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100 2017 157

Bern VerwG · 2018-02-06 · Deutsch BE

Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Anwaltsprüfung (Notenblatt der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern vom 2. Mai 2017 - APK 16 307) | Prüfungen/Promotionen

Sachverhalt

A. A.________ legte im März 2017 den schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung zum zweiten Mal ab. Sie erzielte in den drei schriftlichen Prüfungen die Noten 4 (Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrecht), 4,5 (Strafrecht) und 3 (Nationales und internationales Privatrecht mit Einschluss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts sowie der Schiedsgerichtsbarkeit), was einen Notendurchschnitt von 3,83 ergab. Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 unter Beilage des Notenblatts vom 2. Mai 2017 eröffnete ihr die An- waltsprüfungskommission, sie habe den schriftlichen Teil der Anwalts- prüfung nicht bestanden und werde deshalb nicht zum mündlichen Teil der Prüfung zugelassen. B. Am 2. Juni 2017 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Rechtsbegehren erhoben: «1. Das Prüfungsergebnis vom 2. Mai 2017 sei hinsichtlich der Fächer „Strafrecht“ und „Nationales und internationales Privatrecht (mit Einschluss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts sowie der Schiedsgerichtsbarkeit)“ aufzuheben.

2. Die Noten der Beschwerdeführerin seien im Prüfungsfach Strafrecht von 4,5 auf 5,0 und im Prüfungsfach Nationales und internationales Privatrecht (mit Einschluss des Schuldbetreibungs- und Konkurs- rechts sowie der Schiedsgerichtsbarkeit) von 3,0 auf 3,5 anzu- heben. Eventuell sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den schrift- lichen Teil der Anwaltsprüfung I/2017 bestanden hat. Subeventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung im Sinn des Hauptantrags Ziffer 2 an die Anwaltsprüfungskommission zurück- zuweisen.

3. Für den Fall der Abweisung der Anträge gemäss Ziffer 2: Der Be- schwerdeführerin sei Gelegenheit zu geben, die schriftliche Prüfung im Fach „Strafrecht“ zu wiederholen. Eventuell sei die Sache an die Anwaltsprüfungskommission mit der Anordnung zurückzuweisen, der Beschwerdeführerin die Wieder- holung der schriftlichen Prüfung im Fach „Strafrecht“ zu wiederholen [richtig gemäss Replik: zu gewähren].

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2018, Nr. 100.2017.157U, Seite 3

4. Prozessualer Antrag: Das vorliegende Verfahren sei bis zum Ent- scheid der Anwaltsprüfungskommission über das interne Wiederer- wägungsgesuch betreffend das Prüfungsergebnis der Anwalts- kommission vom 2. Mai 2017 zu sistieren.» Die Anwaltsprüfungskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 8. Au- gust 2017 die Abweisung der Beschwerde soweit das Fach «Strafrecht» betreffend. Zur Kritik an der Benotung der Prüfungsleistung im Fach «Nationales und internationales Privatrecht (mit Einschluss des Schuld- betreibungs- und Konkursrechts sowie der Schiedsgerichtsbarkeit)» (nach- folgend kurz: «Privatrecht» bzw. Privatrechtsprüfung) enthält sie sich eines Antrags; sie überlässt es dem Gericht, «die sich aus dem geschilderten Ablauf ergebenden Schlüsse zu ziehen». Die Kommission teilt zudem mit Blick auf den Sistierungsantrag mit, dass sie den Antrag der erstkorrigie- renden Prüfungsexpertin auf Anhebung der Note in der Privatrechtsprüfung abgelehnt hat. Mit Replik vom 29. August 2017 hat A.________ den Sistierungsantrag zurückgezogen; im Übrigen hält sie an ihren Rechtsbegehren fest. Die Anwaltsprüfungskommission hat mit Duplik vom 3. Oktober 2017 ihren Antrag zum Fach «Strafrecht» bestätigt und ein weiteres Beweismittel eingereicht. Zum zweiten Fach äussert sie sich nicht mehr und bestätigt ihren Verzicht auf Anträge. A.________ hat mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 von der Gelegenheit zu Schlussbemerkungen Gebrauch gemacht.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 des Kantonalen Anwalts- gesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefoch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2018, Nr. 100.2017.157U, Seite 4 tene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. auch Art. 6 Abs. 2 KAG). Soweit es um die Beurteilung von Prüfungsleistungen geht, auferlegt es sich im Rahmen der Rechtskontrolle praxisgemäss eine gewisse Zu- rückhaltung, weil es wesentliche Sachumstände nicht genügend namhaft machen kann, um sie gleich kompetent zu würdigen wie die verfügende Instanz. Es beschränkt sich darauf zu untersuchen, ob die Prüfungsauf- gabe dem vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entspricht, die Transpa- renz (Nachvollziehbarkeit) des konkreten Bewertungsvorgangs gewähr- leistet ist und ob sich die Prüfungsbehörde bei der Begründung der Leistungsbewertung von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen. Diese Zurückhaltung auferlegt sich das Verwaltungsgericht auch dann, wenn es – wie etwa bei juristischen Prüfungen – aufgrund seiner Fachkenntnisse zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre. Steht nicht die konkrete Bewertung einer Prüfungsleistung in Frage, sondern ist die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen strittig oder werden Verfahrensmängel gerügt, prüft das Verwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen im Rahmen seiner gesetzlichen Kognition (Rechtskontrolle) uneingeschränkt (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2011 S. 324 E. 4.2; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 80 N. 3, Art. 66 N. 4).

E. 2.1 Die bernische Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; Kandidatinnen und Kandidaten, die den schriftli- chen Teil bestanden haben, werden zum mündlichen Teil zugelassen (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2006 über die Anwalts- prüfung [APV; BSG 168.221.1]). Der schriftliche Teil der Anwaltsprüfung wird am Computer und nicht mehr handschriftlich abgelegt; den Kandi- datinnen und Kandidaten wird hierfür je ein Laptop mit externer Tastatur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2018, Nr. 100.2017.157U, Seite 5 zur Verfügung gestellt (vgl. <http://www.justice.be.ch>, Rubriken «Ober- gericht», «Anwaltsprüfungskommission», «Anwaltsprüfungen»). Die Prü- fung wird von einer Prüfungskommission durchgeführt, die auch über das Bestehen der Prüfung entscheidet (Art. 3 Abs. 1 KAG). Die Prüfungs- leistungen werden nach einer Notenskala von 1-6 mit einer Abstufung nach halben Noten bewertet, wobei für genügende Prüfungsleistungen Noten von 4 bis 6 vergeben werden (6 = ausgezeichnet; 5,5 = sehr gut; 5 = gut; 4,5 = befriedigend; 4 = ausreichend), während ungenügende Leistungen mit Noten zwischen 1 und 3,5 zu bewerten sind (Art. 16 Abs. 1 und 2 APV). Nach Abschluss des schriftlichen bzw. mündlichen Teils stellt das Sekreta- riat der Anwaltsprüfungskommission die Noten der einzelnen Fächer zu- sammen. Die Noten werden auf Vorschlag der prüfenden Expertinnen und Experten durch die Anwaltsprüfungskommission festgesetzt (Art. 17 APV). Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als eine ungenügende Note vorliegt (Art. 16 Abs. 3 APV).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin hat im schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung einen Durchschnitt von 3,83 erreicht und damit die schriftliche Prüfung nicht bestanden (vorne Bst. A). Da sie im zweiten Versuch erfolglos war, ist die ordentliche Wiederholungsmöglichkeit nach Art. 20 Abs. 1 APV ausge- schöpft. Die Beschwerdeführerin rügt einerseits die rechtsfehlerhafte Be- wertung der Prüfungsleistung im Fach Privatrecht, andererseits die rechts- fehlerhafte Durchführung der Strafrechtsprüfung. Soweit sie ihre Anträge mit Rechtsfehlern im Prüfungsablauf begründet, lassen sich solche praxis- gemäss nur mit der Wiederholung der Prüfung im Sinn des Rechts- begehrens 3 beheben, sofern sie nicht bereits während der Prüfung berichtigt oder durch Hilfsmassnahmen ausgeglichen worden sind. Eine nachträgliche Aufwertung der Prüfungsleistung wegen Verfahrensfehlern hingegen ist grundsätzlich unzulässig (BVR 2016 S. 387 E. 9, 2012 S. 326 E. 5.2; VGE 2016/180 vom 24.1.2017 E. 2.2 [bestätigt durch BGer 2C_235/2017 vom 19.9.2017]; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungs- recht, 6. Aufl., 2014, Rz. 498 ff.). So auch hier: Es fehlt ein verlässlicher Massstab, wie dem gerügten Zeitverlust in der Strafrechtsprüfung bewer- tungsmässig Rechnung getragen werden kann. Die mit dem Haupt- begehren angestrebte Rechtsfolge (Anhebung der Noten) kann die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2018, Nr. 100.2017.157U, Seite 6 schwerdeführerin daher von vornherein höchstens mit ihren Rügen zur Bewertung ihrer Leistung in der Privatrechtsprüfung erreichen.

E. 3 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst Mängel in der Durchführung der Strafrechtsprüfung. Zu prüfen ist insoweit, ob ihr eine Wiederholungs- möglichkeit einzuräumen ist (vgl. vorne E. 2.2).

E. 3.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit an der Strafrechtsprüfung vom 6. März 2017 erst mit Verspätung hat beginnen können. Aufgrund einer technischen Panne konnte sie sich auf dem ihr zugewiesenen Laptop nicht anmelden, weshalb dieser zunächst ausge- wechselt werden musste. Da die Anmeldung weiterhin nicht möglich war, wurde der Beschwerdeführerin ein neuer Arbeitsplatz zugewiesen und ihr die Anmeldung auf einem Reserveaccount ermöglicht, was schliesslich erfolgreich war. Gemäss dem Protokoll der zuständigen IT-Firma konnte die Beschwerdeführerin mit einer Verspätung von 8 Minuten und 15 Sekun- den beginnen; zum Ausgleich wurde ihr eine Prüfungszeitverlängerung von zehn Minuten gewährt (vgl. act. 5A Beilage [B.] 2.1, 2.2). Mit E-Mail vom

9. März 2017 brachte die Beschwerdeführerin gegenüber der Anwalts- prüfungskommission vor, dass für sie an der Strafrechtsprüfung nicht dieselben Bedingungen geherrscht hätten wie für die anderen Kandi- datinnen und Kandidaten. Aufgrund des Austauschs des Laptops und der Kandidatennummer sei sie bereits zu Prüfungsbeginn unruhig und nervös geworden; auch in der Verlängerung habe sie nicht mehr mit der nötigen Ruhe arbeiten und sich konzentrieren können, da im Saal Unruhe ge- herrscht habe (act. 5A B. 6.1). In der Folge informierte die Präsidentin der Anwaltsprüfungskommission das zuständige Strafexpertenteam über das Vorgefallene und bestätigte, dass während der zugestandenen Prüfungs- zeitverlängerung grosser Lärm im Saal geherrscht habe (act. 5A B. 6.2). Die Strafrechtsarbeit der Beschwerdeführerin wurde gestützt auf die für alle Kandidatinnen und Kandidaten massgeblichen Vorgaben mit 21 Punkten bei maximal 31 Punkten bewertet, was der Note 4,5 entspricht (act. 5A B. 1.1.4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2018, Nr. 100.2017.157U, Seite 7

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei durch die Vorkommnisse zu Prüfungsbeginn erheblich in ihrer Konzentration gestört worden (Beschwerde S. 4). Im Vergleich zu den anderen Prüfungskandidatinnen und -kandidaten sei sie wesentlich schwierigeren Umständen ausgesetzt gewesen. Die Zeitgutschrift am Schluss der Prüfung habe diese Nachteile nicht oder nur marginal kompensiert. Die Anwaltsprüfungskommission bzw. die zuständigen Experten hätten diese Erschwernisse bei der Notengebung berücksichtigen müssen (Beschwerde S. 10, 14). Dem hält die Anwalts- prüfungskommission entgegen, dass die Punktabzüge in der Arbeit der Beschwerdeführerin überwiegend nicht auf Auslassungen oder Lücken beruhten, die sich typischerweise als Folge von Zeitmangel ergäben, son- dern auf sachliche Fehler und Unzulänglichkeiten zurückzuführen seien. Die durch die EDV-Probleme verlorenen Minuten seien der Beschwerde- führerin gutgeschrieben worden. Auch wenn sie die Zeitverlängerung offenbar nicht optimal habe nutzen können, falle der allfällige Zeitverlust bei einer Prüfungsdauer von acht Stunden (bzw. achteinhalb Stunden inkl. der virtuellen Mittagspause) nicht ins Gewicht (Vernehmlassung Ziff. 11 f., 21; Duplik, Ziff. 12).

