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100 2016 143

Bern VerwG · 2016-12-23 · Deutsch BE

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 8. April 2016 - BD 229/15) | Ausländerrecht

Sachverhalt

A. Die brasilianische Staatsangehörige A.________, geboren am … 1982, reiste am 2. Juni 2013 in die Schweiz ein. Am 4. Juli 2013 heiratete sie den Schweizer Bürger B.________, worauf ihr gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde (zuletzt gültig bis am 3. Juli 2015). Am

1. Januar 2015 hoben die Eheleute den gemeinsamen Haushalt auf. Die Ehe ist kinderlos geblieben. Mit Verfügung vom 2. September 2015 verweigerte die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), A.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verwaltungsverfahren ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am

2. Oktober 2015 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM), welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 8. April 2016 abwies und A.________ eine Ausreisefrist bis zum 20. Mai 2016 ansetzte. Die POM verweigerte ihr zudem wegen Aussichtslosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. C. Hiergegen hat A.________ am

9. Mai 2016 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventu- ell sei die Bewilligung zu verlängern, subeventuell sei die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Im Kostenpunkt beantragt A.________, ihr sei für das vorinstanzliche und das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung ihres bzw. für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2016, Nr. 100.2016.143U, Seite 3 das verwaltungsgerichtliche Verfahren allenfalls eines anderen Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt; zur Festsetzung der Parteientschä- digung oder des amtlichen Honorars im Verfahren vor der POM sei die Sa- che eventuell an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde; hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Die EG Bern hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin. Gerügt werden können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2016, Nr. 100.2016.143U, Seite 4

E. 2 Unter den Verfahrensbeteiligten ist in erster Linie umstritten, ob die Be- schwerdeführerin nach Aufhebung der Ehegemeinschaft Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hat.

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich zu Recht nicht auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin- nen und Ausländer (AuG; SR 142.20). Die für diesen Bewilligungsanspruch erforderliche Dauer einer in der Schweiz gelebten Ehegemeinschaft von mindestens drei Jahren ist unbestrittenermassen nicht erfüllt. Die Eheleute haben sich eineinhalb Jahre nach der Eheschliessung getrennt (vorne Bst. A; Akten EG Bern pag. 48). Ein beidseitiger Ehewille besteht seither nicht mehr. Mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung ist nicht zu rechnen; solches wird auch nicht geltend gemacht. Strittig ist dagegen, ob ein verselbständigter Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG besteht (sog. nachehelicher Härtefall).

E. 2.2 Der nacheheliche Härtefall setzt voraus, dass wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt die Vermei- dung schwerwiegender Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemein- schaft. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer eheli- cher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunfts- land stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Be- urteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, na- mentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der An- wesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Um- stände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f., 137 II 1 E. 4.1). Als Richtlinie bleibt indes zu beachten, dass der Gesetzgeber für einen nachehelichen Härtefall eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2016, Nr. 100.2016.143U, Seite 5 der ausländischen Person voraussetzt. Diese Folgen müssen mit der Le- benssituation nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6; ferner BVR 2010 S. 481 E. 5.1; Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten ‒ Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahr- buch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., 77 ff.).

E. 3 Die Beschwerdeführerin wirft der POM vor, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und den Untersuchungsgrundsatz verletzt zu haben, indem sie die gestellten Beweisanträge zum Nachweis ehelicher Gewalt bzw. häuslicher Oppression zu Unrecht abgelehnt habe.

E. 3.1 Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich in ers- ter Linie aus Art. 21 ff. VRPG. Ergänzend greifen die verfassungsrechtli- chen Mindestansprüche nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen effektiv prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Er umfasst auch das Recht der Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (BGE 134 I 140 E. 5.3; BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 14). Die entschei- dende Behörde, die den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 18 Abs. 1 VRPG), zieht die sachdienlichen Beweismittel nach pflicht- gemässem Ermessen bei, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebun- den zu sein (Art. 18 Abs. 2 VRPG). Ergibt eine antizipierte Beweiswürdi- gung, dass ein Beweis nicht geeignet ist, das Beweisergebnis zu verändern oder den Entscheid zu beeinflussen, darf die Behörde von der Beweisab- nahme absehen und den Beweisantrag ablehnen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; BVR 2015 S. 159 E. 3.4, 2014 S. 118 E. 4.2.2, 2011 S. 97 E. 4.2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 8 ff.).

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E. 3.2 Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren bean- tragt, ehemalige Nachbarn und Arbeitskolleginnen bzw. -kollegen seien als Zeuginnen und Zeugen einzuvernehmen (Akten POM pag. 15 f.; Beschwer- de S. 4 f.). Die POM hat diese Beweisanträge abgelehnt, weil hiervon keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten seien. Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass eine Gewaltausübung, wie sie für die Begründung eines nachehelichen Härtefalls vorliegen müsse, nicht ersichtlich und auch nicht substanziiert vorgebracht worden sei. Daran würde auch die Befra- gung der angerufenen Zeuginnen und Zeugen nichts ändern, welche zu zwei (verbalen) Auseinandersetzungen Angaben machen könnten (ange- fochtener Entscheid E. 5c).

E. 3.3 Wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen, sind keine weite- ren Abklärungen erforderlich, um die Streitsache zu beurteilen. Die POM durfte daher aufgrund der Akten entscheiden und war nicht verpflichtet, die angebotenen Beweise abzunehmen. Eine Gehörsverletzung oder ein Ver- stoss gegen den Untersuchungsgrundsatz ist in der antizipierten Beweis- würdigung mithin nicht zu erblicken.

E. 4 Der nacheheliche Härtefall wird vorab mit der psychischen und physischen Gewalt begründet, welche die Beschwerdeführerin während ihrer Ehe er- fahren habe.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Ehemann habe sie wiederholt zu sexuellen Handlungen mit seinem Hund aufgefordert und geäussert, er wolle davon auch Filmaufnahmen machen. Da sie sich je- weils geweigert habe, sei es immer häufiger zu eskalierendem Streit ge- kommen; ihr Ehemann sei zunehmend aggressiv und ihr gegenüber auch handgreiflich geworden. Sie habe immer Angst vor seinem nächsten Wut- ausbruch gehabt. Die Aufforderungen des Ehemannes hätten sie zudem in ihrer Menschenwürde und Persönlichkeit verletzt (Beschwerde S. 6 ff.).

E. 4.2 Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Sie muss derart intensiv sein, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2016, Nr. 100.2016.143U, Seite 7 die physische oder psychische Integrität des Opfers im Fall der Aufrechter- haltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Das bloss gelegentliche Anschreien bzw. verbale Konflikte in ehelichen Krisen- situationen sowie eine einzelne Tätlichkeit genügen dagegen nicht (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1; BGer 2C_1072/2014 vom 9.7.2015, E. 2.2 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auch psy- chische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Be- schimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei Aufrechterhal- tung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Indessen vermag nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstel- lungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung einen Härtefall zu be- gründen. Vielmehr liegt ein solcher erst vor, wenn die anhaltende, erniedri- gende Behandlung derart schwer wiegt, dass von der betroffenen Person vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, einzig aus bewilligungs- rechtlichen Gründen die Ehe aufrechtzuerhalten und in einer ihre Men- schenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung zu verharren (vgl. BGE 140 II 289 [BGer 2C_873/2013 vom 25.3.2014], nicht publ. E. 4.4, 138 II 229 E. 3.2.2 mit Hinweisen; VGE 2015/274 vom 11.1.2016, E. 3.2; Thomas Hugi Yar, a.a.O., S. 84 ff.). Bei der Feststellung des entsprechen- den Sachverhalts trifft die ausländische Person eine weitreichende Mitwir- kungspflicht (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AuG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; allgemein zur Mitwirkungspflicht etwa BVR 2015 S. 391 E. 5.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3). Sie hat die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Dabei genügen allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen nicht. Vielmehr muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl. Art. 77 Abs. 5 und 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; zu den Beweisanforderungen neuerdings auch BGE 142 I 152).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2016, Nr. 100.2016.143U, Seite 8

E. 4.3 Im vorliegenden Fall ist eine physische oder psychische Beein- trächtigung der Beschwerdeführerin in der geforderten Intensität weder hinreichend dargetan noch objektiv erstellt.

E. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin unterlässt es – wie bereits vor der Vor- instanz – substanziiert vorzubringen, inwiefern ihr Ehemann im Rahmen der beschriebenen, eskalierenden Streitigkeiten handgreiflich geworden ist und ob und allenfalls welche (physischen) Verletzungen sie dabei davon- getragen hat. Die Darstellungen der Beschwerdeführerin zur ehelichen Gewalt bleiben insgesamt äusserst oberflächlich und vage. Konkrete Hin- weise für physische Gewalt wie Polizeirapporte oder Arztzeugnisse kann sie keine vorweisen. Der unbelegt gebliebene Hinweis auf ein hängiges Strafverfahren (Beschwerde S. 6) ist unbehelflich; die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, Zeitpunkt und Inhalt der Strafanzeige sowie den Stand des Verfahrens anzugeben. Die Beschwerdeführerin bringt unter Hinweis auf ihre Rechtsschrift an die POM vor, dass ehemalige Nachbarn und Ar- beitskolleginnen bzw. -kollegen Übergriffe des Ehemanns bezeugen könn- ten (Beschwerde S. 5). Bei einem Übergriff hätten die damaligen Nachbarn den Ehemann lautstark schreien hören, worauf sie zur Wohnung gekom- men seien und den Ehemann direkt gefragt hätten, was los sei; sie hätten die Beschwerdeführerin weinen gehört und den Ehemann gefragt, ob er seine Frau schlage. Bei einem Vorfall am Bahnhof … sei der Ehemann ihr gegenüber «laut und aggressiv» geworden, was drei Arbeitskolleginnen bezeugen könnten (vgl. Akten POM pag. 16). Im Widerspruch hierzu hatte die Beschwerdeführerin gegenüber der EG Bern angegeben, der Ehemann sei beim Vorfall am Bahnhof … handgreiflich geworden, weshalb ein Arbeitskollege von ihr habe eingreifen müssen (vgl. Akten EG Bern pag. 29). Aus den allgemein gehaltenen und teilweise widersprüchlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin kann nicht hinreichend auf physische Gewaltanwendungen durch den Ehemann geschlossen werden. An dieser Einschätzung vermöchten die Befragungen der angerufenen Zeuginnen und Zeugen (Nachbarn und Arbeitskolleginnen bzw. -kollegen) nichts zu ändern, da diese Personen nach Darstellung der Beschwerdefüh- rerin nur wiederholte lautstarke Streitigkeiten zwischen den Eheleuten so- wie (einmaliges) lautes und aggressives Verhalten des Ehemannes bestä- tigen könnten, was indes die nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG geforderte Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2016, Nr. 100.2016.143U, Seite 9 griffsintensität nicht erreichen würde. Der entsprechende Beweisantrag wird daher abgewiesen.

E. 4.3.2 Weiter ist nicht hinreichend dargetan, dass der Ehemann die Be- schwerdeführerin während des Zusammenlebens wiederholt zu sexuellen Handlungen mit Tieren aufgefordert bzw. gedrängt hätte. Ihre entsprechen- den Ausführungen bleiben sehr oberflächlich und wenig detailliert. Die ak- tenkundigen Chat-Ausdrucke betreffend Zoophilie (sexuelles Hingezo- gensein zu Tieren; vgl. Akten POM, Beilage 4 zur Beschwerde) stammen aus dem Jahr 2012 und damit aus der Zeit vor der Eheschliessung. Der Umstand, dass der Ehemann solche Fantasien hatte bzw. allenfalls immer noch hat, mag zu Konflikten in der Ehe geführt haben. Es fehlt jedoch an Hinweisen, dass er die Beschwerdeführerin während des Ehelebens zu solchen Praktiken gedrängt und insoweit psychischen oder physischen Druck ausgeübt hätte.

E. 4.3.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe Angst vor ihrem Ehemann gehabt und sei von ihm abhängig gewesen, sind angesichts der Aktenlage nicht glaubhaft: Die vom Ehemann bei den EMF eingereichten SMS- und E-Mail-Ausdrucke (vgl. Akten EG Bern pag. 35-43) zeigen auf, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann während des Zusammenle- bens wiederholt in massiver Weise beschimpft hat und zumindest auch als Aggressorin aufgetreten ist. Sie hat diese Beschimpfungen ebenso wenig in Abrede gestellt wie den Vorwurf ihres Ehemannes, dass sie ihn wieder- holt geschlagen, getreten, angespuckt und gekratzt habe (vgl. Akten EG Bern pag. 54-59). Dass die Trennung und die Einleitung des Eheschutz- verfahrens auf Initiative des Ehemanns erfolgte (vgl. Akten EG Bern pag. 46), zeigt unter den gegebenen Umständen ebenfalls, dass die Be- schwerdeführerin nicht in einer ihre psychische und physische Integrität schwerwiegend verletzenden Beziehung ausharren musste, um ihr Anwe- senheitsrecht zu wahren. Angesichts der aus ihrer Sicht erfolgreichen In- tegration und Selbständigkeit sowie ihrer Deutschkenntnisse (vgl. Be- schwerde S. 10 und 13) wäre es der Beschwerdeführerin im Übrigen jeder- zeit möglich gewesen, bei Bedarf einen Arzt, eine Behörde oder eine Hilfs- stelle aufzusuchen oder Eheschutzmassnahmen einzuleiten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2016, Nr. 100.2016.143U, Seite 10

E. 4.4 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin weder die Systematik einer Misshandlung noch eine anhaltende, erniedrigende Behandlung oder eine schwerwiegende Druckausübung objektiv nachvollziehbar konkretisiert oder belegt. Die allgemein gehaltenen Behauptungen der Beschwerdefüh- rerin genügen hierzu jedenfalls nicht. Die POM hat somit zu Recht das Vor- liegen eines nachehelichen Härtefalls infolge ehelicher Gewalt verneint.

E. 5 Ein nachehelicher Härtefall soll nach Ansicht der Beschwerdeführerin wei- ter vorliegen, weil die soziale Wiedereingliederung im Heimatland stark gefährdet sei.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sie in ihrem Heimat- land keine sozialen Beziehungen mehr unterhalte; ihr Lebensmittelpunkt sei in der Schweiz. Im Fall einer Wegweisung würde sie «vor dem Nichts stehen» und ihre Wiedereingliederung wäre ernsthaft gefährdet, da sie in Brasilien keine Wohnung, keine Arbeit und überdies keine finanziellen Re- serven besitze (Beschwerde S. 9 f.).

E. 5.2 Mit Blick auf die kurze Anwesenheit in der Schweiz, die Berufstätig- keit als Sprachlehrerin in Brasilien (vgl. Akten Migrationsdienst des Kantons Bern [MIDI; act. 3A3], pag. 14) und aufgrund der Tatsache, dass sie prak- tisch ihr gesamtes bisheriges Leben im Heimatland verbracht hat, kommt die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass sich die erst 34-jährige Be- schwerdeführerin sowohl gesellschaftlich als auch wirtschaftlich wieder in ihrem Heimatland wird integrieren können. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher dargetan, weshalb sie in Brasilien keine Arbeitsstelle und Wohnung finden sollte. Ihre Situation unterscheidet sich nicht von derjeni- gen zahlreicher anderer Ausländerinnen und Ausländer, die nach einem Scheitern ihrer Ehe vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung mehr haben. Folglich ist die Rückkehr ins Heimatland für die Beschwerdeführerin zumutbar und begründet keinen nachehelichen Härtefall.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2016, Nr. 100.2016.143U, Seite 11

E. 6 Nach dem Erwogenen stellen die von der Beschwerdeführerin vorge- brachten Umstände in Übereinstimmung mit der Vorinstanz weder je für sich allein noch zusammen betrachtet einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG dar. Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Weitere Sachverhaltsabklärungen würden zu keinem anderen Ergebnis führen. Abgewiesen wird der (nicht näher begründete) Antrag der Be- schwerdeführerin, es sei eine öffentliche Schlussverhandlung im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 101.1) durchzuführen (Beschwerde S. 5). Diese konventionsrechtliche Garantie ist auf ausländerrechtliche Verfahren wie das vorliegende nicht anwendbar (BGE 137 II 393 E. 2.1 [Pra 101/2012 Nr. 26], 137 I 128 E. 4.4.2 [Pra 100/2011 Nr. 72]).

