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100 2018 466

Bern VerwG · 2018-11-16 · Deutsch BE

Nichtverlängerung der zu Studienzwecken erteilten Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 16. November 2018; 2018.POM.332) | Ausländerrecht

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Am 5. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer (geb. 1990), nige- rianischer Staatsangehöriger, vom Studium an der Berner Fachhochschule (BFH), Hochschule für Agrar-, Forst- und Lebensmittelwissenschaften (HAFL), ausgeschlossen, nachdem er den angestrebten Master in «...» auch unter Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeit nicht erlangt hatte. Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) verweigerte dem Beschwerdeführer in Bestätigung der Verfügung des Amtes für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), mit Entscheid vom 16. November 2018 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken. Gleichzeitig gewährte sie dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat gegen den Entscheid der POM, nunmehr anwaltlich vertreten, am 24. Dezember 2018 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben mit dem Antrag, ihm sei unter Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids die Aufenthaltsbewilligung um zwei Jahre zu verlän- gern; eventuell sei der angefochtene Entscheid wegen Gehörsverletzung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Gleichzeitig hat er um Akteneinsicht und um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher An- walt ersucht. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Akteneinsicht und um Verbesserung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege geboten.

E. 1.3 Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. März 2019 wurde das Verfahren auf Antrag des Beschwerdeführers sistiert, weil nach dessen Angabe in Kürze mit einem Bewilligungsentscheid des Migrationsamts des Kantons Zürich gerechnet werden könne, womit das vorliegende Verwal- tungsjustizverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden könnte. Es wurde bekannt, dass der Beschwerdeführer bereits am 14. Dezember 2018 im Kanton Zürich ein Gesuch um Bewilligung des Aufenthalts eingereicht hatte, diesmal zwecks Masterstudiums in ähnlicher Richtung an der Zür-

Abschreibungsverfügung vom 23.05.2019, Nr. 100.2018.466A, Seite 3 cher Hochschule für angewandte Wissenschaften (ZHAW). Am 20. März 2019 hat der Kanton Zürich die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung erteilt bzw. den Kantonswechsel bewilligt.

E. 2.1 Mit Eingabe vom 27. März 2019 beantragt der Beschwerdeführer, das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschrei- ben, es seien keine Verfahrenskosten zu erheben und ihm sei für das Ver- fahren vor dem Verwaltungsgericht Parteikostenersatz zuzusprechen; eventuell sei der Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt zu entschädigen. Das Beschwerdeverfahren sei ohne sein Zutun gegenstandslos geworden. Die POM führt mit Eingabe vom 15. April 2019 aus, für die Gegenstandslosig- keit habe der Beschwerdeführer selber gesorgt, dessen ungeachtet, dass das Beschwerdeverfahren letztlich durch die Bewilligungserteilung im Kanton Zürich gegenstandslos geworden sei. Demgemäss sei der Be- schwerdeführer verfahrenskostenpflichtig und habe er keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Der Beschwerdeführer hat sich dazu nicht mehr ver- nehmen lassen.

E. 2.2 Das vorliegende Beschwerdeverfahren 100.2018.466 ist gemäss Art. 39 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege (VRPG; BSG 155.21) als gegenstandslos geworden abzu- schreiben. Unter den Parteien ist strittig, ob die Kosten des Verfahrens ge- stützt auf Art. 110 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 VRPG oder Art. 110 Abs. 2 i.V.m. Art. 108 VRPG zu verlegen sind. Der Vorinstanz dürfte grundsätzlich darin Recht zu geben sein, dass hauptursächlich für das Gegenstandsloswerden die Parteidispositionen des Beschwerdeführers sind, nicht der Zürcher Be- willigungsentscheid. Denn das Zutun der Partei muss nicht alleinige Ursa- che für die Gegenstandslosigkeit gewesen sein (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 110 N. 3). Weiterungen dazu erübrigen sich jedoch, weil sich für die Kostenverlegung nichts anderes ergibt, wenn die Kosten gestützt auf Art. 110 Abs. 2 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG nach den abgeschätzten Prozessaussichten verlegt werden (vgl. E. 3 hiernach).

Abschreibungsverfügung vom 23.05.2019, Nr. 100.2018.466A, Seite 4

E. 3.1 Die Vorinstanz hat den negativen Verlängerungsentscheid wie folgt

begründet:

Selbst wenn trotz Scheiterns an der BFH wegen ungenügender Leis-

tungen die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für

das Absolvieren eines ähnlichen Studiums an der ZHAW erfüllt wären

(Art. 27 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005

über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]; heute:

Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), wäre im Rah-

men des durch Art. 27 AuG vermittelten Ermessensspielraums die

Verlängerung der Bewilligung zu verweigern. Der Beschwerdeführer

sei gemäss den Akten klar gescheitert (wird detailliert dargelegt); ihm

scheine der Wille oder die Fähigkeit für einen erfolgreichen Abschluss

gefehlt zu haben. Zudem hätte er sein Masterstudium nur in Über-

schreitung der Regelstudienzeit abschliessen können. Der Beschwer-

deführer habe nicht dargelegt, welches die Gründe für die ungenügen-

den Leistungen an der BFH waren; ebenso wenig äussere er sich

dazu, wie er gedenke, den in Aussicht genommenen Masterstudien-

gang an der ZHAW erfolgreich zu gestalten. Die Erfolgsaussichten

seien deshalb eher negativ zu bewerten (E. 4f/aa-dd). Auch ein

Wechsel der fachlichen Ausrichtung oder eine zusätzliche Aus- oder

Weiterbildung (wenn im neu auf ähnlichem Gebiet angestrebten Mas-

terabschluss das eine oder andere zu sehen wäre) könne nach Exmat-

rikulation wegen Scheiterns nur in hinreichend begründeten Ausnah-

mefällen bewilligt werden, dessen ungeachtet, dass die acht Jahre, für

welche Ausbildungsbewilligungen längstens bewilligt werden können,

noch längst nicht ausgeschöpft sind. Externe Gründe für den Miss-

erfolg des Beschwerdeführers seien weder vorgebracht noch erkenn-

bar. Schliesslich dürfe berücksichtigt werden, dass entsprechende

Bewilligungen praxisgemäss nur restriktiv und in erster Linie an junge

Studierende vergeben würden, die in der Schweiz eine Erstausbildung

anstreben (E. 4f/ee). Die Vorinstanz schloss: «Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Studium klar ge-

scheitert ist. Er vermochte damit die ihm gegebene Chance, in der

Schweiz einen Ausbildungsabschluss zu erwerben, nicht zu nutzen.

