opencaselaw.ch

100 2015 206

Bern VerwG · 2016-04-25 · Deutsch BE

definitive Einziehung von Waffen (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 10. Juni 2015 - BD 135/14) | Polizei/Waffen

Sachverhalt

A. Am 14. November 2008, um etwa 04.00 Uhr, beabsichtigte A.________, zwei vom Vermieter seiner Lebenspartnerin zuvor weggesperrte Fahrräder mit Hilfe der Polizei zurückzuholen. Seine Lebenspartnerin erklärte den von ihr avisierten Polizisten, dass A.________ eine Waffe auf sich trage. Infolgedessen nahmen die Polizisten A.________ fest, wobei die in seinem Gürtel eingesteckte, unterladene Waffe zu Boden fiel. Anlässlich der im Anschluss durchgeführten Hausdurchsuchungen bei A.________ und dessen Mutter stellte die Kantonspolizei Bern (nachfolgend: Kantonspolizei) unter anderem folgende Gegenstände sicher: - 1 Pistole, H&K, USP, Nr. 25-038179, inkl. Magazin; - 1 Pistole Taurus, TKG, Nr. 06896AFD; - 1 Revolver, North American Arms, Nr. MMT7537; - 1 Revolver, North American Arms, L052873; - 1 Revolver, S&W, Nr. PBE1227; - 1 Pistole, H&K, Nr. 121-000185, inkl. Magazin; - 1 Kleinkalibergewehr, Voere, Nr. 856251; - 1 Doppelflinte, Beretta, Nr. D07630B; - 1 Kleinkalibergewehr, Anschütz, Nr. 1396718; - 1 Kleinkalibergewehr, Chipmunk, Nr. 59789; - 17 Magazine zu Pistolen diverser Marken; - mehrere 100 Schuss Munition, div. Kaliber. Mit Verfügung vom 29. November 2010 beschlagnahmte die Kantonspolizei die erwähnten Waffen und Munition und ordnete deren Einlagerung an. Gleichzeitig stellte sie in Aussicht, über das weitere Vorgehen (definitive Einziehung oder Rückgabe der Gegenstände) später, voraussichtlich im Jahr 2014, zu befinden. Am 21. Mai 2014 verfügte die Kantonspolizei die definitive Einziehung der beschlagnahmten Waffen und Munition. Weiter ordnete sie den Verkauf der Gegenstände an, unter Auszahlung eines nach Abzug der Kosten allfällig verbleibenden Erlöses an A.________.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2016, Nr. 100.2015.206U, Seite 3 B. Die von A.________ hiergegen am 19. Juni 2014 erhobene Beschwerde, einschliesslich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts, wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) mit Entscheid vom 10. Juni 2015 ab. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 10. Juli 2015 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, es sei der angefoch- tene Entscheid aufzuheben und die Kantonspolizei anzuweisen, ihm die beschlagnahmten Gegenstände sofort herauszugeben. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur vollständigen Ab- klärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder an die Kantonspolizei zurückzuweisen. Im Kostenpunkt verlangt er die Ge- währung der vorinstanzlich beantragten unentgeltlichen Rechtspflege. Zu- dem ersucht A.________ für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Beiordnung eines amtlichen Anwalts. Mit Vernehmlassung vom 5. August 2015 schliesst die POM auf Abweisung der Beschwerde; hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Der Instruktionsrichter hat am 23. September 2015 zwei Urteile der sozial- versicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts (SVA) betref- fend Kürzung der Invalidenrente von A.________ zu den Akten erkannt. Die POM und A.________ haben hierzu am 29. September 2015 bzw.

5. Oktober 2015 Stellung genommen. Schliesslich hat A.________ am

22. Oktober 2015 weitere Bemerkungen eingereicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2016, Nr. 100.2015.206U, Seite 4

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

E. 2 Strittig ist zunächst die definitive Einziehung der beschlagnahmten Waffen und Munition.

E. 2.1 Bei den beschlagnahmten Gegenständen des Beschwerdeführers (vgl. vorne Bst. A) handelt es sich unbestrittenermassen um Waffen und Munition im Sinn des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54; vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. a und Abs. 5 WG). – Gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. b WG be- schlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitions- bestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht be- rechtigt sind. Ein Hinderungsgrund liegt unter anderem vor, wenn die fragli- che Person zur Annahme Anlass gibt, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG). An diese Selbst- oder Drittgefährdung sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Immerhin muss ein ausreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit bestehen, dass ohne Beschlagnahme die Sicherheit von Personen oder die öffentliche Ordnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2016, Nr. 100.2015.206U, Seite 5 gefährdet wäre. Anhaltspunkte dafür können bei Personen, die in ihrer psy- chischen oder geistigen Gesundheit beeinträchtigt, alkoholabhängig, sucht- krank oder suizidgeneigt sind, regelmässig bejaht werden (vgl. BGer 2C_1163/2014 vom 18.5.2015, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; Philippe Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes [un- ter Berücksichtigung von Art. 260quater StGB], in AJP 2000 S. 153 ff., 163; Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, 1999, S. 76 f.). Die zuständige Be- hörde zieht die beschlagnahmten Gegenstände definitiv ein, wenn die Ge- fahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 Bst. a WG). Nach der Rechtsprechung setzt die Einziehung eine Beschlag- nahme voraus. Beide Institute beugen der Gefahr missbräuchlicher Ver- wendung von Waffen vor (vgl. Art. 1 Abs. 1 WG). Sie unterscheiden sich insoweit, als die Beschlagnahme vorab präventiven und vorübergehenden Charakter hat, die Einziehung dagegen endgültig ist. Anders als bei der Beschlagnahme ist bei der Einziehung nicht primär ein vergangenes Ver- halten zu beurteilen, sondern eine Prognose darüber anzustellen, ob unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Persönlichkeit der betroffenen Person in Zukunft die Gefahr einer missbräuchlichen Verwen- dung besteht. Das bisherige Verhalten darf bei dieser Prognose berück- sichtigt werden. Der Begriff der «Gefahr missbräuchlicher Verwendung» ist weit zu verstehen, wobei für deren Bejahung allerdings konkrete Anhalts- punkte nötig sind (BGE 135 I 209 E. 3.2.1 f.; BGer 2C_1163/2014 vom 18.5.2015, E. 3.3; VGE 2011/332 vom 14.8.2012, E. 4.2 f.; Philippe Weissenberger, a.a.O., S. 164).

