opencaselaw.ch

100 2020 2

Bern VerwG · 2020-03-10 · Deutsch BE

Wegweisung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 20. Dezember 2019; 2019.POMGS.724) | Ausländerrecht

Sachverhalt

A. A.________ (Jg. 1980), algerischer Staatsangehöriger, reiste im März 2002 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches am 28. Oktober 2002 in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen wurde. A.________ kam in der Folge seiner Ausreisepflicht nicht nach und verblieb rechtswidrig in der Schweiz. Am 30. November 2007 heiratete er in Bern eine Schweizer Bürgerin. Gestützt auf diese Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, zu- letzt gültig bis zum 11. Juni 2011. Aus dieser Ehe ging am 15. Mai 2008 eine Tochter hervor. Am 10. Juli 2010 wurde der eheliche Haushalt auf- gelöst und die Ehe am 28. Januar 2013 geschieden. Mit Verfügung vom

13. Januar 2012 verweigerte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) seine Zustimmung zur Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den mehrfach straffällig ge- wordenen A.________ aus der Schweiz weg; eine dagegen erhobene Be- schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit unangefochten ge- bliebenem Urteil vom 17. Oktober 2013 ab. Mit Verfügung vom 5. Novem- ber 2014 sprach das SEM gegen A.________ ein Einreiseverbot aus, gültig ab 10. April 2015 bis 9. April 2022 für den ganzen Schengenraum. Am

28. August 2015 wurde A.________ nach Algerien ausgeschafft. Am 19. September 2019 wurde A.________ in Bern polizeilich angehalten und zum Verbüssen von Ersatz- bzw. Restfreiheitsstrafen in den Straf- vollzug versetzt. Mit Verfügung vom 7. November 2019 wies die Ein- wohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremden- polizei (EMF), A.________ unverzüglich aus der Schweiz weg. A.________ befindet sich seit 1. Dezember 2019 in Ausschaffungshaft. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) hat am 3. Dezember 2019 den Antrag der EMF auf Überprüfung der Rechtmässigkeit und Ange- messenheit der Haft gutgeheissen und die Ausschaffungshaft bis zum

31. März 2020 bestätigt. Auf das Haftentlassungsgesuch von A.________ vom 27. Dezember 2019 ist das ZMG mit Entscheid vom 30. Dezember 2019 nicht eingetreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2020, Nr. 100.2020.2U, Seite 3 B. Gegen die Wegweisungsverfügung der EG Bern erhob A.________ am

7. November 2019 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [SID]). Diese wies die Beschwerde am 20. Dezember 2019 ab, soweit sie darauf eintrat. C. Hiergegen hat A.________ am 27. Dezember 2019 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2020 die Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die EG Bern schliesst mit Stellungnahme vom 13. Januar 2020 auf Beschwerde- abweisung.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG).

E. 1.2 Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Beschwerde- verfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Für dessen Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2020, Nr. 100.2020.2U, Seite 4 stimmung ist vom angefochtenen Entscheid auszugehen: Dieser gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, was bedeutet, dass der Rechtsstreit im Rechtsmittelverfahren nicht über das hinausgehen kann, was die Vor- instanz geregelt hat (BVR 2017 S. 514 E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6). – Angefochten ist der Entscheid der POM vom 20. Dezember 2019 betreffend die sofort vollstreckbare Wegweisung aus der Schweiz. Zu den damit zusammenhängenden rechtlichen und tatsächlichen Fragen hat sich das Gericht zu äussern. Die Anträge des Beschwerdeführers zur an- geordneten Ausschaffungshaft liegen ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Das Gleiche gilt für die Anträge im Zusammenhang mit seiner Tochter (Besuchsrecht, Be- kanntgabe des Aufenthaltsorts) und der Verkürzung seiner Einreisesperre, zumal für diese Anliegen die Zivilbehörden bzw. das SEM zuständig sind.

E. 1.3 Eine formgültige Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss ausserdem einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begrün- dung sowie eine Unterschrift enthalten (Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 VRPG). An die Begründung der Beschwerde werden gerade bei Laien- eingaben praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt und es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird, wobei die Begründung zwar nicht zuzutreffen braucht, aber insofern sachbezogen sein muss, als sie sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid aus- einandersetzt und sinngemäss darauf schliessen lässt, inwiefern dieser un- richtig sein soll (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15). – Der Beschwerdeführer bezeichnet den Vollzug der Wegweisung als «zunehmend unzumutbarer»; sein Recht auf Selbst- bestimmung werde behindert und sein Recht auf Privat- und Familienleben nicht respektiert. Er verweist darauf, dass sich sein Leben und seine Werte in den vergangenen Jahren deutlich geändert hätten. Das Begründungs- erfordernis ist damit (knapp) erfüllt. Auf die fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist – unter Vorbehalt von E. 1.2 hiervor – einzutreten.

