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100 2020 256

Bern VerwG · 2020-11-27 · Deutsch BE

Sozialhilfe; EInstellung der wirtschaftlichen Hilfe (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 18. Juni 2020; shbv 8/2020) | Sozialhilfe

Sachverhalt

A. A.________ (geb. ...1989) wird von der Einwohnergemeinde (EG) B.________ seit einigen Jahren wirtschaftlich unterstützt. Da A.________ zu mehreren Gesprächsterminen beim Sozialdienst nicht erschienen war, verfügte die EG B.________ am 14. Februar 2020, dass rückwirkend auf den 1. Februar 2020 die Unterstützungsleistungen eingestellt werden. Weiter ordnete sie an, der Anspruch auf finanzielle Unterstützung werde erst wieder geprüft, wenn A.________ die vereinbarten Gesprächstermine wahrnehme. Rückwirkende Zahlungen würden keine ausgerichtet. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. B. Dagegen erhob A.________ am 5. März 2020 Beschwerde beim Regie- rungsstatthalteramt (RSA) Biel/Bienne, welches das Rechtsmittel mit Ent- scheid vom 18. Juni 2020 abwies. C. Am 13. Juli 2020 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, den Entscheid des RSA Biel/ Bienne aufzuheben. Die EG B.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2020 sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. Das RSA Biel/Bienne hat mit Eingabe vom 4. August 2020 unter Verweis auf seinen Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet. A.________ hat am 24. August 2020 von der Gelegenheit zu einer Stellungnahme Gebrauch gemacht und zusätzliche Un- terlagen eingereicht. Am 1. September 2020 hat sich die EG B.________ dazu geäussert und zudem darauf hingewiesen, dass sie A.________ seit dem 1. April 2020 wieder unterstütze. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2020, Nr. 100.2020.256U, Seite 3 Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat die EG B.________ mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 die Vorakten ergänzt.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwer- deführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin wird seit dem 1. April 2020 wieder wirtschaft- lich von der Beschwerdegegnerin unterstützt (Eingabe vom 1.9.2020 [act. 8]; vorne Bst. C; vgl. auch Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 3), womit hier le- diglich eine Leistungseinstellung für die Zeit vom 1. Februar 2020 bis zum

31. März 2020 strittig ist. Da sich die monatliche wirtschaftliche Unter- stützung vor und nach der Einstellung im Bereich von Fr. 2'000.-- bewegte (vgl. Budgetberechnungen von April 2019 und Mai 2020, in Akten Ge- meinde 11A, Reg. 4), liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die An- gelegenheit einzelrichterlich zu beurteilen ist (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

E. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2020, Nr. 100.2020.256U, Seite 4

E. 2 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 29 Abs. 1 der Verfas- sung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1] – dieser geht nicht über die bun- desverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreu- ung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonalgesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die SKOS-Richtlinien in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abwei- chende Regelung vorsehen (zum Ganzen BVR 2019 S. 450 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1; jüngst VGE 2019/136 vom 16.10.2020 [zur Publ. bestimmt; noch nicht rechtskräftig] E. 2.1).

E. 3 Umstritten ist, ob die Gemeinde die wirtschaftliche Hilfe zu Recht für Februar und März 2020 eingestellt hat, weil die Anspruchsvoraussetzungen infolge ungenügender Mitwirkung nicht (mehr) nachgewiesen waren.

E. 3.1 Der Sozialdienst vertritt zusammengefasst die Auffassung, die Be- schwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie trotz schriftlicher Aufforderungen und Mahnungen in der Zeit vom 3. Dezember 2019 bis 12. Februar 2020 zu insgesamt sechs Gesprächsterminen beim So- zialdienst nicht erschienen sei und dafür keine stichhaltigen Gründe habe vorbringen können. Ihr Verhalten lasse «eine Ortsabwesenheit oder eine Nichtabkömmlichkeit aus anderen unentschuldbaren Gründen vermuten» und begründe erhebliche Zweifel an ihrer Bedürftigkeit. Ob die Beschwerde- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2020, Nr. 100.2020.256U, Seite 5 führerin sich noch an ihrem Wohnort aufhalte, könne nur mittels regelmässi- gen persönlichen Erscheinens zu den Gesprächen beim Sozialdienst über- prüft werden. Überdies könne durch die Pflicht zum persönlichen Erscheinen mit Blick auf die schwierigen Vorfälle in der Vergangenheit der Beschwerde- führerin ihr eigenverantwortliches Handeln gefördert werden, indem sie durch den möglicherweise entstehenden Druck veranlasst werde, ihre Woh- nung zu verlassen und sich die allenfalls notwendige ärztliche Unterstützung zu holen. Dies diene dem Ziel, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin schrittweise zu vermindern (vgl. Einstellungsverfügung vom 14.2.2020, act. 4A2, pag. 44; Beschwerdeantwort vom 9.4.2020 im Verfahren vor dem RSA, Akten RSA 4A, pag. 12 ff.; Beschwerdeantwort vom 17.7.2020 [act. 3]). Die Vorinstanz folgte im Wesentlichen der Argumentation der Ge- meinde: Indem die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht zu den verein- barten Terminen erschienen sei, sei der Sozialdienst nicht (mehr) in der Lage gewesen, seine örtliche Zuständigkeit zu bestätigen und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ordnungsgemäss abzuklären. Die Einstellung der wirt- schaftlichen Hilfe sei daher rechtmässig erfolgt (angefochtener Entscheid E. 2.10).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, zu den vereinbarten Termi- nen nicht erschienen zu sein. Sie macht jedoch im Wesentlichen geltend, ihr sei es aufgrund ihrer psychischen Verfassung grundsätzlich nicht möglich gewesen, die Wohnung zu verlassen und den Alltagsanforderungen zu ge- nügen. Seit Mai bzw. Juni 2020 befinde sie sich in ärztlicher und psychologi- scher Behandlung. Abgesehen vom Wahrnehmen der Termine habe sie die Weisungen des Sozialdiensts indes «soweit als möglich» befolgt. Nament- lich habe sie die zur Abklärung der Bedürftigkeit notwendigen und vom So- zialdienst verlangten Unterlagen stets eingereicht und sei somit ihrer Mitwir- kungspflicht nachgekommen. Zudem habe sie mehrmals angeboten, das Gespräch mit der Sozialarbeiterin telefonisch zu führen. Insgesamt sei allen- falls eine teilweise Einstellung oder eine Kürzung, nicht aber die vollständige Einstellung der Unterstützungsleistungen gerechtfertigt (Verwaltungs- gerichtsbeschwerde sowie Eingabe vom 24.8.2020 [act. 6]).

E. 3.3 Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung ist die finanzielle Situation

der um Sozialhilfe ersuchenden Person abzuklären: Nach der Untersu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2020, Nr. 100.2020.256U,

Seite 6

chungsmaxime ist der rechtserhebliche Sachverhalt grundsätzlich von Am-

tes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Im Vordergrund der Abklä-

rungen stehen die Befragung der gesuchstellenden Person und der Beizug

von Urkunden (Ursprung/Riedi Hunold, Verfahrensgrundsätze und Grund-

rechtsbeschränkungen in der Sozialhilfe, in ZBl 2015 S. 403 ff., 409, 412).

Die Partei hat an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20

Abs. 1 VRPG), wobei freilich die Mitwirkungspflicht durch die Aufklärungs-

pflicht der Behörde ergänzt wird. Diese hat die betroffene Person darüber zu

informieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Tragweite ihr zu-

kommt und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen hat

(BGE 132 II 113 E. 3.2; BVR 2009 S. 415 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch

SKOS-Richtlinien A.8.3; jüngst VGE 2019/432 vom 3.8.2020 E. 2.3 mit wei-

teren Hinweisen). Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in

Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach ist die

betroffene Person verpflichtet, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte

über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Än-

derungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.

