Sozialhilfe; Einstellung der wrtschaftlichen Hilfe (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 20. September 2019; shbv 11/2019) | Sozialhilfe
Sachverhalt
A. A.________ wurde von der Einwohnergemeinde Thun (nachfolgend: Gemeinde) seit 1. Dezember 2017 wirtschaftlich unterstützt. Am 13. Mai 2019 verfügte die Gemeinde die Einstellung der Sozialhilfeleistungen per
31. Mai 2019. B. Diese Verfügung focht A.________ am 12. Juni 2019 beim Re- gierungsstatthalteramt Thun an. Mit Entscheid vom 20. September 2019 wies der Regierungsstatthalter die Beschwerde ab. C. Gegen den Entscheid des Regierungstatthalters hat A.________ am
18. Oktober 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 31. Mai 2019 sei aufzuheben. Der Regierungsstatthalter beantragt mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, sowie den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Beschwerde- antwort vom 30. Oktober 2019 hat sich die Gemeinde zur Sache geäussert, ohne dabei Anträge zu stellen. Am 12. November 2019 hat sie sich erneut vernehmen lassen und ausgeführt, sie unterstütze den Antrag des Regie- rungsstatthalters auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.09.2020, Nr. 100.2019.351U, Seite 3
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG).
E. 1.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der Antrag sollte so präzis ge- fasst sein, dass er unverändert ins Entscheiddispositiv übernommen werden kann. Die Praxis ist jedoch vorab bei Laieneingaben nicht streng. Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zu- sammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (vgl. BVR 2016 S. 560 E. 2, 2011 S. 391 E. 3.3, 1993 S. 394 E. 1b; BVR 2019 S. 383 [VGE 2018/198 vom 26.4.2019] nicht publ. E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 13). – Der Beschwerdeführer stellt keinen klaren Antrag, ver- langt aber immerhin eine nochmalige Prüfung der Angelegenheit. Unter Bei- zug der Begründung, in der er sich mit dem angefochtenen Entscheid aus- einandersetzt, wird klar, dass er sich gegen die Einstellung der Sozialhilfe- leistungen per 31. Mai 2019 wehrt und sinngemäss die Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids anbegehrt. Dem Antragserfordernis ist Genüge ge- tan. Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Im Streit liegen wiederkehrende Sozialhilfeleistungen auf unbe- schränkte Dauer. In solchen Fällen gilt als Streitwert der zwanzigfache Be- trag einer einjährigen Leistung (VGE 2011/406 vom 23.8.2012 E. 1.3, 2011/146 vom 8.7.2011 E. 1.2, je mit Hinweis auf Art. 92 der Schweize- rischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Der Streitwert übersteigt damit Fr. 20ʹ000.-- (vgl. hierzu etwa
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.09.2020, Nr. 100.2019.351U, Seite 4 die Auszahlung für Mai 2019, in Akten RSA 5A), weshalb die Angelegenheit in Dreierbesetzung zu beurteilen ist (Art. 57 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
E. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (vgl. BVR 2001 S. 30 E. 3c) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschen- würdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonalgesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirt- schaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG), wobei als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Ist die Bedürftigkeit infolge eines Er- werbseinkommens oder eines anderen Mittelzuflusses nicht mehr oder nicht mehr im gleichen Umfang gegeben, können laufende Sozialhilfeleistungen eingestellt oder gekürzt werden. Die Leistungseinstellung stellt in diesem Fall keine Sanktion dar, sondern ist die Folge der fehlenden Bedürftigkeit (BVR 2013 S. 45 E. 5.1, 2011 S. 368 E. 3.1).
E. 2.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausge- staltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (vgl. BVR 2016 S. 352 E. 2.1 f., 2014 S. 147 E. 2, 2013 S. 463 E. 3.3). Darüber
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.09.2020, Nr. 100.2019.351U, Seite 5 hinaus ist – im Sinn einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozial- hilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Handbuch BKSE, einsehbar unter: <www.hand- buch.bernerkonferenz.ch>) beachtlich (vgl. BVR 2019 S. 383 E. 2.1 mit Hin- weisen).
E. 2.3 Die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen dem Grundsatz der Subsidiarität (Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn und so- weit sich eine bedürftige Person nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Stelle nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die eigenen Mittel und die Leistungsansprüche gegenüber Dritten werden bei der Bemessung der Hilfe in angemessener Weise ange- rechnet (Art. 30 Abs. 3 SHG; BVR 2014 S. 147 E. 4.1). Der Sozialhilfe gehen damit namentlich staatliche Drittleistungen wie Sozialversicherungs- ansprüche vor (BVR 2019 S. 383 E. 2.2, 2013 S. 45 E. 5.2 mit Hinweisen; SKOS-Richtlinie A.4; Coullery/Meyer, Gesundheits- und Sozialhilferecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 683 ff., N. 97; Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit [nachfolgend: Be- dürftigkeit], Diss. Basel 2014, S. 417).