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2020, Nr. 100.2020.2U, Seite 5

E. 2 Strittig ist die sofort vollstreckbare Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz.

E. 2.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) erlassen die zu- ständigen Behörden eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (Bst. a), die Einreisevoraussetzungen (Art. 5) nicht oder nicht mehr erfüllt (Bst. b) oder einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Bewilligung ver- weigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird (Bst. c). Die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 AIG sind er- füllt, wenn die Ausländerinnen und Ausländer über ein für den Grenz- übertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist (Bst. a), die für den Aufenthalt notwendigen finan- ziellen Mittel besitzen (Bst. b), keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz dar- stellen (Bst. c) und nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung betroffen sind (Bst. d). Sie müssen zudem für die ge- sicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AIG).

E. 2.2 Mit der Wegweisungsverfügung ist grundsätzlich eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen (Art. 64d Abs. 1 AIG). Die Wegweisung ist unter anderem sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die innere oder die äussere Sicherheit darstellt (Art. 64d Abs. 2 Bst. a AIG). Von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung ist insbesondere auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür be- stehen, dass die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privat- rechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 Bst. a und b i.V.m. Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2020, Nr. 100.2020.2U, Seite 6 enthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Weiter ist die Weg- weisung sofort vollstreckbar, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will (Art. 64d Abs. 2 Bst. b AIG). Gemäss Art. 64d Abs. 3 AIG liegen solche Anzeichen namentlich vor, wenn die betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nicht nachkommt (Bst. a), ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Bst. b) oder sie trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Bst. c).

E. 2.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (angefochtener Ent- scheid E. 2c), ist der Beschwerdeführer mit einem bis zum 9. April 2022 gültigen Einreiseverbot belegt und somit von einer Fernhaltemassnahme im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. d AIG betroffen. Damit ist der Wegweisungs- grund von Art. 64 Abs. 1 Bst. b AIG erfüllt, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Mit der Vorinstanz ist weiter nicht zu beanstanden, dass die EG Bern auf das Ansetzen einer Ausreisefrist verzichtet und die unverzüg- liche Wegweisung des Beschwerdeführers angeordnet hat (angefochtener Entscheid E. 2c): Gegen den Beschwerdeführer besteht ein noch bis zum

9. April 2022 gültiges Einreiseverbot für den ganzen Schengenraum (vgl. vorne Bst. A). Hiergegen hat er bereits zweimal verstossen (Akten EG Bern 5A pag. 582; Aktennotiz vom 28.8.2017, unpag. Akten ZMG KZM 19 1395). Anlässlich der Verhandlung vor dem ZMG machte er deutlich, dass er nicht bereit sei, die Schweiz zu verlassen (vgl. Protokoll vom 3.12.2019, unpag. Akten ZMG KZM 19 1395). Damit ist davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer das Einreiseverbot weiterhin missachten wird. Zwischen 2003 und 2014 war er sodann wiederholt straffällig geworden und mehrfach zu Freiheitsstrafen zwischen drei und 230 Tagen, Geldstrafen von 50 bis 180 Tagessätzen sowie gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden (Akten EG Bern 5A pag. 394 ff., 511 ff., 640 ff.). Zuletzt befand er sich bis 1. De- zember 2019 im Strafvollzug; im Anschluss daran wurde er in Aus- schaffungshaft versetzt (Akten EG Bern 5A pag. 659 f.). Bei dieser Sach- lage ist von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus- zugehen (vgl. auch Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des SEM vom Oktober 2013 [Stand 1.11.2019; Weisungen AIG] Ziff. 8.6.1.1). Schliesslich ist zu bemerken, dass das ZMG die Ausschaffungshaft unter anderem auch aufgrund des Bestehens einer Untertauchensgefahr be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2020, Nr. 100.2020.2U, Seite 7 stätigt hat (vgl. Entscheid vom 3.12.2019, Akten ZMG KZM 19 1395). Somit lässt sich der sofortige Vollzug der Wegweisung auch mit Art. 64d Abs. 2 Bst. b AIG rechtfertigen.

