Sozialhilfe; Haushaltsentschädigung (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 4. Februar 2019; shbv 50/2018) | Sozialhilfe
Sachverhalt
A. A.________ und seine Mutter B.________ werden seit November 2017 vom Sozialdienst der Einwohnergemeinde (EG) Bern unterstützt. Mit zwei separaten Verfügungen vom 6. Juli 2018 kündigte die EG Bern an, A.________ und B.________ werde ab dem 1. August 2018 in ihren Sozialhilfebudgets je eine Entschädigung für Haushaltsführung (nachfolgend: Haushaltsentschädigung) von monatlich Fr. 475.-- als Einnahme angerechnet. Sie begründete dies damit, A.________ und B.________ hätten trotz zweimaliger Aufforderung die Lohnabrechnungen und Kontoauszüge des nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützten und im gleichen Haus lebenden Bruders bzw. Sohnes C.________ nicht beigebracht, weshalb die maximale Haushaltsentschädigung angerechnet werde. B. Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 8. August 2018 getrennt Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern- Mittelland. Das RSA vereinigte die Beschwerdeverfahren und lud C.________ zu diesen bei. Mit Entscheid vom 4. Februar 2019 wies das RSA die Beschwerden ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2019, Nrn. 100.2019.92/93U, Seite 3 C. Dagegen haben C.________ am 6. März 2019 und A.________ sowie B.________ am 7. März 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und neue Beweismittel eingereicht. C.________ stellt den Antrag, es sei festzustellen, dass es sich am …weg … um eine Zweck- Wohngemeinschaft handle und die Mitglieder in dieser Form zusammenleben würden, um den Mietzins und die Nebenkosten günstig zu halten. A.________ sowie B.________ stellen folgende Anträge: «1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Februar 2019 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass den Beschwerdeführern keine Haus- haltsentschädigung in ihrem Sozialhilfebudget als Einnahme einge- rechnet werden darf.
2. Eventualiter: Die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Februar 2019 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück- zuweisen.
3. Subeventualiter: Die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Februar 2019 sei aufzuheben und die Haushaltsentschädigung angemessen zu reduzieren.
4. Den Beschwerdeführern sei für das vorliegende Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und der Unter- zeichnende sei ihnen als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.» Das RSA verzichtet mit Vernehmlassung vom 13. März 2019 aufgrund der neu eingereichten Beweismittel auf einen Antrag. Die EG Bern beantragt mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2019, die Beschwerden seien abzu- weisen. Mit Verfügung vom 8. März 2019 hat der Abteilungspräsident die Verfahren 100.2019.92 und 100.2019.93 vereinigt.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2019, Nrn. 100.2019.92/93U, Seite 4 Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom
11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführenden im Verfahren 100.2019.92 (nach- folgend: Beschwerdeführende) und der Beschwerdeführer im Verfahren 100.2019.93 (nachfolgend: Beschwerdeführer) haben an den vorinstanz- lichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG).
E. 1.2 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass es sich bei der Wohngemeinschaft mit seiner Mutter und seinem Bruder um eine Zweck-Wohngemeinschaft handle. – Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinter- esses und sind gegenüber rechtsgestaltenden Begehren subsidiär und da- mit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungs- begehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungs- begehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2016 S. 273 E 2.2 mit Hin- weisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 19 ff.). – Der Beschwerdeführer zielt mit seinem Begehren darauf ab, dass seiner Mutter und seinem Bruder in deren Sozial- hilfebudgets keine Haushaltsentschädigung als Einnahme angerechnet wird. Es handelt sich also im Grund nicht um ein Feststellungs-, sondern um ein Gestaltungsbegehren, weshalb der Antrag entsprechend um- zudeuten ist. Soweit der Beschwerdeführer (zusätzlich) ein Feststellungs- begehren stellen will, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BVR 2012 S. 558 [VGE 2011/324 vom 16.5.2012] nicht publ. E. 1.3). Auch auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden ist insoweit nicht einzu- treten, als sie neben dem Antrag, der Entscheid des RSA sei aufzuheben, zusätzlich ein Feststellungsbegehren stellen (vgl. Antrag 1).
E. 1.3 Das RSA macht geltend, der Vater des Beschwerdeführers dürfe nicht als dessen Vertreter zugelassen werden, da er früher bereits den Bruder des Beschwerdeführers vertreten habe und folglich ein Interessen- konflikt bestehe. – Im Bereich der Sozialhilfe gilt das Anwaltsmonopol nicht und es sind nach der spezialgesetzlichen Regelung zur Prozessvertretung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2019, Nrn. 100.2019.92/93U, Seite 5 vor den Beschwerdeinstanzen Personen und Organisationen nach freier Wahl der beschwerdeführenden Person zugelassen (Art. 52 Abs. 4 SHG i.V.m. Art. 15 Abs. 4 VRPG). Der Beschwerdeführer hat seinem Vater am
7. Dezember 2018 eine Generalvollmacht erteilt und ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt, namentlich damit, «Verhandlungen zu führen». Dies im Wissen darum, dass der Vater zuvor bereits seinen Bruder vertreten hat. Es besteht folglich kein Grund, den Vater entgegen dem Willen des Beschwerdeführers nicht als dessen Vertreter zuzulassen. Im Übrigen verfolgen der Beschwerdeführer und sein Bruder im vor- liegenden Verfahren die gleichen Interessen. Sie wollen beide, dass dem Bruder im Sozialhilfebudget keine Haushaltsentschädigung angerechnet wird.
E. 1.4 Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 einzutreten.
E. 1.5 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rinnen und Einzelrichter Beschwerden, deren Streitwert – wie hier – Fr. 20'000.-- nicht erreicht (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
E. 1.6 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
E. 2 Strittig ist, ob die EG Bern den Beschwerdeführenden in ihren Sozialhilfe- budgets ab dem 1. August 2018 zu Recht eine Haushaltsentschädigung von monatlich je Fr. 475.-- als Einkommen angerechnet hat.
E. 2.1 Das Sozialhilfegesetz gewährleistet jeder bedürftigen Person per- sönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2019, Nrn. 100.2019.92/93U, Seite 6 und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind die Richtlinien der Schwei- zerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der vierten über- arbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich, soweit das SHG und die Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) keine abweichende Regelung vorsehen (Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 SHV).