E. 3.3 Das allgemeine Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 der Bundesverfas- sung [BV; SR 101] und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) schliesst den Grundsatz der Chancengleichheit ein. Die- ser Grundsatz ist für die Prüfungsgestaltung wegleitend, indem für alle Be- teiligte möglichst gleiche Bedingungen geschaffen werden sollen. Gleiche Bedingungen ermöglichen es jeder Kandidatin und jedem Kandidaten, einen ihren bzw. seinen tatsächlichen Fähigkeiten entsprechenden Leis- tungsnachweis zu erbringen (vgl. BVR 2016 S. 387 E. 5.2, 2012 S. 165 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Die in der Prüfungsordnung oder durch die Praxis festgelegte zeitliche Dauer der einzelnen Prüfungen darf grundsätzlich nicht zum Nachteil der zu prüfenden Person verkürzt werden. Bei ausser- planmässigen Zeitverlusten können zum Ausgleich Zeitverlängerungen beansprucht werden, die im Allgemeinen der Dauer der Störungen ent- sprechen sollen (vgl. BVR 2007 S. 433 E. 3.2.4; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rz. 476). Mängel im Prüfungsverfahren stellen indessen nur dann einen rechtserheblichen Verfahrensmangel dar, wenn sie in kausaler Weise das Prüfungsergebnis einer Kandidatin oder eines Kandidaten entschei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2018, Nr. 100.2017.157U, Seite 8 dend beeinflussen können oder beeinflusst haben. Demnach kann nicht jede Störung oder Unterbrechung zum Anlass genommen werden, um die Durchführung des Prüfungsverfahrens in Frage zu stellen. Vielmehr muss die Beeinträchtigung so schwerwiegend sein, dass sie nach dem Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, die Feststellung der Leistungsfähigkeit und des Wissens der Kandidatin oder des Kandida- ten zu verunmöglichen oder wesentlich zu erschweren (BVR 2012 S. 165 E. 5.1.1, 2011 S. 324 [VGE 2010/15 vom 1.11.2010] nicht publ. E. 4.5.1; BGer 2D_6/2010 vom 24.6.2010 E. 5.3 mit Hinweisen; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rz. 467 ff.). Es wird denn auch nicht jede zeitliche Ungleichbehandlung als kausal für das Prüfungsergebnis betrachtet (vgl. BGer 1P.420/2000 vom 3.10.2000 E. 4c).

E. 3.4 Die Beschwerdeführerin hat die behaupteten Nachteile rechtzeitig vorgebracht, zumal die Störungen offensichtlich waren (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rz. 220, 475, 478 ff., insb. 484; BVR 2012 S. 165 E. 5.1.1). Die EDV-Probleme bei der Anmeldung am Gerät hatten zur Folge, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit aus Gründen, die nicht sie zu vertreten hat, erst mit Verspätung beginnen konnte. Dieser Verzögerung von über acht Minuten wurde zwar insoweit Rechnung getragen, als der Beschwerdeführerin eine Verlängerung der Prüfungszeit um zehn Minuten zugestanden wurde. Indes ist anerkannt, dass während dieser Zeit grosse Unruhe im Saal herrschte, verursacht durch die übrigen Kandidatinnen und Kandidaten (insgesamt 87), welche ihre Arbeiten abschliessen mussten und aufbrachen (vgl. vorne E. 3.1). Es erscheint ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen nur noch schlecht konzentrieren und die Zeitverlängerung nicht hinreichend nutzen konnte. Dass die Schreibgeschwindigkeit der Beschwerdeführerin während der Zeitverlänge- rung höher gewesen sei als zuvor (Duplik Ziff. 11), ändert an dieser Ein- schätzung nichts. Die Beschwerdeführerin hält diesem Einwand begrün- determassen entgegen, dass es der Bearbeitungslogik und der allgemei- nen Lebenserfahrung entspricht, dass die Schreibgeschwindigkeit mit fort- schreitender Prüfungsdauer zunimmt und nicht ungewöhnlich ist, dass ge- rade in den letzten Minuten noch möglichst viel zu Papier gebracht wird. Nach dem Gesagten wurde dem nicht unerheblichen Zeitverlust (vgl. E. 3.5

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2018, Nr. 100.2017.157U, Seite 9 hiernach) zu Beginn der Prüfung durch die Art und Weise der gewährten Zeitverlängerung nicht angemessen Rechnung getragen. Insoweit wurde die Chancengleichheit verletzt.

E. 3.5 Die EDV-Probleme zu Prüfungsbeginn sowie der damit verbundene nicht hinreichend ausgeglichene Zeitverlust (E. 3.4 hiervor) waren sodann geeignet, die Feststellung der Leistungsfähigkeit und des Wissens der Beschwerdeführerin wesentlich zu erschweren. Wohl scheint der messbare Zeitverlust von rund zehn Minuten bei einer Prüfungsdauer von acht bzw. achteinhalb Stunden nicht besonders gross; entgegen der Anwalts- prüfungskommission (Vernehmlassung Ziff. 20) kann jedoch nicht mehr von einer bloss kurzen Störung im Prüfungsablauf gesprochen werden (vgl. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rz. 317). Die technischen Probleme und der damit verbundene verzögerte Arbeitsbeginn waren zudem geeignet, auch eine Durchschnittskandidatin aufzuregen und in ihrer Konzentrationsfähigkeit erheblich zu stören. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin eine gewisse Zeit benötigte, um sich sammeln und vollumfänglich auf die Prüfung konzentrieren zu können; die Stress- situation, welche gleich zu Prüfungsbeginn auftrat, muss somit länger als der effektiv messbare Zeitverlust veranschlagt werden. Weil die EDV- Probleme gleich zu Prüfungsbeginn auftraten, lässt sich anhand der Arbeit der Beschwerdeführerin nicht schlüssig beurteilen, ob ihre Leistungen ohne die Störung besser ausgefallen wären. Verschiedene Bemerkungen auf den Korrekturblättern der Experten («Überweisung statt kurz, aber recht gut», «Beweiswürdigung sehr knapp», «Bereicherungsabsicht hätte aus- führlicher thematisiert werden müssen», «Prüfung Tatkomponenten zu knapp») deuten darauf hin, dass zeitnottypische Lücken und Auslassungen möglicherweise durchaus ins Gewicht gefallen sind und die zeitliche Komponente eine Rolle gespielt haben könnte (act. 5A B. 1.1.4.1 und 1.1.4.2). Ausgeschlossen werden kann jedenfalls nicht, dass die Beschwer- deführerin ohne Störung ein besseres Prüfungsergebnis erzielt hätte. Weitere Sachverhaltsabklärungen würden zu keinem anderen Schluss führen und können unterbleiben. Sowohl der Antrag der Beschwerde- führerin auf Durchführung einer Parteibefragung (Beschwerde S. 4) als auch die Beweisanerbieten der Anwaltsprüfungskommission zum ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2018, Nr. 100.2017.157U, Seite 10 wendeten System der computergestützten Prüfungsdurchführung (Duplik Ziff. 9) werden daher abgewiesen.

E. 3.6 Nach dem Gesagten waren die EDV-Probleme zu Prüfungsbeginn sowie der damit verbundene Zeitverlust geeignet, den Ausgang der Prüfung in relevanter Weise zu beeinflussen. Mit der zugestandenen Ver- längerung der Prüfungszeit hatte das Aufsichtspersonal zwar grundsätzlich eine taugliche Massnahme ergriffen, um den erlittenen Nachteil bereits während der Prüfung auszugleichen und damit die Chancengleichheit wiederherzustellen. Indes herrschte während der gewährten Zeitverlän- gerung grosse Unruhe im Saal, weshalb die Beschwerdeführerin die Zeitgutschrift nicht hinreichend hat nutzen können (vgl. vorne E. 3.4). Unter diesen Umständen wäre es angebracht gewesen, die übrigen Kandidatin- nen und Kandidaten zum zügigen Verlassen des Saals anzuhalten und die Zusatzzeit für die Beschwerdeführerin erst danach laufen zu lassen. Nachdem die Störung im Prüfungsablauf demnach im vorliegend zu beurteilenden Fall während der Prüfung nicht hinreichend ausgeglichen worden ist, kann sie nur noch nachträglich, d.h. mit der Wiederholung der Prüfung im Fach Strafrecht im Sinn des Rechtsbegehrens 3 behoben werden. Die Aufwertung der Prüfungsleistung von der Note 4,5 auf die (fiktive) Note 5,0 im Sinn des Rechtsbegehrens 2 fällt hingegen ausser Betracht (vgl. vorne E. 2.2), desgleichen die Feststellung des Bestehens der Prüfung gemäss dem Eventualantrag (vgl. hinten E. 5). Der Beschwer- deführerin ist somit die Möglichkeit zur (gebührenfreien) Wiederholung der schriftlichen Anwaltsprüfung im Fach Strafrecht einzuräumen. Da die Straf- rechtsprüfung zwar an einem Verfahrensmangel leidet, jedoch nicht nichtig ist (vgl. BVR 2016 S. 387 E. 9), steht es der Beschwerdeführerin frei, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will.

E. 4 Strittig ist weiter die Bewertung der schriftlichen Privatrechtsprüfung mit der Note 3.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2018, Nr. 100.2017.157U, Seite 11

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine rechtsfehlerhafte Beurteilung ihrer Arbeit und beantragt die Anhebung der Benotung auf 3,5. Ihr seien für das korrekte Lösungsvorgehen an mehreren Stellen entweder keine oder klar zu wenige Punkte erteilt worden. Zudem sei ihre an sich konsequente Ge- dankenführung nach einem Ausgangsfehler wiederholt nicht honoriert worden (Beschwerde S. 11 ff.). Die Expertin und der Experte hätten diesen Ausgangsfehler unterschiedlich bewertet. Aus nicht bekannten Gründen sei der Bewertungskonflikt zu ihren Ungunsten aufgelöst und auf die Be- wertung des Zweitexperten abgestellt worden. Diese beruhe auf einem rechtsfehlerhaften Umgang mit einem Folgefehler, leide an zwei weiteren unhaltbaren Bewertungsfehlern, welche mit Punkteverlust einhergehen, und weise ein falsch zusammengerechnetes Total aus (Replik S. 4 ff.; Schlussbemerkungen S. 2 f.).

