Beschluss des Gemeinderats der Stadt Bern; Nichteintreten (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 15. Juni 2017; vbv 19/2017) | kommunal
Sachverhalt
A. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde (EG) Bern stimmte mit Be- schluss vom 11. Januar 2017 einer generellen Verlängerung der Verweil- dauer des Vereins Alternative, auch bekannt als «Stadtnomaden», auf den dafür geeigneten Standplätzen bzw. Geländen auf Stadtgebiet von drei auf sechs Monate zu und erteilte in diesem Zusammenhang der Stadtverwal- tung verschiedene Aufträge (GRB Nr. 2017-17). B. Nachdem A.________ und B.________ von diesem Beschluss (auszugsweise) Kenntnis erhalten hatten, erhoben sie dagegen am
29. März 2017 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und beantragten dessen Aufhebung. Mit Entscheid vom 15. Juni 2017 trat der Regierungsstatthalter auf die Beschwerde nicht ein, nahm die Eingabe jedoch, soweit geeignet, als aufsichtsrechtliche Anzeige entgegen. Er er- achtete den Beschluss als nicht mit Beschwerde anfechtbar, weil die al- lenfalls betroffenen Personen ihre Rechte im Rahmen eines baupolizeili- chen Verfahrens geltend machen könnten. C. Gegen diesen Nichteintretensentscheid haben A.________ und B.________ am 17. Juli 2017 gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz. Das Regierungsstatthalteramt hat «unter Verweis auf die Akten» auf eine Vernehmlassung verzichtet (Eingabe vom 24.7.2017). Die EG Bern bean- tragt mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2017 die Abweisung der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2018, Nr. 100.2017.210U, Seite 3 schwerde. Am 2. Februar 2018 hat sie den nur auszugsweise aktenkundi- gen GRB Nr. 2017-17 nachgereicht. Die Instruktionsrichterin hat mit Verfü- gung vom 29. März 2018 den Antrag von A.________ und B.________ auf Edition des Berichts der städtischen Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün (TVS) vom 3. Januar 2017 abgewiesen, der dem Beschluss der Gemeinde zugrunde liegt. Gleichzeitig haben A.________ und B.________ Gelegenheit erhalten, mit Blick auf einen möglichen Entscheid des Verwaltungsgerichts in der Sache ihre diesbezüglichen Ausführungen zu ergänzen, wovon sie mit Eingabe vom 8. Mai 2018 Gebrauch gemacht haben.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden betref- fend kommunale Beschlüsse gemäss Art. 74 Abs. 2 Bst. d i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Das gilt auch dann, wenn die Vorinstanz einen negativen Prozessentscheid gefällt hat (vgl. BVR 2013 S. 536 E. 1.1, 2006 S. 481 E. 1.2, beide zu negativen Prozessentscheiden in Verfügungsmaterien). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen. Sie sind durch den Nichteintretensentscheid im vorinstanzlichen Verfahren zudem in schutzwürdigen Interesse betroffen und ohne weiteres zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (vgl. Art. 79c i.V.m. Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. BVR 2017 S. 459 E. 1.2 betreffend Stimm- rechtsbeschwerde; ferner BVR 2013 S. 536 E. 1.1, 2006 S. 481 E. 1.2). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Die Beschwerdesache fällt an sich in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2018, Nr. 100.2017.210U, Seite 4 BSG 161.1]). Die rechtlichen Verhältnisse rechtfertigen jedoch eine Über- weisung an die Kammer (Art. 57 Abs. 6 GSOG).
E. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
E. 2.1 Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist im nachfolgen- den Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nur Prozessthema, ob die Vor- instanz zu Recht oder zu Unrecht keinen Sachentscheid gefällt hat (vgl. etwa BVR 2017 S. 459 E. 2.3, 2015 S. 193 [VGE 2013/426 vom 28.4.2014] nicht publ. E. 1.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 51 N. 14, Art. 84 N. 4; für das bundesgerichtliche Verfah- ren etwa BGE 139 II 233 E. 3.2, 135 II 38 E. 1.2). Das Verwaltungsgericht ist dabei nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden, sondern prüft von Amtes wegen, ob im vorinstanzlichen Verfahren die Eintretensvoraus- setzungen, hier die Voraussetzungen zur Anfechtung eines kommunalen Beschlusses, erfüllt waren (vgl. Art. 20a VRPG; statt vieler BVR 2013 S. 521 E. 2.4 mit Hinweisen). Sollte sich der angefochtene Nichteintretens- entscheid – auch nach einer allfälligen Substitution der Motive – als recht- lich unhaltbar erweisen, hebt es diesen in der Regel auf und weist die An- gelegenheit zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurück (vgl. etwa BVR 2015 S. 301 E. 3.5). Ausnahmsweise verzichtet das Verwaltungsge- richt namentlich im Interesse der Verfahrensbeschleunigung auf eine Rück- weisung und nimmt die materielle Prüfung selbst vor, sofern die Sache ent- scheidungsreif ist und sich die betroffenen Parteien auch in der Sache haben äussern können (vgl. BVR 2012 S. 481 E. 2.5, 2011 S. 324 [VGE 2010/15 vom 1.11.2010] nicht publ. E. 2.5; VGE 2015/180/181/186 vom 29.11.2016 E. 2.5; vgl. auch BVR 2011 S. 564 E. 3.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 50 N. 4, Art. 72 N. 10, Art. 84 N. 4).
E. 2.2 Der Regierungsstatthalter ging davon aus, GRB Nr. 2017-17 bein- halte eine Dienstanweisung des Gemeinderats an die ihm unterstellte Bau- polizeibehörde, wonach die sog. Stadtnomaden neu den Fahrenden gleich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2018, Nr. 100.2017.210U, Seite 5 zustellen seien, sodass sie ihre Fahrzeuge gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. p des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Bau- bewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) während einer Dauer von bis zu sechs Monaten pro Kalenderjahr ohne Baubewilligung an gewissen Stand- orten auf dem Gebiet der EG Bern abstellen dürften. Als Verwaltungsver- ordnung sei diese Dienstanweisung ausnahmsweise anfechtbar, wenn sie Aussenwirkungen zeitige und es den davon betroffenen Privaten weder möglich noch zumutbar sei, gegen eine gestützt darauf ergangene (spä- tere) Verfügung Beschwerde zu führen. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, zumal allfällige von der Verwaltungsverordnung betroffene Personen in einem Baupolizeiverfahren Parteirechte ausüben könnten. Damit hat die Vorinstanz sinngemäss das Vorliegen eines tauglichen Anfechtungsobjekts verneint (vgl. angefochtener Entscheid E. 3 ff.).
E. 2.3 Anders als Rechtsverordnungen regeln Verwaltungsverordnungen keine Rechte und Pflichten bzw. entfalten bloss im Innenverhältnis eines Verwaltungsträgers Rechtsbindungen. Dennoch können kantonale und kommunale Verwaltungsverordnungen ausnahmsweise direkt bzw. abstrakt angefochten werden, wenn sie Aussenwirkungen entfalten und wenn ge- stützt darauf keine anfechtbaren Hoheitsakte mehr ergehen oder die An- fechtung solcher Hoheitsakte nicht zumutbar erscheint (dazu grundlegend BGE 128 I 167 E. 4.3; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 41 N. 15 f. und 21 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 87). Die Vorinstanz hat das Vorliegen dieser (erhöhten) Anforderungen für die (Direkt-)Anfechtung von Verwaltungsverordnungen geprüft und verneint und ist aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht eingetreten (vgl. angefochtener Entscheid insb. E. 5 ff.). Damit verkennt sie jedoch, dass die Voraussetzungen für die Anfechtung kommunaler Beschlüsse abschliessend in Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und Abs. 2 (Anfechtungsobjekt) sowie Art. 65c VRPG (Beschwerde- befugnis) geregelt sind; eine Erlassanfechtung, wie sie Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 VRPG gegen entsprechende kommunale Akte zulässt, steht hier nicht zur Diskussion. Zusätzliche Anforderungen dürfen unabhängig vom Inhalt des Beschlusses nicht gestellt werden (vgl. auch Beschwerde Ziff. B/3). Im Übrigen wäre die Argumentation der Vorinstanz auch nicht geeignet, die Anfechtbarkeit des kommunalen Beschlusses unter dem As-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2018, Nr. 100.2017.210U, Seite 6 pekt der mangelnden Subsidiarität in Frage zu stellen (dazu weiterführend hinten E. 4.1).
E. 3 Erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz als unzutreffend, ist zu prü- fen, ob der angefochtene Nichteintretensentscheid sich aus anderen Grün- den halten lässt (vgl. vorne E. 2.1). Zunächst muss geklärt werden, was Gegenstand des Gemeinderatsbeschlusses ist:
E. 3.1 GRB Nr. 2017-17 vom 11. Januar 2017 hat folgenden Wortlaut: «Verein Alternative (Stadtnomaden): Neuer Rotationsmodus; Grund- satzentscheid
Dispositiv
- Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Bericht der Direktion für Tief- bau, Verkehr und Stadtgrün vom 3. Januar 2017 betreffend Verein Alternative (Stadtnomaden): Neuer Rotationsmodus; Grundsatzent- scheid.
- Er stimmt einer generellen Verlängerung der Verweildauer des Ver- eins Alternative auf den dafür geeigneten Geländen auf Stadtgebiet auf sechs Monate zu. Der Regierungsstatthalter ist im Zusammen- hang mit dem von ihm verlangten Gespräch gemäss Ziffer 3 dieses Beschlusses über diese Praxisänderung zu informieren.
- Er beauftragt die Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün in Verbindung mit der Präsidialdirektion und der Stadtkanzlei, im Na- men des Gemeinderats bis spätestens 28. Februar 2017 zu einem Gespräch im Beisein des Regierungsstatthalters sowie der entspre- chenden Vertretungen der Burgergemeinde und des Kantons Bern einzuladen und das Gespräch vorzubereiten. […]
- Er beauftragt die Direktion für Finanzen, Personal und Informatik (Immobilien Stadt Bern), den aktuellen Gebrauchsleihevertrag des Vereins Alternative für das Gaswerkareal bis Ende Januar 2017 zu verlängern.
- Er beauftragt die Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün, in Zusammenarbeit mit der Burgergemeinde Bern, dem Kanton Bern und der Direktion für Finanzen, Personal und Informatik (Immobilien Stadt Bern) für den künftigen Aufenthalt des Vereins Alternative ei- nen Turnus mit geeigneten Geländen zu definieren und umzuset- zen. […]
- […]» 3.2 Die Gemeinde bezeichnet den Beschluss als Grundsatzentscheid (vgl. Überschrift und Ziff. 1), wobei sie ausführt, daraus könne nicht auf eine erhöhte politische Bedeutung der Angelegenheit geschlossen werden, denn der Gemeinderat habe lediglich zum Ausdruck gebracht, «wie es [in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2018, Nr. 100.2017.210U, Seite 7 Sachen Stadtnomaden] grundsätzlich weitergehen soll[e]» (vgl. Eingabe vom 28.3.2018). Aus Sicht der Beschwerdeführenden hat der Gemeinderat mit dem Beschluss insbesondere festgelegt, dass weder die Einreichung eines Baugesuchs verlangt noch baupolizeilich vorgegangen werde, wenn die Mitglieder des Vereins Alternative bis zu sechs Monate an einem Standort verweilten (vgl. Beschwerde Ziff. A/3). Faktisch habe der Gemein- derat das Bauinspektorat angewiesen, Art. 6 Abs. 1 Bst. p BewD auf den Verein Alternative anzuwenden, was bereits mit Blick auf seine fehlende Zuständigkeit in baupolizeilichen Angelegenheiten problematisch sei (vgl. Beschwerde Ziff. B/6). Sie verweisen in diesem Zusammenhang auf ein Gutachten, das sich mit der Auslegung dieser Bestimmung befasst (Kurz- gutachten vom 24.8.2016, in act. 3B1). Die Gemeinde hat dazu im Verfah- ren vor dem Verwaltungsgericht eine als Zweitmeinung bezeichnete Stel- lungnahme eingereicht, deren Autor sich im Wesentlichen der Meinung des Gutachters anschliesst, wonach die sog. Stadtnomaden bei einer Verweil- dauer von bis zu sechs Monaten gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. p BewD von der Baubewilligungsfreiheit für ihre Standplätze profitieren könnten (Zweit- meinung vom 3.11.2016, Beilage 2 zur Beschwerdeantwort vom 16.8.2017, vgl. insb. S. 3). 3.3 Art. 6 Abs. 1 Bst. p und Abs. 2 BewD lauten wie folgt: 1Keiner Baubewilligung bedürfen unter Vorbehalt von Artikel 7 […] p das Abstellen vom Fahrzeugen von Fahrenden während einer Dauer von bis zu sechs Monaten pro Kalenderjahr an Standorten, welche die Gemeindebehörde mit Zustimmung der Grundeigentü- merinnen und Grundeigentümer zur Verfügung stellt. […] 2Baubewilligungsfrei sind auch alle Vorhaben, die von gleicher oder geringerer Bedeutung sind als die in Absatz 1 genannten Vorhaben. Was die Verweildauer des Vereins Alternative (Stadtnomaden) auf den Standplätzen auf Gemeindegebiet betrifft, strebt die Gemeinde eine Praxis- änderung an und beabsichtigt, einen neuen Rotationsmodus festzulegen. Der Gemeinderat beauftragt zwei seiner Direktionen, das für eine längere Verweildauer Notwendige vorzukehren, mit der Burgergemeinde Bern und dem Kanton Bern als Eigentümerin bzw. Eigentümer eines Teils der in Frage kommenden Standplätze das Gespräch zu suchen und den Regie- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2018, Nr. 100.2017.210U, Seite 8 rungsstatthalter über die Praxisänderung zu informieren. Zu den von den Beschwerdeführenden aufgeworfenen Fragen betreffend die Anwendbar- keit von Art. 6 Abs. 1 Bst. p BewD auf die Siedlungen der sog. Stadtnoma- den (vgl. Beschwerde vom 29.3.2017 an das RSA S. 3 ff.; Beschwerde Ziff. B/8.) lässt sich dem Beschluss aber nichts (Verbindliches) entnehmen: Entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid und den Ausfüh- rungen der Parteien enthält der Beschluss keine Äusserungen zur Baube- willigungspflicht bzw. Baubewilligungsfreiheit der Wagensiedlungen; eben- so fehlen (Handlungs-)Anweisungen an das Bauinspektorat. Zwar bestrei- tet die Gemeinde die Bedeutung nicht, die die Beschwerdeführenden dem Beschluss beimessen, und beruft sich auch nicht auf eine fehlende Bindungswirkung für die mit dem Vollzug der Baurechtsgesetzgebung be- trauten Gemeindebehörden (vgl. etwa Beschwerdeantwort Rz. 15 und 20 ff.). Der Inhalt eines kommunalen Beschlusses richtet sich aber einzig nach dessen Wortlaut bzw. den darin enthaltenen konkreten Anordnungen. Äusserungen der Gemeinde können diese erläutern; sie vermögen den Be- schlussgegenstand jedoch nicht zu erweitern. 3.4 Um den neuen Rotationsmodus des Vereins Alternative umzuset- zen, sind verschiedene Massnahmen notwendig. Vorab ist die Gemeinde aufgerufen, als betroffene Grundeigentümerin ihr Einverständnis im Sinn vom Art. 6 Abs. 1 Bst. p zweiter Teilsatz BewD kundzutun und dasjenige des Kantons und der Burgergemeinde einzuholen (vgl. GBR Nr. 2017-17 insb. Ziff. 2 und 3). Ohne das Einverständnis der Eigentümerinnen und des Eigentümers der möglichen Standplätze erübrigt sich eine Diskussion über die Frage der Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 Bst. p BewD von vornherein. Gemäss Ziff. 5 des gemeinderätlichen Beschlusses wird daher die für die Verwaltung der städtischen Grün- und Freiflächen zuständige TVS (vgl. Art. 42 Abs. 4, Art. 43 Bst. c Ziff. 4, Art. 48 Bst. a der Verordnung vom
- Februar 2001 über die Organisation der Stadtverwaltung [Organisati- onsverordnung, OV; SSSB 152.01]) beauftragt, zusammen mit der Burger- gemeinde, dem Kanton und der städtischen Direktion für Finanzen, Perso- nal und Informatik (FPI) für den künftigen Aufenthalt des Vereins Alterna- tive einen Turnus mit geeigneten Standplätzen festzulegen. Ob die zu füh- renden Verhandlungen erfolgreich sein werden und ob sich ein geeigneter Rotationsmodus finden wird, ist im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2018, Nr. 100.2017.210U, Seite 9 offen. Dass der Beschluss die Haltung der Gemeinde als betroffene Grund- eigentümerin klären und keine baurechtlichen oder baupolizeilichen Fragen verbindlich regeln will, zeigt sich insbesondere auch darin, dass sich die Mehrzahl der im Beschluss enthaltenen Aufträge an die TVS richten (Ziff. 3, 5 und 6), und nicht an die für Baubelange zuständige städtische Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie (SUE; vgl. Art. 18 Abs. 5, Art. 19 Bst. c Ziff. 8, Art. 23sexies OV). Die ebenfalls angesprochene FPI ist für die Ver- waltung der städtischen Grundstücke in finanzieller Hinsicht zuständig (vgl. Art. 51, Art. 52 Bst. b Ziff. 2, Art. 54 OV) und wird beauftragt, den damals aktuellen Gebrauchsleihevertrag mit dem Verein Alternative betreffend einen Standort bis Ende Monat zu verlängern (vgl. Ziff. 4 des Beschlusses). Insofern beschränken sich die in GBR Nr. 2017-17 tatsächlich enthaltenen Anordnungen auf Massnahmen, die die Gemeinde in ihrer Funktion als Standortgemeinde und Grundeigentümerin zur Umsetzung des Grundsatz- beschlusses zu treffen hat. 3.5 Zwar ist denkbar, dass das Geschäft nicht nur deshalb im Gesamt- gemeinderat behandelt worden ist, um das Vorgehen unter den mit der Verwaltung der Standplätze betrauten Direktionen zu koordinieren, sondern auch in der Absicht, die Verbindlichkeit des Beschlusses auf die mit Bau- polizeifragen befasste SUE auszudehnen (vgl. hiervor E. 3.4). Diesbe- züglich sind aber wie dargelegt keinerlei Aufträge oder Anweisungen er- gangen. Solche können auch nicht aus der Verwendung des Begriffs «Praxisänderung» abgeleitet werden, zumal die Gemeinde für Bauvorha- ben auf gemeindeeigenem Boden nicht Baubewilligungsbehörde ist und in- sofern nicht von einer vorbestehenden Praxis gesprochen werden kann, von der abzuweichen wäre (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. d BewD; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 33 N. 3). Da- mit kann offenbleiben, ob der Gemeinderat grundsätzlich befugt wäre, dem Bauinspektorat Weisungen zu erteilen (vgl. Beschwerde Ziff. B/6; Be- schwerdeantwort Rz. 15). Die Praxis des für die Bewilligung von Bauvorha- ben auf gemeindeeigenem Boden zuständigen Regierungsstatthalters lässt sich mit einem kommunalen Beschluss von vornherein nicht beeinflussen, weshalb auch nichts Verbindliches aus dem angestrebten Einbezug des Regierungstatthalters in die geplanten Gespräche abgeleitet werden kann (vgl. GBR Nr. 2017-17 Ziff. 3). Soweit die Beschwerdeführenden die An- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2018, Nr. 100.2017.210U, Seite 10 wendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 Bst. p BewD auf den Verein Alternative ge- stützt auf den hier angefochtenen GBR Nr. 2017-17 geklärt haben möch- ten, fehlt es darin an verbindlichen Anordnungen von Seiten der Gemeinde und somit an einem Anfechtungsobjekt. Was der Beschluss nicht regelt, kann nicht zum Gegenstand im Beschwerdeverfahren gemacht werden. 3.6 Da nun der Inhalt des Gemeinderatsbeschlusses geklärt ist, fragt sich, ob die für die Anfechtung kommunaler Beschlüsse geltenden (spezifi- schen) Voraussetzungen vor der Vorinstanz erfüllt waren. Ist dies zu beja- hen, ist weiter zu prüfen, ob der Gemeinderatsbeschluss einer Rechtskon- trolle standhält (vgl. dazu sogleich E. 4).
- Prozessökonomische Überlegungen sprechen dafür, dass das Verwal- tungsgericht ausnahmsweise anstelle der Vorinstanz über sämtliche noch strittigen Punkte befindet und eine materielle Beurteilung vornimmt, zumal die Voraussetzungen hierfür gegeben sind und die Beschwerdeführenden Gelegenheit erhalten haben, ihre Ausführungen in der Sache zu ergänzen (vgl. Art. 21 VRPG; vorne E. 2.1, Bst. C). 4.1 Zum Erfordernis der Subsidiarität der Beschwerde gegen sog. wei- tere Beschlüsse (vgl. Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 VRPG; Beschwerde Ziff. B/4 ff.; Beschwerdeantwort Rz. 12 ff.) ist festzustellen, dass gegen GRB Nr. 2017-17 kein anderes Rechtsmittel offenstand. Der Beschluss ent- hält insbesondere keine konkreten Anordnungen, mit denen individuelle Rechte oder Pflichten gestaltend oder feststellend geregelt bzw. Rechtsfol- gen verbindlich festgelegt werden (vgl. statt vieler BVR 2015 S. 263 E. 1.4 mit Hinweisen); das gilt auch hinsichtlich der in Ziffer 4 angeordneten Ver- längerung des Gebrauchsleihevertrags mit dem Verein Alternative (vgl. allgemein BVR 2018 S. 99 E. 2.1 f., 2015 S. 263 E. 1.4, je mit Hinweisen). Damit stellt sich die Frage nach dem Verhältnis zwischen dem Baubewilli- gungsverfahren und dem Verfahren der Beschlussanfechtung in Bezug auf dieses Anfechtungsobjekt von vornherein nicht (vgl. hierzu BVR 2013 S. 282 E. 3.2 f. sowie Bemerkungen von Peter Ludwig, in BVR 2013 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2018, Nr. 100.2017.210U, Seite 11 S. 292 ff.). Entgegen der Auffassung der Gemeinde sind die Voraus- setzungen von Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 VRPG erfüllt, und der Gemeinde- ratsbeschluss stellt ein Anfechtungsobjekt im Sinn dieser Bestimmung dar. 4.2 Die Beschwerdeführenden stützen ihre Befugnis zur Erhebung ei- nes Rechtsmittels gegen GRB Nr. 2017-17 auf Art. 65c Bst. b VRPG (sog. Bürgergerbeschwerde in Abgrenzung zur sog. Verletztenbeschwerde ge- mäss Bst. a). Ihre Stimmberechtigung ist unbestritten, nicht hingegen die Frage, ob der Beschluss allgemeine Interessen der Gemeinde berührt (vgl. Beschwerde Ziff. B/8; Beschwerdeantwort Rz. 18). An das Vorliegen allge- meiner Gemeindeinteressen werden praxisgemäss keine allzu hohen An- forderungen gestellt. Verlangt wird aber immerhin, dass der angefochtene kommunale Beschluss inhaltlich von erheblicher Bedeutung ist oder unter (qualifizierter) Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist. Allgemeine Interessen gelten als berührt, wenn es um die Abwendung einer (drohenden) praktischen Benachteiligung der Gemeinde geht (vgl. BVR 2015 S. 263 E. 1.6 mit Hinweisen). – Dem Umgang der EG Bern als Standortgemeinde und Grundeigentümerin mit Personen, die eine alterna- tive Lebens- oder Wohnform pflegen, kann eine politische Tragweite nicht abgesprochen werden. Ein allgemeines Interesse der Gemeinde bzw. eine praktische Benachteiligung könnte auch insofern vorliegen, als während der (verlängerten) Dauer des Aufenthalts des Vereins Alternative auf den gemeindeeigenen Standplätzen jegliche andere Nutzung der (beschränkten Anzahl) Freiflächen ausgeschlossen ist (vgl. Stellungnahme der Beschwer- deführenden vom 13.3.2018). Ob solche Interessen für die Legitimation zur Anfechtung eines kommunalen Beschlusses ausreichen würden und ob die Vorinstanz daher (im Ergebnis) zu Unrecht auf die Beschwerde nicht ein- getreten ist, braucht hier nicht abschliessend geklärt zu werden, da sich die Beschwerde in der Sache als unbegründet erweist (E. 4.3 nachfolgend). 4.3 Die Beschwerdeführenden beanstanden im Wesentlichen die räum- lichen Auswirkungen der Standplätze auf die Umgebung. Sie machen gel- tend, die mit GRB Nr. 2017-17 erfolgte Praxisänderung beruhe auf einem falschen Verständnis von Art. 6 Abs. 1 Bst. p und Abs. 2 BewD und stehe im Widerspruch zu höherrangigen Bestimmungen des Raumplanungs- und Baurechts (vgl. Beschwerde Ziff. A/3 f.; Eingabe vom 8.5.2018). – Fehlt es Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2018, Nr. 100.2017.210U, Seite 12 an verbindlichen Anordnungen zu den von den Beschwerdeführenden auf- geworfenen raumplanungsrechtlichen und baupolizeilichen Fragen, ent- behren ihre diesbezüglichen Vorbringen einer Grundlage und erweisen sich als nicht stichhaltig (vgl. vorne E. 3.3 ff.). Gegen die von der Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Standortgemeinde und Grundeigentümerin tatsächlich getroffenen Anordnungen bringen die Beschwerdeführenden nichts vor, was diese als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. Auch was eine allfällige Privilegierung des Vereins Alternative gegenüber anderen an der Nutzung der Freiflächen Interessierten anbelangt (vgl. hiervor E. 4.2), fehlen jegliche Hinweise auf ein rechtswidriges Vorgehen der Gemeinde. Es wird mithin weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, inwiefern die vom Gemeinderat angeordneten Massnahmen einschliesslich der Verlängerung des (damals) aktuellen Gebrauchsleihevertrags einer Rechtskontrolle nicht standhalten könnten. Selbst wenn die Eintretensvoraussetzungen vor der Vorinstanz er- füllt gewesen wären, hätte das gegen GRB Nr. 2017-17 ergriffene Rechts- mittel abgewiesen werden müssen. Damit erweist sich die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde im Ergebnis als unbegründet und ist abzuweisen.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu spre- chen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ000.--, werden den Beschwerdeführen- den auferlegt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2018, Nr. 100.2017.210U, Seite 13
- Es werden keine Parteikosten gesprochen.
- Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - der Beschwerdegegnerin - dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
- Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2017.210U ARB/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. August 2018 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg
1. A.________
2. B.________ beide vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde Bern handelnd durch den Gemeinderat, Erlacherhof, Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8 vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Lemann, Speichergasse 5, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Beschluss des Gemeinderats der Stadt Bern zur Verweildauer des Vereins Alternative; Nichteintreten (Entscheid des Regierungsstatt- halteramts Bern-Mittelland vom 15. Juni 2017; vbv 19/2017)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2018, Nr. 100.2017.210U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde (EG) Bern stimmte mit Be- schluss vom 11. Januar 2017 einer generellen Verlängerung der Verweil- dauer des Vereins Alternative, auch bekannt als «Stadtnomaden», auf den dafür geeigneten Standplätzen bzw. Geländen auf Stadtgebiet von drei auf sechs Monate zu und erteilte in diesem Zusammenhang der Stadtverwal- tung verschiedene Aufträge (GRB Nr. 2017-17). B. Nachdem A.________ und B.________ von diesem Beschluss (auszugsweise) Kenntnis erhalten hatten, erhoben sie dagegen am
29. März 2017 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und beantragten dessen Aufhebung. Mit Entscheid vom 15. Juni 2017 trat der Regierungsstatthalter auf die Beschwerde nicht ein, nahm die Eingabe jedoch, soweit geeignet, als aufsichtsrechtliche Anzeige entgegen. Er er- achtete den Beschluss als nicht mit Beschwerde anfechtbar, weil die al- lenfalls betroffenen Personen ihre Rechte im Rahmen eines baupolizeili- chen Verfahrens geltend machen könnten. C. Gegen diesen Nichteintretensentscheid haben A.________ und B.________ am 17. Juli 2017 gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz. Das Regierungsstatthalteramt hat «unter Verweis auf die Akten» auf eine Vernehmlassung verzichtet (Eingabe vom 24.7.2017). Die EG Bern bean- tragt mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2017 die Abweisung der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2018, Nr. 100.2017.210U, Seite 3 schwerde. Am 2. Februar 2018 hat sie den nur auszugsweise aktenkundi- gen GRB Nr. 2017-17 nachgereicht. Die Instruktionsrichterin hat mit Verfü- gung vom 29. März 2018 den Antrag von A.________ und B.________ auf Edition des Berichts der städtischen Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün (TVS) vom 3. Januar 2017 abgewiesen, der dem Beschluss der Gemeinde zugrunde liegt. Gleichzeitig haben A.________ und B.________ Gelegenheit erhalten, mit Blick auf einen möglichen Entscheid des Verwaltungsgerichts in der Sache ihre diesbezüglichen Ausführungen zu ergänzen, wovon sie mit Eingabe vom 8. Mai 2018 Gebrauch gemacht haben. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden betref- fend kommunale Beschlüsse gemäss Art. 74 Abs. 2 Bst. d i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Das gilt auch dann, wenn die Vorinstanz einen negativen Prozessentscheid gefällt hat (vgl. BVR 2013 S. 536 E. 1.1, 2006 S. 481 E. 1.2, beide zu negativen Prozessentscheiden in Verfügungsmaterien). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen. Sie sind durch den Nichteintretensentscheid im vorinstanzlichen Verfahren zudem in schutzwürdigen Interesse betroffen und ohne weiteres zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (vgl. Art. 79c i.V.m. Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. BVR 2017 S. 459 E. 1.2 betreffend Stimm- rechtsbeschwerde; ferner BVR 2013 S. 536 E. 1.1, 2006 S. 481 E. 1.2). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Die Beschwerdesache fällt an sich in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2018, Nr. 100.2017.210U, Seite 4 BSG 161.1]). Die rechtlichen Verhältnisse rechtfertigen jedoch eine Über- weisung an die Kammer (Art. 57 Abs. 6 GSOG). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist im nachfolgen- den Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nur Prozessthema, ob die Vor- instanz zu Recht oder zu Unrecht keinen Sachentscheid gefällt hat (vgl. etwa BVR 2017 S. 459 E. 2.3, 2015 S. 193 [VGE 2013/426 vom 28.4.2014] nicht publ. E. 1.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 51 N. 14, Art. 84 N. 4; für das bundesgerichtliche Verfah- ren etwa BGE 139 II 233 E. 3.2, 135 II 38 E. 1.2). Das Verwaltungsgericht ist dabei nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden, sondern prüft von Amtes wegen, ob im vorinstanzlichen Verfahren die Eintretensvoraus- setzungen, hier die Voraussetzungen zur Anfechtung eines kommunalen Beschlusses, erfüllt waren (vgl. Art. 20a VRPG; statt vieler BVR 2013 S. 521 E. 2.4 mit Hinweisen). Sollte sich der angefochtene Nichteintretens- entscheid – auch nach einer allfälligen Substitution der Motive – als recht- lich unhaltbar erweisen, hebt es diesen in der Regel auf und weist die An- gelegenheit zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurück (vgl. etwa BVR 2015 S. 301 E. 3.5). Ausnahmsweise verzichtet das Verwaltungsge- richt namentlich im Interesse der Verfahrensbeschleunigung auf eine Rück- weisung und nimmt die materielle Prüfung selbst vor, sofern die Sache ent- scheidungsreif ist und sich die betroffenen Parteien auch in der Sache haben äussern können (vgl. BVR 2012 S. 481 E. 2.5, 2011 S. 324 [VGE 2010/15 vom 1.11.2010] nicht publ. E. 2.5; VGE 2015/180/181/186 vom 29.11.2016 E. 2.5; vgl. auch BVR 2011 S. 564 E. 3.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 50 N. 4, Art. 72 N. 10, Art. 84 N. 4). 2.2 Der Regierungsstatthalter ging davon aus, GRB Nr. 2017-17 bein- halte eine Dienstanweisung des Gemeinderats an die ihm unterstellte Bau- polizeibehörde, wonach die sog. Stadtnomaden neu den Fahrenden gleich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2018, Nr. 100.2017.210U, Seite 5 zustellen seien, sodass sie ihre Fahrzeuge gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. p des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Bau- bewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) während einer Dauer von bis zu sechs Monaten pro Kalenderjahr ohne Baubewilligung an gewissen Stand- orten auf dem Gebiet der EG Bern abstellen dürften. Als Verwaltungsver- ordnung sei diese Dienstanweisung ausnahmsweise anfechtbar, wenn sie Aussenwirkungen zeitige und es den davon betroffenen Privaten weder möglich noch zumutbar sei, gegen eine gestützt darauf ergangene (spä- tere) Verfügung Beschwerde zu führen. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, zumal allfällige von der Verwaltungsverordnung betroffene Personen in einem Baupolizeiverfahren Parteirechte ausüben könnten. Damit hat die Vorinstanz sinngemäss das Vorliegen eines tauglichen Anfechtungsobjekts verneint (vgl. angefochtener Entscheid E. 3 ff.). 2.3 Anders als Rechtsverordnungen regeln Verwaltungsverordnungen keine Rechte und Pflichten bzw. entfalten bloss im Innenverhältnis eines Verwaltungsträgers Rechtsbindungen. Dennoch können kantonale und kommunale Verwaltungsverordnungen ausnahmsweise direkt bzw. abstrakt angefochten werden, wenn sie Aussenwirkungen entfalten und wenn ge- stützt darauf keine anfechtbaren Hoheitsakte mehr ergehen oder die An- fechtung solcher Hoheitsakte nicht zumutbar erscheint (dazu grundlegend BGE 128 I 167 E. 4.3; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 41 N. 15 f. und 21 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 87). Die Vorinstanz hat das Vorliegen dieser (erhöhten) Anforderungen für die (Direkt-)Anfechtung von Verwaltungsverordnungen geprüft und verneint und ist aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht eingetreten (vgl. angefochtener Entscheid insb. E. 5 ff.). Damit verkennt sie jedoch, dass die Voraussetzungen für die Anfechtung kommunaler Beschlüsse abschliessend in Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und Abs. 2 (Anfechtungsobjekt) sowie Art. 65c VRPG (Beschwerde- befugnis) geregelt sind; eine Erlassanfechtung, wie sie Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 VRPG gegen entsprechende kommunale Akte zulässt, steht hier nicht zur Diskussion. Zusätzliche Anforderungen dürfen unabhängig vom Inhalt des Beschlusses nicht gestellt werden (vgl. auch Beschwerde Ziff. B/3). Im Übrigen wäre die Argumentation der Vorinstanz auch nicht geeignet, die Anfechtbarkeit des kommunalen Beschlusses unter dem As-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2018, Nr. 100.2017.210U, Seite 6 pekt der mangelnden Subsidiarität in Frage zu stellen (dazu weiterführend hinten E. 4.1). 3. Erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz als unzutreffend, ist zu prü- fen, ob der angefochtene Nichteintretensentscheid sich aus anderen Grün- den halten lässt (vgl. vorne E. 2.1). Zunächst muss geklärt werden, was Gegenstand des Gemeinderatsbeschlusses ist: 3.1 GRB Nr. 2017-17 vom 11. Januar 2017 hat folgenden Wortlaut: «Verein Alternative (Stadtnomaden): Neuer Rotationsmodus; Grund- satzentscheid
1. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Bericht der Direktion für Tief- bau, Verkehr und Stadtgrün vom 3. Januar 2017 betreffend Verein Alternative (Stadtnomaden): Neuer Rotationsmodus; Grundsatzent- scheid.
2. Er stimmt einer generellen Verlängerung der Verweildauer des Ver- eins Alternative auf den dafür geeigneten Geländen auf Stadtgebiet auf sechs Monate zu. Der Regierungsstatthalter ist im Zusammen- hang mit dem von ihm verlangten Gespräch gemäss Ziffer 3 dieses Beschlusses über diese Praxisänderung zu informieren.
3. Er beauftragt die Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün in Verbindung mit der Präsidialdirektion und der Stadtkanzlei, im Na- men des Gemeinderats bis spätestens 28. Februar 2017 zu einem Gespräch im Beisein des Regierungsstatthalters sowie der entspre- chenden Vertretungen der Burgergemeinde und des Kantons Bern einzuladen und das Gespräch vorzubereiten. […]
4. Er beauftragt die Direktion für Finanzen, Personal und Informatik (Immobilien Stadt Bern), den aktuellen Gebrauchsleihevertrag des Vereins Alternative für das Gaswerkareal bis Ende Januar 2017 zu verlängern.
5. Er beauftragt die Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün, in Zusammenarbeit mit der Burgergemeinde Bern, dem Kanton Bern und der Direktion für Finanzen, Personal und Informatik (Immobilien Stadt Bern) für den künftigen Aufenthalt des Vereins Alternative ei- nen Turnus mit geeigneten Geländen zu definieren und umzuset- zen. […]
6. […]» 3.2 Die Gemeinde bezeichnet den Beschluss als Grundsatzentscheid (vgl. Überschrift und Ziff. 1), wobei sie ausführt, daraus könne nicht auf eine erhöhte politische Bedeutung der Angelegenheit geschlossen werden, denn der Gemeinderat habe lediglich zum Ausdruck gebracht, «wie es [in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2018, Nr. 100.2017.210U, Seite 7 Sachen Stadtnomaden] grundsätzlich weitergehen soll[e]» (vgl. Eingabe vom 28.3.2018). Aus Sicht der Beschwerdeführenden hat der Gemeinderat mit dem Beschluss insbesondere festgelegt, dass weder die Einreichung eines Baugesuchs verlangt noch baupolizeilich vorgegangen werde, wenn die Mitglieder des Vereins Alternative bis zu sechs Monate an einem Standort verweilten (vgl. Beschwerde Ziff. A/3). Faktisch habe der Gemein- derat das Bauinspektorat angewiesen, Art. 6 Abs. 1 Bst. p BewD auf den Verein Alternative anzuwenden, was bereits mit Blick auf seine fehlende Zuständigkeit in baupolizeilichen Angelegenheiten problematisch sei (vgl. Beschwerde Ziff. B/6). Sie verweisen in diesem Zusammenhang auf ein Gutachten, das sich mit der Auslegung dieser Bestimmung befasst (Kurz- gutachten vom 24.8.2016, in act. 3B1). Die Gemeinde hat dazu im Verfah- ren vor dem Verwaltungsgericht eine als Zweitmeinung bezeichnete Stel- lungnahme eingereicht, deren Autor sich im Wesentlichen der Meinung des Gutachters anschliesst, wonach die sog. Stadtnomaden bei einer Verweil- dauer von bis zu sechs Monaten gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. p BewD von der Baubewilligungsfreiheit für ihre Standplätze profitieren könnten (Zweit- meinung vom 3.11.2016, Beilage 2 zur Beschwerdeantwort vom 16.8.2017, vgl. insb. S. 3). 3.3 Art. 6 Abs. 1 Bst. p und Abs. 2 BewD lauten wie folgt: 1Keiner Baubewilligung bedürfen unter Vorbehalt von Artikel 7 […] p das Abstellen vom Fahrzeugen von Fahrenden während einer Dauer von bis zu sechs Monaten pro Kalenderjahr an Standorten, welche die Gemeindebehörde mit Zustimmung der Grundeigentü- merinnen und Grundeigentümer zur Verfügung stellt. […] 2Baubewilligungsfrei sind auch alle Vorhaben, die von gleicher oder geringerer Bedeutung sind als die in Absatz 1 genannten Vorhaben. Was die Verweildauer des Vereins Alternative (Stadtnomaden) auf den Standplätzen auf Gemeindegebiet betrifft, strebt die Gemeinde eine Praxis- änderung an und beabsichtigt, einen neuen Rotationsmodus festzulegen. Der Gemeinderat beauftragt zwei seiner Direktionen, das für eine längere Verweildauer Notwendige vorzukehren, mit der Burgergemeinde Bern und dem Kanton Bern als Eigentümerin bzw. Eigentümer eines Teils der in Frage kommenden Standplätze das Gespräch zu suchen und den Regie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2018, Nr. 100.2017.210U, Seite 8 rungsstatthalter über die Praxisänderung zu informieren. Zu den von den Beschwerdeführenden aufgeworfenen Fragen betreffend die Anwendbar- keit von Art. 6 Abs. 1 Bst. p BewD auf die Siedlungen der sog. Stadtnoma- den (vgl. Beschwerde vom 29.3.2017 an das RSA S. 3 ff.; Beschwerde Ziff. B/8.) lässt sich dem Beschluss aber nichts (Verbindliches) entnehmen: Entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid und den Ausfüh- rungen der Parteien enthält der Beschluss keine Äusserungen zur Baube- willigungspflicht bzw. Baubewilligungsfreiheit der Wagensiedlungen; eben- so fehlen (Handlungs-)Anweisungen an das Bauinspektorat. Zwar bestrei- tet die Gemeinde die Bedeutung nicht, die die Beschwerdeführenden dem Beschluss beimessen, und beruft sich auch nicht auf eine fehlende Bindungswirkung für die mit dem Vollzug der Baurechtsgesetzgebung be- trauten Gemeindebehörden (vgl. etwa Beschwerdeantwort Rz. 15 und 20 ff.). Der Inhalt eines kommunalen Beschlusses richtet sich aber einzig nach dessen Wortlaut bzw. den darin enthaltenen konkreten Anordnungen. Äusserungen der Gemeinde können diese erläutern; sie vermögen den Be- schlussgegenstand jedoch nicht zu erweitern. 3.4 Um den neuen Rotationsmodus des Vereins Alternative umzuset- zen, sind verschiedene Massnahmen notwendig. Vorab ist die Gemeinde aufgerufen, als betroffene Grundeigentümerin ihr Einverständnis im Sinn vom Art. 6 Abs. 1 Bst. p zweiter Teilsatz BewD kundzutun und dasjenige des Kantons und der Burgergemeinde einzuholen (vgl. GBR Nr. 2017-17 insb. Ziff. 2 und 3). Ohne das Einverständnis der Eigentümerinnen und des Eigentümers der möglichen Standplätze erübrigt sich eine Diskussion über die Frage der Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 Bst. p BewD von vornherein. Gemäss Ziff. 5 des gemeinderätlichen Beschlusses wird daher die für die Verwaltung der städtischen Grün- und Freiflächen zuständige TVS (vgl. Art. 42 Abs. 4, Art. 43 Bst. c Ziff. 4, Art. 48 Bst. a der Verordnung vom
27. Februar 2001 über die Organisation der Stadtverwaltung [Organisati- onsverordnung, OV; SSSB 152.01]) beauftragt, zusammen mit der Burger- gemeinde, dem Kanton und der städtischen Direktion für Finanzen, Perso- nal und Informatik (FPI) für den künftigen Aufenthalt des Vereins Alterna- tive einen Turnus mit geeigneten Standplätzen festzulegen. Ob die zu füh- renden Verhandlungen erfolgreich sein werden und ob sich ein geeigneter Rotationsmodus finden wird, ist im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2018, Nr. 100.2017.210U, Seite 9 offen. Dass der Beschluss die Haltung der Gemeinde als betroffene Grund- eigentümerin klären und keine baurechtlichen oder baupolizeilichen Fragen verbindlich regeln will, zeigt sich insbesondere auch darin, dass sich die Mehrzahl der im Beschluss enthaltenen Aufträge an die TVS richten (Ziff. 3, 5 und 6), und nicht an die für Baubelange zuständige städtische Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie (SUE; vgl. Art. 18 Abs. 5, Art. 19 Bst. c Ziff. 8, Art. 23sexies OV). Die ebenfalls angesprochene FPI ist für die Ver- waltung der städtischen Grundstücke in finanzieller Hinsicht zuständig (vgl. Art. 51, Art. 52 Bst. b Ziff. 2, Art. 54 OV) und wird beauftragt, den damals aktuellen Gebrauchsleihevertrag mit dem Verein Alternative betreffend einen Standort bis Ende Monat zu verlängern (vgl. Ziff. 4 des Beschlusses). Insofern beschränken sich die in GBR Nr. 2017-17 tatsächlich enthaltenen Anordnungen auf Massnahmen, die die Gemeinde in ihrer Funktion als Standortgemeinde und Grundeigentümerin zur Umsetzung des Grundsatz- beschlusses zu treffen hat. 3.5 Zwar ist denkbar, dass das Geschäft nicht nur deshalb im Gesamt- gemeinderat behandelt worden ist, um das Vorgehen unter den mit der Verwaltung der Standplätze betrauten Direktionen zu koordinieren, sondern auch in der Absicht, die Verbindlichkeit des Beschlusses auf die mit Bau- polizeifragen befasste SUE auszudehnen (vgl. hiervor E. 3.4). Diesbe- züglich sind aber wie dargelegt keinerlei Aufträge oder Anweisungen er- gangen. Solche können auch nicht aus der Verwendung des Begriffs «Praxisänderung» abgeleitet werden, zumal die Gemeinde für Bauvorha- ben auf gemeindeeigenem Boden nicht Baubewilligungsbehörde ist und in- sofern nicht von einer vorbestehenden Praxis gesprochen werden kann, von der abzuweichen wäre (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. d BewD; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 33 N. 3). Da- mit kann offenbleiben, ob der Gemeinderat grundsätzlich befugt wäre, dem Bauinspektorat Weisungen zu erteilen (vgl. Beschwerde Ziff. B/6; Be- schwerdeantwort Rz. 15). Die Praxis des für die Bewilligung von Bauvorha- ben auf gemeindeeigenem Boden zuständigen Regierungsstatthalters lässt sich mit einem kommunalen Beschluss von vornherein nicht beeinflussen, weshalb auch nichts Verbindliches aus dem angestrebten Einbezug des Regierungstatthalters in die geplanten Gespräche abgeleitet werden kann (vgl. GBR Nr. 2017-17 Ziff. 3). Soweit die Beschwerdeführenden die An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2018, Nr. 100.2017.210U, Seite 10 wendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 Bst. p BewD auf den Verein Alternative ge- stützt auf den hier angefochtenen GBR Nr. 2017-17 geklärt haben möch- ten, fehlt es darin an verbindlichen Anordnungen von Seiten der Gemeinde und somit an einem Anfechtungsobjekt. Was der Beschluss nicht regelt, kann nicht zum Gegenstand im Beschwerdeverfahren gemacht werden. 3.6 Da nun der Inhalt des Gemeinderatsbeschlusses geklärt ist, fragt sich, ob die für die Anfechtung kommunaler Beschlüsse geltenden (spezifi- schen) Voraussetzungen vor der Vorinstanz erfüllt waren. Ist dies zu beja- hen, ist weiter zu prüfen, ob der Gemeinderatsbeschluss einer Rechtskon- trolle standhält (vgl. dazu sogleich E. 4). 4. Prozessökonomische Überlegungen sprechen dafür, dass das Verwal- tungsgericht ausnahmsweise anstelle der Vorinstanz über sämtliche noch strittigen Punkte befindet und eine materielle Beurteilung vornimmt, zumal die Voraussetzungen hierfür gegeben sind und die Beschwerdeführenden Gelegenheit erhalten haben, ihre Ausführungen in der Sache zu ergänzen (vgl. Art. 21 VRPG; vorne E. 2.1, Bst. C). 4.1 Zum Erfordernis der Subsidiarität der Beschwerde gegen sog. wei- tere Beschlüsse (vgl. Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 VRPG; Beschwerde Ziff. B/4 ff.; Beschwerdeantwort Rz. 12 ff.) ist festzustellen, dass gegen GRB Nr. 2017-17 kein anderes Rechtsmittel offenstand. Der Beschluss ent- hält insbesondere keine konkreten Anordnungen, mit denen individuelle Rechte oder Pflichten gestaltend oder feststellend geregelt bzw. Rechtsfol- gen verbindlich festgelegt werden (vgl. statt vieler BVR 2015 S. 263 E. 1.4 mit Hinweisen); das gilt auch hinsichtlich der in Ziffer 4 angeordneten Ver- längerung des Gebrauchsleihevertrags mit dem Verein Alternative (vgl. allgemein BVR 2018 S. 99 E. 2.1 f., 2015 S. 263 E. 1.4, je mit Hinweisen). Damit stellt sich die Frage nach dem Verhältnis zwischen dem Baubewilli- gungsverfahren und dem Verfahren der Beschlussanfechtung in Bezug auf dieses Anfechtungsobjekt von vornherein nicht (vgl. hierzu BVR 2013 S. 282 E. 3.2 f. sowie Bemerkungen von Peter Ludwig, in BVR 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2018, Nr. 100.2017.210U, Seite 11 S. 292 ff.). Entgegen der Auffassung der Gemeinde sind die Voraus- setzungen von Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 VRPG erfüllt, und der Gemeinde- ratsbeschluss stellt ein Anfechtungsobjekt im Sinn dieser Bestimmung dar. 4.2 Die Beschwerdeführenden stützen ihre Befugnis zur Erhebung ei- nes Rechtsmittels gegen GRB Nr. 2017-17 auf Art. 65c Bst. b VRPG (sog. Bürgergerbeschwerde in Abgrenzung zur sog. Verletztenbeschwerde ge- mäss Bst. a). Ihre Stimmberechtigung ist unbestritten, nicht hingegen die Frage, ob der Beschluss allgemeine Interessen der Gemeinde berührt (vgl. Beschwerde Ziff. B/8; Beschwerdeantwort Rz. 18). An das Vorliegen allge- meiner Gemeindeinteressen werden praxisgemäss keine allzu hohen An- forderungen gestellt. Verlangt wird aber immerhin, dass der angefochtene kommunale Beschluss inhaltlich von erheblicher Bedeutung ist oder unter (qualifizierter) Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist. Allgemeine Interessen gelten als berührt, wenn es um die Abwendung einer (drohenden) praktischen Benachteiligung der Gemeinde geht (vgl. BVR 2015 S. 263 E. 1.6 mit Hinweisen). – Dem Umgang der EG Bern als Standortgemeinde und Grundeigentümerin mit Personen, die eine alterna- tive Lebens- oder Wohnform pflegen, kann eine politische Tragweite nicht abgesprochen werden. Ein allgemeines Interesse der Gemeinde bzw. eine praktische Benachteiligung könnte auch insofern vorliegen, als während der (verlängerten) Dauer des Aufenthalts des Vereins Alternative auf den gemeindeeigenen Standplätzen jegliche andere Nutzung der (beschränkten Anzahl) Freiflächen ausgeschlossen ist (vgl. Stellungnahme der Beschwer- deführenden vom 13.3.2018). Ob solche Interessen für die Legitimation zur Anfechtung eines kommunalen Beschlusses ausreichen würden und ob die Vorinstanz daher (im Ergebnis) zu Unrecht auf die Beschwerde nicht ein- getreten ist, braucht hier nicht abschliessend geklärt zu werden, da sich die Beschwerde in der Sache als unbegründet erweist (E. 4.3 nachfolgend). 4.3 Die Beschwerdeführenden beanstanden im Wesentlichen die räum- lichen Auswirkungen der Standplätze auf die Umgebung. Sie machen gel- tend, die mit GRB Nr. 2017-17 erfolgte Praxisänderung beruhe auf einem falschen Verständnis von Art. 6 Abs. 1 Bst. p und Abs. 2 BewD und stehe im Widerspruch zu höherrangigen Bestimmungen des Raumplanungs- und Baurechts (vgl. Beschwerde Ziff. A/3 f.; Eingabe vom 8.5.2018). – Fehlt es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2018, Nr. 100.2017.210U, Seite 12 an verbindlichen Anordnungen zu den von den Beschwerdeführenden auf- geworfenen raumplanungsrechtlichen und baupolizeilichen Fragen, ent- behren ihre diesbezüglichen Vorbringen einer Grundlage und erweisen sich als nicht stichhaltig (vgl. vorne E. 3.3 ff.). Gegen die von der Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Standortgemeinde und Grundeigentümerin tatsächlich getroffenen Anordnungen bringen die Beschwerdeführenden nichts vor, was diese als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. Auch was eine allfällige Privilegierung des Vereins Alternative gegenüber anderen an der Nutzung der Freiflächen Interessierten anbelangt (vgl. hiervor E. 4.2), fehlen jegliche Hinweise auf ein rechtswidriges Vorgehen der Gemeinde. Es wird mithin weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, inwiefern die vom Gemeinderat angeordneten Massnahmen einschliesslich der Verlängerung des (damals) aktuellen Gebrauchsleihevertrags einer Rechtskontrolle nicht standhalten könnten. Selbst wenn die Eintretensvoraussetzungen vor der Vorinstanz er- füllt gewesen wären, hätte das gegen GRB Nr. 2017-17 ergriffene Rechts- mittel abgewiesen werden müssen. Damit erweist sich die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde im Ergebnis als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu spre- chen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ000.--, werden den Beschwerdeführen- den auferlegt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2018, Nr. 100.2017.210U, Seite 13
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- den Beschwerdeführenden
- der Beschwerdegegnerin
- dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.