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100 2015 228

Bern VerwG · 2016-06-28 · Deutsch BE

Lehreranstellung - Abrechnung individuelle Pensenbuchhaltung (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 30. Juni 2015 - 4800.600.500.28/14 [670536]) | Besoldung/Entschädigung

Sachverhalt

A. A.________ war vom 1. August 1997 bis zu seiner Pensionierung am

31. Juli 2013 als Lehrkraft an der Wirtschafts- und Kaderschule Bern (WKS Bern) tätig. Er unterrichtete im Bereich der Weiterbildung, der Berufsschule und der Berufsmaturität. Seine individuelle Pensenbuchhaltung (IPB) wies per 31. Juli 2013 im Zusammenhang mit dem Weiterbildungsunterricht an der Hochschule für Wirtschaft (HFW) einen Negativsaldo von 16,29 % aus. Aus diesem Grund wurde A.________ in der letzten Gehaltsabrechnung ein Betrag von Fr. 26ʹ373.60 abgezogen. Hierauf verlangte er den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Am 10. Juni 2014 verfügte das Amt für zentrale Dienste (AZD) der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) Folgendes: «Aufgrund der obigen Erwägungen wird festgestellt, dass die von der WKS vorgenommene Verrechnung des IPB-Saldo mit dem letzten Ge- halt von Herrn A.________ korrekt vorgenommen wurde.» B. Hiergegen hat A.________ am 5. Juli 2014 Beschwerde bei der ERZ erhoben. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des AZD vom 10. Juni 2014 und die Ausrichtung des zur Verrechnung gebrachten Betrags. Mit Entscheid vom 30. Juni 2015 wies die ERZ die Beschwerde ab. C. Am 28. Juli 2015 hat A.________, nunmehr anwaltlich vertreten, Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Begehren in der Sache: «Der Entscheid der ERZ vom 30. Juni 2015 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ein Betrag von Fr. 26ʹ373.60 auszuzahlen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2016, Nr. 100.2015.228U, Seite 3 Eventuell: Der Entscheid der ERZ vom 30. Juni 2015 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.» Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2015 hat der Kanton Bern die Ab- weisung der Beschwerde beantragt. A.________ hat mit Replik vom

27. August 2015 an den gestellten Begehren festgehalten. Der Instruktionsrichter hat die ERZ am 15. September 2015 um weitere Auskünfte im Zusammenhang mit der IPB ersucht. Zur Stellungnahme der ERZ vom 29. Oktober 2015 hat sich A.________ am 20. November 2015 geäussert. Er hält weiterhin an den gestellten Begehren fest.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

E. 2 Im Streit liegt, ob bei der Berechnung des Restgehalts, das dem Be- schwerdeführer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses per 31. Juli 2013 aus Altersgründen zusteht, verrechnungsweise ein Abzug von Fr. 26ʹ373.60 gemacht werden darf.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2016, Nr. 100.2015.228U, Seite 4

E. 2.1 Der Kanton Bern hat diesen Betrag in Abzug gebracht mit der Be- gründung, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Lehrtätigkeit an der HFW einen Saldo von -16,29 % erzielt. Dieser Negativsaldo sei jeweils in der von der WKS Bern geführten IPB ausgewiesen und vom Beschwer- deführer akzeptiert worden. Er habe daher in die Berechnung des Restge- halts einbezogen werden dürfen.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst den Bestand und die Höhe des Negativsaldos (Beschwerde S. 5). Weiter bringt er vor, selbst wenn aus seiner Lehrtätigkeit an der HFW ein Saldo von -16,29 % bestehe, könne dieser nicht (mehr) zur Verrechnung gebracht werden. Zum einen sei die Teilanstellung HFW per Ende Juli 2004 beendet worden, weshalb der Saldo zu diesem Zeitpunkt hätte zur Verrechnung gebracht werden müssen. Per 31. Juli 2013 seien allfällige mit dieser Teilanstellung im Zu- sammenhang stehende Ansprüche längstens verjährt (Beschwerde S. 6). Zum anderen käme eine Verrechnung per 31. Juli 2013 nur in Betracht, wenn der Negativsaldo durch ihn verursacht worden wäre. Der entspre- chende Nachweis sei von der Schulleitung bisher nicht erbracht worden (Beschwerde S. 5).

E. 3.1 Der Verein WKS Bern führt als privater subventionierter Anbieter eine Berufsfachschule, eine Höhere Fachschule sowie weitere Angebote der höheren Berufsbildung und der beruflichen Weiterbildung gemäss Leistungsvertrag mit dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Art. 35 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerG; BSG 435.11] und Art. 38 der Verordnung vom

9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Be- rufsberatung [BerV; BSG 435.111] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Organisations- reglements der Wirtschafts- und Kaderschule KV Bern vom 14. Januar 2013; von der ERZ am 28.1.2013 genehmigt [nachfolgend: Organisations- reglement; act. 3A]). Mit Verfügung vom 4. November 1997 wurde der Be- schwerdeführer an der damaligen Kaufmännischen Berufsschule Bern in- nerhalb einer Bandbreite von 92-100 % als Lehrkraft für Wirtschaft und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2016, Nr. 100.2015.228U, Seite 5 Recht im Bereich Lehrlingsunterricht (Funktion 1) und als Referent/Dozent für Wirtschaft und Recht im Bereich Weiterbildungsunterricht (Funktion 2) angestellt (vgl. unpag. Vorakten AZD). Im Rahmen der Funktion 2 erteilte er einerseits Weiterbildungsunterricht an der HFW und andererseits weite- ren Weiterbildungsunterricht. Den Weiterbildungsunterricht an der HFW beendete der Beschwerdeführer unbestrittenermassen per 31. Juli 2004, blieb aber weiterhin in der Weiterbildung tätig. Mit Anstellungsverfügung vom 31. Juli 2007 wurden dem Beschwerdeführer die Funktionen «Lehr- kraft für Unterricht BM» und «Unterricht WB» zugewiesen. Per 1. August 2012 war er nur noch in der Funktion als «Lehrkraft für Unterricht BM» tätig (vgl. Anstellungsverfügung vom 14.9.2012; unpag. Vorakten AZD). Per

31. Juli 2013 wurde er pensioniert.

E. 3.2 Der Negativsaldo von 16,29 % steht unbestrittenermassen mit dem Weiterbildungsunterricht an der HFW im Zusammenhang. Die IPB ist ab dem Schuljahr 2001/2002 aktenkundig (Vorakten AZD, IPB-Abrechnun- gen 2001-2013). Die WKS Bern räumt ein, dass die Belege «nicht mehr lückenlos vorhanden» seien. Sie vermutet, dass der hier interessierende Negativsaldo entweder deshalb entstanden ist, weil das Gehalt über den Institutionscode HFW ausbezahlt, die Arbeit aber beim weiteren Weiterbil- dungsunterricht geleistet wurde, oder weil ein HFW-Vorkurs bezahlt wurde, der später abgesagt wurde (Stellungnahme der WKS Bern vom 26.8.2013; unpag. Vorakten AZD). Die WKS Bern führte die IPB bis ins Jahr 2007 mittels eigener Formulare. Sie verwendete für die Tätigkeit des Beschwer- deführers im Bereich Weiterbildung an der HFW und den (weiteren) Weiter- bildungsunterricht je ein eigenes Formular («Beschäftigungskontrolle» oder «Kurslisten»), auf welchem die geleisteten Lektionen anhand der Kurslisten erfasst wurden. Basierend auf den Lektionen stellte sie auf einem weiteren Formular die bezahlten den geleisteten Pensen gegenüber («Vergleich bezahlte – geleistete Beschäftigung»). Die Saldi wurden sodann regel- mässig in der «individuellen Lektionenbuchhaltung» unter der Position «WB-Unterricht» aufgeführt. Ab dem Schuljahr 2007/2008 verwendete die WKS Bern die seitens der ERZ zur Verfügung gestellten Formulare (vgl. die IPB-Abrechnungen 2001-2013, unpag. Vorakten AZD).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2016, Nr. 100.2015.228U, Seite 6

E. 3.3 Aus den IPB-Abrechnungen der Schuljahre 2001/2002-2006/2007 ergibt sich zum hier interessierenden Negativsaldo Folgendes:

E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer erzielte im Zusammenhang mit dem Weiterbildungsunterricht an der HFW, soweit aktenkundig, erstmals im Schuljahr 2000/2001 einen Negativsaldo von 2,238 % (vgl. Beschäftigungskontrolle 2001/2002 – HFW [HKG]), Position «Übertrag 00/01 HKG VK»; IPB-Abrechnungen 2001-2013, Reg. 1). Ende Schuljahr 2001/2002 betrug der Saldo «HFW 15» bereits -7,45 % (vgl. Vergleich bezahlte – geleistete Beschäftigung 2001/2002; IPB-Abrechnungen 2001- 2013, Reg. 1). Dieser Saldo wurde sodann jenem des weiteren Weiterbildungsunterrichts von 0,617 % («WB 16») gegenübergestellt. Es resultierte eine Differenz von -6,833 % (vgl. Vergleich bezahlte – geleistete Beschäftigung 2001/2002; IPB-Abrechnungen 2001-2013, Reg. 1). In der individuellen Lektionenbuchhaltung vom 15. Oktober 2002 finden sich keine Angaben zum Weiterbildungsunterricht, was der Beschwerdeführer bemängelt hat (vgl. Vorakten ERZ; act. 4; IPB-Abrechnungen 2001-2013, Reg. 1 und 2).

E. 3.3.2 Im Schuljahr 2002/2003 war der Beschwerdeführer für den «Vorkurs RW» nicht mehr eingeplant (vgl. E-Mail vom 14.5.2002; in IPB-Abrech- nungen 2001-2013, Reg. 2). Der Negativsaldo betrug nun 11,354 %, wobei -3,904 % auf die Position «HFW 16» (Lektionen «HFW») und -7,450 % auf die Position «HFW 15» (Lektionen «HFW VK») entfielen (vgl. Übertrag WB- Salden 02/03 nach 03/04; IPB-Abrechnungen 2001-2013, Reg. 2, ferner auch Kursliste HFW; IPB-Abrechnungen 2001-2013, Reg. 3). Die beiden negativen Saldi («HFW 15» und «HFW 16») wurden dem positiven Saldo aus dem weiteren Weiterbildungsunterricht («WB 16») von 10,164 % gegenübergestellt; es resultierte eine Differenz von -1,19 % (Vergleich bezahlte – geleistete Beschäftigung 2002/2003). Dieses Ergebnis wurde aber nicht in die individuelle Lektionenbuchhaltung vom 1. Dezember 2003 übertragen. Unter der Position «WB-Unterricht» finden sich folgende Einträge (vgl. IPB-Abrechnungen 2001-2013, Reg. 2): «Saldo WB-Unterricht Gehaltsklasse 15 gem. beso Aufstellung: -7.450 % Saldo WB-Unterricht Gehaltsklasse 16 gem. beso Aufstellung: 6.260 %»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2016, Nr. 100.2015.228U, Seite 7 Der Saldo von -7,45 % entspricht jenem des Weiterbildungsunterrichts «HFW 15». Der Unterschiedsbetrag von 6,26 % setzt sich aus den Saldi «HFW 16» (-3,904 %) und «WB 16» (10,164 %) zusammen. Der Be- schwerdeführer unterzeichnete die individuelle Lektionenbuchhaltung am

26. Januar 2004; einzuwenden hatte er bezüglich dieser Positionen nichts.

E. 3.3.3 Im Schuljahr 2003/2004 erhöhte sich der Negativsaldo im Zu- sammenhang mit dem Weiterbildungsunterricht an der HFW schliesslich auf 16,29 %, wobei die Unterscheidung zwischen «HFW 15» und «HFW 16» aufgegeben wurde (vgl. Vergleich bezahlte – geleistete Be- schäftigung 2003/2004, IPB-Abrechnungen 2001-2013, Reg. 3). Der Saldo des weiteren Weiterbildungsunterrichts («WB») betrug 10,505 %, weshalb eine Jahresdifferenz von -5,785 % resultierte. Dieser Saldo wurde in die individuelle Lektionenbuchhaltung vom 7. Dezember 2004 unter der Posi- tion «WB-Unterricht» übertragen und mit dem handschriftlichen Vermerk «wg. HFW» ergänzt. Der Beschwerdeführer hatte mit Blick auf die individu- elle Lektionenbuchhaltung zwar Beanstandungen anzubringen, nicht aber bezüglich der hier interessierenden Position (vgl. Schreiben vom 6.12.2004; IPB-Abrechnungen 2001-2013, Reg. 3).

