Erläuterung des Urteils vom 2. Dezember 2016 (VGE 100.2015.246) | Revision/Erläuterungen/Berichtigung
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Dr. med. A.________
E. 2 Dr. med. B.________ beide vertreten durch Rechtsanwalt … Gesuchstellende gegen Ärztlicher Bezirksverein … handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt … und Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Rathausgasse 1, 3011 Bern betreffend Erläuterung des Urteils vom 2. Dezember 2016 (VGE 100.2015.246)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.362U, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 2. Dezember 2016 (VGE 2015/246) hat das Verwaltungs- gericht die Beschwerde von Dr. med. A.________ und Dr. med. B.________ gegen den Entscheid der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) vom 6. Juli 2015 betreffend Notfalldienstpflicht abgewiesen. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 ersuchen Dres A.________ und B.________ das Verwaltungsgericht um Erläuterung dieses Urteils im Sinn von Art. 100 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).
E. 2.1 Ist ein Entscheid unvollständig oder unklar oder stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidgründen im Wider- spruch oder enthält er Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt die Verwaltungsjustizbehörde von Amtes wegen oder auf schriftliches Gesuch hin die nötige Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 100 Abs. 1 VRPG). Die Berichtigung dient dazu, Redaktions- oder Rechnungsfehler zu korrigie- ren; die Erläuterung soll Abhilfe schaffen, wenn der Entscheid unvollstän- dig, unklar oder in sich widersprüchlich ist, und dient weiter der Klärung von Widersprüchen zwischen dem Dispositiv und den Erwägungen. Der Mangel muss sich auf die Entscheidformel beziehen; erläutert werden kann nur, was den Charakter einer Anordnung aufweist. Auf die Entscheidgründe als solche bezieht sich die Erläuterung nicht. Die Erwägungen unterliegen der Erläuterung nur, wenn und soweit der Sinn der Entscheidformel erst durch Beizug der Entscheidgründe ermittelt werden kann, namentlich in Fällen, in denen die Verwaltungsjustizbehörde die Sache an die Vorinstanz zurück- gewiesen hat zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen. Unzulässig sind Erläuterungsgesuche, die auf eine inhaltliche Änderung des Ent- scheids abzielen oder eine allgemeine Diskussion über den Entscheid einleiten wollen (vgl. BVR 2008 S. 309 E. 2.1, 2004 S. 359 E. 7.2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.362U, Seite 3 Art. 100 N. 6 ff.). Das Eintreten auf ein Erläuterungs- oder Berichtigungs- gesuch setzt gleich wie andere Gesuchsverfahren ein eigenes schutzwür- diges Interesse der gesuchstellenden Person an der beantragten Klärung oder Ergänzung des Entscheids voraus (vgl. Art. 50 Abs. 2 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 100 N. 5; zum Ganzen VGE 2015/28 vom 22.1.2015 E. 2.1, 2013/83 vom 22.4.2013 E. 2.1).
E. 2.2 Die Gesuchstellenden erkundigen sich zusammengefasst danach, ob die Annahme zutreffe, dass das Urteil vom 2. Dezember 2016 «insbe- sondere bezogen auf eine allfällige Pflicht zur Leistung einer Ersatzabgabe keinen Vollstreckungstitel darstelle» (Gesuch S. 1). Sie befürchteten, der Ärztliche Bezirksverein … (ABV; Beschwerdegegner im Verfahren 100.2015.246) könnte aufgrund einer Passage in E. 3.5 des Urteils den Standpunkt einnehmen, «das Urteil des Verwaltungsgerichts stelle einen Vollstreckungstitel dar und er müsse kein neues Erkenntnisverfahren […] durchlaufen, wenn er bei den Beschwerdeführenden eine Ersatzabgabe einfordern wolle» (Gesuch S. 3).
