Taxiführerbewilligung (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 3. März 2015 - vbv 13/2014) | Berufsbewilligungen
Sachverhalt
A. A.________ ist als Taxiführer in Thun tätig. Mit Verfügung vom
1. November 2013 wies das Gewerbeinspektorat der Einwohnergemeinde (EG) Thun sein Gesuch vom 23. September 2013 um Erneuerung der bis zum 31. Oktober 2013 gültigen Taxiführerbewilligung ab. Das dagegen erhobene gemeindeinterne Rechtsmittel blieb erfolglos (Entscheid des Ge- meinderats vom 13.6.2014). B. Am 14. Juli 2014 gelangte A.________ an das Regierungsstatthalteramt Thun (RSA), das seine Beschwerde mit Entscheid vom 3. März 2015 abwies. C. Hiergegen hat A.________ am 1. April 2015 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben mit dem Antrag, den Entscheid des RSA und die Verfügung des Gewerbeinspektorats aufzuheben sowie seine Taxiführer- bewilligung zu erneuern. Gleichzeitig hat er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Die EG Thun schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2015 sinnge- mäss auf Abweisung der Beschwerde. Das RSA beantragt mit Vernehmlas- sung vom 6. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein- zutreten sei. Am 9. Oktober 2015 hat A.________ auf Aufforderung des Instruk- tionsrichters weitere Unterlagen eingereicht, wozu die EG Thun am
30. Oktober 2015 Stellung genommen hat; das RSA hat am 13. Oktober
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2016, Nr. 100.2015.102U, Seite 3 auf Stellungnahme verzichtet. Am 25. November 2015 hat A.________ unaufgefordert eine weitere Eingabe gemacht.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 November 2013 getreten war; diese kommunalen Hoheitsakte gelten als inhaltlich mitangefochten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BVR 2016 S. 5 [VGE 2014/37 vom 3.9.2015], nicht publ. E. 1.2; 2010 S. 411 E. 1.4; vgl. auch BGE 136 II 539 E. 1.2). Soweit der Beschwerdefüh- rer auch die Aufhebung der Verfügung des Gewerbeinspektorats beantragt, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht ein- gereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt ist der Entscheid des RSA vom 3. März 2015. Dieser hat den Entscheid des Gemeinderats vom 13. Juni 2014 ersetzt, der seinerseits an die Stelle der Verfügung des Gewerbeinspektorats vom
E. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2016, Nr. 100.2015.102U, Seite 4
E. 2.1 Das Halten und Führen von Taxis ist bewilligungspflichtig (Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes vom 4. November 1992 über Handel und Ge- werbe [HGG; BSG 930.1]), wobei das Erteilen einer Bewilligung von Vor- aussetzungen abhängig gemacht werden kann (Art. 4 Abs. 1 HGG). Es ist Sache des Regierungsrats, durch Verordnung insbesondere die Bewilli- gungsvoraussetzungen, die Bewilligungsbehörde, das Bewilligungsverfah- ren, Rechte und Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungs- inhaber sowie die Anerkennung von Fach- und Fähigkeitsausweisen zu regeln (Art. 8 HGG).
E. 2.2 Gemäss der Verordnung über das Halten und Führen von Taxis vom 11. Januar 2012 (Taxiverordnung, TaxiV; BSG 935.976.1) ist die Standortgemeinde des Taxis zuständig für die Erteilung und Erneuerung der Taxiführerbewilligung (Art. 5 Abs. 1 TaxiV). Die Bewilligung wird einer natürlichen Person auf schriftliches Gesuch hin erteilt oder erneuert, wenn diese die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 2 TaxiV erfüllt; erforderlich ist insbesondere, dass sie durch ihr Vorleben und bisheriges Verhalten Gewähr für eine rechtskonforme Ausübung der Tätigkeit bietet (Bst. c) und dass sie seit mehr als drei Jahren ein Motorfahrzeug führt, ohne dabei eine verkehrsgefährdende Verletzung der Verkehrsregeln be- gangen zu haben (Bst. e). Hängige Strafverfahren und hängige Admi- nistrativverfahren im Strassenverkehrsbereich sind der Bewilligungs- behörde bei Einreichen des Gesuchs zu melden (Art. 6 Abs. 4 TaxiV). Die Taxiführerbewilligung ist nicht übertragbar und gilt für eine Dauer von drei Jahren; spätestens zwei Monate vor ihrem Ablauf hat die Bewilligungs- inhaberin oder der Bewilligungsinhaber schriftlich um Erneuerung zu er- suchen (Art. 8 TaxiV).
E. 3.1 Dem Beschwerdeführer ist die bis zum 31. Oktober 2013 gültige Taxiführerbewilligung (act. 5A, Register 6) von der EG Thun nicht erneuert worden, weil er die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfülle. Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2016, Nr. 100.2015.102U, Seite 5 Vorinstanz hat diesen Entscheid mit der Begründung geschützt, der Be- schwerdeführer sei dreifach im automatisierten Administrativmassnahmen- Register (ADMAS-Register) verzeichnet und habe mehrere bzw. wiederholt Straftaten begangen, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Per- sonenwagens stünden. Zudem habe er gegen die Arbeits- und Ruhezeit- vorschriften verstossen. Offen gelassen hat die Vorinstanz, wie sich das gegen den Beschwerdeführer derzeit hängige Strafverfahren wegen ein- facher Körperverletzung und Drohung auswirken könnte und ob der Vor- wurf der Gemeinde zutrifft, der Beschwerdeführer führe trotz fehlender Be- willigung mit seinem Taxi weiterhin gewerbsmässige Fahrten aus. – Der Beschwerdeführer entgegnet, die Vorinstanz hätte die von ihm begangenen Strassenverkehrsdelikte nicht mehr berücksichtigen dürfen, da diese mehr als drei Jahre zurücklägen. Im Bereich des Strassenverkehrs könne ihm heute nichts mehr vorgehalten werden. Weiter treffe zwar zu, dass er ein- mal (durch Nichteinhalten der Lenkpausen) gegen die Arbeits- und Ruhe- zeitvorschriften verstossen habe. Ein einmaliger Verstoss rechtfertige indes keine Bewilligungsverweigerung, zumal es sich dabei um eine Bagatelle handle. Ferner sei das laufende Strafverfahren wegen einfacher Körper- verletzung und Drohung unbeachtlich, da noch kein rechtskräftiges Urteil vorliege. Ausserdem benutze er sein Taxi zurzeit nur für private Fahrten. Schliesslich sei die Nichterneuerung der Taxiführerbewilligung in Anbe- tracht dessen, dass er bereits seit über 20 Jahren als Taxiführer tätig sei, auch unverhältnismässig.
E. 3.2 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid auf folgenden, grundsätzlich unbestrittenen Sachverhalt gestützt: Der Beschwerdeführer beging am
E. 3.3 Die Vorinstanz hat aufgrund dieser Vorfälle erwogen, der Beschwer- deführer habe verkehrsgefährdende Verletzungen der Verkehrsregeln be- gangen (Art. 5 Abs. 2 Bst. e TaxiV; vgl. angefochtener Entscheid, E. 9 S. 9, und Vernehmlassung vom 6.5.2015, Ziff. II/3). Ob diese Einschätzung zu- trifft, kann aus folgenden Gründen offenbleiben:
E. 3.3.1 Verkehrsregelverletzungen können den Taxiführerinnen und Taxi- führern im Verfahren um Erteilung oder Erneuerung der Berufsausübungs- bewilligung nicht unbeschränkt lange vorgehalten werden. In Art. 5 Abs. 2 Bst. e TaxiV wird bestimmt, wann eine Verkehrsregelverletzung erfolgt sein muss, damit sie eine Nichterneuerung der Bewilligung rechtfertigen kann. Der massgebende Beurteilungszeitraum ist auf drei Jahre beschränkt, wo- bei diese ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht nur die (erstinstanz- liche) Bewilligungsbehörde bindet. Vielmehr gilt die Beschränkung auf Vor- kommnisse der letzten drei Jahre auch für ein allfälliges Rechtsmittel- verfahren. Im bernischen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren sind Veränderungen des Sachverhalts im Allgemeinen bis zum Entscheid- zeitpunkt zu berücksichtigen. Ein Einschreiten der Rechtsmittelbehörde ist deshalb nicht nur geboten, wenn die abschlägige Beurteilung des Erneu- erungsgesuchs ursprünglich fehlerhaft war, sondern auch dann, wenn sie (erst) im Zeitpunkt ihrer Überprüfung durch die Rechtsmittelbehörde unrich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2016, Nr. 100.2015.102U, Seite 7 tig geworden ist. Gemäss Art. 25 VRPG dürfen die Parteien so lange neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einbringen, als weder ent- schieden noch mit prozessleitender Verfügung das Beweisverfahren förm- lich geschlossen worden ist. Aus dieser Regelung folgt, dass bei der Be- urteilung einer Streitigkeit durch die Rechtsmittelbehörde der Sachverhalt im Zeitpunkt der Entscheidfällung massgebend ist. Haben sich also die Umstände, die für die Erneuerung einer Bewilligung massgebend sind, zwi- schenzeitlich geändert, ist der neuen Situation bei der Beurteilung der Streitigkeit Rechnung zu tragen. Dies kann einerseits dazu führen, dass sich die Verweigerung einer Bewilligungserneuerung im Rechtsmittel- stadium als widerrechtlich erweist, obschon sie ursprünglich rechtmässig gewesen sein mag, und andererseits, dass die ursprünglich rechtswidrige abschlägige Beurteilung eines Erneuerungsgesuchs nachträglich rechtmäs- sig wird (VGE 2015/156 vom 15.12.2015, E. 3.3.2; vgl. auch BVR 2013 S. 506 E. 3.3.2 das Steuererlassverfahren betreffend; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 25 N. 2 ff.; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 68).
E. 3.3.2 Der Beschwerdeführer hat die erwähnten Verkehrsregelverletzun- gen allesamt zwischen November 2009 und Dezember 2011 begangen; sie lagen mithin im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids am 3. März 2015 bereits länger als drei Jahre zurück. Unter Berücksichtigung der geschilder- ten verfahrensrechtlichen Grundsätze hätte die Vorinstanz diese Vorfälle nicht mehr in ihre Beurteilung einfliessen lassen dürfen, unabhängig davon, welches Gewicht sie dem geahndeten Fehlverhalten des Beschwerde- führers im Einzelnen beimessen wollte. Zudem ist auch der jüngste Straf- befehl vom 20. August 2012 vor mehr als drei Jahren ergangen, sodass die damit beurteilte Widerhandlung selbst dann nicht mehr zu berücksichtigen wäre, wenn für die Frist gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. e TaxiV nicht der Zeit- punkt der Begehung, sondern jener der Beurteilung massgebend sein sollte. Der Beschwerdeführer wendet daher zu Recht ein, dass ihm sein Fehlverhalten im Strassenverkehr, jedenfalls soweit es die von Art. 5 Abs. 2 Bst. e TaxiV geforderte klaglose Fahrpraxis zu beurteilen gilt (vgl. hinten E. 3.4.3), nicht mehr vorgehalten werden durfte. Der aktuellste Auszug aus dem ADMAS-Register vom 30. September 2015 (act. 8A) weist denn auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2016, Nr. 100.2015.102U, Seite 8 für die letzten drei Jahre keine Einträge auf. Soweit die Vorinstanz die Verweigerung der Erneuerung der Taxiführerbewilligung auch wegen ver- kehrsgefährdenden Verletzungen von Verkehrsregeln geschützt hat, hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle somit nicht stand. Zu erwähnen bleibt, dass das RSA den Umstand, dass sich der Beschwerde- führer des Fahrens trotz entzogenem Führerausweis schuldig gemacht hat, zu Recht nicht als Verkehrsregelverletzung betrachtet hat (vgl. zum Begriff der Verkehrsregel BGE 113 Ib 143 E. 2; VGE 2013/166 vom 26.11.2013, E. 4.4.1; vgl. auch hinten E. 3.4.4).
E. 3.4 Weiter kam die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer biete keine Gewähr für eine rechtskonforme Ausübung der Tätigkeit eines Taxiführers (Art. 5 Abs. 2 Bst. c TaxiV).