E. 4.2 Nach Art. 14 Abs. 2 APV erfolgt die Bewertung der schriftlichen Prü- fungsarbeit durch je zwei Expertinnen oder Experten. Dass es dabei zu unterschiedlichen Beurteilungen kommen kann, ist im Bewertungsverfahren angelegt. Zum einen ist den Expertinnen und Experten ein Bewertungs- spielraum zuzubilligen. Zum anderen kann eine juristische Prüfung nicht nach einer naturwissenschaftlichen Methode mit exaktem Ergebnis bewer- tet werden. Kommt es zwischen den Prüfungsverantwortlichen zu Diver- genzen in der Bewertung einzelner Leistungen, kann daher nicht ohne weiteres geschlossen werden, es liege eine rechtsfehlerhafte Prüfungsbe- wertung vor (BVR 2016 S. 445 E. 3.2.1, 3.4.1). Das Zusammenwirken meh- rerer Expertinnen oder Experten soll Bewertungsmängeln vorbeugen oder solche kompensieren (sog. Objektivierung der Prüfungsbewertung; vgl. dazu Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 547; BVR 2016 S. 445 E. 3.4.1, 2011 S. 324 E. 4.3.1; ERZ 15.12.1998, in BVR 1999 S. 349 E. 3a). Jede Expertin bzw. jeder Experte hat zwar die schriftliche Prüfungsarbeit voll- ständig zur Kenntnis zu nehmen und muss die Leistungen jedenfalls inso- weit selbst, unmittelbar und vollständig beurteilen, wie sie bzw. er zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung berufen ist (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 558; BVR 2016 S. 445 E. 3.4.1, 2011 S. 324 E. 4.3.1). Das Zweiprüferprinzip nach Art. 14 Abs. 2 APV schliesst aber mit ein, dass sich die Expertinnen oder Experten im Anschluss an ihre eigenverantwortliche Beurteilung zwecks Konsolidierung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2018, Nr. 100.2017.157U, Seite 12 Bewertungsergebnisses im Hinblick auf den gemeinsamen Notenvorschlag (vgl. Art. 17 Abs. 2 APV) austauschen und gegebenenfalls auch prüfen, ob eine Anhebung der Note in Betracht fällt oder nicht (vgl. BVR 2016 S. 445 E. 3.4.1 mit Hinweisen).

E. 4.3 Den Akten lässt sich zur Bewertung der Privatrechtsprüfung der Beschwerdeführerin Folgendes entnehmen:

E. 4.3.1 Die Arbeit der Beschwerdeführerin wurde vorschriftsgemäss durch zwei Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission korrigiert, alt Oberrichterin …, damals Präsidentin der Anwaltsprüfungskommission (Expertin 1), sowie Fürsprecher … (Experte 2). Für die Prüfungskorrektur war ein vom Verfasser der Aufgabe (…) erstelltes Korrekturschema massgeblich. Gemäss diesem Schema konnten maximal 112 Punkte erzielt werden (act. 5A B. 1.2.4). Gestützt auf die bei der Korrektur der ersten Arbeiten gemachten Erfahrungen wurde nach einer im Kreis der Privatrechtsprü- fungsexperten per E-Mail geführten Diskussion die folgende Notenskala definiert (Vernehmlassung Ziff. 24 f.): […] ab 60 Punkten Note 4,5 ab 50 Punkten Note 4,0 ab 40 Punkten Note 3,5 ab 35 Punkten Note 3,0 […] Der folgende Entwurf der Notenskala wurde diskutiert, aber verworfen: […] ab 55 Punkte Note 4,5 ab 45 Punkten Note 4,0 ab 35 Punkten Note 3,5 ab 30 Punkten Note 3,0 […] Die zwei Bewertungen der Arbeit der Beschwerdeführerin fielen weit ausei- nander. Nach Angaben der Anwaltsprüfungskommission rührten die Unter- schiede im Wesentlichen daher, dass der Experte 2 eine Fehlüberlegung der Beschwerdeführerin weitaus stärker gewichtet habe als die Expertin 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2018, Nr. 100.2017.157U, Seite 13 (Frage nach Hilfspersonenhaftung im Kontext des Werkvertrags, welche die Beschwerdeführerin auf die ausservertragliche Haftung zurückgeführt habe). Zudem hätten die Expertin 1 und der Experte 2 den Aufbau der Arbeit unterschiedlich gewichtet und Folgefehler unterschiedlich beurteilt. An ihrer Sitzung vom 20. April 2017 einigten sich die beiden auf die vom Experten 2 vergebenen 36,5 Punkte und damit auf die Note 3 (Vernehmlas- sung Ziff. 24 ff.; act. 5A B. 7.1).

E. 4.3.2 An der Notenkonferenz vom 2. Mai 2017 stellte die Expertin 1 ge- stützt auf die sog. Grenzfallpraxis der Kommission den Antrag auf An- hebung der Note in der Privatrechtsprüfung von 3 auf 3,5, zog diesen aber aufgrund des Verlaufs der Diskussion wieder zurück (Vernehmlassung Ziff. 6). Am 19. Mai 2017 fand zwischen der Beschwerdeführerin und der Expertin 1 die Prüfungsbesprechung statt. Bei der Vorbereitung der Be- sprechung stützte sich die Expertin 1 irrtümlicherweise auf die veraltete Notenskala und passte das handschriftlich ausgefüllte Korrekturschema an, um auf die Note 3 (32,5 Punkte) zu kommen (Vernehmlassung Ziff. 29). Dieses Korrekturschema zog die Expertin 1 sodann bei der Prüfungs- besprechung als Grundlage heran und händigte es der Beschwerdeführerin aus (act. 5A B. 1.2.4.1). Es weicht in diversen Positionen von der Punkte- verteilung gemäss dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Korrektur- schema ab (vgl. act. 5A B. 1.2.4.2). An der den mündlichen Prüfungen folgenden Notenkonferenz vom 13. Juni 2017 beantragte die Expertin 1 wiederum die Anhebung der Note der Beschwerdeführerin von 3 auf 3,5. Dieser Antrag wurde zunächst angenommen, wobei sich der Experte 2 der Stimme enthielt. Im Verlauf der Sitzung stellte ein Kommissionsmitglied jedoch fest, dass die Anhebung der Note gestützt auf die veraltete Noten- skala beschlossen worden war. Die Expertin 1 zog darauf ihren Antrag zurück und stellte einen Zirkulationsantrag in Aussicht (Vernehmlassung Ziff. 7, 31). Mit E-Mail vom 20. Juli 2017 beantragte sie auf dem Zir- kulationsweg erneut, die Privatrechtsnote der Beschwerdeführerin von der Note 3 auf die Note 3,5 anzuheben; die Neubenotung sollte dem Verwal- tungsgericht mitgeteilt werden im Sinn von Art. 71 Abs. 1 VRPG. Zur Begründung führte sie an, dass sie die Prüfungsleistung der Beschwerde- führerin zu Unrecht um drei Punkte (wird detailliert) zu tief bewertet habe; ein weiterer halber Punkt rechtfertige sich mit dem Expertenermessen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2018, Nr. 100.2017.157U, Seite 14 zumal die Haltbarkeit eines vergebenen Minuspunktes fragwürdig sei; Minuspunkte seien gemäss den Korrekturvorgaben bloss in Fällen «groben Unsinns» vorgesehen (act. 5A B. 7.1; Vernehmlassung Ziff. 8, 32). Am

E. 4.3.3 Die Note 3 in der Privatrechtsprüfung stützt sich auf das als Beilage 1.2.4.2 eingereichte, sowohl von der Expertin 1 als auch vom Experten 2 ausgefüllte Korrekturschema. Dieses enthält eine Spalte mit den je (Teil-)Position maximal zu vergebenden Punkten; daneben befindet sich je eine von der Expertin 1 bzw. vom Experten 2 ausgefüllte Spalte (einmal in roter und einmal in dunkler Schriftfarbe, wobei auf den Folgeseiten die Spalten jeweils vertauscht worden sind). Am Ende jeder Seite findet sich jeweils das vergebene Punktetotal (in roter bzw. dunkler Schriftfarbe). Es ist davon auszugehen, dass die rote Schrift der Expertin 1 und die dunkle Schrift dem Experten 2 zuzuordnen ist (vgl. act. 5A Inhaltsverzeichnis). Auf fünf Seiten klebt am Seitenende jeweils ein Haftzettel, auf welchem in grüner Farbe ein (höheres) Punktetotal notiert ist. Was es mit den Angaben auf diesen Haftzetteln auf sich hat, führt die Anwaltsprüfungskommission nicht aus. Aus dem Korrekturschema ergeben sich unterschiedliche Gesamtpunktzahlen: Bewertung mit roter Farbe (ohne Haftzettel): 53 Punkte (Note 4) Bewertung mit roter Farbe (mit Haftzetteln): 56,5 Punkte (Note 4) Bewertung mit dunkler Farbe (mit Minuspunkt) 37 Punkte (Note 3) Gemäss dem Korrekturschema in der dritten Variante beträgt die Gesamt- punktzahl (inkl. Minuspunkt) 37 und nicht 36,5 Punkte (vgl. aber vorne E. 4.3.1 am Schluss). Es fehlen damit drei Punkte, um die Note 3,5 zu erlangen (vgl. vorne E. 4.3.1).

E. 4.4 Die Bewertungen der Expertin 1 und des Experten 2 liegen bei einer maximalen Gesamtpunktzahl von 112 Punkten mit (mindestens) 16 Punk- ten und damit einem ganzen Notenpunkt auseinander (erste und dritte Variante). Eine derart grosse Differenz ist ungewöhnlich und bedarf einer Konsolidierung der Bewertungen mittels sorgfältiger Überprüfung der Resultate (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rz. 569). Für die Ermitt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2018, Nr. 100.2017.157U, Seite 15 lung des gemeinsamen Notenvorschlags ohne nähere Begründung auf die tiefere Gesamtpunktzahl abzustellen, fällt nach Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 2 APV ebenso ausser Betracht wie eine rein mathematische Ermitt- lung (vgl. BVR 2016 S. 445 E. 3.4.2 im Umkehrschluss). – Das Experten- team einigte sich an der Sitzung vom 20. April 2017 zwar vorerst auf die Gesamtpunktzahl von 36,5 Punkten und damit die Note 3 (vgl. vorne E. 4.3.1). Die Expertin 1 stellte in der Folge jedoch der Kommission dreimal den Antrag auf Notenanhebung; aus ihren Ausführungen ist zu schliessen, dass sie die Bewertung mit der Note 3 sachlich nicht (mehr) für vertretbar hält. Der Experte 2 trug offenbar keinen der Anträge mit (vgl. vorne E. 4.3.2). Hinsichtlich der Beurteilung der Privatrechtsprüfung der Be- schwerdeführerin bestehen demnach zwischen den beiden Experten nach wie vor erhebliche Divergenzen. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt (Replik S. 4), ist zudem weder dargetan noch ersichtlich, weshalb die günstigere Beurteilung der Expertin 1 vollständig unbeachtet blieb und einzig auf die Bewertung des Experten 2 abgestellt wurde. Die Anwalts- prüfungskommission zeigt zwar auf, in welchen Bereichen die Expertin 1 und der Experte 2 die Prüfungsleistung im Wesentlichen unterschiedlich beurteilt haben (falsche Haftungsgrundlage, Gewichtung des Aufbaus und Beurteilung von Folgefehlern). Es fehlt jedoch an einer sachbezogenen und plausiblen Begründung, weshalb die Kommission trotz erheblich voneinan- der abweichender Bewertungen innerhalb des Expertenteams ohne weitere Vorkehren (z.B. Einholung der Meinung eines weiteren Experten zum dritten Antrag; Diskussion im Kollegium) die (für die Beschwerdeführerin erheblich ungünstigere) Note 3 beschloss. Hilfestellung bietet insoweit auch nicht das unübersichtlich ausgefüllte und wenig aussagekräftige Korrektur- schema (act. 5A B. 1.2.4.2). Insgesamt ist nicht erkennbar, dass die Anwaltsprüfungskommission die Note 3 auf der Grundlage eines im Licht des Zweiprüferprinzips zureichend konsolidierten und überzeugenden Notenvorschlags des Expertenteams oder sonst wie sachlich begründeter eigener Erkenntnis festgesetzt hat.

