Durchführung einer Urnenabstimmung anstatt einer Gemeindeversammlung; Entzug der aufschiebenden Wirkung (Verfügung des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 14. Mai 2021; vbv 17.1/2021) | kommunal
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 B.________
E. 1.1 Am 6. Mai 2021 kündigte der Gemeinderat der Einwohnergemeinde (EG) Matten bei Interlaken im amtlichen Anzeiger Interlaken an, dass auf- grund der aktuellen Corona-Situation gestützt auf die Allgemeinverfügung des Regierungsstatthalters Interlaken-Oberhasli vom 25. Januar 2021 an- stelle der ordentlichen Gemeindeversammlung am 13. Juni 2021 eine Ur- nenabstimmung durchgeführt werde (Anordnung des Gemeinderats vom 19.4.2021). Er unterbreitete den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern fol- gende Geschäfte zur Beschlussfassung: 1. Abtretung der öffentlichen Abwasseranlagen als ARAplus-Gemeinde an den Gemeindeverband Abwasser Region Interlaken. 2. Genehmigung der Jahresrechnung 2020. 3. Bewilligung eines Kredits von CHF 450'000.00 für die Gesamterneu- erung Regenbecken Lütscherenstrasse Interlaken. 4. Änderung Baureglement und Zonenplan ZSF d Freizeitpark, Umzo- nung Teilparzelle Nr. 518, Waldeggstrasse (Roll- und Begegnungs- zone). 5. Genehmigung des Reglements über die Betreuungsgutscheine.
E. 1.2 Mit separaten Schreiben vom 12. Mai 2021 reichten A.________ (Beschwerdeführer 1) sowie B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ (Beschwerdeführende 2) gegen die Abstimmungsanordnung des Gemeinderats beim Regierungsstatthalter- amt (RSA) Interlaken-Oberhasli Beschwerden ein. Der Beschwerdeführer 1 beantragte, die genannte Anordnung sei bezüglich der Geschäfte 1 sowie 3-
E. 1.3 Gegen diese Verfügungen haben der Beschwerdeführer 1 am
24. Mai 2021 (Postaufgabe: 25.5.2021) und die Beschwerdeführenden 2 am
26. Mai 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerden erhoben. Sie beantragen, die mit den prozessleitenden Verfügungen entzogene aufschiebende Wir- kung ihrer Beschwerden sei wiederherzustellen.
E. 1.4 Die EG Matten bei Interlaken beantragt mit Beschwerdeantworten vom 1. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerden. Das RSA Interlaken- Oberhasli hat auf eine Vernehmlassung zu den Beschwerden verzichtet. Der Beschwerdeführer gemäss Ziff. 1 im Verfahren 100.2021.157 hat im Namen der übrigen Beschwerdeführenden 2 am 3. Juni 2021 eine weitere Stellung- nahme eingereicht. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U, Seite 4 2.
E. 2 C.________
E. 2.1 Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen Zwischenverfü- gungen des Regierungsstatthalter-Stv. Interlaken-Oberhasli. Solche sind mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, wenn dieses Rechtsmittel auch in der Hauptsache zulässig ist (Umkehrschluss aus Art. 75 Bst. a des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).
E. 2.1.1 Gegenstand der Verfahren vor dem RSA sind sog. Vorbereitungs- handlungen zu einer Volksabstimmung (vgl. auch Art. 67a und 81 VRPG). Als solche gelten Akte, die im Hinblick auf eine konkret bevorstehende Ab- stimmung ergehen. Der Begriff darf nicht eng verstanden werden. Erfasst sind namentlich Vorbereitungshandlungen betreffend das Stimmmaterial (z.B. Formulierung der Abstimmungsfragen), Informationen im Vorfeld der Abstimmung (insb. Inhalt und Versand der Abstimmungsbotschaft), finan- zielle Unterstützungen oder die Ansetzung einer Abstimmung, eingeschlos- sen die Festlegung von deren Form (vgl. BVR 2017 S. 459 E. 1.1.1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,
2. Aufl. 2020, Art. 67a N. 15, je mit Hinweisen). Die Anordnung einer Ab- stimmung bzw. Festlegung des Abstimmungstermins bildet dann Gegen- stand der Stimmrechtsbeschwerde, wenn hierdurch die freie Willensbildung und -äusserung der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger beeinträchtigt wer- den kann; dies trifft auch zu, wenn vorgebracht wird, es hätte anstelle eines Urnengangs eine Gemeindeversammlung (oder umgekehrt) angesetzt werden sollen (vgl. BVR 2017 S. 459 E. 1.1.1).
E. 2.1.2 Beschwerden gegen solche Vorbereitungshandlungen werden erst-
instanzlich durch die Regierungsstatthalterin bzw. den Regierungsstatthalter
überprüft (Art. 63 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 VRPG).
Dies gilt auch, wenn die Anfechtung des Abstimmungsergebnisses infolge
einer spezialgesetzlichen Ausnahmeregelung nicht durch das RSA zu beur-
teilen sein wird. Das RSA bleibt zuständig für Beschwerden gegen Vorberei-
tungshandlungen, die noch vor dem Abstimmungstermin behandelt werden
können: Es ist dessen Aufgabe, im Rahmen seiner ordentlichen Beschwer-
dezuständigkeit die korrekte Durchführung der Abstimmung sicherzustellen
(vgl. BVR 2017 S. 459 E. 5.2 eine Änderung des Organisationsreglements
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U,
Seite 5
betreffend). Hinsichtlich der mit der Abstimmungsvorlage Ziff. 4 unterbreite-
ten Änderung des Baureglements und Zonenplans wird – sofern die Vorlage
angenommen wird – das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kan-
tons Bern (AGR) als Genehmigungsbehörde auch für Rügen zuständig, die
das Stimmrecht betreffen (Art. 61 Abs. 1a des Baugesetzes vom 9. Juni
1985 [BauG; BSG 721.0]; vgl. BVR 2020 S. 7 E. 4.4). Sind die beim RSA
Interlaken-Oberhasli erhobenen Beschwerden im Abstimmungszeitpunkt
noch nicht beurteilt, müssen sie ab diesem Zeitpunkt als gegen das Abstim-
mungsergebnis gerichtet verstanden werden und wären – sollte die Ände-
rung des Baureglements und Zonenplans angenommen werden – wohl zu-
ständigkeitshalber an das AGR zu überweisen (vgl. BVR 2020 S. 7 E. 4.4 f.,
2017 S. 459 E. 5.2, je mit Hinweisen; VGE 2020/48/49/51-53 vom
17.2.2020). Rechtsmittelinstanz in der Hauptsache wäre diesfalls nicht mehr
(unmittelbar) das Verwaltungsgericht, sondern die Direktion für Inneres und
Justiz des Kantons Bern (DIJ; Art. 61a BauG). Ob ein Zuständigkeitswechsel
stattfindet, ergibt sich jedoch erst, wenn definitiv feststeht, dass das RSA
nicht vor der Abstimmung wird entscheiden können und das Abstimmungs-
ergebnis über die baurechtliche Vorlage bekannt ist. Bis dahin bleibt das
RSA für die Beurteilung der Beschwerden zuständig und ist das Verwal-
tungsgericht Rechtsmittelinstanz für die Anfechtung von dessen allfälligen
Entscheiden (Art. 74 Abs. 2 Bst. c VRPG). Weil demnach im heutigen Zeit-
punkt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen erstinstanzlichen
Entscheid in der Hauptsache zulässig wäre, steht sie vorliegend auch gegen
die Zwischenverfügungen vom 14. und 17. Mai 2021 offen.
E. 2.2 Zwischenverfügungen, welche nicht Fragen der Zuständigkeit oder des Ausstands bzw. der Ablehnung betreffen (vgl. Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 2 VRPG), sind nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie ent- weder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläu- figes Beweisverfahren ersparen würde (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG). Gleich verhält es sich grundsätzlich, wenn einer Beschwerde mit Zwischenverfügung die aufschiebende Wirkung entzogen wird: Gemäss Art. 68 Abs. 3 VRPG ist die entsprechende Anordnung nur selbständig an- fechtbar, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. An die Quali- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U, Seite 6 tät dieses Nachteils sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen; ein solcher ist grundsätzlich immer dann zu bejahen, wenn nicht feststeht, dass die spätere Überprüfung der Zwischenverfügung zusammen mit dem (gege- benenfalls anzufechtenden) Entscheid in der Hauptsache das gleiche Mass an Rechtsschutz bietet wie die sofortige Beurteilung der Streitigkeit. Der Um- stand, dass der Regierungsstatthalter-Stv. den Beschwerden die aufschie- bende Wirkung entzogen hat, kann dazu führen, dass die Abstimmung am
13. Juni 2021 ohne vorgängige Beurteilung der Einwände der Beschwerde- führenden durchgeführt wird. Theoretisch könnte so eine nachträgliche Auf- hebung der Abstimmung erforderlich werden, was nicht nur dem Interesse der Beschwerdeführenden, sondern demjenigen aller Stimmberechtigten zu- widerläuft und bereits aus staatspolitischen Gründen möglichst zu vermeiden ist (vgl. BVR 2009 S. 433 E. 1.3.1 ff. mit Hinweisen; Müller/Schefer, Grund- rechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 636; zu den massgebenden Interes- sen vgl. auch hinten E. 3.2). Es droht folglich ein nicht wiedergutzumachen- der Nachteil; die Zwischenverfügungen sind mithin selbständig anfechtbar.
E. 2.3 Auf die formgerechten, innert der zehntägigen Beschwerdefrist ge- mäss Art. 81 Abs. 2 VRPG eingereichten Beschwerden ist einzutreten.
E. 2.4 Gemäss Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) fällt die Beurteilung von Beschwerden gegen Zwischenverfü- gungen in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
E. 2.5 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Zwischenverfü- gungen auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 3. Im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren hat eine Beschwerde grund- sätzlich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 68 Abs. 1 VRPG). Die verfügende Behörde selber (Art. 68 Abs. 2 VRPG) oder nach Anhängigmachung des Beschwerdeverfahrens die Rechtsmittelinstanz (Art. 68 Abs. 4 VRPG) kann jedoch aus wichtigen Gründen einer (allfälligen) Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U, Seite 7
E. 3 D.________
E. 3.1 Als derartige wichtige Gründe gelten gewöhnlich bedeutende und dringliche öffentliche oder private Anliegen, die den Interessen an einem Auf- schub der Wirksamkeit einer Anordnung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage vorgehen (vgl. Art. 68 Abs. 5 VRPG). Der Entscheid über die auf- schiebende Wirkung setzt in der Regel eine einzelfallbezogene Interessen- abwägung voraus. Nur wenn die Gründe, die für die sofortige Vollstreckung sprechen, den Vorrang beanspruchen können, darf einer Beschwerde der Suspensiveffekt entzogen werden (vgl. BVR 2011 S. 508 E. 2.2, 2009 S. 433 E. 2.1; BGE 130 II 149 E. 2.2, 129 II 286 E. 3, je auch zum Folgenden; Daum/Rechsteiner, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 68 N. 23 f.). Auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache können beleuchtet werden; sie fallen bei der Abwägung aber nur dann wesentlich ins Gewicht, wenn der Prozessausgang als eindeutig erscheint (vgl. Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 68 N. 24 und Art. 27 N. 18).
E. 3.2 In Abstimmungssachen geht es allein um die Wahrung der Rechte der Stimmbürgerschaft; es gilt nicht, wie es sonst die Regel darstellt, sich widersprechende private und öffentliche Interessen gegeneinander abzuwä- gen. Dem Suspensiveffekt kann sodann gar nicht seine übliche, bewahrende Wirkung zukommen, da keine Verfahrenspartei Schutz vor den rechtsgestal- tenden Wirkungen einer unliebsamen angefochtenen Verfügung benötigt. Bei Stimmrechtsbeschwerden ist deshalb über die Zulässigkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung – gleich wie über die Frage nach der selbstän- digen Anfechtung von Zwischenverfügungen – gestützt auf eine eigenstän- dige Auslegung der einschlägigen Bestimmungen zu entscheiden (BVR 2009 S. 433 E. 2.2; Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 68 N. 33).
E. 3.3 Die Garantie freier Willensbildung und unverfälschter Stimmabgabe
bedeutet, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den
freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Aus-
druck bringt (BGE 145 I 1 E. 4.1, 135 I 292 E. 2, 130 I 290 E. 3.1). Ob der
Beschwerde in einer Abstimmungssache die aufschiebende Wirkung zu ge-
währen bzw. zu entziehen ist, muss mit Blick auf diese Schutzrichtung ent-
schieden werden: Vermögen die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen
berechtigte Zweifel daran zu erwecken, dass Willensbildung und Stimmab-
gabe frei und unverfälscht erfolgen können, so ist der Stimmrechtsbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U,
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schwerde grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zu belassen, auch wenn
dies gegebenenfalls eine Verschiebung des Abstimmungstermins erfordert.
Das allgemeine Vertrauen in das Abstimmungsverfahren nimmt bei einem
solchen Vorgehen weniger Schaden, als wenn eine nachträgliche Aufhe-
bung der Abstimmung wegen Verfahrensmängeln erforderlich werden sollte
(vgl. Müller/Schefer, a.a.O., S. 636). Umgekehrt ist die aufschiebende Wir-
kung dann zu entziehen, wenn ansonsten die Durchführung des Urnengangs
in Frage gestellt würde, ohne dass die Beschwerdeführenden berechtigte
Zweifel an einer korrekten politischen Willensbildung zu begründen vermö-
gen. Es darf nicht sein, dass Abstimmungen mittels Stimmrechtsbeschwerde
ohne hinreichenden (rechtlichen) Anlass abgesetzt werden können
(Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 68 N. 48 a.E.; vgl. auch Michel Besson, Be-
hördliche Information vor Volksabstimmungen, Diss. Bern 2002, S. 389 f.).