E. 2.2 Sozialhilfeleistungen unterliegen dem Grundsatz der Subsidiarität (Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die eigenen Mittel und die Leistungsansprüche gegenüber Dritten werden bei der Be- messung der Hilfe in angemessener Weise angerechnet (Art. 30 Abs. 3 SHG).
E. 2.3 Von einer unterstützten, in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft lebenden Person wird zur Minderung der Unter- stützungsbedürftigkeit erwartet, dass sie im Rahmen ihrer zeitlichen und persönlichen Möglichkeiten den Haushalt für nicht unterstützungsbedürftige Kinder, Eltern oder die nicht unterstützungsbedürftige Partnerin bzw. den nicht unterstützungsbedürftigen Partner führt. Dies gilt nicht bei Wohn- gemeinschaften ohne gemeinsame Haushaltsführung (vgl. SKOS-Richtlinie F.5.2). Unter den Begriff der familienähnlichen Wohn- und Lebensgemein- schaften fallen Paare oder Gruppen, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden (z.B. Konkubinatspaare, Eltern mit volljährigen Kindern; SKOS-Richt- linie B.2.3). Für die erwartete Arbeitsleistung im Haushalt hat die unter- stützte Person Anspruch auf eine Entschädigung, die ihr als Einnahme an- zurechnen ist. Die Rollenverteilung wird aufgrund äusserer Indizien (Arbeitspensum, Arbeits- und Leistungsfähigkeit) eingeschätzt. Die Höhe der Entschädigung ist einerseits von der erwarteten Arbeitsleistung der unterstützten Person und andererseits von der finanziellen Leistungsfähig- keit der pflichtigen Person abhängig. Die Hälfte des Überschusses (Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2019, Nrn. 100.2019.92/93U, Seite 7 nahmen minus erweitertes SKOS-Budget) wird bis maximal 950 Franken angerechnet (vgl. SKOS-Richtlinie F.5.2). Die Haushaltsentschädigung hat den tatsächlichen und individuellen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Ihre Anrechnung an die Unterstützungsleistungen ist von vornherein nur dann zulässig, wenn hinsichtlich der Haushaltsarbeiten tatsächlich geldwerte Vorteile erzielt werden und die nicht unterstützte Person zur Leistung eines Entgelts überhaupt in der Lage ist (Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 471 f.).
E. 3.1 Die volljährigen Söhne wohnen zusammen mit ihrer Mutter im Ein- familienhaus, in dem sie bereits ihre Kindheit und Jugend verbracht haben. Das RSA ging deshalb davon aus, die Mutter und die Söhne bildeten eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft. Dafür spreche auch, dass das Haus der Grossmutter mütterlicherseits gehöre und einzig die Mutter Mieterin sei. Zudem hätten die Söhne keine eigenen Hausrats- versicherungen. Folglich habe der vom Sozialdienst nicht unterstützte Sohn (Beschwerdeführer) seiner Mutter und seinem Bruder (Beschwerde- führende) eine Haushaltsentschädigung zu bezahlen. Da der Beschwerde- führer trotz zweimaliger Aufforderung des RSA seine Mitwirkung verweigert und weder Lohnabrechnungen noch Kontoauszüge eingereicht habe, sei der Entscheid der EG Bern zu bestätigen, wonach den Beschwerde- führenden in ihren Sozialhilfebudgets die höchstmögliche Haushalts- entschädigung von Fr. 950.-- (geteilt durch zwei, also je Fr. 475.--) als Ein- nahme anzurechnen sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4 ff. mit Ver- weis auf die SKOS-Richtlinien F.5.2 und H.10.3).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführenden machen gel- tend, das RSA habe sich nicht mit ihren Argumenten auseinandergesetzt, sie führten keinen gemeinsamen Haushalt und der Beschwerdeführer sei weder in der Lage noch gewillt, eine Haushaltsentschädigung zu bezahlen. Das RSA habe auch nichts unternommen, um diese Fragen genauer abzu- klären. Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, der Beschwer- deführer habe dem Sozialdienst am 27. Juli 2018 mitgeteilt, ihm sei die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2019, Nrn. 100.2019.92/93U, Seite 8 Stelle gekündigt worden, was ebenfalls unberücksichtigt geblieben sei. Zu- dem sei das RSA nicht auf ihre Ausführungen eingegangen, wonach sie die Lohnabrechnungen und Kontoauszüge des Beschwerdeführers trotz mehr- fachen Nachfragens nicht erhalten hätten und ihnen die Verweigerung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer nicht angerechnet werden dürfe.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer hat zusammen mit der Verwaltungsgerichts- beschwerde folgende Unterlagen eingereicht (vgl. act. 2C):
– Ein an ihn gerichtetes Kündigungsschreiben vom 27. Juli 2018, aus dem hervorgeht, dass er und seine vormalige Arbeitgeberin das Arbeits- verhältnis im gegenseitigen Einverständnis auf den 26. Juli 2018 aufge- löst haben;
– Kontoauszüge betreffend die Monate August bis Dezember 2018, denen Folgendes zu entnehmen ist: Der Beschwerdeführer erhielt im August 2018 von seiner vormaligen Arbeitgeberin eine Lohnzahlung von Fr. 1'670.85. Im September 2018 erhielt er von derselben ein Taggeld von Fr. 322.65. Im Oktober 2018 erhielt er Gutschriften von insgesamt Fr. 2'760.65, davon zweimal Lohn einer Stellenvermittlungs- unternehmung von Fr. 1'243.05 (24.10.2018) und Fr. 720.20 (30.10.2018). Woher die restliche Gutschrift von Fr. 797.40 stammt, geht aus dem Kontoauszug nicht hervor, da die Kontenblätter vom 1.-22. Ok- tober 2018 fehlen. Im November 2018 erhielt der Beschwerdeführer von einer anderen Stellenvermittlungsunternehmung zwei Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 1'000.--. Im Dezember 2018 wurden Fr. 8.85 auf sein Konto überwiesen;
– ein an den Sozialdienst der EG Bern gerichtetes Schreiben vom
E. 7 Februar 2019, in dem er dem Sozialdienst unter anderem mitteilt, er habe sich per Ende Januar 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum (RAV) angemeldet, da er im Januar keine temporäre Arbeit gefunden habe;