E. 3.3.4 Obschon der Beschwerdeführer seit dem Schuljahr 2004/2005 nicht mehr an der HFW unterrichtete, wurde der Negativsaldo von 16,29 % bis zum Schuljahr 2006/2007 weiterhin im «Vergleich bezahlte – geleistete Beschäftigung» aufgeführt (vgl. IPB-Abrechnungen 2001-2013, Reg. 4-6). Dieser Saldo wurde jenem des weiteren Weiterbildungsunterrichts gegen- übergestellt und regelmässig in die individuelle Lektionenbuchhaltung übertragen. Gemäss der individuellen Lektionenbuchhaltung vom 29. Juni 2006 betrug der Saldo «WB-Unterricht» 8,79 %. In der individuellen Lektio- nenbuchhaltung vom 1. November 2006 findet sich kein Eintrag zu «WB- Unterricht», und in jener vom 19. November 2007 betrug der Saldo «WB- Unterricht» 19,597 %. Diese Lektionenbuchhaltungen unterzeichnete der Beschwerdeführer allesamt kommentarlos (vgl. IPB-Abrechnungen 2001- 2013, Reg. 4-6).

E. 3.4 Ab dem Schuljahr 2007/2008 verwendete die WKS Bern die seitens der ERZ zur Verfügung gestellten Formulare (Individuelle Pensenbuch- haltung und Altersentlastungskonto [IPB-/AE-Konto]). Sie übertrug den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2016, Nr. 100.2015.228U, Seite 8 Saldo von -16,29 % weiterhin Jahr für Jahr in der für die «Teilanstellung HFW» bestimmten Spalte als «Übertrag aus dem Vorjahr» (vgl. IPB-Ab- rechnungen 2001-2013, Reg. 7-11). Die IPB 2009/2010 nahm der Be- schwerdeführer «zur Kenntnis». Jene für das Schuljahr 2010/2011 unter- zeichnete er «unter Vorbehalt (-16,29 %)». Die IPB 2007/2008, 2008/2009, 2011/2012 und die IPB 2012/2013 wurden weder von der Schulleitung noch vom Beschwerdeführer unterzeichnet.

E. 3.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Saldo von -16,29 % mit der Lehrtätigkeit an der HFW im Zusammenhang steht und in den Schul- jahren 2000/2001 bis 2003/2004 entstanden ist. In den folgenden fünf Schuljahren hat der Beschwerdeführer diesen Negativsaldo weder hinsicht- lich des Bestands noch hinsichtlich der Höhe in Frage gestellt. Erst im Schuljahr 2010/2011 hat er die IPB ausdrücklich unter Vorbehalt des Sal- dos von -16,29 % unterzeichnet. Der Beschwerdeführer hat es aber damals wie auch im vorliegenden Verfahren unterlassen, substanziiert darzulegen, inwiefern dieser Negativsaldo nicht stimmen soll. Anhaltspunkte hierfür sind denn auch nicht ersichtlich, weshalb davon auszugehen ist, dass dessen Bestand und Höhe korrekt sind. Aufgrund der Akten ist darauf zu schlies- sen, dass die negative Differenz unter anderem deswegen entstanden ist, weil der Beschwerdeführer im Vorkurs nicht mehr eingeplant war. Die WKS Bern vermag über die Entstehungsgründe des Negativsaldos nur noch Mutmassungen abzugeben. Weshalb er letztlich entstanden ist, kann mit Blick auf nachfolgende Erwägungen aber dahingestellt bleiben. Nicht strittig und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Negativsaldo nicht abgerech- net, sondern jeweils als Übertrag aus dem Vorjahr in die IPB des aktuellen Schuljahrs übernommen wurde.

E. 4 Bei der Beendigung einer Anstellung bzw. einer Teilanstellung wird der Saldo der IPB mit der letzten Gehaltszahlung verrechnet. Dabei gilt derjenige Lektionenansatz, der der aktuellen Einstufung der betreffen- den Lehrkraft entspricht.

E. 4.1 Bei der WKS Bern handelt es sich um eine private subventionierte Berufsfachschule, die auch Angebote der höheren Berufsbildung und der Weiterbildung anbietet (vgl. vorne E. 3.1). Die Lehrkräfte sowie die Refe- rentinnen und Referenten der höheren Berufsbildung sind nach Lehreran- stellungsrecht angestellt (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. g und Abs. 2 des Gesetzes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2016, Nr. 100.2015.228U, Seite 9 vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte [LAG; BSG 430.250]; Art. 19 Abs. 1 und 2 des Organisationsreglements).

E. 4.2 Bei Beendigung der Tätigkeit des Beschwerdeführers an der HFW Ende Juli 2004 war Art. 23 der Verordnung vom 21. Dezember 1994 über die Anstellung der Lehrkräfte (aLAV; BAG 95-18 mit Änderungen vom

21. April 1999 und vom 1. März 2000 [BAG 99-40 und 00-24]) anwendbar. Danach kann die Anstellungsbehörde oder die Schulleitung den Lehr- kräften von der besoldeten Lektionenanzahl abweichende Pensen bewilli- gen (Abs. 5). Die bewilligten Abweichungen, welche nicht im gleichen Se- mester kompensiert werden können, sind in einer individuellen Pensen- buchhaltung auszuweisen (Abs. 6). Bei Beendigung der Anstellung wird der aktuelle Saldo der individuellen Pensenbuchhaltung mit der Gehalts- abrechnung verrechnet; diese Verrechnung erfolgt auf der Basis der aktu- ellen Gehaltseinstufung (Abs. 7). Die zuständige Direktion des Regierungs- rates umschreibt die Anforderungen an die Führung der individuellen Pen- senbuchhaltung (Abs. 8). Art. 3c der hier noch anwendbaren Direktionsver- ordnung vom 1. März 2000 über die Anstellung der Lehrkräfte (aLADV; BAG 00-25 mit Änderung vom 19. Juni 2001 [BAG 01-40]) lautet wie folgt: Art. 3c 1 Die IPB ist jährlich abzurechnen und durch die Schulleitung und die Lehrkraft zu visieren. 2 Guthaben oder Defizite aus dem Vorjahr werden im Rahmen der ge- mäss Artikel 23 Absatz 5 LAV möglichen Bandbreite übernommen. 3 Für Teilanstellungen der gleichen Gehaltsklasse und mit den glei- chen Pflichtpensen wird ein Konto geführt. Im Übrigen werden für die Bestimmung des individuellen IPB-Saldos einzelne Teilanstellungen zusammengezählt.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, gestützt auf Art. 3c Abs. 4 aLADV hätte der Saldo von -16,29 % mit der Gehaltszahlung vom Juli 2004 ver- rechnet werden müssen (Replik S. 2; Schlussbemerkungen S. 2). – Die ERZ wendet dagegen ein, eine rechtliche Verpflichtung, das Konto Weiter- bildungsunterricht per Ende Juli 2004 aufzulösen, habe nicht bestanden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2016, Nr. 100.2015.228U, Seite 10 Vielmehr habe die WKS Bern gestützt auf Art. 3c Abs. 3 aLADV für die Funktion 2 (Weiterbildungsunterricht HFW und weiterer Weiterbildungs- unterricht) ein Konto führen dürfen (Beschwerdeantwort S. 3; Stellung- nahme vom 29.10.2015 S. 2 f.).

E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer und die ERZ stimmen zunächst darin über- ein, dass es sich beim Weiterbildungsunterricht an der HFW um eine eigene Teilanstellung handelte (Replik S. 2; Stellungnahme der ERZ vom 29.10.2015 S. 2). Auch die WKS Bern ist bei der Unterrichtstätigkeit an der HFW von einer eigenen Teilanstellung ausgegangen (vgl. vorne E. 3.4). Somit erübrigen sich Weiterungen hierzu.

E. 4.3.2 Demnach hätte gestützt auf Art. 3c Abs. 4 aLADV der aus der Teil- anstellung Weiterbildungsunterricht HFW resultierende Negativsaldo von 16,29 % mit der letzten Gehaltszahlung per 31. Juli 2004 verrechnet wer- den müssen, es sei denn, für die Teilanstellung Weiterbildungsunterricht HFW und die Teilanstellung weiterer Weiterbildungsunterricht sei ein Konto geführt worden. Hierzu ergibt sich Folgendes: Zunächst kann entgegen der Auffassung der ERZ aus der Anstellungsverfügung vom 31. Juli 2007 nicht geschlossen werden, die beiden Teilanstellungen seien in der gleichen Gehaltsklasse abgegolten worden (vgl. Stellungnahme 29.10.2015 S. 2). Diese Anstellungsverfügung regelt unter Ziff. 5 die Funktion und das Gehalt des Beschwerdeführers ab 1. August 2007. Zur Frage, welche Gehalts- klasse für den Weiterbildungsunterricht an der HFW massgebend war, äussert sie sich nicht, unterrichtet der Beschwerdeführer doch seit dem

31. Juli 2004 nicht mehr an der HFW. Vielmehr ergibt sich insbesondere aus der individuellen Lektionenbuchhaltung vom 1. Dezember 2003, dass der Beschwerdeführer für den Weiterbildungsunterricht (Funktion 2) sowohl in der Gehaltsklasse 15 als auch in der Gehaltsklasse 16 eingereiht war (vgl. vorne E. 3.3.2). Die Unterrichtstätigkeit an der HFW wurde dabei teil- weise der Gehaltsklasse 15 (HFW VK) und teilweise der Gehaltsklasse 16 (HFW) zugewiesen. Dies ergibt sich aus den Formularen «Vergleich bezahlte – geleistete Beschäftigung», in welchen zwischen «HFW 15» und «HFW 16» unterschieden wurde. Für den weiteren Weiterbildungsunterricht war der Beschwerdeführer in der Gehaltsklasse 16 eingereiht (vgl. vorne E. 3.3.1 und 3.3.2). Somit steht fest, dass die Teilanstellung HFW, soweit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2016, Nr. 100.2015.228U, Seite 11 die Lehrtätigkeit HFW VK betreffend, und die Teilanstellung weiterer Weiterbildungsunterricht nicht in der gleichen Gehaltsklasse abgegolten wurden. Hieran ändert nichts, dass sich in der individuellen Lektionen- buchhaltung vom 7. Dezember 2004 unter der Position «WB-Unterricht» nicht mehr wie im Vorjahr zwei, sondern nur noch ein Eintrag findet (vgl. «Saldo WB-Unterricht gem. beso. Aufstellung», IPB-Abrechnungen 2001- 2013, Reg. 3).