Auskünfte haben wahrheitsgetreu zu erfolgen (BVR 2011 S. 448 E. 3.1,

2009 S. 225 E. 4; BGer 8C_50/2015 vom 17.6.2015 E. 3.2; allgemein zu den

Mitwirkungspflichten Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe, Diss. Basel 2011, S. 141 ff.; SKOS-Richtlinien

A.5.2). Können wegen mangelhafter Mitwirkung der betroffenen Person er-

hebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden, kann zufolge der

allgemeinen Beweislastregel, wonach zu Ungunsten derjenigen Person zu

entscheiden ist, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte

ableiten können, eine (teilweise oder volle) Leistungseinstellung gerechtfer-

tigt sein. Diesfalls ist die Anspruchsberechtigung nach dem SHG – gleich wie

der grundrechtliche Anspruch auf Hilfe in Notlagen – gar nicht berührt, da die

wirtschaftliche Notlage nicht erstellt ist und somit beweismässig keine Be-

dürftigkeit vorliegt (vgl. hierzu BVR 2013 S. 463 E. 7.2.2, 2011 S. 448 E. 3.1,

2009 S. 415 E. 2.3.2 und 4.2.2; ferner Carlo Tschudi, Die Auswirkungen des

Grundrechts auf Hilfe in Notlagen auf sozialhilferechtliche Sanktionen, in

Carlo Tschudi [Hrsg.], Das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen, 2005,

S. 117 ff., 121). Nach der Rechtsprechung rechtfertigt sich eine Leistungs-

verweigerung jedoch nur dann, wenn die fehlende Mitwirkung zur Folge

hatte, dass erhebliche Zweifel an der Unterstützungsbedürftigkeit einer Per-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2020, Nr. 100.2020.256U,

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son im massgeblichen Zeitpunkt nicht ausgeräumt werden konnten

(BGer 8C_50/2015 vom 17.6.2015 E. 3.2.2, 8C_1/2013 vom 4.3.2014 E. 6.2

betreffend VGE 2012/308 vom 26.11.2012; BVR 2009 S. 415 E. 2.3.2; zum

Ganzen etwa VGE 2019/432 vom 3.8.2020 E. 2.2). Erforderlich ist stets eine

Gesamtwürdigung anhand der tatsächlichen Verhältnisse im konkreten Fall

(Guido

Wizent,

Sozialhilferecht,

2020,

N. 836

mit

Verweis

auf

BGE 122 II 193 E. 3a f.).

E. 4 Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflichten verletzt hat.

E. 4.1 Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: In

der hier zu beurteilenden Unterstützungsperiode fand letztmals am 24. Ok-

tober 2019 ein Treffen zwischen der Beschwerdeführerin und der zuständi-

gen Sozialarbeiterin statt. Zum nächsten Termin vom 3. Dezember 2019 er-

schien die Beschwerdeführerin nicht (vgl. Journaleinträge vom 24.10.2019

und vom 3.12.2019, in Akten Gemeinde 11A, Reg. 1). Mit E-Mail vom

20. Dezember 2019 teilte sie der Sozialarbeiterin mit, sie sei ab dem 13. Ja-

nuar 2020 «sicher wieder» verfügbar; zuvor habe sie stets Besuch bei sich

«einquartiert» (Akten RSA 4A2, pag. 45). Den neu für den 16. Januar 2020

vereinbarten Termin nahm die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht wahr. Sie

führte dazu unter anderem an, sie habe den Termin verpasst, obschon sie

«vier Wecker gestellt» habe (Akten RSA 4A2, pag. 46, auch zum Folgen-

den). In der Folge lud die Sozialarbeiterin die Beschwerdeführerin zu einem

neuen Gespräch am 21. Januar 2020 ein. Zudem riet sie ihr, sich ärztlichen

Rat zu holen, da es ihr offenbar «nicht gut» gehe. Auch diesem Termin blieb

die Beschwerdeführerin fern. Darauf forderte der Sozialdienst sie mit einge-

schriebenem Brief vom 23. Januar 2020 auf, am neu für den 6. Februar 2020

vorgesehenen Gesprächstermin teilzunehmen. Sollte sie dem nicht nach-

kommen, werde davon ausgegangen, dass sie die Unterstützung des Sozi-

aldiensts nicht mehr benötige. Eine allfällige Auszahlung für den Monat Feb-

ruar 2020 erfolge erst nach Wahrnehmen des Termins (Akten RSA 4A2,

pag. 47). Dieses Schreiben konnte der Beschwerdeführerin am 24. Januar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2020, Nr. 100.2020.256U,

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2020 nicht zugestellt werden und wurde von ihr auch nicht innert der sieben-

tätigen Abholfrist abgeholt, worauf die Gemeinde es zusammen mit der

nächsten Einladung per A-Post verschickte (vgl. Akten RSA 4A2, pag. 48;

Journaleinträge vom 23.1.2020 und vom 6.2.2020, in Akten Gemeinde 11A,

Reg. 1). Am 6. Februar 2020 brachte die Beschwerdeführerin per E-Mail ihr

Unverständnis zum Ausdruck, dass ihr die wirtschaftliche Hilfe nicht mehr

ausgerichtet wurde. Sie machte geltend, sie habe alle erforderlichen Unter-

lagen eingereicht, und stellte in Aussicht, keine Termine mehr wahrzuneh-

men (Akten RSA 4A2, pag. 49). Daraufhin forderte der Sozialdienst sie mit

Schreiben vom 7. Februar 2020 abermals zu einem Gespräch auf, das am

12. Februar 2020 stattfinden sollte. Sie wurde überdies erneut darauf auf-

merksam gemacht, dass – sollte sie sich bis dahin nicht beim Sozialdienst

melden – davon ausgegangen werde, dass sie die Unterstützung des Sozi-

aldiensts nicht mehr benötige und daher sämtliche Leistungen eingestellt

würden. Jedenfalls würden so lange keine Zahlungen mehr getätigt, bis sie

einen Termin beim Sozialdienst wahrgenommen habe und dieser den Sach-

verhalt habe prüfen können. Gleichzeitig erhielt sie Gelegenheit, ihre Sicht-

weise darzulegen (Akten RSA 4A2, pag. 50). Die Beschwerdeführerin teilte

mit E-Mail vom 10. Februar 2020 mit, sie könne den Termin nicht wahrneh-

men, da sie «immer noch krank» sei; stattdessen erklärte sie sich zu einem

telefonischen Gespräch mit der Sozialarbeiterin bereit (Akten RSA 4A2,

pag. 52). Am 12. und 13. Februar 2020 äusserte sie erneut ihren Unmut über

das Vorgehen des Sozialdiensts, wiederholte ihren Standpunkt, dass dieser

bereits über die nötigen Unterlagen verfüge und führte verschiedene Gründe

(längere Grippeerkrankung, Achillessehnenentzündung, Unvermögen, die

Wohnung zu verlassen) an, die es ihr unmöglich machen würden, die Ter-

mine wahrzunehmen (Akten RSA 4A2, pag. 53-55). Hierauf verfügte der So-

zialdienst am 14. Februar 2020 die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per