Denn die Verschiebung einer Abstimmung greift in die politischen Rechte der
Stimmbürgerinnen und Stimmbürger ein, haben diese doch Anspruch da-
rauf, dass die angesetzte Abstimmung am vorgesehenen Termin stattfindet.
Andernfalls werden Gerichtsverfahren zum Instrument der politischen Aus-
einandersetzung vor Abstimmungen, was weder der Demokratie noch dem
Rechtsstaat förderlich wäre (vgl. zum Ganzen BVR 2009 S. 433 E. 2.3).
4.
Nach dem Gesagten ist die rechtliche Ernsthaftigkeit der Einwände der Be-
schwerdeführenden gegen die Anordnung des Gemeinderats vom 19. April
2021 betreffend die Durchführung einer Urnenabstimmung anstelle einer
Gemeindeversammlung zu prüfen. Konkret ist im Rahmen einer summari-
schen Prüfung zu beurteilen, ob die Beschwerdeführenden berechtigte Zwei-
fel an einer korrekten politischen Willensbildung der Stimmberechtigten zu
begründen vermögen, was gegebenenfalls zur Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung ihrer Stimmrechtsbeschwerden führen würde.
E. 4 E.________
E. 4.1 Im Verfahren vor dem RSA bringt der Beschwerdeführer 1 gegen die
Durchführung einer Urnenabstimmung am 13. Juni 2021 vor, die EG Matten
habe kein Gemeindeparlament. Das den Parlamentarierinnen und Parla-
mentariern zustehende Recht, Rückweisungs-, Änderungs- und Ergän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U,
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zungsanträge zu stellen und Auskünfte zu verlangen, komme daher den
Stimmberechtigten in der Gemeindeversammlung zu. Bei einer Urnenab-
stimmung entfalle diese Möglichkeit, was den demokratischen Mitwirkungs-
prozess erheblich einschränke. Sie müsse daher die Ausnahme bleiben, bei-
spielsweise für dringliche Geschäfte oder wenn eine Mitwirkung in der Sache
kaum Einfluss auf das Ergebnis haben könne. Solche Ausnahmegründe wür-
den indes nicht vorliegen. Diese Argumente wiederholt der Beschwerde-
führer 1 in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde und betont, dass keine
gewichtigen Gründe für eine Urnenabstimmung vorliegen und für die Durch-
führung einer Gemeindeversammlung mehrere geeignete Lokalitäten zur
Verfügung stehen würden. – Die Beschwerdeführenden 2 berufen sich in ih-
rer Beschwerde an das RSA ebenfalls darauf, dass die EG Matten gemäss
Organisationsreglement ihre Gemeindegeschäfte grundsätzlich an der Ge-
meindeversammlung berate und beschliesse. Die «Pandemie-Situation»
habe sich stabilisiert, und die Gemeinde habe «Raumkapazitäten» für die
Durchführung einer Gemeindeversammlung unter Einhaltung der geltenden
Schutzmassnahmen. Der Gemeinderat habe es unterlassen, den Entscheid
für die Urnenabstimmung im Vorfeld mit den politischen Parteien zu bespre-
chen, und es sei nicht bekannt, ob er «mit zuständigen Behörden und Fach-
stellen die Durchführung einer Gemeindeversammlung faktenbasiert bera-
ten» habe. Es entstehe der Eindruck, dass der Gemeinderat versuche, einen
schleichenden Wechsel des politischen Systems herbeizuführen und «will-
kürlich die Auseinandersetzung im Rahmen einer Gemeindeversammlung»
zu verhindern, so etwa bei der Vorlage betreffend die Erhöhung der Entschä-
digung des Gemeindepräsidiums. In ihrer Beschwerde an das Verwaltungs-
gericht verweisen die Beschwerdeführenden 2 zudem darauf, dass die Ab-
stimmungsvorlagen nicht besonders dringlich seien, und beanstanden, dass
die Abstimmungsbotschaft erst nach den Stimmzetteln an die Stimmberech-
tigten versandt worden sei.
E. 4.2 Die Anordnung des Gemeinderats vom 19. April 2021, wonach an-
stelle der ordentlichen Gemeindeversammlung eine Urnenabstimmung
durchgeführt werde, erfolgte gestützt auf die Allgemeinverfügung des Regie-
rungsstatthalters Interlaken-Oberhasli vom 25. Januar 2021. Darin hielt der
Regierungsstatthalter fest, die von Bundesrat und Regierungsrat im Zusam-
menhang mit der Corona-Pandemie erlassenen Massnahmen, die bei Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U,
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sammlungen von politischen Körperschaften einzuhalten seien, würden die
Durchführung von Gemeindeversammlungen vielerorts sehr aufwendig oder
gar unmöglich machen. Zudem sei eine Vielzahl der Stimmberechtigten ver-
unsichert, und es sei nicht auszuschliessen, dass diese aufgrund der Angst,
sich mit dem Virus zu infizieren, einer Gemeindeversammlung trotz Schutz-
massnahmen fernbleiben würden. Auch die Maskentragepflicht in öffentli-
chen Innenräumen, die für Gemeindeversammlungen gelte, könne für einen
Teil der Bevölkerung einen Grund darstellen, nicht an der Versammlung teil-
zunehmen. Der Anspruch der Stimmberechtigten auf freie und unverfälschte
Willenskundgabe scheine aus diesen Gründen gefährdet, weswegen es an-
gezeigt sei, für die gemeinderechtlichen Körperschaften des Verwaltungs-
kreises die Möglichkeit zu schaffen, anstelle der Gemeindeversammlung
eine Urnenabstimmung oder eine Urnenwahl durchzuführen (vgl. Allgemein-
verfügung vom 25.1.2021 E. 3). Grundsätzlich sei bei der Anordnung von
Urnengängen Zurückhaltung angezeigt. Daher sei es in der Regel nur für
dringliche Geschäfte zulässig, einen Urnengang anstelle einer Gemeinde-
versammlung anzuordnen. Die Krise gebiete es indes, den Gemeinden mög-
lichst grosse Autonomie einzuräumen, damit sie ihre Geschäfte weiterführen
könnten. Sie sollten deshalb unabhängig von der Dringlichkeit eines Ge-
schäfts selber entscheiden können, ob sie eine Gemeindeversammlung
durchführen oder das Geschäft an der Urne behandeln lassen wollen. Die
Gefahr, dass «diskussionsintensive Geschäfte» in missbräuchlicher Weise
der Gemeindeversammlung vorenthalten würden, lasse sich mit einer zeitli-
chen Beschränkung der Ausnahmeregelung minimieren. Die Möglichkeit, ei-
nen Urnengang anstelle einer Gemeindeversammlung durchzuführen, solle
mithin nicht länger dauern als unbedingt notwendig. Die Verfügung gelte da-
her bis zum 30. Juni 2021, mit der Möglichkeit eines früheren Widerrufs
durch das RSA, sollte die epidemiologische und gesetzliche Lage dies zu-
lassen (vgl. Allgemeinverfügung vom 25.1.2021 E. 4; vgl. auch Medienmit-
teilung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter des Kan-
tons Bern vom 27.10.2020 zur nahezu gleichlautenden Allgemeinverfügung
vom 26.10.2020, einsehbar unter: <www.be.ch>, Rubriken «Medienmittei-
lungen/Archiv»).
E. 4.3 Soweit sich die Vorbringen der Beschwerdeführenden gegen die ge-
nannte Allgemeinverfügung vom 25. Januar 2021 richten, ist zunächst da-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U,
Seite 11
rauf hinzuweisen, dass diese vorliegend nicht angefochten und damit nicht
Verfahrensgegenstand ist. Entgegen dem Einwand des Beschwerdefüh-
rers 1 kann gemäss der dortigen befristeten Regelung auch über nicht dring-
liche Geschäfte an der Urne entschieden werden. Die Begründung der All-
gemeinverfügung ist sodann durchaus nachvollziehbar, und die getroffene
Regelung erscheint sinnvoll. Zwar machen die Beschwerdeführenden 2 zu
Recht darauf aufmerksam, dass sich die Situation in der Corona-Pandemie
unterdessen beruhigt und zumindest zwischenzeitlich erheblich stabilisiert
hat. Dies ist – auch im Hinblick auf zukünftige Gemeindeversammlungen –
erfreulich. Der Gemeinderat musste den Entscheid, ob eine Gemeindever-
sammlung oder stattdessen eine Urnenabstimmung angeordnet werden
solle, indes bereits Mitte April treffen, als noch schwer voraussehbar war, wie
sich die Lage bis zum Zeitpunkt der Abstimmung bzw. Gemeindeversamm-
lung entwickeln wird. In seinen Beschwerdeantworten vom 1. Juni 2021 führt
der Gemeinderat aus, die epidemiologische Lage und deren Entwicklung sei
am 19. April 2021 unklar gewesen. Der Bundesrat habe die Situation am
14. April 2021 weiterhin als fragil eingestuft, zumal sich diese in den Wochen
zuvor weiter verschlechtert habe (vgl. Beschwerdeantworten vom 1. Juni
2021). Der Entscheid, ausnahmsweise auf eine Gemeindeversammlung zu
verzichten, ist unter diesen Umständen nachvollziehbar und hält einer sum-
marischen Prüfung vor dem Hintergrund der Allgemeinverfügung vom
25. Januar 2021 ohne weiteres stand. Dies gilt umso mehr, als den Gemein-
debehörden bei der Beurteilung der Vor- und Nachteile einer Gemeindever-
sammlung während der Corona-Pandemie ein gewisser Beurteilungsspiel-
raum zukommt, den die Rechtsmittelbehörden zu respektieren haben (vgl.
auch Allgemeinverfügung vom 25.1.2021 E. 4). Die Beschwerdeführenden 2
können deshalb aus dem Umstand, dass sich andere Gemeinden für die
Durchführung einer Gemeindeversammlung entschieden haben (vgl. Ein-
gabe vom 3.6.2021 S. 2 f.), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entgegen ihrer
Behauptung stellt das Vorgehen des Gemeinderats kein Präjudiz dar für ei-
nen Verzicht auf die Gemeindeversammlung, «weil ein[es der traktandierten]
Geschäft[e] an die Urne muss» (vgl. Eingabe vom 3.6.2021 S. 2): Auf die
Gemeindeversammlung wurde wegen der Corona-Pandemie gestützt auf
die Allgemeinverfügung vom 25. Januar 2021 verzichtet, und nicht etwa, weil
eine der Abstimmungsvorlagen eine Urnenabstimmung verlangte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U,
Seite 12
E. 4.4 Zu Recht wird von keiner Seite geltend gemacht, der Gemeinderat habe die Fristen gemäss Art. 4 des Abstimmungs- und Wahlreglements der Gemeinde Matten bei Interlaken vom 18. Mai 2001 (AWR) nicht eingehalten. Die Ankündigung der Urnenabstimmung erfolgte für die Abstimmungsvor- lage Ziff. 1 bereits am 28. Januar 2021 (vgl. amtlicher Anzeiger Interlaken Nr. 4/2021 S. 12, einsehbar unter: <www.anzeigerinterlaken.ch>, Rubriken «Aktuelle Ausgabe/E-Paper Archiv»), für die restlichen Vorlagen am 6. Mai 2021 (vgl. amtlicher Anzeiger Interlaken Nr. 18/2021 S. 6, einsehbar unter: <www.anzeigerinterlaken.ch>, Rubriken «Aktuelle Ausgabe/E-Paper Ar- chiv»), also mehr als die vorgeschriebenen 30 Tage vor dem Abstimmungs- termin (13.6.2021). Die Abstimmungsbotschaft wurde den Stimmberechtig- ten gemäss Angaben des Gemeinderats in der Beschwerdeantwort am
22. Mai 2021 zugestellt, offenbar rund eine Woche später als die übrigen Abstimmungsunterlagen. Gemäss Art. 4 AWR muss die Zustellung spätes- tens zehn Tage vor dem Urnengang erfolgen. Diese Frist ist offensichtlich eingehalten. Inwiefern die separate Zustellung der Botschaft bei den Stimm- berechtigten Verwirrung oder Unsicherheit ausgelöst haben soll, wie dies die Beschwerdeführenden 2 in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht vorbringen, ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen auch nicht näher begrün- det. Das Vorgehen des Gemeinderats bei der Anordnung der Urnenabstim- mung und der Zustellung der Abstimmungsunterlagen erweist sich nach summarischer Prüfung als korrekt. Dafür, dass der Gemeinderat einen «schleichenden Wechsel des politischen Systems» herbeiführen wolle, be- stehen keinerlei Anhaltspunkte, umso weniger als die Gültigkeit der Allge- meinverfügung vom 25. Januar 2021 bald ausläuft. Im Übrigen ist kein Grund ersichtlich für die Annahme, der Gemeinderat habe die Urnenabstimmung zwecks Vermeidung einer öffentlichen Diskussion über gewisse Vorlagen angesetzt.
E. 4.5 Der Beschwerdeführer 1 bringt weiter vor, es gehe ihm um den kor- rekten Ablauf des demokratischen Willensbildungsprozesses. In der Bot- schaft des Gemeinderats komme einzig dessen Betrachtungsweise zum Ausdruck, hingegen sei weder eine Vernehmlassung bei den politischen Par- teien durchgeführt noch seien Dritte angehört worden. Dies habe zur Folge, dass die politische Willensbildung erheblich und auf unzulässige Weise ein- geschränkt werde. Die Beschwerdeführenden 2 machen ihrerseits geltend, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U, Seite 13 die Abstimmungsbotschaft enthalte keine Begründung für die Änderung von Art. 5 Abs. 2 des Personalreglements (Abstimmungsvorlage Ziff. 6a).