E. 3 Februar 2020 abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen. Den Wegweisungsvollzug beurteilte es sowohl als zumutbar als auch technisch möglich und praktisch durchführbar. Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung (vgl. act. 7A).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2020, Nr. 100.2020.2U, Seite 9

E. 3.1 Der Beschwerdeführer bezeichnet den Wegweisungsvollzug als «zunehmend unzumutbarer»; sein Recht auf Selbstbestimmung werde be- hindert und sein Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nicht respektiert (vorne E. 1.3). – Der Beschwerdeführer ist Vater einer hier lebenden, heute bald 12-jährigen Tochter mit Schweizer Bürgerrecht. Das Bundesverwaltungsgericht hatte diesen Umstand in seinem Urteil vom

17. Oktober 2013 gewürdigt, kam indes zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme die privaten Interessen am Ver- bleib des Beschwerdeführers in der Schweiz überwiegen. Es verwies dabei auf die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers und erwog, dass die Vater-Tochter-Beziehung mittels der modernen Kommunikationsmittel und Besuchen aufrechterhalten werden könne (vgl. Akten EG Bern 5A pag. 489 ff.). Eine andere Einschätzung drängt sich im heutigen Zeitpunkt nicht auf: Der Beschwerdeführer hat seine Tochter nach eigenen Angaben seit sechs Jahren nicht mehr gesehen; offenbar kennt er nicht einmal ihren Aufenthaltsort (Beschwerde S. 1 f.). Dass er seit seiner Ausschaffung im Jahr 2015 den Kontakt mit seiner Tochter auf andere Weise aufrecht- erhalten oder sich um eine Suspension der Einreisesperre zu Besuchs- zwecken bemüht hätte, ist nicht ersichtlich und macht der Beschwerde- führer auch nicht geltend. Von einer intakten Beziehung, die es dem Be- schwerdeführer erlauben würde, sich auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV zu berufen, kann somit nicht gesprochen werden. Inwiefern sein Recht auf Privatleben betroffen sein soll, ist sodann nicht ersichtlich, fehlt es doch bereits an einem längeren rechtmässigen Aufenthalt und einer gelungenen Integration (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4 und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2020, Nr. 100.2020.2U, Seite 8 3.9; BVR 2019 S. 314 E. 5.2). Die Vorinstanz hat schliesslich richtig er- wogen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht fähig bzw. gewillt ist, die rechtsstaatliche Ordnung der Schweiz zu respektieren. Er wurde auch nach rechtskräftiger Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung wiederholt straffällig und legte bis zu seiner Ausschaffung im Jahr 2015 ein unkooperatives Verhalten an den Tag (vgl. Akten EG Bern 5A pag. 499, 512, 668). Anstatt sich seither darum zu bemühen, in seinem Heimatland wieder eine Existenz aufzubauen, verbrachte er die ver- gangenen vier Jahre offenbar mit dem Versuch, illegal wieder in die Schweiz zu gelangen (vgl. Beschwerde S. 1). Er missachtete dabei die geltende Einreisesperre; um einen legalen Weg (Suspension der Einreise- sperre) hat er sich offenbar nicht bemüht. Dass er seit seiner Ausschaffung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre oder eine Ausbildung (Architek- turstudium, vgl. Beschwerde S. 2) begonnen hätte bzw. konkret anstreben würde, ist nicht erkennbar. Entgegen seinen Vorbringen ist bei dieser Sach- lage nicht davon auszugehen, dass er sein Leben und seine Werte in den vergangenen Jahren deutlich geändert und seine Delikte reflektiert hat. Da- mit bietet der Beschwerdeführer keine Gewähr für künftiges Wohlverhalten.

E. 3.2 Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Insbesondere bringt er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr vor, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland um sein Leben fürchten müsse (vgl. an- gefochtener Entscheid E. 3b). Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Ur- teil vom 17. Oktober 2013 den Vollzug der Wegweisung als zulässig und zumutbar beurteilt (Akten EG Bern 5A pag. 495 f.). Dass sich seither daran etwas geändert hätte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Vielmehr wird diese Einschätzung mit dem jüngsten Asylentscheid bestätigt: Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2019 am

E. 3.3 Die sofort vollstreckbare Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweist sich nach dem Erwogenen als verhältnismässig.