E. 4.5 Nach dem Erwogenen sind sowohl der Bewertungsvorgang als auch die Bewertung der Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin mit der Note 3 nicht hinreichend transparent und nachvollziehbar. Mängel bei der Bewertung von Prüfungsleistungen sind grundsätzlich durch eine erneute

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2018, Nr. 100.2017.157U, Seite 16 Beratung und Bewertung durch die zuständigen Prüfpersonen zu beheben (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rz. 509, 684). Da der Bewertungs- vorgang mit fachlichen und prüfungsspezifischen Wertungen (Ermessen) verbunden ist, ist das Verwaltungsgericht von vornherein nicht in der Lage, die Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin anstelle von Expertinnen oder Experten der Anwaltsprüfungskommission zu bewerten (vgl. vorne E. 1.2). Die von der Beschwerdeführerin beantragte Anhebung der Note fällt daher ausser Betracht; dasselbe gilt für die eventualiter beantragte Feststellung des Bestehens der Prüfung (vgl. E. 5 hiernach). Die Sache muss insoweit an die Anwaltsprüfungskommission zur Neubewertung der Prüfungsarbeit der Beschwerdeführerin im «Nationalen und internationalen Privatrecht» zurückgewiesen werden. Die Neubewertung wird insgesamt konsistent und sachlich nachvollziehbar sein müssen, was neben der Berücksichtigung des Additionsfehlers (vgl. vorne E. 4.3.3) insbesondere eine Auseinander- setzung mit der Einschätzung der Expertin 1 (vgl. act. 5A B. 7.1), dem Umgang mit Folgefehlern (vgl. hierzu BVR 2010 S. 49 E. 3.3.2; VGE 2016/180 vom 24.1.2017 E. 4.1 [bestätigt durch BGer 2C_235/2017 vom 19.9.2017]; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rz. 531) und mit der Vergabe von Minuspunkten (vgl. Vorgabe im Korrekturschema, act. 5A B. 1.2.4.2) bedingt. 5. 5.1 Die bisherigen Erkenntnisse (E. 3 und 4) stehen unter dem Vorbe- halt, dass dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin stattzugeben wäre. Damit beantragt sie die Feststellung des Bestehens des schriftlichen Teils der Anwaltsprüfung gestützt auf die «Grenzfall- bzw. Härtefallpraxis» der Anwaltsprüfungskommission. Sie begründet diesen Antrag hauptsächlich mit den Unregelmässigkeiten bei der Durchführung der Strafrechtsprüfung (vgl. Beschwerde S. 14 f.; Replik S. 8; Schlussbemerkungen S. 3). 5.2 Den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umständen (EDV- Probleme zu Beginn der Strafrechtsprüfung und deren Auswirkungen) ist vorliegend im Interesse einer objektiven und rechtsgleichen Bewertung durch die Möglichkeit der Wiederholung der Strafrechtsprüfung Rechnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2018, Nr. 100.2017.157U, Seite 17 zu tragen (vgl. vorne E. 2.2 und 3.6). Diese Unregelmässigkeit kann daher auch nicht wegen angeblicher Härte auf der Ebene der Leistungsbewertung «korrigiert» werden; die Feststellung des Bestehens der Prüfung ist sachlich nicht vertretbar (vgl. auch BVR 2016 S. 97 E. 5.5 und die Bemerkungen von Benjamin Schindler S. 102 ff., insb. 103 f.). Dass es bezüglich der Privatrechtsprüfung an einer nachvollziehbaren Bewertung fehlt, kann sodann mit Blick auf eine rechtsgleiche Behandlung aller Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ebenfalls weder zu einer Anhebung der Note noch zur Feststellung des Bestehens der Prüfung führen. Vielmehr hat die Anwaltsprüfungskommission eine fachlich und prüfungsspezifisch korrekte sowie nachvollziehbare Neubewertung zu veranlassen und zu beschliessen (vgl. vorne E. 4.5). Ob unter diesen Umständen die Grenzfallpraxis überhaupt zur Anwendung gelangen kann, ist fraglich, kann mit Blick auf das Nachstehende aber offenbleiben. 5.3 Nach der Praxis der Anwaltsprüfungskommission kann eine Prü- fungsnote heraufgesetzt werden, wenn die Prüfung durch Anhebung einer Note um maximal einen halben Punkt bestanden würde und die Anhebung sachlich vertretbar erscheint (Vernehmlassung Ziff. 5). Ein Anspruch auf Anhebung der Note besteht nicht. Vielmehr kann daraus nur abgeleitet werden, dass knappe Prüfungsresultate nochmals überprüft werden; es liegt im Ermessen der zuständigen Expertinnen und Experten, ob aufgrund der erbrachten Leistungen der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungs- kandidaten eine Anhebung der Note in Betracht fällt und sie der Prüfungskommission entsprechend Antrag stellen (vgl. BVR 2016 S. 97 E. 5.4). – Nach Ansicht der Anwaltsprüfungskommission erfüllt die Beschwerdeführerin die rechnerischen Voraussetzungen des Grenzfalls (Vernehmlassung Ziff. 6); ihr Fall wurde denn auch auf entsprechenden Antrag an der Notenkonferenz vom 2. Mai 2017 diskutiert (vgl. vorne E. 4.3.2). Für die Anhebung der Note im Fach Privatrecht gestützt auf die Grenzfallpraxis fand sich aber offenbar keine Mehrheit. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin anders als andere Grenzfälle und damit rechtsungleich behandelt worden wäre, bestehen nicht. 5.4 Nach dem Erwogenen kann die Beschwerdeführerin aus der Grenz- fallpraxis der Anwaltsprüfungskommission nichts für sich ableiten. Dem im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2018, Nr. 100.2017.157U, Seite 18 Rechtsbegehren 2 enthaltenen Eventualantrag kann daher nicht stattge- geben werden. 6. Die Beschwerde ist nach dem Erwogenen dahin gutzuheissen, dass die Verfügung vom 2. Mai 2017 (Notenblatt) aufzuheben und die Sache an die Anwaltsprüfungskommission zurückzuweisen ist, damit diese für eine rechtskonforme Neubewertung der Prüfungsarbeit der Beschwerdeführerin im Fach «Nationales und internationales Privatrecht» sorgt und der Be- schwerdeführerin die Möglichkeit zur Wiederholung der Prüfung im Fach «Strafrecht» (gebührenfrei) einräumt. Anschliessend wird sie unter Einbe- zug der Note 4 im Fach «Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrecht» erneut über das Bestehen oder Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Anwalts- prüfung zu entscheiden haben. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. Es steht der Beschwerdeführerin frei, je nach dem Ergebnis der Neubewertung ihrer Leistung in der Privatrechtsprüfung auf eine Wiederholung der Prüfung im Fach «Strafrecht» zu verzichten (vgl. vorne E. 3.6).

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel nicht vollständig durch. Indes ist praxisgemäss im Kos- tenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsent- scheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurtei- lung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann (BVR 2016 S. 222 E. 4.1). Dies kann hier nicht ausgeschlossen werden. Demnach ist die Beschwerdeführerin für die Kostenverlegung als voll- ständig obsiegend zu betrachten. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind folglich keine Ver- fahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG). Sodann hat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2018, Nr. 100.2017.157U, Seite 19 die Anwaltsprüfungskommission der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Diese sind nach den Kriterien von Art. 41 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom

17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikosten- verordnung, PKV; BSG 168.811) festzulegen, wonach das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz beträgt. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). In seiner Kostennote vom 10. November 2017 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführe- rin für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 13ʹ750.-- zuzüglich MWSt von Fr. 1ʹ100.-- geltend. Dieser Betrag ist deutlich über- setzt: Zwar hat der Rechtsvertreter zusätzlich zur Verwaltungsgerichts- beschwerde eine Replik und Schlussbemerkungen verfasst. Die Prozess- führung beschränkte sich jedoch hauptsächlich auf das Erarbeiten und Einreichen der Rechtsschriften; ein Zeitaufwand von 43 Stunden erscheint objektiv nicht geboten, zumal die Akten nicht besonders umfangreich sind. Die Bedeutung der Streitsache für die Beschwerdeführerin wird zwar nicht verkannt; die Schwierigkeit des Prozesses ist aber höchstens als durch- schnittlich einzustufen. Mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Be- deutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses erscheint ein Honorar von pauschal Fr. 7'000.-- angemessen. Zuzüglich Fr. 560.-- MWSt (8 % von Fr. 7'000.-- [Satz für vor 1.1.2018 erbrachte Leistungen]) ist der Parteikostenersatz auf insgesamt Fr. 7'560.-- festzusetzen.

E. 8 Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Ent- scheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewer- tungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der Ausschlussgrund greift, soweit die individuelle Beurteilung der Fähigkeiten der Beschwerdeführerin betroffen ist. Insoweit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2018, Nr. 100.2017.157U, Seite 20 steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG). Zulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit dem- gegenüber, wenn organisatorische Fragen im Zusammenhang mit einer Prüfung streitig sind (BGE 138 II 42 E. 1.2, 138 I 196 nicht publ. E. 1.1; BGer 2C_235/2017 vom 19.9.2017 E. 1.1.1). Die Beschwerdeführerin be- anstandet sowohl die Bewertung ihrer Prüfungen als auch organisatorische Aspekte des Prüfungsverfahrens. Dementsprechend wird in der Rechts- mittelbelehrung auf beide Rechtsmittel verwiesen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die Verfügung der An- waltsprüfungskommission vom 2. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie eine rechtskonforme Neube- wertung der Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin im Fach «Natio- nales und internationales Privatrecht» veranlasst, der Beschwerdeführe- rin die Möglichkeit gibt, die schriftliche Prüfung im Fach «Strafrecht» zu wiederholen, und anschliessend erneut über das Bestehen oder Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Anwaltsprüfung entscheidet. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Die Anwaltsprüfungskommission hat der Beschwerdeführern die Partei- kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, festgesetzt auf Fr. 7'560.-- (inkl. MWSt), zu ersetzen.
  4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Anwaltsprüfungskommission Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2018, Nr. 100.2017.157U, Seite 21 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  5. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) bzw. subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff BGG geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2017.157U HER/BDE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. Februar 2018 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern betreffend Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Anwaltsprüfung (Notenblatt der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern vom 2. Mai 2017; APK 16 307)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2018, Nr. 100.2017.157U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ legte im März 2017 den schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung zum zweiten Mal ab. Sie erzielte in den drei schriftlichen Prüfungen die Noten 4 (Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrecht), 4,5 (Strafrecht) und 3 (Nationales und internationales Privatrecht mit Einschluss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts sowie der Schiedsgerichtsbarkeit), was einen Notendurchschnitt von 3,83 ergab. Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 unter Beilage des Notenblatts vom 2. Mai 2017 eröffnete ihr die An- waltsprüfungskommission, sie habe den schriftlichen Teil der Anwalts- prüfung nicht bestanden und werde deshalb nicht zum mündlichen Teil der Prüfung zugelassen. B. Am 2. Juni 2017 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Rechtsbegehren erhoben: «1. Das Prüfungsergebnis vom 2. Mai 2017 sei hinsichtlich der Fächer „Strafrecht“ und „Nationales und internationales Privatrecht (mit Einschluss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts sowie der Schiedsgerichtsbarkeit)“ aufzuheben.

