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100 2015 194

Bern VerwG · 2016-03-02 · Deutsch BE

Baupolizei - nachträgliches Baugesuch für Stützmauer (Entscheid der Bau- Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 27. Mai 2015 - RA Nr. 110/2014/104 | Baubewilligung/Baupolizei

Sachverhalt

A. A.________ und B.________ sind Eigentümer und Eigentümerin der Parzelle Bremgarten Gbbl. Nr. 1___ in der Terrassenhaussiedlung «C.________», die gemäss Zonenplan der Einwohnergemeinde (EG) Bremgarten in der Terrassenhauszone (TZ) liegt und als Strukturerhaltungsgebiet (S2) ausgeschieden ist. Die Siedlung ist ausserdem im Bauinventar der Gemeinde als schützenswertes Baudenkmal und als K-Objekt verzeichnet. Im Jahr 2013 erstellten A.________ und B.________ im Hang östlich ihrer Liegenschaft eine 90 cm hohe und 4,50 m lange Stützmauer, füllten das Terrain dahinter auf und belegten die so geschaffene ebene Fläche mit Verbundsteinen. Da für diese Arbeiten keine Baubewilligung erteilt worden war, erliess die EG Bremgarten am 2. Mai 2014 eine Wiederherstellungsverfügung und forderte A.________ und B.________ unter Androhung der Ersatzvornahme auf, die Terrasse mitsamt den Bodenplatten und die Stütz- mauer zurückzubauen bzw. zu entfernen. Anschliessend seien wieder Be- pflanzungen vorzunehmen. Am 4. Juni 2014 stellten A.________ und B.________ ein nachträgliches Baugesuch (datiert vom 2.6.2014) für die Stützmauer als «Hangsicherung», eine Aufschüttung von ca. 4 m3 sowie das Erweitern des bestehenden Plattenbelags. Die EG Bremgarten wies das Baugesuch mit Verfügung vom 20. August 2014 ab und ordnete unter Androhung der Ersatzvornahme an, bis spätestens 60 Tage nach Rechts- kraft der Verfügung die Terrasse mitsamt den Bodenplatten sowie die Stützmauer vollständig zurückzubauen bzw. zu entfernen und anschlies- send wieder siedlungsgerechte Bepflanzungen vorzunehmen. B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ am

22. September 2014 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energie- direktion des Kantons Bern (BVE), welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 27. Mai 2015 abwies.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2016, Nr. 100.2015.194U, Seite 3 C. Hiergegen haben A.________ und B.________ am 26. Juni 2015 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie stellen folgende Rechtsbegeh- ren: «1. Der Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kan- tons Bern vom 27. Mai 2015 sei aufzuheben.

2. Dem Bauvorhaben der Beschwerdeführer (Baugesuch Nr. 2774 vom 2. Juni 2014) sei die Baubewilligung zu erteilen. Eventualiter

3. Auf die Wiederherstellung sei zu verzichten und entsprechend die Bestätigung der Wiederherstellung (Ziff. 1.2 und 1.3 des Dispositivs des Entscheids der Gemeinde Bremgarten bei Bern vom 20. August

2014) aufzuheben. unter Kosten- und Entschädigungsfolge» Die EG Bremgarten beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2015 sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. Die BVE schliesst mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2015 ebenfalls auf Abweisung der Beschwer- de.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom

9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2016, Nr. 100.2015.194U, Seite 4

E. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat entschieden, die neu erstellte Terrasse mit Stütz- mauer widerspreche den Vorgaben des kommunalen Strukturerhaltungs- gebiets und sei zudem nicht mit den kantonalen Vorschriften zum Denkmal- schutz vereinbar. Sie sei daher nicht bewilligungsfähig und müsse entfernt werden.

E. 2.2 Die Beschwerdeführenden rügen vorab eine willkürliche Feststel- lung des Sachverhalts. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführenden auf der östlichen Hausseite eine vollstän- dig neue Terrasse errichtet hätten. Im Gegenteil bestehe seit Jahrzehnten an derselben Stelle ein sog. «Waldplatz». Dieser etwa 2,70 m breite und 8 m lange, mit Platten belegte Sitzplatz sei durch eine Mauer aus horizontal verlegten Holzpalisaden und vertikalen Holzpfosten gesichert gewesen, welche zuletzt grösstenteils verfault gewesen seien (act. 13; Plan B, act. 13A). Demgegenüber hält die EG Bremgarten daran fest, dass im Zeit- punkt der Aufnahme der Bauarbeiten im Jahr 2013 kein Plattenbelag exis- tiert habe. Sie stützt sich dabei auf Orthobilder aus dem Jahr 2012, auf welchen ein Baumbestand ersichtlich sei, der offensichtlich zum Bau der Terrasse entfernt worden sei (act. 3B pag. 3, 4, 5 und 15). Auch die Vor- instanz erachtet es nicht als erwiesen, dass bereits vor der Inventarisierung der Terrassenhaussiedlung ein Waldsitzplatz mit Stützmauer bestanden habe.

E. 2.3 Die Terrassenhaussiedlung «C.________» ist im Jahr 2006 als schützenswertes Baudenkmal ins Bauinventar der EG Bremgarten aufgenommen und mit dem Baureglement der EG Bremgarten vom

29. März 2010 (GBR; genehmigt am 19.1.2011) als Strukturerhaltungsgebiet ausgeschieden worden (Art. 512 Abs. 2 Bst. b GBR). Nach dem Vorgängererlass lag die Siedlung in der Sonderzone (Art. 36 Abs. 1 des Baureglements vom 14. Mai 1991, genehmigt am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2016, Nr. 100.2015.194U, Seite 5 13.11.1991; act. 12A2). Sie setzt sich aus vier Terrassenhäusern zusammen, die in zwei Etappen zu je zwei Häusern erstellt worden sind. Zwischen den Häusern jeder Bauetappe bestehen Erschliessungskorridore mit Treppen und Schrägliften. Zwischen den beiden Bauetappen befindet sich der Grünstreifen, in dem die umstrittene Terrasse und Stützmauer liegen. Unbestritten ist, dass die Stützmauer, so wie sie heute besteht, im Jahr 2013 erstellt und zumindest ein Teil des Plattenbelags zur selben Zeit auf neu aufgeschüttetem Terrain (4 m3) verlegt worden ist. Gemäss Baugesuchsplan ist der neue Terrassenteil inkl. Mauer 1,65 m breit (act. 3B), laut Beschwerde an die BVE stellenweise 1,7 m (act. 3C pag. 4; vgl. auch act. 13A) bzw. gemäss Verwaltungsgerichtsbeschwerde 1,75 m (Rz. 67).

E. 2.4 Umstritten und zu klären ist, ob bereits vor den Bauarbeiten im Jahr 2013 bzw. vor der Inventarisierung der Siedlung eine kleinere, mit Verbund- steinen belegte Terrasse bestand. Die Beschwerdeführenden haben u.a. eine gemäss ihren Angaben am 30. März 2005 entstandene Fotografie zu den Akten gegeben, auf der zu erkennen ist, dass sich am Ende des We- ges, der hinter dem Haus verläuft, ein Platz befindet, der mit anderen Bo- denplatten belegt und breiter ist als der Weg (Beschwerdebeilage [BB] 7; BB BVE 5, act. 3C). Aus einem von den Beschwerdeführenden auf den

27. Mai 2005 datierten Foto geht weiter hervor, dass die Verbundsteine dieses Platzes teilweise von den Wurzeln der umliegenden Bäume ange- hoben wurden, was dafür spricht, dass der Bodenbelag im Zeitpunkt der Aufnahme bereits älteren Datums war (BB 8). Auf den Bildern vom 31. Mai 2015 ist sodann ersichtlich, dass die Verbundsteine im hinteren Teil des Sitzplatzes teilweise fleckig und die Oberfläche und Zwischenräume mit Moos bewachsen sind, so dass sie sich deutlich von den (neuen) Steinen im vorderen Teil unterscheiden (BB 10 und 14, vgl. auch die auf den 10.7.2007 datierte Fotografie, BB 9). Die Beschwerdeführenden legen so- dann «Bezeugungen» von Nachbarinnen und Nachbarn vor (BB 4). Darun- ter befinden sich drei Parteien, welche angeben, seit 1997, 1979 bzw. 1989 in den Häusern Nrn. 76, 78 und 82 zu wohnen, und die bestätigen, dass der sog. «Waldplatz» bereits bei ihrem Einzug bestanden habe. Mit Blick auf all diese Indizien hat das Verwaltungsgericht keinen Anlass, am Vorbe- stehen eines mit Platten belegten Sitzplatzes zu zweifeln. Namentlich die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2016, Nr. 100.2015.194U, Seite 6 (unscharfen) Luftbilder lassen entgegen der Auffassung der Gemeinde nicht den gegenteiligen Schluss zu. Denn darauf sind nur Baumkronen einer nicht geschlossenen Bestockung, nicht jedoch der Boden des frag- lichen Bereichs zu sehen. Da um den «Waldplatz» erwiesenermassen – auch heute – Bäume stehen (BB 2, 7, 8, 9, 10, 13 und 14), kann aus den Orthobildern nicht mit hinreichender Sicherheit abgeleitet werden, dass vor 2013 keine Terrasse bestand. Insgesamt ist es deshalb glaubwürdig, dass die Terrasse im Jahr 2013 nicht vollständig neu erstellt wurde, sondern ein mit Verbundsteinen belegter Sitzplatz und ein vorgelagertes, mit Holz- palisaden und -pfosten gestütztes Sträucherbeet bereits bestanden. In seinen Dimensionen war der Platz unbestrittenermassen kleiner als die heutige Terrasse. Auch in dieser Beziehung sind die Angaben der Be- schwerdeführenden insgesamt stimmig und gestützt auf die eingereichten Beweismittel nachvollziehbar. Danach war der Platz etwa 8 m lang und 2,7 m breit. Er befand sich auf der ebenen Fläche, die bereits in den Bau- plänen der Siedlung eingezeichnet ist (act. 7B2, Süd-Ostfassade; vgl. auch BB 5), und reichte bis an die Hangkante. Daran schloss ein ca. 80 cm breites Beet mit Johannisbeersträuchern an, das mit der heute abgebro- chenen Holzpalisaden-Mauer abgestützt war (Plan B, act. 13A; BB 9). Nach dem Gesagten erübrigt sich das von den Beschwerdeführenden beantragte Gutachten über das Alter des Verbundsteinbelags. Auch ein Augenschein vor Ort lässt keine weiteren Erkenntnisse über die vor Aus- führung der Bauarbeiten bestehenden örtlichen Gegebenheiten erwarten. Die entsprechenden Beweisanträge werden deshalb abgewiesen.

E. 2.5 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass bereits vor 2006, vermutlich sogar schon deutlich länger, d.h. vor der Inventarisierung und auch vor Erlass der spezifischen kommunalen Schutzbestimmungen, auf der ebenen Fläche östlich des Terrassenhauses der Beschwerdeführenden ein Sitzplatz mit Verbundsteinbelag bestand, der etwa 2,70 m breit und 8 m lang gewesen sein dürfte. Davor befand sich ein etwa 80 cm breites Sträu- cherbeet, das mit einer Holzpalisaden-Stützmauer gesichert war. Sach- verhaltlich ist folglich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden die bestehende Terrasse im Jahr 2013 vergrössert haben, indem sie die bestehende Holzabstützung entfernten, die umstrittene neue Stützmauer erstellten, das Terrain dahinter auffüllten und den Plattenbelag erweiterten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2016, Nr. 100.2015.194U, Seite 7

E. 3.1 Ungedeckte Gartensitzplätze und bis zu 1,20 m hohe Stützmauern sowie Terrainveränderungen zur Umgebungsgestaltung bis zu 100 m3 In- halt bedürfen grundsätzlich keiner Baubewilligung (Art. 6 Abs. 1 Bst. b und i des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Bau- bewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]). Ein Bauvorhaben ist indes ins- besondere bewilligungspflichtig, wenn es ein Ortsbildschutzgebiet, ein Baudenkmal oder dessen Umgebung betrifft und das entsprechende Schutzinteresse berührt ist (Art. 7 Abs. 2 BewD). Die Beschwerdeführen- den bestreiten nicht mehr, dass die Siedlung «C.________» ein schützenswertes Baudenkmal ist und die ausgeführten Arbeiten deshalb einer Baubewilligung bedürfen (Beschwerde, Rz. 29; Schlussbemerkungen, act. 16). Sie sind jedoch der Ansicht, diese sei zu Unrecht verweigert worden.