E. 4.3.3 Unter diesen Umständen kam eine gemeinsame Kontoführung im Sinn von Art. 3c Abs. 3 aLADV nicht in Betracht. Wie sich aus den IPB-Ab- rechnungen ergibt, hat die WKS Bern denn auch kein gemeinsames Konto geführt. Dies geht besonders deutlich aus den IPB der Schuljahre 2007/2008 bis 2012/2013 hervor, in welchen der hier interessierende Saldo in der für die Teilanstellung HFW bestimmten Spalte jeweils als Übertrag aus dem Vorjahr geführt wurde (vgl. vorne E. 3.4). Auch gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Teilanstellung HFW nicht nur die der Gehaltsklasse 15 (HFW 15), sondern auch die der Gehaltsklasse 16 (HFW 16) zugewiesene Lehrtätigkeit erfasste (vgl. Stellungnahme der ERZ vom 29.10.2015 S. 2). Vor diesem Hintergrund stellt sich auch die Frage nicht, ob allenfalls für die Teilanstellung HFW, soweit sie die der Gehalts- klasse 16 zugewiesene Unterrichtstätigkeit betrifft, und für die Teilanstel- lung WB ein gemeinsames Konto hätte geführt werden dürfen. Nach Art. 3c Abs. 3 aLADV hätte dies bedingt, dass die Tätigkeit «HFW 16» als eigene Teilanstellung geführt worden wäre. Somit hätte die WKS Bern – wie der Beschwerdeführer geltend macht – den Negativsaldo gestützt auf Art. 3c Abs. 4 aLADV mit der letzten Gehaltszahlung (Juli 2004) zur Verrechnung bringen müssen. Selbst wenn im Übrigen ein Konto hätte geführt werden dürfen, müsste sich die WKS Bern entgegenhalten lassen, die IPB nicht richtig geführt zu haben. Denn gemäss Art. 3c Abs. 1 aLADV ist die IPB jährlich abzurechnen und durch die Schulleitung und die Lehrkraft zu visieren. Eine Abrechnung des hier im Streit liegenden Negativsaldos ist aber nie erfolgt. Die WKS Bern hat sich lediglich darauf beschränkt, den Negativsaldo jeweils von Jahr zu Jahr in die aktuelle IPB zu übertragen. Sie hat insbesondere übersehen, dass die IPB Abweichungen zwischen be- zahlter und geleisteter Lehrtätigkeit während des fraglichen Schuljahres abbilden soll (vgl. vorne E. 4.2). Die IPB dient nicht dazu, einen Negativ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2016, Nr. 100.2015.228U, Seite 12 saldo einer beendeten Teilanstellung über Jahre pendent zu halten. Die WKS Bern muss sich demnach eine rechtswidrige Führung der IPB vor- werfen lassen.

E. 4.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Negativsaldo von 16,29 % in der Gehaltsabrechnung per 31. Juli 2004 hätte zur Verrechnung ge- bracht werden müssen.

E. 5 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Verjährung. Die Verjährung rich- tet sich gestützt auf den Verweis von aArt. 28 LAG in der bis 31. Juli 2007 gültigen Fassung (BAG 94-47) nach der Personalgesetzgebung. Einschlä- gig ist Art. 26 des Gesetzes vom 5. November 1992 über das öffentliche Dienstrecht (aPG; GS 1993 S. 64, in Kraft bis 30.6.2005). Art. 26 aPG sieht vor, dass «vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnis» mit Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Fälligkeit verjähren. Die Fälligkeit trat mit Beendigung der Lehrtätigkeit an der HFW am 31. Juli 2004 ein (Art. 3c Abs. 4 aLADV) und die Verjährung damit am 31. Juli 2009. Zum Zeitpunkt der Verrechnung durch den Kanton im Jahr 2013 war der Anspruch dem- nach verjährt.

E. 6 Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtswidrig und ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer verlangt im Hauptstandpunkt die Aus- richtung eines Betrags von Fr. 26ʹ373.60 (vgl. vorne Bst. C). Dabei über- sieht er, dass dieser Betrag gesetzlichen Abzügen unterliegt (vgl. die Ge- haltsabrechnung vom 18.7.2013; unpag. Vorakten AZD). Da es nicht Auf- gabe des Verwaltungsgerichts ist, als erste und zugleich letzte kantonale Instanz gesetzliche Abzüge vorzunehmen, ist die Sache zur Festsetzung des nachzuzahlenden Gehalts an das AZD zurückzuweisen. Ob der Kanton bei der Berechnung des Betrags von Fr. 26'373.60 (im Gehaltsabrech- nungssystem Persiska ausgewiesen als sonstige Entschädigung) berück-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2016, Nr. 100.2015.228U, Seite 13 sichtigt hat, dass die Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers an der HFW teilweise der Gehaltsklasse 15 und teilweise der Gehaltsklasse 16 zuge- wiesen war, ist nicht ersichtlich. Da dieser Betrag zu keinem Zeitpunkt be- stritten wurde, ist der Kanton darauf zu behaften. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen. Soweit weitergehend ist sie abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel nur teilweise durch. Nach neuer Praxis des Verwaltungsgerichts ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann (BVR 2016 S. 222 E. 4.1). Demnach ist der Beschwerdeführer für die Kostenverlegung als vollständig obsiegend zu betrachten; er hat daher keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Dem Kanton Bern können keine Ver- fahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind mithin keine Kosten zu erheben. Hin- gegen hat der Kanton Bern (ERZ) dem Beschwerdeführer die im verwal- tungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Im vorinstanzlichen Ver- fahren sind keine Kosten angefallen, daher fällt eine Neuverlegung ausser Betracht.

E. 7.2 Gemäss Art. 41 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom

28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Partei- kostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwer- deverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz zuzüglich allfälliger Zuschläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 PKV. Innerhalb dieses Rahmen- tarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache ge- botenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). – Der Rechtsvertreter des Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2016, Nr. 100.2015.228U, Seite 14 deführers macht in seiner Kostennote vom 6. Juni 2016 für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 8ʹ038.-- zuzüglich Fr. 179.90 Auslagen und Fr. 657.45 MWSt geltend. Das beantragte Honorar erscheint überhöht. Der Rechtsvertreter bezeichnet die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses selbst als «durch- schnittlich». Er macht indes einen «überdurchschnittlichen» Zeitaufwand geltend. Zwar verursachte das Verfahren mit Blick auf das Aktenstudium einen etwas erhöhten Aufwand, zumal der Rechtsvertreter erst für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mandatiert wurde (vgl. vorne Bst. C). Der Zeitaufwand ist aber insgesamt nicht als überdurchschnittlich zu bezeichnen. Das Aktenstudium beschränkte sich im Wesentlichen auf die IPB-Abrechnungen der Jahre 2001 bis 2013 (vgl. Vorakten AZD). In rechtlicher Hinsicht bot das Verfahren zudem keine besonderen Schwierig- keiten. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtfertigt es sich, den Parteikostenersatz auf Fr. 5'500.-- zuzüglich Fr. 179.90 Auslagen und Fr. 454.40 MWSt festzusetzen.

E. 8 Gegen das vorliegende Urteil steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 51 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundes- gerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Da dem AZD, an welches die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, dürfte es sich hier nicht um einen Zwischen-, sondern um einen Endentscheid handeln (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2016, Nr. 100.2015.228U, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Erzie- hungsdirektion des Kantons Bern vom 30. Juni 2015 aufgehoben und die Sache zur Festsetzung des nachzuzahlenden Gehalts an das Amt für zentrale Dienste der Erziehungsdirektion des Kantons Bern zurück- gewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Kanton Bern (Erziehungsdirektion) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, festgesetzt auf Fr. 6ʹ134.30 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer

- dem Beschwerdegegner

- dem Amt für zentrale Dienste der Erziehungsdirektion des Kantons Bern und mitzuteilen:

