Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 20. November 2018; 2016.POM.665) | Ausländerrecht
Sachverhalt
A. Der nordmazedonische Staatsangehörige A.________ wurde am … 1990 geboren. Am 2. Mai 2012 reiste er in die Schweiz ein und heiratete die Schweizer Bürgerin B.________. Gestützt auf die Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, die jährlich verlängert wurde. Am 13. Juli 2013 kam die gemeinsame Tochter … zur Welt. Ab dem 1. März 2015 lebten die Eheleute getrennt. Nachdem sie der Einwohnergemeinde (EG) Thun, Abteilung Sicherheit (Einwohnerdienste), mit Schreiben vom 1. September 2015 mitgeteilt hatten, sie hätten vor, in absehbarer Zukunft wieder zusammenzuleben, verlängerte die EG Thun die Aufenthaltsbewilligung von A.________ ein weiteres Mal bis zum 1. Mai 2016. Anlässlich der Bewilligungsverlängerung teilte sie ihm mit, sie erwarte, dass er sich aktiv darum bemühe, den Sozialhilfebezug einzuschränken, sich ab sofort an die Rechtsordnung halte und keine weiteren Einträge im Straf- sowie im Betreibungsregister veranlasse. Der Versuch der Eheleute, das Zu- sammenleben wieder aufzunehmen, scheiterte nach wenigen Monaten. Ab März 2016 lebten sie wieder getrennt. Am 11. Oktober 2016 wurde A.________ verhaftet und in Untersuchungs- haft genommen. Mit Verfügung vom 25. November 2016 verweigerte die EG Thun die Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 29. November 2016 Be- schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. August 2017 sistierte die POM das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen A.________ im Kanton Genf laufenden Strafverfahrens.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.09.2019, Nr. 100.2018.465U, Seite 3 Mit Urteil vom 6. Juli 2018 verurteilte das Tribunal Correctionnel des Kan- tons Genf A.________ wegen Raubes, Diebstahls, versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie versuchten Hausfriedens- bruchs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Mo- naten. Es widerrief den von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am
21. März 2014 bedingt gewährten Vollzug einer Geldstrafe von 20 Tages- sätzen à Fr. 30.-- und ordnete eine ambulante Behandlung von A.________ an. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Am 13. August 2018 nahm die POM das Beschwerdeverfahren wieder auf. Mit Entscheid vom 20. November 2018 wies sie die Beschwerde ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 30. Dezember 2018. C. Hiergegen hat A.________ am 21. Dezember 2018 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid der POM vom 20. No- vember 2018 sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu ver- längern; eventuell sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die POM zurückzuweisen. Die EG Thun beantragt mit Stellungnahme vom 22. Januar 2019, die Be- schwerde sei abzuweisen. Die POM schliesst mit Vernehmlassung vom
29. Januar 2019 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Am 30. August 2019 hat die EG Thun dem Verwaltungsgericht folgende Dokumente zugestellt: Ein Schreiben der Ehefrau von A.________ an die EG Thun vom 28. August 2019, in dem die Ehefrau der Gemeinde mitteilt, die Trennung zwischen ihr und ihrem Ehemann sei bereits im Oktober 2016 aufgehoben worden, sowie ein Schreiben der EG Thun an die Ehefrau vom
30. August 2019, in dem die Gemeinde gegenüber der Ehefrau bestätigt, die Aufhebung der Trennung sei per 1. Oktober 2016 in der Einwohner- kontrolle erfasst worden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.09.2019, Nr. 100.2018.465U, Seite 4
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die POM habe den Sachverhalt unvollständig wiedergegeben und wesentliche Ereignisse im Entscheid unberücksichtigt gelassen. Damit rügt er einerseits die unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts, andererseits die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
E. 2.2 Nach Art. 18 Abs. 1 VRPG stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Sie sind verpflichtet, diesen richtig und vollständig abzuklären, was das Zusammentragen, Nachprüfen und Bewerten aller Sachumstände umfasst, die im Hinblick auf die Regelung des konkreten Rechtsverhältnisses bedeutsam sind (BVR 2009 S. 149 E. 5.1). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände und Beweismittel erhoben hat. Unrichtig ist sie, wenn die Behörde die Be- weismittel falsch gewürdigt oder einen rechtserheblichen Sachumstand nicht in das Beweisverfahren einbezogen hat (BVR 2004 S. 446 E. 4.2;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.09.2019, Nr. 100.2018.465U, Seite 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 1 und Art. 66 N. 7 f.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 21 ff. VRPG sowie Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Ver- fassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) garantiert namentlich das Recht, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechts- stellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung be- rücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG), wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (BGE 142 I 135 E. 2.1; BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2; Merkli/Aeschli- mann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 5 f.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht der Parteien, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (vgl. BGE 143 V 71 E. 4.1).
E. 2.3 Die POM hat den Sachverhalt richtig und vollständig erhoben und ihren Entscheid umfassend begründet. Die vom Beschwerdeführer ge- nannten Umstände, welche die POM seiner Ansicht nach fälschlicherweise nicht gewürdigt haben soll, sind entweder nicht entscheidwesentlich oder wurden von der POM berücksichtigt (vgl. auch hinten E. 4.3.4, 4.3.6, 5.3, 5.4.2). Zudem wurden viele dieser Umstände vom Beschwerdeführer erst- mals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren thematisiert, weshalb die POM in ihrem Entscheid nicht darauf Bezug nehmen konnte (vgl. hinten E. 5.3). Der Beschwerdeführer hat sich im vorinstanzlichen Verfahren nur knapp geäussert und auch keine Beweisanträge gestellt. Die Rüge ist unbe- gründet.
E. 3 In der Sache umstritten sind die Nichtverlängerung der Aufenthalts- bewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Entlassung aus dem Straf- vollzug am 29. August 2018 wieder bei seiner Ehefrau und seiner Tochter (Akten POM pag. 98; Beschwerde S. 3 f.). Vor seiner Verhaftung am
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.09.2019, Nr. 100.2018.465U, Seite 6
11. Oktober 2016 hatten die Eheleute getrennt gelebt (vgl. vorne Bst. A; Akten EG Thun pag. 42, 150, 167 ff., 179).
E. 3.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; vor dem 1.1.2019 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Anspruch erlischt unter anderem dann, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 Bst. b AIG). Ein ausländerrechtlicher Widerrufsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Als länger- fristig gilt eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). – Der Beschwerdeführer wurde am 6. Juli 2018 vom Tribunal Correctionnel des Kantons Genf zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten ver- urteilt. Damit hat er den erwähnten Widerrufsgrund gesetzt. Dass das Straf- gericht von einer Landesverweisung nach Art. 66a ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) abgesehen hat, weil der Beschwerde- führer eine enge Beziehung zu seiner Frau und Tochter habe (Urteil S. 24 f.), ändert nichts daran: Zwar hat seit dem 1. Oktober 2016 das Straf- gericht über die Landesverweisung straffälliger Ausländerinnen und Aus- länder zu entscheiden und kann eine Aufenthaltsbewilligung nicht allein wegen strafrechtlicher Verurteilungen entzogen werden, wenn das Straf- gericht von dieser Massnahme abgesehen hat (vgl. Art. 62 Abs. 2 AIG). Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, eine aus- länderrechtliche Entfernungsmassnahme anzuordnen, wenn die hierzu An- lass gebenden Delikte vor dem 1. Oktober 2016 verübt wurden. Denn eine strafrechtliche Landesverweisung kommt nur in Betracht bei Straftaten, die nach diesem Datum begangen wurden (Art. 2 StGB; BGer 2C_108/2018 vom 28.9.2018 E. 3.3; VGE 2017/221 vom 6.4.2018 E. 3.2; vgl. auch VGer ZH VB.2019.00100 vom 17.4.2019 E. 2.2.1 f.; Graedel/Arn, Die neuen Bestimmungen zur Landesverweisung – Les nouvelles dispositions
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.09.2019, Nr. 100.2018.465U, Seite 7 en matière d’expulsion, in BVR 2017 S. 360 ff., 364; Schneider/Gfeller, Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, in Sicherheit & Recht 2019 S. 3 ff., 5). Wie die POM zutreffend ausgeführt hat (ange- fochtener Entscheid E. 2b), beging der Beschwerdeführer den über- wiegenden Teil der mit dem Strafurteil vom 6. Juli 2018 abgeurteilten Delik- te, insbesondere die schwerste Straftat des Raubes, vor dem 1. Oktober 2016, weshalb seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Grundlage für die Nichtverlängerung der Aufenthalts- bewilligung bilden kann. Insoweit kann sich der Verzicht auf die Landes- verweisung durch das Strafgericht, der im Übrigen rechtlich nicht näher be- gründet wird, allein auf die Verurteilungen wegen der nach dem 1. Oktober 2016 begangenen Straftaten beziehen.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, einen ausländerrecht- lichen Widerrufsgrund gesetzt zu haben. Er erachtet die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung indes als unverhältnismässig (Beschwerde S. 4). – Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzu- nehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Beurteilung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungs- massnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechts- wesentlichen Umstände (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Men- schenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Hat die be- troffene Person minderjährige Kinder, sind in diese Prüfung ausserdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigenden Interessen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl einzubeziehen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.09.2019, Nr. 100.2018.465U, Seite 8
E. 4 Die Vorinstanz beurteilt das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und an der damit ver- bundenen Wegweisung als gewichtig (angefochtener Entscheid E. 4d).