E. 3.4.1 Mit dieser Bewilligungsvoraussetzung sollen Personen, bei denen ernstlich damit zu rechnen ist, dass sie bei ihrer Berufsausübung mit der Rechtsordnung in Konflikt geraten, von der Tätigkeit einer Taxiführerin bzw. eines Taxiführers ferngehalten werden. Nach der Rechtsprechung des Ver- waltungsgerichts stehen insoweit Rechtsbrüche im Vordergrund, die mit der Berufsausübung zusammenhängen. Es können aber auch ausserberufliche Verstösse gegen die Rechtsordnung darauf schliessen lassen, dass sich die betreffende Person bei der Tätigkeit als Taxiführerin bzw. als Taxiführer nicht rechtskonform verhalten wird. In diesem Sinn konkretisiert Art. 7 Abs. 1 TaxiV, dass in der Regel nicht Gewähr für eine rechtskonforme Be- rufsausübung bietet, wer in den letzten drei Jahren wiederholt gegen die Bestimmungen über das Taxiwesen oder die bundesrechtlichen Bestim- mungen über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahr- zeugführer verstossen hat (Bst. a) oder wer in den vergangenen fünf Jah- ren zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist (Bst. b). In letzteren Fällen weckt das Ausmass der Straffälligkeit auch mit Blick auf die Berufstätigkeit Bedenken bezüglich der Vertrauenswürdigkeit. Der Ver- ordnungsgeber hat mithin eine Schwelle festgelegt, bei deren Überschrei- tung die Bewilligung in der Regel zu verweigern bzw. nicht zu erneuern oder zu entziehen ist. Das bedeutet aber nicht, dass eine Bewilligung nicht auch verweigert oder entzogen werden dürfte, wenn diese Schwelle nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2016, Nr. 100.2015.102U, Seite 9 erreicht ist. Namentlich bei Straftaten, welche die berufliche Vertrauens- würdigkeit unmittelbar beeinträchtigen, kann auch bei weniger gravieren- den Verstössen auf eine mangelnde berufliche Eignung geschlossen wer- den (vgl. zum Ganzen VGE 2015/156 vom 15.12.2015, E. 3.3.1, 2013/166 vom 26.11.2013, E. 4.5.1 f.).
E. 3.4.2 Zunächst verweist die Vorinstanz darauf, dass der Beschwerdefüh- rer mit dem Nichteinhalten der Lenkpausen (vgl. vorne E. 3.2) gegen die Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit verstossen habe (Art. 7 Abs. 1 Bst. a TaxiV). Gegen das diesbezüglich ergangene Urteil des Regio- nalgerichts Oberland sei zwar hinsichtlich des Hauptgegenstands (Verurtei- lung wegen einfacher Körperverletzung und Drohung; vgl. hinten E. 3.5) Berufung eingelegt worden, der Beschwerdeführer bestreite aber nicht, am 12./13. Oktober 2013 die Lenkpausen nicht eingehalten zu haben. – Diese Feststellungen treffen zwar zu (vgl. Urteilsbegründung vom 27.4.2015, E. III/3 und Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 24.8.2015 [beides in act. 8A]; Beschwerde, S. 8). Zudem liegt die Widerhandlung noch nicht drei Jahre zurück, sodass sie in den massgeblichen Beurtei- lungszeitraum fällt, den Art. 7 Abs. 1 Bst. a TaxiV für Verstösse gegen die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften auf drei Jahre festlegt (vgl. dazu VGE 2015/156 vom 15.12.2015, E. 3.3.2). Indes wendet der Beschwerde- führer zu Recht ein, dass ein einmaliger Verstoss gegen die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften eine Verweigerung der Taxiführerbewilligung nicht zu rechtfertigten vermag. Gemäss Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Bst. a TaxiV ist in der Regel erst bei wiederholten Verstössen auf eine mangelnde berufliche Eignung zu schliessen. Das einmalige Nichteinhalten der vorgeschriebenen Lenkpausen lässt den Beschwerdeführer weder für sich allein betrachtet noch im Zusammenhang mit den anderen Verfehlungen (vgl. E. 3.4.3 hier- nach) als beruflich ungeeignet erscheinen.
E. 3.4.3 Weiter wiegt gemäss Vorinstanz schwer, dass der Beschwerdefüh- rer in den letzten dreieinhalb Jahren «mehrere Straftaten» begangen habe, die «im Zusammenhang mit dem Führen eines Personenwagens stehen». Sie verweist diesbezüglich sowohl auf die Verkehrsregelverletzungen (Vor- trittsmissachtungen, Überfahren einer Sicherheitslinie) als auch auf das Fahren trotz entzogenem Führerausweis, das eine Geldstrafe nach sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2016, Nr. 100.2015.102U, Seite 10 zog (vgl. vorne E. 3.2). Es sei letztlich «von zweitrangiger Bedeutung», ob «die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachverhalte Art. 7 Abs. 1 Bst. a-d TaxiV wörtlich entsprechen». Vielmehr sei eine Gesamtbetrach- tung der Umstände vorzunehmen, wobei «sämtliche ADMAS-Einträge» – gemeint ist ohne zeitliche Befristung – und «die damit zusammenhängen- den Strafverfahren» Berücksichtigung finden müssten (vgl. angefochtener Entscheid, E. 9 f.; Vernehmlassung vom 6.5.2015, Ziff. II/6 und 7). Dem kann nicht gefolgt werden: Zwar trifft zu, dass im Rahmen von Art. 5 Abs. 2 Bst. c TaxiV eine gesamtheitliche Betrachtung des Verhaltens der Gesuch- stellerin oder des Gesuchstellers zu erfolgen hat und die in Art. 7 Abs. 1 TaxiV konkretisierten Ausschlusskriterien keine starren Grössen darstellen, die zwingend erreicht sein müssen, damit eine Bewilligung verweigert wer- den darf (vgl. E. 3.4.1 vorne; VGE 2015/156 vom 15.12.2015, E. 3.3.1, 2013/166 vom 26.11.2013, E. 4.5). Der Verordnungsgeber hat die – stren- gen – Anforderungen an das Wohlverhalten der Taxiführerinnen und Taxi- führern im Strassenverkehr jedoch in Art. 5 Abs. 2 Bst. e TaxiV geregelt und dabei den massgebenden Zeitraum auf die letzten drei Jahre begrenzt (vorne E. 3.3.1). Es geht nicht an, jene Verkehrsregelverletzungen, die einer Bewilligungserteilung darum nicht (mehr) entgegenstehen, weil sie bereits länger zurückliegen, gestützt auf Art. 5 Abs. 2 Bst. c TaxiV im Rah- men der allgemeinen Anforderungen an das «Vorleben und bisherige Ver- halten» der Taxiführerinnen und Taxiführer dennoch zu berücksichtigen. Die zur Konkretisierung von Art. 5 Abs. 2 Bst. c TaxiV formulierten persönli- chen Anforderungen gemäss Art. 7 Abs. 1 TaxiV zielen – der Logik der Aufzählung verschiedener Bewilligungsvoraussetzungen in Art. 5 Abs. 2 TaxiV folgend – ohnehin nicht auf das Verhalten der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Strassenverkehr, sondern auf deren allgemeine Rechtstreue ab, vorab im beruflichen Kontext. Soweit es dabei begangene Straftaten zu würdigen gilt, stehen zudem gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. b TaxiV (der explizit die Dauer von Freiheits- und die Höhe von Geldstrafen regelt, ab deren Erreichen eine Bewilligungsverweigerung die Regel bildet; vgl. vorne E. 3.4.1) Vergehen und Verbrechen im Vordergrund und nicht blosse (mit Busse zu bestrafende) Übertretungen. Jedenfalls sind Ver- kehrsregelverletzungen nach dem Gesagten abschliessend unter dem Titel von Art. 5 Abs. 2 Bst. e TaxiV zu würdigen und im Rahmen von Art. 5 Abs. 2 Bst. c und Art. 7 Abs. 1 Bst. b TaxiV nicht mehr beachtlich. Die Vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2016, Nr. 100.2015.102U, Seite 11 instanz hat demnach Recht verletzt, soweit sie die länger zurückliegenden und mit Bussen geahndeten Verstösse gegen Verkehrsregeln in ihre Beur- teilung gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. c TaxiV hat einfliessen lassen.
E. 3.4.4 Demgegenüber hat das RSA zu Recht unter dem Titel von Art. 7 Abs. 1 Bst. b TaxiV gewürdigt, dass sich der Beschwerdeführer des Fah- rens trotz entzogenem Führerausweis schuldig gemacht hat. Bei dieser Straftat handelt es sich nicht um eine Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Bst. e TaxiV, sondern um ein Vergehen gegen die (übrige) Strassenverkehrsgesetzgebung (vgl. vorne E. 3.3.2), das im Rah- men von Art. 5 Abs. 2 Bst. c und Art. 7 Abs. 1 Bst. b TaxiV zu beurteilen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Straftat am 17./18. März 2012 begangen (vgl. E. 3.2 vorne), sodass sie noch in den massgebenden Beurteilungszeit- raum fällt, den Art. 7 Abs. 1 Bst. b TaxiV auf fünf Jahre bestimmt. Im Übri- gen dürfte es insoweit ohnehin auf den Zeitpunkt der Beurteilung – hier am
20. August 2012 – und nicht auf jenen der Begehung ankommen (vgl. VGE 2015/156 vom 15.12.2015, E. 3.3.4). Es ist mit der Vorinstanz festzu- halten, dass das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzug eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften darstellt (Art. 16c Abs. 1 Bst. f SVG), die zum einen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden kann (Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG) und zum andern zwingend einen Führerausweisentzug von mindestens drei Mona- ten nach sich zieht (Art. 16c Abs. 2 Bst. a SVG). Daraus kann aber nicht ohne weiteres auf eine mangelnde berufliche Eignung des Beschwerde- führers im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Bst. c TaxiV geschlossen werden. Inso- weit sind vielmehr einerseits der – mehr oder minder direkte – Zusammen- hang der betreffenden Straftat mit der Berufsausübung und andererseits, vor dem Hintergrund von Art. 7 Abs. 1 Bst. b TaxiV, die Höhe der verhäng- ten Strafe massgebend. Aus den Akten geht nicht hervor, ob der Be- schwerdeführer in der Nacht vom 17./18. März 2012 privat oder mit seinem Taxi beruflich unterwegs war. Deshalb lässt sich nicht eindeutig bestim- men, wie eng sein Fehlverhalten mit der Berufsausübung zusammenhängt. Dies kann offenbleiben: Zwar stellt die direkte Missachtung eines be- hördlich angeordneten Führerausweisentzugs – so oder anders – einen gewichtigen Rechtsverstoss dar und ist an und für sich geeignet, Zweifel an der beruflichen Eignung des Beschwerdeführers zu wecken. Indes bewegt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2016, Nr. 100.2015.102U, Seite 12 sich die gegen diesen ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens. Mithin vermag diese Verfehlung trotz ihres Gewichts wegen des eher geringen Verschuldens des Beschwerdeführers dessen Rechtstreue nicht ernsthaft genug infrage zu stellen, so dass diesem die Gewähr für eine rechtkonforme Berufs- ausübung nicht abgesprochen werden kann. Selbst wenn die Erteilung bzw. Erneuerung von Taxiführerbewilligungen nicht erst ab dem gesetz- lichen Schwellenwert für Geldstrafen von 180 Tagessätzen verweigert werden darf (vgl. E. 3.4.1 vorne), wiegt die hier ausgesprochene Strafe von 15 Tagessätzen nicht genügend schwer, um den Ausschluss des Be- schwerdeführers von der Berufsausübung zu rechtfertigen.
