Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 19. November 2019; 100 19 276) | Kosten
Sachverhalt
A. A.________ gelangte am 19. Juni 2019 mit Rekurs an die Steuerre- kurskommission des Kantons Bern (StRK), nachdem die Steuerverwaltung des Kantons Bern ihr den Erlass der rechtskräftig veranlagten noch aus- stehenden Kantons- und Gemeindesteuern des Jahres 2015 von Fr. 4ʹ641.80 (inkl. Zinsen) verweigert hatte. Als die StRK sie aufforderte, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, reichte sie sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. Mit Verfügung vom
19. November 2019 wies die StRK das Gesuch ab und setzte A.________ eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 800.--. B. Hiergegen hat A.________ am 19. Dezember 2019 Verwaltungsge- richtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung der StRK sei aufzuheben und ihr sei im Verfahren vor der StRK die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Eingabe vom 16. Januar 2020 beantragt die StRK die Abweisung der Beschwerde. Die Steuerverwaltung teilt am 23. Januar 2020 mit, dass sie auf eine Beschwerdeantwort verzichte.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. November 2019 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege als letzte kantonale Instanz zuständig (Art. 112 Abs. 3 i.V.m. Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2020, Nr. 100.2019.421U, Seite 3 pflege [VRPG; BSG 155.21]; vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmun- gen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser wird einer- seits durch die angefochtene Verfügung, das sog. Anfechtungsobjekt, und andererseits durch die Vorbringen der beschwerdeführenden Partei be- stimmt (vgl. zum Begriff des Streitgegenstands statt vieler BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6). Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung der StRK vom 19. November 2019 betreffend das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Soweit die Beschwerdeführerin nicht nur dieses Erkenntnis anficht, sondern auch beantragt, ihr seien die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 zu erlassen, worüber die Vorinstanz noch nicht entscheiden hat, liegt dieser Antrag aus- serhalb des Streitgegenstands und ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 1.3 Entscheide über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen, ein- schliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit (vgl. Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2020, Nr. 100.2019.421U, Seite 4
E. 2.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austra- gen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1).
E. 2.2 Die StRK hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, weil der Rekurs betreffend Erlass der Steuern 2015 als aussichtslos erscheine. Ein Steuererlass setze eine finanzielle Notlage voraus, die insbesondere dann nicht gegeben sei, wenn der steu- erpflichtigen Person zugemutet werden könne, die geschuldeten Steuern durch die Verwertung ihres Vermögens zu bezahlen (Art. 240b Abs. 1 Bst. e StG). Die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin von zwei Liegen- schaften, deren vorsichtig geschätzter Verkehrswert deutlich über den Hy- pothekarschulden liege. Sie bringe nichts vor, was die offenbar ohnehin bereits eingeleitete Veräusserung der Liegenschaften als unzumutbar er- scheinen lasse. Selbst unter Berücksichtigung einer weiteren Darlehens- schuld verbleibe ihr nach einem Verkauf ein ausreichendes Vermögen, um die geschuldeten Steuern zu bezahlen. Der Rekurs erweise sich aber auch aus einem anderen Grund als aussichtslos: So sei ein Steuererlass ausge- schlossen, wenn die steuerpflichtige Person zum Zeitpunkt der Fälligkeit trotz vorhandener verfügbarer Mittel weder Zahlungen leiste noch Rück-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2020, Nr. 100.2019.421U, Seite 5 stellungen vornehme (Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG). Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2017, als die Steuerforderung 2015 fällig wurde, noch über ein Wertschriftenvermögen von Fr. 59ʹ164.-- verfügt und wäre mithin in der Lage gewesen, die Steuern zu bezahlen oder Rückstellungen vorzuneh- men. Unabhängig von ihrer aktuellen Einkommens- und Vermögenssitua- tion und der Frage nach der Zumutbarkeit der Vermögensverwendung könne somit voraussichtlich kein Steuererlass gewährt werden und erweise sich der Rekurs als aussichtslos.
