Gemeindeversammlungen der Berner Mitgliedsgemeinden des Abwasserver-bands Region Kerzers; Nichteintreten (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 29. Januar 2019; gbv 4/2019) | kommunal
Sachverhalt
A. Der Abwasserverband Region Murten und der Abwasserverband Region Kerzers haben beschlossen, die Abwasserreinigung gemeinsam zu be- sorgen. Zu diesem Zweck wurde der Abwasserverband Seeland Süd ge- gründet, der einerseits die Abwasserreinigungsanlage in Muntelier aus- bauen und andererseits jene in Kerzers zu einer Pumpstation mit Regen- wasserklärbecken zurückbauen soll. Die Vorhaben setzen verschiedene Kreditbeschlüsse voraus, die von den beteiligten Gemeinden zu fassen sind. Die vier Gemeinden des Kantons Bern, die dem Abwasserverband Region Kerzers angeschlossen sind, werden über die Kreditbeschlüsse an Gemeindeversammlungen abstimmen. B. Am 19. Januar 2019 gelangte A.________ mit einer Stimmrechtsbeschwer- de ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern, die sich auf die entsprechen- den Gemeindeversammlungen in Ferenbalm, Kallnach (Ortsteil Golaten), Gurbrü und Wileroltigen bezog. Sinngemäss verlangte er, dass auch diese Gemeinden – wie die Freiburger Mitgliedsgemeinden des Abwasser- verbands Region Kerzers – eine Urnenabstimmung durchführen. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (RSA), an das die Beschwerde zuständigkeitshalber weitergeleitet worden war, trat darauf mit Entscheid vom 29. Januar 2019 nicht ein. C. Hiergegen hat A.________ am 8. Februar 2019 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben und folgende Anträge gestellt: «1. Anträge bzw. Rechtsbegehren 1.1 Die Beschwerdelegitimation sowie die Beschwerde seien gutzu- heissen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2019.59U, Seite 3 1.2 Der Nichteintretensentscheid des Regierungsstatthalters Bern- Mittelland sei aufzuheben. 1.3 Festzustellen sei, dass die Gemeinden Ferenbalm, Gurbrü, Wileroltigen, Kallnach nach Art. 20 Gemeindegesetz des Kt. Bern (GG_BE) das übergeordnete Rechte nach Art. 149 ff GG_BE be- züglich der regionalen Volksabstimmungen anzuwenden haben. 1.4 Es sei festzustellen, dass die unterschiedlichen Abstimmungsver- fahren und -termine der Berner Gemeinden, die Mitglieder des ARA-Verbandes Kerzers sind, die durch Art. 34 Abs. 2 BV garan- tierten Rechte verletzen, wonach jeder Stimmbürger seinen Ent- scheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Pro- zess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann. 1.5 Die Gemeinden Ferenbalm, Gurbrü, Wileroltigen, Kallnach seinen anzuweisen, anlässlich der Eidg. Volksabstimmung vom 19.5.19 zum Finanzreferendum des ARA-Verbandes Kerzers eine Urnen- abstimmung durchzuführen, gemäss Art. 110a Abs. 4 der Ver- fassung des Kt. Bern; sowie nach Art. 149 GG_BE.» Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2019 schliesst die Einwohnerge- meinde Kallnach sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig teilt sie mit, dass über das Projekt an der ordentlichen Gemeindeversamm- lung vom 27. Mai 2019 abgestimmt werde. In einer gemeinsamen Eingabe vom 4. März 2019 beantragen die Einwohnergemeinden Ferenbalm, Gurbrü und Wileroltigen, die Beschwerde sei abzuweisen. Das RSA schliesst seinerseits sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde (Ver- nehmlassung vom 19.2.2019).