1. Februar 2020 (vgl. vorne Bst. A).

E. 4.2 Der Sozialdienst ist befugt, im Rahmen der Mitwirkungspflicht zu ver- langen, dass die hilfesuchende Person persönlich erscheint, soweit nicht wichtige Umstände (wie etwa Krankheit oder Gebrechlichkeit) dagegen spre- chen (VGE 2018/337 vom 30.8.2019 E. 3.4, 2010/242 vom 21.12.2010 E. 3.1; Claudia Hänzi, a.a.O., S. 142; Guido Wizent, a.a.O., N. 777; je mit weiteren Hinweisen). Das persönliche Gespräch dient dazu, den Sachverhalt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2020, Nr. 100.2020.256U, Seite 9 abzuklären und die Angaben der betroffenen Person zu überprüfen. Weiter ermöglicht es dem Sozialdienst, allfälligen offenen Fragen auf direkte und einfache Weise nachzugehen und sich mit der Sozialhilfebezügerin oder dem Sozialhilfebezüger über das weitere Vorgehen hinsichtlich sozialer und beruflicher Integration zu verständigen (vgl. auch GSD LU vom 13.10.2014, in LGVE 2014 IV Nr. 15 E. 4.3d). Die Weisung, persönlich beim Sozialdienst vorzusprechen, bezweckt somit in erster Linie die korrekte Anspruchsabklä- rung. Dabei vermag der Beizug von Urkunden Abklärungen und Befragun- gen bei persönlichen Gesprächen zwischen dem Sozialdienst und der be- troffenen Personen nicht oder jedenfalls nicht in jeder Hinsicht zu ersetzen. Überdies sind die Sozialdienste im Interesse einer möglichst nachhaltigen beruflichen und sozialen Integration sowie der Förderung von Selbsthilfe und Eigenverantwortung verpflichtet, die hilfesuchende Person bei der Problem- bewältigung zu unterstützen (vgl. Guido Wizent, a.a.O., N. 834 f.), was die regelmässige Teilnahme an Gesprächen grundsätzlich voraussetzt.

E. 4.3 Gestützt auf den vorne dargelegten Sachverhalt (E. 4.1) steht im

Licht der vorstehenden Grundsätze die Aufforderung des Sozialdiensts vom

24. Oktober 2019, dass die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2019 per-

sönlich zu einem Gespräch zu erscheinen hat, ohne weiteres in Einklang mit

dem Zweck der Sozialhilfe (vgl. Art. 3 Bst. b und f, Art. 19 Abs. 1 Bst. b und

d, Art. 28 Abs. 1 und Art. 35 SHG) und erweist sich als zulässig (vgl.

BVR 2013 S. 463 E. 5.3 mit Hinweisen; allgemein zur Zulässigkeit von sozi-

alhilferechtlichen Weisungen statt vieler VGE 2020/211 vom 11.9.2020

E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Indem der Sozialdienst in der Folge daran

festhielt, dass die Beschwerdeführerin an Gesprächen zur Beurteilung ihrer

persönlichen und wirtschaftlichen Lage teilnimmt, kann ihm sodann ebenfalls

nicht vorgeworfen werden, das ihm bei der Verfahrensführung zustehende

Ermessen pflichtwidrig ausgeübt zu haben. Nichts deutet darauf hin, dass er

sich dabei von sachfremden Überlegungen hätte leiten lassen. Die Be-

schwerdeführerin bringt denn auch keine Gründe vor, die ein persönliches

Erscheinen beim Sozialdienst als zweckwidrig oder unzumutbar erscheinen

liessen. Sie macht zwar geltend, sie sei während der interessierenden Zeit-

periode über mehrere Wochen an einer Grippe erkrankt und habe sich eine

Verletzung an der Achillessehne zugezogen (vgl. E. 4.1 hiervor). Sie hat in-

des keine Belege eingereicht, die ihre Darstellungen untermauern. Das im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2020, Nr. 100.2020.256U,

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Verfahren vor Verwaltungsgericht beigebrachte Arztzeugnis vom 17. August

2020 (act. 6A), welches ihr vom 8. Mai 2020 bis zum 30. September 2020

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, betrifft nicht den relevanten Zeit-

raum und ist daher unbeachtlich. Von vornherein ungeeignet, ihr Fernbleiben

zu entschuldigen, sind ferner die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wo-

nach sie während über drei Wochen Besuch bei sich beherbergt und einen

Termin verschlafen habe (vgl. E. 4.1 hiervor). Sodann wird zwar grundsätz-

lich von keiner Seite in Frage gestellt, dass die Beschwerdeführerin seit ei-

niger Zeit unter psychischen Problemen leidet. So ergibt sich aus der nach-

gereichten Bestätigung vom 19. August 2020, dass sie sich seit Juni 2020 in

einer psychotherapeutischen Behandlung befindet (act. 6A). Es ist jedoch

nicht erwiesen, dass die geltend gemachten psychischen Probleme in der

Zeit von Dezember 2019 bis Februar 2020 derart gravierend waren, dass es

ihr deshalb nicht möglich war, die Wohnung zu verlassen und während die-

ser Zeit Termine beim Sozialdienst wahrzunehmen. Immerhin war die Be-

schwerdeführerin unbestrittenermassen in der Lage, am 4. Dezember 2019

und damit einen Tag nach dem ersten missachteten Gesprächstermin beim

Sozialdienst (E. 4.1 hiervor) einen Gynäkologen aufzusuchen (vgl. Akten

RSA 4A2, pag. 56 [Vermerk des Behandlungsdatums oben rechts]; Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde S. 3). Zu keinem anderen Schluss führt ferner die

schriftliche Bestätigung des Partners der Beschwerdeführerin und ihrer

Grossmutter, wonach die Beschwerdeführerin im interessierenden Zeitraum

«körperlich, psychisch und mental» nicht in der Lage gewesen sei, den An-

forderungen des Sozialdiensts nachzukommen (Eingabe vom 24.8.2020

[act. 6]). Für die Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdefüh-

rerin kann es nicht entscheidend auf nachträgliche persönliche Einschätzun-

gen von ihr nahestehenden Personen ankommen. Der Sozialdienst war

unter den gegebenen Umständen nicht gehalten, dem Wunsch der Be-

schwerdeführerin zu entsprechen, das Gespräch lediglich telefonisch durch-

zuführen, zumal ein solches grundsätzlich nicht gleichermassen geeignet

erscheint, zur Anspruchsabklärung (E. 4.2 hiervor) einen persönlichen Ein-

druck von der Situation der Beschwerdeführerin und den massgeblichen

Verhältnissen zu erhalten. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin

durch mehrfaches, unentschuldigtes Nichterscheinen zu persönlichen Ge-

sprächen während einer längeren Zeit gegen ihre Mitwirkungspflicht verstos-

sen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2020, Nr. 100.2020.256U,

Seite 11

E. 5 Zu prüfen bleibt, ob – wie von der Gemeinde angenommen und der Vor- instanz bestätigt – aufgrund der festgestellten (wiederholten) Verletzung der Mitwirkungspflicht erhebliche Zweifel an der Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin bestanden und nicht ausgeräumt werden konnten. Dies beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts, wie er sich dem Sozialdienst im Verfügungszeitpunkt präsentiert (vorne E. 3.3; BVR 2011 S. 448 E. 3.4.1).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe alle

notwendigen Unterlagen eingereicht. Dabei übersieht sie, dass es nicht an

ihr ist zu bestimmen, welche Angaben zur Abklärung der persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnisse benötigt werden und in welcher Form die Mit-

wirkung zu erfolgen hat (vorne E. 3.3 und 4.2 f., auch zum Folgenden). Wie

dargelegt, ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, die mit ihr vereinbarten

oder für sie reservierten Termine wahrzunehmen. Regelmässige Gespräche

mit physischer Anwesenheit der hilfesuchenden Person sind für die umfas-

sende Abklärung der persönlichen Verhältnisse wesentlich (Art. 19 Abs. 1

Bst. b SHG) und dienen überdies der laufenden Überprüfung des Sozialhil-

feanspruchs. Mit Blick auf das Bedarfsdeckungsprinzip ist der Sozialdienst

hierzu auf aktuelle Angaben angewiesen (vgl. VGE 2009/106 vom 12.8.2009

E. 6.1 mit Verweis auf die SKOS-Richtlinien A.4). Dies setzt regelmässig vo-

raus, dass die gesuchstellende Person nicht nur einzelne Dokumente (Kon-

toauszüge, Arztzeugnisse, Rechnungen und dgl.) einreicht, sondern auch

Auskünfte erteilt und für allfällige Anschluss- und Ergänzungsfragen zur Ver-

fügung steht. Die Beschwerdeführerin hat jedoch von Anfang Dezember

2019 bis Mitte Februar 2020, also während einer Zeitperiode von rund zwei-

einhalb Monaten, insgesamt sechs Einladungen des Sozialdiensts ausge-

schlagen. Durch diese beharrliche Weigerung, persönlich auf dem Sozial-

dienst zu erscheinen, ohne hierfür überzeugende oder tragfähige Gründe

anzuführen, hat die Beschwerdeführerin ein unkooperatives Verhalten an

den Tag gelegt, das mit zunehmender Dauer ihre Unterstützungsbedürftig-

keit als erheblich zweifelhaft erscheinen liess. Die vom Sozialdienst ver-

langte Teilnahme am Gespräch vor Ort hätte nicht nur Aufschluss über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2020, Nr. 100.2020.256U,