Aufgrund der bisher gezeigten Studienleistungen muss dem Be-

schwerdeführer hinsichtlich des erfolgreichen Absolvierens des nun

beabsichtigten Masterstudiums an der ZHAW eine eher ungünstige

Prognose gestellt werden. Es liegen keine hinreichenden Gründe vor,

welche es gebieten würden, einen Ausnahmefall anzunehmen und den

Beschwerdeführer nach seinem Misserfolg an der BFH für das weitere

Studium an der ZHAW ausländerrechtlich zuzulassen. Insofern ist der

Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers mit dessen Exmatrikulation

von der BFH als erfüllt zu betrachten und die Verlängerung der Auf-

enthaltsbewilligung ist ermessensweise zu verweigern.» (E. 4f/ff).

E. 3.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde setzt sich mit all dem nicht substanziell auseinander (ebenso wenig die Eingabe vom 21.2.2019; vgl. act. 10 S. 7). Abgesehen davon, dass der Vorinstanz zu Unrecht unterstellt wird, Umgehungsabsicht des Beschwerdeführers angenommen zu haben (Beschwerde S. 6), ist einzig vorgebracht, die bildungsmässigen Voraus-

Abschreibungsverfügung vom 23.05.2019, Nr. 100.2018.466A, Seite 5 setzungen des Beschwerdeführers seien durch die Aufnahme an der ZHAW gerade etabliert, ebenfalls der Wille des Beschwerdeführers, einen Masterstudium-Abschluss – wiederum in «...» – zu erlangen (Beschwerde S. 6); insbesondere weil keine Umgehungsabsicht vorliege, seien die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt (Beschwerde S. 7). Diese Argu- mentation lässt nicht erkennen, inwiefern der Vorinstanz eine rechtswidrige Ermessensausübung vorgeworfen werden könnte. Sie läuft darauf hinaus, dass jedem Bewilligungs- bzw. Verlängerungsgesuch stattzugeben wäre, das sich auf die Zulassung einer Aus- oder Weiterbildungsstätte stützt. Dies hat der Bundesgesetzgeber mit Art. 27 AuG bzw. AIG zweifellos nicht beabsichtigt. Der Beschwerdeführer kann daher auch nichts Entscheiden- des aus dem Schreiben des Dozenten ... der ZHAW ableiten. Dieser führt aus, dass die Schule beim Beschwerdeführer von hinreichenden Fä- higkeiten ausgehe, den Kursen zu folgen. Aufgrund seiner Herkunft (Afrika) werde er das Programm bereichern («he will be a positive addition to the program»; Schreiben vom 2.8.2018; act. 4H). Diese Beurteilung stützt sich auf ein kurzes Interview der Studienberater mit dem Beschwerdeführer (Akten POM pag. 22; Schreiben des Beschwerdeführers vom 11.1.2019 [act. 4J]). Man mag sich fragen, weshalb die Schule überhaupt Personen aufnimmt, die in vergleichbaren schweizerischen Ausbildungsgängen ge- scheitert sind. Jedenfalls steuert nicht die Ausbildungsstätte, sondern das Ausländerrecht den Aufenthalt zwecks Aus- oder Weiterbildungen. Wenn die ZHAW in der Programmteilnahme des Beschwerdeführers eine Berei- cherung sieht, lässt sich daraus nicht auf rechtswidrige Ermessensaus- übung der Vorinstanz schliessen. Der Beschwerdeführer hat sodann nichts vorgebracht, was darauf hinweisen könnte, dass in seinem spezifischen Fall die Ermessensausübung ein unverhältnismässiges Ergebnis zeitigen würde. Gerade bei Ermessensbewilligungen ist es aufgrund der grösseren Sachnähe aber in erster Linie an der beschwerdeführenden Person, im Einzelnen darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid ihrem konkreten Einzelfall in rechtsfehlerhafter Weise ungenügend Rechnung trägt (BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3). Derartiges geht auch nicht aus dem persönlichen Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2019 hervor. Da der Beschwerdeführer den ursprünglich angestrebten Masterabschluss der HAFL definitiv nicht mehr realisieren kann (vgl. Akten POM pag. 35 und 36, vorne E. 1.1), erscheint die neuerliche Erteilung bzw.

Abschreibungsverfügung vom 23.05.2019, Nr. 100.2018.466A, Seite 6 die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für ein anderes Studium viel- mehr in besonderer Weise begründungsbedürftig (vgl. auch Art. 56 Abs. 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Unerheblich ist sodann, dass Aufent- haltsbewilligungen für Ausbildungen bis zu acht Jahren erteilt werden kön- nen (vgl. Art. 23 Abs. 3 VZAE). Die erteilte Aufenthaltsbewilligung be- zweckte, dem Beschwerdeführer ein Masterstudium in «...» zu ermöglichen. Dieses weist eine Regelstudiendauer von lediglich drei Semestern auf (vgl. etwa Akten MIDI pag. 26; Beschwerde an POM S. 1, Akten POM pag. 23 und 16). Aus den zwei zur Rüge der Un- gleichbehandlung angeführten Einzelfällen schliesslich (Eingabe vom 21.2.2019; act. 10 S. 8 f.) lässt sich zum einen nicht auf eine eigentliche Praxis schliessen. Zum andern wäre die Praxis der POM entscheidend (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 23 N. 12 mit Hinweisen). Dass sie mit dem angefochtenen Entscheid den Beschwerdeführer im Vergleich mit Fällen, die in den tatbestandlich ent- scheidwesentlichen Sachumständen übereinstimmen, ungleich behandelt hat, ist nicht vorgebracht. Solches ist auch nicht erkennbar. Die Prozess- aussichten in der Sache müssen im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung vor diesem Hintergrund als ungünstig bezeichnet werden.

