opencaselaw.ch

100 2018 456

Bern VerwG · 2018-05-04 · Deutsch BE

Integrationszulage Juni 2018 (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 21. November 2018; shbv 42/2018) | Sozialhilfe

Sachverhalt

A. A.________ (geb. ... 1966) wird seit dem 1. Mai 2018 von der Einwohner- gemeinde (EG) Bern, Sozialdienst, wirtschaftlich unterstützt. Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 legte die EG Bern unter anderem fest, welche Eigen- leistung A.________ in den Monaten Mai und Juni 2018 erbringen muss, um die monatliche Integrationszulage von Fr. 100.-- zu erhalten. Mit Ver- fügung vom 18. Juni 2018 verweigerte die EG Bern die Integrationszulage für Juni 2018 mit der Begründung, A.________ habe im Mai 2018 die Vor- aussetzungen für deren Ausrichtung nicht erfüllt. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 16. Juli 2018 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland. Die Regierungsstatthalter- Stellvertreterin wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. November 2018 ab. C. Hiergegen hat A.________ am 19. Dezember 2018 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei die Integrationszulage für Juni 2018 auszurichten. Das Regierungsstatthalteramt verzichtet mit Schreiben vom 9. Januar 2019 auf das Einreichen einer förmlichen Vernehmlassung und verweist auf die Akten. Die EG Bern beantragt mit Beschwerdeantwort vom 23. Ja- nuar 2019, die Beschwerde sei abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.10.2019, Nr. 100.2018.456U, Seite 3

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom

11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzu- treten.

E. 1.2 Umstritten ist einzig die Integrationszulage für Juni 2018 im Betrag von Fr. 100.--. Da der Streitwert unter Fr. 20ʹ000.-- liegt, fällt der Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

E. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

E. 2.1 Das Sozialhilfegesetz gewährleistet jeder bedürftigen Person per- sönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind die Richtlinien der Schwei- zerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der vierten über- arbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich, soweit das SHG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.10.2019, Nr. 100.2018.456U, Seite 4 und die Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) keine abweichende Regelung vorsehen (Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 SHV). Darüber hinaus ist – im Sinn einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE) beachtlich (nachfolgend: Handbuch BKSE; einsehbar unter: <www.hand- buch.bernerkonferenz.ch>; BVR 2019 S. 383 E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 2.2 Nach Art. 27 Abs. 1 SHG werden die persönliche und die wirtschaft- liche Hilfe auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung gewährt (vgl. auch Art. 19 Abs. 1 Bst. c SHG und Art. 3c Abs. 1 Bst. d SHV). Der Sozial- dienst prüft mit der bedürftigen Person Massnahmen, die zur beruflichen oder sozialen Integration beitragen können (Art. 35 Abs. 1 SHG). Als Mass- nahmen zur beruflichen oder sozialen Integration gelten insbesondere be- rufliche Qualifizierungsmassnahmen, Integrationshilfen in den Arbeitsmarkt, Beschäftigungsprogramme, Familienarbeit, Freiwilligenarbeit sowie Thera- pien (Art. 35 Abs. 2 SHG). Erbringt die bedürftige Person die mit dem Sozialdienst vereinbarte Eigenleistung im Rahmen einer Massnahme zur beruflichen und sozialen Integration, ist dies bei der Bemessung der wirt- schaftlichen Hilfe angemessen zu berücksichtigen (Art. 35 Abs. 3 SHG). Jede bedürftige Person, die nicht erwerbstätig ist, hat Anspruch auf eine Integrationszulage von 100 Franken pro Monat, wenn sie sich nachweislich angemessen um ihre soziale und/oder berufliche Integration bemüht (Art. 8a Abs. 2 SHV).