E. 4.1 Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses ist das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Frei- heitsstrafe auf sich geladen hat. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). – Die Vorinstanz ist aufgrund der hohen Freiheitsstrafe von 27 Monaten und der Art und Anzahl der begangenen Delikte von einem schweren ausländer- rechtlichen Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen. Sie hat festgehalten, das Strafgericht habe die krankhafte Spielsucht des Be- schwerdeführers bei der Strafzumessung berücksichtigt, weshalb diese nicht zur Relativierung des ausländerrechtlichen Verschuldens führen könne (angefochtener Entscheid E. 4a). Das ist nicht zu beanstanden, zu- mal sich der Beschwerdeführer dazu nicht näher äussert. Auch aus den Akten ergibt sich nichts, das die Würdigung der Vorinstanz in Frage stellen könnte. Namentlich gab der Beschwerdeführer nicht nur den entscheiden- den Anstoss zum Raubüberfall, sondern nahm auch eine führende Rolle ein. Er und seine Mittäter hatten die Tat über eine lange Zeit geplant, was für eine ausgeprägte kriminelle Energie spricht. Zudem handelten sie aus finanziellen Motiven (vgl. Urteilsbegründung S. 19 und 22 f., Akten POM pag. 109 ff.).
E. 4.2 In die Interessenabwägung einzubeziehen ist weiter das Verhalten der ausländischen Person gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicher- heit im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig straffällig geworden sind, besteht ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notori- sche Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Per- son von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder in der Lage ist, sich an die hiesige Rechts- ordnung zu halten (BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3). – Mit der Vorinstanz ist festzuhalten (angefochtener Entscheid E. 4b), dass be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.09.2019, Nr. 100.2018.465U, Seite 9 reits der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2018 eine mehr- fache Tatbegehung zugrunde liegt (vgl. Urteilsbegründung S. 3 f.). Zudem wurde der Beschwerdeführer am 21. März 2014 wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt (Akten EG Thun pag. 70). Am 9. März 2017 wurde er wegen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 48 Tagessätzen à Fr. 30.-- bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Die mit Urteil vom 21. März 2014 bedingt ausgesprochene Geld- strafe wurde nicht widerrufen, der Beschwerdeführer wurde jedoch ver- warnt (Beilagenmäppli in Akten POM). Aktenkundig sind zwei weitere Straf- befehle vom 1. Mai und 17. September 2015 wegen Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz (Reisen ohne gültigen Fahr- ausweis oder andere Berechtigung; Akten EG Thun pag. 46 und 89). Wie die POM richtig ausgeführt hat, hat sich der Beschwerdeführer weder von bedingten Strafen noch von Probezeiten beeindrucken lassen und verfehlte auch die bei der letzten Bewilligungsverlängerung im September 2015 durch die EG Thun ausgesprochene Verwarnung ihre Wirkung (ange- fochtener Entscheid E. 4b). Daraus ist auf eine erhebliche Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers sowie eine Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung zu schliessen, was dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Entfernungsmassnahme zusätzliches Gewicht verleiht.
E. 4.3 Mit Blick in die Zukunft ist die Rückfallgefahr zu beurteilen.
E. 4.3.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, wozu insbesondere Gewalt- delikte zählen, muss, angesichts der von diesen Delikten ausgehenden po- tentiellen Gefahr für die Gesellschaft, ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.2, 137 II 233 E. 5.2.2). Da Art. 5 Anhang I des Freizügig- keitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht anwendbar ist, bildet zudem das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung einer Wegweisungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 im Um-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.09.2019, Nr. 100.2018.465U, Seite 10 kehrschluss; BGer 2C_393/2017 vom 5.4.2018 E. 3.3.3). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rech- nung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hin- weisen).
E. 4.3.2 Die POM ist davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor ein Risiko für zukünftiges strafbares Verhalten besteht. Er sei bereits mehrmals und auch während laufender Probezeiten straffällig ge- worden. Er habe nebst Vermögensdelikten auch Gewaltdelikte verübt. Seine Begutachtung im Rahmen des Strafverfahrens in Genf habe er- geben, dass er an einer schweren pathologischen Spielsucht mit Merk- malen einer narzisstischen und dissozialen Persönlichkeitsstörung leide und bei ihm aufgrund der fehlenden Einsicht eine moderate bis mittlere Rückfallgefahr bestehe. Der Gutachter habe deshalb die Durchführung einer Sucht- und Psychotherapie empfohlen. Das Strafgericht habe im Urteil vom 6. Juli 2018 denn auch eine ambulante Behandlung angeordnet. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, dass er nach seiner bedingten Entlassung eine Psychologin aufgesucht habe und regelmässig in die Therapie gehe. Aufgrund der kurzen Zeitdauer der nicht näher um- schriebenen Therapie könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sie bereits zum gewünschten Erfolg geführt habe. Dass der Be- schwerdeführer vorbringe, er sei im Gefängnis ein besserer Mensch geworden und nicht mehr spielsüchtig, zeuge von fehlender Einsicht und fehlendem Bewusstsein für die Schwere seiner Suchterkrankung (ange- fochtener Entscheid E. 4c).
