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100 2016 63

Bern VerwG · 2016-02-16 · Deutsch BE

Ermächtigung zum Betreten der Wohnung (Verfügung des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 16. Februar 2016 - polv 3/2016) | Polizei/Waffen

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Die Kantonspolizei Bern, Regionalpolizei Mittelland-Emmental- Oberaargau in B.________, ersuchte am 16. Februar 2016 den Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Emmental um Erteilung einer Ermächtigung zum Betreten und Durchsuchen der Räumlichkeiten von A.________. Dabei sollten «sämtliche Waffen» sichergestellt werden. Der Regierungsstatthalter verfügte gleichentags, die Kantonspolizei Bern, Polizeiwache B.________, werde ermächtigt, «das Haus von A.________ am 17. Februar 2016, nötigenfalls auch gegen dessen Willen zu betreten und zu durchsuchen und die Waffen und allenfalls weitere Sachen, von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, sicherzustellen»; einer allfälligen Beschwerde entzog der Regierungsstatthalter die aufschiebende Wirkung (Verfügung vom 16.2.2016, Dispositiv-Ziff. 1 und 4). Am 17. Februar 2016 stellte die Kantonspolizei im Haus von A.________, der zum fraglichen Zeitpunkt abwesend war, 4 Faustfeuerwaffen, 10 Langwaffen, 2 Säbel, 3 Bajonette und diverse Munition sicher.

E. 1.2 Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 (Postaufgabe: 23.2.2016) hat A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern gegen die Ver- fügung des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Emmental vom

16. Februar 2016 Beschwerde betreffend «Beschlagnahme Waffen- sammlung» erhoben. Er beantragt, die Waffen seien ihm zurückzugeben.

E. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Entscheid fällt in die Kompetenz des Einzel- richters (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.03.2016, Nr. 100.2016.63U, Seite 3 sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

E. 2.2 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die ange- fochtene Verfügung, das sog. Anfechtungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat (zum Begriff des Streit- gegenstands vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 f.).

E. 2.3 Angefochten ist die Verfügung des Regierungsstatthalters des Ver- waltungskreises Emmental vom 16. Februar 2016. Der Regierungsstatt- halter erteilte damit der Kantonspolizei Bern gestützt auf Art. 39 Abs. 2 des Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997 (PolG; BSG 551.1) den Auftrag, das Haus des Beschwerdeführers zu betreten und zu durchsuchen, zwecks Sicherstellung von sich dort befindlichen Waffen und gefährlichen Gegen- ständen. Gestützt auf eine solche Anordnung kann die Kantonspolizei zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicher- heit und Ordnung (vgl. Art. 39 Abs. 1 Bst. a PolG) Räumlichkeiten auch ohne Einwilligung der berechtigten Person betreten und durchsuchen. Die Beschlagnahme oder Einziehung vorgefundener Waffen oder gefährlicher Gegenstände hat der Regierungsstatthalter nicht verfügt, auch wenn die etwas missverständliche Formulierung der Verfügung (insb. E. 4 am Schluss sowie Dispositiv-Ziff. 1) den Beschwerdeführer zu dieser Annahme verleitet haben mochte. Eine solche Anordnung konnte schon aus Gründen der zeitlichen Abfolge nicht bereits bei Erteilung der Betretensermächtigung geschehen, war doch zu diesem Zeitpunkt noch offen, ob bzw. welche Ob- jekte bei der Durchsuchung gefunden und gegebenenfalls sichergestellt würden. Zudem fällt die Beschlagnahme von Waffen im Sinn des Bundes- gesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) nicht in die Verfügungszuständigkeit des Regierungsstatthalters, sondern in diejenige der Kantonspolizei, Fach- bereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe (WSG; vgl. Art. 3 der Verord- nung vom 15. Dezember 2004 über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts [Kantonale Waffenverordnung, KWV; BSG 943.511.1] i.V.m.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.03.2016, Nr. 100.2016.63U, Seite 4 Art. 19 Abs. 1 Bst. a der Direktionsverordnung vom 28. Februar 2011 über die Delegation von Befugnissen der Polizei- und Militärdirektion [DelDV POM; BSG 152.221.141.1]). Der Regierungsstatthalter wäre demnach gar nicht zuständig gewesen, über das weitere Schicksal sichergestellter Waf- fen im Sinn des Waffengesetzes zu befinden (zur Einziehung und Verwer- tung von gefährlichen Gegenständen durch die Regierungsstatthalterin bzw. den Regierungsstatthalter vgl. Art. 42 Abs. 2 PolG; auch diese kann jedoch aus den dargelegten Gründen nicht bereits im Zeitpunkt der Ertei- lung der Betretensermächtigung angeordnet werden). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann daher nur die Frage bilden, ob das Betreten und Durchsuchen der Räumlichkeiten des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei am 17. Februar 2016 rechtmässig war (vgl. auch VGE 2014/336 vom 22.7.2015, E. 1.3).

E. 2.4 Der Beschwerdeführer verlangt mit seiner Eingabe vom 17. Februar 2016 ausschliesslich die Herausgabe seiner Waffensammlung. Er macht sinngemäss geltend, die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme oder Einziehung seien nicht erfüllt, da er weder für sich noch für andere eine Gefahr darstelle. Dass die Kantonspolizei sein Haus unrechtmässig betre- ten hätte, macht er nicht geltend. Sein Antrag liegt daher ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

E. 2.5 Die zuständigen kantonalen Stellen (Fachbereich WSG der Kan- tonspolizei betreffend die Beschlagnahme nach Art. 31 WG bzw. der Re- gierungsstatthalter betreffend die Einziehung nach Art. 42 Abs. 2 PolG) haben über das Schicksal der beim Beschwerdeführer sichergestellten Waffen und Gegenstände beschwerdefähige Verfügungen zu erlassen. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Anliegen auf den Rechtsweg gegen diese Verfügungen zu verweisen.

E. 3 Der Beschwerdeführer wird bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich kostenpflichtig. Mit Blick auf die etwas missverständliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.03.2016, Nr. 100.2016.63U, Seite 5 Formulierung der angefochtenen Verfügung (vorne E. 2.3) rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.
  3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Emmental und mitzuteilen: - der Kantonspolizei Bern, Regionalpolizei Mittelland-Emmental- Oberaargau, ... - der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe (vgl. E. 2.5) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  4. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2016.63U BUR/SCA/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. März 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann A.________ Beschwerdeführer gegen Regierungsstatthalteramt Emmental Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental betreffend Ermächtigung zum Betreten der Wohnung (Verfügung des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 16. Februar 2016; polv 3/2016)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.03.2016, Nr. 100.2016.63U, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1 Die Kantonspolizei Bern, Regionalpolizei Mittelland-Emmental- Oberaargau in B.________, ersuchte am 16. Februar 2016 den Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Emmental um Erteilung einer Ermächtigung zum Betreten und Durchsuchen der Räumlichkeiten von A.________. Dabei sollten «sämtliche Waffen» sichergestellt werden. Der Regierungsstatthalter verfügte gleichentags, die Kantonspolizei Bern, Polizeiwache B.________, werde ermächtigt, «das Haus von A.________ am 17. Februar 2016, nötigenfalls auch gegen dessen Willen zu betreten und zu durchsuchen und die Waffen und allenfalls weitere Sachen, von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, sicherzustellen»; einer allfälligen Beschwerde entzog der Regierungsstatthalter die aufschiebende Wirkung (Verfügung vom 16.2.2016, Dispositiv-Ziff. 1 und 4). Am 17. Februar 2016 stellte die Kantonspolizei im Haus von A.________, der zum fraglichen Zeitpunkt abwesend war, 4 Faustfeuerwaffen, 10 Langwaffen, 2 Säbel, 3 Bajonette und diverse Munition sicher. 1.2 Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 (Postaufgabe: 23.2.2016) hat A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern gegen die Ver- fügung des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Emmental vom

16. Februar 2016 Beschwerde betreffend «Beschlagnahme Waffen- sammlung» erhoben. Er beantragt, die Waffen seien ihm zurückzugeben. 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Entscheid fällt in die Kompetenz des Einzel- richters (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.03.2016, Nr. 100.2016.63U, Seite 3 sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2.2 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die ange- fochtene Verfügung, das sog. Anfechtungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat (zum Begriff des Streit- gegenstands vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 f.). 2.3 Angefochten ist die Verfügung des Regierungsstatthalters des Ver- waltungskreises Emmental vom 16. Februar 2016. Der Regierungsstatt- halter erteilte damit der Kantonspolizei Bern gestützt auf Art. 39 Abs. 2 des Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997 (PolG; BSG 551.1) den Auftrag, das Haus des Beschwerdeführers zu betreten und zu durchsuchen, zwecks Sicherstellung von sich dort befindlichen Waffen und gefährlichen Gegen- ständen. Gestützt auf eine solche Anordnung kann die Kantonspolizei zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicher- heit und Ordnung (vgl. Art. 39 Abs. 1 Bst. a PolG) Räumlichkeiten auch ohne Einwilligung der berechtigten Person betreten und durchsuchen. Die Beschlagnahme oder Einziehung vorgefundener Waffen oder gefährlicher Gegenstände hat der Regierungsstatthalter nicht verfügt, auch wenn die etwas missverständliche Formulierung der Verfügung (insb. E. 4 am Schluss sowie Dispositiv-Ziff. 1) den Beschwerdeführer zu dieser Annahme verleitet haben mochte. Eine solche Anordnung konnte schon aus Gründen der zeitlichen Abfolge nicht bereits bei Erteilung der Betretensermächtigung geschehen, war doch zu diesem Zeitpunkt noch offen, ob bzw. welche Ob- jekte bei der Durchsuchung gefunden und gegebenenfalls sichergestellt würden. Zudem fällt die Beschlagnahme von Waffen im Sinn des Bundes- gesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) nicht in die Verfügungszuständigkeit des Regierungsstatthalters, sondern in diejenige der Kantonspolizei, Fach- bereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe (WSG; vgl. Art. 3 der Verord- nung vom 15. Dezember 2004 über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts [Kantonale Waffenverordnung, KWV; BSG 943.511.1] i.V.m.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.03.2016, Nr. 100.2016.63U, Seite 4 Art. 19 Abs. 1 Bst. a der Direktionsverordnung vom 28. Februar 2011 über die Delegation von Befugnissen der Polizei- und Militärdirektion [DelDV POM; BSG 152.221.141.1]). Der Regierungsstatthalter wäre demnach gar nicht zuständig gewesen, über das weitere Schicksal sichergestellter Waf- fen im Sinn des Waffengesetzes zu befinden (zur Einziehung und Verwer- tung von gefährlichen Gegenständen durch die Regierungsstatthalterin bzw. den Regierungsstatthalter vgl. Art. 42 Abs. 2 PolG; auch diese kann jedoch aus den dargelegten Gründen nicht bereits im Zeitpunkt der Ertei- lung der Betretensermächtigung angeordnet werden). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann daher nur die Frage bilden, ob das Betreten und Durchsuchen der Räumlichkeiten des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei am 17. Februar 2016 rechtmässig war (vgl. auch VGE 2014/336 vom 22.7.2015, E. 1.3). 2.4 Der Beschwerdeführer verlangt mit seiner Eingabe vom 17. Februar 2016 ausschliesslich die Herausgabe seiner Waffensammlung. Er macht sinngemäss geltend, die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme oder Einziehung seien nicht erfüllt, da er weder für sich noch für andere eine Gefahr darstelle. Dass die Kantonspolizei sein Haus unrechtmässig betre- ten hätte, macht er nicht geltend. Sein Antrag liegt daher ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 2.5 Die zuständigen kantonalen Stellen (Fachbereich WSG der Kan- tonspolizei betreffend die Beschlagnahme nach Art. 31 WG bzw. der Re- gierungsstatthalter betreffend die Einziehung nach Art. 42 Abs. 2 PolG) haben über das Schicksal der beim Beschwerdeführer sichergestellten Waffen und Gegenstände beschwerdefähige Verfügungen zu erlassen. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Anliegen auf den Rechtsweg gegen diese Verfügungen zu verweisen. 3. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich kostenpflichtig. Mit Blick auf die etwas missverständliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.03.2016, Nr. 100.2016.63U, Seite 5 Formulierung der angefochtenen Verfügung (vorne E. 2.3) rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.

3. Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer

- dem Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Emmental und mitzuteilen:

- der Kantonspolizei Bern, Regionalpolizei Mittelland-Emmental- Oberaargau, ...

- der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe (vgl. E. 2.5) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.