Seite 12

Einzelheiten der Einkommenssituation geben können, so etwa hinsichtlich

der Herkunft einzelner Kontogutschriften (vgl. dazu Journaleinträge vom

14.4.2020 und vom 15.4.2020, in Akten Gemeinde 11A, Reg. 1). Sie hätte

es auch erlaubt, die (mit jedem unentschuldigten Nichterscheinen gewach-

senen) Unklarheiten hinsichtlich ihrer aktuellen Wohn-, Aufenthalts- und

Haushaltsverhältnisse zu beseitigen. Solche Angaben sind für die Bedarfs-

bemessung nötig und daher unmittelbar ausschlaggebend für die Frage, ob

eine Bedürftigkeit vorliegt (vgl. BVR 2009 S. 415 E. 4.2.2 und 4.3; Guido

Wizent, a.a.O., N. 776 f.; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts,

2. Aufl. 1999, S. 105, 107 f.). Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass

der Sachverhalt erst geprüft werden könne, wenn sie einen Termin wahrge-

nommen habe (vgl. vorne E. 4.1). Ihr war damit bewusst, was sie zur Abklä-

rung ihrer Bedürftigkeit beizutragen hat. Der Sozialdienst ist mithin seiner

Aufklärungspflicht nachgekommen (vorne E. 3.3).

E. 5.2 Angesichts der gesamten Sachlage, insbesondere mit Blick auf die Dauer der fehlenden Mitwirkung bzw. die Anzahl der versäumten Treffen so- wie die Art und Weise der damit begangenen Pflichtverletzungen, ist es nachvollziehbar, wenn beim Sozialdienst zunehmend Zweifel aufgekommen sind, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin weiterhin auf wirt- schaftliche Hilfe angewiesen war. Diese auf verschiedenen Ebenen entstan- denen, insgesamt erheblichen Zweifel hätten durch die Mitwirkung der Be- schwerdeführerin ohne Weiteres beseitigt werden können. Indessen hat es die Beschwerdeführerin mit ihrem dauerhaft unkooperativen Verhalten ver- unmöglicht, offene Fragen und Unklarheiten sowie mögliche Missverständ- nisse rund um ihre Bedürftigkeit zu klären. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass der Sozialdienst weiterhin in der Lage war, die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerde- führerin ordnungsgemäss abzuklären. Diese offene Beweislage wirkt sich zu Lasten der Beschwerdeführerin aus (vorne E. 3.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2020, Nr. 100.2020.256U, Seite 13

E. 6.1 Im Ergebnis hält es in Würdigung der gesamten Umstände der Rechtskontrolle stand, wenn die Vorinstanz mit der Gemeinde zum Schluss gekommen ist, dass in der Zeit von Februar und März 2020 die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin beweismässig nicht mehr erstellt war bzw. erhebli- che Zweifel daran nicht ausgeräumt werden konnten, wofür die Beschwer- deführerin unmittelbar Verantwortung trägt, indem sie ihren Mitwirkungs- pflichten nicht bzw. nur mangelhaft nachgekommen ist. Dabei kann offenbleiben, ob die Einstellung zugleich, wie die Vorinstanz ausführt, mit erheblichen Zweifeln an der örtlichen Zuständigkeit der Gemeinde zur Aus- richtung wirtschaftlicher Hilfe begründet werden kann (vgl. vorne E. 3.1).

E. 6.2 Die Einstellung erweist sich sodann als verhältnismässig: Der Be- schwerdeführerin wurden die möglichen Konsequenzen einer unzureichen- den Mitwirkung unbestrittenermassen vorgängig aufgezeigt. Zwar konnte ihr das Schreiben des Sozialdiensts vom 23. Januar 2020 nicht zugestellt wer- den und die Beschwerdeführerin unterliess es in der Folge auch, dieses bei der Poststelle innert der siebentätigen Abholfrist abzuholen (vorne E. 4.1). Mit Einreichung des Sozialhilfegesuchs wurde zwischen dem Sozialdienst und der Beschwerdeführenden jedoch ein Verfahrens- bzw. Prozessrechts- verhältnis und die sich daraus ergebende Empfangspflicht begründet. Dem- nach musste sie dafür sorgen, dass ihr behördliche Akte zugestellt werden können, wobei im Unterlassungsfall davon ausgegangen wird, dass sie Kenntnis vom Inhalt der eingeschriebenen Postsendung hat (statt vieler BGE 141 II 429, in Pra 105/2016 Nr. 53 E. 3.1; jüngst VGE 2020/378 vom 6.11.2020 [noch nicht rechtskräftig] E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Zudem wurde sie am 7. Februar 2020 gemahnt, erneut auf die möglichen Konse- quenzen hingewiesen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (vgl. vorne E. 4.1). Nach dem Gesagten erweist sich die Einstellung der wirt- schaftlichen Hilfe per 1. Februar 2020 insgesamt als rechtmässig.

E. 6.3 Zusammenfassend hält der angefochtene Entscheid der Rechtskon- trolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuwei- sen. Wie es sich mit dem für Januar 2020 vom Sozialdienst erklärtermassen «sistierten» Restbetrag von Fr. 500.-- verhält (vgl. Verwaltungsgerichts- beschwerde S. 3; Akten RSA 4A2, pag. 42; Journaleinträge vom 21.7.2020 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2020, Nr. 100.2020.256U, Seite 14 und 23.7.2020, in Akten Gemeinde 11A, Reg. 1), ist entgegen der Ansicht der Gemeinde hier nicht Streitgegenstand (vgl. hierzu vorne E. 3 Ingress). Es darf aber immerhin angemerkt werden, dass der Sozialdienst die Zahlung dieses Restbetrags ursprünglich davon abhängig gemacht hatte, dass die Beschwerdeführerin wieder zu Gesprächsterminen erscheint (vgl. Akten RSA 4A2, pag. 42, 46), was gestützt auf die Akten seit Mai 2020 nunmehr der Fall zu sein scheint (Journaleinträge vom 5.5.2020, 10.6.2020 und 26.8.2020, in Akten Gemeinde 11A, Reg. 1).

E. 7 Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die Beschwerdeführerin. Da das Verfahren kostenfrei ist, hat sie jedoch keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.
  3. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2020, Nr. 100.2020.256U, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2020.256U

BUC/LIJ/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 27. November 2020

Verwaltungsrichter Bürki

Gerichtsschreiberin Liniger

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Einwohnergemeinde B.________

Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne

Schloss, Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau

betreffend Sozialhilfe; Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe (Entscheid des

Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 18. Juni 2020; shbv 8/2020)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2020, Nr. 100.2020.256U,

Seite 2

Sachverhalt:

A.

A.________ (geb. ...1989) wird von der Einwohnergemeinde (EG)

B.________ seit einigen Jahren wirtschaftlich unterstützt. Da A.________ zu

mehreren Gesprächsterminen beim Sozialdienst nicht erschienen war,

verfügte die EG B.________ am 14. Februar 2020, dass rückwirkend auf

den 1. Februar 2020 die Unterstützungsleistungen eingestellt werden.

