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100 2021 334

Bern VerwG · 2021-09-24 · Deutsch BE

Unterrichtsausschluss; aufschiebende Wirkund der Beschwerde (Zwischenverfügung der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 11. November 2021; 2021.BKD21304) | Bildung/Ausbildung

Sachverhalt

A. A.________ besucht das zweite gymnasiale Bildungsjahr am Gymnasium B.________. Mit Verfügung vom 24. September 2021 schloss ihn die Schulkommission des Gymnasiums B.________ ab dem 25. September 2021 während zehn Schulwochen vom Unterricht aus. B. Dagegen erhob A.________, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, am

26. Oktober 2021 Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (BKD). In der Sache beantragt er die Nichtigerklärung, even- tuell Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zudem ersuchte er um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde. Mit Zwischenverfü- gung vom 11. November 2021 wies der instruierende Rechtsdienst der BKD das Gesuch betreffend aufschiebende Wirkung ab. C. Hiergegen hat A.________, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, am

19. November 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den An- trägen, die angefochtene Zwischenverfügung sei aufzuheben und der Be- schwerde vom 26. Oktober 2021 sei die aufschiebende Wirkung zu gewäh- ren; mithin sei ihm zu gestatten, den Schulbesuch am Gymnasium B.________ wieder aufzunehmen. Unter dem Titel «Verfahrensantrag/Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen» beantragt er zudem, die angefochtene Zwischenverfügung sei unverzüglich, d.h. insbesondere ohne weiteren Schriftenwechsel, aufzuheben und ihm sei zu gestatten, ab sofort den Schulbesuch am Gymnasium B.________ wieder aufzunehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.334U, Seite 3 Der Rechtsdienst der BKD beantragt mit Vernehmlassung vom 29. Novem- ber 2021 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 hat A.________ einen Arztbericht zu den Akten gereicht.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Ver- fügungen und Entscheide, die sich auf öffentliches Recht stützen. Im Streit liegt die Weigerung der BKD, der Beschwerde gegen den befristeten Unter- richtsausschluss aufschiebende Wirkung beizulegen (vgl. vorne Bst. B und C). Die angefochtene Verfügung schliesst das Hauptverfahren weder ganz noch teilweise ab, weshalb sie als Zwischenverfügung zu betrachten ist (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Bst. g VRPG). Sie unterliegt dem glei- chen Rechtsmittel wie die Hauptsache (Art. 75 Bst. a VRPG im Umkehr- schluss). Das Verwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 74 ff. VRPG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 des Mittel- schulgesetzes vom 27. März 2007 [MiSG; BSG 433.12]).

E. 1.2 Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide, die weder die Zu- ständigkeit noch den Ausstand oder die Ablehnung betreffen, sind nach Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG unter anderem dann selbst- ständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können.

E. 1.2.1 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG wird praxisgemäss bejaht, wenn die beschwerdeführende Par- tei ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abände- rung der Zwischenverfügung oder des Zwischenentscheids hat, wobei kein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.334U, Seite 4 irreparabler Schaden erforderlich ist. Ein hinreichendes Rechtsschutzinte- resse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung ist bereits dann gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches – etwa bloss wirtschaftliches – Interesse, soweit es für die betroffene Person nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss in jedem Fall dargetan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt (zum Ganzen BVR 2017 S. 205 E. 1.3, 2016 S. 237 E. 5.1 mit Hinweisen).

E. 1.2.2 Hat das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, kann der Be- schwerdeführer bis zum 24. Dezember 2021 (bzw. bis zum 9.1.2022 unter Berücksichtigung von zwei Wochen Schulferien) den Schulunterricht nicht besuchen. Er verpasst Unterrichtsstoff und Lernzielkontrollen, die für die Zeugnisnoten der einzelnen Fächer massgebend sind und läuft damit Ge- fahr, die Promotion für das nächste Schuljahr nicht zu schaffen. Ein günstiger Endentscheid vermöchte diese Nachteile nicht zu beseitigen. Die hier strit- tige Zwischenverfügung ist somit selbständig anfechtbar.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

E. 1.5 Der Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.334U, Seite 5

E. 2 Aufgrund der Akten ist vorab Folgendes festzustellen:

E. 2.1 Der Beschwerdeführer besucht das zweite gymnasiale Bildungsjahr am Gymnasium B.________. Er steht wegen einer Aufmerksamkeitsdefizit- Hyperaktivitätsstörung (ADHS) in Behandlung (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 14; Akten BKD, BB 9 und 14). Sein Verhalten wurde von den Lehrper- sonen wiederholt bemängelt. Am 16. September 2021 verwarnte ihn die Schulleitung wegen seines störenden Verhaltens (vgl. Akten BKD, BB 7 und 10). Mit E-Mails vom 20. und 21. September 2021 informierte die Schullei- tung den Beschwerdeführer und dessen Eltern, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, im Klassenchat pornografisches Material verbreitet zu haben und die Schulleitung deshalb bei der Schulkommission einen tempo- rären Schulausschluss von zehn Wochen beantragt habe (vgl. Akten BKD, BB 11 und 13). Die Eltern haben hierzu am 21. September 2021 schriftlich und am 23. September 2021 mündlich vor der Schulkommission Stellung genommen; der Beschwerdeführer war krankheitsbedingt abwesend (vgl. Akten BKD, BB 1, 14 und 16). Mit Verfügung vom 24. September 2021 schloss die Schulkommission den Beschwerdeführer ab 25. September 2021 für zehn Wochen vom Unterricht aus (vgl. Akten BKD, BB 1). Der Un- terrichtsausschluss endet, unter Berücksichtigung von drei Wochen Herbst- ferien, am 24. Dezember 2021.

