Sozialhilfe; Verweigerung wirtschaftlicher Hilfe (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 22. Juni 2020; vbv 13/2020) | Sozialhilfe
Sachverhalt
A. A.________ und seine Ehefrau B.________ wurden ab Juli 2019 von der Einwohnergemeinde (EG) C.________ mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unter- stützt. Mit Verfügung vom 13. Februar 2020 stellte die EG C.________ die Sozialhilfeleistungen auf den 29. Februar 2020 ein, da A.________ der Aufforderung nicht nachgekommen war, eine in seinem Eigentum stehende, nicht selbst bewohnte Liegenschaft zu verkaufen. Sie hielt fest, eine erneute Ausrichtung bevorschussender Sozialhilfeleistungen werde geprüft, sobald er belege, dass er einer Maklerin bzw. einem Makler oder einem Immobilien- unternehmen den verbindlichen Auftrag erteilt habe, seine Liegenschaft zu verkaufen. Am 22. Februar 2020 ersuchte A.________ die EG C.________ um erneute Ausrichtung von Sozialhilfe («rétablir l’assistance sociale»). Dieses Gesuch wies die EG C.________ mit Verfügung vom 20. März 2020 ab, hielt gleichzeitig an der Einstellungsverfügung vom 13. Februar 2020 fest und wies darauf hin, dass die erneute Ausrichtung bevorschussender Sozialhilfeleistungen geprüft werde, sobald der Nachweis eines verbindlichen Auftrags vorliege, die Liegenschaft zu einem marktüblichen Preis zu verkaufen. B. Mit Beschwerde vom 17. April 2020 gelangte A.________ an das Regie- rungsstatthalteramt (RSA) Seeland. Er beantragte einerseits, die Verfügung vom 20. März 2020 sei aufzuheben und anderseits sinngemäss, es sei ihm wieder Sozialhilfe zu gewähren. Die Regierungsstatthalterin beteiligte B.________ am Verfahren und wies die Beschwerde mit Entscheid vom
22. Juni 2020 ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2021 Nr. 100.2020.283U, Seite 3 C. Dagegen haben A.________ und B.________ am 20. Juli 2020 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ersuchen sinngemäss um weitere Ausrich- tung von Sozialhilfeleistungen durch die EG C.________. Zudem verlangen sie verschiedene Untersuchungen in Bezug auf die Führung des Regionalen Sozialdiensts C.________. Das RSA Seeland und die EG C.________ beantragen mit Vernehmlassung vom 23. Juli 2020 bzw. mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2020 die Abweisung der Beschwerde. A.________ und B.________ halten mit Einga- be vom 6. September 2020 an ihren Anträgen fest.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwer- deführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind durch den angefochtenen Entscheid formell beschwert (Art. 79 Abs. 1 Bst. a und b VRPG).
E. 1.2 Nach Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG ist zur Verwaltungsgerichtsbe- schwerde nur befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat. Dies setzt grund- sätzlich voraus, dass die Beschwerdeführenden ein aktuelles Interesse an der Behandlung ihres Rechtsmittels haben und ein günstiger Entscheid für sie von praktischem Nutzen wäre (vgl. BVR 2016 S. 529 E. 1.2.1, 2015 S. 350 E. 4.1; Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2021, Nr. 100.2020.283U, Seite 4 bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 6, Art. 65 N. 11 ff.). Die Sozialhil- feleistungen wurden mit Verfügung vom 13. Februar 2020 ab 29. Februar 2020 eingestellt. Die Beschwerdeführenden wurden also bis Ende Februar 2020 von der Gemeinde unterstützt. In der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht (Ziff. II/1 S. 3) führen sie ebenso wie bereits in ihrer Beschwerde an das RSA Seeland (Vorakten RSA [act. 3A] pag. 1 ff.) aus, der Beschwerde- führer sei seit 1. März 2020 wieder (teilzeitlich) berufstätig, verdiene bei einem Pensum von 50 Stellenprozenten monatlich Fr. 3'000.-- und beziehe keine Sozialhilfe mehr. Angesichts der weiteren Einkünfte aus der Vermie- tung seiner Liegenschaft (vgl. vorne Bst. A.) fragt sich deshalb, ob die Beschwerdeführenden ein aktuelles und praktisches Interesse an der Be- handlung ihrer Beschwerde haben. Die Frage kann aber mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.