E. 4.5.1 Nach der Rechtsprechung sind die Behörden bei der Formulierung von Abstimmungserläuterungen aufgrund von Art. 34 Abs. 2 der Bundesver- fassung (BV; SR 101) zur Sachlichkeit und Vollständigkeit verpflichtet. Eine Behörde verletzt ihre Pflicht zu objektiver Information, wenn sie über den Zweck und die Tragweite der Vorlage falsch orientiert. Die Abstimmungsbot- schaft soll ein umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen vermitteln; Elemente, die aus Sicht der Stimmberechtigten entscheidwesent- lich sind, dürfen nicht unterdrückt werden. Dazu zählen auch Argumente, die gegen eine Vorlage sprechen. Die Behörde muss sich allerdings nicht mit jeder Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwen- dungen, welche gegen eine Vorlage erhoben werden können, erwähnen (vgl. BGE 138 I 61 E. 6.2 S. 83 mit zahlreichen Hinweisen; BVR 2017 S. 459 E. 7.4, 2009 S. 433 E. 2.4.2). Diesen Anforderungen müssen auch behörd- liche Informationen im Vorfeld von kommunalen Urnenabstimmungen genü- gen. Durch eine objektive und umfassende Information wird der fehlenden Möglichkeit, Fragen zu stellen bzw. Vorlagen eingehend zu erläutern, wie sie an Gemeindeversammlungen besteht, Rechnung getragen.
E. 4.5.2 Die Botschaft des Gemeinderats zur Urnenabstimmung vom 13. Juni
2021 führt zwar nicht zu sämtlichen Vorlagen ausdrücklich Gegenargumente
auf, sie erweist sich aber als ausführlich und transparent, insbesondere in
Bezug auf diejenigen Abstimmungsvorlagen, die eine gewisse Tragweite
und Komplexität aufweisen. Der Gemeinderat weist in seiner Beschwerde-
antwort vom 1. Juni 2021 darauf hin, dass bereits vor einem Jahr kommuni-
ziert worden sei, dass über den Anschluss an den Gemeindeverband Ab-
wasser Region Interlaken als sog. ARAplus-Gemeinde an der Urne ab-
gestimmt werde (vgl. auch Eingabe der Beschwerdeführenden 2 vom
3.6.2021). Damals war das neue Organisationsreglement des Gemeindever-
bands Abwasser Region Interlaken (ARA) von der Gemeindeversammlung
mit grosser Mehrheit angenommen worden (vgl. Abstimmungsbotschaft zu
Vorlage Ziff. 1). Das Datum für die Urnenabstimmung wurde bereits im Ja-
nuar 2021 veröffentlicht (vgl. hierzu amtlicher Anzeiger Interlaken Nr. 4/2021
S. 12, einsehbar unter: <www.anzeigerinterlaken.ch>, Rubriken «Aktuelle
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U,
Seite 14
Ausgabe/E-Paper Archiv»). Zudem wurde zu dieser Vorlage eine Informa-
tionsveranstaltung durchgeführt. Die Abstimmungsbotschaft beleuchtet aus-
führlich die verschiedenen Aspekte des fraglichen Anschlusses an den Ge-
meindeverband als ARAplus-Gemeinde und äussert sich detailliert zu den
erwarteten finanziellen Auswirkungen bei einer Annahme der Vorlage. Die
behördliche Information erscheint vollständig und transparent (vgl. Abstim-
mungsbotschaft zu Vorlage Ziff. 1). Auch hinsichtlich der Bewilligung eines
Kredits für die Gesamterneuerung eines Regenbeckens erweist sich die Ab-
stimmungsbotschaft als informativ und ausführlich: Die Gründe für die Sa-
nierung werden dargelegt und mit Fotos dokumentiert, und die finanziellen
Auswirkungen auf die Gemeinde sind ohne weiteres ersichtlich (vgl. Abstim-
mungsbotschaft zu Vorlage Ziff. 3). Die übrigen Vorlagen sind von geringerer
Tragweite. Die Abstimmungsbotschaft erscheint indes auch diesbezüglich
hinreichend detailliert, informativ und objektiv. Dass die Abstimmungsvor-
lage Ziff. 6a zum rechtlichen Nachvollzug einer bereits erfolgten Reorgani-
sation der Gemeindeverwaltung unbegründet geblieben wäre, trifft nicht zu.
Die Abstimmungsbotschaft genügt damit den Anforderungen an Erläute-
rungen im Hinblick auf kommunale Urnenabstimmungen. Soweit die Be-
schwerdeführenden ein widersprüchliches Verhalten der Gemeinde in der
Durchführung einer Informationsveranstaltung und dem gleichzeitigen Ver-
zicht auf die Durchführung einer Gemeindeversammlung sehen, ist ihnen
entgegenzuhalten, dass eine Informationsveranstaltung hinsichtlich Zweck
und Umfang nicht mit einer Gemeindeversammlung vergleichbar ist und sich
die Corona-Situation im Zeitpunkt von deren Anordnung schon wesentlich
entspannt hatte. Die summarische Prüfung der Stimmrechtsbeschwerden
ergibt, dass keine Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach die Meinungsbil-
dung der Stimmberechtigten durch die behördliche Information verfälscht
oder Gegenargumente unterdrückt wurden. Vielmehr ist aus den Akten zu
schliessen, dass es den Stimmberechtigten möglich war bzw. ist, sich an-
hand der Abstimmungsbotschaft sowie den in der Gemeindeschreiberei
öffentlich aufliegenden und auf der Homepage der EG Matten bei Interlaken
aufgeschalteten Informationen rechtzeitig eine freie Meinung zu den Abstim-
mungsvorlagen zu bilden. Eine Beeinträchtigung der demokratischen Wil-
lensbildung ist mithin nicht ersichtlich.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U,
Seite 15
E. 4.6 Zusammenfassend teilt das Verwaltungsgericht aufgrund der sum- marischen Beurteilung die Einschätzung der Vorinstanz, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, berechtigte Zweifel an einer korrekten Information der Stimmbeteiligten und politischen Willensbildung zu begrün- den. Vielmehr kann im heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass die Willensbildung und Stimmabgabe frei und unverfälscht haben erfolgen können. Bei diesem Ergebnis überwiegt das Interesse an einer Durchfüh- rung der Urnenabstimmung am 13. Juni 2021. Demgegenüber hat das Inte- resse an einer kurzfristigen Absetzung des Abstimmungstermins zwecks Behebung allfälliger (im Rahmen der summarischen Beurteilung nicht er- kennbarer) Mängel in der politischen Willensbildung zurückzustehen. Dass der Regierungsstatthalter-Stv. den Beschwerden die aufschiebende Wirkung entzogen hat, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. 5.
E. 5 F.________
E. 5.1 Aufgrund dieser Erwägungen sind die Beschwerden abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegen die Beschwerdeführenden und wer- den grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Da es sich in der Hauptsache um eine kommunale Wahl- und Abstimmungssache handelt und die Prozessführung nicht als mutwillig oder leichtfertig bezeichnet werden kann, ist das Verfahren jedoch kostenlos (Art. 108a Abs. 1 VPRG). Ersatz- fähige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 108a Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG).
E. 5.2 Der vorliegende Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wir- kung ist unter den zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesge- richtsgesetz, BGG; SR 173.110) mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht anfechtbar. Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde im Verfahren 100.2021.156 wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U, Seite 16
2. Die Beschwerde im Verfahren 100.2021.157 wird abgewiesen.
3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.
4. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführer 1 (Beilage: Kopie der Eingabe der Beschwerdefüh- renden 2 vom 3.6.2021)
- Beschwerdeführende 2
- Beschwerdegegnerin (Beilage: Kopie der Eingabe der Beschwerdefüh- renden 2 vom 3.6.2021)
- Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli (Beilage: Kopie der Ein- gabe Beschwerdeführenden 2 vom 3.6.2021) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
E. 6 aufzuheben; diese seien der Gemeindeversammlung zum Beschluss vor- zulegen. Eine allfällig durchgeführte Urnenabstimmung über diese Geschäfte sei für ungültig zu erklären. Die Beschwerdeführenden 2 bean- tragten, die genannte Anordnung sei aufzuheben und der Gemeinderat sei anzuweisen, eine Gemeindeversammlung anzuordnen; der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Regierungsstatthalter-Stv. ent- zog den Beschwerden mit Verfügungen vom 14. Mai 2021 (Beschwerde- führer 1) und 17. Mai 2021 (Beschwerdeführende 2) die aufschiebende Wir- kung. Mit Verfügung vom 17. Mai 2021 vereinigte er ausserdem die beiden Beschwerdeverfahren.
Dispositiv
- B.________
- C.________
- D.________
- E.________
- F.________
- G.________ alle p.A. B.________ Beschwerdeführende 2 gegen Einwohnergemeinde Matten bei Interlaken handelnd durch den Gemeinderat, Baumgartenstrasse 14, 3800 Matten bei Interlaken Beschwerdegegnerin Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U, Seite 2 und Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Schloss 1, 3800 Interlaken betreffend Durchführung einer Urnenabstimmung anstatt einer Gemeinde- versammlung; Entzug der aufschiebenden Wirkung (Verfügungen des Re- gierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 14. und 17. Mai 2021; vbv 17.1/2021, vbv 17/2021 und vbv 18/2021) Sachverhalt und Erwägungen:
- 1.1 Am 6. Mai 2021 kündigte der Gemeinderat der Einwohnergemeinde (EG) Matten bei Interlaken im amtlichen Anzeiger Interlaken an, dass auf- grund der aktuellen Corona-Situation gestützt auf die Allgemeinverfügung des Regierungsstatthalters Interlaken-Oberhasli vom 25. Januar 2021 an- stelle der ordentlichen Gemeindeversammlung am 13. Juni 2021 eine Ur- nenabstimmung durchgeführt werde (Anordnung des Gemeinderats vom 19.4.2021). Er unterbreitete den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern fol- gende Geschäfte zur Beschlussfassung:
- Abtretung der öffentlichen Abwasseranlagen als ARAplus-Gemeinde an den Gemeindeverband Abwasser Region Interlaken.
- Genehmigung der Jahresrechnung 2020.
- Bewilligung eines Kredits von CHF 450'000.00 für die Gesamterneu- erung Regenbecken Lütscherenstrasse Interlaken.
- Änderung Baureglement und Zonenplan ZSF d Freizeitpark, Umzo- nung Teilparzelle Nr. 518, Waldeggstrasse (Roll- und Begegnungs- zone).
- Genehmigung des Reglements über die Betreuungsgutscheine.
