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100 2021 268

Bern VerwG · 2021-03-09 · Deutsch BE

Sozialhilfe. Wirtschaftliche Hilfe für März/April 2021 (Entscheid des Regierungsstatthalteramts vom 30. August 2021) | Sozialhilfe

Sachverhalt

A. A.________ ersuchte im Februar 2021 bei der Einwohnergemeinde (EG) B.________ um wirtschaftliche Sozialhilfe ab März 2021. Mit Verfügung vom

9. März 2021 sprach die EG B.________ A.________ ab 1. April 2021 im Rahmen des beigelegten Budgets wirtschaftliche Hilfe zu. Diese belief sich für den April 2021 auf Fr. 1'055.35. Dabei berücksichtigte die EG B.________ bei den Ausgaben unter dem Titel materielle Grundsiche- rung einen Grundbedarf für eine Person in einem Zweipersonenhaushalt von Fr. 748.-- und anteilsmässige Wohnkosten von Fr. 750.--, abzüglich «Mehr- miete» von Fr. 200.--. Als Einnahmen rechnete sie einzig Renten- bzw. Ver- sicherungsleistungen von Fr. 446.40 an, was einen Fehlbetrag von Fr. 1'055.35 ergab. B. Gegen die Verfügung der EG B.________ führte A.________ mit Eingabe vom 17. März 2021 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Biel/Bienne. In der Sache beantragte er sinngemäss die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung und die Ausrichtung von Sozialhilfe ab März 2021. Zudem rügte er, dass im Budget April 2021 Krankentaggeldleistungen von Fr. 446.40, die er im März 2021 erhalten habe, abzogen worden seien. Die- ser Rüge trug die EG B.________ Rechnung und setzte den Fehlbetrag für den Monat April 2021 neu um Fr. 446.40 höher auf Fr. 1'501.75 fest; im Üb- rigen aber bestätigte sie ihre Verfügung vom 9. März 2021. Mit Entscheid vom 30. August 2021 wies die stv. Regierungsstatthalterin die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.12.2021, Nr. 100.2021.268U, Seite 3 C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 3. September 2021 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, der angefoch- tene Entscheid sei, soweit den Monat März 2021 betreffend, aufzuheben und es sei ihm für diesen Monat wirtschaftliche Sozialhilfe zu gewähren. Das RSA Biel/Bienne verzichtet mit Eingabe vom 20. September 2021 auf das Einreichen einer förmlichen Vernehmlassung und verweist auf den an- gefochtenen Entscheid. Die EG B.________ verzichtet mit Eingabe vom 23. September 2021 auf eine Beschwerdeantwort.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwer- deführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den an- gefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inter- esse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Be- stimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten (vgl. auch E. 1.2 hiernach).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Dieser wird durch den angefochtenen Entscheid (sog. An- fechtungsobjekt) und innerhalb dieses Rahmens durch die Anträge der be- schwerdeführenden Partei bestimmt (vgl. BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.12.2021, Nr. 100.2021.268U, Seite 4 S. 391 E. 2.1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 5, Art. 72 N. 12 f.). – Anfechtungsobjekt vor der Vorinstanz bildete die Verfügung der EG B.________ vom 9. März 2021 (act. 3A1). Strittig war dabei nebst der Höhe der wirtschaftlichen Hilfe für den Monat April 2021, welche die Gemeinde jedoch gestützt auf Art. 71 Abs. 1 VRPG neu gemäss Antrag des Beschwerdeführers festsetzte (vgl. vorne Bst. B; angefochtener Entscheid E. 1.4-1.6), der Anspruch auf Sozial- hilfe für den Monat März 2021 sowie eine Nötigungsrüge. In Bezug auf die wirtschaftliche Hilfe für den Monat März 2021 wies die stv. Regierungsstatt- halterin die Beschwerde ab, hinsichtlich der Nötigungsrüge trat sie darauf nicht ein. Der Beschwerdeführer beantragt mit Verwaltungsgerichtsbe- schwerde zwar eine Neubeurteilung der Angelegenheit. Aus der Begründung ergibt sich jedoch, dass er das vorinstanzliche Nichteintreten akzeptiert und den Entscheid nur insoweit anficht, als seine Verwaltungsbeschwerde abge- wiesen bzw. die Verweigerung des Anspruchs auf Sozialhilfe für den Monat März 2021 bestätigt wurde. Das Rechtsbegehren unter Berücksichtigung seiner Begründung ausgelegt (statt vieler BVR 2016 S. 560 E. 2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13 und 18) ergibt mithin, dass einzig der Anspruch auf So- zialhilfe für den Monat März 2021 im Streit liegt; im Übrigen ist der vorin- stanzliche Entscheid unangefochten geblieben und rechtskräftig geworden.

E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 20a Abs. 1 VRPG).

E. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.12.2021, Nr. 100.2021.268U, Seite 5 Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) Anspruch auf Hilfe und Be- treuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabding- bar sind. Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet je- der bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG), wobei als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinrei- chend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) in der hier anwendbaren und bis Ende April 2021 gültigen Fassung (BAG 16-063) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS- Richtlinien) in der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 ver- bindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorse- hen (BVR 2019 S. 450 E. 2.1). Darüber hinaus ist im Sinn einer Vollzugshilfe grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE) beachtlich (nachfolgend: BKSE- Handbuch, einsehbar unter: <www.handbuch.bernerkonferenz.ch>; zum Ganzen BVR 2021 S. 530 E. 2.1 und 2.2 [zum intertemporalen Recht], 2019 S. 383 E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 2.2 Die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen dem Grundsatz der Subsidiarität (Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn und so- weit sich eine bedürftige Person nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Stelle nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 SHG und Art. 23 Abs. 2 SHG). Als vorrangige Selbsthilfe kommt in erster Linie das Einkommen (insbesondere durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft) und der Vermögensverzehr in Frage, als vorrangige Dritthilfe sowohl private (wie Schadenersatz- und Versicherungsansprüche, Ansprüche auf familienrecht- liche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge oder freiwillige Leistungen Drit- ter) wie staatliche Drittleistungen, zu denen beispielsweise Stipendien, ins- besondere aber Sozialversicherungsansprüche gehören. Die eigenen Mittel und die Leistungsansprüche gegenüber Dritten werden bei der Bemessung der Hilfe in angemessener Weise angerechnet (Art. 30 Abs. 3 SHG; BVR 2019 S. 383 E. 2.2 und neuerdings 2021 S. 530 E. 4.1; Coullery/

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.12.2021, Nr. 100.2021.268U, Seite 6 Mewes, Sozialhilferecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungs- recht, 3. Aufl. 2021, S. 754 N. 31 ff.).