E. 1.3 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Dieser wird durch den angefochtenen Entscheid (sog. An- fechtungsobjekt) und innerhalb dieses Rahmens durch die Anträge der be- schwerdeführenden Partei bestimmt (BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1 mit Hinweisen; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 ff.). – Vor der Vorinstanz war einzig die Verfügung der Gemeinde vom 20. März 2020 angefochten, in der diese die Bemühungen des Beschwerdeführers zum Verkauf der Liegen- schaft als ungenügend beurteilt und von einem Rückkommen auf die Ein- stellungsverfügung vom 13. Februar 2020 abgesehen hat. Soweit die Beschwerdeführenden vor dem Verwaltungsgericht mehr oder anderes erreichen wollen, als ursprünglich angeordnet worden war, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten (eingehender dazu hinten E. 2.1 f.).
E. 1.4 Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der Antrag sollte so präzis gefasst sein, dass er unverändert ins Entscheiddispositiv übernommen wer- den kann. Die Praxis ist jedoch vorab bei Laieneingaben nicht streng. Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusam- menhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (vgl. BVR 2016 S. 560 E. 2, 2011 S. 391 E. 3.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2021 Nr. 100.2020.283U, Seite 5 2020, Art. 32 N. 13 und 18). An die Begründung einer Laienbeschwerde wer- den praxisgemäss ebenfalls keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung muss sich aller- dings wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid aus- einandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwieweit dieser unrichtig sein soll (statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 22). – Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 22. Februar 2020 beantragt, es sei ihm wieder Sozialhilfe zu gewähren (vgl. vorne Bst. A). Der Antrag, die Beschwerde sei gutzuheissen und der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, ist unter diesen Umständen so zu verstehen, dass den Beschwerdeführenden (trotz teilweiser Erwerbstätigkeit des Beschwer- deführers) ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erneut Sozialhilfe zu- gesprochen werden soll. Insofern vermag die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde dem Antragserfordernis knapp zu genügen und sind die Bestim- mungen über Form und Frist eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG; vgl. aber hinten E. 2.2 und E. 3.4).
E. 1.5 Liegen wiederkehrende Sozialhilfeleistungen auf unbeschränkte Dauer im Streit, gilt als Streitwert der zwanzigfache Betrag einer einjährigen Leistung (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 92 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; vgl. VGE 2019/351 vom 30.9.2020 E. 1.3 mit Hinweisen). Nach dieser Berechnung übersteigt der Streitwert vorliegend Fr. 20ʹ000.-- (vgl. hierzu etwa die Budgetverfügung für Oktober 2019, in Akten Sozialdienst [act. 4B] Register 6). Die Angelegenheit, die sich als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. hinten E. 3), ist daher in Zweierbesetzung zu beurteilen (Art. 57 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Abs. 3 GSOG).
E. 1.6 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2021, Nr. 100.2020.283U, Seite 6
E. 2.1 Die Gemeinde stellte die Sozialhilfeleistungen mit Verfügung vom
13. Februar 2020 ein, da der Beschwerdeführer der Aufforderung nicht nach- gekommen war, seine Liegenschaft zu verkaufen. Eine allfällige erneute Prü- fung der Sozialhilfebedürftigkeit machte sie davon abhängig, dass der Be- schwerdeführer einen verbindlichen Auftrag zum Verkauf der Liegenschaft erteile bzw. ernsthafte Verkaufsbemühungen belege. Der Beschwerdeführer hat die Einstellungsverfügung nicht angefochten, sondern sich dieser ge- mäss eigenen Angaben unterzogen und seine Liegenschaft auf der Internet- plattform «Anibis» zum Verkauf ausgeschrieben sowie ein Beratungs- bzw. Vermittlungsunternehmen mit dem Verkauf beauftragt (vgl. Beschwerde an das RSA Seeland vom 17.4.2020 Ziff. I/D; Vorakten RSA [act. 3A] pag. 1 ff.). Noch während laufender Rechtsmittelfrist stellte er daraufhin bei der Ge- meinde ein neues Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfe mit der sinnge- mässen Begründung, er erfülle nun die Voraussetzungen für eine erneute Prüfung seiner Sozialhilfebedürftigkeit (Vorakten RSA [act. 3A] pag. 19; Akten Sozialdienst [act. 4B] Register 20; zum neuen Gesuch vgl. Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 56 N. 40 mit Hinweisen). Gegen die am 20. März 2020 verfügte Abweisung seines neuen Sozialhilfegesuchs erhob er am 17. April 2020 beim RSA Seeland Beschwerde. Die Abweisung dieser Beschwerde ist vor- liegend angefochten. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist somit die Frage, ob die Beschwerdeführenden angesichts der geltend gemachten Bemühungen zum Verkauf der Liegenschaft einen neuerlichen Anspruch auf die Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe hatten bzw. ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Vorkehren des Beschwerdeführers nicht als ernstgemeinte Verkaufsabsichten betrachtet werden können.