- der Wirtschafts- und Kaderschule Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).
  2. Im Streit liegt, ob bei der Berechnung des Restgehalts, das dem Be- schwerdeführer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses per 31. Juli 2013 aus Altersgründen zusteht, verrechnungsweise ein Abzug von Fr. 26ʹ373.60 gemacht werden darf. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2016, Nr. 100.2015.228U, Seite 4 2.1 Der Kanton Bern hat diesen Betrag in Abzug gebracht mit der Be- gründung, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Lehrtätigkeit an der HFW einen Saldo von -16,29 % erzielt. Dieser Negativsaldo sei jeweils in der von der WKS Bern geführten IPB ausgewiesen und vom Beschwer- deführer akzeptiert worden. Er habe daher in die Berechnung des Restge- halts einbezogen werden dürfen. 2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst den Bestand und die Höhe des Negativsaldos (Beschwerde S. 5). Weiter bringt er vor, selbst wenn aus seiner Lehrtätigkeit an der HFW ein Saldo von -16,29 % bestehe, könne dieser nicht (mehr) zur Verrechnung gebracht werden. Zum einen sei die Teilanstellung HFW per Ende Juli 2004 beendet worden, weshalb der Saldo zu diesem Zeitpunkt hätte zur Verrechnung gebracht werden müssen. Per 31. Juli 2013 seien allfällige mit dieser Teilanstellung im Zu- sammenhang stehende Ansprüche längstens verjährt (Beschwerde S. 6). Zum anderen käme eine Verrechnung per 31. Juli 2013 nur in Betracht, wenn der Negativsaldo durch ihn verursacht worden wäre. Der entspre- chende Nachweis sei von der Schulleitung bisher nicht erbracht worden (Beschwerde S. 5).
  3. 3.1 Der Verein WKS Bern führt als privater subventionierter Anbieter eine Berufsfachschule, eine Höhere Fachschule sowie weitere Angebote der höheren Berufsbildung und der beruflichen Weiterbildung gemäss Leistungsvertrag mit dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Art. 35 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerG; BSG 435.11] und Art. 38 der Verordnung vom
  4. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Be- rufsberatung [BerV; BSG 435.111] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Organisations- reglements der Wirtschafts- und Kaderschule KV Bern vom 14. Januar 2013; von der ERZ am 28.1.2013 genehmigt [nachfolgend: Organisations- reglement; act. 3A]). Mit Verfügung vom 4. November 1997 wurde der Be- schwerdeführer an der damaligen Kaufmännischen Berufsschule Bern in- nerhalb einer Bandbreite von 92-100 % als Lehrkraft für Wirtschaft und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2016, Nr. 100.2015.228U, Seite 5 Recht im Bereich Lehrlingsunterricht (Funktion 1) und als Referent/Dozent für Wirtschaft und Recht im Bereich Weiterbildungsunterricht (Funktion 2) angestellt (vgl. unpag. Vorakten AZD). Im Rahmen der Funktion 2 erteilte er einerseits Weiterbildungsunterricht an der HFW und andererseits weite- ren Weiterbildungsunterricht. Den Weiterbildungsunterricht an der HFW beendete der Beschwerdeführer unbestrittenermassen per 31. Juli 2004, blieb aber weiterhin in der Weiterbildung tätig. Mit Anstellungsverfügung vom 31. Juli 2007 wurden dem Beschwerdeführer die Funktionen «Lehr- kraft für Unterricht BM» und «Unterricht WB» zugewiesen. Per 1. August 2012 war er nur noch in der Funktion als «Lehrkraft für Unterricht BM» tätig (vgl. Anstellungsverfügung vom 14.9.2012; unpag. Vorakten AZD). Per
  5. Juli 2013 wurde er pensioniert. 3.2 Der Negativsaldo von 16,29 % steht unbestrittenermassen mit dem Weiterbildungsunterricht an der HFW im Zusammenhang. Die IPB ist ab dem Schuljahr 2001/2002 aktenkundig (Vorakten AZD, IPB-Abrechnun- gen 2001-2013). Die WKS Bern räumt ein, dass die Belege «nicht mehr lückenlos vorhanden» seien. Sie vermutet, dass der hier interessierende Negativsaldo entweder deshalb entstanden ist, weil das Gehalt über den Institutionscode HFW ausbezahlt, die Arbeit aber beim weiteren Weiterbil- dungsunterricht geleistet wurde, oder weil ein HFW-Vorkurs bezahlt wurde, der später abgesagt wurde (Stellungnahme der WKS Bern vom 26.8.2013; unpag. Vorakten AZD). Die WKS Bern führte die IPB bis ins Jahr 2007 mittels eigener Formulare. Sie verwendete für die Tätigkeit des Beschwer- deführers im Bereich Weiterbildung an der HFW und den (weiteren) Weiter- bildungsunterricht je ein eigenes Formular («Beschäftigungskontrolle» oder «Kurslisten»), auf welchem die geleisteten Lektionen anhand der Kurslisten erfasst wurden. Basierend auf den Lektionen stellte sie auf einem weiteren Formular die bezahlten den geleisteten Pensen gegenüber («Vergleich bezahlte – geleistete Beschäftigung»). Die Saldi wurden sodann regel- mässig in der «individuellen Lektionenbuchhaltung» unter der Position «WB-Unterricht» aufgeführt. Ab dem Schuljahr 2007/2008 verwendete die WKS Bern die seitens der ERZ zur Verfügung gestellten Formulare (vgl. die IPB-Abrechnungen 2001-2013, unpag. Vorakten AZD). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2016, Nr. 100.2015.228U, Seite 6 3.3 Aus den IPB-Abrechnungen der Schuljahre 2001/2002-2006/2007 ergibt sich zum hier interessierenden Negativsaldo Folgendes: 3.3.1 Der Beschwerdeführer erzielte im Zusammenhang mit dem Weiterbildungsunterricht an der HFW, soweit aktenkundig, erstmals im Schuljahr 2000/2001 einen Negativsaldo von 2,238 % (vgl. Beschäftigungskontrolle 2001/2002 – HFW [HKG]), Position «Übertrag 00/01 HKG VK»; IPB-Abrechnungen 2001-2013, Reg. 1). Ende Schuljahr 2001/2002 betrug der Saldo «HFW 15» bereits -7,45 % (vgl. Vergleich bezahlte – geleistete Beschäftigung 2001/2002; IPB-Abrechnungen 2001- 2013, Reg. 1). Dieser Saldo wurde sodann jenem des weiteren Weiterbildungsunterrichts von 0,617 % («WB 16») gegenübergestellt. Es resultierte eine Differenz von -6,833 % (vgl. Vergleich bezahlte – geleistete Beschäftigung 2001/2002; IPB-Abrechnungen 2001-2013, Reg. 1). In der individuellen Lektionenbuchhaltung vom 15. Oktober 2002 finden sich keine Angaben zum Weiterbildungsunterricht, was der Beschwerdeführer bemängelt hat (vgl. Vorakten ERZ; act. 4; IPB-Abrechnungen 2001-2013, Reg. 1 und 2). 3.3.2 Im Schuljahr 2002/2003 war der Beschwerdeführer für den «Vorkurs RW» nicht mehr eingeplant (vgl. E-Mail vom 14.5.2002; in IPB-Abrech- nungen 2001-2013, Reg. 2). Der Negativsaldo betrug nun 11,354 %, wobei -3,904 % auf die Position «HFW 16» (Lektionen «HFW») und -7,450 % auf die Position «HFW 15» (Lektionen «HFW VK») entfielen (vgl. Übertrag WB- Salden 02/03 nach 03/04; IPB-Abrechnungen 2001-2013, Reg. 2, ferner auch Kursliste HFW; IPB-Abrechnungen 2001-2013, Reg. 3). Die beiden negativen Saldi («HFW 15» und «HFW 16») wurden dem positiven Saldo aus dem weiteren Weiterbildungsunterricht («WB 16») von 10,164 % gegenübergestellt; es resultierte eine Differenz von -1,19 % (Vergleich bezahlte – geleistete Beschäftigung 2002/2003). Dieses Ergebnis wurde aber nicht in die individuelle Lektionenbuchhaltung vom 1. Dezember 2003 übertragen. Unter der Position «WB-Unterricht» finden sich folgende Einträge (vgl. IPB-Abrechnungen 2001-2013, Reg. 2): «Saldo WB-Unterricht Gehaltsklasse 15 gem. beso Aufstellung: -7.450 % Saldo WB-Unterricht Gehaltsklasse 16 gem. beso Aufstellung: 6.260 %» Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2016, Nr. 100.2015.228U, Seite 7 Der Saldo von -7,45 % entspricht jenem des Weiterbildungsunterrichts «HFW 15». Der Unterschiedsbetrag von 6,26 % setzt sich aus den Saldi «HFW 16» (-3,904 %) und «WB 16» (10,164 %) zusammen. Der Be- schwerdeführer unterzeichnete die individuelle Lektionenbuchhaltung am
  6. Januar 2004; einzuwenden hatte er bezüglich dieser Positionen nichts. 3.3.3 Im Schuljahr 2003/2004 erhöhte sich der Negativsaldo im Zu- sammenhang mit dem Weiterbildungsunterricht an der HFW schliesslich auf 16,29 %, wobei die Unterscheidung zwischen «HFW 15» und «HFW 16» aufgegeben wurde (vgl. Vergleich bezahlte – geleistete Be- schäftigung 2003/2004, IPB-Abrechnungen 2001-2013, Reg. 3). Der Saldo des weiteren Weiterbildungsunterrichts («WB») betrug 10,505 %, weshalb eine Jahresdifferenz von -5,785 % resultierte. Dieser Saldo wurde in die individuelle Lektionenbuchhaltung vom 7. Dezember 2004 unter der Posi- tion «WB-Unterricht» übertragen und mit dem handschriftlichen Vermerk «wg. HFW» ergänzt. Der Beschwerdeführer hatte mit Blick auf die individu- elle Lektionenbuchhaltung zwar Beanstandungen anzubringen, nicht aber bezüglich der hier interessierenden Position (vgl. Schreiben vom 6.12.2004; IPB-Abrechnungen 2001-2013, Reg. 3). 3.3.4 Obschon der Beschwerdeführer seit dem Schuljahr 2004/2005 nicht mehr an der HFW unterrichtete, wurde der Negativsaldo von 16,29 % bis zum Schuljahr 2006/2007 weiterhin im «Vergleich bezahlte – geleistete Beschäftigung» aufgeführt (vgl. IPB-Abrechnungen 2001-2013, Reg. 4-6). Dieser Saldo wurde jenem des weiteren Weiterbildungsunterrichts gegen- übergestellt und regelmässig in die individuelle Lektionenbuchhaltung übertragen. Gemäss der individuellen Lektionenbuchhaltung vom 29. Juni 2006 betrug der Saldo «WB-Unterricht» 8,79 %. In der individuellen Lektio- nenbuchhaltung vom 1. November 2006 findet sich kein Eintrag zu «WB- Unterricht», und in jener vom 19. November 2007 betrug der Saldo «WB- Unterricht» 19,597 %. Diese Lektionenbuchhaltungen unterzeichnete der Beschwerdeführer allesamt kommentarlos (vgl. IPB-Abrechnungen 2001- 2013, Reg. 4-6). 3.4 Ab dem Schuljahr 2007/2008 verwendete die WKS Bern die seitens der ERZ zur Verfügung gestellten Formulare (Individuelle Pensenbuch- haltung und Altersentlastungskonto [IPB-/AE-Konto]). Sie übertrug den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2016, Nr. 100.2015.228U, Seite 8 Saldo von -16,29 % weiterhin Jahr für Jahr in der für die «Teilanstellung HFW» bestimmten Spalte als «Übertrag aus dem Vorjahr» (vgl. IPB-Ab- rechnungen 2001-2013, Reg. 7-11). Die IPB 2009/2010 nahm der Be- schwerdeführer «zur Kenntnis». Jene für das Schuljahr 2010/2011 unter- zeichnete er «unter Vorbehalt (-16,29 %)». Die IPB 2007/2008, 2008/2009, 2011/2012 und die IPB 2012/2013 wurden weder von der Schulleitung noch vom Beschwerdeführer unterzeichnet. 3.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Saldo von -16,29 % mit der Lehrtätigkeit an der HFW im Zusammenhang steht und in den Schul- jahren 2000/2001 bis 2003/2004 entstanden ist. In den folgenden fünf Schuljahren hat der Beschwerdeführer diesen Negativsaldo weder hinsicht- lich des Bestands noch hinsichtlich der Höhe in Frage gestellt. Erst im Schuljahr 2010/2011 hat er die IPB ausdrücklich unter Vorbehalt des Sal- dos von -16,29 % unterzeichnet. Der Beschwerdeführer hat es aber damals wie auch im vorliegenden Verfahren unterlassen, substanziiert darzulegen, inwiefern dieser Negativsaldo nicht stimmen soll. Anhaltspunkte hierfür sind denn auch nicht ersichtlich, weshalb davon auszugehen ist, dass dessen Bestand und Höhe korrekt sind. Aufgrund der Akten ist darauf zu schlies- sen, dass die negative Differenz unter anderem deswegen entstanden ist, weil der Beschwerdeführer im Vorkurs nicht mehr eingeplant war. Die WKS Bern vermag über die Entstehungsgründe des Negativsaldos nur noch Mutmassungen abzugeben. Weshalb er letztlich entstanden ist, kann mit Blick auf nachfolgende Erwägungen aber dahingestellt bleiben. Nicht strittig und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Negativsaldo nicht abgerech- net, sondern jeweils als Übertrag aus dem Vorjahr in die IPB des aktuellen Schuljahrs übernommen wurde.
  7. 4.1 Bei der WKS Bern handelt es sich um eine private subventionierte Berufsfachschule, die auch Angebote der höheren Berufsbildung und der Weiterbildung anbietet (vgl. vorne E. 3.1). Die Lehrkräfte sowie die Refe- rentinnen und Referenten der höheren Berufsbildung sind nach Lehreran- stellungsrecht angestellt (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. g und Abs. 2 des Gesetzes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2016, Nr. 100.2015.228U, Seite 9 vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte [LAG; BSG 430.250]; Art. 19 Abs. 1 und 2 des Organisationsreglements). 4.2 Bei Beendigung der Tätigkeit des Beschwerdeführers an der HFW Ende Juli 2004 war Art. 23 der Verordnung vom 21. Dezember 1994 über die Anstellung der Lehrkräfte (aLAV; BAG 95-18 mit Änderungen vom