E. 7 Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilli- gungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG).

E. 7.1 Die POM hat auch die ermessensweise Bewilligungsverlängerung verweigert. Der 34-jährigen Beschwerdeführerin seien zwar ihre Integrati- onsbemühungen zu Gute zu halten. Dennoch könne insbesondere mit Blick auf die kurze Aufenthaltsdauer von keiner weit fortgeschrittenen Integration ausgegangen werden. Die eheliche Gemeinschaft habe nur während ein- einhalb Jahren bestanden und die Ehe sei kinderlos geblieben. Demge- genüber seien die Wiedereingliederungschancen im Heimatland intakt. So- dann handle es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine qualifizierte Arbeitskraft, an deren Beschäftigung in der Schweiz ein besonderes Inte- resse bestehe. Insgesamt würden die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der im AuG vorgezeichneten Migrationspolitik die privaten Interessen an einem Verbleib der Beschwerdeführerin überwiegen (ange- fochtener Entscheid E. 8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2016, Nr. 100.2016.143U, Seite 12

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin macht nichts geltend, was die überzeugen- den Erwägungen der Vorinstanz in Frage stellen könnte. Die Vorbringen, sie beherrsche die deutsche Sprache auf dem Niveau C, sei strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, schuldenfrei, berufstätig und in der Lage, ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten (Beschwerde S. 10), mö- gen zwar zutreffen; darin ist jedoch keine besondere Integrationsleistung zu sehen, stellen doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung, das Erlernen der jeweiligen Sprache, geordnete finanzielle Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben wichtige Aspekte jeglicher In- tegration dar (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. b und d VZAE und Art. 4 Bst. a, b und d der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Auslän- derinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Die Voraussetzungen zur Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG dürfen in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng gehandhabt werden. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angeführte höchst- richterliche Praxis (Beschwerde S. 9) bezieht sich auf die Anspruchsbewil- ligung; für die hier interessierende Frage der ermessensweisen Bewilligung ist sie daher unbehelflich. Nach der publizierten Verwaltungsjustizpraxis darf mit der Erteilung einer Härtefallbewilligung auch nicht rechnen, wer sich bloss lange in der Schweiz aufhält und gut integriert ist (BVR 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin hält sich erst seit gut drei Jahren in der Schweiz auf (vgl. vorne Bst. A) und weist keine über- durchschnittliche Integration auf. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die POM die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin (auch) nicht ermessensweise verlängert hat.

E. 8 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, dass die Vorinstanz ihr die un- entgeltliche Rechtspflege zu Unrecht verweigert habe.

E. 8.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwal- tungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist und das Verfahren nicht von vornherein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2016, Nr. 100.2016.143U, Seite 13 aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoff- nung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig ge- ringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Ge- winnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1; BGE 142 III 138 E. 5.1).

E. 8.2 Die POM hielt die Beschwerde für aussichtslos (angefochtener Ent- scheid E. 10c). – Nach Aufhebung der Ehegemeinschaft besteht ein An- spruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur nach Massgabe von Art. 50 AuG. Die bundes- und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu den entsprechenden Voraussetzungen ist umfangreich und konstant. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe stellen ge- messen an dieser Praxis bei weitem keinen Grenzfall dar; die Ausführun- gen in der Beschwerde zur ehelichen Gewalt und zur sozialen Wiederein- gliederung im Heimatland blieben unsubstanziiert und unbelegt. Die Erfolg- schancen waren daher von Anfang an als gering einzustufen. Des Weiteren hatte auch die ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Blick auf die strengen Anforderungen an einen persönlichen Härtefall keine Aussicht auf Erfolg. Nach dem Gesagten ist der Entscheid der Vor- instanz nicht zu beanstanden, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowohl hinsichtlich der Verfahrenskosten als auch der amtlichen Beiord- nung einer Rechtsvertretung abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2016, Nr. 100.2016.143U, Seite 14

E. 9 Zusammenfassend hat die POM kein Recht verletzt, indem sie die Aufent- haltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht verlängert und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwal- tungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG161.1]). Der Be- schwerdeführerin ist praxisgemäss eine neue Ausreisefrist anzusetzen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die vollumfänglich unter- liegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig und ihr ist kein Parteikosten- ersatz zuzusprechen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VPRG). Sie hat indes im Ver- fahren vor Verwaltungsgericht ebenfalls um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht.

E. 10.2 Hinsichtlich der Frage der Aussichtslosigkeit der Beschwerde kann auf das in E. 8.2 Gesagte verwiesen werden. Die dortigen Ausführungen haben gleichermassen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Geltung. Die Beschwerdeführerin hat mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gröss- tenteils die bisherigen Argumente wiederholt und nichts wesentlich Neues vorgebracht. Mit Blick darauf und auf den im Übrigen zutreffend und sorg- fältig begründeten Entscheid der Vorinstanz muss die Beschwerde als aus- sichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist deshalb abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre.

E. 10.3 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Rah- men des Endentscheids befunden wird und die Beschwerdeführerin des- halb keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Ge- suchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisge- mäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2016, Nr. 100.2016.143U, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird eine Ausreisefrist angesetzt auf den 9. Februar 2017.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsge- richtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

- der Beschwerdeführerin

- der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

- der Einwohnergemeinde Bern

- dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17.Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), oder, soweit es die Er- messensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

