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100 2021 214

Bern VerwG · 2021-07-19 · Deutsch BE

Wärmekollektiv Bremgarten (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 22. Juni 2021; gbv 7/2019) | Energie

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 A.________ und B.________

E. 1.1 A.________ und B.________, C.________, D.________ und E.________, F.________ und G.________ sowie die H.________ AG (nachfolgend Beschwerdeführende) erhoben am 3. Juli 2019 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde (EG) Bremgarten b. Bern vom 3. Juni 2019 betreffend Umbau des Wärmekollektivs von einem kalten auf einen warmen Wärmeverbund und Revision des Wärmeverbundregle- ments. Das Regierungsstatthalteramt wies die Beschwerde am 29. Juni 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Dieser Entscheid wurde weder vom Re- gierungsstatthalter noch von einem seiner beiden Stellvertreter, sondern vom Leiter der Abteilung «Recht» unterschrieben.

E. 1.2 Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 30. Juli 2020 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde. In der Folge entschied das Verwaltungsge- richt mit Urteil vom 4. Mai 2021, die Praxis des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland, wonach der Leiter der Abteilung «Recht» selbständig Be- schwerden beurteilt und die entsprechenden Entscheide unterzeichnet, sei rechtswidrig. Es hiess die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, hob den angefochtenen Entscheid vom 29. Juni 2020 auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an den Regierungs- statthalter des Verwaltungskreises Bern-Mittelland zurück (VGE 2020/299 vom 4.5.2021 [zur Publ. bestimmt]).

E. 1.3 Ohne die Akten des Verfahrens zurückerhalten zu haben, hat Regie- rungsstatthalter Christoph Lerch am 22. Juni 2021 einen neuen Entscheid gefällt, der inhaltlich fast Wort für Wort demjenigen des Leiters der Abteilung «Recht» vom 29. Juni 2020 entspricht (vgl. auch angefochtener Entscheid Prozessgeschichte E. 12).

E. 1.4 Am 12. Juli 2021 sind die Beschwerdeführenden erneut an das Ver- waltungsgericht gelangt. Sie beantragen, der Entscheid des Regierungs- statthalters vom 22. Juni 2021 sowie der Beschluss der Gemeindeversamm- lung der EG Bremgarten b. Bern vom 3. Juni 2019 betreffend Umbau von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2021, Nr. 100.2021.214U, Seite 3 einem kalten auf einen warmen Wärmeverbund und das revidierte Wärme- verbundreglement seien aufzuheben; eventuell sei die Sache zur neuen Be- urteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.

E. 2 C.________

E. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 2 Bst. b und d des Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zu- ständig. Die Beschwerdeführenden sind in vorliegender Angelegenheit zur Beschwerde befugt (vgl. VGE 2020/299 vom 4.5.2021 E. 1.1). Die Bestim- mungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 2.2 hiernach einzu- treten.

E. 2.2 Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht bildet der Entscheid des Regierungsstatthalters vom 22. Juni 2021; dieser ist an die Stelle des Beschlusses der Gemeindeversammlung vom 3. Juni 2019 getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BVR 2010 S. 411 E. 1.4). Soweit die Beschwerdeführenden auch die Aufhebung des Gemeindebeschlusses und des Wärmeverbundreglements beantragen (Rechtsbegehren 2 und 3), ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. VGE 2020/299 vom 4.5.2021 E. 1.2; zum Ganzen Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 26 i.V.m. Art. 72 N. 18, Art. 84 N. 19).

E. 2.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 3.

E. 3 D.________ und E.________

E. 3.1 Das Verwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 20a Abs. 1 VRPG), d.h. es überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen des Streitgegenstands auf seine formelle und materielle Rechtmäs- sigkeit und ist nicht an die Rechtsauffassung der Beteiligten gebunden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2021, Nr. 100.2021.214U, Seite 4 (BVR 2020 S. 7 E. 2.2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 2 und N. 38). Es beurteilt etwa unabhängig von allfälligen Rügen der Verfahrensbeteiligten, ob der an- gefochtene Entscheid gültig zustande gekommen ist (VGE 2020/299 vom 4.5.2021 E. 2 [zur Publ. bestimmt]).

