Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2012 - Quellensteuer (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 12. November 2015 - 100 14 257, 200 14 232) | Einkommen/Gewinn Bund
Dispositiv
- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden vom 14. Dezember 2015 wird nicht eingetreten.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2015, Nrn. 100.2015.356/ 357U, Seite 4
- Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Steuerverwaltung des Kantons Bern - der Steuerrekurskommission des Kantons Bern und mitzuteilen: - B.________ Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
- Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2015.356/357U BUR/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. Dezember 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Gschwind A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2012; Quellensteuer (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 12. November 2015; 100 14 257, 200 14 232)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2015, Nrn. 100.2015.356/ 357U, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass B.________, dipl. Steuerexperte, mit Eingaben vom 14. Dezember 2015 (Postaufgabe am gleichen Tag) «namens und im Auftrag» von A.________ zur Fristwahrung betreffend die Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) vom 12. Novem- ber 2015 an das Verwaltungsgericht gelangt ist und erklärt: «Nach weiteren Abklärungen werden wir Ihnen einen entsprechenden Antrag sowie die Begründung zustellen», dass gemäss Art. 43 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) bzw. Art. 161 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 661.11) und Art. 119 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können, dass hinsichtlich des Rechtsmittels gegen den Entscheid der StRK betref- fend die Kantons- und Gemeindesteuern gilt, dass gemäss Art. 33 Abs. 3 VRPG bei fristgebundenen Eingaben Antrag und Begründung innert der Beschwerdefrist eingereicht werden müssen, eine Rück- weisung der Eingabe vom 14. Dezember 2015 zur Verbesserung nicht möglich ist, da die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 81 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 151 StG) der am 12. November 2015 eröffneten Entscheide am 14. Dezember 2015 abgelaufen ist, dass bezüglich des Rechtsmittels gegen den Entscheid der StRK betref- fend die direkte Bundessteuer gilt, dass auch das Ansetzen einer Nachfrist nach Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 2 Satz 2 DBG ausser Betracht fällt, da auf eine Beschwerde nicht eingetreten wer- den kann, die innerhalb der gesetzlichen Frist von dreissig Tagen (Art. 140 Abs. 1 DBG) lediglich angemeldet, aber weder mit einem Antrag noch mit einer Begründung versehen worden ist, dass sich A.________ (Beschwerdeführer) demnach nicht auf Art. 140 Abs. 2 Satz 2 DBG berufen kann, weil es seiner Eingabe an den ge- setzlichen Erfordernissen mangelt und das Nachliefern von Antrag
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2015, Nrn. 100.2015.356/ 357U, Seite 3 und Begründung, wenn dann die weiteren Abklärungen durch den Steuerexperten einmal gemacht sein werden, eine unzulässige Ver- längerung der gesetzlichen Beschwerdefrist bedeuten würde und das Berufen auf Art. 140 Abs. 2 Satz 2 DBG insoweit rechtsmissbräuch- lich wäre (vgl. VGE 2012/31/32 vom 25.1.2012), dass auf die Eingaben vom 14. Dezember 2015 offensichtlich nicht einge- treten werden kann, ohne dass noch ein Schriftenwechsel durchzu- führen wäre (vgl. Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG), dass im Übrigen vor dem Verwaltungsgericht auf dem Gebiet des Steuer- rechts zur Prozessvertretung nur Anwältinnen und Anwälte zugelas- sen sind (vgl. Art. 15 Abs. 4 VRPG), weshalb B.________ zur Partei- vertretung nicht befugt ist, dass es sich mit Blick auf die unzulässige Vertretung und den Verfahrens- stand rechtfertigt, auf das Erheben von Verfahrenskosten aus- nahmsweise zu verzichten; Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 und Art. 104 VRPG), dass sich die einzelrichterliche Zuständigkeit aus Art. 57 Abs. 1 des Ge- setzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) ergibt. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden vom 14. Dezember 2015 wird nicht eingetreten.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.12.2015, Nrn. 100.2015.356/ 357U, Seite 4
3. Zu eröffnen:
- dem Beschwerdeführer
- der Steuerverwaltung des Kantons Bern
- der Steuerrekurskommission des Kantons Bern und mitzuteilen:
- B.________ Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.