E. 2.2 Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist die Rechtmässigkeit der Ein- stellungsverfügung vom 13. Februar 2020 (vgl. dazu vorne E. 1.3, auch zum Folgenden). Die Beschwerdeführenden haben die Einstellungsverfügung nicht angefochten, womit diese formell rechtskräftig und materiell rechtsbe- ständig geworden ist (vgl. Herzog/Sieber, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommen- tar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 114 N. 7). Auf die Ausführun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2021 Nr. 100.2020.283U, Seite 7 gen der Beschwerdeführenden zur Frage, ob die Verwertung der Liegen- schaft verhältnismässig ist und ob sie frühzeitig zum Verkauf der Liegen- schaft aufgefordert worden sind, ist daher nicht weiter einzugehen. Ausser- halb des Streitgegenstands liegen ebenso allfällige Ansprüche aus der von den Beschwerdeführenden behaupteten, aber nicht belegten Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe bereits ab 10. Januar 2020 (vgl. Verwaltungsgerichts- beschwerde Ziff. I/B). Die Beschwerdeführenden beantragen weiter, es sei beim Regionalen Sozialdienst der Gemeinde eine Inspektion durchzuführen, die Managementmethoden bzw. der Führungsstil des Sozialdienstes seien zu analysieren und es sie eine Rechnungsprüfung in Bezug auf die ihnen ausgerichteten Sozialhilfeleistungen vorzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese (in der Beschwerde nicht näher begründeten) Anträge für die Beurteilung des Gesuchs um erneute Ausrichtung von Sozialhilfe von Be- deutung sein sollten. Sie haben in erster Linie aufsichtsrechtlichen Charakter und gehen über den massgebenden Verfahrensgegenstand hinaus. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, zumal das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde über die Gemeinden ist.
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen mit den vorgebrachten Verkaufs- bemühungen einen veränderten Sachverhalt geltend. Ihre Vorbringen sind unter diesem Blickwinkel zu prüfen. Sie führen diesbezüglich aus, der Be- schwerdeführer habe sich bereits im Januar 2020 erkundigt, wie er für den Verkauf seiner Immobilie vorgehen müsse. Unmittelbar nach Erhalt der Ein- stellungsverfügung vom 13. Februar 2020 sei er der Aufforderung zum Ver- kauf nachgekommen und habe die Liegenschaft im Internet ausgeschrieben. Der geforderte Verkaufspreis entspreche dem Marktwert und sei von zwei Immobilienunternehmen bestätigt worden. Er habe die D.________ Sàrl mit dem Verkauf beauftragt, die daraufhin die Liegenschaft auf ihrer Internetseite ausgeschrieben habe. Das Inserat sei im März 2020 wieder aus dem Internet entfernt worden, da er und seine Ehefrau seit diesem Zeitpunkt keine Sozialhilfe mehr beziehen würden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2021, Nr. 100.2020.283U, Seite 8
E. 3.2 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zum Schluss gekommen, dass die geltend gemachten Verkaufsbemühungen nicht als ernsthaft beur- teilt werden können. Sie hat dabei insbesondere den vom Beschwerdeführer verlangten Verkaufspreis in der Höhe von Fr. 2'100'000.-- als überhöht er- achtet, zumal der Verkehrswert im Jahr 2013 auf Fr. 983'797.-- bestimmt worden war und der Versicherungswert im Jahr 2018 Fr. 946'000.-- betragen hatte. Die Beschwerdeführenden bringen nichts Stichhaltiges dagegen vor: Zwar mag zutreffen, dass der Wert der Liegenschaft seit der letzten Bewer- tung gestiegen ist, worauf auch die Hypothekarschulden in der Höhe von Fr. 1'146'450.-- hindeuten. Die Beschwerdeführenden erklären aber nicht ansatzweise, weshalb sich der Wert mehr als verdoppelt haben soll und be- legen dies auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in keiner Art und Weise. Der lapidare Hinweis darauf, dass sich die Bewertung einer Liegen- schaft aus verschiedenen Faktoren ergebe und der geforderte Preis von zwei Immobilienunternehmen bestätigt worden sei, ist nicht geeignet, eine Wert- steigerung im behaupteten Ausmass glaubhaft zu machen, zumal weder eine (professionelle) Bewertung noch eine anderweitige nachvollziehbare Werteinschätzung vorliegt. Zwar wird im Maklervertrag vom 20. Februar 2020 mit der D.