E. 3.2 Die Gemeinde hat erwogen, die im Bauinventar besonders erwähn- ten weissen Brüstungen der Terrassenhäuser seien für die Charakteristik der Siedlung entscheidend. Die Stützmauer beeinträchtige die Wirkung der Brüstungen massiv. Sowohl die Gemeinde als auch die Vorinstanz haben zudem die grünen Erschliessungskorridore und den zwischen den beiden Bauetappen liegenden Grünstreifen als charakterprägende Elemente der Siedlung hervorgehoben. Der Sitzplatz mit Stützmauer im Grünstreifen widerspreche der baulichen Struktur und der architektonischen Qualität der Terrassenhaussiedlung. Demgegenüber machen die Beschwerdeführen- den geltend, mit Ausnahme der Erschliessungskorridore würden die Aussenbereiche der Siedlung, und namentlich der Grünstreifen, im Bau- inventar nicht erwähnt. Der Schutzumfang des Inventars dürfe nachträglich nicht erweitert werden. Selbst wenn der Grünstreifen ein wesentliches Merkmal des Schutzobjekts sein sollte, werde dieses durch den Sitzplatz mit Stützmauer aber nicht gestört. Zum einen habe bereits vor der Inven- tarisierung ein Sitzplatz bestanden und zum Erscheinungsbild gehört. Zum anderen seien sowohl die Stützmauer als auch der Sitzplatz nahtlos in die übrige Begrünung eingebettet und aus keinem Blickwinkel zu erkennen, weshalb sie das Baudenkmal gar nicht beeinträchtigen könnten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2016, Nr. 100.2015.194U, Seite 8

E. 3.3 Baudenkmäler können nach den Bedürfnissen des heutigen Lebens und Wohnens für bisherige oder passende neue Zwecke genutzt und unter Berücksichtigung ihres Wertes verändert werden. Sie dürfen durch Ver- änderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden (Art. 10b Abs. 1 BauG). Veränderungen an einem schützenswerten Baudenkmal müssen diejenigen Qualitäten und Eigenschaften respektieren, die zu seiner Quali- fikation als schützenswert geführt haben (BVR 2003 S. 169 E. 3b; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 10a-10f N. 5). – Die Terrassenhaussiedlung wurde insbesondere we- gen ihres ästhetischen Wertes und ihrer architekturhistorischen Bedeutung als schützenswertes Baudenkmal inventarisiert. Im Bauinventar werden die schrägen, durch Profilierung horizontal betonten Brüstungen der bepflanz- ten Terrassen als auffälligstes Merkmal erwähnt. Weiter wird auf die Er- schliessungskorridore und namentlich die Schräglifte hingewiesen. Es trifft zu, dass der Grünstreifen zwischen den Bauetappen im Inventar nicht an- gesprochen wird. Hingegen betont die Denkmalpflege des Kantons Bern (KDP) das homogene Gesamtbild der Siedlung und erwähnt nebst den Erschliessungskorridoren den breiten Grünstreifen als auffälliges Element: «Durch einen prägnanten Grünstreifen voneinander getrennt, sind die bei- den Bauetappen klar erkennbar. Jede Doppeleinheit stellt dadurch zum einen ein in sich geschlossenes Ensemble dar, aber durch die über- einstimmenden gestalterischen Elemente wirkt die gesamte Siedlung zum andern gegen aussen dennoch als Einheit» (act. 3C pag. 53). Die zusätzli- che Terrasse und die Stützmauer stören gemäss KDP dieses Erschei- nungsbild und den entsprechenden Charakter des Aussenraums in nicht vertretbarer Weise. Sie entsprechen nicht der baulichen Struktur und der architektonischen Qualität der Siedlung (act. 3C pag. 41 f.). Diese Aus- führungen der Fachbehörde sind entgegen der Auffassung der Beschwer- deführenden ohne weiteres nachvollziehbar. Namentlich leuchtet ein, dass die durch die speziellen Brüstungen betonte horizontale Schichtung der Bauten keine Konkurrenz in den begrünten Zwischenräumen duldet und dass der grüne Hang nebst den Erschliessungskorridoren ein wesentliches Verbindungselement darstellt, das zum homogenen Erscheinungsbild der Siedlung beiträgt. Mit der Vorinstanz und der KDP ist daher davon aus- zugehen, dass die mit der Stützmauer geschaffene Terrassierung der architektonisch-räumlichen Idee der einheitlich ausformulierten Siedlungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2016, Nr. 100.2015.194U, Seite 9 zwischenräume widerspricht, deren Qualität beeinträchtigt und die Einheit- lichkeit der Gesamtanlage stört (act. 3C pag. 42). Daran ändert auch eine (immergrüne) Bepflanzung nichts. Die Baubewilligung ist folglich im Grund- satz zu Recht verweigert worden. Ob die ausgeführten Arbeiten zudem den kommunalen Schutzbestimmungen für das Strukturerhaltungsgebiet wider- sprechen, kann – auch mit Blick auf das Folgende – offenbleiben.

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich auf die Besitzstandsgaran- tie. Danach werden aufgrund bisherigen Rechts bewilligte und bewil- ligungsfreie Bauten und Anlagen in ihrem Bestand durch neue Vorschriften und Pläne nicht berührt (Art. 3 Abs. 1 BauG). Als sogenannte «altrechtliche Bauten» dürfen sie, so wie sie sind, weiter bestehen, unterhalten und weiterhin in der bisherigen Art genutzt werden. Die Besitzstandsgarantie des bernischen Rechts geht weiter als jene gestützt auf Art. 9 und 26 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Gemäss Art. 3 Abs. 2 BauG dürfen be- stehende Bauten und Anlagen auch zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, umgebaut oder erweitert werden (sog. erweiterte Besitzstandsgarantie). Davon nicht gedeckt sind der Abbruch und Wiederaufbau einer Baute oder Anlage sowie deren neu- bauähnliche Umgestaltung (BVR 2009 S. 514 E. 3.3; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 3 N. 1 f.). Denn die Norm bezweckt den Schutz der ursprünglichen, unter altem Recht getätigten baulichen Investition und kommt dort nicht zum Tragen, wo diese bereits vernichtet worden ist (BVR 2001 S. 125 E. 3; VGE 2013/55 vom 10.3.2014, E. 4.2.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 3 N. 3b; Konrad Willi, Die Besitzstandsgarantie für vorschriftswidrige Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone, Diss. Zürich 2003, S. 45 f.; Christophe Cueni, Die Besitzstandsgarantie für baurechtswidrig gewordene Bauten und Anlagen in der Bauzone, in KPG-Bulletin 2007 S. 114 ff., 121 f.).

E. 4.2 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der mit Verbund- steinen befestigte, bis zur ursprünglichen Hangkante reichende Sitzplatz und ein vorgelagertes, mit Holzpalisaden abgestütztes Sträucherbeet seit etlichen Jahren bestanden (vorne E. 2). Die Beschwerdeführenden haben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2016, Nr. 100.2015.194U, Seite 10 die Sträucher, die Holzabstützung und weitere Stützelemente (Eternit- platten, Löffelsteine) entfernt, stattdessen hangabwärts die umstrittene Betonmauer erstellt, das Terrain dahinter aufgefüllt und den Bodenbelag des nunmehr vergrösserten Sitzplatzes erweitert (act. 13). Sie bestreiten nicht, dass für die abgebrochene Holzabstützung keine Baubewilligung erteilt worden war. Selbst wenn diese dazumal bewilligungsfrei hätte erstellt werden dürfen, ist der Besitzstandsschutz mit dem Abbruch weggefallen. Anders als die Beschwerdeführenden meinen, handelt es sich bei der neuen Stützmauer, zumal an anderer Stelle, auch nicht um eine Erneue- rung einer besitzstandsgeschützten Baute. Soweit die ausgeführten Arbei- ten als Erweiterung der Terrasse zu betrachten wären, verstärkt die hang- abwärts versetzte und damit höhere, massive Stützmauer die Rechtswidrig- keit, indem sie die unerwünschte Abstufung des Hangs akzentuiert. Auch als Erweiterung einer besitzstandsgeschützten Baute wäre eine Bewilligung folglich nicht erhältlich.

E. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die BVE den Bauabschlag für die neu erstellte Stützmauer, die Aufschüttung und den neu verlegten Ver- bundsteinbelag zu Recht bestätigt hat. Daran ändert nichts, wenn sich wei- tere Bauten im Grünstreifen befinden sollten. Die Gemeinde hat angekün- digt, soweit dies zutreffe, werde sie baupolizeiliche Schritte einleiten. Damit entfällt ein allfälliger Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht von vorn- herein (BGE 139 II 49 E. 7.1, 136 I 65 E. 5.6; BVR 2013 S. 85 E. 8.1).

E. 5.1 Mit der von der BVE bestätigten Wiederherstellungsverfügung wur- den die Beschwerdeführenden verpflichtet, die gesamte Terrasse mitsamt den Bodenplatten und der Stützmauer zu entfernen. Wie ausgeführt, sind die Vorinstanzen dabei davon ausgegangen, dass vor 2013 kein Sitzplatz bestand. Demgegenüber kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass das bereits in den Bauplänen angedeutete «Bödeli» seit Jahren – wenn nicht Jahrzehnten – mit Verbundsteinen befestigt ist und als Sitzplatz genutzt wird (vgl. vorne E. 2). Vor der Inventarisierung der Siedlung im Jahr 2006 – und damit auch vor Erlass der spezifischen kommunalen Schutzvor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2016, Nr. 100.2015.194U, Seite 11 schriften für das Strukturerhaltungsgebiet im Jahr 2011 (Art. 512 Abs. 2 Bst. b GBR) – durfte dieser Sitzplatz wohl bewilligungsfrei erstellt werden, da der Aussenraum in der damaligen Sonderzone nach Art. 36 Abs. 1 des GBR 1991 keinen besonderen Schutz genoss und die Holzabstützung eine Höhe von 1,2 m nicht erreichte (Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD bzw. Art. 5 Abs. 1 Bst. e BewD in der bis 31.8.2009 geltenden Fassung, BAG 94-77). Insofern wäre der Sitzplatz an sich besitzstandsgeschützt und könnte dessen Ent- fernung nicht verlangt werden. Das gilt allerdings nur, soweit die Stabilität der vorbestehenden, bis zur ursprünglichen Hangkante reichenden be- festigten Terrasse nach Entfernen der widerrechtlichen Stützmauer und Aufschüttung durch einen einfachen Randabschluss gewährleistet ist und keine weiteren baulichen Massnahmen zur Hangsicherung erfordert. Denn die vorher bestehende Holzpalisaden-Stützmauer und die weiteren Ter- rassierungselemente wurden entfernt; soweit sie Besitzstandsschutz ge- nossen hätten, wäre dieser verwirkt (vorne E. 4.2), und neue bauliche Hangsicherungsmassnahmen sind nach dem Gesagten nicht bewilligungs- fähig. Soweit die bis zur ursprünglichen Hangkante reichende Terrasse ohne bauliche Hangsicherung auskommt, berufen sich die Beschwerde- führenden somit wohl zu Recht auf die Besitzstandsgarantie. Die Frage kann mit Blick auf das Folgende letztlich offen bleiben.

E. 5.2 Eine Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht ver- letzen, was von Amtes wegen zu prüfen ist (BVR 2013 S. 85 E. 5.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9). Die Beschwerdeführenden machen geltend, es bestehe kein schwerwiegendes öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Weiter überwiege das Privatinteresse, da die Beeinträchtigung des Grünstreifens marginal sei und der totale Verlust des Waldplatzes zu einer erheblichen Entwertung des Grundstücks führe. Sodann verursache die Wiederherstellung hohe Kosten und sei die Massnahme nicht erforderlich, weil der Grünstreifen auch mit einer zusätzlichen Begrünung verstärkt werden könne.

