Kanalisationsanschlussgebühren (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 8. März 2017; vbv 2/2016) | Gebühren
Sachverhalt
A. Die A.________ AG bietet in Worben unter anderem Alterswohnungen an und betreibt ein Pflegeheim für betagte und behinderte Menschen (Parzelle Worben Gbbl. Nr. 1.________). Nachdem sie gestützt auf die Baubewilligung des Regierungsstatthalteramts (RSA) Seeland vom 5. Juli 2011 sowie die Zusatzbewilligung vom 3. Dezember 2012 verschiedene Gebäude abgerissen und an deren Stelle zwei Neubauten für ein Demenzzentrum errichtet hatte, verfügte die Einwohnergemeinde (EG) Worben am 16. Dezember 2015 Folgendes: «1. Die A.________ AG, als Eigentümerin der Liegenschaften Nr. 2.________ und Nr. 3.________, wird dazu aufgefordert, die einmaligen Kanalisationsanschlussgebühren in Höhe von Fr. 141'527.25 inkl. MWSt. bis am 17. Januar 2016 (innert 30 Tagen) zu begleichen.
2. Gemäss Artikel 34 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 35 Absatz 2 des Abwasserentsorgungsreglements der Gemeinde Worben wird nach Ablauf der Zahlungsfrist ein Verzugszins in Höhe von 3 % bis zur Bezahlung der ausstehenden Gebühren geschuldet.
3. [Rechtsmittelbelehrung]» B. Dagegen reichte die A.________ AG am 15. Januar 2016 Beschwerde beim RSA Seeland ein. Mit Entscheid vom 8. März 2017 erhöhte die Regie- rungsstatthalterin den gemäss Ziff. 1 der Verfügung der EG Worben vom
16. Dezember 2015 geschuldeten Gebührenbetrag auf Antrag der Ge- meinde auf Fr. 156'668.30 inkl. Mehrwertsteuer (MWSt), weil das Flach- dach eines Neubaus nicht wie vorgesehen humusiert, sondern wegen der Installation einer Solaranlage mit einer Kiesschicht bedeckt worden war. Im Übrigen wies sie das Rechtsmittel ab. C.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.08.2018, Nr. 100.2017.101U, Seite 3 Am 7. April 2017 hat die A.________ AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den Rechtsbegehren, die Verfügung der EG Worben vom
16. Dezember 2015 sei aufzuheben und es sei eine reduzierte Kanalisati- onsanschlussgebühr in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu erheben; eventuell sei die angefochtene Verfügung vom 16. Dezember 2015 aufzu- heben und die Sache zur Neubeurteilung an die EG Worben zurückzuwei- sen. Die EG Worben beantragt mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2017 unter Hinweis auf ihre Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren die Abwei- sung der Beschwerde. Ebenfalls auf Abweisung schliesst das RSA Seeland mit Vernehmlassung vom 24. April 2017.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Verfügung der EG Worben. Damit übersieht sie, dass der Rechtsmittelentscheid des RSA Seeland an die Stelle der erstinstanzlichen Verfügung getreten ist (sog. De- volutiveffekt der Beschwerde) und somit ausschliessliches Anfechtungs- objekt vor dem Verwaltungsgericht bildet (BVR 2013 S. 120 E. 5, 2010 S. 411 E. 1.4; BGE 136 II 539 E. 1.2, 134 II 142 E. 1.4; Merkli/Aeschlimann/ Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7 f. und Art. 72 N. 13). Da sich jedoch aus dem Antrag und der Begründung ergibt, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die Bezahlung der Kanalisa-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.08.2018, Nr. 100.2017.101U, Seite 4 tionsanschlussgebühr zur Wehr setzt und damit sinngemäss auch den Ent- scheid des RSA Seeland in Frage stellt, ist das Rechtsbegehren dahin um- zudeuten, dass die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids verlangt wird (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 11 und Art. 25 N. 14). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
E. 2.1 Die Kantone sorgen für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und zentraler Anlagen zur Reinigung von verschmutztem Abwasser na- mentlich aus Bauzonen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom
24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer [Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20]). Sie sorgen dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursacherin- nen und Verursachern überbunden werden (Art. 60a Abs. 1 Satz 1 GSchG). Im Kanton Bern sind die Gemeinden für die Erstellung der Ab- wasseranlagen zuständig (Art. 6 Abs. 1 des kantonalen Gewässerschutz- gesetzes vom 11. November 1996 [KGSchG; BSG 821.0]). Nach den kan- tonalrechtlichen Finanzierungsgrundsätzen muss die Abwasserentsorgung finanziell selbsttragend sein (Art. 24 Abs. 1 KGSchG; Art. 32 Abs. 1 der kantonalen Gewässerschutzverordnung vom
24. März 1999 [KGV; BSG 821.1]). Sie wird namentlich durch einmalige Gebühren sowie wieder- kehrende Grund- und Verbrauchsgebühren finanziert (Art. 24 Abs. 2 Bst. a KGSchG; vgl. auch Art. 111 Abs. 1 Bst. b des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Zur Deckung der Investitionskosten für die Er- stellung und Anpassung von Anlagen können die Gemeinden gestützt auf ein Reglement von den Anschlusspflichtigen für jeden Anschluss eine An- schlussgebühr erheben (Art. 23 KGSchG; Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und 2 KGV), welche auf den Zeitpunkt des Kanalisationsanschlus- ses fällig wird (Art. 36 Abs. 1 KGV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.08.2018, Nr. 100.2017.101U, Seite 5
E. 2.2 In der EG Worben ist am 1. Januar 2016 das neue Abwasserentsor- gungsreglement vom 1. Dezember 2015 (AER) in Kraft getreten (Art. 39 Abs. 1 AER); es hat den Vorgängererlass vom 9. Dezember 2004 (aAER; unpag. Vorakten Gemeinde act. 3A3) ersetzt (Art. 39 Abs. 2 AER). Es ist zu Recht unbestritten, dass hier noch das aAER anwendbar ist. Denn nach der Übergangsbestimmung in Art. 38 AER sind bereits fällige einmalige Ge- bühren nach dem bisherigen Recht (Bemessungsgrundlage und Gebühren- ansätze) zu erheben. Die Anschlussgebühren werden auf den Zeitpunkt des Kanalisationsanschlusses fällig (Abnahme durch die von der Gemeinde Beauftragten; Art. 34 Abs. 1 Satz 1 aAER; vgl. auch Art. 33 Abs. 1 AER). Es ist unbestritten, dass dieser beim Gebäude B.________ (Nr. 3.________) am 5. Oktober 2011 und beim Gebäude C.________ (Nr. 2.________) am 27. Februar 2014 und somit noch unter altem Recht stattfand (Vorakten RSA pag. 13).
E. 2.3 Gemäss den einschlägigen kommunalen Vorschriften finanziert die Gemeinde die öffentliche Abwasserentsorgung unter anderem mit einmali- gen Anschlussgebühren (Art. 28 Abs. 1 Bst. a aAER). Nach Art. 30 Abs. 1 aAER ist zur Deckung der Investitionskosten für die Erstellung und Anpas- sung von Anlagen von den Anschlusspflichtigen für jeden direkten und indi- rekten Anschluss eine Anschlussgebühr zu bezahlen. Die Anschlussgebühr für die Einleitung von Schmutzabwasser wird aufgrund der zonengewich- teten Grundstücksfläche (ZGF) erhoben (Art. 30 Abs. 2 aAER), jene für die Einleitung von Regenabwasser von Hof- und Dachflächen sowie von Stras- sen, das direkt oder indirekt in das öffentliche Leitungsnetz eingeleitet wird, pro m2 entwässerte gewichtete Fläche (Art. 30 Abs. 3 aAER). Bei zusätzli- chen Bauten (Neu-, An-, Um- und Ausbauten) ist eine Nachgebühr ge- schuldet (Art. 30 Abs. 6 aAER), beim Wiederaufbau eines Gebäudes in- folge von Brand oder Abbruch werden früher bezahlte Anschlussgebühren bis zur Höhe der nach dem aAER geschuldeten Gebühr angerechnet, so- fern innert fünf Jahren mit den Arbeiten begonnen wird. Wer eine Anrech- nung beansprucht, hat den Nachweis über die bezahlten Gebühren zu er- bringen (Art. 30 Abs. 8 aAER).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.08.2018, Nr. 100.2017.101U, Seite 6
E. 3 Die Beschwerdeführerin hat mehrere Bauten abgerissen und an deren Stelle die Gebäude B.________ (Nr. 3.________) und C.________ (Nr. 2.________) errichtet und an die Kanalisation anschliessen lassen (Beschwerdeantwortbeilagen 2 und 3 an das RSA, act. 3A2). Das Haus B.________ ist an die Stelle des abgebrochenen D.________ (Nr. 4.________) und des Gebäudekomplexes E.________, bestehend aus den Gebäuden […] (Nr. 5.________), […] (Nr. 6.________) und […] (Nr. 7.________), getreten, das Haus C.________ (Nr. 2.________) an die Stelle des Gebäudes F.________ (Nr. 2.________; Beschwerdeantwortbeilagen 1-3 an das RSA, act. 3A2). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin für den Anschluss der Gebäude B.________ und C.________ an die Kanalisation eine Gebühr zu entrichten hat (Beschwerde S. 6). Weiter ist unbestritten, dass es sich bei den Neubauten trotz neuer Anordnung und neuem Erscheinungsbild um Wiederaufbauten im Sinn von Art. 30 Abs. 8 aAER handelt (Beschwerdeantwort an das RSA, Vorakten RSA pag. 12 ff.; zum Begriff der Wiederaufbaute ausführlich BVR 2004 S. 117 E. 3) und demnach für die abgebrochenen Bauten nachweislich bereits bezahlte Anschlussgebühren an die nun geschuldete Gebühr anzurechnen sind. Umstritten ist aber, ob für die abgebrochenen Bauten seinerzeit Kanalisationsanschlussgebühren bezahlt worden sind und wer diesbezüglich beweispflichtig ist.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe bereits beim An- schluss der 1957/58 erstellten Gebäude E.________ und F.________ sowie des 1954/56 errichteten Gebäudes G.________ an die Kanalisation Gebühren bezahlt. So gehe aus dem Jahresbericht des […] von 1953 klar hervor, dass vor dem Heimumbau eine Kanalisationsanlage im Wert von Fr. 270'000.-- erstellt worden sei. Anhand dieses «Teilbeweises» sei erstellt, dass damals auch eine Kanalisationsanschlussgebühr bezahlt worden sei, welche an die nun zu entrichtende Gebühr angerechnet werden müsse. Die Vorinstanz sei daher zu Unrecht davon ausgegangen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.08.2018, Nr. 100.2017.101U, Seite 7 der Beweis der bereits bezahlten Anschlussgebühren sei ihr nicht gelungen. Dem hält die Gemeinde entgegen, dem Jahresbericht von 1953 sei lediglich zu entnehmen, dass eine Kanalisationsanlage erstellt worden sei. Die Gebäude E.________ und D.________ hätten im Jahr 1953 aber noch gar nicht bestanden; die entsprechenden Baubewilligungen seien erst am 10. Februar 1959 bzw. 28. Juli 1961 erteilt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass für diese Gebäude keine Kanalisationsanschlussgebühr bezahlt worden sei (Beschwerdeantwort an das RSA, Vorakten RSA pag. 13).
E. 4.2 Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz; Art. 18 Abs. 1 VRPG). Sie sind gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt von sich aus richtig und vollständig abzuklä- ren (sog. Beweisführungslast). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Pflicht der Parteien begrenzt, an der Feststellung des Sachverhalts mitzu- wirken, wenn sie aus einem Begehren eigene Rechte ableiten (sog. Mitwir- kungspflicht; Art. 20 Abs. 1 VRPG; BVR 2016 S. 65 E. 2.3 mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 1 und 4). Als bewiesen gilt eine Tatsache, wenn die entscheidende Behörde aufgrund der erhobenen Beweise zur Überzeugung gelangt ist, dass diese Tatsache, so wie be- hauptet oder angenommen, besteht. Absolute Gewissheit ist nicht erforder- lich. Es genügt ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass keine ver- nünftigen Zweifel bleiben. Eine blosse Möglichkeit aber reicht nicht aus (BVR 2009 S. 385 E. 4.3.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 19 N. 6).
E. 4.3 Es ist der Beschwerdeführerin insoweit zuzustimmen, als der von ihr eingereichte Auszug aus dem Jahresbericht 1953 (Beschwerdebeilage 6 an das RSA, act. 3A1) darauf schliessen lässt, dass sie in den Folgejahren eine Kanalisationsanlage mit projektierten Baukosten von Fr. 270'000.-- erstellt hat und die anschliessend errichteten Bauten daran angeschlossen wurden. Anders als sie meint, beweist das aber nicht, dass sie auch eine einmalige Kanalisationsanschlussgebühr bezahlt hat für die nunmehr ab- gebrochenen Gebäude, zu denen das G.________ von vornherein nicht gehört (vgl. vorne E. 3). Nach den unbestrittenen Angaben der Gemeinde wurde die Baubewilligung für das E.________ (Häuser Nrn. 5.________,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.08.2018, Nr. 100.2017.101U, Seite 8 6.________, 7.________) erst am 10. Februar 1959 erteilt, jene für den D.________ am 28. Juli 1961 (Beschwerdeantwort an das RSA, Vorakten RSA pag. 13). Eine Anschlussgebühr wäre erst nach dem Kanalisationsanschluss der Neubauten erhoben worden. Darüber konnte der Jahresbericht von 1953 folglich noch gar nicht Auskunft geben. Zwar macht die Beschwerdeführerin grundsätzlich zutreffend geltend, dass die Gemeinden Belege über die von den Anschlusspflichtigen bezahlten einmaligen Kanalisationsanschlussgebühren dauernd aufbewahren müssen. Die Weisung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 24. September 2007 (BSIG Nr. 1/170.111/3.1), auf die sie sich bezieht, wurde allerdings auf den 1. Januar 2015 hin durch die Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden; BSG 170.711) ersetzt (Art. 37 ArchDV Gemeinden; Vortrag der JGK zur ArchDV Gemeinden vom 20.10.2014, S. 1, einsehbar unter <www.jgk.be.ch>, Rubriken «Gemein- den/Gemeinderecht/Gemeindearchive») und galt in den Jahren, in denen angeblich bereits Anschlussgebühren für die hier interessierenden Ge- bäude bezahlt worden sind, noch nicht. Zudem erhebt und dokumentiert die Gemeinde nach eigenen Angaben seit 1957 Kanalisationsanschlussgebüh- ren und sind für die Zeit vor 1975 keine Belege über Zahlungen der Be- schwerdeführerin vorhanden (Beschwerdeantwort an das RSA, Vorakten RSA pag. 14; Beschwerdeantwort vor Verwaltungsgericht und act. 4A). Es ist unbestritten, dass die belegten Gebührenzahlungen nicht die hier inter- essierenden Gebäude betrafen. Weiter ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass und insbesondere welche Abklärungen den behaupteten Sachverhalt hätten erhellen können. Folglich ist mit der Vor- instanz festzustellen, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, für die hier interessierenden Gebäude bereits Kanalisationsanschlussgebühren bezahlt zu haben, unbewiesen geblieben ist.
E. 4.4 Kann der massgebliche Sachverhalt nicht mit genügender Klarheit erstellt werden, ohne dass der Behörde eine Verletzung der Untersu- chungsmaxime vorzuwerfen ist, kommt die allgemeine, auch im öffentlichen Recht anwendbare Beweislastregel zum Zug, wonach zu Ungunsten derje- nigen Person zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen gebliebenen Tat-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.08.2018, Nr. 100.2017.101U, Seite 9 sache hätte Rechte ableiten können (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches [ZGB; SR 210]; BGE 142 II 433 E. 3.2.6, 138 II 465 E. 6.8.2; BVR 2016 S. 65 E. 2.8.1, 2013 S. 497 E. 4.6; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 6 und Art. 19 N. 3). Entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde diese im ZGB verankerte, allgemein geltende Regel in Art. 30 Abs. 8 aAER aus- drücklich erwähnt. Sie widerspricht auch nicht Art. 958f Abs. 1 des Schwei- zerischen Obligationenrechts (OR; SR 220), der nicht den Verkehr mit Be- hörden regelt, sondern Teil der kaufmännischen Buchführungs- und Rech- nungslegungsvorschriften bildet (vgl. den 32. Titel des OR) und in diesem Zusammenhang vorschreibt, wie lange Geschäftsunterlagen mindestens aufzubewahren sind. Die Beweislast bleibt nach Ablauf dieser Aufbewah- rungsfrist die gleiche; Beweisschwierigkeiten führen nicht zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. Flavio Lardelli, in Basler Kommentar, 5. Aufl. 2014, Art. 8 ZGB N. 71 ff.; BGer 4A_459/2009 vom 25.3.2010 E. 5.1). Es liegt im Verantwortungsbereich der buchführungspflichtigen Unternehmen zu ent- scheiden, welche Dokumente auch nach Ablauf der zehnjährigen Aufbe- wahrungspflicht aus anderen Gründen weiterhin aufzubewahren sind. Zu- sammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis für die behaupteten Gebührenzahlungen nicht erbringen konnte, weshalb sie als beweisbelastete Partei keine Anrechnung beanspruchen kann.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die von der Ge- meinde erhobene Kanalisationsanschlussgebühr verletze das Kostende- ckungs- und Äquivalenzprinzip, da in den abgerissenen Gebäuden bereits ein Anschluss an das Kanalisationssystem bestanden habe und in den Neubauten weniger Abwasser anfalle als zuvor (Beschwerde S. 7 f.).
E. 5.2 Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gesamtertrag der Ge- bühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen darf. Das Äquivalenzprinzip stellt die ge- bührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips und des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.08.2018, Nr. 100.2017.101U, Seite 10 Willkürverbots im Einzelfall dar und bestimmt, dass eine Abgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf (BGE 143 I 147 E. 6.3.1, 141 I 105 E. 3.3.2; BVR 2013 S. 120 E. 4.1, 2007 S. 79 und URP 2007 S. 206 [VGE 22421 vom 26.9.2006] nicht publ. E. 2.2).
E. 5.3 Die von der EG Worben erhobene Kanalisationsanschlussgebühr stellt das einmalige Entgelt für die generelle Nutzungsmöglichkeit der ge- meindeeigenen Kanalisationsinfrastruktur dar (sog. «Einkauf»; BGE 112 Ia 260 E. 5a; Hans W. Stutz, Schweizerisches Abwasserrecht, Diss. Zürich 2008, S. 192; Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 19 N. 58). Sie wird aufgrund der ZGF (Schmutzabwasser) bzw. pro m2 entwässerte gewichtete Fläche (Regenabwasser) erhoben (Art. 30 Abs. 2 und 3 aAER) und fällt – im Unterschied zur wiederkehrenden Verbrauchs- gebühr (Art. 32 Abs. 4 aAER) – unabhängig von der konkreten Nutzungs- intensität an. Es ist daher unerheblich, ob in den neuen Bauten im Ver- gleich zu früher mehr oder weniger Abwasser anfällt; massgebend sind die anwendbaren Bemessungsgrundlagen. Dass diese falsch erhoben worden wären, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Ob ein Teil der Kanali- sationsanlagen bereits vorbestanden hat (vgl. Beschwerde S. 3; Be- schwerdeantwort an das RSA, Vorakten RSA pag. 13), ist nach dem Ge- sagten im Fall eines Wiederaufbaus nur dann von Bedeutung, wenn dafür auch nachweislich Anschlussgebühren bezahlt worden sind. Ansonsten ist
– wie hier – die volle Gebühr geschuldet, ohne dass das Kostendeckungs- oder Äquivalenzprinzip verletzt wäre.
E. 6.1 Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die Vor- instanz die Anschlussgebühr von Fr. 141'527.25 gemäss Verfügung der Gemeinde auf Fr. 156'668.30 erhöhte. Sie bestreitet zwar nicht, dass die Dachfläche des Gebäudes C.________ nicht wie ursprünglich vorgesehen mit einer Humus-, sondern mit einer Kiesschicht bedeckt wurde (vorne Bst. B; Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30.5.2016, Vorakten RSA pag. 27), sodass die Gemeinde bei ihrer ursprünglichen Berechnung von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.08.2018, Nr. 100.2017.101U, Seite 11 einem zu niedrigen Abflusswert ausging und eine zu tiefe Anschlussgebühr erhob (Beschwerdeantwort an das RSA, Vorakten RSA pag. 15). Sie macht aber geltend, die nachträgliche Erhöhung durch das RSA sei unzulässig gewesen, da das Interesse an der individuellen Rechtssicherheit bzw. am Bestand der Verfügung (Vertrauensschutz) das gegenläufige Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts überwiege (Beschwerde S. 13).
E. 6.2 Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRPG darf die Beschwerdeinstanz im ver- waltungsinternen Beschwerdeverfahren die beschwerdeführende Partei auf deren eigene Beschwerde hin schlechterstellen (sog. reformatio in peius), wenn der Beschwerdegrund der Rechtsverletzung und/oder derjenige der unrichtigen bzw. unvollständigen Feststellung des Sachverhalts vorliegt; blosse Unangemessenheit genügt nicht (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 73 N. 5). Im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren wird demnach der richtigen Rechtsanwendung Vorrang vor dem subjektiven Rechtsschutz eingeräumt (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 73 N. 1). Die Beschwerdeinstanz gewährt das rechtliche Gehör; einem Be- schwerderückzug muss sie stattgeben, ausser die Gesetzgebung bestimme es anders (Art. 73 Abs. 2 VRPG).
E. 6.3 Es ist unbestritten, dass die von der Gemeinde verfügte Gebühr gestützt auf eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung zu tief bemessen war. Da die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zudem das rechtliche Ge- hör gewährt und sie auf die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs auf- merksam gemacht hat (Verfügung des RSA vom 28.10.2016, Vorakten RSA pag. 36 f.), ist die Schlechterstellung (Erhöhung der Anschlussgebühr) rechtmässig erfolgt und nicht zu beanstanden. Inwiefern dem die Rechtssi- cherheit oder Rechtsbeständigkeit entgegenstehen sollten, zumal in einem laufenden Verfahren, ist nicht ersichtlich.
E. 7 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in allen Teilen als unbe- gründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.08.2018, Nr. 100.2017.101U, Seite 12 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 4'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es werden keine Parteikosten gesprochen.
- Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Beschwerdegegnerin - dem Regierungsstatthalteramt Seeland Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.08.2018, Nr. 100.2017.101U, Seite 13 Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
- Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2017.101U STE/WEB/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. August 2018 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Ringgenberg A.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde Worben handelnd durch den Gemeinderat, Hauptstrasse 19, 3252 Worben Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Seeland Amthaus, Stadtplatz 33, Postfach 60, 3270 Aarberg betreffend Kanalisationsanschlussgebühren (Entscheid des Regierungs- statthalteramts Seeland vom 8. März 2017; vbv 2/2016)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.08.2018, Nr. 100.2017.101U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.________ AG bietet in Worben unter anderem Alterswohnungen an und betreibt ein Pflegeheim für betagte und behinderte Menschen (Parzelle Worben Gbbl. Nr. 1.________). Nachdem sie gestützt auf die Baubewilligung des Regierungsstatthalteramts (RSA) Seeland vom 5. Juli 2011 sowie die Zusatzbewilligung vom 3. Dezember 2012 verschiedene Gebäude abgerissen und an deren Stelle zwei Neubauten für ein Demenzzentrum errichtet hatte, verfügte die Einwohnergemeinde (EG) Worben am 16. Dezember 2015 Folgendes: «1. Die A.________ AG, als Eigentümerin der Liegenschaften Nr. 2.________ und Nr. 3.________, wird dazu aufgefordert, die einmaligen Kanalisationsanschlussgebühren in Höhe von Fr. 141'527.25 inkl. MWSt. bis am 17. Januar 2016 (innert 30 Tagen) zu begleichen.
2. Gemäss Artikel 34 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 35 Absatz 2 des Abwasserentsorgungsreglements der Gemeinde Worben wird nach Ablauf der Zahlungsfrist ein Verzugszins in Höhe von 3 % bis zur Bezahlung der ausstehenden Gebühren geschuldet.
3. [Rechtsmittelbelehrung]» B. Dagegen reichte die A.________ AG am 15. Januar 2016 Beschwerde beim RSA Seeland ein. Mit Entscheid vom 8. März 2017 erhöhte die Regie- rungsstatthalterin den gemäss Ziff. 1 der Verfügung der EG Worben vom
16. Dezember 2015 geschuldeten Gebührenbetrag auf Antrag der Ge- meinde auf Fr. 156'668.30 inkl. Mehrwertsteuer (MWSt), weil das Flach- dach eines Neubaus nicht wie vorgesehen humusiert, sondern wegen der Installation einer Solaranlage mit einer Kiesschicht bedeckt worden war. Im Übrigen wies sie das Rechtsmittel ab. C.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.08.2018, Nr. 100.2017.101U, Seite 3 Am 7. April 2017 hat die A.________ AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den Rechtsbegehren, die Verfügung der EG Worben vom
16. Dezember 2015 sei aufzuheben und es sei eine reduzierte Kanalisati- onsanschlussgebühr in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu erheben; eventuell sei die angefochtene Verfügung vom 16. Dezember 2015 aufzu- heben und die Sache zur Neubeurteilung an die EG Worben zurückzuwei- sen. Die EG Worben beantragt mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2017 unter Hinweis auf ihre Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren die Abwei- sung der Beschwerde. Ebenfalls auf Abweisung schliesst das RSA Seeland mit Vernehmlassung vom 24. April 2017. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Verfügung der EG Worben. Damit übersieht sie, dass der Rechtsmittelentscheid des RSA Seeland an die Stelle der erstinstanzlichen Verfügung getreten ist (sog. De- volutiveffekt der Beschwerde) und somit ausschliessliches Anfechtungs- objekt vor dem Verwaltungsgericht bildet (BVR 2013 S. 120 E. 5, 2010 S. 411 E. 1.4; BGE 136 II 539 E. 1.2, 134 II 142 E. 1.4; Merkli/Aeschlimann/ Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7 f. und Art. 72 N. 13). Da sich jedoch aus dem Antrag und der Begründung ergibt, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die Bezahlung der Kanalisa-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.08.2018, Nr. 100.2017.101U, Seite 4 tionsanschlussgebühr zur Wehr setzt und damit sinngemäss auch den Ent- scheid des RSA Seeland in Frage stellt, ist das Rechtsbegehren dahin um- zudeuten, dass die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids verlangt wird (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 11 und Art. 25 N. 14). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Die Kantone sorgen für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und zentraler Anlagen zur Reinigung von verschmutztem Abwasser na- mentlich aus Bauzonen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom
24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer [Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20]). Sie sorgen dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursacherin- nen und Verursachern überbunden werden (Art. 60a Abs. 1 Satz 1 GSchG). Im Kanton Bern sind die Gemeinden für die Erstellung der Ab- wasseranlagen zuständig (Art. 6 Abs. 1 des kantonalen Gewässerschutz- gesetzes vom 11. November 1996 [KGSchG; BSG 821.0]). Nach den kan- tonalrechtlichen Finanzierungsgrundsätzen muss die Abwasserentsorgung finanziell selbsttragend sein (Art. 24 Abs. 1 KGSchG; Art. 32 Abs. 1 der kantonalen Gewässerschutzverordnung vom
24. März 1999 [KGV; BSG 821.1]). Sie wird namentlich durch einmalige Gebühren sowie wieder- kehrende Grund- und Verbrauchsgebühren finanziert (Art. 24 Abs. 2 Bst. a KGSchG; vgl. auch Art. 111 Abs. 1 Bst. b des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Zur Deckung der Investitionskosten für die Er- stellung und Anpassung von Anlagen können die Gemeinden gestützt auf ein Reglement von den Anschlusspflichtigen für jeden Anschluss eine An- schlussgebühr erheben (Art. 23 KGSchG; Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und 2 KGV), welche auf den Zeitpunkt des Kanalisationsanschlus- ses fällig wird (Art. 36 Abs. 1 KGV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.08.2018, Nr. 100.2017.101U, Seite 5 2.2 In der EG Worben ist am 1. Januar 2016 das neue Abwasserentsor- gungsreglement vom 1. Dezember 2015 (AER) in Kraft getreten (Art. 39 Abs. 1 AER); es hat den Vorgängererlass vom 9. Dezember 2004 (aAER; unpag. Vorakten Gemeinde act. 3A3) ersetzt (Art. 39 Abs. 2 AER). Es ist zu Recht unbestritten, dass hier noch das aAER anwendbar ist. Denn nach der Übergangsbestimmung in Art. 38 AER sind bereits fällige einmalige Ge- bühren nach dem bisherigen Recht (Bemessungsgrundlage und Gebühren- ansätze) zu erheben. Die Anschlussgebühren werden auf den Zeitpunkt des Kanalisationsanschlusses fällig (Abnahme durch die von der Gemeinde Beauftragten; Art. 34 Abs. 1 Satz 1 aAER; vgl. auch Art. 33 Abs. 1 AER). Es ist unbestritten, dass dieser beim Gebäude B.________ (Nr. 3.________) am 5. Oktober 2011 und beim Gebäude C.________ (Nr. 2.________) am 27. Februar 2014 und somit noch unter altem Recht stattfand (Vorakten RSA pag. 13). 2.3 Gemäss den einschlägigen kommunalen Vorschriften finanziert die Gemeinde die öffentliche Abwasserentsorgung unter anderem mit einmali- gen Anschlussgebühren (Art. 28 Abs. 1 Bst. a aAER). Nach Art. 30 Abs. 1 aAER ist zur Deckung der Investitionskosten für die Erstellung und Anpas- sung von Anlagen von den Anschlusspflichtigen für jeden direkten und indi- rekten Anschluss eine Anschlussgebühr zu bezahlen. Die Anschlussgebühr für die Einleitung von Schmutzabwasser wird aufgrund der zonengewich- teten Grundstücksfläche (ZGF) erhoben (Art. 30 Abs. 2 aAER), jene für die Einleitung von Regenabwasser von Hof- und Dachflächen sowie von Stras- sen, das direkt oder indirekt in das öffentliche Leitungsnetz eingeleitet wird, pro m2 entwässerte gewichtete Fläche (Art. 30 Abs. 3 aAER). Bei zusätzli- chen Bauten (Neu-, An-, Um- und Ausbauten) ist eine Nachgebühr ge- schuldet (Art. 30 Abs. 6 aAER), beim Wiederaufbau eines Gebäudes in- folge von Brand oder Abbruch werden früher bezahlte Anschlussgebühren bis zur Höhe der nach dem aAER geschuldeten Gebühr angerechnet, so- fern innert fünf Jahren mit den Arbeiten begonnen wird. Wer eine Anrech- nung beansprucht, hat den Nachweis über die bezahlten Gebühren zu er- bringen (Art. 30 Abs. 8 aAER).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.08.2018, Nr. 100.2017.101U, Seite 6 3. Die Beschwerdeführerin hat mehrere Bauten abgerissen und an deren Stelle die Gebäude B.________ (Nr. 3.________) und C.________ (Nr. 2.________) errichtet und an die Kanalisation anschliessen lassen (Beschwerdeantwortbeilagen 2 und 3 an das RSA, act. 3A2). Das Haus B.________ ist an die Stelle des abgebrochenen D.________ (Nr. 4.________) und des Gebäudekomplexes E.________, bestehend aus den Gebäuden […] (Nr. 5.________), […] (Nr. 6.________) und […] (Nr. 7.________), getreten, das Haus C.________ (Nr. 2.________) an die Stelle des Gebäudes F.________ (Nr. 2.________; Beschwerdeantwortbeilagen 1-3 an das RSA, act. 3A2). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin für den Anschluss der Gebäude B.________ und C.________ an die Kanalisation eine Gebühr zu entrichten hat (Beschwerde S. 6). Weiter ist unbestritten, dass es sich bei den Neubauten trotz neuer Anordnung und neuem Erscheinungsbild um Wiederaufbauten im Sinn von Art. 30 Abs. 8 aAER handelt (Beschwerdeantwort an das RSA, Vorakten RSA pag. 12 ff.; zum Begriff der Wiederaufbaute ausführlich BVR 2004 S. 117 E. 3) und demnach für die abgebrochenen Bauten nachweislich bereits bezahlte Anschlussgebühren an die nun geschuldete Gebühr anzurechnen sind. Umstritten ist aber, ob für die abgebrochenen Bauten seinerzeit Kanalisationsanschlussgebühren bezahlt worden sind und wer diesbezüglich beweispflichtig ist. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe bereits beim An- schluss der 1957/58 erstellten Gebäude E.________ und F.________ sowie des 1954/56 errichteten Gebäudes G.________ an die Kanalisation Gebühren bezahlt. So gehe aus dem Jahresbericht des […] von 1953 klar hervor, dass vor dem Heimumbau eine Kanalisationsanlage im Wert von Fr. 270'000.-- erstellt worden sei. Anhand dieses «Teilbeweises» sei erstellt, dass damals auch eine Kanalisationsanschlussgebühr bezahlt worden sei, welche an die nun zu entrichtende Gebühr angerechnet werden müsse. Die Vorinstanz sei daher zu Unrecht davon ausgegangen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.08.2018, Nr. 100.2017.101U, Seite 7 der Beweis der bereits bezahlten Anschlussgebühren sei ihr nicht gelungen. Dem hält die Gemeinde entgegen, dem Jahresbericht von 1953 sei lediglich zu entnehmen, dass eine Kanalisationsanlage erstellt worden sei. Die Gebäude E.________ und D.________ hätten im Jahr 1953 aber noch gar nicht bestanden; die entsprechenden Baubewilligungen seien erst am 10. Februar 1959 bzw. 28. Juli 1961 erteilt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass für diese Gebäude keine Kanalisationsanschlussgebühr bezahlt worden sei (Beschwerdeantwort an das RSA, Vorakten RSA pag. 13). 4.2 Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz; Art. 18 Abs. 1 VRPG). Sie sind gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt von sich aus richtig und vollständig abzuklä- ren (sog. Beweisführungslast). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Pflicht der Parteien begrenzt, an der Feststellung des Sachverhalts mitzu- wirken, wenn sie aus einem Begehren eigene Rechte ableiten (sog. Mitwir- kungspflicht; Art. 20 Abs. 1 VRPG; BVR 2016 S. 65 E. 2.3 mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 1 und 4). Als bewiesen gilt eine Tatsache, wenn die entscheidende Behörde aufgrund der erhobenen Beweise zur Überzeugung gelangt ist, dass diese Tatsache, so wie be- hauptet oder angenommen, besteht. Absolute Gewissheit ist nicht erforder- lich. Es genügt ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass keine ver- nünftigen Zweifel bleiben. Eine blosse Möglichkeit aber reicht nicht aus (BVR 2009 S. 385 E. 4.3.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 19 N. 6). 4.3 Es ist der Beschwerdeführerin insoweit zuzustimmen, als der von ihr eingereichte Auszug aus dem Jahresbericht 1953 (Beschwerdebeilage 6 an das RSA, act. 3A1) darauf schliessen lässt, dass sie in den Folgejahren eine Kanalisationsanlage mit projektierten Baukosten von Fr. 270'000.-- erstellt hat und die anschliessend errichteten Bauten daran angeschlossen wurden. Anders als sie meint, beweist das aber nicht, dass sie auch eine einmalige Kanalisationsanschlussgebühr bezahlt hat für die nunmehr ab- gebrochenen Gebäude, zu denen das G.________ von vornherein nicht gehört (vgl. vorne E. 3). Nach den unbestrittenen Angaben der Gemeinde wurde die Baubewilligung für das E.________ (Häuser Nrn. 5.________,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.08.2018, Nr. 100.2017.101U, Seite 8 6.________, 7.________) erst am 10. Februar 1959 erteilt, jene für den D.________ am 28. Juli 1961 (Beschwerdeantwort an das RSA, Vorakten RSA pag. 13). Eine Anschlussgebühr wäre erst nach dem Kanalisationsanschluss der Neubauten erhoben worden. Darüber konnte der Jahresbericht von 1953 folglich noch gar nicht Auskunft geben. Zwar macht die Beschwerdeführerin grundsätzlich zutreffend geltend, dass die Gemeinden Belege über die von den Anschlusspflichtigen bezahlten einmaligen Kanalisationsanschlussgebühren dauernd aufbewahren müssen. Die Weisung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 24. September 2007 (BSIG Nr. 1/170.111/3.1), auf die sie sich bezieht, wurde allerdings auf den 1. Januar 2015 hin durch die Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden; BSG 170.711) ersetzt (Art. 37 ArchDV Gemeinden; Vortrag der JGK zur ArchDV Gemeinden vom 20.10.2014, S. 1, einsehbar unter, Rubriken «Gemein- den/Gemeinderecht/Gemeindearchive») und galt in den Jahren, in denen angeblich bereits Anschlussgebühren für die hier interessierenden Ge- bäude bezahlt worden sind, noch nicht. Zudem erhebt und dokumentiert die Gemeinde nach eigenen Angaben seit 1957 Kanalisationsanschlussgebüh- ren und sind für die Zeit vor 1975 keine Belege über Zahlungen der Be- schwerdeführerin vorhanden (Beschwerdeantwort an das RSA, Vorakten RSA pag. 14; Beschwerdeantwort vor Verwaltungsgericht und act. 4A). Es ist unbestritten, dass die belegten Gebührenzahlungen nicht die hier inter- essierenden Gebäude betrafen. Weiter ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass und insbesondere welche Abklärungen den behaupteten Sachverhalt hätten erhellen können. Folglich ist mit der Vor- instanz festzustellen, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, für die hier interessierenden Gebäude bereits Kanalisationsanschlussgebühren bezahlt zu haben, unbewiesen geblieben ist. 4.4 Kann der massgebliche Sachverhalt nicht mit genügender Klarheit erstellt werden, ohne dass der Behörde eine Verletzung der Untersu- chungsmaxime vorzuwerfen ist, kommt die allgemeine, auch im öffentlichen Recht anwendbare Beweislastregel zum Zug, wonach zu Ungunsten derje- nigen Person zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen gebliebenen Tat-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.08.2018, Nr. 100.2017.101U, Seite 9 sache hätte Rechte ableiten können (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches [ZGB; SR 210]; BGE 142 II 433 E. 3.2.6, 138 II 465 E. 6.8.2; BVR 2016 S. 65 E. 2.8.1, 2013 S. 497 E. 4.6; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 6 und Art. 19 N. 3). Entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde diese im ZGB verankerte, allgemein geltende Regel in Art. 30 Abs. 8 aAER aus- drücklich erwähnt. Sie widerspricht auch nicht Art. 958f Abs. 1 des Schwei- zerischen Obligationenrechts (OR; SR 220), der nicht den Verkehr mit Be- hörden regelt, sondern Teil der kaufmännischen Buchführungs- und Rech- nungslegungsvorschriften bildet (vgl. den 32. Titel des OR) und in diesem Zusammenhang vorschreibt, wie lange Geschäftsunterlagen mindestens aufzubewahren sind. Die Beweislast bleibt nach Ablauf dieser Aufbewah- rungsfrist die gleiche; Beweisschwierigkeiten führen nicht zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. Flavio Lardelli, in Basler Kommentar, 5. Aufl. 2014, Art. 8 ZGB N. 71 ff.; BGer 4A_459/2009 vom 25.3.2010 E. 5.1). Es liegt im Verantwortungsbereich der buchführungspflichtigen Unternehmen zu ent- scheiden, welche Dokumente auch nach Ablauf der zehnjährigen Aufbe- wahrungspflicht aus anderen Gründen weiterhin aufzubewahren sind. Zu- sammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis für die behaupteten Gebührenzahlungen nicht erbringen konnte, weshalb sie als beweisbelastete Partei keine Anrechnung beanspruchen kann. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die von der Ge- meinde erhobene Kanalisationsanschlussgebühr verletze das Kostende- ckungs- und Äquivalenzprinzip, da in den abgerissenen Gebäuden bereits ein Anschluss an das Kanalisationssystem bestanden habe und in den Neubauten weniger Abwasser anfalle als zuvor (Beschwerde S. 7 f.). 5.2 Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gesamtertrag der Ge- bühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen darf. Das Äquivalenzprinzip stellt die ge- bührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips und des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.08.2018, Nr. 100.2017.101U, Seite 10 Willkürverbots im Einzelfall dar und bestimmt, dass eine Abgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf (BGE 143 I 147 E. 6.3.1, 141 I 105 E. 3.3.2; BVR 2013 S. 120 E. 4.1, 2007 S. 79 und URP 2007 S. 206 [VGE 22421 vom 26.9.2006] nicht publ. E. 2.2). 5.3 Die von der EG Worben erhobene Kanalisationsanschlussgebühr stellt das einmalige Entgelt für die generelle Nutzungsmöglichkeit der ge- meindeeigenen Kanalisationsinfrastruktur dar (sog. «Einkauf»; BGE 112 Ia 260 E. 5a; Hans W. Stutz, Schweizerisches Abwasserrecht, Diss. Zürich 2008, S. 192; Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 19 N. 58). Sie wird aufgrund der ZGF (Schmutzabwasser) bzw. pro m2 entwässerte gewichtete Fläche (Regenabwasser) erhoben (Art. 30 Abs. 2 und 3 aAER) und fällt – im Unterschied zur wiederkehrenden Verbrauchs- gebühr (Art. 32 Abs. 4 aAER) – unabhängig von der konkreten Nutzungs- intensität an. Es ist daher unerheblich, ob in den neuen Bauten im Ver- gleich zu früher mehr oder weniger Abwasser anfällt; massgebend sind die anwendbaren Bemessungsgrundlagen. Dass diese falsch erhoben worden wären, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Ob ein Teil der Kanali- sationsanlagen bereits vorbestanden hat (vgl. Beschwerde S. 3; Be- schwerdeantwort an das RSA, Vorakten RSA pag. 13), ist nach dem Ge- sagten im Fall eines Wiederaufbaus nur dann von Bedeutung, wenn dafür auch nachweislich Anschlussgebühren bezahlt worden sind. Ansonsten ist
– wie hier – die volle Gebühr geschuldet, ohne dass das Kostendeckungs- oder Äquivalenzprinzip verletzt wäre. 6. 6.1 Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die Vor- instanz die Anschlussgebühr von Fr. 141'527.25 gemäss Verfügung der Gemeinde auf Fr. 156'668.30 erhöhte. Sie bestreitet zwar nicht, dass die Dachfläche des Gebäudes C.________ nicht wie ursprünglich vorgesehen mit einer Humus-, sondern mit einer Kiesschicht bedeckt wurde (vorne Bst. B; Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30.5.2016, Vorakten RSA pag. 27), sodass die Gemeinde bei ihrer ursprünglichen Berechnung von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.08.2018, Nr. 100.2017.101U, Seite 11 einem zu niedrigen Abflusswert ausging und eine zu tiefe Anschlussgebühr erhob (Beschwerdeantwort an das RSA, Vorakten RSA pag. 15). Sie macht aber geltend, die nachträgliche Erhöhung durch das RSA sei unzulässig gewesen, da das Interesse an der individuellen Rechtssicherheit bzw. am Bestand der Verfügung (Vertrauensschutz) das gegenläufige Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts überwiege (Beschwerde S. 13). 6.2 Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRPG darf die Beschwerdeinstanz im ver- waltungsinternen Beschwerdeverfahren die beschwerdeführende Partei auf deren eigene Beschwerde hin schlechterstellen (sog. reformatio in peius), wenn der Beschwerdegrund der Rechtsverletzung und/oder derjenige der unrichtigen bzw. unvollständigen Feststellung des Sachverhalts vorliegt; blosse Unangemessenheit genügt nicht (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 73 N. 5). Im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren wird demnach der richtigen Rechtsanwendung Vorrang vor dem subjektiven Rechtsschutz eingeräumt (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 73 N. 1). Die Beschwerdeinstanz gewährt das rechtliche Gehör; einem Be- schwerderückzug muss sie stattgeben, ausser die Gesetzgebung bestimme es anders (Art. 73 Abs. 2 VRPG). 6.3 Es ist unbestritten, dass die von der Gemeinde verfügte Gebühr gestützt auf eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung zu tief bemessen war. Da die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zudem das rechtliche Ge- hör gewährt und sie auf die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs auf- merksam gemacht hat (Verfügung des RSA vom 28.10.2016, Vorakten RSA pag. 36 f.), ist die Schlechterstellung (Erhöhung der Anschlussgebühr) rechtmässig erfolgt und nicht zu beanstanden. Inwiefern dem die Rechtssi- cherheit oder Rechtsbeständigkeit entgegenstehen sollten, zumal in einem laufenden Verfahren, ist nicht ersichtlich. 7. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in allen Teilen als unbe- gründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.08.2018, Nr. 100.2017.101U, Seite 12 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 4'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- der Beschwerdeführerin
- der Beschwerdegegnerin
- dem Regierungsstatthalteramt Seeland Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.08.2018, Nr. 100.2017.101U, Seite 13 Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.