Kantonswechsel; Wegweisung aus dem Kanton Bern Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 23. November 2018; 2016.POM.498 | Ausländerrecht
Sachverhalt
A. Die philippinische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1972) hielt sich erstmals von 1994 bis 2005 in der Schweiz auf; in dieser Zeit gebar sie eine Tochter und einen Sohn (Jg. 1996 und 2002). Nach ihrer erneuten Einreise im Dezember 2007 erhielt sie im Kanton Zürich ermessensweise eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim 2002 geborenen Sohn B.________; ein 2006 geborenes drittes Kind liess sie in der Heimat zurück. Die Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge jährlich verlängert, letztmals bis 18. Dezember 2015. Aufgrund häuslicher Gewalt wurden A.________ und ihr jüngstes Kind C.________ (geb. ... 2010) ab dem
20. Mai 2014 durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bezirk D.________ ZH im Rahmen einer verdeckten Platzierung im Kanton Bern untergebracht. Per 1. August 2015 meldete sich A.________ mit C.________ in E.________ an, wo sie am 4. August 2015 um Bewilligung des Kantonswechsels ersuchte. Mit Verfügung vom 19. August 2016 lehnte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), das Gesuch um Kantonswechsel ab und wies A.________ an, sich bis 15. Oktober 2016 bei der Gemeinde E.________ abzumelden, den Kanton Bern zu verlassen und sich bei einer Gemeinde im Kanton Zürich anzumelden. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 5. September 2016 Be- schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [SID]). Diese wies die Be- schwerde mit Entscheid vom 23. November 2018 ab. Gleichzeitig gewährte sie A.________ antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2020, Nr. 100.2018.438U, Seite 3 C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 10. Dezember 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt, ihr und C.________ sei der dauerhafte Verbleib im Kanton Bern zu bewilligen. Weiter ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be- schwerde ist, unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach, einzutreten.
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, ihr und ihrem Sohn C.________ sei der Aufenthalt im Kanton Bern «dauerhaft» zu gewähren. Sollte sie damit ein über die Aufenthaltsbewilligung hinausgehendes Anwesenheitsrecht beantragen wollen, wäre auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, da ein solches nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
E. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2020, Nr. 100.2018.438U, Seite 4
E. 2 Gestützt auf die Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
E. 2.1 Die philippinische Staatsangehörige A.________ (geb. … 1972) reiste erstmals am 12. Januar 1994 in die Schweiz ein. Nach der Heirat mit einem Schweizer Bürger am 29. März 1994 erhielt sie zunächst eine Aufenthaltsbewilligung, später eine Niederlassungsbewilligung (vgl. Akten Migrationsamt Kanton Zürich 4D [nachfolgend: Akten ZH] pag. 19, 22 und 31). Aus der Ehe ging am … 1996 die Tochter F.________ hervor; am
E. 2.2 Infolge Rückkehr in das Heimatland erlosch die Nieder- lassungsbewilligung der Beschwerdeführerin. Am 19. Dezember 2007 reiste sie wieder in die Schweiz ein und nahm Wohnsitz bei ihrem Sohn B.________ und dessen Vater; der Kanton Zürich bewilligte ihr den Aufenthalt ermessensweise zwecks Verbleibs bei B.________ (vgl. Akten ZH pag. 39, 41, 70). Ende Juni 2008 gaben die Eltern die Wohngemeinschaft auf; B.________ verblieb beim Vater (vgl. Akten ZH pag. 105 f.). Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin im Kanton Zürich wurde weiterhin jährlich verlängert (vgl. Akten ZH pag. 113, 134, 212, 230, 321). Mit Verfügung vom 28. November 2011 verwarnte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin wegen erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit (vgl. Akten ZH pag. 219). Die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich war zuletzt bis am 18. Dezember 2015 gültig (vgl. Akten MIDI 4B pag. 31). Seither hat die Beschwerdeführerin im Kanton Zürich kein Gesuch um Verlängerung mehr eingereicht (vgl. Akten POM pag. 120).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2020, Nr. 100.2018.438U, Seite 5
E. 2.3 Aus der Beziehung mit einem dritten Schweizer Bürger wurde am … 2010 C.________, das vierte Kind der Beschwerdeführerin, geboren; er wurde vom Vater anerkannt und verfügt über das Schweizer Bürgerrecht (vgl. Akten ZH pag. 159, 161). Aufgrund häuslicher Gewalt durch den Kindsvater brachte die zuständige KESB Bezirk D.________ ZH die Be- schwerdeführerin und C.________ ab Mai 2014 verdeckt in einer Mutter- Kind-Einrichtung im Kanton Bern unter (vgl. Akten POM pag. 48; Akten ZH pag. 298 f.). Per 1. August 2015 verliess die Beschwerdeführerin mit C.________ die Institution und meldete sich bei der Einwohnergemeinde E.________ an (vgl. Akten POM pag. 47; Akten MIDI 4B pag. 1). Seither lebt die Beschwerdeführerin mit C.________ in E.________. Mit ihrer ältesten, mittlerweile 23-jährigen Tochter F.________, die zunächst bei ihrem Vater lebte und später in einem Kinderheim platziert war, hat sie seit ihrer Ausreise im Jahr 2005 nicht mehr zusammengelebt (vgl. Akten POM pag. 67). B.________ wird am 7. Februar dieses Jahres volljährig und lebt nach wie vor beim Vater. F.________ und B.________ verfügen über das Schweizer Bürgerrecht und wohnen, soweit aktenkundig, im Kanton Zürich.
E. 2.4 Für C.________ besteht seit 14. Juli 2010 eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210); diese wurde per 1. April 2016 von der KESB Bezirk D.________ ZH auf die KESB G.________ übertragen (vgl. Akten POM pag. 42-39). Laut dem Beistandsbericht vom 5. September 2018 (Akten POM pag. 160-147) hat sich die Situation mit dem Kindsvater seit 2016 kontinuierlich verbessert und stabilisiert; die ursprüngliche Gefährdungssituation des Kindes liege nicht mehr vor. Seit Juli 2017 hätten die Kindseltern die gemeinsame elterliche Sorge inne und würden die Besuche selbständig regeln. Der Umgang untereinander sowie mit C.________ wird von der Beiständin als harmonisch beschrieben. Der Kindsvater wohne und arbeite aktuell in Zürich, möchte seinen Arbeits- und Wohnort aber nach Bern verlegen, um seinem Sohn näher zu sein. Neu habe der Kontakt zwischen C.________ und seiner im Kanton Zürich lebenden Grossmutter väterlicherseits aufgebaut werden können. Im Jahr 2015 seien bei C.________ eine ADHS-Symptomatik sowie weitere Auffäl- ligkeiten in diversen Bereichen festgestellt worden. Mit verschiedenen fach- lichen Unterstützungen (Früherziehung, kinderpsychologische Betreuung,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2020, Nr. 100.2018.438U, Seite 6 Logopädie, heilpädagogische Unterstützung, Gruppentherapie für sozialun- sichere Kinder) hätten inzwischen grosse Fortschritte in seinem Verhalten und in der allgemeinen Entwicklung erreicht werden können.
E. 2.5 Nach Wiedereinreise in die Schweiz im Jahr 2007 ging die Be- schwerdeführerin verschiedenen (Teilzeit-)Erwerbstätigkeiten nach (vgl. Akten ZH pag. 251 ff., 300 ff.), konnte aber wirtschaftlich nicht Fuss fassen. Seit Anfang September 2009 bezieht sie Sozialhilfe. Im Kanton Zürich wur- den ihr zwischen 1. September 2009 und 31. August 2015 finanzielle Un- terstützungsleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 401'880.45 ausge- richtet (Akten POM pag. 74). Seit Anfang September 2015 wird die Be- schwerdeführerin vollumfänglich durch den Sozialdienst E.________ unter- stützt; die ausgerichteten Leistungen beliefen sich per 13. August 2018 auf Fr. 113'022.95 (Akten POM pag. 20, 113). Per 2. Juni 2016 war sie zudem im Betreibungsregister mit Betreibungen und Verlustscheinen in beträchtli- cher Höhe verzeichnet (Akten MIDI 4C pag. 379). Während ihres Aufent- halts im Kanton Bern ist die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgegangen. Ab Januar 2016 nahm sie an einem Arbeitsbeschäftigungsprogramm teil; im Jahr 2018 war sie während mehre- rer Monate arbeitsunfähig (vgl. Beschwerde Ziff. 1; act. 7; Akten POM pag. 9). Aktuell ist sie wieder auf Stellensuche und besucht einmal wöchentlich eine Bewerbungswerkstatt sowie ein Arbeitsmarkttraining (vgl. Beschwerde Ziff. 5; act. 7). 3. Strittig ist, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Kantonswechsel zu Unrecht verweigert hat. 3.1 Art. 37 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus- länderinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integ- rationsgesetz, AIG; SR 142.20, vor dem 1.1.2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]) regelt den Kan- tonswechsel für Personen mit Aufenthaltsbewilligung bzw. Niederlassungs- bewilligung differenziert. Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2020, Nr. 100.2018.438U, Seite 7 oder einer Aufenthaltsbewilligung – so die Beschwerdeführerin – müssen für die Verlegung ihres Wohnorts in einen anderen Kanton im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen (Abs. 1). Sie haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Abs. 2). An- spruch auf einen Kantonswechsel hat demnach nur, wer im neuen Kanton eine Stelle hat und den Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreiten kann. Arbeitslose Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung haben ohne weiteres die Möglichkeit, in der ganzen Schweiz eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Ein Anspruch auf Kantonswechsel entsteht indes erst mit Stellenantritt. Damit soll insbesondere verhindert werden, dass sozialhilfeabhängige Ausländerinnen und Ausländer bewusst in Kantone mit ausgebauten Sozi- alhilfeleistungen ziehen (vgl. Botschaft des Bundesrats zum AuG in BBl 2002, S. 3709 ff., 3790 f.; Peter Bolzli, in Spescha et al. [Hrsg.], Migra- tionsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 37 AIG N. 12 ; Minh Son Nguyen, in Nguyen/Amarelle [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Vol. II: Loi sur les étrangers, 2017, Art. 37 N. 18). Stellenlosen Personen kann der Kantonswechsel demnach verweigert werden, ohne dass Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen müssen. Allfällige Widerrufsgründe sind aber in die vorzunehmende Interessenabwägung einzubeziehen. 3.2 Die Beschwerdeführerin ist arbeitslos und wird seit mehreren Jah- ren vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. Dass sie eine konkrete Stelle angetreten oder zumindest in Aussicht hätte und sich in absehbarer Zeit von der Sozialhilfe lösen könnte, ist nicht erkennbar und macht sie selber nicht geltend. Sie hat somit keinen Anspruch auf Bewilligung des Kantonswechsels. 4. 4.1 Fehlt es, wie hier, an einer oder allenfalls gar mehreren Vorausset- zungen für einen Kantonswechsel, liegt der Entscheid über die Bewilligung des Aufenthalts im Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. VGer ZH VB.2018.00381 vom 24.10.2018 E. 2.1, VB.2014.00251 vom 23.10.2014 E. 3.3; Peter Bolzli, a.a.O., Art. 37 AIG N. 15; Dania Tremp, in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2020, Nr. 100.2018.438U, Seite 8 Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 37 N. 24). Bei der Frage, ob eine Bewilligung ermessensweise zu erteilen ist, kommt der Bewilligungsbehörde ein grosser Spielraum zu, den sie pflicht- gemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen, auszufüllen hat. Namentlich sind die gesetzlichen Vorgaben und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsglei- chen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu be- achten. Als gesetzliche Leitlinie sind die persönlichen Verhältnisse und die Integration der ausländischen Person zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG; BVR 2018 S. 63 E. 3.3, 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.1). 4.2 Das Verwaltungsgericht beschränkt sich im Beschwerdefall nebst der Sachverhaltskontrolle auf die bei Ermessensentscheiden massgebliche Rechtskontrolle: Es überprüft die Ermessensausübung und die damit ver- bundene Interessenabwägung vorab unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat. Dabei ist es namentlich aufgrund der grösse- ren Sachnähe in erster Linie an der beschwerdeführenden Person, im Ein- zelnen darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid ihrem konkreten Einzelfall in rechtsfehlerhafter Weise ungenügend Rechnung trägt (BVR 2016 S. 197 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 5 April 2001 wurde die Ehe geschieden (vgl. Akten ZH pag. 60 ff.). Am … 2002 wurde aus der nichtehelichen Beziehung mit einem anderen Schweizer Bürger der Sohn B.________ geboren (vgl. Akten ZH pag. 86). Im Jahr 2005 kehrte die Beschwerdeführerin ohne ihre beiden Kinder auf die Philippinen zurück; diese verblieben beim jeweiligen Kindsvater (vgl. Akten ZH pag. 48 f.). Auf den Philippinen wurde die Beschwerdeführerin am … 2006 Mutter eines dritten Kindes (Tochter). Dieses stammt aus der Beziehung mit einem Landsmann und lebt seit der Geburt auf den Philippinen, wo es vom Vater und der Stiefmutter betreut wird (vgl. Akten POM pag. 143, 117).
E. 5.1 Die POM begründet die Verweigerung des Kantonswechsels damit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Höhe und Dauer der bezogenen Sozialhilfeleistungen den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG er- fülle, der auch eine Wegweisung aus der Schweiz rechtfertigen würde. In Anbetracht der mehrjährigen Arbeitslosigkeit und fehlender Arbeitsbemü- hungen sei nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft für ihren Lebensunterhalt werde sorgen können. Es seien keine familiären oder gesundheitlichen Gründe ersichtlich, welche sie an der Aufnahme einer teil- oder vollzeitlichen Erwerbstätigkeit gehindert hätten. Es sei ihr deshalb vorzuwerfen, sich während ihres Aufenthalts in der Schweiz über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2020, Nr. 100.2018.438U, Seite 9 lange Jahre nicht in zumutbarer Weise um Arbeit bemüht und die Sozial- hilfeabhängigkeit damit vorwiegend selber zu vertreten zu haben (ange- fochtener Entscheid E. 5b). Angesichts der erheblichen und fortbestehen- den Sozialhilfeabhängigkeit sei die Verweigerung des Kantonswechsels auch im Licht von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verhältnismässig (vgl. angefochtener Entscheid E. 5 f.).
E. 5.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe unzureichend berücksichtigt, dass C.________ ein Kind mit intellektuellen und sozialen Entwicklungsdefiziten sei. Im Zusammenhang mit der Förderung und Entwicklung von C.________ habe sie jahrelang Termine wahrnehmen müssen, was sie als alleinerziehende Mutter in der Arbeitssuche eingeschränkt habe. Für C.________ würde ein Kantonswechsel ein Neuanfang auf diversen Ebenen (Schule, Kollegen, Beiständin, Therapie) bedeuten, was sich vermutlich erschwerend auf seine bisher schon verzögerte Entwicklung auswirken würde. Zu berücksichtigen sei ausserdem, dass Grund für den Kantonswechsel häusliche Gewalt gewesen sei. Der Eindruck täusche, sie habe nichts unternommen, um sich finanziell an ihrem Existenzbedarf zu beteiligen. Viele der in den vergangenen Jahren aufgelaufenen Sozialhilfeausgaben seien hohe institutionelle Kosten für sie und vor allem für C.________. Sie erfülle ihre Mitwirkungspflicht bei der Sozialhilfe und habe im Arbeits- beschäftigungsprogramm sehr zuverlässig, motiviert und voll belastbar ge- arbeitet. Im Jahr 2018 habe eine längere Arbeitsunfähigkeit die Stellensu- che erschwert.
E. 5.3 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in erheblichem Um- fang Sozialhilfe bezogen hat und nach wie vor sozialhilfeabhängig ist. Die bis anhin geleisteten Sozialhilfekosten betragen mittlerweile über Fr. 500'000.-- (vgl. vorne E. 2.5). Auch wenn ein Teil dieser Kosten auf das Kind entfällt, ist der Sozialhilfebezug als dauerhaft und erheblich zu qualifi- zieren. Nicht zu beanstanden ist sodann die Prognose der Vorinstanz, dass eine Loslösung von der Sozialhilfe in absehbarer Zeit nicht wahrscheinlich erscheint: Die Beschwerdeführerin ist seit etlichen Jahren arbeitslos und vollständig auf wirtschaftliche Unterstützung angewiesen (vorne E. 2.5). Es ist ihr zwar zugutezuhalten, dass sie sich offenbar um Arbeit bemüht und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2020, Nr. 100.2018.438U, Seite 10 an Eingliederungsmassnahmen teilnimmt. Anzuerkennen ist sodann, dass sie als Alleinerziehende und angesichts der Entwicklungsdefizite von C.________ in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Weshalb es ihr aber während Jahren nicht gelungen ist, zumindest einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen, vermag sie nicht plausibel darzulegen. Die POM ist daher zu Recht von einem sehr gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verweigerung des Kantonswechsels ausgegangen.
E. 5.4 Hinsichtlich der privaten Interessen ist zunächst festzustellen, dass die Gründe, die in den Jahren 2014 und 2015 zur vorübergehenden Unter- bringung im Kanton Bern geführt hatten, seit längerer Zeit dahingefallen sind: Die familiäre Situation hat sich beruhigt und mit dem Vater von C.________ besteht wieder ein harmonischer Kontakt. Es sind denn auch keine Gründe dargetan oder ersichtlich, die einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Kanton Zürich entgegenstehen würden. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass die räumliche Nähe zum Kindsvater und die sich damit eröffnenden Möglichkeiten zur Unterstützung in der alltäglichen Kinderbetreuung die Flexibilität der Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt in Zürich erhöhen dürfte. Die Rückkehr in den Kanton Zürich – wo sie im Übrigen während insgesamt 17 Jahren gelebt hat – würde sodann den Kontakt der Beschwerdeführerin mit ihren beiden dort lebenden Kindern erleichtern. Aus dem Vorbringen, der frühere Beistand habe nie erwähnt, dass ein Kantonswechsel migrationsrechtlich problematisch sein könnte (Beschwerde Ziff. 4), kann die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten. Es wäre an ihr gelegen, sich rechtzeitig über die Voraussetzungen für einen Kantonswechsel zu informieren. Im Übrigen wusste sie seit der provisorischen abschlägigen Gesuchsbeurteilung durch das MIP am 8. Juni 2016, dass ihre Arbeitslosigkeit einem Kantonswechsel grundsätzlich entgegensteht (vgl. Akten MIDI 4C pag. 374 ff.).
E. 5.5 Der heute neunjährige C.________ ist Schweizer Staatsbürger und kann sich deshalb auf die Niederlassungsfreiheit berufen. Als unmündiges Kind teilt er jedoch aus familienrechtlichen Gründen grundsätzlich das ausländerrechtliche Schicksal der sorge- und obhutsberechtigten Mutter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2020, Nr. 100.2018.438U, Seite 11 (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4). C.________ befindet sich noch in einem anpassungsfähigen Alter und es ist ihm zuzumuten, gemeinsam mit seiner Mutter in den Kanton Zürich zurückzukehren: Eine Gefährdung des Kindeswohls durch Elternkonflikte liegt nicht mehr vor; zu beiden Elternteilen besteht (wieder) ein intaktes Verhältnis (vgl. vorne E. 2.4). Es wird anerkannt, dass C.________ aufgrund gewisser Entwicklungsdefizite auf besondere fachliche Unterstützung angewiesen ist. Diese kann ihm jedoch im Kanton Zürich ebenfalls geboten werden; Gegenteiliges wird denn auch nicht vorgebracht. Die Beschwerdeführerin macht sodann nicht geltend, dass sich an der im Beistandsbericht vom 5. September 2018 dargestellten positiven Entwicklung von C.________ (vgl. vorne E. 2.4) etwas geändert hat. Der Wechsel des schulischen Umfelds sowie der Beistands- und Therapiepersonen wäre zwar für C.________ sicherlich nicht einfach. Es darf aber davon ausgegangen werden, dass er bei diesem Schritt von Fachpersonen begleitet wird. Diesem beschwerlichen Aspekt steht zudem die mit der Rückkehr in den Kanton Zürich gewonnene räumliche Nähe zu seinem Vater, seiner Grossmutter und seinen Halbgeschwistern gegenüber.
E. 5.6 Andere Gründe, welche eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihres jüngsten Kindes in den Kanton Zürich als unzumutbar erscheinen lassen, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Verweigerung des Kantonswechsels hält nach dem Gesagten im Ergebnis der Rechts- kontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). Der Beschwer- deführerin ist eine Frist zum Verlassen des Kantons Bern zu setzen. Damit C.________ das laufende Schulquartal in E.________ beenden kann, ist die Frist auf das Ende der Frühlingsferien der Stadt E.________ festzusetzen.
E. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerde- führerin an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie hat jedoch um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2020, Nr. 100.2018.438U, Seite 12
E. 6.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austra- gen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1).
E. 6.3 Die Prozessbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist gestützt auf die Akten zu bejahen. Die Beschwerde erweist sich mit Blick auf die besonde- ren Umstände im Zusammenhang mit dem Umzug in den Kanton Bern und dem Kindeswohl nicht als geradezu aussichtslos. Das Gesuch um unent- geltliche Prozessführung ist daher gutzuheissen. Unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht sind die Verfahrenskosten vor dem Verwaltungsgericht vorläufig vom Kanton zu tragen. Ersatzfähige Parteikosten sind keine an- gefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).
E. 7 Gemäss Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Ent- scheide betreffend den Kantonswechsel. Es wird daher in der Rechtsmit- telbelehrung auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde verwiesen (Art. 113 BGG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2020, Nr. 100.2018.438U, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführerin wird zum Verlassen des Kantons Bern eine Frist gesetzt auf den 20. April 2020.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin.
- Es werden keine Parteikosten gesprochen.
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - Migrationsamt des Kantons Zürich Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2018.438U HER/BDE/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Februar 2020 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Keller, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Spring A.________ Beschwerdeführerin gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Verweigerung Kantonswechsel und Wegweisung aus dem Kanton Bern (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 23. November 2018; 2016.POM.498)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2020, Nr. 100.2018.438U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die philippinische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1972) hielt sich erstmals von 1994 bis 2005 in der Schweiz auf; in dieser Zeit gebar sie eine Tochter und einen Sohn (Jg. 1996 und 2002). Nach ihrer erneuten Einreise im Dezember 2007 erhielt sie im Kanton Zürich ermessensweise eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim 2002 geborenen Sohn B.________; ein 2006 geborenes drittes Kind liess sie in der Heimat zurück. Die Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge jährlich verlängert, letztmals bis 18. Dezember 2015. Aufgrund häuslicher Gewalt wurden A.________ und ihr jüngstes Kind C.________ (geb. ... 2010) ab dem
20. Mai 2014 durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bezirk D.________ ZH im Rahmen einer verdeckten Platzierung im Kanton Bern untergebracht. Per 1. August 2015 meldete sich A.________ mit C.________ in E.________ an, wo sie am 4. August 2015 um Bewilligung des Kantonswechsels ersuchte. Mit Verfügung vom 19. August 2016 lehnte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), das Gesuch um Kantonswechsel ab und wies A.________ an, sich bis 15. Oktober 2016 bei der Gemeinde E.________ abzumelden, den Kanton Bern zu verlassen und sich bei einer Gemeinde im Kanton Zürich anzumelden. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 5. September 2016 Be- schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [SID]). Diese wies die Be- schwerde mit Entscheid vom 23. November 2018 ab. Gleichzeitig gewährte sie A.________ antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2020, Nr. 100.2018.438U, Seite 3 C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 10. Dezember 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt, ihr und C.________ sei der dauerhafte Verbleib im Kanton Bern zu bewilligen. Weiter ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be- schwerde ist, unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach, einzutreten. 1.2 Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, ihr und ihrem Sohn C.________ sei der Aufenthalt im Kanton Bern «dauerhaft» zu gewähren. Sollte sie damit ein über die Aufenthaltsbewilligung hinausgehendes Anwesenheitsrecht beantragen wollen, wäre auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, da ein solches nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2020, Nr. 100.2018.438U, Seite 4 2. Gestützt auf die Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.1 Die philippinische Staatsangehörige A.________ (geb. … 1972) reiste erstmals am 12. Januar 1994 in die Schweiz ein. Nach der Heirat mit einem Schweizer Bürger am 29. März 1994 erhielt sie zunächst eine Aufenthaltsbewilligung, später eine Niederlassungsbewilligung (vgl. Akten Migrationsamt Kanton Zürich 4D [nachfolgend: Akten ZH] pag. 19, 22 und 31). Aus der Ehe ging am … 1996 die Tochter F.________ hervor; am
5. April 2001 wurde die Ehe geschieden (vgl. Akten ZH pag. 60 ff.). Am … 2002 wurde aus der nichtehelichen Beziehung mit einem anderen Schweizer Bürger der Sohn B.________ geboren (vgl. Akten ZH pag. 86). Im Jahr 2005 kehrte die Beschwerdeführerin ohne ihre beiden Kinder auf die Philippinen zurück; diese verblieben beim jeweiligen Kindsvater (vgl. Akten ZH pag. 48 f.). Auf den Philippinen wurde die Beschwerdeführerin am … 2006 Mutter eines dritten Kindes (Tochter). Dieses stammt aus der Beziehung mit einem Landsmann und lebt seit der Geburt auf den Philippinen, wo es vom Vater und der Stiefmutter betreut wird (vgl. Akten POM pag. 143, 117). 2.2 Infolge Rückkehr in das Heimatland erlosch die Nieder- lassungsbewilligung der Beschwerdeführerin. Am 19. Dezember 2007 reiste sie wieder in die Schweiz ein und nahm Wohnsitz bei ihrem Sohn B.________ und dessen Vater; der Kanton Zürich bewilligte ihr den Aufenthalt ermessensweise zwecks Verbleibs bei B.________ (vgl. Akten ZH pag. 39, 41, 70). Ende Juni 2008 gaben die Eltern die Wohngemeinschaft auf; B.________ verblieb beim Vater (vgl. Akten ZH pag. 105 f.). Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin im Kanton Zürich wurde weiterhin jährlich verlängert (vgl. Akten ZH pag. 113, 134, 212, 230, 321). Mit Verfügung vom 28. November 2011 verwarnte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin wegen erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit (vgl. Akten ZH pag. 219). Die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich war zuletzt bis am 18. Dezember 2015 gültig (vgl. Akten MIDI 4B pag. 31). Seither hat die Beschwerdeführerin im Kanton Zürich kein Gesuch um Verlängerung mehr eingereicht (vgl. Akten POM pag. 120).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2020, Nr. 100.2018.438U, Seite 5 2.3 Aus der Beziehung mit einem dritten Schweizer Bürger wurde am … 2010 C.________, das vierte Kind der Beschwerdeführerin, geboren; er wurde vom Vater anerkannt und verfügt über das Schweizer Bürgerrecht (vgl. Akten ZH pag. 159, 161). Aufgrund häuslicher Gewalt durch den Kindsvater brachte die zuständige KESB Bezirk D.________ ZH die Be- schwerdeführerin und C.________ ab Mai 2014 verdeckt in einer Mutter- Kind-Einrichtung im Kanton Bern unter (vgl. Akten POM pag. 48; Akten ZH pag. 298 f.). Per 1. August 2015 verliess die Beschwerdeführerin mit C.________ die Institution und meldete sich bei der Einwohnergemeinde E.________ an (vgl. Akten POM pag. 47; Akten MIDI 4B pag. 1). Seither lebt die Beschwerdeführerin mit C.________ in E.________. Mit ihrer ältesten, mittlerweile 23-jährigen Tochter F.________, die zunächst bei ihrem Vater lebte und später in einem Kinderheim platziert war, hat sie seit ihrer Ausreise im Jahr 2005 nicht mehr zusammengelebt (vgl. Akten POM pag. 67). B.________ wird am 7. Februar dieses Jahres volljährig und lebt nach wie vor beim Vater. F.________ und B.________ verfügen über das Schweizer Bürgerrecht und wohnen, soweit aktenkundig, im Kanton Zürich. 2.4 Für C.________ besteht seit 14. Juli 2010 eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210); diese wurde per 1. April 2016 von der KESB Bezirk D.________ ZH auf die KESB G.________ übertragen (vgl. Akten POM pag. 42-39). Laut dem Beistandsbericht vom 5. September 2018 (Akten POM pag. 160-147) hat sich die Situation mit dem Kindsvater seit 2016 kontinuierlich verbessert und stabilisiert; die ursprüngliche Gefährdungssituation des Kindes liege nicht mehr vor. Seit Juli 2017 hätten die Kindseltern die gemeinsame elterliche Sorge inne und würden die Besuche selbständig regeln. Der Umgang untereinander sowie mit C.________ wird von der Beiständin als harmonisch beschrieben. Der Kindsvater wohne und arbeite aktuell in Zürich, möchte seinen Arbeits- und Wohnort aber nach Bern verlegen, um seinem Sohn näher zu sein. Neu habe der Kontakt zwischen C.________ und seiner im Kanton Zürich lebenden Grossmutter väterlicherseits aufgebaut werden können. Im Jahr 2015 seien bei C.________ eine ADHS-Symptomatik sowie weitere Auffäl- ligkeiten in diversen Bereichen festgestellt worden. Mit verschiedenen fach- lichen Unterstützungen (Früherziehung, kinderpsychologische Betreuung,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2020, Nr. 100.2018.438U, Seite 6 Logopädie, heilpädagogische Unterstützung, Gruppentherapie für sozialun- sichere Kinder) hätten inzwischen grosse Fortschritte in seinem Verhalten und in der allgemeinen Entwicklung erreicht werden können. 2.5 Nach Wiedereinreise in die Schweiz im Jahr 2007 ging die Be- schwerdeführerin verschiedenen (Teilzeit-)Erwerbstätigkeiten nach (vgl. Akten ZH pag. 251 ff., 300 ff.), konnte aber wirtschaftlich nicht Fuss fassen. Seit Anfang September 2009 bezieht sie Sozialhilfe. Im Kanton Zürich wur- den ihr zwischen 1. September 2009 und 31. August 2015 finanzielle Un- terstützungsleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 401'880.45 ausge- richtet (Akten POM pag. 74). Seit Anfang September 2015 wird die Be- schwerdeführerin vollumfänglich durch den Sozialdienst E.________ unter- stützt; die ausgerichteten Leistungen beliefen sich per 13. August 2018 auf Fr. 113'022.95 (Akten POM pag. 20, 113). Per 2. Juni 2016 war sie zudem im Betreibungsregister mit Betreibungen und Verlustscheinen in beträchtli- cher Höhe verzeichnet (Akten MIDI 4C pag. 379). Während ihres Aufent- halts im Kanton Bern ist die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgegangen. Ab Januar 2016 nahm sie an einem Arbeitsbeschäftigungsprogramm teil; im Jahr 2018 war sie während mehre- rer Monate arbeitsunfähig (vgl. Beschwerde Ziff. 1; act. 7; Akten POM pag. 9). Aktuell ist sie wieder auf Stellensuche und besucht einmal wöchentlich eine Bewerbungswerkstatt sowie ein Arbeitsmarkttraining (vgl. Beschwerde Ziff. 5; act. 7). 3. Strittig ist, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Kantonswechsel zu Unrecht verweigert hat. 3.1 Art. 37 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus- länderinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integ- rationsgesetz, AIG; SR 142.20, vor dem 1.1.2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]) regelt den Kan- tonswechsel für Personen mit Aufenthaltsbewilligung bzw. Niederlassungs- bewilligung differenziert. Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2020, Nr. 100.2018.438U, Seite 7 oder einer Aufenthaltsbewilligung – so die Beschwerdeführerin – müssen für die Verlegung ihres Wohnorts in einen anderen Kanton im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen (Abs. 1). Sie haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Abs. 2). An- spruch auf einen Kantonswechsel hat demnach nur, wer im neuen Kanton eine Stelle hat und den Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreiten kann. Arbeitslose Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung haben ohne weiteres die Möglichkeit, in der ganzen Schweiz eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Ein Anspruch auf Kantonswechsel entsteht indes erst mit Stellenantritt. Damit soll insbesondere verhindert werden, dass sozialhilfeabhängige Ausländerinnen und Ausländer bewusst in Kantone mit ausgebauten Sozi- alhilfeleistungen ziehen (vgl. Botschaft des Bundesrats zum AuG in BBl 2002, S. 3709 ff., 3790 f.; Peter Bolzli, in Spescha et al. [Hrsg.], Migra- tionsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 37 AIG N. 12 ; Minh Son Nguyen, in Nguyen/Amarelle [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Vol. II: Loi sur les étrangers, 2017, Art. 37 N. 18). Stellenlosen Personen kann der Kantonswechsel demnach verweigert werden, ohne dass Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen müssen. Allfällige Widerrufsgründe sind aber in die vorzunehmende Interessenabwägung einzubeziehen. 3.2 Die Beschwerdeführerin ist arbeitslos und wird seit mehreren Jah- ren vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. Dass sie eine konkrete Stelle angetreten oder zumindest in Aussicht hätte und sich in absehbarer Zeit von der Sozialhilfe lösen könnte, ist nicht erkennbar und macht sie selber nicht geltend. Sie hat somit keinen Anspruch auf Bewilligung des Kantonswechsels. 4. 4.1 Fehlt es, wie hier, an einer oder allenfalls gar mehreren Vorausset- zungen für einen Kantonswechsel, liegt der Entscheid über die Bewilligung des Aufenthalts im Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. VGer ZH VB.2018.00381 vom 24.10.2018 E. 2.1, VB.2014.00251 vom 23.10.2014 E. 3.3; Peter Bolzli, a.a.O., Art. 37 AIG N. 15; Dania Tremp, in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2020, Nr. 100.2018.438U, Seite 8 Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 37 N. 24). Bei der Frage, ob eine Bewilligung ermessensweise zu erteilen ist, kommt der Bewilligungsbehörde ein grosser Spielraum zu, den sie pflicht- gemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen, auszufüllen hat. Namentlich sind die gesetzlichen Vorgaben und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsglei- chen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu be- achten. Als gesetzliche Leitlinie sind die persönlichen Verhältnisse und die Integration der ausländischen Person zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG; BVR 2018 S. 63 E. 3.3, 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.1). 4.2 Das Verwaltungsgericht beschränkt sich im Beschwerdefall nebst der Sachverhaltskontrolle auf die bei Ermessensentscheiden massgebliche Rechtskontrolle: Es überprüft die Ermessensausübung und die damit ver- bundene Interessenabwägung vorab unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat. Dabei ist es namentlich aufgrund der grösse- ren Sachnähe in erster Linie an der beschwerdeführenden Person, im Ein- zelnen darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid ihrem konkreten Einzelfall in rechtsfehlerhafter Weise ungenügend Rechnung trägt (BVR 2016 S. 197 E. 2.2 mit Hinweisen). 5. 5.1 Die POM begründet die Verweigerung des Kantonswechsels damit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Höhe und Dauer der bezogenen Sozialhilfeleistungen den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG er- fülle, der auch eine Wegweisung aus der Schweiz rechtfertigen würde. In Anbetracht der mehrjährigen Arbeitslosigkeit und fehlender Arbeitsbemü- hungen sei nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft für ihren Lebensunterhalt werde sorgen können. Es seien keine familiären oder gesundheitlichen Gründe ersichtlich, welche sie an der Aufnahme einer teil- oder vollzeitlichen Erwerbstätigkeit gehindert hätten. Es sei ihr deshalb vorzuwerfen, sich während ihres Aufenthalts in der Schweiz über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2020, Nr. 100.2018.438U, Seite 9 lange Jahre nicht in zumutbarer Weise um Arbeit bemüht und die Sozial- hilfeabhängigkeit damit vorwiegend selber zu vertreten zu haben (ange- fochtener Entscheid E. 5b). Angesichts der erheblichen und fortbestehen- den Sozialhilfeabhängigkeit sei die Verweigerung des Kantonswechsels auch im Licht von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verhältnismässig (vgl. angefochtener Entscheid E. 5 f.). 5.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe unzureichend berücksichtigt, dass C.________ ein Kind mit intellektuellen und sozialen Entwicklungsdefiziten sei. Im Zusammenhang mit der Förderung und Entwicklung von C.________ habe sie jahrelang Termine wahrnehmen müssen, was sie als alleinerziehende Mutter in der Arbeitssuche eingeschränkt habe. Für C.________ würde ein Kantonswechsel ein Neuanfang auf diversen Ebenen (Schule, Kollegen, Beiständin, Therapie) bedeuten, was sich vermutlich erschwerend auf seine bisher schon verzögerte Entwicklung auswirken würde. Zu berücksichtigen sei ausserdem, dass Grund für den Kantonswechsel häusliche Gewalt gewesen sei. Der Eindruck täusche, sie habe nichts unternommen, um sich finanziell an ihrem Existenzbedarf zu beteiligen. Viele der in den vergangenen Jahren aufgelaufenen Sozialhilfeausgaben seien hohe institutionelle Kosten für sie und vor allem für C.________. Sie erfülle ihre Mitwirkungspflicht bei der Sozialhilfe und habe im Arbeits- beschäftigungsprogramm sehr zuverlässig, motiviert und voll belastbar ge- arbeitet. Im Jahr 2018 habe eine längere Arbeitsunfähigkeit die Stellensu- che erschwert. 5.3 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in erheblichem Um- fang Sozialhilfe bezogen hat und nach wie vor sozialhilfeabhängig ist. Die bis anhin geleisteten Sozialhilfekosten betragen mittlerweile über Fr. 500'000.-- (vgl. vorne E. 2.5). Auch wenn ein Teil dieser Kosten auf das Kind entfällt, ist der Sozialhilfebezug als dauerhaft und erheblich zu qualifi- zieren. Nicht zu beanstanden ist sodann die Prognose der Vorinstanz, dass eine Loslösung von der Sozialhilfe in absehbarer Zeit nicht wahrscheinlich erscheint: Die Beschwerdeführerin ist seit etlichen Jahren arbeitslos und vollständig auf wirtschaftliche Unterstützung angewiesen (vorne E. 2.5). Es ist ihr zwar zugutezuhalten, dass sie sich offenbar um Arbeit bemüht und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2020, Nr. 100.2018.438U, Seite 10 an Eingliederungsmassnahmen teilnimmt. Anzuerkennen ist sodann, dass sie als Alleinerziehende und angesichts der Entwicklungsdefizite von C.________ in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Weshalb es ihr aber während Jahren nicht gelungen ist, zumindest einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen, vermag sie nicht plausibel darzulegen. Die POM ist daher zu Recht von einem sehr gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verweigerung des Kantonswechsels ausgegangen. 5.4 Hinsichtlich der privaten Interessen ist zunächst festzustellen, dass die Gründe, die in den Jahren 2014 und 2015 zur vorübergehenden Unter- bringung im Kanton Bern geführt hatten, seit längerer Zeit dahingefallen sind: Die familiäre Situation hat sich beruhigt und mit dem Vater von C.________ besteht wieder ein harmonischer Kontakt. Es sind denn auch keine Gründe dargetan oder ersichtlich, die einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Kanton Zürich entgegenstehen würden. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass die räumliche Nähe zum Kindsvater und die sich damit eröffnenden Möglichkeiten zur Unterstützung in der alltäglichen Kinderbetreuung die Flexibilität der Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt in Zürich erhöhen dürfte. Die Rückkehr in den Kanton Zürich – wo sie im Übrigen während insgesamt 17 Jahren gelebt hat – würde sodann den Kontakt der Beschwerdeführerin mit ihren beiden dort lebenden Kindern erleichtern. Aus dem Vorbringen, der frühere Beistand habe nie erwähnt, dass ein Kantonswechsel migrationsrechtlich problematisch sein könnte (Beschwerde Ziff. 4), kann die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten. Es wäre an ihr gelegen, sich rechtzeitig über die Voraussetzungen für einen Kantonswechsel zu informieren. Im Übrigen wusste sie seit der provisorischen abschlägigen Gesuchsbeurteilung durch das MIP am 8. Juni 2016, dass ihre Arbeitslosigkeit einem Kantonswechsel grundsätzlich entgegensteht (vgl. Akten MIDI 4C pag. 374 ff.). 5.5 Der heute neunjährige C.________ ist Schweizer Staatsbürger und kann sich deshalb auf die Niederlassungsfreiheit berufen. Als unmündiges Kind teilt er jedoch aus familienrechtlichen Gründen grundsätzlich das ausländerrechtliche Schicksal der sorge- und obhutsberechtigten Mutter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2020, Nr. 100.2018.438U, Seite 11 (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4). C.________ befindet sich noch in einem anpassungsfähigen Alter und es ist ihm zuzumuten, gemeinsam mit seiner Mutter in den Kanton Zürich zurückzukehren: Eine Gefährdung des Kindeswohls durch Elternkonflikte liegt nicht mehr vor; zu beiden Elternteilen besteht (wieder) ein intaktes Verhältnis (vgl. vorne E. 2.4). Es wird anerkannt, dass C.________ aufgrund gewisser Entwicklungsdefizite auf besondere fachliche Unterstützung angewiesen ist. Diese kann ihm jedoch im Kanton Zürich ebenfalls geboten werden; Gegenteiliges wird denn auch nicht vorgebracht. Die Beschwerdeführerin macht sodann nicht geltend, dass sich an der im Beistandsbericht vom 5. September 2018 dargestellten positiven Entwicklung von C.________ (vgl. vorne E. 2.4) etwas geändert hat. Der Wechsel des schulischen Umfelds sowie der Beistands- und Therapiepersonen wäre zwar für C.________ sicherlich nicht einfach. Es darf aber davon ausgegangen werden, dass er bei diesem Schritt von Fachpersonen begleitet wird. Diesem beschwerlichen Aspekt steht zudem die mit der Rückkehr in den Kanton Zürich gewonnene räumliche Nähe zu seinem Vater, seiner Grossmutter und seinen Halbgeschwistern gegenüber. 5.6 Andere Gründe, welche eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihres jüngsten Kindes in den Kanton Zürich als unzumutbar erscheinen lassen, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Verweigerung des Kantonswechsels hält nach dem Gesagten im Ergebnis der Rechts- kontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). Der Beschwer- deführerin ist eine Frist zum Verlassen des Kantons Bern zu setzen. Damit C.________ das laufende Schulquartal in E.________ beenden kann, ist die Frist auf das Ende der Frühlingsferien der Stadt E.________ festzusetzen. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerde- führerin an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie hat jedoch um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2020, Nr. 100.2018.438U, Seite 12 6.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austra- gen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 6.3 Die Prozessbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist gestützt auf die Akten zu bejahen. Die Beschwerde erweist sich mit Blick auf die besonde- ren Umstände im Zusammenhang mit dem Umzug in den Kanton Bern und dem Kindeswohl nicht als geradezu aussichtslos. Das Gesuch um unent- geltliche Prozessführung ist daher gutzuheissen. Unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht sind die Verfahrenskosten vor dem Verwaltungsgericht vorläufig vom Kanton zu tragen. Ersatzfähige Parteikosten sind keine an- gefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). 7. Gemäss Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Ent- scheide betreffend den Kantonswechsel. Es wird daher in der Rechtsmit- telbelehrung auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde verwiesen (Art. 113 BGG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2020, Nr. 100.2018.438U, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführerin wird zum Verlassen des Kantons Bern eine Frist gesetzt auf den 20. April 2020.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin.
4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
5. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführerin
- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
- Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen:
- Migrationsamt des Kantons Zürich Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.