E. 2.2 Mit Strafbefehl vom 2. November 2021 verurteilte die Jugendanwalt- schaft … den Beschwerdeführer wegen Überlassens von Pornografie («pornographie douce») an eine Person unter 16 Jahren zu einer persönlichen Leistung von einem Tag (BB 6). Gegen diesen Strafbefehl hat der Beschwerdeführer Einsprache erhoben (BB 7).

E. 3 Strittig ist die Weigerung der BKD, der gegen den befristeten Unterrichtsaus- schluss gerichteten Beschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.334U, Seite 6

E. 3.1 Beschwerden gegen Massnahmen wie dem befristeten Unterrichts- ausschluss kommt keine aufschiebende Wirkung zu, es sei denn, die in- struierende Behörde ordne sie an (Art. 44 Abs. 5 MiSG). Damit wird der Grundsatz von Art. 68 Abs. 1 VRPG, wonach die Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat, umgekehrt, was bedeutet, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung die Regel, deren Erteilung die Ausnahme bildet. Die aufschiebende Wirkung kann nur gewährt werden, wenn dafür wichtige Gründe bestehen (Art. 68 Abs. 2 VRPG im Umkehrschluss), wobei sowohl öffentliche als auch private Interessen derart wichtig sein können, dass sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen können (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a und Art. 68 Abs. 4 VRPG). Der Entscheid über die auf- schiebende Wirkung bedingt in der Regel eine einzelfallbezogene Interes- senabwägung, wobei auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache be- leuchtet werden können; sie fallen bei der Abwägung aber nur wesentlich ins Gewicht, wenn der Prozessausgang als eindeutig erscheint (vgl. BVR 2012 S. 145 E. 3.1, 2008 S. 433 E. 2.1, 2000 S. 385 E. 2 einleitend, je mit weiteren Hinweisen; Michel Daum/David Rechsteiner, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 68 N. 24 f.).

E. 3.2 Das Verwaltungsgericht verfolgt in Fällen, in denen der Entzug der aufschiebenden Wirkung die gesetzliche Regel bildet, eine strenge Praxis. Ein Abweichen von dieser gesetzlichen Ordnung rechtfertigen nur Gründe, welche nicht in nahezu jedem Anwendungsfall gegeben sind. So sind bei Massnahmen nach Art. 44 MiSG, insbesondere bei befristeten Unterrichts- ausschlüssen, stets erhebliche private Interessen betroffen. Würden solche Gründe bereits genügen, würde die Ausnahme zur Regel, was dem Sinn des Gesetzes und dem klaren Willen des Gesetzgebers widerspräche (vgl. BVR 2008 S. 433 E. 2.2). Danach ist das öffentliche Interesse an der Aufrechter- haltung eines geordneten Schulbetriebs gesetzlich stärker gewichtet als das private Interesse der Schülerinnen und Schüler am weiteren Schulbesuch. Mit der Übernahme der entsprechenden Regelung gemäss Art. 17 des Ge- setzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG; BSG 435.11) in das MiSG wollte der Gesetzgeber bewusst eine Angleichung der Verfahren auf Sekundarstufe II erreichen (vgl. VGE 2011/98/100/101/102 vom 5.4.2011 E. 2; Vortrag des Regierungsrats zum MiSG, in Tagblatt des Grossen Rates 2007, Beilage 4 S. 15; Vortrag

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.334U, Seite 7 des Regierungsrats zum BerG, in Tagblatt des Grossen Rates 2005, Bei- lage 10 S. 14). Als wichtiger Grund zur Herstellung der aufschiebenden Wir- kung könnte der Umstand anerkannt werden, dass in den Akten jegliche do- kumentierte Hinweise auf das Vorliegen von Gründen für einen befristeten Unterrichtsausschluss fehlen (vgl. betreffend Kündigungsfälle BVR 2000 S. 385 E. 2; VGE 2017/263 vom 6.12.2017 E. 2.2). Gleich zu entscheiden wäre allenfalls, wenn sich anhand der Akten ohne weiteres ergeben würde, dass etwa Gehörsansprüche oder Zuständigkeitsvorschriften schwer verletzt worden sind (vgl. BVR 2009 S. 189 [VGE 23242 vom 25.3.2008] nicht publ. E. 3.1).

E. 3.3 Entsprechend dem vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechts- schutzes muss in der Regel ohne weitere Beweiserhebungen, aufgrund der Akten, entschieden werden. Es genügt, wenn eine Gefährdung des Rechts- anspruchs der gesuchstellenden Partei aufgrund summarischer Prüfung als wahrscheinlich erscheint, auch wenn die Möglichkeit einer Fehlannahme nicht ausgeschlossen werden kann. Zusätzliche Abklärungen und erhöhte Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Gefährdung sind jedoch am Platz, wenn mit vorläufigen Massnahmen das Ergebnis eines Verfahrens un- widerruflich vorweggenommen wird (BVR 2008 S. 433 E. 2.3; Michel Daum/David Rechsteiner, a.a.O., Art. 27 N. 6, Art. 68 N. 43).

E. 4.1 Zur Begründung des Antrags um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung bringt der Beschwerdeführer vor, der befristete Unterrichtsausschluss sei von einer solchen Dauer, dass er den Anschluss an den während dieser langen Phase vermittelten Schulstoff verpasse und somit (im mindesten) ein Schuljahr wiederholen müsse. Der Unterrichtsausschluss lasse sich nicht rückgängig machen; bei Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung könne die Massnahme nur noch «formaljuristisch» aufgehoben werden (vgl. Be- schwerde S. 10).