– drei Hausrat- und Privathaftpflichtversicherungspolicen lautend auf ihn, seine Mutter und seinen Bruder, abgeschlossen in den Jahren 2012 und 2014.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2019, Nrn. 100.2019.92/93U, Seite 9 Die Beschwerdeführenden haben einige der erwähnten Unterlagen eben- falls als Beschwerdebeilagen eingereicht. 4. 4.1 Nach dem Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sach- verhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die Partei hat an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG), wobei die Mitwirkungspflicht durch die Aufklärungs- pflicht der Behörde begrenzt wird. Für das Sozialhilferecht wird die Mit- wirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach ist die betroffene Person verpflichtet, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch Leistungen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden (BVR 2011 S. 448 E. 3.1). Nach Art. 8c Abs. 1 Bst. c SHG müssen Personen, die mit einer Person in Hausgemein- schaft zusammenleben, welche Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe be- ansprucht, den mit dem Vollzug des SHG betrauten Stellen die erforder- lichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte erteilen. 4.2 Die Parteien dürfen solange neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einbringen, als weder verfügt noch entschieden noch mit prozessleitender Verfügung das Beweisverfahren förmlich geschlossen worden ist (Art. 25 VRPG). Zu den neuen Sachverhaltselementen bzw. Be- weismitteln zählen sowohl solche, die während der Rechtshängigkeit des Verfahrens entstanden sind (echte Noven), als auch solche, die zwar nicht neu entstanden, jedoch bisher nicht vorgebracht bzw. eingereicht worden sind (unechte Noven; zum Ganzen Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 25 N. 2 und 3; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege,
2. Aufl. 2011, S. 68). Aus der Zulässigkeit neuer Vorbringen ergibt sich, dass für die Beurteilung der Sachverhalt im Zeitpunkt des Entscheids massgeblich ist. Dieser Grundsatz dient in erster Linie der Prozess-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2019, Nrn. 100.2019.92/93U, Seite 10 ökonomie und ist zudem Ausdruck der im Verwaltungsprozess geltenden Untersuchungsmaxime (BVR 2011 S. 448 E. 3.4.1). 4.3 Die Beschwerdeführenden sind ihren Mitwirkungspflichten soweit ersichtlich nachgekommen. Ihnen kann insbesondere nicht vorgeworfen werden, sie hätten im Verfahren vor dem Sozialdienst die Kontoauszüge und Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers nicht eingereicht, haben sie doch geltend gemacht, der Beschwerdeführer händige ihnen die Unter- lagen trotz Nachfragens nicht aus. Die Beschwerdeführenden hatten keine Möglichkeit, die Unterlagen gegen den Willen des Beschwerdeführers er- hältlich zu machen. Es wäre Sache des Sozialdienstes gewesen, diese beim (damals noch nicht am Verfahren beteiligten) Beschwerdeführer ge- stützt auf Art. 8c Abs. 1 Bst. c SHG direkt einzufordern. Hingegen hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten verletzt, indem er dem RSA die geforderten Lohnabrechnungen und Kontoauszüge nicht eingereicht hat. Er wäre dazu verpflichtet gewesen, da er mit seiner Mutter und seinem Bruder in Hausgemeinschaft zusammenlebt und beide Sozialhilfe beziehen (vgl. vorne E. 4.1). Jedoch sind auch das RSA und vor ihm der Sozialdienst ihrer Pflicht nicht ausreichend nachgekommen, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie sind, ohne Abklärungen zu treffen, davon aus- gegangen, die Beschwerdeführenden und der Beschwerdeführer führten einen gemeinsamen Haushalt. Dies trotz gegenteiliger Beteuerungen der Familienmitglieder und trotz in den Akten vorhandener Schreiben und Aktennotizen, aus denen hervorgeht, dass zwischen den Familien- mitgliedern ein angespanntes Verhältnis besteht und sie den Kontakt meiden, um Eskalationen zu verhindern (vgl. Akten EG Bern, act. 4C, Aktennotiz vorne in Dossier, pag. 147, 179; act. 4B pag. 111 f.). Weiter ist das RSA trotz gegenteiliger Hinweise in den Akten davon ausgegangen, die Familienmitglieder hätten keine separaten Hausratsversicherungen (vgl. Akten EG Bern, act. 4C, pag. 147; angefochtener Entscheid E. 2.4). Ob- wohl der Beschwerdeführer dem Sozialdienst am 6. August 2018 tele- fonisch mitgeteilt hatte, er habe seine Arbeitsstelle gekündigt, da er «seine Familie nicht durchfüttern möchte» (vgl. Akten EG Bern, act. 4C, Aktennotiz vorne in Dossier), bestätigte das RSA am 4. Februar 2019 den Entscheid der EG Bern, wonach den Beschwerdeführenden ab 1. August 2018 die höchstmögliche Haushaltsentschädigung von Fr. 950.-- (je Fr. 475.--) als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2019, Nrn. 100.2019.92/93U, Seite 11 Einnahme anzurechnen sei. Dies mit der Begründung, der Beschwerde- führer habe die Kündigung nicht belegt und die verlangten Lohn- abrechnungen nicht eingereicht. Das RSA hatte zwar den Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers und die Lohnabrechnungen der Monate Januar bis April 2018 aus einem anderen Verfahren beigezogen (vgl. Akten RSA, act. 4A1 [grünes Mäppli]), hatte aber anscheinend dennoch keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer die maximale Haushaltsentschädigung leisten kann. Dies obwohl der Beschwerdeführer für 40 Stunden pro Woche auf Abruf angestellt war, bei einem Stundenlohn von Fr. 20.40 (ohne Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Anteil 13. Monatslohn) und in den Vor- monaten (Januar bis April 2018) durchschnittlich Fr. 3'602.-- verdient hatte (inkl. Entschädigungen; das vom RSA erwähnte durchschnittliche Monats- einkommen von Fr. 4'800.-- [vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3] beruht auf einem offensichtlichen Rechnungsfehler). Obwohl der Sachverhalt durch den Sozialdienst und das RSA ungenügend abgeklärt wurde, erübrigt es sich mit Blick auf die nachfolgende Erwägung, die Sache für weitere Ab- klärungen an eine der Vorinstanzen zurückzuweisen. 