- Änderung des Personalreglements. a) Änderung von Art. 5 Abs. 2. b) Änderung von Art. 1 Anhang I Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U, Seite 3 Der Gemeinderat wies darauf hin, dass die Änderung des Baureglements und Zonenplans, das Reglement über die Betreuungsgutscheine, die Ände- rung des Personalreglements sowie die weiteren Unterlagen 30 Tage vor der Urnenabstimmung in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufliegen und zu- dem auf der Homepage der Gemeinde aufgeschaltet würden. 1.2 Mit separaten Schreiben vom 12. Mai 2021 reichten A.________ (Beschwerdeführer 1) sowie B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ (Beschwerdeführende 2) gegen die Abstimmungsanordnung des Gemeinderats beim Regierungsstatthalter- amt (RSA) Interlaken-Oberhasli Beschwerden ein. Der Beschwerdeführer 1 beantragte, die genannte Anordnung sei bezüglich der Geschäfte 1 sowie 3- 6 aufzuheben; diese seien der Gemeindeversammlung zum Beschluss vor- zulegen. Eine allfällig durchgeführte Urnenabstimmung über diese Geschäfte sei für ungültig zu erklären. Die Beschwerdeführenden 2 bean- tragten, die genannte Anordnung sei aufzuheben und der Gemeinderat sei anzuweisen, eine Gemeindeversammlung anzuordnen; der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Regierungsstatthalter-Stv. ent- zog den Beschwerden mit Verfügungen vom 14. Mai 2021 (Beschwerde- führer 1) und 17. Mai 2021 (Beschwerdeführende 2) die aufschiebende Wir- kung. Mit Verfügung vom 17. Mai 2021 vereinigte er ausserdem die beiden Beschwerdeverfahren. 1.3 Gegen diese Verfügungen haben der Beschwerdeführer 1 am
- Mai 2021 (Postaufgabe: 25.5.2021) und die Beschwerdeführenden 2 am
- Mai 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerden erhoben. Sie beantragen, die mit den prozessleitenden Verfügungen entzogene aufschiebende Wir- kung ihrer Beschwerden sei wiederherzustellen. 1.4 Die EG Matten bei Interlaken beantragt mit Beschwerdeantworten vom 1. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerden. Das RSA Interlaken- Oberhasli hat auf eine Vernehmlassung zu den Beschwerden verzichtet. Der Beschwerdeführer gemäss Ziff. 1 im Verfahren 100.2021.157 hat im Namen der übrigen Beschwerdeführenden 2 am 3. Juni 2021 eine weitere Stellung- nahme eingereicht. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U, Seite 4
- 2.1 Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen Zwischenverfü- gungen des Regierungsstatthalter-Stv. Interlaken-Oberhasli. Solche sind mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, wenn dieses Rechtsmittel auch in der Hauptsache zulässig ist (Umkehrschluss aus Art. 75 Bst. a des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). 2.1.1 Gegenstand der Verfahren vor dem RSA sind sog. Vorbereitungs- handlungen zu einer Volksabstimmung (vgl. auch Art. 67a und 81 VRPG). Als solche gelten Akte, die im Hinblick auf eine konkret bevorstehende Ab- stimmung ergehen. Der Begriff darf nicht eng verstanden werden. Erfasst sind namentlich Vorbereitungshandlungen betreffend das Stimmmaterial (z.B. Formulierung der Abstimmungsfragen), Informationen im Vorfeld der Abstimmung (insb. Inhalt und Versand der Abstimmungsbotschaft), finan- zielle Unterstützungen oder die Ansetzung einer Abstimmung, eingeschlos- sen die Festlegung von deren Form (vgl. BVR 2017 S. 459 E. 1.1.1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,
- Aufl. 2020, Art. 67a N. 15, je mit Hinweisen). Die Anordnung einer Ab- stimmung bzw. Festlegung des Abstimmungstermins bildet dann Gegen- stand der Stimmrechtsbeschwerde, wenn hierdurch die freie Willensbildung und -äusserung der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger beeinträchtigt wer- den kann; dies trifft auch zu, wenn vorgebracht wird, es hätte anstelle eines Urnengangs eine Gemeindeversammlung (oder umgekehrt) angesetzt werden sollen (vgl. BVR 2017 S. 459 E. 1.1.1). 2.1.2 Beschwerden gegen solche Vorbereitungshandlungen werden erst- instanzlich durch die Regierungsstatthalterin bzw. den Regierungsstatthalter überprüft (Art. 63 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 VRPG). Dies gilt auch, wenn die Anfechtung des Abstimmungsergebnisses infolge einer spezialgesetzlichen Ausnahmeregelung nicht durch das RSA zu beur- teilen sein wird. Das RSA bleibt zuständig für Beschwerden gegen Vorberei- tungshandlungen, die noch vor dem Abstimmungstermin behandelt werden können: Es ist dessen Aufgabe, im Rahmen seiner ordentlichen Beschwer- dezuständigkeit die korrekte Durchführung der Abstimmung sicherzustellen (vgl. BVR 2017 S. 459 E. 5.2 eine Änderung des Organisationsreglements Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U, Seite 5 betreffend). Hinsichtlich der mit der Abstimmungsvorlage Ziff. 4 unterbreite- ten Änderung des Baureglements und Zonenplans wird – sofern die Vorlage angenommen wird – das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kan- tons Bern (AGR) als Genehmigungsbehörde auch für Rügen zuständig, die das Stimmrecht betreffen (Art. 61 Abs. 1a des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]; vgl. BVR 2020 S. 7 E. 4.4). Sind die beim RSA Interlaken-Oberhasli erhobenen Beschwerden im Abstimmungszeitpunkt noch nicht beurteilt, müssen sie ab diesem Zeitpunkt als gegen das Abstim- mungsergebnis gerichtet verstanden werden und wären – sollte die Ände- rung des Baureglements und Zonenplans angenommen werden – wohl zu- ständigkeitshalber an das AGR zu überweisen (vgl. BVR 2020 S. 7 E. 4.4 f., 2017 S. 459 E. 5.2, je mit Hinweisen; VGE 2020/48/49/51-53 vom 17.2.2020). Rechtsmittelinstanz in der Hauptsache wäre diesfalls nicht mehr (unmittelbar) das Verwaltungsgericht, sondern die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern (DIJ; Art. 61a BauG). Ob ein Zuständigkeitswechsel stattfindet, ergibt sich jedoch erst, wenn definitiv feststeht, dass das RSA nicht vor der Abstimmung wird entscheiden können und das Abstimmungs- ergebnis über die baurechtliche Vorlage bekannt ist. Bis dahin bleibt das RSA für die Beurteilung der Beschwerden zuständig und ist das Verwal- tungsgericht Rechtsmittelinstanz für die Anfechtung von dessen allfälligen Entscheiden (Art. 74 Abs. 2 Bst. c VRPG). Weil demnach im heutigen Zeit- punkt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid in der Hauptsache zulässig wäre, steht sie vorliegend auch gegen die Zwischenverfügungen vom 14. und 17. Mai 2021 offen. 2.2 Zwischenverfügungen, welche nicht Fragen der Zuständigkeit oder des Ausstands bzw. der Ablehnung betreffen (vgl. Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 2 VRPG), sind nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie ent- weder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläu- figes Beweisverfahren ersparen würde (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG). Gleich verhält es sich grundsätzlich, wenn einer Beschwerde mit Zwischenverfügung die aufschiebende Wirkung entzogen wird: Gemäss Art. 68 Abs. 3 VRPG ist die entsprechende Anordnung nur selbständig an- fechtbar, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. An die Quali- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U, Seite 6 tät dieses Nachteils sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen; ein solcher ist grundsätzlich immer dann zu bejahen, wenn nicht feststeht, dass die spätere Überprüfung der Zwischenverfügung zusammen mit dem (gege- benenfalls anzufechtenden) Entscheid in der Hauptsache das gleiche Mass an Rechtsschutz bietet wie die sofortige Beurteilung der Streitigkeit. Der Um- stand, dass der Regierungsstatthalter-Stv. den Beschwerden die aufschie- bende Wirkung entzogen hat, kann dazu führen, dass die Abstimmung am
- Juni 2021 ohne vorgängige Beurteilung der Einwände der Beschwerde- führenden durchgeführt wird. Theoretisch könnte so eine nachträgliche Auf- hebung der Abstimmung erforderlich werden, was nicht nur dem Interesse der Beschwerdeführenden, sondern demjenigen aller Stimmberechtigten zu- widerläuft und bereits aus staatspolitischen Gründen möglichst zu vermeiden ist (vgl. BVR 2009 S. 433 E. 1.3.1 ff. mit Hinweisen; Müller/Schefer, Grund- rechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 636; zu den massgebenden Interes- sen vgl. auch hinten E. 3.2). Es droht folglich ein nicht wiedergutzumachen- der Nachteil; die Zwischenverfügungen sind mithin selbständig anfechtbar. 2.3 Auf die formgerechten, innert der zehntägigen Beschwerdefrist ge- mäss Art. 81 Abs. 2 VRPG eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 2.4 Gemäss Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) fällt die Beurteilung von Beschwerden gegen Zwischenverfü- gungen in die einzelrichterliche Zuständigkeit. 2.5 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Zwischenverfü- gungen auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
- Im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren hat eine Beschwerde grund- sätzlich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 68 Abs. 1 VRPG). Die verfügende Behörde selber (Art. 68 Abs. 2 VRPG) oder nach Anhängigmachung des Beschwerdeverfahrens die Rechtsmittelinstanz (Art. 68 Abs. 4 VRPG) kann jedoch aus wichtigen Gründen einer (allfälligen) Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U, Seite 7 3.1 Als derartige wichtige Gründe gelten gewöhnlich bedeutende und dringliche öffentliche oder private Anliegen, die den Interessen an einem Auf- schub der Wirksamkeit einer Anordnung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage vorgehen (vgl. Art. 68 Abs. 5 VRPG). Der Entscheid über die auf- schiebende Wirkung setzt in der Regel eine einzelfallbezogene Interessen- abwägung voraus. Nur wenn die Gründe, die für die sofortige Vollstreckung sprechen, den Vorrang beanspruchen können, darf einer Beschwerde der Suspensiveffekt entzogen werden (vgl. BVR 2011 S. 508 E. 2.2, 2009 S. 433 E. 2.1; BGE 130 II 149 E. 2.2, 129 II 286 E. 3, je auch zum Folgenden; Daum/Rechsteiner, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 68 N. 23 f.). Auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache können beleuchtet werden; sie fallen bei der Abwägung aber nur dann wesentlich ins Gewicht, wenn der Prozessausgang als eindeutig erscheint (vgl. Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 68 N. 24 und Art. 27 N. 18). 3.2 In Abstimmungssachen geht es allein um die Wahrung der Rechte der Stimmbürgerschaft; es gilt nicht, wie es sonst die Regel darstellt, sich widersprechende private und öffentliche Interessen gegeneinander abzuwä- gen. Dem Suspensiveffekt kann sodann gar nicht seine übliche, bewahrende Wirkung zukommen, da keine Verfahrenspartei Schutz vor den rechtsgestal- tenden Wirkungen einer unliebsamen angefochtenen Verfügung benötigt. Bei Stimmrechtsbeschwerden ist deshalb über die Zulässigkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung – gleich wie über die Frage nach der selbstän- digen Anfechtung von Zwischenverfügungen – gestützt auf eine eigenstän- dige Auslegung der einschlägigen Bestimmungen zu entscheiden (BVR 2009 S. 433 E. 2.2; Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 68 N. 33). 3.3 Die Garantie freier Willensbildung und unverfälschter Stimmabgabe bedeutet, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Aus- druck bringt (BGE 145 I 1 E. 4.1, 135 I 292 E. 2, 130 I 290 E. 3.1). Ob der Beschwerde in einer Abstimmungssache die aufschiebende Wirkung zu ge- währen bzw. zu entziehen ist, muss mit Blick auf diese Schutzrichtung ent- schieden werden: Vermögen die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen berechtigte Zweifel daran zu erwecken, dass Willensbildung und Stimmab- gabe frei und unverfälscht erfolgen können, so ist der Stimmrechtsbe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U, Seite 8 schwerde grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zu belassen, auch wenn dies gegebenenfalls eine Verschiebung des Abstimmungstermins erfordert. Das allgemeine Vertrauen in das Abstimmungsverfahren nimmt bei einem solchen Vorgehen weniger Schaden, als wenn eine nachträgliche Aufhe- bung der Abstimmung wegen Verfahrensmängeln erforderlich werden sollte (vgl. Müller/Schefer, a.a.O., S. 636). Umgekehrt ist die aufschiebende Wir- kung dann zu entziehen, wenn ansonsten die Durchführung des Urnengangs in Frage gestellt würde, ohne dass die Beschwerdeführenden berechtigte Zweifel an einer korrekten politischen Willensbildung zu begründen vermö- gen. Es darf nicht sein, dass Abstimmungen mittels Stimmrechtsbeschwerde ohne hinreichenden (rechtlichen) Anlass abgesetzt werden können (Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 68 N. 48 a.E.; vgl. auch Michel Besson, Be- hördliche Information vor Volksabstimmungen, Diss. Bern 2002, S. 389 f.). Denn die Verschiebung einer Abstimmung greift in die politischen Rechte der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger ein, haben diese doch Anspruch da- rauf, dass die angesetzte Abstimmung am vorgesehenen Termin stattfindet. Andernfalls werden Gerichtsverfahren zum Instrument der politischen Aus- einandersetzung vor Abstimmungen, was weder der Demokratie noch dem Rechtsstaat förderlich wäre (vgl. zum Ganzen BVR 2009 S. 433 E. 2.3).