E. 4.1.1 Damit bringt der Beschwerdeführer keine besonderen, über das übli- che Mass hinausgehende Nachteile vor, welche nicht in nahezu jedem Fall

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.334U, Seite 8 eines befristeten Unterrichtsausschlusses zutreffen (vgl. vorne E. 3.2). Würde das Verpassen des Schulstoffes, der Leistungskontrollen und die da- mit einhergehende Gefährdung der nächsten Promotion einen wichtigen Grund für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung darstellen, so würde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zum Regelfall und deren Entzug zur Ausnahme. Dies würde dem klaren Willen des Gesetzgebers widerspre- chen, der sich auch bei längeren Ausschlüssen für den Entzug der aufschie- benden Wirkung ausgesprochen hat. Was in aller Regel mit einem befriste- ten Unterrichtsausschluss einhergeht, kann nicht als wichtiger Grund für eine ausnahmsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung gelten. Zweifellos verpasst der Beschwerdeführer aufgrund des zehnwöchigen Unterrichtsaus- schlusses einen grossen Teil des Schulstoffes. Anzuerkennen ist, dass es ihm aufgrund seiner ADHS-Problematik schwerer fällt, ohne den schulischen Rahmen seinen Alltag zu organisieren und den Schulstoff eigenständig zu bearbeiten (vgl. BB 14). Anders als die Volksschulgesetzgebung (vgl. Art. 28 Abs. 6 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 [VSG; BSG 432.210]), sieht die Mittelschulgesetzgebung keinen gesetzlichen Anspruch auf Unter- stützung durch das Gymnasium während der Dauer des befristeten Unter- richtsausschlusses vor (vgl. Art. 44 Abs. 4 MiSG). Insoweit liegt es in der Verantwortung des Beschwerdeführers bzw. seiner Eltern – allenfalls mit Hilfe von Fachleuten – während des Ausschlusses eine angemessene Ta- ges- und Lernstruktur zu installieren. Dem Beschwerdeführer sollte indes das Bearbeiten des Schulstoffes nicht durch das Sperren seines Zugangs zum Schulaccount zusätzlich erschwert werden. Das Sperren dieses Zu- gangs erscheint nur angezeigt, wenn verhindert werden soll, dass der Be- schwerdeführer an virtuellen Unterrichtslektionen teilnimmt oder wenn zu be- fürchten wäre, dass er seinen Mitschülerinnen und Mitschülern unangemes- sene Inhalte zugänglich macht. In Würdigung der gesamten Umstände ist es dem knapp 17-jährigen Beschwerdeführer trotz seiner ADHS-Problematik zumutbar, sich den Schulstoff selbständig, mit Unterstützung seiner Eltern, seiner Klassenkameradinnen und -kameraden sowie mit Fachpersonen und Nachhilfestunden anzueignen und damit den Anschluss an die Klasse nicht zu verlieren.

E. 4.1.2 Mit Blick darauf, dass der Entscheid über die Promotion bzw. Nicht- promotion erst Ende des Schuljahres 2021/22 (Sommer 2022) erfolgt (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.334U, Seite 9 Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Mittelschuldirektionsverordnung vom 16.6.2017 [MiSDV; BSG 433.121.1]), erscheint es sodann nicht ausge- schlossen, dass der Beschwerdeführer die für die Promotion erforderlichen Leistungskontrollen noch nachholen kann. Selbst wenn der Beschwerdefüh- rer aufgrund des Unterrichtsausschlusses das Schuljahr wiederholen müsste, würde es sich dabei nicht um einen so aussergewöhnlichen und ge- wichtigen Grund handeln, dass die vom Gesetzgeber vorgenommene Wer- tungen umgestossen würden. Eine gegenteilige Auffassung hätte zur Folge, dass Schülerinnen und Schüler von der Schulbehörde nicht mehr disziplina- risch mit einem längeren befristeten Unterrichtsausschluss geahndet werden dürften (vgl. VGE 2011/98/100/101/102 vom 5.4.2011 E. 3.3).

E. 4.1.3 Insgesamt sind keine privaten Interessen des Beschwerdeführers dargetan oder ersichtlich, welche die öffentlichen Interessen an einem sofor- tigen Vollzug des befristeten Unterrichtsausschlusses aufzuwiegen ver- möchten.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es sei nicht erstellt, dass sein Verhalten den geordneten Schulbetrieb gestört habe. Zudem sei der päda- gogische Sinn des befristeten Schulausschlusses nicht ersichtlich (vgl. Be- schwerde S. 8 f.).

E. 4.2.1 Ob der Sachverhalt unter allen rechtserheblichen Aspekten hinrei- chend abgeklärt ist und die gewählte Massnahme unter Berücksichtigung der gesamten Umstände angezeigt und angemessen ist, bildet Gegenstand des Verfahrens vor der BKD. Bei der vorliegenden Frage nach der Erteilung der aufschiebenden Wirkung kann in Bezug auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache einzig eine auf einer summarischen Prüfung basierende Prog- nose abgegeben werden (vgl. vorne E. 3.3). Der befristete Unterrichtsaus- schluss soll in erster Linie der Aufrechterhaltung des geordneten Schulbe- triebs sowie dem Schutz der Mitschülerinnen und -schüler dienen (vgl. vorne E. 3.2; BGE 129 I 12 E. 8.3). Er kann zudem einem pädagogischen Zweck folgen, indem den Betroffenen dadurch Gelegenheit gegeben wird, ihre Hal- tung gegenüber den schulischen Regeln und im gegenseitigen Umgang zu überdenken (vgl. Akten BKD, act. 3); die gymnasiale Ausbildung soll auch das ethische Handeln der Schülerinnen und Schüler fördern (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. d MiSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.334U, Seite 10