4.4 Das Verwaltungsgericht beurteilt die Rechtmässigkeit der Haus- haltsentschädigung gestützt auf den Sachverhalt, wie er sich unter Ein- schluss der nachgereichten Unterlagen darstellt (vgl. E. 4.2 hiervor; BVR 2011 S. 448 E. 3.4.1). Danach ist erstellt, dass der Beschwerdeführer im Juli 2018 seine Festanstellung verlor. Das Arbeitsverhältnis wurde, wie das RSA in seiner Vernehmlassung mutmasst (vgl. S. 2), im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst, was sich aus dem Kündigungsschreiben ergibt. Für das Verwaltungsgericht bestehen keine Zweifel daran, dass das Ar- beitsverhältnis tatsächlich beendet wurde. Der Beschwerdeführer erhielt im August 2018 noch Lohn in reduziertem Umfang und im September 2018 ein Taggeld von seiner früheren Arbeitgeberin. Die Lohneinnahmen im Oktober und November 2018 stammen jedoch von zwei verschiedenen Stellenvermittlungsunternehmungen (vgl. vorne E. 3.3). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer Lohn als Barzahlung er- halten haben könnte; das RSA substanziiert seine diesbezügliche Ver- mutung denn auch nicht (vgl. Vernehmlassung S. 3). In den Monaten August bis Dezember 2018 erhielt der Beschwerdeführer auf seinem Konto Gutschriften von insgesamt Fr. 5'763.-- (vgl. vorne E. 3.3). Er hatte in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2019, Nrn. 100.2019.92/93U, Seite 12 diesen fünf Monaten somit ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 1'152.60. Davon konnte er den Beschwerdeführenden keine Haus- haltsentschädigung leisten. Es wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerde- führers im Lauf des Jahres 2019 verbessert hätten. Den Akten ist zu ent- nehmen, dass er sich gemäss eigenen Angaben Ende Januar 2019 beim RAV angemeldet hat (vgl. vorne E. 3.3; Beschwerdebeilage in act. 2C). Da es bereits an der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers fehlte (vgl. vorne E. 2.3), muss nicht geklärt werden, ob er, seine Mutter und sein Bruder überhaupt einen gemeinsamen Haushalt führten bzw. führen. Zum heutigen Zeitpunkt steht somit fest, dass die Anrechnung einer monatlichen Haushaltsentschädigung von je Fr. 475.-- in den Sozialhilfebudgets der Be- schwerdeführenden ab August 2018 nicht rechtmässig ist. 5. Die Beschwerden erweisen sich somit als begründet und sind gutzu- heissen, soweit auf sie einzutreten ist. Der Entscheid des RSA vom
4. Februar 2019 ist aufzuheben. 6. 6.1 Bei vereinigten Verfahren sind die Kosten so zu verlegen, wie wenn die verschiedenen Eingaben getrennt behandelt worden wären (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 17 N. 4 und Art. 106 N. 3). Das Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen ist vor- behältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung kostenlos (Art. 53 SHG). Eine solche liegt hier weder seitens der Beschwerdeführenden im Verfahren 100.2019.92 noch seitens des Beschwerdeführers im Verfahren 100.2019.93 vor (zu den Voraussetzungen vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 105 N. 28). Für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2019, Nrn. 100.2019.92/93U, Seite 13 6.2 Im Beschwerdeverfahren hat die unterliegende Partei der Gegen- partei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemein- wesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Wie vorne aus- geführt (E. 4.3), kann den Beschwerdeführenden im Verfahren 100.2019.92 vor dem Verwaltungsgericht keine Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten vorgeworfen werden und besteht deshalb kein Anlass, die Parteikosten ab- weichend vom Unterliegerprinzip zu verlegen. Die unterliegende EG Bern hat ihnen folglich die Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote des Rechts- vertreters der Beschwerdeführenden gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Dem Beschwerdeführer im Verfahren 100.2019.93 vor dem Verwaltungs- gericht sind keine Parteikosten entstanden. 6.3 Angesichts der Aufhebung des Entscheids des RSA sind die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren neu zu verlegen. Das RSA hat keine Ver- fahrenskosten erhoben, woran sich mit dem gutheissenden Entscheid des Verwaltungsgerichts nichts ändert. Der vorinstanzliche Kostenschluss ist somit zu bestätigen. Die Beschwerdeführenden haben für die Verfahren vor dem RSA ebenfalls Anspruch auf Parteikostenersatz; der angefochtene Entscheid kann aufgrund der seinerzeitigen Verhältnisse nicht als korrekt bezeichnet werden, da der Sachverhalt zu diesem Zeitpunkt ungenügend abgeklärt war (vgl. vorne E. 4.3). Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Dem Be- schwerdeführer sind im Verfahren vor dem RSA keine Parteikosten ent- standen. Dem Umstand, dass er seine Mitwirkungspflichten im Verfahren vor dem RSA verletzt hat, kann deshalb im Kostenpunkt nicht Rechnung getragen werden. 6.4 Da das Verfahren 100.2019.92 vor dem Verwaltungsgericht kosten- los ist und die Beschwerdeführenden vollen Parteikostenersatz erhalten, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2019, Nrn. 100.2019.92/93U, Seite 14 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom
- Februar 2019 wird aufgehoben.
- Für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Verfahrens- kosten erhoben.
- a) Die Einwohnergemeinde Bern hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren 100.2019.92 vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 1'456.25 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. b) Im Verfahren 100.2019.93 vor dem Verwaltungsgericht werden keine Parteikosten gesprochen.
- Für die Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- a) Die Einwohnergemeinde Bern hat den Beschwerdeführenden im Ver- fahren 100.2019.92 für die Verfahren vor dem Regierungsstatthalter- amt Bern-Mittelland die Parteikosten, bestimmt auf insgesamt Fr. 5'517.65 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. b) Dem Beschwerdeführer im Verfahren 100.2019.93 werden für die Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland keine Parteikosten zugesprochen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren 100.2019.92 vor dem Verwaltungsgericht wird als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben.
