97U, Seite 9 nicht zum Nachteil. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (dortige E. 7), die nicht zu be- anstanden sind. Eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung liegt mithin nicht vor. Das Rechtsgleichheitsgebot wird durch die ordentliche Berechnung der Anschlussgebühr nicht verletzt.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich, bei der Berechnung der Gebühr sei für die Grundstücksdrainage ein herabsetzender Faktor von 0,5 einzusetzen, falls wider Erwarten nicht bereits die Grundstückfläche halbiert werde.
E. 5.2 Es ist indes nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer mit kei- nem Wort begründet, weshalb eine solche Faktorreduktion angezeigt sein sollte. Der neutrale Faktor 1 wurde eingesetzt, weil Sickerleitungen, die Regenwasser ins Abwasser leiten, grundsätzlich verboten sind. Folglich ist davon auszugehen, dass das gesamte Regenwasser versickert und das Abwassersystem nicht belastet, weshalb hierfür keine Anschlussgebühr geschuldet und entsprechend kein Aufschlag für die Grundstücksdrainage gerechtfertigt ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 10). Umgekehrt ist kein Grund ersichtlich für eine Halbierung der Anschlussgebühr: Der Faktor 1 (es wird kein Regenwasser in die Abwasserleitungen eingespeist) kann nicht un- terschritten werden. Nachdem die anbegehrte Halbierung der für die Berech- nung massgeblichen Grundstückfläche abzulehnen ist (vgl. E. 3 f. hiervor), besteht somit kein Anlass, die Reduktion stattdessen anhand eines anderen Parameters vorzunehmen.
E. 6 Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist in Zweierbesetzung abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.97U, Seite 10 den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Parteikosten gesprochen.
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Seeland Die Abteilungspräsidentin i.V.: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2021.97U
STE/STS/KIB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 30. Mai 2022
Verwaltungsrichterin Steinmann, Abteilungspräsidentin i.V.
Verwaltungsrichter Häusler
Gerichtsschreiberin Straub
A.________
vertreten durch Rechtsanwalt …
Beschwerdeführer
gegen
Einwohnergemeinde Täuffelen
handelnd durch den Gemeinderat, Hauptstrasse 86, 2575 Täuffelen
vertreten durch Rechtsanwalt …
Beschwerdegegnerin
und
Regierungsstatthalteramt Seeland
Amthaus, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg
betreffend Kanalisationsanschlussgebühr (Entscheid der Regierungs-
statthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 3. März 2021;
vbv 16/2020)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.97U,
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.________ ist Eigentümer der Parzelle Täuffelen Gbbl. Nr. 1________. Mit
Gesamtentscheid vom 15. August 2018 erteilte ihm der stellvertretende
Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Seeland die Baubewilligung
für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Attika, Einstellhalle und Auto-
unterstand auf der genannten Parzelle. Nach Bauausführung stellte die
Einwohnergemeinde (EG) Täuffelen am 27. März 2019 eine Kanalisations-
anschlussgebühr von Fr. 56'704.05 (inkl. MWSt) in Rechnung. A.________
erachtete die Gebühr als unangemessen und verlangte eine Reduktion. Mit
Verfügung vom 15. April 2020 hielt die EG Täuffelen an ihrer Forderung fest
(Dispositiv-Ziff. 1) und auferlegte A.________ zusätzlich Mahnkosten und
Auslagen in der Höhe von Fr. 80.-- (Dispositiv-Ziff. 2).
B.
Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 18. Mai 2020 beim Regie-
rungsstatthalteramt (RSA) Seeland Beschwerde. Die Regierungsstatthalte-
rin hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 3. März 2021 teilweise gut und
änderte die Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung vom 15. April 2020 dahingehend,
dass sie A.________ anstelle der Kosten für Mahnung und Auslagen von
Fr. 80.-- Verfügungskosten von Fr. 30.-- auferlegte. Soweit weitergehend
wies sie die Beschwerde ab.
C.
Am 6. April 2021 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben.