E. 4 Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Das Verwaltungs- gericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde- führer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2020, Nr. 100.2020.2U, Seite 10
  4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Bern - Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2020.2U BDE/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. März 2020 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied a.o. Verwaltungsrichterin Baerfuss Klossner Gerichtsschreiberin Kummler A.________ zzt. Regionalgefängnis Burgdorf, Dunantstrasse 9, 3400 Burgdorf Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3001 Bern betreffend Wegweisung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 20. Dezember 2019; 2019.POMGS.724)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2020, Nr. 100.2020.2U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1980), algerischer Staatsangehöriger, reiste im März 2002 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches am 28. Oktober 2002 in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen wurde. A.________ kam in der Folge seiner Ausreisepflicht nicht nach und verblieb rechtswidrig in der Schweiz. Am 30. November 2007 heiratete er in Bern eine Schweizer Bürgerin. Gestützt auf diese Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, zu- letzt gültig bis zum 11. Juni 2011. Aus dieser Ehe ging am 15. Mai 2008 eine Tochter hervor. Am 10. Juli 2010 wurde der eheliche Haushalt auf- gelöst und die Ehe am 28. Januar 2013 geschieden. Mit Verfügung vom

13. Januar 2012 verweigerte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) seine Zustimmung zur Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den mehrfach straffällig ge- wordenen A.________ aus der Schweiz weg; eine dagegen erhobene Be- schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit unangefochten ge- bliebenem Urteil vom 17. Oktober 2013 ab. Mit Verfügung vom 5. Novem- ber 2014 sprach das SEM gegen A.________ ein Einreiseverbot aus, gültig ab 10. April 2015 bis 9. April 2022 für den ganzen Schengenraum. Am

28. August 2015 wurde A.________ nach Algerien ausgeschafft. Am 19. September 2019 wurde A.________ in Bern polizeilich angehalten und zum Verbüssen von Ersatz- bzw. Restfreiheitsstrafen in den Straf- vollzug versetzt. Mit Verfügung vom 7. November 2019 wies die Ein- wohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremden- polizei (EMF), A.________ unverzüglich aus der Schweiz weg. A.________ befindet sich seit 1. Dezember 2019 in Ausschaffungshaft. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) hat am 3. Dezember 2019 den Antrag der EMF auf Überprüfung der Rechtmässigkeit und Ange- messenheit der Haft gutgeheissen und die Ausschaffungshaft bis zum

31. März 2020 bestätigt. Auf das Haftentlassungsgesuch von A.________ vom 27. Dezember 2019 ist das ZMG mit Entscheid vom 30. Dezember 2019 nicht eingetreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2020, Nr. 100.2020.2U, Seite 3 B. Gegen die Wegweisungsverfügung der EG Bern erhob A.________ am