- Nach dem Gesagten ist die rechtliche Ernsthaftigkeit der Einwände der Be- schwerdeführenden gegen die Anordnung des Gemeinderats vom 19. April 2021 betreffend die Durchführung einer Urnenabstimmung anstelle einer Gemeindeversammlung zu prüfen. Konkret ist im Rahmen einer summari- schen Prüfung zu beurteilen, ob die Beschwerdeführenden berechtigte Zwei- fel an einer korrekten politischen Willensbildung der Stimmberechtigten zu begründen vermögen, was gegebenenfalls zur Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung ihrer Stimmrechtsbeschwerden führen würde. 4.1 Im Verfahren vor dem RSA bringt der Beschwerdeführer 1 gegen die Durchführung einer Urnenabstimmung am 13. Juni 2021 vor, die EG Matten habe kein Gemeindeparlament. Das den Parlamentarierinnen und Parla- mentariern zustehende Recht, Rückweisungs-, Änderungs- und Ergän- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U, Seite 9 zungsanträge zu stellen und Auskünfte zu verlangen, komme daher den Stimmberechtigten in der Gemeindeversammlung zu. Bei einer Urnenab- stimmung entfalle diese Möglichkeit, was den demokratischen Mitwirkungs- prozess erheblich einschränke. Sie müsse daher die Ausnahme bleiben, bei- spielsweise für dringliche Geschäfte oder wenn eine Mitwirkung in der Sache kaum Einfluss auf das Ergebnis haben könne. Solche Ausnahmegründe wür- den indes nicht vorliegen. Diese Argumente wiederholt der Beschwerde- führer 1 in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde und betont, dass keine gewichtigen Gründe für eine Urnenabstimmung vorliegen und für die Durch- führung einer Gemeindeversammlung mehrere geeignete Lokalitäten zur Verfügung stehen würden. – Die Beschwerdeführenden 2 berufen sich in ih- rer Beschwerde an das RSA ebenfalls darauf, dass die EG Matten gemäss Organisationsreglement ihre Gemeindegeschäfte grundsätzlich an der Ge- meindeversammlung berate und beschliesse. Die «Pandemie-Situation» habe sich stabilisiert, und die Gemeinde habe «Raumkapazitäten» für die Durchführung einer Gemeindeversammlung unter Einhaltung der geltenden Schutzmassnahmen. Der Gemeinderat habe es unterlassen, den Entscheid für die Urnenabstimmung im Vorfeld mit den politischen Parteien zu bespre- chen, und es sei nicht bekannt, ob er «mit zuständigen Behörden und Fach- stellen die Durchführung einer Gemeindeversammlung faktenbasiert bera- ten» habe. Es entstehe der Eindruck, dass der Gemeinderat versuche, einen schleichenden Wechsel des politischen Systems herbeizuführen und «will- kürlich die Auseinandersetzung im Rahmen einer Gemeindeversammlung» zu verhindern, so etwa bei der Vorlage betreffend die Erhöhung der Entschä- digung des Gemeindepräsidiums. In ihrer Beschwerde an das Verwaltungs- gericht verweisen die Beschwerdeführenden 2 zudem darauf, dass die Ab- stimmungsvorlagen nicht besonders dringlich seien, und beanstanden, dass die Abstimmungsbotschaft erst nach den Stimmzetteln an die Stimmberech- tigten versandt worden sei. 4.2 Die Anordnung des Gemeinderats vom 19. April 2021, wonach an- stelle der ordentlichen Gemeindeversammlung eine Urnenabstimmung durchgeführt werde, erfolgte gestützt auf die Allgemeinverfügung des Regie- rungsstatthalters Interlaken-Oberhasli vom 25. Januar 2021. Darin hielt der Regierungsstatthalter fest, die von Bundesrat und Regierungsrat im Zusam- menhang mit der Corona-Pandemie erlassenen Massnahmen, die bei Ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U, Seite 10 sammlungen von politischen Körperschaften einzuhalten seien, würden die Durchführung von Gemeindeversammlungen vielerorts sehr aufwendig oder gar unmöglich machen. Zudem sei eine Vielzahl der Stimmberechtigten ver- unsichert, und es sei nicht auszuschliessen, dass diese aufgrund der Angst, sich mit dem Virus zu infizieren, einer Gemeindeversammlung trotz Schutz- massnahmen fernbleiben würden. Auch die Maskentragepflicht in öffentli- chen Innenräumen, die für Gemeindeversammlungen gelte, könne für einen Teil der Bevölkerung einen Grund darstellen, nicht an der Versammlung teil- zunehmen. Der Anspruch der Stimmberechtigten auf freie und unverfälschte Willenskundgabe scheine aus diesen Gründen gefährdet, weswegen es an- gezeigt sei, für die gemeinderechtlichen Körperschaften des Verwaltungs- kreises die Möglichkeit zu schaffen, anstelle der Gemeindeversammlung eine Urnenabstimmung oder eine Urnenwahl durchzuführen (vgl. Allgemein- verfügung vom 25.1.2021 E. 3). Grundsätzlich sei bei der Anordnung von Urnengängen Zurückhaltung angezeigt. Daher sei es in der Regel nur für dringliche Geschäfte zulässig, einen Urnengang anstelle einer Gemeinde- versammlung anzuordnen. Die Krise gebiete es indes, den Gemeinden mög- lichst grosse Autonomie einzuräumen, damit sie ihre Geschäfte weiterführen könnten. Sie sollten deshalb unabhängig von der Dringlichkeit eines Ge- schäfts selber entscheiden können, ob sie eine Gemeindeversammlung durchführen oder das Geschäft an der Urne behandeln lassen wollen. Die Gefahr, dass «diskussionsintensive Geschäfte» in missbräuchlicher Weise der Gemeindeversammlung vorenthalten würden, lasse sich mit einer zeitli- chen Beschränkung der Ausnahmeregelung minimieren. Die Möglichkeit, ei- nen Urnengang anstelle einer Gemeindeversammlung durchzuführen, solle mithin nicht länger dauern als unbedingt notwendig. Die Verfügung gelte da- her bis zum 30. Juni 2021, mit der Möglichkeit eines früheren Widerrufs durch das RSA, sollte die epidemiologische und gesetzliche Lage dies zu- lassen (vgl. Allgemeinverfügung vom 25.1.2021 E. 4; vgl. auch Medienmit- teilung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter des Kan- tons Bern vom 27.10.2020 zur nahezu gleichlautenden Allgemeinverfügung vom 26.10.2020, einsehbar unter: <www.be.ch>, Rubriken «Medienmittei- lungen/Archiv»). 4.3 Soweit sich die Vorbringen der Beschwerdeführenden gegen die ge- nannte Allgemeinverfügung vom 25. Januar 2021 richten, ist zunächst da- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U, Seite 11 rauf hinzuweisen, dass diese vorliegend nicht angefochten und damit nicht Verfahrensgegenstand ist. Entgegen dem Einwand des Beschwerdefüh- rers 1 kann gemäss der dortigen befristeten Regelung auch über nicht dring- liche Geschäfte an der Urne entschieden werden. Die Begründung der All- gemeinverfügung ist sodann durchaus nachvollziehbar, und die getroffene Regelung erscheint sinnvoll. Zwar machen die Beschwerdeführenden 2 zu Recht darauf aufmerksam, dass sich die Situation in der Corona-Pandemie unterdessen beruhigt und zumindest zwischenzeitlich erheblich stabilisiert hat. Dies ist – auch im Hinblick auf zukünftige Gemeindeversammlungen – erfreulich. Der Gemeinderat musste den Entscheid, ob eine Gemeindever- sammlung oder stattdessen eine Urnenabstimmung angeordnet werden solle, indes bereits Mitte April treffen, als noch schwer voraussehbar war, wie sich die Lage bis zum Zeitpunkt der Abstimmung bzw. Gemeindeversamm- lung entwickeln wird. In seinen Beschwerdeantworten vom 1. Juni 2021 führt der Gemeinderat aus, die epidemiologische Lage und deren Entwicklung sei am 19. April 2021 unklar gewesen. Der Bundesrat habe die Situation am
- April 2021 weiterhin als fragil eingestuft, zumal sich diese in den Wochen zuvor weiter verschlechtert habe (vgl. Beschwerdeantworten vom 1. Juni 2021). Der Entscheid, ausnahmsweise auf eine Gemeindeversammlung zu verzichten, ist unter diesen Umständen nachvollziehbar und hält einer sum- marischen Prüfung vor dem Hintergrund der Allgemeinverfügung vom
- Januar 2021 ohne weiteres stand. Dies gilt umso mehr, als den Gemein- debehörden bei der Beurteilung der Vor- und Nachteile einer Gemeindever- sammlung während der Corona-Pandemie ein gewisser Beurteilungsspiel- raum zukommt, den die Rechtsmittelbehörden zu respektieren haben (vgl. auch Allgemeinverfügung vom 25.1.2021 E. 4). Die Beschwerdeführenden 2 können deshalb aus dem Umstand, dass sich andere Gemeinden für die Durchführung einer Gemeindeversammlung entschieden haben (vgl. Ein- gabe vom 3.6.2021 S. 2 f.), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entgegen ihrer Behauptung stellt das Vorgehen des Gemeinderats kein Präjudiz dar für ei- nen Verzicht auf die Gemeindeversammlung, «weil ein[es der traktandierten] Geschäft[e] an die Urne muss» (vgl. Eingabe vom 3.6.2021 S. 2): Auf die Gemeindeversammlung wurde wegen der Corona-Pandemie gestützt auf die Allgemeinverfügung vom 25. Januar 2021 verzichtet, und nicht etwa, weil eine der Abstimmungsvorlagen eine Urnenabstimmung verlangte. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U, Seite 12 4.4 Zu Recht wird von keiner Seite geltend gemacht, der Gemeinderat habe die Fristen gemäss Art. 4 des Abstimmungs- und Wahlreglements der Gemeinde Matten bei Interlaken vom 18. Mai 2001 (AWR) nicht eingehalten. Die Ankündigung der Urnenabstimmung erfolgte für die Abstimmungsvor- lage Ziff. 1 bereits am 28. Januar 2021 (vgl. amtlicher Anzeiger Interlaken Nr. 4/2021 S. 12, einsehbar unter: <www.anzeigerinterlaken.ch>, Rubriken «Aktuelle Ausgabe/E-Paper Archiv»), für die restlichen Vorlagen am 6. Mai 2021 (vgl. amtlicher Anzeiger Interlaken Nr. 18/2021 S. 6, einsehbar unter: <www.anzeigerinterlaken.ch>, Rubriken «Aktuelle Ausgabe/E-Paper Ar- chiv»), also mehr als die vorgeschriebenen 30 Tage vor dem Abstimmungs- termin (13.6.2021). Die Abstimmungsbotschaft wurde den Stimmberechtig- ten gemäss Angaben des Gemeinderats in der Beschwerdeantwort am
- Mai 2021 zugestellt, offenbar rund eine Woche später als die übrigen Abstimmungsunterlagen. Gemäss Art. 4 AWR muss die Zustellung spätes- tens zehn Tage vor dem Urnengang erfolgen. Diese Frist ist offensichtlich eingehalten. Inwiefern die separate Zustellung der Botschaft bei den Stimm- berechtigten Verwirrung oder Unsicherheit ausgelöst haben soll, wie dies die Beschwerdeführenden 2 in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht vorbringen, ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen auch nicht näher begrün- det. Das Vorgehen des Gemeinderats bei der Anordnung der Urnenabstim- mung und der Zustellung der Abstimmungsunterlagen erweist sich nach summarischer Prüfung als korrekt. Dafür, dass der Gemeinderat einen «schleichenden Wechsel des politischen Systems» herbeiführen wolle, be- stehen keinerlei Anhaltspunkte, umso weniger als die Gültigkeit der Allge- meinverfügung vom 25. Januar 2021 bald ausläuft. Im Übrigen ist kein Grund ersichtlich für die Annahme, der Gemeinderat habe die Urnenabstimmung zwecks Vermeidung einer öffentlichen Diskussion über gewisse Vorlagen angesetzt. 4.5 Der Beschwerdeführer 1 bringt weiter vor, es gehe ihm um den kor- rekten Ablauf des demokratischen Willensbildungsprozesses. In der Bot- schaft des Gemeinderats komme einzig dessen Betrachtungsweise zum Ausdruck, hingegen sei weder eine Vernehmlassung bei den politischen Par- teien durchgeführt noch seien Dritte angehört worden. Dies habe zur Folge, dass die politische Willensbildung erheblich und auf unzulässige Weise ein- geschränkt werde. Die Beschwerdeführenden 2 machen ihrerseits geltend, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U, Seite 13 die Abstimmungsbotschaft enthalte keine Begründung für die Änderung von Art. 5 Abs. 2 des Personalreglements (Abstimmungsvorlage Ziff. 6a). 4.5.1 Nach der Rechtsprechung sind die Behörden bei der Formulierung von Abstimmungserläuterungen aufgrund von Art. 34 Abs. 2 der Bundesver- fassung (BV; SR 101) zur Sachlichkeit und Vollständigkeit verpflichtet. Eine Behörde verletzt ihre Pflicht zu objektiver Information, wenn sie über den Zweck und die Tragweite der Vorlage falsch orientiert. Die Abstimmungsbot- schaft soll ein umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen vermitteln; Elemente, die aus Sicht der Stimmberechtigten entscheidwesent- lich sind, dürfen nicht unterdrückt werden. Dazu zählen auch Argumente, die gegen eine Vorlage sprechen. Die Behörde muss sich allerdings nicht mit jeder Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwen- dungen, welche gegen eine Vorlage erhoben werden können, erwähnen (vgl. BGE 138 I 61 E. 6.2 S. 83 mit zahlreichen Hinweisen; BVR 2017 S. 459 E. 7.4, 2009 S. 433 E. 2.4.2). Diesen Anforderungen müssen auch behörd- liche Informationen im Vorfeld von kommunalen Urnenabstimmungen genü- gen. Durch eine objektive und umfassende Information wird der fehlenden Möglichkeit, Fragen zu stellen bzw. Vorlagen eingehend zu erläutern, wie sie an Gemeindeversammlungen besteht, Rechnung getragen. 