E. 2.3 Gemäss dem Handbuch BKSE basiert das Zulagensystem auf dem «Prinzip von Leistung (der Klientel) und Gegenleistung (des Sozial- dienstes)». Der Sozialdienst vereinbart die zu erbringende(n) Eigen- leistung(en) mit den Betroffenen und hält die geforderten Leistungen schriftlich fest. Die Erfüllung der vereinbarten Eigenleistungen ist Voraus- setzung für die Ausrichtung einer Zulage. Die Eigenleistungen müssen dem Einzelfall angepasst sein, d.h. den Fähigkeiten, dem Alter, dem Gesund- heitszustand und den persönlichen Verhältnissen der Klientel entsprechen. Sie müssen zudem sachgerecht, begründbar, präzis formuliert und kon- trollierbar sein. Anspruch auf eine Zulage besteht nur, wenn die verein- barten Eigenleistungen tatsächlich integral erbracht wurden (vgl. Handbuch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.10.2019, Nr. 100.2018.456U, Seite 5 BKSE, Version vom 1.5.2016, Stichwort «Zulagen» sowie Version vom 5.7.2018, Stichwort «Integrationszulage [IZU]»).

E. 3 Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

E. 3.1 Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 hielt die EG Bern fest, die Integra- tionszulage von monatlich Fr. 100.-- werde entrichtet, wenn der Beschwer- deführer monatlich acht bis zehn Arbeitsbemühungen für existenzsichernde Anstellungen im ersten Arbeitsmarkt dokumentiert. Die Verfügung enthielt weiter den Hinweis, dass Zulagen, darunter die Integrationszulage, erst ausgerichtet werden, wenn die vereinbarten Eigenleistungen erbracht wur- den oder objektiv nicht möglich sind; der entsprechende Nachweis obliege der Klientel. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gleichentags er- öffnet (Akten EG Bern pag. 340-339).

E. 3.2 Mit E-Mail vom 31. Mai 2018 stellte der Beschwerdeführer dem So- zialdienst eine Liste seiner Arbeitsbemühungen im Mai 2018 zu (Akten EG Bern pag. 386 und 382). Daraus ist ersichtlich, dass er sich bei einer Online-Personalagentur registriert hat, die freie Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter (Freelancer) vermittelt. Über diese Personalagentur hat er sich gemäss seiner Liste elektronisch auf fünf (befristete) Projekte als freier Mit- arbeiter beworben. Über eine weitere Online-Personalagentur hat er zwei Bewerbungen als freier Mitarbeiter verschickt. Die entsprechenden Projekt- ausschreibungen und Bewerbungen sind in den Akten nicht dokumentiert.

E. 3.3 Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 verweigerte die EG Bern dem Be- schwerdeführer die Integrationszulage für Juni 2018 mit der Begründung, er habe im Mai 2018 die Anzahl der vereinbarten Arbeitsbemühungen nicht erreicht; zudem habe er sich nur auf Tätigkeiten als freier Mitarbeiter be- worben, die nicht mit einer Tätigkeit als Angestellter gleichgesetzt werden könnten (Akten EG Bern pag. 382-381).

E. 3.4 Die Regierungsstatthalter-Stellvertreterin bestätigte die Verfügung der EG Bern mit Entscheid vom 21. November 2018. Sie hielt unter ande-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.10.2019, Nr. 100.2018.456U, Seite 6 rem fest, der Beschwerdeführer könne seine Existenz nicht langfristig sichern, wenn er sich nur auf befristete Projekte bewerbe. Der Umstand, dass er sich mit einem Dossier auf acht verschiedene Projekte beworben habe, lasse vermuten, dass die Qualität der Bewerbungen nicht sehr hoch gewesen sei. Zudem gehe bei solchen Bewerbungen der persönliche Kontakt verloren. Aber selbst wenn die Bewerbungen als Freelancer ange- rechnet würden, könnte er lediglich sieben Arbeitsbemühungen nach- weisen, da die Bewerbung [gemeint: Registrierung] auf der einen Online- Plattform nicht als Arbeitsbemühung angerechnet werden könne (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 4.2 ff.).

E. 3.5 Nach Ansicht des Beschwerdeführers widerspräche es dem Sozial- hilfegesetz, wenn nur Bemühungen um unbefristete Stellen honoriert würden. Auch Projektstellen würden zumindest befristet zu einer Ablösung von der Sozialhilfe führen. Zudem müssten gemäss Sozialhilfeverordnung alle Leistungen honoriert werden, welche die Chancen auf eine berufliche und soziale Integration erhöhten. Er sei bei der persönlichen Eröffnung der Verfügung nicht darauf hingewiesen worden, dass Bewerbungen im Pro- jektmarkt nicht als Arbeitsbemühungen zählten. Weiter gehe nicht nur bei Bewerbungen über Projektportale der persönliche Kontakt verloren, son- dern auch bei Bewerbungen über Jobportale. Die Qualität von Bewerbun- gen über Projektportale sei entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen relativ hoch. Zur Feststellung, er habe nur sieben statt der geforderten acht Bewerbungen eingereicht, hält er fest, dass er die Verfügung der EG Bern erst am 4. Mai 2018 erhalten habe und die Mindestzahl der einzu- reichenden Bewerbungen «relativ willkürlich» festgelegt worden sei; diese hätte ebenso fünf oder zwölf betragen können.

E. 4.1 Wie ausgeführt (vgl. E. 2.2 f.), wird die monatliche Integrations- zulage nur ausgerichtet, wenn die Sozialhilfeempfängerin bzw. der Sozial- hilfeempfänger die vereinbarte Eigenleistung erbracht hat. Die EG Bern teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Mai 2018 mit, was er leisten muss, um die Integrationszulage für Juni 2018 zu erhalten. Diese

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.10.2019, Nr. 100.2018.456U, Seite 7 Verfügung wurde ihm gleichentags eröffnet (vgl. vorne E. 3.1). Er hat sich dagegen nicht zur Wehr gesetzt, weshalb sie am 3. Juni 2018 rechtskräftig wurde. Wenn er nun geltend macht, die dort festgelegte Zahl von monatlich acht bis zehn Arbeitsbemühungen sei willkürlich und hätte auch tiefer oder höher angesetzt werden können, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Rüge verspätet ist und hier nicht mehr gehört werden kann. Dasselbe gilt für den Einwand, er habe von der Verfügung erst am 4. Mai 2018 Kenntnis erhalten, womit er vermutlich geltend machen will, die Anzahl erforderlicher Arbeitsbemühungen hätte für Mai 2018 tiefer angesetzt werden müssen. Dass die Verfügung an einem offensichtlichen, besonders schwerwiegen- den Mangel litt, so dass sie nichtig und deshalb unbeachtlich gewesen wäre (vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.4.3; BVR 2015 S. 334 E. 2.2), macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Folglich hätte der Beschwerdeführer im Mai 2018 mindestens acht Arbeitsbemühungen nachweisen müssen, um die Integrationszulage für Juni 2018 zu erhalten.

E. 4.2 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer die geforderte Mindestzahl von acht Arbeitsbemühungen für eine existenz- sichernde Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt im Mai 2018 selbst dann nicht erreicht hat, wenn die sieben über Online-Personalagenturen gemachten Bewerbungen angerechnet würden (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.5). Dass die blosse Registrierung bei der Online-Personalagentur, über die sich der Beschwerdeführer später beworben hat, keine Arbeitsbemühung im dargelegten Sinn darstellt, versteht sich von selbst. Der Beschwerde- führer hält der entsprechenden Erwägung der Vorinstanz denn auch nichts entgegen. Somit erübrigen sich Ausführungen zur Frage, was unter Arbeitsbemühungen für existenzsichernde Anstellungen im ersten Arbeits- markt zu verstehen ist bzw. ob die aufgelisteten (in den Akten nicht näher dokumentierten) Bewerbungen des Beschwerdeführers auf befristete Pro- jekte als solche angerechnet werden können.

E. 4.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer die vereinbarte Eigenleistung im Mai 2018 nicht erbracht hat, weshalb ihm die Integrations- zulage für Juni 2018 zu Recht verweigert wurde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.10.2019, Nr. 100.2018.456U, Seite 8

E. 5 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind ungeachtet des Verfahrens- ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Ersatzfähige Parteikosten sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge- sprochen.
  3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Einwohnergemeinde Bern - dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2018.456U HER/BER/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 4. Oktober 2019 Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Bern Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Sozialhilfe; Integrationszulage Juni 2018 (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 21. November 2018; shbv 42/2018)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.10.2019, Nr. 100.2018.456U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ... 1966) wird seit dem 1. Mai 2018 von der Einwohner- gemeinde (EG) Bern, Sozialdienst, wirtschaftlich unterstützt. Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 legte die EG Bern unter anderem fest, welche Eigen- leistung A.________ in den Monaten Mai und Juni 2018 erbringen muss, um die monatliche Integrationszulage von Fr. 100.-- zu erhalten. Mit Ver- fügung vom 18. Juni 2018 verweigerte die EG Bern die Integrationszulage für Juni 2018 mit der Begründung, A.________ habe im Mai 2018 die Vor- aussetzungen für deren Ausrichtung nicht erfüllt. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 16. Juli 2018 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland. Die Regierungsstatthalter- Stellvertreterin wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. November 2018 ab. C. Hiergegen hat A.________ am 19. Dezember 2018 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei die Integrationszulage für Juni 2018 auszurichten. Das Regierungsstatthalteramt verzichtet mit Schreiben vom 9. Januar 2019 auf das Einreichen einer förmlichen Vernehmlassung und verweist auf die Akten. Die EG Bern beantragt mit Beschwerdeantwort vom 23. Ja- nuar 2019, die Beschwerde sei abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.10.2019, Nr. 100.2018.456U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom

11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzu- treten. 1.2 Umstritten ist einzig die Integrationszulage für Juni 2018 im Betrag von Fr. 100.--. Da der Streitwert unter Fr. 20ʹ000.-- liegt, fällt der Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Das Sozialhilfegesetz gewährleistet jeder bedürftigen Person per- sönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind die Richtlinien der Schwei- zerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der vierten über- arbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich, soweit das SHG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.10.2019, Nr. 100.2018.456U, Seite 4 und die Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) keine abweichende Regelung vorsehen (Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 SHV). Darüber hinaus ist – im Sinn einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE) beachtlich (nachfolgend: Handbuch BKSE; einsehbar unter:; BVR 2019 S. 383 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.2 Nach Art. 27 Abs. 1 SHG werden die persönliche und die wirtschaft- liche Hilfe auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung gewährt (vgl. auch Art. 19 Abs. 1 Bst. c SHG und Art. 3c Abs. 1 Bst. d SHV). Der Sozial- dienst prüft mit der bedürftigen Person Massnahmen, die zur beruflichen oder sozialen Integration beitragen können (Art. 35 Abs. 1 SHG). Als Mass- nahmen zur beruflichen oder sozialen Integration gelten insbesondere be- rufliche Qualifizierungsmassnahmen, Integrationshilfen in den Arbeitsmarkt, Beschäftigungsprogramme, Familienarbeit, Freiwilligenarbeit sowie Thera- pien (Art. 35 Abs. 2 SHG). Erbringt die bedürftige Person die mit dem Sozialdienst vereinbarte Eigenleistung im Rahmen einer Massnahme zur beruflichen und sozialen Integration, ist dies bei der Bemessung der wirt- schaftlichen Hilfe angemessen zu berücksichtigen (Art. 35 Abs. 3 SHG). Jede bedürftige Person, die nicht erwerbstätig ist, hat Anspruch auf eine Integrationszulage von 100 Franken pro Monat, wenn sie sich nachweislich angemessen um ihre soziale und/oder berufliche Integration bemüht (Art. 8a Abs. 2 SHV). 2.3 Gemäss dem Handbuch BKSE basiert das Zulagensystem auf dem «Prinzip von Leistung (der Klientel) und Gegenleistung (des Sozial- dienstes)». Der Sozialdienst vereinbart die zu erbringende(n) Eigen- leistung(en) mit den Betroffenen und hält die geforderten Leistungen schriftlich fest. Die Erfüllung der vereinbarten Eigenleistungen ist Voraus- setzung für die Ausrichtung einer Zulage. Die Eigenleistungen müssen dem Einzelfall angepasst sein, d.h. den Fähigkeiten, dem Alter, dem Gesund- heitszustand und den persönlichen Verhältnissen der Klientel entsprechen. Sie müssen zudem sachgerecht, begründbar, präzis formuliert und kon- trollierbar sein. Anspruch auf eine Zulage besteht nur, wenn die verein- barten Eigenleistungen tatsächlich integral erbracht wurden (vgl. Handbuch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.10.2019, Nr. 100.2018.456U, Seite 5 BKSE, Version vom 1.5.2016, Stichwort «Zulagen» sowie Version vom 5.7.2018, Stichwort «Integrationszulage [IZU]»). 3. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.1 Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 hielt die EG Bern fest, die Integra- tionszulage von monatlich Fr. 100.-- werde entrichtet, wenn der Beschwer- deführer monatlich acht bis zehn Arbeitsbemühungen für existenzsichernde Anstellungen im ersten Arbeitsmarkt dokumentiert. Die Verfügung enthielt weiter den Hinweis, dass Zulagen, darunter die Integrationszulage, erst ausgerichtet werden, wenn die vereinbarten Eigenleistungen erbracht wur- den oder objektiv nicht möglich sind; der entsprechende Nachweis obliege der Klientel. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gleichentags er- öffnet (Akten EG Bern pag. 340-339). 3.2 Mit E-Mail vom 31. Mai 2018 stellte der Beschwerdeführer dem So- zialdienst eine Liste seiner Arbeitsbemühungen im Mai 2018 zu (Akten EG Bern pag. 386 und 382). Daraus ist ersichtlich, dass er sich bei einer Online-Personalagentur registriert hat, die freie Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter (Freelancer) vermittelt. Über diese Personalagentur hat er sich gemäss seiner Liste elektronisch auf fünf (befristete) Projekte als freier Mit- arbeiter beworben. Über eine weitere Online-Personalagentur hat er zwei Bewerbungen als freier Mitarbeiter verschickt. Die entsprechenden Projekt- ausschreibungen und Bewerbungen sind in den Akten nicht dokumentiert. 3.3 Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 verweigerte die EG Bern dem Be- schwerdeführer die Integrationszulage für Juni 2018 mit der Begründung, er habe im Mai 2018 die Anzahl der vereinbarten Arbeitsbemühungen nicht erreicht; zudem habe er sich nur auf Tätigkeiten als freier Mitarbeiter be- worben, die nicht mit einer Tätigkeit als Angestellter gleichgesetzt werden könnten (Akten EG Bern pag. 382-381). 3.4 Die Regierungsstatthalter-Stellvertreterin bestätigte die Verfügung der EG Bern mit Entscheid vom 21. November 2018. Sie hielt unter ande-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.10.2019, Nr. 100.2018.456U, Seite 6 rem fest, der Beschwerdeführer könne seine Existenz nicht langfristig sichern, wenn er sich nur auf befristete Projekte bewerbe. Der Umstand, dass er sich mit einem Dossier auf acht verschiedene Projekte beworben habe, lasse vermuten, dass die Qualität der Bewerbungen nicht sehr hoch gewesen sei. Zudem gehe bei solchen Bewerbungen der persönliche Kontakt verloren. Aber selbst wenn die Bewerbungen als Freelancer ange- rechnet würden, könnte er lediglich sieben Arbeitsbemühungen nach- weisen, da die Bewerbung [gemeint: Registrierung] auf der einen Online- Plattform nicht als Arbeitsbemühung angerechnet werden könne (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 4.2 ff.). 3.5 Nach Ansicht des Beschwerdeführers widerspräche es dem Sozial- hilfegesetz, wenn nur Bemühungen um unbefristete Stellen honoriert würden. Auch Projektstellen würden zumindest befristet zu einer Ablösung von der Sozialhilfe führen. Zudem müssten gemäss Sozialhilfeverordnung alle Leistungen honoriert werden, welche die Chancen auf eine berufliche und soziale Integration erhöhten. Er sei bei der persönlichen Eröffnung der Verfügung nicht darauf hingewiesen worden, dass Bewerbungen im Pro- jektmarkt nicht als Arbeitsbemühungen zählten. Weiter gehe nicht nur bei Bewerbungen über Projektportale der persönliche Kontakt verloren, son- dern auch bei Bewerbungen über Jobportale. Die Qualität von Bewerbun- gen über Projektportale sei entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen relativ hoch. Zur Feststellung, er habe nur sieben statt der geforderten acht Bewerbungen eingereicht, hält er fest, dass er die Verfügung der EG Bern erst am 4. Mai 2018 erhalten habe und die Mindestzahl der einzu- reichenden Bewerbungen «relativ willkürlich» festgelegt worden sei; diese hätte ebenso fünf oder zwölf betragen können. 4. 4.1 Wie ausgeführt (vgl. E. 2.2 f.), wird die monatliche Integrations- zulage nur ausgerichtet, wenn die Sozialhilfeempfängerin bzw. der Sozial- hilfeempfänger die vereinbarte Eigenleistung erbracht hat. Die EG Bern teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Mai 2018 mit, was er leisten muss, um die Integrationszulage für Juni 2018 zu erhalten. Diese

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.10.2019, Nr. 100.2018.456U, Seite 7 Verfügung wurde ihm gleichentags eröffnet (vgl. vorne E. 3.1). Er hat sich dagegen nicht zur Wehr gesetzt, weshalb sie am 3. Juni 2018 rechtskräftig wurde. Wenn er nun geltend macht, die dort festgelegte Zahl von monatlich acht bis zehn Arbeitsbemühungen sei willkürlich und hätte auch tiefer oder höher angesetzt werden können, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Rüge verspätet ist und hier nicht mehr gehört werden kann. Dasselbe gilt für den Einwand, er habe von der Verfügung erst am 4. Mai 2018 Kenntnis erhalten, womit er vermutlich geltend machen will, die Anzahl erforderlicher Arbeitsbemühungen hätte für Mai 2018 tiefer angesetzt werden müssen. Dass die Verfügung an einem offensichtlichen, besonders schwerwiegen- den Mangel litt, so dass sie nichtig und deshalb unbeachtlich gewesen wäre (vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.4.3; BVR 2015 S. 334 E. 2.2), macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Folglich hätte der Beschwerdeführer im Mai 2018 mindestens acht Arbeitsbemühungen nachweisen müssen, um die Integrationszulage für Juni 2018 zu erhalten. 4.2 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer die geforderte Mindestzahl von acht Arbeitsbemühungen für eine existenz- sichernde Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt im Mai 2018 selbst dann nicht erreicht hat, wenn die sieben über Online-Personalagenturen gemachten Bewerbungen angerechnet würden (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.5). Dass die blosse Registrierung bei der Online-Personalagentur, über die sich der Beschwerdeführer später beworben hat, keine Arbeitsbemühung im dargelegten Sinn darstellt, versteht sich von selbst. Der Beschwerde- führer hält der entsprechenden Erwägung der Vorinstanz denn auch nichts entgegen. Somit erübrigen sich Ausführungen zur Frage, was unter Arbeitsbemühungen für existenzsichernde Anstellungen im ersten Arbeits- markt zu verstehen ist bzw. ob die aufgelisteten (in den Akten nicht näher dokumentierten) Bewerbungen des Beschwerdeführers auf befristete Pro- jekte als solche angerechnet werden können. 4.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer die vereinbarte Eigenleistung im Mai 2018 nicht erbracht hat, weshalb ihm die Integrations- zulage für Juni 2018 zu Recht verweigert wurde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.10.2019, Nr. 100.2018.456U, Seite 8 5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind ungeachtet des Verfahrens- ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Ersatzfähige Parteikosten sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge- sprochen.

3. Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer

- der Einwohnergemeinde Bern

- dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.