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) kantonal letztinstanzlich unter anderem Beschwerden be- treffend kommunale Wahl- und Abstimmungssachen. Eine solche liegt hier vor, verlangt der Beschwerdeführer doch die Durchführung kommunaler Urnenabstimmungen anstatt von Gemeindeversammlungen, was das Stimmrecht beschlägt. Da das RSA auf das Rechtsmittel des Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2019.59U, Seite 4 führers nicht eingetreten ist, ergibt sich dessen Beschwerdebefugnis für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unmittelbar aus dem negativen Pro- zessentscheid (BVR 2017 S. 459 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 3, Art. 65 N. 6).
E. 1.2 Da ein Nichteintretensentscheid angefochten ist, kann Prozess- thema des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bloss die Frage bilden, ob das RSA zu Recht keinen Sachentscheid gefällt hat. Dem Verwaltungsgericht ist es in solchen Fällen regelmässig verwehrt, sich mit der materiellrechtlichen Seite der Streitigkeit zu befassen (vgl. BVR 2008 S. 352 [VGE 23028 vom 24.9.2007], nicht publ. E. 1.1.1; Merkli/Aeschli- mann/Herzog, a.a.O., Art. 51 N. 14). Die Rechtsbegehren 1.3, 1.4 und 1.5 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zielen gesamthaft auf eine Ver- pflichtung der Beschwerdegegnerinnen zur Durchführung von Urnenab- stimmungen ab, also auf ein Beurteilung jener Anträge, auf die die Vor- instanz nicht eingetreten ist. Nach dem Gesagten ist insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten; demgegenüber ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten, soweit sie sich gegen das Nichtein- treten auf die Stimmrechtsbeschwerde richtet.
E. 1.3 Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide sind einzelrichterlich zu beurteilen (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
E. 2.1 Beim Abwasserverband Region Kerzers handelt es sich um einen Gemeindeverband im Sinn von Art. 130 ff. des Gemeindegesetzes vom
16. März 1998 (GG; BSG 170.11). Gemäss Art. 3 der Interkantonalen Übereinkunft vom 16. August 1989 bzw. 13. September 1989 zwischen den Kantonen Bern und Freiburg betreffend die Abwasserreinigung der Region
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2019.59U, Seite 5 Kerzers findet auf den Verband das Recht des Kantons Freiburg Anwen- dung. Diese Vereinbarung über das anwendbare Recht kann indes nur jene Belange beschlagen, für die die Berner Mitgliedsgemeinden dem Ab- wasserverband ihre Kompetenzen abgetreten haben, sodass der Verband bzw. dessen Organe entscheidbefugt sind. Die Beschlussfassung in den Gemeinden zum Abwasserverband wird davon nicht berührt; insoweit bleibt das Recht des Kantons Bern anwendbar. Die Berner Mitgliedsgemeinden haben ihre Kreditbeschlüsse also insbesondere gestützt auf das Gemein- degesetz zu fassen. Gemäss Art. 12 GG sind die Stimmberechtigten oberstes Organ der Gemeinden (Abs. 1). Sie äussern ihren Willen an der Gemeindeversammlung, soweit nicht das Organisationsreglement die Ur- nenabstimmung oder -wahl vorschreibt (Abs. 2). Stimmberechtigt sind Per- sonen, die seit drei Monaten in der Gemeinde wohnhaft sind (Art. 13 GG). Gestützt auf diese Regelung wird in den Einwohnergemeinden Kallnach, Ferenbalm, Gurbrü und Wileroltigen an Gemeindeversammlungen über die Kreditbeschlüsse betreffend den Abwasserverband abgestimmt werden.
