Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung nach Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 31. Januar 2019; 2017.POM.337) | Ausländerrecht
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Mit Entscheid vom 31. Januar 2019 hat die damalige Polizei- und Militär- direktion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]) die Beschwerde des türkischen Staatsangehörigen A.________ (Jg. 1979) be- treffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung ab- gewiesen und ihm eine neue Ausreisefrist gesetzt (Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Im Weiteren hat sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutge- heissen und ihm seinen damaligen Rechtsvertreter (Fürsprecher …, Bern) als amtlicher Anwalt beigeordnet (Dispositiv-Ziff. 3-5). Gegen den negativen Sachentscheid hat A.________, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt …, Luzern, am
E. 6 Die einzelrichterliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 39 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Dispositiv
- Das Verfahren 100.2019.89 wird als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben.
- a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Ver- fahrenskosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, bestimmt auf Fr. 3'021.40 (inkl. Auslagen und MwSt), zu ersetzen. c) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben.
- Für das vorinstanzliche Verfahren wird die Kostenverlegung gemäss den Ziffern 3-5 des Entscheids der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 31. Januar 2019 bestätigt. Abschreibungsverfügung vom 10.09.2020, Nr. 100.2019.89A, Seite 7
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (mit Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2.6.2020) und mitzuteilen: - …, Gemeinde …, RSD … Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Abschreibungsverfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2019.89A HER/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Abschreibungsverfügung der Einzelrichterin vom 10. September 2020 Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung nach Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militär- direktion des Kantons Bern vom 31. Januar 2019; 2017.POM.337)
Abschreibungsverfügung vom 10.09.2020, Nr. 100.2019.89A, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 31. Januar 2019 hat die damalige Polizei- und Militär- direktion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]) die Beschwerde des türkischen Staatsangehörigen A.________ (Jg. 1979) be- treffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung ab- gewiesen und ihm eine neue Ausreisefrist gesetzt (Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Im Weiteren hat sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutge- heissen und ihm seinen damaligen Rechtsvertreter (Fürsprecher …, Bern) als amtlicher Anwalt beigeordnet (Dispositiv-Ziff. 3-5). Gegen den negativen Sachentscheid hat A.________, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt …, Luzern, am
6. März 2019 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben und gleichzeitig (datiert auf 5.3.2019) um unentgelt- liche Rechtspflege ersucht. Nach Vorliegen neuer Sachumstände hat die SID mit Beschwerdeentscheid vom 18. Mai 2020 die Ziffern 1 und 2 ihres ursprünglichen Entscheids aufgehoben, die Beschwerde gutgeheissen, die Verfügung des Migrationsdienstes vom 30. März 2017 aufgehoben und diesen angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration zu verlängern (act. 25A). 2. Gestützt auf den neuen Entscheid beantragt die SID, das verwaltungs- gerichtliche Verfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben, in- des die Kostenverlegung gemäss ihrem ursprünglichen Entscheid zu be- stätigen, da dieser aufgrund der seinerzeitigen Verhältnisse korrekt ge- wesen sei (Eingabe vom 18.5.2020 [act. 25]). Im Rahmen der Gelegenheit zur Äusserung wendet sich der Beschwerdeführer sinngemäss gegen den Kostenantrag der SID. Er hält fest, dass die Situation der Kinder spätestens seit dem Beistandschaftsbericht vom Mai 2018 bekannt und der Be- schwerdeentscheid vom 31. Januar 2019 somit rechtswidrig gewesen sei (Eingabe vom 2.6.2020 [act. 26]).
