Baubeschwerdeverfahren; Kostenverlegung (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 9. September 2020; BVD 110/2020/110) | Kosten
Sachverhalt
A. B.________ und C.________ reichten am 5. September 2019 bei der Ein- wohnergemeinde (EG) Langenthal ein Baugesuch ein für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit vier Wohnungen, einer Autoeinstellhalle mit einem Autolift sowie eines Entsorgungsnebengebäudes mit Autoliftüberfahrt auf der Parzelle Langenthal Gbbl. Nr. 1________ in der Wohnzone 3 (W3). Dagegen erhob A.________ Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 9. Juni 2020 erteilte die EG Langenthal die Baubewilligung und wies die Einsprache ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 7. Juli 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Mit Entscheid vom
9. September 2020 wies die BVD die Beschwerde ab (Ziff. 1). Die Verfah- renskosten und die Parteikosten der Bauherrschaft auferlegte sie A.________ (Ziff. 2 und 3). C. Hiergegen hat A.________ am 5. Oktober 2020 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Er beantragt, die Ziffern 2 und 3 des Entscheids der BVD seien aufzuheben und die Verfahrenskosten sowie die Parteikosten der Bau- herrschaft seien der EG Langenthal aufzuerlegen. B.________ und C.________ beantragen mit Beschwerdeantwort vom
28. Oktober 2020, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten sei. Die EG Langenthal und die BVD schliessen mit Stellungnahme vom
6. November 2020 bzw. Vernehmlassung vom 5. November 2020 auf Ab- weisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2021, Nr. 100.2020.376U, Seite 3
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht wäre zur Beurteilung der Beschwerde in der Hauptsache (Baubewilligung) als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Es ist deshalb auch zuständig für die Beschwerde im Kostenpunkt (Art. 75 Bst. c VRPG, Umkehr- schluss). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutre- ten.
E. 1.2 Beschwerden, deren Streitwert wie hier Fr. 20ʹ000.-- nicht erreicht, behandeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterinnen und Einzelrichter (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
E. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
E. 2 Aufl. 2020, Art. 108 N. 18).
E. 2.1 Die Verfahrens- und Parteikosten sind vorab nach Massgabe des Un- terliegens zu verlegen (sog. Unterliegerprinzip). Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt. Am Prozessergebnis gemessen werden grundsätzlich die in der Rechtsmitteleingabe bzw. in der -antwort gestellten Begehren. Besondere Umstände oder das prozessuale Verhalten einer Par- tei können eine vom allgemeinen Grundsatz abweichende Verlegung von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2021, Nr. 100.2020.376U, Seite 4 Verfahrens- und Parteikosten rechtfertigen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,
E. 2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er mit seinen Rechtsbe- gehren vor der Vorinstanz unterlegen und grundsätzlich kostenpflichtig ge- worden ist. Sinngemäss macht er aber besondere Umstände geltend, die ein Abweichen vom Unterliegerprinzip geboten hätten. Zum einen bemängelt er die Tatsache, dass sich in den Akten der Gemeinde unterschiedliche Situa- tionspläne befinden. Bei der Einsichtnahme in die Akten habe er nur jenen vom 5. September 2019 gesehen und wegen des dort eingezeichneten gros- sen Grenzabstands Einsprache erhoben. Seitens der Gemeinde sei er zu Unrecht nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass es in den Akten noch einen anderen, abweichenden Situationsplan vom 15. November 2019 gebe; von diesem Plan habe er erst durch den Entscheid der BVD erfahren. Zum andern macht er geltend, dass im Bauentscheid fälschlicherweise fest- gehalten sei, der grosse Grenzabstand liege im Osten, was weder der Ab- sicht der Bauherrschaft noch dem Baugespann entsprochen habe. Diese Fehler der Gemeinde hätten ihn veranlasst, Beschwerde zu führen; folglich seien ihr die Kosten aufzuerlegen.