E. 5.3 An der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands besteht im Allgemeinen ein öffentliches Interesse, da der Einhaltung der baurechtli- chen Bestimmungen und der konsequenten Verhinderung von Bauten und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2016, Nr. 100.2015.194U, Seite 12 Anlagen, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, grosses Gewicht beizumessen ist. Ein irgendwie qualifiziertes öffentliches Interesse ist nicht erforderlich, soweit die Wiederherstellung vor Ablauf von fünf Jahren ange- ordnet worden ist (BVR 2013 S. 85 E. 5.2, 2004 S. 440 E. 4.1, 2003 S. 97 E. 3d; VGE 2012/419 vom 3.7.2013, E. 5.3; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a). Eine Wiederherstellungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, nicht weiter geht, als dies zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nötig ist und die Belastung für die pflichtige Person in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht (BVR 2006 S. 444 E. 6.1, 2003 S. 97 E. 3b; VGE 2013/344 vom 27.1.2014, E. 3.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c Bst. a, je mit Hinwei- sen).

E. 5.4 Die Wiederherstellung der im Jahr 2013 vorgenommenen Arbeiten ist vor Ablauf der 5-Jahres-Frist angeordnet worden; sie liegt klarerweise im öffentlichen Interesse. Die neue Stützmauer, die Aufschüttung und der neue Plattenbelag sind folglich zu entfernen, das Gelände ist dem ur- sprünglichen Hangverlauf anzupassen und zu begrünen. Diese Mass- nahmen sind geeignet und auch erforderlich. Eine zusätzliche Begrünung der Stützmauer, wie sie die Beschwerdeführenden anbieten, befreit den Grünstreifen hingegen nicht von der rechtswidrigen Baute, sondern ver- deckt diese lediglich und ist nicht gleichermassen geeignet, das öffentliche Interesse zu wahren. Wie ausgeführt, ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Wieder- herstellungsverfügung seit mehr als fünf Jahren bereits ein Sitzplatz be- stand. Dessen Beseitigung kann deshalb nur verlangt werden, wenn zwin- gende öffentliche Interessen dies erfordern (Art. 46 Abs. 3 BauG). Die BVE hat dazu erwogen, die denkmalgeschützte Terrassenhaussiedlung werde durch die im Grünstreifen gelegene Terrasse mit Stützmauer erheblich be- einträchtigt und an der Beseitigung dieser Beeinträchtigung bestehe ein zwingendes öffentliches Interesse (angefochtener Entscheid, E. 4f). Mit Bezug auf die neue Stützmauer trifft diese Überlegung zweifellos zu; diese muss denn auch entfernt werden. Anders verhält es sich für die ursprüng- lich bis zur Hangkante reichende befestigte Terrasse. Sie befindet sich nicht im Hang, sondern auf einer vorbestehenden ebenen Fläche. Inwiefern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2016, Nr. 100.2015.194U, Seite 13 nach Entfernen der 2013 widerrechtlich erstellten Stützmauer und Auf- füllung an der Beseitigung der Terrasse ein zwingendes öffentliches Inte- resse bestehen sollte, ist nicht ersichtlich. Auch die Vorinstanzen haben nicht verlangt, dass die ebene Fläche aufgehoben bzw. das Gelände auch in diesem Teil an den Hangverlauf angepasst werden muss; das «Bödeli» wird folglich – ob mit oder ohne Bodenbelag – weiterbestehen und als Sitz- platz genutzt werden können. Im Umfang, in dem diese am oberen Ende des Terrassenhauses liegende Terrassierung keiner baulichen Hangsiche- rungsmassnahmen bedarf, ist nicht zu erkennen, inwiefern sie das Erschei- nungsbild der Siedlung stören sollte. Abgesehen davon ist davon auszu- gehen, dass das «Bödeli» seit dem Bau der Siedlung (Fertigstellung: 1972; BB 5) und damit seit über 30 Jahren bestand, so dass eine Wiederherstel- lung ohnehin ausser Betracht fiele (BGE 107 Ia 124 E. 1b f.; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 11c). Die Oberfläche der Terrasse ist schliesslich von der Strasse aus nicht erkennbar; der Bodenbelag beeinträchtigt somit kein wesentliches Merkmal des Baudenkmals, weshalb auch kein zwingendes öffentliches Interesse an dessen Beseitigung auszumachen ist. Darf der vorbestehende Sitzplatz unter den genannten Bedingungen bestehen blei- ben, ist nicht ersichtlich, inwiefern das Grundstück durch die Entfernung der neuen widerrechtlichen Stützmauer eine Entwertung erfahren sollte. Selbst- redend kann diese nicht mit dem Verlust des Mehrwerts begründet werden, den das Grundstück allenfalls durch den rechtswidrig vergrösserten Sitz- platz erhalten hat. Sodann können die Beschwerdeführenden auch nicht als gutgläubig gelten, wurden sie doch mit Schreiben vom 12. Juni 2012 ausdrücklich daran erinnert, dass die Siedlung ein schützenswertes Bau- denkmal ist und an Baumassnahmen erhöhte Anforderungen gestellt wer- den (act. 3B pag. 1 und 15). Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich hohe Kosten der Wiederherstellungsmassnahme geltend machen, beziffern sie diese mit keinem Wort. Nach der Rechtsprechung haben wirtschaftliche Interessen einer bösgläubigen Bauherrschaft ohnehin kaum je aus- schlaggebendes Gewicht (BGer 13.12.1994, in BVR 1995 S. 522 E. 3a; VGE 2014/185/186 vom 19.8.2015, E. 7.3.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c Bst. c). Warum das hier anders sein sollte, ist nicht ersichtlich, umso weniger als es sich nicht um einen sehr grossen Betrag handeln dürfte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2016, Nr. 100.2015.194U, Seite 14

E. 5.5 Nach dem Gesagten haben die Beschwerdeführenden die im Jahr 2013 neu erstellte Stützmauer, den zeitgleich verlegten Plattenbelag sowie die Aufschüttung zwischen ursprünglicher Hangkante und Stützmauer zu entfernen (vgl. Plan B, act. 13A). Der Hang ist dem ursprünglichen Verlauf anzupassen und anschliessend zu begrünen. Die vorbestehende Terrasse mit Plattenbelag kann hingegen bis höchstens zur ursprünglichen Hang- kante bestehen bleiben, sofern dafür keine baulichen Hangsicherungs- massnahmen erforderlich sind. In diesem letzten Punkt ist die Beschwerde begründet und gutzuheissen.

E. 6 Zu eröffnen:

- den Beschwerdeführenden

- der Beschwerdegegnerin

- der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

E. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Beschwerdeführenden teilweise, was es rechtfertigt, ihnen die Verfahrenskosten bloss zu drei Vierteln aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die restlichen Verfahrens- kosten werden nicht erhoben (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Im Umfang von einem Viertel hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Die Kos- ten des vorinstanzlichen Verfahrens sind entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens neu zu verlegen.

E. 6.2 Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom

28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Partei- kostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwer- deverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz zuzüglich allfälliger Zu- schläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 PKV. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). – Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht für das Verfahren vor der BVE ein Honorar von Fr. 6'400.-- zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 107.50 und Fr. 520.60 MWSt, somit total Fr. 7ʹ028.10 geltend. Dies erscheint nach den genannten Grundsätzen noch als angemessen. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beansprucht der Rechtsvertreter der Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2016, Nr. 100.2015.194U, Seite 15 führenden ein Honorar von Fr. 5ʹ800.-- zuzüglich Auslagen und MWSt. Dies ist nach den obgenannten Kriterien überhöht. Die Bedeutung der Streit- sache und die Schwierigkeit des Prozesses sind als höchstens durch- schnittlich einzustufen. Zwar war der gebotene Zeitaufwand angesichts der Instruktionsmassnahmen leicht überdurchschnittlich, indessen ist zu be- rücksichtigen, dass der Rechtsvertreter aus den vorinstanzlichen Verfahren bereits über Aktenkenntnis verfügte und sich die gleichen Rechtsfragen stellten wie vor der Vorinstanz. Insgesamt ist deshalb auch der gebotene Zeitaufwand als durchschnittlich anzusehen. Ein Honorar für das Verfahren vor Verwaltungsgericht von Fr. 4'500.-- zuzüglich Fr. 194.-- Auslagen und Fr. 375.50 MWSt, somit total Fr. 5'069.50, erscheint nach dem Gesagten als angemessen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 27. Mai 2015 wird aufgehoben, soweit das vollständige Entfernen des bereits vor 2013 bestehenden Plattenbelags angeordnet worden ist; im Umfang, in dem keine baulichen Hangsicherungsmassnahmen erforderlich sind, darf die- ser bis maximal zur ursprünglichen Hangkante belassen werden. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden den Beschwerdeführen- den zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 2'250.--, auferlegt. Die verbleiben- den Kosten werden nicht erhoben.

3. Die Kosten für das Verfahren vor der Bau-, Verkehrs- und Energiedirek- tion des Kantons Bern von 1'800.-- werden den Beschwerdeführenden zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 1'350.--, auferlegt. Die verbleibenden Kosten werden nicht erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2016, Nr. 100.2015.194U, Seite 16

4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden für das Verfah- ren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, festgesetzt auf Fr. 5'069.50 (inkl. Auslagen und MWSt), zu einem Viertel, ausmachend Fr. 1'267.40, zu ersetzen.

5. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden für das Verfah- ren vor der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern die Parteikosten, festgesetzt auf Fr. 7'028.10 (inkl. Auslagen und MWSt), zu einem Viertel, ausmachend Fr. 1'757.--, zu ersetzen.