E. 2.2 Gemäss Art. 65b VRPG ist zur Beschwerde in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen befugt, wer die Voraussetzungen von Art. 65 VRPG erfüllt (Bst. a) und in der Gemeinde stimmberechtigt ist (Bst. b). Der Beschwerdeführer wohnt in … im Kanton Freiburg und verfügt damit über keine Stimmberechtigung im Kanton Bern oder in einer der Berner Mit- gliedsgemeinden des Abwasserverbands Region Kerzers. Mithin hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, ihm fehle die Befugnis, das Abstimmungspro- zedere in den Gemeinden Kallnach, Ferenbalm, Gurbrü und Wileroltigen einer rechtlichen Überprüfung zuzuführen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer offenbar als Leiter einer Abstimmungskampagne gegen die streitbetroffenen Kreditbeschlüsse auftritt. Selbst wenn darin ein ausrei- chendes Betroffensein im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VRPG zu sehen wäre, genügt ein solches für sich allein nicht, zumal das Erheben einer Stimm- rechtsbeschwerde gemäss Art. 65b Bst. b VRPG zwingend die Stimmbe- rechtigung der Beschwerdeführerschaft voraussetzt. Der Beschwerdeführer vermag schliesslich auch nichts für sich aus dem Umstand abzuleiten, dass die Gemeindeversammlungen ein Projekt mit regionaler Bedeutung be- treffen, entscheidet doch jede Gemeinde für sich über ihre (finanzielle) Be- teiligung daran. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2019.59U, Seite 6 gerufenen Bestimmungen sind weder einschlägig noch regeln sie die Be- schwerdelegitimation: Regionale Volksabstimmungen gemäss Art. 110a Abs. 4 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 149 GG finden in Regionalkonferenzen statt, wobei es im Raum Biel/Bienne- Seeland-Jura bernois (noch) keine solche gibt. Sodann findet das Gesetz vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG; BSG 141.1) nur auf kantonale Abstimmungen Anwendung (Art. 1 PRG), weshalb Art. 161 ff. RPG für solche in Gemeinden keine Geltung haben. Zu erwähnen bleibt, dass nicht nachvollziehbar ist, inwiefern eine vermeintliche Befangenheit des Stellvertreters des Regierungsstatthalters wegen Äusserungen über das anwendbare Recht (Beschwerde Ziff. 2.2; vgl. hierzu Art. 9 VRPG) im vorliegenden Zusammenhang rechtserheblich sein könnte, zumal der Re- gierungsstatthalter selber für den angefochtenen Nichteintretensentscheid verantwortlich zeichnet. Nach dem Gesagten hält dieser der Rechtskon- trolle stand; die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 3 Zu eröffnen:
- dem Beschwerdeführer
- den Beschwerdegegnerinnen
- dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Dispositiv
- Einwohnergemeinde Ferenbalm handelnd durch den Gemeinderat, Gemeindehaus, Ofenhausstrasse 37, 3206 Rizenbach
- Einwohnergemeinde Gurbrü handeln durch den Gemeinderat, Gemeindehaus, Oberdorf 68, 3208 Gurbrü
- Einwohnergemeinde Wileroltigen handelnd durch den Gemeinderat, Oberdorf 35a, 3207 Wileroltigen
- Einwohnergemeinde Kallnach handelnd durch den Gemeinderat, Schmittenrain 2, 3283 Kallnach Beschwerdegegnerinnen 1-4 und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Gemeindeversammlungen der Berner Mitgliedsgemeinden des Abwasserverbands Region Kerzers; Nichteintreten (Entscheid des Regie- rungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 29. Januar 2019; gbv 4/2019) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2019.59U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der Abwasserverband Region Murten und der Abwasserverband Region Kerzers haben beschlossen, die Abwasserreinigung gemeinsam zu be- sorgen. Zu diesem Zweck wurde der Abwasserverband Seeland Süd ge- gründet, der einerseits die Abwasserreinigungsanlage in Muntelier aus- bauen und andererseits jene in Kerzers zu einer Pumpstation mit Regen- wasserklärbecken zurückbauen soll. Die Vorhaben setzen verschiedene Kreditbeschlüsse voraus, die von den beteiligten Gemeinden zu fassen sind. Die vier Gemeinden des Kantons Bern, die dem Abwasserverband Region Kerzers angeschlossen sind, werden über die Kreditbeschlüsse an Gemeindeversammlungen abstimmen. B. Am 19. Januar 2019 gelangte A.________ mit einer Stimmrechtsbeschwer- de ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern, die sich auf die entsprechen- den Gemeindeversammlungen in Ferenbalm, Kallnach (Ortsteil Golaten), Gurbrü und Wileroltigen bezog. Sinngemäss verlangte er, dass auch diese Gemeinden – wie die Freiburger Mitgliedsgemeinden des Abwasser- verbands Region Kerzers – eine Urnenabstimmung durchführen. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (RSA), an das die Beschwerde zuständigkeitshalber weitergeleitet worden war, trat darauf mit Entscheid vom 29. Januar 2019 nicht ein. C. Hiergegen hat A.________ am 8. Februar 2019 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben und folgende Anträge gestellt: «1. Anträge bzw. Rechtsbegehren 1.1 Die Beschwerdelegitimation sowie die Beschwerde seien gutzu- heissen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2019.59U, Seite 3 1.2 Der Nichteintretensentscheid des Regierungsstatthalters Bern- Mittelland sei aufzuheben. 1.3 Festzustellen sei, dass die Gemeinden Ferenbalm, Gurbrü, Wileroltigen, Kallnach nach Art. 20 Gemeindegesetz des Kt. Bern (GG_BE) das übergeordnete Rechte nach Art. 149 ff GG_BE be- züglich der regionalen Volksabstimmungen anzuwenden haben. 1.4 Es sei festzustellen, dass die unterschiedlichen Abstimmungsver- fahren und -termine der Berner Gemeinden, die Mitglieder des ARA-Verbandes Kerzers sind, die durch Art. 34 Abs. 2 BV garan- tierten Rechte verletzen, wonach jeder Stimmbürger seinen Ent- scheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Pro- zess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann. 1.5 Die Gemeinden Ferenbalm, Gurbrü, Wileroltigen, Kallnach seinen anzuweisen, anlässlich der Eidg. Volksabstimmung vom 19.5.19 zum Finanzreferendum des ARA-Verbandes Kerzers eine Urnen- abstimmung durchzuführen, gemäss Art. 110a Abs. 4 der Ver- fassung des Kt. Bern; sowie nach Art. 149 GG_BE.» Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2019 schliesst die Einwohnerge- meinde Kallnach sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig teilt sie mit, dass über das Projekt an der ordentlichen Gemeindeversamm- lung vom 27. Mai 2019 abgestimmt werde. In einer gemeinsamen Eingabe vom 4. März 2019 beantragen die Einwohnergemeinden Ferenbalm, Gurbrü und Wileroltigen, die Beschwerde sei abzuweisen. Das RSA schliesst seinerseits sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde (Ver- nehmlassung vom 19.2.2019). Erwägungen:
- 1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) kantonal letztinstanzlich unter anderem Beschwerden be- treffend kommunale Wahl- und Abstimmungssachen. Eine solche liegt hier vor, verlangt der Beschwerdeführer doch die Durchführung kommunaler Urnenabstimmungen anstatt von Gemeindeversammlungen, was das Stimmrecht beschlägt. Da das RSA auf das Rechtsmittel des Beschwerde- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2019.59U, Seite 4 führers nicht eingetreten ist, ergibt sich dessen Beschwerdebefugnis für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unmittelbar aus dem negativen Pro- zessentscheid (BVR 2017 S. 459 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 3, Art. 65 N. 6). 1.2 Da ein Nichteintretensentscheid angefochten ist, kann Prozess- thema des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bloss die Frage bilden, ob das RSA zu Recht keinen Sachentscheid gefällt hat. Dem Verwaltungsgericht ist es in solchen Fällen regelmässig verwehrt, sich mit der materiellrechtlichen Seite der Streitigkeit zu befassen (vgl. BVR 2008 S. 352 [VGE 23028 vom 24.9.2007], nicht publ. E. 1.1.1; Merkli/Aeschli- mann/Herzog, a.a.O., Art. 51 N. 14). Die Rechtsbegehren 1.3, 1.4 und 1.5 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zielen gesamthaft auf eine Ver- pflichtung der Beschwerdegegnerinnen zur Durchführung von Urnenab- stimmungen ab, also auf ein Beurteilung jener Anträge, auf die die Vor- instanz nicht eingetreten ist. Nach dem Gesagten ist insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten; demgegenüber ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten, soweit sie sich gegen das Nichtein- treten auf die Stimmrechtsbeschwerde richtet. 1.3 Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide sind einzelrichterlich zu beurteilen (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
- 2.1 Beim Abwasserverband Region Kerzers handelt es sich um einen Gemeindeverband im Sinn von Art. 130 ff. des Gemeindegesetzes vom
- März 1998 (GG; BSG 170.11). Gemäss Art. 3 der Interkantonalen Übereinkunft vom 16. August 1989 bzw. 13. September 1989 zwischen den Kantonen Bern und Freiburg betreffend die Abwasserreinigung der Region Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2019.59U, Seite 5 Kerzers findet auf den Verband das Recht des Kantons Freiburg Anwen- dung. Diese Vereinbarung über das anwendbare Recht kann indes nur jene Belange beschlagen, für die die Berner Mitgliedsgemeinden dem Ab- wasserverband ihre Kompetenzen abgetreten haben, sodass der Verband bzw. dessen Organe entscheidbefugt sind. Die Beschlussfassung in den Gemeinden zum Abwasserverband wird davon nicht berührt; insoweit bleibt das Recht des Kantons Bern anwendbar. Die Berner Mitgliedsgemeinden haben ihre Kreditbeschlüsse also insbesondere gestützt auf das Gemein- degesetz zu fassen. Gemäss Art. 12 GG sind die Stimmberechtigten oberstes Organ der Gemeinden (Abs. 1). Sie äussern ihren Willen an der Gemeindeversammlung, soweit nicht das Organisationsreglement die Ur- nenabstimmung oder -wahl vorschreibt (Abs. 2). Stimmberechtigt sind Per- sonen, die seit drei Monaten in der Gemeinde wohnhaft sind (Art. 13 GG). Gestützt auf diese Regelung wird in den Einwohnergemeinden Kallnach, Ferenbalm, Gurbrü und Wileroltigen an Gemeindeversammlungen über die Kreditbeschlüsse betreffend den Abwasserverband abgestimmt werden. 2.2 Gemäss Art. 65b VRPG ist zur Beschwerde in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen befugt, wer die Voraussetzungen von Art. 65 VRPG erfüllt (Bst. a) und in der Gemeinde stimmberechtigt ist (Bst. b). Der Beschwerdeführer wohnt in … im Kanton Freiburg und verfügt damit über keine Stimmberechtigung im Kanton Bern oder in einer der Berner Mit- gliedsgemeinden des Abwasserverbands Region Kerzers. Mithin hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, ihm fehle die Befugnis, das Abstimmungspro- zedere in den Gemeinden Kallnach, Ferenbalm, Gurbrü und Wileroltigen einer rechtlichen Überprüfung zuzuführen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer offenbar als Leiter einer Abstimmungskampagne gegen die streitbetroffenen Kreditbeschlüsse auftritt. Selbst wenn darin ein ausrei- chendes Betroffensein im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VRPG zu sehen wäre, genügt ein solches für sich allein nicht, zumal das Erheben einer Stimm- rechtsbeschwerde gemäss Art. 65b Bst. b VRPG zwingend die Stimmbe- rechtigung der Beschwerdeführerschaft voraussetzt. Der Beschwerdeführer vermag schliesslich auch nichts für sich aus dem Umstand abzuleiten, dass die Gemeindeversammlungen ein Projekt mit regionaler Bedeutung be- treffen, entscheidet doch jede Gemeinde für sich über ihre (finanzielle) Be- teiligung daran. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang an- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2019.59U, Seite 6 gerufenen Bestimmungen sind weder einschlägig noch regeln sie die Be- schwerdelegitimation: Regionale Volksabstimmungen gemäss Art. 110a Abs. 4 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 149 GG finden in Regionalkonferenzen statt, wobei es im Raum Biel/Bienne- Seeland-Jura bernois (noch) keine solche gibt. Sodann findet das Gesetz vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG; BSG 141.1) nur auf kantonale Abstimmungen Anwendung (Art. 1 PRG), weshalb Art. 161 ff. RPG für solche in Gemeinden keine Geltung haben. Zu erwähnen bleibt, dass nicht nachvollziehbar ist, inwiefern eine vermeintliche Befangenheit des Stellvertreters des Regierungsstatthalters wegen Äusserungen über das anwendbare Recht (Beschwerde Ziff. 2.2; vgl. hierzu Art. 9 VRPG) im vorliegenden Zusammenhang rechtserheblich sein könnte, zumal der Re- gierungsstatthalter selber für den angefochtenen Nichteintretensentscheid verantwortlich zeichnet. Nach dem Gesagten hält dieser der Rechtskon- trolle stand; die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit darauf eingetreten wird.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Allerdings sind Beschwerdever- fahren in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen grundsätzlich kos- tenlos (Art. 108a Abs. 1 VRPG), weshalb keine Kosten zu erheben sind. Er- satzfähige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge- sprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2019.59U, Seite 7
- Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - den Beschwerdegegnerinnen - dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2019.59U HAT/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. April 2019 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg A.________ Beschwerdeführer gegen
1. Einwohnergemeinde Ferenbalm handelnd durch den Gemeinderat, Gemeindehaus, Ofenhausstrasse 37, 3206 Rizenbach
2. Einwohnergemeinde Gurbrü handeln durch den Gemeinderat, Gemeindehaus, Oberdorf 68, 3208 Gurbrü
3. Einwohnergemeinde Wileroltigen handelnd durch den Gemeinderat, Oberdorf 35a, 3207 Wileroltigen
4. Einwohnergemeinde Kallnach handelnd durch den Gemeinderat, Schmittenrain 2, 3283 Kallnach Beschwerdegegnerinnen 1-4 und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Gemeindeversammlungen der Berner Mitgliedsgemeinden des Abwasserverbands Region Kerzers; Nichteintreten (Entscheid des Regie- rungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 29. Januar 2019; gbv 4/2019)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2019.59U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der Abwasserverband Region Murten und der Abwasserverband Region Kerzers haben beschlossen, die Abwasserreinigung gemeinsam zu be- sorgen. Zu diesem Zweck wurde der Abwasserverband Seeland Süd ge- gründet, der einerseits die Abwasserreinigungsanlage in Muntelier aus- bauen und andererseits jene in Kerzers zu einer Pumpstation mit Regen- wasserklärbecken zurückbauen soll. Die Vorhaben setzen verschiedene Kreditbeschlüsse voraus, die von den beteiligten Gemeinden zu fassen sind. Die vier Gemeinden des Kantons Bern, die dem Abwasserverband Region Kerzers angeschlossen sind, werden über die Kreditbeschlüsse an Gemeindeversammlungen abstimmen. B. Am 19. Januar 2019 gelangte A.________ mit einer Stimmrechtsbeschwer- de ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern, die sich auf die entsprechen- den Gemeindeversammlungen in Ferenbalm, Kallnach (Ortsteil Golaten), Gurbrü und Wileroltigen bezog. Sinngemäss verlangte er, dass auch diese Gemeinden – wie die Freiburger Mitgliedsgemeinden des Abwasser- verbands Region Kerzers – eine Urnenabstimmung durchführen. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (RSA), an das die Beschwerde zuständigkeitshalber weitergeleitet worden war, trat darauf mit Entscheid vom 29. Januar 2019 nicht ein. C. Hiergegen hat A.________ am 8. Februar 2019 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben und folgende Anträge gestellt: «1. Anträge bzw. Rechtsbegehren 1.1 Die Beschwerdelegitimation sowie die Beschwerde seien gutzu- heissen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2019.59U, Seite 3 1.2 Der Nichteintretensentscheid des Regierungsstatthalters Bern- Mittelland sei aufzuheben. 