E. 3.5 Es ergibt sich, dass die Vorinstanz gestützt auf den zu beurteilen- den Sachverhalt (vgl. E. 3.2 vorne) nicht hätte schliessen dürfen, der Be- schwerdeführer erfülle die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. c TaxiV nicht. Auch zusammen betrachtet reichen der einmalige Verstoss gegen die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften (E. 3.4.2) und die strafrechtliche Verurteilung wegen Fahrens trotz entzogenem Führeraus- weis (E. 3.4.3 f.) nicht aus, ihm die berufliche Eignung abzusprechen. Wei- tere Gründe, die den Schluss zuliessen, er biete keine Gewähr für eine rechtskonforme Berufsausübung, sind derzeit nicht erstellt. Zwar weist die Gemeinde nicht zu Unrecht auf das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung und Drohung im Zusam- menhang mit einer Auseinandersetzung am Taxistandplatz … hin. Indes ist das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 20. Januar 2015 (act. 8A) vom Obergericht des Kantons Bern auf Berufung hin aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden (vgl. Beschluss vom 24.8.2015 [in act. 8A]). Damit liegt heute keine Verurteilung im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Bst. b TaxiV vor, weshalb es weder der Bewilligungsbehörde noch dem Verwaltungsgericht erlaubt ist, «selber eine Einschätzung des Vorfalls» vorzunehmen, wie dies die Gemeinde vorschlägt (vgl. Stellungnahme vom 30.10.2015 [act. 11]). Damit hat die Vorinstanz (im Ergebnis) zu Recht offen gelassen, wie sich eine allfällige Verurteilung des Beschwerdeführers auf das Verfahren betreffend Taxiführerbewilligung auswirken würde. Der Gemeinde steht es indes frei, nach Abschluss des Strafverfahrens die Situation neu einzuschätzen und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2016, Nr. 100.2015.102U, Seite 13 gegebenenfalls erforderliche Massnahmen zu ergreifen (vgl. insbesondere Art. 6 HGG; vgl. auch VGE 2013/166 vom 26.11.2013, E. 2.4). Weiter wirft die Gemeinde dem Beschwerdeführer vor, sein Taxi trotz fehlender Taxiführerbewilligung weiterhin zur Berufsausübung genutzt zu haben (vgl. Entscheid der Gemeinde vom 13.6.2014 [act. 5B], E. II/7.4). Zwar würde eine Missachtung der in der Gewerbegesetzgebung verankerten (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. b HGG) und in der TaxiV konkretisierten Bewilligungspflicht (vgl. E. 2 vorne) die berufliche Vertrauenswürdigkeit des Be- schwerdeführers ernstlich in Frage stellen. Indes fehlt es an stichhaltigen Beweisen für ein solches Fehlverhalten. Es liegen lediglich unbelegte Be- richte über Beobachtungen Dritter vor (vgl. etwa Bericht des Gewerbe- inspektors vom 28.4.2014, Telefonnotizen vom 17.4. und 2.5.2014 [act. 5B]). Die Polizei hat bei ihren Kontrollen offenbar keine Widerhandlung feststellen können (vgl. Beschwerde, S. 11 f.). Mithin ist die angebliche Missachtung der Bewilligungspflicht unbelegt und gibt keinen Anlass, die Voraussetzung gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. c TaxiV als nicht gegeben zu erachten.
E. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer inzwischen über eine klaglose Fahrpraxis von mehr als drei Jahren verfügt (Art. 5 Abs. 2 Bst. e TaxiV; E. 3.3.2 vorne). Zudem kann unter den gegebe- nen Umständen nicht gesagt werden, er biete keine Gewähr für eine rechtskonforme Berufsausübung (Art. 5 Abs. 2 Bst. c TaxiV; E. 3.5 hiervor). Demnach hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Erneuerung seiner Taxi- führerbewilligung. Ob deren Nichterneuerung unverhältnismässig wäre, wie der Beschwerdeführer rügt, kann deshalb offenbleiben. Unerheblich ist schliesslich, dass dieser die Frist gemäss Art. 8 Abs. 2 Satz 2 TaxiV, wo- nach die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber gehalten ist, spätestens zwei Monate vor Ablauf der Bewilligung schriftlich um Erneue- rung zu ersuchen, mit seinem Gesuch vom 23. September 2013 nicht ein- gehalten hat (vgl. vorne Bst. A). Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine reine Ordnungsfrist, die sicherstellen soll, dass die Bewilligungs- behörde über genügend Zeit verfügt, das Erneuerungsgesuch zu bearbei- ten, um so eine nahtlose Weitergeltung der Berufsausübungsbewilligung zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist das Regierungsstatthalteramt darauf hinzuweisen, dass die Erneuerung der Taxiführerbewilligung ohne-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2016, Nr. 100.2015.102U, Seite 14 hin nicht an andere Voraussetzungen geknüpft ist als die erstmalige Ertei- lung, sodass die Bewilligungsbehörde auch ein im Sinn von Art. 8 Abs. 2 Satz 2 TaxiV verspätetes Gesuch an die Hand nehmen müsste (so im Er- gebnis auch Ziff. 4 der Verfügung des Gewerbeinspektorats vom 1.11.2013). Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtswidrig und ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Akten sind zur Bewilli- gungserteilung an die EG Thun zurückzuweisen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die vorinstanzlichen Kosten sind nach denselben Grundsätzen neu zu ver- legen, wobei das gemeindeinterne Beschwerdeverfahren kostenlos ist (Art. 80 Abs. 1 der Stadtverfassung Thun vom 23. September 2001). Das teilweise Nichteintreten auf die Beschwerde (vorne E. 1.2) ist von unter- geordneter Bedeutung, weshalb sich keine Kostenausscheidung rechtfer- tigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 4.2 Gemäss Art. 41 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom
28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Partei- kostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwer- deverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz zuzüglich allfälliger Zu- schläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 PKV. Innerhalb dieses Rahmen- tarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebote- nen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). – Die Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (act. 16) erscheint mit einem Honorar von Fr. 4'234.90 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer übersetzt: Weder liegt eine komplexe Rechtsstreitig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2016, Nr. 100.2015.102U, Seite 15 keit vor, noch verursachte das Verfahren besonderen Aufwand; zudem war der Rechtsvertreter durch sein Auftreten vor den Vorinstanzen bereits ein- gehend mit dem Verfahrensgegenstand vertraut. Unter Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwands für die Einreichung weiterer Unterlagen ist das Anwaltshonorar innerhalb des Rahmentarifs von Art. 11 Abs. 1 PKV auf Fr. 3'000.-- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen. Dem- gegenüber geben die Kostennoten für die Verfahren vor dem RSA (act. 18) und dem Gemeinderat (act. 19) zu keinen Bemerkungen Anlass. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 3. März 2015 wird aufgehoben und die Sache zur Bewilligungserteilung an die Einwohner- gemeinde Thun zurückgewiesen.
2. Für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, dem Regierungsstatt- halteramt Thun und dem Gemeinderat von Thun werden keine Kosten erhoben.
3. a) Die Einwohnergemeinde Thun hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, festgesetzt auf Fr. 3'371.75 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
b) Die Einwohnergemeinde Thun hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Thun die Parteikosten, festgesetzt auf Fr. 2'999.05 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
c) Die Einwohnergemeinde Thun hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Gemeinderat von Thun die Parteikosten, festge- setzt auf Fr. 5'620.65 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2016, Nr. 100.2015.102U, Seite 16
5. Zu eröffnen:
- dem Beschwerdeführer
- der Einwohnergemeinde Thun
- dem Regierungsstatthalteramt Thun Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
E. 8 November 2009 und am 18. Juni 2011 je eine einfache Verkehrsregel- verletzung durch Nichtgewähren des Vortritts in einem Kreisverkehr. Beide Vorkommnisse sind als leichte Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln (Art. 16a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]) qualifiziert und mit einer Busse von Fr. 300.-- geahndet worden. Nach dem ersten Vorfall wurde der Beschwerdeführer zudem ver- warnt und nach dem zweiten Vorfall wurde ihm der Führerausweis für einen Monat entzogen (vgl. Strafbefehl vom 21.7.2011, Verfügung des Strassen- verkehrs- und Schifffahrtsamt [SVSA] vom 28.10.2011 sowie Aktennotiz des Gewerbeinspektorats vom 3.11.2010 [act. 5A, Register 3 und 4]; Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2016, Nr. 100.2015.102U, Seite 6 schwerde, S. 6). Weiter überfuhr er am 7. Dezember 2011 eine Sicher- heitslinie, um einen wartenden Linienbus zu überholen, und führte in der Nacht vom 17./18. März 2012 trotz Führerausweisentzugs einen Personen- wagen. Während erstere Widerhandlung als einfache Verkehrsregelver- letzung qualifiziert und mit einer Busse von Fr. 300.-- geahndet wurde, wurde der Beschwerdeführer für letzteres Vergehen zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen (und einer Verbindungsbusse von Fr. 600.--) verurteilt (vgl. Strafbefehl vom 20.8.2012 [act. 8A]). Zudem ist ihm der Führeraus- weis für drei Monate entzogen worden (vgl. Verfügung des SVSA vom 18.3.2013 [act. 5A, Register 4]). Schliesslich stellte die Kantonspolizei am
19. Oktober 2013 anlässlich einer Kontrolle fest, dass der Beschwerde- führer in der Nacht vom 12. auf den 13. Oktober 2013 die vorgeschriebe- nen Lenkpausen nicht eingehalten hatte (vgl. Anzeigerapport vom 14.11.2013 [act. 5C, Register 2, pag. 28 ff.]).
Dispositiv
- 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht ein- gereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt ist der Entscheid des RSA vom 3. März 2015. Dieser hat den Entscheid des Gemeinderats vom 13. Juni 2014 ersetzt, der seinerseits an die Stelle der Verfügung des Gewerbeinspektorats vom
- November 2013 getreten war; diese kommunalen Hoheitsakte gelten als inhaltlich mitangefochten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BVR 2016 S. 5 [VGE 2014/37 vom 3.9.2015], nicht publ. E. 1.2; 2010 S. 411 E. 1.4; vgl. auch BGE 136 II 539 E. 1.2). Soweit der Beschwerdefüh- rer auch die Aufhebung der Verfügung des Gewerbeinspektorats beantragt, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2016, Nr. 100.2015.102U, Seite 4
- 2.1 Das Halten und Führen von Taxis ist bewilligungspflichtig (Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes vom 4. November 1992 über Handel und Ge- werbe [HGG; BSG 930.1]), wobei das Erteilen einer Bewilligung von Vor- aussetzungen abhängig gemacht werden kann (Art. 4 Abs. 1 HGG). Es ist Sache des Regierungsrats, durch Verordnung insbesondere die Bewilli- gungsvoraussetzungen, die Bewilligungsbehörde, das Bewilligungsverfah- ren, Rechte und Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungs- inhaber sowie die Anerkennung von Fach- und Fähigkeitsausweisen zu regeln (Art. 8 HGG). 2.2 Gemäss der Verordnung über das Halten und Führen von Taxis vom 11. Januar 2012 (Taxiverordnung, TaxiV; BSG 935.976.1) ist die Standortgemeinde des Taxis zuständig für die Erteilung und Erneuerung der Taxiführerbewilligung (Art. 5 Abs. 1 TaxiV). Die Bewilligung wird einer natürlichen Person auf schriftliches Gesuch hin erteilt oder erneuert, wenn diese die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 2 TaxiV erfüllt; erforderlich ist insbesondere, dass sie durch ihr Vorleben und bisheriges Verhalten Gewähr für eine rechtskonforme Ausübung der Tätigkeit bietet (Bst. c) und dass sie seit mehr als drei Jahren ein Motorfahrzeug führt, ohne dabei eine verkehrsgefährdende Verletzung der Verkehrsregeln be- gangen zu haben (Bst. e). Hängige Strafverfahren und hängige Admi- nistrativverfahren im Strassenverkehrsbereich sind der Bewilligungs- behörde bei Einreichen des Gesuchs zu melden (Art. 6 Abs. 4 TaxiV). Die Taxiführerbewilligung ist nicht übertragbar und gilt für eine Dauer von drei Jahren; spätestens zwei Monate vor ihrem Ablauf hat die Bewilligungs- inhaberin oder der Bewilligungsinhaber schriftlich um Erneuerung zu er- suchen (Art. 8 TaxiV).