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2019, Nrn. 100.2019.92/93U, Seite 15 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2019.92/93U MUT/BER/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. Dezember 2019 Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger 100.2019.92
1. A.________
2. B.________ beide vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführende 100.2019.93 C.________ vertreten durch … Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Bern Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2019, Nrn. 100.2019.92/93U, Seite 2 betreffend Sozialhilfe; Entschädigung für Haushaltsführung (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 4. Februar 2019; shbv 50/2018) Sachverhalt: A. A.________ und seine Mutter B.________ werden seit November 2017 vom Sozialdienst der Einwohnergemeinde (EG) Bern unterstützt. Mit zwei separaten Verfügungen vom 6. Juli 2018 kündigte die EG Bern an, A.________ und B.________ werde ab dem 1. August 2018 in ihren Sozialhilfebudgets je eine Entschädigung für Haushaltsführung (nachfolgend: Haushaltsentschädigung) von monatlich Fr. 475.-- als Einnahme angerechnet. Sie begründete dies damit, A.________ und B.________ hätten trotz zweimaliger Aufforderung die Lohnabrechnungen und Kontoauszüge des nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützten und im gleichen Haus lebenden Bruders bzw. Sohnes C.________ nicht beigebracht, weshalb die maximale Haushaltsentschädigung angerechnet werde. B. Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 8. August 2018 getrennt Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern- Mittelland. Das RSA vereinigte die Beschwerdeverfahren und lud C.________ zu diesen bei. Mit Entscheid vom 4. Februar 2019 wies das RSA die Beschwerden ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2019, Nrn. 100.2019.92/93U, Seite 3 C. Dagegen haben C.________ am 6. März 2019 und A.________ sowie B.________ am 7. März 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und neue Beweismittel eingereicht. C.________ stellt den Antrag, es sei festzustellen, dass es sich am …weg … um eine Zweck- Wohngemeinschaft handle und die Mitglieder in dieser Form zusammenleben würden, um den Mietzins und die Nebenkosten günstig zu halten. A.________ sowie B.________ stellen folgende Anträge: «1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Februar 2019 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass den Beschwerdeführern keine Haus- haltsentschädigung in ihrem Sozialhilfebudget als Einnahme einge- rechnet werden darf.
2. Eventualiter: Die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Februar 2019 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück- zuweisen.
3. Subeventualiter: Die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Februar 2019 sei aufzuheben und die Haushaltsentschädigung angemessen zu reduzieren.
4. Den Beschwerdeführern sei für das vorliegende Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und der Unter- zeichnende sei ihnen als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.» Das RSA verzichtet mit Vernehmlassung vom 13. März 2019 aufgrund der neu eingereichten Beweismittel auf einen Antrag. Die EG Bern beantragt mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2019, die Beschwerden seien abzu- weisen. Mit Verfügung vom 8. März 2019 hat der Abteilungspräsident die Verfahren 100.2019.92 und 100.2019.93 vereinigt. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2019, Nrn. 100.2019.92/93U, Seite 4 Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom
11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführenden im Verfahren 100.2019.92 (nach- folgend: Beschwerdeführende) und der Beschwerdeführer im Verfahren 100.2019.93 (nachfolgend: Beschwerdeführer) haben an den vorinstanz- lichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass es sich bei der Wohngemeinschaft mit seiner Mutter und seinem Bruder um eine Zweck-Wohngemeinschaft handle. – Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinter- esses und sind gegenüber rechtsgestaltenden Begehren subsidiär und da- mit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungs- begehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungs- begehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2016 S. 273 E 2.2 mit Hin- weisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 19 ff.). – Der Beschwerdeführer zielt mit seinem Begehren darauf ab, dass seiner Mutter und seinem Bruder in deren Sozial- hilfebudgets keine Haushaltsentschädigung als Einnahme angerechnet wird. Es handelt sich also im Grund nicht um ein Feststellungs-, sondern um ein Gestaltungsbegehren, weshalb der Antrag entsprechend um- zudeuten ist. Soweit der Beschwerdeführer (zusätzlich) ein Feststellungs- begehren stellen will, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BVR 2012 S. 558 [VGE 2011/324 vom 16.5.2012] nicht publ. E. 1.3). Auch auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden ist insoweit nicht einzu- treten, als sie neben dem Antrag, der Entscheid des RSA sei aufzuheben, zusätzlich ein Feststellungsbegehren stellen (vgl. Antrag 1). 1.3 Das RSA macht geltend, der Vater des Beschwerdeführers dürfe nicht als dessen Vertreter zugelassen werden, da er früher bereits den Bruder des Beschwerdeführers vertreten habe und folglich ein Interessen- konflikt bestehe. – Im Bereich der Sozialhilfe gilt das Anwaltsmonopol nicht und es sind nach der spezialgesetzlichen Regelung zur Prozessvertretung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2019, Nrn. 100.2019.92/93U, Seite 5 vor den Beschwerdeinstanzen Personen und Organisationen nach freier Wahl der beschwerdeführenden Person zugelassen (Art. 52 Abs. 4 SHG i.V.m. Art. 15 Abs. 4 VRPG). Der Beschwerdeführer hat seinem Vater am
