Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 17. Januar 2017 - 2016.POM.596) | Ausländerrecht
Sachverhalt
A. Die aus Jordanien stammende A.________ (geb. … 1998) besuchte ab September 2004 eine internationale Privatschule in Genf. Am 26. August 2005 erteilte ihr der Kanton Genf eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Schulbesuchs. Die Eltern von A.________ erhielten am 8. Mai 2006 Kurzaufenthaltsbewilligungen für den Kanton Genf. Am 7. August 2006 stellte die Familie beim Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), ein Gesuch um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen. Nach Zustimmung des damaligen Bundesamts für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) wurde der Aufenthalt der Familie im Kanton Bern bewilligt. In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung von A.________ mehrmals verlängert. Am 10. August 2015 ersuchte A.________ das MIP um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Das MIP informierte sie mit Schreiben vom
22. Juni 2016, das Gesuch müsste abgewiesen werden. Gleichzeitig wurde die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und deren Mutter um ein weiteres Jahr bis am 22. Juni 2017 verlängert. Mit Verfügung vom
26. September 2016 verweigerte das MIP die Erteilung der Niederlassungsbewilligung mit der Begründung, A.________ sei im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Schulbesuchs, weshalb der bisherige Aufenthalt nicht an die Frist für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung angerechnet werden könne. B. Gegen die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung erhob A.________ am 24. Oktober 2016 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom
17. Januar 2017 ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2017, Nr. 100.2017.49U, Seite 3 C. Hiergegen hat A.________ am
8. Februar 2017 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Ent- scheid sei aufzuheben und ihr sei die Niederlassungsbewilligung zu ertei- len. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 10. März 2017 die Abwei- sung der Beschwerde.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin. Gerügt werden können somit die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverlet- zungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
E. 2.1 Die aus Jordanien stammende Beschwerdeführerin besuchte ab September 2004 bis Ende Schuljahr 2006/2007 als externe Schülerin (day
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2017, Nr. 100.2017.49U, Seite 4 student) eine internationale Privatschule in Genf (vgl. Akten MIDI pag. 207 ff., 220 ff., 229 ff.). Ihre Eltern, ebenfalls Staatsangehörige von Jordanien, hielten sich zeitweise in B.________ auf und mieteten dort für die Dauer vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 eine möblierte Wohnung (vgl. Akten MIDI pag. 1, 4, 15). Zu Beginn des zweiten Schuljahrs erhielt die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Schulbesuchs für den Kanton Genf (vgl. Akten MIDI pag. 49); als Einreisedatum gilt seither der 26. August 2005 (vgl. Akten MIDI pag. 104, 254). Ihre Eltern waren ab
8. Mai 2006 je im Besitz einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) für den Kanton Genf mit Aufenthaltszweck «séjour pour traitement médical» bzw. «séjour auprès du conjoint», gültig bis 6. Mai 2007. Beide Bewilligun- gen nennen diesen Zeitpunkt als Einreisedatum (Akten MIDI pag. 12 f.). Ab April 2006 mieteten die Eltern wiederum eine Wohnung in B.________ (vgl. Akten MIDI pag. 16). Am 7. August 2006 stellte die Familie beim MIP ein Gesuch um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (Ausweis B) mit bzw. ohne Erwerbstätigkeit für den Kanton Bern. Dabei machten die Eltern darauf aufmerksam, dass sie am 14. Januar 2006 eine noch zu erstellende Stockwerkeinheit in B.________ erworben hatten (Akten MIDI pag. 2 ff. und 20 ff.). Am 11. September 2006 ergänzten die Eltern ihr Gesuch mit weite- ren Unterlagen und wiesen darauf hin, dass sie, mit Ausnahme von Ge- schäfts- und Ferienreisen, dauernd in B.________ weilen wollen (vgl. Akten MIDI pag. 40 und 46). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2006 präzisierten sie das Gesuch dahin, dass die Familie die Aufenthaltsbewilligungen ohne Er- werbstätigkeit beantragen möchte (Akten MIDI pag. 48). Am 30. November 2006 stimmte das BFM einer Zulassung im Rahmen von Art. 36 der (alt- rechtlichen) Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; AS 1986 S. 1791) zu (Akten MIDI pag. 51). In der Folge wurde der Aufenthalt der Familie vom Kanton Bern bewilligt (Ak- ten MIDI pag. 52).
E. 2.2 In den folgenden Jahren besuchte die Beschwerdeführerin Privat- schulen in B.________, Genf und C.________ (vgl. Akten MIDI pag. 184- 206 […], pag. 127-183 […], pag. 123-127 […]). Sie war weiterhin in B.________ wohnhaft und verbrachte dort nach eigenen Angaben regelmässig die Wochenenden und Ferien, wenn sie nicht täglich dorthin zurückkehren konnte (vgl. Beschwerde S. 4; Akten MIDI pag. 259). Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2017, Nr. 100.2017.49U, Seite 5 inzwischen erstellte Stockwerkeinheit mit Miteigentum an weiteren Grundstücken in B.________ wurde der Beschwerdeführerin am
26. August 2009 durch Schenkung übertragen. Sie ist seither Alleineigentümerin der 8 ½-Zimmerwohnung, wobei ihre Mutter als Nutzniesserin eingetragen ist (vgl. Akten MIDI pag. 262-266). Im Sommer 2016 erwarb die nunmehr volljährige Beschwerdeführerin das «International Baccalaureate» (Internationale Matur) und wurde an der … mit Studienbeginn ab Februar 2017 aufgenommen (vgl. Akten MIDI pag. 110, 321, 323 ff.).
E. 2.3 Nach der Scheidung ihrer Eltern wohnte die Beschwerdeführerin weiterhin in B.________ mit ihrer Mutter, welche eine Aufenthaltsbewilligung mit der Anmerkung «Ohne Erwerb» besitzt (Beilage 9 zur Beschwerde an die POM; vgl. Beschwerde S. 3). Dem Vater der Beschwerdeführerin erteilte der Kanton Genf am 14. November 2013 die Niederlassungsbewilligung (Beilage 8 zur Beschwerde an die POM). Die Beschwerdeführerin ersuchte jährlich um Verlängerung ihres Aufenthalts (vgl. Akten MIDI pag. 53 f., 56 f., 72 f., 78 f., 81 f., 84 f., 87 f., 95 f., 255); die Kopien der erteilten Aufenthaltsbewilligungen sind nicht aktenkundig. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Kopie ihrer am
20. November 2014 ausgestellten Aufenthaltsbewilligung enthält den Vermerk «Aufenthalt zur Ausbildung» (Akten MIDI pag. 103). Zuletzt war sie im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, gültig bis zum 22. Juni 2017 (vgl. Akten MIDI pag. 255).
E. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung zu Recht verweigert worden ist; über die erneut verlängerte Aufenthaltsbewilligung ist nicht zu befinden. Die Beschwerdeführerin beruft sich dabei zu Recht nicht auf ei- nen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Art. 43 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20). Nach der Scheidung ihrer Eltern blieb sie bei ihrer ebenfalls bloss aufenthaltsberechtigten Mutter. Als der Kanton Genf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2017, Nr. 100.2017.49U, Seite 6 ihrem Vater am 14. November 2013 die Niederlassungsbewilligung erteilte, war die Beschwerdeführerin bereits über 12-jährig, weshalb ein abgeleiteter Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Art. 43 Abs. 3 AuG ausser Betracht fällt. Hingegen steht in Frage, ob die Beschwerdefüh- rerin die allgemeinen Voraussetzungen nach Art. 34 AuG zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfüllt.