E. 3.3 Als nicht aussichtsreich muss auch der Eventualstandpunkt beurteilt werden (Antrag auf Rückweisung wegen Gehörsverletzung; vorne E. 1.2). Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Angaben nur bis Ende Mai 2018 im Studierendenwohnheim … wohnen dürfen. Er habe daher «seit Frühsommer 2018» an dieser Adresse «keine Schriften mehr in Empfang nehmen» können (Beschwerde S. 3). Ihm seien die Vernehmlassung des MIDI vom 5. Juni 2018 (Akten POM pag. 27-26), die verfahrensleitende Verfügung der POM vom 15. August 2018 (Akten POM pag. 38-37) und die Schlussbemerkungen des MIDI vom 22. August 2018 (Akten POM pag. 39) nicht zugegangen; er habe daher keine Gelegenheit zu Schlussbemerkungen (und damit zur Stellungnahme zur beigelegten Eingabe der BFH vom 13.8.2018) und zum Einreichen der einverlangten Anwaltsvollmacht gehabt (widersprüchlich ist die Rede von «Vernehmlas- sung des MIDI vom 5. Juni 2018» [Beschwerde S. 3] bzw. von «Vernehm-

Abschreibungsverfügung vom 23.05.2019, Nr. 100.2018.466A, Seite 7 lassung des MIDI vom 15. August 2018» [Eingabe vom 21.2.2019 S. 4]). Gemäss den Akten wurden die vorgenannten Aktenstücke dem Beschwer- deführer zugestellt; aus den Akten nicht erkennbar ist, ob sie ihm tatsäch- lich zugegangen sind. Fest steht, dass die Schlussbemerkungen des MIDI vom 22. August 2018 (samt Orientierung über den Schalterbesuch des Be- schwerdeführers am 24.10.2018) erst mit dem Endentscheid zugestellt worden sind (vgl. Entscheiddispositiv Ziff. 6).

E. 3.4 Es erscheint unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer seit «Früh- sommer 2018» keine Sendungen der POM mehr erhalten hat. Der Be- schwerdeführer hatte nie eine Adressänderung angezeigt, aktenkundig noch am 24. Oktober 2018 persönlich eine Semesterbestätigung der ZHAW (datiert auf 15.10.2018) am Schalter des MIDI abgegeben, auf wel- cher als (Zustell-)Adresse die bisherige Adresse in … angegeben war, und am 21. Dezember 2018 die POM zusammen mit dem ZHAW-Dozenten ... schriftlich darüber orientiert, dass er «seit diesem Monat» (Dezember 2018) in einer WG in ... wohnt, und darum bittet, Post inskünftig an seine neue Adresse zu senden (vgl. Akten POM pag. 40 f. und 62). Wo er zwischen Frühsommer und Dezember 2018 gelebt haben soll, erklärt er nicht. Sollte seine Behauptung dennoch zutreffen, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich gelegentlich nach dem Stand des Verfahrens erkundigt hätte, zumal er im Mai 2018 noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege anhängig gemacht hatte. Der Vorinstanz ist jedenfalls beizupflichten, dass sie ab Frühsommer 2018 weiterhin davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer die Post an seiner bisherigen Adresse in … erhalten würde (vgl. Vernehmlassung, act. 5). Mit Eingabe vom 21. Februar 2019 widerspricht der Beschwerdeführer der Vorinstanz denn auch nicht, dass nicht ersichtlich sei, an welche andere Adresse sie Post für ihn hätte senden sollen. Zwar geht aus dem vorinstanzlich eingereichten Mietvertrag zur Wohnung im Studierendenwohnheim hervor, dass dieser bis Ende Mai 2018 befristet war (vgl. Beilage 4 zur Beschwerde an POM, act. 5A1). Dieser Umstand begründete aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Pflicht der Vorinstanz, sich über eine mögliche neue Anschrift zu informieren. Vielmehr wäre er selber nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, eine Adressänderung mitzuteilen. Der Beschwerdeführer stand mit der Behörde in einem Prozessverhältnis und

Abschreibungsverfügung vom 23.05.2019, Nr. 100.2018.466A, Seite 8 hatte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dafür zu sorgen, dass ihm behördliche Akte zugestellt werden können bzw. dass er von solchen Kenntnis nimmt, da mit der Zustellung weiterer Anordnungen zu rechnen war (vgl. etwa BGer 1C_532/2018 vom 25.3.2019 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Die Mitteilung einer Adressänderung darf auch von einem Laien erwartet werden. Kommt hinzu, dass der Nachweis einer bedarfsgerechten Unterkunft Voraussetzung für eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Aus- oder Weiterbildung ist (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. b AuG bzw. AIG). Auch deshalb wäre zu erwarten gewesen, dass er die POM um- gehend über eine neue Wohnsituation orientiert hätte (vgl. auch angefoch- tener Entscheid E. 4c S. 6). Erst mit dem vom Beschwerdeführer mitunter- zeichneten Schreiben des ZHAW-Dozenten ... vom 21. Dezember 2018 wurde die POM im Nachgang zur Eröffnung des angefochtenen Entscheids darüber orientiert, dass der Beschwerdeführer seit kurzem in einer WG in ... wohnt.

E. 3.5 Eine Gehörsverletzung liegt mithin jedenfalls in der unterlassenen vorgängigen Zustellung der Schlussbemerkungen des MIDI. Selbst wenn zusätzlich eine Gehörsverletzung darin läge, dass dem Beschwerdeführer die weiteren genannten Aktenstücke nicht zugestellt worden wären, än- derte dies nichts an der Einschätzung der Prozesschancen. Der Beschwer- deführer konnte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in die vollständigen Akten Einsicht nehmen und sich anschliessend nochmals zur Sache äus- sern. Die Gehörsverletzung hätte entgegen seinen Ausführungen in der Eingabe vom 21. Februar 2019 (S. 5 f.) voraussichtlich geheilt werden kön- nen, gegebenenfalls unter Ausdehnung der Kognition (vgl. Art. 66 und Art. 80 Bst. a und b VRPG; BVR 2015 S. 213 E. 4.5, 2011 S. 458 E. 7.5). Denn die Rückweisung an die Vorinstanz hätte einen prozessualen Leer- lauf bedeutet und zu unnötiger Verzögerung geführt, die mit dem Interesse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren gewe- sen wären. Das Verwaltungsgericht sieht in solchen Fällen regelmässig von einer Rückweisung ab, der Instanzverlust ist hinzunehmen (vgl. auch BGE 142 II 218 E. 2.8 [Pra 106/2017 Nr. 2], 137 I 195 E. 2.3.2).