1.3 Festzustellen sei, dass die Gemeinden Ferenbalm, Gurbrü, Wileroltigen, Kallnach nach Art. 20 Gemeindegesetz des Kt. Bern (GG_BE) das übergeordnete Rechte nach Art. 149 ff GG_BE be- züglich der regionalen Volksabstimmungen anzuwenden haben. 1.4 Es sei festzustellen, dass die unterschiedlichen Abstimmungsver- fahren und -termine der Berner Gemeinden, die Mitglieder des ARA-Verbandes Kerzers sind, die durch Art. 34 Abs. 2 BV garan- tierten Rechte verletzen, wonach jeder Stimmbürger seinen Ent- scheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Pro- zess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann. 1.5 Die Gemeinden Ferenbalm, Gurbrü, Wileroltigen, Kallnach seinen anzuweisen, anlässlich der Eidg. Volksabstimmung vom 19.5.19 zum Finanzreferendum des ARA-Verbandes Kerzers eine Urnen- abstimmung durchzuführen, gemäss Art. 110a Abs. 4 der Ver- fassung des Kt. Bern; sowie nach Art. 149 GG_BE.» Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2019 schliesst die Einwohnerge- meinde Kallnach sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig teilt sie mit, dass über das Projekt an der ordentlichen Gemeindeversamm- lung vom 27. Mai 2019 abgestimmt werde. In einer gemeinsamen Eingabe vom 4. März 2019 beantragen die Einwohnergemeinden Ferenbalm, Gurbrü und Wileroltigen, die Beschwerde sei abzuweisen. Das RSA schliesst seinerseits sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde (Ver- nehmlassung vom 19.2.2019). Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) kantonal letztinstanzlich unter anderem Beschwerden be- treffend kommunale Wahl- und Abstimmungssachen. Eine solche liegt hier vor, verlangt der Beschwerdeführer doch die Durchführung kommunaler Urnenabstimmungen anstatt von Gemeindeversammlungen, was das Stimmrecht beschlägt. Da das RSA auf das Rechtsmittel des Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2019.59U, Seite 4 führers nicht eingetreten ist, ergibt sich dessen Beschwerdebefugnis für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unmittelbar aus dem negativen Pro- zessentscheid (BVR 2017 S. 459 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 3, Art. 65 N. 6). 1.2 Da ein Nichteintretensentscheid angefochten ist, kann Prozess- thema des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bloss die Frage bilden, ob das RSA zu Recht keinen Sachentscheid gefällt hat. Dem Verwaltungsgericht ist es in solchen Fällen regelmässig verwehrt, sich mit der materiellrechtlichen Seite der Streitigkeit zu befassen (vgl. BVR 2008 S. 352 [VGE 23028 vom 24.9.2007], nicht publ. E. 1.1.1; Merkli/Aeschli- mann/Herzog, a.a.O., Art. 51 N. 14). Die Rechtsbegehren 1.3, 1.4 und 1.5 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zielen gesamthaft auf eine Ver- pflichtung der Beschwerdegegnerinnen zur Durchführung von Urnenab- stimmungen ab, also auf ein Beurteilung jener Anträge, auf die die Vor- instanz nicht eingetreten ist. Nach dem Gesagten ist insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten; demgegenüber ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten, soweit sie sich gegen das Nichtein- treten auf die Stimmrechtsbeschwerde richtet. 1.3 Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide sind einzelrichterlich zu beurteilen (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Beim Abwasserverband Region Kerzers handelt es sich um einen Gemeindeverband im Sinn von Art. 130 ff. des Gemeindegesetzes vom
16. März 1998 (GG; BSG 170.11). Gemäss Art. 3 der Interkantonalen Übereinkunft vom 16. August 1989 bzw. 13. September 1989 zwischen den Kantonen Bern und Freiburg betreffend die Abwasserreinigung der Region