E. 3.2 Im ersten Rechtsgang hat das Verwaltungsgericht die Geschäftsord- nung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 11. November 2019 (nachfolgend: Geschäftsordnung oder GO RSA) insoweit als rechts- widrig beurteilt, als sie den Leiter der Abteilung «Recht» ermächtigt, beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland erhobene Beschwerden zu beur- teilen und die Beschwerdeentscheide in eigener Verantwortung zu unter- zeichnen (Ziff. IV/4 und IV/5 GO RSA; vorne E. 1.2). Gestützt auf die Vorga- ben der Verfassung (insb. Art. 93 und Art. 69 Abs. 4 Bst. d der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), die einschlägigen gesetzlichen Rege- lungen (insb. Art. 63 Abs. 1 VRPG und Art. 1 ff. und Art. 9 ff. des Gesetzes vom 28. März 2006 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungs- statthalter [RStG; BSG 152.321]) sowie die Materialien zu einem im Jahr 2010 gescheiterten Versuch, die hier interessierenden Bestimmungen des RStG zu revidieren, hielt das Verwaltungsgericht im Ergebnis Folgendes fest: Regierungsstatthalter Christoph Lerch ist der von den Stimmberechtig- ten des Verwaltungskreises Bern-Mittelland gewählte Amtsträger und die hoheitliche Entscheidgewalt ist ihm durch Verfassung und Gesetz «ad per- sonam» zugewiesen. Die von ihm erlassene Geschäftsordnung verletzt diese verfassungsmässige Zuständigkeitsordnung, wenn sie die Rechts- pflege (vorbehältlich von Ausnahmefällen) in die abschliessende Zuständig- keit der Abteilung «Recht» verweist und eine umfassende Unterschriftskom- petenz der Abteilungsleitung vorsieht. Die dem Regierungsstatthalter als Amtsträger zugewiesene Entscheidbefugnis und die damit verbundene Ver- antwortung, welche durch die Unterzeichnung des Beschwerdeentscheids oder Urteils nach aussen sichtbar gemacht wird, kann nicht delegiert werden, es sei denn, die betreffende Mitarbeiterin oder der betreffende Mitarbeiter sei von der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern (DIJ) als Stellver- treterin oder Stellvertreter des Regierungsstatthalters eingesetzt (VGE 2020/299 vom 4.5.2021 E. 3-6 [zur Publ. bestimmt]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2021, Nr. 100.2021.214U, Seite 5

E. 3.3 Das Verwaltungsgericht hat in diesem Leiturteil betont, das Unter- schriftserfordernis sei kein formaler Selbstzweck, sondern mache gegenüber den Adressatinnen und Adressaten von Verwaltungsakten transparent, wer dafür verantwortlich zeichne. Dem komme besonderes Gewicht zu, wenn es sich um einen Rechtsmittelentscheid handle. Ausserdem bezeuge die Un- terschrift in authentischer Weise die tatsächliche Mitwirkung der entscheid- befugten Person am gefällten Entscheid. Der Mangel kann folglich nicht etwa durch blosses Nachtragen der Unterschrift einer entscheidbefugten Person behoben werden, insbesondere, wenn dies ohne genügende inhaltliche Aus- einandersetzung mit dem Entscheid geschieht. – Mit Blick hierauf hat das Verwaltungsgericht in vier weiteren Beschwerdeverfahren Entscheide des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland aufgehoben, die ursprünglich vom Abteilungsleiter «Recht» unterschrieben worden waren. Dies obschon in den betreffenden Verfahren nachträglich vom Regierungsstatthalter oder einem seiner Stellvertreter unterzeichnete Originalexemplare des angefoch- tenen Entscheids eingereicht wurden. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, sämtliche Verfahrensakten seien bereits beim Verwaltungsgericht gelegen, weshalb sie vom Regierungsstatthalter bzw. seinem Stellvertreter nicht ein- gesehen werden konnten und eine ernsthafte inhaltliche Prüfung des nach- träglich unterzeichneten Entscheids nicht möglich gewesen sei. Der Regie- rungsstatthalter bzw. sein Stellvertreter habe ihn deshalb nicht «zu seinem eigenen Entscheid» machen können, sondern lediglich seine Unterschrift un- ter den Entscheid gesetzt und so seine Entscheidverantwortung nicht hinrei- chend wahrgenommen. Eine Heilung des Mangels sei daher nicht möglich (VGE 2020/355, 2020/400, 2020/471, 2021/7, alle vom 9.7.2021, je E. 3.5).

E. 3.4 Im vorliegenden Verfahren verhält es sich nicht anders: Mit Urteil vom

4. Mai 2021 hat das Verwaltungsgericht den Entscheid des Regierungsstatt- halteramts vom 29. Juni 2020 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an den Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Bern- Mittelland zurückgewiesen, damit dieser oder einer seiner Stellvertreter rechtsgültig über die Sache entscheide. Der Regierungsstatthalter hat am

22. Juni 2021 zwar formell selber einen neuen Entscheid gefällt und unter- zeichnet. Sämtliche Verfahrensakten lagen zu diesem Zeitpunkt aber noch beim Verwaltungsgericht (vgl. vorne E. 1.3). Der Regierungsstatthalter konnte sich mit der Sache folglich nicht ernsthaft inhaltlich auseinanderset-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2021, Nr. 100.2021.214U, Seite 6 zen und den von ihm (fast) wörtlich übernommenen Entscheid vom 29. Juni 2020 nicht «zu seinem eigenen» machen. Er hat damit seine Entscheidver- antwortung nicht hinreichend wahrgenommen. Der angefochtene Beschwer- deentscheid vom 22. Juni 2021 ist daher aufzuheben und die Sache an den Regierungsstatthalter zurückzuweisen, damit er rechtsgültig über die bei ihm erhobene Beschwerde entscheide. Ob der Entscheid auch aus anderen Gründen rechtsfehlerhaft ist, ist nicht zu prüfen und es kann auf die Durch- führung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG). 4.