4.5.2 Die Botschaft des Gemeinderats zur Urnenabstimmung vom 13. Juni 2021 führt zwar nicht zu sämtlichen Vorlagen ausdrücklich Gegenargumente auf, sie erweist sich aber als ausführlich und transparent, insbesondere in Bezug auf diejenigen Abstimmungsvorlagen, die eine gewisse Tragweite und Komplexität aufweisen. Der Gemeinderat weist in seiner Beschwerde- antwort vom 1. Juni 2021 darauf hin, dass bereits vor einem Jahr kommuni- ziert worden sei, dass über den Anschluss an den Gemeindeverband Ab- wasser Region Interlaken als sog. ARAplus-Gemeinde an der Urne ab- gestimmt werde (vgl. auch Eingabe der Beschwerdeführenden 2 vom 3.6.2021). Damals war das neue Organisationsreglement des Gemeindever- bands Abwasser Region Interlaken (ARA) von der Gemeindeversammlung mit grosser Mehrheit angenommen worden (vgl. Abstimmungsbotschaft zu Vorlage Ziff. 1). Das Datum für die Urnenabstimmung wurde bereits im Ja- nuar 2021 veröffentlicht (vgl. hierzu amtlicher Anzeiger Interlaken Nr. 4/2021 S. 12, einsehbar unter: <www.anzeigerinterlaken.ch>, Rubriken «Aktuelle Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U, Seite 14 Ausgabe/E-Paper Archiv»). Zudem wurde zu dieser Vorlage eine Informa- tionsveranstaltung durchgeführt. Die Abstimmungsbotschaft beleuchtet aus- führlich die verschiedenen Aspekte des fraglichen Anschlusses an den Ge- meindeverband als ARAplus-Gemeinde und äussert sich detailliert zu den erwarteten finanziellen Auswirkungen bei einer Annahme der Vorlage. Die behördliche Information erscheint vollständig und transparent (vgl. Abstim- mungsbotschaft zu Vorlage Ziff. 1). Auch hinsichtlich der Bewilligung eines Kredits für die Gesamterneuerung eines Regenbeckens erweist sich die Ab- stimmungsbotschaft als informativ und ausführlich: Die Gründe für die Sa- nierung werden dargelegt und mit Fotos dokumentiert, und die finanziellen Auswirkungen auf die Gemeinde sind ohne weiteres ersichtlich (vgl. Abstim- mungsbotschaft zu Vorlage Ziff. 3). Die übrigen Vorlagen sind von geringerer Tragweite. Die Abstimmungsbotschaft erscheint indes auch diesbezüglich hinreichend detailliert, informativ und objektiv. Dass die Abstimmungsvor- lage Ziff. 6a zum rechtlichen Nachvollzug einer bereits erfolgten Reorgani- sation der Gemeindeverwaltung unbegründet geblieben wäre, trifft nicht zu. Die Abstimmungsbotschaft genügt damit den Anforderungen an Erläute- rungen im Hinblick auf kommunale Urnenabstimmungen. Soweit die Be- schwerdeführenden ein widersprüchliches Verhalten der Gemeinde in der Durchführung einer Informationsveranstaltung und dem gleichzeitigen Ver- zicht auf die Durchführung einer Gemeindeversammlung sehen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass eine Informationsveranstaltung hinsichtlich Zweck und Umfang nicht mit einer Gemeindeversammlung vergleichbar ist und sich die Corona-Situation im Zeitpunkt von deren Anordnung schon wesentlich entspannt hatte. Die summarische Prüfung der Stimmrechtsbeschwerden ergibt, dass keine Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach die Meinungsbil- dung der Stimmberechtigten durch die behördliche Information verfälscht oder Gegenargumente unterdrückt wurden. Vielmehr ist aus den Akten zu schliessen, dass es den Stimmberechtigten möglich war bzw. ist, sich an- hand der Abstimmungsbotschaft sowie den in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufliegenden und auf der Homepage der EG Matten bei Interlaken aufgeschalteten Informationen rechtzeitig eine freie Meinung zu den Abstim- mungsvorlagen zu bilden. Eine Beeinträchtigung der demokratischen Wil- lensbildung ist mithin nicht ersichtlich. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U, Seite 15 4.6 Zusammenfassend teilt das Verwaltungsgericht aufgrund der sum- marischen Beurteilung die Einschätzung der Vorinstanz, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, berechtigte Zweifel an einer korrekten Information der Stimmbeteiligten und politischen Willensbildung zu begrün- den. Vielmehr kann im heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass die Willensbildung und Stimmabgabe frei und unverfälscht haben erfolgen können. Bei diesem Ergebnis überwiegt das Interesse an einer Durchfüh- rung der Urnenabstimmung am 13. Juni 2021. Demgegenüber hat das Inte- resse an einer kurzfristigen Absetzung des Abstimmungstermins zwecks Behebung allfälliger (im Rahmen der summarischen Beurteilung nicht er- kennbarer) Mängel in der politischen Willensbildung zurückzustehen. Dass der Regierungsstatthalter-Stv. den Beschwerden die aufschiebende Wirkung entzogen hat, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
- 5.1 Aufgrund dieser Erwägungen sind die Beschwerden abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegen die Beschwerdeführenden und wer- den grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Da es sich in der Hauptsache um eine kommunale Wahl- und Abstimmungssache handelt und die Prozessführung nicht als mutwillig oder leichtfertig bezeichnet werden kann, ist das Verfahren jedoch kostenlos (Art. 108a Abs. 1 VPRG). Ersatz- fähige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 108a Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG). 5.2 Der vorliegende Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wir- kung ist unter den zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesge- richtsgesetz, BGG; SR 173.110) mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht anfechtbar. Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
- Die Beschwerde im Verfahren 100.2021.156 wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U, Seite 16
- Die Beschwerde im Verfahren 100.2021.157 wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführer 1 (Beilage: Kopie der Eingabe der Beschwerdefüh- renden 2 vom 3.6.2021) - Beschwerdeführende 2 - Beschwerdegegnerin (Beilage: Kopie der Eingabe der Beschwerdefüh- renden 2 vom 3.6.2021) - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli (Beilage: Kopie der Ein- gabe Beschwerdeführenden 2 vom 3.6.2021) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2021.156/157U
ARB/STS/SPR
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil der Einzelrichterin vom 4. Juni 2021
Verwaltungsrichterin Arn De Rosa
Gerichtsschreiberin Straub
100.2021.156
A.________
Beschwerdeführer 1
100.2021.157
1. B.________
2. C.________
3. D.________
4. E.________
5. F.________
6. G.________
alle p.A. B.________
Beschwerdeführende 2
gegen
Einwohnergemeinde Matten bei Interlaken
handelnd durch den Gemeinderat, Baumgartenstrasse 14, 3800 Matten bei
Interlaken
Beschwerdegegnerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U,
Seite 2
und
Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli
Schloss 1, 3800 Interlaken
betreffend Durchführung einer Urnenabstimmung anstatt einer Gemeinde-
versammlung; Entzug der aufschiebenden Wirkung (Verfügungen des Re-
gierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 14. und 17. Mai 2021;
vbv 17.1/2021, vbv 17/2021 und vbv 18/2021)
Sachverhalt und Erwägungen:
1.
1.1
Am 6. Mai 2021 kündigte der Gemeinderat der Einwohnergemeinde
(EG) Matten bei Interlaken im amtlichen Anzeiger Interlaken an, dass auf-
grund der aktuellen Corona-Situation gestützt auf die Allgemeinverfügung
des Regierungsstatthalters Interlaken-Oberhasli vom 25. Januar 2021 an-
stelle der ordentlichen Gemeindeversammlung am 13. Juni 2021 eine Ur-
nenabstimmung durchgeführt werde (Anordnung des Gemeinderats vom
19.4.2021). Er unterbreitete den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern fol-
gende Geschäfte zur Beschlussfassung:
1.
Abtretung der öffentlichen Abwasseranlagen als ARAplus-Gemeinde
an den Gemeindeverband Abwasser Region Interlaken.
2.
Genehmigung der Jahresrechnung 2020.
3.
Bewilligung eines Kredits von CHF 450'000.00 für die Gesamterneu-
erung Regenbecken Lütscherenstrasse Interlaken.
4.
Änderung Baureglement und Zonenplan ZSF d Freizeitpark, Umzo-
nung Teilparzelle Nr. 518, Waldeggstrasse (Roll- und Begegnungs-
zone).
5.
Genehmigung des Reglements über die Betreuungsgutscheine.
6.
Änderung des Personalreglements.
a)
Änderung von Art. 5 Abs. 2.
b)
Änderung von Art. 1 Anhang I
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U,
Seite 3
Der Gemeinderat wies darauf hin, dass die Änderung des Baureglements
und Zonenplans, das Reglement über die Betreuungsgutscheine, die Ände-
rung des Personalreglements sowie die weiteren Unterlagen 30 Tage vor der
Urnenabstimmung in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufliegen und zu-
dem auf der Homepage der Gemeinde aufgeschaltet würden.
1.2
Mit separaten Schreiben vom 12. Mai 2021 reichten A.________
(Beschwerdeführer 1) sowie B.________, C.________, D.________,
E.________, F.________ und G.________ (Beschwerdeführende 2) gegen
die Abstimmungsanordnung des Gemeinderats beim Regierungsstatthalter-
amt (RSA) Interlaken-Oberhasli Beschwerden ein. Der Beschwerdeführer 1
beantragte, die genannte Anordnung sei bezüglich der Geschäfte 1 sowie 3-
6 aufzuheben; diese seien der Gemeindeversammlung zum Beschluss vor-
zulegen. Eine allfällig durchgeführte Urnenabstimmung über diese
Geschäfte sei für ungültig zu erklären. Die Beschwerdeführenden 2 bean-
tragten, die genannte Anordnung sei aufzuheben und der Gemeinderat sei
anzuweisen, eine Gemeindeversammlung anzuordnen; der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Regierungsstatthalter-Stv. ent-
zog den Beschwerden mit Verfügungen vom 14. Mai 2021 (Beschwerde-
führer 1) und 17. Mai 2021 (Beschwerdeführende 2) die aufschiebende Wir-
kung. Mit Verfügung vom 17. Mai 2021 vereinigte er ausserdem die beiden
Beschwerdeverfahren.
1.3
Gegen diese Verfügungen haben der Beschwerdeführer 1 am
24. Mai 2021 (Postaufgabe: 25.5.2021) und die Beschwerdeführenden 2 am
26. Mai 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerden erhoben. Sie beantragen,
die mit den prozessleitenden Verfügungen entzogene aufschiebende Wir-
kung ihrer Beschwerden sei wiederherzustellen.
1.4
Die EG Matten bei Interlaken beantragt mit Beschwerdeantworten
vom 1. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerden. Das RSA Interlaken-
Oberhasli hat auf eine Vernehmlassung zu den Beschwerden verzichtet. Der
Beschwerdeführer gemäss Ziff. 1 im Verfahren 100.2021.157 hat im Namen
der übrigen Beschwerdeführenden 2 am 3. Juni 2021 eine weitere Stellung-
nahme eingereicht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U,
Seite 4
2.
2.1
Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen Zwischenverfü-
gungen des Regierungsstatthalter-Stv. Interlaken-Oberhasli. Solche sind mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, wenn dieses Rechtsmittel auch
in der Hauptsache zulässig ist (Umkehrschluss aus Art. 75 Bst. a des Ge-
setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG
155.21]).
2.1.1
Gegenstand der Verfahren vor dem RSA sind sog. Vorbereitungs-
handlungen zu einer Volksabstimmung (vgl. auch Art. 67a und 81 VRPG).
Als solche gelten Akte, die im Hinblick auf eine konkret bevorstehende Ab-
stimmung ergehen. Der Begriff darf nicht eng verstanden werden. Erfasst
sind namentlich Vorbereitungshandlungen betreffend das Stimmmaterial
(z.B. Formulierung der Abstimmungsfragen), Informationen im Vorfeld der
Abstimmung (insb. Inhalt und Versand der Abstimmungsbotschaft), finan-
zielle Unterstützungen oder die Ansetzung einer Abstimmung, eingeschlos-
sen die Festlegung von deren Form (vgl. BVR 2017 S. 459 E. 1.1.1; Ruth
Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,
2. Aufl. 2020, Art. 67a N. 15, je mit Hinweisen). Die Anordnung einer Ab-
stimmung bzw. Festlegung des Abstimmungstermins bildet dann Gegen-
stand der Stimmrechtsbeschwerde, wenn hierdurch die freie Willensbildung
und -äusserung der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger beeinträchtigt wer-
den kann; dies trifft auch zu, wenn vorgebracht wird, es hätte anstelle eines
Urnengangs eine Gemeindeversammlung (oder umgekehrt) angesetzt
werden sollen (vgl. BVR 2017 S. 459 E. 1.1.1).
2.1.2
Beschwerden gegen solche Vorbereitungshandlungen werden erst-
instanzlich durch die Regierungsstatthalterin bzw. den Regierungsstatthalter
überprüft (Art. 63 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 VRPG).
Dies gilt auch, wenn die Anfechtung des Abstimmungsergebnisses infolge
einer spezialgesetzlichen Ausnahmeregelung nicht durch das RSA zu beur-
teilen sein wird. Das RSA bleibt zuständig für Beschwerden gegen Vorberei-
tungshandlungen, die noch vor dem Abstimmungstermin behandelt werden
können: Es ist dessen Aufgabe, im Rahmen seiner ordentlichen Beschwer-
dezuständigkeit die korrekte Durchführung der Abstimmung sicherzustellen
(vgl. BVR 2017 S. 459 E. 5.2 eine Änderung des Organisationsreglements
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U,
Seite 5
betreffend). Hinsichtlich der mit der Abstimmungsvorlage Ziff. 4 unterbreite-
ten Änderung des Baureglements und Zonenplans wird – sofern die Vorlage
angenommen wird – das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kan-
tons Bern (AGR) als Genehmigungsbehörde auch für Rügen zuständig, die
das Stimmrecht betreffen (Art. 61 Abs. 1a des Baugesetzes vom 9. Juni
1985 [BauG; BSG 721.0]; vgl. BVR 2020 S. 7 E. 4.4). Sind die beim RSA
Interlaken-Oberhasli erhobenen Beschwerden im Abstimmungszeitpunkt
noch nicht beurteilt, müssen sie ab diesem Zeitpunkt als gegen das Abstim-
mungsergebnis gerichtet verstanden werden und wären – sollte die Ände-
rung des Baureglements und Zonenplans angenommen werden – wohl zu-
ständigkeitshalber an das AGR zu überweisen (vgl. BVR 2020 S. 7 E. 4.4 f.,
2017 S. 459 E. 5.2, je mit Hinweisen; VGE 2020/48/49/51-53 vom
17.2.2020). Rechtsmittelinstanz in der Hauptsache wäre diesfalls nicht mehr
(unmittelbar) das Verwaltungsgericht, sondern die Direktion für Inneres und
Justiz des Kantons Bern (DIJ; Art. 61a BauG). Ob ein Zuständigkeitswechsel
stattfindet, ergibt sich jedoch erst, wenn definitiv feststeht, dass das RSA
nicht vor der Abstimmung wird entscheiden können und das Abstimmungs-
ergebnis über die baurechtliche Vorlage bekannt ist. Bis dahin bleibt das
RSA für die Beurteilung der Beschwerden zuständig und ist das Verwal-
tungsgericht Rechtsmittelinstanz für die Anfechtung von dessen allfälligen
Entscheiden (Art. 74 Abs. 2 Bst. c VRPG). Weil demnach im heutigen Zeit-
punkt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen erstinstanzlichen
Entscheid in der Hauptsache zulässig wäre, steht sie vorliegend auch gegen
die Zwischenverfügungen vom 14. und 17. Mai 2021 offen.
2.2
Zwischenverfügungen, welche nicht Fragen der Zuständigkeit oder
des Ausstands bzw. der Ablehnung betreffen (vgl. Art. 74 Abs. 3 i.V.m.