Dispositiv
  1. Januar 2015 hoben die Eheleute den gemeinsamen Haushalt auf. Die Ehe ist kinderlos geblieben. Mit Verfügung vom 2. September 2015 verweigerte die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), A.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verwaltungsverfahren ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am
  2. Oktober 2015 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM), welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 8. April 2016 abwies und A.________ eine Ausreisefrist bis zum 20. Mai 2016 ansetzte. Die POM verweigerte ihr zudem wegen Aussichtslosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. C. Hiergegen hat A.________ am
  3. Mai 2016 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventu- ell sei die Bewilligung zu verlängern, subeventuell sei die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Im Kostenpunkt beantragt A.________, ihr sei für das vorinstanzliche und das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung ihres bzw. für Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2016, Nr. 100.2016.143U, Seite 3 das verwaltungsgerichtliche Verfahren allenfalls eines anderen Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt; zur Festsetzung der Parteientschä- digung oder des amtlichen Honorars im Verfahren vor der POM sei die Sa- che eventuell an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde; hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Die EG Bern hat sich nicht vernehmen lassen. Erwägungen:
  4. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin. Gerügt werden können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2016, Nr. 100.2016.143U, Seite 4
  5. Unter den Verfahrensbeteiligten ist in erster Linie umstritten, ob die Be- schwerdeführerin nach Aufhebung der Ehegemeinschaft Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hat. 2.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich zu Recht nicht auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin- nen und Ausländer (AuG; SR 142.20). Die für diesen Bewilligungsanspruch erforderliche Dauer einer in der Schweiz gelebten Ehegemeinschaft von mindestens drei Jahren ist unbestrittenermassen nicht erfüllt. Die Eheleute haben sich eineinhalb Jahre nach der Eheschliessung getrennt (vorne Bst. A; Akten EG Bern pag. 48). Ein beidseitiger Ehewille besteht seither nicht mehr. Mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung ist nicht zu rechnen; solches wird auch nicht geltend gemacht. Strittig ist dagegen, ob ein verselbständigter Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG besteht (sog. nachehelicher Härtefall). 2.2 Der nacheheliche Härtefall setzt voraus, dass wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt die Vermei- dung schwerwiegender Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemein- schaft. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer eheli- cher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunfts- land stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Be- urteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, na- mentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der An- wesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Um- stände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f., 137 II 1 E. 4.1). Als Richtlinie bleibt indes zu beachten, dass der Gesetzgeber für einen nachehelichen Härtefall eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2016, Nr. 100.2016.143U, Seite 5 der ausländischen Person voraussetzt. Diese Folgen müssen mit der Le- benssituation nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6; ferner BVR 2010 S. 481 E. 5.1; Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten ‒ Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahr- buch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., 77 ff.).
  6. Die Beschwerdeführerin wirft der POM vor, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und den Untersuchungsgrundsatz verletzt zu haben, indem sie die gestellten Beweisanträge zum Nachweis ehelicher Gewalt bzw. häuslicher Oppression zu Unrecht abgelehnt habe. 3.1 Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich in ers- ter Linie aus Art. 21 ff. VRPG. Ergänzend greifen die verfassungsrechtli- chen Mindestansprüche nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen effektiv prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Er umfasst auch das Recht der Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (BGE 134 I 140 E. 5.3; BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 14). Die entschei- dende Behörde, die den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 18 Abs. 1 VRPG), zieht die sachdienlichen Beweismittel nach pflicht- gemässem Ermessen bei, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebun- den zu sein (Art. 18 Abs. 2 VRPG). Ergibt eine antizipierte Beweiswürdi- gung, dass ein Beweis nicht geeignet ist, das Beweisergebnis zu verändern oder den Entscheid zu beeinflussen, darf die Behörde von der Beweisab- nahme absehen und den Beweisantrag ablehnen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; BVR 2015 S. 159 E. 3.4, 2014 S. 118 E. 4.2.2, 2011 S. 97 E. 4.2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 8 ff.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2016, Nr. 100.2016.143U, Seite 6 3.2 Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren bean- tragt, ehemalige Nachbarn und Arbeitskolleginnen bzw. -kollegen seien als Zeuginnen und Zeugen einzuvernehmen (Akten POM pag. 15 f.; Beschwer- de S. 4 f.). Die POM hat diese Beweisanträge abgelehnt, weil hiervon keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten seien. Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass eine Gewaltausübung, wie sie für die Begründung eines nachehelichen Härtefalls vorliegen müsse, nicht ersichtlich und auch nicht substanziiert vorgebracht worden sei. Daran würde auch die Befra- gung der angerufenen Zeuginnen und Zeugen nichts ändern, welche zu zwei (verbalen) Auseinandersetzungen Angaben machen könnten (ange- fochtener Entscheid E. 5c). 3.3 Wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen, sind keine weite- ren Abklärungen erforderlich, um die Streitsache zu beurteilen. Die POM durfte daher aufgrund der Akten entscheiden und war nicht verpflichtet, die angebotenen Beweise abzunehmen. Eine Gehörsverletzung oder ein Ver- stoss gegen den Untersuchungsgrundsatz ist in der antizipierten Beweis- würdigung mithin nicht zu erblicken.
  7. Der nacheheliche Härtefall wird vorab mit der psychischen und physischen Gewalt begründet, welche die Beschwerdeführerin während ihrer Ehe er- fahren habe. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Ehemann habe sie wiederholt zu sexuellen Handlungen mit seinem Hund aufgefordert und geäussert, er wolle davon auch Filmaufnahmen machen. Da sie sich je- weils geweigert habe, sei es immer häufiger zu eskalierendem Streit ge- kommen; ihr Ehemann sei zunehmend aggressiv und ihr gegenüber auch handgreiflich geworden. Sie habe immer Angst vor seinem nächsten Wut- ausbruch gehabt. Die Aufforderungen des Ehemannes hätten sie zudem in ihrer Menschenwürde und Persönlichkeit verletzt (Beschwerde S. 6 ff.). 4.2 Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Sie muss derart intensiv sein, dass Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2016, Nr. 100.2016.143U, Seite 7 die physische oder psychische Integrität des Opfers im Fall der Aufrechter- haltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Das bloss gelegentliche Anschreien bzw. verbale Konflikte in ehelichen Krisen- situationen sowie eine einzelne Tätlichkeit genügen dagegen nicht (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1; BGer 2C_1072/2014 vom 9.7.2015, E. 2.2 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auch psy- chische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Be- schimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei Aufrechterhal- tung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Indessen vermag nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstel- lungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung einen Härtefall zu be- gründen. Vielmehr liegt ein solcher erst vor, wenn die anhaltende, erniedri- gende Behandlung derart schwer wiegt, dass von der betroffenen Person vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, einzig aus bewilligungs- rechtlichen Gründen die Ehe aufrechtzuerhalten und in einer ihre Men- schenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung zu verharren (vgl. BGE 140 II 289 [BGer 2C_873/2013 vom 25.3.2014], nicht publ. E. 4.4, 138 II 229 E. 3.2.2 mit Hinweisen; VGE 2015/274 vom 11.1.2016, E. 3.2; Thomas Hugi Yar, a.a.O., S. 84 ff.). Bei der Feststellung des entsprechen- den Sachverhalts trifft die ausländische Person eine weitreichende Mitwir- kungspflicht (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AuG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; allgemein zur Mitwirkungspflicht etwa BVR 2015 S. 391 E. 5.