E. 2.3 Die von den Gesuchstellenden aufgeworfene Frage zielt nicht da- rauf ab, Unvollständigkeiten, Unklarheiten oder Widersprüche im Urteils- dispositiv bzw. zwischen Dispositiv und Erwägungen zu beseitigen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen eines Erläuterungsgesuchs aufzu- zeigen, ob und in welchem Umfang sein Urteil als Vollstreckungstitel die- nen kann. Ausserdem hat das Verwaltungsgericht den Streitgegenstand in E. 3.5 f. des hier zur Diskussion stehenden Urteils klar umrissen. Inwiefern sich daraus mit Bezug auf das Urteilsdispositiv ein Widerspruch oder Un- klarheiten ergeben sollen, ist nicht ersichtlich. Auf das Gesuch um Erläute- rung kann somit offensichtlich nicht eingetreten werden. Auf die Anhörung des ABV wird verzichtet (Art. 100 Abs. 2 VRPG).
E. 3 Es werden keine Parteikosten gesprochen.
E. 3.1 Die Behandlung des Gesuchs fällt in die Zuständigkeit der Verwal- tungsjustizbehörde, welche den Entscheid gefällt hat (vgl. Art. 100 Abs. 1 VRPG), im vorliegenden Fall in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.362U, Seite 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
E. 3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gesuchstellenden unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 100 Abs. 5 i.V.m. Art. 98 Abs. 1, Art. 106 sowie 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Auf das Gesuch um Erläuterung wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden den Gesuchstellenden auferlegt.
E. 4 Zu eröffnen:
- den Gesuchstellenden und mitzuteilen:
- dem Ärztlichen Bezirksverein …
- der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.362U, Seite 5 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Dispositiv
- Dr. med. A.________
- Dr. med. B.________ beide vertreten durch Rechtsanwalt … Gesuchstellende gegen Ärztlicher Bezirksverein … handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt … und Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Rathausgasse 1, 3011 Bern betreffend Erläuterung des Urteils vom 2. Dezember 2016 (VGE 100.2015.246) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.362U, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen:
- Mit Urteil vom 2. Dezember 2016 (VGE 2015/246) hat das Verwaltungs- gericht die Beschwerde von Dr. med. A.________ und Dr. med. B.________ gegen den Entscheid der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) vom 6. Juli 2015 betreffend Notfalldienstpflicht abgewiesen. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 ersuchen Dres A.________ und B.________ das Verwaltungsgericht um Erläuterung dieses Urteils im Sinn von Art. 100 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).
- 2.1 Ist ein Entscheid unvollständig oder unklar oder stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidgründen im Wider- spruch oder enthält er Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt die Verwaltungsjustizbehörde von Amtes wegen oder auf schriftliches Gesuch hin die nötige Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 100 Abs. 1 VRPG). Die Berichtigung dient dazu, Redaktions- oder Rechnungsfehler zu korrigie- ren; die Erläuterung soll Abhilfe schaffen, wenn der Entscheid unvollstän- dig, unklar oder in sich widersprüchlich ist, und dient weiter der Klärung von Widersprüchen zwischen dem Dispositiv und den Erwägungen. Der Mangel muss sich auf die Entscheidformel beziehen; erläutert werden kann nur, was den Charakter einer Anordnung aufweist. Auf die Entscheidgründe als solche bezieht sich die Erläuterung nicht. Die Erwägungen unterliegen der Erläuterung nur, wenn und soweit der Sinn der Entscheidformel erst durch Beizug der Entscheidgründe ermittelt werden kann, namentlich in Fällen, in denen die Verwaltungsjustizbehörde die Sache an die Vorinstanz zurück- gewiesen hat zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen. Unzulässig sind Erläuterungsgesuche, die auf eine inhaltliche Änderung des Ent- scheids abzielen oder eine allgemeine Diskussion über den Entscheid einleiten wollen (vgl. BVR 2008 S. 309 E. 2.1, 2004 S. 359 E. 7.2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.362U, Seite 3 Art. 100 N. 6 ff.). Das Eintreten auf ein Erläuterungs- oder Berichtigungs- gesuch setzt gleich wie andere Gesuchsverfahren ein eigenes schutzwür- diges Interesse der gesuchstellenden Person an der beantragten Klärung oder Ergänzung des Entscheids voraus (vgl. Art. 50 Abs. 2 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 100 N. 5; zum Ganzen VGE 2015/28 vom 22.1.2015 E. 2.1, 2013/83 vom 22.4.2013 E. 2.1). 