Art. 61 Abs. 2 VRPG), sind nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie ent-
weder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläu-
figes Beweisverfahren ersparen würde (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3
VRPG). Gleich verhält es sich grundsätzlich, wenn einer Beschwerde mit
Zwischenverfügung die aufschiebende Wirkung entzogen wird: Gemäss
Art. 68 Abs. 3 VRPG ist die entsprechende Anordnung nur selbständig an-
fechtbar, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. An die Quali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U,
Seite 6
tät dieses Nachteils sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen; ein
solcher ist grundsätzlich immer dann zu bejahen, wenn nicht feststeht, dass
die spätere Überprüfung der Zwischenverfügung zusammen mit dem (gege-
benenfalls anzufechtenden) Entscheid in der Hauptsache das gleiche Mass
an Rechtsschutz bietet wie die sofortige Beurteilung der Streitigkeit. Der Um-
stand, dass der Regierungsstatthalter-Stv. den Beschwerden die aufschie-
bende Wirkung entzogen hat, kann dazu führen, dass die Abstimmung am
13. Juni 2021 ohne vorgängige Beurteilung der Einwände der Beschwerde-
führenden durchgeführt wird. Theoretisch könnte so eine nachträgliche Auf-
hebung der Abstimmung erforderlich werden, was nicht nur dem Interesse
der Beschwerdeführenden, sondern demjenigen aller Stimmberechtigten zu-
widerläuft und bereits aus staatspolitischen Gründen möglichst zu vermeiden
ist (vgl. BVR 2009 S. 433 E. 1.3.1 ff. mit Hinweisen; Müller/Schefer, Grund-
rechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 636; zu den massgebenden Interes-
sen vgl. auch hinten E. 3.2). Es droht folglich ein nicht wiedergutzumachen-
der Nachteil; die Zwischenverfügungen sind mithin selbständig anfechtbar.
2.3
Auf die formgerechten, innert der zehntägigen Beschwerdefrist ge-
mäss Art. 81 Abs. 2 VRPG eingereichten Beschwerden ist einzutreten.
2.4
Gemäss Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über
die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG;
BSG 161.1) fällt die Beurteilung von Beschwerden gegen Zwischenverfü-
gungen in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.5
Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Zwischenverfü-
gungen auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
3.
Im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren hat eine Beschwerde grund-
sätzlich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 68 Abs. 1
VRPG). Die verfügende Behörde selber (Art. 68 Abs. 2 VRPG) oder nach
Anhängigmachung des Beschwerdeverfahrens die Rechtsmittelinstanz
(Art. 68 Abs. 4 VRPG) kann jedoch aus wichtigen Gründen einer (allfälligen)
Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U,
Seite 7
3.1
Als derartige wichtige Gründe gelten gewöhnlich bedeutende und
dringliche öffentliche oder private Anliegen, die den Interessen an einem Auf-
schub der Wirksamkeit einer Anordnung bis zur endgültigen Klärung der
Rechtslage vorgehen (vgl. Art. 68 Abs. 5 VRPG). Der Entscheid über die auf-
schiebende Wirkung setzt in der Regel eine einzelfallbezogene Interessen-
abwägung voraus. Nur wenn die Gründe, die für die sofortige Vollstreckung
sprechen, den Vorrang beanspruchen können, darf einer Beschwerde der
Suspensiveffekt entzogen werden (vgl. BVR 2011 S. 508 E. 2.2, 2009 S. 433
E. 2.1; BGE 130 II 149 E. 2.2, 129 II 286 E. 3, je auch zum Folgenden;
Daum/Rechsteiner, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen
VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 68 N. 23 f.). Auch die Erfolgsaussichten in der
Hauptsache können beleuchtet werden; sie fallen bei der Abwägung aber
nur dann wesentlich ins Gewicht, wenn der Prozessausgang als eindeutig
erscheint (vgl. Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 68 N. 24 und Art. 27 N. 18).
3.2
In Abstimmungssachen geht es allein um die Wahrung der Rechte
der Stimmbürgerschaft; es gilt nicht, wie es sonst die Regel darstellt, sich
widersprechende private und öffentliche Interessen gegeneinander abzuwä-
gen. Dem Suspensiveffekt kann sodann gar nicht seine übliche, bewahrende
Wirkung zukommen, da keine Verfahrenspartei Schutz vor den rechtsgestal-
tenden Wirkungen einer unliebsamen angefochtenen Verfügung benötigt.
Bei Stimmrechtsbeschwerden ist deshalb über die Zulässigkeit des Entzugs
der aufschiebenden Wirkung – gleich wie über die Frage nach der selbstän-
digen Anfechtung von Zwischenverfügungen – gestützt auf eine eigenstän-
dige Auslegung der einschlägigen Bestimmungen zu entscheiden (BVR
2009 S. 433 E. 2.2; Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 68 N. 33).
3.3
Die Garantie freier Willensbildung und unverfälschter Stimmabgabe
bedeutet, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den
freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Aus-
druck bringt (BGE 145 I 1 E. 4.1, 135 I 292 E. 2, 130 I 290 E. 3.1). Ob der
Beschwerde in einer Abstimmungssache die aufschiebende Wirkung zu ge-
währen bzw. zu entziehen ist, muss mit Blick auf diese Schutzrichtung ent-
schieden werden: Vermögen die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen
berechtigte Zweifel daran zu erwecken, dass Willensbildung und Stimmab-
gabe frei und unverfälscht erfolgen können, so ist der Stimmrechtsbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U,
Seite 8
schwerde grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zu belassen, auch wenn
dies gegebenenfalls eine Verschiebung des Abstimmungstermins erfordert.
Das allgemeine Vertrauen in das Abstimmungsverfahren nimmt bei einem
solchen Vorgehen weniger Schaden, als wenn eine nachträgliche Aufhe-
bung der Abstimmung wegen Verfahrensmängeln erforderlich werden sollte
(vgl. Müller/Schefer, a.a.O., S. 636). Umgekehrt ist die aufschiebende Wir-
kung dann zu entziehen, wenn ansonsten die Durchführung des Urnengangs
in Frage gestellt würde, ohne dass die Beschwerdeführenden berechtigte
Zweifel an einer korrekten politischen Willensbildung zu begründen vermö-
gen. Es darf nicht sein, dass Abstimmungen mittels Stimmrechtsbeschwerde
ohne hinreichenden (rechtlichen) Anlass abgesetzt werden können
(Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 68 N. 48 a.E.; vgl. auch Michel Besson, Be-
hördliche Information vor Volksabstimmungen, Diss. Bern 2002, S. 389 f.).
Denn die Verschiebung einer Abstimmung greift in die politischen Rechte der
Stimmbürgerinnen und Stimmbürger ein, haben diese doch Anspruch da-
rauf, dass die angesetzte Abstimmung am vorgesehenen Termin stattfindet.
Andernfalls werden Gerichtsverfahren zum Instrument der politischen Aus-
einandersetzung vor Abstimmungen, was weder der Demokratie noch dem
Rechtsstaat förderlich wäre (vgl. zum Ganzen BVR 2009 S. 433 E. 2.3).
4.
Nach dem Gesagten ist die rechtliche Ernsthaftigkeit der Einwände der Be-
schwerdeführenden gegen die Anordnung des Gemeinderats vom 19. April
2021 betreffend die Durchführung einer Urnenabstimmung anstelle einer
Gemeindeversammlung zu prüfen. Konkret ist im Rahmen einer summari-
schen Prüfung zu beurteilen, ob die Beschwerdeführenden berechtigte Zwei-
fel an einer korrekten politischen Willensbildung der Stimmberechtigten zu
begründen vermögen, was gegebenenfalls zur Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung ihrer Stimmrechtsbeschwerden führen würde.
4.1
Im Verfahren vor dem RSA bringt der Beschwerdeführer 1 gegen die
Durchführung einer Urnenabstimmung am 13. Juni 2021 vor, die EG Matten
habe kein Gemeindeparlament. Das den Parlamentarierinnen und Parla-
mentariern zustehende Recht, Rückweisungs-, Änderungs- und Ergän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U,
Seite 9
zungsanträge zu stellen und Auskünfte zu verlangen, komme daher den
Stimmberechtigten in der Gemeindeversammlung zu. Bei einer Urnenab-
stimmung entfalle diese Möglichkeit, was den demokratischen Mitwirkungs-
prozess erheblich einschränke. Sie müsse daher die Ausnahme bleiben, bei-
spielsweise für dringliche Geschäfte oder wenn eine Mitwirkung in der Sache
kaum Einfluss auf das Ergebnis haben könne. Solche Ausnahmegründe wür-
den indes nicht vorliegen. Diese Argumente wiederholt der Beschwerde-
führer 1 in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde und betont, dass keine
gewichtigen Gründe für eine Urnenabstimmung vorliegen und für die Durch-
führung einer Gemeindeversammlung mehrere geeignete Lokalitäten zur
Verfügung stehen würden. – Die Beschwerdeführenden 2 berufen sich in ih-
rer Beschwerde an das RSA ebenfalls darauf, dass die EG Matten gemäss
Organisationsreglement ihre Gemeindegeschäfte grundsätzlich an der Ge-
meindeversammlung berate und beschliesse. Die «Pandemie-Situation»
habe sich stabilisiert, und die Gemeinde habe «Raumkapazitäten» für die
Durchführung einer Gemeindeversammlung unter Einhaltung der geltenden
Schutzmassnahmen. Der Gemeinderat habe es unterlassen, den Entscheid
für die Urnenabstimmung im Vorfeld mit den politischen Parteien zu bespre-
chen, und es sei nicht bekannt, ob er «mit zuständigen Behörden und Fach-
stellen die Durchführung einer Gemeindeversammlung faktenbasiert bera-
ten» habe. Es entstehe der Eindruck, dass der Gemeinderat versuche, einen
schleichenden Wechsel des politischen Systems herbeizuführen und «will-
kürlich die Auseinandersetzung im Rahmen einer Gemeindeversammlung»
zu verhindern, so etwa bei der Vorlage betreffend die Erhöhung der Entschä-
digung des Gemeindepräsidiums. In ihrer Beschwerde an das Verwaltungs-
gericht verweisen die Beschwerdeführenden 2 zudem darauf, dass die Ab-
stimmungsvorlagen nicht besonders dringlich seien, und beanstanden, dass
die Abstimmungsbotschaft erst nach den Stimmzetteln an die Stimmberech-
tigten versandt worden sei.
4.2
Die Anordnung des Gemeinderats vom 19. April 2021, wonach an-
stelle der ordentlichen Gemeindeversammlung eine Urnenabstimmung
durchgeführt werde, erfolgte gestützt auf die Allgemeinverfügung des Regie-
rungsstatthalters Interlaken-Oberhasli vom 25. Januar 2021. Darin hielt der
Regierungsstatthalter fest, die von Bundesrat und Regierungsrat im Zusam-
menhang mit der Corona-Pandemie erlassenen Massnahmen, die bei Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U,
Seite 10
sammlungen von politischen Körperschaften einzuhalten seien, würden die
Durchführung von Gemeindeversammlungen vielerorts sehr aufwendig oder
gar unmöglich machen. Zudem sei eine Vielzahl der Stimmberechtigten ver-
unsichert, und es sei nicht auszuschliessen, dass diese aufgrund der Angst,
sich mit dem Virus zu infizieren, einer Gemeindeversammlung trotz Schutz-
massnahmen fernbleiben würden. Auch die Maskentragepflicht in öffentli-
chen Innenräumen, die für Gemeindeversammlungen gelte, könne für einen
Teil der Bevölkerung einen Grund darstellen, nicht an der Versammlung teil-
zunehmen. Der Anspruch der Stimmberechtigten auf freie und unverfälschte
Willenskundgabe scheine aus diesen Gründen gefährdet, weswegen es an-
gezeigt sei, für die gemeinderechtlichen Körperschaften des Verwaltungs-
kreises die Möglichkeit zu schaffen, anstelle der Gemeindeversammlung
eine Urnenabstimmung oder eine Urnenwahl durchzuführen (vgl. Allgemein-
verfügung vom 25.1.2021 E. 3). Grundsätzlich sei bei der Anordnung von
Urnengängen Zurückhaltung angezeigt. Daher sei es in der Regel nur für
dringliche Geschäfte zulässig, einen Urnengang anstelle einer Gemeinde-
versammlung anzuordnen. Die Krise gebiete es indes, den Gemeinden mög-
lichst grosse Autonomie einzuräumen, damit sie ihre Geschäfte weiterführen
könnten. Sie sollten deshalb unabhängig von der Dringlichkeit eines Ge-
schäfts selber entscheiden können, ob sie eine Gemeindeversammlung
durchführen oder das Geschäft an der Urne behandeln lassen wollen. Die
Gefahr, dass «diskussionsintensive Geschäfte» in missbräuchlicher Weise
der Gemeindeversammlung vorenthalten würden, lasse sich mit einer zeitli-
chen Beschränkung der Ausnahmeregelung minimieren. Die Möglichkeit, ei-
nen Urnengang anstelle einer Gemeindeversammlung durchzuführen, solle
mithin nicht länger dauern als unbedingt notwendig. Die Verfügung gelte da-
her bis zum 30. Juni 2021, mit der Möglichkeit eines früheren Widerrufs
durch das RSA, sollte die epidemiologische und gesetzliche Lage dies zu-
lassen (vgl. Allgemeinverfügung vom 25.1.2021 E. 4; vgl. auch Medienmit-
teilung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter des Kan-
tons Bern vom 27.10.2020 zur nahezu gleichlautenden Allgemeinverfügung
vom 26.10.2020, einsehbar unter:, Rubriken «Medienmittei-
lungen/Archiv»).