- 3.1 Dem Beschwerdeführer ist die bis zum 31. Oktober 2013 gültige Taxiführerbewilligung (act. 5A, Register 6) von der EG Thun nicht erneuert worden, weil er die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfülle. Die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2016, Nr. 100.2015.102U, Seite 5 Vorinstanz hat diesen Entscheid mit der Begründung geschützt, der Be- schwerdeführer sei dreifach im automatisierten Administrativmassnahmen- Register (ADMAS-Register) verzeichnet und habe mehrere bzw. wiederholt Straftaten begangen, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Per- sonenwagens stünden. Zudem habe er gegen die Arbeits- und Ruhezeit- vorschriften verstossen. Offen gelassen hat die Vorinstanz, wie sich das gegen den Beschwerdeführer derzeit hängige Strafverfahren wegen ein- facher Körperverletzung und Drohung auswirken könnte und ob der Vor- wurf der Gemeinde zutrifft, der Beschwerdeführer führe trotz fehlender Be- willigung mit seinem Taxi weiterhin gewerbsmässige Fahrten aus. – Der Beschwerdeführer entgegnet, die Vorinstanz hätte die von ihm begangenen Strassenverkehrsdelikte nicht mehr berücksichtigen dürfen, da diese mehr als drei Jahre zurücklägen. Im Bereich des Strassenverkehrs könne ihm heute nichts mehr vorgehalten werden. Weiter treffe zwar zu, dass er ein- mal (durch Nichteinhalten der Lenkpausen) gegen die Arbeits- und Ruhe- zeitvorschriften verstossen habe. Ein einmaliger Verstoss rechtfertige indes keine Bewilligungsverweigerung, zumal es sich dabei um eine Bagatelle handle. Ferner sei das laufende Strafverfahren wegen einfacher Körper- verletzung und Drohung unbeachtlich, da noch kein rechtskräftiges Urteil vorliege. Ausserdem benutze er sein Taxi zurzeit nur für private Fahrten. Schliesslich sei die Nichterneuerung der Taxiführerbewilligung in Anbe- tracht dessen, dass er bereits seit über 20 Jahren als Taxiführer tätig sei, auch unverhältnismässig. 3.2 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid auf folgenden, grundsätzlich unbestrittenen Sachverhalt gestützt: Der Beschwerdeführer beging am
- November 2009 und am 18. Juni 2011 je eine einfache Verkehrsregel- verletzung durch Nichtgewähren des Vortritts in einem Kreisverkehr. Beide Vorkommnisse sind als leichte Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln (Art. 16a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]) qualifiziert und mit einer Busse von Fr. 300.-- geahndet worden. Nach dem ersten Vorfall wurde der Beschwerdeführer zudem ver- warnt und nach dem zweiten Vorfall wurde ihm der Führerausweis für einen Monat entzogen (vgl. Strafbefehl vom 21.7.2011, Verfügung des Strassen- verkehrs- und Schifffahrtsamt [SVSA] vom 28.10.2011 sowie Aktennotiz des Gewerbeinspektorats vom 3.11.2010 [act. 5A, Register 3 und 4]; Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2016, Nr. 100.2015.102U, Seite 6 schwerde, S. 6). Weiter überfuhr er am 7. Dezember 2011 eine Sicher- heitslinie, um einen wartenden Linienbus zu überholen, und führte in der Nacht vom 17./18. März 2012 trotz Führerausweisentzugs einen Personen- wagen. Während erstere Widerhandlung als einfache Verkehrsregelver- letzung qualifiziert und mit einer Busse von Fr. 300.-- geahndet wurde, wurde der Beschwerdeführer für letzteres Vergehen zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen (und einer Verbindungsbusse von Fr. 600.--) verurteilt (vgl. Strafbefehl vom 20.8.2012 [act. 8A]). Zudem ist ihm der Führeraus- weis für drei Monate entzogen worden (vgl. Verfügung des SVSA vom 18.3.2013 [act. 5A, Register 4]). Schliesslich stellte die Kantonspolizei am
- Oktober 2013 anlässlich einer Kontrolle fest, dass der Beschwerde- führer in der Nacht vom 12. auf den 13. Oktober 2013 die vorgeschriebe- nen Lenkpausen nicht eingehalten hatte (vgl. Anzeigerapport vom 14.11.2013 [act. 5C, Register 2, pag. 28 ff.]). 3.3 Die Vorinstanz hat aufgrund dieser Vorfälle erwogen, der Beschwer- deführer habe verkehrsgefährdende Verletzungen der Verkehrsregeln be- gangen (Art. 5 Abs. 2 Bst. e TaxiV; vgl. angefochtener Entscheid, E. 9 S. 9, und Vernehmlassung vom 6.5.2015, Ziff. II/3). Ob diese Einschätzung zu- trifft, kann aus folgenden Gründen offenbleiben: 3.3.1 Verkehrsregelverletzungen können den Taxiführerinnen und Taxi- führern im Verfahren um Erteilung oder Erneuerung der Berufsausübungs- bewilligung nicht unbeschränkt lange vorgehalten werden. In Art. 5 Abs. 2 Bst. e TaxiV wird bestimmt, wann eine Verkehrsregelverletzung erfolgt sein muss, damit sie eine Nichterneuerung der Bewilligung rechtfertigen kann. Der massgebende Beurteilungszeitraum ist auf drei Jahre beschränkt, wo- bei diese ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht nur die (erstinstanz- liche) Bewilligungsbehörde bindet. Vielmehr gilt die Beschränkung auf Vor- kommnisse der letzten drei Jahre auch für ein allfälliges Rechtsmittel- verfahren. Im bernischen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren sind Veränderungen des Sachverhalts im Allgemeinen bis zum Entscheid- zeitpunkt zu berücksichtigen. Ein Einschreiten der Rechtsmittelbehörde ist deshalb nicht nur geboten, wenn die abschlägige Beurteilung des Erneu- erungsgesuchs ursprünglich fehlerhaft war, sondern auch dann, wenn sie (erst) im Zeitpunkt ihrer Überprüfung durch die Rechtsmittelbehörde unrich- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2016, Nr. 100.2015.102U, Seite 7 tig geworden ist. Gemäss Art. 25 VRPG dürfen die Parteien so lange neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einbringen, als weder ent- schieden noch mit prozessleitender Verfügung das Beweisverfahren förm- lich geschlossen worden ist. Aus dieser Regelung folgt, dass bei der Be- urteilung einer Streitigkeit durch die Rechtsmittelbehörde der Sachverhalt im Zeitpunkt der Entscheidfällung massgebend ist. Haben sich also die Umstände, die für die Erneuerung einer Bewilligung massgebend sind, zwi- schenzeitlich geändert, ist der neuen Situation bei der Beurteilung der Streitigkeit Rechnung zu tragen. Dies kann einerseits dazu führen, dass sich die Verweigerung einer Bewilligungserneuerung im Rechtsmittel- stadium als widerrechtlich erweist, obschon sie ursprünglich rechtmässig gewesen sein mag, und andererseits, dass die ursprünglich rechtswidrige abschlägige Beurteilung eines Erneuerungsgesuchs nachträglich rechtmäs- sig wird (VGE 2015/156 vom 15.12.2015, E. 3.3.2; vgl. auch BVR 2013 S. 506 E. 3.3.2 das Steuererlassverfahren betreffend; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 25 N. 2 ff.; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 68). 3.3.2 Der Beschwerdeführer hat die erwähnten Verkehrsregelverletzun- gen allesamt zwischen November 2009 und Dezember 2011 begangen; sie lagen mithin im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids am 3. März 2015 bereits länger als drei Jahre zurück. Unter Berücksichtigung der geschilder- ten verfahrensrechtlichen Grundsätze hätte die Vorinstanz diese Vorfälle nicht mehr in ihre Beurteilung einfliessen lassen dürfen, unabhängig davon, welches Gewicht sie dem geahndeten Fehlverhalten des Beschwerde- führers im Einzelnen beimessen wollte. Zudem ist auch der jüngste Straf- befehl vom 20. August 2012 vor mehr als drei Jahren ergangen, sodass die damit beurteilte Widerhandlung selbst dann nicht mehr zu berücksichtigen wäre, wenn für die Frist gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. e TaxiV nicht der Zeit- punkt der Begehung, sondern jener der Beurteilung massgebend sein sollte. Der Beschwerdeführer wendet daher zu Recht ein, dass ihm sein Fehlverhalten im Strassenverkehr, jedenfalls soweit es die von Art. 5 Abs. 2 Bst. e TaxiV geforderte klaglose Fahrpraxis zu beurteilen gilt (vgl. hinten E. 3.4.3), nicht mehr vorgehalten werden durfte. Der aktuellste Auszug aus dem ADMAS-Register vom 30. September 2015 (act. 8A) weist denn auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2016, Nr. 100.2015.102U, Seite 8 für die letzten drei Jahre keine Einträge auf. Soweit die Vorinstanz die Verweigerung der Erneuerung der Taxiführerbewilligung auch wegen ver- kehrsgefährdenden Verletzungen von Verkehrsregeln geschützt hat, hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle somit nicht stand. Zu erwähnen bleibt, dass das RSA den Umstand, dass sich der Beschwerde- führer des Fahrens trotz entzogenem Führerausweis schuldig gemacht hat, zu Recht nicht als Verkehrsregelverletzung betrachtet hat (vgl. zum Begriff der Verkehrsregel BGE 113 Ib 143 E. 2; VGE 2013/166 vom 26.11.2013, E. 4.4.1; vgl. auch hinten E. 3.4.4). 3.4 Weiter kam die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer biete keine Gewähr für eine rechtskonforme Ausübung der Tätigkeit eines Taxiführers (Art. 5 Abs. 2 Bst. c TaxiV). 3.4.1 Mit dieser Bewilligungsvoraussetzung sollen Personen, bei denen ernstlich damit zu rechnen ist, dass sie bei ihrer Berufsausübung mit der Rechtsordnung in Konflikt geraten, von der Tätigkeit einer Taxiführerin bzw. eines Taxiführers ferngehalten werden. Nach der Rechtsprechung des Ver- waltungsgerichts stehen insoweit Rechtsbrüche im Vordergrund, die mit der Berufsausübung zusammenhängen. Es können aber auch ausserberufliche Verstösse gegen die Rechtsordnung darauf schliessen lassen, dass sich die betreffende Person bei der Tätigkeit als Taxiführerin bzw. als Taxiführer nicht rechtskonform verhalten wird. In diesem Sinn konkretisiert Art. 7 Abs. 1 TaxiV, dass in der Regel nicht Gewähr für eine rechtskonforme Be- rufsausübung bietet, wer in den letzten drei Jahren wiederholt gegen die Bestimmungen über das Taxiwesen oder die bundesrechtlichen Bestim- mungen über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahr- zeugführer verstossen hat (Bst. a) oder wer in den vergangenen fünf Jah- ren zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist (Bst. b). In letzteren Fällen weckt das Ausmass der Straffälligkeit auch mit Blick auf die Berufstätigkeit Bedenken bezüglich der Vertrauenswürdigkeit. Der Ver- ordnungsgeber hat mithin eine Schwelle festgelegt, bei deren Überschrei- tung die Bewilligung in der Regel zu verweigern bzw. nicht zu erneuern oder zu entziehen ist. Das bedeutet aber nicht, dass eine Bewilligung nicht auch verweigert oder entzogen werden dürfte, wenn diese Schwelle nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2016, Nr. 100.2015.102U, Seite 9 erreicht ist. Namentlich bei Straftaten, welche die berufliche Vertrauens- würdigkeit unmittelbar beeinträchtigen, kann auch bei weniger gravieren- den Verstössen auf eine mangelnde berufliche Eignung geschlossen wer- den (vgl. zum Ganzen VGE 2015/156 vom 15.12.2015, E. 3.3.1, 2013/166 vom 26.11.2013, E. 4.5.1 f.). 3.4.2 Zunächst verweist die Vorinstanz darauf, dass der Beschwerdefüh- rer mit dem Nichteinhalten der Lenkpausen (vgl. vorne E. 3.2) gegen die Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit verstossen habe (Art. 7 Abs. 1 Bst. a TaxiV). Gegen das diesbezüglich ergangene Urteil des Regio- nalgerichts Oberland sei zwar hinsichtlich des Hauptgegenstands (Verurtei- lung wegen einfacher Körperverletzung und Drohung; vgl. hinten E. 3.5) Berufung eingelegt worden, der Beschwerdeführer bestreite aber nicht, am 12./13. Oktober 2013 die Lenkpausen nicht eingehalten zu haben. – Diese Feststellungen treffen zwar zu (vgl. Urteilsbegründung vom 27.4.2015, E. III/3 und Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 24.8.2015 [beides in act. 8A]; Beschwerde, S. 8). Zudem liegt die Widerhandlung noch nicht drei Jahre zurück, sodass sie in den massgeblichen Beurtei- lungszeitraum fällt, den Art. 7 Abs. 1 Bst. a TaxiV für Verstösse gegen die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften auf drei Jahre festlegt (vgl. dazu VGE 2015/156 vom 15.12.2015, E. 3.3.2). Indes wendet der Beschwerde- führer zu Recht ein, dass ein einmaliger Verstoss gegen die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften eine Verweigerung der Taxiführerbewilligung nicht zu rechtfertigten vermag. Gemäss Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Bst. a TaxiV ist in der Regel erst bei wiederholten Verstössen auf eine mangelnde berufliche Eignung zu schliessen. Das einmalige Nichteinhalten der vorgeschriebenen Lenkpausen lässt den Beschwerdeführer weder für sich allein betrachtet noch im Zusammenhang mit den anderen Verfehlungen (vgl. E. 3.4.3 hier- nach) als beruflich ungeeignet erscheinen. 