E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er im Klassenchat Bilder mit (soft-)pornografischem Inhalt verschickt hat und manche der Empfänge- rinnen und Empfänger unter 16 Jahre alt waren (vgl. Beschwerde S. 5; BB 8 und 9). Die zuständige Jugendanwaltschaft hat ihn hierfür der Pornografie nach Art. 197 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) schuldig gesprochen und zu einer persönlichen Leistung von ei- nem Tag verurteilt (vorne E. 2.2). Auch wenn dieser Strafbefehl noch nicht rechtskräftig ist (vorne E. 2.2), ist der Vorwurf der Schule, der Beschwerde- führer habe im Klassenchat pornografisches Material verbreitet, keineswegs «haltlos» (vgl. Beschwerde S. 9). Der Beschwerdeführer spricht selbst von unangemessenen «Witzbildern» mit «teilweise sexistischem Inhalt» (vgl. Ak- ten BKD, act. 1 S. 8). Mit der Vorinstanz ist einig zu gehen, dass der (unge- fragte) Versand solcher Bilder an (teilweise unter 16-jährige) Mitschülerinnen und Mitschüler geeignet ist, den ordentlichen Schulbetrieb zu stören. Einige Eltern hatten sich wegen der Bilder bei der Schulleitung gemeldet, was da- rauf schliessen lässt, dass die Bilder einigen Schülerinnen und Schülern Mühe bereitet hatten. Die Schule hat in diesem Zusammenhang auch die Pflicht, die Interessen der anderen Schülerinnen und Schüler zu wahren und deren (sexuelle) Integrität zu schützen. Hinzu kommt, dass es sich nicht um die erste Verfehlung des Beschwerdeführers handelt: Aufgrund seines Ver- haltens wurde er bereits mehrmals ermahnt, am 16. September 2021 sprach die Schulleitung wegen seines störenden Verhaltens eine Verwarnung aus (vorne E. 2.1). Vor diesem Hintergrund erscheint der ausgesprochene Un- terrichtsausschluss nicht von vorherein ungerechtfertigt, sind doch nicht nur jene Vorkommnisse, welche unmittelbar zur Disziplinarmassnahme Anlass gegeben haben zu berücksichtigen, sondern grundsätzlich das gesamte Ver- halten des betroffenen Schülers (vgl. BVR 2016 S. 318 E. 5.1). Das Time- out kann vorliegend auch dazu dienen, einen anderen Umgang mit der ADHS-Problematik zu erlernen und so wieder mehr Ruhe in den Schulbe- trieb zu bringen. Bei der Beurteilung, ob die Massnahme in diesem Sinn not- wendig ist, kommt den Schulbehörden, welche den tatsächlichen Gescheh- nissen am nächsten stehen und das Verhalten des Beschwerdeführers im Schulbetrieb am besten einschätzen können, ein durch die Verwaltungsjus- tizbehörden zu respektierender Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVR 2016 S. 318 E. 4.6). Angesichts der gesetzlichen Höchstdauer von zwölf Wochen (Art. 44 Abs. 4 MiSG), erscheint bei einer summarischen Prüfung der ausge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.334U, Seite 11 sprochene Unterrichtsausschluss während zehn Wochen als eher lang, aber nicht von vornherein unverhältnismässig. Ob die Schulbehörden bei der An- ordnung und der zeitlichen Bemessung des Unterrichtsausschlusses die ge- samten Umstände hinreichend gewürdigt und insbesondere auch der ADHS- Problematik des Beschwerdeführers angemessen Rechnung getragen ha- ben, wird die BKD in der Hauptsache zu beurteilen haben. Eine eindeutige Prozessprognose ist in dieser Hinsicht nicht möglich.

E. 4.3 Nichts für sich ableiten kann der Beschwerdeführer aus seinem (un- belegten) Vorbringen, dass auch andere Chatteilnehmerinnen und -teilnehmer unangemessene Bilder verschickt hätten (vgl. Beschwerde S. 9). Zu beurteilen ist lediglich das Verhalten des Beschwerdeführers und die ihm gegenüber ausgesprochene Disziplinarmassnahme. Wie die Vorinstanz zu- treffend festhält (Vernehmlassung S. 4), kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sodann nicht von einer unzulässigen Doppelbestrafung (vgl. Beschwerde S. 9) gesprochen werden, da die strafrechtliche Sanktion und die schulische Disziplinarmassnahme unterschiedliche Ziele verfolgen (vgl. Rahel Rohr, Der disziplinarische Schulausschluss, Diss. Bern 2009, S. 52).

E. 4.4 Weiter sind keine Gehörsverletzungen erkennbar, die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes berücksichtigt werden müssten (vgl. vorne E. 3.2). Der Beschwerdeführer und seine Eltern wurden mit E-Mails vom 20. und 21. September 2021 über den Vorwurf und einen allfälligen Unterrichts- ausschluss in Kenntnis gesetzt. Von der Gelegenheit zur Stellungnahme ha- ben die Eltern als gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers am 21. Sep- tember 2021 schriftlich und am 23. September 2021 mündlich Gebrauch ge- macht. Es ist sodann nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher ausgeführt, inwiefern die Schulkommission nicht über umfas- sende Kenntnisse verfügt haben soll, um rechtsgenüglich über den strittigen Unterrichtsausschluss zu befinden (vgl. Beschwerde S. 10). Damit vermö- gen auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers die Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht zu rechtfertigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.334U, Seite 12

E. 5 Zusammenfassend fehlt es an wichtigen Gründen, die es rechtfertigen, der Beschwerde an die BKD aufschiebende Wirkung beizulegen. Die angefoch- tene Zwischenverfügung hält der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde er- weist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. Mit diesem Urteil er- übrigt sich ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im verwaltungsge- richtlichen Verfahren (Rechtsbegehren 2).