4.3
Soweit sich die Vorbringen der Beschwerdeführenden gegen die ge-
nannte Allgemeinverfügung vom 25. Januar 2021 richten, ist zunächst da-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U,
Seite 11
rauf hinzuweisen, dass diese vorliegend nicht angefochten und damit nicht
Verfahrensgegenstand ist. Entgegen dem Einwand des Beschwerdefüh-
rers 1 kann gemäss der dortigen befristeten Regelung auch über nicht dring-
liche Geschäfte an der Urne entschieden werden. Die Begründung der All-
gemeinverfügung ist sodann durchaus nachvollziehbar, und die getroffene
Regelung erscheint sinnvoll. Zwar machen die Beschwerdeführenden 2 zu
Recht darauf aufmerksam, dass sich die Situation in der Corona-Pandemie
unterdessen beruhigt und zumindest zwischenzeitlich erheblich stabilisiert
hat. Dies ist – auch im Hinblick auf zukünftige Gemeindeversammlungen –
erfreulich. Der Gemeinderat musste den Entscheid, ob eine Gemeindever-
sammlung oder stattdessen eine Urnenabstimmung angeordnet werden
solle, indes bereits Mitte April treffen, als noch schwer voraussehbar war, wie
sich die Lage bis zum Zeitpunkt der Abstimmung bzw. Gemeindeversamm-
lung entwickeln wird. In seinen Beschwerdeantworten vom 1. Juni 2021 führt
der Gemeinderat aus, die epidemiologische Lage und deren Entwicklung sei
am 19. April 2021 unklar gewesen. Der Bundesrat habe die Situation am
14. April 2021 weiterhin als fragil eingestuft, zumal sich diese in den Wochen
zuvor weiter verschlechtert habe (vgl. Beschwerdeantworten vom 1. Juni
2021). Der Entscheid, ausnahmsweise auf eine Gemeindeversammlung zu
verzichten, ist unter diesen Umständen nachvollziehbar und hält einer sum-
marischen Prüfung vor dem Hintergrund der Allgemeinverfügung vom
25. Januar 2021 ohne weiteres stand. Dies gilt umso mehr, als den Gemein-
debehörden bei der Beurteilung der Vor- und Nachteile einer Gemeindever-
sammlung während der Corona-Pandemie ein gewisser Beurteilungsspiel-
raum zukommt, den die Rechtsmittelbehörden zu respektieren haben (vgl.
auch Allgemeinverfügung vom 25.1.2021 E. 4). Die Beschwerdeführenden 2
können deshalb aus dem Umstand, dass sich andere Gemeinden für die
Durchführung einer Gemeindeversammlung entschieden haben (vgl. Ein-
gabe vom 3.6.2021 S. 2 f.), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entgegen ihrer
Behauptung stellt das Vorgehen des Gemeinderats kein Präjudiz dar für ei-
nen Verzicht auf die Gemeindeversammlung, «weil ein[es der traktandierten]
Geschäft[e] an die Urne muss» (vgl. Eingabe vom 3.6.2021 S. 2): Auf die
Gemeindeversammlung wurde wegen der Corona-Pandemie gestützt auf
die Allgemeinverfügung vom 25. Januar 2021 verzichtet, und nicht etwa, weil
eine der Abstimmungsvorlagen eine Urnenabstimmung verlangte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U,
Seite 12
4.4
Zu Recht wird von keiner Seite geltend gemacht, der Gemeinderat
habe die Fristen gemäss Art. 4 des Abstimmungs- und Wahlreglements der
Gemeinde Matten bei Interlaken vom 18. Mai 2001 (AWR) nicht eingehalten.
Die Ankündigung der Urnenabstimmung erfolgte für die Abstimmungsvor-
lage Ziff. 1 bereits am 28. Januar 2021 (vgl. amtlicher Anzeiger Interlaken
Nr. 4/2021 S. 12, einsehbar unter:, Rubriken
«Aktuelle Ausgabe/E-Paper Archiv»), für die restlichen Vorlagen am 6. Mai
2021 (vgl. amtlicher Anzeiger Interlaken Nr. 18/2021 S. 6, einsehbar unter:
, Rubriken «Aktuelle Ausgabe/E-Paper Ar-
chiv»), also mehr als die vorgeschriebenen 30 Tage vor dem Abstimmungs-
termin (13.6.2021). Die Abstimmungsbotschaft wurde den Stimmberechtig-
ten gemäss Angaben des Gemeinderats in der Beschwerdeantwort am
22. Mai 2021 zugestellt, offenbar rund eine Woche später als die übrigen
Abstimmungsunterlagen. Gemäss Art. 4 AWR muss die Zustellung spätes-
tens zehn Tage vor dem Urnengang erfolgen. Diese Frist ist offensichtlich
eingehalten. Inwiefern die separate Zustellung der Botschaft bei den Stimm-
berechtigten Verwirrung oder Unsicherheit ausgelöst haben soll, wie dies die
Beschwerdeführenden 2 in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht
vorbringen, ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen auch nicht näher begrün-
det. Das Vorgehen des Gemeinderats bei der Anordnung der Urnenabstim-
mung und der Zustellung der Abstimmungsunterlagen erweist sich nach
summarischer Prüfung als korrekt. Dafür, dass der Gemeinderat einen
«schleichenden Wechsel des politischen Systems» herbeiführen wolle, be-
stehen keinerlei Anhaltspunkte, umso weniger als die Gültigkeit der Allge-
meinverfügung vom 25. Januar 2021 bald ausläuft. Im Übrigen ist kein Grund
ersichtlich für die Annahme, der Gemeinderat habe die Urnenabstimmung
zwecks Vermeidung einer öffentlichen Diskussion über gewisse Vorlagen
angesetzt.
4.5
Der Beschwerdeführer 1 bringt weiter vor, es gehe ihm um den kor-
rekten Ablauf des demokratischen Willensbildungsprozesses. In der Bot-
schaft des Gemeinderats komme einzig dessen Betrachtungsweise zum
Ausdruck, hingegen sei weder eine Vernehmlassung bei den politischen Par-
teien durchgeführt noch seien Dritte angehört worden. Dies habe zur Folge,
dass die politische Willensbildung erheblich und auf unzulässige Weise ein-
geschränkt werde. Die Beschwerdeführenden 2 machen ihrerseits geltend,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U,
Seite 13
die Abstimmungsbotschaft enthalte keine Begründung für die Änderung von
Art. 5 Abs. 2 des Personalreglements (Abstimmungsvorlage Ziff. 6a).
4.5.1
Nach der Rechtsprechung sind die Behörden bei der Formulierung
von Abstimmungserläuterungen aufgrund von Art. 34 Abs. 2 der Bundesver-
fassung (BV; SR 101) zur Sachlichkeit und Vollständigkeit verpflichtet. Eine
Behörde verletzt ihre Pflicht zu objektiver Information, wenn sie über den
Zweck und die Tragweite der Vorlage falsch orientiert. Die Abstimmungsbot-
schaft soll ein umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen
vermitteln; Elemente, die aus Sicht der Stimmberechtigten entscheidwesent-
lich sind, dürfen nicht unterdrückt werden. Dazu zählen auch Argumente, die
gegen eine Vorlage sprechen. Die Behörde muss sich allerdings nicht mit
jeder Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwen-
dungen, welche gegen eine Vorlage erhoben werden können, erwähnen
(vgl. BGE 138 I 61 E. 6.2 S. 83 mit zahlreichen Hinweisen; BVR 2017 S. 459
E. 7.4, 2009 S. 433 E. 2.4.2). Diesen Anforderungen müssen auch behörd-
liche Informationen im Vorfeld von kommunalen Urnenabstimmungen genü-
gen. Durch eine objektive und umfassende Information wird der fehlenden
Möglichkeit, Fragen zu stellen bzw. Vorlagen eingehend zu erläutern, wie sie
an Gemeindeversammlungen besteht, Rechnung getragen.
4.5.2
Die Botschaft des Gemeinderats zur Urnenabstimmung vom 13. Juni
2021 führt zwar nicht zu sämtlichen Vorlagen ausdrücklich Gegenargumente
auf, sie erweist sich aber als ausführlich und transparent, insbesondere in
Bezug auf diejenigen Abstimmungsvorlagen, die eine gewisse Tragweite
und Komplexität aufweisen. Der Gemeinderat weist in seiner Beschwerde-
antwort vom 1. Juni 2021 darauf hin, dass bereits vor einem Jahr kommuni-
ziert worden sei, dass über den Anschluss an den Gemeindeverband Ab-
wasser Region Interlaken als sog. ARAplus-Gemeinde an der Urne ab-
gestimmt werde (vgl. auch Eingabe der Beschwerdeführenden 2 vom
3.6.2021). Damals war das neue Organisationsreglement des Gemeindever-
bands Abwasser Region Interlaken (ARA) von der Gemeindeversammlung
mit grosser Mehrheit angenommen worden (vgl. Abstimmungsbotschaft zu
Vorlage Ziff. 1). Das Datum für die Urnenabstimmung wurde bereits im Ja-
nuar 2021 veröffentlicht (vgl. hierzu amtlicher Anzeiger Interlaken Nr. 4/2021
S. 12, einsehbar unter:, Rubriken «Aktuelle
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U,
Seite 14
Ausgabe/E-Paper Archiv»). Zudem wurde zu dieser Vorlage eine Informa-
tionsveranstaltung durchgeführt. Die Abstimmungsbotschaft beleuchtet aus-
führlich die verschiedenen Aspekte des fraglichen Anschlusses an den Ge-
meindeverband als ARAplus-Gemeinde und äussert sich detailliert zu den
erwarteten finanziellen Auswirkungen bei einer Annahme der Vorlage. Die
behördliche Information erscheint vollständig und transparent (vgl. Abstim-
mungsbotschaft zu Vorlage Ziff. 1). Auch hinsichtlich der Bewilligung eines
Kredits für die Gesamterneuerung eines Regenbeckens erweist sich die Ab-
stimmungsbotschaft als informativ und ausführlich: Die Gründe für die Sa-
nierung werden dargelegt und mit Fotos dokumentiert, und die finanziellen
Auswirkungen auf die Gemeinde sind ohne weiteres ersichtlich (vgl. Abstim-
mungsbotschaft zu Vorlage Ziff. 3). Die übrigen Vorlagen sind von geringerer
Tragweite. Die Abstimmungsbotschaft erscheint indes auch diesbezüglich
hinreichend detailliert, informativ und objektiv. Dass die Abstimmungsvor-
lage Ziff. 6a zum rechtlichen Nachvollzug einer bereits erfolgten Reorgani-
sation der Gemeindeverwaltung unbegründet geblieben wäre, trifft nicht zu.
Die Abstimmungsbotschaft genügt damit den Anforderungen an Erläute-
rungen im Hinblick auf kommunale Urnenabstimmungen. Soweit die Be-
schwerdeführenden ein widersprüchliches Verhalten der Gemeinde in der
Durchführung einer Informationsveranstaltung und dem gleichzeitigen Ver-
zicht auf die Durchführung einer Gemeindeversammlung sehen, ist ihnen
entgegenzuhalten, dass eine Informationsveranstaltung hinsichtlich Zweck
und Umfang nicht mit einer Gemeindeversammlung vergleichbar ist und sich
die Corona-Situation im Zeitpunkt von deren Anordnung schon wesentlich
entspannt hatte. Die summarische Prüfung der Stimmrechtsbeschwerden
ergibt, dass keine Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach die Meinungsbil-
dung der Stimmberechtigten durch die behördliche Information verfälscht
oder Gegenargumente unterdrückt wurden. Vielmehr ist aus den Akten zu
schliessen, dass es den Stimmberechtigten möglich war bzw. ist, sich an-
hand der Abstimmungsbotschaft sowie den in der Gemeindeschreiberei
öffentlich aufliegenden und auf der Homepage der EG Matten bei Interlaken
aufgeschalteten Informationen rechtzeitig eine freie Meinung zu den Abstim-
mungsvorlagen zu bilden. Eine Beeinträchtigung der demokratischen Wil-
lensbildung ist mithin nicht ersichtlich.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U,
Seite 15
4.6
Zusammenfassend teilt das Verwaltungsgericht aufgrund der sum-
marischen Beurteilung die Einschätzung der Vorinstanz, dass es den
Beschwerdeführenden nicht gelingt, berechtigte Zweifel an einer korrekten
Information der Stimmbeteiligten und politischen Willensbildung zu begrün-
den. Vielmehr kann im heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass
die Willensbildung und Stimmabgabe frei und unverfälscht haben erfolgen
können. Bei diesem Ergebnis überwiegt das Interesse an einer Durchfüh-
rung der Urnenabstimmung am 13. Juni 2021. Demgegenüber hat das Inte-
resse an einer kurzfristigen Absetzung des Abstimmungstermins zwecks
Behebung allfälliger (im Rahmen der summarischen Beurteilung nicht er-
kennbarer) Mängel in der politischen Willensbildung zurückzustehen. Dass
der Regierungsstatthalter-Stv. den Beschwerden die aufschiebende Wirkung
entzogen hat, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
5.
5.1
Aufgrund dieser Erwägungen sind die Beschwerden abzuweisen. Bei
diesem Verfahrensausgang unterliegen die Beschwerdeführenden und wer-
den grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Da es sich in der
Hauptsache um eine kommunale Wahl- und Abstimmungssache handelt und
die Prozessführung nicht als mutwillig oder leichtfertig bezeichnet werden
kann, ist das Verfahren jedoch kostenlos (Art. 108a Abs. 1 VPRG). Ersatz-
fähige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 108a Abs. 3 i.V.m. Art. 108
Abs. 3 und Art. 104 VRPG).
5.2
Der vorliegende Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wir-
kung ist unter den zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesge-
richtsgesetz, BGG; SR 173.110) mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht anfechtbar.
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde im Verfahren 100.2021.156 wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.156/157U,
Seite 16
2. Die Beschwerde im Verfahren 100.2021.157 wird abgewiesen.
3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro-
chen.
4. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführer 1 (Beilage: Kopie der Eingabe der Beschwerdefüh-
renden 2 vom 3.6.2021)
- Beschwerdeführende 2
- Beschwerdegegnerin (Beilage: Kopie der Eingabe der Beschwerdefüh-
renden 2 vom 3.6.2021)
- Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli (Beilage: Kopie der Ein-
gabe Beschwerdeführenden 2 vom 3.6.2021)
Die Einzelrichterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss
Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.