3.4.3 Weiter wiegt gemäss Vorinstanz schwer, dass der Beschwerdefüh- rer in den letzten dreieinhalb Jahren «mehrere Straftaten» begangen habe, die «im Zusammenhang mit dem Führen eines Personenwagens stehen». Sie verweist diesbezüglich sowohl auf die Verkehrsregelverletzungen (Vor- trittsmissachtungen, Überfahren einer Sicherheitslinie) als auch auf das Fahren trotz entzogenem Führerausweis, das eine Geldstrafe nach sich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2016, Nr. 100.2015.102U, Seite 10 zog (vgl. vorne E. 3.2). Es sei letztlich «von zweitrangiger Bedeutung», ob «die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachverhalte Art. 7 Abs. 1 Bst. a-d TaxiV wörtlich entsprechen». Vielmehr sei eine Gesamtbetrach- tung der Umstände vorzunehmen, wobei «sämtliche ADMAS-Einträge» – gemeint ist ohne zeitliche Befristung – und «die damit zusammenhängen- den Strafverfahren» Berücksichtigung finden müssten (vgl. angefochtener Entscheid, E. 9 f.; Vernehmlassung vom 6.5.2015, Ziff. II/6 und 7). Dem kann nicht gefolgt werden: Zwar trifft zu, dass im Rahmen von Art. 5 Abs. 2 Bst. c TaxiV eine gesamtheitliche Betrachtung des Verhaltens der Gesuch- stellerin oder des Gesuchstellers zu erfolgen hat und die in Art. 7 Abs. 1 TaxiV konkretisierten Ausschlusskriterien keine starren Grössen darstellen, die zwingend erreicht sein müssen, damit eine Bewilligung verweigert wer- den darf (vgl. E. 3.4.1 vorne; VGE 2015/156 vom 15.12.2015, E. 3.3.1, 2013/166 vom 26.11.2013, E. 4.5). Der Verordnungsgeber hat die – stren- gen – Anforderungen an das Wohlverhalten der Taxiführerinnen und Taxi- führern im Strassenverkehr jedoch in Art. 5 Abs. 2 Bst. e TaxiV geregelt und dabei den massgebenden Zeitraum auf die letzten drei Jahre begrenzt (vorne E. 3.3.1). Es geht nicht an, jene Verkehrsregelverletzungen, die einer Bewilligungserteilung darum nicht (mehr) entgegenstehen, weil sie bereits länger zurückliegen, gestützt auf Art. 5 Abs. 2 Bst. c TaxiV im Rah- men der allgemeinen Anforderungen an das «Vorleben und bisherige Ver- halten» der Taxiführerinnen und Taxiführer dennoch zu berücksichtigen. Die zur Konkretisierung von Art. 5 Abs. 2 Bst. c TaxiV formulierten persönli- chen Anforderungen gemäss Art. 7 Abs. 1 TaxiV zielen – der Logik der Aufzählung verschiedener Bewilligungsvoraussetzungen in Art. 5 Abs. 2 TaxiV folgend – ohnehin nicht auf das Verhalten der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Strassenverkehr, sondern auf deren allgemeine Rechtstreue ab, vorab im beruflichen Kontext. Soweit es dabei begangene Straftaten zu würdigen gilt, stehen zudem gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. b TaxiV (der explizit die Dauer von Freiheits- und die Höhe von Geldstrafen regelt, ab deren Erreichen eine Bewilligungsverweigerung die Regel bildet; vgl. vorne E. 3.4.1) Vergehen und Verbrechen im Vordergrund und nicht blosse (mit Busse zu bestrafende) Übertretungen. Jedenfalls sind Ver- kehrsregelverletzungen nach dem Gesagten abschliessend unter dem Titel von Art. 5 Abs. 2 Bst. e TaxiV zu würdigen und im Rahmen von Art. 5 Abs. 2 Bst. c und Art. 7 Abs. 1 Bst. b TaxiV nicht mehr beachtlich. Die Vor- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2016, Nr. 100.2015.102U, Seite 11 instanz hat demnach Recht verletzt, soweit sie die länger zurückliegenden und mit Bussen geahndeten Verstösse gegen Verkehrsregeln in ihre Beur- teilung gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. c TaxiV hat einfliessen lassen. 3.4.4 Demgegenüber hat das RSA zu Recht unter dem Titel von Art. 7 Abs. 1 Bst. b TaxiV gewürdigt, dass sich der Beschwerdeführer des Fah- rens trotz entzogenem Führerausweis schuldig gemacht hat. Bei dieser Straftat handelt es sich nicht um eine Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Bst. e TaxiV, sondern um ein Vergehen gegen die (übrige) Strassenverkehrsgesetzgebung (vgl. vorne E. 3.3.2), das im Rah- men von Art. 5 Abs. 2 Bst. c und Art. 7 Abs. 1 Bst. b TaxiV zu beurteilen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Straftat am 17./18. März 2012 begangen (vgl. E. 3.2 vorne), sodass sie noch in den massgebenden Beurteilungszeit- raum fällt, den Art. 7 Abs. 1 Bst. b TaxiV auf fünf Jahre bestimmt. Im Übri- gen dürfte es insoweit ohnehin auf den Zeitpunkt der Beurteilung – hier am
- August 2012 – und nicht auf jenen der Begehung ankommen (vgl. VGE 2015/156 vom 15.12.2015, E. 3.3.4). Es ist mit der Vorinstanz festzu- halten, dass das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzug eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften darstellt (Art. 16c Abs. 1 Bst. f SVG), die zum einen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden kann (Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG) und zum andern zwingend einen Führerausweisentzug von mindestens drei Mona- ten nach sich zieht (Art. 16c Abs. 2 Bst. a SVG). Daraus kann aber nicht ohne weiteres auf eine mangelnde berufliche Eignung des Beschwerde- führers im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Bst. c TaxiV geschlossen werden. Inso- weit sind vielmehr einerseits der – mehr oder minder direkte – Zusammen- hang der betreffenden Straftat mit der Berufsausübung und andererseits, vor dem Hintergrund von Art. 7 Abs. 1 Bst. b TaxiV, die Höhe der verhäng- ten Strafe massgebend. Aus den Akten geht nicht hervor, ob der Be- schwerdeführer in der Nacht vom 17./18. März 2012 privat oder mit seinem Taxi beruflich unterwegs war. Deshalb lässt sich nicht eindeutig bestim- men, wie eng sein Fehlverhalten mit der Berufsausübung zusammenhängt. Dies kann offenbleiben: Zwar stellt die direkte Missachtung eines be- hördlich angeordneten Führerausweisentzugs – so oder anders – einen gewichtigen Rechtsverstoss dar und ist an und für sich geeignet, Zweifel an der beruflichen Eignung des Beschwerdeführers zu wecken. Indes bewegt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2016, Nr. 100.2015.102U, Seite 12 sich die gegen diesen ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens. Mithin vermag diese Verfehlung trotz ihres Gewichts wegen des eher geringen Verschuldens des Beschwerdeführers dessen Rechtstreue nicht ernsthaft genug infrage zu stellen, so dass diesem die Gewähr für eine rechtkonforme Berufs- ausübung nicht abgesprochen werden kann. Selbst wenn die Erteilung bzw. Erneuerung von Taxiführerbewilligungen nicht erst ab dem gesetz- lichen Schwellenwert für Geldstrafen von 180 Tagessätzen verweigert werden darf (vgl. E. 3.4.1 vorne), wiegt die hier ausgesprochene Strafe von 15 Tagessätzen nicht genügend schwer, um den Ausschluss des Be- schwerdeführers von der Berufsausübung zu rechtfertigen. 3.5 Es ergibt sich, dass die Vorinstanz gestützt auf den zu beurteilen- den Sachverhalt (vgl. E. 3.2 vorne) nicht hätte schliessen dürfen, der Be- schwerdeführer erfülle die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. c TaxiV nicht. Auch zusammen betrachtet reichen der einmalige Verstoss gegen die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften (E. 3.4.2) und die strafrechtliche Verurteilung wegen Fahrens trotz entzogenem Führeraus- weis (E. 3.4.3 f.) nicht aus, ihm die berufliche Eignung abzusprechen. Wei- tere Gründe, die den Schluss zuliessen, er biete keine Gewähr für eine rechtskonforme Berufsausübung, sind derzeit nicht erstellt. Zwar weist die Gemeinde nicht zu Unrecht auf das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung und Drohung im Zusam- menhang mit einer Auseinandersetzung am Taxistandplatz … hin. Indes ist das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 20. Januar 2015 (act. 8A) vom Obergericht des Kantons Bern auf Berufung hin aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden (vgl. Beschluss vom 24.8.2015 [in act. 8A]). Damit liegt heute keine Verurteilung im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Bst. b TaxiV vor, weshalb es weder der Bewilligungsbehörde noch dem Verwaltungsgericht erlaubt ist, «selber eine Einschätzung des Vorfalls» vorzunehmen, wie dies die Gemeinde vorschlägt (vgl. Stellungnahme vom 30.10.2015 [act. 11]). Damit hat die Vorinstanz (im Ergebnis) zu Recht offen gelassen, wie sich eine allfällige Verurteilung des Beschwerdeführers auf das Verfahren betreffend Taxiführerbewilligung auswirken würde. Der Gemeinde steht es indes frei, nach Abschluss des Strafverfahrens die Situation neu einzuschätzen und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2016, Nr. 100.2015.102U, Seite 13 gegebenenfalls erforderliche Massnahmen zu ergreifen (vgl. insbesondere Art. 6 HGG; vgl. auch VGE 2013/166 vom 26.11.2013, E. 2.4). Weiter wirft die Gemeinde dem Beschwerdeführer vor, sein Taxi trotz fehlender Taxiführerbewilligung weiterhin zur Berufsausübung genutzt zu haben (vgl. Entscheid der Gemeinde vom 13.6.2014 [act. 5B], E. II/7.4). Zwar würde eine Missachtung der in der Gewerbegesetzgebung verankerten (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. b HGG) und in der TaxiV konkretisierten Bewilligungspflicht (vgl. E. 2 vorne) die berufliche Vertrauenswürdigkeit des Be- schwerdeführers ernstlich in Frage stellen. Indes fehlt es an stichhaltigen Beweisen für ein solches Fehlverhalten. Es liegen lediglich unbelegte Be- richte über Beobachtungen Dritter vor (vgl. etwa Bericht des Gewerbe- inspektors vom 28.4.2014, Telefonnotizen vom 17.4. und 2.5.2014 [act. 5B]). Die Polizei hat bei ihren Kontrollen offenbar keine Widerhandlung feststellen können (vgl. Beschwerde, S. 11 f.). Mithin ist die angebliche Missachtung der Bewilligungspflicht unbelegt und gibt keinen Anlass, die Voraussetzung gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. c TaxiV als nicht gegeben zu erachten. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer inzwischen über eine klaglose Fahrpraxis von mehr als drei Jahren verfügt (Art. 5 Abs. 2 Bst. e TaxiV; E. 3.3.2 vorne). Zudem kann unter den gegebe- nen Umständen nicht gesagt werden, er biete keine Gewähr für eine rechtskonforme Berufsausübung (Art. 5 Abs. 2 Bst. c TaxiV; E. 3.5 hiervor). Demnach hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Erneuerung seiner Taxi- führerbewilligung. Ob deren Nichterneuerung unverhältnismässig wäre, wie der Beschwerdeführer rügt, kann deshalb offenbleiben. Unerheblich ist schliesslich, dass dieser die Frist gemäss Art. 8 Abs. 2 Satz 2 TaxiV, wo- nach die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber gehalten ist, spätestens zwei Monate vor Ablauf der Bewilligung schriftlich um Erneue- rung zu ersuchen, mit seinem Gesuch vom 23. September 2013 nicht ein- gehalten hat (vgl. vorne Bst. A). Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine reine Ordnungsfrist, die sicherstellen soll, dass die Bewilligungs- behörde über genügend Zeit verfügt, das Erneuerungsgesuch zu bearbei- ten, um so eine nahtlose Weitergeltung der Berufsausübungsbewilligung zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist das Regierungsstatthalteramt darauf hinzuweisen, dass die Erneuerung der Taxiführerbewilligung ohne- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2016, Nr. 100.2015.102U, Seite 14 hin nicht an andere Voraussetzungen geknüpft ist als die erstmalige Ertei- lung, sodass die Bewilligungsbehörde auch ein im Sinn von Art. 8 Abs. 2 Satz 2 TaxiV verspätetes Gesuch an die Hand nehmen müsste (so im Er- gebnis auch Ziff. 4 der Verfügung des Gewerbeinspektorats vom 1.11.2013). Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtswidrig und ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Akten sind zur Bewilli- gungserteilung an die EG Thun zurückzuweisen.