E. 3.2 Nach Art. 34 Abs. 2 AuG kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt min- destens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben, während der letzten fünf Jahre ununter- brochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren und keine Widerrufs- gründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Bei erfolgreicher Integration, nament- lich wenn die betroffene Person über gute Kenntnisse einer Landessprache verfügt, kann die Niederlassungsbewilligung nach ununterbrochenem Auf- enthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden (Art. 34 Abs. 4 AuG). Vorübergehende Aufenthalte werden gemäss Art. 34 Abs. 5 AuG an den ununterbrochenen Aufenthalt in den letzten fünf Jahren der Niederlassungsfrist nicht angerechnet (Satz 1); Aufenthalte zur Aus- oder Weiterbildung (Art. 27 AuG) werden angerechnet, wenn die be- troffene Person nach deren Beendigung während zweier Jahre ununterbro- chen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für einen dauerhaften Aufent- halt war (Satz 2). Aufenthalte zur Aus- oder Weiterbildung werden damit nach der aktuell geltenden Gesetzesfassung vom 18. Juni 2010, die seit dem 1. Januar 2011 in Kraft ist (AS 2010 S. 5958), bei der Berechnung der Fünfjahresfrist privilegiert behandelt; Art. 34 Abs. 5 AuG in der ursprüngli- chen Fassung vom 16. Dezember 2005 sah noch keine Anrechnung vor (AS 2007 S. 5446; vgl. dazu Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative «Erleichterte Zulassung und Integration von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss», in BBl 2010 S. 427 ff., 440).
E. 3.3 Auf Erhalt der Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 AuG besteht kein Anspruch. Sind die erwähnten Voraussetzungen erfüllt, ist im Rahmen des Ermessens zu entscheiden, ob die Bewilligung zu erteilen ist (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.6.1; Hunziker/König, Handkommentar AuG, 2010,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2017, Nr. 100.2017.49U, Seite 7 Art. 34 N. 11; Peter Bolzli, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 34 AuG N. 3). Der Bewilligungsbehörde kommt dabei ein gewis- ser Spielraum zu, den sie pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen, auszufüllen hat. Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten. Als gesetzliche Leitlinie sind die persönlichen Verhältnisse, der Grad der Integration und das bisherige Verhalten der ausländischen Person zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 60 bzw. 62 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; Hunziker/König, a.a.O., Art. 34 N. 33; ferner auch BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.1, 2010 S. 481 E. 6.1 [jeweils betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung]).
E. 3.4 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführerin ausschliesslich zur Weiterführung ihrer Ausbildung bewilligt worden sei. Ursprünglich habe der Kanton Genf ihr am
26. August 2005 eine Aufenthaltsbewilligung zum Besuch einer Schweizer Ganztagesschule erteilt. In der Folge habe der Kanton Bern ihre Aufent- haltsbewilligung regelmässig von neuem zum Zweck der Ausbildung ver- längert. Die Beschwerdeführerin sei demnach, anders als ihre Eltern, in den letzten fünf Jahren nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für ei- nen dauerhaften Aufenthalt gewesen. Die Mindestvoraussetzungen, unter denen ihr im Rahmen des Ermessens allenfalls eine Niederlassungsbewil- ligung erteilt werden könne, seien somit nicht erfüllt. Weiter habe die Be- schwerdeführerin ihre Ausbildung noch nicht beendet und könne deshalb nicht von der Ausnahmeregelung von Art. 34 Abs. 5 Satz 2 AuG profitieren. An diesem Ergebnis ändert nach Ansicht der Vorinstanz nichts, dass die Beschwerdeführerin nach ihren glaubhaften Angaben ihren Lebensmittel- punkt seit über zehn Jahren in der Schweiz hat, hier bestens integriert ist, über Grundeigentum verfügt, im Jahr 2013 ein Einbürgerungsgesuch ein- gereicht hat und hier dauerhaft leben will (angefochtener Entscheid E. 3c und d). – Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass sie zunächst im Kanton Genf eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Schulbesuchs erhalten hat. Sie macht jedoch geltend, der Kanton Bern habe der Gesamtfamilie am
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2017, Nr. 100.2017.49U, Seite 8
12. Dezember 2006 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt; spätestens ab die- sem Zeitpunkt wäre ihr Aufenthalt nicht mehr zu Ausbildungszwecken, sondern aus Gründen des Familiennachzugs mit gemeinsamem Domizil zu bewilligen gewesen (vgl. Beschwerde S. 3 und 5). Dazu komme, dass sie seit dem Jahr 2006 andauernd mit ihren Eltern zusammenwohne bzw. zu- sammengewohnt habe und damit Anspruch auf Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung gehabt habe (vgl. Beschwerde S. 6 f.).
E. 4.1 Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin in den letzten fünf Jahren vor der Gesuchseinreichung am 10. August 2015 ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt war. Denn nach Art. 34 Abs. 5 Satz 1 AuG werden vorübergehende Aufenthalte an die letzten fünf Jahre der Niederlassungsfrist nicht angerechnet (vorne E. 3.2). Dazu zählen namentlich Aufenthalte zu Ausbildungs- und Studienzwecken (Peter Bolzli, a.a.O., Art. 34 AuG N. 7; Minh Son Nguyen, in Nguyen/Amarelle [éd.], Code annoté de droit des migrations, Volume II: Loi sur les étrangers [LEtr], 2017, Art. 34 N. 49; Hunziker/König, a.a.O., Art. 34 N. 26 und 56). Zu beantworten ist damit die Frage, ob sich die Beschwer- deführerin bloss vorübergehend zwecks Schulbesuchs in der Schweiz auf- halten durfte oder ob ihr Aufenthalt an die Bewilligung ihrer Eltern geknüpft wurde und damit im Sinn des Familiennachzugs auf Dauer angelegt war. Steht mithin das Zusammenleben im Familienverband zur Diskussion, sind zur Klärung dieser Fragen die Umstände seit der Bewilligungserteilung im Jahr 2006 heranzuziehen; damals stellte die Familie erstmals im Kanton Bern ein Gesuch um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (vorne E. 2.1). Keine bessere Position verschafft der Beschwerdeführerin Art. 34 Abs. 5 Satz 2 AuG in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung, wonach Aufenthalte zur Aus- oder Weiterbildung (Art. 27 AuG) unter bestimmten Voraussetzungen doch an die Fünfjahresfrist angerechnet werden (vorne E. 3.2). Die Aus- oder Weiterbildung muss danach zum einen beendet sein, was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall ist. Zum anderen wird nach Art. 34 Abs. 5 Satz 2 AuG ebenfalls ein dauerhaft bewilligter Aufenthalt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2017, Nr. 100.2017.49U, Seite 9 vorausgesetzt, wenn auch nur von zwei Jahren nach Beendigung der Aus- oder Weiterbildung.