E. 2.2 Die POM hat zunächst den hinsichtlich einer Beschlagnahme rele- vanten Hinderungsgrund der Selbst- und Drittgefährdung nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG bejaht. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Beschwer- deführer in den Jahren 2008 und 2009 nachweislich Betäubungsmittel (Ma- rihuana) konsumiert habe. Wegen dieser Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) und Tragens einer Faustfeuerwaffe ohne Bewilligung (anlässlich des Vorfalls vom 14. November 2008; vgl. vorne Bst. A) sei er im September 2009 rechtskräftig verurteilt worden. Gestützt auf eine Strafanzeige wegen Besit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2016, Nr. 100.2015.206U, Seite 6 zes von Marihuanablüten und Konsums von Betäubungsmitteln habe beim Beschwerdeführer im Januar 2012 noch immer ein Gefährdungspotential bestanden. Zudem habe dieser am 11. Oktober 2012 unaufgefordert beim Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe (FB WSG) der Kantonspo- lizei vorgesprochen. Gemäss der dazu erstellten Aktennotiz habe der Be- schwerdeführer einen verwirrten Eindruck gemacht. Seine damaligen Äusserungen zeichneten das Bild einer Persönlichkeit, das mit dem Waf- fenbesitz offensichtlich nicht vereinbar sei. Insbesondere die Drohungen, sich notfalls illegal Waffen zu besorgen und diese auch einzusetzen, deu- teten auf eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit hin. So- dann habe der Beschwerdeführer gegenüber dem FB WSG am 14. März 2014 telefonisch unter anderem erklärt, dass er vor einiger Zeit noch Can- nabis geraucht und die Waffen damals zu seinem Schutz getragen habe, da die Polizei nicht gewillt gewesen sei, ihn zu schützen. Vor diesem Hin- tergrund bestünden rechtlich relevante Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführer keine Gewähr für einen sicheren, sorgfältigen und verant- wortungsbewussten Umgang mit einer Waffe biete. Weiter hat die POM die für eine definitive Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 3 Bst. a WG vorausge- setzte Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände bejaht. Da sich seit der Verzeigung im Jahr 2008 weder die Lebensumstände des Beschwerdeführers noch sein Konfliktverhalten ver- ändert hätten, rechtfertige es sich, die Prognose anhand der früheren Be- gebenheiten zu erstellen. Namentlich Streitereien mit verschiedenen Per- sonen, die Überzeugung, zur Selbstjustiz berechtigt zu sein, die fehlende Einbindung in einen Arbeitsalltag und in gesellschaftliche Strukturen sowie die anhaltenden gesundheitlichen Probleme, welche ihn aus seiner subjek- tiven Rechtswahrnehmung zum Cannabiskonsum berechtigten, liessen keine Besserungstendenz erkennen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3 f.).

– Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass zum einen keine Selbst- oder Drittgefährdung als Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG gegeben sei. So sei er nicht im Strafregister eingetragen. Dass er 2009 wegen Tragens einer Faustfeuerwaffe ohne Bewilligung verurteilt worden sei, bestreitet er nicht. Allerdings gewichte die Vorinstanz nicht, dass er nie jemanden mit einer Waffe bedroht oder gegen jemanden eine Waffe eingesetzt habe und dass der Vorfall längere Zeit zurückliege. Weiter bestünden keine auffälligen ärztlichen Befunde. Die Vorinstanz ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2016, Nr. 100.2015.206U, Seite 7 schweige, dass sein Hausarzt bereits 2003 darauf hingewiesen habe, dass er Hanf wegen Schmerzmittelunverträglichkeit zur Schmerzlinderung ein- setze. Zudem habe er bewiesen, dass er heute drogenfrei lebe. In Bezug auf die Anzeige vom Januar 2012 wegen Besitzes und Konsums von Be- täubungsmitteln (20,5 g Marihuanablüten) führt er aus, die Vorinstanz bau- sche den Vorfall unnötig auf. Im Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer den Inhalt der von der Vorinstanz zur Entscheidbegründung verwendeten Aktennotiz vom 11. Oktober 2012 und der telefonischen Äusserungen vom

14. März 2014. Zum andern bestehen nach dem Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte für eine schlechte Prognose im Sinn von Art. 31 Abs. 3 Bst. a WG. Die Vorinstanz konstruiere grösstenteils ohne jedes Fundament und gestützt auf eine höchst selektive Gewichtung von längst vergangenen Ereignissen Argumente (angeblich unveränderte Lebensver- hältnisse und Gesundheitszustand, Streitereien etc.), die zur gewünschten Negativprognose führten. Die einzigen aktenmässig belegten, aktuellen und damit für eine Prognose tauglichen Grundlagen seien indessen der leere Strafregisterauszug und der unauffällige Arztbericht vom 21. März 2014 einschliesslich Drogenscreening. Der Beschwerdeführer rügt in die- sem Zusammenhang eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsab- klärung, da die Kantonspolizei von ihm eine Einverständniserklärung für eine forensisch-psychiatrische Begutachtung verlangt habe. Wäre ein Gut- achten wirklich nötig gewesen, hätte die Kantonspolizei bzw. die POM ein solches unabhängig vom Vorliegen der verlangten Erklärung von Amtes wegen anordnen müssen (vgl. Beschwerde S. 3-8).

E. 2.3 Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz; Art. 18 Abs. 1 VRPG). Sie sind daher gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt von sich aus richtig und vollständig ab- zuklären (vgl. BVR 2013 S. 311 E. 5.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kom- mentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 1 und 6). Der Untersu- chungsgrundsatz wird durch die Pflicht der Parteien begrenzt, an der Fest- stellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie aus einem Begehren ei- gene Rechte ableiten (sog. Mitwirkungspflicht; Art. 20 Abs. 1 VRPG). Weiss die betroffene Person oder muss sie wissen, dass bestimmte Umstände von Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens sind bzw. sein können, muss sie diese von sich aus offenbaren bzw. Beweis dazu anbieten (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2016, Nr. 100.2015.206U, Seite 8 Markus Berger, Sachverhaltsermittlung im ursprünglichen Verwaltungsver- fahren und im Verwaltungsprozess, in BVR 2014 S. 550 ff., 556 und 559). Art und Umfang der Mitwirkungspflicht richten sich im Einzelfall nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit; entscheidend ist, ob die Mitwirkung der betroffenen Person möglich und zumutbar ist. Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. Sie besteht selbst dann, wenn sie sich zum Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt. Wenn ein Sachumstand von einer Partei aufgehellt werden könnte, diese aber die ihr obliegende Mitwirkung unterlässt, ist die Behörde nicht gehal- ten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen (vgl. BVR 2016 S. 65 E. 2.3 mit Hinweisen). Sie darf die Mitwirkungspflichtverletzung auch im Rahmen der Beweiswürdigung zu Ungunsten der nicht kooperativen Partei berücksichtigen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 20 N. 3). Kann die Behörde den Sachverhalt nach Massgabe dieser Grundsätze nicht mit genügender Klarheit erstellen, namentlich weil die Beweislosigkeit einen Sachumstand betrifft, der von der mitwirkungspflichtigen (und da- rüber gehörig aufgeklärten) Partei zu erstellen gewesen wäre, kommt die allgemeine Beweislastregel zum Zug, wonach zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetz- buches [ZGB; SR 210]; BVR 2016 S. 65 E. 2.8.1 mit Hinweisen; hinsichtlich der Mitwirkung bei der Abklärung des psychischen Gesundheitszustands der Partei: VGE 2015/363 vom 19.4.2016, E. 2.1 und 2.3, 2014/2 vom 18.11.2014, E. 4.3-4.5).