- 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die vorinstanzlichen Kosten sind nach denselben Grundsätzen neu zu ver- legen, wobei das gemeindeinterne Beschwerdeverfahren kostenlos ist (Art. 80 Abs. 1 der Stadtverfassung Thun vom 23. September 2001). Das teilweise Nichteintreten auf die Beschwerde (vorne E. 1.2) ist von unter- geordneter Bedeutung, weshalb sich keine Kostenausscheidung rechtfer- tigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 4.2 Gemäss Art. 41 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom
- März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Partei- kostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwer- deverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz zuzüglich allfälliger Zu- schläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 PKV. Innerhalb dieses Rahmen- tarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebote- nen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). – Die Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (act. 16) erscheint mit einem Honorar von Fr. 4'234.90 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer übersetzt: Weder liegt eine komplexe Rechtsstreitig- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2016, Nr. 100.2015.102U, Seite 15 keit vor, noch verursachte das Verfahren besonderen Aufwand; zudem war der Rechtsvertreter durch sein Auftreten vor den Vorinstanzen bereits ein- gehend mit dem Verfahrensgegenstand vertraut. Unter Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwands für die Einreichung weiterer Unterlagen ist das Anwaltshonorar innerhalb des Rahmentarifs von Art. 11 Abs. 1 PKV auf Fr. 3'000.-- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen. Dem- gegenüber geben die Kostennoten für die Verfahren vor dem RSA (act. 18) und dem Gemeinderat (act. 19) zu keinen Bemerkungen Anlass. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 3. März 2015 wird aufgehoben und die Sache zur Bewilligungserteilung an die Einwohner- gemeinde Thun zurückgewiesen.
- Für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, dem Regierungsstatt- halteramt Thun und dem Gemeinderat von Thun werden keine Kosten erhoben.
- a) Die Einwohnergemeinde Thun hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, festgesetzt auf Fr. 3'371.75 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. b) Die Einwohnergemeinde Thun hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Thun die Parteikosten, festgesetzt auf Fr. 2'999.05 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. c) Die Einwohnergemeinde Thun hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Gemeinderat von Thun die Parteikosten, festge- setzt auf Fr. 5'620.65 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2016, Nr. 100.2015.102U, Seite 16
- Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Einwohnergemeinde Thun - dem Regierungsstatthalteramt Thun Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
- Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2015.102U publiziert in BVR 2017 S. 132 HAT/ROC/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Februar 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Thun handelnd durch den Gemeinderat, Rathaus, Postfach 145, 3602 Thun Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Thun Scheibenstrasse 3, 3600 Thun betreffend Taxiführerbewilligung (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 3. März 2015; vbv 13/2014)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2016, Nr. 100.2015.102U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ ist als Taxiführer in Thun tätig. Mit Verfügung vom
1. November 2013 wies das Gewerbeinspektorat der Einwohnergemeinde (EG) Thun sein Gesuch vom 23. September 2013 um Erneuerung der bis zum 31. Oktober 2013 gültigen Taxiführerbewilligung ab. Das dagegen erhobene gemeindeinterne Rechtsmittel blieb erfolglos (Entscheid des Ge- meinderats vom 13.6.2014). B. Am 14. Juli 2014 gelangte A.________ an das Regierungsstatthalteramt Thun (RSA), das seine Beschwerde mit Entscheid vom 3. März 2015 abwies. C. Hiergegen hat A.________ am 1. April 2015 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben mit dem Antrag, den Entscheid des RSA und die Verfügung des Gewerbeinspektorats aufzuheben sowie seine Taxiführer- bewilligung zu erneuern. Gleichzeitig hat er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Die EG Thun schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2015 sinnge- mäss auf Abweisung der Beschwerde. Das RSA beantragt mit Vernehmlas- sung vom 6. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein- zutreten sei. Am 9. Oktober 2015 hat A.________ auf Aufforderung des Instruk- tionsrichters weitere Unterlagen eingereicht, wozu die EG Thun am
30. Oktober 2015 Stellung genommen hat; das RSA hat am 13. Oktober
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2016, Nr. 100.2015.102U, Seite 3 auf Stellungnahme verzichtet. Am 25. November 2015 hat A.________ unaufgefordert eine weitere Eingabe gemacht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht ein- gereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt ist der Entscheid des RSA vom 3. März 2015. Dieser hat den Entscheid des Gemeinderats vom 13. Juni 2014 ersetzt, der seinerseits an die Stelle der Verfügung des Gewerbeinspektorats vom
1. November 2013 getreten war; diese kommunalen Hoheitsakte gelten als inhaltlich mitangefochten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BVR 2016 S. 5 [VGE 2014/37 vom 3.9.2015], nicht publ. E. 1.2; 2010 S. 411 E. 1.4; vgl. auch BGE 136 II 539 E. 1.2). Soweit der Beschwerdefüh- rer auch die Aufhebung der Verfügung des Gewerbeinspektorats beantragt, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2016, Nr. 100.2015.102U, Seite 4 2. 2.1 Das Halten und Führen von Taxis ist bewilligungspflichtig (Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes vom 4. November 1992 über Handel und Ge- werbe [HGG; BSG 930.1]), wobei das Erteilen einer Bewilligung von Vor- aussetzungen abhängig gemacht werden kann (Art. 4 Abs. 1 HGG). Es ist Sache des Regierungsrats, durch Verordnung insbesondere die Bewilli- gungsvoraussetzungen, die Bewilligungsbehörde, das Bewilligungsverfah- ren, Rechte und Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungs- inhaber sowie die Anerkennung von Fach- und Fähigkeitsausweisen zu regeln (Art. 8 HGG). 2.2 Gemäss der Verordnung über das Halten und Führen von Taxis vom 11. Januar 2012 (Taxiverordnung, TaxiV; BSG 935.976.1) ist die Standortgemeinde des Taxis zuständig für die Erteilung und Erneuerung der Taxiführerbewilligung (Art. 5 Abs. 1 TaxiV). Die Bewilligung wird einer natürlichen Person auf schriftliches Gesuch hin erteilt oder erneuert, wenn diese die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 2 TaxiV erfüllt; erforderlich ist insbesondere, dass sie durch ihr Vorleben und bisheriges Verhalten Gewähr für eine rechtskonforme Ausübung der Tätigkeit bietet (Bst. c) und dass sie seit mehr als drei Jahren ein Motorfahrzeug führt, ohne dabei eine verkehrsgefährdende Verletzung der Verkehrsregeln be- gangen zu haben (Bst. e). Hängige Strafverfahren und hängige Admi- nistrativverfahren im Strassenverkehrsbereich sind der Bewilligungs- behörde bei Einreichen des Gesuchs zu melden (Art. 6 Abs. 4 TaxiV). Die Taxiführerbewilligung ist nicht übertragbar und gilt für eine Dauer von drei Jahren; spätestens zwei Monate vor ihrem Ablauf hat die Bewilligungs- inhaberin oder der Bewilligungsinhaber schriftlich um Erneuerung zu er- suchen (Art. 8 TaxiV). 3. 3.1 Dem Beschwerdeführer ist die bis zum 31. Oktober 2013 gültige Taxiführerbewilligung (act. 5A, Register 6) von der EG Thun nicht erneuert worden, weil er die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfülle. Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2016, Nr. 100.2015.102U, Seite 5 Vorinstanz hat diesen Entscheid mit der Begründung geschützt, der Be- schwerdeführer sei dreifach im automatisierten Administrativmassnahmen- Register (ADMAS-Register) verzeichnet und habe mehrere bzw. wiederholt Straftaten begangen, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Per- sonenwagens stünden. Zudem habe er gegen die Arbeits- und Ruhezeit- vorschriften verstossen. Offen gelassen hat die Vorinstanz, wie sich das gegen den Beschwerdeführer derzeit hängige Strafverfahren wegen ein- facher Körperverletzung und Drohung auswirken könnte und ob der Vor- wurf der Gemeinde zutrifft, der Beschwerdeführer führe trotz fehlender Be- willigung mit seinem Taxi weiterhin gewerbsmässige Fahrten aus. – Der Beschwerdeführer entgegnet, die Vorinstanz hätte die von ihm begangenen Strassenverkehrsdelikte nicht mehr berücksichtigen dürfen, da diese mehr als drei Jahre zurücklägen. Im Bereich des Strassenverkehrs könne ihm heute nichts mehr vorgehalten werden. Weiter treffe zwar zu, dass er ein- mal (durch Nichteinhalten der Lenkpausen) gegen die Arbeits- und Ruhe- zeitvorschriften verstossen habe. Ein einmaliger Verstoss rechtfertige indes keine Bewilligungsverweigerung, zumal es sich dabei um eine Bagatelle handle. Ferner sei das laufende Strafverfahren wegen einfacher Körper- verletzung und Drohung unbeachtlich, da noch kein rechtskräftiges Urteil vorliege. Ausserdem benutze er sein Taxi zurzeit nur für private Fahrten. Schliesslich sei die Nichterneuerung der Taxiführerbewilligung in Anbe- tracht dessen, dass er bereits seit über 20 Jahren als Taxiführer tätig sei, auch unverhältnismässig. 3.2 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid auf folgenden, grundsätzlich unbestrittenen Sachverhalt gestützt: Der Beschwerdeführer beging am
8. November 2009 und am 18. Juni 2011 je eine einfache Verkehrsregel- verletzung durch Nichtgewähren des Vortritts in einem Kreisverkehr. Beide Vorkommnisse sind als leichte Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln (Art. 16a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]) qualifiziert und mit einer Busse von Fr. 300.-- geahndet worden. Nach dem ersten Vorfall wurde der Beschwerdeführer zudem ver- warnt und nach dem zweiten Vorfall wurde ihm der Führerausweis für einen Monat entzogen (vgl. Strafbefehl vom 21.7.2011, Verfügung des Strassen- verkehrs- und Schifffahrtsamt [SVSA] vom 28.10.2011 sowie Aktennotiz des Gewerbeinspektorats vom 3.11.2010 [act. 5A, Register 3 und 4]; Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2016, Nr. 100.2015.102U, Seite 6 schwerde, S. 6). Weiter überfuhr er am 7. Dezember 2011 eine Sicher- heitslinie, um einen wartenden Linienbus zu überholen, und führte in der Nacht vom 17./18. März 2012 trotz Führerausweisentzugs einen Personen- wagen. Während erstere Widerhandlung als einfache Verkehrsregelver- letzung qualifiziert und mit einer Busse von Fr. 300.-- geahndet wurde, wurde der Beschwerdeführer für letzteres Vergehen zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen (und einer Verbindungsbusse von Fr. 600.--) verurteilt (vgl. Strafbefehl vom 20.8.2012 [act. 8A]). Zudem ist ihm der Führeraus- weis für drei Monate entzogen worden (vgl. Verfügung des SVSA vom 18.3.2013 [act. 5A, Register 4]). Schliesslich stellte die Kantonspolizei am
19. Oktober 2013 anlässlich einer Kontrolle fest, dass der Beschwerde- führer in der Nacht vom 12. auf den 13. Oktober 2013 die vorgeschriebe- nen Lenkpausen nicht eingehalten hatte (vgl. Anzeigerapport vom 14.11.2013 [act. 5C, Register 2, pag. 28 ff.]). 3.3 Die Vorinstanz hat aufgrund dieser Vorfälle erwogen, der Beschwer- deführer habe verkehrsgefährdende Verletzungen der Verkehrsregeln be- gangen (Art. 5 Abs. 2 Bst. e TaxiV; vgl. angefochtener Entscheid, E. 9 S. 9, und Vernehmlassung vom 6.5.2015, Ziff. II/3). Ob diese Einschätzung zu- trifft, kann aus folgenden Gründen offenbleiben: 3.3.1 Verkehrsregelverletzungen können den Taxiführerinnen und Taxi- führern im Verfahren um Erteilung oder Erneuerung der Berufsausübungs- bewilligung nicht unbeschränkt lange vorgehalten werden. In Art. 5 Abs. 2 Bst. e TaxiV wird bestimmt, wann eine Verkehrsregelverletzung erfolgt sein muss, damit sie eine Nichterneuerung der Bewilligung rechtfertigen kann. Der massgebende Beurteilungszeitraum ist auf drei Jahre beschränkt, wo- bei diese ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht nur die (erstinstanz- liche) Bewilligungsbehörde bindet. Vielmehr gilt die Beschränkung auf Vor- kommnisse der letzten drei Jahre auch für ein allfälliges Rechtsmittel- verfahren. Im bernischen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren sind Veränderungen des Sachverhalts im Allgemeinen bis zum Entscheid- zeitpunkt zu berücksichtigen. Ein Einschreiten der Rechtsmittelbehörde ist deshalb nicht nur geboten, wenn die abschlägige Beurteilung des Erneu- erungsgesuchs ursprünglich fehlerhaft war, sondern auch dann, wenn sie (erst) im Zeitpunkt ihrer Überprüfung durch die Rechtsmittelbehörde unrich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2016, Nr. 100.2015.102U, Seite 7 tig geworden ist. Gemäss Art. 25 VRPG dürfen die Parteien so lange neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einbringen, als weder ent- schieden noch mit prozessleitender Verfügung das Beweisverfahren förm- lich geschlossen worden ist. Aus dieser Regelung folgt, dass bei der Be- urteilung einer Streitigkeit durch die Rechtsmittelbehörde der Sachverhalt im Zeitpunkt der Entscheidfällung massgebend ist. Haben sich also die Umstände, die für die Erneuerung einer Bewilligung massgebend sind, zwi- schenzeitlich geändert, ist der neuen Situation bei der Beurteilung der Streitigkeit Rechnung zu tragen. Dies kann einerseits dazu führen, dass sich die Verweigerung einer Bewilligungserneuerung im Rechtsmittel- stadium als widerrechtlich erweist, obschon sie ursprünglich rechtmässig gewesen sein mag, und andererseits, dass die ursprünglich rechtswidrige abschlägige Beurteilung eines Erneuerungsgesuchs nachträglich rechtmäs- sig wird (VGE 2015/156 vom 15.12.2015, E. 3.3.2; vgl. auch BVR 2013 S. 506 E. 3.3.2 das Steuererlassverfahren betreffend; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 25 N. 2 ff.; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 68). 3.3.2 Der Beschwerdeführer hat die erwähnten Verkehrsregelverletzun- gen allesamt zwischen November 2009 und Dezember 2011 begangen; sie lagen mithin im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids am 3. März 2015 bereits länger als drei Jahre zurück. Unter Berücksichtigung der geschilder- ten verfahrensrechtlichen Grundsätze hätte die Vorinstanz diese Vorfälle nicht mehr in ihre Beurteilung einfliessen lassen dürfen, unabhängig davon, welches Gewicht sie dem geahndeten Fehlverhalten des Beschwerde- führers im Einzelnen beimessen wollte. Zudem ist auch der jüngste Straf- befehl vom 20. August 2012 vor mehr als drei Jahren ergangen, sodass die damit beurteilte Widerhandlung selbst dann nicht mehr zu berücksichtigen wäre, wenn für die Frist gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. e TaxiV nicht der Zeit- punkt der Begehung, sondern jener der Beurteilung massgebend sein sollte. Der Beschwerdeführer wendet daher zu Recht ein, dass ihm sein Fehlverhalten im Strassenverkehr, jedenfalls soweit es die von Art. 5 Abs. 2 Bst. e TaxiV geforderte klaglose Fahrpraxis zu beurteilen gilt (vgl. hinten E. 3.4.3), nicht mehr vorgehalten werden durfte. Der aktuellste Auszug aus dem ADMAS-Register vom 30. September 2015 (act. 8A) weist denn auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2016, Nr. 100.2015.102U, Seite 8 für die letzten drei Jahre keine Einträge auf. Soweit die Vorinstanz die Verweigerung der Erneuerung der Taxiführerbewilligung auch wegen ver- kehrsgefährdenden Verletzungen von Verkehrsregeln geschützt hat, hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle somit nicht stand. Zu erwähnen bleibt, dass das RSA den Umstand, dass sich der Beschwerde- führer des Fahrens trotz entzogenem Führerausweis schuldig gemacht hat, zu Recht nicht als Verkehrsregelverletzung betrachtet hat (vgl. zum Begriff der Verkehrsregel BGE 113 Ib 143 E. 2; VGE 2013/166 vom 26.11.2013, E. 4.4.1; vgl. auch hinten E. 3.4.4). 3.4 Weiter kam die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer biete keine Gewähr für eine rechtskonforme Ausübung der Tätigkeit eines Taxiführers (Art. 5 Abs. 2 Bst. c TaxiV). 3.4.1 Mit dieser Bewilligungsvoraussetzung sollen Personen, bei denen ernstlich damit zu rechnen ist, dass sie bei ihrer Berufsausübung mit der Rechtsordnung in Konflikt geraten, von der Tätigkeit einer Taxiführerin bzw. eines Taxiführers ferngehalten werden. Nach der Rechtsprechung des Ver- waltungsgerichts stehen insoweit Rechtsbrüche im Vordergrund, die mit der Berufsausübung zusammenhängen. Es können aber auch ausserberufliche Verstösse gegen die Rechtsordnung darauf schliessen lassen, dass sich die betreffende Person bei der Tätigkeit als Taxiführerin bzw. als Taxiführer nicht rechtskonform verhalten wird. In diesem Sinn konkretisiert Art. 7 Abs. 1 TaxiV, dass in der Regel nicht Gewähr für eine rechtskonforme Be- rufsausübung bietet, wer in den letzten drei Jahren wiederholt gegen die Bestimmungen über das Taxiwesen oder die bundesrechtlichen Bestim- mungen über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahr- zeugführer verstossen hat (Bst. a) oder wer in den vergangenen fünf Jah- ren zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist (Bst. b). In letzteren Fällen weckt das Ausmass der Straffälligkeit auch mit Blick auf die Berufstätigkeit Bedenken bezüglich der Vertrauenswürdigkeit. Der Ver- ordnungsgeber hat mithin eine Schwelle festgelegt, bei deren Überschrei- tung die Bewilligung in der Regel zu verweigern bzw. nicht zu erneuern oder zu entziehen ist. Das bedeutet aber nicht, dass eine Bewilligung nicht auch verweigert oder entzogen werden dürfte, wenn diese Schwelle nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2016, Nr. 100.2015.102U, Seite 9 erreicht ist. Namentlich bei Straftaten, welche die berufliche Vertrauens- würdigkeit unmittelbar beeinträchtigen, kann auch bei weniger gravieren- den Verstössen auf eine mangelnde berufliche Eignung geschlossen wer- den (vgl. zum Ganzen VGE 2015/156 vom 15.12.2015, E. 3.3.1, 2013/166 vom 26.11.2013, E. 4.5.1 f.). 3.4.2 Zunächst verweist die Vorinstanz darauf, dass der Beschwerdefüh- rer mit dem Nichteinhalten der Lenkpausen (vgl. vorne E. 3.2) gegen die Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit verstossen habe (Art. 7 Abs. 1 Bst. a TaxiV). Gegen das diesbezüglich ergangene Urteil des Regio- nalgerichts Oberland sei zwar hinsichtlich des Hauptgegenstands (Verurtei- lung wegen einfacher Körperverletzung und Drohung; vgl. hinten E. 3.5) Berufung eingelegt worden, der Beschwerdeführer bestreite aber nicht, am 12./13. Oktober 2013 die Lenkpausen nicht eingehalten zu haben. – Diese Feststellungen treffen zwar zu (vgl. Urteilsbegründung vom 27.4.2015, E. III/3 und Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 24.8.2015 [beides in act. 8A]; Beschwerde, S. 8). Zudem liegt die Widerhandlung noch nicht drei Jahre zurück, sodass sie in den massgeblichen Beurtei- lungszeitraum fällt, den Art. 7 Abs. 1 Bst. a TaxiV für Verstösse gegen die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften auf drei Jahre festlegt (vgl. dazu VGE 2015/156 vom 15.12.2015, E. 3.3.2). Indes wendet der Beschwerde- führer zu Recht ein, dass ein einmaliger Verstoss gegen die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften eine Verweigerung der Taxiführerbewilligung nicht zu rechtfertigten vermag. Gemäss Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Bst. a TaxiV ist in der Regel erst bei wiederholten Verstössen auf eine mangelnde berufliche Eignung zu schliessen. Das einmalige Nichteinhalten der vorgeschriebenen Lenkpausen lässt den Beschwerdeführer weder für sich allein betrachtet noch im Zusammenhang mit den anderen Verfehlungen (vgl. E. 3.4.3 hier- nach) als beruflich ungeeignet erscheinen. 3.4.3 Weiter wiegt gemäss Vorinstanz schwer, dass der Beschwerdefüh- rer in den letzten dreieinhalb Jahren «mehrere Straftaten» begangen habe, die «im Zusammenhang mit dem Führen eines Personenwagens stehen». Sie verweist diesbezüglich sowohl auf die Verkehrsregelverletzungen (Vor- trittsmissachtungen, Überfahren einer Sicherheitslinie) als auch auf das Fahren trotz entzogenem Führerausweis, das eine Geldstrafe nach sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2016, Nr. 100.2015.102U, Seite 10 zog (vgl. vorne E. 3.2). Es sei letztlich «von zweitrangiger Bedeutung», ob «die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachverhalte Art. 7 Abs. 1 Bst. a-d TaxiV wörtlich entsprechen». Vielmehr sei eine Gesamtbetrach- tung der Umstände vorzunehmen, wobei «sämtliche ADMAS-Einträge» – gemeint ist ohne zeitliche Befristung – und «die damit zusammenhängen- den Strafverfahren» Berücksichtigung finden müssten (vgl. angefochtener Entscheid, E. 9 f.; Vernehmlassung vom 6.5.2015, Ziff. II/6 und 7). Dem kann nicht gefolgt werden: Zwar trifft zu, dass im Rahmen von Art. 5 Abs. 2 Bst. c TaxiV eine gesamtheitliche Betrachtung des Verhaltens der Gesuch- stellerin oder des Gesuchstellers zu erfolgen hat und die in Art. 7 Abs. 1 TaxiV konkretisierten Ausschlusskriterien keine starren Grössen darstellen, die zwingend erreicht sein müssen, damit eine Bewilligung verweigert wer- den darf (vgl. E. 3.4.1 vorne; VGE 2015/156 vom 15.12.2015, E. 3.3.1, 2013/166 vom 26.11.2013, E. 4.5). Der Verordnungsgeber hat die – stren- gen – Anforderungen an das Wohlverhalten der Taxiführerinnen und Taxi- führern im Strassenverkehr jedoch in Art. 5 Abs. 2 Bst. e TaxiV geregelt und dabei den massgebenden Zeitraum auf die letzten drei Jahre begrenzt (vorne E. 3.3.1). Es geht nicht an, jene Verkehrsregelverletzungen, die einer Bewilligungserteilung darum nicht (mehr) entgegenstehen, weil sie bereits länger zurückliegen, gestützt auf Art. 5 Abs. 2 Bst. c TaxiV im Rah- men der allgemeinen Anforderungen an das «Vorleben und bisherige Ver- halten» der Taxiführerinnen und Taxiführer dennoch zu berücksichtigen. Die zur Konkretisierung von Art. 5 Abs. 2 Bst. c TaxiV formulierten persönli- chen Anforderungen gemäss Art. 7 Abs. 1 TaxiV zielen – der Logik der Aufzählung verschiedener Bewilligungsvoraussetzungen in Art. 5 Abs. 2 TaxiV folgend – ohnehin nicht auf das Verhalten der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Strassenverkehr, sondern auf deren allgemeine Rechtstreue ab, vorab im beruflichen Kontext. Soweit es dabei begangene Straftaten zu würdigen gilt, stehen zudem gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. b TaxiV (der explizit die Dauer von Freiheits- und die Höhe von Geldstrafen regelt, ab deren Erreichen eine Bewilligungsverweigerung die Regel bildet; vgl. vorne E. 3.4.1) Vergehen und Verbrechen im Vordergrund und nicht blosse (mit Busse zu bestrafende) Übertretungen. Jedenfalls sind Ver- kehrsregelverletzungen nach dem Gesagten abschliessend unter dem Titel von Art. 5 Abs. 2 Bst. e TaxiV zu würdigen und im Rahmen von Art. 5 Abs. 2 Bst. c und Art. 7 Abs. 1 Bst. b TaxiV nicht mehr beachtlich. Die Vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2016, Nr. 100.2015.102U, Seite 11 instanz hat demnach Recht verletzt, soweit sie die länger zurückliegenden und mit Bussen geahndeten Verstösse gegen Verkehrsregeln in ihre Beur- teilung gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. c TaxiV hat einfliessen lassen. 3.4.4 Demgegenüber hat das RSA zu Recht unter dem Titel von Art. 7 Abs. 1 Bst. b TaxiV gewürdigt, dass sich der Beschwerdeführer des Fah- rens trotz entzogenem Führerausweis schuldig gemacht hat. Bei dieser Straftat handelt es sich nicht um eine Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Bst. e TaxiV, sondern um ein Vergehen gegen die (übrige) Strassenverkehrsgesetzgebung (vgl. vorne E. 3.3.2), das im Rah- men von Art. 5 Abs. 2 Bst. c und Art. 7 Abs. 1 Bst. b TaxiV zu beurteilen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Straftat am 17./18. März 2012 begangen (vgl. E. 3.2 vorne), sodass sie noch in den massgebenden Beurteilungszeit- raum fällt, den Art. 7 Abs. 1 Bst. b TaxiV auf fünf Jahre bestimmt. Im Übri- gen dürfte es insoweit ohnehin auf den Zeitpunkt der Beurteilung – hier am