E. 3.6 Dies gilt dessen ungeachtet, dass der im vorinstanzlichen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gewünschter Rechtsbeistand bezeich-

Abschreibungsverfügung vom 23.05.2019, Nr. 100.2018.466A, Seite 9 nete Rechtsanwalt von der POM nicht persönlich kontaktiert wurde. Wird eine bestimmte Rechtsanwältin oder ein bestimmter Rechtsanwalt im Ge- such als Rechtsbeistand gewünscht, begründet dies noch kein Vertre- tungsverhältnis (vgl. zu dieser Möglichkeit Art. 119 Abs. 2 letzter Satz der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilpro- zessordnung, ZPO; SR 272], worauf sich das Gesuch bezog). Es ist im Übrigen unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer Rechtsanwalt … ohne vorgängige Rücksprache mit diesem namentlich nannte; nachdem der erste Schriftenwechsel bereits durchgeführt war, hielt dieser offenbar nicht für erforderlich, auf Mandatierung oder Kundgabe an die POM hinzu- wirken und gegebenenfalls Antrag auf Vorabentscheid über das Gesuch zu stellen (vgl. Eingabe vom 21.2.2019, act. 10 S. 5 f.). Unter diesen Umstän- den musste die POM weitere verfahrensleitende Verfügungen nicht Rechtsanwalt ... zustellen (vgl. Art. 44 Abs. 4 VRPG i.V.m. Art. 137 ZPO). Sodann war der Beschwerdeführer ab Beginn des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens offenkundig durch mit den hiesigen Verhältnissen vertrauten und der deutschen Sprache mächtigen Personen unterstützt worden, sodass unter dem Gesichtswinkel der Hinweis- und Fürsorgepflicht kein Anlass für besondere Vorkehren bestand. Die in Englisch verfasste und zur Übersetzung in die deutsche oder französische Sprache zurück- gewiesene Beschwerde vom 20. April 2018 wurde fristgerecht verbessert wieder eingereicht und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom

20. Mai 2018 war in deutscher Sprache verfasst (Akten POM pag. 20-23, 28 f.). Später hat er selber am Schalter des MIDI eine Semesterbestätigung der ZHAW beigebracht (Akten POM pag. 40 f.). Die POM durfte nach dem Gesagten weitere Anordnungen an den Beschwerdeführer richten; Anlass zu zweifeln, dass Sendungen diesen nicht erreichen, bestand wie dargelegt nicht (E. 3.4 hiervor).

E. 4.1 Nach Massgabe der abgeschätzten Prozessaussichten gilt der Be- schwerdeführer somit als unterliegend. Er hat daher grundsätzlich die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen und ist nicht parteikostenbe- rechtigt (Art. 110 Abs. 2 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Der Be-

Abschreibungsverfügung vom 23.05.2019, Nr. 100.2018.466A, Seite 10 schwerdeführer hat indes vor Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher An- walt ersucht. Die Verwaltungsjustizbehörde befreit eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 ZPO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berech- tigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussich- ten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur we- nig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtli- chen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünfti- ger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1).

E. 4.2 Gestützt auf das in E. 3 Ausgeführte muss geschlossen werden, dass die Gewinnaussichten als beträchtlich geringer einzuschätzen sind als die Verlustgefahren. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer die unent- geltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren gewährt worden ist (vorne E. 1.1), heisst nicht, dass ebenfalls für das verwaltungs- gerichtliche Verfahren auf hinreichende Prozesschancen zu schliessen wäre (so aber Beschwerde S. 8). Das Recht auf unentgeltliche Rechts- pflege muss vielmehr für jedes Verfahren neu beantragt und erteilt werden. Das Gesuch beurteilt sich in objektiver Weise aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wie sie sich in diesem Zeitpunkt gestützt auf die vorliegenden Akten darstellen (BVR 2016 S. 369 E. 3.1 und 3.4; BGE 142 III 138 E. 5.1). Hat sich bereits die erste Be- schwerdeinstanz umfassend mit den Einwänden der Partei auseinanderge- setzt, darf dies bei der Beurteilung der Prozesschancen im oberinstanzli-

Abschreibungsverfügung vom 23.05.2019, Nr. 100.2018.466A, Seite 11 chen Beschwerdeverfahren mitberücksichtigt werden (vgl. BVR 2016 S. 487 E. 7.2). Eine substanzielle Auseinandersetzung mit dem angefoch- tenen Entscheid ist hier nicht erfolgt. Der Umstand, dass es um eine Er- messensbewilligung geht und die Behörde daher theoretisch jedes Gesuch bzw. jede Beschwerde in diesem Bereich gutheissen könnte, bedeutet nicht, dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Aussicht auf Erfolg zuer- kannt werden müsste (vgl. BVR 2016 S. 369 E. 3.4; BGE 122 I 267 E. 3c). Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Gehörsverletzung wäre aufgrund der vorgenommenen summarischen Prüfung ebenfalls aus- ser Betracht gefallen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist aus diesen Gründen abzuweisen. Die Kosten sind auf eine reduzierte Pau- schalgebühr in Höhe einer üblichen Abschreibungsgebühr festzusetzen, welche auch in Fällen erhoben wird, in denen über ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege erst mit dem Endentscheid entschieden wird (vgl. BVR 2014 S. 437 E. 7.9).

