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100 2016 40

Bern VerwG · 2017-04-21 · Deutsch BE

vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Gemeinde (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 29. Dezember 2015 - vbv 24/2015) | Staatshaftung

Sachverhalt

A. Am 28. August 2014 forderte die Einwohnergemeinde (EG) Bäriswil A.________ unter Androhung von Strafe und Ersatzvornahme im Unterlassungsfall auf, bis 30. November 2014 von der Parzelle Grundbuch- blatt (Gbbl.) Nr. 1___ den dort aufgestellten orangen Baucontainer (Kanin- chenstall) zu entfernen, alle Materialien, Maschinen, Geräte und derglei- chen zu räumen sowie bis 28. Februar 2015 den Schafunterstand auf der südlichen Längsseite zu öffnen. Zugleich ordnete sie die Ersatzvornahme an, falls die Widerherstellung nicht ordnungsgemäss innert Frist erfolge, wobei die Kosten hiefür A.________ auferlegt würden: Ab 8. Dezember 2014 werde eine zu beauftragende Dritte ohne weitere Vorankündigung den Baucontainer sowie alle Materialien, Maschinen, Geräte und dergleichen vom Grundstück entfernen; überdies werde ab 4. März 2015 die Plastikabdeckung auf der südlichen Längsseite des Schafunterstands entfernt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Nachdem A.________ die anberaumte Wiederherstellungsfrist ungenutzt hatte verstreichen lassen, informierte ihn die Gemeinde, dass die angeordnete Ersatzvornahme aufgrund der bevorstehenden Feiertage erst in der Zeit zwischen 5. und 11. Januar 2015 erfolgen werde. Dabei werde der Baucontainer aufgebrochen und samt Inhalt ebenso entsorgt werden wie die Anhänger, Materialien, Maschinen und Geräte, die sich noch auf dem Gelände befänden; lebende Tiere aus dem Baucontainer würden fachmännisch entsorgt werden. Nicht betroffen seien der (bewilligte) Schafunterstand sowie der gedeckte Unterstand auf dessen Nordseite (Schreiben vom 18.12.2014). Als die Ersatzvornahme am 9. Januar 2015 vollzogen werden sollte, wurde A.________ im Rahmen eines Vermittlungsgesprächs mit der Kantonspolizei als letztes Entgegenkommen eine Nachfrist gewährt, indem ihm die Räumung und Entsorgung des Mate- rials in genau einer Woche in Aussicht gestellt wurde. Nachdem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.04.2017, Nr. 100.2016.40U, Seite 3 A.________ auch diese Frist ungenutzt hatte verstreichen lassen, vollzog die Gemeinde die Ersatzvornahme am 16. Januar 2015. Das in der Wiederherstellungsverfügung genannte Material wurde von der beauftrag- ten Unternehmung auf den Entsorgungshof in Bigenthal verbracht und dort vernichtet, wobei sich im Baucontainer keine Kaninchen mehr befanden und die darin vorgefundenen Heuballen (als Entgegenkommen gegenüber dem Beschwerdeführer) auf dem Grundstück zurückgelassen wurden. C. Am 13. März 2015 machte A.________ bei der EG Bäriswil für die entsorgten Gegenstände Schadenersatz in der Höhe von Fr. 10ʹ701.25 geltend. Die EG Bäriswil wies das Gesuch mit Verfügung vom 31. März 2015 ab. D. Dagegen erhob A.________ am 24. April 2015 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (RSA). Gleichentags stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechts- vertreters als amtlicher Anwalt. Das RSA wies am 29. Dezember 2015 Be- schwerde und Gesuch ab. E. Am 29. Januar 2016 hat A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben und beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben (Rechtsbegehren 1) und die EG Bäriswil zu verpflichten, ihm Fr. 10ʹ701.25 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 16. Januar 2015 zu bezahlen (Rechtsbegehren 2). Zudem sei ihm für das erst- und das vorinstanzliche Verfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt (Rechtsbe- gehren 3). Gleichentags hat A.________ auch für das verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.04.2017, Nr. 100.2016.40U, Seite 4 tungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiord- nung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Das RSA hat mit sich am 25. Februar 2016 vernehmen lassen, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. Die EG Bäriswil schliesst mit Beschwerdeant- wort vom 1. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber hinten E. 6.3).

E. 1.2 Da der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht erreicht, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

E. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 84 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11) richtet sich die Verantwortlichkeit der Gemeinden nach der für den Kanton geltenden Regelung und damit nach Art. 100 ff. des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.04.2017, Nr. 100.2016.40U, Seite 5 Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01). Mithin haften die Gemeinden für Schaden, den Mitarbeitende Dritten in Ausübung amtlicher Tätigkeit widerrechtlich zugefügt haben (Art. 100 Abs. 1 PG). Haftungsvoraussetzungen bilden somit ein Schaden, eine widerrechtliche amtliche Handlung sowie der Kausalzusammenhang zwischen dieser und dem Schaden; die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, wobei die geschädigte Person die Beweislast trägt (statt vieler BVR 2011 S. 200 E. 2.4.2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer verlangt Schadenersatz von der EG Bäriswil, weil diese am 16. Januar 2015 verschiedene ihm gehörende Gerätschaften mit einem Wert von insgesamt Fr. 10ʹ701.25 habe entsorgen lassen. Er behauptet, als Eigentümer der betroffenen Gegenstände durch deren Ver- nichtung in einem absoluten Recht geschädigt worden zu sein (Art. 8 der Beschwerde). Allerdings lauten die aktenkundigen Kaufbelege grösstenteils auf den Namen seines Sohnes und legen damit dessen Eigentümerschaft nahe (vgl. Beilage 7 zur Beschwerde im Verfahren vor dem RSA; act. 4A1). Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen braucht die Eigentümerschaft am entsorgten Material indes nicht näher erörtert zu werden.

E. 3 Die Verfahrensbeteiligten sind primär uneins darüber, ob die Haftungs- voraussetzung der Widerrechtlichkeit erfüllt ist.

E. 3.1 Gemäss Lehre und Rechtsprechung deckt sich der Begriff der Widerrechtlichkeit im Staatshaftungsrecht mit jenem des privaten Haft- pflichtrechts (vgl. etwa Tobias Jaag, Staats- und Beamtenhaftung, 3. Aufl. 2017, Rz. 97). Mithin ergibt sich die Widerrechtlichkeit einer schädigenden Handlung entweder aus der Beeinträchtigung eines absoluten Rechts der geschädigten Person, ohne dass ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, oder daraus, dass eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine Norm bewirkt wird, die nach ihrem Zweck vor derartigen Schäden schützen soll. Liegt also eine Verletzung absoluter Rechte (insb. Leben, Gesundheit, Eigentum) ohne Rechtfertigungsgrund vor, so ergibt sich die Rechtswidrig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.04.2017, Nr. 100.2016.40U, Seite 6 keit der schädigenden Handlung grundsätzlich direkt aus diesem Erfolg, ohne dass es zusätzlich eines verpönten Verhaltens bedürfte (sog. Erfolgs- unrecht). Eine blosse Vermögensschädigung ohne gleichzeitigen Eingriff in ein absolutes Recht ist demgegenüber nur widerrechtlich, wenn die Rechtsordnung verletzt wurde, indem Organe oder Angestellte des Ge- meinwesens Gebote missachtet bzw. gegen Verbote verstossen haben, wobei die verletzten Verhaltensnormen bzw. Amtspflichten gerade dem Schutz vor solcher Schädigung dienen müssen (BVR 2011 S. 200 E. 4.2.1, 2008 S. 163 E. 5.2; BGE 135 V 373 E. 2.4, 132 II 449 E. 3.3, 123 II 577 E. 4d; vgl. auch Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I: Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 1995, S. 174 ff.).