E. 2.3 Im Sozialhilferecht gilt weiter das Bedarfsdeckungsprinzip. Demnach soll die wirtschaftliche Hilfe einer Notlage abhelfen, die individuell, konkret und aktuell ist. Sozialhilfeleistungen werden nur für die Gegenwart und (so- fern eine Notlage anhält oder droht) für die Zukunft ausgerichtet, nicht jedoch für die Vergangenheit (BVR 2011 S. 368 E. 4.3; Coullery/Mewes, a.a.O., S. 755 N. 40; vgl. auch SKOS-Richtlinien A.4).

E. 3 Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer bereits im März 2021 Anspruch auf wirtschaftlichen Sozialhilfe hat.

E. 3.1 Die EG B.________ hielt in der Verfügung vom 9. März 2021 (act. 3A1) fest, der Beschwerdeführer vermöge im März 2021 aufgrund einer rückwirkend erfolgten Auszahlung der Invalidenversicherung seinen Lebens- bedarf (noch) zu decken. Zudem erhalte er bis Ende März 2021 Krankentag- gelder. In der vorinstanzlichen Stellungnahme vom 6. Mai 2021 (act. 3A pag. 31) erklärte die Gemeinde, im März 2021 habe dem Beschwerdeführer (nach Abzug eines Sozialhilfeanspruches von Fr. 1'501.75) ein Betrag von Fr. 4'405.49 zur Verfügung gestanden. Dieser Betrag übersteige den Vermö- gensfreibetrag von Fr. 4'000.--, weshalb für den Monat März 2021 kein An- spruch auf Sozialhilfe bestehe. Daran hielt sie mit Duplik vom 10. Juni 2021 (act. 3A pag. 18 f.) fest; weiter führte sie aus, der dem Beschwerdeführer am

E. 3.2 Aufgrund der Akten erstellt und von den Parteien denn auch nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer per 1. März 2021 auf seinem Pri- vatkonto über ein Vermögen von Fr. 3'442.59 verfügte. Weiter ist unbestrit- ten, dass ihm im Verlauf des Monats März 2021 nebst dem vorerwähnten Zahlungseingang am 5. März 2021 im Betrag von Fr. 833.45 weitere Mittel von insgesamt Fr. 647.94 (am 11.3.2021 Fr. 432.--, am 15.3.2021 Fr. 6.35, am 19.3.2021 Fr. 12.34 und am 24.3.2021 Fr. 197.25) und somit total Fr. 1'481.39 zugeflossen waren (vgl. Kontoauszug vom 29.3.2021 [Kontobe- wegungen vom 26.2. bis 29.3.2021], act. 3A2; vgl. auch angefochtener Ent- scheid E. 7.1). Ausgabenseitig hat der Beschwerdeführer sodann nicht be- anstandet, dass die EG B.________ und mit ihr die Vorinstanz für den Monat April 2021 unter anderem von einem Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) von Fr. 478.-- ausgegangen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Abs. 3 Bst. a SHV; zu den Voraussetzungen für die Anwendung des GBL eines Mehrpersonenhaushalts [gemeinsame Haushaltsführung und sich daraus ergebende wirtschaftliche Vorteile] vgl. jüngst etwa VGE 2021/26 vom 24.8.2021 E. 2.3 f., 2019/63 vom 9.2.2021 E. 5.1, je mit weiteren Hinweisen; BKSE-Handbuch, Stichwort «Wohn- und Lebensgemeinschaften» Ziff. 2.1) sowie einen – nach entsprechender Kürzung zufolge Mehrmiete (vgl. dazu SKOS-Richtlinien B.3–2; BKSE-Handbuch Stichwort «Mietzins») – auf ihn entfallenden Wohnkostenanteil von Fr. 550.-- anrechnete (vgl. Sozialhilfe- budget April 2021 vom 8.3.2021 bzw. 27.4.2021, act. 3A1 und 3A2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.12.2021, Nr. 100.2021.268U, Seite 8