E. 5 Die einzelrichterliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 39 Abs. 1 VRPG und Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren 100.2018.466 wird unter Abweisung des Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben.
  2. Die Kosten dieses Verfahrens, bestimmt auf eine reduzierte Pauschal- gebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Abschreibungsverfügung vom 23.05.2019, Nr. 100.2018.466A, Seite 12
  4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Staatssekretariat für Migration Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2018.466A HER/BIP/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Abschreibungsverfügung der Einzelrichterin vom 23. Mai 2019 Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiber Bieri A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungs- zwecken und Wegweisung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 16. November 2018; 2018.POM.332)

Abschreibungsverfügung vom 23.05.2019, Nr. 100.2018.466A, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1 Am 5. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer (geb. 1990), nige- rianischer Staatsangehöriger, vom Studium an der Berner Fachhochschule (BFH), Hochschule für Agrar-, Forst- und Lebensmittelwissenschaften (HAFL), ausgeschlossen, nachdem er den angestrebten Master in «...» auch unter Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeit nicht erlangt hatte. Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) verweigerte dem Beschwerdeführer in Bestätigung der Verfügung des Amtes für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), mit Entscheid vom 16. November 2018 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken. Gleichzeitig gewährte sie dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege. 1.2 Der Beschwerdeführer hat gegen den Entscheid der POM, nunmehr anwaltlich vertreten, am 24. Dezember 2018 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben mit dem Antrag, ihm sei unter Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids die Aufenthaltsbewilligung um zwei Jahre zu verlän- gern; eventuell sei der angefochtene Entscheid wegen Gehörsverletzung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Gleichzeitig hat er um Akteneinsicht und um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher An- walt ersucht. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Akteneinsicht und um Verbesserung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege geboten. 1.3 Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. März 2019 wurde das Verfahren auf Antrag des Beschwerdeführers sistiert, weil nach dessen Angabe in Kürze mit einem Bewilligungsentscheid des Migrationsamts des Kantons Zürich gerechnet werden könne, womit das vorliegende Verwal- tungsjustizverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden könnte. Es wurde bekannt, dass der Beschwerdeführer bereits am 14. Dezember 2018 im Kanton Zürich ein Gesuch um Bewilligung des Aufenthalts eingereicht hatte, diesmal zwecks Masterstudiums in ähnlicher Richtung an der Zür-

Abschreibungsverfügung vom 23.05.2019, Nr. 100.2018.466A, Seite 3 cher Hochschule für angewandte Wissenschaften (ZHAW). Am 20. März 2019 hat der Kanton Zürich die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung erteilt bzw. den Kantonswechsel bewilligt. 2. 2.1 Mit Eingabe vom 27. März 2019 beantragt der Beschwerdeführer, das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschrei- ben, es seien keine Verfahrenskosten zu erheben und ihm sei für das Ver- fahren vor dem Verwaltungsgericht Parteikostenersatz zuzusprechen; eventuell sei der Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt zu entschädigen. Das Beschwerdeverfahren sei ohne sein Zutun gegenstandslos geworden. Die POM führt mit Eingabe vom 15. April 2019 aus, für die Gegenstandslosig- keit habe der Beschwerdeführer selber gesorgt, dessen ungeachtet, dass das Beschwerdeverfahren letztlich durch die Bewilligungserteilung im Kanton Zürich gegenstandslos geworden sei. Demgemäss sei der Be- schwerdeführer verfahrenskostenpflichtig und habe er keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Der Beschwerdeführer hat sich dazu nicht mehr ver- nehmen lassen. 2.2 Das vorliegende Beschwerdeverfahren 100.2018.466 ist gemäss Art. 39 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege (VRPG; BSG 155.21) als gegenstandslos geworden abzu- schreiben. Unter den Parteien ist strittig, ob die Kosten des Verfahrens ge- stützt auf Art. 110 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 VRPG oder Art. 110 Abs. 2 i.V.m. Art. 108 VRPG zu verlegen sind. Der Vorinstanz dürfte grundsätzlich darin Recht zu geben sein, dass hauptursächlich für das Gegenstandsloswerden die Parteidispositionen des Beschwerdeführers sind, nicht der Zürcher Be- willigungsentscheid. Denn das Zutun der Partei muss nicht alleinige Ursa- che für die Gegenstandslosigkeit gewesen sein (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 110 N. 3). Weiterungen dazu erübrigen sich jedoch, weil sich für die Kostenverlegung nichts anderes ergibt, wenn die Kosten gestützt auf Art. 110 Abs. 2 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG nach den abgeschätzten Prozessaussichten verlegt werden (vgl. E. 3 hiernach).

Abschreibungsverfügung vom 23.05.2019, Nr. 100.2018.466A, Seite 4 3. 3.1 Die Vorinstanz hat den negativen Verlängerungsentscheid wie folgt begründet: Selbst wenn trotz Scheiterns an der BFH wegen ungenügender Leis- tungen die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für das Absolvieren eines ähnlichen Studiums an der ZHAW erfüllt wären (Art. 27 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]; heute: Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), wäre im Rah- men des durch Art. 27 AuG vermittelten Ermessensspielraums die Verlängerung der Bewilligung zu verweigern. Der Beschwerdeführer sei gemäss den Akten klar gescheitert (wird detailliert dargelegt); ihm scheine der Wille oder die Fähigkeit für einen erfolgreichen Abschluss gefehlt zu haben. Zudem hätte er sein Masterstudium nur in Über- schreitung der Regelstudienzeit abschliessen können. Der Beschwer- deführer habe nicht dargelegt, welches die Gründe für die ungenügen- den Leistungen an der BFH waren; ebenso wenig äussere er sich dazu, wie er gedenke, den in Aussicht genommenen Masterstudien- gang an der ZHAW erfolgreich zu gestalten. Die Erfolgsaussichten seien deshalb eher negativ zu bewerten (E. 4f/aa-dd). Auch ein Wechsel der fachlichen Ausrichtung oder eine zusätzliche Aus- oder Weiterbildung (wenn im neu auf ähnlichem Gebiet angestrebten Mas- terabschluss das eine oder andere zu sehen wäre) könne nach Exmat- rikulation wegen Scheiterns nur in hinreichend begründeten Ausnah- mefällen bewilligt werden, dessen ungeachtet, dass die acht Jahre, für welche Ausbildungsbewilligungen längstens bewilligt werden können, noch längst nicht ausgeschöpft sind. Externe Gründe für den Miss- erfolg des Beschwerdeführers seien weder vorgebracht noch erkenn- bar. Schliesslich dürfe berücksichtigt werden, dass entsprechende Bewilligungen praxisgemäss nur restriktiv und in erster Linie an junge Studierende vergeben würden, die in der Schweiz eine Erstausbildung anstreben (E. 4f/ee). Die Vorinstanz schloss: «Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Studium klar ge- scheitert ist. Er vermochte damit die ihm gegebene Chance, in der Schweiz einen Ausbildungsabschluss zu erwerben, nicht zu nutzen. Aufgrund der bisher gezeigten Studienleistungen muss dem Be- schwerdeführer hinsichtlich des erfolgreichen Absolvierens des nun beabsichtigten Masterstudiums an der ZHAW eine eher ungünstige Prognose gestellt werden. Es liegen keine hinreichenden Gründe vor, welche es gebieten würden, einen Ausnahmefall anzunehmen und den Beschwerdeführer nach seinem Misserfolg an der BFH für das weitere Studium an der ZHAW ausländerrechtlich zuzulassen. Insofern ist der Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers mit dessen Exmatrikulation von der BFH als erfüllt zu betrachten und die Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung ist ermessensweise zu verweigern.» (E. 4f/ff). 3.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde setzt sich mit all dem nicht substanziell auseinander (ebenso wenig die Eingabe vom 21.2.2019; vgl. act. 10 S. 7). Abgesehen davon, dass der Vorinstanz zu Unrecht unterstellt wird, Umgehungsabsicht des Beschwerdeführers angenommen zu haben (Beschwerde S. 6), ist einzig vorgebracht, die bildungsmässigen Voraus-