Weiter ordnete sie an, der Anspruch auf finanzielle Unterstützung werde erst

wieder geprüft, wenn A.________ die vereinbarten Gesprächstermine

wahrnehme. Rückwirkende Zahlungen würden keine ausgerichtet. Einer

allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.

B.

Dagegen erhob A.________ am 5. März 2020 Beschwerde beim Regie-

rungsstatthalteramt (RSA) Biel/Bienne, welches das Rechtsmittel mit Ent-

scheid vom 18. Juni 2020 abwies.

C.

Am 13. Juli 2020 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben

mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, den Entscheid des RSA Biel/

Bienne aufzuheben.

Die EG B.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2020

sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. Das RSA Biel/Bienne hat mit

Eingabe vom 4. August 2020 unter Verweis auf seinen Entscheid auf eine

Vernehmlassung verzichtet. A.________ hat am 24. August 2020 von der

Gelegenheit zu einer Stellungnahme Gebrauch gemacht und zusätzliche Un-

terlagen eingereicht. Am 1. September 2020 hat sich die EG B.________

dazu geäussert und zudem darauf hingewiesen, dass sie A.________ seit

dem 1. April 2020 wieder unterstütze.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2020, Nr. 100.2020.256U,

Seite 3

Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat die EG B.________ mit Eingabe

vom 22. Oktober 2020 die Vorakten ergänzt.

Erwägungen:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte

kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes

vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)

zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die

öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwer-

deführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den

angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges

Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die

Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m.

Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die Beschwerdeführerin wird seit dem 1. April 2020 wieder wirtschaft-

lich von der Beschwerdegegnerin unterstützt (Eingabe vom 1.9.2020 [act. 8];

vorne Bst. C; vgl. auch Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 3), womit hier le-

diglich eine Leistungseinstellung für die Zeit vom 1. Februar 2020 bis zum

31. März 2020 strittig ist. Da sich die monatliche wirtschaftliche Unter-

stützung vor und nach der Einstellung im Bereich von Fr. 2'000.-- bewegte

(vgl. Budgetberechnungen von April 2019 und Mai 2020, in Akten Ge-

meinde 11A, Reg. 4), liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die An-

gelegenheit einzelrichterlich zu beurteilen ist (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes

vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der

Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.3

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf

Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2020, Nr. 100.2020.256U,

Seite 4

2.

Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach

Art. 12 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 29 Abs. 1 der Verfas-

sung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1] – dieser geht nicht über die bun-

desverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreu-

ung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar

sind. Der kantonalgesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder

bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1

SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2

SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind

nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über

die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die

SKOS-Richtlinien in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom

April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14,

12/15 und 12/16 verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abwei-

chende Regelung vorsehen (zum Ganzen BVR 2019 S. 450 E. 2.1, 2019

S. 383 E. 2.1; jüngst VGE 2019/136 vom 16.10.2020 [zur Publ. bestimmt;

noch nicht rechtskräftig] E. 2.1).

3.

Umstritten ist, ob die Gemeinde die wirtschaftliche Hilfe zu Recht für Februar

und März 2020 eingestellt hat, weil die Anspruchsvoraussetzungen infolge

ungenügender Mitwirkung nicht (mehr) nachgewiesen waren.

3.1

Der Sozialdienst vertritt zusammengefasst die Auffassung, die Be-

schwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie trotz

schriftlicher Aufforderungen und Mahnungen in der Zeit vom 3. Dezember

2019 bis 12. Februar 2020 zu insgesamt sechs Gesprächsterminen beim So-

zialdienst nicht erschienen sei und dafür keine stichhaltigen Gründe habe

vorbringen können. Ihr Verhalten lasse «eine Ortsabwesenheit oder eine

Nichtabkömmlichkeit aus anderen unentschuldbaren Gründen vermuten»

und begründe erhebliche Zweifel an ihrer Bedürftigkeit. Ob die Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2020, Nr. 100.2020.256U,

Seite 5

führerin sich noch an ihrem Wohnort aufhalte, könne nur mittels regelmässi-

gen persönlichen Erscheinens zu den Gesprächen beim Sozialdienst über-

prüft werden. Überdies könne durch die Pflicht zum persönlichen Erscheinen

mit Blick auf die schwierigen Vorfälle in der Vergangenheit der Beschwerde-

führerin ihr eigenverantwortliches Handeln gefördert werden, indem sie

durch den möglicherweise entstehenden Druck veranlasst werde, ihre Woh-

nung zu verlassen und sich die allenfalls notwendige ärztliche Unterstützung

zu holen. Dies diene dem Ziel, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin

schrittweise zu vermindern (vgl. Einstellungsverfügung vom 14.2.2020,

act. 4A2, pag. 44; Beschwerdeantwort vom 9.4.2020 im Verfahren vor dem

RSA, Akten RSA 4A, pag. 12 ff.; Beschwerdeantwort vom 17.7.2020

[act. 3]). Die Vorinstanz folgte im Wesentlichen der Argumentation der Ge-

meinde: Indem die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht zu den verein-

barten Terminen erschienen sei, sei der Sozialdienst nicht (mehr) in der Lage

gewesen, seine örtliche Zuständigkeit zu bestätigen und die Bedürftigkeit der

Beschwerdeführerin ordnungsgemäss abzuklären. Die Einstellung der wirt-

schaftlichen Hilfe sei daher rechtmässig erfolgt (angefochtener Entscheid

E. 2.10).

3.2

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, zu den vereinbarten Termi-

nen nicht erschienen zu sein. Sie macht jedoch im Wesentlichen geltend, ihr

sei es aufgrund ihrer psychischen Verfassung grundsätzlich nicht möglich

gewesen, die Wohnung zu verlassen und den Alltagsanforderungen zu ge-

nügen. Seit Mai bzw. Juni 2020 befinde sie sich in ärztlicher und psychologi-

scher Behandlung. Abgesehen vom Wahrnehmen der Termine habe sie die

Weisungen des Sozialdiensts indes «soweit als möglich» befolgt. Nament-

lich habe sie die zur Abklärung der Bedürftigkeit notwendigen und vom So-

zialdienst verlangten Unterlagen stets eingereicht und sei somit ihrer Mitwir-

kungspflicht nachgekommen. Zudem habe sie mehrmals angeboten, das

Gespräch mit der Sozialarbeiterin telefonisch zu führen. Insgesamt sei allen-

falls eine teilweise Einstellung oder eine Kürzung, nicht aber die vollständige

Einstellung der Unterstützungsleistungen gerechtfertigt (Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde sowie Eingabe vom 24.8.2020 [act. 6]).

3.3

Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung ist die finanzielle Situation

der um Sozialhilfe ersuchenden Person abzuklären: Nach der Untersu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2020, Nr. 100.2020.256U,

Seite 6

chungsmaxime ist der rechtserhebliche Sachverhalt grundsätzlich von Am-

tes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Im Vordergrund der Abklä-

rungen stehen die Befragung der gesuchstellenden Person und der Beizug

von Urkunden (Ursprung/Riedi Hunold, Verfahrensgrundsätze und Grund-

rechtsbeschränkungen in der Sozialhilfe, in ZBl 2015 S. 403 ff., 409, 412).

Die Partei hat an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20

Abs. 1 VRPG), wobei freilich die Mitwirkungspflicht durch die Aufklärungs-

pflicht der Behörde ergänzt wird. Diese hat die betroffene Person darüber zu

informieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Tragweite ihr zu-

kommt und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen hat

(BGE 132 II 113 E. 3.2; BVR 2009 S. 415 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch

SKOS-Richtlinien A.8.3; jüngst VGE 2019/432 vom 3.8.2020 E. 2.3 mit wei-

teren Hinweisen). Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in

Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach ist die

betroffene Person verpflichtet, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte

über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Än-

derungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.