E. 4 F.________ und G.________

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführen- den im Kostenpunkt als vollständig obsiegend, denn der Regierungsstatthal- ter hat noch nicht rechtsgültig über die bei ihm anhängig gemachte Be- schwerde entschieden und der Verfahrensausgang ist deshalb grundsätzlich noch offen (BVR 2016 S. 222 E. 4.1; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 6). Der unzulässige Antrag auf Aufhebung des Gemeindebeschlusses bzw. Wärme- verbundreglements (vorne E. 2.2) rechtfertigt es nicht, Kosten auszuschei- den (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 84 N. 3 und Art. 108 N. 4). Die Gemeinde ist nicht in Vermögensinteressen betroffen und daher trotz Unterliegens von Verfahrenskosten befreit. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind so- mit keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Die vorinstanz- lichen Verfahrenskosten werden durch den Regierungsstatthalter gemäss dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen sein (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 7).

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden haben grundsätzlich Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG auch zum Folgenden). Allerdings wurden sie bereits im ersten Rechtsgang entschädigt und haben am 12. Juli 2021 eine Rechtsschrift eingereicht, die fast in allen Belangen wortwörtlich mit jener vom 30. Juli 2020 übereinstimmt; nicht einmal auf die unzulässigen Anträge zum Beschluss der Gemeindeversammlung vom 3. Juni 2019 wurde verzich- tet (vgl. vorne E. 2.2). Zur hier beurteilten prozessualen Frage haben sie sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2021, Nr. 100.2021.214U, Seite 7 nicht geäussert. Zusätzlicher Aufwand dürfte ihnen kaum entstanden sein, weshalb ihre Parteikosten mit pauschal Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zu entschädigen sind.

E. 5 Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) grundsätzlich als Zwischenentscheide, die nur unter einer der (zusätzlichen) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel selbständig angefochten werden kön- nen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Soweit darauf eingetreten wird, wird die Beschwerde dahin gutgeheissen, dass der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom

22. Juni 2021 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an den Regierungsstatthalter des Verwaltungs- kreises Bern-Mittelland zurückgewiesen wird.

2. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Verfahrens- kosten erhoben.

3. Der Kanton Bern (Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland) hat den Be- schwerdeführenden die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2021, Nr. 100.2021.214U, Seite 8

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Beschwerdegegnerin (mit einem Doppel der Beschwerde vom 12.7.2021)

- Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (mit einem Doppel der Beschwerde vom 12.7.2021) und mitzuteilen:

- Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Dispositiv
  1. A.________ und B.________
  2. C.________
  3. D.________ und E.________
  4. F.________ und G.________
  5. H.________ AG alle vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde Bremgarten handelnd durch den Gemeinderat, Chutzenstrasse 12, 3047 Bremgarten b. Bern vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Wärmekollektiv Bremgarten (Entscheid des Regierungsstatthal- teramts Bern-Mittelland vom 22. Juni 2021; gbv 7/2019) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2021, Nr. 100.2021.214U, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen:
  6. 1.1 A.________ und B.________, C.________, D.________ und E.________, F.________ und G.________ sowie die H.________ AG (nachfolgend Beschwerdeführende) erhoben am 3. Juli 2019 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde (EG) Bremgarten b. Bern vom 3. Juni 2019 betreffend Umbau des Wärmekollektivs von einem kalten auf einen warmen Wärmeverbund und Revision des Wärmeverbundregle- ments. Das Regierungsstatthalteramt wies die Beschwerde am 29. Juni 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Dieser Entscheid wurde weder vom Re- gierungsstatthalter noch von einem seiner beiden Stellvertreter, sondern vom Leiter der Abteilung «Recht» unterschrieben. 1.2 Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 30. Juli 2020 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde. In der Folge entschied das Verwaltungsge- richt mit Urteil vom 4. Mai 2021, die Praxis des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland, wonach der Leiter der Abteilung «Recht» selbständig Be- schwerden beurteilt und die entsprechenden Entscheide unterzeichnet, sei rechtswidrig. Es hiess die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, hob den angefochtenen Entscheid vom 29. Juni 2020 auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an den Regierungs- statthalter des Verwaltungskreises Bern-Mittelland zurück (VGE 2020/299 vom 4.5.2021 [zur Publ. bestimmt]). 1.3 Ohne die Akten des Verfahrens zurückerhalten zu haben, hat Regie- rungsstatthalter Christoph Lerch am 22. Juni 2021 einen neuen Entscheid gefällt, der inhaltlich fast Wort für Wort demjenigen des Leiters der Abteilung «Recht» vom 29. Juni 2020 entspricht (vgl. auch angefochtener Entscheid Prozessgeschichte E. 12). 1.4 Am 12. Juli 2021 sind die Beschwerdeführenden erneut an das Ver- waltungsgericht gelangt. Sie beantragen, der Entscheid des Regierungs- statthalters vom 22. Juni 2021 sowie der Beschluss der Gemeindeversamm- lung der EG Bremgarten b. Bern vom 3. Juni 2019 betreffend Umbau von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2021, Nr. 100.2021.214U, Seite 3 einem kalten auf einen warmen Wärmeverbund und das revidierte Wärme- verbundreglement seien aufzuheben; eventuell sei die Sache zur neuen Be- urteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  7. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 2 Bst. b und d des Gesetzes vom
  8. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zu- ständig. Die Beschwerdeführenden sind in vorliegender Angelegenheit zur Beschwerde befugt (vgl. VGE 2020/299 vom 4.5.2021 E. 1.1). Die Bestim- mungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 2.2 hiernach einzu- treten. 2.2 Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht bildet der Entscheid des Regierungsstatthalters vom 22. Juni 2021; dieser ist an die Stelle des Beschlusses der Gemeindeversammlung vom 3. Juni 2019 getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BVR 2010 S. 411 E. 1.4). Soweit die Beschwerdeführenden auch die Aufhebung des Gemeindebeschlusses und des Wärmeverbundreglements beantragen (Rechtsbegehren 2 und 3), ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. VGE 2020/299 vom 4.5.2021 E. 1.2; zum Ganzen Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 26 i.V.m. Art. 72 N. 18, Art. 84 N. 19). 2.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
  9. 3.1 Das Verwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 20a Abs. 1 VRPG), d.h. es überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen des Streitgegenstands auf seine formelle und materielle Rechtmäs- sigkeit und ist nicht an die Rechtsauffassung der Beteiligten gebunden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2021, Nr. 100.2021.214U, Seite 4 (BVR 2020 S. 7 E. 2.2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 2 und N. 38). Es beurteilt etwa unabhängig von allfälligen Rügen der Verfahrensbeteiligten, ob der an- gefochtene Entscheid gültig zustande gekommen ist (VGE 2020/299 vom 4.5.2021 E. 2 [zur Publ. bestimmt]). 3.2 Im ersten Rechtsgang hat das Verwaltungsgericht die Geschäftsord- nung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 11. November 2019 (nachfolgend: Geschäftsordnung oder GO RSA) insoweit als rechts- widrig beurteilt, als sie den Leiter der Abteilung «Recht» ermächtigt, beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland erhobene Beschwerden zu beur- teilen und die Beschwerdeentscheide in eigener Verantwortung zu unter- zeichnen (Ziff. IV/4 und IV/5 GO RSA; vorne E. 1.2). Gestützt auf die Vorga- ben der Verfassung (insb. Art. 93 und Art. 69 Abs. 4 Bst. d der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), die einschlägigen gesetzlichen Rege- lungen (insb. Art. 63 Abs. 1 VRPG und Art. 1 ff. und Art. 9 ff. des Gesetzes vom 28. März 2006 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungs- statthalter [RStG; BSG 152.321]) sowie die Materialien zu einem im Jahr 2010 gescheiterten Versuch, die hier interessierenden Bestimmungen des RStG zu revidieren, hielt das Verwaltungsgericht im Ergebnis Folgendes fest: Regierungsstatthalter Christoph Lerch ist der von den Stimmberechtig- ten des Verwaltungskreises Bern-Mittelland gewählte Amtsträger und die hoheitliche Entscheidgewalt ist ihm durch Verfassung und Gesetz «ad per- sonam» zugewiesen. Die von ihm erlassene Geschäftsordnung verletzt diese verfassungsmässige Zuständigkeitsordnung, wenn sie die Rechts- pflege (vorbehältlich von Ausnahmefällen) in die abschliessende Zuständig- keit der Abteilung «Recht» verweist und eine umfassende Unterschriftskom- petenz der Abteilungsleitung vorsieht. Die dem Regierungsstatthalter als Amtsträger zugewiesene Entscheidbefugnis und die damit verbundene Ver- antwortung, welche durch die Unterzeichnung des Beschwerdeentscheids oder Urteils nach aussen sichtbar gemacht wird, kann nicht delegiert werden, es sei denn, die betreffende Mitarbeiterin oder der betreffende Mitarbeiter sei von der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern (DIJ) als