7. Dezember 2018 eine Generalvollmacht erteilt und ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt, namentlich damit, «Verhandlungen zu führen». Dies im Wissen darum, dass der Vater zuvor bereits seinen Bruder vertreten hat. Es besteht folglich kein Grund, den Vater entgegen dem Willen des Beschwerdeführers nicht als dessen Vertreter zuzulassen. Im Übrigen verfolgen der Beschwerdeführer und sein Bruder im vor- liegenden Verfahren die gleichen Interessen. Sie wollen beide, dass dem Bruder im Sozialhilfebudget keine Haushaltsentschädigung angerechnet wird. 1.4 Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 einzutreten. 1.5 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rinnen und Einzelrichter Beschwerden, deren Streitwert – wie hier – Fr. 20'000.-- nicht erreicht (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.6 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig ist, ob die EG Bern den Beschwerdeführenden in ihren Sozialhilfe- budgets ab dem 1. August 2018 zu Recht eine Haushaltsentschädigung von monatlich je Fr. 475.-- als Einkommen angerechnet hat. 2.1 Das Sozialhilfegesetz gewährleistet jeder bedürftigen Person per- sönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2019, Nrn. 100.2019.92/93U, Seite 6 und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind die Richtlinien der Schwei- zerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der vierten über- arbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich, soweit das SHG und die Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) keine abweichende Regelung vorsehen (Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 SHV). 2.2 Sozialhilfeleistungen unterliegen dem Grundsatz der Subsidiarität (Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die eigenen Mittel und die Leistungsansprüche gegenüber Dritten werden bei der Be- messung der Hilfe in angemessener Weise angerechnet (Art. 30 Abs. 3 SHG). 2.3 Von einer unterstützten, in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft lebenden Person wird zur Minderung der Unter- stützungsbedürftigkeit erwartet, dass sie im Rahmen ihrer zeitlichen und persönlichen Möglichkeiten den Haushalt für nicht unterstützungsbedürftige Kinder, Eltern oder die nicht unterstützungsbedürftige Partnerin bzw. den nicht unterstützungsbedürftigen Partner führt. Dies gilt nicht bei Wohn- gemeinschaften ohne gemeinsame Haushaltsführung (vgl. SKOS-Richtlinie F.5.2). Unter den Begriff der familienähnlichen Wohn- und Lebensgemein- schaften fallen Paare oder Gruppen, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden (z.B. Konkubinatspaare, Eltern mit volljährigen Kindern; SKOS-Richt- linie B.2.3). Für die erwartete Arbeitsleistung im Haushalt hat die unter- stützte Person Anspruch auf eine Entschädigung, die ihr als Einnahme an- zurechnen ist. Die Rollenverteilung wird aufgrund äusserer Indizien (Arbeitspensum, Arbeits- und Leistungsfähigkeit) eingeschätzt. Die Höhe der Entschädigung ist einerseits von der erwarteten Arbeitsleistung der unterstützten Person und andererseits von der finanziellen Leistungsfähig- keit der pflichtigen Person abhängig. Die Hälfte des Überschusses (Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2019, Nrn. 100.2019.92/93U, Seite 7 nahmen minus erweitertes SKOS-Budget) wird bis maximal 950 Franken angerechnet (vgl. SKOS-Richtlinie F.5.2). Die Haushaltsentschädigung hat den tatsächlichen und individuellen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Ihre Anrechnung an die Unterstützungsleistungen ist von vornherein nur dann zulässig, wenn hinsichtlich der Haushaltsarbeiten tatsächlich geldwerte Vorteile erzielt werden und die nicht unterstützte Person zur Leistung eines Entgelts überhaupt in der Lage ist (Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 471 f.). 3. 3.1 Die volljährigen Söhne wohnen zusammen mit ihrer Mutter im Ein- familienhaus, in dem sie bereits ihre Kindheit und Jugend verbracht haben. Das RSA ging deshalb davon aus, die Mutter und die Söhne bildeten eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft. Dafür spreche auch, dass das Haus der Grossmutter mütterlicherseits gehöre und einzig die Mutter Mieterin sei. Zudem hätten die Söhne keine eigenen Hausrats- versicherungen. Folglich habe der vom Sozialdienst nicht unterstützte Sohn (Beschwerdeführer) seiner Mutter und seinem Bruder (Beschwerde- führende) eine Haushaltsentschädigung zu bezahlen. Da der Beschwerde- führer trotz zweimaliger Aufforderung des RSA seine Mitwirkung verweigert und weder Lohnabrechnungen noch Kontoauszüge eingereicht habe, sei der Entscheid der EG Bern zu bestätigen, wonach den Beschwerde- führenden in ihren Sozialhilfebudgets die höchstmögliche Haushalts- entschädigung von Fr. 950.-- (geteilt durch zwei, also je Fr. 475.--) als Ein- nahme anzurechnen sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4 ff. mit Ver- weis auf die SKOS-Richtlinien F.5.2 und H.10.3). 3.2 Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführenden machen gel- tend, das RSA habe sich nicht mit ihren Argumenten auseinandergesetzt, sie führten keinen gemeinsamen Haushalt und der Beschwerdeführer sei weder in der Lage noch gewillt, eine Haushaltsentschädigung zu bezahlen. Das RSA habe auch nichts unternommen, um diese Fragen genauer abzu- klären. Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, der Beschwer- deführer habe dem Sozialdienst am 27. Juli 2018 mitgeteilt, ihm sei die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2019, Nrn. 100.2019.92/93U, Seite 8 Stelle gekündigt worden, was ebenfalls unberücksichtigt geblieben sei. Zu- dem sei das RSA nicht auf ihre Ausführungen eingegangen, wonach sie die Lohnabrechnungen und Kontoauszüge des Beschwerdeführers trotz mehr- fachen Nachfragens nicht erhalten hätten und ihnen die Verweigerung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer nicht angerechnet werden dürfe. 3.3 Der Beschwerdeführer hat zusammen mit der Verwaltungsgerichts- beschwerde folgende Unterlagen eingereicht (vgl. act. 2C):
– Ein an ihn gerichtetes Kündigungsschreiben vom 27. Juli 2018, aus dem hervorgeht, dass er und seine vormalige Arbeitgeberin das Arbeits- verhältnis im gegenseitigen Einverständnis auf den 26. Juli 2018 aufge- löst haben;
– Kontoauszüge betreffend die Monate August bis Dezember 2018, denen Folgendes zu entnehmen ist: Der Beschwerdeführer erhielt im August 2018 von seiner vormaligen Arbeitgeberin eine Lohnzahlung von Fr. 1'670.85. Im September 2018 erhielt er von derselben ein Taggeld von Fr. 322.65. Im Oktober 2018 erhielt er Gutschriften von insgesamt Fr. 2'760.65, davon zweimal Lohn einer Stellenvermittlungs- unternehmung von Fr. 1'243.05 (24.10.2018) und Fr. 720.20 (30.10.2018). Woher die restliche Gutschrift von Fr. 797.40 stammt, geht aus dem Kontoauszug nicht hervor, da die Kontenblätter vom 1.-22. Ok- tober 2018 fehlen. Im November 2018 erhielt der Beschwerdeführer von einer anderen Stellenvermittlungsunternehmung zwei Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 1'000.--. Im Dezember 2018 wurden Fr. 8.85 auf sein Konto überwiesen;