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, sie habe im vor- instanzlichen Verfahren gar nicht um unentgeltliche Rechtspflege gebeten, sondern um Erlass der Steuern 2015. Dieser sei zu gewähren, weil die Steuerverwaltung eine «zwingende Rechtsmittelbelehrung» unterlassen habe, sie nicht richtig über die Möglichkeiten der Geltendmachung werter- haltender Investitionen in die Liegenschaft informiert habe und ihr nun ver- wehre, die Abzüge rückwirkend vorzunehmen. Sie sei auf Unterstützung angewiesen, hoch verschuldet und versuche, ihr Haus zu verkaufen. Es sei bei diesen Gegebenheiten «absurd», einen Kostenvorschuss zu verlangen, wenn die Steuerrechnung selbst nicht bezahlt werden könne. Sie verlange daher, von der Vorschusspflicht befreit zu werden.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz geltend gemacht, sie sei nicht in der Lage, den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen, und hat auf Aufforderung hin das ausgefüllte Formular um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht (Eingaben vom 15.8.2019 und 5.9.2019, Vorakten StRK, act. 3A pag. 67 f. und 104 ff.). Zu Recht hat die StRK aus diesen Äusserungen und Eingaben auf einen zumindest sinngemäss gestellten Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geschlossen. Im Übrigen zeigt die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen in der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde, dass sie mit der Verweigerung der unentgeltli- chen Rechtspflege nicht einverstanden ist und die Kostenlosigkeit des Verfahrens nach wie vor anstrebt (E. 2.3 hievor). Die Anhandnahme der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2020, Nr. 100.2019.421U, Seite 6 Eingaben der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher nicht zu beanstanden.
E. 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin ihren Rekurs gegen die Verweige- rung des Steuererlasses mit angeblichen Mängeln im Veranlagungsverfah- ren bzw. in der Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2015 sel- ber zu begründen versucht, hat bereits die StRK darauf hingewiesen, dass die Begründetheit der Steuerforderung und die Rechtmässigkeit der Ver- anlagungsverfügung im Erlassverfahren nicht mehr überprüft werden kön- nen (Art. 240a Abs. 5 StG). Die Veranlagungsverfügung 2015 war im Übri- gen mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehen, ebenso der Ein- spracheentscheid wie auch der auf Rekurs hin ergangene Entscheid der StRK. Was die Möglichkeit der Verwertung ihres Vermögens anbelangt, bringt die Beschwerdeführerin einzig vor, es sei weltfremd anzunehmen, dass ein Haus innert Wochen verkauft werden könne und es wäre sinn- voller, sie in Ruhe zu lassen, damit sie sich auf den Verkauf konzentrieren könne. Aus ihren übrigen Ausführungen geht indes zweifelsfrei hervor, dass diese Vorbringen nicht als Gesuch um Erstreckung der Zahlungsfrist oder andere Zahlungserleichterungen zu verstehen sind (Art. 239 Abs. 1 StG). Die Beschwerdeführerin bringt vielmehr unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie unabhängig von allfälligen Verzögerungen beim Ver- kauf ihrer Liegenschaft(en) nicht gewillt ist, die Steuerforderung 2015 zu bezahlen. Weitere substanziierte und stichhaltige Argumente, die eine Verwertung ihres Vermögens als unzumutbar erscheinen liessen, bringt sie nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich, weshalb hierzu auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann.
E. 3.3 Die StRK hat zudem festgestellt, dass der Rekurs auch deshalb keine Aussicht auf Erfolg habe, weil der Steuererlass wohl am Ausschluss- grund gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG, d.h. wegen unterlassener Zah- lungen oder Rückstellungen im Fälligkeitszeitpunkt trotz vorhandener ver- fügbarer Mittel, scheitern werde. Mit diesen Erwägungen, die soweit er- sichtlich mit den aktenkundigen Informationen über die damaligen Vermö- gensverhältnisse der Beschwerdeführerin übereinstimmen, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht substanziiert auseinander. Insbesondere be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2020, Nr. 100.2019.421U, Seite 7 streitet sie nicht, dass sie im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung 2015 die Mittel gehabt hätte, um die Forderung zu bezahlen. Damit hält die angefochtene Verfügung auch diesbezüglich der Rechtskontrolle stand.
E. 3.4 Nach dem Erwogenen hat die Vorinstanz kein Recht verletzt, indem sie den Rekurs als aussichtslos beurteilt und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 112 Abs. 1 VRPG werden für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege keine Verfahrenskosten erhoben. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für das Rechtsmittelverfahren (Art. 112 Abs. 3 Satz 2 VRPG; vgl. BVR 2002 S. 526 E. 5b; VGE 2018/210 vom 11.4.2019 E. 6.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O. Art. 112 N. 6). Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind somit keine Verfahrens- kosten zu erheben. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und 104 Abs. 3 VRPG).