E. 4.2 Soweit die Beschwerdeführerin meint, sie habe seit dem Jahr 2006 Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung und sei deshalb dauerhaft anwe- senheitsberechtigt, kann ihr nicht beigepflichtet werden: Als der Kanton Bern ihren Eltern im Dezember 2006 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hatte (vgl. vorne E. 2.1), waren noch die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 S. 121, in Kraft bis 31.12.2007) anwendbar. Ge- stützt auf Art. 4 ANAG entschied die Behörde – im Rahmen der gesetzli- chen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermes- sen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es bestand kein Anspruch auf Familiennachzug, wenn beide Eltern im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren (vgl. BGE 130 II 281 E. 2; Weisungen und Erläuterungen des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt, 3. Aufl. 2006 [nachfolgend: ANAG-Weisungen], Ziff. 664; ferner Spescha/Sträuli, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2004, S. 212). Sodann vermittelt auch der seit dem
Dispositiv
- Januar 2008 geltende Art. 44 AuG, auf den sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich beruft, keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung. Vielmehr bleibt die Bewilligungserteilung – auch wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind – im fremdenpolizeilichen Ermessen (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.2 mit Hinweisen; Marc Spescha, a.a.O., Art. 44 AuG N. 1). Mit ihrem niederlassungsberechtigten Vater wohnte die Beschwerdeführerin nach der Scheidung ihrer Eltern nicht zusammen, weshalb sie keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufent- haltsbewilligung nach Art. 43 Abs. 1 AuG hatte. Andere Gründe, die für einen Bewilligungsanspruch sprechen würden, sind weder dargetan noch ersichtlich. 4.3 Die Eltern der Beschwerdeführenden ersuchten das MIP am
- August 2006 im Namen aller drei Familienmitglieder um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (vorne E. 2.1). Dabei wiesen sie darauf hin, dass «das gemeinsame Familienleben in einer ruhigen und gesunden Umwelt […] den wichtigsten Grund für dieses Gesuch» darstelle. Die Eltern erklär- ten weiter, dass ihre Tochter eine Privatschule in B.________ besuchen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2017, Nr. 100.2017.49U, Seite 10 wolle und es ihnen ein Bedürfnis sei, dass die Tochter die Kindheit und Jugend mit ihnen verbringen könne (vgl. Akten MIDI pag. 3). Dies schien das MIP nicht anders gesehen zu haben, indem es am 26. Oktober 2006 das Gesuch mit dem Betreff «Familie …, ...1966, Jordanien (3 Personen)» dem BFM zur Zustimmung weiterleitete mit der Bemerkung, dass «die Familie einen ordentlichen Aufenthaltsstatus ohne Erwerbstätigkeit im Kanton Bern» beantrage (Akten MIDI pag. 49). Am 30. November 2006 bestätigte das BFM, welches die Beschwerdeführerin und ihre Eltern in der Zustimmung namentlich aufführt, dass es «gegen eine Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung gemäss Art. 36 BVO (vorläufig 1 Jahr/anschliessend Überprüfung Lebensmittelpunkt) betreffend Herr D.________ und dessen Familie nichts einzuwenden» habe (Akten MIDI pag. 51). Das MIP stellte dem Rechtsvertreter der Familie kurz darauf, am
- Dezember 2006, die (nicht aktenkundigen) Ausweiskopien sowie di- verse Originalunterlagen zu seiner Entlastung zu (Akten MIDI pag. 52). In den folgenden Jahren beantragte die Beschwerdeführerin jährlich bei der Fremdenkontrolle ihrer Wohnortsgemeinde die Verlängerung ihres Aufent- halts. Dabei kreuzte sie jeweils unter «Jetziger Aufenthaltszweck» für Nichterwerbstätige das Feld «Verbleib bei Eltern», vereinzelt zusätzlich «Schüler» an (vgl. Akten MIDI pag. 53 f. [6.11.2007], 56 f. [11.12.2008], 72 f. [2.11.2009], 78 f. [5.11.2010], 81 f. [2.11.2011], 84 f. [17.11.2012], 87 f. [5.11.2013], 95 f. [27.10.2014]). 4.4 Wie aus dem vorstehend Gesagten hervorgeht, erklärten die Eltern in den Gesuchsverfahren mehrfach, dass sie einen längerfristigen Aufent- halt gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter in B.________ beabsichtigen, zumal sie dort eine Stockwerkeinheit erworben haben. Während der Bewilligungsverfahren deutete das MIP mit keinem Wort an, dass die Beschwerdeführerin – wie bis anhin im Kanton Genf – eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken erhalten soll. Davon abgesehen war nach den damals geltenden Bestimmungen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Schulbesuchs vorgesehen, wenn die Schülerin oder der Schüler allein einreiste und die Wiederausreise nach Beendigung des Schulbesuchs gesichert erschien (Art. 31 Bst. a und g BVO). Damit wurde etwa minderjährigen Schülerinnen und Schülern ermöglicht, in der Schweiz ohne ihre Familienangehörigen eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2017, Nr. 100.2017.49U, Seite 11 Bildungsanstalt zu besuchen und die ausserschulische Betreuung durch ein Internat sicherzustellen (vgl. Steve Favez, Les étudiants dans la loi sur les étrangers, in RDAF 2009 I S. 209 ff., 232 mit Hinweis). Während der Verfahren zweifelte das MIP nicht daran, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Eltern in B.________ wohnt und die Familie einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz anstrebt. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin konnte demnach ohne weiteres im Rahmen des Familiennachzugs gestützt auf Art. 38 f. BVO bewilligt werden (vgl. ANAG- Weisungen Ziff. 671; Raselli/Hausammann, Ausländische Kinder sowie andere Angehörige, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 1. Aufl. 2002, Rz. 13.10). 4.5 An der bewilligungsrechtlichen Situation der Beschwerdeführerin änderte das Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 nichts. Zwar ist mit dem neuen Recht die Beschränkung von Art. 31 Bst. a BVO weggefallen, wonach die Bewilligung für Schülerinnen und Schüler die Einreise allein der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers voraussetzte (vgl. Caroni/Ott, in Handkommentar AuG, 2010, Art. 27 N. 2; Steve Favez, a.a.O., S. 232). Die Beschwerdeführerin wohnte jedoch weiterhin mit ihren Eltern zusammen in der inzwischen erstellten Eigentumswohnung in B.________ und besuchte eine Privatschule im Wohnort (…). Später wechselte sie an Schulen in der Region Genfersee (…, …; vorne E. 2.2). An der Beziehung zu ihrer Familie änderte dies indes nichts, was auch in den Gesuchen um Aufent- haltsverlängerung zum Ausdruck kommt (Aufenthaltszweck Verbleib bei den Eltern; E. 4.3 hiervor). 