Dispositiv
  1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom
  2. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2016, Nr. 100.2015.194U, Seite 4 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).
  3. 2.1 Die Vorinstanz hat entschieden, die neu erstellte Terrasse mit Stütz- mauer widerspreche den Vorgaben des kommunalen Strukturerhaltungs- gebiets und sei zudem nicht mit den kantonalen Vorschriften zum Denkmal- schutz vereinbar. Sie sei daher nicht bewilligungsfähig und müsse entfernt werden. 2.2 Die Beschwerdeführenden rügen vorab eine willkürliche Feststel- lung des Sachverhalts. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführenden auf der östlichen Hausseite eine vollstän- dig neue Terrasse errichtet hätten. Im Gegenteil bestehe seit Jahrzehnten an derselben Stelle ein sog. «Waldplatz». Dieser etwa 2,70 m breite und 8 m lange, mit Platten belegte Sitzplatz sei durch eine Mauer aus horizontal verlegten Holzpalisaden und vertikalen Holzpfosten gesichert gewesen, welche zuletzt grösstenteils verfault gewesen seien (act. 13; Plan B, act. 13A). Demgegenüber hält die EG Bremgarten daran fest, dass im Zeit- punkt der Aufnahme der Bauarbeiten im Jahr 2013 kein Plattenbelag exis- tiert habe. Sie stützt sich dabei auf Orthobilder aus dem Jahr 2012, auf welchen ein Baumbestand ersichtlich sei, der offensichtlich zum Bau der Terrasse entfernt worden sei (act. 3B pag. 3, 4, 5 und 15). Auch die Vor- instanz erachtet es nicht als erwiesen, dass bereits vor der Inventarisierung der Terrassenhaussiedlung ein Waldsitzplatz mit Stützmauer bestanden habe. 2.3 Die Terrassenhaussiedlung «C.________» ist im Jahr 2006 als schützenswertes Baudenkmal ins Bauinventar der EG Bremgarten aufgenommen und mit dem Baureglement der EG Bremgarten vom
  4. März 2010 (GBR; genehmigt am 19.1.2011) als Strukturerhaltungsgebiet ausgeschieden worden (Art. 512 Abs. 2 Bst. b GBR). Nach dem Vorgängererlass lag die Siedlung in der Sonderzone (Art. 36 Abs. 1 des Baureglements vom 14. Mai 1991, genehmigt am Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2016, Nr. 100.2015.194U, Seite 5 13.11.1991; act. 12A2). Sie setzt sich aus vier Terrassenhäusern zusammen, die in zwei Etappen zu je zwei Häusern erstellt worden sind. Zwischen den Häusern jeder Bauetappe bestehen Erschliessungskorridore mit Treppen und Schrägliften. Zwischen den beiden Bauetappen befindet sich der Grünstreifen, in dem die umstrittene Terrasse und Stützmauer liegen. Unbestritten ist, dass die Stützmauer, so wie sie heute besteht, im Jahr 2013 erstellt und zumindest ein Teil des Plattenbelags zur selben Zeit auf neu aufgeschüttetem Terrain (4 m3) verlegt worden ist. Gemäss Baugesuchsplan ist der neue Terrassenteil inkl. Mauer 1,65 m breit (act. 3B), laut Beschwerde an die BVE stellenweise 1,7 m (act. 3C pag. 4; vgl. auch act. 13A) bzw. gemäss Verwaltungsgerichtsbeschwerde 1,75 m (Rz. 67). 2.4 Umstritten und zu klären ist, ob bereits vor den Bauarbeiten im Jahr 2013 bzw. vor der Inventarisierung der Siedlung eine kleinere, mit Verbund- steinen belegte Terrasse bestand. Die Beschwerdeführenden haben u.a. eine gemäss ihren Angaben am 30. März 2005 entstandene Fotografie zu den Akten gegeben, auf der zu erkennen ist, dass sich am Ende des We- ges, der hinter dem Haus verläuft, ein Platz befindet, der mit anderen Bo- denplatten belegt und breiter ist als der Weg (Beschwerdebeilage [BB] 7; BB BVE 5, act. 3C). Aus einem von den Beschwerdeführenden auf den
  5. Mai 2005 datierten Foto geht weiter hervor, dass die Verbundsteine dieses Platzes teilweise von den Wurzeln der umliegenden Bäume ange- hoben wurden, was dafür spricht, dass der Bodenbelag im Zeitpunkt der Aufnahme bereits älteren Datums war (BB 8). Auf den Bildern vom 31. Mai 2015 ist sodann ersichtlich, dass die Verbundsteine im hinteren Teil des Sitzplatzes teilweise fleckig und die Oberfläche und Zwischenräume mit Moos bewachsen sind, so dass sie sich deutlich von den (neuen) Steinen im vorderen Teil unterscheiden (BB 10 und 14, vgl. auch die auf den 10.7.2007 datierte Fotografie, BB 9). Die Beschwerdeführenden legen so- dann «Bezeugungen» von Nachbarinnen und Nachbarn vor (BB 4). Darun- ter befinden sich drei Parteien, welche angeben, seit 1997, 1979 bzw. 1989 in den Häusern Nrn. 76, 78 und 82 zu wohnen, und die bestätigen, dass der sog. «Waldplatz» bereits bei ihrem Einzug bestanden habe. Mit Blick auf all diese Indizien hat das Verwaltungsgericht keinen Anlass, am Vorbe- stehen eines mit Platten belegten Sitzplatzes zu zweifeln. Namentlich die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2016, Nr. 100.2015.194U, Seite 6 (unscharfen) Luftbilder lassen entgegen der Auffassung der Gemeinde nicht den gegenteiligen Schluss zu. Denn darauf sind nur Baumkronen einer nicht geschlossenen Bestockung, nicht jedoch der Boden des frag- lichen Bereichs zu sehen. Da um den «Waldplatz» erwiesenermassen – auch heute – Bäume stehen (BB 2, 7, 8, 9, 10, 13 und 14), kann aus den Orthobildern nicht mit hinreichender Sicherheit abgeleitet werden, dass vor 2013 keine Terrasse bestand. Insgesamt ist es deshalb glaubwürdig, dass die Terrasse im Jahr 2013 nicht vollständig neu erstellt wurde, sondern ein mit Verbundsteinen belegter Sitzplatz und ein vorgelagertes, mit Holz- palisaden und -pfosten gestütztes Sträucherbeet bereits bestanden. In seinen Dimensionen war der Platz unbestrittenermassen kleiner als die heutige Terrasse. Auch in dieser Beziehung sind die Angaben der Be- schwerdeführenden insgesamt stimmig und gestützt auf die eingereichten Beweismittel nachvollziehbar. Danach war der Platz etwa 8 m lang und 2,7 m breit. Er befand sich auf der ebenen Fläche, die bereits in den Bau- plänen der Siedlung eingezeichnet ist (act. 7B2, Süd-Ostfassade; vgl. auch BB 5), und reichte bis an die Hangkante. Daran schloss ein ca. 80 cm breites Beet mit Johannisbeersträuchern an, das mit der heute abgebro- chenen Holzpalisaden-Mauer abgestützt war (Plan B, act. 13A; BB 9). Nach dem Gesagten erübrigt sich das von den Beschwerdeführenden beantragte Gutachten über das Alter des Verbundsteinbelags. Auch ein Augenschein vor Ort lässt keine weiteren Erkenntnisse über die vor Aus- führung der Bauarbeiten bestehenden örtlichen Gegebenheiten erwarten. Die entsprechenden Beweisanträge werden deshalb abgewiesen. 2.5 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass bereits vor 2006, vermutlich sogar schon deutlich länger, d.h. vor der Inventarisierung und auch vor Erlass der spezifischen kommunalen Schutzbestimmungen, auf der ebenen Fläche östlich des Terrassenhauses der Beschwerdeführenden ein Sitzplatz mit Verbundsteinbelag bestand, der etwa 2,70 m breit und 8 m lang gewesen sein dürfte. Davor befand sich ein etwa 80 cm breites Sträu- cherbeet, das mit einer Holzpalisaden-Stützmauer gesichert war. Sach- verhaltlich ist folglich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden die bestehende Terrasse im Jahr 2013 vergrössert haben, indem sie die bestehende Holzabstützung entfernten, die umstrittene neue Stützmauer erstellten, das Terrain dahinter auffüllten und den Plattenbelag erweiterten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2016, Nr. 100.2015.194U, Seite 7
  6. 3.1 Ungedeckte Gartensitzplätze und bis zu 1,20 m hohe Stützmauern sowie Terrainveränderungen zur Umgebungsgestaltung bis zu 100 m3 In- halt bedürfen grundsätzlich keiner Baubewilligung (Art. 6 Abs. 1 Bst. b und i des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Bau- bewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]). Ein Bauvorhaben ist indes ins- besondere bewilligungspflichtig, wenn es ein Ortsbildschutzgebiet, ein Baudenkmal oder dessen Umgebung betrifft und das entsprechende Schutzinteresse berührt ist (Art. 7 Abs. 2 BewD). Die Beschwerdeführen- den bestreiten nicht mehr, dass die Siedlung «C.________» ein schützenswertes Baudenkmal ist und die ausgeführten Arbeiten deshalb einer Baubewilligung bedürfen (Beschwerde, Rz. 29; Schlussbemerkungen, act. 16). Sie sind jedoch der Ansicht, diese sei zu Unrecht verweigert worden. 3.2 Die Gemeinde hat erwogen, die im Bauinventar besonders erwähn- ten weissen Brüstungen der Terrassenhäuser seien für die Charakteristik der Siedlung entscheidend. Die Stützmauer beeinträchtige die Wirkung der Brüstungen massiv. Sowohl die Gemeinde als auch die Vorinstanz haben zudem die grünen Erschliessungskorridore und den zwischen den beiden Bauetappen liegenden Grünstreifen als charakterprägende Elemente der Siedlung hervorgehoben. Der Sitzplatz mit Stützmauer im Grünstreifen widerspreche der baulichen Struktur und der architektonischen Qualität der Terrassenhaussiedlung. Demgegenüber machen die Beschwerdeführen- den geltend, mit Ausnahme der Erschliessungskorridore würden die Aussenbereiche der Siedlung, und namentlich der Grünstreifen, im Bau- inventar nicht erwähnt. Der Schutzumfang des Inventars dürfe nachträglich nicht erweitert werden. Selbst wenn der Grünstreifen ein wesentliches Merkmal des Schutzobjekts sein sollte, werde dieses durch den Sitzplatz mit Stützmauer aber nicht gestört. Zum einen habe bereits vor der Inven- tarisierung ein Sitzplatz bestanden und zum Erscheinungsbild gehört. Zum anderen seien sowohl die Stützmauer als auch der Sitzplatz nahtlos in die übrige Begrünung eingebettet und aus keinem Blickwinkel zu erkennen, weshalb sie das Baudenkmal gar nicht beeinträchtigen könnten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2016, Nr. 100.2015.194U, Seite 8 3.3 Baudenkmäler können nach den Bedürfnissen des heutigen Lebens und Wohnens für bisherige oder passende neue Zwecke genutzt und unter Berücksichtigung ihres Wertes verändert werden. Sie dürfen durch Ver- änderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden (Art. 10b Abs. 1 BauG). Veränderungen an einem schützenswerten Baudenkmal müssen diejenigen Qualitäten und Eigenschaften respektieren, die zu seiner Quali- fikation als schützenswert geführt haben (BVR 2003 S. 169 E. 3b; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 10a-10f N. 5). – Die Terrassenhaussiedlung wurde insbesondere we- gen ihres ästhetischen Wertes und ihrer architekturhistorischen Bedeutung als schützenswertes Baudenkmal inventarisiert. Im Bauinventar werden die schrägen, durch Profilierung horizontal betonten Brüstungen der bepflanz- ten Terrassen als auffälligstes Merkmal erwähnt. Weiter wird auf die Er- schliessungskorridore und namentlich die Schräglifte hingewiesen. Es trifft zu, dass der Grünstreifen zwischen den Bauetappen im Inventar nicht an- gesprochen wird. Hingegen betont die Denkmalpflege des Kantons Bern (KDP) das homogene Gesamtbild der Siedlung und erwähnt nebst den Erschliessungskorridoren den breiten Grünstreifen als auffälliges Element: «Durch einen prägnanten Grünstreifen voneinander getrennt, sind die bei- den Bauetappen klar erkennbar. Jede Doppeleinheit stellt dadurch zum einen ein in sich geschlossenes Ensemble dar, aber durch die über- einstimmenden gestalterischen Elemente wirkt die gesamte Siedlung zum andern gegen aussen dennoch als Einheit» (act. 3C pag. 53). Die zusätzli- che Terrasse und die Stützmauer stören gemäss KDP dieses Erschei- nungsbild und den entsprechenden Charakter des Aussenraums in nicht vertretbarer Weise. Sie entsprechen nicht der baulichen Struktur und der architektonischen Qualität der Siedlung (act. 3C pag. 41 f.). Diese Aus- führungen der Fachbehörde sind entgegen der Auffassung der Beschwer- deführenden ohne weiteres nachvollziehbar. Namentlich leuchtet ein, dass die durch die speziellen Brüstungen betonte horizontale Schichtung der Bauten keine Konkurrenz in den begrünten Zwischenräumen duldet und dass der grüne Hang nebst den Erschliessungskorridoren ein wesentliches Verbindungselement darstellt, das zum homogenen Erscheinungsbild der Siedlung beiträgt. Mit der Vorinstanz und der KDP ist daher davon aus- zugehen, dass die mit der Stützmauer geschaffene Terrassierung der architektonisch-räumlichen Idee der einheitlich ausformulierten Siedlungs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2016, Nr. 100.2015.194U, Seite 9 zwischenräume widerspricht, deren Qualität beeinträchtigt und die Einheit- lichkeit der Gesamtanlage stört (act. 3C pag. 42). Daran ändert auch eine (immergrüne) Bepflanzung nichts. Die Baubewilligung ist folglich im Grund- satz zu Recht verweigert worden. Ob die ausgeführten Arbeiten zudem den kommunalen Schutzbestimmungen für das Strukturerhaltungsgebiet wider- sprechen, kann – auch mit Blick auf das Folgende – offenbleiben.
  7. 4.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich auf die Besitzstandsgaran- tie. Danach werden aufgrund bisherigen Rechts bewilligte und bewil- ligungsfreie Bauten und Anlagen in ihrem Bestand durch neue Vorschriften und Pläne nicht berührt (Art. 3 Abs. 1 BauG). Als sogenannte «altrechtliche Bauten» dürfen sie, so wie sie sind, weiter bestehen, unterhalten und weiterhin in der bisherigen Art genutzt werden. Die Besitzstandsgarantie des bernischen Rechts geht weiter als jene gestützt auf Art. 9 und 26 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Gemäss Art. 3 Abs. 2 BauG dürfen be- stehende Bauten und Anlagen auch zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, umgebaut oder erweitert werden (sog. erweiterte Besitzstandsgarantie). Davon nicht gedeckt sind der Abbruch und Wiederaufbau einer Baute oder Anlage sowie deren neu- bauähnliche Umgestaltung (BVR 2009 S. 514 E. 3.3; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 3 N. 1 f.). Denn die Norm bezweckt den Schutz der ursprünglichen, unter altem Recht getätigten baulichen Investition und kommt dort nicht zum Tragen, wo diese bereits vernichtet worden ist (BVR 2001 S. 125 E. 3; VGE 2013/55 vom 10.3.2014, E. 4.2.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 3 N. 3b; Konrad Willi, Die Besitzstandsgarantie für vorschriftswidrige Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone, Diss. Zürich 2003, S. 45 f.; Christophe Cueni, Die Besitzstandsgarantie für baurechtswidrig gewordene Bauten und Anlagen in der Bauzone, in KPG-Bulletin 2007 S. 114 ff., 121 f.). 4.2 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der mit Verbund- steinen befestigte, bis zur ursprünglichen Hangkante reichende Sitzplatz und ein vorgelagertes, mit Holzpalisaden abgestütztes Sträucherbeet seit etlichen Jahren bestanden (vorne E. 2). Die Beschwerdeführenden haben Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2016, Nr. 100.2015.194U, Seite 10 die Sträucher, die Holzabstützung und weitere Stützelemente (Eternit- platten, Löffelsteine) entfernt, stattdessen hangabwärts die umstrittene Betonmauer erstellt, das Terrain dahinter aufgefüllt und den Bodenbelag des nunmehr vergrösserten Sitzplatzes erweitert (act. 13). Sie bestreiten nicht, dass für die abgebrochene Holzabstützung keine Baubewilligung erteilt worden war. Selbst wenn diese dazumal bewilligungsfrei hätte erstellt werden dürfen, ist der Besitzstandsschutz mit dem Abbruch weggefallen. Anders als die Beschwerdeführenden meinen, handelt es sich bei der neuen Stützmauer, zumal an anderer Stelle, auch nicht um eine Erneue- rung einer besitzstandsgeschützten Baute. Soweit die ausgeführten Arbei- ten als Erweiterung der Terrasse zu betrachten wären, verstärkt die hang- abwärts versetzte und damit höhere, massive Stützmauer die Rechtswidrig- keit, indem sie die unerwünschte Abstufung des Hangs akzentuiert. Auch als Erweiterung einer besitzstandsgeschützten Baute wäre eine Bewilligung folglich nicht erhältlich. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die BVE den Bauabschlag für die neu erstellte Stützmauer, die Aufschüttung und den neu verlegten Ver- bundsteinbelag zu Recht bestätigt hat. Daran ändert nichts, wenn sich wei- tere Bauten im Grünstreifen befinden sollten. Die Gemeinde hat angekün- digt, soweit dies zutreffe, werde sie baupolizeiliche Schritte einleiten. Damit entfällt ein allfälliger Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht von vorn- herein (BGE 139 II 49 E. 7.1, 136 I 65 E. 5.6; BVR 2013 S. 85 E. 8.1).
  8. 5.1 Mit der von der BVE bestätigten Wiederherstellungsverfügung wur- den die Beschwerdeführenden verpflichtet, die gesamte Terrasse mitsamt den Bodenplatten und der Stützmauer zu entfernen. Wie ausgeführt, sind die Vorinstanzen dabei davon ausgegangen, dass vor 2013 kein Sitzplatz bestand. Demgegenüber kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass das bereits in den Bauplänen angedeutete «Bödeli» seit Jahren – wenn nicht Jahrzehnten – mit Verbundsteinen befestigt ist und als Sitzplatz genutzt wird (vgl. vorne E. 2). Vor der Inventarisierung der Siedlung im Jahr 2006 – und damit auch vor Erlass der spezifischen kommunalen Schutzvor- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2016, Nr. 100.2015.194U, Seite 11 schriften für das Strukturerhaltungsgebiet im Jahr 2011 (Art. 512 Abs. 2 Bst. b GBR) – durfte dieser Sitzplatz wohl bewilligungsfrei erstellt werden, da der Aussenraum in der damaligen Sonderzone nach Art. 36 Abs. 1 des GBR 1991 keinen besonderen Schutz genoss und die Holzabstützung eine Höhe von 1,2 m nicht erreichte (Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD bzw. Art. 5 Abs. 1 Bst. e BewD in der bis 31.8.2009 geltenden Fassung, BAG 94-77). Insofern wäre der Sitzplatz an sich besitzstandsgeschützt und könnte dessen Ent- fernung nicht verlangt werden. Das gilt allerdings nur, soweit die Stabilität der vorbestehenden, bis zur ursprünglichen Hangkante reichenden be- festigten Terrasse nach Entfernen der widerrechtlichen Stützmauer und Aufschüttung durch einen einfachen Randabschluss gewährleistet ist und keine weiteren baulichen Massnahmen zur Hangsicherung erfordert. Denn die vorher bestehende Holzpalisaden-Stützmauer und die weiteren Ter- rassierungselemente wurden entfernt; soweit sie Besitzstandsschutz ge- nossen hätten, wäre dieser verwirkt (vorne E. 4.2), und neue bauliche Hangsicherungsmassnahmen sind nach dem Gesagten nicht bewilligungs- fähig. Soweit die bis zur ursprünglichen Hangkante reichende Terrasse ohne bauliche Hangsicherung auskommt, berufen sich die Beschwerde- führenden somit wohl zu Recht auf die Besitzstandsgarantie. Die Frage kann mit Blick auf das Folgende letztlich offen bleiben. 5.2 Eine Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht ver- letzen, was von Amtes wegen zu prüfen ist (BVR 2013 S. 85 E. 5.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9). Die Beschwerdeführenden machen geltend, es bestehe kein schwerwiegendes öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Weiter überwiege das Privatinteresse, da die Beeinträchtigung des Grünstreifens marginal sei und der totale Verlust des Waldplatzes zu einer erheblichen Entwertung des Grundstücks führe. Sodann verursache die Wiederherstellung hohe Kosten und sei die Massnahme nicht erforderlich, weil der Grünstreifen auch mit einer zusätzlichen Begrünung verstärkt werden könne. 5.3 An der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands besteht im Allgemeinen ein öffentliches Interesse, da der Einhaltung der baurechtli- chen Bestimmungen und der konsequenten Verhinderung von Bauten und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2016, Nr. 100.2015.194U, Seite 12 Anlagen, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, grosses Gewicht beizumessen ist. Ein irgendwie qualifiziertes öffentliches Interesse ist nicht erforderlich, soweit die Wiederherstellung vor Ablauf von fünf Jahren ange- ordnet worden ist (BVR 2013 S. 85 E. 5.2, 2004 S. 440 E. 4.1, 2003 S. 97 E. 3d; VGE 2012/419 vom 3.7.2013, E. 5.3; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a). Eine Wiederherstellungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, nicht weiter geht, als dies zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nötig ist und die Belastung für die pflichtige Person in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht (BVR 2006 S. 444 E. 6.1, 2003 S. 97 E. 3b; VGE 2013/344 vom 27.1.2014, E. 3.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c Bst. a, je mit Hinwei- sen). 5.4 Die Wiederherstellung der im Jahr 2013 vorgenommenen Arbeiten ist vor Ablauf der 5-Jahres-Frist angeordnet worden; sie liegt klarerweise im öffentlichen Interesse. Die neue Stützmauer, die Aufschüttung und der neue Plattenbelag sind folglich zu entfernen, das Gelände ist dem ur- sprünglichen Hangverlauf anzupassen und zu begrünen. Diese Mass- nahmen sind geeignet und auch erforderlich. Eine zusätzliche Begrünung der Stützmauer, wie sie die Beschwerdeführenden anbieten, befreit den Grünstreifen hingegen nicht von der rechtswidrigen Baute, sondern ver- deckt diese lediglich und ist nicht gleichermassen geeignet, das öffentliche Interesse zu wahren. Wie ausgeführt, ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Wieder- herstellungsverfügung seit mehr als fünf Jahren bereits ein Sitzplatz be- stand. Dessen Beseitigung kann deshalb nur verlangt werden, wenn zwin- gende öffentliche Interessen dies erfordern (Art. 46 Abs. 3 BauG). Die BVE hat dazu erwogen, die denkmalgeschützte Terrassenhaussiedlung werde durch die im Grünstreifen gelegene Terrasse mit Stützmauer erheblich be- einträchtigt und an der Beseitigung dieser Beeinträchtigung bestehe ein zwingendes öffentliches Interesse (angefochtener Entscheid, E. 4f). Mit Bezug auf die neue Stützmauer trifft diese Überlegung zweifellos zu; diese muss denn auch entfernt werden. Anders verhält es sich für die ursprüng- lich bis zur Hangkante reichende befestigte Terrasse. Sie befindet sich nicht im Hang, sondern auf einer vorbestehenden ebenen Fläche. Inwiefern Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2016, Nr. 100.2015.194U, Seite 13 nach Entfernen der 2013 widerrechtlich erstellten Stützmauer und Auf- füllung an der Beseitigung der Terrasse ein zwingendes öffentliches Inte- resse bestehen sollte, ist nicht ersichtlich. Auch die Vorinstanzen haben nicht verlangt, dass die ebene Fläche aufgehoben bzw. das Gelände auch in diesem Teil an den Hangverlauf angepasst werden muss; das «Bödeli» wird folglich – ob mit oder ohne Bodenbelag – weiterbestehen und als Sitz- platz genutzt werden können. Im Umfang, in dem diese am oberen Ende des Terrassenhauses liegende Terrassierung keiner baulichen Hangsiche- rungsmassnahmen bedarf, ist nicht zu erkennen, inwiefern sie das Erschei- nungsbild der Siedlung stören sollte. Abgesehen davon ist davon auszu- gehen, dass das «Bödeli» seit dem Bau der Siedlung (Fertigstellung: 1972; BB 5) und damit seit über 30 Jahren bestand, so dass eine Wiederherstel- lung ohnehin ausser Betracht fiele (BGE 107 Ia 124 E. 1b f.; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 11c). Die Oberfläche der Terrasse ist schliesslich von der Strasse aus nicht erkennbar; der Bodenbelag beeinträchtigt somit kein wesentliches Merkmal des Baudenkmals, weshalb auch kein zwingendes öffentliches Interesse an dessen Beseitigung auszumachen ist. Darf der vorbestehende Sitzplatz unter den genannten Bedingungen bestehen blei- ben, ist nicht ersichtlich, inwiefern das Grundstück durch die Entfernung der neuen widerrechtlichen Stützmauer eine Entwertung erfahren sollte. Selbst- redend kann diese nicht mit dem Verlust des Mehrwerts begründet werden, den das Grundstück allenfalls durch den rechtswidrig vergrösserten Sitz- platz erhalten hat. Sodann können die Beschwerdeführenden auch nicht als gutgläubig gelten, wurden sie doch mit Schreiben vom 12. Juni 2012 ausdrücklich daran erinnert, dass die Siedlung ein schützenswertes Bau- denkmal ist und an Baumassnahmen erhöhte Anforderungen gestellt wer- den (act. 3B pag. 1 und 15). Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich hohe Kosten der Wiederherstellungsmassnahme geltend machen, beziffern sie diese mit keinem Wort. Nach der Rechtsprechung haben wirtschaftliche Interessen einer bösgläubigen Bauherrschaft ohnehin kaum je aus- schlaggebendes Gewicht (BGer 13.12.1994, in BVR 1995 S. 522 E. 3a; VGE 2014/185/186 vom 19.8.2015, E. 7.3.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c Bst. c). Warum das hier anders sein sollte, ist nicht ersichtlich, umso weniger als es sich nicht um einen sehr grossen Betrag handeln dürfte. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2016, Nr. 100.2015.194U, Seite 14 5.5 Nach dem Gesagten haben die Beschwerdeführenden die im Jahr 2013 neu erstellte Stützmauer, den zeitgleich verlegten Plattenbelag sowie die Aufschüttung zwischen ursprünglicher Hangkante und Stützmauer zu entfernen (vgl. Plan B, act. 13A). Der Hang ist dem ursprünglichen Verlauf anzupassen und anschliessend zu begrünen. Die vorbestehende Terrasse mit Plattenbelag kann hingegen bis höchstens zur ursprünglichen Hang- kante bestehen bleiben, sofern dafür keine baulichen Hangsicherungs- massnahmen erforderlich sind. In diesem letzten Punkt ist die Beschwerde begründet und gutzuheissen.
  9. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Beschwerdeführenden teilweise, was es rechtfertigt, ihnen die Verfahrenskosten bloss zu drei Vierteln aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die restlichen Verfahrens- kosten werden nicht erhoben (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Im Umfang von einem Viertel hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Die Kos- ten des vorinstanzlichen Verfahrens sind entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens neu zu verlegen. 6.2 Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom
  10. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Partei- kostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwer- deverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz zuzüglich allfälliger Zu- schläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 PKV. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). – Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht für das Verfahren vor der BVE ein Honorar von Fr. 6'400.-- zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 107.50 und Fr. 520.60 MWSt, somit total Fr. 7ʹ028.10 geltend. Dies erscheint nach den genannten Grundsätzen noch als angemessen. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beansprucht der Rechtsvertreter der Beschwerde- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2016, Nr. 100.2015.194U, Seite 15 führenden ein Honorar von Fr. 5ʹ800.-- zuzüglich Auslagen und MWSt. Dies ist nach den obgenannten Kriterien überhöht. Die Bedeutung der Streit- sache und die Schwierigkeit des Prozesses sind als höchstens durch- schnittlich einzustufen. Zwar war der gebotene Zeitaufwand angesichts der Instruktionsmassnahmen leicht überdurchschnittlich, indessen ist zu be- rücksichtigen, dass der Rechtsvertreter aus den vorinstanzlichen Verfahren bereits über Aktenkenntnis verfügte und sich die gleichen Rechtsfragen stellten wie vor der Vorinstanz. Insgesamt ist deshalb auch der gebotene Zeitaufwand als durchschnittlich anzusehen. Ein Honorar für das Verfahren vor Verwaltungsgericht von Fr. 4'500.-- zuzüglich Fr. 194.-- Auslagen und Fr. 375.50 MWSt, somit total Fr. 5'069.50, erscheint nach dem Gesagten als angemessen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  11. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 27. Mai 2015 wird aufgehoben, soweit das vollständige Entfernen des bereits vor 2013 bestehenden Plattenbelags angeordnet worden ist; im Umfang, in dem keine baulichen Hangsicherungsmassnahmen erforderlich sind, darf die- ser bis maximal zur ursprünglichen Hangkante belassen werden. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.
  12. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden den Beschwerdeführen- den zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 2'250.--, auferlegt. Die verbleiben- den Kosten werden nicht erhoben.
  13. Die Kosten für das Verfahren vor der Bau-, Verkehrs- und Energiedirek- tion des Kantons Bern von 1'800.-- werden den Beschwerdeführenden zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 1'350.--, auferlegt. Die verbleibenden Kosten werden nicht erhoben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2016, Nr. 100.2015.194U, Seite 16
  14. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden für das Verfah- ren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, festgesetzt auf Fr. 5'069.50 (inkl. Auslagen und MWSt), zu einem Viertel, ausmachend Fr. 1'267.40, zu ersetzen.
  15. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden für das Verfah- ren vor der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern die Parteikosten, festgesetzt auf Fr. 7'028.10 (inkl. Auslagen und MWSt), zu einem Viertel, ausmachend Fr. 1'757.--, zu ersetzen.
  16. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - der Beschwerdegegnerin - der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2015.194U STE/SES/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. März 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterinnen Arn De Rosa und Steinmann Gerichtsschreiberin Seiler A.________ und B.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde Bremgarten bei Bern Baubewilligungsbehörde, Gemeindeverwaltung, Chutzenstrasse 12, 3047 Bremgarten b. Bern Beschwerdegegnerin und Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend Baupolizei; nachträgliches Baugesuch für Stützmauer (Ent- scheid der Bau- Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom

27. Mai 2015; RA Nr. 110/2014/104)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2016, Nr. 100.2015.194U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ und B.________ sind Eigentümer und Eigentümerin der Parzelle Bremgarten Gbbl. Nr. 1___ in der Terrassenhaussiedlung «C.________», die gemäss Zonenplan der Einwohnergemeinde (EG) Bremgarten in der Terrassenhauszone (TZ) liegt und als Strukturerhaltungsgebiet (S2) ausgeschieden ist. Die Siedlung ist ausserdem im Bauinventar der Gemeinde als schützenswertes Baudenkmal und als K-Objekt verzeichnet. Im Jahr 2013 erstellten A.________ und B.________ im Hang östlich ihrer Liegenschaft eine 90 cm hohe und 4,50 m lange Stützmauer, füllten das Terrain dahinter auf und belegten die so geschaffene ebene Fläche mit Verbundsteinen. Da für diese Arbeiten keine Baubewilligung erteilt worden war, erliess die EG Bremgarten am 2. Mai 2014 eine Wiederherstellungsverfügung und forderte A.________ und B.________ unter Androhung der Ersatzvornahme auf, die Terrasse mitsamt den Bodenplatten und die Stütz- mauer zurückzubauen bzw. zu entfernen. Anschliessend seien wieder Be- pflanzungen vorzunehmen. Am 4. Juni 2014 stellten A.________ und B.________ ein nachträgliches Baugesuch (datiert vom 2.6.2014) für die Stützmauer als «Hangsicherung», eine Aufschüttung von ca. 4 m3 sowie das Erweitern des bestehenden Plattenbelags. Die EG Bremgarten wies das Baugesuch mit Verfügung vom 20. August 2014 ab und ordnete unter Androhung der Ersatzvornahme an, bis spätestens 60 Tage nach Rechts- kraft der Verfügung die Terrasse mitsamt den Bodenplatten sowie die Stützmauer vollständig zurückzubauen bzw. zu entfernen und anschlies- send wieder siedlungsgerechte Bepflanzungen vorzunehmen. B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ am