E. 2.4 Den zu den Akten erkannten Urteilen der SVA (vgl. vorne Bst. C; act. 5) ist unter anderem Folgendes zu entnehmen: Gestützt auf einen Be- richt vom 27. Juni 2000 litt der Beschwerdeführer an einer gemischten Angststörung mit depressiven Anteilen, psychophysiologischen Beschwer- den, angstgebundenen rezidivierenden Hyperventilationen, einer Abhän- gigkeit von psychotropen Substanzen sowie schizoiden Persönlichkeitszü- gen. Gemäss einem weiteren Bericht vom Dezember 2000 lag beim Be- schwerdeführer eine therapeutisch nicht beeinflussbare psychische Stö- rung vor, die ihn daran hinderte, erwerbstätig zu sein. Der Beschwerdefüh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2016, Nr. 100.2015.206U, Seite 9 rer entziehe sich seit Jahren jeder Belastung und sperre sich gegen jede Form von Eingliederungsbemühungen. Das Ganze entspreche dem klini- schen Bild einer paranoischen resp. querulatorischen Entwicklung. Es be- stehe eine völlige Therapieresistenz. Mit Gutachten vom 17. Dezember 2008 wurde festgestellt, dass die anlässlich der Begutachtung im Jahr 2000 festgehaltenen schizoiden Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers noch immer nachweisbar seien. Zudem liege eine Cannabisabhängigkeit vor. Verschwunden seien jedoch die damaligen Ängste wie auch die de- pressiven Anteile. Ausserdem habe sich die querulatorische Entwicklung zurückgebildet (VGE IV/2009/1137 vom 8.7.2010, E. 3). Per Ende März 2011 erfolgte eine (weitere) Rentenkürzung, weil sich der Beschwerdefüh- rer in Verletzung der Schadenminderungspflicht nicht in eine ihm zumut- bare Behandlung der Cannabisabhängigkeit begeben hatte. Gemäss Kurz- bericht vom 17. Oktober 2010 fördere der Cannabiskonsum die Persönlich- keitsstörung des Beschwerdeführers; bei Drogenabstinenz würde eine Ar- beitsunfähigkeit von nur noch 20 % bestehen (VGE IV/2011/288 vom 12.7.2011, Bst. C, E. 4.1). In Verbindung mit den weiteren aktenkundigen Vorfällen und Angaben – insbesondere dem (früheren) ständigen Mitsich- tragen der Waffe, dem für die Zeit von Juli 2008 bis September 2009 sowie am 3. Februar 2012 nachgewiesenen Drogenkonsum («ca. 2-5 Joints im Tag») sowie dem Vorfall beim FB WSG, wo der Beschwerdeführer beim Versuch, seine Waffen zurückzuerhalten, immerhin einen derart auffälligen Eindruck hinterliess, dass sich ein Mitarbeiter zum Erstellen einer Aktenno- tiz veranlasst sah (vgl. Akten Kapo pag. 11, 14-17, 39, 68-70) – sind ge- wisse Anhaltspunkte vorhanden, die eine Selbst- oder Drittgefährdung plausibel erscheinen lassen (vgl. BGer 2C_1163/2014 vom 18.5.2015, E. 3.3). Indes liegen sowohl die erwähnten Diagnosen, welche überdies zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit und nicht der Vertrauenswürdigkeit im Um- gang mit Waffen erfolgten, als auch die Vorfälle vom 14. November 2008 und 11. Oktober 2012 sowie die Anzeigen bzw. Verurteilung wegen Wider- handlungen gegen das BetmG und das WG rund dreieinhalb bis acht Jahre zurück. Dagegen deuten die neueren Belege darauf hin, dass sich die Ver- hältnisse in straf- und betäubungsmittelrechtlicher sowie gesundheitlicher Hinsicht zumindest vorübergehend stabilisiert haben könnten (leerer Straf- registerauszug vom 24.3.2014 und normaler internmedizinischer Status gemäss ärztlichem Attest vom 21.3.2014 mit negativ ausgefallenem Dro-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2016, Nr. 100.2015.206U, Seite 10 genscreening [Akten Kapo pag. 89-91]). Soweit aktenkundig hat sich der Beschwerdeführer – abgesehen von seinen (bestrittenen) Aussagen ge- genüber dem FB WSG am 11. Oktober 2012 und 14. März 2014 – in letzter Zeit nicht weiter auffällig verhalten. Allerdings bedeuten eine Beruhigung der Lebensumstände und fehlende Straffälligkeit während der vergangenen Jahre nicht, dass vom Beschwerdeführer keine Gefahr mehr ausgeht (vgl. VGE 2011/332 vom 14.8.2012, E. 5.5). Die Frage einer Selbst- oder Dritt- gefährdung und jene der Gefahr einer zukünftigen missbräuchlichen Waf- fenverwendung sind daher vorab aufgrund einer fachärztlichen Begutach- tung zu prüfen (vgl. BGE 135 IV 56 E. 5.2; VGE 2014/2 vom 18.11.2014, E. 4.4). Die erwähnten aktenkundigen Elemente – insbesondere die Wahr- nehmungen von Drittpersonen und die in den vorgenannten Urteilen auf- geführten Gutachten – ersetzen eine solche Begutachtung nicht. Um über die definitive Einziehung befinden zu können, ist daher ein aktuelles Gut- achten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Vereinbarkeit mit dem Besitz von Waffen notwendig, wie dies im Übrigen bereits der Mitarbeiter des FB WSG in seiner Aktennotiz vom 11. Oktober 2012 ausdrücklich empfohlen hat (vgl. Akten Kapo pag. 70).

E. 2.5 Der Beschwerdeführer ist sinngemäss der Auffassung, ein allfälliges medizinisches Gutachten hätte von Amtes wegen, gegebenenfalls auch gegen seinen Willen, angeordnet werden müssen. Dem kann nicht beige- pflichtet werden:

E. 2.5.1 Die Kantonspolizei teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

14. März 2014, 31. März 2014 sowie 28. April 2014 mit, dass sie aufgrund der Akten und insbesondere seines Besuchs beim FB WSG vom

11. Oktober 2012 zur Entscheidfindung ein forensisch-psychiatrisches Gut- achten benötige. Die Kosten der Erstabklärung lägen «ab ca. CHF 1ʹ500.00». Für diese Kosten habe der Beschwerdeführer vollumfäng- lich aufzukommen. Falls er mit der Untersuchung einverstanden sei, solle er die beigelegte Einverständniserklärung innert Frist unterschrieben ein- reichen. Ohne seinen Bescheid werde die Kantonspolizei die definitive Ein- ziehung prüfen. Schliesslich machte sie den Beschwerdeführer auf die Mit- wirkungspflichten gemäss Art. 20 VRPG aufmerksam (Akten Kapo pag. 95, 100, 102). Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen, obwohl er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2016, Nr. 100.2015.206U, Seite 11 zumindest ein Schreiben nachweislich erhalten hatte (vgl. Akten Kapo pag. 103 f.). Indem er der Aufforderung der Kantonspolizei zur Unterzeich- nung der Einverständniserklärung für eine Begutachtung nicht nachge- kommen war, hatte der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt. Daran vermag der Einwand nichts zu ändern, die von der Kantonspolizei in Aussicht gestellten Begutachtungskosten, ohne Hinweis auf die unentgeltli- che Rechtspflege, hätten ihn abgeschreckt (vgl. Beschwerde S. 4, 8). Es wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar gewesen, der Kantons- polizei bzw. der POM seine grundsätzliche Bereitschaft zur Begutachtung, unter Hinweis auf seine angespannte finanzielle Situation, mitzuteilen. So hat er denn auch zuvor von sich aus mit dem FB WSG Kontakt aufgenom- men (Besuch vom 11.10.2012, Telefonat vom 14.3.2014; vgl. vorne E. 2.2). Ausserdem war ihm das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege aus den Verfahren vor der SVA bekannt (vgl. act. 5). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Kantonspolizei hätte eine Begutachtung zwangsweise anord- nen müssen (vgl. Beschwerde S. 4, 8), ist ihm Folgendes entgegenzuhal- ten: Wie die Kantonspolizei zutreffend ausgeführt hat (vgl. Akten POM pag. 17), ist eine Begutachtung nur möglich, wenn beim Exploranden eine gewisse Grundbereitschaft besteht, sich dieser zu unterziehen. Aus der Weigerung, eine Einverständniserklärung abzugeben, ist zu schliessen, dass sich der Explorand auch der Begutachtung selbst widersetzt. Eine zwangsweise Begutachtung fällt in solchen Fällen schon unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten ausser Betracht. Durch das vorgängige Einholen der Zustimmung wird folglich vermieden, unnötigerweise einen Sachverständigen aufzubieten. Das Vorgehen der Kantonspolizei ist daher verhältnismässig und auch aus verfahrensökonomischen Gründen nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen VGE 2014/2 vom 18.11.2014, E. 4.5 f.). Infolgedessen durfte die Kantonspolizei ohne Erkenntnisse aus dem verweigerten forensisch- psychiatrischen Gutachten, gestützt auf den erstellten Sachverhalt zum Nachteil des Beschwerdeführers verfügen.