20. August 2012 – und nicht auf jenen der Begehung ankommen (vgl. VGE 2015/156 vom 15.12.2015, E. 3.3.4). Es ist mit der Vorinstanz festzu- halten, dass das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzug eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften darstellt (Art. 16c Abs. 1 Bst. f SVG), die zum einen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden kann (Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG) und zum andern zwingend einen Führerausweisentzug von mindestens drei Mona- ten nach sich zieht (Art. 16c Abs. 2 Bst. a SVG). Daraus kann aber nicht ohne weiteres auf eine mangelnde berufliche Eignung des Beschwerde- führers im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Bst. c TaxiV geschlossen werden. Inso- weit sind vielmehr einerseits der – mehr oder minder direkte – Zusammen- hang der betreffenden Straftat mit der Berufsausübung und andererseits, vor dem Hintergrund von Art. 7 Abs. 1 Bst. b TaxiV, die Höhe der verhäng- ten Strafe massgebend. Aus den Akten geht nicht hervor, ob der Be- schwerdeführer in der Nacht vom 17./18. März 2012 privat oder mit seinem Taxi beruflich unterwegs war. Deshalb lässt sich nicht eindeutig bestim- men, wie eng sein Fehlverhalten mit der Berufsausübung zusammenhängt. Dies kann offenbleiben: Zwar stellt die direkte Missachtung eines be- hördlich angeordneten Führerausweisentzugs – so oder anders – einen gewichtigen Rechtsverstoss dar und ist an und für sich geeignet, Zweifel an der beruflichen Eignung des Beschwerdeführers zu wecken. Indes bewegt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2016, Nr. 100.2015.102U, Seite 12 sich die gegen diesen ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens. Mithin vermag diese Verfehlung trotz ihres Gewichts wegen des eher geringen Verschuldens des Beschwerdeführers dessen Rechtstreue nicht ernsthaft genug infrage zu stellen, so dass diesem die Gewähr für eine rechtkonforme Berufs- ausübung nicht abgesprochen werden kann. Selbst wenn die Erteilung bzw. Erneuerung von Taxiführerbewilligungen nicht erst ab dem gesetz- lichen Schwellenwert für Geldstrafen von 180 Tagessätzen verweigert werden darf (vgl. E. 3.4.1 vorne), wiegt die hier ausgesprochene Strafe von 15 Tagessätzen nicht genügend schwer, um den Ausschluss des Be- schwerdeführers von der Berufsausübung zu rechtfertigen. 3.5 Es ergibt sich, dass die Vorinstanz gestützt auf den zu beurteilen- den Sachverhalt (vgl. E. 3.2 vorne) nicht hätte schliessen dürfen, der Be- schwerdeführer erfülle die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. c TaxiV nicht. Auch zusammen betrachtet reichen der einmalige Verstoss gegen die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften (E. 3.4.2) und die strafrechtliche Verurteilung wegen Fahrens trotz entzogenem Führeraus- weis (E. 3.4.3 f.) nicht aus, ihm die berufliche Eignung abzusprechen. Wei- tere Gründe, die den Schluss zuliessen, er biete keine Gewähr für eine rechtskonforme Berufsausübung, sind derzeit nicht erstellt. Zwar weist die Gemeinde nicht zu Unrecht auf das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung und Drohung im Zusam- menhang mit einer Auseinandersetzung am Taxistandplatz … hin. Indes ist das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 20. Januar 2015 (act. 8A) vom Obergericht des Kantons Bern auf Berufung hin aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden (vgl. Beschluss vom 24.8.2015 [in act. 8A]). Damit liegt heute keine Verurteilung im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Bst. b TaxiV vor, weshalb es weder der Bewilligungsbehörde noch dem Verwaltungsgericht erlaubt ist, «selber eine Einschätzung des Vorfalls» vorzunehmen, wie dies die Gemeinde vorschlägt (vgl. Stellungnahme vom 30.10.2015 [act. 11]). Damit hat die Vorinstanz (im Ergebnis) zu Recht offen gelassen, wie sich eine allfällige Verurteilung des Beschwerdeführers auf das Verfahren betreffend Taxiführerbewilligung auswirken würde. Der Gemeinde steht es indes frei, nach Abschluss des Strafverfahrens die Situation neu einzuschätzen und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2016, Nr. 100.2015.102U, Seite 13 gegebenenfalls erforderliche Massnahmen zu ergreifen (vgl. insbesondere Art. 6 HGG; vgl. auch VGE 2013/166 vom 26.11.2013, E. 2.4). Weiter wirft die Gemeinde dem Beschwerdeführer vor, sein Taxi trotz fehlender Taxiführerbewilligung weiterhin zur Berufsausübung genutzt zu haben (vgl. Entscheid der Gemeinde vom 13.6.2014 [act. 5B], E. II/7.4). Zwar würde eine Missachtung der in der Gewerbegesetzgebung verankerten (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. b HGG) und in der TaxiV konkretisierten Bewilligungspflicht (vgl. E. 2 vorne) die berufliche Vertrauenswürdigkeit des Be- schwerdeführers ernstlich in Frage stellen. Indes fehlt es an stichhaltigen Beweisen für ein solches Fehlverhalten. Es liegen lediglich unbelegte Be- richte über Beobachtungen Dritter vor (vgl. etwa Bericht des Gewerbe- inspektors vom 28.4.2014, Telefonnotizen vom 17.4. und 2.5.2014 [act. 5B]). Die Polizei hat bei ihren Kontrollen offenbar keine Widerhandlung feststellen können (vgl. Beschwerde, S. 11 f.). Mithin ist die angebliche Missachtung der Bewilligungspflicht unbelegt und gibt keinen Anlass, die Voraussetzung gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. c TaxiV als nicht gegeben zu erachten. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer inzwischen über eine klaglose Fahrpraxis von mehr als drei Jahren verfügt (Art. 5 Abs. 2 Bst. e TaxiV; E. 3.3.2 vorne). Zudem kann unter den gegebe- nen Umständen nicht gesagt werden, er biete keine Gewähr für eine rechtskonforme Berufsausübung (Art. 5 Abs. 2 Bst. c TaxiV; E. 3.5 hiervor). Demnach hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Erneuerung seiner Taxi- führerbewilligung. Ob deren Nichterneuerung unverhältnismässig wäre, wie der Beschwerdeführer rügt, kann deshalb offenbleiben. Unerheblich ist schliesslich, dass dieser die Frist gemäss Art. 8 Abs. 2 Satz 2 TaxiV, wo- nach die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber gehalten ist, spätestens zwei Monate vor Ablauf der Bewilligung schriftlich um Erneue- rung zu ersuchen, mit seinem Gesuch vom 23. September 2013 nicht ein- gehalten hat (vgl. vorne Bst. A). Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine reine Ordnungsfrist, die sicherstellen soll, dass die Bewilligungs- behörde über genügend Zeit verfügt, das Erneuerungsgesuch zu bearbei- ten, um so eine nahtlose Weitergeltung der Berufsausübungsbewilligung zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist das Regierungsstatthalteramt darauf hinzuweisen, dass die Erneuerung der Taxiführerbewilligung ohne-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2016, Nr. 100.2015.102U, Seite 14 hin nicht an andere Voraussetzungen geknüpft ist als die erstmalige Ertei- lung, sodass die Bewilligungsbehörde auch ein im Sinn von Art. 8 Abs. 2 Satz 2 TaxiV verspätetes Gesuch an die Hand nehmen müsste (so im Er- gebnis auch Ziff. 4 der Verfügung des Gewerbeinspektorats vom 1.11.2013). Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtswidrig und ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Akten sind zur Bewilli- gungserteilung an die EG Thun zurückzuweisen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die vorinstanzlichen Kosten sind nach denselben Grundsätzen neu zu ver- legen, wobei das gemeindeinterne Beschwerdeverfahren kostenlos ist (Art. 80 Abs. 1 der Stadtverfassung Thun vom 23. September 2001). Das teilweise Nichteintreten auf die Beschwerde (vorne E. 1.2) ist von unter- geordneter Bedeutung, weshalb sich keine Kostenausscheidung rechtfer- tigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 4.2 Gemäss Art. 41 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom
28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Partei- kostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwer- deverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz zuzüglich allfälliger Zu- schläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 PKV. Innerhalb dieses Rahmen- tarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebote- nen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). – Die Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (act. 16) erscheint mit einem Honorar von Fr. 4'234.90 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer übersetzt: Weder liegt eine komplexe Rechtsstreitig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2016, Nr. 100.2015.102U, Seite 15 keit vor, noch verursachte das Verfahren besonderen Aufwand; zudem war der Rechtsvertreter durch sein Auftreten vor den Vorinstanzen bereits ein- gehend mit dem Verfahrensgegenstand vertraut. Unter Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwands für die Einreichung weiterer Unterlagen ist das Anwaltshonorar innerhalb des Rahmentarifs von Art. 11 Abs. 1 PKV auf Fr. 3'000.-- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen. Dem- gegenüber geben die Kostennoten für die Verfahren vor dem RSA (act. 18) und dem Gemeinderat (act. 19) zu keinen Bemerkungen Anlass. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 3. März 2015 wird aufgehoben und die Sache zur Bewilligungserteilung an die Einwohner- gemeinde Thun zurückgewiesen.
2. Für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, dem Regierungsstatt- halteramt Thun und dem Gemeinderat von Thun werden keine Kosten erhoben.
3. a) Die Einwohnergemeinde Thun hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, festgesetzt auf Fr. 3'371.75 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
b) Die Einwohnergemeinde Thun hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Thun die Parteikosten, festgesetzt auf Fr. 2'999.05 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
c) Die Einwohnergemeinde Thun hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Gemeinderat von Thun die Parteikosten, festge- setzt auf Fr. 5'620.65 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2016, Nr. 100.2015.102U, Seite 16
5. Zu eröffnen:
- dem Beschwerdeführer
- der Einwohnergemeinde Thun
- dem Regierungsstatthalteramt Thun Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.