________ Sàrl der (vom Auftraggeber) verlangte Preis mit Fr. 2'100'000.-- beziffert (vgl. Akten Sozialdienst [act. 4B] Register 20). Dar- aus kann aber nicht geschlossen werden, dass der genannte Betrag auf einer (realistischen) Preisempfehlung des beauftragten Unternehmens be- ruht. Letztlich muss sogar offenbleiben, ob der Maklervertrag überhaupt zu- stande gekommen ist, da auf der eingereichten Ausfertigung die Unterschrift des Beschwerdeführers fehlt. Selbst wenn die Liegenschaft tatsächlich durch die D.________ Sàrl zum Verkauf ausgeschrieben worden sein sollte, ist somit fraglich, ob eine ernsthafte Verkaufsabsicht bestanden hat. Im Übrigen verhält sich der Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er einerseits darauf hinweist, dass das Inserat gelöscht worden sei und andererseits gleichzeitig unter Berufung auf seine Verkaufsbemühungen die erneute Aus- richtung von Sozialhilfe anstrebt. Auch die Ausschreibung auf der Internet- plattform «Anibis» vermag die behauptete Ernsthaftigkeit der Verkaufsbemü- hungen nicht aufzuzeigen: Gemäss den Feststellungen der Gemeinde war der Mindestverkaufspreis ebenfalls auf den nicht plausibilisierten Wert von Fr. 2'100'000.-- festgelegt worden und fehlten aussagekräftige Fotos (vgl. Verfügung der EG C.________ vom 20.3.2020 S. 2). Im Zeitpunkt des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2021 Nr. 100.2020.283U, Seite 9 vorinstanzlichen Entscheids war die Immobilie auch dort nicht mehr ausgeschrieben.
E. 3.3 Nach dem Gesagten vermögen die Beschwerdeführenden keine Än- derung des Sachverhalts darzutun, die eine Überprüfung der Einstellungs- verfügung vom 13. Februar 2020 und eine erneute Ausrichtung von Sozial- hilfe gerechtfertigt hätte. Vielmehr bestehen berechtigte Zweifel, ob jemals ein ernsthafter Verkaufswillen bestand (vgl. hierzu angefochtener Entscheid E. 11 S. 7). Daran ändert auch der Hinweis auf die «aktuelle Situation» nichts. Soweit die Beschwerdeführenden damit die Corona-Pandemie an- sprechen, mag diese den Verkauf von Liegenschaften zwar erschweren, ver- unmöglicht ihn aber nicht. Die Beschwerdeführenden legen sodann nicht glaubhaft und plausibel dar, dass infolge der veränderten Situation nur ein «zu tiefer Erlös» erzielt werden könnte (vgl. D.3.2 Abs. 2 Bst. d der Richtli- nien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien] in der Fassung der fünf- ten Ausgabe vom 1. Januar 2021 sowie die identische Regelung gemäss E.2.2 der SKOS-Richtlinien in der Fassung der vierten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 [BAG 16-063 S. 3]) oder der Verkauf aus anderen Gründen nicht mehr zumutbar wäre. Bei dieser Sachlage versprechen weder die Anhörung des Beschwerdeführers noch eine Befragung der von ihm genannten Immo- bilienfirmen weitere Erkenntnisse; die entsprechenden Beweisanträge sind daher abzuweisen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung etwa BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2020 S. 113 E. 3.7; je mit Hinweisen).
E. 3.4 Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich sinngemäss, die Vor- instanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich weder mit den Vorwürfen an die Gemeinde bezüglich Amtsmissbrauch, Er- pressung und fehlender Transparenz noch mit den Schlussfolgerungen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt habe. Diese Vorbringen werden indes mit keinem Wort begründet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Soweit die Beschwerdeführenden mit diesen Vorbringen eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht geltend machen wollen, sind sie daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer seine Anfrage um Zustellung von Ak- tennotizen im Sozialhilfedossier trotz mehrfacher Nachfrage nicht präzisiert
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2021, Nr. 100.2020.283U, Seite 10 hat (vgl. E-Mail der zuständigen Sozialarbeiterin vom 23. und 26.3.2020 sowie E-Mail des Beschwerdeführers vom 23., 24. und 26.3.2020, Akten Sozialdienst [act. 4A] Register 8). Eine Gehörsverletzung liegt offensichtlich nicht vor.