22. September 2014 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energie- direktion des Kantons Bern (BVE), welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 27. Mai 2015 abwies.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2016, Nr. 100.2015.194U, Seite 3 C. Hiergegen haben A.________ und B.________ am 26. Juni 2015 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie stellen folgende Rechtsbegeh- ren: «1. Der Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kan- tons Bern vom 27. Mai 2015 sei aufzuheben.

2. Dem Bauvorhaben der Beschwerdeführer (Baugesuch Nr. 2774 vom 2. Juni 2014) sei die Baubewilligung zu erteilen. Eventualiter

3. Auf die Wiederherstellung sei zu verzichten und entsprechend die Bestätigung der Wiederherstellung (Ziff. 1.2 und 1.3 des Dispositivs des Entscheids der Gemeinde Bremgarten bei Bern vom 20. August

2014) aufzuheben. unter Kosten- und Entschädigungsfolge» Die EG Bremgarten beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2015 sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. Die BVE schliesst mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2015 ebenfalls auf Abweisung der Beschwer- de. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom

9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2016, Nr. 100.2015.194U, Seite 4 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat entschieden, die neu erstellte Terrasse mit Stütz- mauer widerspreche den Vorgaben des kommunalen Strukturerhaltungs- gebiets und sei zudem nicht mit den kantonalen Vorschriften zum Denkmal- schutz vereinbar. Sie sei daher nicht bewilligungsfähig und müsse entfernt werden. 2.2 Die Beschwerdeführenden rügen vorab eine willkürliche Feststel- lung des Sachverhalts. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführenden auf der östlichen Hausseite eine vollstän- dig neue Terrasse errichtet hätten. Im Gegenteil bestehe seit Jahrzehnten an derselben Stelle ein sog. «Waldplatz». Dieser etwa 2,70 m breite und 8 m lange, mit Platten belegte Sitzplatz sei durch eine Mauer aus horizontal verlegten Holzpalisaden und vertikalen Holzpfosten gesichert gewesen, welche zuletzt grösstenteils verfault gewesen seien (act. 13; Plan B, act. 13A). Demgegenüber hält die EG Bremgarten daran fest, dass im Zeit- punkt der Aufnahme der Bauarbeiten im Jahr 2013 kein Plattenbelag exis- tiert habe. Sie stützt sich dabei auf Orthobilder aus dem Jahr 2012, auf welchen ein Baumbestand ersichtlich sei, der offensichtlich zum Bau der Terrasse entfernt worden sei (act. 3B pag. 3, 4, 5 und 15). Auch die Vor- instanz erachtet es nicht als erwiesen, dass bereits vor der Inventarisierung der Terrassenhaussiedlung ein Waldsitzplatz mit Stützmauer bestanden habe. 2.3 Die Terrassenhaussiedlung «C.________» ist im Jahr 2006 als schützenswertes Baudenkmal ins Bauinventar der EG Bremgarten aufgenommen und mit dem Baureglement der EG Bremgarten vom

29. März 2010 (GBR; genehmigt am 19.1.2011) als Strukturerhaltungsgebiet ausgeschieden worden (Art. 512 Abs. 2 Bst. b GBR). Nach dem Vorgängererlass lag die Siedlung in der Sonderzone (Art. 36 Abs. 1 des Baureglements vom 14. Mai 1991, genehmigt am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2016, Nr. 100.2015.194U, Seite 5 13.11.1991; act. 12A2). Sie setzt sich aus vier Terrassenhäusern zusammen, die in zwei Etappen zu je zwei Häusern erstellt worden sind. Zwischen den Häusern jeder Bauetappe bestehen Erschliessungskorridore mit Treppen und Schrägliften. Zwischen den beiden Bauetappen befindet sich der Grünstreifen, in dem die umstrittene Terrasse und Stützmauer liegen. Unbestritten ist, dass die Stützmauer, so wie sie heute besteht, im Jahr 2013 erstellt und zumindest ein Teil des Plattenbelags zur selben Zeit auf neu aufgeschüttetem Terrain (4 m3) verlegt worden ist. Gemäss Baugesuchsplan ist der neue Terrassenteil inkl. Mauer 1,65 m breit (act. 3B), laut Beschwerde an die BVE stellenweise 1,7 m (act. 3C pag. 4; vgl. auch act. 13A) bzw. gemäss Verwaltungsgerichtsbeschwerde 1,75 m (Rz. 67). 2.4 Umstritten und zu klären ist, ob bereits vor den Bauarbeiten im Jahr 2013 bzw. vor der Inventarisierung der Siedlung eine kleinere, mit Verbund- steinen belegte Terrasse bestand. Die Beschwerdeführenden haben u.a. eine gemäss ihren Angaben am 30. März 2005 entstandene Fotografie zu den Akten gegeben, auf der zu erkennen ist, dass sich am Ende des We- ges, der hinter dem Haus verläuft, ein Platz befindet, der mit anderen Bo- denplatten belegt und breiter ist als der Weg (Beschwerdebeilage [BB] 7; BB BVE 5, act. 3C). Aus einem von den Beschwerdeführenden auf den