  8. April 1999 und vom 1. März 2000 [BAG 99-40 und 00-24]) anwendbar. Danach kann die Anstellungsbehörde oder die Schulleitung den Lehr- kräften von der besoldeten Lektionenanzahl abweichende Pensen bewilli- gen (Abs. 5). Die bewilligten Abweichungen, welche nicht im gleichen Se- mester kompensiert werden können, sind in einer individuellen Pensen- buchhaltung auszuweisen (Abs. 6). Bei Beendigung der Anstellung wird der aktuelle Saldo der individuellen Pensenbuchhaltung mit der Gehalts- abrechnung verrechnet; diese Verrechnung erfolgt auf der Basis der aktu- ellen Gehaltseinstufung (Abs. 7). Die zuständige Direktion des Regierungs- rates umschreibt die Anforderungen an die Führung der individuellen Pen- senbuchhaltung (Abs. 8). Art. 3c der hier noch anwendbaren Direktionsver- ordnung vom 1. März 2000 über die Anstellung der Lehrkräfte (aLADV; BAG 00-25 mit Änderung vom 19. Juni 2001 [BAG 01-40]) lautet wie folgt: Art. 3c 1 Die IPB ist jährlich abzurechnen und durch die Schulleitung und die Lehrkraft zu visieren. 2 Guthaben oder Defizite aus dem Vorjahr werden im Rahmen der ge- mäss Artikel 23 Absatz 5 LAV möglichen Bandbreite übernommen. 3 Für Teilanstellungen der gleichen Gehaltsklasse und mit den glei- chen Pflichtpensen wird ein Konto geführt. Im Übrigen werden für die Bestimmung des individuellen IPB-Saldos einzelne Teilanstellungen zusammengezählt. 4 Bei der Beendigung einer Anstellung bzw. einer Teilanstellung wird der Saldo der IPB mit der letzten Gehaltszahlung verrechnet. Dabei gilt derjenige Lektionenansatz, der der aktuellen Einstufung der betreffen- den Lehrkraft entspricht. 5 Die IPB ist den Aufsichtsbehörden auf Verlangen vorzulegen. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, gestützt auf Art. 3c Abs. 4 aLADV hätte der Saldo von -16,29 % mit der Gehaltszahlung vom Juli 2004 ver- rechnet werden müssen (Replik S. 2; Schlussbemerkungen S. 2). – Die ERZ wendet dagegen ein, eine rechtliche Verpflichtung, das Konto Weiter- bildungsunterricht per Ende Juli 2004 aufzulösen, habe nicht bestanden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2016, Nr. 100.2015.228U, Seite 10 Vielmehr habe die WKS Bern gestützt auf Art. 3c Abs. 3 aLADV für die Funktion 2 (Weiterbildungsunterricht HFW und weiterer Weiterbildungs- unterricht) ein Konto führen dürfen (Beschwerdeantwort S. 3; Stellung- nahme vom 29.10.2015 S. 2 f.). 4.3.1 Der Beschwerdeführer und die ERZ stimmen zunächst darin über- ein, dass es sich beim Weiterbildungsunterricht an der HFW um eine eigene Teilanstellung handelte (Replik S. 2; Stellungnahme der ERZ vom 29.10.2015 S. 2). Auch die WKS Bern ist bei der Unterrichtstätigkeit an der HFW von einer eigenen Teilanstellung ausgegangen (vgl. vorne E. 3.4). Somit erübrigen sich Weiterungen hierzu. 4.3.2 Demnach hätte gestützt auf Art. 3c Abs. 4 aLADV der aus der Teil- anstellung Weiterbildungsunterricht HFW resultierende Negativsaldo von 16,29 % mit der letzten Gehaltszahlung per 31. Juli 2004 verrechnet wer- den müssen, es sei denn, für die Teilanstellung Weiterbildungsunterricht HFW und die Teilanstellung weiterer Weiterbildungsunterricht sei ein Konto geführt worden. Hierzu ergibt sich Folgendes: Zunächst kann entgegen der Auffassung der ERZ aus der Anstellungsverfügung vom 31. Juli 2007 nicht geschlossen werden, die beiden Teilanstellungen seien in der gleichen Gehaltsklasse abgegolten worden (vgl. Stellungnahme 29.10.2015 S. 2). Diese Anstellungsverfügung regelt unter Ziff. 5 die Funktion und das Gehalt des Beschwerdeführers ab 1. August 2007. Zur Frage, welche Gehalts- klasse für den Weiterbildungsunterricht an der HFW massgebend war, äussert sie sich nicht, unterrichtet der Beschwerdeführer doch seit dem
  9. Juli 2004 nicht mehr an der HFW. Vielmehr ergibt sich insbesondere aus der individuellen Lektionenbuchhaltung vom 1. Dezember 2003, dass der Beschwerdeführer für den Weiterbildungsunterricht (Funktion 2) sowohl in der Gehaltsklasse 15 als auch in der Gehaltsklasse 16 eingereiht war (vgl. vorne E. 3.3.2). Die Unterrichtstätigkeit an der HFW wurde dabei teil- weise der Gehaltsklasse 15 (HFW VK) und teilweise der Gehaltsklasse 16 (HFW) zugewiesen. Dies ergibt sich aus den Formularen «Vergleich bezahlte – geleistete Beschäftigung», in welchen zwischen «HFW 15» und «HFW 16» unterschieden wurde. Für den weiteren Weiterbildungsunterricht war der Beschwerdeführer in der Gehaltsklasse 16 eingereiht (vgl. vorne E. 3.3.1 und 3.3.2). Somit steht fest, dass die Teilanstellung HFW, soweit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2016, Nr. 100.2015.228U, Seite 11 die Lehrtätigkeit HFW VK betreffend, und die Teilanstellung weiterer Weiterbildungsunterricht nicht in der gleichen Gehaltsklasse abgegolten wurden. Hieran ändert nichts, dass sich in der individuellen Lektionen- buchhaltung vom 7. Dezember 2004 unter der Position «WB-Unterricht» nicht mehr wie im Vorjahr zwei, sondern nur noch ein Eintrag findet (vgl. «Saldo WB-Unterricht gem. beso. Aufstellung», IPB-Abrechnungen 2001- 2013, Reg. 3). 4.3.3 Unter diesen Umständen kam eine gemeinsame Kontoführung im Sinn von Art. 3c Abs. 3 aLADV nicht in Betracht. Wie sich aus den IPB-Ab- rechnungen ergibt, hat die WKS Bern denn auch kein gemeinsames Konto geführt. Dies geht besonders deutlich aus den IPB der Schuljahre 2007/2008 bis 2012/2013 hervor, in welchen der hier interessierende Saldo in der für die Teilanstellung HFW bestimmten Spalte jeweils als Übertrag aus dem Vorjahr geführt wurde (vgl. vorne E. 3.4). Auch gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Teilanstellung HFW nicht nur die der Gehaltsklasse 15 (HFW 15), sondern auch die der Gehaltsklasse 16 (HFW 16) zugewiesene Lehrtätigkeit erfasste (vgl. Stellungnahme der ERZ vom 29.10.2015 S. 2). Vor diesem Hintergrund stellt sich auch die Frage nicht, ob allenfalls für die Teilanstellung HFW, soweit sie die der Gehalts- klasse 16 zugewiesene Unterrichtstätigkeit betrifft, und für die Teilanstel- lung WB ein gemeinsames Konto hätte geführt werden dürfen. Nach Art. 3c Abs. 3 aLADV hätte dies bedingt, dass die Tätigkeit «HFW 16» als eigene Teilanstellung geführt worden wäre. Somit hätte die WKS Bern – wie der Beschwerdeführer geltend macht – den Negativsaldo gestützt auf Art. 3c Abs. 4 aLADV mit der letzten Gehaltszahlung (Juli 2004) zur Verrechnung bringen müssen. Selbst wenn im Übrigen ein Konto hätte geführt werden dürfen, müsste sich die WKS Bern entgegenhalten lassen, die IPB nicht richtig geführt zu haben. Denn gemäss Art. 3c Abs. 1 aLADV ist die IPB jährlich abzurechnen und durch die Schulleitung und die Lehrkraft zu visieren. Eine Abrechnung des hier im Streit liegenden Negativsaldos ist aber nie erfolgt. Die WKS Bern hat sich lediglich darauf beschränkt, den Negativsaldo jeweils von Jahr zu Jahr in die aktuelle IPB zu übertragen. Sie hat insbesondere übersehen, dass die IPB Abweichungen zwischen be- zahlter und geleisteter Lehrtätigkeit während des fraglichen Schuljahres abbilden soll (vgl. vorne E. 4.2). Die IPB dient nicht dazu, einen Negativ- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2016, Nr. 100.2015.228U, Seite 12 saldo einer beendeten Teilanstellung über Jahre pendent zu halten. Die WKS Bern muss sich demnach eine rechtswidrige Führung der IPB vor- werfen lassen. 4.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Negativsaldo von 16,29 % in der Gehaltsabrechnung per 31. Juli 2004 hätte zur Verrechnung ge- bracht werden müssen.
  10. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Verjährung. Die Verjährung rich- tet sich gestützt auf den Verweis von aArt. 28 LAG in der bis 31. Juli 2007 gültigen Fassung (BAG 94-47) nach der Personalgesetzgebung. Einschlä- gig ist Art. 26 des Gesetzes vom 5. November 1992 über das öffentliche Dienstrecht (aPG; GS 1993 S. 64, in Kraft bis 30.6.2005). Art. 26 aPG sieht vor, dass «vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnis» mit Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Fälligkeit verjähren. Die Fälligkeit trat mit Beendigung der Lehrtätigkeit an der HFW am 31. Juli 2004 ein (Art. 3c Abs. 4 aLADV) und die Verjährung damit am 31. Juli 2009. Zum Zeitpunkt der Verrechnung durch den Kanton im Jahr 2013 war der Anspruch dem- nach verjährt.
  11. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtswidrig und ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer verlangt im Hauptstandpunkt die Aus- richtung eines Betrags von Fr. 26ʹ373.60 (vgl. vorne Bst. C). Dabei über- sieht er, dass dieser Betrag gesetzlichen Abzügen unterliegt (vgl. die Ge- haltsabrechnung vom 18.7.2013; unpag. Vorakten AZD). Da es nicht Auf- gabe des Verwaltungsgerichts ist, als erste und zugleich letzte kantonale Instanz gesetzliche Abzüge vorzunehmen, ist die Sache zur Festsetzung des nachzuzahlenden Gehalts an das AZD zurückzuweisen. Ob der Kanton bei der Berechnung des Betrags von Fr. 26'373.60 (im Gehaltsabrech- nungssystem Persiska ausgewiesen als sonstige Entschädigung) berück- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2016, Nr. 100.2015.228U, Seite 13 sichtigt hat, dass die Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers an der HFW teilweise der Gehaltsklasse 15 und teilweise der Gehaltsklasse 16 zuge- wiesen war, ist nicht ersichtlich. Da dieser Betrag zu keinem Zeitpunkt be- stritten wurde, ist der Kanton darauf zu behaften. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen. Soweit weitergehend ist sie abzuweisen.
  12. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel nur teilweise durch. Nach neuer Praxis des Verwaltungsgerichts ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann (BVR 2016 S. 222 E. 4.1). Demnach ist der Beschwerdeführer für die Kostenverlegung als vollständig obsiegend zu betrachten; er hat daher keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Dem Kanton Bern können keine Ver- fahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind mithin keine Kosten zu erheben. Hin- gegen hat der Kanton Bern (ERZ) dem Beschwerdeführer die im verwal- tungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Im vorinstanzlichen Ver- fahren sind keine Kosten angefallen, daher fällt eine Neuverlegung ausser Betracht. 7.2 Gemäss Art. 41 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom
  13. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Partei- kostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwer- deverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz zuzüglich allfälliger Zuschläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 PKV. Innerhalb dieses Rahmen- tarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache ge- botenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). – Der Rechtsvertreter des Beschwer- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2016, Nr. 100.2015.228U, Seite 14 deführers macht in seiner Kostennote vom 6. Juni 2016 für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 8ʹ038.-- zuzüglich Fr. 179.90 Auslagen und Fr. 657.45 MWSt geltend. Das beantragte Honorar erscheint überhöht. Der Rechtsvertreter bezeichnet die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses selbst als «durch- schnittlich». Er macht indes einen «überdurchschnittlichen» Zeitaufwand geltend. Zwar verursachte das Verfahren mit Blick auf das Aktenstudium einen etwas erhöhten Aufwand, zumal der Rechtsvertreter erst für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mandatiert wurde (vgl. vorne Bst. C). Der Zeitaufwand ist aber insgesamt nicht als überdurchschnittlich zu bezeichnen. Das Aktenstudium beschränkte sich im Wesentlichen auf die IPB-Abrechnungen der Jahre 2001 bis 2013 (vgl. Vorakten AZD). In rechtlicher Hinsicht bot das Verfahren zudem keine besonderen Schwierig- keiten. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtfertigt es sich, den Parteikostenersatz auf Fr. 5'500.-- zuzüglich Fr. 179.90 Auslagen und Fr. 454.40 MWSt festzusetzen.
  14. Gegen das vorliegende Urteil steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 51 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundes- gerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Da dem AZD, an welches die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, dürfte es sich hier nicht um einen Zwischen-, sondern um einen Endentscheid handeln (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2016, Nr. 100.2015.228U, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  15. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Erzie- hungsdirektion des Kantons Bern vom 30. Juni 2015 aufgehoben und die Sache zur Festsetzung des nachzuzahlenden Gehalts an das Amt für zentrale Dienste der Erziehungsdirektion des Kantons Bern zurück- gewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
  16. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  17. Der Kanton Bern (Erziehungsdirektion) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, festgesetzt auf Fr. 6ʹ134.30 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
  18. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Beschwerdegegner - dem Amt für zentrale Dienste der Erziehungsdirektion des Kantons
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2015.228U DAM/MAM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. Juni 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum und Keller Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Erziehungsdirektion, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern Beschwerdegegner betreffend Lehreranstellung; Abrechnung individuelle Pensenbuchhaltung (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 30. Juni 2015; 4800.600.500.28/14 [670536])