4.6 Zum Einwand der Vorinstanz, aufgrund des Vermerks «Aufenthalt zur Ausbildung» in der Aufenthaltsbewilligung vom 29. November 2014 (Akten MIDI pag. 103) könne ein anderer Aufenthaltszweck ausgeschlos- sen werden (angefochtener Entscheid E. 3c), ist Folgendes festzuhalten: Die vom MIP jährlich ausgestellten Bewilligungskopien sind in den Akten nicht vollständig enthalten (vorne E. 2.3). Selbst wenn sämtliche Bewilli- gungen mit «Aufenthalt zur Ausbildung» vermerkt waren, greift die Be- trachtungsweise der Vorinstanz zu kurz. Indem sie einzig auf diesen Ver- merk abstellt, sieht die Vorinstanz über die tatsächlichen Gegebenheiten hinweg. Die Beschwerdeführerin gab wie ausgeführt bis ins Jahr 2014 den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2017, Nr. 100.2017.49U, Seite 12 Verbleib bei ihren Eltern als Aufenthaltszweck an und markierte vereinzelt auch das Feld «Schüler» (vgl. vorne E. 4.3). Das MIP verlängerte den Auf- enthalt der Beschwerdeführerin insgesamt acht Mal, ohne den Aufenthalts- zweck zu thematisieren; insbesondere war nie davon die Rede, ihre Wie- derausreise müsse nach Abschluss der Ausbildung gesichert sein (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. d AuG in der ursprünglichen Fassung vom 16.12.2005 [AS 2007 S. 5444], in Kraft bis 31.12.2010; zum alten Recht Art. 31 Bst. g und Art. 32 Bst. f BVO). Erstmals befragte das MIP die 17-jährige Be- schwerdeführerin am 24. September 2015 (Schreiben versehentlich datiert auf 24.9.2014) – kurz nach ihrem Antrag auf Erteilung der Niederlassungs- bewilligung – zu ihrem bisherigen Schulbesuch, zur voraussichtlichen Dauer bis zum Abschluss und zu ihren Zukunftsabsichten, und forderte sie auf, bisherige Kopien von Schulzeugnissen einzureichen (Akten MIDI pag. 107). Demnach war für die Beschwerdeführerin, die andauernd mit ihrer Mutter zusammen in B.________ wohnte, während nahezu neun Jahren nicht erkennbar, dass ihr Aufenthalt aus Sicht der Bewilligungsbehörde nur als vorübergehend gelten soll (vgl. für ein Gegenbeispiel etwa BVR 2003 S. 49 E. 2b/dd). Das MIP hielt den Verlauf ihrer Ausbildung weder bei der erstmaligen Bewilligungserteilung noch bei den jährlichen Verlängerungen für relevant. Die Aufenthaltsbewilligung wurde vielmehr regelmässig und kommentarlos verlängert, so dass sich die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben auf einen längerfristigen Verbleib in der Schweiz einrichten durfte (vgl. zu diesem Aspekt Marc Spescha, a.a.O., Art. 34 AuG N. 7 mit Hinweis auf BVGer C-7435/2009 vom 10.2.2011 E. 5.4). Welche Tragweite die Erteilung bzw. Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Ausbildung hatte, musste die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen nicht erkennen. Ihr kann daher auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätte die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck Verbleib bei den Eltern verlangen müssen, zumal die Behörde den Aufenthalt ja bewilligt hat (vgl. dazu auch VGer ZH VB.2013.00418 vom 4.9.2013 E. 2.3). 4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Aufenthalt der Beschwer- deführerin bis zum Erreichen ihrer Volljährigkeit an den Aufenthalt ihrer Eltern bzw. nach der Scheidung ihrer Eltern an jenen ihrer Mutter geknüpft Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2017, Nr. 100.2017.49U, Seite 13 war. Damit war die Beschwerdeführerin in den fünf Jahren vor Gesuchsein- reichung im Besitz einer Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt.
- 5.1 Die Niederlassungsbewilligung kann Ausländerinnen und Auslän- dern nach einem ordentlichen Aufenthalt von insgesamt mindestens zehn Jahren erteilt werden; in den ersten fünf Jahren gelten weniger hohe Anfor- derungen, indem sämtliche Kurz- und Aufenthaltsbewilligungen, unabhän- gig von ihrem jeweiligen Aufenthaltszweck angerechnet werden (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AuG; vorne E. 3.2). Darunter fallen auch vorübergehende Aufenthalte, namentlich zur Aus- und Weiterbildung (Weisungen SEM Ziff. 3.4.3.2). Demzufolge ist auch der am 26. August 2005 vom Kanton Genf bewilligte Aufenthalt als Schülerin an die 10-jährige Frist anzurech- nen. Mit der Gesuchseinreichung am 10. August 2015 waren demnach die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 34 Abs. 5 AuG so- wohl hinsichtlich der 10-jährigen Frist als auch hinsichtlich des ununterbro- chenen – mithin nicht bloss vorübergehenden – Aufenthalts während den letzten fünf Jahren erfüllt. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung auch gestützt auf Art. 34 Abs. 4 AuG erteilt werden könnte. Unter dem ANAG wäre die Rechtslage im Übrigen – soweit hier interessierend – nicht grundlegend anders gewesen: Bereits nach damaligem Recht wurden vorübergehende Aufenthalte in der Regel an die Niederlassungsfrist angerechnet, wenn die Zulassung ursprünglich zur Wohnsitznahme erfolgte, beispielsweise im Rahmen des Familiennachzugs (vgl. dazu Peter Kottusch, Niederlassungs- bewilligung gemäss Art. 6 ANAG, in ZBl 1986 S. 513 ff., 519 Fn. 20). 5.2 Damit steht fest, dass der Beschwerdeführerin die Niederlassungs- bewilligung nicht mit der Begründung verweigert werden darf, sie sei in den letzten fünf Jahren nicht ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilli- gung für dauerhaften Aufenthalt gewesen. Es ist nicht Sache des Verwal- tungsgerichts, als letzte kantonale Instanz erstmals zu klären, ob die weite- ren Voraussetzungen zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfüllt sind; insbesondere übt es das Ermessen nicht anstelle der zuständigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2017, Nr. 100.2017.49U, Seite 14 Behörde aus. Dazu ist vielmehr die Bewilligungsbehörde berufen, zumal sich auch die POM darauf beschränkt hat, die Mindestvoraussetzungen von Art. 34 AuG zu prüfen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3d). Die Be- schwerde ist somit dahin gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das MIP (MIDI) zurück- zuweisen ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbegehren nur teilweise durch. Nach neuer Praxis des Ver- waltungsgerichts ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Ob- siegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-) Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann (BVR 2016 S. 222 E. 4.1). Dem- nach ist die Beschwerdeführerin für die Kostenverlegung als gänzlich ob- siegend zu betrachten und sind für die Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt und vor der POM keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Der Kanton Bern (POM) hat der Beschwerdeführerin die Partei- kosten für die Verfahren vor beiden Instanzen zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennoten geben zu keinen Bemer- kungen Anlass (act. 5).
- Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesge- richtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Da es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3, 133 V 477 E. 4.1), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn die zusätzlichen Vor- aussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2017, Nr. 100.2017.49U, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Poli- zei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 17. Januar 2017 aufge- hoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst, zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
- a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Verfah- renskosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Polizei- und Militärdirektion) hat der Beschwerde- führerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Partei- kosten, bestimmt auf Fr. 4ʹ016.85 (inkl. Auslagen und MWSt), zu er- setzen.