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3). Sie hat die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Dabei genügen allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen nicht. Vielmehr muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl. Art. 77 Abs. 5 und 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; zu den Beweisanforderungen neuerdings auch BGE 142 I 152). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2016, Nr. 100.2016.143U, Seite 8 4.3 Im vorliegenden Fall ist eine physische oder psychische Beein- trächtigung der Beschwerdeführerin in der geforderten Intensität weder hinreichend dargetan noch objektiv erstellt. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin unterlässt es – wie bereits vor der Vor- instanz – substanziiert vorzubringen, inwiefern ihr Ehemann im Rahmen der beschriebenen, eskalierenden Streitigkeiten handgreiflich geworden ist und ob und allenfalls welche (physischen) Verletzungen sie dabei davon- getragen hat. Die Darstellungen der Beschwerdeführerin zur ehelichen Gewalt bleiben insgesamt äusserst oberflächlich und vage. Konkrete Hin- weise für physische Gewalt wie Polizeirapporte oder Arztzeugnisse kann sie keine vorweisen. Der unbelegt gebliebene Hinweis auf ein hängiges Strafverfahren (Beschwerde S. 6) ist unbehelflich; die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, Zeitpunkt und Inhalt der Strafanzeige sowie den Stand des Verfahrens anzugeben. Die Beschwerdeführerin bringt unter Hinweis auf ihre Rechtsschrift an die POM vor, dass ehemalige Nachbarn und Ar- beitskolleginnen bzw. -kollegen Übergriffe des Ehemanns bezeugen könn- ten (Beschwerde S. 5). Bei einem Übergriff hätten die damaligen Nachbarn den Ehemann lautstark schreien hören, worauf sie zur Wohnung gekom- men seien und den Ehemann direkt gefragt hätten, was los sei; sie hätten die Beschwerdeführerin weinen gehört und den Ehemann gefragt, ob er seine Frau schlage. Bei einem Vorfall am Bahnhof … sei der Ehemann ihr gegenüber «laut und aggressiv» geworden, was drei Arbeitskolleginnen bezeugen könnten (vgl. Akten POM pag. 16). Im Widerspruch hierzu hatte die Beschwerdeführerin gegenüber der EG Bern angegeben, der Ehemann sei beim Vorfall am Bahnhof … handgreiflich geworden, weshalb ein Arbeitskollege von ihr habe eingreifen müssen (vgl. Akten EG Bern pag. 29). Aus den allgemein gehaltenen und teilweise widersprüchlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin kann nicht hinreichend auf physische Gewaltanwendungen durch den Ehemann geschlossen werden. An dieser Einschätzung vermöchten die Befragungen der angerufenen Zeuginnen und Zeugen (Nachbarn und Arbeitskolleginnen bzw. -kollegen) nichts zu ändern, da diese Personen nach Darstellung der Beschwerdefüh- rerin nur wiederholte lautstarke Streitigkeiten zwischen den Eheleuten so- wie (einmaliges) lautes und aggressives Verhalten des Ehemannes bestä- tigen könnten, was indes die nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG geforderte Ein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2016, Nr. 100.2016.143U, Seite 9 griffsintensität nicht erreichen würde. Der entsprechende Beweisantrag wird daher abgewiesen. 4.3.2 Weiter ist nicht hinreichend dargetan, dass der Ehemann die Be- schwerdeführerin während des Zusammenlebens wiederholt zu sexuellen Handlungen mit Tieren aufgefordert bzw. gedrängt hätte. Ihre entsprechen- den Ausführungen bleiben sehr oberflächlich und wenig detailliert. Die ak- tenkundigen Chat-Ausdrucke betreffend Zoophilie (sexuelles Hingezo- gensein zu Tieren; vgl. Akten POM, Beilage 4 zur Beschwerde) stammen aus dem Jahr 2012 und damit aus der Zeit vor der Eheschliessung. Der Umstand, dass der Ehemann solche Fantasien hatte bzw. allenfalls immer noch hat, mag zu Konflikten in der Ehe geführt haben. Es fehlt jedoch an Hinweisen, dass er die Beschwerdeführerin während des Ehelebens zu solchen Praktiken gedrängt und insoweit psychischen oder physischen Druck ausgeübt hätte. 4.3.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe Angst vor ihrem Ehemann gehabt und sei von ihm abhängig gewesen, sind angesichts der Aktenlage nicht glaubhaft: Die vom Ehemann bei den EMF eingereichten SMS- und E-Mail-Ausdrucke (vgl. Akten EG Bern pag. 35-43) zeigen auf, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann während des Zusammenle- bens wiederholt in massiver Weise beschimpft hat und zumindest auch als Aggressorin aufgetreten ist. Sie hat diese Beschimpfungen ebenso wenig in Abrede gestellt wie den Vorwurf ihres Ehemannes, dass sie ihn wieder- holt geschlagen, getreten, angespuckt und gekratzt habe (vgl. Akten EG Bern pag. 54-59). Dass die Trennung und die Einleitung des Eheschutz- verfahrens auf Initiative des Ehemanns erfolgte (vgl. Akten EG Bern pag. 46), zeigt unter den gegebenen Umständen ebenfalls, dass die Be- schwerdeführerin nicht in einer ihre psychische und physische Integrität schwerwiegend verletzenden Beziehung ausharren musste, um ihr Anwe- senheitsrecht zu wahren. Angesichts der aus ihrer Sicht erfolgreichen In- tegration und Selbständigkeit sowie ihrer Deutschkenntnisse (vgl. Be- schwerde S. 10 und 13) wäre es der Beschwerdeführerin im Übrigen jeder- zeit möglich gewesen, bei Bedarf einen Arzt, eine Behörde oder eine Hilfs- stelle aufzusuchen oder Eheschutzmassnahmen einzuleiten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2016, Nr. 100.2016.143U, Seite 10 4.4 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin weder die Systematik einer Misshandlung noch eine anhaltende, erniedrigende Behandlung oder eine schwerwiegende Druckausübung objektiv nachvollziehbar konkretisiert oder belegt. Die allgemein gehaltenen Behauptungen der Beschwerdefüh- rerin genügen hierzu jedenfalls nicht. Die POM hat somit zu Recht das Vor- liegen eines nachehelichen Härtefalls infolge ehelicher Gewalt verneint.
  8. Ein nachehelicher Härtefall soll nach Ansicht der Beschwerdeführerin wei- ter vorliegen, weil die soziale Wiedereingliederung im Heimatland stark gefährdet sei. 5.1 Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sie in ihrem Heimat- land keine sozialen Beziehungen mehr unterhalte; ihr Lebensmittelpunkt sei in der Schweiz. Im Fall einer Wegweisung würde sie «vor dem Nichts stehen» und ihre Wiedereingliederung wäre ernsthaft gefährdet, da sie in Brasilien keine Wohnung, keine Arbeit und überdies keine finanziellen Re- serven besitze (Beschwerde S. 9 f.). 5.2 Mit Blick auf die kurze Anwesenheit in der Schweiz, die Berufstätig- keit als Sprachlehrerin in Brasilien (vgl. Akten Migrationsdienst des Kantons Bern [MIDI; act. 3A3], pag. 14) und aufgrund der Tatsache, dass sie prak- tisch ihr gesamtes bisheriges Leben im Heimatland verbracht hat, kommt die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass sich die erst 34-jährige Be- schwerdeführerin sowohl gesellschaftlich als auch wirtschaftlich wieder in ihrem Heimatland wird integrieren können. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher dargetan, weshalb sie in Brasilien keine Arbeitsstelle und Wohnung finden sollte. Ihre Situation unterscheidet sich nicht von derjeni- gen zahlreicher anderer Ausländerinnen und Ausländer, die nach einem Scheitern ihrer Ehe vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung mehr haben. Folglich ist die Rückkehr ins Heimatland für die Beschwerdeführerin zumutbar und begründet keinen nachehelichen Härtefall. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2016, Nr. 100.2016.143U, Seite 11