E. 4.3.3 Der Beschwerdeführer kritisiert, die POM habe unberücksichtigt ge- lassen, dass er vorzeitig bedingt entlassen worden sei mit der Begründung, er anerkenne die begangenen Delikte und seine Spielsucht und wolle eine Psycho- und Suchttherapie machen, um einen Rückfall zu verhindern. Zu- dem fehle die Feststellung betreffend die begonnene Therapie und deren Aussicht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.09.2019, Nr. 100.2018.465U, Seite 11
E. 4.3.4 Der Beschwerdeführer lebt erst seit gut sieben Jahren in der Schweiz, davon fünf Jahre in Freiheit, und hat in dieser Zeit bereits mehr- fach und auch schwer delinquiert. Die wiederholte Delinquenz zeigt, dass er nicht willens oder fähig ist, die Rechtsordnung zu respektieren. Zudem hat er sich weder durch die strafrechtlichen Verurteilungen noch durch die laufende Probezeit und die ausländerrechtliche Verwarnung beeindrucken lassen (vgl. vorne E. 4.2; Bst. A). Die POM durfte bereits aufgrund dieser Umstände ohne weiteres schliessen, es bestehe nach wie vor ein Risiko für zukünftiges strafbares Verhalten (angefochtener Entscheid E. 4c). Ent- gegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die POM im Übrigen berücksichtigt, dass er eine Therapie begonnen hat, aufgrund der kurzen Dauer und des unbekannten Therapieinhalts jedoch zu Recht erwogen, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese bereits zum Erfolg ge- führt habe. Insofern ist es auch nicht zu beanstanden, dass die POM aus der Aussage des Beschwerdeführers, er sei nicht mehr spielsüchtig, ge- schlossen hat, ihm fehle das Bewusstsein für seine Suchterkrankung. Dem stehen weder seine vorzeitige Haftentlassung noch die Einschätzung des Gerichts für Straf- und Massnahmenvollzug entgegen, der Beschwerde- führer anerkenne seine Spielsucht und sei bereit, sich deswegen thera- pieren zu lassen. Vielmehr sind die vom Beschwerdeführer gegenüber dem Gericht und gegenüber der POM gemachten Äusserungen bezüglich seiner Spielsucht widersprüchlich. Indem sich die POM mit dem Urteil des Ge- richts für Straf- und Massnahmenvollzug nicht auseinandergesetzt hat, was der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht verlangt hat, hat sie weder den Sachverhalt unvollständig festgestellt noch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
E. 4.3.5 Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht seiner Psychiaterin vom 20. Dezember 2018 einge- reicht (Beschwerdebeilage 3). Darin erklärt die Psychiaterin, der Beschwer- deführer sei seit dem 29. September 2018 bei ihr in Behandlung und komme wöchentlich bis zweiwöchentlich zu den Therapiesitzungen. Weiter führt sie Folgendes aus: «In der Therapie werden Bewältigungsstrategien erlernt, um sich von eventuellen Versuchungssituationen distanzieren zu können. Ausser- dem werden die Erarbeitung typischer Verhaltensmuster wie Unehr- lichkeit, Selbstüberschätzung oder Flucht vor Verantwortung durch-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.09.2019, Nr. 100.2018.465U, Seite 12 geführt, damit eine zielorientierte Veränderung erreicht werden kann. Darüber hinaus werden auch mögliche Rückfälle angesprochen, und nach Lösungen für Krisensituationen gesucht.» Dem ärztlichen Bericht lässt sich hinsichtlich des Therapieerfolgs allerdings nichts entnehmen. Er äussert sich lediglich zur Art der Therapie. Folglich muss auch gestützt auf diesen Bericht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Spielsucht noch nicht erfolgreich und abschliessend therapiert worden ist. Wie die POM richtig festgestellt hat, erzielt der Beschwerdeführer kein regelmässiges Erwerbseinkommen und es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass er zwecks Geld- beschaffung zukünftig wieder spielen wird. Die POM ist insgesamt zu Recht davon ausgegangen, dass namentlich mit Blick auf die wiederholte Straf- fälligkeit und die noch nicht erfolgreich therapierte Spielsucht eine Rückfall- gefahr besteht. Die günstige Legalprognose der Strafbehörde vermag daran ebenfalls nichts zu ändern, bedeutet sie doch nicht, dass von einer verurteilten Person keine Gefahr im ausländerrechtlichen Sinn mehr aus- geht (BGE 137 II 233 E. 5.2.2; BGer 2C_815/2018 vom 24.4.2019 E. 4.3.2; VGE 2018/401 vom 30.4.2019 E. 4.4.3).
E. 4.3.6 Weshalb die POM den Bericht der Bewährungshilfe hätte einholen müssen, was der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht beantragt hat, legt er nicht näher dar und ist auch nicht ersichtlich. Indem die POM darauf verzichtet hat, hat sie den Sachverhalt nicht unrichtig oder unvollständig festgestellt. Da von einem Bericht der Bewährungshilfe auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine neuen entscheidwesent- lichen Erkenntnisse zu erwarten sind, besteht ebenfalls kein Anlass, einen solchen einzuholen. Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen.
E. 4.4 Nach dem Gesagten ist mit der POM aufgrund des schweren Ver- schuldens, der Mehrfachdelinquenz und der Rückfallgefahr von einem ge- wichtigen öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthalts- bewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz auszugehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.09.2019, Nr. 100.2018.465U, Seite 13
E. 5 Diesem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwer- deführers gegenüberzustellen, wobei die Dauer seiner Anwesenheit und seine Integration in der Schweiz sowie die ihm und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind.
E. 5.1 Je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz an- wesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Gründe für die Nichtverlängerung der Bewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz zu stellen. Zu berücksichtigen ist unter anderem, in welchem Alter sie oder er in die Schweiz eingereist ist. Die Aufenthaltsdauer ist inso- fern zu relativieren, als die Jahre, welche Betroffene in der Illegalität, im Strafvollzug oder aufgrund einer vorläufigen Duldung hier verbracht haben, für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein können (BGE 137 II 1 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.1).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer reiste im Mai 2012 im Alter von 21 Jahren in die Schweiz ein (vgl. vorne Bst. A; Akten EG Thun pag. 3). Wie die Vor- instanz richtig ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 5a), ist diese Aufenthaltsdauer nicht lang. Zudem muss sie um die Zeit zwischen Oktober 2016 und August 2018 relativiert werden, die der Beschwerdeführer im Strafvollzug verbracht hat.
E. 5.3 Zur Integration ist Folgendes festzuhalten: Gegen eine erfolgreiche Integration spricht bereits die erhebliche Straffälligkeit des Beschwerde- führers (Art. 4 Bst. a der hier noch anwendbaren Verordnung vom 24. Okto- ber 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländer [VIntA; AS 2007 S. 5551]; neuerdings ausdrücklich Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG). Auch wirtschaftlich-beruflich konnte sich der Beschwerdeführer kein stabi- les Umfeld aufbauen. Es ist aktenkundig, dass er einige Gelegenheits- arbeiten verrichtete und von August 2014 bis März 2015 bei einer Unter- nehmung arbeitete, die …systeme entwickelt (Akten EG Thun pag. 28, 124 f., 127 f.). Mit Schreiben vom 19. Februar 2019 hat er zudem eine auf den 6. Februar 2019 datierte Arbeitsbestätigung einer Unternehmung ein- gereicht, die Bodenbeläge verlegt. Gemäss dieser Bestätigung arbeitet der Beschwerdeführer befristet und auf Abruf als Aushilfe (act. 8A). Wie lange
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.09.2019, Nr. 100.2018.465U, Seite 14 das Arbeitsverhältnis dauert und wie viele Stunden pro Woche der Be- schwerdeführer tatsächlich im Einsatz ist, geht aus der Arbeitsbestätigung nicht hervor. Dass der Beschwerdeführer seit dem 1. November 2018 an «Arbeitsmarktlichen Massnahmen» der Volkswirtschaft Berner Oberland teilgenommen hat, ist zwar anzuerkennen, ändert jedoch nichts daran, dass er bis anhin beruflich nicht Fuss fassen konnte. Es erübrigt sich des- halb, bei der Volkswirtschaft Berner Oberland einen Bericht betreffend diese Massnahmen einzuholen. Der entsprechende Beweisantrag wird ab- gewiesen. Dass die POM die Teilnahme des Beschwerdeführers an diesen Massnahmen in ihrem Entscheid nicht thematisiert hat, ist bereits deshalb nicht zu beanstanden, weil sie davon nichts wusste, da sich der Beschwer- deführer im vorinstanzlichen Verfahren diesbezüglich nicht geäussert hat. Negativ ins Gewicht fällt zudem, dass der Beschwerdeführer Sozialhilfe be- zog (Stand 3.6.2016: Fr. 9'651.10, Akten EG Thun pag. 104) und im Be- treibungsregister mit Betreibungen von Fr. 71'093.80 und offenen Verlust- scheinen von Fr. 36'007.60 verzeichnet ist (Stand: 2.6.2016, Akten EG Thun pag. 107 ff.). Dass sich der Beschwerdeführer um sprachliche Inte- gration bemüht, hat die POM anerkannt (angefochtener Entscheid E. 5a). In französischer Sprache konnte er sich allerdings bereits vor seiner Ein- reise in die Schweiz verständigen (Akten EG Thun pag. 15), weshalb darin keine besondere Integrationsleistung zu erkennen ist. In sozialer Hinsicht macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er nebst den Kontakten zu seiner Ehefrau und seiner Tochter weitere in besonderem Mass gefestigte Kontakte und Freundschaften zur einheimischen Bevölkerung pflegen würde. Die POM hat nach dem Gesagten zu Recht erkannt, dass die Inte- gration des Beschwerdeführers insgesamt nicht gelungen ist.