E. 3.3 Bei der Bedürftigkeit und Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe werden nicht nur alle verfügbaren Einnahmen berücksichtigt, son- dern sind grundsätzlich auch die verfügbaren Vermögenswerte zu berück- sichtigen (SKOS-Richtlinien E.1–1 und 2–1; vgl. vorne E. 2.2 und hinten E. 3.4.1). Zur Stärkung der Eigenverantwortung wird allerdings zu Beginn der Unterstützung ein Vermögensfreibetrag zugestanden, wobei grundsätz- lich das Vermögen massgebend ist, das am ersten Tag des Monats vorhan- den ist, ab dem eine Unterstützung beansprucht wird (vgl. SKOS-Richtlinien E.2–3 [zu Beginn der Unterstützung] und im gleichen Sinn, jedoch nunmehr konkreter die aktuelle 5. Version der SKOS-Richtlinien D.3.1, Erläuterungen Bst. b; vgl. auch BKSE-Handbuch Stichwort «Vermögen» Ziff. 2.1, wonach der unterstützten Person «zu Beginn der Unterstützung auf das liquide Ver- mögen Vermögensfreibeträge […] zugestanden [werden]», bzw. «diese Ver- mögensfreibeträge […] nur einmal pro Unterstützungsperiode zu gewähren [sind] – nämlich bei Unterstützungsbeginn»). Das Vermögen des Beschwer- deführers belief sich am 1. März 2021 auf Fr. 3'442.59 (vgl. vorne E. 3.2) und lag damit unterhalb des für die von ihm beanspruchte Sozialhilfe massge- benden Vermögensfreibetrags von Fr. 4'000.-- (SKOS-Richtlinien E.2–3). Unter Vorbehalt der weiteren Anspruchsvoraussetzungen (vgl. dazu E. 3.4 hiernach) hat der Beschwerdeführer damit grundsätzlich Anspruch auf wirt- schaftliche Sozialhilfe (bereits) ab März 2021. Daran ändern entgegen der EG B.________ vorliegend die Vermögenszugänge im März 2021 nichts, ansonsten die Anspruchsvoraussetzung des Vermögensfreibetrags mit an- deren vermischt und überdies der massgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Vermögensfreibetrags faktisch verschoben würde. Für die Frage des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe im März 2021 ist sodann ein allfäl- liger Kontostand am 26. Februar 2021 von Fr. 5'475.24 (vgl. Duplik EG B.________ vom 10.6.2021, act. 3A pag. 18 Ziff. 1) nicht bedeutsam, zumal es sich hierbei ohnehin bloss um den Anfangssaldo an diesem Kalendertag handelte und überdies im selben Monat verschiedene umfangreiche Belas- tungen erfolgten (vgl. Kontoauszug per 29.3.2021 [Kontobewegungen vom 26.2. bis 1.3.2021], act. 3A2), womit daraus keine Rückschlüsse auf das tatsächlich verfügbare und hier massgebende Vermögen per 1. März 2021 möglich sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.12.2021, Nr. 100.2021.268U, Seite 9

E. 3.4 Es bleibt zu prüfen, ob die im März 2021 ausgewiesenen Zuflüsse (vgl. dazu vorne E. 3.2) dem Beschwerdeführer zur Deckung seines Grund- bedarfs zur Verfügung standen. Dabei ist einzig umstritten, ob der ihm am

E. 3.4.1 Auch unter Geltung des Subsidiaritätsprinzips (vgl. dazu vorne E. 2.2) sind gemäss Art. 30 Abs. 3 SHG die eigenen Mittel nicht vollumfäng- lich, sondern lediglich in angemessener Weise anzurechnen. Zudem gilt in der Sozialhilfe das Bedarfsdeckungsprinzip (Art. 30 Abs. 1 SHG). Die wirt- schaftliche Sozialhilfe zielt demnach darauf, eine konkrete und aktuelle Not- lage zu beheben, wobei die Mittel ausreichend und rechtzeitig zur Verfügung stehen müssen (BVR 2011 S. 368 E. 4.3). Für die Beurteilung der Bedürftig- keit sind daher bei den Einnahmen und beim Vermögen nur die tatsächlich verfügbaren oder zumindest kurzfristig realisierbaren Mittel zu berücksichti- gen (BGE 146 I 1 E. 8.2.1 f., 137 V 143 E. 3.7.1; Guido Wizent, Die sozial- hilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. 2014, S. 211 ff., unter den Stichworten «Tatsächlichkeitsprinzip» und «Gegenwärtigkeitsprinzip»). Es darf mit ande- ren Worten nicht von den aktuellen und tatsächlichen Verhältnissen abstra- hiert werden (zum Ganzen BVR 2021 S. 530 E. 4.2 [betreffend Leistungs- einstellung]).

E. 3.4.2 Die fragliche Zahlung rührt laut den glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers aus einem seit mehreren Jahren bestehenden Unter- mietverhältnis zwischen ihm und seinem Untermieter hinsichtlich der von beiden gemeinsam bewohnten Wohnung in B.________ (vgl. Verwaltungs- gerichtsbeschwerde; angefochtener Entscheid E. 7.1 ff.). Die Einkunft war demnach insofern zweckgebunden, als sie vollumfänglich und direkt der Til- gung des auf den Untermieter entfallenden Anteils der gesamten, vom Be- schwerdeführer an den Mieter zu bezahlenden Miet- und Nebenkosten di- ente; ein anderweitiger Zahlungsgrund bzw. Verwendungszweck ist weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Ebenso wenig ist aktenkundig oder dargetan, dass dem Beschwerdeführer aus dem Untermietverhältnis ein die gesamthaften Mietkosten übersteigender Ertrag bzw. Gewinn zukom- men würde. Demnach konnte der Beschwerdeführer über die Gutschrift nur insoweit verfügen, als er damit die monatlich fälligen Miet- und Nebenkosten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.12.2021, Nr. 100.2021.268U, Seite 10 zu begleichen hatte. Eine andere Verwendung annehmen hiesse, ihm einen zweckwidrigen Einsatz des Mietkostenanteils zu unterstellen. Dafür besteht aber kein Raum, ginge doch damit angesichts seiner wirtschaftlichen Ver- hältnisse unweigerlich die Gefahr einer nicht fristgemässen vollständigen Leistung des von ihm geschuldeten gesamten Mietzinses und folglich die Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter einher, wie der Be- schwerdeführer selbst zutreffend ausführt. Im Übrigen müsste, wenn entge- gen dem soeben Aufgeführten der Mietzinsanteil des Mitbewohners von Fr. 833.45 dem Beschwerdeführer als Einnahme anzurechnen wäre, konse- quenterweise auch aufwand- bzw. kostenseitig der ganze Mietzins (abzüg- lich der Mehrkosten) berücksichtigt werden. Mit der Vorinstanz und Ge- meinde bei der Budgetberechnung einnahmeseitig sämtliche mit dem (Unter-)Mietverhältnis zusammenhänge Zuflüsse einzubeziehen, bei den Auslagen hingegen lediglich den wirtschaftlich auf den Beschwerdeführer entfallenden (und gekürzten) Mietkostenanteil zu berücksichtigen, bedeutet demgegenü- ber eine sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung der Ein- nahmen und Auslagen im Zusammenhang mit den Wohnkosten und wider- spricht auch dem Tatsächlichkeitsprinzip. Demnach hat bei der Budgetbe- rechnung der Mietkostenanteil aus dem Untermietverhältnis einnahmeseitig ausser Acht zu bleiben, wenn und solange – wie hier – auch ausgabeseitig lediglich der wirtschaftlich auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil berücksichtigt wird.