2. Die Noten der Beschwerdeführerin seien im Prüfungsfach Strafrecht von 4,5 auf 5,0 und im Prüfungsfach Nationales und internationales Privatrecht (mit Einschluss des Schuldbetreibungs- und Konkurs- rechts sowie der Schiedsgerichtsbarkeit) von 3,0 auf 3,5 anzu- heben. Eventuell sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den schrift- lichen Teil der Anwaltsprüfung I/2017 bestanden hat. Subeventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung im Sinn des Hauptantrags Ziffer 2 an die Anwaltsprüfungskommission zurück- zuweisen.

3. Für den Fall der Abweisung der Anträge gemäss Ziffer 2: Der Be- schwerdeführerin sei Gelegenheit zu geben, die schriftliche Prüfung im Fach „Strafrecht“ zu wiederholen. Eventuell sei die Sache an die Anwaltsprüfungskommission mit der Anordnung zurückzuweisen, der Beschwerdeführerin die Wieder- holung der schriftlichen Prüfung im Fach „Strafrecht“ zu wiederholen [richtig gemäss Replik: zu gewähren].

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2018, Nr. 100.2017.157U, Seite 3

4. Prozessualer Antrag: Das vorliegende Verfahren sei bis zum Ent- scheid der Anwaltsprüfungskommission über das interne Wiederer- wägungsgesuch betreffend das Prüfungsergebnis der Anwalts- kommission vom 2. Mai 2017 zu sistieren.» Die Anwaltsprüfungskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 8. Au- gust 2017 die Abweisung der Beschwerde soweit das Fach «Strafrecht» betreffend. Zur Kritik an der Benotung der Prüfungsleistung im Fach «Nationales und internationales Privatrecht (mit Einschluss des Schuld- betreibungs- und Konkursrechts sowie der Schiedsgerichtsbarkeit)» (nach- folgend kurz: «Privatrecht» bzw. Privatrechtsprüfung) enthält sie sich eines Antrags; sie überlässt es dem Gericht, «die sich aus dem geschilderten Ablauf ergebenden Schlüsse zu ziehen». Die Kommission teilt zudem mit Blick auf den Sistierungsantrag mit, dass sie den Antrag der erstkorrigie- renden Prüfungsexpertin auf Anhebung der Note in der Privatrechtsprüfung abgelehnt hat. Mit Replik vom 29. August 2017 hat A.________ den Sistierungsantrag zurückgezogen; im Übrigen hält sie an ihren Rechtsbegehren fest. Die Anwaltsprüfungskommission hat mit Duplik vom 3. Oktober 2017 ihren Antrag zum Fach «Strafrecht» bestätigt und ein weiteres Beweismittel eingereicht. Zum zweiten Fach äussert sie sich nicht mehr und bestätigt ihren Verzicht auf Anträge. A.________ hat mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 von der Gelegenheit zu Schlussbemerkungen Gebrauch gemacht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 des Kantonalen Anwalts- gesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefoch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2018, Nr. 100.2017.157U, Seite 4 tene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. auch Art. 6 Abs. 2 KAG). Soweit es um die Beurteilung von Prüfungsleistungen geht, auferlegt es sich im Rahmen der Rechtskontrolle praxisgemäss eine gewisse Zu- rückhaltung, weil es wesentliche Sachumstände nicht genügend namhaft machen kann, um sie gleich kompetent zu würdigen wie die verfügende Instanz. Es beschränkt sich darauf zu untersuchen, ob die Prüfungsauf- gabe dem vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entspricht, die Transpa- renz (Nachvollziehbarkeit) des konkreten Bewertungsvorgangs gewähr- leistet ist und ob sich die Prüfungsbehörde bei der Begründung der Leistungsbewertung von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen. Diese Zurückhaltung auferlegt sich das Verwaltungsgericht auch dann, wenn es – wie etwa bei juristischen Prüfungen – aufgrund seiner Fachkenntnisse zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre. Steht nicht die konkrete Bewertung einer Prüfungsleistung in Frage, sondern ist die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen strittig oder werden Verfahrensmängel gerügt, prüft das Verwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen im Rahmen seiner gesetzlichen Kognition (Rechtskontrolle) uneingeschränkt (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2011 S. 324 E. 4.2; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 80 N. 3, Art. 66 N. 4). 2. 2.1 Die bernische Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; Kandidatinnen und Kandidaten, die den schriftli- chen Teil bestanden haben, werden zum mündlichen Teil zugelassen (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2006 über die Anwalts- prüfung [APV; BSG 168.221.1]). Der schriftliche Teil der Anwaltsprüfung wird am Computer und nicht mehr handschriftlich abgelegt; den Kandi- datinnen und Kandidaten wird hierfür je ein Laptop mit externer Tastatur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2018, Nr. 100.2017.157U, Seite 5 zur Verfügung gestellt (vgl., Rubriken «Ober- gericht», «Anwaltsprüfungskommission», «Anwaltsprüfungen»). Die Prü- fung wird von einer Prüfungskommission durchgeführt, die auch über das Bestehen der Prüfung entscheidet (Art. 3 Abs. 1 KAG). Die Prüfungs- leistungen werden nach einer Notenskala von 1-6 mit einer Abstufung nach halben Noten bewertet, wobei für genügende Prüfungsleistungen Noten von 4 bis 6 vergeben werden (6 = ausgezeichnet; 5,5 = sehr gut; 5 = gut; 4,5 = befriedigend; 4 = ausreichend), während ungenügende Leistungen mit Noten zwischen 1 und 3,5 zu bewerten sind (Art. 16 Abs. 1 und 2 APV). Nach Abschluss des schriftlichen bzw. mündlichen Teils stellt das Sekreta- riat der Anwaltsprüfungskommission die Noten der einzelnen Fächer zu- sammen. Die Noten werden auf Vorschlag der prüfenden Expertinnen und Experten durch die Anwaltsprüfungskommission festgesetzt (Art. 17 APV). Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als eine ungenügende Note vorliegt (Art. 16 Abs. 3 APV). 2.2 Die Beschwerdeführerin hat im schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung einen Durchschnitt von 3,83 erreicht und damit die schriftliche Prüfung nicht bestanden (vorne Bst. A). Da sie im zweiten Versuch erfolglos war, ist die ordentliche Wiederholungsmöglichkeit nach Art. 20 Abs. 1 APV ausge- schöpft. Die Beschwerdeführerin rügt einerseits die rechtsfehlerhafte Be- wertung der Prüfungsleistung im Fach Privatrecht, andererseits die rechts- fehlerhafte Durchführung der Strafrechtsprüfung. Soweit sie ihre Anträge mit Rechtsfehlern im Prüfungsablauf begründet, lassen sich solche praxis- gemäss nur mit der Wiederholung der Prüfung im Sinn des Rechts- begehrens 3 beheben, sofern sie nicht bereits während der Prüfung berichtigt oder durch Hilfsmassnahmen ausgeglichen worden sind. Eine nachträgliche Aufwertung der Prüfungsleistung wegen Verfahrensfehlern hingegen ist grundsätzlich unzulässig (BVR 2016 S. 387 E. 9, 2012 S. 326 E. 5.2; VGE 2016/180 vom 24.1.2017 E. 2.2 [bestätigt durch BGer 2C_235/2017 vom 19.9.2017]; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungs- recht, 6. Aufl., 2014, Rz. 498 ff.). So auch hier: Es fehlt ein verlässlicher Massstab, wie dem gerügten Zeitverlust in der Strafrechtsprüfung bewer- tungsmässig Rechnung getragen werden kann. Die mit dem Haupt- begehren angestrebte Rechtsfolge (Anhebung der Noten) kann die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2018, Nr. 100.2017.157U, Seite 6 schwerdeführerin daher von vornherein höchstens mit ihren Rügen zur Bewertung ihrer Leistung in der Privatrechtsprüfung erreichen. 3. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst Mängel in der Durchführung der Strafrechtsprüfung. Zu prüfen ist insoweit, ob ihr eine Wiederholungs- möglichkeit einzuräumen ist (vgl. vorne E. 2.2). 3.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit an der Strafrechtsprüfung vom 6. März 2017 erst mit Verspätung hat beginnen können. Aufgrund einer technischen Panne konnte sie sich auf dem ihr zugewiesenen Laptop nicht anmelden, weshalb dieser zunächst ausge- wechselt werden musste. Da die Anmeldung weiterhin nicht möglich war, wurde der Beschwerdeführerin ein neuer Arbeitsplatz zugewiesen und ihr die Anmeldung auf einem Reserveaccount ermöglicht, was schliesslich erfolgreich war. Gemäss dem Protokoll der zuständigen IT-Firma konnte die Beschwerdeführerin mit einer Verspätung von 8 Minuten und 15 Sekun- den beginnen; zum Ausgleich wurde ihr eine Prüfungszeitverlängerung von zehn Minuten gewährt (vgl. act. 5A Beilage [B.] 2.1, 2.2). Mit E-Mail vom