E. 5.4 Zu würdigen sind weiter die Nachteile, die der Beschwerdeführer und seine Angehörigen durch die ausländerrechtliche Massnahme zu ge- wärtigen haben.
E. 5.4.1 Was die Rückkehr nach Nordmazedonien angeht, ist zu berück- sichtigen, dass der Beschwerdeführer erst mit 21 Jahren in die Schweiz kam. Die Kindheits- und Jugendjahre sowie die ersten Jahre als Erwach- sener verbrachte er in Nordmazedonien (damals Mazedonien). Er ist so- wohl mit der Sprache als auch mit den sozialen und kulturellen Gepflogen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.09.2019, Nr. 100.2018.465U, Seite 15 heiten seines Heimatlandes bestens vertraut. Der Beschwerdeführer hat in Nordmazedonien zudem ein familiäres Beziehungsnetz, da seine Eltern dort leben. Er wird sich in seiner Heimat problemlos wieder integrieren können und kann folglich ohne weiteres dorthin zurückkehren (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 5b).
E. 5.4.2 Der Beschwerdeführer erachtet die Rückkehr nach Nord- mazedonien jedoch als unzumutbar, weil seine Tochter und seine Ehefrau in der Schweiz leben. Die Beziehung zu diesen beiden Personen fällt in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. vorne E. 3.3). Wie bereits die POM ausgeführt hat (angefochtener Ent- scheid E. 5b), würde die Wegweisung des Beschwerdeführers das Familienleben stark beeinträchtigen, sollten seine Ehefrau und seine Tochter in der Schweiz verbleiben. Der Beschwerdeführer hat sich diese familiären Konsequenzen jedoch selber zuzuschreiben, hat ihn doch auch seine Verantwortung als Ehemann und Vater nicht davon abgehalten, mehrfach zu delinquieren. Sein eigenes Interesse, nicht von der Familie ge- trennt zu werden, fällt deshalb nicht entscheidend ins Gewicht. Seine Ehe- frau und seine Tochter würde die Trennung sicherlich hart treffen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie den Alltag bereits früher ohne den Be- schwerdeführer bewältigen mussten. Zwischen März 2015 und Oktober 2016 lebten die Eheleute – abgesehen von einigen wenigen Monaten – ge- trennt. Ab Oktober 2016 bis August 2018 war der Beschwerdeführer im Strafvollzug (vgl. vorne Bst. A, E. 3.1). Als die Eheleute das Familienleben nach der Verurteilung und dem Gefängnisaufenthalt des Beschwerde- führers wieder aufnahmen, konnten sie nicht davon ausgehen, dass sie dieses künftig in der Schweiz würden fortführen können. Zudem betreut der Beschwerdeführer seine Tochter erst seit seiner Entlassung aus dem Straf- vollzug und der Rechtshängigkeit des ausländerrechtlichen Verfahrens, während er sich früher kaum um das Kind gekümmert hat (Akten EG Thun pag. 39, 43). Die kurzfristig gewählte Rollenverteilung fällt bei der Inter- essenabwägung deshalb nicht entscheidend ins Gewicht. Insofern kann der POM auch nicht vorgeworfen werden, sie hätte diese damals noch keine drei Monate lang bestehende neue Betreuungssituation bei ihrem Ent- scheid berücksichtigen müssen. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die Ehe- frau des Beschwerdeführers nur deshalb vollzeitlich arbeiten kann, weil der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.09.2019, Nr. 100.2018.465U, Seite 16 Beschwerdeführer die Tochter betreut (vgl. Beschwerde S. 4); vielmehr hat sie auch als alleinerziehende Mutter ganztags gearbeitet (Akten Thun pag. 39, 43, 151). Im Hinblick auf das Kindeswohl ist sodann zu berück- sichtigen, dass die Tochter in ihrem vertrauten Umfeld bei der Mutter bleiben und unter den hiesigen Lebensbedingungen aufwachsen kann. Zu- dem können die familiären Beziehungen in beschränktem Rahmen auch über die Distanz mittels der modernen Kommunikationsmittel und im Rah- men von gegenseitigen Besuchen gepflegt werden. Der mit der Weg- weisung bewirkte Eingriff in das Familienleben ist auch insofern zu relativie- ren, als die Verurteilung vom 6. Juli 2018 einen späteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht ein für alle Mal verunmöglicht. Be- steht ein Bewilligungsanspruch fort und kann dannzumal angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat bewährt und keine Gefahr für die hiesige Sicherheit und Ordnung mehr bildet, kann er um Erteilung einer neuen Bewilligung ersuchen (vgl. BVR 2015 S. 391 E. 4.2 und 7.4; BGer 2C_99/2019 vom 28.5.2019 E. 6.4.2 f. mit Hinweisen).
E. 5.4.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die POM hätte seine Tochter zwingend anhören müssen, kann ihm nicht gefolgt werden. Im aus- länderrechtlichen Verfahren, welches hauptsächlich schriftlich ist, verlangt die KRK nicht zwingend eine persönliche Anhörung des Kindes, sofern dessen Standpunkt durch eine schriftliche Erklärung des Kindes selbst oder seiner Vertreterin bzw. seines Vertreters angemessen ausgedrückt werden kann. Dabei kann die Vertretung auch durch die Eltern erfolgen, zumal die Interessen der Eltern und des Kindes in diesem Bereich in aller Regel über- einstimmen (BGE 144 II 1 E. 6.5). Sowohl die Kindsmutter als auch der Be- schwerdeführer haben den Standpunkt der gemeinsamen Tochter im Ver- fahren vor der POM mehrfach dargelegt und namentlich ausgeführt, für die Tochter sei der Beschwerdeführer der beste Vater der Welt (Akten POM pag. 16, 47 f., 98, 143 f.). Das Verwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz davon aus, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers die Tochter hart treffen würde (vgl. vorne in dieser Erwägung). Eine persönliche Anhörung ist folglich auch im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich. Der ent- sprechende Beweisantrag wird abgewiesen. Da sich die Ehefrau des Be- schwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach schriftlich ge- äussert hat (Akten POM pag. 47 f., 98), sind von ihrer persönlichen An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.09.2019, Nr. 100.2018.465U, Seite 17 hörung keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten. Der entsprechende Beweisantrag wird deshalb ebenfalls abgewiesen.
E. 5.5 Zusammenfassend fällt somit bei den privaten Interessen einzig die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und zu seiner Toch- ter ins Gewicht. Der Beschwerdeführer ist hingegen noch nicht lange in der Schweiz und seiner Rückkehr nach Nordmazedonien stehen keine wesent- lichen Hindernisse entgegen.
E. 6 Die Abwägung der massgebenden öffentlichen und privaten Interessen er- gibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen eines Gewaltdelikts zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Sein Verschulden wiegt folglich schwer. Bereits zuvor war er mehrfach straffällig geworden. Im Verbund mit der Rückfallgefahr be- gründet dies ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Der Beschwerdeführer ist noch nicht sehr lange in der Schweiz und sowohl in beruflich-wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht unterdurchschnitt- lich integriert. Seiner Rückkehr nach Nordmazedonien stehen keine bedeu- tenden Hindernisse entgegen. In familiärer Hinsicht wird zwar die Be- ziehung zu Ehefrau und Tochter eingeschränkt. Diese war jedoch bereits früher über mehrere Jahre nicht intakt. Den Kontakt können die Betroffenen in eingeschränktem Rahmen weiterhin pflegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich demnach auch im Licht von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV sowie der KRK als verhältnismässig. Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand.
E. 7 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzu- weisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.09.2019, Nr. 100.2018.465U, Seite 18 nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abge- laufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde- führer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 11. November 2019.
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2‘000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Parteikosten gesprochen.
- Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer (mit Eingabe vom 30.8.2019) - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (mit Eingabe vom 30.8.2019) - der Einwohnergemeinde Thun - dem Staatsekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.09.2019, Nr. 100.2018.465U, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2018.465U MUT/BER/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. September 2019 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Thun Abteilung Sicherheit, Migrationsdienst, Hofstettenstrasse 14, Postfach 145, 3602 Thun betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kan- tons Bern vom 20. November 2018; 2016.POM.665)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.09.2019, Nr. 100.2018.465U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der nordmazedonische Staatsangehörige A.________ wurde am … 1990 geboren. Am 2. Mai 2012 reiste er in die Schweiz ein und heiratete die Schweizer Bürgerin B.________. Gestützt auf die Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, die jährlich verlängert wurde. Am 13. Juli 2013 kam die gemeinsame Tochter … zur Welt. Ab dem 1. März 2015 lebten die Eheleute getrennt. Nachdem sie der Einwohnergemeinde (EG) Thun, Abteilung Sicherheit (Einwohnerdienste), mit Schreiben vom 1. September 2015 mitgeteilt hatten, sie hätten vor, in absehbarer Zukunft wieder zusammenzuleben, verlängerte die EG Thun die Aufenthaltsbewilligung von A.________ ein weiteres Mal bis zum 1. Mai 2016. Anlässlich der Bewilligungsverlängerung teilte sie ihm mit, sie erwarte, dass er sich aktiv darum bemühe, den Sozialhilfebezug einzuschränken, sich ab sofort an die Rechtsordnung halte und keine weiteren Einträge im Straf- sowie im Betreibungsregister veranlasse. Der Versuch der Eheleute, das Zu- sammenleben wieder aufzunehmen, scheiterte nach wenigen Monaten. Ab März 2016 lebten sie wieder getrennt. Am 11. Oktober 2016 wurde A.________ verhaftet und in Untersuchungs- haft genommen. Mit Verfügung vom 25. November 2016 verweigerte die EG Thun die Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 29. November 2016 Be- schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. August 2017 sistierte die POM das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen A.________ im Kanton Genf laufenden Strafverfahrens.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.09.2019, Nr. 100.2018.465U, Seite 3 Mit Urteil vom 6. Juli 2018 verurteilte das Tribunal Correctionnel des Kan- tons Genf A.________ wegen Raubes, Diebstahls, versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie versuchten Hausfriedens- bruchs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Mo- naten. Es widerrief den von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am
21. März 2014 bedingt gewährten Vollzug einer Geldstrafe von 20 Tages- sätzen à Fr. 30.-- und ordnete eine ambulante Behandlung von A.________ an. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Am 13. August 2018 nahm die POM das Beschwerdeverfahren wieder auf. Mit Entscheid vom 20. November 2018 wies sie die Beschwerde ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 30. Dezember 2018. C. Hiergegen hat A.________ am 21. Dezember 2018 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid der POM vom 20. No- vember 2018 sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu ver- längern; eventuell sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die POM zurückzuweisen. Die EG Thun beantragt mit Stellungnahme vom 22. Januar 2019, die Be- schwerde sei abzuweisen. Die POM schliesst mit Vernehmlassung vom
29. Januar 2019 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Am 30. August 2019 hat die EG Thun dem Verwaltungsgericht folgende Dokumente zugestellt: Ein Schreiben der Ehefrau von A.________ an die EG Thun vom 28. August 2019, in dem die Ehefrau der Gemeinde mitteilt, die Trennung zwischen ihr und ihrem Ehemann sei bereits im Oktober 2016 aufgehoben worden, sowie ein Schreiben der EG Thun an die Ehefrau vom
30. August 2019, in dem die Gemeinde gegenüber der Ehefrau bestätigt, die Aufhebung der Trennung sei per 1. Oktober 2016 in der Einwohner- kontrolle erfasst worden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.09.2019, Nr. 100.2018.465U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die POM habe den Sachverhalt unvollständig wiedergegeben und wesentliche Ereignisse im Entscheid unberücksichtigt gelassen. Damit rügt er einerseits die unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts, andererseits die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 2.2 Nach Art. 18 Abs. 1 VRPG stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Sie sind verpflichtet, diesen richtig und vollständig abzuklären, was das Zusammentragen, Nachprüfen und Bewerten aller Sachumstände umfasst, die im Hinblick auf die Regelung des konkreten Rechtsverhältnisses bedeutsam sind (BVR 2009 S. 149 E. 5.1). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände und Beweismittel erhoben hat. Unrichtig ist sie, wenn die Behörde die Be- weismittel falsch gewürdigt oder einen rechtserheblichen Sachumstand nicht in das Beweisverfahren einbezogen hat (BVR 2004 S. 446 E. 4.2;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.09.2019, Nr. 100.2018.465U, Seite 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 1 und Art. 66 N. 7 f.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 21 ff. VRPG sowie Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Ver- fassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) garantiert namentlich das Recht, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechts- stellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung be- rücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG), wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (BGE 142 I 135 E. 2.1; BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2; Merkli/Aeschli- mann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 5 f.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht der Parteien, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (vgl. BGE 143 V 71 E. 4.1). 2.3 Die POM hat den Sachverhalt richtig und vollständig erhoben und ihren Entscheid umfassend begründet. Die vom Beschwerdeführer ge- nannten Umstände, welche die POM seiner Ansicht nach fälschlicherweise nicht gewürdigt haben soll, sind entweder nicht entscheidwesentlich oder wurden von der POM berücksichtigt (vgl. auch hinten E. 4.3.4, 4.3.6, 5.3, 5.4.2). Zudem wurden viele dieser Umstände vom Beschwerdeführer erst- mals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren thematisiert, weshalb die POM in ihrem Entscheid nicht darauf Bezug nehmen konnte (vgl. hinten E. 5.3). Der Beschwerdeführer hat sich im vorinstanzlichen Verfahren nur knapp geäussert und auch keine Beweisanträge gestellt. Die Rüge ist unbe- gründet. 3. In der Sache umstritten sind die Nichtverlängerung der Aufenthalts- bewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 3.1 Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Entlassung aus dem Straf- vollzug am 29. August 2018 wieder bei seiner Ehefrau und seiner Tochter (Akten POM pag. 98; Beschwerde S. 3 f.). Vor seiner Verhaftung am
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.09.2019, Nr. 100.2018.465U, Seite 6
11. Oktober 2016 hatten die Eheleute getrennt gelebt (vgl. vorne Bst. A; Akten EG Thun pag. 42, 150, 167 ff., 179). 3.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; vor dem 1.1.2019 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Anspruch erlischt unter anderem dann, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 Bst. b AIG). Ein ausländerrechtlicher Widerrufsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Als länger- fristig gilt eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). – Der Beschwerdeführer wurde am 6. Juli 2018 vom Tribunal Correctionnel des Kantons Genf zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten ver- urteilt. Damit hat er den erwähnten Widerrufsgrund gesetzt. Dass das Straf- gericht von einer Landesverweisung nach Art. 66a ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) abgesehen hat, weil der Beschwerde- führer eine enge Beziehung zu seiner Frau und Tochter habe (Urteil S. 24 f.), ändert nichts daran: Zwar hat seit dem 1. Oktober 2016 das Straf- gericht über die Landesverweisung straffälliger Ausländerinnen und Aus- länder zu entscheiden und kann eine Aufenthaltsbewilligung nicht allein wegen strafrechtlicher Verurteilungen entzogen werden, wenn das Straf- gericht von dieser Massnahme abgesehen hat (vgl. Art. 62 Abs. 2 AIG). Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, eine aus- länderrechtliche Entfernungsmassnahme anzuordnen, wenn die hierzu An- lass gebenden Delikte vor dem 1. Oktober 2016 verübt wurden. Denn eine strafrechtliche Landesverweisung kommt nur in Betracht bei Straftaten, die nach diesem Datum begangen wurden (Art. 2 StGB; BGer 2C_108/2018 vom 28.9.2018 E. 3.3; VGE 2017/221 vom 6.4.2018 E. 3.2; vgl. auch VGer ZH VB.2019.00100 vom 17.4.2019 E. 2.2.1 f.; Graedel/Arn, Die neuen Bestimmungen zur Landesverweisung – Les nouvelles dispositions