E. 2.5.2 Das soeben Ausgeführte gilt in gleicher Weise für das Verfahren vor der POM. Denn der – inzwischen anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer brachte bereits zu Beginn des Beschwerdeverfahrens vor, dass er sich nach wie vor nicht zu einer Begutachtung bereit erkläre, da nicht ersichtlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2016, Nr. 100.2015.206U, Seite 12 sei, wozu eine psychiatrische Begutachtung noch dienen solle. Es sei nicht seine Sache, sich dazu zu äussern, ob er mit einer Untersuchung einver- standen sei oder nicht (vgl. Akten POM pag. 9). Stattdessen begnügte er sich mit der Erklärung, dass die Kantonspolizei bzw. die POM von Amtes wegen eine Begutachtung hätte anordnen müssen, wenn diese wirklich nötig gewesen wäre, und er sich dieser unterzogen hätte (vgl. Akten POM pag. 9, 25). Dieser Einwand greift zu kurz. Denn die POM war so wenig wie die Kantonspolizei verpflichtet, im Verfahren um Herausgabe der Waffen den Beschwerdeführer zwangsweise einer Begutachtung zuzuführen (vgl. E. 2.5.1 hiervor). Daher durfte sie gestützt auf den erstellten Sachverhalt – ohne Gutachten – entscheiden. Die Rüge der unrichtigen und unvollständi- gen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ist demnach unbegrün- det.

E. 2.6 Der Beschwerdeführer erklärt sich vor Verwaltungsgericht erstmals ausdrücklich einverstanden mit einer forensisch-psychiatrischen Begut- achtung (vgl. Beschwerde S. 9). Weder gegenüber der Kantonspolizei noch vor der POM hatte er eine entsprechende Bereitschaft gezeigt (vgl. E. 2.5 hiervor). Vor diesem Hintergrund erscheint eine Begutachtung, im Gegen- satz zu den Verfahren vor der Kantonspolizei und der POM, nunmehr aus- sichtsreicher. Es ist jedoch nicht Sache des Verwaltungsgerichts, als letzte kantonale Instanz die nicht länger verweigerte Begutachtung in Auftrag zu geben und gestützt darauf erstmalig über eine allfällige Selbst- oder Dritt- gefährdung des Beschwerdeführers zu befinden (vgl. BVR 2011 S. 411 E. 5.7; betreffend Waffenbeschlagnahme VGE 2014/2 vom 18.11.2014, E. 5.1). Die Sache ist hierzu an die über die nötige Sachkenntnis verfü- gende Kantonspolizei zurückzuweisen. Nach dem soeben Erwogenen erübrigen sich weitere Sachverhaltsabklärungen durch das Verwaltungsge- richt. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Zeugeneinvernahme oder Einholung eines schriftlichen Berichts des Geschäftsführers des von ihm besuchten Schiesskellers (vgl. Beschwerde S. 6) wird daher abgewie- sen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2016, Nr. 100.2015.206U, Seite 13

E. 3 Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren die Abweisung der für das Beschwerdeverfahren vor der POM beantragten unentgeltlichen Rechts- pflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt (vgl. Beschwerde S. 9).

E. 3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwal- tungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoff- nung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig ge- ringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austra- gen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 140 V 521 E. 9.1, 139 III 475 E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 12). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten be- stehen, beurteilt sich in objektivierter Weise aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wie sie sich im Zeitpunkt des Gesuchs darstellen (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2; BGE 139 III 475 E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 13; Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessord- nung, Diss. Bern 2015, Rz. 366 ff.).

E. 3.2 Die Vorinstanz hat die unentgeltliche Rechtspflege mit der Begrün- dung verweigert, dass die Beschwerde «mit Blick auf das Vorgesagte» als aussichtslos zu qualifizieren sei (angefochtener Entscheid E. 5). Vorgängig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2016, Nr. 100.2015.206U, Seite 14 hat sie die wesentlichen Sachverhaltselemente wie namentlich den Vorfall vom 14. November 2008, die darauffolgende Anzeige und Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das BetmG und das WG sowie den Be- such des Beschwerdeführers beim FB WSG vom 11. Oktober 2012, bei welchem er einen verwirrten Eindruck hinterlassen habe, dargelegt (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. I; vorne E. 2.2). Vor diesem Hintergrund kam die POM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Gewähr biete für einen sicheren, sorgfältigen und verantwortungsbewussten Umgang mit Waffen und daher eine Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG nach wie vor bestehe. Da sich die Lebensumstände und der gesundheitliche Zustand sowie das Konfliktverhalten seit der Verzei- gung im Jahr 2008 nicht verändert hätten, erstellte sie die Prognose ge- stützt auf die früheren Geschehnisse und Äusserungen des Beschwerde- führers (Streitereien mit verschiedenen Personen, Berechtigung zur Selbstjustiz und Cannabiskonsum, fehlende Einbindung in einen Arbeitsall- tag, anhaltende gesundheitliche Probleme) und kam sodann zum Schluss, dass keine Besserungstendenz zu erkennen sei (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 3 f.). – Im Licht der vom Beschwerdeführer gestellten Anträge im Beschwerdeverfahren ist gegen diese Einschätzung nichts einzuwenden. Da der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht auch im Verfahren vor der POM eine Begutachtung verweigert hatte (vgl. vorne E. 2.5.2), durfte die POM gestützt auf die verfügbaren Beweismittel ent- scheiden. Dass sie mit Blick auf die aktenkundigen Vorkommnisse und Verhaltensweisen des Beschwerdeführers eine Selbst- und Drittgefährdung bzw. Gefahr der missbräuchlichen Verwendung der Waffen als gegeben und daher die Beschwerde als aussichtslos erachtet hat, ist nicht zu bean- standen. Daran vermag die etwas missverständlich formulierte Begründung nichts zu ändern, zumal sich die Entscheidungsgrundlagen insoweit seit Gesuchseinreichung nicht verändert hatten. Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren unter entsprechenden Kostenfolgen (Ziff. 2-4 des angefochtenen Ent- scheids) ist demnach vor dem Hintergrund der Verletzung zentraler pro- zessualer Pflichten durch den Beschwerdeführer nicht zu beanstanden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2016, Nr. 100.2015.206U, Seite 15

E. 4 Nach dem Erwogenen ist die Beschwerde dahin gutzuheissen, dass Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Kantonspolizei zurückzu- weisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer gehalten ist, an seiner Begutachtung mitzuwir- ken, andernfalls gegebenenfalls erneut zu seinen Ungunsten zu entschei- den wäre (vgl. vorne E. 2.3).

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer – mit Aus- nahme der verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor der POM – als obsiegend zu betrachten. Das Unterliegen hinsichtlich der vor- instanzlichen Kostenregelung rechtfertigt indes keine Ausscheidung von Verfahrens- und Parteikosten. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt sind demnach keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Der Beschwerdeführer hat sodann Anspruch auf Ersatz seiner im verwal- tungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote seines Rechtsvertreters gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG).