E. 4.2 Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege können mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel angefochten werden. In Steuerer- lassstreitigkeiten steht grundsätzlich die subsidiäre Verfassungsbeschwer- de an das Bundesgericht zur Verfügung. Die Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten ist nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 Bst. m des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Zu beachten sind sodann die Voraussetzun- gen von Art. 93 Abs. 1 BGG.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2020, Nr. 100.2019.421U, Seite 8 Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Steuerverwaltung des Kantons Bern - Steuerrekurskommission des Kantons Bern Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeu- tenden Fall handelt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszufüh- ren, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2019.421U ARB/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 26. Februar 2020 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Imfeld A.________ Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 19. November 2019; 100 19 276)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2020, Nr. 100.2019.421U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ gelangte am 19. Juni 2019 mit Rekurs an die Steuerre- kurskommission des Kantons Bern (StRK), nachdem die Steuerverwaltung des Kantons Bern ihr den Erlass der rechtskräftig veranlagten noch aus- stehenden Kantons- und Gemeindesteuern des Jahres 2015 von Fr. 4ʹ641.80 (inkl. Zinsen) verweigert hatte. Als die StRK sie aufforderte, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, reichte sie sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. Mit Verfügung vom
19. November 2019 wies die StRK das Gesuch ab und setzte A.________ eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 800.--. B. Hiergegen hat A.________ am 19. Dezember 2019 Verwaltungsge- richtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung der StRK sei aufzuheben und ihr sei im Verfahren vor der StRK die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Eingabe vom 16. Januar 2020 beantragt die StRK die Abweisung der Beschwerde. Die Steuerverwaltung teilt am 23. Januar 2020 mit, dass sie auf eine Beschwerdeantwort verzichte. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. November 2019 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege als letzte kantonale Instanz zuständig (Art. 112 Abs. 3 i.V.m. Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2020, Nr. 100.2019.421U, Seite 3 pflege [VRPG; BSG 155.21]; vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmun- gen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser wird einer- seits durch die angefochtene Verfügung, das sog. Anfechtungsobjekt, und andererseits durch die Vorbringen der beschwerdeführenden Partei be- stimmt (vgl. zum Begriff des Streitgegenstands statt vieler BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6). Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung der StRK vom 19. November 2019 betreffend das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Soweit die Beschwerdeführerin nicht nur dieses Erkenntnis anficht, sondern auch beantragt, ihr seien die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 zu erlassen, worüber die Vorinstanz noch nicht entscheiden hat, liegt dieser Antrag aus- serhalb des Streitgegenstands und ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Entscheide über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen, ein- schliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit (vgl. Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2020, Nr. 100.2019.421U, Seite 4 2. 2.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austra- gen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 2.2 Die StRK hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, weil der Rekurs betreffend Erlass der Steuern 2015 als aussichtslos erscheine. Ein Steuererlass setze eine finanzielle Notlage voraus, die insbesondere dann nicht gegeben sei, wenn der steu- erpflichtigen Person zugemutet werden könne, die geschuldeten Steuern durch die Verwertung ihres Vermögens zu bezahlen (Art. 240b Abs. 1 Bst. e StG). Die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin von zwei Liegen- schaften, deren vorsichtig geschätzter Verkehrswert deutlich über den Hy- pothekarschulden liege. Sie bringe nichts vor, was die offenbar ohnehin bereits eingeleitete Veräusserung der Liegenschaften als unzumutbar er- scheinen lasse. Selbst unter Berücksichtigung einer weiteren Darlehens- schuld verbleibe ihr nach einem Verkauf ein ausreichendes Vermögen, um die geschuldeten Steuern zu bezahlen. Der Rekurs erweise sich aber auch aus einem anderen Grund als aussichtslos: So sei ein Steuererlass ausge- schlossen, wenn die steuerpflichtige Person zum Zeitpunkt der Fälligkeit trotz vorhandener verfügbarer Mittel weder Zahlungen leiste noch Rück-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2020, Nr. 100.2019.421U, Seite 5 stellungen vornehme (Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG). Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2017, als die Steuerforderung 2015 fällig wurde, noch über ein Wertschriftenvermögen von Fr. 59ʹ164.-- verfügt und wäre mithin in der Lage gewesen, die Steuern zu bezahlen oder Rückstellungen vorzuneh- men. Unabhängig von ihrer aktuellen Einkommens- und Vermögenssitua- tion und der Frage nach der Zumutbarkeit der Vermögensverwendung könne somit voraussichtlich kein Steuererlass gewährt werden und erweise sich der Rekurs als aussichtslos. 2.3 Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, sie habe im vor- instanzlichen Verfahren gar nicht um unentgeltliche Rechtspflege gebeten, sondern um Erlass der Steuern 2015. Dieser sei zu gewähren, weil die Steuerverwaltung eine «zwingende Rechtsmittelbelehrung» unterlassen habe, sie nicht richtig über die Möglichkeiten der Geltendmachung werter- haltender Investitionen in die Liegenschaft informiert habe und ihr nun ver- wehre, die Abzüge rückwirkend vorzunehmen. Sie sei auf Unterstützung angewiesen, hoch verschuldet und versuche, ihr Haus zu verkaufen. Es sei bei diesen Gegebenheiten «absurd», einen Kostenvorschuss zu verlangen, wenn die Steuerrechnung selbst nicht bezahlt werden könne. Sie verlange daher, von der Vorschusspflicht befreit zu werden. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz geltend gemacht, sie sei nicht in der Lage, den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen, und hat auf Aufforderung hin das ausgefüllte Formular um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht (Eingaben vom 15.8.2019 und 5.9.2019, Vorakten StRK, act. 3A pag. 67 f. und 104 ff.). Zu Recht hat die StRK aus diesen Äusserungen und Eingaben auf einen zumindest sinngemäss gestellten Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geschlossen. Im Übrigen zeigt die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen in der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde, dass sie mit der Verweigerung der unentgeltli- chen Rechtspflege nicht einverstanden ist und die Kostenlosigkeit des Verfahrens nach wie vor anstrebt (E. 2.3 hievor). Die Anhandnahme der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2020, Nr. 100.2019.421U, Seite 6 Eingaben der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher nicht zu beanstanden. 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin ihren Rekurs gegen die Verweige- rung des Steuererlasses mit angeblichen Mängeln im Veranlagungsverfah- ren bzw. in der Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2015 sel- ber zu begründen versucht, hat bereits die StRK darauf hingewiesen, dass die Begründetheit der Steuerforderung und die Rechtmässigkeit der Ver- anlagungsverfügung im Erlassverfahren nicht mehr überprüft werden kön- nen (Art. 240a Abs. 5 StG). Die Veranlagungsverfügung 2015 war im Übri- gen mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehen, ebenso der Ein- spracheentscheid wie auch der auf Rekurs hin ergangene Entscheid der StRK. Was die Möglichkeit der Verwertung ihres Vermögens anbelangt, bringt die Beschwerdeführerin einzig vor, es sei weltfremd anzunehmen, dass ein Haus innert Wochen verkauft werden könne und es wäre sinn- voller, sie in Ruhe zu lassen, damit sie sich auf den Verkauf konzentrieren könne. Aus ihren übrigen Ausführungen geht indes zweifelsfrei hervor, dass diese Vorbringen nicht als Gesuch um Erstreckung der Zahlungsfrist oder andere Zahlungserleichterungen zu verstehen sind (Art. 239 Abs. 1 StG). Die Beschwerdeführerin bringt vielmehr unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie unabhängig von allfälligen Verzögerungen beim Ver- kauf ihrer Liegenschaft(en) nicht gewillt ist, die Steuerforderung 2015 zu bezahlen. Weitere substanziierte und stichhaltige Argumente, die eine Verwertung ihres Vermögens als unzumutbar erscheinen liessen, bringt sie nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich, weshalb hierzu auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. 3.3 Die StRK hat zudem festgestellt, dass der Rekurs auch deshalb keine Aussicht auf Erfolg habe, weil der Steuererlass wohl am Ausschluss- grund gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG, d.h. wegen unterlassener Zah- lungen oder Rückstellungen im Fälligkeitszeitpunkt trotz vorhandener ver- fügbarer Mittel, scheitern werde. Mit diesen Erwägungen, die soweit er- sichtlich mit den aktenkundigen Informationen über die damaligen Vermö- gensverhältnisse der Beschwerdeführerin übereinstimmen, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht substanziiert auseinander. Insbesondere be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2020, Nr. 100.2019.421U, Seite 7 streitet sie nicht, dass sie im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung 2015 die Mittel gehabt hätte, um die Forderung zu bezahlen. Damit hält die angefochtene Verfügung auch diesbezüglich der Rechtskontrolle stand. 3.4 Nach dem Erwogenen hat die Vorinstanz kein Recht verletzt, indem sie den Rekurs als aussichtslos beurteilt und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 112 Abs. 1 VRPG werden für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege keine Verfahrenskosten erhoben. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für das Rechtsmittelverfahren (Art. 112 Abs. 3 Satz 2 VRPG; vgl. BVR 2002 S. 526 E. 5b; VGE 2018/210 vom 11.4.2019 E. 6.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O. Art. 112 N. 6). Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind somit keine Verfahrens- kosten zu erheben. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und 104 Abs. 3 VRPG). 4.2 Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege können mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel angefochten werden. In Steuerer- lassstreitigkeiten steht grundsätzlich die subsidiäre Verfassungsbeschwer- de an das Bundesgericht zur Verfügung. Die Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten ist nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 Bst. m des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Zu beachten sind sodann die Voraussetzun- gen von Art. 93 Abs. 1 BGG.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.02.2020, Nr. 100.2019.421U, Seite 8 Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.
3. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführerin
- Steuerverwaltung des Kantons Bern
- Steuerrekurskommission des Kantons Bern Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeu- tenden Fall handelt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszufüh- ren, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt.