betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 28. November 2016 - 2016.POM.168) | Ausländerrecht
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der algerische Staatsangehörige A.________, geb. … 1968, erhielt 1997 gestützt auf die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin eine Auf- enthaltsbewilligung und später die Niederlassungsbewilligung. Das Re- gionalgericht Emmental-Oberaargau verurteilte A.________ am 10. Mai 2011 unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz und Gewaltdelikte zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Am
27. November 2012 wurde er ausländerrechtlich verwarnt. Bei der Ehe- scheidung am 27. August 2013 wurden die vier gemeinsamen Kinder (geb. 1998, 1999, 2002 und 2006) unter die elterliche Obhut und Sorge der Mut- ter gestellt. Nach weiteren strafrechtlichen Verurteilungen widerrief die Einwohnergemeinde Bern (Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpoli- zei) am 8. Februar 2016 die Niederlassungsbewilligung und wies A.________ aus der Schweiz weg.
E. 1.2 Das hiergegen bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) eingereichte Rechtsmittel blieb erfolglos.
E. 1.3 Gegen den Entscheid der POM vom 28. November 2016 hat A.________ am 4. Januar 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, «da ich seit vielen Jahren bereits in der Schweiz lebe und meine Familie in der Schweiz Wohnsitz hat». Im Übrigen wolle er seine Kinder nicht verlas- sen und es sei für die Kinder «nicht förderlich […], dass ich eine Ausreise- frist bis 9.1.2017 erhalten habe».
E. 2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) muss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Bei fristgebundenen Eingaben müssen Antrag und Begründung innert der Frist eingereicht sein (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Da die Verwaltungsgerichtsbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2017, Nr. 100.2017.5U, Seite 3 schwerde am vorletzten Tag der 30-tägigen Rechtsmittelfrist der Schweize- rischen Post übergeben wurde (vgl. Art. 41 Abs. 1, Art. 42, Art. 44 Abs. 3 und Art. 81 Abs. 1 VRPG) und am letzten Tag beim Gericht eingegangen ist, konnte sie nicht mehr zur Verbesserung (klarer Antrag, Begründung) an den Beschwerdeführer zurückgewiesen werden. Mit Blick auf das Ergebnis des Verfahrens kann offenbleiben, ob die äusserst knappe Begründung der Beschwerde den herabgesetzten Anforderungen an eine Laienbeschwerde genügt (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4).
E. 3.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG; SR 142.20]; statt vieler BGE 139 I 31 E. 2.1). Der Widerrufsgrund gilt auch für ausländische Personen, die seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz le- ben (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG). Die aufenthaltsbeendende Massnahme muss jedoch verhältnismässig sein (Art. 96 AuG; Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfas- sung [BV; SR 101], Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonven- tion [EMRK; SR 0.101]). Geboten ist eine Abwägung der gesamten Um- stände im Einzelfall.
E. 3.2 Die POM hat aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Be- schwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (vorne E. 1.1) zu Recht auf das Vorliegen eines Widerrufsgrunds geschlossen. Sie hat das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer eingestuft und eine nicht unerhebliche Rückfallgefahr angenommen, zumal der Beschwerdeführer nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug noch vor Ablauf der Bewährungsfrist weiter delinquierte (vier Strafurteile seit Juni 2014; vgl. zum Ganzen angefochtener Entscheid E. 4). Den gewichtigen sicherheits- polizeilichen und generalpräventiven Interessen an der Entfernungsmass- nahme hat die Vorinstanz die Interessen des Beschwerdeführers am Ver- bleib in der Schweiz gegenübergestellt: Sie hat zwar die relativ lange Auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2017, Nr. 100.2017.5U, Seite 4 enthaltsdauer in der Schweiz anerkannt, aber auf die mangelhafte wirt- schaftliche und berufliche Integration hingewiesen. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2009 vor allem in Beschäftigungsprogrammen befristet erwerbstätig gewesen und habe in hohem Mass Unterstützungsleistungen der Sozialdienste bezogen. Gemäss dem Betreibungsregister des Betrei- bungsamts Emmental-Oberaargau hätten am 4. November 2013 offene Betreibungen über insgesamt Fr. 22'981.45 und Verlustscheine von insge- samt Fr. 28'058.45 bestanden (vgl. angefochtener Entscheid E. 5). Zum Verhältnis zu den drei minderjährigen Kindern (der älteste Sohn ist voll- jährig) hat die POM ausgeführt, dass keine engen, tatsächlich gelebten Kontakte nachgewiesen seien und auch nicht erstellt sei, dass der Be- schwerdeführer die vereinbarten Unterhaltsbeiträge regelmässig bezahle (angefochtener Entscheid E. 6b). Mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Einzig mit dem Argument der langen Aufenthaltsdauer und dem Hinweis, dass die Wegweisung für die Kinder nicht «förderlich» sei, vermag der Beschwer- deführer die umfassende und sorgfältige Interessenabwägung der Vor- instanz nicht in Frage zu stellen. Er bestreitet nicht, dass nur sporadische Kontakte zu seinen Kindern bestehen, und erbringt auch keine Nachweise für die Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtungen. Der Widerruf der Nie- derlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung können nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden, zumal der Beschwerde- führer in Algerien über intakte familiäre Bindungen verfügt (angefochtener Entscheid E. 5b).
E. 4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzu- weisen, soweit auf sie einzutreten ist; auf das Einholen der Vorakten und den Schriftenwechsel kann bei dieser Sachlage verzichtet werden (Art. 83 i.V.m. Art. 69 VRPG). Solche Beschwerden beurteilt das Verwaltungsge- richt in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abge- laufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2017, Nr. 100.2017.5U, Seite 5
E. 5 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die unentgeltliche Rechtspflege hat er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – anders als vor der POM – nicht beantragt; sie wird nicht von Amtes wegen geprüft (BVR 2014 S. 180 E. 7.1). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den
20. Februar 2017.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschwerdeführer
- der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
- der Einwohnergemeinde Bern
- dem Staatssekretariat für Migration Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2017, Nr. 100.2017.5U, Seite 6 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der algerische Staatsangehörige A.________, geb. … 1968, erhielt 1997 gestützt auf die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin eine Auf- enthaltsbewilligung und später die Niederlassungsbewilligung. Das Re- gionalgericht Emmental-Oberaargau verurteilte A.________ am 10. Mai 2011 unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz und Gewaltdelikte zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Am
- November 2012 wurde er ausländerrechtlich verwarnt. Bei der Ehe- scheidung am 27. August 2013 wurden die vier gemeinsamen Kinder (geb. 1998, 1999, 2002 und 2006) unter die elterliche Obhut und Sorge der Mut- ter gestellt. Nach weiteren strafrechtlichen Verurteilungen widerrief die Einwohnergemeinde Bern (Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpoli- zei) am 8. Februar 2016 die Niederlassungsbewilligung und wies A.________ aus der Schweiz weg. 1.2 Das hiergegen bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) eingereichte Rechtsmittel blieb erfolglos. 1.3 Gegen den Entscheid der POM vom 28. November 2016 hat A.________ am 4. Januar 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, «da ich seit vielen Jahren bereits in der Schweiz lebe und meine Familie in der Schweiz Wohnsitz hat». Im Übrigen wolle er seine Kinder nicht verlas- sen und es sei für die Kinder «nicht förderlich […], dass ich eine Ausreise- frist bis 9.1.2017 erhalten habe».
- Gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) muss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Bei fristgebundenen Eingaben müssen Antrag und Begründung innert der Frist eingereicht sein (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Da die Verwaltungsgerichtsbe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2017, Nr. 100.2017.5U, Seite 3 schwerde am vorletzten Tag der 30-tägigen Rechtsmittelfrist der Schweize- rischen Post übergeben wurde (vgl. Art. 41 Abs. 1, Art. 42, Art. 44 Abs. 3 und Art. 81 Abs. 1 VRPG) und am letzten Tag beim Gericht eingegangen ist, konnte sie nicht mehr zur Verbesserung (klarer Antrag, Begründung) an den Beschwerdeführer zurückgewiesen werden. Mit Blick auf das Ergebnis des Verfahrens kann offenbleiben, ob die äusserst knappe Begründung der Beschwerde den herabgesetzten Anforderungen an eine Laienbeschwerde genügt (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4).
- 3.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG; SR 142.20]; statt vieler BGE 139 I 31 E. 2.1). Der Widerrufsgrund gilt auch für ausländische Personen, die seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz le- ben (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG). Die aufenthaltsbeendende Massnahme muss jedoch verhältnismässig sein (Art. 96 AuG; Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfas- sung [BV; SR 101], Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonven- tion [EMRK; SR 0.101]). Geboten ist eine Abwägung der gesamten Um- stände im Einzelfall. 3.2 Die POM hat aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Be- schwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (vorne E. 1.1) zu Recht auf das Vorliegen eines Widerrufsgrunds geschlossen. Sie hat das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer eingestuft und eine nicht unerhebliche Rückfallgefahr angenommen, zumal der Beschwerdeführer nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug noch vor Ablauf der Bewährungsfrist weiter delinquierte (vier Strafurteile seit Juni 2014; vgl. zum Ganzen angefochtener Entscheid E. 4). Den gewichtigen sicherheits- polizeilichen und generalpräventiven Interessen an der Entfernungsmass- nahme hat die Vorinstanz die Interessen des Beschwerdeführers am Ver- bleib in der Schweiz gegenübergestellt: Sie hat zwar die relativ lange Auf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2017, Nr. 100.2017.5U, Seite 4 enthaltsdauer in der Schweiz anerkannt, aber auf die mangelhafte wirt- schaftliche und berufliche Integration hingewiesen. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2009 vor allem in Beschäftigungsprogrammen befristet erwerbstätig gewesen und habe in hohem Mass Unterstützungsleistungen der Sozialdienste bezogen. Gemäss dem Betreibungsregister des Betrei- bungsamts Emmental-Oberaargau hätten am 4. November 2013 offene Betreibungen über insgesamt Fr. 22'981.45 und Verlustscheine von insge- samt Fr. 28'058.45 bestanden (vgl. angefochtener Entscheid E. 5). Zum Verhältnis zu den drei minderjährigen Kindern (der älteste Sohn ist voll- jährig) hat die POM ausgeführt, dass keine engen, tatsächlich gelebten Kontakte nachgewiesen seien und auch nicht erstellt sei, dass der Be- schwerdeführer die vereinbarten Unterhaltsbeiträge regelmässig bezahle (angefochtener Entscheid E. 6b). Mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Einzig mit dem Argument der langen Aufenthaltsdauer und dem Hinweis, dass die Wegweisung für die Kinder nicht «förderlich» sei, vermag der Beschwer- deführer die umfassende und sorgfältige Interessenabwägung der Vor- instanz nicht in Frage zu stellen. Er bestreitet nicht, dass nur sporadische Kontakte zu seinen Kindern bestehen, und erbringt auch keine Nachweise für die Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtungen. Der Widerruf der Nie- derlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung können nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden, zumal der Beschwerde- führer in Algerien über intakte familiäre Bindungen verfügt (angefochtener Entscheid E. 5b).
- Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzu- weisen, soweit auf sie einzutreten ist; auf das Einholen der Vorakten und den Schriftenwechsel kann bei dieser Sachlage verzichtet werden (Art. 83 i.V.m. Art. 69 VRPG). Solche Beschwerden beurteilt das Verwaltungsge- richt in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abge- laufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2017, Nr. 100.2017.5U, Seite 5
- Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die unentgeltliche Rechtspflege hat er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – anders als vor der POM – nicht beantragt; sie wird nicht von Amtes wegen geprüft (BVR 2014 S. 180 E. 7.1). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den
- Februar 2017.
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Parteikosten gesprochen.
- Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - der Einwohnergemeinde Bern - dem Staatssekretariat für Migration Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2017, Nr. 100.2017.5U, Seite 6 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
- Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2017.5U BUR/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Januar 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Zemp A.________ Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3001 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 28. November 2016; 2016.POM.168)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2017, Nr. 100.2017.5U, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1 Der algerische Staatsangehörige A.________, geb. … 1968, erhielt 1997 gestützt auf die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin eine Auf- enthaltsbewilligung und später die Niederlassungsbewilligung. Das Re- gionalgericht Emmental-Oberaargau verurteilte A.________ am 10. Mai 2011 unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz und Gewaltdelikte zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Am
27. November 2012 wurde er ausländerrechtlich verwarnt. Bei der Ehe- scheidung am 27. August 2013 wurden die vier gemeinsamen Kinder (geb. 1998, 1999, 2002 und 2006) unter die elterliche Obhut und Sorge der Mut- ter gestellt. Nach weiteren strafrechtlichen Verurteilungen widerrief die Einwohnergemeinde Bern (Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpoli- zei) am 8. Februar 2016 die Niederlassungsbewilligung und wies A.________ aus der Schweiz weg. 1.2 Das hiergegen bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) eingereichte Rechtsmittel blieb erfolglos. 1.3 Gegen den Entscheid der POM vom 28. November 2016 hat A.________ am 4. Januar 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, «da ich seit vielen Jahren bereits in der Schweiz lebe und meine Familie in der Schweiz Wohnsitz hat». Im Übrigen wolle er seine Kinder nicht verlas- sen und es sei für die Kinder «nicht förderlich […], dass ich eine Ausreise- frist bis 9.1.2017 erhalten habe». 2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) muss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Bei fristgebundenen Eingaben müssen Antrag und Begründung innert der Frist eingereicht sein (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Da die Verwaltungsgerichtsbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2017, Nr. 100.2017.5U, Seite 3 schwerde am vorletzten Tag der 30-tägigen Rechtsmittelfrist der Schweize- rischen Post übergeben wurde (vgl. Art. 41 Abs. 1, Art. 42, Art. 44 Abs. 3 und Art. 81 Abs. 1 VRPG) und am letzten Tag beim Gericht eingegangen ist, konnte sie nicht mehr zur Verbesserung (klarer Antrag, Begründung) an den Beschwerdeführer zurückgewiesen werden. Mit Blick auf das Ergebnis des Verfahrens kann offenbleiben, ob die äusserst knappe Begründung der Beschwerde den herabgesetzten Anforderungen an eine Laienbeschwerde genügt (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4). 3. 3.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG; SR 142.20]; statt vieler BGE 139 I 31 E. 2.1). Der Widerrufsgrund gilt auch für ausländische Personen, die seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz le- ben (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG). Die aufenthaltsbeendende Massnahme muss jedoch verhältnismässig sein (Art. 96 AuG; Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfas- sung [BV; SR 101], Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonven- tion [EMRK; SR 0.101]). Geboten ist eine Abwägung der gesamten Um- stände im Einzelfall. 3.2 Die POM hat aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Be- schwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (vorne E. 1.1) zu Recht auf das Vorliegen eines Widerrufsgrunds geschlossen. Sie hat das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer eingestuft und eine nicht unerhebliche Rückfallgefahr angenommen, zumal der Beschwerdeführer nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug noch vor Ablauf der Bewährungsfrist weiter delinquierte (vier Strafurteile seit Juni 2014; vgl. zum Ganzen angefochtener Entscheid E. 4). Den gewichtigen sicherheits- polizeilichen und generalpräventiven Interessen an der Entfernungsmass- nahme hat die Vorinstanz die Interessen des Beschwerdeführers am Ver- bleib in der Schweiz gegenübergestellt: Sie hat zwar die relativ lange Auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2017, Nr. 100.2017.5U, Seite 4 enthaltsdauer in der Schweiz anerkannt, aber auf die mangelhafte wirt- schaftliche und berufliche Integration hingewiesen. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2009 vor allem in Beschäftigungsprogrammen befristet erwerbstätig gewesen und habe in hohem Mass Unterstützungsleistungen der Sozialdienste bezogen. Gemäss dem Betreibungsregister des Betrei- bungsamts Emmental-Oberaargau hätten am 4. November 2013 offene Betreibungen über insgesamt Fr. 22'981.45 und Verlustscheine von insge- samt Fr. 28'058.45 bestanden (vgl. angefochtener Entscheid E. 5). Zum Verhältnis zu den drei minderjährigen Kindern (der älteste Sohn ist voll- jährig) hat die POM ausgeführt, dass keine engen, tatsächlich gelebten Kontakte nachgewiesen seien und auch nicht erstellt sei, dass der Be- schwerdeführer die vereinbarten Unterhaltsbeiträge regelmässig bezahle (angefochtener Entscheid E. 6b). Mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Einzig mit dem Argument der langen Aufenthaltsdauer und dem Hinweis, dass die Wegweisung für die Kinder nicht «förderlich» sei, vermag der Beschwer- deführer die umfassende und sorgfältige Interessenabwägung der Vor- instanz nicht in Frage zu stellen. Er bestreitet nicht, dass nur sporadische Kontakte zu seinen Kindern bestehen, und erbringt auch keine Nachweise für die Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtungen. Der Widerruf der Nie- derlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung können nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden, zumal der Beschwerde- führer in Algerien über intakte familiäre Bindungen verfügt (angefochtener Entscheid E. 5b). 4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzu- weisen, soweit auf sie einzutreten ist; auf das Einholen der Vorakten und den Schriftenwechsel kann bei dieser Sachlage verzichtet werden (Art. 83 i.V.m. Art. 69 VRPG). Solche Beschwerden beurteilt das Verwaltungsge- richt in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abge- laufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2017, Nr. 100.2017.5U, Seite 5 5. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die unentgeltliche Rechtspflege hat er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – anders als vor der POM – nicht beantragt; sie wird nicht von Amtes wegen geprüft (BVR 2014 S. 180 E. 7.1). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den
20. Februar 2017.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschwerdeführer
- der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
- der Einwohnergemeinde Bern
- dem Staatssekretariat für Migration Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2017, Nr. 100.2017.5U, Seite 6 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.