Sozialhilfe; Rechtsverweigerung (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 1. Dezember 2020; vbv 42/2020) | Sozialhilfe
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 VRPG). Mithin steht fest, dass die Beschwerde vom 2. Dezember 2020 den gesetzlichen Formerfordernissen nicht genügt und innert Frist nicht verbessert worden ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.01.2021, Nr. 100.2020.435U, Seite 4 – Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist daher nicht einzutre- ten, wobei auf die Durchführung eines Schriftenwechsels und das Ein- holen der Vorakten verzichtet werden kann (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 und 2 VRPG). – Sozialhilferechtliche Verfahren sind grundsätzlich kostenlos, unter Vor- behalt mutwilliger Prozessführung (Art. 53 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Nach dem Gesagten und aufgrund der zum Teil ausfälligen Bemerkungen des Beschwerdeführers, welche von Unbelehrbarkeit zeugen, ist die Beschwerdeführung als mutwillig zu qualifizieren (vgl. zur Mutwilligkeit Michel Daum, a.a.O., Art. 46 N. 4). Der unterliegende Beschwerdeführer wird daher kostenpflichtig. – Das Urteil fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Parteikosten gesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom , Nr. 100.2020.435U, Seite 5
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegner - Regierungsstatthalteramt Seeland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2020.435U HAT/SCA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. Januar 2021 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann A.________ Beschwerdeführer gegen Gemeindeverband Regionaler Sozialdienst B.________ Beschwerdegegner und Regierungsstatthalteramt Seeland Amthaus, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg betreffend Sozialhilfe; Rechtsverweigerung (Entscheid des Regierungs- statthalteramts Seeland vom 1. Dezember 2020; vbv 42/2020)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.01.2021, Nr. 100.2020.435U, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: – Mit Entscheid vom 1. Dezember 2020 verfügte bzw. entschied die Re- gierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland, das von A.________ am 5. November 2020 angehobene Beschwerdeverfah- ren vbv 42/2020 betreffend Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung werde teilweise als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben; im Übrigen werde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzu- treten sei. Sie erhob für diesen Entscheid weder Verfahrenskosten, noch sprach sie Parteikosten. – Hiergegen hat A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
2. Dezember 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er bean- tragt, die Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. Er rügt «Prozessbetrug», «Vorspiegelung falscher Tatsachen» sowie diverse Verstösse gegen die Bundesver- fassung, die Europäische Menschenrechtskonvention und das Bun- desgerichtsgesetz. – Die Abteilungspräsidentin i.V. hat dem Beschwerdeführer am 3. De- zember 2020 Gelegenheit eingeräumt, die Eingabe innert der noch lau- fenden Beschwerdefrist zu verbessern (sachbezogene Begründung). – Am 9. Dezember 2020 ist dem Verwaltungsgericht eine weitere Ein- gabe des Beschwerdeführers zugegangen. Es handelt sich um eine Kopie der Eingabe vom 2. Dezember 2020, ergänzt um den hand- schriftlichen Vermerk: «Sie können offensichtlich nicht lesen ge- schweige denn das Gelesene zu verstehen!» – Eine formgültige Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten (Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). An die Begründung der Beschwerde werden praxisge- mäss keine hohen Anforderungen gestellt und es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefoch- tene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung muss zwar nicht zu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom, Nr. 100.2020.435U, Seite 3 treffen, aber insofern sachbezogen sein, als sie sich wenigstens in mi- nimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und sinngemäss darauf schliessen lässt, inwiefern dieser unrichtig sein soll (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 22; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 197). Bei frist- gebundenen Eingaben müssen Antrag und Begründung von Gesetzes wegen innert der Frist eingereicht sein (Art. 33 Abs. 3 VRPG). – Die Abteilungspräsidentin i.V. hat dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerde eingeräumt und ihn ausdrücklich auf die Formerfordernisse (sachbezogene Begründung) hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat darauf mit einer unangemessenen Bemer- kung reagiert, seine Eingabe ansonsten aber unverändert nochmals eingereicht. – Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids. Aus welchen Gründen dieser rechtsfehlerhaft sein soll, lässt sich den Ausführungen nicht einmal ansatzweise entnehmen. Abgese- hen von pauschalen, teilweise den gebotenen Anstand verletzenden Unmutsbekundungen rügt der Beschwerdeführer einzig den verwei- gerten Ersatz von angeblichen Aufwendungen in der Höhe von Fr. 438.20. Die Regierungsstatthalterin hat erwogen, dass diese nicht ersetzt werden können, weil weder für einen Parteikostenersatz noch für eine Billigkeitsentschädigung die Voraussetzungen erfüllt sind. Da- mit setzt sich der Beschwerdeführer nicht sachbezogen auseinander. Seine Eingaben genügen daher mangels sachbezogener Begründung den gesetzlichen Anforderungen an eine formgültige Beschwerde of- fensichtlich nicht. – Der angefochtene Entscheid wurde gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 2. Dezember 2020 zugestellt; die dreissig- tägige Rechtsmittelfrist endete am 4. Januar 2021 (Art. 41 Abs. 1 und 2 VRPG). Mithin steht fest, dass die Beschwerde vom 2. Dezember 2020 den gesetzlichen Formerfordernissen nicht genügt und innert Frist nicht verbessert worden ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.01.2021, Nr. 100.2020.435U, Seite 4 – Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist daher nicht einzutre- ten, wobei auf die Durchführung eines Schriftenwechsels und das Ein- holen der Vorakten verzichtet werden kann (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 und 2 VRPG). – Sozialhilferechtliche Verfahren sind grundsätzlich kostenlos, unter Vor- behalt mutwilliger Prozessführung (Art. 53 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Nach dem Gesagten und aufgrund der zum Teil ausfälligen Bemerkungen des Beschwerdeführers, welche von Unbelehrbarkeit zeugen, ist die Beschwerdeführung als mutwillig zu qualifizieren (vgl. zur Mutwilligkeit Michel Daum, a.a.O., Art. 46 N. 4). Der unterliegende Beschwerdeführer wird daher kostenpflichtig. – Das Urteil fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom, Nr. 100.2020.435U, Seite 5
4. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegner
- Regierungsstatthalteramt Seeland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.