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.09.2019, Nr. 100.2018.465U, Seite 7 en matière d’expulsion, in BVR 2017 S. 360 ff., 364; Schneider/Gfeller, Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, in Sicherheit & Recht 2019 S. 3 ff., 5). Wie die POM zutreffend ausgeführt hat (ange- fochtener Entscheid E. 2b), beging der Beschwerdeführer den über- wiegenden Teil der mit dem Strafurteil vom 6. Juli 2018 abgeurteilten Delik- te, insbesondere die schwerste Straftat des Raubes, vor dem 1. Oktober 2016, weshalb seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Grundlage für die Nichtverlängerung der Aufenthalts- bewilligung bilden kann. Insoweit kann sich der Verzicht auf die Landes- verweisung durch das Strafgericht, der im Übrigen rechtlich nicht näher be- gründet wird, allein auf die Verurteilungen wegen der nach dem 1. Oktober 2016 begangenen Straftaten beziehen. 3.3 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, einen ausländerrecht- lichen Widerrufsgrund gesetzt zu haben. Er erachtet die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung indes als unverhältnismässig (Beschwerde S. 4). – Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzu- nehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Beurteilung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungs- massnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechts- wesentlichen Umstände (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Men- schenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Hat die be- troffene Person minderjährige Kinder, sind in diese Prüfung ausserdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigenden Interessen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl einzubeziehen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.09.2019, Nr. 100.2018.465U, Seite 8 4. Die Vorinstanz beurteilt das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und an der damit ver- bundenen Wegweisung als gewichtig (angefochtener Entscheid E. 4d). 4.1 Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses ist das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Frei- heitsstrafe auf sich geladen hat. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). – Die Vorinstanz ist aufgrund der hohen Freiheitsstrafe von 27 Monaten und der Art und Anzahl der begangenen Delikte von einem schweren ausländer- rechtlichen Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen. Sie hat festgehalten, das Strafgericht habe die krankhafte Spielsucht des Be- schwerdeführers bei der Strafzumessung berücksichtigt, weshalb diese nicht zur Relativierung des ausländerrechtlichen Verschuldens führen könne (angefochtener Entscheid E. 4a). Das ist nicht zu beanstanden, zu- mal sich der Beschwerdeführer dazu nicht näher äussert. Auch aus den Akten ergibt sich nichts, das die Würdigung der Vorinstanz in Frage stellen könnte. Namentlich gab der Beschwerdeführer nicht nur den entscheiden- den Anstoss zum Raubüberfall, sondern nahm auch eine führende Rolle ein. Er und seine Mittäter hatten die Tat über eine lange Zeit geplant, was für eine ausgeprägte kriminelle Energie spricht. Zudem handelten sie aus finanziellen Motiven (vgl. Urteilsbegründung S. 19 und 22 f., Akten POM pag. 109 ff.). 4.2 In die Interessenabwägung einzubeziehen ist weiter das Verhalten der ausländischen Person gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicher- heit im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig straffällig geworden sind, besteht ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notori- sche Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Per- son von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder in der Lage ist, sich an die hiesige Rechts- ordnung zu halten (BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3). – Mit der Vorinstanz ist festzuhalten (angefochtener Entscheid E. 4b), dass be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.09.2019, Nr. 100.2018.465U, Seite 9 reits der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2018 eine mehr- fache Tatbegehung zugrunde liegt (vgl. Urteilsbegründung S. 3 f.). Zudem wurde der Beschwerdeführer am 21. März 2014 wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt (Akten EG Thun pag. 70). Am 9. März 2017 wurde er wegen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 48 Tagessätzen à Fr. 30.-- bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Die mit Urteil vom 21. März 2014 bedingt ausgesprochene Geld- strafe wurde nicht widerrufen, der Beschwerdeführer wurde jedoch ver- warnt (Beilagenmäppli in Akten POM). Aktenkundig sind zwei weitere Straf- befehle vom 1. Mai und 17. September 2015 wegen Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz (Reisen ohne gültigen Fahr- ausweis oder andere Berechtigung; Akten EG Thun pag. 46 und 89). Wie die POM richtig ausgeführt hat, hat sich der Beschwerdeführer weder von bedingten Strafen noch von Probezeiten beeindrucken lassen und verfehlte auch die bei der letzten Bewilligungsverlängerung im September 2015 durch die EG Thun ausgesprochene Verwarnung ihre Wirkung (ange- fochtener Entscheid E. 4b). Daraus ist auf eine erhebliche Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers sowie eine Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung zu schliessen, was dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Entfernungsmassnahme zusätzliches Gewicht verleiht. 4.3 Mit Blick in die Zukunft ist die Rückfallgefahr zu beurteilen. 4.3.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, wozu insbesondere Gewalt- delikte zählen, muss, angesichts der von diesen Delikten ausgehenden po- tentiellen Gefahr für die Gesellschaft, ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.2, 137 II 233 E. 5.2.2). Da Art. 5 Anhang I des Freizügig- keitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht anwendbar ist, bildet zudem das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung einer Wegweisungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 im Um-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.09.2019, Nr. 100.2018.465U, Seite 10 kehrschluss; BGer 2C_393/2017 vom 5.4.2018 E. 3.3.3). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rech- nung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hin- weisen). 4.3.2 Die POM ist davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor ein Risiko für zukünftiges strafbares Verhalten besteht. Er sei bereits mehrmals und auch während laufender Probezeiten straffällig ge- worden. Er habe nebst Vermögensdelikten auch Gewaltdelikte verübt. Seine Begutachtung im Rahmen des Strafverfahrens in Genf habe er- geben, dass er an einer schweren pathologischen Spielsucht mit Merk- malen einer narzisstischen und dissozialen Persönlichkeitsstörung leide und bei ihm aufgrund der fehlenden Einsicht eine moderate bis mittlere Rückfallgefahr bestehe. Der Gutachter habe deshalb die Durchführung einer Sucht- und Psychotherapie empfohlen. Das Strafgericht habe im Urteil vom 6. Juli 2018 denn auch eine ambulante Behandlung angeordnet. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, dass er nach seiner bedingten Entlassung eine Psychologin aufgesucht habe und regelmässig in die Therapie gehe. Aufgrund der kurzen Zeitdauer der nicht näher um- schriebenen Therapie könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sie bereits zum gewünschten Erfolg geführt habe. Dass der Be- schwerdeführer vorbringe, er sei im Gefängnis ein besserer Mensch geworden und nicht mehr spielsüchtig, zeuge von fehlender Einsicht und fehlendem Bewusstsein für die Schwere seiner Suchterkrankung (ange- fochtener Entscheid E. 4c). 