– ein an den Sozialdienst der EG Bern gerichtetes Schreiben vom
7. Februar 2019, in dem er dem Sozialdienst unter anderem mitteilt, er habe sich per Ende Januar 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum (RAV) angemeldet, da er im Januar keine temporäre Arbeit gefunden habe;
– drei Hausrat- und Privathaftpflichtversicherungspolicen lautend auf ihn, seine Mutter und seinen Bruder, abgeschlossen in den Jahren 2012 und 2014.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2019, Nrn. 100.2019.92/93U, Seite 9 Die Beschwerdeführenden haben einige der erwähnten Unterlagen eben- falls als Beschwerdebeilagen eingereicht. 4. 4.1 Nach dem Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sach- verhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die Partei hat an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG), wobei die Mitwirkungspflicht durch die Aufklärungs- pflicht der Behörde begrenzt wird. Für das Sozialhilferecht wird die Mit- wirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach ist die betroffene Person verpflichtet, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch Leistungen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden (BVR 2011 S. 448 E. 3.1). Nach Art. 8c Abs. 1 Bst. c SHG müssen Personen, die mit einer Person in Hausgemein- schaft zusammenleben, welche Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe be- ansprucht, den mit dem Vollzug des SHG betrauten Stellen die erforder- lichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte erteilen. 4.2 Die Parteien dürfen solange neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einbringen, als weder verfügt noch entschieden noch mit prozessleitender Verfügung das Beweisverfahren förmlich geschlossen worden ist (Art. 25 VRPG). Zu den neuen Sachverhaltselementen bzw. Be- weismitteln zählen sowohl solche, die während der Rechtshängigkeit des Verfahrens entstanden sind (echte Noven), als auch solche, die zwar nicht neu entstanden, jedoch bisher nicht vorgebracht bzw. eingereicht worden sind (unechte Noven; zum Ganzen Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 25 N. 2 und 3; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege,
2. Aufl. 2011, S. 68). Aus der Zulässigkeit neuer Vorbringen ergibt sich, dass für die Beurteilung der Sachverhalt im Zeitpunkt des Entscheids massgeblich ist. Dieser Grundsatz dient in erster Linie der Prozess-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2019, Nrn. 100.2019.92/93U, Seite 10 ökonomie und ist zudem Ausdruck der im Verwaltungsprozess geltenden Untersuchungsmaxime (BVR 2011 S. 448 E. 3.4.1). 4.3 Die Beschwerdeführenden sind ihren Mitwirkungspflichten soweit ersichtlich nachgekommen. Ihnen kann insbesondere nicht vorgeworfen werden, sie hätten im Verfahren vor dem Sozialdienst die Kontoauszüge und Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers nicht eingereicht, haben sie doch geltend gemacht, der Beschwerdeführer händige ihnen die Unter- lagen trotz Nachfragens nicht aus. Die Beschwerdeführenden hatten keine Möglichkeit, die Unterlagen gegen den Willen des Beschwerdeführers er- hältlich zu machen. Es wäre Sache des Sozialdienstes gewesen, diese beim (damals noch nicht am Verfahren beteiligten) Beschwerdeführer ge- stützt auf Art. 8c Abs. 1 Bst. c SHG direkt einzufordern. Hingegen hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten verletzt, indem er dem RSA die geforderten Lohnabrechnungen und Kontoauszüge nicht eingereicht hat. Er wäre dazu verpflichtet gewesen, da er mit seiner Mutter und seinem Bruder in Hausgemeinschaft zusammenlebt und beide Sozialhilfe beziehen (vgl. vorne E. 4.1). Jedoch sind auch das RSA und vor ihm der Sozialdienst ihrer Pflicht nicht ausreichend nachgekommen, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie sind, ohne Abklärungen zu treffen, davon aus- gegangen, die Beschwerdeführenden und der Beschwerdeführer führten einen gemeinsamen Haushalt. Dies trotz gegenteiliger Beteuerungen der Familienmitglieder und trotz in den Akten vorhandener Schreiben und Aktennotizen, aus denen hervorgeht, dass zwischen den Familien- mitgliedern ein angespanntes Verhältnis besteht und sie den Kontakt meiden, um Eskalationen zu verhindern (vgl. Akten EG Bern, act. 4C, Aktennotiz vorne in Dossier, pag. 147, 179; act. 4B pag. 111 f.). Weiter ist das RSA trotz gegenteiliger Hinweise in den Akten davon ausgegangen, die Familienmitglieder hätten keine separaten Hausratsversicherungen (vgl. Akten EG Bern, act. 4C, pag. 147; angefochtener Entscheid E. 2.4). Ob- wohl der Beschwerdeführer dem Sozialdienst am 6. August 2018 tele- fonisch mitgeteilt hatte, er habe seine Arbeitsstelle gekündigt, da er «seine Familie nicht durchfüttern möchte» (vgl. Akten EG Bern, act. 4C, Aktennotiz vorne in Dossier), bestätigte das RSA am 4. Februar 2019 den Entscheid der EG Bern, wonach den Beschwerdeführenden ab 1. August 2018 die höchstmögliche Haushaltsentschädigung von Fr. 950.-- (je Fr. 475.--) als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2019, Nrn. 100.2019.92/93U, Seite 11 Einnahme anzurechnen sei. Dies mit der Begründung, der Beschwerde- führer habe die Kündigung nicht belegt und die verlangten Lohn- abrechnungen nicht eingereicht. Das RSA hatte zwar den Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers und die Lohnabrechnungen der Monate Januar bis April 2018 aus einem anderen Verfahren beigezogen (vgl. Akten RSA, act. 4A1 [grünes Mäppli]), hatte aber anscheinend dennoch keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer die maximale Haushaltsentschädigung leisten kann. Dies obwohl der Beschwerdeführer für 40 Stunden pro Woche auf Abruf angestellt war, bei einem Stundenlohn von Fr. 20.40 (ohne Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Anteil 13. Monatslohn) und in den Vor- monaten (Januar bis April 2018) durchschnittlich Fr. 3'602.-- verdient hatte (inkl. Entschädigungen; das vom RSA erwähnte durchschnittliche Monats- einkommen von Fr. 4'800.-- [vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3] beruht auf einem offensichtlichen Rechnungsfehler). Obwohl der Sachverhalt durch den Sozialdienst und das RSA ungenügend abgeklärt wurde, erübrigt es sich mit Blick auf die nachfolgende Erwägung, die Sache für weitere Ab- klärungen an eine der Vorinstanzen zurückzuweisen. 4.4 Das Verwaltungsgericht beurteilt die Rechtmässigkeit der Haus- haltsentschädigung gestützt auf den Sachverhalt, wie er sich unter Ein- schluss der nachgereichten Unterlagen darstellt (vgl. E. 4.2 hiervor; BVR 2011 S. 448 E. 3.4.1). Danach ist erstellt, dass der Beschwerdeführer im Juli 2018 seine Festanstellung verlor. Das Arbeitsverhältnis wurde, wie das RSA in seiner Vernehmlassung mutmasst (vgl. S. 2), im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst, was sich aus dem Kündigungsschreiben ergibt. Für das Verwaltungsgericht bestehen keine Zweifel daran, dass das Ar- beitsverhältnis tatsächlich beendet wurde. Der Beschwerdeführer erhielt im August 2018 noch Lohn in reduziertem Umfang und im September 2018 ein Taggeld von seiner früheren Arbeitgeberin. Die Lohneinnahmen im Oktober und November 2018 stammen jedoch von zwei verschiedenen Stellenvermittlungsunternehmungen (vgl. vorne E. 3.3). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer Lohn als Barzahlung er- halten haben könnte; das RSA substanziiert seine diesbezügliche Ver- mutung denn auch nicht (vgl. Vernehmlassung S. 3). In den Monaten August bis Dezember 2018 erhielt der Beschwerdeführer auf seinem Konto Gutschriften von insgesamt Fr. 5'763.-- (vgl. vorne E. 3.3). Er hatte in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2019, Nrn. 100.2019.92/93U, Seite 12 diesen fünf Monaten somit ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 1'152.60. Davon konnte er den Beschwerdeführenden keine Haus- haltsentschädigung leisten. Es wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerde- führers im Lauf des Jahres 2019 verbessert hätten. Den Akten ist zu ent- nehmen, dass er sich gemäss eigenen Angaben Ende Januar 2019 beim RAV angemeldet hat (vgl. vorne E. 3.3; Beschwerdebeilage in act. 2C). Da es bereits an der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers fehlte (vgl. vorne E. 2.3), muss nicht geklärt werden, ob er, seine Mutter und sein Bruder überhaupt einen gemeinsamen Haushalt führten bzw. führen. Zum heutigen Zeitpunkt steht somit fest, dass die Anrechnung einer monatlichen Haushaltsentschädigung von je Fr. 475.-- in den Sozialhilfebudgets der Be- schwerdeführenden ab August 2018 nicht rechtmässig ist. 5. Die Beschwerden erweisen sich somit als begründet und sind gutzu- heissen, soweit auf sie einzutreten ist. Der Entscheid des RSA vom
4. Februar 2019 ist aufzuheben. 6. 6.1 Bei vereinigten Verfahren sind die Kosten so zu verlegen, wie wenn die verschiedenen Eingaben getrennt behandelt worden wären (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 17 N. 4 und Art. 106 N. 3). Das Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen ist vor- behältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung kostenlos (Art. 53 SHG). Eine solche liegt hier weder seitens der Beschwerdeführenden im Verfahren 100.2019.92 noch seitens des Beschwerdeführers im Verfahren 100.2019.93 vor (zu den Voraussetzungen vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 105 N. 28). Für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2019, Nrn. 100.2019.92/93U, Seite 13 6.2 Im Beschwerdeverfahren hat die unterliegende Partei der Gegen- partei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemein- wesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Wie vorne aus- geführt (E. 4.3), kann den Beschwerdeführenden im Verfahren 100.2019.92 vor dem Verwaltungsgericht keine Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten vorgeworfen werden und besteht deshalb kein Anlass, die Parteikosten ab- weichend vom Unterliegerprinzip zu verlegen. Die unterliegende EG Bern hat ihnen folglich die Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote des Rechts- vertreters der Beschwerdeführenden gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Dem Beschwerdeführer im Verfahren 100.2019.93 vor dem Verwaltungs- gericht sind keine Parteikosten entstanden. 6.3 Angesichts der Aufhebung des Entscheids des RSA sind die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren neu zu verlegen. Das RSA hat keine Ver- fahrenskosten erhoben, woran sich mit dem gutheissenden Entscheid des Verwaltungsgerichts nichts ändert. Der vorinstanzliche Kostenschluss ist somit zu bestätigen. Die Beschwerdeführenden haben für die Verfahren vor dem RSA ebenfalls Anspruch auf Parteikostenersatz; der angefochtene Entscheid kann aufgrund der seinerzeitigen Verhältnisse nicht als korrekt bezeichnet werden, da der Sachverhalt zu diesem Zeitpunkt ungenügend abgeklärt war (vgl. vorne E. 4.3). Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Dem Be- schwerdeführer sind im Verfahren vor dem RSA keine Parteikosten ent- standen. Dem Umstand, dass er seine Mitwirkungspflichten im Verfahren vor dem RSA verletzt hat, kann deshalb im Kostenpunkt nicht Rechnung getragen werden. 6.4 Da das Verfahren 100.2019.92 vor dem Verwaltungsgericht kosten- los ist und die Beschwerdeführenden vollen Parteikostenersatz erhalten, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2019, Nrn. 100.2019.92/93U, Seite 14 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom
4. Februar 2019 wird aufgehoben.
2. Für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Verfahrens- kosten erhoben.
3. a) Die Einwohnergemeinde Bern hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren 100.2019.92 vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 1'456.25 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
b) Im Verfahren 100.2019.93 vor dem Verwaltungsgericht werden keine Parteikosten gesprochen.
4. Für die Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. a) Die Einwohnergemeinde Bern hat den Beschwerdeführenden im Ver- fahren 100.2019.92 für die Verfahren vor dem Regierungsstatthalter- amt Bern-Mittelland die Parteikosten, bestimmt auf insgesamt Fr. 5'517.65 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
b) Dem Beschwerdeführer im Verfahren 100.2019.93 werden für die Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland keine Parteikosten zugesprochen.
6. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren 100.2019.92 vor dem Verwaltungsgericht wird als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben.
7. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführende
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2019, Nrn. 100.2019.92/93U, Seite 15 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.