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2019.59U, Seite 5 Kerzers findet auf den Verband das Recht des Kantons Freiburg Anwen- dung. Diese Vereinbarung über das anwendbare Recht kann indes nur jene Belange beschlagen, für die die Berner Mitgliedsgemeinden dem Ab- wasserverband ihre Kompetenzen abgetreten haben, sodass der Verband bzw. dessen Organe entscheidbefugt sind. Die Beschlussfassung in den Gemeinden zum Abwasserverband wird davon nicht berührt; insoweit bleibt das Recht des Kantons Bern anwendbar. Die Berner Mitgliedsgemeinden haben ihre Kreditbeschlüsse also insbesondere gestützt auf das Gemein- degesetz zu fassen. Gemäss Art. 12 GG sind die Stimmberechtigten oberstes Organ der Gemeinden (Abs. 1). Sie äussern ihren Willen an der Gemeindeversammlung, soweit nicht das Organisationsreglement die Ur- nenabstimmung oder -wahl vorschreibt (Abs. 2). Stimmberechtigt sind Per- sonen, die seit drei Monaten in der Gemeinde wohnhaft sind (Art. 13 GG). Gestützt auf diese Regelung wird in den Einwohnergemeinden Kallnach, Ferenbalm, Gurbrü und Wileroltigen an Gemeindeversammlungen über die Kreditbeschlüsse betreffend den Abwasserverband abgestimmt werden. 2.2 Gemäss Art. 65b VRPG ist zur Beschwerde in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen befugt, wer die Voraussetzungen von Art. 65 VRPG erfüllt (Bst. a) und in der Gemeinde stimmberechtigt ist (Bst. b). Der Beschwerdeführer wohnt in … im Kanton Freiburg und verfügt damit über keine Stimmberechtigung im Kanton Bern oder in einer der Berner Mit- gliedsgemeinden des Abwasserverbands Region Kerzers. Mithin hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, ihm fehle die Befugnis, das Abstimmungspro- zedere in den Gemeinden Kallnach, Ferenbalm, Gurbrü und Wileroltigen einer rechtlichen Überprüfung zuzuführen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer offenbar als Leiter einer Abstimmungskampagne gegen die streitbetroffenen Kreditbeschlüsse auftritt. Selbst wenn darin ein ausrei- chendes Betroffensein im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VRPG zu sehen wäre, genügt ein solches für sich allein nicht, zumal das Erheben einer Stimm- rechtsbeschwerde gemäss Art. 65b Bst. b VRPG zwingend die Stimmbe- rechtigung der Beschwerdeführerschaft voraussetzt. Der Beschwerdeführer vermag schliesslich auch nichts für sich aus dem Umstand abzuleiten, dass die Gemeindeversammlungen ein Projekt mit regionaler Bedeutung be- treffen, entscheidet doch jede Gemeinde für sich über ihre (finanzielle) Be- teiligung daran. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2019.59U, Seite 6 gerufenen Bestimmungen sind weder einschlägig noch regeln sie die Be- schwerdelegitimation: Regionale Volksabstimmungen gemäss Art. 110a Abs. 4 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 149 GG finden in Regionalkonferenzen statt, wobei es im Raum Biel/Bienne- Seeland-Jura bernois (noch) keine solche gibt. Sodann findet das Gesetz vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG; BSG 141.1) nur auf kantonale Abstimmungen Anwendung (Art. 1 PRG), weshalb Art. 161 ff. RPG für solche in Gemeinden keine Geltung haben. Zu erwähnen bleibt, dass nicht nachvollziehbar ist, inwiefern eine vermeintliche Befangenheit des Stellvertreters des Regierungsstatthalters wegen Äusserungen über das anwendbare Recht (Beschwerde Ziff. 2.2; vgl. hierzu Art. 9 VRPG) im vorliegenden Zusammenhang rechtserheblich sein könnte, zumal der Re- gierungsstatthalter selber für den angefochtenen Nichteintretensentscheid verantwortlich zeichnet. Nach dem Gesagten hält dieser der Rechtskon- trolle stand; die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Allerdings sind Beschwerdever- fahren in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen grundsätzlich kos- tenlos (Art. 108a Abs. 1 VRPG), weshalb keine Kosten zu erheben sind. Er- satzfähige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge- sprochen.
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3. Zu eröffnen:
- dem Beschwerdeführer
- den Beschwerdegegnerinnen
- dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.