E. 3.2 Das RSA und die Gemeinde verneinen die Widerrechtlichkeit des behördlichen Vorgehens mit der Begründung, die Anordnung der Ersatz- vornahme und deren Vollzug hätten sich im Rahmen der Amtspflichten der kommunalen Behörden bewegt. Die staatliche Gewaltausübung sei recht- mässig und namentlich verhältnismässig erfolgt, weshalb für den Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers der Rechtsfertigungsgrund der Er- füllung einer Amtspflicht gegeben sei. – Der Beschwerdeführer wendet ein, die (vollstreckte) Wiederherstellungsverfügung sei nichtig, weil er darin nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden sei, ein nachträgliches Bau- gesuch einzureichen. Zudem sei sie nicht genügend detailliert und damit rechtsfehlerhaft gewesen, da die wegzuräumenden Gegenstände nicht ausdrücklich aufgezählt worden seien. Ein weiterer Rechtsfehler liege da- rin, dass anlässlich der Ersatzvornahme kein Inventar über die im Baucon- tainer enthaltenen Gegenstände erstellt worden sei. Durch diese Unterlas- sung sei ihm die Substantiierung der Schadenshöhe erschwert worden, sodass die Beweislast umzukehren sei und die Gemeinde den von ihr be- haupteten fehlenden Wert der entsorgten Gegenstände zu beweisen habe. Schliesslich handle es sich beim entsorgten Brückenwagen um ein land- wirtschaftliches Fahrzeug, das von der Ersatzvornahme hätte ausgenom- men werden müssen. – Streitig und zu prüfen ist mithin vorab, ob die Ent- sorgung als Vollzug der verfügten Ersatzvornahme auf einer rechtmässigen Widerherstellungsverfügung beruht. Gegebenenfalls liegt ein Rechtferti- gungsgrund vor, sodass der Eingriff in die Eigentumsrechte des Beschwer- deführers im Rahmen einer rechtmässigen Ausübung öffentlicher Gewalt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.04.2017, Nr. 100.2016.40U, Seite 7 erfolgte (BGE 123 II 577 E. 4i; vgl. auch BVR 2008 S. 163 E. 5.1) und da- mit nicht widerrechtlich war.

E. 3.3 Gemäss Art. 47 Abs. 1 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) lässt die Baupolizeibehörde rechtskräftig verfügte Massnah- men, die innerhalb der angesetzten Frist nicht oder nicht vorschriftsgemäss ausführt werden, auf Kosten der pflichtigen Person durch Dritte vornehmen (vgl. auch Art. 117 Abs. 2 VRPG). Hier hat die Gemeinde die Ersatzvor- nahme bereits am 28. August 2014 in einer kombinierten Wiederherstel- lungs- und Vollstreckungsverfügung (vgl. Art. 116 Abs. 2 VRPG) angeord- net, was praxisgemäss zulässig ist (BVR 2009 S. 557 E. 1.3, 2005 S. 91 E. 2b). Weiter ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer diese kombi- nierte Verfügung weder angefochten noch befolgt hat. Sie ist demnach rechtskräftig geworden, sodass ihre Rechtmässigkeit im Rahmen des Staatshaftungsverfahrens grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden kann: Nach dem in Art. 12 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) verankerten Grund- satz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes ist die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide in einem Staatshaftungsver- fahren nicht mehr zu prüfen. Bleibt ein Rechtsakt unangefochten oder wird im Rechtsmittelverfahren bestätigt, so gilt er für das Staatshaftungsgericht von Gesetzes wegen als rechtmässig. Damit soll ein «Nachholen» ver- säumter und eine Überprüfung erfolgloser Rechtsmittel im Verantwortlich- keitsprozess ausgeschlossen werden (vgl. BGE 129 I 139 E. 3.1, 126 I 144 E. 2a). Dieser Grundsatz gilt auch für den Kanton (vgl. BVR 2014 S. 297 E. 4.3.1, 2008 S. 569 E. 3.3.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 87 N. 1; Jürg Wichtermann, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Auflage 2013, S. 101 ff., 113 ff.; weiterführend Reto Feller, Das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes im Staatshaftungsrecht, Diss. Bern 2007, S. 191 ff.).

E. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht die (blosse) Rechtsfehlerhaftigkeit der Wiederherstellungs- und Vollstreckungsverfü- gung vom 28. August 2014 geltend macht (vorne E. 3.2) und einwendet, die Ersatzvornahme sei in der angeordneten Form weder erforderlich noch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.04.2017, Nr. 100.2016.40U, Seite 8 zumutbar und folglich unverhältnismässig gewesen, ist er nach dem Ge- sagten im Staatshaftungsverfahren nicht mehr zu hören. Zu prüfen bleibt demgegenüber, ob Rechtsfehler vorliegen, die die Nichtigkeit der Wieder- herstellungsverfügung zur Folge haben. Träfe der dahingehende Einwand des Beschwerdeführers zu, hätte dies zur Folge, dass es an einer rechts- gültigen Grundlage für die Ersatzvornahme fehlt. Derartige Mängel sind jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu berücksichtigen (BGE 138 II 501 E. 3.1; BVR 2014 S. 297 E. 4.3.3). – Nichtig ist eine fehlerhafte Verfügung dann, wenn ihr Mängel anhaften, die besonders schwer wiegen und offensichtlich oder zumindest leicht erkenn- bar sind, und wenn die Rechtssicherheit durch Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (sog. Evidenztheorie). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entschei- denden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung führen nur ganz ausnahmsweise dazu, dass diese nichtig ist (BVR 2012 S. 481 E. 2.4, 2009 S. 385 E. 6). Es bedarf hiefür eines ausserordentlich schwerwiegenden Mangels, der die Verfügung praktisch wirkungslos, unsinnig oder unsittlich macht (VGE 2014/139 vom 14.10.2014 E. 3.4).

E. 3.5 Nach Auffassung des Beschwerdeführers stellt der Umstand, dass in der Wiederherstellungs- und Vollstreckungsverfügung (Vorakten der Gemeinde [act. 4A5] Register 18) nicht auf die Möglichkeit eines nachträg- lichen Baugesuchs hingewiesen wurde (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG), einen Nichtigkeitsgrund dar. Zwar trifft zu, dass in Wiederherstellungsver- fügungen grundsätzlich zwingend auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hinzuweisen ist. Indes kann insbesondere dann darauf ver- zichtet werden, wenn eine Baubewilligung offensichtlich ausser Frage steht, zumal das Durchlaufen des nachträglichen Baubewilligungsverfah- rens diesfalls prozessökonomisch nicht zu rechtfertigen wäre (BVR 2007 S. 164 E. 4.1; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I,

E. 3.6 Nach dem Gesagten liegt eine rechtskräftige Wiederherstellungs- und Vollstreckungsverfügung vor, die grundsätzlich einen Rechtfertigungs- grund für den Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers darstellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.04.2017, Nr. 100.2016.40U, Seite 10

E. 4 Zu prüfen bleibt, ob sich die Gemeinde, der die Handlungen der von ihr beauftragten Unternehmung unstrittig zuzurechnen sind, bei der Entsor- gung der auf dem streitbetroffenen Grundstück gelagerten Gerätschaften an die Regelung gemäss Vollstreckungsverfügung gehalten hat. Ging die Ersatzvornahme über die getroffenen Anordnungen hinaus, wie der Be- schwerdeführer sinngemäss geltend macht, wäre der Eingriff in dessen Eigentumsrechte insoweit nicht von der rechtfertigenden Wirkung der rechtskräftigen Verfügung erfasst.

E. 4.1 In der Vollstreckungsverfügung wurde für den Fall, dass der Be- schwerdeführer den rechtmässigen Zustand nicht bis Ende November 2014 selber wiederherstelle, angeordnet, dass ab 8. Dezember 2014 ohne wei- tere Vorankündigung eine Dritte den Baucontainer (Kaninchenstall) entfer- nen und das Grundstück auf seine Kosten «von allen Materialien, Maschi- nen, Geräten und dergleichen räumen» werde (act. 4A5 Register 18). Diese Formulierung der Ersatzvornahme erfasst grundsätzlich alle auf dem Grundstück gelagerten oder abgestellten Gegenstände. Obschon er in der Vollstreckungsverfügung nicht ausdrücklich erwähnt wird, war also auch der vom Beschwerdeführer angesprochene Brückenwagen (vorne E. 3.2) zu entfernen, zumal er ohne weiteres unter den Begriffe der «Geräte» fällt, die zu «räumen» waren. Gleiches gilt für die Werkzeuge, die sich angeblich im Baucontainer befunden haben. Die Vollstreckungsverfügung erfasste damit alle anlässlich der Ersatzvornahme weggebrachten Gegenstände. Ob die Umschreibung gemäss Wiederherstellungs- und Vollstreckungs- verfügung detailliert genug war, ist nach dem Gesagten nicht zu prüfen; für das Staatshaftungsverfahren genügt, dass die massgebende Formulierung die tatsächlich entsorgten Gegenstände erfasst. Weshalb überdies trotz der bevorstehenden Vernichtung noch eigens ein Inventar hätte erstellt werden müssen, vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darzutun. Im Übrigen konnte sich dieser über die Tragweite der Anordnung nicht ernst- haft getäuscht haben, da die Gemeinde mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 (in dem sie ihm die Ersatzvornahme doch vorgängig angekündigte) ausdrücklich auch die Entsorgung der «sich auf dem Gelände befindenden Anhänger» in Aussicht stellte (act. 4A5 Register 13; vorne Bst. B). Sodann

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.04.2017, Nr. 100.2016.40U, Seite 11 hatte sich zuvor der Sohn des Beschwerdeführers eigens in dessen Namen erkundigt, was in der Verfügung vom 28. August 2014 mit der Formulierung Maschinen und Geräte genau gemeint sei (E-Mail vom 7.12.2014; act. 4A5 Register 15). In der Folge war es zu einer Besprechung vor Ort gekommen, deren Ergebnis der Gemeindeverwalter in einer E-Mail vom 10. Dezember 2014 zusammenfasste; in dieser erwähnte er ausdrücklich, dass auch der landwirtschaftliche Anhänger wegzuräumen sei (act. 4A5 Register 15). Nach dem Gesagten ist weder ersichtlich noch dargetan, dass bei der Räumung des streitbetroffenen Grundstücks Gegenstände entsorgt wurden, die nicht von der Regelung gemäss Wiederherstellungs- und Voll- streckungsverfügung erfasst waren. Zudem steht fest, dass dem Beschwer- deführer bewusst sein musste, dass sämtliche auf dem Grundstück abgestellten Gerätschaften einschliesslich des Brückenwagens und der Werkzeuge im Baucontainer entsorgt werden würden.

E. 4.2 Ferner macht der Beschwerdeführer noch geltend, mit der Vollstre- ckungsverfügung sei nur das Wegbringen der Gegenstände und nicht auch deren Vernichtung angeordnet worden. Die Gemeinde hätte ihm deshalb ermöglichen müssen, sein Eigentum wieder abzuholen; dessen Zerstörung sei rechtswidrig erfolgt (vgl. Art. 9 f. der Beschwerde). Dieser Einwand ist nicht stichhaltig: Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer mit Vollstre- ckungsverfügung eröffnet, dass als Ersatzvornahme eine Dritte das Grund- stück räumen und dabei sämtliche von der Wiederherstellungsverfügung erfassten Gegenstände kostenpflichtig entfernen werde. Unter den kon- kreten Umständen konnte dies nur heissen, dass die weggebrachten Sachen entsorgt werden würden, worauf dann in der Vorankündigung der Ersatzvornahme vom 18. Dezember 2014 auch ausdrücklich hingewiesen wurde (act. 4A5 Register 13; vorne Bst. B). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Art. 10 der Beschwerde) bedeutet «entsorgen» auch sprachlich nicht bloss das Wegbringen von Abfall, sondern schliesst des- sen Vernichtung mit ein; dies zeigt sich im vorliegenden Kontext schon daran, dass auf einem Entsorgungshof Abfälle ihrer Vernichtung zugeführt und nicht bloss gelagert werden. Schliesslich war in der Vollstreckungs- verfügung keine Rede davon, dass die zu entfernenden Gegenstände ein- gelagert und dem Beschwerdeführer (unter bestimmten Bedingungen) wieder herausgegeben würden. Entsprechende Modalitäten wären indes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.04.2017, Nr. 100.2016.40U, Seite 12 zwingend zu regeln gewesen, falls die zu entfernenden Gerätschaften alle- samt oder wenigsten teilweise hätten aufbewahrt werden sollen. Die Ver- nichtung der geräumten Gegenstände bewegt sich mithin innerhalb der Anordnungen der Vollstreckungsverfügung.

E. 4.3 An dieser Stelle sei noch erwähnt, dass eine Einlagerung der Gegenstände weder aus Sicht der Gemeinde noch aus jener des Be- schwerdeführers Sinn gemacht hätte. Erstere konnte nicht annehmen, der Beschwerdeführer sei an den weggeräumten Sachen weiterhin interessiert, nachdem er sich nicht einmal die Mühe gemacht hatte, die betroffen Ge- genstände vor einer amtlichen Entfernung zu bewahren, obschon er hiefür mehrere Monate lang Zeit gehabt hätte. Dies umso weniger, als der Be- schwerdeführer bzw. der für ihn mit der Gemeinde verhandelnde Sohn kurz zuvor noch selber erklärt hatte, den Baucontainer entfernen und «fachge- recht bis 31.12.2014 entsorgen» zu wollen (E-Mail vom 7.12.2014; act. 4A5 Register 15). Umgekehrt hätte eine Lagerung der teils voluminösen Gerät- schaften (Baucontainer, landwirtschaftlicher Anhänger) dem Beschwerde- führer unverhältnismässig hohe Kosten verursacht, die wohl rasch den Wert der entfernten Gegenstände überstiegen hätten, soweit diesen über- haupt noch ein solcher zukam. Jedenfalls hatte der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen keinen Anlass, anzunehmen, die weg- geräumten Gegenstände würden aufbewahrt werden, sondern musste von Anfang an davon ausgehen, dass eine Ersatzvornahme deren Vernichtung bedeutete. Am 9. Januar 2015 wurde er vor Ort noch einmal explizit darauf hingewiesen und es wurde ihm eine letzte Woche Zeit gegeben, das Grundstück zu räumen (vorne Bst. B); dabei wurde auch präzisiert, dass Gegenstände «auf dem Grundriss» des bewilligten Schafstalls nicht weg- gebracht werden würden (Protokoll der nicht vollzogenen Ersatzvornahme; act. 4A5 Register 10). Wenn er trotzdem nicht selber handelte und jene Dinge, die er behalten wollte zumindest in den Schafstall brachte, ist nicht ersichtlich, weshalb er die amtlich geräumten Gegenstände nachträglich wieder hätte behändigen wollen.

E. 4.4 Schliesslich muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten las- sen, dass er eine Vernichtung selbst am Tag der Ersatzvornahme noch hätte abwenden können: Er begab sich am 16. Januar 2015 zum Zeitpunkt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.04.2017, Nr. 100.2016.40U, Seite 13 als das Grundstück geräumt wurde, vor Ort. Bei dieser Gelegenheit hätte er Angaben über einen von ihm organisierten Lagerplatz machen können, zu dem die Gemeinde die entfernten Gegenstände bringen lassen konnte, anstatt sie auf den Entsorgungshof zu schaffen. Überdies wurde der Be- schwerdeführer am 16. Januar 2015 vor Beginn der Räumung telefonisch auf die Möglichkeit hingewiesen, sich zum Entsorgungshof in Bigenthal zu begeben, um dort jene Gegenstände zu behändigen, die er behalten möchte. Wenn er sich stattdessen nach Bäriswil begab (wo er ausfällig wurde; vgl. Protokoll des Vollzugs der Ersatzvornahme; act. 4A5 Regis- ter 9) und anschliessend nicht rechtzeitig in Bigenthal eintraf (vgl. Art. 11 der Beschwerde), obschon er das geräumte Grundstück mit seinem Perso- nenwagen eine halbe Stunde vor dem Transport zum Entsorgungshof ver- lassen hatte (vgl. Protokoll des Vollzugs der Ersatzvornahme; act. 4A5 Re- gister 9), ist er für die sich daraus ergebenden Konsequenzen selber ver- antwortlich.

E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Wiederherstellung des rechtmäs- sigen Zustands und die Vollstreckung der dahingehenden Verfügung samt Kostenüberwälzung rechtskräftig angeordnet worden sind. Weiter ging die Ersatzvornahme vom 16. Januar 2015 nicht über die Anordnungen in der Vollstreckungsverfügung hinaus. Dementsprechend ist sie rechtmässig erfolgt und liegt für den resultierenden Eingriff in Eigentumsrechte des Beschwerdeführers ein Rechtfertigungsgrund vor, sodass eine widerrechtli- che Amtshandlung zu verneinen ist. Die Voraussetzungen für die Verant- wortlichkeit der Gemeinde sind mithin nicht erfüllt, ohne dass die (sich auf- drängende) Frage erörtert zu werden braucht, inwieweit das säumige Ver- halten des Beschwerdeführers ein den Kausalzusammenhang unterbre- chendes Selbstverschulden darstellt (Art. 105 PG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]; Näheres bei Oftinger/Stark, a.a.O., S. 228 ff.; Jaag, a.a.O. Rz. 149 ff.). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird (dazu hinten E. 6.3). Die rechtserheblichen Tatsachen ergeben sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.04.2017, Nr. 100.2016.40U, Seite 14 Parteibefragung abgewiesen wird; förmlich beantragt wurde eine solche ohnehin nur in Bezug auf die Schadenshöhe (vgl. Art. 14 der Beschwerde), die hier nicht geprüft zu werden braucht.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen und hat dieser keinen Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Allerdings hat er für das ver- waltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und amtli- che Verbeiständung ersucht.

E. 6.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Ge- winnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bun- desgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2015 S. 487 E. 7.1, 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 139 III 475 E. 2.2). – Angesichts der klaren Rechtslage, die zudem im angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid korrekt dargestellt wurde, erweist sich die vorliegende Beschwerde als von vornherein aus- sichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist folglich ab- zuweisen. Da über das Gesuch erst im Rahmen des Sachentscheids befunden wird und der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.04.2017, Nr. 100.2016.40U, Seite 15 schwerde nach Abweisung seines Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind solche praxisgemäss bloss in der Höhe der übli- chen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer beantragt überdies unentgeltliche Rechts- pflege und amtliche Verbeiständung sowohl für das erst- als auch für das vorinstanzliche Verfahren (vorne Bst. E). Soweit das vorinstanzliche Ver- fahren betreffend macht er damit sinngemäss geltend, das RSA habe sein entsprechendes Gesuch zu Unrecht abgewiesen. Diese Rüge ist nicht stichhaltig: Mit Blick auf die klare Rechtslage ist bereits die Beschwerde beim RSA als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb die Vorinstanz das Ge- such zu Recht abgewiesen hat und sich die Beschwerde insoweit als un- begründet erweist. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers betref- fend die (vom RSA verneinte) Prozessarmut braucht deshalb nicht weiter eingegangen zu werden und der in diesem Zusammenhang gestellte An- trag auf eine Parteibefragung (Art. 15 der Beschwerde) wird abgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht (erstmals) um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung auch für das erstinstanzliche Schadenersatzverfahren vor der Gemeinde ersucht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten: Der Beschwerdeführer hat im kommu- nalen Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, so- dass weder die Gemeinde selber darüber entschieden (vgl. Verfügung vom 31.3.2015; act. 4A5 Register 2) noch die Vorinstanz eine diesbezügliche Rechtskontrolle ausgeübt hat. Die Beschwerde geht folglich insoweit über den Anfechtungsgegenstand hinaus. Eine nachträgliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das (ohnehin kostenlos geführte) erst- instanzliche Verfahren (vgl. Verfügung vom 31.3.2015; act. 4A5 Register 2) durch das Verwaltungsgericht ist ebenso ausgeschlossen wie eine nach- trägliche Beiordnung von Rechtsanwalt … als amtlicher Anwalt (vgl. Art. 111 Abs. 3 VRPG; BVR 2016 S. 65 E. 3.1).

E. 6.4 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die obsiegende Ge- meinde, obschon vor Verwaltungsgericht anwaltlich vertreten, keinen An- spruch auf Ersatz ihrer Parteikosten hat (Art. 104 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Parteikostenersatz kann einer Gemeinde ausnahmsweise dann gewährt werden, wenn eine besonders komplexe Angelegenheit vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.04.2017, Nr. 100.2016.40U, Seite 16 liegt oder wenn die Gemeinde nicht in erster Linie hoheitliche Interessen wahrt, sondern – insbesondere als Bauherrin oder Grundeigentümerin – wie eine Privatperson betroffen ist (BVR 2015 S. 581 E. 7.3); diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeistän- dung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwer- deführer auferlegt.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Einwohnergemeinde Bäriswil - dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grund- sätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt Fr. 10ʹ701.25.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2016.40U HAT/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. April 2017 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Bäriswil handelnd durch den Gemeinderat, Hubelweg 10, 3323 Bäriswil vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Gemeinde (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom

29. Dezember 2015; vbv 24/2015)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.04.2017, Nr. 100.2016.40U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 28. August 2014 forderte die Einwohnergemeinde (EG) Bäriswil A.________ unter Androhung von Strafe und Ersatzvornahme im Unterlassungsfall auf, bis 30. November 2014 von der Parzelle Grundbuch- blatt (Gbbl.) Nr. 1___ den dort aufgestellten orangen Baucontainer (Kanin- chenstall) zu entfernen, alle Materialien, Maschinen, Geräte und derglei- chen zu räumen sowie bis 28. Februar 2015 den Schafunterstand auf der südlichen Längsseite zu öffnen. Zugleich ordnete sie die Ersatzvornahme an, falls die Widerherstellung nicht ordnungsgemäss innert Frist erfolge, wobei die Kosten hiefür A.________ auferlegt würden: Ab 8. Dezember 2014 werde eine zu beauftragende Dritte ohne weitere Vorankündigung den Baucontainer sowie alle Materialien, Maschinen, Geräte und dergleichen vom Grundstück entfernen; überdies werde ab 4. März 2015 die Plastikabdeckung auf der südlichen Längsseite des Schafunterstands entfernt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Nachdem A.________ die anberaumte Wiederherstellungsfrist ungenutzt hatte verstreichen lassen, informierte ihn die Gemeinde, dass die angeordnete Ersatzvornahme aufgrund der bevorstehenden Feiertage erst in der Zeit zwischen 5. und 11. Januar 2015 erfolgen werde. Dabei werde der Baucontainer aufgebrochen und samt Inhalt ebenso entsorgt werden wie die Anhänger, Materialien, Maschinen und Geräte, die sich noch auf dem Gelände befänden; lebende Tiere aus dem Baucontainer würden fachmännisch entsorgt werden. Nicht betroffen seien der (bewilligte) Schafunterstand sowie der gedeckte Unterstand auf dessen Nordseite (Schreiben vom 18.12.2014). Als die Ersatzvornahme am 9. Januar 2015 vollzogen werden sollte, wurde A.________ im Rahmen eines Vermittlungsgesprächs mit der Kantonspolizei als letztes Entgegenkommen eine Nachfrist gewährt, indem ihm die Räumung und Entsorgung des Mate- rials in genau einer Woche in Aussicht gestellt wurde. Nachdem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.04.2017, Nr. 100.2016.40U, Seite 3 A.________ auch diese Frist ungenutzt hatte verstreichen lassen, vollzog die Gemeinde die Ersatzvornahme am 16. Januar 2015. Das in der Wiederherstellungsverfügung genannte Material wurde von der beauftrag- ten Unternehmung auf den Entsorgungshof in Bigenthal verbracht und dort vernichtet, wobei sich im Baucontainer keine Kaninchen mehr befanden und die darin vorgefundenen Heuballen (als Entgegenkommen gegenüber dem Beschwerdeführer) auf dem Grundstück zurückgelassen wurden. C. Am 13. März 2015 machte A.________ bei der EG Bäriswil für die entsorgten Gegenstände Schadenersatz in der Höhe von Fr. 10ʹ701.25 geltend. Die EG Bäriswil wies das Gesuch mit Verfügung vom 31. März 2015 ab. D. Dagegen erhob A.________ am 24. April 2015 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (RSA). Gleichentags stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechts- vertreters als amtlicher Anwalt. Das RSA wies am 29. Dezember 2015 Be- schwerde und Gesuch ab. E. Am 29. Januar 2016 hat A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben und beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben (Rechtsbegehren 1) und die EG Bäriswil zu verpflichten, ihm Fr. 10ʹ701.25 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 16. Januar 2015 zu bezahlen (Rechtsbegehren 2). Zudem sei ihm für das erst- und das vorinstanzliche Verfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt (Rechtsbe- gehren 3). Gleichentags hat A.________ auch für das verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.04.2017, Nr. 100.2016.40U, Seite 4 tungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiord- nung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Das RSA hat mit sich am 25. Februar 2016 vernehmen lassen, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. Die EG Bäriswil schliesst mit Beschwerdeant- wort vom 1. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber hinten E. 6.3). 1.2 Da der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht erreicht, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 84 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11) richtet sich die Verantwortlichkeit der Gemeinden nach der für den Kanton geltenden Regelung und damit nach Art. 100 ff. des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.04.2017, Nr. 100.2016.40U, Seite 5 Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01). Mithin haften die Gemeinden für Schaden, den Mitarbeitende Dritten in Ausübung amtlicher Tätigkeit widerrechtlich zugefügt haben (Art. 100 Abs. 1 PG). Haftungsvoraussetzungen bilden somit ein Schaden, eine widerrechtliche amtliche Handlung sowie der Kausalzusammenhang zwischen dieser und dem Schaden; die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, wobei die geschädigte Person die Beweislast trägt (statt vieler BVR 2011 S. 200 E. 2.4.2). 2.2 Der Beschwerdeführer verlangt Schadenersatz von der EG Bäriswil, weil diese am 16. Januar 2015 verschiedene ihm gehörende Gerätschaften mit einem Wert von insgesamt Fr. 10ʹ701.25 habe entsorgen lassen. Er behauptet, als Eigentümer der betroffenen Gegenstände durch deren Ver- nichtung in einem absoluten Recht geschädigt worden zu sein (Art. 8 der Beschwerde). Allerdings lauten die aktenkundigen Kaufbelege grösstenteils auf den Namen seines Sohnes und legen damit dessen Eigentümerschaft nahe (vgl. Beilage 7 zur Beschwerde im Verfahren vor dem RSA; act. 4A1). Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen braucht die Eigentümerschaft am entsorgten Material indes nicht näher erörtert zu werden. 3. Die Verfahrensbeteiligten sind primär uneins darüber, ob die Haftungs- voraussetzung der Widerrechtlichkeit erfüllt ist. 3.1 Gemäss Lehre und Rechtsprechung deckt sich der Begriff der Widerrechtlichkeit im Staatshaftungsrecht mit jenem des privaten Haft- pflichtrechts (vgl. etwa Tobias Jaag, Staats- und Beamtenhaftung, 3. Aufl. 2017, Rz. 97). Mithin ergibt sich die Widerrechtlichkeit einer schädigenden Handlung entweder aus der Beeinträchtigung eines absoluten Rechts der geschädigten Person, ohne dass ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, oder daraus, dass eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine Norm bewirkt wird, die nach ihrem Zweck vor derartigen Schäden schützen soll. Liegt also eine Verletzung absoluter Rechte (insb. Leben, Gesundheit, Eigentum) ohne Rechtfertigungsgrund vor, so ergibt sich die Rechtswidrig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.04.2017, Nr. 100.2016.40U, Seite 6 keit der schädigenden Handlung grundsätzlich direkt aus diesem Erfolg, ohne dass es zusätzlich eines verpönten Verhaltens bedürfte (sog. Erfolgs- unrecht). Eine blosse Vermögensschädigung ohne gleichzeitigen Eingriff in ein absolutes Recht ist demgegenüber nur widerrechtlich, wenn die Rechtsordnung verletzt wurde, indem Organe oder Angestellte des Ge- meinwesens Gebote missachtet bzw. gegen Verbote verstossen haben, wobei die verletzten Verhaltensnormen bzw. Amtspflichten gerade dem Schutz vor solcher Schädigung dienen müssen (BVR 2011 S. 200 E. 4.2.1, 2008 S. 163 E. 5.2; BGE 135 V 373 E. 2.4, 132 II 449 E. 3.3, 123 II 577 E. 4d; vgl. auch Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I: Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 1995, S. 174 ff.). 3.2 Das RSA und die Gemeinde verneinen die Widerrechtlichkeit des behördlichen Vorgehens mit der Begründung, die Anordnung der Ersatz- vornahme und deren Vollzug hätten sich im Rahmen der Amtspflichten der kommunalen Behörden bewegt. Die staatliche Gewaltausübung sei recht- mässig und namentlich verhältnismässig erfolgt, weshalb für den Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers der Rechtsfertigungsgrund der Er- füllung einer Amtspflicht gegeben sei. – Der Beschwerdeführer wendet ein, die (vollstreckte) Wiederherstellungsverfügung sei nichtig, weil er darin nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden sei, ein nachträgliches Bau- gesuch einzureichen. Zudem sei sie nicht genügend detailliert und damit rechtsfehlerhaft gewesen, da die wegzuräumenden Gegenstände nicht ausdrücklich aufgezählt worden seien. Ein weiterer Rechtsfehler liege da- rin, dass anlässlich der Ersatzvornahme kein Inventar über die im Baucon- tainer enthaltenen Gegenstände erstellt worden sei. Durch diese Unterlas- sung sei ihm die Substantiierung der Schadenshöhe erschwert worden, sodass die Beweislast umzukehren sei und die Gemeinde den von ihr be- haupteten fehlenden Wert der entsorgten Gegenstände zu beweisen habe. Schliesslich handle es sich beim entsorgten Brückenwagen um ein land- wirtschaftliches Fahrzeug, das von der Ersatzvornahme hätte ausgenom- men werden müssen. – Streitig und zu prüfen ist mithin vorab, ob die Ent- sorgung als Vollzug der verfügten Ersatzvornahme auf einer rechtmässigen Widerherstellungsverfügung beruht. Gegebenenfalls liegt ein Rechtferti- gungsgrund vor, sodass der Eingriff in die Eigentumsrechte des Beschwer- deführers im Rahmen einer rechtmässigen Ausübung öffentlicher Gewalt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.04.2017, Nr. 100.2016.40U, Seite 7 erfolgte (BGE 123 II 577 E. 4i; vgl. auch BVR 2008 S. 163 E. 5.1) und da- mit nicht widerrechtlich war. 3.3 Gemäss Art. 47 Abs. 1 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) lässt die Baupolizeibehörde rechtskräftig verfügte Massnah- men, die innerhalb der angesetzten Frist nicht oder nicht vorschriftsgemäss ausführt werden, auf Kosten der pflichtigen Person durch Dritte vornehmen (vgl. auch Art. 117 Abs. 2 VRPG). Hier hat die Gemeinde die Ersatzvor- nahme bereits am 28. August 2014 in einer kombinierten Wiederherstel- lungs- und Vollstreckungsverfügung (vgl. Art. 116 Abs. 2 VRPG) angeord- net, was praxisgemäss zulässig ist (BVR 2009 S. 557 E. 1.3, 2005 S. 91 E. 2b). Weiter ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer diese kombi- nierte Verfügung weder angefochten noch befolgt hat. Sie ist demnach rechtskräftig geworden, sodass ihre Rechtmässigkeit im Rahmen des Staatshaftungsverfahrens grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden kann: Nach dem in Art. 12 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) verankerten Grund- satz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes ist die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide in einem Staatshaftungsver- fahren nicht mehr zu prüfen. Bleibt ein Rechtsakt unangefochten oder wird im Rechtsmittelverfahren bestätigt, so gilt er für das Staatshaftungsgericht von Gesetzes wegen als rechtmässig. Damit soll ein «Nachholen» ver- säumter und eine Überprüfung erfolgloser Rechtsmittel im Verantwortlich- keitsprozess ausgeschlossen werden (vgl. BGE 129 I 139 E. 3.1, 126 I 144 E. 2a). Dieser Grundsatz gilt auch für den Kanton (vgl. BVR 2014 S. 297 E. 4.3.1, 2008 S. 569 E. 3.3.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 87 N. 1; Jürg Wichtermann, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Auflage 2013, S. 101 ff., 113 ff.; weiterführend Reto Feller, Das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes im Staatshaftungsrecht, Diss. Bern 2007, S. 191 ff.). 3.4 Soweit der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht die (blosse) Rechtsfehlerhaftigkeit der Wiederherstellungs- und Vollstreckungsverfü- gung vom 28. August 2014 geltend macht (vorne E. 3.2) und einwendet, die Ersatzvornahme sei in der angeordneten Form weder erforderlich noch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.04.2017, Nr. 100.2016.40U, Seite 8 zumutbar und folglich unverhältnismässig gewesen, ist er nach dem Ge- sagten im Staatshaftungsverfahren nicht mehr zu hören. Zu prüfen bleibt demgegenüber, ob Rechtsfehler vorliegen, die die Nichtigkeit der Wieder- herstellungsverfügung zur Folge haben. Träfe der dahingehende Einwand des Beschwerdeführers zu, hätte dies zur Folge, dass es an einer rechts- gültigen Grundlage für die Ersatzvornahme fehlt. Derartige Mängel sind jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu berücksichtigen (BGE 138 II 501 E. 3.1; BVR 2014 S. 297 E. 4.3.3). – Nichtig ist eine fehlerhafte Verfügung dann, wenn ihr Mängel anhaften, die besonders schwer wiegen und offensichtlich oder zumindest leicht erkenn- bar sind, und wenn die Rechtssicherheit durch Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (sog. Evidenztheorie). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entschei- denden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung führen nur ganz ausnahmsweise dazu, dass diese nichtig ist (BVR 2012 S. 481 E. 2.4, 2009 S. 385 E. 6). Es bedarf hiefür eines ausserordentlich schwerwiegenden Mangels, der die Verfügung praktisch wirkungslos, unsinnig oder unsittlich macht (VGE 2014/139 vom 14.10.2014 E. 3.4). 3.5 Nach Auffassung des Beschwerdeführers stellt der Umstand, dass in der Wiederherstellungs- und Vollstreckungsverfügung (Vorakten der Gemeinde [act. 4A5] Register 18) nicht auf die Möglichkeit eines nachträg- lichen Baugesuchs hingewiesen wurde (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG), einen Nichtigkeitsgrund dar. Zwar trifft zu, dass in Wiederherstellungsver- fügungen grundsätzlich zwingend auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hinzuweisen ist. Indes kann insbesondere dann darauf ver- zichtet werden, wenn eine Baubewilligung offensichtlich ausser Frage steht, zumal das Durchlaufen des nachträglichen Baubewilligungsverfah- rens diesfalls prozessökonomisch nicht zu rechtfertigen wäre (BVR 2007 S. 164 E. 4.1; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I,