Abschreibungsverfügung vom 23.05.2019, Nr. 100.2018.466A, Seite 5 setzungen des Beschwerdeführers seien durch die Aufnahme an der ZHAW gerade etabliert, ebenfalls der Wille des Beschwerdeführers, einen Masterstudium-Abschluss – wiederum in «...» – zu erlangen (Beschwerde S. 6); insbesondere weil keine Umgehungsabsicht vorliege, seien die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt (Beschwerde S. 7). Diese Argu- mentation lässt nicht erkennen, inwiefern der Vorinstanz eine rechtswidrige Ermessensausübung vorgeworfen werden könnte. Sie läuft darauf hinaus, dass jedem Bewilligungs- bzw. Verlängerungsgesuch stattzugeben wäre, das sich auf die Zulassung einer Aus- oder Weiterbildungsstätte stützt. Dies hat der Bundesgesetzgeber mit Art. 27 AuG bzw. AIG zweifellos nicht beabsichtigt. Der Beschwerdeführer kann daher auch nichts Entscheiden- des aus dem Schreiben des Dozenten ... der ZHAW ableiten. Dieser führt aus, dass die Schule beim Beschwerdeführer von hinreichenden Fä- higkeiten ausgehe, den Kursen zu folgen. Aufgrund seiner Herkunft (Afrika) werde er das Programm bereichern («he will be a positive addition to the program»; Schreiben vom 2.8.2018; act. 4H). Diese Beurteilung stützt sich auf ein kurzes Interview der Studienberater mit dem Beschwerdeführer (Akten POM pag. 22; Schreiben des Beschwerdeführers vom 11.1.2019 [act. 4J]). Man mag sich fragen, weshalb die Schule überhaupt Personen aufnimmt, die in vergleichbaren schweizerischen Ausbildungsgängen ge- scheitert sind. Jedenfalls steuert nicht die Ausbildungsstätte, sondern das Ausländerrecht den Aufenthalt zwecks Aus- oder Weiterbildungen. Wenn die ZHAW in der Programmteilnahme des Beschwerdeführers eine Berei- cherung sieht, lässt sich daraus nicht auf rechtswidrige Ermessensaus- übung der Vorinstanz schliessen. Der Beschwerdeführer hat sodann nichts vorgebracht, was darauf hinweisen könnte, dass in seinem spezifischen Fall die Ermessensausübung ein unverhältnismässiges Ergebnis zeitigen würde. Gerade bei Ermessensbewilligungen ist es aufgrund der grösseren Sachnähe aber in erster Linie an der beschwerdeführenden Person, im Einzelnen darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid ihrem konkreten Einzelfall in rechtsfehlerhafter Weise ungenügend Rechnung trägt (BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3). Derartiges geht auch nicht aus dem persönlichen Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2019 hervor. Da der Beschwerdeführer den ursprünglich angestrebten Masterabschluss der HAFL definitiv nicht mehr realisieren kann (vgl. Akten POM pag. 35 und 36, vorne E. 1.1), erscheint die neuerliche Erteilung bzw.

Abschreibungsverfügung vom 23.05.2019, Nr. 100.2018.466A, Seite 6 die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für ein anderes Studium viel- mehr in besonderer Weise begründungsbedürftig (vgl. auch Art. 56 Abs. 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Unerheblich ist sodann, dass Aufent- haltsbewilligungen für Ausbildungen bis zu acht Jahren erteilt werden kön- nen (vgl. Art. 23 Abs. 3 VZAE). Die erteilte Aufenthaltsbewilligung be- zweckte, dem Beschwerdeführer ein Masterstudium in «...» zu ermöglichen. Dieses weist eine Regelstudiendauer von lediglich drei Semestern auf (vgl. etwa Akten MIDI pag. 26; Beschwerde an POM S. 1, Akten POM pag. 23 und 16). Aus den zwei zur Rüge der Un- gleichbehandlung angeführten Einzelfällen schliesslich (Eingabe vom 21.2.2019; act. 10 S. 8 f.) lässt sich zum einen nicht auf eine eigentliche Praxis schliessen. Zum andern wäre die Praxis der POM entscheidend (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 23 N. 12 mit Hinweisen). Dass sie mit dem angefochtenen Entscheid den Beschwerdeführer im Vergleich mit Fällen, die in den tatbestandlich ent- scheidwesentlichen Sachumständen übereinstimmen, ungleich behandelt hat, ist nicht vorgebracht. Solches ist auch nicht erkennbar. Die Prozess- aussichten in der Sache müssen im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung vor diesem Hintergrund als ungünstig bezeichnet werden. 3.3 Als nicht aussichtsreich muss auch der Eventualstandpunkt beurteilt werden (Antrag auf Rückweisung wegen Gehörsverletzung; vorne E. 1.2). Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Angaben nur bis Ende Mai 2018 im Studierendenwohnheim … wohnen dürfen. Er habe daher «seit Frühsommer 2018» an dieser Adresse «keine Schriften mehr in Empfang nehmen» können (Beschwerde S. 3). Ihm seien die Vernehmlassung des MIDI vom 5. Juni 2018 (Akten POM pag. 27-26), die verfahrensleitende Verfügung der POM vom 15. August 2018 (Akten POM pag. 38-37) und die Schlussbemerkungen des MIDI vom 22. August 2018 (Akten POM pag. 39) nicht zugegangen; er habe daher keine Gelegenheit zu Schlussbemerkungen (und damit zur Stellungnahme zur beigelegten Eingabe der BFH vom 13.8.2018) und zum Einreichen der einverlangten Anwaltsvollmacht gehabt (widersprüchlich ist die Rede von «Vernehmlas- sung des MIDI vom 5. Juni 2018» [Beschwerde S. 3] bzw. von «Vernehm-