E. 4.1 Der angefochtene Entscheid hält nach dem Gesagten der Rechts- kontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdefüh- renden; da das Verfahren kostenfrei und die Beschwerdeführung nicht als geradezu mutwillig zu bezeichnen ist, haben sie jedoch keine Verfahrens- kosten zu tragen (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Ersatzfähige Partei- kosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2021 Nr. 100.2020.283U, Seite 11
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Seeland Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2020.283U ARB/STS/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. Mai 2021 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Straub
1. A.________
2. B.________ Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde C.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Seeland Amthaus, Stadtplatz 33, Postfach 60, 3270 Aarberg betreffend Sozialhilfe; Verweigerung wirtschaftlicher Hilfe (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 22. Juni 2020; vbv 13/2020)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2021, Nr. 100.2020.283U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ und seine Ehefrau B.________ wurden ab Juli 2019 von der Einwohnergemeinde (EG) C.________ mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unter- stützt. Mit Verfügung vom 13. Februar 2020 stellte die EG C.________ die Sozialhilfeleistungen auf den 29. Februar 2020 ein, da A.________ der Aufforderung nicht nachgekommen war, eine in seinem Eigentum stehende, nicht selbst bewohnte Liegenschaft zu verkaufen. Sie hielt fest, eine erneute Ausrichtung bevorschussender Sozialhilfeleistungen werde geprüft, sobald er belege, dass er einer Maklerin bzw. einem Makler oder einem Immobilien- unternehmen den verbindlichen Auftrag erteilt habe, seine Liegenschaft zu verkaufen. Am 22. Februar 2020 ersuchte A.________ die EG C.________ um erneute Ausrichtung von Sozialhilfe («rétablir l’assistance sociale»). Dieses Gesuch wies die EG C.________ mit Verfügung vom 20. März 2020 ab, hielt gleichzeitig an der Einstellungsverfügung vom 13. Februar 2020 fest und wies darauf hin, dass die erneute Ausrichtung bevorschussender Sozialhilfeleistungen geprüft werde, sobald der Nachweis eines verbindlichen Auftrags vorliege, die Liegenschaft zu einem marktüblichen Preis zu verkaufen. B. Mit Beschwerde vom 17. April 2020 gelangte A.________ an das Regie- rungsstatthalteramt (RSA) Seeland. Er beantragte einerseits, die Verfügung vom 20. März 2020 sei aufzuheben und anderseits sinngemäss, es sei ihm wieder Sozialhilfe zu gewähren. Die Regierungsstatthalterin beteiligte B.________ am Verfahren und wies die Beschwerde mit Entscheid vom
22. Juni 2020 ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2021 Nr. 100.2020.283U, Seite 3 C. Dagegen haben A.________ und B.________ am 20. Juli 2020 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ersuchen sinngemäss um weitere Ausrich- tung von Sozialhilfeleistungen durch die EG C.________. Zudem verlangen sie verschiedene Untersuchungen in Bezug auf die Führung des Regionalen Sozialdiensts C.________. Das RSA Seeland und die EG C.________ beantragen mit Vernehmlassung vom 23. Juli 2020 bzw. mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2020 die Abweisung der Beschwerde. A.________ und B.________ halten mit Einga- be vom 6. September 2020 an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwer- deführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind durch den angefochtenen Entscheid formell beschwert (Art. 79 Abs. 1 Bst. a und b VRPG). 1.2 Nach Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG ist zur Verwaltungsgerichtsbe- schwerde nur befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat. Dies setzt grund- sätzlich voraus, dass die Beschwerdeführenden ein aktuelles Interesse an der Behandlung ihres Rechtsmittels haben und ein günstiger Entscheid für sie von praktischem Nutzen wäre (vgl. BVR 2016 S. 529 E. 1.2.1, 2015 S. 350 E. 4.1; Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2021, Nr. 100.2020.283U, Seite 4 bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 6, Art. 65 N. 11 ff.). Die Sozialhil- feleistungen wurden mit Verfügung vom 13. Februar 2020 ab 29. Februar 2020 eingestellt. Die Beschwerdeführenden wurden also bis Ende Februar 2020 von der Gemeinde unterstützt. In der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht (Ziff. II/1 S. 3) führen sie ebenso wie bereits in ihrer Beschwerde an das RSA Seeland (Vorakten RSA [act. 3A] pag. 1 ff.) aus, der Beschwerde- führer sei seit 1. März 2020 wieder (teilzeitlich) berufstätig, verdiene bei einem Pensum von 50 Stellenprozenten monatlich Fr. 3'000.-- und beziehe keine Sozialhilfe mehr. Angesichts der weiteren Einkünfte aus der Vermie- tung seiner Liegenschaft (vgl. vorne Bst. A.) fragt sich deshalb, ob die Beschwerdeführenden ein aktuelles und praktisches Interesse an der Be- handlung ihrer Beschwerde haben. Die Frage kann aber mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. 1.3 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Dieser wird durch den angefochtenen Entscheid (sog. An- fechtungsobjekt) und innerhalb dieses Rahmens durch die Anträge der be- schwerdeführenden Partei bestimmt (BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1 mit Hinweisen; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 ff.). – Vor der Vorinstanz war einzig die Verfügung der Gemeinde vom 20. März 2020 angefochten, in der diese die Bemühungen des Beschwerdeführers zum Verkauf der Liegen- schaft als ungenügend beurteilt und von einem Rückkommen auf die Ein- stellungsverfügung vom 13. Februar 2020 abgesehen hat. Soweit die Beschwerdeführenden vor dem Verwaltungsgericht mehr oder anderes erreichen wollen, als ursprünglich angeordnet worden war, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten (eingehender dazu hinten E. 2.1 f.). 1.4 Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der Antrag sollte so präzis gefasst sein, dass er unverändert ins Entscheiddispositiv übernommen wer- den kann. Die Praxis ist jedoch vorab bei Laieneingaben nicht streng. Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusam- menhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (vgl. BVR 2016 S. 560 E. 2, 2011 S. 391 E. 3.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2021 Nr. 100.2020.283U, Seite 5 2020, Art. 32 N. 13 und 18). An die Begründung einer Laienbeschwerde wer- den praxisgemäss ebenfalls keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung muss sich aller- dings wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid aus- einandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwieweit dieser unrichtig sein soll (statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 22). – Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 22. Februar 2020 beantragt, es sei ihm wieder Sozialhilfe zu gewähren (vgl. vorne Bst. A). Der Antrag, die Beschwerde sei gutzuheissen und der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, ist unter diesen Umständen so zu verstehen, dass den Beschwerdeführenden (trotz teilweiser Erwerbstätigkeit des Beschwer- deführers) ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erneut Sozialhilfe zu- gesprochen werden soll. Insofern vermag die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde dem Antragserfordernis knapp zu genügen und sind die Bestim- mungen über Form und Frist eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG; vgl. aber hinten E. 2.2 und E. 3.4). 1.5 Liegen wiederkehrende Sozialhilfeleistungen auf unbeschränkte Dauer im Streit, gilt als Streitwert der zwanzigfache Betrag einer einjährigen Leistung (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 92 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; vgl. VGE 2019/351 vom 30.9.2020 E. 1.3 mit Hinweisen). Nach dieser Berechnung übersteigt der Streitwert vorliegend Fr. 20ʹ000.-- (vgl. hierzu etwa die Budgetverfügung für Oktober 2019, in Akten Sozialdienst [act. 4B] Register 6). Die Angelegenheit, die sich als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. hinten E. 3), ist daher in Zweierbesetzung zu beurteilen (Art. 57 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Abs. 3 GSOG). 1.6 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2021, Nr. 100.2020.283U, Seite 6 2. 2.1 Die Gemeinde stellte die Sozialhilfeleistungen mit Verfügung vom
13. Februar 2020 ein, da der Beschwerdeführer der Aufforderung nicht nach- gekommen war, seine Liegenschaft zu verkaufen. Eine allfällige erneute Prü- fung der Sozialhilfebedürftigkeit machte sie davon abhängig, dass der Be- schwerdeführer einen verbindlichen Auftrag zum Verkauf der Liegenschaft erteile bzw. ernsthafte Verkaufsbemühungen belege. Der Beschwerdeführer hat die Einstellungsverfügung nicht angefochten, sondern sich dieser ge- mäss eigenen Angaben unterzogen und seine Liegenschaft auf der Internet- plattform «Anibis» zum Verkauf ausgeschrieben sowie ein Beratungs- bzw. Vermittlungsunternehmen mit dem Verkauf beauftragt (vgl. Beschwerde an das RSA Seeland vom 17.4.2020 Ziff. I/D; Vorakten RSA [act. 3A] pag. 1 ff.). Noch während laufender Rechtsmittelfrist stellte er daraufhin bei der Ge- meinde ein neues Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfe mit der sinnge- mässen Begründung, er erfülle nun die Voraussetzungen für eine erneute Prüfung seiner Sozialhilfebedürftigkeit (Vorakten RSA [act. 3A] pag. 19; Akten Sozialdienst [act. 4B] Register 20; zum neuen Gesuch vgl. Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 56 N. 40 mit Hinweisen). Gegen die am 20. März 2020 verfügte Abweisung seines neuen Sozialhilfegesuchs erhob er am 17. April 2020 beim RSA Seeland Beschwerde. Die Abweisung dieser Beschwerde ist vor- liegend angefochten. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist somit die Frage, ob die Beschwerdeführenden angesichts der geltend gemachten Bemühungen zum Verkauf der Liegenschaft einen neuerlichen Anspruch auf die Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe hatten bzw. ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Vorkehren des Beschwerdeführers nicht als ernstgemeinte Verkaufsabsichten betrachtet werden können. 2.2 Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist die Rechtmässigkeit der Ein- stellungsverfügung vom 13. Februar 2020 (vgl. dazu vorne E. 1.3, auch zum Folgenden). Die Beschwerdeführenden haben die Einstellungsverfügung nicht angefochten, womit diese formell rechtskräftig und materiell rechtsbe- ständig geworden ist (vgl. Herzog/Sieber, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommen- tar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 114 N. 7). Auf die Ausführun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2021 Nr. 100.2020.283U, Seite 7 gen der Beschwerdeführenden zur Frage, ob die Verwertung der Liegen- schaft verhältnismässig ist und ob sie frühzeitig zum Verkauf der Liegen- schaft aufgefordert worden sind, ist daher nicht weiter einzugehen. Ausser- halb des Streitgegenstands liegen ebenso allfällige Ansprüche aus der von den Beschwerdeführenden behaupteten, aber nicht belegten Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe bereits ab 10. Januar 2020 (vgl. Verwaltungsgerichts- beschwerde Ziff. I/B). Die Beschwerdeführenden beantragen weiter, es sei beim Regionalen Sozialdienst der Gemeinde eine Inspektion durchzuführen, die Managementmethoden bzw. der Führungsstil des Sozialdienstes seien zu analysieren und es sie eine Rechnungsprüfung in Bezug auf die ihnen ausgerichteten Sozialhilfeleistungen vorzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese (in der Beschwerde nicht näher begründeten) Anträge für die Beurteilung des Gesuchs um erneute Ausrichtung von Sozialhilfe von Be- deutung sein sollten. Sie haben in erster Linie aufsichtsrechtlichen Charakter und gehen über den massgebenden Verfahrensgegenstand hinaus. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, zumal das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde über die Gemeinden ist. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen mit den vorgebrachten Verkaufs- bemühungen einen veränderten Sachverhalt geltend. Ihre Vorbringen sind unter diesem Blickwinkel zu prüfen. Sie führen diesbezüglich aus, der Be- schwerdeführer habe sich bereits im Januar 2020 erkundigt, wie er für den Verkauf seiner Immobilie vorgehen müsse. Unmittelbar nach Erhalt der Ein- stellungsverfügung vom 13. Februar 2020 sei er der Aufforderung zum Ver- kauf nachgekommen und habe die Liegenschaft im Internet ausgeschrieben. Der geforderte Verkaufspreis entspreche dem Marktwert und sei von zwei Immobilienunternehmen bestätigt worden. Er habe die D.________ Sàrl mit dem Verkauf beauftragt, die daraufhin die Liegenschaft auf ihrer Internetseite ausgeschrieben habe. Das Inserat sei im März 2020 wieder aus dem Internet entfernt worden, da er und seine Ehefrau seit diesem Zeitpunkt keine Sozialhilfe mehr beziehen würden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2021, Nr. 100.2020.283U, Seite 8 3.2 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zum Schluss gekommen, dass die geltend gemachten Verkaufsbemühungen nicht als ernsthaft beur- teilt werden können. Sie hat dabei insbesondere den vom Beschwerdeführer verlangten Verkaufspreis in der Höhe von Fr. 2'100'000.-- als überhöht er- achtet, zumal der Verkehrswert im Jahr 2013 auf Fr. 983'797.-- bestimmt worden war und der Versicherungswert im Jahr 2018 Fr. 946'000.-- betragen hatte. Die Beschwerdeführenden bringen nichts Stichhaltiges dagegen vor: Zwar mag zutreffen, dass der Wert der Liegenschaft seit der letzten Bewer- tung gestiegen ist, worauf auch die Hypothekarschulden in der Höhe von Fr. 1'146'450.-- hindeuten. Die Beschwerdeführenden erklären aber nicht ansatzweise, weshalb sich der Wert mehr als verdoppelt haben soll und be- legen dies auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in keiner Art und Weise. Der lapidare Hinweis darauf, dass sich die Bewertung einer Liegen- schaft aus verschiedenen Faktoren ergebe und der geforderte Preis von zwei Immobilienunternehmen bestätigt worden sei, ist nicht geeignet, eine Wert- steigerung im behaupteten Ausmass glaubhaft zu machen, zumal weder eine (professionelle) Bewertung noch eine anderweitige nachvollziehbare Werteinschätzung vorliegt. Zwar wird im Maklervertrag vom 20. Februar 2020 mit der D.