Auskünfte haben wahrheitsgetreu zu erfolgen (BVR 2011 S. 448 E. 3.1,

2009 S. 225 E. 4; BGer 8C_50/2015 vom 17.6.2015 E. 3.2; allgemein zu den

Mitwirkungspflichten Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe, Diss. Basel 2011, S. 141 ff.; SKOS-Richtlinien

A.5.2). Können wegen mangelhafter Mitwirkung der betroffenen Person er-

hebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden, kann zufolge der

allgemeinen Beweislastregel, wonach zu Ungunsten derjenigen Person zu

entscheiden ist, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte

ableiten können, eine (teilweise oder volle) Leistungseinstellung gerechtfer-

tigt sein. Diesfalls ist die Anspruchsberechtigung nach dem SHG – gleich wie

der grundrechtliche Anspruch auf Hilfe in Notlagen – gar nicht berührt, da die

wirtschaftliche Notlage nicht erstellt ist und somit beweismässig keine Be-

dürftigkeit vorliegt (vgl. hierzu BVR 2013 S. 463 E. 7.2.2, 2011 S. 448 E. 3.1,

2009 S. 415 E. 2.3.2 und 4.2.2; ferner Carlo Tschudi, Die Auswirkungen des

Grundrechts auf Hilfe in Notlagen auf sozialhilferechtliche Sanktionen, in

Carlo Tschudi [Hrsg.], Das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen, 2005,

S. 117 ff., 121). Nach der Rechtsprechung rechtfertigt sich eine Leistungs-

verweigerung jedoch nur dann, wenn die fehlende Mitwirkung zur Folge

hatte, dass erhebliche Zweifel an der Unterstützungsbedürftigkeit einer Per-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2020, Nr. 100.2020.256U,

Seite 7

son im massgeblichen Zeitpunkt nicht ausgeräumt werden konnten

(BGer 8C_50/2015 vom 17.6.2015 E. 3.2.2, 8C_1/2013 vom 4.3.2014 E. 6.2

betreffend VGE 2012/308 vom 26.11.2012; BVR 2009 S. 415 E. 2.3.2; zum

Ganzen etwa VGE 2019/432 vom 3.8.2020 E. 2.2). Erforderlich ist stets eine

Gesamtwürdigung anhand der tatsächlichen Verhältnisse im konkreten Fall

(Guido

Wizent,

Sozialhilferecht,

2020,

N. 836

mit

Verweis

auf

BGE 122 II 193 E. 3a f.).

4.

Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflichten

verletzt hat.

4.1

Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: In

der hier zu beurteilenden Unterstützungsperiode fand letztmals am 24. Ok-

tober 2019 ein Treffen zwischen der Beschwerdeführerin und der zuständi-

gen Sozialarbeiterin statt. Zum nächsten Termin vom 3. Dezember 2019 er-

schien die Beschwerdeführerin nicht (vgl. Journaleinträge vom 24.10.2019

und vom 3.12.2019, in Akten Gemeinde 11A, Reg. 1). Mit E-Mail vom

20. Dezember 2019 teilte sie der Sozialarbeiterin mit, sie sei ab dem 13. Ja-

nuar 2020 «sicher wieder» verfügbar; zuvor habe sie stets Besuch bei sich

«einquartiert» (Akten RSA 4A2, pag. 45). Den neu für den 16. Januar 2020

vereinbarten Termin nahm die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht wahr. Sie

führte dazu unter anderem an, sie habe den Termin verpasst, obschon sie

«vier Wecker gestellt» habe (Akten RSA 4A2, pag. 46, auch zum Folgen-

den). In der Folge lud die Sozialarbeiterin die Beschwerdeführerin zu einem

neuen Gespräch am 21. Januar 2020 ein. Zudem riet sie ihr, sich ärztlichen

Rat zu holen, da es ihr offenbar «nicht gut» gehe. Auch diesem Termin blieb

die Beschwerdeführerin fern. Darauf forderte der Sozialdienst sie mit einge-

schriebenem Brief vom 23. Januar 2020 auf, am neu für den 6. Februar 2020

vorgesehenen Gesprächstermin teilzunehmen. Sollte sie dem nicht nach-

kommen, werde davon ausgegangen, dass sie die Unterstützung des Sozi-

aldiensts nicht mehr benötige. Eine allfällige Auszahlung für den Monat Feb-

ruar 2020 erfolge erst nach Wahrnehmen des Termins (Akten RSA 4A2,

pag. 47). Dieses Schreiben konnte der Beschwerdeführerin am 24. Januar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2020, Nr. 100.2020.256U,

Seite 8

2020 nicht zugestellt werden und wurde von ihr auch nicht innert der sieben-

tätigen Abholfrist abgeholt, worauf die Gemeinde es zusammen mit der

nächsten Einladung per A-Post verschickte (vgl. Akten RSA 4A2, pag. 48;

Journaleinträge vom 23.1.2020 und vom 6.2.2020, in Akten Gemeinde 11A,

Reg. 1). Am 6. Februar 2020 brachte die Beschwerdeführerin per E-Mail ihr

Unverständnis zum Ausdruck, dass ihr die wirtschaftliche Hilfe nicht mehr

ausgerichtet wurde. Sie machte geltend, sie habe alle erforderlichen Unter-

lagen eingereicht, und stellte in Aussicht, keine Termine mehr wahrzuneh-

men (Akten RSA 4A2, pag. 49). Daraufhin forderte der Sozialdienst sie mit

Schreiben vom 7. Februar 2020 abermals zu einem Gespräch auf, das am

12. Februar 2020 stattfinden sollte. Sie wurde überdies erneut darauf auf-

merksam gemacht, dass – sollte sie sich bis dahin nicht beim Sozialdienst

melden – davon ausgegangen werde, dass sie die Unterstützung des Sozi-

aldiensts nicht mehr benötige und daher sämtliche Leistungen eingestellt

würden. Jedenfalls würden so lange keine Zahlungen mehr getätigt, bis sie

einen Termin beim Sozialdienst wahrgenommen habe und dieser den Sach-

verhalt habe prüfen können. Gleichzeitig erhielt sie Gelegenheit, ihre Sicht-

weise darzulegen (Akten RSA 4A2, pag. 50). Die Beschwerdeführerin teilte

mit E-Mail vom 10. Februar 2020 mit, sie könne den Termin nicht wahrneh-

men, da sie «immer noch krank» sei; stattdessen erklärte sie sich zu einem

telefonischen Gespräch mit der Sozialarbeiterin bereit (Akten RSA 4A2,

pag. 52). Am 12. und 13. Februar 2020 äusserte sie erneut ihren Unmut über

das Vorgehen des Sozialdiensts, wiederholte ihren Standpunkt, dass dieser

bereits über die nötigen Unterlagen verfüge und führte verschiedene Gründe

(längere Grippeerkrankung, Achillessehnenentzündung, Unvermögen, die

Wohnung zu verlassen) an, die es ihr unmöglich machen würden, die Ter-

mine wahrzunehmen (Akten RSA 4A2, pag. 53-55). Hierauf verfügte der So-

zialdienst am 14. Februar 2020 die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per

1. Februar 2020 (vgl. vorne Bst. A).

4.2

Der Sozialdienst ist befugt, im Rahmen der Mitwirkungspflicht zu ver-

langen, dass die hilfesuchende Person persönlich erscheint, soweit nicht

wichtige Umstände (wie etwa Krankheit oder Gebrechlichkeit) dagegen spre-

chen (VGE 2018/337 vom 30.8.2019 E. 3.4, 2010/242 vom 21.12.2010

E. 3.1; Claudia Hänzi, a.a.O., S. 142; Guido Wizent, a.a.O., N. 777; je mit

weiteren Hinweisen). Das persönliche Gespräch dient dazu, den Sachverhalt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2020, Nr. 100.2020.256U,

Seite 9

abzuklären und die Angaben der betroffenen Person zu überprüfen. Weiter

ermöglicht es dem Sozialdienst, allfälligen offenen Fragen auf direkte und

einfache Weise nachzugehen und sich mit der Sozialhilfebezügerin oder

dem Sozialhilfebezüger über das weitere Vorgehen hinsichtlich sozialer und

beruflicher Integration zu verständigen (vgl. auch GSD LU vom 13.10.2014,

in LGVE 2014 IV Nr. 15 E. 4.3d). Die Weisung, persönlich beim Sozialdienst

vorzusprechen, bezweckt somit in erster Linie die korrekte Anspruchsabklä-

rung. Dabei vermag der Beizug von Urkunden Abklärungen und Befragun-

gen bei persönlichen Gesprächen zwischen dem Sozialdienst und der be-

troffenen Personen nicht oder jedenfalls nicht in jeder Hinsicht zu ersetzen.