9. März 2017 brachte die Beschwerdeführerin gegenüber der Anwalts- prüfungskommission vor, dass für sie an der Strafrechtsprüfung nicht dieselben Bedingungen geherrscht hätten wie für die anderen Kandi- datinnen und Kandidaten. Aufgrund des Austauschs des Laptops und der Kandidatennummer sei sie bereits zu Prüfungsbeginn unruhig und nervös geworden; auch in der Verlängerung habe sie nicht mehr mit der nötigen Ruhe arbeiten und sich konzentrieren können, da im Saal Unruhe ge- herrscht habe (act. 5A B. 6.1). In der Folge informierte die Präsidentin der Anwaltsprüfungskommission das zuständige Strafexpertenteam über das Vorgefallene und bestätigte, dass während der zugestandenen Prüfungs- zeitverlängerung grosser Lärm im Saal geherrscht habe (act. 5A B. 6.2). Die Strafrechtsarbeit der Beschwerdeführerin wurde gestützt auf die für alle Kandidatinnen und Kandidaten massgeblichen Vorgaben mit 21 Punkten bei maximal 31 Punkten bewertet, was der Note 4,5 entspricht (act. 5A B. 1.1.4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2018, Nr. 100.2017.157U, Seite 7 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei durch die Vorkommnisse zu Prüfungsbeginn erheblich in ihrer Konzentration gestört worden (Beschwerde S. 4). Im Vergleich zu den anderen Prüfungskandidatinnen und -kandidaten sei sie wesentlich schwierigeren Umständen ausgesetzt gewesen. Die Zeitgutschrift am Schluss der Prüfung habe diese Nachteile nicht oder nur marginal kompensiert. Die Anwaltsprüfungskommission bzw. die zuständigen Experten hätten diese Erschwernisse bei der Notengebung berücksichtigen müssen (Beschwerde S. 10, 14). Dem hält die Anwalts- prüfungskommission entgegen, dass die Punktabzüge in der Arbeit der Beschwerdeführerin überwiegend nicht auf Auslassungen oder Lücken beruhten, die sich typischerweise als Folge von Zeitmangel ergäben, son- dern auf sachliche Fehler und Unzulänglichkeiten zurückzuführen seien. Die durch die EDV-Probleme verlorenen Minuten seien der Beschwerde- führerin gutgeschrieben worden. Auch wenn sie die Zeitverlängerung offenbar nicht optimal habe nutzen können, falle der allfällige Zeitverlust bei einer Prüfungsdauer von acht Stunden (bzw. achteinhalb Stunden inkl. der virtuellen Mittagspause) nicht ins Gewicht (Vernehmlassung Ziff. 11 f., 21; Duplik, Ziff. 12). 3.3 Das allgemeine Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 der Bundesverfas- sung [BV; SR 101] und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) schliesst den Grundsatz der Chancengleichheit ein. Die- ser Grundsatz ist für die Prüfungsgestaltung wegleitend, indem für alle Be- teiligte möglichst gleiche Bedingungen geschaffen werden sollen. Gleiche Bedingungen ermöglichen es jeder Kandidatin und jedem Kandidaten, einen ihren bzw. seinen tatsächlichen Fähigkeiten entsprechenden Leis- tungsnachweis zu erbringen (vgl. BVR 2016 S. 387 E. 5.2, 2012 S. 165 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Die in der Prüfungsordnung oder durch die Praxis festgelegte zeitliche Dauer der einzelnen Prüfungen darf grundsätzlich nicht zum Nachteil der zu prüfenden Person verkürzt werden. Bei ausser- planmässigen Zeitverlusten können zum Ausgleich Zeitverlängerungen beansprucht werden, die im Allgemeinen der Dauer der Störungen ent- sprechen sollen (vgl. BVR 2007 S. 433 E. 3.2.4; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rz. 476). Mängel im Prüfungsverfahren stellen indessen nur dann einen rechtserheblichen Verfahrensmangel dar, wenn sie in kausaler Weise das Prüfungsergebnis einer Kandidatin oder eines Kandidaten entschei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2018, Nr. 100.2017.157U, Seite 8 dend beeinflussen können oder beeinflusst haben. Demnach kann nicht jede Störung oder Unterbrechung zum Anlass genommen werden, um die Durchführung des Prüfungsverfahrens in Frage zu stellen. Vielmehr muss die Beeinträchtigung so schwerwiegend sein, dass sie nach dem Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, die Feststellung der Leistungsfähigkeit und des Wissens der Kandidatin oder des Kandida- ten zu verunmöglichen oder wesentlich zu erschweren (BVR 2012 S. 165 E. 5.1.1, 2011 S. 324 [VGE 2010/15 vom 1.11.2010] nicht publ. E. 4.5.1; BGer 2D_6/2010 vom 24.6.2010 E. 5.3 mit Hinweisen; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rz. 467 ff.). Es wird denn auch nicht jede zeitliche Ungleichbehandlung als kausal für das Prüfungsergebnis betrachtet (vgl. BGer 1P.420/2000 vom 3.10.2000 E. 4c). 3.4 Die Beschwerdeführerin hat die behaupteten Nachteile rechtzeitig vorgebracht, zumal die Störungen offensichtlich waren (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rz. 220, 475, 478 ff., insb. 484; BVR 2012 S. 165 E. 5.1.1). Die EDV-Probleme bei der Anmeldung am Gerät hatten zur Folge, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit aus Gründen, die nicht sie zu vertreten hat, erst mit Verspätung beginnen konnte. Dieser Verzögerung von über acht Minuten wurde zwar insoweit Rechnung getragen, als der Beschwerdeführerin eine Verlängerung der Prüfungszeit um zehn Minuten zugestanden wurde. Indes ist anerkannt, dass während dieser Zeit grosse Unruhe im Saal herrschte, verursacht durch die übrigen Kandidatinnen und Kandidaten (insgesamt 87), welche ihre Arbeiten abschliessen mussten und aufbrachen (vgl. vorne E. 3.1). Es erscheint ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen nur noch schlecht konzentrieren und die Zeitverlängerung nicht hinreichend nutzen konnte. Dass die Schreibgeschwindigkeit der Beschwerdeführerin während der Zeitverlänge- rung höher gewesen sei als zuvor (Duplik Ziff. 11), ändert an dieser Ein- schätzung nichts. Die Beschwerdeführerin hält diesem Einwand begrün- determassen entgegen, dass es der Bearbeitungslogik und der allgemei- nen Lebenserfahrung entspricht, dass die Schreibgeschwindigkeit mit fort- schreitender Prüfungsdauer zunimmt und nicht ungewöhnlich ist, dass ge- rade in den letzten Minuten noch möglichst viel zu Papier gebracht wird. Nach dem Gesagten wurde dem nicht unerheblichen Zeitverlust (vgl. E. 3.5

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2018, Nr. 100.2017.157U, Seite 9 hiernach) zu Beginn der Prüfung durch die Art und Weise der gewährten Zeitverlängerung nicht angemessen Rechnung getragen. Insoweit wurde die Chancengleichheit verletzt. 3.5 Die EDV-Probleme zu Prüfungsbeginn sowie der damit verbundene nicht hinreichend ausgeglichene Zeitverlust (E. 3.4 hiervor) waren sodann geeignet, die Feststellung der Leistungsfähigkeit und des Wissens der Beschwerdeführerin wesentlich zu erschweren. Wohl scheint der messbare Zeitverlust von rund zehn Minuten bei einer Prüfungsdauer von acht bzw. achteinhalb Stunden nicht besonders gross; entgegen der Anwalts- prüfungskommission (Vernehmlassung Ziff. 20) kann jedoch nicht mehr von einer bloss kurzen Störung im Prüfungsablauf gesprochen werden (vgl. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rz. 317). Die technischen Probleme und der damit verbundene verzögerte Arbeitsbeginn waren zudem geeignet, auch eine Durchschnittskandidatin aufzuregen und in ihrer Konzentrationsfähigkeit erheblich zu stören. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin eine gewisse Zeit benötigte, um sich sammeln und vollumfänglich auf die Prüfung konzentrieren zu können; die Stress- situation, welche gleich zu Prüfungsbeginn auftrat, muss somit länger als der effektiv messbare Zeitverlust veranschlagt werden. Weil die EDV- Probleme gleich zu Prüfungsbeginn auftraten, lässt sich anhand der Arbeit der Beschwerdeführerin nicht schlüssig beurteilen, ob ihre Leistungen ohne die Störung besser ausgefallen wären. Verschiedene Bemerkungen auf den Korrekturblättern der Experten («Überweisung statt kurz, aber recht gut», «Beweiswürdigung sehr knapp», «Bereicherungsabsicht hätte aus- führlicher thematisiert werden müssen», «Prüfung Tatkomponenten zu knapp») deuten darauf hin, dass zeitnottypische Lücken und Auslassungen möglicherweise durchaus ins Gewicht gefallen sind und die zeitliche Komponente eine Rolle gespielt haben könnte (act. 5A B. 1.1.4.1 und 1.1.4.2). Ausgeschlossen werden kann jedenfalls nicht, dass die Beschwer- deführerin ohne Störung ein besseres Prüfungsergebnis erzielt hätte. Weitere Sachverhaltsabklärungen würden zu keinem anderen Schluss führen und können unterbleiben. Sowohl der Antrag der Beschwerde- führerin auf Durchführung einer Parteibefragung (Beschwerde S. 4) als auch die Beweisanerbieten der Anwaltsprüfungskommission zum ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2018, Nr. 100.2017.157U, Seite 10 wendeten System der computergestützten Prüfungsdurchführung (Duplik Ziff. 9) werden daher abgewiesen. 3.6 Nach dem Gesagten waren die EDV-Probleme zu Prüfungsbeginn sowie der damit verbundene Zeitverlust geeignet, den Ausgang der Prüfung in relevanter Weise zu beeinflussen. Mit der zugestandenen Ver- längerung der Prüfungszeit hatte das Aufsichtspersonal zwar grundsätzlich eine taugliche Massnahme ergriffen, um den erlittenen Nachteil bereits während der Prüfung auszugleichen und damit die Chancengleichheit wiederherzustellen. Indes herrschte während der gewährten Zeitverlän- gerung grosse Unruhe im Saal, weshalb die Beschwerdeführerin die Zeitgutschrift nicht hinreichend hat nutzen können (vgl. vorne E. 3.4). Unter diesen Umständen wäre es angebracht gewesen, die übrigen Kandidatin- nen und Kandidaten zum zügigen Verlassen des Saals anzuhalten und die Zusatzzeit für die Beschwerdeführerin erst danach laufen zu lassen. Nachdem die Störung im Prüfungsablauf demnach im vorliegend zu beurteilenden Fall während der Prüfung nicht hinreichend ausgeglichen worden ist, kann sie nur noch nachträglich, d.h. mit der Wiederholung der Prüfung im Fach Strafrecht im Sinn des Rechtsbegehrens 3 behoben werden. Die Aufwertung der Prüfungsleistung von der Note 4,5 auf die (fiktive) Note 5,0 im Sinn des Rechtsbegehrens 2 fällt hingegen ausser Betracht (vgl. vorne E. 2.2), desgleichen die Feststellung des Bestehens der Prüfung gemäss dem Eventualantrag (vgl. hinten E. 5). Der Beschwer- deführerin ist somit die Möglichkeit zur (gebührenfreien) Wiederholung der schriftlichen Anwaltsprüfung im Fach Strafrecht einzuräumen. Da die Straf- rechtsprüfung zwar an einem Verfahrensmangel leidet, jedoch nicht nichtig ist (vgl. BVR 2016 S. 387 E. 9), steht es der Beschwerdeführerin frei, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will. 4. Strittig ist weiter die Bewertung der schriftlichen Privatrechtsprüfung mit der Note 3.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2018, Nr. 100.2017.157U, Seite 11 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine rechtsfehlerhafte Beurteilung ihrer Arbeit und beantragt die Anhebung der Benotung auf 3,5. Ihr seien für das korrekte Lösungsvorgehen an mehreren Stellen entweder keine oder klar zu wenige Punkte erteilt worden. Zudem sei ihre an sich konsequente Ge- dankenführung nach einem Ausgangsfehler wiederholt nicht honoriert worden (Beschwerde S. 11 ff.). Die Expertin und der Experte hätten diesen Ausgangsfehler unterschiedlich bewertet. Aus nicht bekannten Gründen sei der Bewertungskonflikt zu ihren Ungunsten aufgelöst und auf die Be- wertung des Zweitexperten abgestellt worden. Diese beruhe auf einem rechtsfehlerhaften Umgang mit einem Folgefehler, leide an zwei weiteren unhaltbaren Bewertungsfehlern, welche mit Punkteverlust einhergehen, und weise ein falsch zusammengerechnetes Total aus (Replik S. 4 ff.; Schlussbemerkungen S. 2 f.). 4.2 Nach Art. 14 Abs. 2 APV erfolgt die Bewertung der schriftlichen Prü- fungsarbeit durch je zwei Expertinnen oder Experten. Dass es dabei zu unterschiedlichen Beurteilungen kommen kann, ist im Bewertungsverfahren angelegt. Zum einen ist den Expertinnen und Experten ein Bewertungs- spielraum zuzubilligen. Zum anderen kann eine juristische Prüfung nicht nach einer naturwissenschaftlichen Methode mit exaktem Ergebnis bewer- tet werden. Kommt es zwischen den Prüfungsverantwortlichen zu Diver- genzen in der Bewertung einzelner Leistungen, kann daher nicht ohne weiteres geschlossen werden, es liege eine rechtsfehlerhafte Prüfungsbe- wertung vor (BVR 2016 S. 445 E. 3.2.1, 3.4.1). Das Zusammenwirken meh- rerer Expertinnen oder Experten soll Bewertungsmängeln vorbeugen oder solche kompensieren (sog. Objektivierung der Prüfungsbewertung; vgl. dazu Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 547; BVR 2016 S. 445 E. 3.4.1, 2011 S. 324 E. 4.3.1; ERZ 15.12.1998, in BVR 1999 S. 349 E. 3a). Jede Expertin bzw. jeder Experte hat zwar die schriftliche Prüfungsarbeit voll- ständig zur Kenntnis zu nehmen und muss die Leistungen jedenfalls inso- weit selbst, unmittelbar und vollständig beurteilen, wie sie bzw. er zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung berufen ist (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 558; BVR 2016 S. 445 E. 3.4.1, 2011 S. 324 E. 4.3.1). Das Zweiprüferprinzip nach Art. 14 Abs. 2 APV schliesst aber mit ein, dass sich die Expertinnen oder Experten im Anschluss an ihre eigenverantwortliche Beurteilung zwecks Konsolidierung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2018, Nr. 100.2017.157U, Seite 12 Bewertungsergebnisses im Hinblick auf den gemeinsamen Notenvorschlag (vgl. Art. 17 Abs. 2 APV) austauschen und gegebenenfalls auch prüfen, ob eine Anhebung der Note in Betracht fällt oder nicht (vgl. BVR 2016 S. 445 E. 3.4.1 mit Hinweisen). 4.3 Den Akten lässt sich zur Bewertung der Privatrechtsprüfung der Beschwerdeführerin Folgendes entnehmen: 4.3.1 Die Arbeit der Beschwerdeführerin wurde vorschriftsgemäss durch zwei Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission korrigiert, alt Oberrichterin …, damals Präsidentin der Anwaltsprüfungskommission (Expertin 1), sowie Fürsprecher … (Experte 2). Für die Prüfungskorrektur war ein vom Verfasser der Aufgabe (…) erstelltes Korrekturschema massgeblich. Gemäss diesem Schema konnten maximal 112 Punkte erzielt werden (act. 5A B. 1.2.4). Gestützt auf die bei der Korrektur der ersten Arbeiten gemachten Erfahrungen wurde nach einer im Kreis der Privatrechtsprü- fungsexperten per E-Mail geführten Diskussion die folgende Notenskala definiert (Vernehmlassung Ziff. 24 f.): […] ab 60 Punkten Note 4,5 ab 50 Punkten Note 4,0 ab 40 Punkten Note 3,5 ab 35 Punkten Note 3,0 […] Der folgende Entwurf der Notenskala wurde diskutiert, aber verworfen: […] ab 55 Punkte Note 4,5 ab 45 Punkten Note 4,0 ab 35 Punkten Note 3,5 ab 30 Punkten Note 3,0 […] Die zwei Bewertungen der Arbeit der Beschwerdeführerin fielen weit ausei- nander. Nach Angaben der Anwaltsprüfungskommission rührten die Unter- schiede im Wesentlichen daher, dass der Experte 2 eine Fehlüberlegung der Beschwerdeführerin weitaus stärker gewichtet habe als die Expertin 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2018, Nr. 100.2017.157U, Seite 13 (Frage nach Hilfspersonenhaftung im Kontext des Werkvertrags, welche die Beschwerdeführerin auf die ausservertragliche Haftung zurückgeführt habe). Zudem hätten die Expertin 1 und der Experte 2 den Aufbau der Arbeit unterschiedlich gewichtet und Folgefehler unterschiedlich beurteilt. An ihrer Sitzung vom 20. April 2017 einigten sich die beiden auf die vom Experten 2 vergebenen 36,5 Punkte und damit auf die Note 3 (Vernehmlas- sung Ziff. 24 ff.; act. 5A B. 7.1). 4.3.2 An der Notenkonferenz vom 2. Mai 2017 stellte die Expertin 1 ge- stützt auf die sog. Grenzfallpraxis der Kommission den Antrag auf An- hebung der Note in der Privatrechtsprüfung von 3 auf 3,5, zog diesen aber aufgrund des Verlaufs der Diskussion wieder zurück (Vernehmlassung Ziff. 6). Am 19. Mai 2017 fand zwischen der Beschwerdeführerin und der Expertin 1 die Prüfungsbesprechung statt. Bei der Vorbereitung der Be- sprechung stützte sich die Expertin 1 irrtümlicherweise auf die veraltete Notenskala und passte das handschriftlich ausgefüllte Korrekturschema an, um auf die Note 3 (32,5 Punkte) zu kommen (Vernehmlassung Ziff. 29). Dieses Korrekturschema zog die Expertin 1 sodann bei der Prüfungs- besprechung als Grundlage heran und händigte es der Beschwerdeführerin aus (act. 5A B. 1.2.4.1). Es weicht in diversen Positionen von der Punkte- verteilung gemäss dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Korrektur- schema ab (vgl. act. 5A B. 1.2.4.2). An der den mündlichen Prüfungen folgenden Notenkonferenz vom 13. Juni 2017 beantragte die Expertin 1 wiederum die Anhebung der Note der Beschwerdeführerin von 3 auf 3,5. Dieser Antrag wurde zunächst angenommen, wobei sich der Experte 2 der Stimme enthielt. Im Verlauf der Sitzung stellte ein Kommissionsmitglied jedoch fest, dass die Anhebung der Note gestützt auf die veraltete Noten- skala beschlossen worden war. Die Expertin 1 zog darauf ihren Antrag zurück und stellte einen Zirkulationsantrag in Aussicht (Vernehmlassung Ziff. 7, 31). Mit E-Mail vom 20. Juli 2017 beantragte sie auf dem Zir- kulationsweg erneut, die Privatrechtsnote der Beschwerdeführerin von der Note 3 auf die Note 3,5 anzuheben; die Neubenotung sollte dem Verwal- tungsgericht mitgeteilt werden im Sinn von Art. 71 Abs. 1 VRPG. Zur Begründung führte sie an, dass sie die Prüfungsleistung der Beschwerde- führerin zu Unrecht um drei Punkte (wird detailliert) zu tief bewertet habe; ein weiterer halber Punkt rechtfertige sich mit dem Expertenermessen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2018, Nr. 100.2017.157U, Seite 14 zumal die Haltbarkeit eines vergebenen Minuspunktes fragwürdig sei; Minuspunkte seien gemäss den Korrekturvorgaben bloss in Fällen «groben Unsinns» vorgesehen (act. 5A B. 7.1; Vernehmlassung Ziff. 8, 32). Am

7. August 2017 stand fest, dass dieser Antrag im Verhältnis von 17 zu 3 Stimmen bei einer Enthaltung und sechs Nichtmeldungen abgelehnt wurde (act. 5A B. 7.3). Zu den Gründen ist nichts aktenkundig. 4.3.3 Die Note 3 in der Privatrechtsprüfung stützt sich auf das als Beilage 1.2.4.2 eingereichte, sowohl von der Expertin 1 als auch vom Experten 2 ausgefüllte Korrekturschema. Dieses enthält eine Spalte mit den je (Teil-)Position maximal zu vergebenden Punkten; daneben befindet sich je eine von der Expertin 1 bzw. vom Experten 2 ausgefüllte Spalte (einmal in roter und einmal in dunkler Schriftfarbe, wobei auf den Folgeseiten die Spalten jeweils vertauscht worden sind). Am Ende jeder Seite findet sich jeweils das vergebene Punktetotal (in roter bzw. dunkler Schriftfarbe). Es ist davon auszugehen, dass die rote Schrift der Expertin 1 und die dunkle Schrift dem Experten 2 zuzuordnen ist (vgl. act. 5A Inhaltsverzeichnis). Auf fünf Seiten klebt am Seitenende jeweils ein Haftzettel, auf welchem in grüner Farbe ein (höheres) Punktetotal notiert ist. Was es mit den Angaben auf diesen Haftzetteln auf sich hat, führt die Anwaltsprüfungskommission nicht aus. Aus dem Korrekturschema ergeben sich unterschiedliche Gesamtpunktzahlen: Bewertung mit roter Farbe (ohne Haftzettel): 53 Punkte (Note 4) Bewertung mit roter Farbe (mit Haftzetteln): 56,5 Punkte (Note 4) Bewertung mit dunkler Farbe (mit Minuspunkt) 37 Punkte (Note 3) Gemäss dem Korrekturschema in der dritten Variante beträgt die Gesamt- punktzahl (inkl. Minuspunkt) 37 und nicht 36,5 Punkte (vgl. aber vorne E. 4.3.1 am Schluss). Es fehlen damit drei Punkte, um die Note 3,5 zu erlangen (vgl. vorne E. 4.3.1). 4.4 Die Bewertungen der Expertin 1 und des Experten 2 liegen bei einer maximalen Gesamtpunktzahl von 112 Punkten mit (mindestens) 16 Punk- ten und damit einem ganzen Notenpunkt auseinander (erste und dritte Variante). Eine derart grosse Differenz ist ungewöhnlich und bedarf einer Konsolidierung der Bewertungen mittels sorgfältiger Überprüfung der Resultate (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rz. 569). Für die Ermitt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2018, Nr. 100.2017.157U, Seite 15 lung des gemeinsamen Notenvorschlags ohne nähere Begründung auf die tiefere Gesamtpunktzahl abzustellen, fällt nach Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 2 APV ebenso ausser Betracht wie eine rein mathematische Ermitt- lung (vgl. BVR 2016 S. 445 E. 3.4.2 im Umkehrschluss). – Das Experten- team einigte sich an der Sitzung vom 20. April 2017 zwar vorerst auf die Gesamtpunktzahl von 36,5 Punkten und damit die Note 3 (vgl. vorne E. 4.3.1). Die Expertin 1 stellte in der Folge jedoch der Kommission dreimal den Antrag auf Notenanhebung; aus ihren Ausführungen ist zu schliessen, dass sie die Bewertung mit der Note 3 sachlich nicht (mehr) für vertretbar hält. Der Experte 2 trug offenbar keinen der Anträge mit (vgl. vorne E. 4.3.2). Hinsichtlich der Beurteilung der Privatrechtsprüfung der Be- schwerdeführerin bestehen demnach zwischen den beiden Experten nach wie vor erhebliche Divergenzen. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt (Replik S. 4), ist zudem weder dargetan noch ersichtlich, weshalb die günstigere Beurteilung der Expertin 1 vollständig unbeachtet blieb und einzig auf die Bewertung des Experten 2 abgestellt wurde. Die Anwalts- prüfungskommission zeigt zwar auf, in welchen Bereichen die Expertin 1 und der Experte 2 die Prüfungsleistung im Wesentlichen unterschiedlich beurteilt haben (falsche Haftungsgrundlage, Gewichtung des Aufbaus und Beurteilung von Folgefehlern). Es fehlt jedoch an einer sachbezogenen und plausiblen Begründung, weshalb die Kommission trotz erheblich voneinan- der abweichender Bewertungen innerhalb des Expertenteams ohne weitere Vorkehren (z.B. Einholung der Meinung eines weiteren Experten zum dritten Antrag; Diskussion im Kollegium) die (für die Beschwerdeführerin erheblich ungünstigere) Note 3 beschloss. Hilfestellung bietet insoweit auch nicht das unübersichtlich ausgefüllte und wenig aussagekräftige Korrektur- schema (act. 5A B. 1.2.4.2). Insgesamt ist nicht erkennbar, dass die Anwaltsprüfungskommission die Note 3 auf der Grundlage eines im Licht des Zweiprüferprinzips zureichend konsolidierten und überzeugenden Notenvorschlags des Expertenteams oder sonst wie sachlich begründeter eigener Erkenntnis festgesetzt hat. 4.5 Nach dem Erwogenen sind sowohl der Bewertungsvorgang als auch die Bewertung der Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin mit der Note 3 nicht hinreichend transparent und nachvollziehbar. Mängel bei der Bewertung von Prüfungsleistungen sind grundsätzlich durch eine erneute