Abschreibungsverfügung vom 10.09.2020, Nr. 100.2019.89A, Seite 3 3. Da die SID gestützt auf Art. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 des Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) auf den angefochtenen Entscheid zurückgekommen ist, ist das verwaltungs- gerichtliche Beschwerdeverfahren 100.2019.89 als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben. Bei dieser Sachlage gilt die SID im verwaltungs- gerichtlichen Beschwerdeverfahren als unterliegende Partei (Art. 110 Abs. 1 VRPG) mit entsprechenden Kostenfolgen. Die Kosten des vor- instanzlichen Beschwerdeverfahrens hingegen sind nach dem Unterlieger- prinzip zu bestätigen, falls der Beschwerdeentscheid aufgrund der da- maligen Verhältnisse korrekt war (BVR 2008 S. 193 E. 9.2; mit präzisierter Begründung VGE 2015/349 vom 21.3.2017 E. 5.2; seither etwa VGE 2018/289 vom 4.5.2020 E. 8.2, 2018/149 vom 12.7.2019 E. 7.2, 2018/33 vom 12.10.2018 E. 3.3.2). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer erhielt 2006 durch Heirat einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsfrau eine Aufenthaltsbewilli- gung. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor (Jg. 2007, 2011, 2013). 2015 trennten sich die Eheleute. Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, eine gefestigte Erwerbssituation zu schaffen; er generierte Schulden (ausländer- rechtliche Verwarnung 2011), musste 2015 vorübergehend sozialhilferecht- lich unterstützt werden, war per Ende Januar 2016 im Betreibungsregister Bern-Mittelland mit offenen Betreibungen und Verlustscheinen von über Fr. 100'000.-- registriert und bekundete deutlich ungenügende Sprach- kenntnisse. Im Beschwerdeverfahren vor der POM vermochte er insbeson- dere keine Bemühungen um Schuldentilgung oder Beiträge an den Unter- halt seiner Kinder zu belegen (Ausstand Unterhaltsbeiträge bereits im März 2017: Fr. 21'000.--). Eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände- rinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20; seit 1.1.2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Inte- gration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG]) stand damit im Zeitpunkt
Abschreibungsverfügung vom 10.09.2020, Nr. 100.2019.89A, Seite 4 des Entscheids der POM nicht ernsthaft zur Diskussion. Eine Chance auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sah der Beschwerdeführer (bzw. sein Rechtsvertreter) in diesem Zeitpunkt selber einzig mit Blick auf die Kindesinteressen: Unter Vorlage eines Beistandschaftsberichts vom
31. Mai 2018 brachte er mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde nunmehr vor, dass die Kindsmutter, der anlässlich der Trennung einvernehmlich die allei- nige Obhut (bei gemeinsamem Sorgerecht) übertragen worden war, mit der Erziehung überfordert sei und die Beiständin deutliche Entwicklungs- probleme bei den Kindern sehe. Wenn er daraus nun abzuleiten sucht, die Beschwerde hätte von der POM gutgeheissen werden müssen, kann ihm nicht gefolgt werden. 4.2 Die POM hat die Situation der Kinder nicht ausser Acht gelassen, sondern namentlich die Beziehung zum Beschwerdeführer einlässlich ge- würdigt gestützt auf die Akten, über die sie damals verfügte (angefochtener Entscheid E. 6b/c). Unbestritten blieb in der Verwaltungsgerichts- beschwerde die Feststellung, dass weder in wirtschaftlicher noch in affek- tiver Hinsicht eine enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern bestehe (u.a. nur mehr oder weniger zuverlässig wahrge- nommene bloss monatliche Besuche) und ihm infolge Verurteilung wegen ehelicher Gewalt auch kein tadelloses Verhalten attestiert werden könne. Angesichts dessen hätte am negativen Ausgang des Verfahrens auch nichts ändern können, wenn die POM ausdrücklich festgehalten hätte, dass das Regionalgericht die Kinder nur unter flankierender Errichtung einer Bei- standschaft nach Art. 308 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt hat (vgl. Verwaltungs- gerichtsbeschwerde S. 4). Dieser Sachumstand floss denn auch in die vor- instanzliche Würdigung der besuchsweisen Kontaktpflege durch den Vater ein (Entscheid E. 6c). Der Beistandschaftsbericht 2018 – der Beschwerde- führer hätte ihn von sich aus einreichen können und müssen (Art. 90 AuG)