27. Mai 2005 datierten Foto geht weiter hervor, dass die Verbundsteine dieses Platzes teilweise von den Wurzeln der umliegenden Bäume ange- hoben wurden, was dafür spricht, dass der Bodenbelag im Zeitpunkt der Aufnahme bereits älteren Datums war (BB 8). Auf den Bildern vom 31. Mai 2015 ist sodann ersichtlich, dass die Verbundsteine im hinteren Teil des Sitzplatzes teilweise fleckig und die Oberfläche und Zwischenräume mit Moos bewachsen sind, so dass sie sich deutlich von den (neuen) Steinen im vorderen Teil unterscheiden (BB 10 und 14, vgl. auch die auf den 10.7.2007 datierte Fotografie, BB 9). Die Beschwerdeführenden legen so- dann «Bezeugungen» von Nachbarinnen und Nachbarn vor (BB 4). Darun- ter befinden sich drei Parteien, welche angeben, seit 1997, 1979 bzw. 1989 in den Häusern Nrn. 76, 78 und 82 zu wohnen, und die bestätigen, dass der sog. «Waldplatz» bereits bei ihrem Einzug bestanden habe. Mit Blick auf all diese Indizien hat das Verwaltungsgericht keinen Anlass, am Vorbe- stehen eines mit Platten belegten Sitzplatzes zu zweifeln. Namentlich die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2016, Nr. 100.2015.194U, Seite 6 (unscharfen) Luftbilder lassen entgegen der Auffassung der Gemeinde nicht den gegenteiligen Schluss zu. Denn darauf sind nur Baumkronen einer nicht geschlossenen Bestockung, nicht jedoch der Boden des frag- lichen Bereichs zu sehen. Da um den «Waldplatz» erwiesenermassen – auch heute – Bäume stehen (BB 2, 7, 8, 9, 10, 13 und 14), kann aus den Orthobildern nicht mit hinreichender Sicherheit abgeleitet werden, dass vor 2013 keine Terrasse bestand. Insgesamt ist es deshalb glaubwürdig, dass die Terrasse im Jahr 2013 nicht vollständig neu erstellt wurde, sondern ein mit Verbundsteinen belegter Sitzplatz und ein vorgelagertes, mit Holz- palisaden und -pfosten gestütztes Sträucherbeet bereits bestanden. In seinen Dimensionen war der Platz unbestrittenermassen kleiner als die heutige Terrasse. Auch in dieser Beziehung sind die Angaben der Be- schwerdeführenden insgesamt stimmig und gestützt auf die eingereichten Beweismittel nachvollziehbar. Danach war der Platz etwa 8 m lang und 2,7 m breit. Er befand sich auf der ebenen Fläche, die bereits in den Bau- plänen der Siedlung eingezeichnet ist (act. 7B2, Süd-Ostfassade; vgl. auch BB 5), und reichte bis an die Hangkante. Daran schloss ein ca. 80 cm breites Beet mit Johannisbeersträuchern an, das mit der heute abgebro- chenen Holzpalisaden-Mauer abgestützt war (Plan B, act. 13A; BB 9). Nach dem Gesagten erübrigt sich das von den Beschwerdeführenden beantragte Gutachten über das Alter des Verbundsteinbelags. Auch ein Augenschein vor Ort lässt keine weiteren Erkenntnisse über die vor Aus- führung der Bauarbeiten bestehenden örtlichen Gegebenheiten erwarten. Die entsprechenden Beweisanträge werden deshalb abgewiesen. 2.5 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass bereits vor 2006, vermutlich sogar schon deutlich länger, d.h. vor der Inventarisierung und auch vor Erlass der spezifischen kommunalen Schutzbestimmungen, auf der ebenen Fläche östlich des Terrassenhauses der Beschwerdeführenden ein Sitzplatz mit Verbundsteinbelag bestand, der etwa 2,70 m breit und 8 m lang gewesen sein dürfte. Davor befand sich ein etwa 80 cm breites Sträu- cherbeet, das mit einer Holzpalisaden-Stützmauer gesichert war. Sach- verhaltlich ist folglich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden die bestehende Terrasse im Jahr 2013 vergrössert haben, indem sie die bestehende Holzabstützung entfernten, die umstrittene neue Stützmauer erstellten, das Terrain dahinter auffüllten und den Plattenbelag erweiterten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2016, Nr. 100.2015.194U, Seite 7 3. 3.1 Ungedeckte Gartensitzplätze und bis zu 1,20 m hohe Stützmauern sowie Terrainveränderungen zur Umgebungsgestaltung bis zu 100 m3 In- halt bedürfen grundsätzlich keiner Baubewilligung (Art. 6 Abs. 1 Bst. b und i des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Bau- bewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]). Ein Bauvorhaben ist indes ins- besondere bewilligungspflichtig, wenn es ein Ortsbildschutzgebiet, ein Baudenkmal oder dessen Umgebung betrifft und das entsprechende Schutzinteresse berührt ist (Art. 7 Abs. 2 BewD). Die Beschwerdeführen- den bestreiten nicht mehr, dass die Siedlung «C.________» ein schützenswertes Baudenkmal ist und die ausgeführten Arbeiten deshalb einer Baubewilligung bedürfen (Beschwerde, Rz. 29; Schlussbemerkungen, act. 16). Sie sind jedoch der Ansicht, diese sei zu Unrecht verweigert worden. 3.2 Die Gemeinde hat erwogen, die im Bauinventar besonders erwähn- ten weissen Brüstungen der Terrassenhäuser seien für die Charakteristik der Siedlung entscheidend. Die Stützmauer beeinträchtige die Wirkung der Brüstungen massiv. Sowohl die Gemeinde als auch die Vorinstanz haben zudem die grünen Erschliessungskorridore und den zwischen den beiden Bauetappen liegenden Grünstreifen als charakterprägende Elemente der Siedlung hervorgehoben. Der Sitzplatz mit Stützmauer im Grünstreifen widerspreche der baulichen Struktur und der architektonischen Qualität der Terrassenhaussiedlung. Demgegenüber machen die Beschwerdeführen- den geltend, mit Ausnahme der Erschliessungskorridore würden die Aussenbereiche der Siedlung, und namentlich der Grünstreifen, im Bau- inventar nicht erwähnt. Der Schutzumfang des Inventars dürfe nachträglich nicht erweitert werden. Selbst wenn der Grünstreifen ein wesentliches Merkmal des Schutzobjekts sein sollte, werde dieses durch den Sitzplatz mit Stützmauer aber nicht gestört. Zum einen habe bereits vor der Inven- tarisierung ein Sitzplatz bestanden und zum Erscheinungsbild gehört. Zum anderen seien sowohl die Stützmauer als auch der Sitzplatz nahtlos in die übrige Begrünung eingebettet und aus keinem Blickwinkel zu erkennen, weshalb sie das Baudenkmal gar nicht beeinträchtigen könnten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2016, Nr. 100.2015.194U, Seite 8 3.3 Baudenkmäler können nach den Bedürfnissen des heutigen Lebens und Wohnens für bisherige oder passende neue Zwecke genutzt und unter Berücksichtigung ihres Wertes verändert werden. Sie dürfen durch Ver- änderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden (Art. 10b Abs. 1 BauG). Veränderungen an einem schützenswerten Baudenkmal müssen diejenigen Qualitäten und Eigenschaften respektieren, die zu seiner Quali- fikation als schützenswert geführt haben (BVR 2003 S. 169 E. 3b; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 10a-10f N. 5). – Die Terrassenhaussiedlung wurde insbesondere we- gen ihres ästhetischen Wertes und ihrer architekturhistorischen Bedeutung als schützenswertes Baudenkmal inventarisiert. Im Bauinventar werden die schrägen, durch Profilierung horizontal betonten Brüstungen der bepflanz- ten Terrassen als auffälligstes Merkmal erwähnt. Weiter wird auf die Er- schliessungskorridore und namentlich die Schräglifte hingewiesen. Es trifft zu, dass der Grünstreifen zwischen den Bauetappen im Inventar nicht an- gesprochen wird. Hingegen betont die Denkmalpflege des Kantons Bern (KDP) das homogene Gesamtbild der Siedlung und erwähnt nebst den Erschliessungskorridoren den breiten Grünstreifen als auffälliges Element: «Durch einen prägnanten Grünstreifen voneinander getrennt, sind die bei- den Bauetappen klar erkennbar. Jede Doppeleinheit stellt dadurch zum einen ein in sich geschlossenes Ensemble dar, aber durch die über- einstimmenden gestalterischen Elemente wirkt die gesamte Siedlung zum andern gegen aussen dennoch als Einheit» (act. 3C pag. 53). Die zusätzli- che Terrasse und die Stützmauer stören gemäss KDP dieses Erschei- nungsbild und den entsprechenden Charakter des Aussenraums in nicht vertretbarer Weise. Sie entsprechen nicht der baulichen Struktur und der architektonischen Qualität der Siedlung (act. 3C pag. 41 f.). Diese Aus- führungen der Fachbehörde sind entgegen der Auffassung der Beschwer- deführenden ohne weiteres nachvollziehbar. Namentlich leuchtet ein, dass die durch die speziellen Brüstungen betonte horizontale Schichtung der Bauten keine Konkurrenz in den begrünten Zwischenräumen duldet und dass der grüne Hang nebst den Erschliessungskorridoren ein wesentliches Verbindungselement darstellt, das zum homogenen Erscheinungsbild der Siedlung beiträgt. Mit der Vorinstanz und der KDP ist daher davon aus- zugehen, dass die mit der Stützmauer geschaffene Terrassierung der architektonisch-räumlichen Idee der einheitlich ausformulierten Siedlungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2016, Nr. 100.2015.194U, Seite 9 zwischenräume widerspricht, deren Qualität beeinträchtigt und die Einheit- lichkeit der Gesamtanlage stört (act. 3C pag. 42). Daran ändert auch eine (immergrüne) Bepflanzung nichts. Die Baubewilligung ist folglich im Grund- satz zu Recht verweigert worden. Ob die ausgeführten Arbeiten zudem den kommunalen Schutzbestimmungen für das Strukturerhaltungsgebiet wider- sprechen, kann – auch mit Blick auf das Folgende – offenbleiben. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich auf die Besitzstandsgaran- tie. Danach werden aufgrund bisherigen Rechts bewilligte und bewil- ligungsfreie Bauten und Anlagen in ihrem Bestand durch neue Vorschriften und Pläne nicht berührt (Art. 3 Abs. 1 BauG). Als sogenannte «altrechtliche Bauten» dürfen sie, so wie sie sind, weiter bestehen, unterhalten und weiterhin in der bisherigen Art genutzt werden. Die Besitzstandsgarantie des bernischen Rechts geht weiter als jene gestützt auf Art. 9 und 26 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Gemäss Art. 3 Abs. 2 BauG dürfen be- stehende Bauten und Anlagen auch zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, umgebaut oder erweitert werden (sog. erweiterte Besitzstandsgarantie). Davon nicht gedeckt sind der Abbruch und Wiederaufbau einer Baute oder Anlage sowie deren neu- bauähnliche Umgestaltung (BVR 2009 S. 514 E. 3.3; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 3 N. 1 f.). Denn die Norm bezweckt den Schutz der ursprünglichen, unter altem Recht getätigten baulichen Investition und kommt dort nicht zum Tragen, wo diese bereits vernichtet worden ist (BVR 2001 S. 125 E. 3; VGE 2013/55 vom 10.3.2014, E. 4.2.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 3 N. 3b; Konrad Willi, Die Besitzstandsgarantie für vorschriftswidrige Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone, Diss. Zürich 2003, S. 45 f.; Christophe Cueni, Die Besitzstandsgarantie für baurechtswidrig gewordene Bauten und Anlagen in der Bauzone, in KPG-Bulletin 2007 S. 114 ff., 121 f.). 4.2 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der mit Verbund- steinen befestigte, bis zur ursprünglichen Hangkante reichende Sitzplatz und ein vorgelagertes, mit Holzpalisaden abgestütztes Sträucherbeet seit etlichen Jahren bestanden (vorne E. 2). Die Beschwerdeführenden haben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2016, Nr. 100.2015.194U, Seite 10 die Sträucher, die Holzabstützung und weitere Stützelemente (Eternit- platten, Löffelsteine) entfernt, stattdessen hangabwärts die umstrittene Betonmauer erstellt, das Terrain dahinter aufgefüllt und den Bodenbelag des nunmehr vergrösserten Sitzplatzes erweitert (act. 13). Sie bestreiten nicht, dass für die abgebrochene Holzabstützung keine Baubewilligung erteilt worden war. Selbst wenn diese dazumal bewilligungsfrei hätte erstellt werden dürfen, ist der Besitzstandsschutz mit dem Abbruch weggefallen. Anders als die Beschwerdeführenden meinen, handelt es sich bei der neuen Stützmauer, zumal an anderer Stelle, auch nicht um eine Erneue- rung einer besitzstandsgeschützten Baute. Soweit die ausgeführten Arbei- ten als Erweiterung der Terrasse zu betrachten wären, verstärkt die hang- abwärts versetzte und damit höhere, massive Stützmauer die Rechtswidrig- keit, indem sie die unerwünschte Abstufung des Hangs akzentuiert. Auch als Erweiterung einer besitzstandsgeschützten Baute wäre eine Bewilligung folglich nicht erhältlich. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die BVE den Bauabschlag für die neu erstellte Stützmauer, die Aufschüttung und den neu verlegten Ver- bundsteinbelag zu Recht bestätigt hat. Daran ändert nichts, wenn sich wei- tere Bauten im Grünstreifen befinden sollten. Die Gemeinde hat angekün- digt, soweit dies zutreffe, werde sie baupolizeiliche Schritte einleiten. Damit entfällt ein allfälliger Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht von vorn- herein (BGE 139 II 49 E. 7.1, 136 I 65 E. 5.6; BVR 2013 S. 85 E. 8.1). 5. 5.1 Mit der von der BVE bestätigten Wiederherstellungsverfügung wur- den die Beschwerdeführenden verpflichtet, die gesamte Terrasse mitsamt den Bodenplatten und der Stützmauer zu entfernen. Wie ausgeführt, sind die Vorinstanzen dabei davon ausgegangen, dass vor 2013 kein Sitzplatz bestand. Demgegenüber kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass das bereits in den Bauplänen angedeutete «Bödeli» seit Jahren – wenn nicht Jahrzehnten – mit Verbundsteinen befestigt ist und als Sitzplatz genutzt wird (vgl. vorne E. 2). Vor der Inventarisierung der Siedlung im Jahr 2006 – und damit auch vor Erlass der spezifischen kommunalen Schutzvor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2016, Nr. 100.2015.194U, Seite 11 schriften für das Strukturerhaltungsgebiet im Jahr 2011 (Art. 512 Abs. 2 Bst. b GBR) – durfte dieser Sitzplatz wohl bewilligungsfrei erstellt werden, da der Aussenraum in der damaligen Sonderzone nach Art. 36 Abs. 1 des GBR 1991 keinen besonderen Schutz genoss und die Holzabstützung eine Höhe von 1,2 m nicht erreichte (Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD bzw. Art. 5 Abs. 1 Bst. e BewD in der bis 31.8.2009 geltenden Fassung, BAG 94-77). Insofern wäre der Sitzplatz an sich besitzstandsgeschützt und könnte dessen Ent- fernung nicht verlangt werden. Das gilt allerdings nur, soweit die Stabilität der vorbestehenden, bis zur ursprünglichen Hangkante reichenden be- festigten Terrasse nach Entfernen der widerrechtlichen Stützmauer und Aufschüttung durch einen einfachen Randabschluss gewährleistet ist und keine weiteren baulichen Massnahmen zur Hangsicherung erfordert. Denn die vorher bestehende Holzpalisaden-Stützmauer und die weiteren Ter- rassierungselemente wurden entfernt; soweit sie Besitzstandsschutz ge- nossen hätten, wäre dieser verwirkt (vorne E. 4.2), und neue bauliche Hangsicherungsmassnahmen sind nach dem Gesagten nicht bewilligungs- fähig. Soweit die bis zur ursprünglichen Hangkante reichende Terrasse ohne bauliche Hangsicherung auskommt, berufen sich die Beschwerde- führenden somit wohl zu Recht auf die Besitzstandsgarantie. Die Frage kann mit Blick auf das Folgende letztlich offen bleiben. 5.2 Eine Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht ver- letzen, was von Amtes wegen zu prüfen ist (BVR 2013 S. 85 E. 5.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9). Die Beschwerdeführenden machen geltend, es bestehe kein schwerwiegendes öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Weiter überwiege das Privatinteresse, da die Beeinträchtigung des Grünstreifens marginal sei und der totale Verlust des Waldplatzes zu einer erheblichen Entwertung des Grundstücks führe. Sodann verursache die Wiederherstellung hohe Kosten und sei die Massnahme nicht erforderlich, weil der Grünstreifen auch mit einer zusätzlichen Begrünung verstärkt werden könne. 5.3 An der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands besteht im Allgemeinen ein öffentliches Interesse, da der Einhaltung der baurechtli- chen Bestimmungen und der konsequenten Verhinderung von Bauten und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2016, Nr. 100.2015.194U, Seite 12 Anlagen, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, grosses Gewicht beizumessen ist. Ein irgendwie qualifiziertes öffentliches Interesse ist nicht erforderlich, soweit die Wiederherstellung vor Ablauf von fünf Jahren ange- ordnet worden ist (BVR 2013 S. 85 E. 5.2, 2004 S. 440 E. 4.1, 2003 S. 97 E. 3d; VGE 2012/419 vom 3.7.2013, E. 5.3; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a). Eine Wiederherstellungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, nicht weiter geht, als dies zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nötig ist und die Belastung für die pflichtige Person in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht (BVR 2006 S. 444 E. 6.1, 2003 S. 97 E. 3b; VGE 2013/344 vom 27.1.2014, E. 3.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c Bst. a, je mit Hinwei- sen). 5.4 Die Wiederherstellung der im Jahr 2013 vorgenommenen Arbeiten ist vor Ablauf der 5-Jahres-Frist angeordnet worden; sie liegt klarerweise im öffentlichen Interesse. Die neue Stützmauer, die Aufschüttung und der neue Plattenbelag sind folglich zu entfernen, das Gelände ist dem ur- sprünglichen Hangverlauf anzupassen und zu begrünen. Diese Mass- nahmen sind geeignet und auch erforderlich. Eine zusätzliche Begrünung der Stützmauer, wie sie die Beschwerdeführenden anbieten, befreit den Grünstreifen hingegen nicht von der rechtswidrigen Baute, sondern ver- deckt diese lediglich und ist nicht gleichermassen geeignet, das öffentliche Interesse zu wahren. Wie ausgeführt, ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Wieder- herstellungsverfügung seit mehr als fünf Jahren bereits ein Sitzplatz be- stand. Dessen Beseitigung kann deshalb nur verlangt werden, wenn zwin- gende öffentliche Interessen dies erfordern (Art. 46 Abs. 3 BauG). Die BVE hat dazu erwogen, die denkmalgeschützte Terrassenhaussiedlung werde durch die im Grünstreifen gelegene Terrasse mit Stützmauer erheblich be- einträchtigt und an der Beseitigung dieser Beeinträchtigung bestehe ein zwingendes öffentliches Interesse (angefochtener Entscheid, E. 4f). Mit Bezug auf die neue Stützmauer trifft diese Überlegung zweifellos zu; diese muss denn auch entfernt werden. Anders verhält es sich für die ursprüng- lich bis zur Hangkante reichende befestigte Terrasse. Sie befindet sich nicht im Hang, sondern auf einer vorbestehenden ebenen Fläche. Inwiefern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2016, Nr. 100.2015.194U, Seite 13 nach Entfernen der 2013 widerrechtlich erstellten Stützmauer und Auf- füllung an der Beseitigung der Terrasse ein zwingendes öffentliches Inte- resse bestehen sollte, ist nicht ersichtlich. Auch die Vorinstanzen haben nicht verlangt, dass die ebene Fläche aufgehoben bzw. das Gelände auch in diesem Teil an den Hangverlauf angepasst werden muss; das «Bödeli» wird folglich – ob mit oder ohne Bodenbelag – weiterbestehen und als Sitz- platz genutzt werden können. Im Umfang, in dem diese am oberen Ende des Terrassenhauses liegende Terrassierung keiner baulichen Hangsiche- rungsmassnahmen bedarf, ist nicht zu erkennen, inwiefern sie das Erschei- nungsbild der Siedlung stören sollte. Abgesehen davon ist davon auszu- gehen, dass das «Bödeli» seit dem Bau der Siedlung (Fertigstellung: 1972; BB 5) und damit seit über 30 Jahren bestand, so dass eine Wiederherstel- lung ohnehin ausser Betracht fiele (BGE 107 Ia 124 E. 1b f.; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 11c). Die Oberfläche der Terrasse ist schliesslich von der Strasse aus nicht erkennbar; der Bodenbelag beeinträchtigt somit kein wesentliches Merkmal des Baudenkmals, weshalb auch kein zwingendes öffentliches Interesse an dessen Beseitigung auszumachen ist. Darf der vorbestehende Sitzplatz unter den genannten Bedingungen bestehen blei- ben, ist nicht ersichtlich, inwiefern das Grundstück durch die Entfernung der neuen widerrechtlichen Stützmauer eine Entwertung erfahren sollte. Selbst- redend kann diese nicht mit dem Verlust des Mehrwerts begründet werden, den das Grundstück allenfalls durch den rechtswidrig vergrösserten Sitz- platz erhalten hat. Sodann können die Beschwerdeführenden auch nicht als gutgläubig gelten, wurden sie doch mit Schreiben vom 12. Juni 2012 ausdrücklich daran erinnert, dass die Siedlung ein schützenswertes Bau- denkmal ist und an Baumassnahmen erhöhte Anforderungen gestellt wer- den (act. 3B pag. 1 und 15). Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich hohe Kosten der Wiederherstellungsmassnahme geltend machen, beziffern sie diese mit keinem Wort. Nach der Rechtsprechung haben wirtschaftliche Interessen einer bösgläubigen Bauherrschaft ohnehin kaum je aus- schlaggebendes Gewicht (BGer 13.12.1994, in BVR 1995 S. 522 E. 3a; VGE 2014/185/186 vom 19.8.2015, E. 7.3.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c Bst. c). Warum das hier anders sein sollte, ist nicht ersichtlich, umso weniger als es sich nicht um einen sehr grossen Betrag handeln dürfte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2016, Nr. 100.2015.194U, Seite 14 5.5 Nach dem Gesagten haben die Beschwerdeführenden die im Jahr 2013 neu erstellte Stützmauer, den zeitgleich verlegten Plattenbelag sowie die Aufschüttung zwischen ursprünglicher Hangkante und Stützmauer zu entfernen (vgl. Plan B, act. 13A). Der Hang ist dem ursprünglichen Verlauf anzupassen und anschliessend zu begrünen. Die vorbestehende Terrasse mit Plattenbelag kann hingegen bis höchstens zur ursprünglichen Hang- kante bestehen bleiben, sofern dafür keine baulichen Hangsicherungs- massnahmen erforderlich sind. In diesem letzten Punkt ist die Beschwerde begründet und gutzuheissen. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Beschwerdeführenden teilweise, was es rechtfertigt, ihnen die Verfahrenskosten bloss zu drei Vierteln aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die restlichen Verfahrens- kosten werden nicht erhoben (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Im Umfang von einem Viertel hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Die Kos- ten des vorinstanzlichen Verfahrens sind entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens neu zu verlegen. 6.2 Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom

28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Partei- kostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwer- deverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz zuzüglich allfälliger Zu- schläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 PKV. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). – Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht für das Verfahren vor der BVE ein Honorar von Fr. 6'400.-- zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 107.50 und Fr. 520.60 MWSt, somit total Fr. 7ʹ028.10 geltend. Dies erscheint nach den genannten Grundsätzen noch als angemessen. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beansprucht der Rechtsvertreter der Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2016, Nr. 100.2015.194U, Seite 15 führenden ein Honorar von Fr. 5ʹ800.-- zuzüglich Auslagen und MWSt. Dies ist nach den obgenannten Kriterien überhöht. Die Bedeutung der Streit- sache und die Schwierigkeit des Prozesses sind als höchstens durch- schnittlich einzustufen. Zwar war der gebotene Zeitaufwand angesichts der Instruktionsmassnahmen leicht überdurchschnittlich, indessen ist zu be- rücksichtigen, dass der Rechtsvertreter aus den vorinstanzlichen Verfahren bereits über Aktenkenntnis verfügte und sich die gleichen Rechtsfragen stellten wie vor der Vorinstanz. Insgesamt ist deshalb auch der gebotene Zeitaufwand als durchschnittlich anzusehen. Ein Honorar für das Verfahren vor Verwaltungsgericht von Fr. 4'500.-- zuzüglich Fr. 194.-- Auslagen und Fr. 375.50 MWSt, somit total Fr. 5'069.50, erscheint nach dem Gesagten als angemessen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 27. Mai 2015 wird aufgehoben, soweit das vollständige Entfernen des bereits vor 2013 bestehenden Plattenbelags angeordnet worden ist; im Umfang, in dem keine baulichen Hangsicherungsmassnahmen erforderlich sind, darf die- ser bis maximal zur ursprünglichen Hangkante belassen werden. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden den Beschwerdeführen- den zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 2'250.--, auferlegt. Die verbleiben- den Kosten werden nicht erhoben.

3. Die Kosten für das Verfahren vor der Bau-, Verkehrs- und Energiedirek- tion des Kantons Bern von 1'800.-- werden den Beschwerdeführenden zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 1'350.--, auferlegt. Die verbleibenden Kosten werden nicht erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2016, Nr. 100.2015.194U, Seite 16

4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden für das Verfah- ren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, festgesetzt auf Fr. 5'069.50 (inkl. Auslagen und MWSt), zu einem Viertel, ausmachend Fr. 1'267.40, zu ersetzen.

5. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden für das Verfah- ren vor der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern die Parteikosten, festgesetzt auf Fr. 7'028.10 (inkl. Auslagen und MWSt), zu einem Viertel, ausmachend Fr. 1'757.--, zu ersetzen.

6. Zu eröffnen:

- den Beschwerdeführenden

- der Beschwerdegegnerin

- der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.