E. 3.4.3 Entgegen der Vorinstanz und der EG B.________ (vgl. angefochte- ner Entscheid E. 7.3; Duplik EG B.________ vom 10.6.2021, act. 3A pag. 18 Ziff. 2; E-Mail EG B.________ an den Beschwerdeführer vom 1.4.2021, act. 3A1), kommt es für die Frage der Berücksichtigung des Mietzinsanteils für die Deckung des Grundbetrags ohnehin nicht darauf an, ob der dem Konto des Beschwerdeführers am 5. März 2021 gutgeschriebene Betrag für die März- oder Aprilmiete geleistet wurde. Denn nebst der ausgewiesenen Zweckbindung der Einnahmen (vgl. E. 3.4.2 hiervor) handelt es sich sowohl bei den Wohnkosten als auch bei den Einnahmen aus dem Untermietver- hältnis um monatlich wiederkehrende Erträge respektive Auslagen, sodass sich mit Blick auf das Tatsächlichkeitsprinzip die Frage der monatlichen Zu- ordnung der einzelnen Zahlungen praktisch einzig zu Beginn und wiederum am Ende des Miet- oder Untermietverhältnisses sowie bei einer allfälligen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.12.2021, Nr. 100.2021.268U, Seite 11 Mietzins- bzw. Mietzinsanteilsanpassung stellt, nicht aber auch – wie hier – während unverändert laufendem Miet- bzw. Untermietverhältnis. Unter die- sen Umständen sind auch die vom Beschwerdeführer im Verfahren vor Ver- waltungsgericht eingereichte Quittungen und Bankauszüge (act. 1C) nicht entscheidend. Sie betreffen zudem behauptete Mietzinszahlungen zwischen Oktober 2017 und Januar 2018 und damit eine Periode, die in keinem be- weismässig relevanten Zusammenhang mit dem hier interessierenden Miet- zins für den März oder April 2021 steht, weshalb nicht weiter darauf einzu- gehen ist.

E. 3.5 Zusammenfassend ist die vom Untermieter an den Beschwerdefüh- rer geleistete Zahlung von Fr. 833.45 bei der Prüfung und Berechnung des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe im Monat März 2021 auszuklam- mern. Ausgehend von den im Übrigen unbestrittenen und grundsätzlich ver- fügbaren (aber möglicherweise ebenfalls teilweise zweckgebundenen) Ein- künften im betreffenden Monat von Fr. 647.94 (Fr. 1'481.39 abzüglich Fr. 833.45; vgl. vorne E. 3.2) und mit Blick auf den für den Monat April 2021 festgelegten Grundbedarf von Fr. 748.-- (vgl. Verfügung vom 9.3.2021 bzw. Sozialhilfebudget April 2021 vom 8.3.2021, act. 3A1 und 3A2) ist davon aus- zugehen, dass für März 2021 ein Fehlbetrag resultiert und der Beschwerde- führer mithin bereits für diesen Monat (und nicht «erst» ab April 2021) An- spruch auf wirtschaftliche Hilfe hat. Es ist indessen nicht Aufgabe des Ver- waltungsgerichts, als erste Instanz einen allfälligen Sozialhilfeanspruch kon- kret und exakt zu ermitteln; dies ist vielmehr Sache der EG B.________. 4. Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde teilweise als begründet. Sie ist dahin gutzuheissen, dass hinsichtlich des Monats März 2021 der an- gefochtene Entscheid aufzuheben und für diesen Monat der Ertrag aus dem Untermietverhältnis von Fr. 833.45 bei der Ermittlung des Anspruchs auf So- zialhilfe nicht miteinzubeziehen ist. Die Sache ist an die EG B.________ zurückzuweisen, damit diese den Anspruch auf Sozialhilfe im Monat März 2021 gemäss den voranstehenden Erwägungen neu prüfen kann, um hierauf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.12.2021, Nr. 100.2021.268U, Seite 12 wirtschaftliche Sozialhilfe zur Deckung des aller Voraussicht nach resultie- renden Fehlbetrags zu leisten.

E. 5 Im Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen werden keine Verfahrenskosten erhoben (vgl. Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Ersatzfähige Parteikosten sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine angefallen (vgl. Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG).

E. 6 Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) grundsätzlich als Zwischenentscheide, die nur unter einer der (zusätzlichen) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel selbständig angefochten werden kön- nen. Hier dient die Rückweisung an die EG B.________ nicht bloss der (rechnerischen) Umsetzung der Anordnungen des Verwaltungsgerichts, weshalb es sich vorliegend um einen solchen Zwischenentscheid (und nicht um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG) handeln dürfte (vgl. BGE 145 III 42 E. 2.1, 140 V 321 E. 3.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.12.2021, Nr. 100.2021.268U, Seite 13 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der stv. Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom

30. August 2021 soweit den Monat März 2021 betreffend aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Einwohnergemeinde B.________ zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.

3. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2021.268U BUC/ISD/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. Dezember 2021 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiber Isliker A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau betreffend Sozialhilfe; wirtschaftliche Hilfe für März/April 2021 (Entscheid der Regierungsstatthalterin-Stv. des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom 30. August 2021; vbv 29/2021)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.12.2021, Nr. 100.2021.268U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ ersuchte im Februar 2021 bei der Einwohnergemeinde (EG) B.________ um wirtschaftliche Sozialhilfe ab März 2021. Mit Verfügung vom

9. März 2021 sprach die EG B.________ A.________ ab 1. April 2021 im Rahmen des beigelegten Budgets wirtschaftliche Hilfe zu. Diese belief sich für den April 2021 auf Fr. 1'055.35. Dabei berücksichtigte die EG B.________ bei den Ausgaben unter dem Titel materielle Grundsiche- rung einen Grundbedarf für eine Person in einem Zweipersonenhaushalt von Fr. 748.-- und anteilsmässige Wohnkosten von Fr. 750.--, abzüglich «Mehr- miete» von Fr. 200.--. Als Einnahmen rechnete sie einzig Renten- bzw. Ver- sicherungsleistungen von Fr. 446.40 an, was einen Fehlbetrag von Fr. 1'055.35 ergab. B. Gegen die Verfügung der EG B.________ führte A.________ mit Eingabe vom 17. März 2021 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Biel/Bienne. In der Sache beantragte er sinngemäss die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung und die Ausrichtung von Sozialhilfe ab März 2021. Zudem rügte er, dass im Budget April 2021 Krankentaggeldleistungen von Fr. 446.40, die er im März 2021 erhalten habe, abzogen worden seien. Die- ser Rüge trug die EG B.________ Rechnung und setzte den Fehlbetrag für den Monat April 2021 neu um Fr. 446.40 höher auf Fr. 1'501.75 fest; im Üb- rigen aber bestätigte sie ihre Verfügung vom 9. März 2021. Mit Entscheid vom 30. August 2021 wies die stv. Regierungsstatthalterin die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.12.2021, Nr. 100.2021.268U, Seite 3 C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 3. September 2021 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, der angefoch- tene Entscheid sei, soweit den Monat März 2021 betreffend, aufzuheben und es sei ihm für diesen Monat wirtschaftliche Sozialhilfe zu gewähren. Das RSA Biel/Bienne verzichtet mit Eingabe vom 20. September 2021 auf das Einreichen einer förmlichen Vernehmlassung und verweist auf den an- gefochtenen Entscheid. Die EG B.________ verzichtet mit Eingabe vom 23. September 2021 auf eine Beschwerdeantwort. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwer- deführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den an- gefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inter- esse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Be- stimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten (vgl. auch E. 1.2 hiernach). 1.2 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Dieser wird durch den angefochtenen Entscheid (sog. An- fechtungsobjekt) und innerhalb dieses Rahmens durch die Anträge der be- schwerdeführenden Partei bestimmt (vgl. BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.12.2021, Nr. 100.2021.268U, Seite 4 S. 391 E. 2.1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 5, Art. 72 N. 12 f.). – Anfechtungsobjekt vor der Vorinstanz bildete die Verfügung der EG B.________ vom 9. März 2021 (act. 3A1). Strittig war dabei nebst der Höhe der wirtschaftlichen Hilfe für den Monat April 2021, welche die Gemeinde jedoch gestützt auf Art. 71 Abs. 1 VRPG neu gemäss Antrag des Beschwerdeführers festsetzte (vgl. vorne Bst. B; angefochtener Entscheid E. 1.4-1.6), der Anspruch auf Sozial- hilfe für den Monat März 2021 sowie eine Nötigungsrüge. In Bezug auf die wirtschaftliche Hilfe für den Monat März 2021 wies die stv. Regierungsstatt- halterin die Beschwerde ab, hinsichtlich der Nötigungsrüge trat sie darauf nicht ein. Der Beschwerdeführer beantragt mit Verwaltungsgerichtsbe- schwerde zwar eine Neubeurteilung der Angelegenheit. Aus der Begründung ergibt sich jedoch, dass er das vorinstanzliche Nichteintreten akzeptiert und den Entscheid nur insoweit anficht, als seine Verwaltungsbeschwerde abge- wiesen bzw. die Verweigerung des Anspruchs auf Sozialhilfe für den Monat März 2021 bestätigt wurde. Das Rechtsbegehren unter Berücksichtigung seiner Begründung ausgelegt (statt vieler BVR 2016 S. 560 E. 2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13 und 18) ergibt mithin, dass einzig der Anspruch auf So- zialhilfe für den Monat März 2021 im Streit liegt; im Übrigen ist der vorin- stanzliche Entscheid unangefochten geblieben und rechtskräftig geworden. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 20a Abs. 1 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.12.2021, Nr. 100.2021.268U, Seite 5 Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) Anspruch auf Hilfe und Be- treuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabding- bar sind. Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet je- der bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG), wobei als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinrei- chend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) in der hier anwendbaren und bis Ende April 2021 gültigen Fassung (BAG 16-063) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS- Richtlinien) in der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 ver- bindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorse- hen (BVR 2019 S. 450 E. 2.1). Darüber hinaus ist im Sinn einer Vollzugshilfe grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE) beachtlich (nachfolgend: BKSE- Handbuch, einsehbar unter:; zum Ganzen BVR 2021 S. 530 E. 2.1 und 2.2 [zum intertemporalen Recht], 2019 S. 383 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.2 Die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen dem Grundsatz der Subsidiarität (Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn und so- weit sich eine bedürftige Person nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Stelle nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 SHG und Art. 23 Abs. 2 SHG). Als vorrangige Selbsthilfe kommt in erster Linie das Einkommen (insbesondere durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft) und der Vermögensverzehr in Frage, als vorrangige Dritthilfe sowohl private (wie Schadenersatz- und Versicherungsansprüche, Ansprüche auf familienrecht- liche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge oder freiwillige Leistungen Drit- ter) wie staatliche Drittleistungen, zu denen beispielsweise Stipendien, ins- besondere aber Sozialversicherungsansprüche gehören. Die eigenen Mittel und die Leistungsansprüche gegenüber Dritten werden bei der Bemessung der Hilfe in angemessener Weise angerechnet (Art. 30 Abs. 3 SHG; BVR 2019 S. 383 E. 2.2 und neuerdings 2021 S. 530 E. 4.1; Coullery/

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.12.2021, Nr. 100.2021.268U, Seite 6 Mewes, Sozialhilferecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungs- recht, 3. Aufl. 2021, S. 754 N. 31 ff.). 2.3 Im Sozialhilferecht gilt weiter das Bedarfsdeckungsprinzip. Demnach soll die wirtschaftliche Hilfe einer Notlage abhelfen, die individuell, konkret und aktuell ist. Sozialhilfeleistungen werden nur für die Gegenwart und (so- fern eine Notlage anhält oder droht) für die Zukunft ausgerichtet, nicht jedoch für die Vergangenheit (BVR 2011 S. 368 E. 4.3; Coullery/Mewes, a.a.O., S. 755 N. 40; vgl. auch SKOS-Richtlinien A.4). 3. Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer bereits im März 2021 Anspruch auf wirtschaftlichen Sozialhilfe hat. 3.1 Die EG B.________ hielt in der Verfügung vom 9. März 2021 (act. 3A1) fest, der Beschwerdeführer vermöge im März 2021 aufgrund einer rückwirkend erfolgten Auszahlung der Invalidenversicherung seinen Lebens- bedarf (noch) zu decken. Zudem erhalte er bis Ende März 2021 Krankentag- gelder. In der vorinstanzlichen Stellungnahme vom 6. Mai 2021 (act. 3A pag. 31) erklärte die Gemeinde, im März 2021 habe dem Beschwerdeführer (nach Abzug eines Sozialhilfeanspruches von Fr. 1'501.75) ein Betrag von Fr. 4'405.49 zur Verfügung gestanden. Dieser Betrag übersteige den Vermö- gensfreibetrag von Fr. 4'000.--, weshalb für den Monat März 2021 kein An- spruch auf Sozialhilfe bestehe. Daran hielt sie mit Duplik vom 10. Juni 2021 (act. 3A pag. 18 f.) fest; weiter führte sie aus, der dem Beschwerdeführer am

5. März 2021 von dessen Untermieter überwiesene Betrag von Fr. 833.45 stelle den Mietzinsanteil für den Monat März und nicht eine Vorauszahlung für den Monat April 2021 dar. – Die Vorinstanz erwog zusammenfassend, unter Berücksichtigung des Mietzinsanteils von Fr. 833.45 für den Monat März 2021 sowie der weiteren Einnahmen habe der Beschwerdeführer im März 2021 gesamthaft über Fr. 1'481.40 verfügt, um seinen Grundbedarf zu decken. Da der Beschwerdeführer den Mietzins und die Krankenkassenbei- träge für den Monat März 2021 bereits am 26. Februar 2021 bezahlt habe,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.12.2021, Nr. 100.2021.268U, Seite 7 hätten ihm für den Monat März 2021 ausreichende, über dem Freibetrag lie- gende Mittel von Fr. 923.98 zur Deckung des Grundbedarfs für die Lebens- sicherung von Fr. 748.-- zur Verfügung gestanden. Mangels Bedürftigkeit könne offenbleiben, welches Datum für die Bestimmung des Vermögensfrei- betrags heranzuziehen sei (angefochtener Entscheid E. 7.5 f.). – Der Be- schwerdeführer bringt dagegen vor, sein Untermieter entrichte den Mietzins jeweils im Vormonat; konkret sei der bei ihm am 5. März 2021 eingegangene Betrag von Fr. 833.45 die Untermiete für den April 2021; diese Mittel müsse er zur Deckung der Mietkosten verwenden, er könne sie nicht zur Deckung des Grundbedarfes einsetzen. 3.2 Aufgrund der Akten erstellt und von den Parteien denn auch nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer per 1. März 2021 auf seinem Pri- vatkonto über ein Vermögen von Fr. 3'442.59 verfügte. Weiter ist unbestrit- ten, dass ihm im Verlauf des Monats März 2021 nebst dem vorerwähnten Zahlungseingang am 5. März 2021 im Betrag von Fr. 833.45 weitere Mittel von insgesamt Fr. 647.94 (am 11.3.2021 Fr. 432.--, am 15.3.2021 Fr. 6.35, am 19.3.2021 Fr. 12.34 und am 24.3.2021 Fr. 197.25) und somit total Fr. 1'481.39 zugeflossen waren (vgl. Kontoauszug vom 29.3.2021 [Kontobe- wegungen vom 26.2. bis 29.3.2021], act. 3A2; vgl. auch angefochtener Ent- scheid E. 7.1). Ausgabenseitig hat der Beschwerdeführer sodann nicht be- anstandet, dass die EG B.________ und mit ihr die Vorinstanz für den Monat April 2021 unter anderem von einem Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) von Fr. 478.-- ausgegangen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Abs. 3 Bst. a SHV; zu den Voraussetzungen für die Anwendung des GBL eines Mehrpersonenhaushalts [gemeinsame Haushaltsführung und sich daraus ergebende wirtschaftliche Vorteile] vgl. jüngst etwa VGE 2021/26 vom 24.8.2021 E. 2.3 f., 2019/63 vom 9.2.2021 E. 5.1, je mit weiteren Hinweisen; BKSE-Handbuch, Stichwort «Wohn- und Lebensgemeinschaften» Ziff. 2.1) sowie einen – nach entsprechender Kürzung zufolge Mehrmiete (vgl. dazu SKOS-Richtlinien B.3–2; BKSE-Handbuch Stichwort «Mietzins») – auf ihn entfallenden Wohnkostenanteil von Fr. 550.-- anrechnete (vgl. Sozialhilfe- budget April 2021 vom 8.3.2021 bzw. 27.4.2021, act. 3A1 und 3A2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.12.2021, Nr. 100.2021.268U, Seite 8 3.3 Bei der Bedürftigkeit und Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe werden nicht nur alle verfügbaren Einnahmen berücksichtigt, son- dern sind grundsätzlich auch die verfügbaren Vermögenswerte zu berück- sichtigen (SKOS-Richtlinien E.1–1 und 2–1; vgl. vorne E. 2.2 und hinten E. 3.4.1). Zur Stärkung der Eigenverantwortung wird allerdings zu Beginn der Unterstützung ein Vermögensfreibetrag zugestanden, wobei grundsätz- lich das Vermögen massgebend ist, das am ersten Tag des Monats vorhan- den ist, ab dem eine Unterstützung beansprucht wird (vgl. SKOS-Richtlinien E.2–3 [zu Beginn der Unterstützung] und im gleichen Sinn, jedoch nunmehr konkreter die aktuelle 5. Version der SKOS-Richtlinien D.3.1, Erläuterungen Bst. b; vgl. auch BKSE-Handbuch Stichwort «Vermögen» Ziff. 2.1, wonach der unterstützten Person «zu Beginn der Unterstützung auf das liquide Ver- mögen Vermögensfreibeträge […] zugestanden [werden]», bzw. «diese Ver- mögensfreibeträge […] nur einmal pro Unterstützungsperiode zu gewähren [sind] – nämlich bei Unterstützungsbeginn»). Das Vermögen des Beschwer- deführers belief sich am 1. März 2021 auf Fr. 3'442.59 (vgl. vorne E. 3.2) und lag damit unterhalb des für die von ihm beanspruchte Sozialhilfe massge- benden Vermögensfreibetrags von Fr. 4'000.-- (SKOS-Richtlinien E.2–3). Unter Vorbehalt der weiteren Anspruchsvoraussetzungen (vgl. dazu E. 3.4 hiernach) hat der Beschwerdeführer damit grundsätzlich Anspruch auf wirt- schaftliche Sozialhilfe (bereits) ab März 2021. Daran ändern entgegen der EG B.________ vorliegend die Vermögenszugänge im März 2021 nichts, ansonsten die Anspruchsvoraussetzung des Vermögensfreibetrags mit an- deren vermischt und überdies der massgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Vermögensfreibetrags faktisch verschoben würde. Für die Frage des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe im März 2021 ist sodann ein allfäl- liger Kontostand am 26. Februar 2021 von Fr. 5'475.24 (vgl. Duplik EG B.________ vom 10.6.2021, act. 3A pag. 18 Ziff. 1) nicht bedeutsam, zumal es sich hierbei ohnehin bloss um den Anfangssaldo an diesem Kalendertag handelte und überdies im selben Monat verschiedene umfangreiche Belas- tungen erfolgten (vgl. Kontoauszug per 29.3.2021 [Kontobewegungen vom 26.2. bis 1.3.2021], act. 3A2), womit daraus keine Rückschlüsse auf das tatsächlich verfügbare und hier massgebende Vermögen per 1. März 2021 möglich sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.12.2021, Nr. 100.2021.268U, Seite 9 3.4 Es bleibt zu prüfen, ob die im März 2021 ausgewiesenen Zuflüsse (vgl. dazu vorne E. 3.2) dem Beschwerdeführer zur Deckung seines Grund- bedarfs zur Verfügung standen. Dabei ist einzig umstritten, ob der ihm am

5. März 2021 gutgeschriebene Betrag von Fr. 833.45 im Budget als Einkom- men zu berücksichtigen ist. 3.4.1 Auch unter Geltung des Subsidiaritätsprinzips (vgl. dazu vorne E. 2.2) sind gemäss Art. 30 Abs. 3 SHG die eigenen Mittel nicht vollumfäng- lich, sondern lediglich in angemessener Weise anzurechnen. Zudem gilt in der Sozialhilfe das Bedarfsdeckungsprinzip (Art. 30 Abs. 1 SHG). Die wirt- schaftliche Sozialhilfe zielt demnach darauf, eine konkrete und aktuelle Not- lage zu beheben, wobei die Mittel ausreichend und rechtzeitig zur Verfügung stehen müssen (BVR 2011 S. 368 E. 4.3). Für die Beurteilung der Bedürftig- keit sind daher bei den Einnahmen und beim Vermögen nur die tatsächlich verfügbaren oder zumindest kurzfristig realisierbaren Mittel zu berücksichti- gen (BGE 146 I 1 E. 8.2.1 f., 137 V 143 E. 3.7.1; Guido Wizent, Die sozial- hilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. 2014, S. 211 ff., unter den Stichworten «Tatsächlichkeitsprinzip» und «Gegenwärtigkeitsprinzip»). Es darf mit ande- ren Worten nicht von den aktuellen und tatsächlichen Verhältnissen abstra- hiert werden (zum Ganzen BVR 2021 S. 530 E. 4.2 [betreffend Leistungs- einstellung]). 3.4.2 Die fragliche Zahlung rührt laut den glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers aus einem seit mehreren Jahren bestehenden Unter- mietverhältnis zwischen ihm und seinem Untermieter hinsichtlich der von beiden gemeinsam bewohnten Wohnung in B.________ (vgl. Verwaltungs- gerichtsbeschwerde; angefochtener Entscheid E. 7.1 ff.). Die Einkunft war demnach insofern zweckgebunden, als sie vollumfänglich und direkt der Til- gung des auf den Untermieter entfallenden Anteils der gesamten, vom Be- schwerdeführer an den Mieter zu bezahlenden Miet- und Nebenkosten di- ente; ein anderweitiger Zahlungsgrund bzw. Verwendungszweck ist weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Ebenso wenig ist aktenkundig oder dargetan, dass dem Beschwerdeführer aus dem Untermietverhältnis ein die gesamthaften Mietkosten übersteigender Ertrag bzw. Gewinn zukom- men würde. Demnach konnte der Beschwerdeführer über die Gutschrift nur insoweit verfügen, als er damit die monatlich fälligen Miet- und Nebenkosten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.12.2021, Nr. 100.2021.268U, Seite 10 zu begleichen hatte. Eine andere Verwendung annehmen hiesse, ihm einen zweckwidrigen Einsatz des Mietkostenanteils zu unterstellen. Dafür besteht aber kein Raum, ginge doch damit angesichts seiner wirtschaftlichen Ver- hältnisse unweigerlich die Gefahr einer nicht fristgemässen vollständigen Leistung des von ihm geschuldeten gesamten Mietzinses und folglich die Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter einher, wie der Be- schwerdeführer selbst zutreffend ausführt. Im Übrigen müsste, wenn entge- gen dem soeben Aufgeführten der Mietzinsanteil des Mitbewohners von Fr. 833.45 dem Beschwerdeführer als Einnahme anzurechnen wäre, konse- quenterweise auch aufwand- bzw. kostenseitig der ganze Mietzins (abzüg- lich der Mehrkosten) berücksichtigt werden. Mit der Vorinstanz und Ge- meinde bei der Budgetberechnung einnahmeseitig sämtliche mit dem (Unter-)Mietverhältnis zusammenhänge Zuflüsse einzubeziehen, bei den Auslagen hingegen lediglich den wirtschaftlich auf den Beschwerdeführer entfallenden (und gekürzten) Mietkostenanteil zu berücksichtigen, bedeutet demgegenü- ber eine sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung der Ein- nahmen und Auslagen im Zusammenhang mit den Wohnkosten und wider- spricht auch dem Tatsächlichkeitsprinzip. Demnach hat bei der Budgetbe- rechnung der Mietkostenanteil aus dem Untermietverhältnis einnahmeseitig ausser Acht zu bleiben, wenn und solange – wie hier – auch ausgabeseitig lediglich der wirtschaftlich auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil berücksichtigt wird. 3.4.3 Entgegen der Vorinstanz und der EG B.________ (vgl. angefochte- ner Entscheid E. 7.3; Duplik EG B.________ vom 10.6.2021, act. 3A pag. 18 Ziff. 2; E-Mail EG B.