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100 2017 119

Bern VerwG · 2017-12-05 · Deutsch BE

Durchführung einer Kundgebung auf dem Bundesplatz (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 20. März 2017 - vbv 33/2016) | Andere

Sachverhalt

A. Der Verein Islamischer Zentralrat Schweiz (IZRS) mit Sitz in Bern ersuchte die Einwohnergemeinde (EG) Bern am 29./30. März 2016 um eine Bewilli- gung für die Durchführung der Kundgebung «Islam hwa Salam – Islam ist Frieden» auf dem Bundesplatz. Die Platzkundgebung mit rund 500 Teil- nehmerinnen und Teilnehmern sollte am 9. April 2016 (Wunschtermin) oder am 23. oder 30. April 2016 (Ausweichdaten) stattfinden. Der Gemeinderat der EG Bern wies das Gesuch an seiner Sitzung vom 18. April 2016 ab und beauftragte die Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie (Polizeiin- spektorat) mit der Ausfertigung der ablehnenden Verfügung. Gemäss der Begründung vom 19. April 2016 erfolgte die Ablehnung des Gesuchs aus sicherheitspolizeilichen Gründen. Die Kundgebung könne im geplanten Rahmen nur mit unverhältnismässigem Aufwand geschützt und der rei- bungs- und störungsfreie Ablauf nicht garantiert werden. B. Gegen diese Verfügung erhob der IZSR am 25. April 2016 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, welches das Rechtsmittel am 20. März 2017 abwies. C. Hiergegen hat der IZRS am 20. April 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Feststellung, dass sein Bewilligungsgesuch zu Unrecht abgelehnt wor- den ist. Das Regierungsstatthalteramt hat am 28. April 2017 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf das Einreichen einer Ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nr. 100.2017.119U, Seite 3 nehmlassung verzichtet. Die EG Bern beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2017 die Beschwerdeabweisung.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig.

E. 1.2 Nach Art. 79 Abs. 1 VRPG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Bst. c). Letzteres setzt grundsätz- lich voraus, dass die beschwerdeführende Person ein aktuelles Interesse an der Behandlung ihres Rechtsmittels hat und ein günstiger Entscheid für sie von praktischem Nutzen wäre (vgl. BVR 2016 S. 529 E. 1.2 mit Hinwei- sen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 8, Art. 65 N. 25 f. und Art. 39 N. 1). – Der Beschwerdefüh- rer hat beantragt, die Kundgebung (spätestens) am 30. April 2016 durch- führen zu können (vgl. Bst. A). Da dieses Datum zwischenzeitlich verstri- chen ist, fragt es sich, ob dennoch auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann.

E. 1.2.1 Trotz Fehlens oder Wegfalls des aktuellen und praktischen Interes- ses tritt das Verwaltungsgericht ausnahmsweise auf ein Rechtsmittel ein, wenn eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten ist, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und die wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden kann (BVR 2016 S. 529 E. 1.2.1, 2014 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nr. 100.2017.119U, Seite 4 S. 105 E. 1.2.2, 2012 S. 225 E. 3.2, je mit Hinweisen; ebenso BGE 2C_1052/2016 und 2C_1053/2016 vom 26.4.2017 E. 1.3, 142 I 135 E. 1.3.1 zum bundesgerichtlichen Verfahren).

E. 1.2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet das Bewilligungsverfahren zu- nächst in formeller Hinsicht. Er bringt vor, sein Recht auf ein faires Verfah- ren und rechtsgleiche Behandlung werde durch den vorinstanzlichen Ent- scheid verletzt. Der Direktor für Sicherheit, Umwelt und Energie (nachfol- gend: Sicherheitsdirektor) sei voreingenommen gewesen, weshalb der Be- willigungsentscheid von einer nicht korrekt besetzten Behörde getroffen worden sei (Beschwerde Ziff. 3.1.2 und 3.2.6 f.). Er beruft sich auf Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), Art. 30 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101), Art. 26 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG. Weiter behauptet der Beschwerdeführer, dass die Kundgebungs- verweigerung ihn in seinen Grundrechten verletze. Er substantiiert diese Rüge aber nicht, sondern verweist lediglich auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beschwerde vom 25. April 2016 (Beschwerde Ziff. 3.1.2 und 3.2.8; vgl. hinten E. 6). Ob damit grundsätzliche Fragen auf- geworfen sind, die trotz fehlender Aktualität des Rechtsschutzinteresses zu beantworten sind, ist fraglich, kann aber offen bleiben, da die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ohnehin abzuweisen ist.

E. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

E. 2.1 Bewilligungs- und Meldepflicht für Kundgebungen auf öffentlichem Grund der Stadt Bern sind im Reglement vom 20. Oktober 2005 über Kundgebungen auf öffentlichem Grund (Kundgebungsreglement, KgR; SSSB 143.1) geregelt. Als Kundgebungen im Sinn des KgR gelten Veran- staltungen, welche einen ideellen Inhalt und eine Appellfunktion haben und von mehreren Personen getragen werden (Art. 1 Abs. 3 KgR). Nach Art. 2 Abs. 1 KgR sind Kundgebungen auf öffentlichem Grund nur mit vorgängi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nr. 100.2017.119U, Seite 5 ger Bewilligung der Stadt zulässig, wobei Spontankundgebungen vorbe- halten bleiben. Die Bewilligung wird nach Art. 2 Abs. 2 KgR erteilt, wenn ein geordneter Ablauf der Kundgebung gesichert und die Beeinträchtigung der anderen Benutzerinnen und Benutzer des öffentlichen Grundes zumutbar erscheint. Art. 2 Abs. 2 KgR übernimmt damit wörtlich die Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 2 KV und wiederholt, dass bei gegebenen Voraussetzun- gen ein Rechtsanspruch auf Bewilligung einer Kundgebung besteht (vgl. dazu BVR 2010 S. 209 E. 3.2 und 4.1 mit Hinweisen). Der (bedingte) An- spruch auf Bewilligungserteilung gemäss Art. 2 Abs. 2 KgR erfährt aller- dings durch Art. 6 KgR eine Einschränkung: Danach werden Kundgebun- gen auf dem Bundesplatz einerseits während den Sessionswochen des eidgenössischen Parlaments für die Zeit von Montag bis Freitag (Art. 6 Abs. 1 Bst. a KgR) und andererseits während den dortigen Marktzeiten, namentlich von Wochenmarkt, Zibelemärit und Graniummärit (Art. 6 Abs. 1 Bst. b KgR), (grundsätzlich) nicht bewilligt.

E. 2.2 Bewilligungsbehörde ist das Polizeiinspektorat, wobei zwei Vorbe- halte bestehen (vgl. Art. 7 Abs. 1 KgR i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 28. Juni 2006 über Kundgebungen auf öffentlichem Grund [Kundge- bungsverordnung, KgV; SSSB 143.11]): Über die beabsichtige Verweige- rung einer Bewilligung oder beabsichtigte Einschränkungen des Kundge- bungsrechts bezüglich Zeiten und Gebieten hat die Direktorin oder der Di- rektor für Sicherheit, Umwelt und Energie den Gemeinderat rechtzeitig zu orientieren (Art. 7 Abs. 2 KgR i.V.m. Art. 2 Abs. 2 KgV). Nach Art. 6 Abs. 2 KgR entscheidet der Gemeinderat über Ausnahmebewilligungen (Kundge- bungen auf dem Bundesplatz während den Sessionswochen des eidge- nössischen Parlaments für die Zeit von Montag bis Freitag oder während den dortigen Marktzeiten; vgl. Art. 2 Abs. 3 KgV).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die EG Bern je nach dem Inhalt von Kundgebungen entscheide, ob diese zu bewilligen seien, und welches Mass an Sicherheitsvorkehrungen im kon- kreten Fall als angemessen erscheine (Beschwerde Ziff. 3.2.4). Er wirft ihr Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nr. 100.2017.119U, Seite 6 eine «von subjektiven Überlegungen mitgeprägte Bewilligungspraxis» vor (Beschwerde Ziff. 3.2.5). Anders lasse sich nicht erklären, weshalb die Ge- meinde die von «fundamentalistischen Christen» organisierte Kundgebung vom 17. September 2016 («Marsch fürs Läbe») und die Platzkundgebung der Gemeinschaft von Exil-Tibetern vom 15. Januar 2017 bewilligt habe. Im ersten Fall seien Störungsaktionen angekündigt gewesen; im zweiten Fall seien immense Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden (Beschwerde Ziff. 3.2.2 f.). Zudem gehe aus dem im «Bund» am 23. April 2016 (richtig: 22.4.2016) veröffentlichten Artikel hervor, dass der IZRS nach Meinung des Sicherheitsdirektors ein «zu radikales Gedankengut» vertrete. Durch diese Äusserung habe sich dessen Voreingenommenheit bestätigt (Beschwerde Ziff. 3.2.6 und 3.2.7). Somit habe an der Verfügung vom 18./19. April 2016 ein voreingenommenes Mitglied des Gemeinderats mitgewirkt. Dies habe die Vorinstanz verkannt, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben sei.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht somit einerseits geltend, es habe ein befangenes Mitglied am Entscheid mitgewirkt. Andererseits wirft er der Be- willigungsbehörde eine subjektiv gefärbte Praxis vor. – Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

E. 3.2.1 Der Sicherheitsdirektor hat am 18. April 2016 den Gesamtgemein- derat über die beabsichtigte Bewilligungsverweigerung nach Massgabe von Art. 7 Abs. 2 KgR orientiert. Der Gesamtgemeinderat hat in der Folge be- schlossen, die Bewilligung zu verweigern. Gleichzeitig hat er das Polizeiin- spektorat mit der Ausfertigung der ablehnenden Verfügung beauftragt (vgl. GRB Nr. 2016-557 vom 18.4.2016; Akten EG Bern, Beilage 10).

E. 3.2.2 Die Kundgebung wurde im Wesentlichen mit folgender Begründung verweigert (Verfügung vom 19.4.2016; Akten EG Bern, Beilage 11): Die Sicherheitslage in Europa habe sich verschärft, was insbesondere die in letzter Zeit verübten Terroranschläge zeigen würden. Konkret seien Einzel- angriffe auf die Kundgebung möglich. Der IZRS habe aufgrund der «Hän- dedruckdebatte», in welcher er die Verweigerungshaltung der zwei Ju- gendlichen verteidigte, Entrüstung und Wut vieler Bürgerinnen und Bürger auf sich gezogen. Denkbar seien aber auch Angriffe aus politischen oder religiösen Gründen. Da mit der Kundgebung ein klares Zeichen gegen den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nr. 100.2017.119U, Seite 7 Islamischen Staat gesetzt werden solle, sei sie schliesslich durch diesen gefährdet, dessen Taktik insbesondere Einzelangriffe seien. Komme hinzu, dass der Bundesplatz ein namhafter und würdevoller Platz sei; dortige Kundgebungen würden grosse mediale Aufmerksamkeit erregen und seien als Anschlagsziel prädestiniert. Zudem müssten weiträumige und rigorose Absperrungen sowie Sicherheitsmassnahmen getroffen werden, wodurch die übrige Bevölkerung und das ansässige Gewerbe mit massiven Ein- schränkungen zu rechnen hätten. Die Gefahr für Ruhe, Ordnung und öf- fentliche Sicherheit sei derart gross, dass ihr mit verhältnismässigem Ein- satz polizeilicher Mittel nicht begegnet werden könne.

E. 3.2.3 Am 22. April 2016 erschien im «Bund» der Artikel «Eine IZRS-Demo wollen wir nicht» (einsehbar unter: <https://www.derbund.ch/bern/stadt/stadt-bern-verbietet-izrsgross- demo/story/13698120>). Darin ist – soweit hier interessierend – Folgendes festgehalten: «[…] ʺWir erlauben keine Veranstaltung des IZRS auf öffentlichem Grund. Die Organisation vertritt ein zu radikales Gedankengutʺ, sagte der Berner Sicherheitsdirektor Reto Nause am Freitag auf Anfrage des ʺBundʺ. Darum habe man dem IZRS auch keinen alternativen Standort ange- boten. Dies weil die Stimmung nach den Terroranschlägen in Paris und Brüssel aufgeheizt sei. ʺIn der aktuellen Situation wollen wir diese Kundgebung nicht.ʺ […] Weil sich die Demonstration explizit gegen den IS-Terror richte, besteht nach Ansicht des Polizeiinspektorates ʺinsbesondere eine Gefährdung der Kundgebung durch den Islamistischen Staat, dessen Taktik bekanntlich Einzelangriffeʺ seien.»

E. 4.1 Zum Vorwurf, es habe ein befangenes Mitglied des Gemeinderats am Bewilligungsentscheid mitgewirkt, ergibt sich Folgendes: Die Vorinstanz und die EG Bern vertreten den Standpunkt, die Äusserung des Sicher- heitsdirektors gegenüber dem «Bund», wonach der Beschwerdeführer ein zu radikales Gedankengut vertrete, sei ohne Belang, da sie keinen Eingang in die Begründung der Verfügung gefunden habe (angefochtener Entscheid E. 4.6, Beschwerdeantwort S. 2). – Dieser Auffassung kann nicht gefolgt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nr. 100.2017.119U, Seite 8 werden: Denn erhält eine Partei trotz der gebotenen Sorgfalt erst zusam- men mit dem Sachentscheid Kenntnis von Umständen, die ein Ausstands- begehren als begründet erscheinen lassen, so kann sie die Verletzung der Ausstandsnormen – ebenso wie alle Verfahrensrügen – mit dem Rechts- mittel gegen den Entscheid geltend machen. Insofern ist zu prüfen, ob die Verfügung unter Mitwirkung eines befangenen Mitglieds des Gemeinderats zustande gekommen ist.

E. 4.2 Art. 29 Abs. 1 BV garantiert vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen ein faires Verfahren. In Verfahren vor nichtgerichtlichen Behörden – wie hier vor dem Gemeinderat – gewährleistet die Norm den Anspruch auf glei- che und gerechte Behandlung; das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts (BGE 140 I 326 E. 5.2; BVR 2015 S. 213 E. 3.2). Der Anspruch auf Unparteilichkeit der Verwaltungsbehörde bedeu- tet, dass kein befangenes Behördenmitglied am Entscheid mitwirken darf (BGer 2C_807/2015 vom 18.10.2016 E. 2.1.1, 2C_308/2015 vom 7.7.2015 E. 2.2, 1C_388/2009 vom 17.2.2010 E. 4.1). Kern der Garantie der Unbe- fangenheit bildet sowohl für Behördenmitglieder als auch für Mitglieder der Gerichte, dass sie sich in Bezug auf die Beurteilung eines Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben (BGE 140 I 326 E. 5.2; BGer 2C_807/2015 vom 18.10.2016 E. 2.1.1). Die für Gerichte geltenden Anforderungen an die Befangenheit können indes nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Bei Exekutiv- behörden ist zu berücksichtigen, dass ihr Amt mit einer sachbedingten Ku- mulation verschiedener, auch politischer Aufgaben einhergeht (BGer 1C_278/2010 vom 31.1.2011 E. 2.2). Regierungsbehörden sind aufgrund ihres Amtes, anders als ein Gericht, nicht allein zur (neutralen) Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen. Sie tragen zugleich eine besondere Verantwortung für die Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben (BGE 140 I 326 E. 5.2; BVR 2015 S. 213 E. 3.2). Bei Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsbehörden ist stets den jeweiligen konkreten Verhältnissen, etwa der besonderen Verantwortung zur Erfüllung bestimmter, öffentlicher Aufgaben, Rechnung zu tragen (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; BGer 2C_308/2015 vom 7.7.2015 E. 2.2). Somit gelten hinsichtlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit entscheidender Behörden je nach den Umständen und je nach Verfahrensart Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nr. 100.2017.119U, Seite 9 unterschiedliche Massstäbe (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2 mit Hinweisen; BVR 2015 S. 213 E. 3.2 mit Hinweisen; BGer 2C_807/2015 vom 18.10.2016 E. 2.1.1 [Volksschulamt], 2C_308/2015 vom 7.7.2015 E. 2 [Präsidentin der Anwaltsaufsichtskommission], 8C_453/2011 vom 29.7.2011 E. 3 und 4 [Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen]).

E. 4.3 Wann Mitglieder einer nichtgerichtlichen Behörde in den Ausstand zu treten haben, ergibt sich neben den aus Art. 29 Abs. 1 BV hergeleiteten Grundsätzen auch aus dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht.

E. 4.3.1 Das VRPG sieht in Art. 9 Abs. 1 Ausstandspflichten vor. Der Be- schwerdeführer beruft sich insbesondere auf die Generalklausel von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG. Davon erfasst sind namentlich Eigeninteressen, Vor- befassung, enge Beziehungen und Interessenbindungen, die keinen Aus- stand nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a-e VRPG begründen, aufgrund der konkreten Umstände aber doch auf mangelnde Unparteilichkeit schliessen lassen (weiterführend BVR 2015 S. 213 E. 3.1). Nach Art. 9 Abs. 3 VRPG gehen dieser Regelung allerdings die Vorschriften über den Ausstand nach dem Gemeindegesetz ausdrücklich vor (vgl. auch Daniel Arn, in Kommentar zum bernischen GG, 1999, Vorbem. zu Art. 47 und 48 N. 7). Gestützt auf Art. 47 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11) ist ausstandspflichtig, wer an einem Geschäft unmittelbar persönli- che Interessen hat. Diese Bestimmung erweist sich wie die weiteren (hier nicht anwendbaren) Ausstandsbestimmungen des GG als grundsätzlich milder als jene des VRPG (BVR 2011 S. 15 E. 3.1; Daniel Arn, a.a.O., Vor- bem. zu Art. 47 und 48 N. 7).

E. 4.3.2 Die EG Bern vertritt den Standpunkt, dass die Umschreibung der Ausstandspflicht für die Mitglieder und Angestellten kommunaler Behörden in Art. 47 GG abschliessend sei und demzufolge mittelbare persönliche Interessen sowie weitere Gründe der Befangenheit keine Ausstandspflicht begründen würden (Beschwerdeantwort S. 3; vgl. auch Daniel Arn, a.a.O., Vorbem. zu Art. 47 und 48 N. 3, 7). Ob dies zutrifft, hat das Verwaltungsge- richt bislang offengelassen (zuletzt VGE 2016/142 vom 20.9.2016 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen), ist aber insbesondere mit Blick auf die zu Art. 29 BV entwickelte bundesgerichtliche Rechtsprechung zweifelhaft (vgl. auch BGer 1C_413/2012 vom 14.6.2013 E. 5.3.2). Diese Frage braucht hier Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nr. 100.2017.119U, Seite 10 nicht entschieden zu werden, da selbst im Licht der strengeren Vorschriften des VRPG keine Verletzung der Ausstandspflichten zu erkennen ist.

E. 4.4 Der Gemeinderat ist das oberste leitende, planende und vollzie- hende Organ der Stadt (Art. 86 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 der Stadt Bern [GO; SSSB 101.1]). Ihm gehören mit dem Stadtpräsi- denten oder der Stadtpräsidentin fünf Mitglieder an (Art. 87 GO). Der Ge- meinderat nimmt – soweit es das öffentliche Interesse erfordert – Einsitz in Institutionen (Art. 91 GO), vertritt die Stadt (Art. 96 GO), führt die Verwal- tung (Art. 97 GO) und wahrt die öffentliche Sicherheit (Art. 97 GO). Er stellt auch die Information der Öffentlichkeit über städtische Belange sicher (Art. 106 Abs. 1 GO); die Einzelheiten hierzu regelt er in einer Verordnung (Art. 106 Abs. 2 GO). Nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 29. März 2000 betreffend die Information der Öffentlichkeit über städtische Belange (Informationsverordnung, InfV; SSSB 107.1) informiert die Direktorin oder der Direktor in Zusammenarbeit mit dem Informationsdienst über die Tätig- keit der Direktionen.

E. 4.5 Dass der Sicherheitsdirektor öffentlich Stellung genommen hat, lässt für sich allein nicht auf seine Voreingenommenheit schliessen, gehört es doch – wie soeben dargelegt – zu seinen Aufgaben, über die Tätigkeit der Direktion (und insbesondere über von ihr ausgefertigte Verfügungen) zu informieren. Sodann ist zwar unbestritten, dass er sich im Sinn des an- geführten Zeitungsartikels äusserte und dabei festhielt, der Beschwerde- führer vertrete ein «zu radikales Gedankengut» (vgl. vorne E. 3.2.3). Diese Aussage ist indessen nicht isoliert zu betrachten, sondern im Zusammen- hang mit den weiteren Äusserungen zu werten. Der Sicherheitsdirektor hat namentlich auch ausgeführt, dass die Kundgebung in der «aktuellen Situa- tion» nicht durchgeführt werden könne, da die Stimmung nach den IS-Ter- roranschlägen aufgeheizt sei. Aus dem Artikel geht damit hervor, dass die derzeitige sicherheitspolizeiliche Situation Grund für die Bewilligungsver- weigerung gewesen ist. Es kann nicht gefolgert werden, der Sicherheitsdi- rektor sei voreingenommen gewesen und habe aufgrund des Gedanken- guts, das der Beschwerdeführer vertrete, die Bewilligungsverweigerung beantragt. Vielmehr zeigen seine Ausführungen insgesamt, dass er nach Abschluss des konkreten Bewilligungsverfahrens lediglich den Beschluss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nr. 100.2017.119U, Seite 11 des Gesamtgemeinderats öffentlich vertreten hat. Schlüsse für künftige Bewilligungsgesuche des Beschwerdeführers können daraus nicht gezo- gen werden. Die Rüge, ein befangenes Mitglied des Gemeinderats habe am Entscheid mitgewirkt, ist unbegründet.

E. 5 Auch der Vorwurf, die EG Bern pflege eine «subjektiv gefärbte Praxis», erweist sich als unbegründet: Der Umstand, dass Gesuche von anderen Personen oder Organisationen bewilligt worden sind, lässt noch nicht auf ein unfaires Verfahren oder eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV schlies- sen. Wie die Gemeinde dargelegt hat, konnten die vom Beschwerdeführer angeführten Kundgebungen vom 17. September 2016 und vom 15. Januar 2017 nur mit Einschränkungen bewilligt werden (Beschwerdeantwort S. 4). Die EG Bern hat die Kundgebungen trotz der teilweise angekündigten Störaktionen bewilligt, da sie die Sicherheitslage anders eingeschätzt hat. Gemäss dem vom Beschwerdeführer erwähnten Artikel «Christen-Demo unter Polizeischutz» im «Bund» vom 15. September 2016 hatte der Ge- meinderat «schon seit Wochen von der unbewilligten Gegendemonstra- tion» Kenntnis, weshalb eine gezielte Vorbereitung möglich war (einsehbar unter: <http://www.derbund.ch/bern/stadt/christendemo-unter- polizeischutz/story/27511465>). Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde aufgrund der konkreten Sicherheitslage eine gezielte Vorbereitung nicht als möglich erachtet, zumal Angriffe durch einzelne Personen, politische oder religiöse Gruppierungen oder durch Anhänger des Islamischen Staates möglich seien (vgl. vorne E. 3.2.2). Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinderat nicht aufgrund von sachlichen Gründen entschieden hätte, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht dargetan (vgl. E. 6 hiernach). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vorwurf einer gesinnungsgesteuerten Bewilligungspraxis als unbegründet. Die Thematisierung der Bewilligungsverweigerung im Stadtrat (Interpellation Fraktion GB/JA! vom 12.5.2016) führt rechtlich zu keinem anderen Schluss. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nr. 100.2017.119U, Seite 12

E. 6 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass die Verweigerung

der Kundgebung ihn an der Ausübung seines verfassungs- und konventi-

onsrechtlich garantierten Rechts auf freie Meinungsäusserung und Ver-

sammlungsfreiheit gehindert habe. Er begründet diese Rüge aber nicht,

sondern lässt es bei einem blossen Verweis auf seine früheren Ausführun-

gen in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift bewenden (vgl. Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde Ziff. 3.1.2 und 3.2.8). Wer Beschwerde erhebt,

muss sich in seiner Rechtsmitteleingabe sachbezogen mit den Darlegun-

gen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzen (vgl. Art. 81 Abs. 1

i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG; BGE 134 II 244 E. 2.4.2). Ist auf eine Be-

schwerde einzutreten, weil sie als Zulässigkeitsvoraussetzung überhaupt

eine hinreichende Begründung enthält, heisst dies trotz Rechtsanwendung

von Amtes wegen (Art. 20a Abs. 1 VRPG) nicht, dass das Verwaltungsge-

richt alle möglicherweise relevanten Rechtsfragen von Amtes wegen auf-

greifen oder unsubstantiierten Rügen von sich aus nachgehen muss. Viel-

mehr kann sich das Gericht grundsätzlich darauf beschränken, sich mit den

Argumentationen der Parteien auseinanderzusetzen, solange weitere

rechtliche

Mängel

nicht

geradezu

offensichtlich

sind

(vgl.

Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 7; BGE 141 II 307 E. 6.5,

138 I 274 E. 1.6). Der Regierungsstatthalter ist trotz fehlender Aktualität

des Rechtsschutzinteresses auf die Beschwerde eingetreten und hat zur

materiellen Frage der Begründetheit der Bewilligungsverweigerung weitere

Abklärungen getroffen, insbesondere schriftliche Berichte bei der Regional-

polizei Bern und beim Polizeiinspektorat eingeholt (vgl. angefochtener Ent-

scheid S. 3 f.). In seinem Entscheid hat er sich einlässlich mit den im erst-

instanzlichen Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rügen auseinanderge-

setzt (vgl. angefochtener Entscheid S. 5 ff.). Offensichtliche rechtliche

Mängel lassen sich nicht ausmachen. Es wäre Sache des (anwaltlich ver-

tretenen) Beschwerdeführers gewesen darzutun, inwieweit und weshalb

der angefochtene Entscheid (auch) in dieser Hinsicht rechtswidrig sein soll.

Auf die Frage, ob die Verweigerung der Kundgebung in ideelle Grundrechte

des Beschwerdeführers eingreift, ist daher nicht weiter einzugehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nr. 100.2017.119U,

Seite 13

E. 7 Die Beschwerde erweist sich nach dem Erwogenen als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. E. 1.2.2). Bei diesem Aus- gang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind infolge Unterliegens keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerin - dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nr. 100.2017.119U, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  5. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2017.119U

HER/MAM/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 5. Dezember 2017

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Herzog

Gerichtsschreiberin Marti

Islamischer Zentralrat Schweiz

Verein, handelnd durch seine statutarischen Organe, vertreten durch

den Präsidenten

vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde Bern

handelnd durch den Gemeinderat, vertreten durch die Direktion für

Sicherheit, Umwelt und Energie, Predigergasse 12, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

betreffend Durchführung einer Kundgebung auf dem Bundesplatz

(Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 20. März

2017; vbv 33/2016)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nr. 100.2017.119U,

Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der Verein Islamischer Zentralrat Schweiz (IZRS) mit Sitz in Bern ersuchte

die Einwohnergemeinde (EG) Bern am 29./30. März 2016 um eine Bewilli-

gung für die Durchführung der Kundgebung «Islam hwa Salam – Islam ist

Frieden» auf dem Bundesplatz. Die Platzkundgebung mit rund 500 Teil-

nehmerinnen und Teilnehmern sollte am 9. April 2016 (Wunschtermin) oder

am 23. oder 30. April 2016 (Ausweichdaten) stattfinden. Der Gemeinderat

der EG Bern wies das Gesuch an seiner Sitzung vom 18. April 2016 ab und

beauftragte die Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie (Polizeiin-

spektorat) mit der Ausfertigung der ablehnenden Verfügung. Gemäss der

Begründung vom 19. April 2016 erfolgte die Ablehnung des Gesuchs aus

sicherheitspolizeilichen Gründen. Die Kundgebung könne im geplanten

Rahmen nur mit unverhältnismässigem Aufwand geschützt und der rei-

bungs- und störungsfreie Ablauf nicht garantiert werden.

B.

Gegen diese Verfügung erhob der IZSR am 25. April 2016 Beschwerde

beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, welches das Rechtsmittel

am 20. März 2017 abwies.

C.

Hiergegen hat der IZRS am 20. April 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde

erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und

die Feststellung, dass sein Bewilligungsgesuch zu Unrecht abgelehnt wor-

den ist.

Das Regierungsstatthalteramt hat am 28. April 2017 unter Verweis auf die

Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf das Einreichen einer Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nr. 100.2017.119U,

Seite 3

nehmlassung verzichtet. Die EG Bern beantragt mit Beschwerdeantwort

vom 19. Mai 2017 die Beschwerdeabweisung.

Erwägungen:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als

letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des

Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG;

BSG 155.21) zuständig.

1.2

Nach Art. 79 Abs. 1 VRPG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde

befugt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine

Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene

Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist

(Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung

der Verfügung oder des Entscheids hat (Bst. c). Letzteres setzt grundsätz-

lich voraus, dass die beschwerdeführende Person ein aktuelles Interesse

an der Behandlung ihres Rechtsmittels hat und ein günstiger Entscheid für

sie von praktischem Nutzen wäre (vgl. BVR 2016 S. 529 E. 1.2 mit Hinwei-

sen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG,

1997, Art. 79 N. 8, Art. 65 N. 25 f. und Art. 39 N. 1). – Der Beschwerdefüh-

rer hat beantragt, die Kundgebung (spätestens) am 30. April 2016 durch-

führen zu können (vgl. Bst. A). Da dieses Datum zwischenzeitlich verstri-

chen ist, fragt es sich, ob dennoch auf das Rechtsmittel eingetreten werden

kann.

1.2.1

Trotz Fehlens oder Wegfalls des aktuellen und praktischen Interes-

ses tritt das Verwaltungsgericht ausnahmsweise auf ein Rechtsmittel ein,

wenn eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten ist, die

sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und

die wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig einer endgültigen

Beurteilung zugeführt werden kann (BVR 2016 S. 529 E. 1.2.1, 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nr. 100.2017.119U,

Seite 4

S. 105 E. 1.2.2, 2012 S. 225 E. 3.2, je mit Hinweisen; ebenso

BGE 2C_1052/2016 und 2C_1053/2016 vom 26.4.2017 E. 1.3, 142 I 135

E. 1.3.1 zum bundesgerichtlichen Verfahren).

1.2.2

Der Beschwerdeführer beanstandet das Bewilligungsverfahren zu-

nächst in formeller Hinsicht. Er bringt vor, sein Recht auf ein faires Verfah-

ren und rechtsgleiche Behandlung werde durch den vorinstanzlichen Ent-

scheid verletzt. Der Direktor für Sicherheit, Umwelt und Energie (nachfol-

gend: Sicherheitsdirektor) sei voreingenommen gewesen, weshalb der Be-

willigungsentscheid von einer nicht korrekt besetzten Behörde getroffen

worden sei (Beschwerde Ziff. 3.1.2 und 3.2.6 f.). Er beruft sich auf Art. 6

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), Art. 30

Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101), Art. 26 Abs. 1

der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 9 Abs. 1 Bst. f

VRPG. Weiter behauptet der Beschwerdeführer, dass die Kundgebungs-

verweigerung ihn in seinen Grundrechten verletze. Er substantiiert diese

Rüge aber nicht, sondern verweist lediglich auf die im vorinstanzlichen

Verfahren eingereichte Beschwerde vom 25. April 2016 (Beschwerde

Ziff. 3.1.2 und 3.2.8; vgl. hinten E. 6). Ob damit grundsätzliche Fragen auf-

geworfen sind, die trotz fehlender Aktualität des Rechtsschutzinteresses zu

beantworten sind, ist fraglich, kann aber offen bleiben, da die Beschwerde,

wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ohnehin abzuweisen ist.

1.3

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf

Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1

Bewilligungs- und Meldepflicht für Kundgebungen auf öffentlichem

Grund der Stadt Bern sind im Reglement vom 20. Oktober 2005 über

Kundgebungen auf öffentlichem Grund (Kundgebungsreglement, KgR;

SSSB 143.1) geregelt. Als Kundgebungen im Sinn des KgR gelten Veran-

staltungen, welche einen ideellen Inhalt und eine Appellfunktion haben und

von mehreren Personen getragen werden (Art. 1 Abs. 3 KgR). Nach Art. 2

Abs. 1 KgR sind Kundgebungen auf öffentlichem Grund nur mit vorgängi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nr. 100.2017.119U,

Seite 5

ger Bewilligung der Stadt zulässig, wobei Spontankundgebungen vorbe-

halten bleiben. Die Bewilligung wird nach Art. 2 Abs. 2 KgR erteilt, wenn ein

geordneter Ablauf der Kundgebung gesichert und die Beeinträchtigung der

anderen Benutzerinnen und Benutzer des öffentlichen Grundes zumutbar

erscheint. Art. 2 Abs. 2 KgR übernimmt damit wörtlich die Voraussetzungen

von Art. 19 Abs. 2 KV und wiederholt, dass bei gegebenen Voraussetzun-

gen ein Rechtsanspruch auf Bewilligung einer Kundgebung besteht (vgl.

dazu BVR 2010 S. 209 E. 3.2 und 4.1 mit Hinweisen). Der (bedingte) An-

spruch auf Bewilligungserteilung gemäss Art. 2 Abs. 2 KgR erfährt aller-

dings durch Art. 6 KgR eine Einschränkung: Danach werden Kundgebun-

gen auf dem Bundesplatz einerseits während den Sessionswochen des

eidgenössischen Parlaments für die Zeit von Montag bis Freitag (Art. 6

Abs. 1 Bst. a KgR) und andererseits während den dortigen Marktzeiten,

namentlich von Wochenmarkt, Zibelemärit und Graniummärit (Art. 6 Abs. 1

Bst. b KgR), (grundsätzlich) nicht bewilligt.

2.2

Bewilligungsbehörde ist das Polizeiinspektorat, wobei zwei Vorbe-

halte bestehen (vgl. Art. 7 Abs. 1 KgR i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung

vom 28. Juni 2006 über Kundgebungen auf öffentlichem Grund [Kundge-

bungsverordnung, KgV; SSSB 143.11]): Über die beabsichtige Verweige-

rung einer Bewilligung oder beabsichtigte Einschränkungen des Kundge-

bungsrechts bezüglich Zeiten und Gebieten hat die Direktorin oder der Di-

rektor für Sicherheit, Umwelt und Energie den Gemeinderat rechtzeitig zu

orientieren (Art. 7 Abs. 2 KgR i.V.m. Art. 2 Abs. 2 KgV). Nach Art. 6 Abs. 2

KgR entscheidet der Gemeinderat über Ausnahmebewilligungen (Kundge-

bungen auf dem Bundesplatz während den Sessionswochen des eidge-

nössischen Parlaments für die Zeit von Montag bis Freitag oder während

den dortigen Marktzeiten; vgl. Art. 2 Abs. 3 KgV).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die

EG Bern je nach dem Inhalt von Kundgebungen entscheide, ob diese zu

bewilligen seien, und welches Mass an Sicherheitsvorkehrungen im kon-

kreten Fall als angemessen erscheine (Beschwerde Ziff. 3.2.4). Er wirft ihr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nr. 100.2017.119U,

Seite 6

eine «von subjektiven Überlegungen mitgeprägte Bewilligungspraxis» vor

(Beschwerde Ziff. 3.2.5). Anders lasse sich nicht erklären, weshalb die Ge-

meinde die von «fundamentalistischen Christen» organisierte Kundgebung

vom 17. September 2016 («Marsch fürs Läbe») und die Platzkundgebung

der Gemeinschaft von Exil-Tibetern vom 15. Januar 2017 bewilligt habe. Im

ersten Fall seien Störungsaktionen angekündigt gewesen; im zweiten Fall

seien immense Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden (Beschwerde

Ziff. 3.2.2 f.). Zudem gehe aus dem im «Bund» am 23. April 2016 (richtig:

22.4.2016) veröffentlichten Artikel hervor, dass der IZRS nach Meinung des

Sicherheitsdirektors ein «zu radikales Gedankengut» vertrete. Durch diese

Äusserung habe sich dessen Voreingenommenheit bestätigt (Beschwerde

Ziff. 3.2.6 und 3.2.7). Somit habe an der Verfügung vom 18./19. April 2016

ein voreingenommenes Mitglied des Gemeinderats mitgewirkt. Dies habe

die Vorinstanz verkannt, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben

sei.

3.2

Der Beschwerdeführer macht somit einerseits geltend, es habe ein

befangenes Mitglied am Entscheid mitgewirkt. Andererseits wirft er der Be-

willigungsbehörde eine subjektiv gefärbte Praxis vor. – Aufgrund der Akten

ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

3.2.1

Der Sicherheitsdirektor hat am 18. April 2016 den Gesamtgemein-

derat über die beabsichtigte Bewilligungsverweigerung nach Massgabe von

Art. 7 Abs. 2 KgR orientiert. Der Gesamtgemeinderat hat in der Folge be-

schlossen, die Bewilligung zu verweigern. Gleichzeitig hat er das Polizeiin-

spektorat mit der Ausfertigung der ablehnenden Verfügung beauftragt (vgl.

GRB Nr. 2016-557 vom 18.4.2016; Akten EG Bern, Beilage 10).

3.2.2

Die Kundgebung wurde im Wesentlichen mit folgender Begründung

verweigert (Verfügung vom 19.4.2016; Akten EG Bern, Beilage 11): Die

Sicherheitslage in Europa habe sich verschärft, was insbesondere die in

letzter Zeit verübten Terroranschläge zeigen würden. Konkret seien Einzel-

angriffe auf die Kundgebung möglich. Der IZRS habe aufgrund der «Hän-

dedruckdebatte», in welcher er die Verweigerungshaltung der zwei Ju-

gendlichen verteidigte, Entrüstung und Wut vieler Bürgerinnen und Bürger

auf sich gezogen. Denkbar seien aber auch Angriffe aus politischen oder

religiösen Gründen. Da mit der Kundgebung ein klares Zeichen gegen den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nr. 100.2017.119U,

Seite 7

Islamischen Staat gesetzt werden solle, sei sie schliesslich durch diesen

gefährdet, dessen Taktik insbesondere Einzelangriffe seien. Komme hinzu,

dass der Bundesplatz ein namhafter und würdevoller Platz sei; dortige

Kundgebungen würden grosse mediale Aufmerksamkeit erregen und seien

als Anschlagsziel prädestiniert. Zudem müssten weiträumige und rigorose

Absperrungen sowie Sicherheitsmassnahmen getroffen werden, wodurch

die übrige Bevölkerung und das ansässige Gewerbe mit massiven Ein-

schränkungen zu rechnen hätten. Die Gefahr für Ruhe, Ordnung und öf-

fentliche Sicherheit sei derart gross, dass ihr mit verhältnismässigem Ein-

satz polizeilicher Mittel nicht begegnet werden könne.

3.2.3

Am 22. April 2016 erschien im «Bund» der Artikel «Eine IZRS-Demo

wollen

wir

nicht»

(einsehbar

unter:

). Darin ist – soweit hier interessierend – Folgendes

festgehalten:

«[…] ʺWir erlauben keine Veranstaltung des IZRS auf öffentlichem

Grund. Die Organisation vertritt ein zu radikales Gedankengutʺ, sagte

der Berner Sicherheitsdirektor Reto Nause am Freitag auf Anfrage des

ʺBundʺ.

Darum habe man dem IZRS auch keinen alternativen Standort ange-

boten. Dies weil die Stimmung nach den Terroranschlägen in Paris

und Brüssel aufgeheizt sei. ʺIn der aktuellen Situation wollen wir diese

Kundgebung nicht.ʺ

[…] Weil sich die Demonstration explizit gegen den IS-Terror richte,

besteht nach Ansicht des Polizeiinspektorates ʺinsbesondere eine

Gefährdung der Kundgebung durch den Islamistischen Staat, dessen

Taktik bekanntlich Einzelangriffeʺ seien.»

4.

4.1

Zum Vorwurf, es habe ein befangenes Mitglied des Gemeinderats

am Bewilligungsentscheid mitgewirkt, ergibt sich Folgendes: Die Vorinstanz

und die EG Bern vertreten den Standpunkt, die Äusserung des Sicher-

heitsdirektors gegenüber dem «Bund», wonach der Beschwerdeführer ein

zu radikales Gedankengut vertrete, sei ohne Belang, da sie keinen Eingang

in die Begründung der Verfügung gefunden habe (angefochtener Entscheid

E. 4.6, Beschwerdeantwort S. 2). – Dieser Auffassung kann nicht gefolgt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nr. 100.2017.119U,

Seite 8

werden: Denn erhält eine Partei trotz der gebotenen Sorgfalt erst zusam-

men mit dem Sachentscheid Kenntnis von Umständen, die ein Ausstands-

begehren als begründet erscheinen lassen, so kann sie die Verletzung der

Ausstandsnormen – ebenso wie alle Verfahrensrügen – mit dem Rechts-

mittel gegen den Entscheid geltend machen. Insofern ist zu prüfen, ob die

Verfügung unter Mitwirkung eines befangenen Mitglieds des Gemeinderats

zustande gekommen ist.

4.2

Art. 29 Abs. 1 BV garantiert vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen

ein faires Verfahren. In Verfahren vor nichtgerichtlichen Behörden – wie

hier vor dem Gemeinderat – gewährleistet die Norm den Anspruch auf glei-

che und gerechte Behandlung; das Gebot der Unbefangenheit bildet einen

Teilgehalt dieses Grundrechts (BGE 140 I 326 E. 5.2; BVR 2015 S. 213

E. 3.2). Der Anspruch auf Unparteilichkeit der Verwaltungsbehörde bedeu-

tet, dass kein befangenes Behördenmitglied am Entscheid mitwirken darf

(BGer 2C_807/2015 vom 18.10.2016 E. 2.1.1, 2C_308/2015 vom 7.7.2015

E. 2.2, 1C_388/2009 vom 17.2.2010 E. 4.1). Kern der Garantie der Unbe-

fangenheit bildet sowohl für Behördenmitglieder als auch für Mitglieder der

Gerichte, dass sie sich in Bezug auf die Beurteilung eines Sachverhalts

nicht bereits festgelegt haben (BGE 140 I 326 E. 5.2; BGer 2C_807/2015

vom 18.10.2016 E. 2.1.1). Die für Gerichte geltenden Anforderungen an die

Befangenheit können indes nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren

übertragen werden (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Bei Exekutiv-

behörden ist zu berücksichtigen, dass ihr Amt mit einer sachbedingten Ku-

mulation

verschiedener,

auch

politischer

Aufgaben

einhergeht

(BGer 1C_278/2010 vom 31.1.2011 E. 2.2). Regierungsbehörden sind

aufgrund ihres Amtes, anders als ein Gericht, nicht allein zur (neutralen)

Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen. Sie tragen zugleich

eine besondere Verantwortung für die Erfüllung bestimmter öffentlicher

Aufgaben (BGE 140 I 326 E. 5.2; BVR 2015 S. 213 E. 3.2). Bei

Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsbehörden ist stets den jeweiligen

konkreten Verhältnissen, etwa der besonderen Verantwortung zur Erfüllung

bestimmter, öffentlicher Aufgaben, Rechnung zu tragen (vgl. BGE 140 I

326 E. 5.2; BGer 2C_308/2015 vom 7.7.2015 E. 2.2). Somit gelten

hinsichtlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit entscheidender

Behörden

je

nach

den

Umständen

und

je

nach

Verfahrensart

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nr. 100.2017.119U,

Seite 9

unterschiedliche Massstäbe (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2 mit Hinweisen; BVR

2015 S. 213 E. 3.2 mit Hinweisen; BGer 2C_807/2015 vom 18.10.2016

E. 2.1.1 [Volksschulamt], 2C_308/2015 vom 7.7.2015 E. 2 [Präsidentin der

Anwaltsaufsichtskommission], 8C_453/2011 vom 29.7.2011 E. 3 und 4

[Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen]).

4.3

Wann Mitglieder einer nichtgerichtlichen Behörde in den Ausstand

zu treten haben, ergibt sich neben den aus Art. 29 Abs. 1 BV hergeleiteten

Grundsätzen auch aus dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht.

4.3.1

Das VRPG sieht in Art. 9 Abs. 1 Ausstandspflichten vor. Der Be-

schwerdeführer beruft sich insbesondere auf die Generalklausel von Art. 9

Abs. 1 Bst. f VRPG. Davon erfasst sind namentlich Eigeninteressen, Vor-

befassung, enge Beziehungen und Interessenbindungen, die keinen Aus-

stand nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a-e VRPG begründen, aufgrund der konkreten

Umstände aber doch auf mangelnde Unparteilichkeit schliessen lassen

(weiterführend BVR 2015 S. 213 E. 3.1). Nach Art. 9 Abs. 3 VRPG gehen

dieser Regelung allerdings die Vorschriften über den Ausstand nach dem

Gemeindegesetz ausdrücklich vor (vgl. auch Daniel Arn, in Kommentar

zum bernischen GG, 1999, Vorbem. zu Art. 47 und 48 N. 7). Gestützt auf

Art. 47 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG; BSG

170.11) ist ausstandspflichtig, wer an einem Geschäft unmittelbar persönli-

che Interessen hat. Diese Bestimmung erweist sich wie die weiteren (hier

nicht anwendbaren) Ausstandsbestimmungen des GG als grundsätzlich

milder als jene des VRPG (BVR 2011 S. 15 E. 3.1; Daniel Arn, a.a.O., Vor-

bem. zu Art. 47 und 48 N. 7).

4.3.2

Die EG Bern vertritt den Standpunkt, dass die Umschreibung der

Ausstandspflicht für die Mitglieder und Angestellten kommunaler Behörden

in Art. 47 GG abschliessend sei und demzufolge mittelbare persönliche

Interessen sowie weitere Gründe der Befangenheit keine Ausstandspflicht

begründen würden (Beschwerdeantwort S. 3; vgl. auch Daniel Arn, a.a.O.,

Vorbem. zu Art. 47 und 48 N. 3, 7). Ob dies zutrifft, hat das Verwaltungsge-

richt bislang offengelassen (zuletzt VGE 2016/142 vom 20.9.2016 E. 2.2

mit weiteren Hinweisen), ist aber insbesondere mit Blick auf die zu Art. 29

BV entwickelte bundesgerichtliche Rechtsprechung zweifelhaft (vgl. auch

BGer 1C_413/2012 vom 14.6.2013 E. 5.3.2). Diese Frage braucht hier

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nr. 100.2017.119U,

Seite 10

nicht entschieden zu werden, da selbst im Licht der strengeren Vorschriften

des VRPG keine Verletzung der Ausstandspflichten zu erkennen ist.

4.4

Der Gemeinderat ist das oberste leitende, planende und vollzie-

hende Organ der Stadt (Art. 86 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember

1998 der Stadt Bern [GO; SSSB 101.1]). Ihm gehören mit dem Stadtpräsi-

denten oder der Stadtpräsidentin fünf Mitglieder an (Art. 87 GO). Der Ge-

meinderat nimmt – soweit es das öffentliche Interesse erfordert – Einsitz in

Institutionen (Art. 91 GO), vertritt die Stadt (Art. 96 GO), führt die Verwal-

tung (Art. 97 GO) und wahrt die öffentliche Sicherheit (Art. 97 GO). Er stellt

auch die Information der Öffentlichkeit über städtische Belange sicher

(Art. 106 Abs. 1 GO); die Einzelheiten hierzu regelt er in einer Verordnung

(Art. 106 Abs. 2 GO). Nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 29. März

2000 betreffend die Information der Öffentlichkeit über städtische Belange

(Informationsverordnung, InfV; SSSB 107.1) informiert die Direktorin oder

der Direktor in Zusammenarbeit mit dem Informationsdienst über die Tätig-

keit der Direktionen.

4.5

Dass der Sicherheitsdirektor öffentlich Stellung genommen hat,

lässt für sich allein nicht auf seine Voreingenommenheit schliessen, gehört

es doch – wie soeben dargelegt – zu seinen Aufgaben, über die Tätigkeit

der Direktion (und insbesondere über von ihr ausgefertigte Verfügungen)

zu informieren. Sodann ist zwar unbestritten, dass er sich im Sinn des an-

geführten Zeitungsartikels äusserte und dabei festhielt, der Beschwerde-

führer vertrete ein «zu radikales Gedankengut» (vgl. vorne E. 3.2.3). Diese

Aussage ist indessen nicht isoliert zu betrachten, sondern im Zusammen-

hang mit den weiteren Äusserungen zu werten. Der Sicherheitsdirektor hat

namentlich auch ausgeführt, dass die Kundgebung in der «aktuellen Situa-

tion» nicht durchgeführt werden könne, da die Stimmung nach den IS-Ter-

roranschlägen aufgeheizt sei. Aus dem Artikel geht damit hervor, dass die

derzeitige sicherheitspolizeiliche Situation Grund für die Bewilligungsver-

weigerung gewesen ist. Es kann nicht gefolgert werden, der Sicherheitsdi-

rektor sei voreingenommen gewesen und habe aufgrund des Gedanken-

guts, das der Beschwerdeführer vertrete, die Bewilligungsverweigerung

beantragt. Vielmehr zeigen seine Ausführungen insgesamt, dass er nach

Abschluss des konkreten Bewilligungsverfahrens lediglich den Beschluss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nr. 100.2017.119U,

Seite 11

des Gesamtgemeinderats öffentlich vertreten hat. Schlüsse für künftige

Bewilligungsgesuche des Beschwerdeführers können daraus nicht gezo-

gen werden. Die Rüge, ein befangenes Mitglied des Gemeinderats habe

am Entscheid mitgewirkt, ist unbegründet.

5.

Auch der Vorwurf, die EG Bern pflege eine «subjektiv gefärbte Praxis»,

erweist sich als unbegründet: Der Umstand, dass Gesuche von anderen

Personen oder Organisationen bewilligt worden sind, lässt noch nicht auf

ein unfaires Verfahren oder eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV schlies-

sen. Wie die Gemeinde dargelegt hat, konnten die vom Beschwerdeführer

angeführten Kundgebungen vom 17. September 2016 und vom 15. Januar

2017 nur mit Einschränkungen bewilligt werden (Beschwerdeantwort S. 4).

Die EG Bern hat die Kundgebungen trotz der teilweise angekündigten

Störaktionen bewilligt, da sie die Sicherheitslage anders eingeschätzt hat.

Gemäss dem vom Beschwerdeführer erwähnten Artikel «Christen-Demo

unter Polizeischutz» im «Bund» vom 15. September 2016 hatte der Ge-

meinderat «schon seit Wochen von der unbewilligten Gegendemonstra-

tion» Kenntnis, weshalb eine gezielte Vorbereitung möglich war (einsehbar

unter:

). Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde

aufgrund der konkreten Sicherheitslage eine gezielte Vorbereitung nicht als

möglich erachtet, zumal Angriffe durch einzelne Personen, politische oder

religiöse Gruppierungen oder durch Anhänger des Islamischen Staates

möglich seien (vgl. vorne E. 3.2.2). Anhaltspunkte dafür, dass der

Gemeinderat nicht aufgrund von sachlichen Gründen entschieden hätte,

sind nicht ersichtlich und werden auch nicht dargetan (vgl. E. 6 hiernach).

Vor

diesem

Hintergrund

erweist

sich

der

Vorwurf

einer

gesinnungsgesteuerten

Bewilligungspraxis

als

unbegründet.

Die

Thematisierung der Bewilligungsverweigerung im Stadtrat (Interpellation

Fraktion GB/JA! vom 12.5.2016) führt rechtlich zu keinem anderen Schluss.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nr. 100.2017.119U,

Seite 12

6.

Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass die Verweigerung

der Kundgebung ihn an der Ausübung seines verfassungs- und konventi-

onsrechtlich garantierten Rechts auf freie Meinungsäusserung und Ver-

sammlungsfreiheit gehindert habe. Er begründet diese Rüge aber nicht,

sondern lässt es bei einem blossen Verweis auf seine früheren Ausführun-

gen in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift bewenden (vgl. Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde Ziff. 3.1.2 und 3.2.8). Wer Beschwerde erhebt,

muss sich in seiner Rechtsmitteleingabe sachbezogen mit den Darlegun-

gen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzen (vgl. Art. 81 Abs. 1

i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG; BGE 134 II 244 E. 2.4.2). Ist auf eine Be-

schwerde einzutreten, weil sie als Zulässigkeitsvoraussetzung überhaupt

eine hinreichende Begründung enthält, heisst dies trotz Rechtsanwendung

von Amtes wegen (Art. 20a Abs. 1 VRPG) nicht, dass das Verwaltungsge-

richt alle möglicherweise relevanten Rechtsfragen von Amtes wegen auf-

greifen oder unsubstantiierten Rügen von sich aus nachgehen muss. Viel-

mehr kann sich das Gericht grundsätzlich darauf beschränken, sich mit den

Argumentationen der Parteien auseinanderzusetzen, solange weitere

rechtliche

Mängel

nicht

geradezu

offensichtlich

sind

(vgl.

Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 7; BGE 141 II 307 E. 6.5,

138 I 274 E. 1.6). Der Regierungsstatthalter ist trotz fehlender Aktualität

des Rechtsschutzinteresses auf die Beschwerde eingetreten und hat zur

materiellen Frage der Begründetheit der Bewilligungsverweigerung weitere

Abklärungen getroffen, insbesondere schriftliche Berichte bei der Regional-

polizei Bern und beim Polizeiinspektorat eingeholt (vgl. angefochtener Ent-

scheid S. 3 f.). In seinem Entscheid hat er sich einlässlich mit den im erst-

instanzlichen Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rügen auseinanderge-

setzt (vgl. angefochtener Entscheid S. 5 ff.). Offensichtliche rechtliche

Mängel lassen sich nicht ausmachen. Es wäre Sache des (anwaltlich ver-

tretenen) Beschwerdeführers gewesen darzutun, inwieweit und weshalb

der angefochtene Entscheid (auch) in dieser Hinsicht rechtswidrig sein soll.

Auf die Frage, ob die Verweigerung der Kundgebung in ideelle Grundrechte

des Beschwerdeführers eingreift, ist daher nicht weiter einzugehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nr. 100.2017.119U,

Seite 13

7.

Die Beschwerde erweist sich nach dem Erwogenen als unbegründet und ist

abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. E. 1.2.2). Bei diesem Aus-

gang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108

Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind infolge Unterliegens keine zu sprechen

(Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf

eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ000.--, werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer

- der Beschwerdegegnerin

- dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Der Abteilungspräsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nr. 100.2017.119U,

Seite 14

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.