4. Aufl. 2013, Art. 46 N. 13 Bst. d). Hier geht der Beschwerdeführer selber nicht von der Bewilligungsfähigkeit des Baucontainers aus, dessen Entfer- nung Hauptgegenstand der Wiederherstellungsverfügung bildete, macht er doch sinngemäss geltend, der Container hätte als blosse Kleinbaute bau- bewilligungsfrei errichtet bzw. auf dem Grundstück aufgestellt werden dür-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.04.2017, Nr. 100.2016.40U, Seite 9 fen (vgl. insb. Art. 5 der Beschwerde). Zu Unrecht: Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers wies der betroffene Baucontainer eine Grundfläche von 12 m2 auf (Schreiben vom 25.6.2014; act. 4A5 Register 22), weshalb es sich dabei nicht um eine bewilligungsfreie Kleinbaute handelte, dürfen solche doch höchstens über eine Grundfläche von 10 m2 verfügen (Art. 6 Abs. 1 Bst. a des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungs- verfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]). Zudem hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, selbst als Kleinbaute wäre der Container bewilligungspflichtig gewesen, da er in unmittelbarer Waldnähe stand (vgl. in diesem Zusammenhang den Amtsbericht des Amtes für Wald des Kan- tons Bern vom 17.3.2008 betreffend den Schafunterstand [act. 4A5 Regis- ter 27] sowie die Fotografien vom 13.6.2014 [act. 4A5 Register 26]) und die betroffene Parzelle in der Landwirtschaftszone liegt (Art. 7 Abs. 1 und 2 BewD). Dass für den als Kaninchenstall benutzten Container eine Aus- nahmebewilligung nach Art. 24 ff. des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]) hätte erteilt werden können, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Auf die feh- lende Bewilligungsfähigkeit sind denn auch sowohl der Beschwerdeführer bzw. dessen Sohn als auch die Gemeinde durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) hingewiesen worden, bevor das Wiederherstel- lungsverfahren eingeleitet wurde (vgl. Aktennotiz vom 11.8.2014; act. 4A5 Register 19). Bei diesen Gegebenheiten ist ohne weiteres davon auszuge- hen, dass der Baucontainer in der Landwirtschaftszone und am Waldrand offensichtlich nicht bewilligungsfähig war, weshalb die Gemeinde den Be- schwerdeführer mit Wiederherstellungsverfügung nicht eigens auf die Mög- lichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hinzuweisen brauchte. Dies umso weniger als sich der Beschwerdeführer selber auf den Standpunkt stellt, für den Baucontainer gar keiner Bewilligung bedürft zu haben. Ist die Wiederherstellungsverfügung insoweit nicht rechtsfehlerhaft, kann von einer Nichtigkeit keine Rede sein. 3.6 Nach dem Gesagten liegt eine rechtskräftige Wiederherstellungs- und Vollstreckungsverfügung vor, die grundsätzlich einen Rechtfertigungs- grund für den Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers darstellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.04.2017, Nr. 100.2016.40U, Seite 10 4. Zu prüfen bleibt, ob sich die Gemeinde, der die Handlungen der von ihr beauftragten Unternehmung unstrittig zuzurechnen sind, bei der Entsor- gung der auf dem streitbetroffenen Grundstück gelagerten Gerätschaften an die Regelung gemäss Vollstreckungsverfügung gehalten hat. Ging die Ersatzvornahme über die getroffenen Anordnungen hinaus, wie der Be- schwerdeführer sinngemäss geltend macht, wäre der Eingriff in dessen Eigentumsrechte insoweit nicht von der rechtfertigenden Wirkung der rechtskräftigen Verfügung erfasst. 4.1 In der Vollstreckungsverfügung wurde für den Fall, dass der Be- schwerdeführer den rechtmässigen Zustand nicht bis Ende November 2014 selber wiederherstelle, angeordnet, dass ab 8. Dezember 2014 ohne wei- tere Vorankündigung eine Dritte den Baucontainer (Kaninchenstall) entfer- nen und das Grundstück auf seine Kosten «von allen Materialien, Maschi- nen, Geräten und dergleichen räumen» werde (act. 4A5 Register 18). Diese Formulierung der Ersatzvornahme erfasst grundsätzlich alle auf dem Grundstück gelagerten oder abgestellten Gegenstände. Obschon er in der Vollstreckungsverfügung nicht ausdrücklich erwähnt wird, war also auch der vom Beschwerdeführer angesprochene Brückenwagen (vorne E. 3.2) zu entfernen, zumal er ohne weiteres unter den Begriffe der «Geräte» fällt, die zu «räumen» waren. Gleiches gilt für die Werkzeuge, die sich angeblich im Baucontainer befunden haben. Die Vollstreckungsverfügung erfasste damit alle anlässlich der Ersatzvornahme weggebrachten Gegenstände. Ob die Umschreibung gemäss Wiederherstellungs- und Vollstreckungs- verfügung detailliert genug war, ist nach dem Gesagten nicht zu prüfen; für das Staatshaftungsverfahren genügt, dass die massgebende Formulierung die tatsächlich entsorgten Gegenstände erfasst. Weshalb überdies trotz der bevorstehenden Vernichtung noch eigens ein Inventar hätte erstellt werden müssen, vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darzutun. Im Übrigen konnte sich dieser über die Tragweite der Anordnung nicht ernst- haft getäuscht haben, da die Gemeinde mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 (in dem sie ihm die Ersatzvornahme doch vorgängig angekündigte) ausdrücklich auch die Entsorgung der «sich auf dem Gelände befindenden Anhänger» in Aussicht stellte (act. 4A5 Register 13; vorne Bst. B). Sodann

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.04.2017, Nr. 100.2016.40U, Seite 11 hatte sich zuvor der Sohn des Beschwerdeführers eigens in dessen Namen erkundigt, was in der Verfügung vom 28. August 2014 mit der Formulierung Maschinen und Geräte genau gemeint sei (E-Mail vom 7.12.2014; act. 4A5 Register 15). In der Folge war es zu einer Besprechung vor Ort gekommen, deren Ergebnis der Gemeindeverwalter in einer E-Mail vom 10. Dezember 2014 zusammenfasste; in dieser erwähnte er ausdrücklich, dass auch der landwirtschaftliche Anhänger wegzuräumen sei (act. 4A5 Register 15). Nach dem Gesagten ist weder ersichtlich noch dargetan, dass bei der Räumung des streitbetroffenen Grundstücks Gegenstände entsorgt wurden, die nicht von der Regelung gemäss Wiederherstellungs- und Voll- streckungsverfügung erfasst waren. Zudem steht fest, dass dem Beschwer- deführer bewusst sein musste, dass sämtliche auf dem Grundstück abgestellten Gerätschaften einschliesslich des Brückenwagens und der Werkzeuge im Baucontainer entsorgt werden würden. 4.2 Ferner macht der Beschwerdeführer noch geltend, mit der Vollstre- ckungsverfügung sei nur das Wegbringen der Gegenstände und nicht auch deren Vernichtung angeordnet worden. Die Gemeinde hätte ihm deshalb ermöglichen müssen, sein Eigentum wieder abzuholen; dessen Zerstörung sei rechtswidrig erfolgt (vgl. Art. 9 f. der Beschwerde). Dieser Einwand ist nicht stichhaltig: Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer mit Vollstre- ckungsverfügung eröffnet, dass als Ersatzvornahme eine Dritte das Grund- stück räumen und dabei sämtliche von der Wiederherstellungsverfügung erfassten Gegenstände kostenpflichtig entfernen werde. Unter den kon- kreten Umständen konnte dies nur heissen, dass die weggebrachten Sachen entsorgt werden würden, worauf dann in der Vorankündigung der Ersatzvornahme vom 18. Dezember 2014 auch ausdrücklich hingewiesen wurde (act. 4A5 Register 13; vorne Bst. B). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Art. 10 der Beschwerde) bedeutet «entsorgen» auch sprachlich nicht bloss das Wegbringen von Abfall, sondern schliesst des- sen Vernichtung mit ein; dies zeigt sich im vorliegenden Kontext schon daran, dass auf einem Entsorgungshof Abfälle ihrer Vernichtung zugeführt und nicht bloss gelagert werden. Schliesslich war in der Vollstreckungs- verfügung keine Rede davon, dass die zu entfernenden Gegenstände ein- gelagert und dem Beschwerdeführer (unter bestimmten Bedingungen) wieder herausgegeben würden. Entsprechende Modalitäten wären indes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.04.2017, Nr. 100.2016.40U, Seite 12 zwingend zu regeln gewesen, falls die zu entfernenden Gerätschaften alle- samt oder wenigsten teilweise hätten aufbewahrt werden sollen. Die Ver- nichtung der geräumten Gegenstände bewegt sich mithin innerhalb der Anordnungen der Vollstreckungsverfügung. 4.3 An dieser Stelle sei noch erwähnt, dass eine Einlagerung der Gegenstände weder aus Sicht der Gemeinde noch aus jener des Be- schwerdeführers Sinn gemacht hätte. Erstere konnte nicht annehmen, der Beschwerdeführer sei an den weggeräumten Sachen weiterhin interessiert, nachdem er sich nicht einmal die Mühe gemacht hatte, die betroffen Ge- genstände vor einer amtlichen Entfernung zu bewahren, obschon er hiefür mehrere Monate lang Zeit gehabt hätte. Dies umso weniger, als der Be- schwerdeführer bzw. der für ihn mit der Gemeinde verhandelnde Sohn kurz zuvor noch selber erklärt hatte, den Baucontainer entfernen und «fachge- recht bis 31.12.2014 entsorgen» zu wollen (E-Mail vom 7.12.2014; act. 4A5 Register 15). Umgekehrt hätte eine Lagerung der teils voluminösen Gerät- schaften (Baucontainer, landwirtschaftlicher Anhänger) dem Beschwerde- führer unverhältnismässig hohe Kosten verursacht, die wohl rasch den Wert der entfernten Gegenstände überstiegen hätten, soweit diesen über- haupt noch ein solcher zukam. Jedenfalls hatte der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen keinen Anlass, anzunehmen, die weg- geräumten Gegenstände würden aufbewahrt werden, sondern musste von Anfang an davon ausgehen, dass eine Ersatzvornahme deren Vernichtung bedeutete. Am 9. Januar 2015 wurde er vor Ort noch einmal explizit darauf hingewiesen und es wurde ihm eine letzte Woche Zeit gegeben, das Grundstück zu räumen (vorne Bst. B); dabei wurde auch präzisiert, dass Gegenstände «auf dem Grundriss» des bewilligten Schafstalls nicht weg- gebracht werden würden (Protokoll der nicht vollzogenen Ersatzvornahme; act. 4A5 Register 10). Wenn er trotzdem nicht selber handelte und jene Dinge, die er behalten wollte zumindest in den Schafstall brachte, ist nicht ersichtlich, weshalb er die amtlich geräumten Gegenstände nachträglich wieder hätte behändigen wollen. 4.4 Schliesslich muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten las- sen, dass er eine Vernichtung selbst am Tag der Ersatzvornahme noch hätte abwenden können: Er begab sich am 16. Januar 2015 zum Zeitpunkt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.04.2017, Nr. 100.2016.40U, Seite 13 als das Grundstück geräumt wurde, vor Ort. Bei dieser Gelegenheit hätte er Angaben über einen von ihm organisierten Lagerplatz machen können, zu dem die Gemeinde die entfernten Gegenstände bringen lassen konnte, anstatt sie auf den Entsorgungshof zu schaffen. Überdies wurde der Be- schwerdeführer am 16. Januar 2015 vor Beginn der Räumung telefonisch auf die Möglichkeit hingewiesen, sich zum Entsorgungshof in Bigenthal zu begeben, um dort jene Gegenstände zu behändigen, die er behalten möchte. Wenn er sich stattdessen nach Bäriswil begab (wo er ausfällig wurde; vgl. Protokoll des Vollzugs der Ersatzvornahme; act. 4A5 Regis- ter 9) und anschliessend nicht rechtzeitig in Bigenthal eintraf (vgl. Art. 11 der Beschwerde), obschon er das geräumte Grundstück mit seinem Perso- nenwagen eine halbe Stunde vor dem Transport zum Entsorgungshof ver- lassen hatte (vgl. Protokoll des Vollzugs der Ersatzvornahme; act. 4A5 Re- gister 9), ist er für die sich daraus ergebenden Konsequenzen selber ver- antwortlich. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Wiederherstellung des rechtmäs- sigen Zustands und die Vollstreckung der dahingehenden Verfügung samt Kostenüberwälzung rechtskräftig angeordnet worden sind. Weiter ging die Ersatzvornahme vom 16. Januar 2015 nicht über die Anordnungen in der Vollstreckungsverfügung hinaus. Dementsprechend ist sie rechtmässig erfolgt und liegt für den resultierenden Eingriff in Eigentumsrechte des Beschwerdeführers ein Rechtfertigungsgrund vor, sodass eine widerrechtli- che Amtshandlung zu verneinen ist. Die Voraussetzungen für die Verant- wortlichkeit der Gemeinde sind mithin nicht erfüllt, ohne dass die (sich auf- drängende) Frage erörtert zu werden braucht, inwieweit das säumige Ver- halten des Beschwerdeführers ein den Kausalzusammenhang unterbre- chendes Selbstverschulden darstellt (Art. 105 PG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]; Näheres bei Oftinger/Stark, a.a.O., S. 228 ff.; Jaag, a.a.O. Rz. 149 ff.). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird (dazu hinten E. 6.3). Die rechtserheblichen Tatsachen ergeben sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.04.2017, Nr. 100.2016.40U, Seite 14 Parteibefragung abgewiesen wird; förmlich beantragt wurde eine solche ohnehin nur in Bezug auf die Schadenshöhe (vgl. Art. 14 der Beschwerde), die hier nicht geprüft zu werden braucht. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen und hat dieser keinen Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Allerdings hat er für das ver- waltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und amtli- che Verbeiständung ersucht. 6.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Ge- winnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bun- desgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2015 S. 487 E. 7.1, 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 139 III 475 E. 2.2). – Angesichts der klaren Rechtslage, die zudem im angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid korrekt dargestellt wurde, erweist sich die vorliegende Beschwerde als von vornherein aus- sichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist folglich ab- zuweisen. Da über das Gesuch erst im Rahmen des Sachentscheids befunden wird und der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.04.2017, Nr. 100.2016.40U, Seite 15 schwerde nach Abweisung seines Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind solche praxisgemäss bloss in der Höhe der übli- chen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). 6.3 Der Beschwerdeführer beantragt überdies unentgeltliche Rechts- pflege und amtliche Verbeiständung sowohl für das erst- als auch für das vorinstanzliche Verfahren (vorne Bst. E). Soweit das vorinstanzliche Ver- fahren betreffend macht er damit sinngemäss geltend, das RSA habe sein entsprechendes Gesuch zu Unrecht abgewiesen. Diese Rüge ist nicht stichhaltig: Mit Blick auf die klare Rechtslage ist bereits die Beschwerde beim RSA als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb die Vorinstanz das Ge- such zu Recht abgewiesen hat und sich die Beschwerde insoweit als un- begründet erweist. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers betref- fend die (vom RSA verneinte) Prozessarmut braucht deshalb nicht weiter eingegangen zu werden und der in diesem Zusammenhang gestellte An- trag auf eine Parteibefragung (Art. 15 der Beschwerde) wird abgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht (erstmals) um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung auch für das erstinstanzliche Schadenersatzverfahren vor der Gemeinde ersucht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten: Der Beschwerdeführer hat im kommu- nalen Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, so- dass weder die Gemeinde selber darüber entschieden (vgl. Verfügung vom 31.3.2015; act. 4A5 Register 2) noch die Vorinstanz eine diesbezügliche Rechtskontrolle ausgeübt hat. Die Beschwerde geht folglich insoweit über den Anfechtungsgegenstand hinaus. Eine nachträgliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das (ohnehin kostenlos geführte) erst- instanzliche Verfahren (vgl. Verfügung vom 31.3.2015; act. 4A5 Register 2) durch das Verwaltungsgericht ist ebenso ausgeschlossen wie eine nach- trägliche Beiordnung von Rechtsanwalt … als amtlicher Anwalt (vgl. Art. 111 Abs. 3 VRPG; BVR 2016 S. 65 E. 3.1). 6.4 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die obsiegende Ge- meinde, obschon vor Verwaltungsgericht anwaltlich vertreten, keinen An- spruch auf Ersatz ihrer Parteikosten hat (Art. 104 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Parteikostenersatz kann einer Gemeinde ausnahmsweise dann gewährt werden, wenn eine besonders komplexe Angelegenheit vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.04.2017, Nr. 100.2016.40U, Seite 16 liegt oder wenn die Gemeinde nicht in erster Linie hoheitliche Interessen wahrt, sondern – insbesondere als Bauherrin oder Grundeigentümerin – wie eine Privatperson betroffen ist (BVR 2015 S. 581 E. 7.3); diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeistän- dung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwer- deführer auferlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer

- der Einwohnergemeinde Bäriswil

- dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grund- sätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt Fr. 10ʹ701.25.