________ Sàrl der (vom Auftraggeber) verlangte Preis mit Fr. 2'100'000.-- beziffert (vgl. Akten Sozialdienst [act. 4B] Register 20). Dar- aus kann aber nicht geschlossen werden, dass der genannte Betrag auf einer (realistischen) Preisempfehlung des beauftragten Unternehmens be- ruht. Letztlich muss sogar offenbleiben, ob der Maklervertrag überhaupt zu- stande gekommen ist, da auf der eingereichten Ausfertigung die Unterschrift des Beschwerdeführers fehlt. Selbst wenn die Liegenschaft tatsächlich durch die D.________ Sàrl zum Verkauf ausgeschrieben worden sein sollte, ist somit fraglich, ob eine ernsthafte Verkaufsabsicht bestanden hat. Im Übrigen verhält sich der Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er einerseits darauf hinweist, dass das Inserat gelöscht worden sei und andererseits gleichzeitig unter Berufung auf seine Verkaufsbemühungen die erneute Aus- richtung von Sozialhilfe anstrebt. Auch die Ausschreibung auf der Internet- plattform «Anibis» vermag die behauptete Ernsthaftigkeit der Verkaufsbemü- hungen nicht aufzuzeigen: Gemäss den Feststellungen der Gemeinde war der Mindestverkaufspreis ebenfalls auf den nicht plausibilisierten Wert von Fr. 2'100'000.-- festgelegt worden und fehlten aussagekräftige Fotos (vgl. Verfügung der EG C.________ vom 20.3.2020 S. 2). Im Zeitpunkt des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2021 Nr. 100.2020.283U, Seite 9 vorinstanzlichen Entscheids war die Immobilie auch dort nicht mehr ausgeschrieben. 3.3 Nach dem Gesagten vermögen die Beschwerdeführenden keine Än- derung des Sachverhalts darzutun, die eine Überprüfung der Einstellungs- verfügung vom 13. Februar 2020 und eine erneute Ausrichtung von Sozial- hilfe gerechtfertigt hätte. Vielmehr bestehen berechtigte Zweifel, ob jemals ein ernsthafter Verkaufswillen bestand (vgl. hierzu angefochtener Entscheid E. 11 S. 7). Daran ändert auch der Hinweis auf die «aktuelle Situation» nichts. Soweit die Beschwerdeführenden damit die Corona-Pandemie an- sprechen, mag diese den Verkauf von Liegenschaften zwar erschweren, ver- unmöglicht ihn aber nicht. Die Beschwerdeführenden legen sodann nicht glaubhaft und plausibel dar, dass infolge der veränderten Situation nur ein «zu tiefer Erlös» erzielt werden könnte (vgl. D.3.2 Abs. 2 Bst. d der Richtli- nien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien] in der Fassung der fünf- ten Ausgabe vom 1. Januar 2021 sowie die identische Regelung gemäss E.2.2 der SKOS-Richtlinien in der Fassung der vierten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 [BAG 16-063 S. 3]) oder der Verkauf aus anderen Gründen nicht mehr zumutbar wäre. Bei dieser Sachlage versprechen weder die Anhörung des Beschwerdeführers noch eine Befragung der von ihm genannten Immo- bilienfirmen weitere Erkenntnisse; die entsprechenden Beweisanträge sind daher abzuweisen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung etwa BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2020 S. 113 E. 3.7; je mit Hinweisen). 3.4 Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich sinngemäss, die Vor- instanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich weder mit den Vorwürfen an die Gemeinde bezüglich Amtsmissbrauch, Er- pressung und fehlender Transparenz noch mit den Schlussfolgerungen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt habe. Diese Vorbringen werden indes mit keinem Wort begründet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Soweit die Beschwerdeführenden mit diesen Vorbringen eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht geltend machen wollen, sind sie daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer seine Anfrage um Zustellung von Ak- tennotizen im Sozialhilfedossier trotz mehrfacher Nachfrage nicht präzisiert
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2021, Nr. 100.2020.283U, Seite 10 hat (vgl. E-Mail der zuständigen Sozialarbeiterin vom 23. und 26.3.2020 sowie E-Mail des Beschwerdeführers vom 23., 24. und 26.3.2020, Akten Sozialdienst [act. 4A] Register 8). Eine Gehörsverletzung liegt offensichtlich nicht vor. 4. 4.1 Der angefochtene Entscheid hält nach dem Gesagten der Rechts- kontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdefüh- renden; da das Verfahren kostenfrei und die Beschwerdeführung nicht als geradezu mutwillig zu bezeichnen ist, haben sie jedoch keine Verfahrens- kosten zu tragen (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Ersatzfähige Partei- kosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.05.2021 Nr. 100.2020.283U, Seite 11
3. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführende
- Beschwerdegegnerin
- Regierungsstatthalteramt Seeland Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.