Abschreibungsverfügung vom 23.05.2019, Nr. 100.2018.466A, Seite 7 lassung des MIDI vom 15. August 2018» [Eingabe vom 21.2.2019 S. 4]). Gemäss den Akten wurden die vorgenannten Aktenstücke dem Beschwer- deführer zugestellt; aus den Akten nicht erkennbar ist, ob sie ihm tatsäch- lich zugegangen sind. Fest steht, dass die Schlussbemerkungen des MIDI vom 22. August 2018 (samt Orientierung über den Schalterbesuch des Be- schwerdeführers am 24.10.2018) erst mit dem Endentscheid zugestellt worden sind (vgl. Entscheiddispositiv Ziff. 6). 3.4 Es erscheint unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer seit «Früh- sommer 2018» keine Sendungen der POM mehr erhalten hat. Der Be- schwerdeführer hatte nie eine Adressänderung angezeigt, aktenkundig noch am 24. Oktober 2018 persönlich eine Semesterbestätigung der ZHAW (datiert auf 15.10.2018) am Schalter des MIDI abgegeben, auf wel- cher als (Zustell-)Adresse die bisherige Adresse in … angegeben war, und am 21. Dezember 2018 die POM zusammen mit dem ZHAW-Dozenten ... schriftlich darüber orientiert, dass er «seit diesem Monat» (Dezember 2018) in einer WG in ... wohnt, und darum bittet, Post inskünftig an seine neue Adresse zu senden (vgl. Akten POM pag. 40 f. und 62). Wo er zwischen Frühsommer und Dezember 2018 gelebt haben soll, erklärt er nicht. Sollte seine Behauptung dennoch zutreffen, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich gelegentlich nach dem Stand des Verfahrens erkundigt hätte, zumal er im Mai 2018 noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege anhängig gemacht hatte. Der Vorinstanz ist jedenfalls beizupflichten, dass sie ab Frühsommer 2018 weiterhin davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer die Post an seiner bisherigen Adresse in … erhalten würde (vgl. Vernehmlassung, act. 5). Mit Eingabe vom 21. Februar 2019 widerspricht der Beschwerdeführer der Vorinstanz denn auch nicht, dass nicht ersichtlich sei, an welche andere Adresse sie Post für ihn hätte senden sollen. Zwar geht aus dem vorinstanzlich eingereichten Mietvertrag zur Wohnung im Studierendenwohnheim hervor, dass dieser bis Ende Mai 2018 befristet war (vgl. Beilage 4 zur Beschwerde an POM, act. 5A1). Dieser Umstand begründete aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Pflicht der Vorinstanz, sich über eine mögliche neue Anschrift zu informieren. Vielmehr wäre er selber nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, eine Adressänderung mitzuteilen. Der Beschwerdeführer stand mit der Behörde in einem Prozessverhältnis und

Abschreibungsverfügung vom 23.05.2019, Nr. 100.2018.466A, Seite 8 hatte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dafür zu sorgen, dass ihm behördliche Akte zugestellt werden können bzw. dass er von solchen Kenntnis nimmt, da mit der Zustellung weiterer Anordnungen zu rechnen war (vgl. etwa BGer 1C_532/2018 vom 25.3.2019 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Die Mitteilung einer Adressänderung darf auch von einem Laien erwartet werden. Kommt hinzu, dass der Nachweis einer bedarfsgerechten Unterkunft Voraussetzung für eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Aus- oder Weiterbildung ist (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. b AuG bzw. AIG). Auch deshalb wäre zu erwarten gewesen, dass er die POM um- gehend über eine neue Wohnsituation orientiert hätte (vgl. auch angefoch- tener Entscheid E. 4c S. 6). Erst mit dem vom Beschwerdeführer mitunter- zeichneten Schreiben des ZHAW-Dozenten ... vom 21. Dezember 2018 wurde die POM im Nachgang zur Eröffnung des angefochtenen Entscheids darüber orientiert, dass der Beschwerdeführer seit kurzem in einer WG in ... wohnt. 3.5 Eine Gehörsverletzung liegt mithin jedenfalls in der unterlassenen vorgängigen Zustellung der Schlussbemerkungen des MIDI. Selbst wenn zusätzlich eine Gehörsverletzung darin läge, dass dem Beschwerdeführer die weiteren genannten Aktenstücke nicht zugestellt worden wären, än- derte dies nichts an der Einschätzung der Prozesschancen. Der Beschwer- deführer konnte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in die vollständigen Akten Einsicht nehmen und sich anschliessend nochmals zur Sache äus- sern. Die Gehörsverletzung hätte entgegen seinen Ausführungen in der Eingabe vom 21. Februar 2019 (S. 5 f.) voraussichtlich geheilt werden kön- nen, gegebenenfalls unter Ausdehnung der Kognition (vgl. Art. 66 und Art. 80 Bst. a und b VRPG; BVR 2015 S. 213 E. 4.5, 2011 S. 458 E. 7.5). Denn die Rückweisung an die Vorinstanz hätte einen prozessualen Leer- lauf bedeutet und zu unnötiger Verzögerung geführt, die mit dem Interesse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren gewe- sen wären. Das Verwaltungsgericht sieht in solchen Fällen regelmässig von einer Rückweisung ab, der Instanzverlust ist hinzunehmen (vgl. auch BGE 142 II 218 E. 2.8 [Pra 106/2017 Nr. 2], 137 I 195 E. 2.3.2). 3.6 Dies gilt dessen ungeachtet, dass der im vorinstanzlichen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gewünschter Rechtsbeistand bezeich-