Überdies sind die Sozialdienste im Interesse einer möglichst nachhaltigen

beruflichen und sozialen Integration sowie der Förderung von Selbsthilfe und

Eigenverantwortung verpflichtet, die hilfesuchende Person bei der Problem-

bewältigung zu unterstützen (vgl. Guido Wizent, a.a.O., N. 834 f.), was die

regelmässige Teilnahme an Gesprächen grundsätzlich voraussetzt.

4.3

Gestützt auf den vorne dargelegten Sachverhalt (E. 4.1) steht im

Licht der vorstehenden Grundsätze die Aufforderung des Sozialdiensts vom

24. Oktober 2019, dass die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2019 per-

sönlich zu einem Gespräch zu erscheinen hat, ohne weiteres in Einklang mit

dem Zweck der Sozialhilfe (vgl. Art. 3 Bst. b und f, Art. 19 Abs. 1 Bst. b und

d, Art. 28 Abs. 1 und Art. 35 SHG) und erweist sich als zulässig (vgl.

BVR 2013 S. 463 E. 5.3 mit Hinweisen; allgemein zur Zulässigkeit von sozi-

alhilferechtlichen Weisungen statt vieler VGE 2020/211 vom 11.9.2020

E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Indem der Sozialdienst in der Folge daran

festhielt, dass die Beschwerdeführerin an Gesprächen zur Beurteilung ihrer

persönlichen und wirtschaftlichen Lage teilnimmt, kann ihm sodann ebenfalls

nicht vorgeworfen werden, das ihm bei der Verfahrensführung zustehende

Ermessen pflichtwidrig ausgeübt zu haben. Nichts deutet darauf hin, dass er

sich dabei von sachfremden Überlegungen hätte leiten lassen. Die Be-

schwerdeführerin bringt denn auch keine Gründe vor, die ein persönliches

Erscheinen beim Sozialdienst als zweckwidrig oder unzumutbar erscheinen

liessen. Sie macht zwar geltend, sie sei während der interessierenden Zeit-

periode über mehrere Wochen an einer Grippe erkrankt und habe sich eine

Verletzung an der Achillessehne zugezogen (vgl. E. 4.1 hiervor). Sie hat in-

des keine Belege eingereicht, die ihre Darstellungen untermauern. Das im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2020, Nr. 100.2020.256U,

Seite 10

Verfahren vor Verwaltungsgericht beigebrachte Arztzeugnis vom 17. August

2020 (act. 6A), welches ihr vom 8. Mai 2020 bis zum 30. September 2020

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, betrifft nicht den relevanten Zeit-

raum und ist daher unbeachtlich. Von vornherein ungeeignet, ihr Fernbleiben

zu entschuldigen, sind ferner die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wo-

nach sie während über drei Wochen Besuch bei sich beherbergt und einen

Termin verschlafen habe (vgl. E. 4.1 hiervor). Sodann wird zwar grundsätz-

lich von keiner Seite in Frage gestellt, dass die Beschwerdeführerin seit ei-

niger Zeit unter psychischen Problemen leidet. So ergibt sich aus der nach-

gereichten Bestätigung vom 19. August 2020, dass sie sich seit Juni 2020 in

einer psychotherapeutischen Behandlung befindet (act. 6A). Es ist jedoch

nicht erwiesen, dass die geltend gemachten psychischen Probleme in der

Zeit von Dezember 2019 bis Februar 2020 derart gravierend waren, dass es

ihr deshalb nicht möglich war, die Wohnung zu verlassen und während die-

ser Zeit Termine beim Sozialdienst wahrzunehmen. Immerhin war die Be-

schwerdeführerin unbestrittenermassen in der Lage, am 4. Dezember 2019

und damit einen Tag nach dem ersten missachteten Gesprächstermin beim

Sozialdienst (E. 4.1 hiervor) einen Gynäkologen aufzusuchen (vgl. Akten

RSA 4A2, pag. 56 [Vermerk des Behandlungsdatums oben rechts]; Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde S. 3). Zu keinem anderen Schluss führt ferner die

schriftliche Bestätigung des Partners der Beschwerdeführerin und ihrer

Grossmutter, wonach die Beschwerdeführerin im interessierenden Zeitraum

«körperlich, psychisch und mental» nicht in der Lage gewesen sei, den An-

forderungen des Sozialdiensts nachzukommen (Eingabe vom 24.8.2020

[act. 6]). Für die Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdefüh-

rerin kann es nicht entscheidend auf nachträgliche persönliche Einschätzun-

gen von ihr nahestehenden Personen ankommen. Der Sozialdienst war

unter den gegebenen Umständen nicht gehalten, dem Wunsch der Be-

schwerdeführerin zu entsprechen, das Gespräch lediglich telefonisch durch-

zuführen, zumal ein solches grundsätzlich nicht gleichermassen geeignet

erscheint, zur Anspruchsabklärung (E. 4.2 hiervor) einen persönlichen Ein-

druck von der Situation der Beschwerdeführerin und den massgeblichen

Verhältnissen zu erhalten. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin

durch mehrfaches, unentschuldigtes Nichterscheinen zu persönlichen Ge-

sprächen während einer längeren Zeit gegen ihre Mitwirkungspflicht verstos-

sen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2020, Nr. 100.2020.256U,

Seite 11

5.

Zu prüfen bleibt, ob – wie von der Gemeinde angenommen und der Vor-

instanz bestätigt – aufgrund der festgestellten (wiederholten) Verletzung der

Mitwirkungspflicht erhebliche Zweifel an der Unterstützungsbedürftigkeit der

Beschwerdeführerin bestanden und nicht ausgeräumt werden konnten. Dies

beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts, wie er sich

dem Sozialdienst im Verfügungszeitpunkt präsentiert (vorne E. 3.3;

BVR 2011 S. 448 E. 3.4.1).

5.1

Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe alle

notwendigen Unterlagen eingereicht. Dabei übersieht sie, dass es nicht an

ihr ist zu bestimmen, welche Angaben zur Abklärung der persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnisse benötigt werden und in welcher Form die Mit-

wirkung zu erfolgen hat (vorne E. 3.3 und 4.2 f., auch zum Folgenden). Wie

dargelegt, ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, die mit ihr vereinbarten

oder für sie reservierten Termine wahrzunehmen. Regelmässige Gespräche

mit physischer Anwesenheit der hilfesuchenden Person sind für die umfas-

sende Abklärung der persönlichen Verhältnisse wesentlich (Art. 19 Abs. 1

Bst. b SHG) und dienen überdies der laufenden Überprüfung des Sozialhil-

feanspruchs. Mit Blick auf das Bedarfsdeckungsprinzip ist der Sozialdienst

hierzu auf aktuelle Angaben angewiesen (vgl. VGE 2009/106 vom 12.8.2009

E. 6.1 mit Verweis auf die SKOS-Richtlinien A.4). Dies setzt regelmässig vo-

raus, dass die gesuchstellende Person nicht nur einzelne Dokumente (Kon-

toauszüge, Arztzeugnisse, Rechnungen und dgl.) einreicht, sondern auch

Auskünfte erteilt und für allfällige Anschluss- und Ergänzungsfragen zur Ver-

fügung steht. Die Beschwerdeführerin hat jedoch von Anfang Dezember

2019 bis Mitte Februar 2020, also während einer Zeitperiode von rund zwei-

einhalb Monaten, insgesamt sechs Einladungen des Sozialdiensts ausge-

schlagen. Durch diese beharrliche Weigerung, persönlich auf dem Sozial-

dienst zu erscheinen, ohne hierfür überzeugende oder tragfähige Gründe

anzuführen, hat die Beschwerdeführerin ein unkooperatives Verhalten an

den Tag gelegt, das mit zunehmender Dauer ihre Unterstützungsbedürftig-

keit als erheblich zweifelhaft erscheinen liess. Die vom Sozialdienst ver-

langte Teilnahme am Gespräch vor Ort hätte nicht nur Aufschluss über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2020, Nr. 100.2020.256U,

Seite 12

Einzelheiten der Einkommenssituation geben können, so etwa hinsichtlich

der Herkunft einzelner Kontogutschriften (vgl. dazu Journaleinträge vom

14.4.2020 und vom 15.4.2020, in Akten Gemeinde 11A, Reg. 1). Sie hätte

es auch erlaubt, die (mit jedem unentschuldigten Nichterscheinen gewach-

senen) Unklarheiten hinsichtlich ihrer aktuellen Wohn-, Aufenthalts- und

Haushaltsverhältnisse zu beseitigen. Solche Angaben sind für die Bedarfs-

bemessung nötig und daher unmittelbar ausschlaggebend für die Frage, ob

eine Bedürftigkeit vorliegt (vgl. BVR 2009 S. 415 E. 4.2.2 und 4.3; Guido

Wizent, a.a.O., N. 776 f.; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts,

2. Aufl. 1999, S. 105, 107 f.). Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass

der Sachverhalt erst geprüft werden könne, wenn sie einen Termin wahrge-

nommen habe (vgl. vorne E. 4.1). Ihr war damit bewusst, was sie zur Abklä-

rung ihrer Bedürftigkeit beizutragen hat. Der Sozialdienst ist mithin seiner

Aufklärungspflicht nachgekommen (vorne E. 3.3).

5.2

Angesichts der gesamten Sachlage, insbesondere mit Blick auf die

Dauer der fehlenden Mitwirkung bzw. die Anzahl der versäumten Treffen so-

wie die Art und Weise der damit begangenen Pflichtverletzungen, ist es

nachvollziehbar, wenn beim Sozialdienst zunehmend Zweifel aufgekommen

sind, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin weiterhin auf wirt-

schaftliche Hilfe angewiesen war. Diese auf verschiedenen Ebenen entstan-

denen, insgesamt erheblichen Zweifel hätten durch die Mitwirkung der Be-

schwerdeführerin ohne Weiteres beseitigt werden können. Indessen hat es

die Beschwerdeführerin mit ihrem dauerhaft unkooperativen Verhalten ver-

unmöglicht, offene Fragen und Unklarheiten sowie mögliche Missverständ-

nisse rund um ihre Bedürftigkeit zu klären. Unter diesen Umständen kann

nicht gesagt werden, dass der Sozialdienst weiterhin in der Lage war, die

aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerde-

führerin ordnungsgemäss abzuklären. Diese offene Beweislage wirkt sich zu

Lasten der Beschwerdeführerin aus (vorne E. 3.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2020, Nr. 100.2020.256U,

Seite 13

6.

6.1

Im Ergebnis hält es in Würdigung der gesamten Umstände der

Rechtskontrolle stand, wenn die Vorinstanz mit der Gemeinde zum Schluss

gekommen ist, dass in der Zeit von Februar und März 2020 die Bedürftigkeit

der Beschwerdeführerin beweismässig nicht mehr erstellt war bzw. erhebli-

che Zweifel daran nicht ausgeräumt werden konnten, wofür die Beschwer-

deführerin unmittelbar Verantwortung trägt, indem sie ihren Mitwirkungs-

pflichten nicht bzw. nur mangelhaft nachgekommen ist. Dabei kann

offenbleiben, ob die Einstellung zugleich, wie die Vorinstanz ausführt, mit

erheblichen Zweifeln an der örtlichen Zuständigkeit der Gemeinde zur Aus-

richtung wirtschaftlicher Hilfe begründet werden kann (vgl. vorne E. 3.1).

6.2

Die Einstellung erweist sich sodann als verhältnismässig: Der Be-

schwerdeführerin wurden die möglichen Konsequenzen einer unzureichen-

den Mitwirkung unbestrittenermassen vorgängig aufgezeigt. Zwar konnte ihr

das Schreiben des Sozialdiensts vom 23. Januar 2020 nicht zugestellt wer-

den und die Beschwerdeführerin unterliess es in der Folge auch, dieses bei

der Poststelle innert der siebentätigen Abholfrist abzuholen (vorne E. 4.1).

Mit Einreichung des Sozialhilfegesuchs wurde zwischen dem Sozialdienst

und der Beschwerdeführenden jedoch ein Verfahrens- bzw. Prozessrechts-

verhältnis und die sich daraus ergebende Empfangspflicht begründet. Dem-

nach musste sie dafür sorgen, dass ihr behördliche Akte zugestellt werden

können, wobei im Unterlassungsfall davon ausgegangen wird, dass sie

Kenntnis vom Inhalt der eingeschriebenen Postsendung hat (statt vieler

BGE 141 II 429, in Pra 105/2016 Nr. 53 E. 3.1; jüngst VGE 2020/378 vom

6.11.2020 [noch nicht rechtskräftig] E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Zudem

wurde sie am 7. Februar 2020 gemahnt, erneut auf die möglichen Konse-

quenzen hingewiesen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt

(vgl. vorne E. 4.1). Nach dem Gesagten erweist sich die Einstellung der wirt-

schaftlichen Hilfe per 1. Februar 2020 insgesamt als rechtmässig.

6.3

Zusammenfassend hält der angefochtene Entscheid der Rechtskon-

trolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuwei-

sen. Wie es sich mit dem für Januar 2020 vom Sozialdienst erklärtermassen

«sistierten» Restbetrag von Fr. 500.-- verhält (vgl. Verwaltungsgerichts-

beschwerde S. 3; Akten RSA 4A2, pag. 42; Journaleinträge vom 21.7.2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2020, Nr. 100.2020.256U,

Seite 14

und 23.7.2020, in Akten Gemeinde 11A, Reg. 1), ist entgegen der Ansicht

der Gemeinde hier nicht Streitgegenstand (vgl. hierzu vorne E. 3 Ingress).

Es darf aber immerhin angemerkt werden, dass der Sozialdienst die Zahlung

dieses Restbetrags ursprünglich davon abhängig gemacht hatte, dass die

Beschwerdeführerin wieder zu Gesprächsterminen erscheint (vgl. Akten

RSA 4A2, pag. 42, 46), was gestützt auf die Akten seit Mai 2020 nunmehr

der Fall zu sein scheint (Journaleinträge vom 5.5.2020, 10.6.2020 und

26.8.2020, in Akten Gemeinde 11A, Reg. 1).

7.

Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die Beschwerdeführerin. Da das

Verfahren kostenfrei ist, hat sie jedoch keine Verfahrenskosten zu tragen

(Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine

angefallen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro-

chen.

3. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerin

- Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2020, Nr. 100.2020.256U,

Seite 15

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-

heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005

über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.