Er beantragt, die Verfügung der EG Täuffelen vom 15. April 2020 und der
angefochtene Entscheid vom 3. März 2021 seien aufzuheben und die Sache
sei zur neuen Festsetzung der einmaligen Abwasseranschlussgebühr an die
EG Täuffelen zurückzuweisen. Eventuell sei der angefochtene Entscheid
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.97U,
Seite 3
aufzuheben und die Gebühr sei ausgehend von einer Grundstückfläche von
1'012,5 m2 neu festzusetzen.
Die EG Täuffelen beantragt mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2021, die
Beschwerde sei abzuweisen. Das RSA Seeland hat unter Hinweis auf den
angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte
kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes
vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)
zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
(Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge-
halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter
Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bildet
der Entscheid der Regierungsstatthalterin vom 3. März 2021; dieser ist an
die Stelle der Verfügung der EG Täuffelen vom 15. April 2020 getreten (sog.
Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BVR 2018 S. 528 E. 3.3, 2010 S. 411
E. 1.4). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der erstinstanz-
lichen Verfügung beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten
(vgl. zum Ganzen Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum
bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 26 i.V.m. Art. 72 N. 18, Art. 84
N. 19).
1.3
Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf
Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.97U,
Seite 4
2.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er eine Anschlussgebühr schul-
det. Strittig ist ausschliesslich deren Höhe sowie die Rechtmässigkeit der
kommunalen Berechnungsgrundlage.
2.1
Die Kantone sorgen für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und
zentraler Anlagen zur Reinigung von verschmutztem Abwasser (Art. 10 des
Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer [Ge-
wässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20]). Art. 60a Abs. 1 Satz 1 GSchG
verpflichtet sie, dafür zu sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt,
Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken die-
nen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursacherinnen und Ver-
ursachern überbunden werden. Im Kanton Bern sind die Gemeinden für die
Erstellung der Abwasseranlagen zuständig (Art. 6 Abs. 1 des kantonalen
Gewässerschutzgesetzes vom 11. November 1996 [KGSchG; BSG 821.0]).
Nach den kantonalrechtlichen Finanzierungsgrundsätzen muss die Abwas-
serentsorgung finanziell selbsttragend sein (Art. 24 Abs. 1 KGSchG; Art. 32
Abs. 1 der kantonalen Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999
[KGV; BSG 821.1]). Sie wird namentlich durch einmalige Gebühren sowie
wiederkehrende Grund- und Verbrauchsgebühren finanziert (Art. 24 Abs. 2
Bst. a KGSchG). Zur Deckung der Investitionskosten für die Erstellung und
Anpassung von Anlagen können die Gemeinden gestützt auf ein Reglement
von den Anschlusspflichtigen für jeden Anschluss eine Anschlussgebühr er-
heben (Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und 2 KGV), welche auf den Zeit-
punkt des Kanalisationsanschlusses fällig wird (Art. 36 Abs. 1 KGV). Die An-
schlussgebühr ist aufgrund der Belastungswerte (BW), der zonengewichte-
ten Grundstücksfläche (ZGF) oder einer anderen verursachergerechten Be-
messungsgrundlage zu erheben (Art. 33 Abs. 2 KGV).
2.2
Die EG Täuffelen finanziert die öffentlichen Abwasseranlagen u.a. mit
einmaligen Anschlussgebühren (Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Abwasserregle-
ments vom 21. Oktober 1996 [nachfolgend: AWR]). Nach Art. 30 AWR ist zur
teilweisen Deckung der Investitionskosten für die Erstellung, Anpassung und
Erneuerung von Anlagen für jeden Anschluss eine Anschlussgebühr zu be-
zahlen (Abs. 1). Die Anschlussgebühr wird innerhalb der Bauzone für Grund-
stücke, die nach 1997 überbaut worden sind, aufgrund der ZGF erhoben;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.97U,
Seite 5
dieser Wert ergibt sich durch Multiplikation der Parzellenfläche mit dem
Grundfaktor (Abs. 2 Bst. a Ziff. 2). Für Regen- und Reinabwasser, das an die
Kanalisation angeschlossen ist, wird die ZGF mit den entsprechenden Zu-
schlagsfaktoren für Hofflächen und Dachflächenabfluss multipliziert (Abs. 4).