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2018, Nr. 100.2017.157U, Seite 16 Beratung und Bewertung durch die zuständigen Prüfpersonen zu beheben (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rz. 509, 684). Da der Bewertungs- vorgang mit fachlichen und prüfungsspezifischen Wertungen (Ermessen) verbunden ist, ist das Verwaltungsgericht von vornherein nicht in der Lage, die Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin anstelle von Expertinnen oder Experten der Anwaltsprüfungskommission zu bewerten (vgl. vorne E. 1.2). Die von der Beschwerdeführerin beantragte Anhebung der Note fällt daher ausser Betracht; dasselbe gilt für die eventualiter beantragte Feststellung des Bestehens der Prüfung (vgl. E. 5 hiernach). Die Sache muss insoweit an die Anwaltsprüfungskommission zur Neubewertung der Prüfungsarbeit der Beschwerdeführerin im «Nationalen und internationalen Privatrecht» zurückgewiesen werden. Die Neubewertung wird insgesamt konsistent und sachlich nachvollziehbar sein müssen, was neben der Berücksichtigung des Additionsfehlers (vgl. vorne E. 4.3.3) insbesondere eine Auseinander- setzung mit der Einschätzung der Expertin 1 (vgl. act. 5A B. 7.1), dem Umgang mit Folgefehlern (vgl. hierzu BVR 2010 S. 49 E. 3.3.2; VGE 2016/180 vom 24.1.2017 E. 4.1 [bestätigt durch BGer 2C_235/2017 vom 19.9.2017]; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rz. 531) und mit der Vergabe von Minuspunkten (vgl. Vorgabe im Korrekturschema, act. 5A B. 1.2.4.2) bedingt. 5. 5.1 Die bisherigen Erkenntnisse (E. 3 und 4) stehen unter dem Vorbe- halt, dass dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin stattzugeben wäre. Damit beantragt sie die Feststellung des Bestehens des schriftlichen Teils der Anwaltsprüfung gestützt auf die «Grenzfall- bzw. Härtefallpraxis» der Anwaltsprüfungskommission. Sie begründet diesen Antrag hauptsächlich mit den Unregelmässigkeiten bei der Durchführung der Strafrechtsprüfung (vgl. Beschwerde S. 14 f.; Replik S. 8; Schlussbemerkungen S. 3). 5.2 Den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umständen (EDV- Probleme zu Beginn der Strafrechtsprüfung und deren Auswirkungen) ist vorliegend im Interesse einer objektiven und rechtsgleichen Bewertung durch die Möglichkeit der Wiederholung der Strafrechtsprüfung Rechnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2018, Nr. 100.2017.157U, Seite 17 zu tragen (vgl. vorne E. 2.2 und 3.6). Diese Unregelmässigkeit kann daher auch nicht wegen angeblicher Härte auf der Ebene der Leistungsbewertung «korrigiert» werden; die Feststellung des Bestehens der Prüfung ist sachlich nicht vertretbar (vgl. auch BVR 2016 S. 97 E. 5.5 und die Bemerkungen von Benjamin Schindler S. 102 ff., insb. 103 f.). Dass es bezüglich der Privatrechtsprüfung an einer nachvollziehbaren Bewertung fehlt, kann sodann mit Blick auf eine rechtsgleiche Behandlung aller Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ebenfalls weder zu einer Anhebung der Note noch zur Feststellung des Bestehens der Prüfung führen. Vielmehr hat die Anwaltsprüfungskommission eine fachlich und prüfungsspezifisch korrekte sowie nachvollziehbare Neubewertung zu veranlassen und zu beschliessen (vgl. vorne E. 4.5). Ob unter diesen Umständen die Grenzfallpraxis überhaupt zur Anwendung gelangen kann, ist fraglich, kann mit Blick auf das Nachstehende aber offenbleiben. 5.3 Nach der Praxis der Anwaltsprüfungskommission kann eine Prü- fungsnote heraufgesetzt werden, wenn die Prüfung durch Anhebung einer Note um maximal einen halben Punkt bestanden würde und die Anhebung sachlich vertretbar erscheint (Vernehmlassung Ziff. 5). Ein Anspruch auf Anhebung der Note besteht nicht. Vielmehr kann daraus nur abgeleitet werden, dass knappe Prüfungsresultate nochmals überprüft werden; es liegt im Ermessen der zuständigen Expertinnen und Experten, ob aufgrund der erbrachten Leistungen der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungs- kandidaten eine Anhebung der Note in Betracht fällt und sie der Prüfungskommission entsprechend Antrag stellen (vgl. BVR 2016 S. 97 E. 5.4). – Nach Ansicht der Anwaltsprüfungskommission erfüllt die Beschwerdeführerin die rechnerischen Voraussetzungen des Grenzfalls (Vernehmlassung Ziff. 6); ihr Fall wurde denn auch auf entsprechenden Antrag an der Notenkonferenz vom 2. Mai 2017 diskutiert (vgl. vorne E. 4.3.2). Für die Anhebung der Note im Fach Privatrecht gestützt auf die Grenzfallpraxis fand sich aber offenbar keine Mehrheit. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin anders als andere Grenzfälle und damit rechtsungleich behandelt worden wäre, bestehen nicht. 5.4 Nach dem Erwogenen kann die Beschwerdeführerin aus der Grenz- fallpraxis der Anwaltsprüfungskommission nichts für sich ableiten. Dem im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2018, Nr. 100.2017.157U, Seite 18 Rechtsbegehren 2 enthaltenen Eventualantrag kann daher nicht stattge- geben werden. 6. Die Beschwerde ist nach dem Erwogenen dahin gutzuheissen, dass die Verfügung vom 2. Mai 2017 (Notenblatt) aufzuheben und die Sache an die Anwaltsprüfungskommission zurückzuweisen ist, damit diese für eine rechtskonforme Neubewertung der Prüfungsarbeit der Beschwerdeführerin im Fach «Nationales und internationales Privatrecht» sorgt und der Be- schwerdeführerin die Möglichkeit zur Wiederholung der Prüfung im Fach «Strafrecht» (gebührenfrei) einräumt. Anschliessend wird sie unter Einbe- zug der Note 4 im Fach «Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrecht» erneut über das Bestehen oder Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Anwalts- prüfung zu entscheiden haben. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. Es steht der Beschwerdeführerin frei, je nach dem Ergebnis der Neubewertung ihrer Leistung in der Privatrechtsprüfung auf eine Wiederholung der Prüfung im Fach «Strafrecht» zu verzichten (vgl. vorne E. 3.6). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel nicht vollständig durch. Indes ist praxisgemäss im Kos- tenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsent- scheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurtei- lung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann (BVR 2016 S. 222 E. 4.1). Dies kann hier nicht ausgeschlossen werden. Demnach ist die Beschwerdeführerin für die Kostenverlegung als voll- ständig obsiegend zu betrachten. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind folglich keine Ver- fahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG). Sodann hat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2018, Nr. 100.2017.157U, Seite 19 die Anwaltsprüfungskommission der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Diese sind nach den Kriterien von Art. 41 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom

17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikosten- verordnung, PKV; BSG 168.811) festzulegen, wonach das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz beträgt. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). In seiner Kostennote vom 10. November 2017 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführe- rin für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 13ʹ750.-- zuzüglich MWSt von Fr. 1ʹ100.-- geltend. Dieser Betrag ist deutlich über- setzt: Zwar hat der Rechtsvertreter zusätzlich zur Verwaltungsgerichts- beschwerde eine Replik und Schlussbemerkungen verfasst. Die Prozess- führung beschränkte sich jedoch hauptsächlich auf das Erarbeiten und Einreichen der Rechtsschriften; ein Zeitaufwand von 43 Stunden erscheint objektiv nicht geboten, zumal die Akten nicht besonders umfangreich sind. Die Bedeutung der Streitsache für die Beschwerdeführerin wird zwar nicht verkannt; die Schwierigkeit des Prozesses ist aber höchstens als durch- schnittlich einzustufen. Mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Be- deutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses erscheint ein Honorar von pauschal Fr. 7'000.-- angemessen. Zuzüglich Fr. 560.-- MWSt (8 % von Fr. 7'000.-- [Satz für vor 1.1.2018 erbrachte Leistungen]) ist der Parteikostenersatz auf insgesamt Fr. 7'560.-- festzusetzen. 8. Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Ent- scheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewer- tungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der Ausschlussgrund greift, soweit die individuelle Beurteilung der Fähigkeiten der Beschwerdeführerin betroffen ist. Insoweit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2018, Nr. 100.2017.157U, Seite 20 steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG). Zulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit dem- gegenüber, wenn organisatorische Fragen im Zusammenhang mit einer Prüfung streitig sind (BGE 138 II 42 E. 1.2, 138 I 196 nicht publ. E. 1.1; BGer 2C_235/2017 vom 19.9.2017 E. 1.1.1). Die Beschwerdeführerin be- anstandet sowohl die Bewertung ihrer Prüfungen als auch organisatorische Aspekte des Prüfungsverfahrens. Dementsprechend wird in der Rechts- mittelbelehrung auf beide Rechtsmittel verwiesen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die Verfügung der An- waltsprüfungskommission vom 2. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie eine rechtskonforme Neube- wertung der Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin im Fach «Natio- nales und internationales Privatrecht» veranlasst, der Beschwerdeführe- rin die Möglichkeit gibt, die schriftliche Prüfung im Fach «Strafrecht» zu wiederholen, und anschliessend erneut über das Bestehen oder Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Anwaltsprüfung entscheidet. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Anwaltsprüfungskommission hat der Beschwerdeführern die Partei- kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, festgesetzt auf Fr. 7'560.-- (inkl. MWSt), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen:

- der Beschwerdeführerin

- der Anwaltsprüfungskommission Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.02.2018, Nr. 100.2017.157U, Seite 21 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) bzw. subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff BGG geführt werden.