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2016, Nr. 100.2015.228U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ war vom 1. August 1997 bis zu seiner Pensionierung am

31. Juli 2013 als Lehrkraft an der Wirtschafts- und Kaderschule Bern (WKS Bern) tätig. Er unterrichtete im Bereich der Weiterbildung, der Berufsschule und der Berufsmaturität. Seine individuelle Pensenbuchhaltung (IPB) wies per 31. Juli 2013 im Zusammenhang mit dem Weiterbildungsunterricht an der Hochschule für Wirtschaft (HFW) einen Negativsaldo von 16,29 % aus. Aus diesem Grund wurde A.________ in der letzten Gehaltsabrechnung ein Betrag von Fr. 26ʹ373.60 abgezogen. Hierauf verlangte er den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Am 10. Juni 2014 verfügte das Amt für zentrale Dienste (AZD) der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) Folgendes: «Aufgrund der obigen Erwägungen wird festgestellt, dass die von der WKS vorgenommene Verrechnung des IPB-Saldo mit dem letzten Ge- halt von Herrn A.________ korrekt vorgenommen wurde.» B. Hiergegen hat A.________ am 5. Juli 2014 Beschwerde bei der ERZ erhoben. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des AZD vom 10. Juni 2014 und die Ausrichtung des zur Verrechnung gebrachten Betrags. Mit Entscheid vom 30. Juni 2015 wies die ERZ die Beschwerde ab. C. Am 28. Juli 2015 hat A.________, nunmehr anwaltlich vertreten, Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Begehren in der Sache: «Der Entscheid der ERZ vom 30. Juni 2015 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ein Betrag von Fr. 26ʹ373.60 auszuzahlen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2016, Nr. 100.2015.228U, Seite 3 Eventuell: Der Entscheid der ERZ vom 30. Juni 2015 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.» Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2015 hat der Kanton Bern die Ab- weisung der Beschwerde beantragt. A.________ hat mit Replik vom

27. August 2015 an den gestellten Begehren festgehalten. Der Instruktionsrichter hat die ERZ am 15. September 2015 um weitere Auskünfte im Zusammenhang mit der IPB ersucht. Zur Stellungnahme der ERZ vom 29. Oktober 2015 hat sich A.________ am 20. November 2015 geäussert. Er hält weiterhin an den gestellten Begehren fest. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Im Streit liegt, ob bei der Berechnung des Restgehalts, das dem Be- schwerdeführer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses per 31. Juli 2013 aus Altersgründen zusteht, verrechnungsweise ein Abzug von Fr. 26ʹ373.60 gemacht werden darf.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2016, Nr. 100.2015.228U, Seite 4 2.1 Der Kanton Bern hat diesen Betrag in Abzug gebracht mit der Be- gründung, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Lehrtätigkeit an der HFW einen Saldo von -16,29 % erzielt. Dieser Negativsaldo sei jeweils in der von der WKS Bern geführten IPB ausgewiesen und vom Beschwer- deführer akzeptiert worden. Er habe daher in die Berechnung des Restge- halts einbezogen werden dürfen. 2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst den Bestand und die Höhe des Negativsaldos (Beschwerde S. 5). Weiter bringt er vor, selbst wenn aus seiner Lehrtätigkeit an der HFW ein Saldo von -16,29 % bestehe, könne dieser nicht (mehr) zur Verrechnung gebracht werden. Zum einen sei die Teilanstellung HFW per Ende Juli 2004 beendet worden, weshalb der Saldo zu diesem Zeitpunkt hätte zur Verrechnung gebracht werden müssen. Per 31. Juli 2013 seien allfällige mit dieser Teilanstellung im Zu- sammenhang stehende Ansprüche längstens verjährt (Beschwerde S. 6). Zum anderen käme eine Verrechnung per 31. Juli 2013 nur in Betracht, wenn der Negativsaldo durch ihn verursacht worden wäre. Der entspre- chende Nachweis sei von der Schulleitung bisher nicht erbracht worden (Beschwerde S. 5). 3. 3.1 Der Verein WKS Bern führt als privater subventionierter Anbieter eine Berufsfachschule, eine Höhere Fachschule sowie weitere Angebote der höheren Berufsbildung und der beruflichen Weiterbildung gemäss Leistungsvertrag mit dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Art. 35 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerG; BSG 435.11] und Art. 38 der Verordnung vom

9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Be- rufsberatung [BerV; BSG 435.111] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Organisations- reglements der Wirtschafts- und Kaderschule KV Bern vom 14. Januar 2013; von der ERZ am 28.1.2013 genehmigt [nachfolgend: Organisations- reglement; act. 3A]). Mit Verfügung vom 4. November 1997 wurde der Be- schwerdeführer an der damaligen Kaufmännischen Berufsschule Bern in- nerhalb einer Bandbreite von 92-100 % als Lehrkraft für Wirtschaft und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2016, Nr. 100.2015.228U, Seite 5 Recht im Bereich Lehrlingsunterricht (Funktion 1) und als Referent/Dozent für Wirtschaft und Recht im Bereich Weiterbildungsunterricht (Funktion 2) angestellt (vgl. unpag. Vorakten AZD). Im Rahmen der Funktion 2 erteilte er einerseits Weiterbildungsunterricht an der HFW und andererseits weite- ren Weiterbildungsunterricht. Den Weiterbildungsunterricht an der HFW beendete der Beschwerdeführer unbestrittenermassen per 31. Juli 2004, blieb aber weiterhin in der Weiterbildung tätig. Mit Anstellungsverfügung vom 31. Juli 2007 wurden dem Beschwerdeführer die Funktionen «Lehr- kraft für Unterricht BM» und «Unterricht WB» zugewiesen. Per 1. August 2012 war er nur noch in der Funktion als «Lehrkraft für Unterricht BM» tätig (vgl. Anstellungsverfügung vom 14.9.2012; unpag. Vorakten AZD). Per

31. Juli 2013 wurde er pensioniert. 3.2 Der Negativsaldo von 16,29 % steht unbestrittenermassen mit dem Weiterbildungsunterricht an der HFW im Zusammenhang. Die IPB ist ab dem Schuljahr 2001/2002 aktenkundig (Vorakten AZD, IPB-Abrechnun- gen 2001-2013). Die WKS Bern räumt ein, dass die Belege «nicht mehr lückenlos vorhanden» seien. Sie vermutet, dass der hier interessierende Negativsaldo entweder deshalb entstanden ist, weil das Gehalt über den Institutionscode HFW ausbezahlt, die Arbeit aber beim weiteren Weiterbil- dungsunterricht geleistet wurde, oder weil ein HFW-Vorkurs bezahlt wurde, der später abgesagt wurde (Stellungnahme der WKS Bern vom 26.8.2013; unpag. Vorakten AZD). Die WKS Bern führte die IPB bis ins Jahr 2007 mittels eigener Formulare. Sie verwendete für die Tätigkeit des Beschwer- deführers im Bereich Weiterbildung an der HFW und den (weiteren) Weiter- bildungsunterricht je ein eigenes Formular («Beschäftigungskontrolle» oder «Kurslisten»), auf welchem die geleisteten Lektionen anhand der Kurslisten erfasst wurden. Basierend auf den Lektionen stellte sie auf einem weiteren Formular die bezahlten den geleisteten Pensen gegenüber («Vergleich bezahlte – geleistete Beschäftigung»). Die Saldi wurden sodann regel- mässig in der «individuellen Lektionenbuchhaltung» unter der Position «WB-Unterricht» aufgeführt. Ab dem Schuljahr 2007/2008 verwendete die WKS Bern die seitens der ERZ zur Verfügung gestellten Formulare (vgl. die IPB-Abrechnungen 2001-2013, unpag. Vorakten AZD).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2016, Nr. 100.2015.228U, Seite 6 3.3 Aus den IPB-Abrechnungen der Schuljahre 2001/2002-2006/2007 ergibt sich zum hier interessierenden Negativsaldo Folgendes: 3.3.1 Der Beschwerdeführer erzielte im Zusammenhang mit dem Weiterbildungsunterricht an der HFW, soweit aktenkundig, erstmals im Schuljahr 2000/2001 einen Negativsaldo von 2,238 % (vgl. Beschäftigungskontrolle 2001/2002 – HFW [HKG]), Position «Übertrag 00/01 HKG VK»; IPB-Abrechnungen 2001-2013, Reg. 1). Ende Schuljahr 2001/2002 betrug der Saldo «HFW 15» bereits -7,45 % (vgl. Vergleich bezahlte – geleistete Beschäftigung 2001/2002; IPB-Abrechnungen 2001- 2013, Reg. 1). Dieser Saldo wurde sodann jenem des weiteren Weiterbildungsunterrichts von 0,617 % («WB 16») gegenübergestellt. Es resultierte eine Differenz von -6,833 % (vgl. Vergleich bezahlte – geleistete Beschäftigung 2001/2002; IPB-Abrechnungen 2001-2013, Reg. 1). In der individuellen Lektionenbuchhaltung vom 15. Oktober 2002 finden sich keine Angaben zum Weiterbildungsunterricht, was der Beschwerdeführer bemängelt hat (vgl. Vorakten ERZ; act. 4; IPB-Abrechnungen 2001-2013, Reg. 1 und 2). 3.3.2 Im Schuljahr 2002/2003 war der Beschwerdeführer für den «Vorkurs RW» nicht mehr eingeplant (vgl. E-Mail vom 14.5.2002; in IPB-Abrech- nungen 2001-2013, Reg. 2). Der Negativsaldo betrug nun 11,354 %, wobei -3,904 % auf die Position «HFW 16» (Lektionen «HFW») und -7,450 % auf die Position «HFW 15» (Lektionen «HFW VK») entfielen (vgl. Übertrag WB- Salden 02/03 nach 03/04; IPB-Abrechnungen 2001-2013, Reg. 2, ferner auch Kursliste HFW; IPB-Abrechnungen 2001-2013, Reg. 3). Die beiden negativen Saldi («HFW 15» und «HFW 16») wurden dem positiven Saldo aus dem weiteren Weiterbildungsunterricht («WB 16») von 10,164 % gegenübergestellt; es resultierte eine Differenz von -1,19 % (Vergleich bezahlte – geleistete Beschäftigung 2002/2003). Dieses Ergebnis wurde aber nicht in die individuelle Lektionenbuchhaltung vom 1. Dezember 2003 übertragen. Unter der Position «WB-Unterricht» finden sich folgende Einträge (vgl. IPB-Abrechnungen 2001-2013, Reg. 2): «Saldo WB-Unterricht Gehaltsklasse 15 gem. beso Aufstellung: -7.450 % Saldo WB-Unterricht Gehaltsklasse 16 gem. beso Aufstellung: 6.260 %»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2016, Nr. 100.2015.228U, Seite 7 Der Saldo von -7,45 % entspricht jenem des Weiterbildungsunterrichts «HFW 15». Der Unterschiedsbetrag von 6,26 % setzt sich aus den Saldi «HFW 16» (-3,904 %) und «WB 16» (10,164 %) zusammen. Der Be- schwerdeführer unterzeichnete die individuelle Lektionenbuchhaltung am

26. Januar 2004; einzuwenden hatte er bezüglich dieser Positionen nichts. 3.3.3 Im Schuljahr 2003/2004 erhöhte sich der Negativsaldo im Zu- sammenhang mit dem Weiterbildungsunterricht an der HFW schliesslich auf 16,29 %, wobei die Unterscheidung zwischen «HFW 15» und «HFW 16» aufgegeben wurde (vgl. Vergleich bezahlte – geleistete Be- schäftigung 2003/2004, IPB-Abrechnungen 2001-2013, Reg. 3). Der Saldo des weiteren Weiterbildungsunterrichts («WB») betrug 10,505 %, weshalb eine Jahresdifferenz von -5,785 % resultierte. Dieser Saldo wurde in die individuelle Lektionenbuchhaltung vom 7. Dezember 2004 unter der Posi- tion «WB-Unterricht» übertragen und mit dem handschriftlichen Vermerk «wg. HFW» ergänzt. Der Beschwerdeführer hatte mit Blick auf die individu- elle Lektionenbuchhaltung zwar Beanstandungen anzubringen, nicht aber bezüglich der hier interessierenden Position (vgl. Schreiben vom 6.12.2004; IPB-Abrechnungen 2001-2013, Reg. 3). 3.3.4 Obschon der Beschwerdeführer seit dem Schuljahr 2004/2005 nicht mehr an der HFW unterrichtete, wurde der Negativsaldo von 16,29 % bis zum Schuljahr 2006/2007 weiterhin im «Vergleich bezahlte – geleistete Beschäftigung» aufgeführt (vgl. IPB-Abrechnungen 2001-2013, Reg. 4-6). Dieser Saldo wurde jenem des weiteren Weiterbildungsunterrichts gegen- übergestellt und regelmässig in die individuelle Lektionenbuchhaltung übertragen. Gemäss der individuellen Lektionenbuchhaltung vom 29. Juni 2006 betrug der Saldo «WB-Unterricht» 8,79 %. In der individuellen Lektio- nenbuchhaltung vom 1. November 2006 findet sich kein Eintrag zu «WB- Unterricht», und in jener vom 19. November 2007 betrug der Saldo «WB- Unterricht» 19,597 %. Diese Lektionenbuchhaltungen unterzeichnete der Beschwerdeführer allesamt kommentarlos (vgl. IPB-Abrechnungen 2001- 2013, Reg. 4-6). 3.4 Ab dem Schuljahr 2007/2008 verwendete die WKS Bern die seitens der ERZ zur Verfügung gestellten Formulare (Individuelle Pensenbuch- haltung und Altersentlastungskonto [IPB-/AE-Konto]). Sie übertrug den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2016, Nr. 100.2015.228U, Seite 8 Saldo von -16,29 % weiterhin Jahr für Jahr in der für die «Teilanstellung HFW» bestimmten Spalte als «Übertrag aus dem Vorjahr» (vgl. IPB-Ab- rechnungen 2001-2013, Reg. 7-11). Die IPB 2009/2010 nahm der Be- schwerdeführer «zur Kenntnis». Jene für das Schuljahr 2010/2011 unter- zeichnete er «unter Vorbehalt (-16,29 %)». Die IPB 2007/2008, 2008/2009, 2011/2012 und die IPB 2012/2013 wurden weder von der Schulleitung noch vom Beschwerdeführer unterzeichnet. 3.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Saldo von -16,29 % mit der Lehrtätigkeit an der HFW im Zusammenhang steht und in den Schul- jahren 2000/2001 bis 2003/2004 entstanden ist. In den folgenden fünf Schuljahren hat der Beschwerdeführer diesen Negativsaldo weder hinsicht- lich des Bestands noch hinsichtlich der Höhe in Frage gestellt. Erst im Schuljahr 2010/2011 hat er die IPB ausdrücklich unter Vorbehalt des Sal- dos von -16,29 % unterzeichnet. Der Beschwerdeführer hat es aber damals wie auch im vorliegenden Verfahren unterlassen, substanziiert darzulegen, inwiefern dieser Negativsaldo nicht stimmen soll. Anhaltspunkte hierfür sind denn auch nicht ersichtlich, weshalb davon auszugehen ist, dass dessen Bestand und Höhe korrekt sind. Aufgrund der Akten ist darauf zu schlies- sen, dass die negative Differenz unter anderem deswegen entstanden ist, weil der Beschwerdeführer im Vorkurs nicht mehr eingeplant war. Die WKS Bern vermag über die Entstehungsgründe des Negativsaldos nur noch Mutmassungen abzugeben. Weshalb er letztlich entstanden ist, kann mit Blick auf nachfolgende Erwägungen aber dahingestellt bleiben. Nicht strittig und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Negativsaldo nicht abgerech- net, sondern jeweils als Übertrag aus dem Vorjahr in die IPB des aktuellen Schuljahrs übernommen wurde. 4. 4.1 Bei der WKS Bern handelt es sich um eine private subventionierte Berufsfachschule, die auch Angebote der höheren Berufsbildung und der Weiterbildung anbietet (vgl. vorne E. 3.1). Die Lehrkräfte sowie die Refe- rentinnen und Referenten der höheren Berufsbildung sind nach Lehreran- stellungsrecht angestellt (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. g und Abs. 2 des Gesetzes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2016, Nr. 100.2015.228U, Seite 9 vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte [LAG; BSG 430.250]; Art. 19 Abs. 1 und 2 des Organisationsreglements). 4.2 Bei Beendigung der Tätigkeit des Beschwerdeführers an der HFW Ende Juli 2004 war Art. 23 der Verordnung vom 21. Dezember 1994 über die Anstellung der Lehrkräfte (aLAV; BAG 95-18 mit Änderungen vom

21. April 1999 und vom 1. März 2000 [BAG 99-40 und 00-24]) anwendbar. Danach kann die Anstellungsbehörde oder die Schulleitung den Lehr- kräften von der besoldeten Lektionenanzahl abweichende Pensen bewilli- gen (Abs. 5). Die bewilligten Abweichungen, welche nicht im gleichen Se- mester kompensiert werden können, sind in einer individuellen Pensen- buchhaltung auszuweisen (Abs. 6). Bei Beendigung der Anstellung wird der aktuelle Saldo der individuellen Pensenbuchhaltung mit der Gehalts- abrechnung verrechnet; diese Verrechnung erfolgt auf der Basis der aktu- ellen Gehaltseinstufung (Abs. 7). Die zuständige Direktion des Regierungs- rates umschreibt die Anforderungen an die Führung der individuellen Pen- senbuchhaltung (Abs. 8). Art. 3c der hier noch anwendbaren Direktionsver- ordnung vom 1. März 2000 über die Anstellung der Lehrkräfte (aLADV; BAG 00-25 mit Änderung vom 19. Juni 2001 [BAG 01-40]) lautet wie folgt: Art. 3c 1 Die IPB ist jährlich abzurechnen und durch die Schulleitung und die Lehrkraft zu visieren. 2 Guthaben oder Defizite aus dem Vorjahr werden im Rahmen der ge- mäss Artikel 23 Absatz 5 LAV möglichen Bandbreite übernommen. 3 Für Teilanstellungen der gleichen Gehaltsklasse und mit den glei- chen Pflichtpensen wird ein Konto geführt. Im Übrigen werden für die Bestimmung des individuellen IPB-Saldos einzelne Teilanstellungen zusammengezählt. 4 Bei der Beendigung einer Anstellung bzw. einer Teilanstellung wird der Saldo der IPB mit der letzten Gehaltszahlung verrechnet. Dabei gilt derjenige Lektionenansatz, der der aktuellen Einstufung der betreffen- den Lehrkraft entspricht. 5 Die IPB ist den Aufsichtsbehörden auf Verlangen vorzulegen. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, gestützt auf Art. 3c Abs. 4 aLADV hätte der Saldo von -16,29 % mit der Gehaltszahlung vom Juli 2004 ver- rechnet werden müssen (Replik S. 2; Schlussbemerkungen S. 2). – Die ERZ wendet dagegen ein, eine rechtliche Verpflichtung, das Konto Weiter- bildungsunterricht per Ende Juli 2004 aufzulösen, habe nicht bestanden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2016, Nr. 100.2015.228U, Seite 10 Vielmehr habe die WKS Bern gestützt auf Art. 3c Abs. 3 aLADV für die Funktion 2 (Weiterbildungsunterricht HFW und weiterer Weiterbildungs- unterricht) ein Konto führen dürfen (Beschwerdeantwort S. 3; Stellung- nahme vom 29.10.2015 S. 2 f.). 4.3.1 Der Beschwerdeführer und die ERZ stimmen zunächst darin über- ein, dass es sich beim Weiterbildungsunterricht an der HFW um eine eigene Teilanstellung handelte (Replik S. 2; Stellungnahme der ERZ vom 29.10.2015 S. 2). Auch die WKS Bern ist bei der Unterrichtstätigkeit an der HFW von einer eigenen Teilanstellung ausgegangen (vgl. vorne E. 3.4). Somit erübrigen sich Weiterungen hierzu. 4.3.2 Demnach hätte gestützt auf Art. 3c Abs. 4 aLADV der aus der Teil- anstellung Weiterbildungsunterricht HFW resultierende Negativsaldo von 16,29 % mit der letzten Gehaltszahlung per 31. Juli 2004 verrechnet wer- den müssen, es sei denn, für die Teilanstellung Weiterbildungsunterricht HFW und die Teilanstellung weiterer Weiterbildungsunterricht sei ein Konto geführt worden. Hierzu ergibt sich Folgendes: Zunächst kann entgegen der Auffassung der ERZ aus der Anstellungsverfügung vom 31. Juli 2007 nicht geschlossen werden, die beiden Teilanstellungen seien in der gleichen Gehaltsklasse abgegolten worden (vgl. Stellungnahme 29.10.2015 S. 2). Diese Anstellungsverfügung regelt unter Ziff. 5 die Funktion und das Gehalt des Beschwerdeführers ab 1. August 2007. Zur Frage, welche Gehalts- klasse für den Weiterbildungsunterricht an der HFW massgebend war, äussert sie sich nicht, unterrichtet der Beschwerdeführer doch seit dem

31. Juli 2004 nicht mehr an der HFW. Vielmehr ergibt sich insbesondere aus der individuellen Lektionenbuchhaltung vom 1. Dezember 2003, dass der Beschwerdeführer für den Weiterbildungsunterricht (Funktion 2) sowohl in der Gehaltsklasse 15 als auch in der Gehaltsklasse 16 eingereiht war (vgl. vorne E. 3.3.2). Die Unterrichtstätigkeit an der HFW wurde dabei teil- weise der Gehaltsklasse 15 (HFW VK) und teilweise der Gehaltsklasse 16 (HFW) zugewiesen. Dies ergibt sich aus den Formularen «Vergleich bezahlte – geleistete Beschäftigung», in welchen zwischen «HFW 15» und «HFW 16» unterschieden wurde. Für den weiteren Weiterbildungsunterricht war der Beschwerdeführer in der Gehaltsklasse 16 eingereiht (vgl. vorne E. 3.3.1 und 3.3.2). Somit steht fest, dass die Teilanstellung HFW, soweit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2016, Nr. 100.2015.228U, Seite 11 die Lehrtätigkeit HFW VK betreffend, und die Teilanstellung weiterer Weiterbildungsunterricht nicht in der gleichen Gehaltsklasse abgegolten wurden. Hieran ändert nichts, dass sich in der individuellen Lektionen- buchhaltung vom 7. Dezember 2004 unter der Position «WB-Unterricht» nicht mehr wie im Vorjahr zwei, sondern nur noch ein Eintrag findet (vgl. «Saldo WB-Unterricht gem. beso. Aufstellung», IPB-Abrechnungen 2001- 2013, Reg. 3). 4.3.3 Unter diesen Umständen kam eine gemeinsame Kontoführung im Sinn von Art. 3c Abs. 3 aLADV nicht in Betracht. Wie sich aus den IPB-Ab- rechnungen ergibt, hat die WKS Bern denn auch kein gemeinsames Konto geführt. Dies geht besonders deutlich aus den IPB der Schuljahre 2007/2008 bis 2012/2013 hervor, in welchen der hier interessierende Saldo in der für die Teilanstellung HFW bestimmten Spalte jeweils als Übertrag aus dem Vorjahr geführt wurde (vgl. vorne E. 3.4). Auch gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Teilanstellung HFW nicht nur die der Gehaltsklasse 15 (HFW 15), sondern auch die der Gehaltsklasse 16 (HFW 16) zugewiesene Lehrtätigkeit erfasste (vgl. Stellungnahme der ERZ vom 29.10.2015 S. 2). Vor diesem Hintergrund stellt sich auch die Frage nicht, ob allenfalls für die Teilanstellung HFW, soweit sie die der Gehalts- klasse 16 zugewiesene Unterrichtstätigkeit betrifft, und für die Teilanstel- lung WB ein gemeinsames Konto hätte geführt werden dürfen. Nach Art. 3c Abs. 3 aLADV hätte dies bedingt, dass die Tätigkeit «HFW 16» als eigene Teilanstellung geführt worden wäre. Somit hätte die WKS Bern – wie der Beschwerdeführer geltend macht – den Negativsaldo gestützt auf Art. 3c Abs. 4 aLADV mit der letzten Gehaltszahlung (Juli 2004) zur Verrechnung bringen müssen. Selbst wenn im Übrigen ein Konto hätte geführt werden dürfen, müsste sich die WKS Bern entgegenhalten lassen, die IPB nicht richtig geführt zu haben. Denn gemäss Art. 3c Abs. 1 aLADV ist die IPB jährlich abzurechnen und durch die Schulleitung und die Lehrkraft zu visieren. Eine Abrechnung des hier im Streit liegenden Negativsaldos ist aber nie erfolgt. Die WKS Bern hat sich lediglich darauf beschränkt, den Negativsaldo jeweils von Jahr zu Jahr in die aktuelle IPB zu übertragen. Sie hat insbesondere übersehen, dass die IPB Abweichungen zwischen be- zahlter und geleisteter Lehrtätigkeit während des fraglichen Schuljahres abbilden soll (vgl. vorne E. 4.2). Die IPB dient nicht dazu, einen Negativ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2016, Nr. 100.2015.228U, Seite 12 saldo einer beendeten Teilanstellung über Jahre pendent zu halten. Die WKS Bern muss sich demnach eine rechtswidrige Führung der IPB vor- werfen lassen. 4.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Negativsaldo von 16,29 % in der Gehaltsabrechnung per 31. Juli 2004 hätte zur Verrechnung ge- bracht werden müssen. 5. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Verjährung. Die Verjährung rich- tet sich gestützt auf den Verweis von aArt. 28 LAG in der bis 31. Juli 2007 gültigen Fassung (BAG 94-47) nach der Personalgesetzgebung. Einschlä- gig ist Art. 26 des Gesetzes vom 5. November 1992 über das öffentliche Dienstrecht (aPG; GS 1993 S. 64, in Kraft bis 30.6.2005). Art. 26 aPG sieht vor, dass «vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnis» mit Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Fälligkeit verjähren. Die Fälligkeit trat mit Beendigung der Lehrtätigkeit an der HFW am 31. Juli 2004 ein (Art. 3c Abs. 4 aLADV) und die Verjährung damit am 31. Juli 2009. Zum Zeitpunkt der Verrechnung durch den Kanton im Jahr 2013 war der Anspruch dem- nach verjährt. 6. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtswidrig und ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer verlangt im Hauptstandpunkt die Aus- richtung eines Betrags von Fr. 26ʹ373.60 (vgl. vorne Bst. C). Dabei über- sieht er, dass dieser Betrag gesetzlichen Abzügen unterliegt (vgl. die Ge- haltsabrechnung vom 18.7.2013; unpag. Vorakten AZD). Da es nicht Auf- gabe des Verwaltungsgerichts ist, als erste und zugleich letzte kantonale Instanz gesetzliche Abzüge vorzunehmen, ist die Sache zur Festsetzung des nachzuzahlenden Gehalts an das AZD zurückzuweisen. Ob der Kanton bei der Berechnung des Betrags von Fr. 26'373.60 (im Gehaltsabrech- nungssystem Persiska ausgewiesen als sonstige Entschädigung) berück-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2016, Nr. 100.2015.228U, Seite 13 sichtigt hat, dass die Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers an der HFW teilweise der Gehaltsklasse 15 und teilweise der Gehaltsklasse 16 zuge- wiesen war, ist nicht ersichtlich. Da dieser Betrag zu keinem Zeitpunkt be- stritten wurde, ist der Kanton darauf zu behaften. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen. Soweit weitergehend ist sie abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel nur teilweise durch. Nach neuer Praxis des Verwaltungsgerichts ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann (BVR 2016 S. 222 E. 4.1). Demnach ist der Beschwerdeführer für die Kostenverlegung als vollständig obsiegend zu betrachten; er hat daher keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Dem Kanton Bern können keine Ver- fahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind mithin keine Kosten zu erheben. Hin- gegen hat der Kanton Bern (ERZ) dem Beschwerdeführer die im verwal- tungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Im vorinstanzlichen Ver- fahren sind keine Kosten angefallen, daher fällt eine Neuverlegung ausser Betracht. 7.2 Gemäss Art. 41 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom

28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Partei- kostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwer- deverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz zuzüglich allfälliger Zuschläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 PKV. Innerhalb dieses Rahmen- tarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache ge- botenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). – Der Rechtsvertreter des Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2016, Nr. 100.2015.228U, Seite 14 deführers macht in seiner Kostennote vom 6. Juni 2016 für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 8ʹ038.-- zuzüglich Fr. 179.90 Auslagen und Fr. 657.45 MWSt geltend. Das beantragte Honorar erscheint überhöht. Der Rechtsvertreter bezeichnet die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses selbst als «durch- schnittlich». Er macht indes einen «überdurchschnittlichen» Zeitaufwand geltend. Zwar verursachte das Verfahren mit Blick auf das Aktenstudium einen etwas erhöhten Aufwand, zumal der Rechtsvertreter erst für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mandatiert wurde (vgl. vorne Bst. C). Der Zeitaufwand ist aber insgesamt nicht als überdurchschnittlich zu bezeichnen. Das Aktenstudium beschränkte sich im Wesentlichen auf die IPB-Abrechnungen der Jahre 2001 bis 2013 (vgl. Vorakten AZD). In rechtlicher Hinsicht bot das Verfahren zudem keine besonderen Schwierig- keiten. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtfertigt es sich, den Parteikostenersatz auf Fr. 5'500.-- zuzüglich Fr. 179.90 Auslagen und Fr. 454.40 MWSt festzusetzen. 8. Gegen das vorliegende Urteil steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 51 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundes- gerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Da dem AZD, an welches die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, dürfte es sich hier nicht um einen Zwischen-, sondern um einen Endentscheid handeln (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.06.2016, Nr. 100.2015.228U, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Erzie- hungsdirektion des Kantons Bern vom 30. Juni 2015 aufgehoben und die Sache zur Festsetzung des nachzuzahlenden Gehalts an das Amt für zentrale Dienste der Erziehungsdirektion des Kantons Bern zurück- gewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Kanton Bern (Erziehungsdirektion) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, festgesetzt auf Fr. 6ʹ134.30 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer

- dem Beschwerdegegner

- dem Amt für zentrale Dienste der Erziehungsdirektion des Kantons Bern und mitzuteilen:

- der Wirtschafts- und Kaderschule Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.