E. 6 Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) als Zwi- schenentscheide. Sie können unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel, hier

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2016, Nr. 100.2015.206U, Seite 16 mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass Ziff. 1 des Entscheids der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 10. Juni 2015 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Kantonspolizei Bern zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der Kanton Bern (Polizei- und Militärdirektion) hat dem Beschwerde- führer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 2ʹ581.20 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
  4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - der Kantonspolizei des Kantons Bern (zusammen mit den Akten) und mitzuteilen: - dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2016, Nr. 100.2015.206U, Seite 17 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2015.206U MUT/ZEH/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. April 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Zemp A.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend definitive Einziehung von Waffen (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 10. Juni 2015; BD 135/14)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2016, Nr. 100.2015.206U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 14. November 2008, um etwa 04.00 Uhr, beabsichtigte A.________, zwei vom Vermieter seiner Lebenspartnerin zuvor weggesperrte Fahrräder mit Hilfe der Polizei zurückzuholen. Seine Lebenspartnerin erklärte den von ihr avisierten Polizisten, dass A.________ eine Waffe auf sich trage. Infolgedessen nahmen die Polizisten A.________ fest, wobei die in seinem Gürtel eingesteckte, unterladene Waffe zu Boden fiel. Anlässlich der im Anschluss durchgeführten Hausdurchsuchungen bei A.________ und dessen Mutter stellte die Kantonspolizei Bern (nachfolgend: Kantonspolizei) unter anderem folgende Gegenstände sicher: - 1 Pistole, H&K, USP, Nr. 25-038179, inkl. Magazin; - 1 Pistole Taurus, TKG, Nr. 06896AFD; - 1 Revolver, North American Arms, Nr. MMT7537; - 1 Revolver, North American Arms, L052873; - 1 Revolver, S&W, Nr. PBE1227; - 1 Pistole, H&K, Nr. 121-000185, inkl. Magazin; - 1 Kleinkalibergewehr, Voere, Nr. 856251; - 1 Doppelflinte, Beretta, Nr. D07630B; - 1 Kleinkalibergewehr, Anschütz, Nr. 1396718; - 1 Kleinkalibergewehr, Chipmunk, Nr. 59789; - 17 Magazine zu Pistolen diverser Marken; - mehrere 100 Schuss Munition, div. Kaliber. Mit Verfügung vom 29. November 2010 beschlagnahmte die Kantonspolizei die erwähnten Waffen und Munition und ordnete deren Einlagerung an. Gleichzeitig stellte sie in Aussicht, über das weitere Vorgehen (definitive Einziehung oder Rückgabe der Gegenstände) später, voraussichtlich im Jahr 2014, zu befinden. Am 21. Mai 2014 verfügte die Kantonspolizei die definitive Einziehung der beschlagnahmten Waffen und Munition. Weiter ordnete sie den Verkauf der Gegenstände an, unter Auszahlung eines nach Abzug der Kosten allfällig verbleibenden Erlöses an A.________.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2016, Nr. 100.2015.206U, Seite 3 B. Die von A.________ hiergegen am 19. Juni 2014 erhobene Beschwerde, einschliesslich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts, wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) mit Entscheid vom 10. Juni 2015 ab. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 10. Juli 2015 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, es sei der angefoch- tene Entscheid aufzuheben und die Kantonspolizei anzuweisen, ihm die beschlagnahmten Gegenstände sofort herauszugeben. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur vollständigen Ab- klärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder an die Kantonspolizei zurückzuweisen. Im Kostenpunkt verlangt er die Ge- währung der vorinstanzlich beantragten unentgeltlichen Rechtspflege. Zu- dem ersucht A.________ für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Beiordnung eines amtlichen Anwalts. Mit Vernehmlassung vom 5. August 2015 schliesst die POM auf Abweisung der Beschwerde; hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Der Instruktionsrichter hat am 23. September 2015 zwei Urteile der sozial- versicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts (SVA) betref- fend Kürzung der Invalidenrente von A.________ zu den Akten erkannt. Die POM und A.________ haben hierzu am 29. September 2015 bzw.

5. Oktober 2015 Stellung genommen. Schliesslich hat A.________ am

22. Oktober 2015 weitere Bemerkungen eingereicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2016, Nr. 100.2015.206U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Strittig ist zunächst die definitive Einziehung der beschlagnahmten Waffen und Munition. 2.1 Bei den beschlagnahmten Gegenständen des Beschwerdeführers (vgl. vorne Bst. A) handelt es sich unbestrittenermassen um Waffen und Munition im Sinn des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54; vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. a und Abs. 5 WG). – Gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. b WG be- schlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitions- bestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht be- rechtigt sind. Ein Hinderungsgrund liegt unter anderem vor, wenn die fragli- che Person zur Annahme Anlass gibt, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG). An diese Selbst- oder Drittgefährdung sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Immerhin muss ein ausreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit bestehen, dass ohne Beschlagnahme die Sicherheit von Personen oder die öffentliche Ordnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2016, Nr. 100.2015.206U, Seite 5 gefährdet wäre. Anhaltspunkte dafür können bei Personen, die in ihrer psy- chischen oder geistigen Gesundheit beeinträchtigt, alkoholabhängig, sucht- krank oder suizidgeneigt sind, regelmässig bejaht werden (vgl. BGer 2C_1163/2014 vom 18.5.2015, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; Philippe Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes [un- ter Berücksichtigung von Art. 260quater StGB], in AJP 2000 S. 153 ff., 163; Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, 1999, S. 76 f.). Die zuständige Be- hörde zieht die beschlagnahmten Gegenstände definitiv ein, wenn die Ge- fahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 Bst. a WG). Nach der Rechtsprechung setzt die Einziehung eine Beschlag- nahme voraus. Beide Institute beugen der Gefahr missbräuchlicher Ver- wendung von Waffen vor (vgl. Art. 1 Abs. 1 WG). Sie unterscheiden sich insoweit, als die Beschlagnahme vorab präventiven und vorübergehenden Charakter hat, die Einziehung dagegen endgültig ist. Anders als bei der Beschlagnahme ist bei der Einziehung nicht primär ein vergangenes Ver- halten zu beurteilen, sondern eine Prognose darüber anzustellen, ob unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Persönlichkeit der betroffenen Person in Zukunft die Gefahr einer missbräuchlichen Verwen- dung besteht. Das bisherige Verhalten darf bei dieser Prognose berück- sichtigt werden. Der Begriff der «Gefahr missbräuchlicher Verwendung» ist weit zu verstehen, wobei für deren Bejahung allerdings konkrete Anhalts- punkte nötig sind (BGE 135 I 209 E. 3.2.1 f.; BGer 2C_1163/2014 vom 18.5.2015, E. 3.3; VGE 2011/332 vom 14.8.2012, E. 4.2 f.; Philippe Weissenberger, a.a.O., S. 164). 2.2 Die POM hat zunächst den hinsichtlich einer Beschlagnahme rele- vanten Hinderungsgrund der Selbst- und Drittgefährdung nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG bejaht. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Beschwer- deführer in den Jahren 2008 und 2009 nachweislich Betäubungsmittel (Ma- rihuana) konsumiert habe. Wegen dieser Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) und Tragens einer Faustfeuerwaffe ohne Bewilligung (anlässlich des Vorfalls vom 14. November 2008; vgl. vorne Bst. A) sei er im September 2009 rechtskräftig verurteilt worden. Gestützt auf eine Strafanzeige wegen Besit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2016, Nr. 100.2015.206U, Seite 6 zes von Marihuanablüten und Konsums von Betäubungsmitteln habe beim Beschwerdeführer im Januar 2012 noch immer ein Gefährdungspotential bestanden. Zudem habe dieser am 11. Oktober 2012 unaufgefordert beim Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe (FB WSG) der Kantonspo- lizei vorgesprochen. Gemäss der dazu erstellten Aktennotiz habe der Be- schwerdeführer einen verwirrten Eindruck gemacht. Seine damaligen Äusserungen zeichneten das Bild einer Persönlichkeit, das mit dem Waf- fenbesitz offensichtlich nicht vereinbar sei. Insbesondere die Drohungen, sich notfalls illegal Waffen zu besorgen und diese auch einzusetzen, deu- teten auf eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit hin. So- dann habe der Beschwerdeführer gegenüber dem FB WSG am 14. März 2014 telefonisch unter anderem erklärt, dass er vor einiger Zeit noch Can- nabis geraucht und die Waffen damals zu seinem Schutz getragen habe, da die Polizei nicht gewillt gewesen sei, ihn zu schützen. Vor diesem Hin- tergrund bestünden rechtlich relevante Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführer keine Gewähr für einen sicheren, sorgfältigen und verant- wortungsbewussten Umgang mit einer Waffe biete. Weiter hat die POM die für eine definitive Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 3 Bst. a WG vorausge- setzte Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände bejaht. Da sich seit der Verzeigung im Jahr 2008 weder die Lebensumstände des Beschwerdeführers noch sein Konfliktverhalten ver- ändert hätten, rechtfertige es sich, die Prognose anhand der früheren Be- gebenheiten zu erstellen. Namentlich Streitereien mit verschiedenen Per- sonen, die Überzeugung, zur Selbstjustiz berechtigt zu sein, die fehlende Einbindung in einen Arbeitsalltag und in gesellschaftliche Strukturen sowie die anhaltenden gesundheitlichen Probleme, welche ihn aus seiner subjek- tiven Rechtswahrnehmung zum Cannabiskonsum berechtigten, liessen keine Besserungstendenz erkennen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3 f.).

– Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass zum einen keine Selbst- oder Drittgefährdung als Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG gegeben sei. So sei er nicht im Strafregister eingetragen. Dass er 2009 wegen Tragens einer Faustfeuerwaffe ohne Bewilligung verurteilt worden sei, bestreitet er nicht. Allerdings gewichte die Vorinstanz nicht, dass er nie jemanden mit einer Waffe bedroht oder gegen jemanden eine Waffe eingesetzt habe und dass der Vorfall längere Zeit zurückliege. Weiter bestünden keine auffälligen ärztlichen Befunde. Die Vorinstanz ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2016, Nr. 100.2015.206U, Seite 7 schweige, dass sein Hausarzt bereits 2003 darauf hingewiesen habe, dass er Hanf wegen Schmerzmittelunverträglichkeit zur Schmerzlinderung ein- setze. Zudem habe er bewiesen, dass er heute drogenfrei lebe. In Bezug auf die Anzeige vom Januar 2012 wegen Besitzes und Konsums von Be- täubungsmitteln (20,5 g Marihuanablüten) führt er aus, die Vorinstanz bau- sche den Vorfall unnötig auf. Im Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer den Inhalt der von der Vorinstanz zur Entscheidbegründung verwendeten Aktennotiz vom 11. Oktober 2012 und der telefonischen Äusserungen vom

14. März 2014. Zum andern bestehen nach dem Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte für eine schlechte Prognose im Sinn von Art. 31 Abs. 3 Bst. a WG. Die Vorinstanz konstruiere grösstenteils ohne jedes Fundament und gestützt auf eine höchst selektive Gewichtung von längst vergangenen Ereignissen Argumente (angeblich unveränderte Lebensver- hältnisse und Gesundheitszustand, Streitereien etc.), die zur gewünschten Negativprognose führten. Die einzigen aktenmässig belegten, aktuellen und damit für eine Prognose tauglichen Grundlagen seien indessen der leere Strafregisterauszug und der unauffällige Arztbericht vom 21. März 2014 einschliesslich Drogenscreening. Der Beschwerdeführer rügt in die- sem Zusammenhang eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsab- klärung, da die Kantonspolizei von ihm eine Einverständniserklärung für eine forensisch-psychiatrische Begutachtung verlangt habe. Wäre ein Gut- achten wirklich nötig gewesen, hätte die Kantonspolizei bzw. die POM ein solches unabhängig vom Vorliegen der verlangten Erklärung von Amtes wegen anordnen müssen (vgl. Beschwerde S. 3-8). 2.3 Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz; Art. 18 Abs. 1 VRPG). Sie sind daher gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt von sich aus richtig und vollständig ab- zuklären (vgl. BVR 2013 S. 311 E. 5.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kom- mentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 1 und 6). Der Untersu- chungsgrundsatz wird durch die Pflicht der Parteien begrenzt, an der Fest- stellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie aus einem Begehren ei- gene Rechte ableiten (sog. Mitwirkungspflicht; Art. 20 Abs. 1 VRPG). Weiss die betroffene Person oder muss sie wissen, dass bestimmte Umstände von Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens sind bzw. sein können, muss sie diese von sich aus offenbaren bzw. Beweis dazu anbieten (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2016, Nr. 100.2015.206U, Seite 8 Markus Berger, Sachverhaltsermittlung im ursprünglichen Verwaltungsver- fahren und im Verwaltungsprozess, in BVR 2014 S. 550 ff., 556 und 559). Art und Umfang der Mitwirkungspflicht richten sich im Einzelfall nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit; entscheidend ist, ob die Mitwirkung der betroffenen Person möglich und zumutbar ist. Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. Sie besteht selbst dann, wenn sie sich zum Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt. Wenn ein Sachumstand von einer Partei aufgehellt werden könnte, diese aber die ihr obliegende Mitwirkung unterlässt, ist die Behörde nicht gehal- ten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen (vgl. BVR 2016 S. 65 E. 2.3 mit Hinweisen). Sie darf die Mitwirkungspflichtverletzung auch im Rahmen der Beweiswürdigung zu Ungunsten der nicht kooperativen Partei berücksichtigen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 20 N. 3). Kann die Behörde den Sachverhalt nach Massgabe dieser Grundsätze nicht mit genügender Klarheit erstellen, namentlich weil die Beweislosigkeit einen Sachumstand betrifft, der von der mitwirkungspflichtigen (und da- rüber gehörig aufgeklärten) Partei zu erstellen gewesen wäre, kommt die allgemeine Beweislastregel zum Zug, wonach zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetz- buches [ZGB; SR 210]; BVR 2016 S. 65 E. 2.8.1 mit Hinweisen; hinsichtlich der Mitwirkung bei der Abklärung des psychischen Gesundheitszustands der Partei: VGE 2015/363 vom 19.4.2016, E. 2.1 und 2.3, 2014/2 vom 18.11.2014, E. 4.3-4.5). 