4.3.3 Der Beschwerdeführer kritisiert, die POM habe unberücksichtigt ge- lassen, dass er vorzeitig bedingt entlassen worden sei mit der Begründung, er anerkenne die begangenen Delikte und seine Spielsucht und wolle eine Psycho- und Suchttherapie machen, um einen Rückfall zu verhindern. Zu- dem fehle die Feststellung betreffend die begonnene Therapie und deren Aussicht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.09.2019, Nr. 100.2018.465U, Seite 11 4.3.4 Der Beschwerdeführer lebt erst seit gut sieben Jahren in der Schweiz, davon fünf Jahre in Freiheit, und hat in dieser Zeit bereits mehr- fach und auch schwer delinquiert. Die wiederholte Delinquenz zeigt, dass er nicht willens oder fähig ist, die Rechtsordnung zu respektieren. Zudem hat er sich weder durch die strafrechtlichen Verurteilungen noch durch die laufende Probezeit und die ausländerrechtliche Verwarnung beeindrucken lassen (vgl. vorne E. 4.2; Bst. A). Die POM durfte bereits aufgrund dieser Umstände ohne weiteres schliessen, es bestehe nach wie vor ein Risiko für zukünftiges strafbares Verhalten (angefochtener Entscheid E. 4c). Ent- gegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die POM im Übrigen berücksichtigt, dass er eine Therapie begonnen hat, aufgrund der kurzen Dauer und des unbekannten Therapieinhalts jedoch zu Recht erwogen, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese bereits zum Erfolg ge- führt habe. Insofern ist es auch nicht zu beanstanden, dass die POM aus der Aussage des Beschwerdeführers, er sei nicht mehr spielsüchtig, ge- schlossen hat, ihm fehle das Bewusstsein für seine Suchterkrankung. Dem stehen weder seine vorzeitige Haftentlassung noch die Einschätzung des Gerichts für Straf- und Massnahmenvollzug entgegen, der Beschwerde- führer anerkenne seine Spielsucht und sei bereit, sich deswegen thera- pieren zu lassen. Vielmehr sind die vom Beschwerdeführer gegenüber dem Gericht und gegenüber der POM gemachten Äusserungen bezüglich seiner Spielsucht widersprüchlich. Indem sich die POM mit dem Urteil des Ge- richts für Straf- und Massnahmenvollzug nicht auseinandergesetzt hat, was der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht verlangt hat, hat sie weder den Sachverhalt unvollständig festgestellt noch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. 4.3.5 Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht seiner Psychiaterin vom 20. Dezember 2018 einge- reicht (Beschwerdebeilage 3). Darin erklärt die Psychiaterin, der Beschwer- deführer sei seit dem 29. September 2018 bei ihr in Behandlung und komme wöchentlich bis zweiwöchentlich zu den Therapiesitzungen. Weiter führt sie Folgendes aus: «In der Therapie werden Bewältigungsstrategien erlernt, um sich von eventuellen Versuchungssituationen distanzieren zu können. Ausser- dem werden die Erarbeitung typischer Verhaltensmuster wie Unehr- lichkeit, Selbstüberschätzung oder Flucht vor Verantwortung durch-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.09.2019, Nr. 100.2018.465U, Seite 12 geführt, damit eine zielorientierte Veränderung erreicht werden kann. Darüber hinaus werden auch mögliche Rückfälle angesprochen, und nach Lösungen für Krisensituationen gesucht.» Dem ärztlichen Bericht lässt sich hinsichtlich des Therapieerfolgs allerdings nichts entnehmen. Er äussert sich lediglich zur Art der Therapie. Folglich muss auch gestützt auf diesen Bericht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Spielsucht noch nicht erfolgreich und abschliessend therapiert worden ist. Wie die POM richtig festgestellt hat, erzielt der Beschwerdeführer kein regelmässiges Erwerbseinkommen und es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass er zwecks Geld- beschaffung zukünftig wieder spielen wird. Die POM ist insgesamt zu Recht davon ausgegangen, dass namentlich mit Blick auf die wiederholte Straf- fälligkeit und die noch nicht erfolgreich therapierte Spielsucht eine Rückfall- gefahr besteht. Die günstige Legalprognose der Strafbehörde vermag daran ebenfalls nichts zu ändern, bedeutet sie doch nicht, dass von einer verurteilten Person keine Gefahr im ausländerrechtlichen Sinn mehr aus- geht (BGE 137 II 233 E. 5.2.2; BGer 2C_815/2018 vom 24.4.2019 E. 4.3.2; VGE 2018/401 vom 30.4.2019 E. 4.4.3). 4.3.6 Weshalb die POM den Bericht der Bewährungshilfe hätte einholen müssen, was der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht beantragt hat, legt er nicht näher dar und ist auch nicht ersichtlich. Indem die POM darauf verzichtet hat, hat sie den Sachverhalt nicht unrichtig oder unvollständig festgestellt. Da von einem Bericht der Bewährungshilfe auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine neuen entscheidwesent- lichen Erkenntnisse zu erwarten sind, besteht ebenfalls kein Anlass, einen solchen einzuholen. Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen. 4.4 Nach dem Gesagten ist mit der POM aufgrund des schweren Ver- schuldens, der Mehrfachdelinquenz und der Rückfallgefahr von einem ge- wichtigen öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthalts- bewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz auszugehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.09.2019, Nr. 100.2018.465U, Seite 13 5. Diesem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwer- deführers gegenüberzustellen, wobei die Dauer seiner Anwesenheit und seine Integration in der Schweiz sowie die ihm und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind. 5.1 Je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz an- wesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Gründe für die Nichtverlängerung der Bewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz zu stellen. Zu berücksichtigen ist unter anderem, in welchem Alter sie oder er in die Schweiz eingereist ist. Die Aufenthaltsdauer ist inso- fern zu relativieren, als die Jahre, welche Betroffene in der Illegalität, im Strafvollzug oder aufgrund einer vorläufigen Duldung hier verbracht haben, für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein können (BGE 137 II 1 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). 5.2 Der Beschwerdeführer reiste im Mai 2012 im Alter von 21 Jahren in die Schweiz ein (vgl. vorne Bst. A; Akten EG Thun pag. 3). Wie die Vor- instanz richtig ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 5a), ist diese Aufenthaltsdauer nicht lang. Zudem muss sie um die Zeit zwischen Oktober 2016 und August 2018 relativiert werden, die der Beschwerdeführer im Strafvollzug verbracht hat. 5.3 Zur Integration ist Folgendes festzuhalten: Gegen eine erfolgreiche Integration spricht bereits die erhebliche Straffälligkeit des Beschwerde- führers (Art. 4 Bst. a der hier noch anwendbaren Verordnung vom 24. Okto- ber 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländer [VIntA; AS 2007 S. 5551]; neuerdings ausdrücklich Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG). Auch wirtschaftlich-beruflich konnte sich der Beschwerdeführer kein stabi- les Umfeld aufbauen. Es ist aktenkundig, dass er einige Gelegenheits- arbeiten verrichtete und von August 2014 bis März 2015 bei einer Unter- nehmung arbeitete, die …systeme entwickelt (Akten EG Thun pag. 28, 124 f., 127 f.). Mit Schreiben vom 19. Februar 2019 hat er zudem eine auf den 6. Februar 2019 datierte Arbeitsbestätigung einer Unternehmung ein- gereicht, die Bodenbeläge verlegt. Gemäss dieser Bestätigung arbeitet der Beschwerdeführer befristet und auf Abruf als Aushilfe (act. 8A). Wie lange
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.09.2019, Nr. 100.2018.465U, Seite 14 das Arbeitsverhältnis dauert und wie viele Stunden pro Woche der Be- schwerdeführer tatsächlich im Einsatz ist, geht aus der Arbeitsbestätigung nicht hervor. Dass der Beschwerdeführer seit dem 1. November 2018 an «Arbeitsmarktlichen Massnahmen» der Volkswirtschaft Berner Oberland teilgenommen hat, ist zwar anzuerkennen, ändert jedoch nichts daran, dass er bis anhin beruflich nicht Fuss fassen konnte. Es erübrigt sich des- halb, bei der Volkswirtschaft Berner Oberland einen Bericht betreffend diese Massnahmen einzuholen. Der entsprechende Beweisantrag wird ab- gewiesen. Dass die POM die Teilnahme des Beschwerdeführers an diesen Massnahmen in ihrem Entscheid nicht thematisiert hat, ist bereits deshalb nicht zu beanstanden, weil sie davon nichts wusste, da sich der Beschwer- deführer im vorinstanzlichen Verfahren diesbezüglich nicht geäussert hat. Negativ ins Gewicht fällt zudem, dass der Beschwerdeführer Sozialhilfe be- zog (Stand 3.6.2016: Fr. 9'651.10, Akten EG Thun pag. 104) und im Be- treibungsregister mit Betreibungen von Fr. 71'093.80 und offenen Verlust- scheinen von Fr. 36'007.60 verzeichnet ist (Stand: 2.6.2016, Akten EG Thun pag. 107 ff.). Dass sich der Beschwerdeführer um sprachliche Inte- gration bemüht, hat die POM anerkannt (angefochtener Entscheid E. 5a). In französischer Sprache konnte er sich allerdings bereits vor seiner Ein- reise in die Schweiz verständigen (Akten EG Thun pag. 15), weshalb darin keine besondere Integrationsleistung zu erkennen ist. In sozialer Hinsicht macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er nebst den Kontakten zu seiner Ehefrau und seiner Tochter weitere in besonderem Mass gefestigte Kontakte und Freundschaften zur einheimischen Bevölkerung pflegen würde. Die POM hat nach dem Gesagten zu Recht erkannt, dass die Inte- gration des Beschwerdeführers insgesamt nicht gelungen ist. 5.4 Zu würdigen sind weiter die Nachteile, die der Beschwerdeführer und seine Angehörigen durch die ausländerrechtliche Massnahme zu ge- wärtigen haben. 