7. November 2019 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [SID]). Diese wies die Beschwerde am 20. Dezember 2019 ab, soweit sie darauf eintrat. C. Hiergegen hat A.________ am 27. Dezember 2019 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2020 die Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die EG Bern schliesst mit Stellungnahme vom 13. Januar 2020 auf Beschwerde- abweisung. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2 Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Beschwerde- verfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Für dessen Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2020, Nr. 100.2020.2U, Seite 4 stimmung ist vom angefochtenen Entscheid auszugehen: Dieser gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, was bedeutet, dass der Rechtsstreit im Rechtsmittelverfahren nicht über das hinausgehen kann, was die Vor- instanz geregelt hat (BVR 2017 S. 514 E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6). – Angefochten ist der Entscheid der POM vom 20. Dezember 2019 betreffend die sofort vollstreckbare Wegweisung aus der Schweiz. Zu den damit zusammenhängenden rechtlichen und tatsächlichen Fragen hat sich das Gericht zu äussern. Die Anträge des Beschwerdeführers zur an- geordneten Ausschaffungshaft liegen ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Das Gleiche gilt für die Anträge im Zusammenhang mit seiner Tochter (Besuchsrecht, Be- kanntgabe des Aufenthaltsorts) und der Verkürzung seiner Einreisesperre, zumal für diese Anliegen die Zivilbehörden bzw. das SEM zuständig sind. 1.3 Eine formgültige Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss ausserdem einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begrün- dung sowie eine Unterschrift enthalten (Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 VRPG). An die Begründung der Beschwerde werden gerade bei Laien- eingaben praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt und es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird, wobei die Begründung zwar nicht zuzutreffen braucht, aber insofern sachbezogen sein muss, als sie sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid aus- einandersetzt und sinngemäss darauf schliessen lässt, inwiefern dieser un- richtig sein soll (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15). – Der Beschwerdeführer bezeichnet den Vollzug der Wegweisung als «zunehmend unzumutbarer»; sein Recht auf Selbst- bestimmung werde behindert und sein Recht auf Privat- und Familienleben nicht respektiert. Er verweist darauf, dass sich sein Leben und seine Werte in den vergangenen Jahren deutlich geändert hätten. Das Begründungs- erfordernis ist damit (knapp) erfüllt. Auf die fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist – unter Vorbehalt von E. 1.2 hiervor – einzutreten. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2020, Nr. 100.2020.2U, Seite 5 2. Strittig ist die sofort vollstreckbare Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 2.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) erlassen die zu- ständigen Behörden eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (Bst. a), die Einreisevoraussetzungen (Art. 5) nicht oder nicht mehr erfüllt (Bst. b) oder einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Bewilligung ver- weigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird (Bst. c). Die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 AIG sind er- füllt, wenn die Ausländerinnen und Ausländer über ein für den Grenz- übertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist (Bst. a), die für den Aufenthalt notwendigen finan- ziellen Mittel besitzen (Bst. b), keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz dar- stellen (Bst. c) und nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung betroffen sind (Bst. d). Sie müssen zudem für die ge- sicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AIG). 2.2 Mit der Wegweisungsverfügung ist grundsätzlich eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen (Art. 64d Abs. 1 AIG). Die Wegweisung ist unter anderem sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die innere oder die äussere Sicherheit darstellt (Art. 64d Abs. 2 Bst. a AIG). Von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung ist insbesondere auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür be- stehen, dass die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privat- rechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 Bst. a und b i.V.m. Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2020, Nr. 100.2020.2U, Seite 6 enthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Weiter ist die Weg- weisung sofort vollstreckbar, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will (Art. 64d Abs. 2 Bst. b AIG). Gemäss Art. 64d Abs. 3 AIG liegen solche Anzeichen namentlich vor, wenn die betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nicht nachkommt (Bst. a), ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Bst. b) oder sie trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Bst. c). 2.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (angefochtener Ent- scheid E. 2c), ist der Beschwerdeführer mit einem bis zum 9. April 2022 gültigen Einreiseverbot belegt und somit von einer Fernhaltemassnahme im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. d AIG betroffen. Damit ist der Wegweisungs- grund von Art. 64 Abs. 1 Bst. b AIG erfüllt, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Mit der Vorinstanz ist weiter nicht zu beanstanden, dass die EG Bern auf das Ansetzen einer Ausreisefrist verzichtet und die unverzüg- liche Wegweisung des Beschwerdeführers angeordnet hat (angefochtener Entscheid E. 2c): Gegen den Beschwerdeführer besteht ein noch bis zum

9. April 2022 gültiges Einreiseverbot für den ganzen Schengenraum (vgl. vorne Bst. A). Hiergegen hat er bereits zweimal verstossen (Akten EG Bern 5A pag. 582; Aktennotiz vom 28.8.2017, unpag. Akten ZMG KZM 19 1395). Anlässlich der Verhandlung vor dem ZMG machte er deutlich, dass er nicht bereit sei, die Schweiz zu verlassen (vgl. Protokoll vom 3.12.2019, unpag. Akten ZMG KZM 19 1395). Damit ist davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer das Einreiseverbot weiterhin missachten wird. Zwischen 2003 und 2014 war er sodann wiederholt straffällig geworden und mehrfach zu Freiheitsstrafen zwischen drei und 230 Tagen, Geldstrafen von 50 bis 180 Tagessätzen sowie gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden (Akten EG Bern 5A pag. 394 ff., 511 ff., 640 ff.). Zuletzt befand er sich bis 1. De- zember 2019 im Strafvollzug; im Anschluss daran wurde er in Aus- schaffungshaft versetzt (Akten EG Bern 5A pag. 659 f.). Bei dieser Sach- lage ist von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus- zugehen (vgl. auch Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des SEM vom Oktober 2013 [Stand 1.11.2019; Weisungen AIG] Ziff. 8.6.1.1). Schliesslich ist zu bemerken, dass das ZMG die Ausschaffungshaft unter anderem auch aufgrund des Bestehens einer Untertauchensgefahr be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2020, Nr. 100.2020.2U, Seite 7 stätigt hat (vgl. Entscheid vom 3.12.2019, Akten ZMG KZM 19 1395). Somit lässt sich der sofortige Vollzug der Wegweisung auch mit Art. 64d Abs. 2 Bst. b AIG rechtfertigen. 3. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Wegweisung (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). 3.1 Der Beschwerdeführer bezeichnet den Wegweisungsvollzug als «zunehmend unzumutbarer»; sein Recht auf Selbstbestimmung werde be- hindert und sein Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nicht respektiert (vorne E. 1.3). – Der Beschwerdeführer ist Vater einer hier lebenden, heute bald 12-jährigen Tochter mit Schweizer Bürgerrecht. Das Bundesverwaltungsgericht hatte diesen Umstand in seinem Urteil vom

17. Oktober 2013 gewürdigt, kam indes zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme die privaten Interessen am Ver- bleib des Beschwerdeführers in der Schweiz überwiegen. Es verwies dabei auf die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers und erwog, dass die Vater-Tochter-Beziehung mittels der modernen Kommunikationsmittel und Besuchen aufrechterhalten werden könne (vgl. Akten EG Bern 5A pag. 489 ff.). Eine andere Einschätzung drängt sich im heutigen Zeitpunkt nicht auf: Der Beschwerdeführer hat seine Tochter nach eigenen Angaben seit sechs Jahren nicht mehr gesehen; offenbar kennt er nicht einmal ihren Aufenthaltsort (Beschwerde S. 1 f.). Dass er seit seiner Ausschaffung im Jahr 2015 den Kontakt mit seiner Tochter auf andere Weise aufrecht- erhalten oder sich um eine Suspension der Einreisesperre zu Besuchs- zwecken bemüht hätte, ist nicht ersichtlich und macht der Beschwerde- führer auch nicht geltend. Von einer intakten Beziehung, die es dem Be- schwerdeführer erlauben würde, sich auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV zu berufen, kann somit nicht gesprochen werden. Inwiefern sein Recht auf Privatleben betroffen sein soll, ist sodann nicht ersichtlich, fehlt es doch bereits an einem längeren rechtmässigen Aufenthalt und einer gelungenen Integration (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4 und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2020, Nr. 100.2020.2U, Seite 8 3.9; BVR 2019 S. 314 E. 5.2). Die Vorinstanz hat schliesslich richtig er- wogen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht fähig bzw. gewillt ist, die rechtsstaatliche Ordnung der Schweiz zu respektieren. Er wurde auch nach rechtskräftiger Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung wiederholt straffällig und legte bis zu seiner Ausschaffung im Jahr 2015 ein unkooperatives Verhalten an den Tag (vgl. Akten EG Bern 5A pag. 499, 512, 668). Anstatt sich seither darum zu bemühen, in seinem Heimatland wieder eine Existenz aufzubauen, verbrachte er die ver- gangenen vier Jahre offenbar mit dem Versuch, illegal wieder in die Schweiz zu gelangen (vgl. Beschwerde S. 1). Er missachtete dabei die geltende Einreisesperre; um einen legalen Weg (Suspension der Einreise- sperre) hat er sich offenbar nicht bemüht. Dass er seit seiner Ausschaffung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre oder eine Ausbildung (Architek- turstudium, vgl. Beschwerde S. 2) begonnen hätte bzw. konkret anstreben würde, ist nicht erkennbar. Entgegen seinen Vorbringen ist bei dieser Sach- lage nicht davon auszugehen, dass er sein Leben und seine Werte in den vergangenen Jahren deutlich geändert und seine Delikte reflektiert hat. Da- mit bietet der Beschwerdeführer keine Gewähr für künftiges Wohlverhalten. 3.2 Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Insbesondere bringt er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr vor, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland um sein Leben fürchten müsse (vgl. an- gefochtener Entscheid E. 3b). Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Ur- teil vom 17. Oktober 2013 den Vollzug der Wegweisung als zulässig und zumutbar beurteilt (Akten EG Bern 5A pag. 495 f.). Dass sich seither daran etwas geändert hätte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Vielmehr wird diese Einschätzung mit dem jüngsten Asylentscheid bestätigt: Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2019 am

3. Februar 2020 abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen. Den Wegweisungsvollzug beurteilte es sowohl als zumutbar als auch technisch möglich und praktisch durchführbar. Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung (vgl. act. 7A).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2020, Nr. 100.2020.2U, Seite 9 3.3 Die sofort vollstreckbare Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweist sich nach dem Erwogenen als verhältnismässig. 4. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Das Verwaltungs- gericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde- führer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.03.2020, Nr. 100.2020.2U, Seite 10

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Einwohnergemeinde Bern

- Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen:

- Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.