E. 3.1 Es trifft zu, dass sich in den Akten der Gemeinde zwei Situationspläne «Grenzabstand» befinden: Einerseits bei den eingehefteten Unterlagen zur Baueingabe der Plan vom 5. September 2019 mit dem handschriftlichen Ver- merk des Geometers «Grenzabstände i.O.» (Akten Gemeinde act. 5B, Re- gister 12 pag. 85); anderseits in der Mappe bei den losen Baugesuchsplänen der vom Architekten unterzeichnete sowie von der EG Langenthal gestem- pelte Plan vom 5. September 2019, revidiert am 15. November 2019 (Akten Gemeinde act. 5B, Register 15). Die beiden Pläne sind weitestgehend iden- tisch, namentlich die Masse der geplanten Gebäude und deren Lage auf der Parzelle sowie der grosse Grenzabstand des Wohnhauses im Nordwesten. Der einzige Unterschied besteht darin, dass im revidierten Plan der grosse Grenzabstand von 13 m nicht nur vor der Nordwest- und ab der Nordfas-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2021, Nr. 100.2020.376U, Seite 5 sade, sondern auch ab der Südwestfassade des fünfeckigen Neubaus aus- gewiesen ist.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der massgebliche Plan «Grenzabstand» vom 5. September 2019, revidiert am 15. November 2019, in den Auflageakten vorhanden war. Wenn er ihn nicht beachtet hat, kann dies nicht der Gemeinde zum Vorwurf gemacht werden, umso weniger als der Plan sich wie üblich bei den übrigen Projektplänen befand. Wer sich für ein Bauvorhaben interessiert, wird seine Aufmerksamkeit vor allem und ge- rade den Plänen zum Baugesuch schenken, weshalb der Beschwerdeführer den fraglichen Plan kaum übersehen haben dürfte. Anders als er meint, war die Gemeinde nicht verpflichtet, ihm die einzelnen Aktenstücke zu erläutern oder ihn darauf aufmerksam zu machen, dass es einen ursprünglichen und einen revidierten Plan «Grenzabstand» gibt, zumal er nicht behauptet, da- rum gebeten bzw. sich danach erkundigt zu haben. Zudem hat die Gemeinde im Bauentscheid vom 9. Juni 2020 ausdrücklich auf den (revidierten) Situa- tionsplan vom 15. November 2019 hingewiesen, so dass der Beschwerde- führer spätestens in diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Vorhandensein dieses Plans erhielt (Akten Gemeinde act. 5B, Register 4 pag. 321). Es trifft folglich auch nicht zu, dass er erst durch den Entscheid der BVD von der Existenz des revidierten Plans erfahren hat. Vielmehr hätte er diesen spätestens nach Erhalt des Bauentscheids einsehen können. Soweit er geltend macht, er hätte in Kenntnis der vollständigen Planunterlagen keine Baubeschwerde er- hoben, hat er sich den angeblich fehlenden Informationsstand mithin selbst zuzuschreiben. Daran ändert nichts, dass die Gemeinde den ursprünglichen Plan «Grenzabstand» vom 5. September 2019 in die Akten einheftete und nach Eingang des revidierten Plans weder entfernte noch als «ungültig» stempelte. Aufgrund ihrer Aktenführung war und ist vielmehr klar ersichtlich, dass der revidierte, bei den Projektplänen liegende und von der Gemeinde gestempelte Situationsplan für die Baubewilligung massgeblich ist.
E. 3.3 Schliesslich trifft zu, dass die Gemeinde im Bauentscheid ausführte, der grosse Grenzabstand könne gegen Osten nachgewiesen und eingehal- ten werden (Akten Gemeinde act. 5B, Register 4 pag. 321). Dabei handelte es sich aber um ein offensichtliches Versehen, zumal die Gemeinde in meh- reren anderen Passagen des Bauentscheids korrekt auf den gegen Nord-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2021, Nr. 100.2020.376U, Seite 6 westen vorgesehenen grossen Grenzabstand Bezug nahm (Akten Ge- meinde act. 5B, Register 4 pag. 322). Abgesehen davon war aufgrund der bewilligten Pläne jederzeit klar, dass der grosse Grenzabstand vor der Nord- westfassade ausgewiesen wurde. Davon ging denn auch der Beschwerde- führer in seiner Beschwerde an die BVD aus (Akten BVD act. 5A pag. 3). Bei Unklarheiten zwischen dem Text der Baubewilligung und den (bewilligten) Plänen käme ohnehin Letzteren der Vorrang zu (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 5./4. Aufl. 2020/2017, Art. 34/34a N. 19a). Die fehlerhafte Formulierung der Gemeinde an einer Stelle ihres Bauent- scheids hat den Beschwerdeführer mithin nicht veranlasst, Beschwerde zu erheben.
E. 3.4 Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die BVD keine besonderen Umstände erkannt und dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei die Verfahrenskosten und die Parteikosten der Beschwerdegegnerschaft aufer- legt hat.
E. 4.1 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer auch für das vorliegenden Verfahren kostenpflichtig. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen und der Beschwerdegegnerschaft die Par- teikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 1 und 3, Art. 104 Abs. 1 VRPG). Der Gemeinde sind keine Parteikosten angefallen; sie hätte ohnehin keinen An- spruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2021, Nr. 100.2020.376U, Seite 7 Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, festgesetzt auf Fr. 1'787.70 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerschaft - Beschwerdegegnerin - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2020.376U STE/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 1. September 2021 Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Geiser Keller A.________ Beschwerdeführer gegen B.________ und C.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdegegnerschaft und Einwohnergemeinde Langenthal Stadtbauamt, Jurastrasse 22, 4901 Langenthal Beschwerdegegnerin sowie Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend Baubeschwerdeverfahren; Kostenverlegung (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 9. September 2020; BVD 110/2020/110)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2021, Nr. 100.2020.376U, Seite 2 Sachverhalt: A. B.________ und C.________ reichten am 5. September 2019 bei der Ein- wohnergemeinde (EG) Langenthal ein Baugesuch ein für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit vier Wohnungen, einer Autoeinstellhalle mit einem Autolift sowie eines Entsorgungsnebengebäudes mit Autoliftüberfahrt auf der Parzelle Langenthal Gbbl. Nr. 1________ in der Wohnzone 3 (W3). Dagegen erhob A.________ Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 9. Juni 2020 erteilte die EG Langenthal die Baubewilligung und wies die Einsprache ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 7. Juli 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Mit Entscheid vom
9. September 2020 wies die BVD die Beschwerde ab (Ziff. 1). Die Verfah- renskosten und die Parteikosten der Bauherrschaft auferlegte sie A.________ (Ziff. 2 und 3). C. Hiergegen hat A.________ am 5. Oktober 2020 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Er beantragt, die Ziffern 2 und 3 des Entscheids der BVD seien aufzuheben und die Verfahrenskosten sowie die Parteikosten der Bau- herrschaft seien der EG Langenthal aufzuerlegen. B.________ und C.________ beantragen mit Beschwerdeantwort vom
28. Oktober 2020, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten sei. Die EG Langenthal und die BVD schliessen mit Stellungnahme vom
6. November 2020 bzw. Vernehmlassung vom 5. November 2020 auf Ab- weisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2021, Nr. 100.2020.376U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht wäre zur Beurteilung der Beschwerde in der Hauptsache (Baubewilligung) als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Es ist deshalb auch zuständig für die Beschwerde im Kostenpunkt (Art. 75 Bst. c VRPG, Umkehr- schluss). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutre- ten. 1.2 Beschwerden, deren Streitwert wie hier Fr. 20ʹ000.-- nicht erreicht, behandeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterinnen und Einzelrichter (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten ist nur noch die vorinstanzliche Kostenliquidation; in der Sache ist der Entscheid der BVD vom 9. September 2020 unangefochten geblieben. 2.1 Die Verfahrens- und Parteikosten sind vorab nach Massgabe des Un- terliegens zu verlegen (sog. Unterliegerprinzip). Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt. Am Prozessergebnis gemessen werden grundsätzlich die in der Rechtsmitteleingabe bzw. in der -antwort gestellten Begehren. Besondere Umstände oder das prozessuale Verhalten einer Par- tei können eine vom allgemeinen Grundsatz abweichende Verlegung von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2021, Nr. 100.2020.376U, Seite 4 Verfahrens- und Parteikosten rechtfertigen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,
2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 18). 2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er mit seinen Rechtsbe- gehren vor der Vorinstanz unterlegen und grundsätzlich kostenpflichtig ge- worden ist. Sinngemäss macht er aber besondere Umstände geltend, die ein Abweichen vom Unterliegerprinzip geboten hätten. Zum einen bemängelt er die Tatsache, dass sich in den Akten der Gemeinde unterschiedliche Situa- tionspläne befinden. Bei der Einsichtnahme in die Akten habe er nur jenen vom 5. September 2019 gesehen und wegen des dort eingezeichneten gros- sen Grenzabstands Einsprache erhoben. Seitens der Gemeinde sei er zu Unrecht nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass es in den Akten noch einen anderen, abweichenden Situationsplan vom 15. November 2019 gebe; von diesem Plan habe er erst durch den Entscheid der BVD erfahren. Zum andern macht er geltend, dass im Bauentscheid fälschlicherweise fest- gehalten sei, der grosse Grenzabstand liege im Osten, was weder der Ab- sicht der Bauherrschaft noch dem Baugespann entsprochen habe. Diese Fehler der Gemeinde hätten ihn veranlasst, Beschwerde zu führen; folglich seien ihr die Kosten aufzuerlegen. 3. 3.1 Es trifft zu, dass sich in den Akten der Gemeinde zwei Situationspläne «Grenzabstand» befinden: Einerseits bei den eingehefteten Unterlagen zur Baueingabe der Plan vom 5. September 2019 mit dem handschriftlichen Ver- merk des Geometers «Grenzabstände i.O.» (Akten Gemeinde act. 5B, Re- gister 12 pag. 85); anderseits in der Mappe bei den losen Baugesuchsplänen der vom Architekten unterzeichnete sowie von der EG Langenthal gestem- pelte Plan vom 5. September 2019, revidiert am 15. November 2019 (Akten Gemeinde act. 5B, Register 15). Die beiden Pläne sind weitestgehend iden- tisch, namentlich die Masse der geplanten Gebäude und deren Lage auf der Parzelle sowie der grosse Grenzabstand des Wohnhauses im Nordwesten. Der einzige Unterschied besteht darin, dass im revidierten Plan der grosse Grenzabstand von 13 m nicht nur vor der Nordwest- und ab der Nordfas-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2021, Nr. 100.2020.376U, Seite 5 sade, sondern auch ab der Südwestfassade des fünfeckigen Neubaus aus- gewiesen ist. 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der massgebliche Plan «Grenzabstand» vom 5. September 2019, revidiert am 15. November 2019, in den Auflageakten vorhanden war. Wenn er ihn nicht beachtet hat, kann dies nicht der Gemeinde zum Vorwurf gemacht werden, umso weniger als der Plan sich wie üblich bei den übrigen Projektplänen befand. Wer sich für ein Bauvorhaben interessiert, wird seine Aufmerksamkeit vor allem und ge- rade den Plänen zum Baugesuch schenken, weshalb der Beschwerdeführer den fraglichen Plan kaum übersehen haben dürfte. Anders als er meint, war die Gemeinde nicht verpflichtet, ihm die einzelnen Aktenstücke zu erläutern oder ihn darauf aufmerksam zu machen, dass es einen ursprünglichen und einen revidierten Plan «Grenzabstand» gibt, zumal er nicht behauptet, da- rum gebeten bzw. sich danach erkundigt zu haben. Zudem hat die Gemeinde im Bauentscheid vom 9. Juni 2020 ausdrücklich auf den (revidierten) Situa- tionsplan vom 15. November 2019 hingewiesen, so dass der Beschwerde- führer spätestens in diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Vorhandensein dieses Plans erhielt (Akten Gemeinde act. 5B, Register 4 pag. 321). Es trifft folglich auch nicht zu, dass er erst durch den Entscheid der BVD von der Existenz des revidierten Plans erfahren hat. Vielmehr hätte er diesen spätestens nach Erhalt des Bauentscheids einsehen können. Soweit er geltend macht, er hätte in Kenntnis der vollständigen Planunterlagen keine Baubeschwerde er- hoben, hat er sich den angeblich fehlenden Informationsstand mithin selbst zuzuschreiben. Daran ändert nichts, dass die Gemeinde den ursprünglichen Plan «Grenzabstand» vom 5. September 2019 in die Akten einheftete und nach Eingang des revidierten Plans weder entfernte noch als «ungültig» stempelte. Aufgrund ihrer Aktenführung war und ist vielmehr klar ersichtlich, dass der revidierte, bei den Projektplänen liegende und von der Gemeinde gestempelte Situationsplan für die Baubewilligung massgeblich ist. 3.3 Schliesslich trifft zu, dass die Gemeinde im Bauentscheid ausführte, der grosse Grenzabstand könne gegen Osten nachgewiesen und eingehal- ten werden (Akten Gemeinde act. 5B, Register 4 pag. 321). Dabei handelte es sich aber um ein offensichtliches Versehen, zumal die Gemeinde in meh- reren anderen Passagen des Bauentscheids korrekt auf den gegen Nord-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2021, Nr. 100.2020.376U, Seite 6 westen vorgesehenen grossen Grenzabstand Bezug nahm (Akten Ge- meinde act. 5B, Register 4 pag. 322). Abgesehen davon war aufgrund der bewilligten Pläne jederzeit klar, dass der grosse Grenzabstand vor der Nord- westfassade ausgewiesen wurde. Davon ging denn auch der Beschwerde- führer in seiner Beschwerde an die BVD aus (Akten BVD act. 5A pag. 3). Bei Unklarheiten zwischen dem Text der Baubewilligung und den (bewilligten) Plänen käme ohnehin Letzteren der Vorrang zu (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 5./4. Aufl. 2020/2017, Art. 34/34a N. 19a). Die fehlerhafte Formulierung der Gemeinde an einer Stelle ihres Bauent- scheids hat den Beschwerdeführer mithin nicht veranlasst, Beschwerde zu erheben. 3.4 Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die BVD keine besonderen Umstände erkannt und dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei die Verfahrenskosten und die Parteikosten der Beschwerdegegnerschaft aufer- legt hat. 4. 4.1 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer auch für das vorliegenden Verfahren kostenpflichtig. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen und der Beschwerdegegnerschaft die Par- teikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 1 und 3, Art. 104 Abs. 1 VRPG). Der Gemeinde sind keine Parteikosten angefallen; sie hätte ohnehin keinen An- spruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2021, Nr. 100.2020.376U, Seite 7 Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, festgesetzt auf Fr. 1'787.70 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
4. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerschaft
- Beschwerdegegnerin
- Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.