E. 6 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

E. 7 Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesge- richtsgesetz, BGG; SR 173.110]), steht doch in der Hauptsache ebenfalls dieses Rechtsmittel zur Verfügung (Grundsatz der Einheit des Verfahrens; vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3 mit Hinweisen). Da es sich um einen Zwischen- entscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3, 133 V 477 E. 4.1), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.334U, Seite 13
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1ʹ000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (mit Kopie der Eingabe vom 7.12.2021 inkl. Beilage) und mitzuteilen: - Schulkommission des Gymnasiums B.________ Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.334U, Seite 14 Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2021.334U BDE/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 14. Dezember 2021 a.o. Verwaltungsrichterin Baerfuss Klossner Gerichtsschreiberin Marti A.________ gesetzlich vertreten durch seine Eltern … diese vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend Unterrichtsausschluss; aufschiebende Wirkung der Beschwerde (Zwischenverfügung der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 11. November 2021; 2021.BKD.21304)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.334U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ besucht das zweite gymnasiale Bildungsjahr am Gymnasium B.________. Mit Verfügung vom 24. September 2021 schloss ihn die Schulkommission des Gymnasiums B.________ ab dem 25. September 2021 während zehn Schulwochen vom Unterricht aus. B. Dagegen erhob A.________, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, am

26. Oktober 2021 Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (BKD). In der Sache beantragt er die Nichtigerklärung, even- tuell Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zudem ersuchte er um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde. Mit Zwischenverfü- gung vom 11. November 2021 wies der instruierende Rechtsdienst der BKD das Gesuch betreffend aufschiebende Wirkung ab. C. Hiergegen hat A.________, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, am

19. November 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den An- trägen, die angefochtene Zwischenverfügung sei aufzuheben und der Be- schwerde vom 26. Oktober 2021 sei die aufschiebende Wirkung zu gewäh- ren; mithin sei ihm zu gestatten, den Schulbesuch am Gymnasium B.________ wieder aufzunehmen. Unter dem Titel «Verfahrensantrag/Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen» beantragt er zudem, die angefochtene Zwischenverfügung sei unverzüglich, d.h. insbesondere ohne weiteren Schriftenwechsel, aufzuheben und ihm sei zu gestatten, ab sofort den Schulbesuch am Gymnasium B.________ wieder aufzunehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.334U, Seite 3 Der Rechtsdienst der BKD beantragt mit Vernehmlassung vom 29. Novem- ber 2021 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 hat A.________ einen Arztbericht zu den Akten gereicht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Ver- fügungen und Entscheide, die sich auf öffentliches Recht stützen. Im Streit liegt die Weigerung der BKD, der Beschwerde gegen den befristeten Unter- richtsausschluss aufschiebende Wirkung beizulegen (vgl. vorne Bst. B und C). Die angefochtene Verfügung schliesst das Hauptverfahren weder ganz noch teilweise ab, weshalb sie als Zwischenverfügung zu betrachten ist (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Bst. g VRPG). Sie unterliegt dem glei- chen Rechtsmittel wie die Hauptsache (Art. 75 Bst. a VRPG im Umkehr- schluss). Das Verwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 74 ff. VRPG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 des Mittel- schulgesetzes vom 27. März 2007 [MiSG; BSG 433.12]). 1.2 Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide, die weder die Zu- ständigkeit noch den Ausstand oder die Ablehnung betreffen, sind nach Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG unter anderem dann selbst- ständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. 1.2.1 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG wird praxisgemäss bejaht, wenn die beschwerdeführende Par- tei ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abände- rung der Zwischenverfügung oder des Zwischenentscheids hat, wobei kein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.334U, Seite 4 irreparabler Schaden erforderlich ist. Ein hinreichendes Rechtsschutzinte- resse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung ist bereits dann gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches – etwa bloss wirtschaftliches – Interesse, soweit es für die betroffene Person nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss in jedem Fall dargetan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt (zum Ganzen BVR 2017 S. 205 E. 1.3, 2016 S. 237 E. 5.1 mit Hinweisen). 1.2.2 Hat das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, kann der Be- schwerdeführer bis zum 24. Dezember 2021 (bzw. bis zum 9.1.2022 unter Berücksichtigung von zwei Wochen Schulferien) den Schulunterricht nicht besuchen. Er verpasst Unterrichtsstoff und Lernzielkontrollen, die für die Zeugnisnoten der einzelnen Fächer massgebend sind und läuft damit Ge- fahr, die Promotion für das nächste Schuljahr nicht zu schaffen. Ein günstiger Endentscheid vermöchte diese Nachteile nicht zu beseitigen. Die hier strit- tige Zwischenverfügung ist somit selbständig anfechtbar. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 1.5 Der Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.334U, Seite 5 2. Aufgrund der Akten ist vorab Folgendes festzustellen: 2.1 Der Beschwerdeführer besucht das zweite gymnasiale Bildungsjahr am Gymnasium B.________. Er steht wegen einer Aufmerksamkeitsdefizit- Hyperaktivitätsstörung (ADHS) in Behandlung (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 14; Akten BKD, BB 9 und 14). Sein Verhalten wurde von den Lehrper- sonen wiederholt bemängelt. Am 16. September 2021 verwarnte ihn die Schulleitung wegen seines störenden Verhaltens (vgl. Akten BKD, BB 7 und 10). Mit E-Mails vom 20. und 21. September 2021 informierte die Schullei- tung den Beschwerdeführer und dessen Eltern, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, im Klassenchat pornografisches Material verbreitet zu haben und die Schulleitung deshalb bei der Schulkommission einen tempo- rären Schulausschluss von zehn Wochen beantragt habe (vgl. Akten BKD, BB 11 und 13). Die Eltern haben hierzu am 21. September 2021 schriftlich und am 23. September 2021 mündlich vor der Schulkommission Stellung genommen; der Beschwerdeführer war krankheitsbedingt abwesend (vgl. Akten BKD, BB 1, 14 und 16). Mit Verfügung vom 24. September 2021 schloss die Schulkommission den Beschwerdeführer ab 25. September 2021 für zehn Wochen vom Unterricht aus (vgl. Akten BKD, BB 1). Der Un- terrichtsausschluss endet, unter Berücksichtigung von drei Wochen Herbst- ferien, am 24. Dezember 2021. 2.2 Mit Strafbefehl vom 2. November 2021 verurteilte die Jugendanwalt- schaft … den Beschwerdeführer wegen Überlassens von Pornografie («pornographie douce») an eine Person unter 16 Jahren zu einer persönlichen Leistung von einem Tag (BB 6). Gegen diesen Strafbefehl hat der Beschwerdeführer Einsprache erhoben (BB 7). 3. Strittig ist die Weigerung der BKD, der gegen den befristeten Unterrichtsaus- schluss gerichteten Beschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.334U, Seite 6 3.1 Beschwerden gegen Massnahmen wie dem befristeten Unterrichts- ausschluss kommt keine aufschiebende Wirkung zu, es sei denn, die in- struierende Behörde ordne sie an (Art. 44 Abs. 5 MiSG). Damit wird der Grundsatz von Art. 68 Abs. 1 VRPG, wonach die Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat, umgekehrt, was bedeutet, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung die Regel, deren Erteilung die Ausnahme bildet. Die aufschiebende Wirkung kann nur gewährt werden, wenn dafür wichtige Gründe bestehen (Art. 68 Abs. 2 VRPG im Umkehrschluss), wobei sowohl öffentliche als auch private Interessen derart wichtig sein können, dass sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen können (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a und Art. 68 Abs. 4 VRPG). Der Entscheid über die auf- schiebende Wirkung bedingt in der Regel eine einzelfallbezogene Interes- senabwägung, wobei auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache be- leuchtet werden können; sie fallen bei der Abwägung aber nur wesentlich ins Gewicht, wenn der Prozessausgang als eindeutig erscheint (vgl. BVR 2012 S. 145 E. 3.1, 2008 S. 433 E. 2.1, 2000 S. 385 E. 2 einleitend, je mit weiteren Hinweisen; Michel Daum/David Rechsteiner, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 68 N. 24 f.). 3.2 Das Verwaltungsgericht verfolgt in Fällen, in denen der Entzug der aufschiebenden Wirkung die gesetzliche Regel bildet, eine strenge Praxis. Ein Abweichen von dieser gesetzlichen Ordnung rechtfertigen nur Gründe, welche nicht in nahezu jedem Anwendungsfall gegeben sind. So sind bei Massnahmen nach Art. 44 MiSG, insbesondere bei befristeten Unterrichts- ausschlüssen, stets erhebliche private Interessen betroffen. Würden solche Gründe bereits genügen, würde die Ausnahme zur Regel, was dem Sinn des Gesetzes und dem klaren Willen des Gesetzgebers widerspräche (vgl. BVR 2008 S. 433 E. 2.2). Danach ist das öffentliche Interesse an der Aufrechter- haltung eines geordneten Schulbetriebs gesetzlich stärker gewichtet als das private Interesse der Schülerinnen und Schüler am weiteren Schulbesuch. Mit der Übernahme der entsprechenden Regelung gemäss Art. 17 des Ge- setzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG; BSG 435.11) in das MiSG wollte der Gesetzgeber bewusst eine Angleichung der Verfahren auf Sekundarstufe II erreichen (vgl. VGE 2011/98/100/101/102 vom 5.4.2011 E. 2; Vortrag des Regierungsrats zum MiSG, in Tagblatt des Grossen Rates 2007, Beilage 4 S. 15; Vortrag

