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100 2017 127

Bern VerwG · 2016-12-20 · Deutsch BE

gewässerschutzrechtliche Massnahmen -Nichteintreten und Weiterleitung (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 10. April 2017- RA Nr. 110/2017/10) | Zuständigkeit

Sachverhalt

A. Am 10. Februar 2014 ersuchte die Stockwerkeigentümergemeinschaft Par- zelle Sigriswil Gbbl. Nr. 1___ um Erteilung einer nachträglichen Gewässer- schutzbewilligung für einen zusätzlichen Sickerschacht in der bestehenden Versickerungsanlage. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 bewilligte die Bau- und Planungskommission der Einwohnergemeinde (EG) Sigriswil den Einbau dieses zweiten Sickerschachts auf der Ostseite des Mehrfamilien- hauses und ordnete gleichzeitig an, die beiden Sickerschächte auf Parzelle Nr. 1___ mit ausreichend dimensionierten Schlammsammlern zu versehen. B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ als Bewohner bzw. Eigentümerin der südlich unterhalb liegenden Nachbarparzelle Nr. 2___ am 20. Januar 2017 entsprechend der Rechtsmittelbelehrung Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Diese führte mit dem Regie- rungsstatthalteramt Thun einen Meinungsaustausch durch, trat mit Ent- scheid vom 10. April 2017 auf das Rechtsmittel nicht ein und leitete diesem gleichzeitig die Beschwerde mit den Beschwerdeakten weiter.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.08.2017, Nr. 100.2017.127U, Seite 3 C. Dagegen haben A.________ und B.________ am 26. April 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des Entscheids der BVE vom 10. April 2017 und die Rückweisung zur neuen Beurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie, es seien ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft Parzelle Sigriswil Gbbl. Nr. 1___ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2017 Nichteintreten und eventualiter Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom

16. Juni 2017 beantragt die EG Sigriswil, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die BVE schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 1. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2017 haben sich A.________ und B.________ zu den Eingaben der weiteren Verfahrensbeteiligten geäussert.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die BVE ist auf das Rechtsmittel der Beschwer- deführenden nicht eingetreten (vorne Bst. B), weshalb sich deren Be- schwerdebefugnis für das Verwaltungsgerichtsverfahren unmittelbar aus dem negativen Prozessentscheid ergibt (BVR 2015 S. 301 [VGE 2014/130/131 vom 8.1.2015] nicht publ. E. 1.1, 2013 S. 536 E. 1.1, 2006 S. 481 E. 1.2; ebenso bei negativen Prozessentscheiden in kommu- nalen Wahl- und Abstimmungssachen VGE 2016/347 vom 29.6.2017 [zur Publ. bestimmt; noch nicht rechtskräftig] E. 1.2;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.08.2017, Nr. 100.2017.127U, Seite 4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 3, Art. 65 N. 6). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach).

E. 1.2 Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid der BVE. Das Verfah- ren ist daher auf die Frage begrenzt, ob die Vorinstanz das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen zu Recht verneint hat (zuletzt etwa VGE 2016/150 vom 20.12.2016 E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 51 N. 14). Soweit die Beschwerdeführenden Massnahmen in der Sa- che beantragen oder die Befangenheit des Regierungsstatthalters von Thun rügen, ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten.

E. 1.3 Die Beschwerdegegnerin 1 beantragt Nichteintreten, soweit die Be- schwerdeführenden neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Rückweisung zur Beurteilung an die BVE verlangen. Die Beurteilung der Zuständigkeit der BVE sei vor Verwaltungsgericht spruchreif und eine blosse Kassation des Zuständigkeitsentscheids zusammen mit einer Neu- beurteilung der Zuständigkeit durch die Vorinstanz stelle einen unnötigen Verfahrensschritt dar. Mangels Rechtsschutzinteresses am Rückweisungs- entscheid sei ein solcher unzulässig. – Aus der Stellungnahme der Be- schwerdeführenden vom 11. Juli 2017 ergibt sich, dass es ihnen um eine materielle Beurteilung durch die BVE geht; von einer Rückweisung zur Be- urteilung der Zuständigkeit der BVE ist darin nicht die Rede. Der entspre- chende Teil des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführenden ist daher als solches zur Rückweisung der Sache zur Beurteilung durch die BVE zu in- terpretieren. Ein solches Rechtsbegehren ist zulässig und die entspre- chende Anordnung würde mit einer allfälligen Bejahung der Zuständigkeit der BVE durch das Verwaltungsgericht ohne weiteres verbunden.

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

E. 1.5 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.08.2017, Nr. 100.2017.127U, Seite 5

E. 2 In der Sache ist umstritten, ob die BVE zu Recht auf die Beschwerde ge- gen die Verfügung der EG Sigriswil vom 20. Dezember 2016 nicht einge- treten ist.

E. 2.1 Die Vorinstanz hat den Nichteintretensentscheid damit begründet, dass es sich bei der Verfügung der Gemeinde inhaltlich um eine Gewäs- serschutzbewilligung handle.

E. 2.2 Die Beschwerdeführenden meinen demgegenüber, es gehe im an- gestrengten Verfahren nicht um den Schutz der öffentlichen Gewässer, sondern um den Schutz ihres Grundstücks vor «Einwässerung» durch das Mehrfamilienhaus auf der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin 1. Dabei handle es sich um eine Baufrage, die von der BVE zu beurteilen sei.

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin 1 teilt die Ansicht der Vorinstanz. Die Be- schwerdeführenden könnten nicht aufzeigen, dass die nachträgliche Ge- nehmigung des zweiten Sickerschachts eine Baubewilligung darstelle. Auch sei die verfügte Auflage, wonach Schlammsammler eingebaut wer- den müssten, eine Gewässerschutzmassnahme.

E. 2.4 Die Beschwerdegegnerin 2 führt aus, sie sei in ihrer Verfügung vom

20. Dezember 2016 davon ausgegangen, dass das nachträgliche Erstellen eines Sickerschachts in Abweichung von der Baubewilligung baubewilli- gungspflichtig sei. Allerdings sei sie durch die Vorinstanz eines Besseren belehrt worden und könne sich deren Ausführungen anschliessen.

E. 3 Die zuständige Beschwerdeinstanz bestimmt sich nach dem Gegenstand des Rechtsverhältnisses, das mit der angefochtenen Verfügung geregelt wird (sog. Anfechtungsobjekt; vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 1 ff., Art. 60 N. 4 f., Art. 62 N. 4 und 6 sowie Art. 63 N. 1 f.). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 bewilligte die EG Sigriswil die Ergän-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.08.2017, Nr. 100.2017.127U, Seite 6 zung einer Versickerungsanlage auf Parzelle Nr. 1___ mit einem zweiten Sickerschacht und ordnete gleichzeitig an, dass die beiden Sickerschächte mit ausreichend dimensionierten Schlammsammlern versehen werden müssen. Damit erteilte sie die aufgrund von Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Bun- desgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Ge- wässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Bst. c der Kantonalen Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 (KGV; BSG 821.1) erforderliche Bewilligung für eine Versickerungsanlage mit den dafür nötigen Nebenbestimmungen. Verfügungen, die gestützt auf das Kantonale Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG; BSG 821.0) und seine Ausführungsvorschriften erlassen werden, können nach den Bestimmungen des Koordinationsgesetzes vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) und des VRPG angefochten werden (Art. 31 KGSchG). Da für die Ausführung der Versickerungsanlage einzig eine Gewässer- schutzbewilligung und insbesondere keine Baubewilligung erforderlich ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b und q sowie Abs. 2 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]), kommt das KoG nicht zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 KoG). Daran ändert der Umstand nichts, dass der zweite Sickerschacht bereits mit dem im Jahr 1994 bewilligten Mehrfamilienhaus erstellt wurde. Da auch die übrige Gesetzgebung keine andere Beschwerdeinstanz vor- sieht (vgl. Art. 62 Abs. 1 Bst. c VRPG), ist die Beschwerde gegen die Ver- fügung der Gemeinde deshalb nach Massgabe von Art. 63 Abs. 1 Bst. a VRPG durch das örtlich zuständige Regierungsstatthalteramt zu beurteilen, wie die BVE im angefochtenen Entscheid zu Recht erkannt hat.

E. 4 Zu eröffnen:

- den Beschwerdeführenden

- der Beschwerdegegnerin 1

- der Beschwerdegegnerin 2

- der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

- dem Bundesamt für Umwelt und mitzuteilen:

- dem Regierungsstatthalteramt Thun Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

E. 4.1 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang werden den unterliegenden Be- schwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit die gesamten Verfah- renskosten auferlegt (Art. 108 Abs. 1 und Art. 106 VRPG). Dass die Be- schwerdegegnerin 1 nicht mit ihrem Hauptbegehren durchgedrungen ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.08.2017, Nr. 100.2017.127U, Seite 7 (vgl. vorne E. 1.3), sondern mit ihrem Eventualbegehren, rechtfertigt keine Kostenausscheidung. Nachdem die BVE ihre Zuständigkeit mit dem ange- fochtenen Entscheid verneint hat, lässt sich entgegen dem Antrag der Be- schwerdeführenden weder aufgrund der (falschen) Rechtsmittelbelehrung der Gemeinde noch aufgrund einer allfälligen früheren (falschen) Auskunft der BVE ein Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten rechtferti- gen.

E. 4.3 Die Beschwerdeführenden haben der anwaltlich vertretenen Be- schwerdegegnerin 1 die Parteikosten unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und Art. 106 VRPG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 macht in seiner Kostennote vom 17. August 2017 für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1ʹ756.25 zuzüglich Auslagen von Fr. 68.-- und MWSt geltend. – Bei einem Rahmentarif von Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz (Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811]) erscheint dieses Honorar mit Blick auf die massgebenden Bemessungskriterien von Art. 41 Abs. 3 KAG überhöht. Es ist nicht nur aufgrund der Bedeutung der Streitsache für die Beschwerdegegnerin 1 und der Schwierigkeit des Prozesses von unterdurchschnittlichen Verhältnissen auszugehen, sondern auch in Bezug auf den gebotenen Zeitaufwand. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 war aufgrund seiner Beiord- nung im vorinstanzlichen Verfahren bereits mit dem Prozessstoff vertraut und hatte sich in der Beschwerdeantwort vor dem Verwaltungsgericht aus- schliesslich mit dem auf die Frage der Zuständigkeit beschränkten Streit- gegenstand zu befassen. Insgesamt erachtet das Gericht im Licht der massgebenden Kriterien ein Honorar von Fr. 1'000.-- als angemessen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.08.2017, Nr. 100.2017.127U, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

3. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin 1 die Partei- kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 1'153.40 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

Dispositiv
  1. C.________ und D.________
  2. E.________ und F.________
  3. G.________
  4. H.________
  5. I.________
  6. J.________
  7. K.________
  8. L.________ alle vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdegegnerin 1 Einwohnergemeinde Sigriswil Baubewilligungsbehörde, Kreuzstrasse 1, 3655 Sigriswil Beschwerdegegnerin 2 und Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.08.2017, Nr. 100.2017.127U, Seite 2 betreffend gewässerschutzrechtliche Massnahmen; Nichteintreten und Weiterleitung (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 10. April 2017; RA Nr. 110/2017/10) Sachverhalt: A. Am 10. Februar 2014 ersuchte die Stockwerkeigentümergemeinschaft Par- zelle Sigriswil Gbbl. Nr. 1___ um Erteilung einer nachträglichen Gewässer- schutzbewilligung für einen zusätzlichen Sickerschacht in der bestehenden Versickerungsanlage. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 bewilligte die Bau- und Planungskommission der Einwohnergemeinde (EG) Sigriswil den Einbau dieses zweiten Sickerschachts auf der Ostseite des Mehrfamilien- hauses und ordnete gleichzeitig an, die beiden Sickerschächte auf Parzelle Nr. 1___ mit ausreichend dimensionierten Schlammsammlern zu versehen. B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ als Bewohner bzw. Eigentümerin der südlich unterhalb liegenden Nachbarparzelle Nr. 2___ am 20. Januar 2017 entsprechend der Rechtsmittelbelehrung Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Diese führte mit dem Regie- rungsstatthalteramt Thun einen Meinungsaustausch durch, trat mit Ent- scheid vom 10. April 2017 auf das Rechtsmittel nicht ein und leitete diesem gleichzeitig die Beschwerde mit den Beschwerdeakten weiter. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.08.2017, Nr. 100.2017.127U, Seite 3 C. Dagegen haben A.________ und B.________ am 26. April 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des Entscheids der BVE vom 10. April 2017 und die Rückweisung zur neuen Beurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie, es seien ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft Parzelle Sigriswil Gbbl. Nr. 1___ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2017 Nichteintreten und eventualiter Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom
  9. Juni 2017 beantragt die EG Sigriswil, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die BVE schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 1. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2017 haben sich A.________ und B.________ zu den Eingaben der weiteren Verfahrensbeteiligten geäussert. Erwägungen:
  10. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die BVE ist auf das Rechtsmittel der Beschwer- deführenden nicht eingetreten (vorne Bst. B), weshalb sich deren Be- schwerdebefugnis für das Verwaltungsgerichtsverfahren unmittelbar aus dem negativen Prozessentscheid ergibt (BVR 2015 S. 301 [VGE 2014/130/131 vom 8.1.2015] nicht publ. E. 1.1, 2013 S. 536 E. 1.1, 2006 S. 481 E. 1.2; ebenso bei negativen Prozessentscheiden in kommu- nalen Wahl- und Abstimmungssachen VGE 2016/347 vom 29.6.2017 [zur Publ. bestimmt; noch nicht rechtskräftig] E. 1.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.08.2017, Nr. 100.2017.127U, Seite 4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 3, Art. 65 N. 6). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2 Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid der BVE. Das Verfah- ren ist daher auf die Frage begrenzt, ob die Vorinstanz das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen zu Recht verneint hat (zuletzt etwa VGE 2016/150 vom 20.12.2016 E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 51 N. 14). Soweit die Beschwerdeführenden Massnahmen in der Sa- che beantragen oder die Befangenheit des Regierungsstatthalters von Thun rügen, ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten. 1.3 Die Beschwerdegegnerin 1 beantragt Nichteintreten, soweit die Be- schwerdeführenden neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Rückweisung zur Beurteilung an die BVE verlangen. Die Beurteilung der Zuständigkeit der BVE sei vor Verwaltungsgericht spruchreif und eine blosse Kassation des Zuständigkeitsentscheids zusammen mit einer Neu- beurteilung der Zuständigkeit durch die Vorinstanz stelle einen unnötigen Verfahrensschritt dar. Mangels Rechtsschutzinteresses am Rückweisungs- entscheid sei ein solcher unzulässig. – Aus der Stellungnahme der Be- schwerdeführenden vom 11. Juli 2017 ergibt sich, dass es ihnen um eine materielle Beurteilung durch die BVE geht; von einer Rückweisung zur Be- urteilung der Zuständigkeit der BVE ist darin nicht die Rede. Der entspre- chende Teil des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführenden ist daher als solches zur Rückweisung der Sache zur Beurteilung durch die BVE zu in- terpretieren. Ein solches Rechtsbegehren ist zulässig und die entspre- chende Anordnung würde mit einer allfälligen Bejahung der Zuständigkeit der BVE durch das Verwaltungsgericht ohne weiteres verbunden. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 1.5 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.08.2017, Nr. 100.2017.127U, Seite 5
  11. In der Sache ist umstritten, ob die BVE zu Recht auf die Beschwerde ge- gen die Verfügung der EG Sigriswil vom 20. Dezember 2016 nicht einge- treten ist. 2.1 Die Vorinstanz hat den Nichteintretensentscheid damit begründet, dass es sich bei der Verfügung der Gemeinde inhaltlich um eine Gewäs- serschutzbewilligung handle. 2.2 Die Beschwerdeführenden meinen demgegenüber, es gehe im an- gestrengten Verfahren nicht um den Schutz der öffentlichen Gewässer, sondern um den Schutz ihres Grundstücks vor «Einwässerung» durch das Mehrfamilienhaus auf der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin 1. Dabei handle es sich um eine Baufrage, die von der BVE zu beurteilen sei. 2.3 Die Beschwerdegegnerin 1 teilt die Ansicht der Vorinstanz. Die Be- schwerdeführenden könnten nicht aufzeigen, dass die nachträgliche Ge- nehmigung des zweiten Sickerschachts eine Baubewilligung darstelle. Auch sei die verfügte Auflage, wonach Schlammsammler eingebaut wer- den müssten, eine Gewässerschutzmassnahme. 2.4 Die Beschwerdegegnerin 2 führt aus, sie sei in ihrer Verfügung vom
  12. Dezember 2016 davon ausgegangen, dass das nachträgliche Erstellen eines Sickerschachts in Abweichung von der Baubewilligung baubewilli- gungspflichtig sei. Allerdings sei sie durch die Vorinstanz eines Besseren belehrt worden und könne sich deren Ausführungen anschliessen.
  13. Die zuständige Beschwerdeinstanz bestimmt sich nach dem Gegenstand des Rechtsverhältnisses, das mit der angefochtenen Verfügung geregelt wird (sog. Anfechtungsobjekt; vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 1 ff., Art. 60 N. 4 f., Art. 62 N. 4 und 6 sowie Art. 63 N. 1 f.). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 bewilligte die EG Sigriswil die Ergän- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.08.2017, Nr. 100.2017.127U, Seite 6 zung einer Versickerungsanlage auf Parzelle Nr. 1___ mit einem zweiten Sickerschacht und ordnete gleichzeitig an, dass die beiden Sickerschächte mit ausreichend dimensionierten Schlammsammlern versehen werden müssen. Damit erteilte sie die aufgrund von Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Bun- desgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Ge- wässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Bst. c der Kantonalen Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 (KGV; BSG 821.1) erforderliche Bewilligung für eine Versickerungsanlage mit den dafür nötigen Nebenbestimmungen. Verfügungen, die gestützt auf das Kantonale Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG; BSG 821.0) und seine Ausführungsvorschriften erlassen werden, können nach den Bestimmungen des Koordinationsgesetzes vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) und des VRPG angefochten werden (Art. 31 KGSchG). Da für die Ausführung der Versickerungsanlage einzig eine Gewässer- schutzbewilligung und insbesondere keine Baubewilligung erforderlich ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b und q sowie Abs. 2 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]), kommt das KoG nicht zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 KoG). Daran ändert der Umstand nichts, dass der zweite Sickerschacht bereits mit dem im Jahr 1994 bewilligten Mehrfamilienhaus erstellt wurde. Da auch die übrige Gesetzgebung keine andere Beschwerdeinstanz vor- sieht (vgl. Art. 62 Abs. 1 Bst. c VRPG), ist die Beschwerde gegen die Ver- fügung der Gemeinde deshalb nach Massgabe von Art. 63 Abs. 1 Bst. a VRPG durch das örtlich zuständige Regierungsstatthalteramt zu beurteilen, wie die BVE im angefochtenen Entscheid zu Recht erkannt hat.
  14. 4.1 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang werden den unterliegenden Be- schwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit die gesamten Verfah- renskosten auferlegt (Art. 108 Abs. 1 und Art. 106 VRPG). Dass die Be- schwerdegegnerin 1 nicht mit ihrem Hauptbegehren durchgedrungen ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.08.2017, Nr. 100.2017.127U, Seite 7 (vgl. vorne E. 1.3), sondern mit ihrem Eventualbegehren, rechtfertigt keine Kostenausscheidung. Nachdem die BVE ihre Zuständigkeit mit dem ange- fochtenen Entscheid verneint hat, lässt sich entgegen dem Antrag der Be- schwerdeführenden weder aufgrund der (falschen) Rechtsmittelbelehrung der Gemeinde noch aufgrund einer allfälligen früheren (falschen) Auskunft der BVE ein Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten rechtferti- gen. 4.3 Die Beschwerdeführenden haben der anwaltlich vertretenen Be- schwerdegegnerin 1 die Parteikosten unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und Art. 106 VRPG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 macht in seiner Kostennote vom 17. August 2017 für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1ʹ756.25 zuzüglich Auslagen von Fr. 68.-- und MWSt geltend. – Bei einem Rahmentarif von Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz (Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811]) erscheint dieses Honorar mit Blick auf die massgebenden Bemessungskriterien von Art. 41 Abs. 3 KAG überhöht. Es ist nicht nur aufgrund der Bedeutung der Streitsache für die Beschwerdegegnerin 1 und der Schwierigkeit des Prozesses von unterdurchschnittlichen Verhältnissen auszugehen, sondern auch in Bezug auf den gebotenen Zeitaufwand. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 war aufgrund seiner Beiord- nung im vorinstanzlichen Verfahren bereits mit dem Prozessstoff vertraut und hatte sich in der Beschwerdeantwort vor dem Verwaltungsgericht aus- schliesslich mit dem auf die Frage der Zuständigkeit beschränkten Streit- gegenstand zu befassen. Insgesamt erachtet das Gericht im Licht der massgebenden Kriterien ein Honorar von Fr. 1'000.-- als angemessen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.08.2017, Nr. 100.2017.127U, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  15. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  16. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
  17. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin 1 die Partei- kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 1'153.40 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
  18. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - der Beschwerdegegnerin 1 - der Beschwerdegegnerin 2 - der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern - dem Bundesamt für Umwelt und mitzuteilen: - dem Regierungsstatthalteramt Thun Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  19. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2017.127U KEP/CES Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. August 2017 Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Zemp A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft der Parzelle Sigriswil Gbbl. Nr. 1___, bestehend aus:

1. C.________ und D.________

2. E.________ und F.________

3. G.________

4. H.________

5. I.________

6. J.________

7. K.________

8. L.________ alle vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdegegnerin 1 Einwohnergemeinde Sigriswil Baubewilligungsbehörde, Kreuzstrasse 1, 3655 Sigriswil Beschwerdegegnerin 2 und Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.08.2017, Nr. 100.2017.127U, Seite 2 betreffend gewässerschutzrechtliche Massnahmen; Nichteintreten und Weiterleitung (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 10. April 2017; RA Nr. 110/2017/10) Sachverhalt: A. Am 10. Februar 2014 ersuchte die Stockwerkeigentümergemeinschaft Par- zelle Sigriswil Gbbl. Nr. 1___ um Erteilung einer nachträglichen Gewässer- schutzbewilligung für einen zusätzlichen Sickerschacht in der bestehenden Versickerungsanlage. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 bewilligte die Bau- und Planungskommission der Einwohnergemeinde (EG) Sigriswil den Einbau dieses zweiten Sickerschachts auf der Ostseite des Mehrfamilien- hauses und ordnete gleichzeitig an, die beiden Sickerschächte auf Parzelle Nr. 1___ mit ausreichend dimensionierten Schlammsammlern zu versehen. B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ als Bewohner bzw. Eigentümerin der südlich unterhalb liegenden Nachbarparzelle Nr. 2___ am 20. Januar 2017 entsprechend der Rechtsmittelbelehrung Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Diese führte mit dem Regie- rungsstatthalteramt Thun einen Meinungsaustausch durch, trat mit Ent- scheid vom 10. April 2017 auf das Rechtsmittel nicht ein und leitete diesem gleichzeitig die Beschwerde mit den Beschwerdeakten weiter.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.08.2017, Nr. 100.2017.127U, Seite 3 C. Dagegen haben A.________ und B.________ am 26. April 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des Entscheids der BVE vom 10. April 2017 und die Rückweisung zur neuen Beurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie, es seien ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft Parzelle Sigriswil Gbbl. Nr. 1___ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2017 Nichteintreten und eventualiter Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom

16. Juni 2017 beantragt die EG Sigriswil, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die BVE schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 1. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2017 haben sich A.________ und B.________ zu den Eingaben der weiteren Verfahrensbeteiligten geäussert. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die BVE ist auf das Rechtsmittel der Beschwer- deführenden nicht eingetreten (vorne Bst. B), weshalb sich deren Be- schwerdebefugnis für das Verwaltungsgerichtsverfahren unmittelbar aus dem negativen Prozessentscheid ergibt (BVR 2015 S. 301 [VGE 2014/130/131 vom 8.1.2015] nicht publ. E. 1.1, 2013 S. 536 E. 1.1, 2006 S. 481 E. 1.2; ebenso bei negativen Prozessentscheiden in kommu- nalen Wahl- und Abstimmungssachen VGE 2016/347 vom 29.6.2017 [zur Publ. bestimmt; noch nicht rechtskräftig] E. 1.2;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.08.2017, Nr. 100.2017.127U, Seite 4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 3, Art. 65 N. 6). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2 Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid der BVE. Das Verfah- ren ist daher auf die Frage begrenzt, ob die Vorinstanz das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen zu Recht verneint hat (zuletzt etwa VGE 2016/150 vom 20.12.2016 E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 51 N. 14). Soweit die Beschwerdeführenden Massnahmen in der Sa- che beantragen oder die Befangenheit des Regierungsstatthalters von Thun rügen, ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten. 1.3 Die Beschwerdegegnerin 1 beantragt Nichteintreten, soweit die Be- schwerdeführenden neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Rückweisung zur Beurteilung an die BVE verlangen. Die Beurteilung der Zuständigkeit der BVE sei vor Verwaltungsgericht spruchreif und eine blosse Kassation des Zuständigkeitsentscheids zusammen mit einer Neu- beurteilung der Zuständigkeit durch die Vorinstanz stelle einen unnötigen Verfahrensschritt dar. Mangels Rechtsschutzinteresses am Rückweisungs- entscheid sei ein solcher unzulässig. – Aus der Stellungnahme der Be- schwerdeführenden vom 11. Juli 2017 ergibt sich, dass es ihnen um eine materielle Beurteilung durch die BVE geht; von einer Rückweisung zur Be- urteilung der Zuständigkeit der BVE ist darin nicht die Rede. Der entspre- chende Teil des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführenden ist daher als solches zur Rückweisung der Sache zur Beurteilung durch die BVE zu in- terpretieren. Ein solches Rechtsbegehren ist zulässig und die entspre- chende Anordnung würde mit einer allfälligen Bejahung der Zuständigkeit der BVE durch das Verwaltungsgericht ohne weiteres verbunden. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 1.5 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.08.2017, Nr. 100.2017.127U, Seite 5 2. In der Sache ist umstritten, ob die BVE zu Recht auf die Beschwerde ge- gen die Verfügung der EG Sigriswil vom 20. Dezember 2016 nicht einge- treten ist. 2.1 Die Vorinstanz hat den Nichteintretensentscheid damit begründet, dass es sich bei der Verfügung der Gemeinde inhaltlich um eine Gewäs- serschutzbewilligung handle. 2.2 Die Beschwerdeführenden meinen demgegenüber, es gehe im an- gestrengten Verfahren nicht um den Schutz der öffentlichen Gewässer, sondern um den Schutz ihres Grundstücks vor «Einwässerung» durch das Mehrfamilienhaus auf der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin 1. Dabei handle es sich um eine Baufrage, die von der BVE zu beurteilen sei. 2.3 Die Beschwerdegegnerin 1 teilt die Ansicht der Vorinstanz. Die Be- schwerdeführenden könnten nicht aufzeigen, dass die nachträgliche Ge- nehmigung des zweiten Sickerschachts eine Baubewilligung darstelle. Auch sei die verfügte Auflage, wonach Schlammsammler eingebaut wer- den müssten, eine Gewässerschutzmassnahme. 2.4 Die Beschwerdegegnerin 2 führt aus, sie sei in ihrer Verfügung vom

20. Dezember 2016 davon ausgegangen, dass das nachträgliche Erstellen eines Sickerschachts in Abweichung von der Baubewilligung baubewilli- gungspflichtig sei. Allerdings sei sie durch die Vorinstanz eines Besseren belehrt worden und könne sich deren Ausführungen anschliessen. 3. Die zuständige Beschwerdeinstanz bestimmt sich nach dem Gegenstand des Rechtsverhältnisses, das mit der angefochtenen Verfügung geregelt wird (sog. Anfechtungsobjekt; vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 1 ff., Art. 60 N. 4 f., Art. 62 N. 4 und 6 sowie Art. 63 N. 1 f.). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 bewilligte die EG Sigriswil die Ergän-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.08.2017, Nr. 100.2017.127U, Seite 6 zung einer Versickerungsanlage auf Parzelle Nr. 1___ mit einem zweiten Sickerschacht und ordnete gleichzeitig an, dass die beiden Sickerschächte mit ausreichend dimensionierten Schlammsammlern versehen werden müssen. Damit erteilte sie die aufgrund von Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Bun- desgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Ge- wässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Bst. c der Kantonalen Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 (KGV; BSG 821.1) erforderliche Bewilligung für eine Versickerungsanlage mit den dafür nötigen Nebenbestimmungen. Verfügungen, die gestützt auf das Kantonale Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG; BSG 821.0) und seine Ausführungsvorschriften erlassen werden, können nach den Bestimmungen des Koordinationsgesetzes vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) und des VRPG angefochten werden (Art. 31 KGSchG). Da für die Ausführung der Versickerungsanlage einzig eine Gewässer- schutzbewilligung und insbesondere keine Baubewilligung erforderlich ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b und q sowie Abs. 2 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]), kommt das KoG nicht zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 KoG). Daran ändert der Umstand nichts, dass der zweite Sickerschacht bereits mit dem im Jahr 1994 bewilligten Mehrfamilienhaus erstellt wurde. Da auch die übrige Gesetzgebung keine andere Beschwerdeinstanz vor- sieht (vgl. Art. 62 Abs. 1 Bst. c VRPG), ist die Beschwerde gegen die Ver- fügung der Gemeinde deshalb nach Massgabe von Art. 63 Abs. 1 Bst. a VRPG durch das örtlich zuständige Regierungsstatthalteramt zu beurteilen, wie die BVE im angefochtenen Entscheid zu Recht erkannt hat. 4. 4.1 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang werden den unterliegenden Be- schwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit die gesamten Verfah- renskosten auferlegt (Art. 108 Abs. 1 und Art. 106 VRPG). Dass die Be- schwerdegegnerin 1 nicht mit ihrem Hauptbegehren durchgedrungen ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.08.2017, Nr. 100.2017.127U, Seite 7 (vgl. vorne E. 1.3), sondern mit ihrem Eventualbegehren, rechtfertigt keine Kostenausscheidung. Nachdem die BVE ihre Zuständigkeit mit dem ange- fochtenen Entscheid verneint hat, lässt sich entgegen dem Antrag der Be- schwerdeführenden weder aufgrund der (falschen) Rechtsmittelbelehrung der Gemeinde noch aufgrund einer allfälligen früheren (falschen) Auskunft der BVE ein Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten rechtferti- gen. 4.3 Die Beschwerdeführenden haben der anwaltlich vertretenen Be- schwerdegegnerin 1 die Parteikosten unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und Art. 106 VRPG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 macht in seiner Kostennote vom 17. August 2017 für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1ʹ756.25 zuzüglich Auslagen von Fr. 68.-- und MWSt geltend. – Bei einem Rahmentarif von Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz (Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811]) erscheint dieses Honorar mit Blick auf die massgebenden Bemessungskriterien von Art. 41 Abs. 3 KAG überhöht. Es ist nicht nur aufgrund der Bedeutung der Streitsache für die Beschwerdegegnerin 1 und der Schwierigkeit des Prozesses von unterdurchschnittlichen Verhältnissen auszugehen, sondern auch in Bezug auf den gebotenen Zeitaufwand. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 war aufgrund seiner Beiord- nung im vorinstanzlichen Verfahren bereits mit dem Prozessstoff vertraut und hatte sich in der Beschwerdeantwort vor dem Verwaltungsgericht aus- schliesslich mit dem auf die Frage der Zuständigkeit beschränkten Streit- gegenstand zu befassen. Insgesamt erachtet das Gericht im Licht der massgebenden Kriterien ein Honorar von Fr. 1'000.-- als angemessen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.08.2017, Nr. 100.2017.127U, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

3. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin 1 die Partei- kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 1'153.40 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen:

- den Beschwerdeführenden

- der Beschwerdegegnerin 1

- der Beschwerdegegnerin 2

- der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

- dem Bundesamt für Umwelt und mitzuteilen:

- dem Regierungsstatthalteramt Thun Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.