- a) Für das Verfahren vor der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern werden keine Verfahrenskosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Polizei- und Militärdirektion) hat der Beschwerde- führerin für das Verfahren vor der Polizei- und Militärdirektion die Par- teikosten, bestimmt auf Fr. 1ʹ922.40 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
- Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Staatssekretariat für Migration Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2017, Nr. 100.2017.49U, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
- Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2017.49U publiziert in BVR 2018 S. 63 DAM/MAL/CES Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. August 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführerin gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 17. Januar 2017; 2016.POM.596)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2017, Nr. 100.2017.49U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die aus Jordanien stammende A.________ (geb. … 1998) besuchte ab September 2004 eine internationale Privatschule in Genf. Am 26. August 2005 erteilte ihr der Kanton Genf eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Schulbesuchs. Die Eltern von A.________ erhielten am 8. Mai 2006 Kurzaufenthaltsbewilligungen für den Kanton Genf. Am 7. August 2006 stellte die Familie beim Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), ein Gesuch um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen. Nach Zustimmung des damaligen Bundesamts für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) wurde der Aufenthalt der Familie im Kanton Bern bewilligt. In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung von A.________ mehrmals verlängert. Am 10. August 2015 ersuchte A.________ das MIP um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Das MIP informierte sie mit Schreiben vom
22. Juni 2016, das Gesuch müsste abgewiesen werden. Gleichzeitig wurde die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und deren Mutter um ein weiteres Jahr bis am 22. Juni 2017 verlängert. Mit Verfügung vom
26. September 2016 verweigerte das MIP die Erteilung der Niederlassungsbewilligung mit der Begründung, A.________ sei im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Schulbesuchs, weshalb der bisherige Aufenthalt nicht an die Frist für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung angerechnet werden könne. B. Gegen die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung erhob A.________ am 24. Oktober 2016 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom
17. Januar 2017 ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2017, Nr. 100.2017.49U, Seite 3 C. Hiergegen hat A.________ am
8. Februar 2017 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Ent- scheid sei aufzuheben und ihr sei die Niederlassungsbewilligung zu ertei- len. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 10. März 2017 die Abwei- sung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin. Gerügt werden können somit die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverlet- zungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Die aus Jordanien stammende Beschwerdeführerin besuchte ab September 2004 bis Ende Schuljahr 2006/2007 als externe Schülerin (day
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2017, Nr. 100.2017.49U, Seite 4 student) eine internationale Privatschule in Genf (vgl. Akten MIDI pag. 207 ff., 220 ff., 229 ff.). Ihre Eltern, ebenfalls Staatsangehörige von Jordanien, hielten sich zeitweise in B.________ auf und mieteten dort für die Dauer vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 eine möblierte Wohnung (vgl. Akten MIDI pag. 1, 4, 15). Zu Beginn des zweiten Schuljahrs erhielt die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Schulbesuchs für den Kanton Genf (vgl. Akten MIDI pag. 49); als Einreisedatum gilt seither der 26. August 2005 (vgl. Akten MIDI pag. 104, 254). Ihre Eltern waren ab
8. Mai 2006 je im Besitz einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) für den Kanton Genf mit Aufenthaltszweck «séjour pour traitement médical» bzw. «séjour auprès du conjoint», gültig bis 6. Mai 2007. Beide Bewilligun- gen nennen diesen Zeitpunkt als Einreisedatum (Akten MIDI pag. 12 f.). Ab April 2006 mieteten die Eltern wiederum eine Wohnung in B.________ (vgl. Akten MIDI pag. 16). Am 7. August 2006 stellte die Familie beim MIP ein Gesuch um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (Ausweis B) mit bzw. ohne Erwerbstätigkeit für den Kanton Bern. Dabei machten die Eltern darauf aufmerksam, dass sie am 14. Januar 2006 eine noch zu erstellende Stockwerkeinheit in B.________ erworben hatten (Akten MIDI pag. 2 ff. und 20 ff.). Am 11. September 2006 ergänzten die Eltern ihr Gesuch mit weite- ren Unterlagen und wiesen darauf hin, dass sie, mit Ausnahme von Ge- schäfts- und Ferienreisen, dauernd in B.________ weilen wollen (vgl. Akten MIDI pag. 40 und 46). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2006 präzisierten sie das Gesuch dahin, dass die Familie die Aufenthaltsbewilligungen ohne Er- werbstätigkeit beantragen möchte (Akten MIDI pag. 48). Am 30. November 2006 stimmte das BFM einer Zulassung im Rahmen von Art. 36 der (alt- rechtlichen) Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; AS 1986 S. 1791) zu (Akten MIDI pag. 51). In der Folge wurde der Aufenthalt der Familie vom Kanton Bern bewilligt (Ak- ten MIDI pag. 52). 2.2 In den folgenden Jahren besuchte die Beschwerdeführerin Privat- schulen in B.________, Genf und C.________ (vgl. Akten MIDI pag. 184- 206 […], pag. 127-183 […], pag. 123-127 […]). Sie war weiterhin in B.________ wohnhaft und verbrachte dort nach eigenen Angaben regelmässig die Wochenenden und Ferien, wenn sie nicht täglich dorthin zurückkehren konnte (vgl. Beschwerde S. 4; Akten MIDI pag. 259). Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2017, Nr. 100.2017.49U, Seite 5 inzwischen erstellte Stockwerkeinheit mit Miteigentum an weiteren Grundstücken in B.________ wurde der Beschwerdeführerin am
26. August 2009 durch Schenkung übertragen. Sie ist seither Alleineigentümerin der 8 ½-Zimmerwohnung, wobei ihre Mutter als Nutzniesserin eingetragen ist (vgl. Akten MIDI pag. 262-266). Im Sommer 2016 erwarb die nunmehr volljährige Beschwerdeführerin das «International Baccalaureate» (Internationale Matur) und wurde an der … mit Studienbeginn ab Februar 2017 aufgenommen (vgl. Akten MIDI pag. 110, 321, 323 ff.). 2.3 Nach der Scheidung ihrer Eltern wohnte die Beschwerdeführerin weiterhin in B.________ mit ihrer Mutter, welche eine Aufenthaltsbewilligung mit der Anmerkung «Ohne Erwerb» besitzt (Beilage 9 zur Beschwerde an die POM; vgl. Beschwerde S. 3). Dem Vater der Beschwerdeführerin erteilte der Kanton Genf am 14. November 2013 die Niederlassungsbewilligung (Beilage 8 zur Beschwerde an die POM). Die Beschwerdeführerin ersuchte jährlich um Verlängerung ihres Aufenthalts (vgl. Akten MIDI pag. 53 f., 56 f., 72 f., 78 f., 81 f., 84 f., 87 f., 95 f., 255); die Kopien der erteilten Aufenthaltsbewilligungen sind nicht aktenkundig. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Kopie ihrer am
20. November 2014 ausgestellten Aufenthaltsbewilligung enthält den Vermerk «Aufenthalt zur Ausbildung» (Akten MIDI pag. 103). Zuletzt war sie im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, gültig bis zum 22. Juni 2017 (vgl. Akten MIDI pag. 255). 3. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung zu Recht verweigert worden ist; über die erneut verlängerte Aufenthaltsbewilligung ist nicht zu befinden. Die Beschwerdeführerin beruft sich dabei zu Recht nicht auf ei- nen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Art. 43 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20). Nach der Scheidung ihrer Eltern blieb sie bei ihrer ebenfalls bloss aufenthaltsberechtigten Mutter. Als der Kanton Genf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2017, Nr. 100.2017.49U, Seite 6 ihrem Vater am 14. November 2013 die Niederlassungsbewilligung erteilte, war die Beschwerdeführerin bereits über 12-jährig, weshalb ein abgeleiteter Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Art. 43 Abs. 3 AuG ausser Betracht fällt. Hingegen steht in Frage, ob die Beschwerdefüh- rerin die allgemeinen Voraussetzungen nach Art. 34 AuG zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfüllt. 3.2 Nach Art. 34 Abs. 2 AuG kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt min- destens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben, während der letzten fünf Jahre ununter- brochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren und keine Widerrufs- gründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Bei erfolgreicher Integration, nament- lich wenn die betroffene Person über gute Kenntnisse einer Landessprache verfügt, kann die Niederlassungsbewilligung nach ununterbrochenem Auf- enthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden (Art. 34 Abs. 4 AuG). Vorübergehende Aufenthalte werden gemäss Art. 34 Abs. 5 AuG an den ununterbrochenen Aufenthalt in den letzten fünf Jahren der Niederlassungsfrist nicht angerechnet (Satz 1); Aufenthalte zur Aus- oder Weiterbildung (Art. 27 AuG) werden angerechnet, wenn die be- troffene Person nach deren Beendigung während zweier Jahre ununterbro- chen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für einen dauerhaften Aufent- halt war (Satz 2). Aufenthalte zur Aus- oder Weiterbildung werden damit nach der aktuell geltenden Gesetzesfassung vom 18. Juni 2010, die seit dem 1. Januar 2011 in Kraft ist (AS 2010 S. 5958), bei der Berechnung der Fünfjahresfrist privilegiert behandelt; Art. 34 Abs. 5 AuG in der ursprüngli- chen Fassung vom 16. Dezember 2005 sah noch keine Anrechnung vor (AS 2007 S. 5446; vgl. dazu Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative «Erleichterte Zulassung und Integration von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss», in BBl 2010 S. 427 ff., 440). 3.3 Auf Erhalt der Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 AuG besteht kein Anspruch. Sind die erwähnten Voraussetzungen erfüllt, ist im Rahmen des Ermessens zu entscheiden, ob die Bewilligung zu erteilen ist (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.6.1; Hunziker/König, Handkommentar AuG, 2010,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2017, Nr. 100.2017.49U, Seite 7 Art. 34 N. 11; Peter Bolzli, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 34 AuG N. 3). Der Bewilligungsbehörde kommt dabei ein gewis- ser Spielraum zu, den sie pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen, auszufüllen hat. Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten. Als gesetzliche Leitlinie sind die persönlichen Verhältnisse, der Grad der Integration und das bisherige Verhalten der ausländischen Person zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 60 bzw. 62 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; Hunziker/König, a.a.O., Art. 34 N. 33; ferner auch BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.1, 2010 S. 481 E. 6.1 [jeweils betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung]). 3.4 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführerin ausschliesslich zur Weiterführung ihrer Ausbildung bewilligt worden sei. Ursprünglich habe der Kanton Genf ihr am
26. August 2005 eine Aufenthaltsbewilligung zum Besuch einer Schweizer Ganztagesschule erteilt. In der Folge habe der Kanton Bern ihre Aufent- haltsbewilligung regelmässig von neuem zum Zweck der Ausbildung ver- längert. Die Beschwerdeführerin sei demnach, anders als ihre Eltern, in den letzten fünf Jahren nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für ei- nen dauerhaften Aufenthalt gewesen. Die Mindestvoraussetzungen, unter denen ihr im Rahmen des Ermessens allenfalls eine Niederlassungsbewil- ligung erteilt werden könne, seien somit nicht erfüllt. Weiter habe die Be- schwerdeführerin ihre Ausbildung noch nicht beendet und könne deshalb nicht von der Ausnahmeregelung von Art. 34 Abs. 5 Satz 2 AuG profitieren. An diesem Ergebnis ändert nach Ansicht der Vorinstanz nichts, dass die Beschwerdeführerin nach ihren glaubhaften Angaben ihren Lebensmittel- punkt seit über zehn Jahren in der Schweiz hat, hier bestens integriert ist, über Grundeigentum verfügt, im Jahr 2013 ein Einbürgerungsgesuch ein- gereicht hat und hier dauerhaft leben will (angefochtener Entscheid E. 3c und d). – Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass sie zunächst im Kanton Genf eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Schulbesuchs erhalten hat. Sie macht jedoch geltend, der Kanton Bern habe der Gesamtfamilie am
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2017, Nr. 100.2017.49U, Seite 8
12. Dezember 2006 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt; spätestens ab die- sem Zeitpunkt wäre ihr Aufenthalt nicht mehr zu Ausbildungszwecken, sondern aus Gründen des Familiennachzugs mit gemeinsamem Domizil zu bewilligen gewesen (vgl. Beschwerde S. 3 und 5). Dazu komme, dass sie seit dem Jahr 2006 andauernd mit ihren Eltern zusammenwohne bzw. zu- sammengewohnt habe und damit Anspruch auf Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung gehabt habe (vgl. Beschwerde S. 6 f.). 4. 4.1 Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin in den letzten fünf Jahren vor der Gesuchseinreichung am 10. August 2015 ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt war. Denn nach Art. 34 Abs. 5 Satz 1 AuG werden vorübergehende Aufenthalte an die letzten fünf Jahre der Niederlassungsfrist nicht angerechnet (vorne E. 3.2). Dazu zählen namentlich Aufenthalte zu Ausbildungs- und Studienzwecken (Peter Bolzli, a.a.O., Art. 34 AuG N. 7; Minh Son Nguyen, in Nguyen/Amarelle [éd.], Code annoté de droit des migrations, Volume II: Loi sur les étrangers [LEtr], 2017, Art. 34 N. 49; Hunziker/König, a.a.O., Art. 34 N. 26 und 56). Zu beantworten ist damit die Frage, ob sich die Beschwer- deführerin bloss vorübergehend zwecks Schulbesuchs in der Schweiz auf- halten durfte oder ob ihr Aufenthalt an die Bewilligung ihrer Eltern geknüpft wurde und damit im Sinn des Familiennachzugs auf Dauer angelegt war. Steht mithin das Zusammenleben im Familienverband zur Diskussion, sind zur Klärung dieser Fragen die Umstände seit der Bewilligungserteilung im Jahr 2006 heranzuziehen; damals stellte die Familie erstmals im Kanton Bern ein Gesuch um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (vorne E. 2.1). Keine bessere Position verschafft der Beschwerdeführerin Art. 34 Abs. 5 Satz 2 AuG in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung, wonach Aufenthalte zur Aus- oder Weiterbildung (Art. 27 AuG) unter bestimmten Voraussetzungen doch an die Fünfjahresfrist angerechnet werden (vorne E. 3.2). Die Aus- oder Weiterbildung muss danach zum einen beendet sein, was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall ist. Zum anderen wird nach Art. 34 Abs. 5 Satz 2 AuG ebenfalls ein dauerhaft bewilligter Aufenthalt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2017, Nr. 100.2017.49U, Seite 9 vorausgesetzt, wenn auch nur von zwei Jahren nach Beendigung der Aus- oder Weiterbildung. 4.2 Soweit die Beschwerdeführerin meint, sie habe seit dem Jahr 2006 Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung und sei deshalb dauerhaft anwe- senheitsberechtigt, kann ihr nicht beigepflichtet werden: Als der Kanton Bern ihren Eltern im Dezember 2006 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hatte (vgl. vorne E. 2.1), waren noch die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 S. 121, in Kraft bis 31.12.2007) anwendbar. Ge- stützt auf Art. 4 ANAG entschied die Behörde – im Rahmen der gesetzli- chen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermes- sen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es bestand kein Anspruch auf Familiennachzug, wenn beide Eltern im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren (vgl. BGE 130 II 281 E. 2; Weisungen und Erläuterungen des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt, 3. Aufl. 2006 [nachfolgend: ANAG-Weisungen], Ziff. 664; ferner Spescha/Sträuli, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2004, S. 212). Sodann vermittelt auch der seit dem
1. Januar 2008 geltende Art. 44 AuG, auf den sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich beruft, keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung. Vielmehr bleibt die Bewilligungserteilung – auch wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind – im fremdenpolizeilichen Ermessen (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.2 mit Hinweisen; Marc Spescha, a.a.O., Art. 44 AuG N. 1). Mit ihrem niederlassungsberechtigten Vater wohnte die Beschwerdeführerin nach der Scheidung ihrer Eltern nicht zusammen, weshalb sie keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufent- haltsbewilligung nach Art. 43 Abs. 1 AuG hatte. Andere Gründe, die für einen Bewilligungsanspruch sprechen würden, sind weder dargetan noch ersichtlich. 4.3 Die Eltern der Beschwerdeführenden ersuchten das MIP am
7. August 2006 im Namen aller drei Familienmitglieder um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (vorne E. 2.1). Dabei wiesen sie darauf hin, dass «das gemeinsame Familienleben in einer ruhigen und gesunden Umwelt […] den wichtigsten Grund für dieses Gesuch» darstelle. Die Eltern erklär- ten weiter, dass ihre Tochter eine Privatschule in B.________ besuchen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2017, Nr. 100.2017.49U, Seite 10 wolle und es ihnen ein Bedürfnis sei, dass die Tochter die Kindheit und Jugend mit ihnen verbringen könne (vgl. Akten MIDI pag. 3). Dies schien das MIP nicht anders gesehen zu haben, indem es am 26. Oktober 2006 das Gesuch mit dem Betreff «Familie …, ...1966, Jordanien (3 Personen)» dem BFM zur Zustimmung weiterleitete mit der Bemerkung, dass «die Familie einen ordentlichen Aufenthaltsstatus ohne Erwerbstätigkeit im Kanton Bern» beantrage (Akten MIDI pag. 49). Am 30. November 2006 bestätigte das BFM, welches die Beschwerdeführerin und ihre Eltern in der Zustimmung namentlich aufführt, dass es «gegen eine Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung gemäss Art. 36 BVO (vorläufig 1 Jahr/anschliessend Überprüfung Lebensmittelpunkt) betreffend Herr D.________ und dessen Familie nichts einzuwenden» habe (Akten MIDI pag. 51). Das MIP stellte dem Rechtsvertreter der Familie kurz darauf, am
12. Dezember 2006, die (nicht aktenkundigen) Ausweiskopien sowie di- verse Originalunterlagen zu seiner Entlastung zu (Akten MIDI pag. 52). In den folgenden Jahren beantragte die Beschwerdeführerin jährlich bei der Fremdenkontrolle ihrer Wohnortsgemeinde die Verlängerung ihres Aufent- halts. Dabei kreuzte sie jeweils unter «Jetziger Aufenthaltszweck» für Nichterwerbstätige das Feld «Verbleib bei Eltern», vereinzelt zusätzlich «Schüler» an (vgl. Akten MIDI pag. 53 f. [6.11.2007], 56 f. [11.12.2008], 72 f. [2.11.2009], 78 f. [5.11.2010], 81 f. [2.11.2011], 84 f. [17.11.2012], 87 f. [5.11.2013], 95 f. [27.10.2014]). 4.4 Wie aus dem vorstehend Gesagten hervorgeht, erklärten die Eltern in den Gesuchsverfahren mehrfach, dass sie einen längerfristigen Aufent- halt gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter in B.________ beabsichtigen, zumal sie dort eine Stockwerkeinheit erworben haben. Während der Bewilligungsverfahren deutete das MIP mit keinem Wort an, dass die Beschwerdeführerin – wie bis anhin im Kanton Genf – eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken erhalten soll. Davon abgesehen war nach den damals geltenden Bestimmungen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Schulbesuchs vorgesehen, wenn die Schülerin oder der Schüler allein einreiste und die Wiederausreise nach Beendigung des Schulbesuchs gesichert erschien (Art. 31 Bst. a und g BVO). Damit wurde etwa minderjährigen Schülerinnen und Schülern ermöglicht, in der Schweiz ohne ihre Familienangehörigen eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2017, Nr. 100.2017.49U, Seite 11 Bildungsanstalt zu besuchen und die ausserschulische Betreuung durch ein Internat sicherzustellen (vgl. Steve Favez, Les étudiants dans la loi sur les étrangers, in RDAF 2009 I S. 209 ff., 232 mit Hinweis). Während der Verfahren zweifelte das MIP nicht daran, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Eltern in B.________ wohnt und die Familie einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz anstrebt. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin konnte demnach ohne weiteres im Rahmen des Familiennachzugs gestützt auf Art. 38 f. BVO bewilligt werden (vgl. ANAG- Weisungen Ziff. 671; Raselli/Hausammann, Ausländische Kinder sowie andere Angehörige, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 1. Aufl. 2002, Rz. 13.10). 4.5 An der bewilligungsrechtlichen Situation der Beschwerdeführerin änderte das Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 nichts. Zwar ist mit dem neuen Recht die Beschränkung von Art. 31 Bst. a BVO weggefallen, wonach die Bewilligung für Schülerinnen und Schüler die Einreise allein der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers voraussetzte (vgl. Caroni/Ott, in Handkommentar AuG, 2010, Art. 27 N. 2; Steve Favez, a.a.O., S. 232). Die Beschwerdeführerin wohnte jedoch weiterhin mit ihren Eltern zusammen in der inzwischen erstellten Eigentumswohnung in B.________ und besuchte eine Privatschule im Wohnort (…). Später wechselte sie an Schulen in der Region Genfersee (…, …; vorne E. 2.2). An der Beziehung zu ihrer Familie änderte dies indes nichts, was auch in den Gesuchen um Aufent- haltsverlängerung zum Ausdruck kommt (Aufenthaltszweck Verbleib bei den Eltern; E. 4.3 hiervor). 4.6 Zum Einwand der Vorinstanz, aufgrund des Vermerks «Aufenthalt zur Ausbildung» in der Aufenthaltsbewilligung vom 29. November 2014 (Akten MIDI pag. 103) könne ein anderer Aufenthaltszweck ausgeschlos- sen werden (angefochtener Entscheid E. 3c), ist Folgendes festzuhalten: Die vom MIP jährlich ausgestellten Bewilligungskopien sind in den Akten nicht vollständig enthalten (vorne E. 2.3). Selbst wenn sämtliche Bewilli- gungen mit «Aufenthalt zur Ausbildung» vermerkt waren, greift die Be- trachtungsweise der Vorinstanz zu kurz. Indem sie einzig auf diesen Ver- merk abstellt, sieht die Vorinstanz über die tatsächlichen Gegebenheiten hinweg. Die Beschwerdeführerin gab wie ausgeführt bis ins Jahr 2014 den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2017, Nr. 100.2017.49U, Seite 12 Verbleib bei ihren Eltern als Aufenthaltszweck an und markierte vereinzelt auch das Feld «Schüler» (vgl. vorne E. 4.3). Das MIP verlängerte den Auf- enthalt der Beschwerdeführerin insgesamt acht Mal, ohne den Aufenthalts- zweck zu thematisieren; insbesondere war nie davon die Rede, ihre Wie- derausreise müsse nach Abschluss der Ausbildung gesichert sein (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. d AuG in der ursprünglichen Fassung vom 16.12.2005 [AS 2007 S. 5444], in Kraft bis 31.12.2010; zum alten Recht Art. 31 Bst. g und Art. 32 Bst. f BVO). Erstmals befragte das MIP die 17-jährige Be- schwerdeführerin am 24. September 2015 (Schreiben versehentlich datiert auf 24.9.2014) – kurz nach ihrem Antrag auf Erteilung der Niederlassungs- bewilligung – zu ihrem bisherigen Schulbesuch, zur voraussichtlichen Dauer bis zum Abschluss und zu ihren Zukunftsabsichten, und forderte sie auf, bisherige Kopien von Schulzeugnissen einzureichen (Akten MIDI pag. 107). Demnach war für die Beschwerdeführerin, die andauernd mit ihrer Mutter zusammen in B.________ wohnte, während nahezu neun Jahren nicht erkennbar, dass ihr Aufenthalt aus Sicht der Bewilligungsbehörde nur als vorübergehend gelten soll (vgl. für ein Gegenbeispiel etwa BVR 2003 S. 49 E. 2b/dd). Das MIP hielt den Verlauf ihrer Ausbildung weder bei der erstmaligen Bewilligungserteilung noch bei den jährlichen Verlängerungen für relevant. Die Aufenthaltsbewilligung wurde vielmehr regelmässig und kommentarlos verlängert, so dass sich die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben auf einen längerfristigen Verbleib in der Schweiz einrichten durfte (vgl. zu diesem Aspekt Marc Spescha, a.a.O., Art. 34 AuG N. 7 mit Hinweis auf BVGer C-7435/2009 vom 10.2.2011 E. 5.4). Welche Tragweite die Erteilung bzw. Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Ausbildung hatte, musste die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen nicht erkennen. Ihr kann daher auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätte die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck Verbleib bei den Eltern verlangen müssen, zumal die Behörde den Aufenthalt ja bewilligt hat (vgl. dazu auch VGer ZH VB.2013.00418 vom 4.9.2013 E. 2.3). 4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Aufenthalt der Beschwer- deführerin bis zum Erreichen ihrer Volljährigkeit an den Aufenthalt ihrer Eltern bzw. nach der Scheidung ihrer Eltern an jenen ihrer Mutter geknüpft
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2017, Nr. 100.2017.49U, Seite 13 war. Damit war die Beschwerdeführerin in den fünf Jahren vor Gesuchsein- reichung im Besitz einer Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt. 5. 5.1 Die Niederlassungsbewilligung kann Ausländerinnen und Auslän- dern nach einem ordentlichen Aufenthalt von insgesamt mindestens zehn Jahren erteilt werden; in den ersten fünf Jahren gelten weniger hohe Anfor- derungen, indem sämtliche Kurz- und Aufenthaltsbewilligungen, unabhän- gig von ihrem jeweiligen Aufenthaltszweck angerechnet werden (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AuG; vorne E. 3.2). Darunter fallen auch vorübergehende Aufenthalte, namentlich zur Aus- und Weiterbildung (Weisungen SEM Ziff. 3.4.3.2). Demzufolge ist auch der am 26. August 2005 vom Kanton Genf bewilligte Aufenthalt als Schülerin an die 10-jährige Frist anzurech- nen. Mit der Gesuchseinreichung am 10. August 2015 waren demnach die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 34 Abs. 5 AuG so- wohl hinsichtlich der 10-jährigen Frist als auch hinsichtlich des ununterbro- chenen – mithin nicht bloss vorübergehenden – Aufenthalts während den letzten fünf Jahren erfüllt. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung auch gestützt auf Art. 34 Abs. 4 AuG erteilt werden könnte. Unter dem ANAG wäre die Rechtslage im Übrigen – soweit hier interessierend – nicht grundlegend anders gewesen: Bereits nach damaligem Recht wurden vorübergehende Aufenthalte in der Regel an die Niederlassungsfrist angerechnet, wenn die Zulassung ursprünglich zur Wohnsitznahme erfolgte, beispielsweise im Rahmen des Familiennachzugs (vgl. dazu Peter Kottusch, Niederlassungs- bewilligung gemäss Art. 6 ANAG, in ZBl 1986 S. 513 ff., 519 Fn. 20). 5.2 Damit steht fest, dass der Beschwerdeführerin die Niederlassungs- bewilligung nicht mit der Begründung verweigert werden darf, sie sei in den letzten fünf Jahren nicht ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilli- gung für dauerhaften Aufenthalt gewesen. Es ist nicht Sache des Verwal- tungsgerichts, als letzte kantonale Instanz erstmals zu klären, ob die weite- ren Voraussetzungen zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfüllt sind; insbesondere übt es das Ermessen nicht anstelle der zuständigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2017, Nr. 100.2017.49U, Seite 14 Behörde aus. Dazu ist vielmehr die Bewilligungsbehörde berufen, zumal sich auch die POM darauf beschränkt hat, die Mindestvoraussetzungen von Art. 34 AuG zu prüfen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3d). Die Be- schwerde ist somit dahin gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das MIP (MIDI) zurück- zuweisen ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbegehren nur teilweise durch. Nach neuer Praxis des Ver- waltungsgerichts ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Ob- siegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-) Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann (BVR 2016 S. 222 E. 4.1). Dem- nach ist die Beschwerdeführerin für die Kostenverlegung als gänzlich ob- siegend zu betrachten und sind für die Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt und vor der POM keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Der Kanton Bern (POM) hat der Beschwerdeführerin die Partei- kosten für die Verfahren vor beiden Instanzen zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennoten geben zu keinen Bemer- kungen Anlass (act. 5). 7. Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesge- richtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Da es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3, 133 V 477 E. 4.1), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn die zusätzlichen Vor- aussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2017, Nr. 100.2017.49U, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Poli- zei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 17. Januar 2017 aufge- hoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst, zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2. a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Verfah- renskosten erhoben.
b) Der Kanton Bern (Polizei- und Militärdirektion) hat der Beschwerde- führerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Partei- kosten, bestimmt auf Fr. 4ʹ016.85 (inkl. Auslagen und MWSt), zu er- setzen.
3. a) Für das Verfahren vor der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern werden keine Verfahrenskosten erhoben.
b) Der Kanton Bern (Polizei- und Militärdirektion) hat der Beschwerde- führerin für das Verfahren vor der Polizei- und Militärdirektion die Par- teikosten, bestimmt auf Fr. 1ʹ922.40 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
4. Zu eröffnen:
- der Beschwerdeführerin
- der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
- dem Staatssekretariat für Migration Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2017, Nr. 100.2017.49U, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.