2.4 Den zu den Akten erkannten Urteilen der SVA (vgl. vorne Bst. C; act. 5) ist unter anderem Folgendes zu entnehmen: Gestützt auf einen Be- richt vom 27. Juni 2000 litt der Beschwerdeführer an einer gemischten Angststörung mit depressiven Anteilen, psychophysiologischen Beschwer- den, angstgebundenen rezidivierenden Hyperventilationen, einer Abhän- gigkeit von psychotropen Substanzen sowie schizoiden Persönlichkeitszü- gen. Gemäss einem weiteren Bericht vom Dezember 2000 lag beim Be- schwerdeführer eine therapeutisch nicht beeinflussbare psychische Stö- rung vor, die ihn daran hinderte, erwerbstätig zu sein. Der Beschwerdefüh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2016, Nr. 100.2015.206U, Seite 9 rer entziehe sich seit Jahren jeder Belastung und sperre sich gegen jede Form von Eingliederungsbemühungen. Das Ganze entspreche dem klini- schen Bild einer paranoischen resp. querulatorischen Entwicklung. Es be- stehe eine völlige Therapieresistenz. Mit Gutachten vom 17. Dezember 2008 wurde festgestellt, dass die anlässlich der Begutachtung im Jahr 2000 festgehaltenen schizoiden Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers noch immer nachweisbar seien. Zudem liege eine Cannabisabhängigkeit vor. Verschwunden seien jedoch die damaligen Ängste wie auch die de- pressiven Anteile. Ausserdem habe sich die querulatorische Entwicklung zurückgebildet (VGE IV/2009/1137 vom 8.7.2010, E. 3). Per Ende März 2011 erfolgte eine (weitere) Rentenkürzung, weil sich der Beschwerdefüh- rer in Verletzung der Schadenminderungspflicht nicht in eine ihm zumut- bare Behandlung der Cannabisabhängigkeit begeben hatte. Gemäss Kurz- bericht vom 17. Oktober 2010 fördere der Cannabiskonsum die Persönlich- keitsstörung des Beschwerdeführers; bei Drogenabstinenz würde eine Ar- beitsunfähigkeit von nur noch 20 % bestehen (VGE IV/2011/288 vom 12.7.2011, Bst. C, E. 4.1). In Verbindung mit den weiteren aktenkundigen Vorfällen und Angaben – insbesondere dem (früheren) ständigen Mitsich- tragen der Waffe, dem für die Zeit von Juli 2008 bis September 2009 sowie am 3. Februar 2012 nachgewiesenen Drogenkonsum («ca. 2-5 Joints im Tag») sowie dem Vorfall beim FB WSG, wo der Beschwerdeführer beim Versuch, seine Waffen zurückzuerhalten, immerhin einen derart auffälligen Eindruck hinterliess, dass sich ein Mitarbeiter zum Erstellen einer Aktenno- tiz veranlasst sah (vgl. Akten Kapo pag. 11, 14-17, 39, 68-70) – sind ge- wisse Anhaltspunkte vorhanden, die eine Selbst- oder Drittgefährdung plausibel erscheinen lassen (vgl. BGer 2C_1163/2014 vom 18.5.2015, E. 3.3). Indes liegen sowohl die erwähnten Diagnosen, welche überdies zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit und nicht der Vertrauenswürdigkeit im Um- gang mit Waffen erfolgten, als auch die Vorfälle vom 14. November 2008 und 11. Oktober 2012 sowie die Anzeigen bzw. Verurteilung wegen Wider- handlungen gegen das BetmG und das WG rund dreieinhalb bis acht Jahre zurück. Dagegen deuten die neueren Belege darauf hin, dass sich die Ver- hältnisse in straf- und betäubungsmittelrechtlicher sowie gesundheitlicher Hinsicht zumindest vorübergehend stabilisiert haben könnten (leerer Straf- registerauszug vom 24.3.2014 und normaler internmedizinischer Status gemäss ärztlichem Attest vom 21.3.2014 mit negativ ausgefallenem Dro-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2016, Nr. 100.2015.206U, Seite 10 genscreening [Akten Kapo pag. 89-91]). Soweit aktenkundig hat sich der Beschwerdeführer – abgesehen von seinen (bestrittenen) Aussagen ge- genüber dem FB WSG am 11. Oktober 2012 und 14. März 2014 – in letzter Zeit nicht weiter auffällig verhalten. Allerdings bedeuten eine Beruhigung der Lebensumstände und fehlende Straffälligkeit während der vergangenen Jahre nicht, dass vom Beschwerdeführer keine Gefahr mehr ausgeht (vgl. VGE 2011/332 vom 14.8.2012, E. 5.5). Die Frage einer Selbst- oder Dritt- gefährdung und jene der Gefahr einer zukünftigen missbräuchlichen Waf- fenverwendung sind daher vorab aufgrund einer fachärztlichen Begutach- tung zu prüfen (vgl. BGE 135 IV 56 E. 5.2; VGE 2014/2 vom 18.11.2014, E. 4.4). Die erwähnten aktenkundigen Elemente – insbesondere die Wahr- nehmungen von Drittpersonen und die in den vorgenannten Urteilen auf- geführten Gutachten – ersetzen eine solche Begutachtung nicht. Um über die definitive Einziehung befinden zu können, ist daher ein aktuelles Gut- achten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Vereinbarkeit mit dem Besitz von Waffen notwendig, wie dies im Übrigen bereits der Mitarbeiter des FB WSG in seiner Aktennotiz vom 11. Oktober 2012 ausdrücklich empfohlen hat (vgl. Akten Kapo pag. 70). 2.5 Der Beschwerdeführer ist sinngemäss der Auffassung, ein allfälliges medizinisches Gutachten hätte von Amtes wegen, gegebenenfalls auch gegen seinen Willen, angeordnet werden müssen. Dem kann nicht beige- pflichtet werden: 2.5.1 Die Kantonspolizei teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