– beschrieb den Beschwerdeführer im Übrigen als ambivalent; einerseits zeige er sich gewillt, an der Erziehung der Kinder teilzunehmen, anderer- seits nehme er am Leben der Kinder nicht aktiv teil (S. 5); das gerichtlich genehmigte Besuchsrecht habe nur «unverbindlich und unzuverlässig ge- klappt» (S. 7); der Beschwerdeführer war nicht kooperativ, weshalb dieser Bericht ohne seinen Einbezug ausgefertigt wurde (S. 13, 15). Angesichts
Abschreibungsverfügung vom 10.09.2020, Nr. 100.2019.89A, Seite 5 der Haltung des Beschwerdeführers gegenüber seinen Kindern und der übrigen aktenkundigen negativen Gesamtfaktoren hat ihm die den Kindern drohende Gefährdung in der Entwicklung daher nicht zu einem Aufenthalts- recht verhelfen können, auch nicht mit Rücksicht auf seine Anwesenheits- dauer sowie die politische und wirtschaftliche Situation in der Türkei. 4.3 Die entscheidenden Sachverhaltsentwicklungen, welche die SID dazu bewogen haben, auf ihren Entscheid zurückzukommen, haben sich erst Monate nach dem Entscheid vom 31. Januar 2019 verwirklicht: im Auf- trag der KESB Emmental erstelltes Kindesschutz-Gutachten vom 13. No- vember 2019, das der Kindsmutter eine deutlich eingeschränkte Er- ziehungsfähigkeit attestiert und die Erziehungs- sowie Kooperations- fähigkeit des Beschwerdeführers nunmehr als gut einschätzt (S. 71 ff. [act. 18A]); Ende 2019 unter Tatbeweis gestellter Wille des Beschwerde- führers, ernsthaft an einer alternierenden Obhut mitzuwirken (Umzug in eine genügend grosse Wohnung in Gehdistanz zur Wohnung der Kinds- mutter; Reduktion der Mitte 2019 aufgenommenen Arbeitstätigkeit in einer Metzgerei auf 60 % [act. 14A5, 15A, 20 und 20A]); Verlaufsbericht der Bei- ständin vom 12. Februar 2020, der die konkrete Ausgestaltung der alter- nierenden Obhut darlegt und den Eltern aktuell konstruktive Mitarbeit am Prozess der Einführung und Vertiefung der alternierenden Obhut mit der Beiständin und der sozialpädagogischen Familienbegleiterin bescheinigt (act. 17, 17A). Zusammengefasst war der angefochtene Entscheid auf- grund der seinerzeitigen Verhältnisse korrekt. Der Beschwerdeführer gilt daher im vorinstanzlichen Verfahren nicht als obsiegend. 5. Nach dem Erwogenen hat der Kanton Bern (SID) dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu ersetzen; Verfahrenskosten sind in diesem Verfahren nicht zu erheben (Art. 108 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird somit gegenstandslos. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Kosten ist der Entscheid der POM vom 31. Januar 2019 (Ziff. 3-5) zu bestätigen.
Abschreibungsverfügung vom 10.09.2020, Nr. 100.2019.89A, Seite 6 6. Die einzelrichterliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 39 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1. Das Verfahren 100.2019.89 wird als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben.
2. a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Ver- fahrenskosten erhoben.
b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, bestimmt auf Fr. 3'021.40 (inkl. Auslagen und MwSt), zu ersetzen.
c) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben.
3. Für das vorinstanzliche Verfahren wird die Kostenverlegung gemäss den Ziffern 3-5 des Entscheids der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 31. Januar 2019 bestätigt.
Abschreibungsverfügung vom 10.09.2020, Nr. 100.2019.89A, Seite 7
4. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführer
- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (mit Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2.6.2020) und mitzuteilen:
- …, Gemeinde …, RSD … Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Abschreibungsverfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.