Abschreibungsverfügung vom 23.05.2019, Nr. 100.2018.466A, Seite 9 nete Rechtsanwalt von der POM nicht persönlich kontaktiert wurde. Wird eine bestimmte Rechtsanwältin oder ein bestimmter Rechtsanwalt im Ge- such als Rechtsbeistand gewünscht, begründet dies noch kein Vertre- tungsverhältnis (vgl. zu dieser Möglichkeit Art. 119 Abs. 2 letzter Satz der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilpro- zessordnung, ZPO; SR 272], worauf sich das Gesuch bezog). Es ist im Übrigen unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer Rechtsanwalt … ohne vorgängige Rücksprache mit diesem namentlich nannte; nachdem der erste Schriftenwechsel bereits durchgeführt war, hielt dieser offenbar nicht für erforderlich, auf Mandatierung oder Kundgabe an die POM hinzu- wirken und gegebenenfalls Antrag auf Vorabentscheid über das Gesuch zu stellen (vgl. Eingabe vom 21.2.2019, act. 10 S. 5 f.). Unter diesen Umstän- den musste die POM weitere verfahrensleitende Verfügungen nicht Rechtsanwalt ... zustellen (vgl. Art. 44 Abs. 4 VRPG i.V.m. Art. 137 ZPO). Sodann war der Beschwerdeführer ab Beginn des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens offenkundig durch mit den hiesigen Verhältnissen vertrauten und der deutschen Sprache mächtigen Personen unterstützt worden, sodass unter dem Gesichtswinkel der Hinweis- und Fürsorgepflicht kein Anlass für besondere Vorkehren bestand. Die in Englisch verfasste und zur Übersetzung in die deutsche oder französische Sprache zurück- gewiesene Beschwerde vom 20. April 2018 wurde fristgerecht verbessert wieder eingereicht und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom

20. Mai 2018 war in deutscher Sprache verfasst (Akten POM pag. 20-23, 28 f.). Später hat er selber am Schalter des MIDI eine Semesterbestätigung der ZHAW beigebracht (Akten POM pag. 40 f.). Die POM durfte nach dem Gesagten weitere Anordnungen an den Beschwerdeführer richten; Anlass zu zweifeln, dass Sendungen diesen nicht erreichen, bestand wie dargelegt nicht (E. 3.4 hiervor). 4. 4.1 Nach Massgabe der abgeschätzten Prozessaussichten gilt der Be- schwerdeführer somit als unterliegend. Er hat daher grundsätzlich die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen und ist nicht parteikostenbe- rechtigt (Art. 110 Abs. 2 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Der Be-

Abschreibungsverfügung vom 23.05.2019, Nr. 100.2018.466A, Seite 10 schwerdeführer hat indes vor Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher An- walt ersucht. Die Verwaltungsjustizbehörde befreit eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 ZPO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berech- tigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussich- ten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur we- nig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtli- chen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünfti- ger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 4.2 Gestützt auf das in E. 3 Ausgeführte muss geschlossen werden, dass die Gewinnaussichten als beträchtlich geringer einzuschätzen sind als die Verlustgefahren. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer die unent- geltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren gewährt worden ist (vorne E. 1.1), heisst nicht, dass ebenfalls für das verwaltungs- gerichtliche Verfahren auf hinreichende Prozesschancen zu schliessen wäre (so aber Beschwerde S. 8). Das Recht auf unentgeltliche Rechts- pflege muss vielmehr für jedes Verfahren neu beantragt und erteilt werden. Das Gesuch beurteilt sich in objektiver Weise aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wie sie sich in diesem Zeitpunkt gestützt auf die vorliegenden Akten darstellen (BVR 2016 S. 369 E. 3.1 und 3.4; BGE 142 III 138 E. 5.1). Hat sich bereits die erste Be- schwerdeinstanz umfassend mit den Einwänden der Partei auseinanderge- setzt, darf dies bei der Beurteilung der Prozesschancen im oberinstanzli-

Abschreibungsverfügung vom 23.05.2019, Nr. 100.2018.466A, Seite 11 chen Beschwerdeverfahren mitberücksichtigt werden (vgl. BVR 2016 S. 487 E. 7.2). Eine substanzielle Auseinandersetzung mit dem angefoch- tenen Entscheid ist hier nicht erfolgt. Der Umstand, dass es um eine Er- messensbewilligung geht und die Behörde daher theoretisch jedes Gesuch bzw. jede Beschwerde in diesem Bereich gutheissen könnte, bedeutet nicht, dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Aussicht auf Erfolg zuer- kannt werden müsste (vgl. BVR 2016 S. 369 E. 3.4; BGE 122 I 267 E. 3c). Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Gehörsverletzung wäre aufgrund der vorgenommenen summarischen Prüfung ebenfalls aus- ser Betracht gefallen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist aus diesen Gründen abzuweisen. Die Kosten sind auf eine reduzierte Pau- schalgebühr in Höhe einer üblichen Abschreibungsgebühr festzusetzen, welche auch in Fällen erhoben wird, in denen über ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege erst mit dem Endentscheid entschieden wird (vgl. BVR 2014 S. 437 E. 7.9). 5. Die einzelrichterliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 39 Abs. 1 VRPG und Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Das Beschwerdeverfahren 100.2018.466 wird unter Abweisung des Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben.

2. Die Kosten dieses Verfahrens, bestimmt auf eine reduzierte Pauschal- gebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

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4. Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer

- der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

- dem Staatssekretariat für Migration Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.