Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens als Kauffrau mit erweiterter Grundbildung (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 5. April 2017, 4800.600.350.65/16 [751723]) | Prüfungen/Promotionen
Erwägungen (1 Absätze)
E. 5 April 2017 die Beschwerde von A.________ dahin guthiess, dass
sie den angefochtenen Notenausweis im Umfang der Fachnote Be-
rufspraxis mündlich, des Notendurchschnitts des betrieblichen Teils,
der Gesamtnote sowie des Satzes «Das eidgenössische Fähigkeits-
zeugnis wurde nicht erteilt» aufhob und die Prüfungskommission des
Kaufmännischen Verbands Bern anwies, A.________ im Sinn der Er-
wägungen die mündliche Prüfung des betrieblichen Teils der Ab-
schlussprüfung nochmals absolvieren zu lassen,
dass der Kaufmännische Verband Bern mit Eingabe vom 5. Mai 2017 da-
gegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben hat,
dass die ERZ zusammen mit der Beschwerdevernehmlassung vom
12. Juni 2017 einen neuen Entscheid eingereicht hat, der den ange-
fochtenen Entscheid vom 5. April 2017 ersetzen soll,
dass gemäss Art. 71 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver-
waltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) die verfügende Behörde,
statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, zugunsten der
beschwerdeführenden Partei ganz oder teilweise neu verfügen oder
die angefochtene Verfügung aufheben kann, wobei diese Befugnis
nicht nur der verfügenden, sondern auch der Beschwerdebehörde
zukommt (vgl. Art. 83 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommen-
tar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 71 N. 7, Art. 83 N. 3; BVR 2008
S. 309 E. 3.2.1),
dass die Behörde nach Anfechtung ihres Entscheids zufolge der devoluti-
ven Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur noch im engen
Rahmen der Ausnahmeregelung in Art. 71 Abs. 1 VRPG neu ent-
scheiden kann,
dass diese Befugnis zum Erlass eines neuen Entscheids darauf be-
schränkt ist, einen Fehler im Nachhinein zu korrigieren und sogleich
zugunsten des Beschwerdeführers neu zu verfügen,
Abschreibungsverfügung vom 05.07.2017, Nr. 100.2017.136A, Seite 3
dass der neue Entscheid vom 12. Juni 2017 im Dispositiv wörtlich gleich
lautet wie der angefochtene Entscheid vom 5. April 2017,
dass der neue Entscheid somit klarerweise nicht zugunsten des Beschwer-
deführers (Kaufmännischer Verband Bern, Prüfungskommission)
lautet und sich demzufolge nicht auf Art. 71 Abs. 1 VRPG stützen
kann,
dass die ERZ ihr Vorgehen damit begründet, sie habe sich im ersten Ent-
scheid auf unzutreffende Rechtsgrundlagen gestützt, was sie im
zweiten Entscheid korrigiert habe (vgl. insb. auch ihre unaufgefordert
eingereichte Eingabe vom 28.6.2017),
dass es zweifellos im Interesse der Verfahrensbeteiligten ist, wenn über
die massgebenden Prüfungsvorschriften Klarheit besteht,
dass die ERZ die Prüfung «Berufspraxis mündlich» u.a. deshalb aufgeho-
ben hat, weil diese in Form eines Rollenspiels und eines Fachge-
sprächs stattfand, statt entweder als Rollenspiel oder als Fachge-
spräch,
dass – wie die ERZ ebenfalls einräumt – sowohl der neu als massgeblich
erachtete Art. 34 Abs. 1 Bst. b der Verordnung des Staatssekretariats
für Bildung, Forschung und Innovation vom 26. September 2011 über
die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit EFZ als auch der
offenbar fälschlicherweise beigezogene Art. 15 Abs. 2 Bst. d des
Reglements über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung Kauf-
frau/Kaufmann vom 24. Januar 2003 mit Übergangsbildungsplan die
Prüfungsform «Rollenspiel oder Fachgespräch» vorgeben, mithin die
unterschiedlichen Rechtsgrundlagen gerade keinen Einfluss auf den
Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor der ERZ hatten (vgl. ange-
fochtener Entscheid E. 2.3 S. 11 unten),
dass nach dem Gesagten die neue Verfügung vom 12. Juni 2017 wegen
offensichtlicher fehlender funktioneller Zuständigkeit als nichtig anzu-
sehen ist (vgl. etwa BVR 2005 S. 372 E. 2.6, 2004 S. 1 E. 1.3;
VGE 2010/268 vom 25.2.2011 E. 2; BGE 133 II 366 E. 3.2, 129 I 361
E. 2.1),
Abschreibungsverfügung vom 05.07.2017, Nr. 100.2017.136A, Seite 4
dass demnach der erste Entscheid der ERZ vom 5. April 2017 durch den
zweiten, nichtigen Entscheid nicht aufgehoben wurde, sondern wei-
terhin Bestand hat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2017 mitteilt, er
ziehe die gegen den ersten Entscheid gerichtete Verwaltungsge-
richtsbeschwerde vom 5. Mai 2017 zurück,
dass das Verfahren daher als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsver-
zeichnis abzuschreiben ist,
dass der Verfahrensstand es rechtfertigt, keine Verfahrenskosten zu er-
heben (vgl. Art. 108 und 110 VRPG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 12. Juni 2017 nichtig ist.
- Das Verfahren 100.2017.136 wird als durch Beschwerderückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.
- Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer (Beilage: Eingabe ERZ vom 28.6.2017) - der Beschwerdegegnerin (Beilagen: Beschwerderückzug und Eingabe ERZ vom 28.6.2017) - der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (Beilage: Beschwerde- rückzug) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Abschreibungsverfügung vom 05.07.2017, Nr. 100.2017.136A, Seite 5 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2017.136A
BUR/SRE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Verwaltungsrechtliche Abteilung
Abschreibungsverfügung des Einzelrichters vom 5. Juli 2017
Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident
Gerichtsschreiberin Blum
Kaufmännischer Verband Bern
Prüfungskommission, Regionale Prüfungsleitung Bern,
Wirtschafts- und Kaderschule, Effingerstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdeführer
gegen
A.________
Beschwerdegegnerin
und
Erziehungsdirektion des Kantons Bern
Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern
betreffend Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens als Kauffrau mit er-
weiterter Grundbildung (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons
Bern vom 5. April 2017, 4800.600.350.65/16 [751723])
Abschreibungsverfügung vom 05.07.2017, Nr. 100.2017.136A, Seite 2
Der Einzelrichter zieht in Erwägung,
dass die Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) mit Entscheid vom
5. April 2017 die Beschwerde von A.________ dahin guthiess, dass
sie den angefochtenen Notenausweis im Umfang der Fachnote Be-
rufspraxis mündlich, des Notendurchschnitts des betrieblichen Teils,
der Gesamtnote sowie des Satzes «Das eidgenössische Fähigkeits-
zeugnis wurde nicht erteilt» aufhob und die Prüfungskommission des
Kaufmännischen Verbands Bern anwies, A.________ im Sinn der Er-
wägungen die mündliche Prüfung des betrieblichen Teils der Ab-
schlussprüfung nochmals absolvieren zu lassen,
dass der Kaufmännische Verband Bern mit Eingabe vom 5. Mai 2017 da-
gegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben hat,
dass die ERZ zusammen mit der Beschwerdevernehmlassung vom
12. Juni 2017 einen neuen Entscheid eingereicht hat, der den ange-
fochtenen Entscheid vom 5. April 2017 ersetzen soll,
dass gemäss Art. 71 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver-
waltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) die verfügende Behörde,
statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, zugunsten der
beschwerdeführenden Partei ganz oder teilweise neu verfügen oder
die angefochtene Verfügung aufheben kann, wobei diese Befugnis
nicht nur der verfügenden, sondern auch der Beschwerdebehörde
zukommt (vgl. Art. 83 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommen-
tar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 71 N. 7, Art. 83 N. 3; BVR 2008
S. 309 E. 3.2.1),
dass die Behörde nach Anfechtung ihres Entscheids zufolge der devoluti-
ven Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur noch im engen
Rahmen der Ausnahmeregelung in Art. 71 Abs. 1 VRPG neu ent-
scheiden kann,
dass diese Befugnis zum Erlass eines neuen Entscheids darauf be-
schränkt ist, einen Fehler im Nachhinein zu korrigieren und sogleich
zugunsten des Beschwerdeführers neu zu verfügen,
Abschreibungsverfügung vom 05.07.2017, Nr. 100.2017.136A, Seite 3
dass der neue Entscheid vom 12. Juni 2017 im Dispositiv wörtlich gleich
lautet wie der angefochtene Entscheid vom 5. April 2017,
dass der neue Entscheid somit klarerweise nicht zugunsten des Beschwer-
deführers (Kaufmännischer Verband Bern, Prüfungskommission)
lautet und sich demzufolge nicht auf Art. 71 Abs. 1 VRPG stützen
kann,
dass die ERZ ihr Vorgehen damit begründet, sie habe sich im ersten Ent-
scheid auf unzutreffende Rechtsgrundlagen gestützt, was sie im
zweiten Entscheid korrigiert habe (vgl. insb. auch ihre unaufgefordert
eingereichte Eingabe vom 28.6.2017),
dass es zweifellos im Interesse der Verfahrensbeteiligten ist, wenn über
die massgebenden Prüfungsvorschriften Klarheit besteht,
dass die ERZ die Prüfung «Berufspraxis mündlich» u.a. deshalb aufgeho-
ben hat, weil diese in Form eines Rollenspiels und eines Fachge-
sprächs stattfand, statt entweder als Rollenspiel oder als Fachge-
spräch,
dass – wie die ERZ ebenfalls einräumt – sowohl der neu als massgeblich
erachtete Art. 34 Abs. 1 Bst. b der Verordnung des Staatssekretariats
für Bildung, Forschung und Innovation vom 26. September 2011 über
die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit EFZ als auch der
offenbar fälschlicherweise beigezogene Art. 15 Abs. 2 Bst. d des
Reglements über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung Kauf-
frau/Kaufmann vom 24. Januar 2003 mit Übergangsbildungsplan die
Prüfungsform «Rollenspiel oder Fachgespräch» vorgeben, mithin die
unterschiedlichen Rechtsgrundlagen gerade keinen Einfluss auf den
Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor der ERZ hatten (vgl. ange-
fochtener Entscheid E. 2.3 S. 11 unten),
dass nach dem Gesagten die neue Verfügung vom 12. Juni 2017 wegen
offensichtlicher fehlender funktioneller Zuständigkeit als nichtig anzu-
sehen ist (vgl. etwa BVR 2005 S. 372 E. 2.6, 2004 S. 1 E. 1.3;
VGE 2010/268 vom 25.2.2011 E. 2; BGE 133 II 366 E. 3.2, 129 I 361
E. 2.1),
Abschreibungsverfügung vom 05.07.2017, Nr. 100.2017.136A, Seite 4
dass demnach der erste Entscheid der ERZ vom 5. April 2017 durch den
zweiten, nichtigen Entscheid nicht aufgehoben wurde, sondern wei-
terhin Bestand hat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2017 mitteilt, er
ziehe die gegen den ersten Entscheid gerichtete Verwaltungsge-
richtsbeschwerde vom 5. Mai 2017 zurück,
dass das Verfahren daher als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsver-
zeichnis abzuschreiben ist,
dass der Verfahrensstand es rechtfertigt, keine Verfahrenskosten zu er-
heben (vgl. Art. 108 und 110 VRPG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Erziehungsdirektion des
Kantons Bern vom 12. Juni 2017 nichtig ist.
2. Das Verfahren 100.2017.136 wird als durch Beschwerderückzug erledigt
vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro-
chen.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschwerdeführer (Beilage: Eingabe ERZ vom 28.6.2017)
- der Beschwerdegegnerin (Beilagen: Beschwerderückzug und Eingabe
ERZ vom 28.6.2017)
- der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (Beilage: Beschwerde-
rückzug)
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Abschreibungsverfügung vom 05.07.2017, Nr. 100.2017.136A, Seite 5
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und
113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG;
SR 173.110) geführt werden.