E. 2.4 Die Hilflosenentschädigung gemäss Art. 43bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) verfolgt den Zweck, die mit der Hilflosigkeit verbun- denen mutmasslichen Kosten zu ersetzen. Ihr kommt folglich schaden- ersatzähnlicher Charakter zu, wobei pauschalierte behinderungsbedingt an- fallende Mehrkosten entschädigt werden (BGer 8C_708/2018 vom 26.3.2019 E. 4.4). Nach der Praxis im Kanton Bern ist die Hilflosenent- schädigung, die an eine von der Sozialhilfe unterstützte Person ausgerichtet wird, im Budget als deren Einnahme zu berücksichtigen, wenn alle be- hinderungsbedingten Kosten als Auslagen anerkannt werden (BVR 2019 S. 383 E. 4.3 f.). Ist die Person, die eine Hilflosenentschädigung bezieht, selber nicht unterstützungsbedürftig, wird aber von Familienangehörigen ge- pflegt, die ihrerseits wirtschaftliche Hilfe beziehen, ist die Hilflosen- entschädigung diesen als Einnahme anzurechnen (Handbuch BKSE, Stich- wort «Hilflosenentschädigung HE»). Dies gilt nur insoweit, als die Mittel nicht für den Einkauf von externen Dienstleistungen verwendet werden (Guido
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.09.2020, Nr. 100.2019.351U, Seite 6 Wizent, Bedürftigkeit, S. 429; ders., Sozialhilferecht, 2020, N. 630; Dubacher/von Deschwanden, Wie berücksichtigt man die Hilflosenent- schädigung?, in ZeSo 2/2006 S. 16). Nach denselben Grundsätzen ist mit einer Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten im Sinn von Art. 14 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Er- gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) (nachfolgend: EL-Krankheitskosten) zu verfahren: Er- bringt eine von der Sozialhilfe unterstützte Person Pflege- oder Betreuungs- leistungen zugunsten der Bezügerin von Ergänzungsleistungen (EL), steht ihr in diesem Umfang die Vergütung zu und ist ihr diese insoweit als Ein- nahme im Sozialhilfebudget anzurechnen (vgl. auch Handbuch BKSE, Stich- wort «Hilflosenentschädigung HE»).
E. 2.5 Der Beschwerdeführer bildet mit seiner Ehefrau und den gemein- samen, minderjährigen Kindern eine Unterstützungseinheit (vgl. dazu BVR 2006 S. 22 E. 4.2; hinten E. 3.1). Mit dem Institut der Unterstützungs- einheit wird die familienrechtliche Unterhaltspflicht sozialhilfespezifisch um- gesetzt. Die Bedürftigkeit wird regelmässig anhand eines pauschalen Ge- samtbudgets berechnet. Die Bedürftigkeit einer Person hängt demnach nicht von ihrer individuellen, sondern der Bedürftigkeit ihrer Unterstützungseinheit ab. Die Eigenmittel der Mitglieder der Unterstützungseinheit werden addiert (sog. Einsatzgemeinschaft; vgl. Guido Wizent, Bedürftigkeit, S. 460; ders., Sozialhilferecht, N. 677; VGE 2013/374 vom 9.12.2013 E. 3.3).
E. 2.6 Die Behörden stellen nach dem Untersuchungsgrundsatz den rechts- erheblichen Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest und haben diesen richtig und vollständig abzuklären (Art. 18 Abs. 1 VRPG; BVR 2015 S. 491 [VGE 2015/79 vom 1.6.2015] nicht publ. E. 3.3, 2013 S. 311 E. 5.4, 2012 S. 252 E. 3.3.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 1). Die Partei hat an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach ist die betroffene Per- son verpflichtet, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Der Mitwirkungs- pflicht der betroffenen Person steht die Aufklärungspflicht der Behörden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.09.2020, Nr. 100.2019.351U, Seite 7 gegenüber. Diese haben die Betroffenen darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Tragweite ihr zukommt und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen haben (BGE 132 II 113 E. 3.2; BVR 2009 S. 415 E. 2.2, 2009 S. 225 E. 3.1, je mit Hinweisen). Von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht kann somit nur gesprochen werden, wenn der bedürftigen Person auch bewusst war, was sie beitragen musste und welche Konsequenzen eine unzureichende Mitwirkung nach sich ziehen kann. Die Behörden müssen die bedürftigen Personen daher über diese Punkte informieren (VGE 2018/337 vom 30.8.2019 E. 2.3). Weiter fliesst aus dem Gehörsanspruch unter anderem das Recht der Betroffenen, sich vor Er- lass einer Verfügung oder eines Entscheids, welcher in ihre Rechtsstellung eingreift, zur Sache zu äussern (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 26 Abs. 2 KV; Art. 21 Abs. 1 VRPG; BGE 140 I 99 E. 3.4; BVR 2018 S. 281 E. 3.1; Merkli /Aeschlimann / Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 4).
E. 3 Strittig ist, ob die wirtschaftliche Hilfe des Beschwerdeführers zu Recht per
31. Mai 2019 eingestellt worden ist. Die Verfahrensbeteiligten sind sich in diesem Zusammenhang uneins, wer die Mutter des Beschwerdeführers be- treut. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Pflege durch den Be- schwerdeführer und dessen Ehefrau erbracht wird. Dies sei naheliegend, weil die Mutter mit diesen im selben Haushalt lebe und die Ehefrau des Be- schwerdeführers in der Pflege tätig sei. Dass die Schwester des Be- schwerdeführers Pflegeleistungen erbringe, sei nicht belegt (angefochtener Entscheid E. 3.2). Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, seine Ehefrau und seine Schwester würden die Mutter seit ihrem Hirnschlag pflegen und sich die anfallenden Arbeiten aufteilen. Seine Schwester nutze ihre ganze Freizeit für die Betreuung und Pflege der Mutter (vgl. Beschwerde; act. 1C Beilage 1). – Aus den Akten ergibt sich Folgendes:
E. 3.1 Der Beschwerdeführer wurde zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen, minderjährigen Kindern von der Gemeinde seit 1. Dezember 2017 wirtschaftlich unterstützt (Aktennotizen vom 7.2.2018 und 9.11.2017, beide in Akten Gemeinde 7A [gelbe Mappe]; Akten Gemeinde 7B Reg. 1;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.09.2020, Nr. 100.2019.351U, Seite 8 Abklärungsprotokoll vom 13.12.2017 S. 3, in Akten Gemeinde 7C Reg. 1; «SH Grundlagenbudget 01.04.2019-31.08.2019», in Akten RSA 5A). Die Fa- milie lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit der Mutter des Beschwerde- führers; am 2. August 2019 kam die Schwester des Beschwerdeführers hin- zu. Die Mutter des Beschwerdeführers ist seit einem Hirnschlag im Jahr 2008 pflegebedürftig und wird zuhause betreut (Aktennotiz vom 7.2.2018, in Akten Gemeinde 7A [gelbe Mappe]; act. 1C Beilage 1). Ihre monatlichen Ein- nahmen umfassen neben einer Rente der AHV und EL eine Hilflosen- entschädigung im Betrag von Fr. 1ʹ896.-- und EL-Krankheitskosten im Be- trag von Fr. 800.-- (Dokument «Budget», in Akten RSA 5A; angefochtener Entscheid E. 1.2).
E. 3.2 Am 26. April 2019 schlossen die Mutter des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau eine Betreuungs- und Pflegevereinbarung, gültig ab dem
1. Mai 2019. Die Ehefrau verpflichtete sich damit zur Erbringung gewisser Leistungen zugunsten der Mutter; als monatliche Entschädigung wurde ein Betrag von Fr. 400.-- vereinbart (Betreuungs- und Pflegevereinbarung vom 26.4.2019, in Akten Gemeinde 7C [vor den Reg.]). Am 18. Mai 2019 än- derten die beiden ihre Vereinbarung dahin gehend, dass neu ein monatliches Entgelt im Betrag von Fr. 1'000.-- geschuldet ist (Betreuungs- und Pflege- vereinbarung vom 18.5.2019, in Akten RSA 5A). Eine Zahlung in dieser Höhe von der Mutter an die Ehefrau des Beschwerdeführers mit dem Ver- merk «Betreuungsentschädigung monatlich an Familie» ist für den 29. Mai 2019 belegt (Auszug BEKB vom 10.6.2019, in Akten RSA 5A). Eine weitere Betreuungs- und Pflegevereinbarung wurde schliesslich am 13. Juli 2019 zwischen der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers ge- schlossen, gültig rückwirkend ab dem 1. Mai 2019. Für deren Leistungen zu- gunsten der Mutter sah sie eine monatliche Entschädigung von Fr. 800.-- vor (Betreuungs- und Pflegevereinbarung vom 13.7.2019, in Akten RSA 5A). Be- reits am 29. Mai 2019 hatte die Mutter der Schwester des Beschwerde- führers Fr. 800.-- überwiesen, mit dem Vermerk «Betreuungsentschädigung monatlich an Familie» (Auszug BEKB vom 10.6.2019, in Akten RSA 5A).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.09.2020, Nr. 100.2019.351U, Seite 9
E. 3.3 Am 7. Februar 2018 hielt die Gemeinde in einer Aktennotiz fest, die Mutter des Beschwerdeführers werde von der Ehefrau und der Schwester des Beschwerdeführers gepflegt (Aktennotiz vom 7.2.2018, in Akten Ge- meinde 7A [gelbe Mappe]). Am 26. April 2019 fand zwischen dem Be- schwerdeführer und der Gemeinde ein Gespräch statt. Der Beschwerde- führer habe «Unterlagen betreffend [die] Unterstützungszahlung / Budget seiner Mutter» gebracht. «Es sei nun eine Beistandschaft errichtet worden und seine Frau würde nun eine Entschädigung für die Betreuung erhalten.» (Journaleintrag vom 30.4.2019, in Akten RSA 5A). Am 9. Mai 2019 fand ein weiteres Gespräch statt. Die zuständige Mitarbeiterin der Gemeinde stellt dessen Inhalt wie folgt dar (vgl. Journaleintrag vom 9.5.2019, in Akten RSA 5A): «Ich versuche Herr und Frau […] zu erklären, dass die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung an die Mutter, welche bei ihnen wohnt, in ihrem Budget vollumfänglich eingerechnet werden muss. Ich zeige ihnen den Auszug aus den SKOS-Richtlinien und den Auszug aus dem BKSE. […] Ich erkläre ihm noch einmal, dass eben die gesetzliche Grundlage klar definiere, dass die gesamte Hilflosenentschädigung eingerechnet werden müsse, wenn nicht klar belegbare externe Dienstleistungen vor- zuweisen seien. […] Ich sage ihnen, dass ich ihnen nun eine Verfügung betreffend [die] Ein- stellung der Sozialhilfe per Ende Mai 2019 […] zukommen lassen würde […].» Am 13. Mai 2019 verfügte die Gemeinde schliesslich die Einstellung der Sozialhilfeleistungen per 31. Mai 2019, da sich bei vollumfänglicher Berück- sichtigung der Hilflosenentschädigung und der EL-Krankheitskosten als Ein- nahmen im Sozialhilfebudget des Beschwerdeführers ein Überschuss ergab (Verfügung vom 13.5.2019 sowie «SH Grundlagenbudget 01.04.2019- 31.08.2019», beide in Akten RSA 5A).
E. 4.1 Der Regierungsstatthalter hat entschieden, die Mutter des Be- schwerdeführers schulde die ihr unter den Titeln Hilflosenentschädigung und EL-Krankheitskosten ausgerichteten Leistungen dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau als (ausschliesslich) pflegende Familienangehörige. Diese Leistungen seien im Sozialhilfebudget des Beschwerdeführers vollumfäng-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.09.2020, Nr. 100.2019.351U, Seite 10 lich als Einnahmen zu berücksichtigen, was zu einem Überschuss führe; der Beschwerdeführer sei nicht mehr bedürftig, weshalb die verfügte Leistungs- einstellung nicht zu beanstanden sei (angefochtener Entscheid E. 3.1 f.).
E. 4.2 Die Hilflosenentschädigung und die EL-Krankheitskosten der Mutter können dem Beschwerdeführer und seiner Unterstützungseinheit nur im Um- fang der von ihnen erbrachten Pflegeleistungen als Einnahmen im Sozial- hilfebudget angerechnet werden (vorne E. 2.4). Soweit eine Person ausser- halb der Unterstützungseinheit die Pflege übernimmt und dafür entschädigt wird, ist eine Anrechnung beim Beschwerdeführer nicht statthaft. Hier lagen von Beginn weg Hinweise vor, dass neben der Ehefrau des Beschwerde- führers auch dessen nicht unterstützte Schwester die Mutter pflegt (vorne E. 3.3). Beide haben zudem mit der Mutter Betreuungs- und Pflegeverein- barungen abgeschlossen; diejenige mit der Schwester datiert zwar vom Juli 2019, eine Zahlung ist aber bereits für Mai 2019 belegt (vorne E. 3.2). Allein aus den Umständen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit der Mutter im selben Haushalt lebten und die Ehefrau in der Pflege tätig ist (vorne E. 3), darauf zu schliessen, die Pflege der Mutter werde allein durch die beiden erbracht, überzeugt nicht. Zwar mögen die verschiedenen (ge- schlossenen) Pflegevereinbarungen widersprüchlich sein und wenig zur Klärung der Verhältnisse beitragen. Weshalb sie ein Indiz dafür sein sollen, dass die Schwester des Beschwerdeführers keine Pflegeleistungen erbringt (angefochtener Entscheid E. 3.2), leuchtet jedoch nicht ein.
E. 4.3 Dabei verfängt auch das Argument der Vorinstanz nicht, der Be- schwerdeführer habe die Pflegeleistungen seiner Schwester nicht belegt (angefochtener Entscheid E. 3.2): Zwar trifft ihn eine Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts, die Behörde muss ihn im Rahmen der Aufklärungspflicht aber auch darüber informieren, was er beizutragen und welche Konsequenzen eine unzureichende Mitwirkung hat (vorne E. 2.6). Beim Gespräch am 9. Mai 2019 hat die Gemeinde dem Beschwerdeführer offenbar gesagt, dass «die gesamte Hilflosenentschädigung eingerechnet werden müsse, wenn nicht klar belegbare externe Dienstleistungen vorzu- weisen seien» und ihm sogleich die Verfügung betreffend Einstellung der Sozialhilfe in Aussicht gestellt; diese folgte wenige Tage später (vorne E. 3.3). Weder hat die Gemeinde dem Beschwerdeführer jedoch Gelegen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.09.2020, Nr. 100.2019.351U, Seite 11 heit zur Stellungnahme eingeräumt, noch hat sie dargelegt, welche Belege und Informationen hinsichtlich Pflegeleistungen der Schwester des Be- schwerdeführers – auf die es Hinweise in den Akten gab – denn erforderlich gewesen wären oder solche eingefordert. Es ist fraglich, ob der Beschwerde- führer klar und eindeutig wusste, was von ihm diesbezüglich verlangt wurde bzw. wie er die Einstellung der Sozialhilfeleistungen (noch) hätte abwenden können (vgl. für eine ähnliche Beurteilung VGE 2019/432 vom 3.8.2020 E. 4.2). Diese Versäumnisse der Gemeinde sind im vorinstanzlichen Ver- fahren nicht korrigiert worden.
E. 4.4 Die Vorinstanz und die Gemeinde haben den entscheidwesentlichen Sachverhalt nach dem Gesagten nicht rechtsgenüglich erstellt und den Ge- hörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt. Aufgrund der Akten lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob und allenfalls in welchem Umfang die Schwester des Beschwerdeführers Pflegeleistungen zugunsten der Mutter erbringt. Dies ist aber entscheidend für die Frage, ob die Hilflosen- entschädigung und die EL-Krankheitskosten der Mutter dem Beschwerde- führer und seiner Unterstützungseinheit vollumfänglich anzurechnen sind. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den rechtserheblichen Sach- verhalt in entscheidenden Punkten als erste und einzige Instanz zu ermitteln (BVR 2016 S. 5 E. 4.2; VGE 2019/71 vom 23.7.2020 [zur Publ. bestimmt] E. 4.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 84 N. 4). Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle nicht stand. Die Beschwerde erweist sich als teilweise begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zur Vornahme weiterer Ab- klärungen an die Gemeinde zurückzuweisen. Mit dem vorliegenden Ent- scheid erübrigt sich die Behandlung des Antrags auf Entzug der auf- schiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vorne Bst. C).
E. 5 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Ersatzfähige Parteikosten sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.09.2020, Nr. 100.2019.351U, Seite 12
E. 6 Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in der Regel als Zwischenentscheide, die nur unter den (zu- sätzlichen) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Haupt- sache offenstehenden Rechtsmittel selbständig angefochten werden können (statt vieler BGE 144 V 280 E. 1.2 mit Hinweisen). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regie- rungsstatthalteramts Thun vom 20. September 2019 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zur Vornahme weiterer Ab- klärungen an die Einwohnergemeinde Thun zurückgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge- sprochen.