Stellver- treterin oder Stellvertreter des Regierungsstatthalters eingesetzt (VGE 2020/299 vom 4.5.2021 E. 3-6 [zur Publ. bestimmt]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2021, Nr. 100.2021.214U, Seite 5 3.3 Das Verwaltungsgericht hat in diesem Leiturteil betont, das Unter- schriftserfordernis sei kein formaler Selbstzweck, sondern mache gegenüber den Adressatinnen und Adressaten von Verwaltungsakten transparent, wer dafür verantwortlich zeichne. Dem komme besonderes Gewicht zu, wenn es sich um einen Rechtsmittelentscheid handle. Ausserdem bezeuge die Un- terschrift in authentischer Weise die tatsächliche Mitwirkung der entscheid- befugten Person am gefällten Entscheid. Der Mangel kann folglich nicht etwa durch blosses Nachtragen der Unterschrift einer entscheidbefugten Person behoben werden, insbesondere, wenn dies ohne genügende inhaltliche Aus- einandersetzung mit dem Entscheid geschieht. – Mit Blick hierauf hat das Verwaltungsgericht in vier weiteren Beschwerdeverfahren Entscheide des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland aufgehoben, die ursprünglich vom Abteilungsleiter «Recht» unterschrieben worden waren. Dies obschon in den betreffenden Verfahren nachträglich vom Regierungsstatthalter oder einem seiner Stellvertreter unterzeichnete Originalexemplare des angefoch- tenen Entscheids eingereicht wurden. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, sämtliche Verfahrensakten seien bereits beim Verwaltungsgericht gelegen, weshalb sie vom Regierungsstatthalter bzw. seinem Stellvertreter nicht ein- gesehen werden konnten und eine ernsthafte inhaltliche Prüfung des nach- träglich unterzeichneten Entscheids nicht möglich gewesen sei. Der Regie- rungsstatthalter bzw. sein Stellvertreter habe ihn deshalb nicht «zu seinem eigenen Entscheid» machen können, sondern lediglich seine Unterschrift un- ter den Entscheid gesetzt und so seine Entscheidverantwortung nicht hinrei- chend wahrgenommen. Eine Heilung des Mangels sei daher nicht möglich (VGE 2020/355, 2020/400, 2020/471, 2021/7, alle vom 9.7.2021, je E. 3.5). 3.4 Im vorliegenden Verfahren verhält es sich nicht anders: Mit Urteil vom
  10. Mai 2021 hat das Verwaltungsgericht den Entscheid des Regierungsstatt- halteramts vom 29. Juni 2020 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an den Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Bern- Mittelland zurückgewiesen, damit dieser oder einer seiner Stellvertreter rechtsgültig über die Sache entscheide. Der Regierungsstatthalter hat am
  11. Juni 2021 zwar formell selber einen neuen Entscheid gefällt und unter- zeichnet. Sämtliche Verfahrensakten lagen zu diesem Zeitpunkt aber noch beim Verwaltungsgericht (vgl. vorne E. 1.3). Der Regierungsstatthalter konnte sich mit der Sache folglich nicht ernsthaft inhaltlich auseinanderset- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2021, Nr. 100.2021.214U, Seite 6 zen und den von ihm (fast) wörtlich übernommenen Entscheid vom 29. Juni 2020 nicht «zu seinem eigenen» machen. Er hat damit seine Entscheidver- antwortung nicht hinreichend wahrgenommen. Der angefochtene Beschwer- deentscheid vom 22. Juni 2021 ist daher aufzuheben und die Sache an den Regierungsstatthalter zurückzuweisen, damit er rechtsgültig über die bei ihm erhobene Beschwerde entscheide. Ob der Entscheid auch aus anderen Gründen rechtsfehlerhaft ist, ist nicht zu prüfen und es kann auf die Durch- führung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG).
  12. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführen- den im Kostenpunkt als vollständig obsiegend, denn der Regierungsstatthal- ter hat noch nicht rechtsgültig über die bei ihm anhängig gemachte Be- schwerde entschieden und der Verfahrensausgang ist deshalb grundsätzlich noch offen (BVR 2016 S. 222 E. 4.1; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 6). Der unzulässige Antrag auf Aufhebung des Gemeindebeschlusses bzw. Wärme- verbundreglements (vorne E. 2.2) rechtfertigt es nicht, Kosten auszuschei- den (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 84 N. 3 und Art. 108 N. 4). Die Gemeinde ist nicht in Vermögensinteressen betroffen und daher trotz Unterliegens von Verfahrenskosten befreit. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind so- mit keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Die vorinstanz- lichen Verfahrenskosten werden durch den Regierungsstatthalter gemäss dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen sein (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 7). 4.2 Die Beschwerdeführenden haben grundsätzlich Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG auch zum Folgenden). Allerdings wurden sie bereits im ersten Rechtsgang entschädigt und haben am 12. Juli 2021 eine Rechtsschrift eingereicht, die fast in allen Belangen wortwörtlich mit jener vom 30. Juli 2020 übereinstimmt; nicht einmal auf die unzulässigen Anträge zum Beschluss der Gemeindeversammlung vom 3. Juni 2019 wurde verzich- tet (vgl. vorne E. 2.2). Zur hier beurteilten prozessualen Frage haben sie sich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2021, Nr. 100.2021.214U, Seite 7 nicht geäussert. Zusätzlicher Aufwand dürfte ihnen kaum entstanden sein, weshalb ihre Parteikosten mit pauschal Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zu entschädigen sind.
  13. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) grundsätzlich als Zwischenentscheide, die nur unter einer der (zusätzlichen) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel selbständig angefochten werden kön- nen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  14. Soweit darauf eingetreten wird, wird die Beschwerde dahin gutgeheissen, dass der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom
  15. Juni 2021 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an den Regierungsstatthalter des Verwaltungs- kreises Bern-Mittelland zurückgewiesen wird.
  16. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Verfahrens- kosten erhoben.
  17. Der Kanton Bern (Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland) hat den Be- schwerdeführenden die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2021, Nr. 100.2021.214U, Seite 8
  18. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Beschwerdegegnerin (mit einem Doppel der Beschwerde vom 12.7.2021) - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (mit einem Doppel der Beschwerde vom 12.7.2021) und mitzuteilen: - Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2021.214U HAT/SES/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. Juli 2021 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Seiler