5.4.1 Was die Rückkehr nach Nordmazedonien angeht, ist zu berück- sichtigen, dass der Beschwerdeführer erst mit 21 Jahren in die Schweiz kam. Die Kindheits- und Jugendjahre sowie die ersten Jahre als Erwach- sener verbrachte er in Nordmazedonien (damals Mazedonien). Er ist so- wohl mit der Sprache als auch mit den sozialen und kulturellen Gepflogen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.09.2019, Nr. 100.2018.465U, Seite 15 heiten seines Heimatlandes bestens vertraut. Der Beschwerdeführer hat in Nordmazedonien zudem ein familiäres Beziehungsnetz, da seine Eltern dort leben. Er wird sich in seiner Heimat problemlos wieder integrieren können und kann folglich ohne weiteres dorthin zurückkehren (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 5b). 5.4.2 Der Beschwerdeführer erachtet die Rückkehr nach Nord- mazedonien jedoch als unzumutbar, weil seine Tochter und seine Ehefrau in der Schweiz leben. Die Beziehung zu diesen beiden Personen fällt in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. vorne E. 3.3). Wie bereits die POM ausgeführt hat (angefochtener Ent- scheid E. 5b), würde die Wegweisung des Beschwerdeführers das Familienleben stark beeinträchtigen, sollten seine Ehefrau und seine Tochter in der Schweiz verbleiben. Der Beschwerdeführer hat sich diese familiären Konsequenzen jedoch selber zuzuschreiben, hat ihn doch auch seine Verantwortung als Ehemann und Vater nicht davon abgehalten, mehrfach zu delinquieren. Sein eigenes Interesse, nicht von der Familie ge- trennt zu werden, fällt deshalb nicht entscheidend ins Gewicht. Seine Ehe- frau und seine Tochter würde die Trennung sicherlich hart treffen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie den Alltag bereits früher ohne den Be- schwerdeführer bewältigen mussten. Zwischen März 2015 und Oktober 2016 lebten die Eheleute – abgesehen von einigen wenigen Monaten – ge- trennt. Ab Oktober 2016 bis August 2018 war der Beschwerdeführer im Strafvollzug (vgl. vorne Bst. A, E. 3.1). Als die Eheleute das Familienleben nach der Verurteilung und dem Gefängnisaufenthalt des Beschwerde- führers wieder aufnahmen, konnten sie nicht davon ausgehen, dass sie dieses künftig in der Schweiz würden fortführen können. Zudem betreut der Beschwerdeführer seine Tochter erst seit seiner Entlassung aus dem Straf- vollzug und der Rechtshängigkeit des ausländerrechtlichen Verfahrens, während er sich früher kaum um das Kind gekümmert hat (Akten EG Thun pag. 39, 43). Die kurzfristig gewählte Rollenverteilung fällt bei der Inter- essenabwägung deshalb nicht entscheidend ins Gewicht. Insofern kann der POM auch nicht vorgeworfen werden, sie hätte diese damals noch keine drei Monate lang bestehende neue Betreuungssituation bei ihrem Ent- scheid berücksichtigen müssen. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die Ehe- frau des Beschwerdeführers nur deshalb vollzeitlich arbeiten kann, weil der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.09.2019, Nr. 100.2018.465U, Seite 16 Beschwerdeführer die Tochter betreut (vgl. Beschwerde S. 4); vielmehr hat sie auch als alleinerziehende Mutter ganztags gearbeitet (Akten Thun pag. 39, 43, 151). Im Hinblick auf das Kindeswohl ist sodann zu berück- sichtigen, dass die Tochter in ihrem vertrauten Umfeld bei der Mutter bleiben und unter den hiesigen Lebensbedingungen aufwachsen kann. Zu- dem können die familiären Beziehungen in beschränktem Rahmen auch über die Distanz mittels der modernen Kommunikationsmittel und im Rah- men von gegenseitigen Besuchen gepflegt werden. Der mit der Weg- weisung bewirkte Eingriff in das Familienleben ist auch insofern zu relativie- ren, als die Verurteilung vom 6. Juli 2018 einen späteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht ein für alle Mal verunmöglicht. Be- steht ein Bewilligungsanspruch fort und kann dannzumal angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat bewährt und keine Gefahr für die hiesige Sicherheit und Ordnung mehr bildet, kann er um Erteilung einer neuen Bewilligung ersuchen (vgl. BVR 2015 S. 391 E. 4.2 und 7.4; BGer 2C_99/2019 vom 28.5.2019 E. 6.4.2 f. mit Hinweisen). 5.4.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die POM hätte seine Tochter zwingend anhören müssen, kann ihm nicht gefolgt werden. Im aus- länderrechtlichen Verfahren, welches hauptsächlich schriftlich ist, verlangt die KRK nicht zwingend eine persönliche Anhörung des Kindes, sofern dessen Standpunkt durch eine schriftliche Erklärung des Kindes selbst oder seiner Vertreterin bzw. seines Vertreters angemessen ausgedrückt werden kann. Dabei kann die Vertretung auch durch die Eltern erfolgen, zumal die Interessen der Eltern und des Kindes in diesem Bereich in aller Regel über- einstimmen (BGE 144 II 1 E. 6.5). Sowohl die Kindsmutter als auch der Be- schwerdeführer haben den Standpunkt der gemeinsamen Tochter im Ver- fahren vor der POM mehrfach dargelegt und namentlich ausgeführt, für die Tochter sei der Beschwerdeführer der beste Vater der Welt (Akten POM pag. 16, 47 f., 98, 143 f.). Das Verwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz davon aus, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers die Tochter hart treffen würde (vgl. vorne in dieser Erwägung). Eine persönliche Anhörung ist folglich auch im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich. Der ent- sprechende Beweisantrag wird abgewiesen. Da sich die Ehefrau des Be- schwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach schriftlich ge- äussert hat (Akten POM pag. 47 f., 98), sind von ihrer persönlichen An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.09.2019, Nr. 100.2018.465U, Seite 17 hörung keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten. Der entsprechende Beweisantrag wird deshalb ebenfalls abgewiesen. 5.5 Zusammenfassend fällt somit bei den privaten Interessen einzig die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und zu seiner Toch- ter ins Gewicht. Der Beschwerdeführer ist hingegen noch nicht lange in der Schweiz und seiner Rückkehr nach Nordmazedonien stehen keine wesent- lichen Hindernisse entgegen. 6. Die Abwägung der massgebenden öffentlichen und privaten Interessen er- gibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen eines Gewaltdelikts zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Sein Verschulden wiegt folglich schwer. Bereits zuvor war er mehrfach straffällig geworden. Im Verbund mit der Rückfallgefahr be- gründet dies ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Der Beschwerdeführer ist noch nicht sehr lange in der Schweiz und sowohl in beruflich-wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht unterdurchschnitt- lich integriert. Seiner Rückkehr nach Nordmazedonien stehen keine bedeu- tenden Hindernisse entgegen. In familiärer Hinsicht wird zwar die Be- ziehung zu Ehefrau und Tochter eingeschränkt. Diese war jedoch bereits früher über mehrere Jahre nicht intakt. Den Kontakt können die Betroffenen in eingeschränktem Rahmen weiterhin pflegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich demnach auch im Licht von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV sowie der KRK als verhältnismässig. Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. 7. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzu- weisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.09.2019, Nr. 100.2018.465U, Seite 18 nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abge- laufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde- führer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 11. November 2019.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2‘000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschwerdeführer (mit Eingabe vom 30.8.2019)
- der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (mit Eingabe vom 30.8.2019)
- der Einwohnergemeinde Thun
- dem Staatsekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.09.2019, Nr. 100.2018.465U, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.