2.2 Die Gesuchstellenden erkundigen sich zusammengefasst danach, ob die Annahme zutreffe, dass das Urteil vom 2. Dezember 2016 «insbe- sondere bezogen auf eine allfällige Pflicht zur Leistung einer Ersatzabgabe keinen Vollstreckungstitel darstelle» (Gesuch S. 1). Sie befürchteten, der Ärztliche Bezirksverein … (ABV; Beschwerdegegner im Verfahren 100.2015.246) könnte aufgrund einer Passage in E. 3.5 des Urteils den Standpunkt einnehmen, «das Urteil des Verwaltungsgerichts stelle einen Vollstreckungstitel dar und er müsse kein neues Erkenntnisverfahren […] durchlaufen, wenn er bei den Beschwerdeführenden eine Ersatzabgabe einfordern wolle» (Gesuch S. 3). 2.3 Die von den Gesuchstellenden aufgeworfene Frage zielt nicht da- rauf ab, Unvollständigkeiten, Unklarheiten oder Widersprüche im Urteils- dispositiv bzw. zwischen Dispositiv und Erwägungen zu beseitigen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen eines Erläuterungsgesuchs aufzu- zeigen, ob und in welchem Umfang sein Urteil als Vollstreckungstitel die- nen kann. Ausserdem hat das Verwaltungsgericht den Streitgegenstand in E. 3.5 f. des hier zur Diskussion stehenden Urteils klar umrissen. Inwiefern sich daraus mit Bezug auf das Urteilsdispositiv ein Widerspruch oder Un- klarheiten ergeben sollen, ist nicht ersichtlich. Auf das Gesuch um Erläute- rung kann somit offensichtlich nicht eingetreten werden. Auf die Anhörung des ABV wird verzichtet (Art. 100 Abs. 2 VRPG).
- 3.1 Die Behandlung des Gesuchs fällt in die Zuständigkeit der Verwal- tungsjustizbehörde, welche den Entscheid gefällt hat (vgl. Art. 100 Abs. 1 VRPG), im vorliegenden Fall in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.362U, Seite 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gesuchstellenden unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 100 Abs. 5 i.V.m. Art. 98 Abs. 1, Art. 106 sowie 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Auf das Gesuch um Erläuterung wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden den Gesuchstellenden auferlegt.
- Es werden keine Parteikosten gesprochen.
- Zu eröffnen: - den Gesuchstellenden und mitzuteilen: - dem Ärztlichen Bezirksverein … - der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.362U, Seite 5 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
- Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2016.362U DAM/SCA/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. Dezember 2016 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann
1. Dr. med. A.________
2. Dr. med. B.________ beide vertreten durch Rechtsanwalt … Gesuchstellende gegen Ärztlicher Bezirksverein … handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt … und Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Rathausgasse 1, 3011 Bern betreffend Erläuterung des Urteils vom 2. Dezember 2016 (VGE 100.2015.246)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.362U, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 2. Dezember 2016 (VGE 2015/246) hat das Verwaltungs- gericht die Beschwerde von Dr. med. A.________ und Dr. med. B.________ gegen den Entscheid der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) vom 6. Juli 2015 betreffend Notfalldienstpflicht abgewiesen. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 ersuchen Dres A.________ und B.________ das Verwaltungsgericht um Erläuterung dieses Urteils im Sinn von Art. 100 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 2. 2.1 Ist ein Entscheid unvollständig oder unklar oder stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidgründen im Wider- spruch oder enthält er Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt die Verwaltungsjustizbehörde von Amtes wegen oder auf schriftliches Gesuch hin die nötige Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 100 Abs. 1 VRPG). Die Berichtigung dient dazu, Redaktions- oder Rechnungsfehler zu korrigie- ren; die Erläuterung soll Abhilfe schaffen, wenn der Entscheid unvollstän- dig, unklar oder in sich widersprüchlich ist, und dient weiter der Klärung von Widersprüchen zwischen dem Dispositiv und den Erwägungen. Der Mangel muss sich auf die Entscheidformel beziehen; erläutert werden kann nur, was den Charakter einer Anordnung aufweist. Auf die Entscheidgründe als solche bezieht sich die Erläuterung nicht. Die Erwägungen unterliegen der Erläuterung nur, wenn und soweit der Sinn der Entscheidformel erst durch Beizug der Entscheidgründe ermittelt werden kann, namentlich in Fällen, in denen die Verwaltungsjustizbehörde die Sache an die Vorinstanz zurück- gewiesen hat zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen. Unzulässig sind Erläuterungsgesuche, die auf eine inhaltliche Änderung des Ent- scheids abzielen oder eine allgemeine Diskussion über den Entscheid einleiten wollen (vgl. BVR 2008 S. 309 E. 2.1, 2004 S. 359 E. 7.2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.362U, Seite 3 Art. 100 N. 6 ff.). Das Eintreten auf ein Erläuterungs- oder Berichtigungs- gesuch setzt gleich wie andere Gesuchsverfahren ein eigenes schutzwür- diges Interesse der gesuchstellenden Person an der beantragten Klärung oder Ergänzung des Entscheids voraus (vgl. Art. 50 Abs. 2 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 100 N. 5; zum Ganzen VGE 2015/28 vom 22.1.2015 E. 2.1, 2013/83 vom 22.4.2013 E. 2.1). 2.2 Die Gesuchstellenden erkundigen sich zusammengefasst danach, ob die Annahme zutreffe, dass das Urteil vom 2. Dezember 2016 «insbe- sondere bezogen auf eine allfällige Pflicht zur Leistung einer Ersatzabgabe keinen Vollstreckungstitel darstelle» (Gesuch S. 1). Sie befürchteten, der Ärztliche Bezirksverein … (ABV; Beschwerdegegner im Verfahren 100.2015.246) könnte aufgrund einer Passage in E. 3.5 des Urteils den Standpunkt einnehmen, «das Urteil des Verwaltungsgerichts stelle einen Vollstreckungstitel dar und er müsse kein neues Erkenntnisverfahren […] durchlaufen, wenn er bei den Beschwerdeführenden eine Ersatzabgabe einfordern wolle» (Gesuch S. 3). 2.3 Die von den Gesuchstellenden aufgeworfene Frage zielt nicht da- rauf ab, Unvollständigkeiten, Unklarheiten oder Widersprüche im Urteils- dispositiv bzw. zwischen Dispositiv und Erwägungen zu beseitigen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen eines Erläuterungsgesuchs aufzu- zeigen, ob und in welchem Umfang sein Urteil als Vollstreckungstitel die- nen kann. Ausserdem hat das Verwaltungsgericht den Streitgegenstand in E. 3.5 f. des hier zur Diskussion stehenden Urteils klar umrissen. Inwiefern sich daraus mit Bezug auf das Urteilsdispositiv ein Widerspruch oder Un- klarheiten ergeben sollen, ist nicht ersichtlich. Auf das Gesuch um Erläute- rung kann somit offensichtlich nicht eingetreten werden. Auf die Anhörung des ABV wird verzichtet (Art. 100 Abs. 2 VRPG). 3. 3.1 Die Behandlung des Gesuchs fällt in die Zuständigkeit der Verwal- tungsjustizbehörde, welche den Entscheid gefällt hat (vgl. Art. 100 Abs. 1 VRPG), im vorliegenden Fall in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.362U, Seite 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gesuchstellenden unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 100 Abs. 5 i.V.m. Art. 98 Abs. 1, Art. 106 sowie 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Auf das Gesuch um Erläuterung wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden den Gesuchstellenden auferlegt.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- den Gesuchstellenden und mitzuteilen:
- dem Ärztlichen Bezirksverein …
- der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.362U, Seite 5 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.