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.334U, Seite 7 des Regierungsrats zum BerG, in Tagblatt des Grossen Rates 2005, Bei- lage 10 S. 14). Als wichtiger Grund zur Herstellung der aufschiebenden Wir- kung könnte der Umstand anerkannt werden, dass in den Akten jegliche do- kumentierte Hinweise auf das Vorliegen von Gründen für einen befristeten Unterrichtsausschluss fehlen (vgl. betreffend Kündigungsfälle BVR 2000 S. 385 E. 2; VGE 2017/263 vom 6.12.2017 E. 2.2). Gleich zu entscheiden wäre allenfalls, wenn sich anhand der Akten ohne weiteres ergeben würde, dass etwa Gehörsansprüche oder Zuständigkeitsvorschriften schwer verletzt worden sind (vgl. BVR 2009 S. 189 [VGE 23242 vom 25.3.2008] nicht publ. E. 3.1). 3.3 Entsprechend dem vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechts- schutzes muss in der Regel ohne weitere Beweiserhebungen, aufgrund der Akten, entschieden werden. Es genügt, wenn eine Gefährdung des Rechts- anspruchs der gesuchstellenden Partei aufgrund summarischer Prüfung als wahrscheinlich erscheint, auch wenn die Möglichkeit einer Fehlannahme nicht ausgeschlossen werden kann. Zusätzliche Abklärungen und erhöhte Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Gefährdung sind jedoch am Platz, wenn mit vorläufigen Massnahmen das Ergebnis eines Verfahrens un- widerruflich vorweggenommen wird (BVR 2008 S. 433 E. 2.3; Michel Daum/David Rechsteiner, a.a.O., Art. 27 N. 6, Art. 68 N. 43). 4. 4.1 Zur Begründung des Antrags um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung bringt der Beschwerdeführer vor, der befristete Unterrichtsausschluss sei von einer solchen Dauer, dass er den Anschluss an den während dieser langen Phase vermittelten Schulstoff verpasse und somit (im mindesten) ein Schuljahr wiederholen müsse. Der Unterrichtsausschluss lasse sich nicht rückgängig machen; bei Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung könne die Massnahme nur noch «formaljuristisch» aufgehoben werden (vgl. Be- schwerde S. 10). 4.1.1 Damit bringt der Beschwerdeführer keine besonderen, über das übli- che Mass hinausgehende Nachteile vor, welche nicht in nahezu jedem Fall