Die Grund- und Zuschlagsfaktoren sind abhängig von der Zonenzugehörig-
keit und der Nutzungsstufe der Parzelle gemäss der Richtlinie des Verbands
Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute über die Finanzierung
der Abwasserentsorgung (im Folgenden VSA-Richtlinie; Abs. 5). Die einma-
lige Anschlussgebühr beträgt für Bauten und Anlagen, die nach dem 1. Ja-
nuar 1977 (richtig wohl: 1997) erstellt worden sind, Fr. 5.-- pro m2 ZGF (Art. 1
Bst. C der Verordnung vom 8. Dezember 2003 über den Abwassertarif).
2.3
Das streitbetroffene Grundstück Täuffelen Gbbl. Nr. 1________ hat
eine Fläche von 2'025 m2. Die Zuordnung der Parzelle zum Nutzungstyp W2
(Grundfaktor 2) und die Zuschlagsfaktoren Hoffläche (Faktor 2) und Dach-
fläche (Faktor 1,3) sind unbestritten (vgl. auch VSA-Richtlinie vom März
1994, Anhang A, S. 14 [Quartiertyp G, Nutzungsstufe 2]). Die ZGF beträgt
demnach 10'530 m2 (2'025 m2 x 2 x 2 x 1,3). Die Gemeinde hat die
Anschlussgebühr folglich auf Fr. 52'650.-- festgesetzt (10'530 m2 x Fr. 5.--)
zuzüglich MWSt von 7,7 %, ausmachend insgesamt Fr. 56'704.05.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Regelung in Art. 30 Abs. 2
Bst. a Ziff. 2 i.V.m. Abs. 5 AWR verstosse gegen übergeordnetes Recht, da
für die Berechnung der Kanalisationsanschlussgebühr keine «reduzierenden
Faktoren» vorgesehen seien, die es erlauben würden, speziellen Umständen
wie einer besonderen Parzellenform Rechnung zu tragen. Die ihm auferlegte
Gebühr erweise sich als nicht verursachergerecht, weil sein Grundstück nur
zu 5/6 an das Abwassersystem angeschlossen sei. Im Vergleich zu «durch-
schnittlichen Grundstücken» bleibe in seinem Fall mindestens 50 % der Par-
zellenfläche ohne Relevanz für den Anschluss an das Abwassersystem. Die
Berücksichtigung der gesamten Parzellenfläche für die Berechnung der An-
schlussgebühr verletze deshalb auch das Äquivalenzprinzip.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.97U,
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3.2
Die ZGF ist gemäss ausdrücklichem kantonalem Recht (Art. 33
Abs. 2 KGV) und ständiger Praxis eine genügend verursachergerechte Be-
messungsgrundlage für einmalige Anschlussgebühren. Denn das in Art. 60a
GSchG statuierte Verursacherprinzip entfaltet seine Wirkung vorab bei peri-
odisch anfallenden Benutzungsgebühren; diese müssen notwendigerweise
einen Bezug zur produzierten Abwassermenge aufweisen. Die Bemessung
der einmaligen Anschlussgebühren kann sich hingegen auch nach anderen
sachbezogenen, nicht allein auf dem Verursacherprinzip gründenden Krite-
rien richten (BGer 2C_411/2019 vom 1.10.2019 E. 4.2, 2C_67/2015 vom
12.11.2015 E. 3.2; VGE 2021/72 vom 1.2.2022 E. 3.1). In Anwendung des
verfassungsrechtlichen Äquivalenzprinzips als Ausprägung des Verhältnis-
mässigkeitsgrundsatzes nach Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV;
SR 101) und des Willkürverbots nach Art. 9 BV darf die Gebühr allerdings
nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leis-
tung des Gemeinwesens stehen und hat sich in vernünftigen Grenzen zu
bewegen. Der objektive Wert der Leistung ist dabei nicht in jedem Einzelfall
zu ermitteln, sondern es darf auf schematische Kriterien wie die Bruttoge-
schossfläche oder die ZGF abgestellt werden, die regelmässig einen auch
unter dem Gesichtspunkt des Verursacherprinzips genügenden Bezug zur
produzierten Abwassermenge aufweisen. Für die Anschlussgebühr muss
demnach nicht primär auf die effektiv produzierte Abwassermenge abgestellt
werden, sondern auf die Kapazität, die für die potenzielle Menge ausreicht
(BGer 2C_67/2015 vom 12.11.2015 E. 3.5, 2C_1054/2013 vom 20.9.2014
E. 5 f., 2C_341/2009 vom 17.5.2010 E. 4.2; BVR 2007 S. 79 E. 4.2 mit Hin-
weisen; VGE 2021/72 vom 1.2.2022 E. 3.1; Peter Karlen, Die Erhebung von
Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in URP 1999 S. 539 ff., S. 557 ff.).