  9. Nach dem Erwogenen stellen die von der Beschwerdeführerin vorge- brachten Umstände in Übereinstimmung mit der Vorinstanz weder je für sich allein noch zusammen betrachtet einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG dar. Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Weitere Sachverhaltsabklärungen würden zu keinem anderen Ergebnis führen. Abgewiesen wird der (nicht näher begründete) Antrag der Be- schwerdeführerin, es sei eine öffentliche Schlussverhandlung im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 101.1) durchzuführen (Beschwerde S. 5). Diese konventionsrechtliche Garantie ist auf ausländerrechtliche Verfahren wie das vorliegende nicht anwendbar (BGE 137 II 393 E. 2.1 [Pra 101/2012 Nr. 26], 137 I 128 E. 4.4.2 [Pra 100/2011 Nr. 72]).
  10. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilli- gungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). 7.1 Die POM hat auch die ermessensweise Bewilligungsverlängerung verweigert. Der 34-jährigen Beschwerdeführerin seien zwar ihre Integrati- onsbemühungen zu Gute zu halten. Dennoch könne insbesondere mit Blick auf die kurze Aufenthaltsdauer von keiner weit fortgeschrittenen Integration ausgegangen werden. Die eheliche Gemeinschaft habe nur während ein- einhalb Jahren bestanden und die Ehe sei kinderlos geblieben. Demge- genüber seien die Wiedereingliederungschancen im Heimatland intakt. So- dann handle es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine qualifizierte Arbeitskraft, an deren Beschäftigung in der Schweiz ein besonderes Inte- resse bestehe. Insgesamt würden die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der im AuG vorgezeichneten Migrationspolitik die privaten Interessen an einem Verbleib der Beschwerdeführerin überwiegen (ange- fochtener Entscheid E. 8). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2016, Nr. 100.2016.143U, Seite 12 7.2 Die Beschwerdeführerin macht nichts geltend, was die überzeugen- den Erwägungen der Vorinstanz in Frage stellen könnte. Die Vorbringen, sie beherrsche die deutsche Sprache auf dem Niveau C, sei strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, schuldenfrei, berufstätig und in der Lage, ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten (Beschwerde S. 10), mö- gen zwar zutreffen; darin ist jedoch keine besondere Integrationsleistung zu sehen, stellen doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung, das Erlernen der jeweiligen Sprache, geordnete finanzielle Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben wichtige Aspekte jeglicher In- tegration dar (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. b und d VZAE und Art. 4 Bst. a, b und d der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Auslän- derinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Die Voraussetzungen zur Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG dürfen in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng gehandhabt werden. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angeführte höchst- richterliche Praxis (Beschwerde S. 9) bezieht sich auf die Anspruchsbewil- ligung; für die hier interessierende Frage der ermessensweisen Bewilligung ist sie daher unbehelflich. Nach der publizierten Verwaltungsjustizpraxis darf mit der Erteilung einer Härtefallbewilligung auch nicht rechnen, wer sich bloss lange in der Schweiz aufhält und gut integriert ist (BVR 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin hält sich erst seit gut drei Jahren in der Schweiz auf (vgl. vorne Bst. A) und weist keine über- durchschnittliche Integration auf. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die POM die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin (auch) nicht ermessensweise verlängert hat.
  11. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, dass die Vorinstanz ihr die un- entgeltliche Rechtspflege zu Unrecht verweigert habe. 8.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwal- tungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist und das Verfahren nicht von vornherein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2016, Nr. 100.2016.143U, Seite 13 aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoff- nung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig ge- ringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Ge- winnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 8.2 Die POM hielt die Beschwerde für aussichtslos (angefochtener Ent- scheid E. 10c). – Nach Aufhebung der Ehegemeinschaft besteht ein An- spruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur nach Massgabe von Art. 50 AuG. Die bundes- und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu den entsprechenden Voraussetzungen ist umfangreich und konstant. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe stellen ge- messen an dieser Praxis bei weitem keinen Grenzfall dar; die Ausführun- gen in der Beschwerde zur ehelichen Gewalt und zur sozialen Wiederein- gliederung im Heimatland blieben unsubstanziiert und unbelegt. Die Erfolg- schancen waren daher von Anfang an als gering einzustufen. Des Weiteren hatte auch die ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Blick auf die strengen Anforderungen an einen persönlichen Härtefall keine Aussicht auf Erfolg. Nach dem Gesagten ist der Entscheid der Vor- instanz nicht zu beanstanden, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowohl hinsichtlich der Verfahrenskosten als auch der amtlichen Beiord- nung einer Rechtsvertretung abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2016, Nr. 100.2016.143U, Seite 14
  12. Zusammenfassend hat die POM kein Recht verletzt, indem sie die Aufent- haltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht verlängert und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwal- tungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG161.1]). Der Be- schwerdeführerin ist praxisgemäss eine neue Ausreisefrist anzusetzen.
  13. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die vollumfänglich unter- liegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig und ihr ist kein Parteikosten- ersatz zuzusprechen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VPRG). Sie hat indes im Ver- fahren vor Verwaltungsgericht ebenfalls um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 10.2 Hinsichtlich der Frage der Aussichtslosigkeit der Beschwerde kann auf das in E. 8.2 Gesagte verwiesen werden. Die dortigen Ausführungen haben gleichermassen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Geltung. Die Beschwerdeführerin hat mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gröss- tenteils die bisherigen Argumente wiederholt und nichts wesentlich Neues vorgebracht. Mit Blick darauf und auf den im Übrigen zutreffend und sorg- fältig begründeten Entscheid der Vorinstanz muss die Beschwerde als aus- sichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist deshalb abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 10.3 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Rah- men des Endentscheids befunden wird und die Beschwerdeführerin des- halb keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Ge- suchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisge- mäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2016, Nr. 100.2016.143U, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  14. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird eine Ausreisefrist angesetzt auf den 9. Februar 2017.
  15. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsge- richtliche Verfahren wird abgewiesen.
  16. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  17. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  18. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - der Einwohnergemeinde Bern - dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17.Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), oder, soweit es die Er- messensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2016.143U DAM/BDE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Dezember 2016 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 8. April 2016; BD 229/15)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2016, Nr. 100.2016.143U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die brasilianische Staatsangehörige A.________, geboren am … 1982, reiste am 2. Juni 2013 in die Schweiz ein. Am 4. Juli 2013 heiratete sie den Schweizer Bürger B.________, worauf ihr gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde (zuletzt gültig bis am 3. Juli 2015). Am