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Thun Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.09.2020, Nr. 100.2019.351U, Seite 13 heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2019.351U KEP/ZUD/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. September 2020 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiber Zürcher A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Thun Abteilung Soziales, Hofstettenstrasse 14, Postfach 145, 3602 Thun Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Thun Scheibenstrasse 3, 3600 Thun betreffend Sozialhilfe; Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 20. September 2019; shbv 11/2019)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.09.2020, Nr. 100.2019.351U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ wurde von der Einwohnergemeinde Thun (nachfolgend: Gemeinde) seit 1. Dezember 2017 wirtschaftlich unterstützt. Am 13. Mai 2019 verfügte die Gemeinde die Einstellung der Sozialhilfeleistungen per
31. Mai 2019. B. Diese Verfügung focht A.________ am 12. Juni 2019 beim Re- gierungsstatthalteramt Thun an. Mit Entscheid vom 20. September 2019 wies der Regierungsstatthalter die Beschwerde ab. C. Gegen den Entscheid des Regierungstatthalters hat A.________ am
18. Oktober 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 31. Mai 2019 sei aufzuheben. Der Regierungsstatthalter beantragt mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, sowie den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Beschwerde- antwort vom 30. Oktober 2019 hat sich die Gemeinde zur Sache geäussert, ohne dabei Anträge zu stellen. Am 12. November 2019 hat sie sich erneut vernehmen lassen und ausgeführt, sie unterstütze den Antrag des Regie- rungsstatthalters auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.09.2020, Nr. 100.2019.351U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der Antrag sollte so präzis ge- fasst sein, dass er unverändert ins Entscheiddispositiv übernommen werden kann. Die Praxis ist jedoch vorab bei Laieneingaben nicht streng. Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zu- sammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (vgl. BVR 2016 S. 560 E. 2, 2011 S. 391 E. 3.3, 1993 S. 394 E. 1b; BVR 2019 S. 383 [VGE 2018/198 vom 26.4.2019] nicht publ. E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 13). – Der Beschwerdeführer stellt keinen klaren Antrag, ver- langt aber immerhin eine nochmalige Prüfung der Angelegenheit. Unter Bei- zug der Begründung, in der er sich mit dem angefochtenen Entscheid aus- einandersetzt, wird klar, dass er sich gegen die Einstellung der Sozialhilfe- leistungen per 31. Mai 2019 wehrt und sinngemäss die Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids anbegehrt. Dem Antragserfordernis ist Genüge ge- tan. Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Im Streit liegen wiederkehrende Sozialhilfeleistungen auf unbe- schränkte Dauer. In solchen Fällen gilt als Streitwert der zwanzigfache Be- trag einer einjährigen Leistung (VGE 2011/406 vom 23.8.2012 E. 1.3, 2011/146 vom 8.7.2011 E. 1.2, je mit Hinweis auf Art. 92 der Schweize- rischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Der Streitwert übersteigt damit Fr. 20ʹ000.-- (vgl. hierzu etwa
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.09.2020, Nr. 100.2019.351U, Seite 4 die Auszahlung für Mai 2019, in Akten RSA 5A), weshalb die Angelegenheit in Dreierbesetzung zu beurteilen ist (Art. 57 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (vgl. BVR 2001 S. 30 E. 3c) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschen- würdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonalgesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirt- schaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG), wobei als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Ist die Bedürftigkeit infolge eines Er- werbseinkommens oder eines anderen Mittelzuflusses nicht mehr oder nicht mehr im gleichen Umfang gegeben, können laufende Sozialhilfeleistungen eingestellt oder gekürzt werden. Die Leistungseinstellung stellt in diesem Fall keine Sanktion dar, sondern ist die Folge der fehlenden Bedürftigkeit (BVR 2013 S. 45 E. 5.1, 2011 S. 368 E. 3.1). 2.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausge- staltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (vgl. BVR 2016 S. 352 E. 2.1 f., 2014 S. 147 E. 2, 2013 S. 463 E. 3.3). Darüber
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.09.2020, Nr. 100.2019.351U, Seite 5 hinaus ist – im Sinn einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozial- hilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Handbuch BKSE, einsehbar unter:) beachtlich (vgl. BVR 2019 S. 383 E. 2.1 mit Hin- weisen). 2.3 Die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen dem Grundsatz der Subsidiarität (Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn und so- weit sich eine bedürftige Person nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Stelle nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die eigenen Mittel und die Leistungsansprüche gegenüber Dritten werden bei der Bemessung der Hilfe in angemessener Weise ange- rechnet (Art. 30 Abs. 3 SHG; BVR 2014 S. 147 E. 4.1). Der Sozialhilfe gehen damit namentlich staatliche Drittleistungen wie Sozialversicherungs- ansprüche vor (BVR 2019 S. 383 E. 2.2, 2013 S. 45 E. 5.2 mit Hinweisen; SKOS-Richtlinie A.4; Coullery/Meyer, Gesundheits- und Sozialhilferecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 683 ff., N. 97; Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit [nachfolgend: Be- dürftigkeit], Diss. Basel 2014, S. 417). 2.4 Die Hilflosenentschädigung gemäss Art. 43bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) verfolgt den Zweck, die mit der Hilflosigkeit verbun- denen mutmasslichen Kosten zu ersetzen. Ihr kommt folglich schaden- ersatzähnlicher Charakter zu, wobei pauschalierte behinderungsbedingt an- fallende Mehrkosten entschädigt werden (BGer 8C_708/2018 vom 26.3.2019 E. 4.4). Nach der Praxis im Kanton Bern ist die Hilflosenent- schädigung, die an eine von der Sozialhilfe unterstützte Person ausgerichtet wird, im Budget als deren Einnahme zu berücksichtigen, wenn alle be- hinderungsbedingten Kosten als Auslagen anerkannt werden (BVR 2019 S. 383 E. 4.3 f.). Ist die Person, die eine Hilflosenentschädigung bezieht, selber nicht unterstützungsbedürftig, wird aber von Familienangehörigen ge- pflegt, die ihrerseits wirtschaftliche Hilfe beziehen, ist die Hilflosen- entschädigung diesen als Einnahme anzurechnen (Handbuch BKSE, Stich- wort «Hilflosenentschädigung HE»). Dies gilt nur insoweit, als die Mittel nicht für den Einkauf von externen Dienstleistungen verwendet werden (Guido
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.09.2020, Nr. 100.2019.351U, Seite 6 Wizent, Bedürftigkeit, S. 429; ders., Sozialhilferecht, 2020, N. 630; Dubacher/von Deschwanden, Wie berücksichtigt man die Hilflosenent- schädigung?, in ZeSo 2/2006 S. 16). Nach denselben Grundsätzen ist mit einer Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten im Sinn von Art. 14 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Er- gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) (nachfolgend: EL-Krankheitskosten) zu verfahren: Er- bringt eine von der Sozialhilfe unterstützte Person Pflege- oder Betreuungs- leistungen zugunsten der Bezügerin von Ergänzungsleistungen (EL), steht ihr in diesem Umfang die Vergütung zu und ist ihr diese insoweit als Ein- nahme im Sozialhilfebudget anzurechnen (vgl. auch Handbuch BKSE, Stich- wort «Hilflosenentschädigung HE»). 2.5 Der Beschwerdeführer bildet mit seiner Ehefrau und den gemein- samen, minderjährigen Kindern eine Unterstützungseinheit (vgl. dazu BVR 2006 S. 22 E. 4.2; hinten E. 3.1). Mit dem Institut der Unterstützungs- einheit wird die familienrechtliche Unterhaltspflicht sozialhilfespezifisch um- gesetzt. Die Bedürftigkeit wird regelmässig anhand eines pauschalen Ge- samtbudgets berechnet. Die Bedürftigkeit einer Person hängt demnach nicht von ihrer individuellen, sondern der Bedürftigkeit ihrer Unterstützungseinheit ab. Die Eigenmittel der Mitglieder der Unterstützungseinheit werden addiert (sog. Einsatzgemeinschaft; vgl. Guido Wizent, Bedürftigkeit, S. 460; ders., Sozialhilferecht, N. 677; VGE 2013/374 vom 9.12.2013 E. 3.3). 2.6 Die Behörden stellen nach dem Untersuchungsgrundsatz den rechts- erheblichen Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest und haben diesen richtig und vollständig abzuklären (Art. 18 Abs. 1 VRPG; BVR 2015 S. 491 [VGE 2015/79 vom 1.6.2015] nicht publ. E. 3.3, 2013 S. 311 E. 5.4, 2012 S. 252 E. 3.3.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 1). Die Partei hat an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach ist die betroffene Per- son verpflichtet, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Der Mitwirkungs- pflicht der betroffenen Person steht die Aufklärungspflicht der Behörden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.09.2020, Nr. 100.2019.351U, Seite 7 gegenüber. Diese haben die Betroffenen darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Tragweite ihr zukommt und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen haben (BGE 132 II 113 E. 3.2; BVR 2009 S. 415 E. 2.2, 2009 S. 225 E. 3.1, je mit Hinweisen). Von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht kann somit nur gesprochen werden, wenn der bedürftigen Person auch bewusst war, was sie beitragen musste und welche Konsequenzen eine unzureichende Mitwirkung nach sich ziehen kann. Die Behörden müssen die bedürftigen Personen daher über diese Punkte informieren (VGE 2018/337 vom 30.8.2019 E. 2.3). Weiter fliesst aus dem Gehörsanspruch unter anderem das Recht der Betroffenen, sich vor Er- lass einer Verfügung oder eines Entscheids, welcher in ihre Rechtsstellung eingreift, zur Sache zu äussern (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 26 Abs. 2 KV; Art. 21 Abs. 1 VRPG; BGE 140 I 99 E. 3.4; BVR 2018 S. 281 E. 3.1; Merkli /Aeschlimann / Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 4). 3. Strittig ist, ob die wirtschaftliche Hilfe des Beschwerdeführers zu Recht per
31. Mai 2019 eingestellt worden ist. Die Verfahrensbeteiligten sind sich in diesem Zusammenhang uneins, wer die Mutter des Beschwerdeführers be- treut. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Pflege durch den Be- schwerdeführer und dessen Ehefrau erbracht wird. Dies sei naheliegend, weil die Mutter mit diesen im selben Haushalt lebe und die Ehefrau des Be- schwerdeführers in der Pflege tätig sei. Dass die Schwester des Be- schwerdeführers Pflegeleistungen erbringe, sei nicht belegt (angefochtener Entscheid E. 3.2). Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, seine Ehefrau und seine Schwester würden die Mutter seit ihrem Hirnschlag pflegen und sich die anfallenden Arbeiten aufteilen. Seine Schwester nutze ihre ganze Freizeit für die Betreuung und Pflege der Mutter (vgl. Beschwerde; act. 1C Beilage 1). – Aus den Akten ergibt sich Folgendes: 3.1 Der Beschwerdeführer wurde zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen, minderjährigen Kindern von der Gemeinde seit 1. Dezember 2017 wirtschaftlich unterstützt (Aktennotizen vom 7.2.2018 und 9.11.2017, beide in Akten Gemeinde 7A [gelbe Mappe]; Akten Gemeinde 7B Reg. 1;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.09.2020, Nr. 100.2019.351U, Seite 8 Abklärungsprotokoll vom 13.12.2017 S. 3, in Akten Gemeinde 7C Reg. 1; «SH Grundlagenbudget 01.04.2019-31.08.2019», in Akten RSA 5A). Die Fa- milie lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit der Mutter des Beschwerde- führers; am 2. August 2019 kam die Schwester des Beschwerdeführers hin- zu. Die Mutter des Beschwerdeführers ist seit einem Hirnschlag im Jahr 2008 pflegebedürftig und wird zuhause betreut (Aktennotiz vom 7.2.2018, in Akten Gemeinde 7A [gelbe Mappe]; act. 1C Beilage 1). Ihre monatlichen Ein- nahmen umfassen neben einer Rente der AHV und EL eine Hilflosen- entschädigung im Betrag von Fr. 1ʹ896.-- und EL-Krankheitskosten im Be- trag von Fr. 800.-- (Dokument «Budget», in Akten RSA 5A; angefochtener Entscheid E. 1.2). 3.2 Am 26. April 2019 schlossen die Mutter des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau eine Betreuungs- und Pflegevereinbarung, gültig ab dem
1. Mai 2019. Die Ehefrau verpflichtete sich damit zur Erbringung gewisser Leistungen zugunsten der Mutter; als monatliche Entschädigung wurde ein Betrag von Fr. 400.-- vereinbart (Betreuungs- und Pflegevereinbarung vom 26.4.2019, in Akten Gemeinde 7C [vor den Reg.]). Am 18. Mai 2019 än- derten die beiden ihre Vereinbarung dahin gehend, dass neu ein monatliches Entgelt im Betrag von Fr. 1'000.-- geschuldet ist (Betreuungs- und Pflege- vereinbarung vom 18.5.2019, in Akten RSA 5A). Eine Zahlung in dieser Höhe von der Mutter an die Ehefrau des Beschwerdeführers mit dem Ver- merk «Betreuungsentschädigung monatlich an Familie» ist für den 29. Mai 2019 belegt (Auszug BEKB vom 10.6.2019, in Akten RSA 5A). Eine weitere Betreuungs- und Pflegevereinbarung wurde schliesslich am 13. Juli 2019 zwischen der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers ge- schlossen, gültig rückwirkend ab dem 1. Mai 2019. Für deren Leistungen zu- gunsten der Mutter sah sie eine monatliche Entschädigung von Fr. 800.-- vor (Betreuungs- und Pflegevereinbarung vom 13.7.2019, in Akten RSA 5A). Be- reits am 29. Mai 2019 hatte die Mutter der Schwester des Beschwerde- führers Fr. 800.-- überwiesen, mit dem Vermerk «Betreuungsentschädigung monatlich an Familie» (Auszug BEKB vom 10.6.2019, in Akten RSA 5A).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.09.2020, Nr. 100.2019.351U, Seite 9 3.3 Am 7. Februar 2018 hielt die Gemeinde in einer Aktennotiz fest, die Mutter des Beschwerdeführers werde von der Ehefrau und der Schwester des Beschwerdeführers gepflegt (Aktennotiz vom 7.2.2018, in Akten Ge- meinde 7A [gelbe Mappe]). Am 26. April 2019 fand zwischen dem Be- schwerdeführer und der Gemeinde ein Gespräch statt. Der Beschwerde- führer habe «Unterlagen betreffend [die] Unterstützungszahlung / Budget seiner Mutter» gebracht. «Es sei nun eine Beistandschaft errichtet worden und seine Frau würde nun eine Entschädigung für die Betreuung erhalten.» (Journaleintrag vom 30.4.2019, in Akten RSA 5A). Am 9. Mai 2019 fand ein weiteres Gespräch statt. Die zuständige Mitarbeiterin der Gemeinde stellt dessen Inhalt wie folgt dar (vgl. Journaleintrag vom 9.5.2019, in Akten RSA 5A): «Ich versuche Herr und Frau […] zu erklären, dass die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung an die Mutter, welche bei ihnen wohnt, in ihrem Budget vollumfänglich eingerechnet werden muss. Ich zeige ihnen den Auszug aus den SKOS-Richtlinien und den Auszug aus dem BKSE. […] Ich erkläre ihm noch einmal, dass eben die gesetzliche Grundlage klar definiere, dass die gesamte Hilflosenentschädigung eingerechnet werden müsse, wenn nicht klar belegbare externe Dienstleistungen vor- zuweisen seien. […] Ich sage ihnen, dass ich ihnen nun eine Verfügung betreffend [die] Ein- stellung der Sozialhilfe per Ende Mai 2019 […] zukommen lassen würde […].» Am 13. Mai 2019 verfügte die Gemeinde schliesslich die Einstellung der Sozialhilfeleistungen per 31. Mai 2019, da sich bei vollumfänglicher Berück- sichtigung der Hilflosenentschädigung und der EL-Krankheitskosten als Ein- nahmen im Sozialhilfebudget des Beschwerdeführers ein Überschuss ergab (Verfügung vom 13.5.2019 sowie «SH Grundlagenbudget 01.04.2019- 31.08.2019», beide in Akten RSA 5A). 4. 4.1 Der Regierungsstatthalter hat entschieden, die Mutter des Be- schwerdeführers schulde die ihr unter den Titeln Hilflosenentschädigung und EL-Krankheitskosten ausgerichteten Leistungen dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau als (ausschliesslich) pflegende Familienangehörige. Diese Leistungen seien im Sozialhilfebudget des Beschwerdeführers vollumfäng-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.09.2020, Nr. 100.2019.351U, Seite 10 lich als Einnahmen zu berücksichtigen, was zu einem Überschuss führe; der Beschwerdeführer sei nicht mehr bedürftig, weshalb die verfügte Leistungs- einstellung nicht zu beanstanden sei (angefochtener Entscheid E. 3.1 f.). 4.2 Die Hilflosenentschädigung und die EL-Krankheitskosten der Mutter können dem Beschwerdeführer und seiner Unterstützungseinheit nur im Um- fang der von ihnen erbrachten Pflegeleistungen als Einnahmen im Sozial- hilfebudget angerechnet werden (vorne E. 2.4). Soweit eine Person ausser- halb der Unterstützungseinheit die Pflege übernimmt und dafür entschädigt wird, ist eine Anrechnung beim Beschwerdeführer nicht statthaft. Hier lagen von Beginn weg Hinweise vor, dass neben der Ehefrau des Beschwerde- führers auch dessen nicht unterstützte Schwester die Mutter pflegt (vorne E. 3.3). Beide haben zudem mit der Mutter Betreuungs- und Pflegeverein- barungen abgeschlossen; diejenige mit der Schwester datiert zwar vom Juli 2019, eine Zahlung ist aber bereits für Mai 2019 belegt (vorne E. 3.2). Allein aus den Umständen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit der Mutter im selben Haushalt lebten und die Ehefrau in der Pflege tätig ist (vorne E. 3), darauf zu schliessen, die Pflege der Mutter werde allein durch die beiden erbracht, überzeugt nicht. Zwar mögen die verschiedenen (ge- schlossenen) Pflegevereinbarungen widersprüchlich sein und wenig zur Klärung der Verhältnisse beitragen. Weshalb sie ein Indiz dafür sein sollen, dass die Schwester des Beschwerdeführers keine Pflegeleistungen erbringt (angefochtener Entscheid E. 3.2), leuchtet jedoch nicht ein. 4.3 Dabei verfängt auch das Argument der Vorinstanz nicht, der Be- schwerdeführer habe die Pflegeleistungen seiner Schwester nicht belegt (angefochtener Entscheid E. 3.2): Zwar trifft ihn eine Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts, die Behörde muss ihn im Rahmen der Aufklärungspflicht aber auch darüber informieren, was er beizutragen und welche Konsequenzen eine unzureichende Mitwirkung hat (vorne E. 2.6). Beim Gespräch am 9. Mai 2019 hat die Gemeinde dem Beschwerdeführer offenbar gesagt, dass «die gesamte Hilflosenentschädigung eingerechnet werden müsse, wenn nicht klar belegbare externe Dienstleistungen vorzu- weisen seien» und ihm sogleich die Verfügung betreffend Einstellung der Sozialhilfe in Aussicht gestellt; diese folgte wenige Tage später (vorne E. 3.3). Weder hat die Gemeinde dem Beschwerdeführer jedoch Gelegen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.09.2020, Nr. 100.2019.351U, Seite 11 heit zur Stellungnahme eingeräumt, noch hat sie dargelegt, welche Belege und Informationen hinsichtlich Pflegeleistungen der Schwester des Be- schwerdeführers – auf die es Hinweise in den Akten gab – denn erforderlich gewesen wären oder solche eingefordert. Es ist fraglich, ob der Beschwerde- führer klar und eindeutig wusste, was von ihm diesbezüglich verlangt wurde bzw. wie er die Einstellung der Sozialhilfeleistungen (noch) hätte abwenden können (vgl. für eine ähnliche Beurteilung VGE 2019/432 vom 3.8.2020 E. 4.2). Diese Versäumnisse der Gemeinde sind im vorinstanzlichen Ver- fahren nicht korrigiert worden. 4.4 Die Vorinstanz und die Gemeinde haben den entscheidwesentlichen Sachverhalt nach dem Gesagten nicht rechtsgenüglich erstellt und den Ge- hörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt. Aufgrund der Akten lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob und allenfalls in welchem Umfang die Schwester des Beschwerdeführers Pflegeleistungen zugunsten der Mutter erbringt. Dies ist aber entscheidend für die Frage, ob die Hilflosen- entschädigung und die EL-Krankheitskosten der Mutter dem Beschwerde- führer und seiner Unterstützungseinheit vollumfänglich anzurechnen sind. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den rechtserheblichen Sach- verhalt in entscheidenden Punkten als erste und einzige Instanz zu ermitteln (BVR 2016 S. 5 E. 4.2; VGE 2019/71 vom 23.7.2020 [zur Publ. bestimmt] E. 4.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 84 N. 4). Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle nicht stand. Die Beschwerde erweist sich als teilweise begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zur Vornahme weiterer Ab- klärungen an die Gemeinde zurückzuweisen. Mit dem vorliegenden Ent- scheid erübrigt sich die Behandlung des Antrags auf Entzug der auf- schiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vorne Bst. C). 5. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Ersatzfähige Parteikosten sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.09.2020, Nr. 100.2019.351U, Seite 12 6. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in der Regel als Zwischenentscheide, die nur unter den (zu- sätzlichen) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Haupt- sache offenstehenden Rechtsmittel selbständig angefochten werden können (statt vieler BGE 144 V 280 E. 1.2 mit Hinweisen). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regie- rungsstatthalteramts Thun vom 20. September 2019 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zur Vornahme weiterer Ab- klärungen an die Einwohnergemeinde Thun zurückgewiesen.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge- sprochen.
3. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Regierungsstatthalteramt Thun Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.09.2020, Nr. 100.2019.351U, Seite 13 heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.