3.3
Innerhalb der Bauzone ermittelt die Gemeinde die ZGF aufgrund der
gesamten Parzellenfläche, die mit dem Grundfaktor (abhängig von der Nut-
zungsstufe der Parzelle) multipliziert wird (Art. 30 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 i.V.m.
Abs. 5 AWR; vorne E. 2.2). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Parzelle bau-
lich voll ausgenützt oder nur ein kleiner Teil des Nutzungspotenzials ausge-
schöpft wird. Selbst wenn eine Parzelle baulich voll ausgenützt wird,
schliesst die Berechnung zudem stets nicht bebaubaren Umschwung mit ein.
Trotz dieses Schematismus genügt die ZGF für die Bemessung der An-
schlussgebühren anerkanntermassen dem Verursacherprinzip. «Abschlags-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.97U,
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faktoren» gestützt auf die konkreten Verhältnisse auf der jeweiligen Baupar-
zelle, wie der Beschwerdeführer sie verlangt, wären systemwidrig und sind
im übergeordneten Recht denn auch nicht vorgesehen. Ein offensichtliches
Missverhältnis zwischen Gebühr und objektivem Wert der Leistung ist ange-
sichts der baulichen Ausnutzung des Grundstücks mit einem Sechsfamilien-
haus zudem nicht ersichtlich. Es besteht folglich weder Anlass noch eine
rechtliche Grundlage, um die Gebühr, wie vom Beschwerdeführer ge-
wünscht, unter Berücksichtigung eines «reduzierenden Faktors» bzw. aus-
gehend von einer fiktiven (halbierten) Grundstückfläche herabzusetzen.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Rechtsgleich-
heitsgebots. Seine Parzelle weise eine «aussergewöhnliche und spezielle
Dimension» auf, die an einen … erinnere, und könne auf der schmalen Seite
wegen der einzuhaltenden Grenzabstände gar nicht bebaut werden. Es
bestehe insofern nicht einmal eine theoretische Möglichkeit einer Nutzung
mit Auswirkungen auf das Abwassersystem. Der Grossteil der Parzelle
werde denn auch nicht an das Abwassernetz angeschlossen. Bei der
Berechnung der Abwasseranschlussgebühr dürfe deshalb nicht auf die ge-
samte Grundstückfläche abgestellt werden, da dies «eine unverhältnismäs-
sige und massiv störende Ungleichbehandlung» gegenüber anderen Grund-
eigentümerinnen und -eigentümern in der Gemeinde darstellen würde.
4.2
Der Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangt, dass Gleiches nach
Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner
Ungleichheit ungleich behandelt wird (Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des
Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 8 Abs. 1 BV). Der Anspruch auf rechts-
gleiche Behandlung ist insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer ent-
scheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen wer-
den, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht
ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die sich
aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 147 I 73 E. 6.1; BVR 2021
S. 159 E. 5.2, 2019 S. 450 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen). Dem Gesetz-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.97U,
Seite 8
geber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter
Gestaltungsspielraum (BGE 145 II 206 E. 2.4.1 mit Hinweisen).
4.3
Zunächst ist festzuhalten, dass das Rechtsgleichheitsgebot grund-
sätzlich gebietet, die rechtlichen Normen gegenüber allen Bürgerinnen und
Bürgern bzw. auf sämtliche in der Norm geregelten Sachverhalte gleicher-
massen anzuwenden. Dies entspricht auch dem Grundsatz der Gesetzmäs-
sigkeit (Art. 66 Abs. 2 KV; Art. 5 Abs. 1 BV). Aus Gründen der Gleichbehand-
lung sowie der Voraussehbarkeit des staatlichen Handelns ist es nur in Aus-
nahmefällen möglich, eine gesetzliche Vorschrift nicht anzuwenden. Dies
kann sich namentlich aufdrängen, wenn deren Anwendung im konkreten Fall
dem Regelungszweck geradezu zuwiderlaufen würde. Davon kann hier in-
des nicht die Rede sein: Die strittige Kanalisationsanschlussgebühr be-
zweckt gemäss Art. 30 Abs. 1 AWR die (teilweise) Überbindung der Kosten
für die Erstellung, Anpassung und Erneuerung der Abwasseranlagen an die
Grundeigentümerinnen und -eigentümer (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 KGV).
Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
Form seines Grundstücks lediglich eine verhältnismässig kleine Fläche über-
bauen konnte, würde es dem Regelungszweck nach dem Gesagten nicht
zuwiderlaufen, auch von ihm eine anhand der ZGF bemessene Gebühr zu
erheben. Eine gewisse Schematisierung und Pauschalierung ist im Bereich
der Abgaben nicht zuletzt mit Blick auf den für die Erhebung erforderlichen
Verwaltungsaufwand zulässig (BGE 125 I 182 E. 6a).
4.4
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist aber auch
nicht ersichtlich, dass er im Vergleich mit anderen Grundeigentümerinnen
und -eigentümern wesentlich benachteiligt wäre. Weil sich die ZGF immer
auf das gesamte Grundstück bezieht, werden bei der Berechnung der Ab-
wasseranschlussgebühr stets auch Flächen miteinbezogen, die gar kein Ab-
wasser verursachen können. Auch die Bauherrschaft von (nahezu) recht-
eckigen oder quadratischen Grundstücken muss beim Bau von Mehrfamili-
enhäusern etwa die Vorgaben zu Aufenthaltsbereichen und Spielplätzen ein-
halten (Art. 15 f. des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]);
Art. 43 ff. der Bauverordnung vom 6. März 1985 [BauV; BSG 721.1]). Der
Beschwerdeführer hat dafür die schmale Seite des Grundstücks genutzt (vgl.
Beschwerdebeilagen 3 und 4); insofern gereicht ihm die Grundstückform
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2022, Nr. 100.2021.97U,
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nicht zum Nachteil. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden (dortige E. 7), die nicht zu be-
anstanden sind. Eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung liegt mithin nicht
vor. Das Rechtsgleichheitsgebot wird durch die ordentliche Berechnung der
Anschlussgebühr nicht verletzt.
5.
5.1
Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich, bei der Berechnung der
Gebühr sei für die Grundstücksdrainage ein herabsetzender Faktor von 0,5
einzusetzen, falls wider Erwarten nicht bereits die Grundstückfläche halbiert
werde.
5.2
Es ist indes nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer mit kei-
nem Wort begründet, weshalb eine solche Faktorreduktion angezeigt sein
sollte. Der neutrale Faktor 1 wurde eingesetzt, weil Sickerleitungen, die
Regenwasser ins Abwasser leiten, grundsätzlich verboten sind. Folglich ist
davon auszugehen, dass das gesamte Regenwasser versickert und das
Abwassersystem nicht belastet, weshalb hierfür keine Anschlussgebühr
geschuldet und entsprechend kein Aufschlag für die Grundstücksdrainage
gerechtfertigt ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 10). Umgekehrt ist kein
Grund ersichtlich für eine Halbierung der Anschlussgebühr: Der Faktor 1 (es
wird kein Regenwasser in die Abwasserleitungen eingespeist) kann nicht un-
terschritten werden. Nachdem die anbegehrte Halbierung der für die Berech-
nung massgeblichen Grundstückfläche abzulehnen ist (vgl. E. 3 f. hiervor),
besteht somit kein Anlass, die Reduktion stattdessen anhand eines anderen
Parameters vorzunehmen.
6.
Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle
stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist in
Zweierbesetzung abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird (Art. 56 Abs. 3
des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör-
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den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen
(Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108
Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf
eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Regierungsstatthalteramt Seeland
Die Abteilungspräsidentin i.V.:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss
Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.