1. Januar 2015 hoben die Eheleute den gemeinsamen Haushalt auf. Die Ehe ist kinderlos geblieben. Mit Verfügung vom 2. September 2015 verweigerte die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), A.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verwaltungsverfahren ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am

2. Oktober 2015 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM), welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 8. April 2016 abwies und A.________ eine Ausreisefrist bis zum 20. Mai 2016 ansetzte. Die POM verweigerte ihr zudem wegen Aussichtslosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. C. Hiergegen hat A.________ am

9. Mai 2016 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventu- ell sei die Bewilligung zu verlängern, subeventuell sei die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Im Kostenpunkt beantragt A.________, ihr sei für das vorinstanzliche und das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung ihres bzw. für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2016, Nr. 100.2016.143U, Seite 3 das verwaltungsgerichtliche Verfahren allenfalls eines anderen Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt; zur Festsetzung der Parteientschä- digung oder des amtlichen Honorars im Verfahren vor der POM sei die Sa- che eventuell an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde; hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Die EG Bern hat sich nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin. Gerügt werden können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2016, Nr. 100.2016.143U, Seite 4 2. Unter den Verfahrensbeteiligten ist in erster Linie umstritten, ob die Be- schwerdeführerin nach Aufhebung der Ehegemeinschaft Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hat. 2.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich zu Recht nicht auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin- nen und Ausländer (AuG; SR 142.20). Die für diesen Bewilligungsanspruch erforderliche Dauer einer in der Schweiz gelebten Ehegemeinschaft von mindestens drei Jahren ist unbestrittenermassen nicht erfüllt. Die Eheleute haben sich eineinhalb Jahre nach der Eheschliessung getrennt (vorne Bst. A; Akten EG Bern pag. 48). Ein beidseitiger Ehewille besteht seither nicht mehr. Mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung ist nicht zu rechnen; solches wird auch nicht geltend gemacht. Strittig ist dagegen, ob ein verselbständigter Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG besteht (sog. nachehelicher Härtefall). 2.2 Der nacheheliche Härtefall setzt voraus, dass wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt die Vermei- dung schwerwiegender Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemein- schaft. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer eheli- cher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunfts- land stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Be- urteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, na- mentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der An- wesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Um- stände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f., 137 II 1 E. 4.1). Als Richtlinie bleibt indes zu beachten, dass der Gesetzgeber für einen nachehelichen Härtefall eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2016, Nr. 100.2016.143U, Seite 5 der ausländischen Person voraussetzt. Diese Folgen müssen mit der Le- benssituation nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6; ferner BVR 2010 S. 481 E. 5.1; Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten ‒ Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahr- buch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., 77 ff.). 3. Die Beschwerdeführerin wirft der POM vor, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und den Untersuchungsgrundsatz verletzt zu haben, indem sie die gestellten Beweisanträge zum Nachweis ehelicher Gewalt bzw. häuslicher Oppression zu Unrecht abgelehnt habe. 3.1 Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich in ers- ter Linie aus Art. 21 ff. VRPG. Ergänzend greifen die verfassungsrechtli- chen Mindestansprüche nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen effektiv prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Er umfasst auch das Recht der Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (BGE 134 I 140 E. 5.3; BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 14). Die entschei- dende Behörde, die den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 18 Abs. 1 VRPG), zieht die sachdienlichen Beweismittel nach pflicht- gemässem Ermessen bei, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebun- den zu sein (Art. 18 Abs. 2 VRPG). Ergibt eine antizipierte Beweiswürdi- gung, dass ein Beweis nicht geeignet ist, das Beweisergebnis zu verändern oder den Entscheid zu beeinflussen, darf die Behörde von der Beweisab- nahme absehen und den Beweisantrag ablehnen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; BVR 2015 S. 159 E. 3.4, 2014 S. 118 E. 4.2.2, 2011 S. 97 E. 4.2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 8 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2016, Nr. 100.2016.143U, Seite 6 3.2 Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren bean- tragt, ehemalige Nachbarn und Arbeitskolleginnen bzw. -kollegen seien als Zeuginnen und Zeugen einzuvernehmen (Akten POM pag. 15 f.; Beschwer- de S. 4 f.). Die POM hat diese Beweisanträge abgelehnt, weil hiervon keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten seien. Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass eine Gewaltausübung, wie sie für die Begründung eines nachehelichen Härtefalls vorliegen müsse, nicht ersichtlich und auch nicht substanziiert vorgebracht worden sei. Daran würde auch die Befra- gung der angerufenen Zeuginnen und Zeugen nichts ändern, welche zu zwei (verbalen) Auseinandersetzungen Angaben machen könnten (ange- fochtener Entscheid E. 5c). 3.3 Wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen, sind keine weite- ren Abklärungen erforderlich, um die Streitsache zu beurteilen. Die POM durfte daher aufgrund der Akten entscheiden und war nicht verpflichtet, die angebotenen Beweise abzunehmen. Eine Gehörsverletzung oder ein Ver- stoss gegen den Untersuchungsgrundsatz ist in der antizipierten Beweis- würdigung mithin nicht zu erblicken. 4. Der nacheheliche Härtefall wird vorab mit der psychischen und physischen Gewalt begründet, welche die Beschwerdeführerin während ihrer Ehe er- fahren habe. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Ehemann habe sie wiederholt zu sexuellen Handlungen mit seinem Hund aufgefordert und geäussert, er wolle davon auch Filmaufnahmen machen. Da sie sich je- weils geweigert habe, sei es immer häufiger zu eskalierendem Streit ge- kommen; ihr Ehemann sei zunehmend aggressiv und ihr gegenüber auch handgreiflich geworden. Sie habe immer Angst vor seinem nächsten Wut- ausbruch gehabt. Die Aufforderungen des Ehemannes hätten sie zudem in ihrer Menschenwürde und Persönlichkeit verletzt (Beschwerde S. 6 ff.). 4.2 Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Sie muss derart intensiv sein, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2016, Nr. 100.2016.143U, Seite 7 die physische oder psychische Integrität des Opfers im Fall der Aufrechter- haltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Das bloss gelegentliche Anschreien bzw. verbale Konflikte in ehelichen Krisen- situationen sowie eine einzelne Tätlichkeit genügen dagegen nicht (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1; BGer 2C_1072/2014 vom 9.7.2015, E. 2.2 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auch psy- chische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Be- schimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei Aufrechterhal- tung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Indessen vermag nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstel- lungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung einen Härtefall zu be- gründen. Vielmehr liegt ein solcher erst vor, wenn die anhaltende, erniedri- gende Behandlung derart schwer wiegt, dass von der betroffenen Person vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, einzig aus bewilligungs- rechtlichen Gründen die Ehe aufrechtzuerhalten und in einer ihre Men- schenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung zu verharren (vgl. BGE 140 II 289 [BGer 2C_873/2013 vom 25.3.2014], nicht publ. E. 4.4, 138 II 229 E. 3.2.2 mit Hinweisen; VGE 2015/274 vom 11.1.2016, E. 3.2; Thomas Hugi Yar, a.a.O., S. 84 ff.). Bei der Feststellung des entsprechen- den Sachverhalts trifft die ausländische Person eine weitreichende Mitwir- kungspflicht (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AuG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; allgemein zur Mitwirkungspflicht etwa BVR 2015 S. 391 E. 5.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3). Sie hat die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Dabei genügen allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen nicht. Vielmehr muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl. Art. 77 Abs. 5 und 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; zu den Beweisanforderungen neuerdings auch BGE 142 I 152).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2016, Nr. 100.2016.143U, Seite 8 4.3 Im vorliegenden Fall ist eine physische oder psychische Beein- trächtigung der Beschwerdeführerin in der geforderten Intensität weder hinreichend dargetan noch objektiv erstellt. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin unterlässt es – wie bereits vor der Vor- instanz – substanziiert vorzubringen, inwiefern ihr Ehemann im Rahmen der beschriebenen, eskalierenden Streitigkeiten handgreiflich geworden ist und ob und allenfalls welche (physischen) Verletzungen sie dabei davon- getragen hat. Die Darstellungen der Beschwerdeführerin zur ehelichen Gewalt bleiben insgesamt äusserst oberflächlich und vage. Konkrete Hin- weise für physische Gewalt wie Polizeirapporte oder Arztzeugnisse kann sie keine vorweisen. Der unbelegt gebliebene Hinweis auf ein hängiges Strafverfahren (Beschwerde S. 6) ist unbehelflich; die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, Zeitpunkt und Inhalt der Strafanzeige sowie den Stand des Verfahrens anzugeben. Die Beschwerdeführerin bringt unter Hinweis auf ihre Rechtsschrift an die POM vor, dass ehemalige Nachbarn und Ar- beitskolleginnen bzw. -kollegen Übergriffe des Ehemanns bezeugen könn- ten (Beschwerde S. 5). Bei einem Übergriff hätten die damaligen Nachbarn den Ehemann lautstark schreien hören, worauf sie zur Wohnung gekom- men seien und den Ehemann direkt gefragt hätten, was los sei; sie hätten die Beschwerdeführerin weinen gehört und den Ehemann gefragt, ob er seine Frau schlage. Bei einem Vorfall am Bahnhof … sei der Ehemann ihr gegenüber «laut und aggressiv» geworden, was drei Arbeitskolleginnen bezeugen könnten (vgl. Akten POM pag. 16). Im Widerspruch hierzu hatte die Beschwerdeführerin gegenüber der EG Bern angegeben, der Ehemann sei beim Vorfall am Bahnhof … handgreiflich geworden, weshalb ein Arbeitskollege von ihr habe eingreifen müssen (vgl. Akten EG Bern pag. 29). Aus den allgemein gehaltenen und teilweise widersprüchlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin kann nicht hinreichend auf physische Gewaltanwendungen durch den Ehemann geschlossen werden. An dieser Einschätzung vermöchten die Befragungen der angerufenen Zeuginnen und Zeugen (Nachbarn und Arbeitskolleginnen bzw. -kollegen) nichts zu ändern, da diese Personen nach Darstellung der Beschwerdefüh- rerin nur wiederholte lautstarke Streitigkeiten zwischen den Eheleuten so- wie (einmaliges) lautes und aggressives Verhalten des Ehemannes bestä- tigen könnten, was indes die nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG geforderte Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2016, Nr. 100.2016.143U, Seite 9 griffsintensität nicht erreichen würde. Der entsprechende Beweisantrag wird daher abgewiesen. 4.3.2 Weiter ist nicht hinreichend dargetan, dass der Ehemann die Be- schwerdeführerin während des Zusammenlebens wiederholt zu sexuellen Handlungen mit Tieren aufgefordert bzw. gedrängt hätte. Ihre entsprechen- den Ausführungen bleiben sehr oberflächlich und wenig detailliert. Die ak- tenkundigen Chat-Ausdrucke betreffend Zoophilie (sexuelles Hingezo- gensein zu Tieren; vgl. Akten POM, Beilage 4 zur Beschwerde) stammen aus dem Jahr 2012 und damit aus der Zeit vor der Eheschliessung. Der Umstand, dass der Ehemann solche Fantasien hatte bzw. allenfalls immer noch hat, mag zu Konflikten in der Ehe geführt haben. Es fehlt jedoch an Hinweisen, dass er die Beschwerdeführerin während des Ehelebens zu solchen Praktiken gedrängt und insoweit psychischen oder physischen Druck ausgeübt hätte. 4.3.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe Angst vor ihrem Ehemann gehabt und sei von ihm abhängig gewesen, sind angesichts der Aktenlage nicht glaubhaft: Die vom Ehemann bei den EMF eingereichten SMS- und E-Mail-Ausdrucke (vgl. Akten EG Bern pag. 35-43) zeigen auf, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann während des Zusammenle- bens wiederholt in massiver Weise beschimpft hat und zumindest auch als Aggressorin aufgetreten ist. Sie hat diese Beschimpfungen ebenso wenig in Abrede gestellt wie den Vorwurf ihres Ehemannes, dass sie ihn wieder- holt geschlagen, getreten, angespuckt und gekratzt habe (vgl. Akten EG Bern pag. 54-59). Dass die Trennung und die Einleitung des Eheschutz- verfahrens auf Initiative des Ehemanns erfolgte (vgl. Akten EG Bern pag. 46), zeigt unter den gegebenen Umständen ebenfalls, dass die Be- schwerdeführerin nicht in einer ihre psychische und physische Integrität schwerwiegend verletzenden Beziehung ausharren musste, um ihr Anwe- senheitsrecht zu wahren. Angesichts der aus ihrer Sicht erfolgreichen In- tegration und Selbständigkeit sowie ihrer Deutschkenntnisse (vgl. Be- schwerde S. 10 und 13) wäre es der Beschwerdeführerin im Übrigen jeder- zeit möglich gewesen, bei Bedarf einen Arzt, eine Behörde oder eine Hilfs- stelle aufzusuchen oder Eheschutzmassnahmen einzuleiten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2016, Nr. 100.2016.143U, Seite 10 4.4 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin weder die Systematik einer Misshandlung noch eine anhaltende, erniedrigende Behandlung oder eine schwerwiegende Druckausübung objektiv nachvollziehbar konkretisiert oder belegt. Die allgemein gehaltenen Behauptungen der Beschwerdefüh- rerin genügen hierzu jedenfalls nicht. Die POM hat somit zu Recht das Vor- liegen eines nachehelichen Härtefalls infolge ehelicher Gewalt verneint. 5. Ein nachehelicher Härtefall soll nach Ansicht der Beschwerdeführerin wei- ter vorliegen, weil die soziale Wiedereingliederung im Heimatland stark gefährdet sei. 5.1 Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sie in ihrem Heimat- land keine sozialen Beziehungen mehr unterhalte; ihr Lebensmittelpunkt sei in der Schweiz. Im Fall einer Wegweisung würde sie «vor dem Nichts stehen» und ihre Wiedereingliederung wäre ernsthaft gefährdet, da sie in Brasilien keine Wohnung, keine Arbeit und überdies keine finanziellen Re- serven besitze (Beschwerde S. 9 f.). 5.2 Mit Blick auf die kurze Anwesenheit in der Schweiz, die Berufstätig- keit als Sprachlehrerin in Brasilien (vgl. Akten Migrationsdienst des Kantons Bern [MIDI; act. 3A3], pag. 14) und aufgrund der Tatsache, dass sie prak- tisch ihr gesamtes bisheriges Leben im Heimatland verbracht hat, kommt die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass sich die erst 34-jährige Be- schwerdeführerin sowohl gesellschaftlich als auch wirtschaftlich wieder in ihrem Heimatland wird integrieren können. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher dargetan, weshalb sie in Brasilien keine Arbeitsstelle und Wohnung finden sollte. Ihre Situation unterscheidet sich nicht von derjeni- gen zahlreicher anderer Ausländerinnen und Ausländer, die nach einem Scheitern ihrer Ehe vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung mehr haben. Folglich ist die Rückkehr ins Heimatland für die Beschwerdeführerin zumutbar und begründet keinen nachehelichen Härtefall.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2016, Nr. 100.2016.143U, Seite 11 6. Nach dem Erwogenen stellen die von der Beschwerdeführerin vorge- brachten Umstände in Übereinstimmung mit der Vorinstanz weder je für sich allein noch zusammen betrachtet einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG dar. Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Weitere Sachverhaltsabklärungen würden zu keinem anderen Ergebnis führen. Abgewiesen wird der (nicht näher begründete) Antrag der Be- schwerdeführerin, es sei eine öffentliche Schlussverhandlung im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 101.1) durchzuführen (Beschwerde S. 5). Diese konventionsrechtliche Garantie ist auf ausländerrechtliche Verfahren wie das vorliegende nicht anwendbar (BGE 137 II 393 E. 2.1 [Pra 101/2012 Nr. 26], 137 I 128 E. 4.4.2 [Pra 100/2011 Nr. 72]). 7. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilli- gungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). 7.1 Die POM hat auch die ermessensweise Bewilligungsverlängerung verweigert. Der 34-jährigen Beschwerdeführerin seien zwar ihre Integrati- onsbemühungen zu Gute zu halten. Dennoch könne insbesondere mit Blick auf die kurze Aufenthaltsdauer von keiner weit fortgeschrittenen Integration ausgegangen werden. Die eheliche Gemeinschaft habe nur während ein- einhalb Jahren bestanden und die Ehe sei kinderlos geblieben. Demge- genüber seien die Wiedereingliederungschancen im Heimatland intakt. So- dann handle es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine qualifizierte Arbeitskraft, an deren Beschäftigung in der Schweiz ein besonderes Inte- resse bestehe. Insgesamt würden die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der im AuG vorgezeichneten Migrationspolitik die privaten Interessen an einem Verbleib der Beschwerdeführerin überwiegen (ange- fochtener Entscheid E. 8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2016, Nr. 100.2016.143U, Seite 12 7.2 Die Beschwerdeführerin macht nichts geltend, was die überzeugen- den Erwägungen der Vorinstanz in Frage stellen könnte. Die Vorbringen, sie beherrsche die deutsche Sprache auf dem Niveau C, sei strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, schuldenfrei, berufstätig und in der Lage, ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten (Beschwerde S. 10), mö- gen zwar zutreffen; darin ist jedoch keine besondere Integrationsleistung zu sehen, stellen doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung, das Erlernen der jeweiligen Sprache, geordnete finanzielle Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben wichtige Aspekte jeglicher In- tegration dar (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. b und d VZAE und Art. 4 Bst. a, b und d der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Auslän- derinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Die Voraussetzungen zur Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG dürfen in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng gehandhabt werden. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angeführte höchst- richterliche Praxis (Beschwerde S. 9) bezieht sich auf die Anspruchsbewil- ligung; für die hier interessierende Frage der ermessensweisen Bewilligung ist sie daher unbehelflich. Nach der publizierten Verwaltungsjustizpraxis darf mit der Erteilung einer Härtefallbewilligung auch nicht rechnen, wer sich bloss lange in der Schweiz aufhält und gut integriert ist (BVR 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin hält sich erst seit gut drei Jahren in der Schweiz auf (vgl. vorne Bst. A) und weist keine über- durchschnittliche Integration auf. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die POM die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin (auch) nicht ermessensweise verlängert hat. 8. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, dass die Vorinstanz ihr die un- entgeltliche Rechtspflege zu Unrecht verweigert habe. 8.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwal- tungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist und das Verfahren nicht von vornherein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2016, Nr. 100.2016.143U, Seite 13 aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoff- nung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig ge- ringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Ge- winnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 8.2 Die POM hielt die Beschwerde für aussichtslos (angefochtener Ent- scheid E. 10c). – Nach Aufhebung der Ehegemeinschaft besteht ein An- spruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur nach Massgabe von Art. 50 AuG. Die bundes- und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu den entsprechenden Voraussetzungen ist umfangreich und konstant. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe stellen ge- messen an dieser Praxis bei weitem keinen Grenzfall dar; die Ausführun- gen in der Beschwerde zur ehelichen Gewalt und zur sozialen Wiederein- gliederung im Heimatland blieben unsubstanziiert und unbelegt. Die Erfolg- schancen waren daher von Anfang an als gering einzustufen. Des Weiteren hatte auch die ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Blick auf die strengen Anforderungen an einen persönlichen Härtefall keine Aussicht auf Erfolg. Nach dem Gesagten ist der Entscheid der Vor- instanz nicht zu beanstanden, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowohl hinsichtlich der Verfahrenskosten als auch der amtlichen Beiord- nung einer Rechtsvertretung abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2016, Nr. 100.2016.143U, Seite 14 9. Zusammenfassend hat die POM kein Recht verletzt, indem sie die Aufent- haltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht verlängert und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwal- tungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG161.1]). Der Be- schwerdeführerin ist praxisgemäss eine neue Ausreisefrist anzusetzen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die vollumfänglich unter- liegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig und ihr ist kein Parteikosten- ersatz zuzusprechen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VPRG). Sie hat indes im Ver- fahren vor Verwaltungsgericht ebenfalls um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 10.2 Hinsichtlich der Frage der Aussichtslosigkeit der Beschwerde kann auf das in E. 8.2 Gesagte verwiesen werden. Die dortigen Ausführungen haben gleichermassen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Geltung. Die Beschwerdeführerin hat mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gröss- tenteils die bisherigen Argumente wiederholt und nichts wesentlich Neues vorgebracht. Mit Blick darauf und auf den im Übrigen zutreffend und sorg- fältig begründeten Entscheid der Vorinstanz muss die Beschwerde als aus- sichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist deshalb abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 10.3 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Rah- men des Endentscheids befunden wird und die Beschwerdeführerin des- halb keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Ge- suchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisge- mäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.12.2016, Nr. 100.2016.143U, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird eine Ausreisefrist angesetzt auf den 9. Februar 2017.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsge- richtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

- der Beschwerdeführerin

- der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

- der Einwohnergemeinde Bern

- dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17.Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), oder, soweit es die Er- messensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.