1. A.________ und B.________

2. C.________

3. D.________ und E.________

4. F.________ und G.________

5. H.________ AG alle vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde Bremgarten handelnd durch den Gemeinderat, Chutzenstrasse 12, 3047 Bremgarten b. Bern vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Wärmekollektiv Bremgarten (Entscheid des Regierungsstatthal- teramts Bern-Mittelland vom 22. Juni 2021; gbv 7/2019)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2021, Nr. 100.2021.214U, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1 A.________ und B.________, C.________, D.________ und E.________, F.________ und G.________ sowie die H.________ AG (nachfolgend Beschwerdeführende) erhoben am 3. Juli 2019 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde (EG) Bremgarten b. Bern vom 3. Juni 2019 betreffend Umbau des Wärmekollektivs von einem kalten auf einen warmen Wärmeverbund und Revision des Wärmeverbundregle- ments. Das Regierungsstatthalteramt wies die Beschwerde am 29. Juni 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Dieser Entscheid wurde weder vom Re- gierungsstatthalter noch von einem seiner beiden Stellvertreter, sondern vom Leiter der Abteilung «Recht» unterschrieben. 1.2 Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 30. Juli 2020 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde. In der Folge entschied das Verwaltungsge- richt mit Urteil vom 4. Mai 2021, die Praxis des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland, wonach der Leiter der Abteilung «Recht» selbständig Be- schwerden beurteilt und die entsprechenden Entscheide unterzeichnet, sei rechtswidrig. Es hiess die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, hob den angefochtenen Entscheid vom 29. Juni 2020 auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an den Regierungs- statthalter des Verwaltungskreises Bern-Mittelland zurück (VGE 2020/299 vom 4.5.2021 [zur Publ. bestimmt]). 1.3 Ohne die Akten des Verfahrens zurückerhalten zu haben, hat Regie- rungsstatthalter Christoph Lerch am 22. Juni 2021 einen neuen Entscheid gefällt, der inhaltlich fast Wort für Wort demjenigen des Leiters der Abteilung «Recht» vom 29. Juni 2020 entspricht (vgl. auch angefochtener Entscheid Prozessgeschichte E. 12). 1.4 Am 12. Juli 2021 sind die Beschwerdeführenden erneut an das Ver- waltungsgericht gelangt. Sie beantragen, der Entscheid des Regierungs- statthalters vom 22. Juni 2021 sowie der Beschluss der Gemeindeversamm- lung der EG Bremgarten b. Bern vom 3. Juni 2019 betreffend Umbau von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2021, Nr. 100.2021.214U, Seite 3 einem kalten auf einen warmen Wärmeverbund und das revidierte Wärme- verbundreglement seien aufzuheben; eventuell sei die Sache zur neuen Be- urteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 2 Bst. b und d des Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zu- ständig. Die Beschwerdeführenden sind in vorliegender Angelegenheit zur Beschwerde befugt (vgl. VGE 2020/299 vom 4.5.2021 E. 1.1). Die Bestim- mungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 2.2 hiernach einzu- treten. 2.2 Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht bildet der Entscheid des Regierungsstatthalters vom 22. Juni 2021; dieser ist an die Stelle des Beschlusses der Gemeindeversammlung vom 3. Juni 2019 getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BVR 2010 S. 411 E. 1.4). Soweit die Beschwerdeführenden auch die Aufhebung des Gemeindebeschlusses und des Wärmeverbundreglements beantragen (Rechtsbegehren 2 und 3), ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. VGE 2020/299 vom 4.5.2021 E. 1.2; zum Ganzen Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 26 i.V.m. Art. 72 N. 18, Art. 84 N. 19). 2.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 3. 3.1 Das Verwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 20a Abs. 1 VRPG), d.h. es überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen des Streitgegenstands auf seine formelle und materielle Rechtmäs- sigkeit und ist nicht an die Rechtsauffassung der Beteiligten gebunden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2021, Nr. 100.2021.214U, Seite 4 (BVR 2020 S. 7 E. 2.2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 2 und N. 38). Es beurteilt etwa unabhängig von allfälligen Rügen der Verfahrensbeteiligten, ob der an- gefochtene Entscheid gültig zustande gekommen ist (VGE 2020/299 vom 4.5.2021 E. 2 [zur Publ. bestimmt]). 3.2 Im ersten Rechtsgang hat das Verwaltungsgericht die Geschäftsord- nung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 11. November 2019 (nachfolgend: Geschäftsordnung oder GO RSA) insoweit als rechts- widrig beurteilt, als sie den Leiter der Abteilung «Recht» ermächtigt, beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland erhobene Beschwerden zu beur- teilen und die Beschwerdeentscheide in eigener Verantwortung zu unter- zeichnen (Ziff. IV/4 und IV/5 GO RSA; vorne E. 1.2). Gestützt auf die Vorga- ben der Verfassung (insb. Art. 93 und Art. 69 Abs. 4 Bst. d der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), die einschlägigen gesetzlichen Rege- lungen (insb. Art. 63 Abs. 1 VRPG und Art. 1 ff. und Art. 9 ff. des Gesetzes vom 28. März 2006 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungs- statthalter [RStG; BSG 152.321]) sowie die Materialien zu einem im Jahr 2010 gescheiterten Versuch, die hier interessierenden Bestimmungen des RStG zu revidieren, hielt das Verwaltungsgericht im Ergebnis Folgendes fest: Regierungsstatthalter Christoph Lerch ist der von den Stimmberechtig- ten des Verwaltungskreises Bern-Mittelland gewählte Amtsträger und die hoheitliche Entscheidgewalt ist ihm durch Verfassung und Gesetz «ad per- sonam» zugewiesen. Die von ihm erlassene Geschäftsordnung verletzt diese verfassungsmässige Zuständigkeitsordnung, wenn sie die Rechts- pflege (vorbehältlich von Ausnahmefällen) in die abschliessende Zuständig- keit der Abteilung «Recht» verweist und eine umfassende Unterschriftskom- petenz der Abteilungsleitung vorsieht. Die dem Regierungsstatthalter als Amtsträger zugewiesene Entscheidbefugnis und die damit verbundene Ver- antwortung, welche durch die Unterzeichnung des Beschwerdeentscheids oder Urteils nach aussen sichtbar gemacht wird, kann nicht delegiert werden, es sei denn, die betreffende Mitarbeiterin oder der betreffende Mitarbeiter sei von der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern (DIJ) als Stellver- treterin oder Stellvertreter des Regierungsstatthalters eingesetzt (VGE 2020/299 vom 4.5.2021 E. 3-6 [zur Publ. bestimmt]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2021, Nr. 100.2021.214U, Seite 5 3.3 Das Verwaltungsgericht hat in diesem Leiturteil betont, das Unter- schriftserfordernis sei kein formaler Selbstzweck, sondern mache gegenüber den Adressatinnen und Adressaten von Verwaltungsakten transparent, wer dafür verantwortlich zeichne. Dem komme besonderes Gewicht zu, wenn es sich um einen Rechtsmittelentscheid handle. Ausserdem bezeuge die Un- terschrift in authentischer Weise die tatsächliche Mitwirkung der entscheid- befugten Person am gefällten Entscheid. Der Mangel kann folglich nicht etwa durch blosses Nachtragen der Unterschrift einer entscheidbefugten Person behoben werden, insbesondere, wenn dies ohne genügende inhaltliche Aus- einandersetzung mit dem Entscheid geschieht. – Mit Blick hierauf hat das Verwaltungsgericht in vier weiteren Beschwerdeverfahren Entscheide des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland aufgehoben, die ursprünglich vom Abteilungsleiter «Recht» unterschrieben worden waren. Dies obschon in den betreffenden Verfahren nachträglich vom Regierungsstatthalter oder einem seiner Stellvertreter unterzeichnete Originalexemplare des angefoch- tenen Entscheids eingereicht wurden. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, sämtliche Verfahrensakten seien bereits beim Verwaltungsgericht gelegen, weshalb sie vom Regierungsstatthalter bzw. seinem Stellvertreter nicht ein- gesehen werden konnten und eine ernsthafte inhaltliche Prüfung des nach- träglich unterzeichneten Entscheids nicht möglich gewesen sei. Der Regie- rungsstatthalter bzw. sein Stellvertreter habe ihn deshalb nicht «zu seinem eigenen Entscheid» machen können, sondern lediglich seine Unterschrift un- ter den Entscheid gesetzt und so seine Entscheidverantwortung nicht hinrei- chend wahrgenommen. Eine Heilung des Mangels sei daher nicht möglich (VGE 2020/355, 2020/400, 2020/471, 2021/7, alle vom 9.7.2021, je E. 3.5). 3.4 Im vorliegenden Verfahren verhält es sich nicht anders: Mit Urteil vom

4. Mai 2021 hat das Verwaltungsgericht den Entscheid des Regierungsstatt- halteramts vom 29. Juni 2020 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an den Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Bern- Mittelland zurückgewiesen, damit dieser oder einer seiner Stellvertreter rechtsgültig über die Sache entscheide. Der Regierungsstatthalter hat am

22. Juni 2021 zwar formell selber einen neuen Entscheid gefällt und unter- zeichnet. Sämtliche Verfahrensakten lagen zu diesem Zeitpunkt aber noch beim Verwaltungsgericht (vgl. vorne E. 1.3). Der Regierungsstatthalter konnte sich mit der Sache folglich nicht ernsthaft inhaltlich auseinanderset-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2021, Nr. 100.2021.214U, Seite 6 zen und den von ihm (fast) wörtlich übernommenen Entscheid vom 29. Juni 2020 nicht «zu seinem eigenen» machen. Er hat damit seine Entscheidver- antwortung nicht hinreichend wahrgenommen. Der angefochtene Beschwer- deentscheid vom 22. Juni 2021 ist daher aufzuheben und die Sache an den Regierungsstatthalter zurückzuweisen, damit er rechtsgültig über die bei ihm erhobene Beschwerde entscheide. Ob der Entscheid auch aus anderen Gründen rechtsfehlerhaft ist, ist nicht zu prüfen und es kann auf die Durch- führung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG). 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführen- den im Kostenpunkt als vollständig obsiegend, denn der Regierungsstatthal- ter hat noch nicht rechtsgültig über die bei ihm anhängig gemachte Be- schwerde entschieden und der Verfahrensausgang ist deshalb grundsätzlich noch offen (BVR 2016 S. 222 E. 4.1; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 6). Der unzulässige Antrag auf Aufhebung des Gemeindebeschlusses bzw. Wärme- verbundreglements (vorne E. 2.2) rechtfertigt es nicht, Kosten auszuschei- den (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 84 N. 3 und Art. 108 N. 4). Die Gemeinde ist nicht in Vermögensinteressen betroffen und daher trotz Unterliegens von Verfahrenskosten befreit. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind so- mit keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Die vorinstanz- lichen Verfahrenskosten werden durch den Regierungsstatthalter gemäss dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen sein (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 7). 4.2 Die Beschwerdeführenden haben grundsätzlich Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG auch zum Folgenden). Allerdings wurden sie bereits im ersten Rechtsgang entschädigt und haben am 12. Juli 2021 eine Rechtsschrift eingereicht, die fast in allen Belangen wortwörtlich mit jener vom 30. Juli 2020 übereinstimmt; nicht einmal auf die unzulässigen Anträge zum Beschluss der Gemeindeversammlung vom 3. Juni 2019 wurde verzich- tet (vgl. vorne E. 2.2). Zur hier beurteilten prozessualen Frage haben sie sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2021, Nr. 100.2021.214U, Seite 7 nicht geäussert. Zusätzlicher Aufwand dürfte ihnen kaum entstanden sein, weshalb ihre Parteikosten mit pauschal Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zu entschädigen sind. 5. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) grundsätzlich als Zwischenentscheide, die nur unter einer der (zusätzlichen) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel selbständig angefochten werden kön- nen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Soweit darauf eingetreten wird, wird die Beschwerde dahin gutgeheissen, dass der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom

22. Juni 2021 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an den Regierungsstatthalter des Verwaltungs- kreises Bern-Mittelland zurückgewiesen wird.

2. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Verfahrens- kosten erhoben.

3. Der Kanton Bern (Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland) hat den Be- schwerdeführenden die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.07.2021, Nr. 100.2021.214U, Seite 8

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Beschwerdegegnerin (mit einem Doppel der Beschwerde vom 12.7.2021)

- Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (mit einem Doppel der Beschwerde vom 12.7.2021) und mitzuteilen:

- Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.