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.334U, Seite 8 eines befristeten Unterrichtsausschlusses zutreffen (vgl. vorne E. 3.2). Würde das Verpassen des Schulstoffes, der Leistungskontrollen und die da- mit einhergehende Gefährdung der nächsten Promotion einen wichtigen Grund für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung darstellen, so würde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zum Regelfall und deren Entzug zur Ausnahme. Dies würde dem klaren Willen des Gesetzgebers widerspre- chen, der sich auch bei längeren Ausschlüssen für den Entzug der aufschie- benden Wirkung ausgesprochen hat. Was in aller Regel mit einem befriste- ten Unterrichtsausschluss einhergeht, kann nicht als wichtiger Grund für eine ausnahmsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung gelten. Zweifellos verpasst der Beschwerdeführer aufgrund des zehnwöchigen Unterrichtsaus- schlusses einen grossen Teil des Schulstoffes. Anzuerkennen ist, dass es ihm aufgrund seiner ADHS-Problematik schwerer fällt, ohne den schulischen Rahmen seinen Alltag zu organisieren und den Schulstoff eigenständig zu bearbeiten (vgl. BB 14). Anders als die Volksschulgesetzgebung (vgl. Art. 28 Abs. 6 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 [VSG; BSG 432.210]), sieht die Mittelschulgesetzgebung keinen gesetzlichen Anspruch auf Unter- stützung durch das Gymnasium während der Dauer des befristeten Unter- richtsausschlusses vor (vgl. Art. 44 Abs. 4 MiSG). Insoweit liegt es in der Verantwortung des Beschwerdeführers bzw. seiner Eltern – allenfalls mit Hilfe von Fachleuten – während des Ausschlusses eine angemessene Ta- ges- und Lernstruktur zu installieren. Dem Beschwerdeführer sollte indes das Bearbeiten des Schulstoffes nicht durch das Sperren seines Zugangs zum Schulaccount zusätzlich erschwert werden. Das Sperren dieses Zu- gangs erscheint nur angezeigt, wenn verhindert werden soll, dass der Be- schwerdeführer an virtuellen Unterrichtslektionen teilnimmt oder wenn zu be- fürchten wäre, dass er seinen Mitschülerinnen und Mitschülern unangemes- sene Inhalte zugänglich macht. In Würdigung der gesamten Umstände ist es dem knapp 17-jährigen Beschwerdeführer trotz seiner ADHS-Problematik zumutbar, sich den Schulstoff selbständig, mit Unterstützung seiner Eltern, seiner Klassenkameradinnen und -kameraden sowie mit Fachpersonen und Nachhilfestunden anzueignen und damit den Anschluss an die Klasse nicht zu verlieren. 4.1.2 Mit Blick darauf, dass der Entscheid über die Promotion bzw. Nicht- promotion erst Ende des Schuljahres 2021/22 (Sommer 2022) erfolgt (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.334U, Seite 9 Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Mittelschuldirektionsverordnung vom 16.6.2017 [MiSDV; BSG 433.121.1]), erscheint es sodann nicht ausge- schlossen, dass der Beschwerdeführer die für die Promotion erforderlichen Leistungskontrollen noch nachholen kann. Selbst wenn der Beschwerdefüh- rer aufgrund des Unterrichtsausschlusses das Schuljahr wiederholen müsste, würde es sich dabei nicht um einen so aussergewöhnlichen und ge- wichtigen Grund handeln, dass die vom Gesetzgeber vorgenommene Wer- tungen umgestossen würden. Eine gegenteilige Auffassung hätte zur Folge, dass Schülerinnen und Schüler von der Schulbehörde nicht mehr disziplina- risch mit einem längeren befristeten Unterrichtsausschluss geahndet werden dürften (vgl. VGE 2011/98/100/101/102 vom 5.4.2011 E. 3.3). 4.1.3 Insgesamt sind keine privaten Interessen des Beschwerdeführers dargetan oder ersichtlich, welche die öffentlichen Interessen an einem sofor- tigen Vollzug des befristeten Unterrichtsausschlusses aufzuwiegen ver- möchten. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es sei nicht erstellt, dass sein Verhalten den geordneten Schulbetrieb gestört habe. Zudem sei der päda- gogische Sinn des befristeten Schulausschlusses nicht ersichtlich (vgl. Be- schwerde S. 8 f.). 4.2.1 Ob der Sachverhalt unter allen rechtserheblichen Aspekten hinrei- chend abgeklärt ist und die gewählte Massnahme unter Berücksichtigung der gesamten Umstände angezeigt und angemessen ist, bildet Gegenstand des Verfahrens vor der BKD. Bei der vorliegenden Frage nach der Erteilung der aufschiebenden Wirkung kann in Bezug auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache einzig eine auf einer summarischen Prüfung basierende Prog- nose abgegeben werden (vgl. vorne E. 3.3). Der befristete Unterrichtsaus- schluss soll in erster Linie der Aufrechterhaltung des geordneten Schulbe- triebs sowie dem Schutz der Mitschülerinnen und -schüler dienen (vgl. vorne E. 3.2; BGE 129 I 12 E. 8.3). Er kann zudem einem pädagogischen Zweck folgen, indem den Betroffenen dadurch Gelegenheit gegeben wird, ihre Hal- tung gegenüber den schulischen Regeln und im gegenseitigen Umgang zu überdenken (vgl. Akten BKD, act. 3); die gymnasiale Ausbildung soll auch das ethische Handeln der Schülerinnen und Schüler fördern (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. d MiSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.334U, Seite 10 4.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er im Klassenchat Bilder mit (soft-)pornografischem Inhalt verschickt hat und manche der Empfänge- rinnen und Empfänger unter 16 Jahre alt waren (vgl. Beschwerde S. 5; BB 8 und 9). Die zuständige Jugendanwaltschaft hat ihn hierfür der Pornografie nach Art. 197 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) schuldig gesprochen und zu einer persönlichen Leistung von ei- nem Tag verurteilt (vorne E. 2.2). Auch wenn dieser Strafbefehl noch nicht rechtskräftig ist (vorne E. 2.2), ist der Vorwurf der Schule, der Beschwerde- führer habe im Klassenchat pornografisches Material verbreitet, keineswegs «haltlos» (vgl. Beschwerde S. 9). Der Beschwerdeführer spricht selbst von unangemessenen «Witzbildern» mit «teilweise sexistischem Inhalt» (vgl. Ak- ten BKD, act. 1 S. 8). Mit der Vorinstanz ist einig zu gehen, dass der (unge- fragte) Versand solcher Bilder an (teilweise unter 16-jährige) Mitschülerinnen und Mitschüler geeignet ist, den ordentlichen Schulbetrieb zu stören. Einige Eltern hatten sich wegen der Bilder bei der Schulleitung gemeldet, was da- rauf schliessen lässt, dass die Bilder einigen Schülerinnen und Schülern Mühe bereitet hatten. Die Schule hat in diesem Zusammenhang auch die Pflicht, die Interessen der anderen Schülerinnen und Schüler zu wahren und deren (sexuelle) Integrität zu schützen. Hinzu kommt, dass es sich nicht um die erste Verfehlung des Beschwerdeführers handelt: Aufgrund seines Ver- haltens wurde er bereits mehrmals ermahnt, am 16. September 2021 sprach die Schulleitung wegen seines störenden Verhaltens eine Verwarnung aus (vorne E. 2.1). Vor diesem Hintergrund erscheint der ausgesprochene Un- terrichtsausschluss nicht von vorherein ungerechtfertigt, sind doch nicht nur jene Vorkommnisse, welche unmittelbar zur Disziplinarmassnahme Anlass gegeben haben zu berücksichtigen, sondern grundsätzlich das gesamte Ver- halten des betroffenen Schülers (vgl. BVR 2016 S. 318 E. 5.1). Das Time- out kann vorliegend auch dazu dienen, einen anderen Umgang mit der ADHS-Problematik zu erlernen und so wieder mehr Ruhe in den Schulbe- trieb zu bringen. Bei der Beurteilung, ob die Massnahme in diesem Sinn not- wendig ist, kommt den Schulbehörden, welche den tatsächlichen Gescheh- nissen am nächsten stehen und das Verhalten des Beschwerdeführers im Schulbetrieb am besten einschätzen können, ein durch die Verwaltungsjus- tizbehörden zu respektierender Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVR 2016 S. 318 E. 4.6). Angesichts der gesetzlichen Höchstdauer von zwölf Wochen (Art. 44 Abs. 4 MiSG), erscheint bei einer summarischen Prüfung der ausge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.334U, Seite 11 sprochene Unterrichtsausschluss während zehn Wochen als eher lang, aber nicht von vornherein unverhältnismässig. Ob die Schulbehörden bei der An- ordnung und der zeitlichen Bemessung des Unterrichtsausschlusses die ge- samten Umstände hinreichend gewürdigt und insbesondere auch der ADHS- Problematik des Beschwerdeführers angemessen Rechnung getragen ha- ben, wird die BKD in der Hauptsache zu beurteilen haben. Eine eindeutige Prozessprognose ist in dieser Hinsicht nicht möglich. 4.3 Nichts für sich ableiten kann der Beschwerdeführer aus seinem (un- belegten) Vorbringen, dass auch andere Chatteilnehmerinnen und -teilnehmer unangemessene Bilder verschickt hätten (vgl. Beschwerde S. 9). Zu beurteilen ist lediglich das Verhalten des Beschwerdeführers und die ihm gegenüber ausgesprochene Disziplinarmassnahme. Wie die Vorinstanz zu- treffend festhält (Vernehmlassung S. 4), kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sodann nicht von einer unzulässigen Doppelbestrafung (vgl. Beschwerde S. 9) gesprochen werden, da die strafrechtliche Sanktion und die schulische Disziplinarmassnahme unterschiedliche Ziele verfolgen (vgl. Rahel Rohr, Der disziplinarische Schulausschluss, Diss. Bern 2009, S. 52). 4.4 Weiter sind keine Gehörsverletzungen erkennbar, die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes berücksichtigt werden müssten (vgl. vorne E. 3.2). Der Beschwerdeführer und seine Eltern wurden mit E-Mails vom 20. und 21. September 2021 über den Vorwurf und einen allfälligen Unterrichts- ausschluss in Kenntnis gesetzt. Von der Gelegenheit zur Stellungnahme ha- ben die Eltern als gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers am 21. Sep- tember 2021 schriftlich und am 23. September 2021 mündlich Gebrauch ge- macht. Es ist sodann nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher ausgeführt, inwiefern die Schulkommission nicht über umfas- sende Kenntnisse verfügt haben soll, um rechtsgenüglich über den strittigen Unterrichtsausschluss zu befinden (vgl. Beschwerde S. 10). Damit vermö- gen auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers die Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht zu rechtfertigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.334U, Seite 12 5. Zusammenfassend fehlt es an wichtigen Gründen, die es rechtfertigen, der Beschwerde an die BKD aufschiebende Wirkung beizulegen. Die angefoch- tene Zwischenverfügung hält der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde er- weist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. Mit diesem Urteil er- übrigt sich ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im verwaltungsge- richtlichen Verfahren (Rechtsbegehren 2). 6. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). 7. Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesge- richtsgesetz, BGG; SR 173.110]), steht doch in der Hauptsache ebenfalls dieses Rechtsmittel zur Verfügung (Grundsatz der Einheit des Verfahrens; vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3 mit Hinweisen). Da es sich um einen Zwischen- entscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3, 133 V 477 E. 4.1), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.334U, Seite 13

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1ʹ000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (mit Kopie der Eingabe vom 7.12.2021 inkl. Beilage) und mitzuteilen:

- Schulkommission des Gymnasiums B.________ Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.334U, Seite 14 Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.