________ an den Beschwerdeführer vom 1.4.2021, act. 3A1), kommt es für die Frage der Berücksichtigung des Mietzinsanteils für die Deckung des Grundbetrags ohnehin nicht darauf an, ob der dem Konto des Beschwerdeführers am 5. März 2021 gutgeschriebene Betrag für die März- oder Aprilmiete geleistet wurde. Denn nebst der ausgewiesenen Zweckbindung der Einnahmen (vgl. E. 3.4.2 hiervor) handelt es sich sowohl bei den Wohnkosten als auch bei den Einnahmen aus dem Untermietver- hältnis um monatlich wiederkehrende Erträge respektive Auslagen, sodass sich mit Blick auf das Tatsächlichkeitsprinzip die Frage der monatlichen Zu- ordnung der einzelnen Zahlungen praktisch einzig zu Beginn und wiederum am Ende des Miet- oder Untermietverhältnisses sowie bei einer allfälligen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.12.2021, Nr. 100.2021.268U, Seite 11 Mietzins- bzw. Mietzinsanteilsanpassung stellt, nicht aber auch – wie hier – während unverändert laufendem Miet- bzw. Untermietverhältnis. Unter die- sen Umständen sind auch die vom Beschwerdeführer im Verfahren vor Ver- waltungsgericht eingereichte Quittungen und Bankauszüge (act. 1C) nicht entscheidend. Sie betreffen zudem behauptete Mietzinszahlungen zwischen Oktober 2017 und Januar 2018 und damit eine Periode, die in keinem be- weismässig relevanten Zusammenhang mit dem hier interessierenden Miet- zins für den März oder April 2021 steht, weshalb nicht weiter darauf einzu- gehen ist. 3.5 Zusammenfassend ist die vom Untermieter an den Beschwerdefüh- rer geleistete Zahlung von Fr. 833.45 bei der Prüfung und Berechnung des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe im Monat März 2021 auszuklam- mern. Ausgehend von den im Übrigen unbestrittenen und grundsätzlich ver- fügbaren (aber möglicherweise ebenfalls teilweise zweckgebundenen) Ein- künften im betreffenden Monat von Fr. 647.94 (Fr. 1'481.39 abzüglich Fr. 833.45; vgl. vorne E. 3.2) und mit Blick auf den für den Monat April 2021 festgelegten Grundbedarf von Fr. 748.-- (vgl. Verfügung vom 9.3.2021 bzw. Sozialhilfebudget April 2021 vom 8.3.2021, act. 3A1 und 3A2) ist davon aus- zugehen, dass für März 2021 ein Fehlbetrag resultiert und der Beschwerde- führer mithin bereits für diesen Monat (und nicht «erst» ab April 2021) An- spruch auf wirtschaftliche Hilfe hat. Es ist indessen nicht Aufgabe des Ver- waltungsgerichts, als erste Instanz einen allfälligen Sozialhilfeanspruch kon- kret und exakt zu ermitteln; dies ist vielmehr Sache der EG B.________. 4. Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde teilweise als begründet. Sie ist dahin gutzuheissen, dass hinsichtlich des Monats März 2021 der an- gefochtene Entscheid aufzuheben und für diesen Monat der Ertrag aus dem Untermietverhältnis von Fr. 833.45 bei der Ermittlung des Anspruchs auf So- zialhilfe nicht miteinzubeziehen ist. Die Sache ist an die EG B.________ zurückzuweisen, damit diese den Anspruch auf Sozialhilfe im Monat März 2021 gemäss den voranstehenden Erwägungen neu prüfen kann, um hierauf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.12.2021, Nr. 100.2021.268U, Seite 12 wirtschaftliche Sozialhilfe zur Deckung des aller Voraussicht nach resultie- renden Fehlbetrags zu leisten. 5. Im Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen werden keine Verfahrenskosten erhoben (vgl. Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Ersatzfähige Parteikosten sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine angefallen (vgl. Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). 6. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) grundsätzlich als Zwischenentscheide, die nur unter einer der (zusätzlichen) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel selbständig angefochten werden kön- nen. Hier dient die Rückweisung an die EG B.________ nicht bloss der (rechnerischen) Umsetzung der Anordnungen des Verwaltungsgerichts, weshalb es sich vorliegend um einen solchen Zwischenentscheid (und nicht um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG) handeln dürfte (vgl. BGE 145 III 42 E. 2.1, 140 V 321 E. 3.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.12.2021, Nr. 100.2021.268U, Seite 13 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der stv. Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom

30. August 2021 soweit den Monat März 2021 betreffend aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Einwohnergemeinde B.________ zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.

3. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.