14. März 2014, 31. März 2014 sowie 28. April 2014 mit, dass sie aufgrund der Akten und insbesondere seines Besuchs beim FB WSG vom

11. Oktober 2012 zur Entscheidfindung ein forensisch-psychiatrisches Gut- achten benötige. Die Kosten der Erstabklärung lägen «ab ca. CHF 1ʹ500.00». Für diese Kosten habe der Beschwerdeführer vollumfäng- lich aufzukommen. Falls er mit der Untersuchung einverstanden sei, solle er die beigelegte Einverständniserklärung innert Frist unterschrieben ein- reichen. Ohne seinen Bescheid werde die Kantonspolizei die definitive Ein- ziehung prüfen. Schliesslich machte sie den Beschwerdeführer auf die Mit- wirkungspflichten gemäss Art. 20 VRPG aufmerksam (Akten Kapo pag. 95, 100, 102). Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen, obwohl er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2016, Nr. 100.2015.206U, Seite 11 zumindest ein Schreiben nachweislich erhalten hatte (vgl. Akten Kapo pag. 103 f.). Indem er der Aufforderung der Kantonspolizei zur Unterzeich- nung der Einverständniserklärung für eine Begutachtung nicht nachge- kommen war, hatte der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt. Daran vermag der Einwand nichts zu ändern, die von der Kantonspolizei in Aussicht gestellten Begutachtungskosten, ohne Hinweis auf die unentgeltli- che Rechtspflege, hätten ihn abgeschreckt (vgl. Beschwerde S. 4, 8). Es wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar gewesen, der Kantons- polizei bzw. der POM seine grundsätzliche Bereitschaft zur Begutachtung, unter Hinweis auf seine angespannte finanzielle Situation, mitzuteilen. So hat er denn auch zuvor von sich aus mit dem FB WSG Kontakt aufgenom- men (Besuch vom 11.10.2012, Telefonat vom 14.3.2014; vgl. vorne E. 2.2). Ausserdem war ihm das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege aus den Verfahren vor der SVA bekannt (vgl. act. 5). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Kantonspolizei hätte eine Begutachtung zwangsweise anord- nen müssen (vgl. Beschwerde S. 4, 8), ist ihm Folgendes entgegenzuhal- ten: Wie die Kantonspolizei zutreffend ausgeführt hat (vgl. Akten POM pag. 17), ist eine Begutachtung nur möglich, wenn beim Exploranden eine gewisse Grundbereitschaft besteht, sich dieser zu unterziehen. Aus der Weigerung, eine Einverständniserklärung abzugeben, ist zu schliessen, dass sich der Explorand auch der Begutachtung selbst widersetzt. Eine zwangsweise Begutachtung fällt in solchen Fällen schon unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten ausser Betracht. Durch das vorgängige Einholen der Zustimmung wird folglich vermieden, unnötigerweise einen Sachverständigen aufzubieten. Das Vorgehen der Kantonspolizei ist daher verhältnismässig und auch aus verfahrensökonomischen Gründen nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen VGE 2014/2 vom 18.11.2014, E. 4.5 f.). Infolgedessen durfte die Kantonspolizei ohne Erkenntnisse aus dem verweigerten forensisch- psychiatrischen Gutachten, gestützt auf den erstellten Sachverhalt zum Nachteil des Beschwerdeführers verfügen. 2.5.2 Das soeben Ausgeführte gilt in gleicher Weise für das Verfahren vor der POM. Denn der – inzwischen anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer brachte bereits zu Beginn des Beschwerdeverfahrens vor, dass er sich nach wie vor nicht zu einer Begutachtung bereit erkläre, da nicht ersichtlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2016, Nr. 100.2015.206U, Seite 12 sei, wozu eine psychiatrische Begutachtung noch dienen solle. Es sei nicht seine Sache, sich dazu zu äussern, ob er mit einer Untersuchung einver- standen sei oder nicht (vgl. Akten POM pag. 9). Stattdessen begnügte er sich mit der Erklärung, dass die Kantonspolizei bzw. die POM von Amtes wegen eine Begutachtung hätte anordnen müssen, wenn diese wirklich nötig gewesen wäre, und er sich dieser unterzogen hätte (vgl. Akten POM pag. 9, 25). Dieser Einwand greift zu kurz. Denn die POM war so wenig wie die Kantonspolizei verpflichtet, im Verfahren um Herausgabe der Waffen den Beschwerdeführer zwangsweise einer Begutachtung zuzuführen (vgl. E. 2.5.1 hiervor). Daher durfte sie gestützt auf den erstellten Sachverhalt – ohne Gutachten – entscheiden. Die Rüge der unrichtigen und unvollständi- gen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ist demnach unbegrün- det. 2.6 Der Beschwerdeführer erklärt sich vor Verwaltungsgericht erstmals ausdrücklich einverstanden mit einer forensisch-psychiatrischen Begut- achtung (vgl. Beschwerde S. 9). Weder gegenüber der Kantonspolizei noch vor der POM hatte er eine entsprechende Bereitschaft gezeigt (vgl. E. 2.5 hiervor). Vor diesem Hintergrund erscheint eine Begutachtung, im Gegen- satz zu den Verfahren vor der Kantonspolizei und der POM, nunmehr aus- sichtsreicher. Es ist jedoch nicht Sache des Verwaltungsgerichts, als letzte kantonale Instanz die nicht länger verweigerte Begutachtung in Auftrag zu geben und gestützt darauf erstmalig über eine allfällige Selbst- oder Dritt- gefährdung des Beschwerdeführers zu befinden (vgl. BVR 2011 S. 411 E. 5.7; betreffend Waffenbeschlagnahme VGE 2014/2 vom 18.11.2014, E. 5.1). Die Sache ist hierzu an die über die nötige Sachkenntnis verfü- gende Kantonspolizei zurückzuweisen. Nach dem soeben Erwogenen erübrigen sich weitere Sachverhaltsabklärungen durch das Verwaltungsge- richt. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Zeugeneinvernahme oder Einholung eines schriftlichen Berichts des Geschäftsführers des von ihm besuchten Schiesskellers (vgl. Beschwerde S. 6) wird daher abgewie- sen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2016, Nr. 100.2015.206U, Seite 13 3. Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren die Abweisung der für das Beschwerdeverfahren vor der POM beantragten unentgeltlichen Rechts- pflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt (vgl. Beschwerde S. 9). 3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwal- tungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoff- nung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig ge- ringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austra- gen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 140 V 521 E. 9.1, 139 III 475 E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 12). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten be- stehen, beurteilt sich in objektivierter Weise aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wie sie sich im Zeitpunkt des Gesuchs darstellen (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2; BGE 139 III 475 E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 13; Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessord- nung, Diss. Bern 2015, Rz. 366 ff.). 3.2 Die Vorinstanz hat die unentgeltliche Rechtspflege mit der Begrün- dung verweigert, dass die Beschwerde «mit Blick auf das Vorgesagte» als aussichtslos zu qualifizieren sei (angefochtener Entscheid E. 5). Vorgängig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2016, Nr. 100.2015.206U, Seite 14 hat sie die wesentlichen Sachverhaltselemente wie namentlich den Vorfall vom 14. November 2008, die darauffolgende Anzeige und Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das BetmG und das WG sowie den Be- such des Beschwerdeführers beim FB WSG vom 11. Oktober 2012, bei welchem er einen verwirrten Eindruck hinterlassen habe, dargelegt (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. I; vorne E. 2.2). Vor diesem Hintergrund kam die POM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Gewähr biete für einen sicheren, sorgfältigen und verantwortungsbewussten Umgang mit Waffen und daher eine Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG nach wie vor bestehe. Da sich die Lebensumstände und der gesundheitliche Zustand sowie das Konfliktverhalten seit der Verzei- gung im Jahr 2008 nicht verändert hätten, erstellte sie die Prognose ge- stützt auf die früheren Geschehnisse und Äusserungen des Beschwerde- führers (Streitereien mit verschiedenen Personen, Berechtigung zur Selbstjustiz und Cannabiskonsum, fehlende Einbindung in einen Arbeitsall- tag, anhaltende gesundheitliche Probleme) und kam sodann zum Schluss, dass keine Besserungstendenz zu erkennen sei (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 3 f.). – Im Licht der vom Beschwerdeführer gestellten Anträge im Beschwerdeverfahren ist gegen diese Einschätzung nichts einzuwenden. Da der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht auch im Verfahren vor der POM eine Begutachtung verweigert hatte (vgl. vorne E. 2.5.2), durfte die POM gestützt auf die verfügbaren Beweismittel ent- scheiden. Dass sie mit Blick auf die aktenkundigen Vorkommnisse und Verhaltensweisen des Beschwerdeführers eine Selbst- und Drittgefährdung bzw. Gefahr der missbräuchlichen Verwendung der Waffen als gegeben und daher die Beschwerde als aussichtslos erachtet hat, ist nicht zu bean- standen. Daran vermag die etwas missverständlich formulierte Begründung nichts zu ändern, zumal sich die Entscheidungsgrundlagen insoweit seit Gesuchseinreichung nicht verändert hatten. Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren unter entsprechenden Kostenfolgen (Ziff. 2-4 des angefochtenen Ent- scheids) ist demnach vor dem Hintergrund der Verletzung zentraler pro- zessualer Pflichten durch den Beschwerdeführer nicht zu beanstanden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2016, Nr. 100.2015.206U, Seite 15 4. Nach dem Erwogenen ist die Beschwerde dahin gutzuheissen, dass Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Kantonspolizei zurückzu- weisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer gehalten ist, an seiner Begutachtung mitzuwir- ken, andernfalls gegebenenfalls erneut zu seinen Ungunsten zu entschei- den wäre (vgl. vorne E. 2.3). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer – mit Aus- nahme der verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor der POM – als obsiegend zu betrachten. Das Unterliegen hinsichtlich der vor- instanzlichen Kostenregelung rechtfertigt indes keine Ausscheidung von Verfahrens- und Parteikosten. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt sind demnach keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Der Beschwerdeführer hat sodann Anspruch auf Ersatz seiner im verwal- tungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote seines Rechtsvertreters gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 6. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) als Zwi- schenentscheide. Sie können unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel, hier

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2016, Nr. 100.2015.206U, Seite 16 mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass Ziff. 1 des Entscheids der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 10. Juni 2015 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Kantonspolizei Bern zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Kanton Bern (Polizei- und Militärdirektion) hat dem Beschwerde- führer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 2ʹ581.20 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer

- der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

- der Kantonspolizei des Kantons Bern (zusammen mit den Akten) und mitzuteilen:

- dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2016, Nr. 100.2015.206U, Seite 17 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden.