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100 2026 75

EinzelrichterIn des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

Bern VerwG · 2026-06-29 · Deutsch BE
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 Rechnungsnummer: ... Die Rechnung war am 27.08.2025 zur Zahlung fällig. Am 02.12.2025 hat Sie die B.________ AG betrieben. Gegen den Zahlungsbefehl vom 03.12.2025 haben Sie am 12.12.2025 Rechtsvorschlag erhoben. Die Rechnung wurde per 17.12.2025 bezahlt. Demnach wird gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des - Stromversorgungsreglements der B.________ AG vom 20. Septem- ber 2019 (SVR), insbesondere Art. 7, 8, 9, 38, 64, 69 und 70 SVR, sowie Art. 7, 16, 24, 25, 26, 27, 28 und 34 dem zugehörigen Strom- tarif vom 19. September 2024 verfügt:

Dispositiv
  1. C.________ hat der B.________ AG für die Mahn- und Inkassoge- bühren CHF 35.00 sowie die Kosten von CHF 21.00 für den Zah- lungsbefehl und die aufgelaufenen Verzugszinsen (3 % für den Zeit- raum vom 28.08.2025-17.12.2025) von CHF 0.40 zu bezahlen.
  2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … Betreibungsamt Ober- land, Dienststelle Oberland West, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun wird hiermit aufgehoben.
  3. Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - A.________ [Unterzeichnung und Rechtsmittelbelehrung]» – Dagegen erhob A.________ am 9. Februar 2026 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Thun. Er beantragte insbesondere, die Ver- fügung sei vollumfänglich aufzuheben, eventuell für nichtig zu erklären. Mit Entscheid vom 17. Februar 2026 trat der stellvertretende Regie- rungsstatthalter nicht auf die Beschwerde ein mit der Begründung, die Rechtsmittelfrist sei nicht eingehalten. – Gegen den Nichteintretensentscheid hat A.________ am 2. März 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Er beantragt die Auf- hebung des angefochtenen Entscheids (Rechtsbegehren 1) sowie die Rückweisung an die Vorinstanz bzw. die Feststellung der Nichtigkeit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.06.2026, Nr. 100.2026.75U, Seite 3 der Verfügung der B.________ AG vom 5. Januar 2026 (vgl. Rechts- begehren 2 und 3). Zudem stellt er ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Rechtsbegehren 4) und verlangt eine Parteikostenent- schädigung (Rechtsbegehren 5). – Ebenfalls am 2. März 2026 reichte A.________ bei Direktion für Inne- res und Justiz des Kantons Bern (DIJ) eine «Dienstaufsichtsbe- schwerde/Aufsichtsanzeige» gegen das Regierungsstatthalteramt Thun ein. Die DIJ leite die Eingabe mit Schreiben vom 3. März 2026 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter. Mit Verfügung vom 5. März 2026 nahm der Abteilungspräsident die weitegerleitete Eingabe als (ergänzende) Beschwerde entgegen. Zugleich wies er die Beteiligten darauf hin, dass mit der Verfügung der B.________ AG vom
  4. Januar 2026 eine Drittperson (C.________) ins Recht gefasst wor- den sei, die mit A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in kei- nem erkennbaren Zusammenhang zu stehen scheine und sich daher die Frage nach der Nichtigkeit der Verfügung stelle. Die B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) spricht sich mit Beschwerde- antwort vom 17. März 2026 sinngemäss gegen die Nichtigkeit der Ver- fügung vom 5. Januar 2026 aus, wohingegen das Regierungsstatthal- teramt in der Vernehmlassung vom 11. März 2026 eine solche bejaht. – Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Das gilt auch dann, wenn die Vorinstanz wie hier einen negativen Prozessentscheid gefällt hat (Nichteintretensent- scheid; BVR 2013 S. 536 E. 1.1). Selbst wenn ursprünglich kein taug- liches (weil hier allenfalls nichtiges) Anfechtungsobjekt vorliegt, bildet ein gestützt darauf ergangener Nichteintretensentscheid der ersten Beschwerdeinstanz ein zulässiges Anfechtungsobjekt der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde. Die Qualifikation des ursprünglichen Akts erfolgt diesfalls im Rahmen der (materiellen) Prüfung der Rechtmäs- sigkeit des Prozessentscheids (Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 17). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.06.2026, Nr. 100.2026.75U, Seite 4 – A.________ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; BVR 2013 S. 536 E. 1.1). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. – Am Eintreten auf die Beschwerde ändert im Übrigen nichts, dass der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Rechtsbegehren 2 untechnisch die Feststellung verlangt, dass ihm die Beschwerdefrist gegen die Verfügung vom 5. Januar 2026 «nicht entgegengehalten» werden könne und die Frist (eventuell) «wiederherzustellen» sei. Hier- bei handelt es sich der Sache nach nicht um ein formelles Feststell- ungsbegehren oder Wiederherstellungsgesuch, sondern um Begrün- dungselemente der Beschwerde, wie sich aus der Formulierung des Rechtsbegehrens und den weiteren Ausführungen in der Beschwerde ergibt (allgemein zur Auslegung von Anträgen insb. bei Laieneingaben Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13 und 18, je mit Hinweisen). – Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). – Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide be- handeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterin oder Einzelrichter. Die einzelrichterliche Zuständigkeit ist zudem angesichts des deutlich unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts der vorliegenden Angelegenheit gegeben (Art. 57 Abs. 1 und 2 Bst. c des Gesetzes vom
  5. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). – Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2026 sei «in zentralen Identi- tätsdaten widersprüchlich». In der Anrede und im Dispositiv werde eine andere Person genannt, was die Vorinstanz nicht hätte unberücksich- tigt lassen dürfen. Dem hält die Beschwerdegegnerin in ihrer Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.06.2026, Nr. 100.2026.75U, Seite 5 schwerdeantwort entgegen, es sei erkennbar gewesen, dass der Be- schwerdeführer der Adressat der Verfügung vom 5. Januar 2026 sei. Insbesondere sei in der Verfügung klar ersichtlich, um welche Rech- nungsnummern, Betreibungsnummern und offenen Gebühren es sich handle. Trotz der offensichtlich falschen Anrede sowie der falschen Schreibeweise des Namens im Fliesstext habe der Beschwerdeführer erkannt, dass es sich um keine andere Person und keine andere For- derung handeln könne. Er habe nach der Zustellung des Zahlungsbe- fehls denn auch Kontakt aufgenommen und den Rechnungsbetrag ohne Gebühren beglichen. Die Vorinstanz hat in ihrer Beschwerdever- nehmlassung vom 11. März 2026 sodann eingeräumt, dass sie im an- gefochtenen Nichteintretensentscheid einzig den Lauf der Rechtsmit- telfrist geprüft habe, die Verfügung vom 5. Januar 2026 aber an einem gravierenden Mangel leide und wohl als nichtig anzusehen sei (act. 4). – Eine Verfügung muss gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. e VRPG unter ande- rem die Adressatinnen und Adressaten enthalten. Über die Identität und Stellung der genannten Person dürfen kein Zweifel aufkommen. Falsche Schreibweise von Namen, falsche Adressangaben oder das Nennen eines Pseudonyms schaden nicht, sofern die angesprochenen Personen identifizierbar sind und aufgrund der Umstände erkennen müssen, dass sie gemeint sind (Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 8; Michel Daum, a.a.O., Art. 52 N. 11, 15). – Das Dispositiv einer Verfügung oder eines Entscheids (Verfügungsfor- mel) enthält die für die Beteiligten verbindlichen Anordnungen der Behörde. Nur die Verfügungsformel wird rechtswirksam. Diese muss klar, vollständig und widerspruchsfrei sein. Das trifft zu, wenn die An- ordnungen – allenfalls unter Rückgriff auf die Begründung – so weit bestimmt sind, dass sie unmittelbar durchgesetzt und vollzogen wer- den können. Das Dispositiv muss mithin so formuliert sein, dass für die Adressatinnen und Adressaten sowie die verfügende Behörde glei- chermassen klar und unmissverständlich ist, was zwischen ihnen ge- nau gilt. Ist eine Verfügung mangelhaft, hängt die Rechtsfolge von der Schwere der Fehlerhaftigkeit ab. Anordnungen, denen sich auch durch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.06.2026, Nr. 100.2026.75U, Seite 6 Auslegung nicht entnehmen lässt, welche Rechte bzw. Pflichten sie regeln sollen, leiden an einem derart gewichtigen Mangel, dass sie nichtig sind (zum Ganzen Michel Daum, a.a.O., Art. 52 N. 1, 10 ff., 15; VGE 2025/21 vom 19.3.2026 E. 5.1, 2019/105 vom 20.4.2020 E. 2.2, je betreffend die baupolizeiliche Wiederherstellung). – Im Dispositiv der Verfügung vom 5. Januar 2026 der Beschwerdegeg- nerin wird «C.________» zur Bezahlung der eingeforderten Kosten und Gebühren verpflichtet (Ziff. 1). Anders als die Beschwerdegegne- rin ausführt, handelt es sich hierbei nicht lediglich um eine «falsche Schreibweise des Namens» des Beschwerdeführers, sondern um eine gänzlich andere Person. Der Name des Beschwerdeführers selber wird im Dispositiv nirgends erwähnt. Zwar werden dort offene Beträge genannt (Ziff. 1) sowie eine Betreibungsnummer (Ziff. 2), die laut den Angaben der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Be- schwerdeführer stehen. Dadurch wird der Widerspruch zwischen dem Schuldner und der mit dem Dispositiv verpflichteten Person aber nicht behoben. Auch eine Auslegung anhand der Begründung der Verfü- gung bringt nicht die erforderliche Klarheit: Selbst wenn die dort ge- nannten Daten und die Rechnungsnummer auf den Zahlungsverkehr mit dem Beschwerdeführer hinweisen, legt die Anrede der Verfügung («Sehr geehrter Herr C.________») nahe, dass das Rechtsverhältnis mit der im Dispositiv genannten Drittperson (C.________) geregelt werden soll. Die Anrede wiederum steht im Widerspruch zur Betreff- zeile der Verfügung («Rechnung: A.________ [Kd-Nr. 1________]»). Insgesamt erscheint die Verfügung also als eine Vermischung von For- derungen in zwei Fällen, wobei im für die Rechtswirksamkeit massge- benden Verfügungsdispositiv ausschliesslich jene Person mit Namen genannt wird, an die sich die Verfügung offenbar gerade nicht richten sollte. Somit kann nicht gesagt werden, die verfügende Beschwerde- gegnerin habe klare und widerspruchsfreie Anordnungen getroffen. Dass die Verfügung dem Beschwerdeführer eröffnet wurde, macht die- sen schliesslich nicht automatisch zum Verfügungsadressaten, ist doch der Zustellungsempfänger vom Subjekt des der Verfügung zu- grundeliegenden Rechtsverhältnisses zu unterscheiden (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 12 N. 15). Unter diesen Umständen erscheint die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.06.2026, Nr. 100.2026.75U, Seite 7 Vollstreckbarkeit der getroffenen Anordnungen äusserst zweifelhaft (vgl. BGE 116 V 335 E. 4). Damit leidet die Verfügung der Beschwer- degegnerin vom 5. Januar 2026 an einem derart gravierenden Mangel, dass sie als nichtig zu qualifizieren ist (vgl. zu den Voraussetzungen im Allgemeinen etwa Markus Müller, a.a.O., Art. 49 N. 85 ff.). – Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nach Auffassung der Beschwerdegegnerin «erkannt [hat], dass es sich um keine andere Person und keine andere Forderung handeln kann» (Beschwerdeant- wort S. 1). Die in diesem Zusammenhang erwähnte Kontaktaufnahme mit der Beschwerdegegnerin erfolgte Mitte Dezember 2025 und damit vor Erlass der Verfügung vom 5. Januar 2026 (vgl. auch den Mailver- kehr zwischen den Parteien, act. 5A). Ausserdem ist zu bedenken, dass klare und widerspruchsfreie Anordnungen namentlich auch für Dritte bedeutsam sind (insb. Vollstreckungsbehörde). Auch die Be- schreitung des Rechtsmittelwegs belegt nicht, dass der Beschwerde- führer die Verfügung in guten Treuen als an sich gerichtet verstehen musste, rügt er doch gerade (zu Recht) die Widersprüchlichkeit der darin enthaltenen Angaben (Beschwerde insb. S. 2; vgl. auch Be- schwerde an die Vorinstanz vom 9.2.2026, Akten 4A pag. 4 f.). – Die Nichtigkeit einer Verfügung bzw. eines Entscheids ist von sämtli- chen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu be- achten und kann insbesondere auch im Rechtsmittelverfahren festge- stellt werden. Da nichtigen Verfügungen bzw. Entscheiden jede Ver- bindlichkeit und Rechtswirkung abgeht, fehlt es in solchen Fällen zwar grundsätzlich an einem tauglichen Anfechtungsobjekt; es greift aber in aller Regel zu kurz, wenn es die angerufene Rechtsmittelbehörde in einem solchen Fall bei einem schlichten Nichteintretensentscheid be- wenden lässt. Vielmehr besteht aus Gründen der Rechtssicherheit re- gelmässig ein schützenswertes Bedürfnis, den Schein der zu befolgen- den Anordnung ausdrücklich zu beseitigen. Die Anfechtung einer nich- tigen Verfügung oder eines nichtigen Entscheids läuft daher im Ergeb- nis (zumindest auch) auf die autoritative Feststellung hinaus, dass ein nichtiger Akt ohne Rechtswirksamkeit vorliegt, was aus Gründen der Rechtssicherheit auch im Dispositiv des Rechtsmittelentscheids Nie- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.06.2026, Nr. 100.2026.75U, Seite 8 derschlag finden muss (zum Ganzen BGE 139 II 243 E. 11.2, 136 II 415 E. 1.2 und 3.3, 132 II 342 E. 2.3; BVR 2013 S. 536 E. 3.2; Markus Müller, a.a.O., Art. 49 N. 85; Yvo Hangartner, Die Anfechtung nichtiger Verfügungen und von Scheinverfügungen, in AJP 2003 S. 1053 ff., 1054; ausführlich zur Problematik Yannick Weber, Die Nichtigkeit im öffentlichen Recht, Diss. Zürich 2023, N. 280 ff.). – Der Beschwerdeführer hat beim Regierungsstatthalteramt einen nich- tigen Veraltungsakt angefochten, womit nach dem hiervor Erwogenen kein taugliches Anfechtungsobjekt vorlag. Insoweit ist das Nichteintre- ten der Vorinstanz vom 17. Februar 2026 jedenfalls im Ergebnis nicht rechtfehlerhaft. Dabei ist allerdings unerheblich, ob der Beschwerde- führer die Rechtsmittelfrist im vorinstanzlichen Verfahren verpasst hat, ist doch die Nichtigkeit wie erwähnt von sämtlichen rechtsanwenden- den Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten. Die Frage der Fristwahrung kann insoweit dahingestellt bleiben (vgl. auch Rechtsbe- gehren 2). Somit besteht keine Veranlassung zur Aufhebung des an- gefochtenen Erkenntnisses auf Nichteintreten, auch wenn die Begrün- dung des Verwaltungsgerichts von jener der Vorinstanz abweicht (zur sog. Substitution der Motive Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 3; BVR 2020 S. 7 E. 2.2). Die Vorinstanz hätte es jedoch nicht bei einem blossen Nichteintretensentscheid bewenden lassen dürfen, sondern aus Gründen der Rechtssicherheit zugleich die Nichtigkeit der Verfü- gung vom 5. Januar 2026 der Beschwerdegegnerin feststellen müs- sen. Das Dispositiv des angefochtenen Entscheids vom 17. Februar 2026 ist daher mit der entsprechenden Feststellung zu ergänzen. – Damit erübrigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz (Rechtsbe- gehren 3). Weiter kann darauf verzichtet werden, über das noch nicht behandelte vorsorgliche Massnahmengesuch des Beschwerdeführers (Rechtsbegehren 4) zu entscheiden (vgl. Daum/Rechsteiner, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 27 N. 21). – Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen durch und gilt als obsiegend. Bei der unterliegenden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.06.2026, Nr. 100.2026.75U, Seite 9 Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine Behörde im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG (zur hier interessierenden Übertragung der behördlichen Aufgabe zur Stromversorgung auf die Beschwerdegeg- nerin vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 24. September 1999 über die Energie- und Wasserversorgung sowie das Verhältnis der Stadt Thun zur B.________ AG; ferner Art. 1 f. des Stromversorgungsreglements der B.________ AG vom 20. September 2019 [SVR]; vgl. auch Michel Daum, a.a.O., Art. 2 N. 21 ff.). Da sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, sind ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdefüh- rer verlangt zudem eine Parteikostenentschädigung (Rechtsbegeh- ren 5). Bei aufwendigen Verfahren kann die Verwaltungsjustizbehörde Privaten, die ihren Prozess selber geführt haben, eine angemessene Parteientschädigung und Auslagenersatz zuerkennen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG). Dabei handelt es sich um eine Billig- keitsentschädigung, die nur ausnahmsweise und mit grosser Zurück- haltung zugesprochen wird (BVR 2013 S. 423 E. 4.2, 2012 S. 1 E. 6; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 29). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, hat doch der Beschwerdeführer eine lediglich kurze Be- schwerde eingereicht (zwei Seiten) und stellen sich keine besonders anspruchsvollen Rechts- oder Sachverhaltsfragen. Es sind somit keine Parteikosten zu sprechen. – Die im vorinstanzlichen Verfahren angefallenen Kosten sind an sich nach denselben Grundsätzen neu zu verlegen. Der stellvertretende Regierungsstatthalter hat im angefochtenen Entscheid allerdings auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet und keine Parteikosten gesprochen. Es besteht daher keine Veranlassung, diesen Kosten- schluss abzuändern. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.06.2026, Nr. 100.2026.75U, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  6. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des stellvertretenden Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Thun vom 17. Februar 2026 wird wie folgt ergänzt (Ziff. 4 des Dispositivs, Ergänzung kursiv): «4. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Es wird festgestellt, dass die Verfügung der B.________ AG vom 5. Januar 2026 nichtig ist.»
  7. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
  8. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Parteikosten ge- sprochen.
  9. Die Kostenregelung vor dem Regierungsstatthalteramt Thun bleibt unver- ändert.
  10. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Thun Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2026.75U DAM/GRS/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. Juni 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Gerichtsschreiber Grossrieder A.________ Beschwerdeführer gegen B.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Thun Scheibenstrasse 3, 3600 Thun betreffend Stromrechnung; Mahn- und Inkassogebühren, Verzugszins; Nichteintreten auf Beschwerde (Entscheid des stellvertretenden Regie- rungsstatthalters des Verwaltungskreises Thun vom 17. Februar 2026; vbv 7/2026)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.06.2026, Nr. 100.2026.75U, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: – Am 5. Januar 2026 erliess die B.________ AG eine an A.________ adressierte Verfügung mit folgendem Inhalt: «Rechnung: A.________ (Kd-Nr. 1________) Sehr geehrter Herr C.________ Die folgende Rechnung wurde Ihnen durch die B.________ AG zuge- stellt: 1 Rechnungsnummer: ... Die Rechnung war am 27.08.2025 zur Zahlung fällig. Am 02.12.2025 hat Sie die B.________ AG betrieben. Gegen den Zahlungsbefehl vom 03.12.2025 haben Sie am 12.12.2025 Rechtsvorschlag erhoben. Die Rechnung wurde per 17.12.2025 bezahlt. Demnach wird gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des - Stromversorgungsreglements der B.________ AG vom 20. Septem- ber 2019 (SVR), insbesondere Art. 7, 8, 9, 38, 64, 69 und 70 SVR, sowie Art. 7, 16, 24, 25, 26, 27, 28 und 34 dem zugehörigen Strom- tarif vom 19. September 2024 verfügt:

1. C.________ hat der B.________ AG für die Mahn- und Inkassoge- bühren CHF 35.00 sowie die Kosten von CHF 21.00 für den Zah- lungsbefehl und die aufgelaufenen Verzugszinsen (3 % für den Zeit- raum vom 28.08.2025-17.12.2025) von CHF 0.40 zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … Betreibungsamt Ober- land, Dienststelle Oberland West, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun wird hiermit aufgehoben.

3. Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief:

- A.________ [Unterzeichnung und Rechtsmittelbelehrung]» – Dagegen erhob A.________ am 9. Februar 2026 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Thun. Er beantragte insbesondere, die Ver- fügung sei vollumfänglich aufzuheben, eventuell für nichtig zu erklären. Mit Entscheid vom 17. Februar 2026 trat der stellvertretende Regie- rungsstatthalter nicht auf die Beschwerde ein mit der Begründung, die Rechtsmittelfrist sei nicht eingehalten. – Gegen den Nichteintretensentscheid hat A.________ am 2. März 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Er beantragt die Auf- hebung des angefochtenen Entscheids (Rechtsbegehren 1) sowie die Rückweisung an die Vorinstanz bzw. die Feststellung der Nichtigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.06.2026, Nr. 100.2026.75U, Seite 3 der Verfügung der B.________ AG vom 5. Januar 2026 (vgl. Rechts- begehren 2 und 3). Zudem stellt er ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Rechtsbegehren 4) und verlangt eine Parteikostenent- schädigung (Rechtsbegehren 5). – Ebenfalls am 2. März 2026 reichte A.________ bei Direktion für Inne- res und Justiz des Kantons Bern (DIJ) eine «Dienstaufsichtsbe- schwerde/Aufsichtsanzeige» gegen das Regierungsstatthalteramt Thun ein. Die DIJ leite die Eingabe mit Schreiben vom 3. März 2026 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter. Mit Verfügung vom 5. März 2026 nahm der Abteilungspräsident die weitegerleitete Eingabe als (ergänzende) Beschwerde entgegen. Zugleich wies er die Beteiligten darauf hin, dass mit der Verfügung der B.________ AG vom

5. Januar 2026 eine Drittperson (C.________) ins Recht gefasst wor- den sei, die mit A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in kei- nem erkennbaren Zusammenhang zu stehen scheine und sich daher die Frage nach der Nichtigkeit der Verfügung stelle. Die B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) spricht sich mit Beschwerde- antwort vom 17. März 2026 sinngemäss gegen die Nichtigkeit der Ver- fügung vom 5. Januar 2026 aus, wohingegen das Regierungsstatthal- teramt in der Vernehmlassung vom 11. März 2026 eine solche bejaht. – Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Das gilt auch dann, wenn die Vorinstanz wie hier einen negativen Prozessentscheid gefällt hat (Nichteintretensent- scheid; BVR 2013 S. 536 E. 1.1). Selbst wenn ursprünglich kein taug- liches (weil hier allenfalls nichtiges) Anfechtungsobjekt vorliegt, bildet ein gestützt darauf ergangener Nichteintretensentscheid der ersten Beschwerdeinstanz ein zulässiges Anfechtungsobjekt der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde. Die Qualifikation des ursprünglichen Akts erfolgt diesfalls im Rahmen der (materiellen) Prüfung der Rechtmäs- sigkeit des Prozessentscheids (Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 17).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.06.2026, Nr. 100.2026.75U, Seite 4 – A.________ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; BVR 2013 S. 536 E. 1.1). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. – Am Eintreten auf die Beschwerde ändert im Übrigen nichts, dass der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Rechtsbegehren 2 untechnisch die Feststellung verlangt, dass ihm die Beschwerdefrist gegen die Verfügung vom 5. Januar 2026 «nicht entgegengehalten» werden könne und die Frist (eventuell) «wiederherzustellen» sei. Hier- bei handelt es sich der Sache nach nicht um ein formelles Feststell- ungsbegehren oder Wiederherstellungsgesuch, sondern um Begrün- dungselemente der Beschwerde, wie sich aus der Formulierung des Rechtsbegehrens und den weiteren Ausführungen in der Beschwerde ergibt (allgemein zur Auslegung von Anträgen insb. bei Laieneingaben Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13 und 18, je mit Hinweisen). – Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). – Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide be- handeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterin oder Einzelrichter. Die einzelrichterliche Zuständigkeit ist zudem angesichts des deutlich unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts der vorliegenden Angelegenheit gegeben (Art. 57 Abs. 1 und 2 Bst. c des Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). – Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2026 sei «in zentralen Identi- tätsdaten widersprüchlich». In der Anrede und im Dispositiv werde eine andere Person genannt, was die Vorinstanz nicht hätte unberücksich- tigt lassen dürfen. Dem hält die Beschwerdegegnerin in ihrer Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.06.2026, Nr. 100.2026.75U, Seite 5 schwerdeantwort entgegen, es sei erkennbar gewesen, dass der Be- schwerdeführer der Adressat der Verfügung vom 5. Januar 2026 sei. Insbesondere sei in der Verfügung klar ersichtlich, um welche Rech- nungsnummern, Betreibungsnummern und offenen Gebühren es sich handle. Trotz der offensichtlich falschen Anrede sowie der falschen Schreibeweise des Namens im Fliesstext habe der Beschwerdeführer erkannt, dass es sich um keine andere Person und keine andere For- derung handeln könne. Er habe nach der Zustellung des Zahlungsbe- fehls denn auch Kontakt aufgenommen und den Rechnungsbetrag ohne Gebühren beglichen. Die Vorinstanz hat in ihrer Beschwerdever- nehmlassung vom 11. März 2026 sodann eingeräumt, dass sie im an- gefochtenen Nichteintretensentscheid einzig den Lauf der Rechtsmit- telfrist geprüft habe, die Verfügung vom 5. Januar 2026 aber an einem gravierenden Mangel leide und wohl als nichtig anzusehen sei (act. 4). – Eine Verfügung muss gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. e VRPG unter ande- rem die Adressatinnen und Adressaten enthalten. Über die Identität und Stellung der genannten Person dürfen kein Zweifel aufkommen. Falsche Schreibweise von Namen, falsche Adressangaben oder das Nennen eines Pseudonyms schaden nicht, sofern die angesprochenen Personen identifizierbar sind und aufgrund der Umstände erkennen müssen, dass sie gemeint sind (Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 8; Michel Daum, a.a.O., Art. 52 N. 11, 15). – Das Dispositiv einer Verfügung oder eines Entscheids (Verfügungsfor- mel) enthält die für die Beteiligten verbindlichen Anordnungen der Behörde. Nur die Verfügungsformel wird rechtswirksam. Diese muss klar, vollständig und widerspruchsfrei sein. Das trifft zu, wenn die An- ordnungen – allenfalls unter Rückgriff auf die Begründung – so weit bestimmt sind, dass sie unmittelbar durchgesetzt und vollzogen wer- den können. Das Dispositiv muss mithin so formuliert sein, dass für die Adressatinnen und Adressaten sowie die verfügende Behörde glei- chermassen klar und unmissverständlich ist, was zwischen ihnen ge- nau gilt. Ist eine Verfügung mangelhaft, hängt die Rechtsfolge von der Schwere der Fehlerhaftigkeit ab. Anordnungen, denen sich auch durch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.06.2026, Nr. 100.2026.75U, Seite 6 Auslegung nicht entnehmen lässt, welche Rechte bzw. Pflichten sie regeln sollen, leiden an einem derart gewichtigen Mangel, dass sie nichtig sind (zum Ganzen Michel Daum, a.a.O., Art. 52 N. 1, 10 ff., 15; VGE 2025/21 vom 19.3.2026 E. 5.1, 2019/105 vom 20.4.2020 E. 2.2, je betreffend die baupolizeiliche Wiederherstellung). – Im Dispositiv der Verfügung vom 5. Januar 2026 der Beschwerdegeg- nerin wird «C.________» zur Bezahlung der eingeforderten Kosten und Gebühren verpflichtet (Ziff. 1). Anders als die Beschwerdegegne- rin ausführt, handelt es sich hierbei nicht lediglich um eine «falsche Schreibweise des Namens» des Beschwerdeführers, sondern um eine gänzlich andere Person. Der Name des Beschwerdeführers selber wird im Dispositiv nirgends erwähnt. Zwar werden dort offene Beträge genannt (Ziff. 1) sowie eine Betreibungsnummer (Ziff. 2), die laut den Angaben der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Be- schwerdeführer stehen. Dadurch wird der Widerspruch zwischen dem Schuldner und der mit dem Dispositiv verpflichteten Person aber nicht behoben. Auch eine Auslegung anhand der Begründung der Verfü- gung bringt nicht die erforderliche Klarheit: Selbst wenn die dort ge- nannten Daten und die Rechnungsnummer auf den Zahlungsverkehr mit dem Beschwerdeführer hinweisen, legt die Anrede der Verfügung («Sehr geehrter Herr C.________») nahe, dass das Rechtsverhältnis mit der im Dispositiv genannten Drittperson (C.________) geregelt werden soll. Die Anrede wiederum steht im Widerspruch zur Betreff- zeile der Verfügung («Rechnung: A.________ [Kd-Nr. 1________]»). Insgesamt erscheint die Verfügung also als eine Vermischung von For- derungen in zwei Fällen, wobei im für die Rechtswirksamkeit massge- benden Verfügungsdispositiv ausschliesslich jene Person mit Namen genannt wird, an die sich die Verfügung offenbar gerade nicht richten sollte. Somit kann nicht gesagt werden, die verfügende Beschwerde- gegnerin habe klare und widerspruchsfreie Anordnungen getroffen. Dass die Verfügung dem Beschwerdeführer eröffnet wurde, macht die- sen schliesslich nicht automatisch zum Verfügungsadressaten, ist doch der Zustellungsempfänger vom Subjekt des der Verfügung zu- grundeliegenden Rechtsverhältnisses zu unterscheiden (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 12 N. 15). Unter diesen Umständen erscheint die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.06.2026, Nr. 100.2026.75U, Seite 7 Vollstreckbarkeit der getroffenen Anordnungen äusserst zweifelhaft (vgl. BGE 116 V 335 E. 4). Damit leidet die Verfügung der Beschwer- degegnerin vom 5. Januar 2026 an einem derart gravierenden Mangel, dass sie als nichtig zu qualifizieren ist (vgl. zu den Voraussetzungen im Allgemeinen etwa Markus Müller, a.a.O., Art. 49 N. 85 ff.). – Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nach Auffassung der Beschwerdegegnerin «erkannt [hat], dass es sich um keine andere Person und keine andere Forderung handeln kann» (Beschwerdeant- wort S. 1). Die in diesem Zusammenhang erwähnte Kontaktaufnahme mit der Beschwerdegegnerin erfolgte Mitte Dezember 2025 und damit vor Erlass der Verfügung vom 5. Januar 2026 (vgl. auch den Mailver- kehr zwischen den Parteien, act. 5A). Ausserdem ist zu bedenken, dass klare und widerspruchsfreie Anordnungen namentlich auch für Dritte bedeutsam sind (insb. Vollstreckungsbehörde). Auch die Be- schreitung des Rechtsmittelwegs belegt nicht, dass der Beschwerde- führer die Verfügung in guten Treuen als an sich gerichtet verstehen musste, rügt er doch gerade (zu Recht) die Widersprüchlichkeit der darin enthaltenen Angaben (Beschwerde insb. S. 2; vgl. auch Be- schwerde an die Vorinstanz vom 9.2.2026, Akten 4A pag. 4 f.). – Die Nichtigkeit einer Verfügung bzw. eines Entscheids ist von sämtli- chen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu be- achten und kann insbesondere auch im Rechtsmittelverfahren festge- stellt werden. Da nichtigen Verfügungen bzw. Entscheiden jede Ver- bindlichkeit und Rechtswirkung abgeht, fehlt es in solchen Fällen zwar grundsätzlich an einem tauglichen Anfechtungsobjekt; es greift aber in aller Regel zu kurz, wenn es die angerufene Rechtsmittelbehörde in einem solchen Fall bei einem schlichten Nichteintretensentscheid be- wenden lässt. Vielmehr besteht aus Gründen der Rechtssicherheit re- gelmässig ein schützenswertes Bedürfnis, den Schein der zu befolgen- den Anordnung ausdrücklich zu beseitigen. Die Anfechtung einer nich- tigen Verfügung oder eines nichtigen Entscheids läuft daher im Ergeb- nis (zumindest auch) auf die autoritative Feststellung hinaus, dass ein nichtiger Akt ohne Rechtswirksamkeit vorliegt, was aus Gründen der Rechtssicherheit auch im Dispositiv des Rechtsmittelentscheids Nie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.06.2026, Nr. 100.2026.75U, Seite 8 derschlag finden muss (zum Ganzen BGE 139 II 243 E. 11.2, 136 II 415 E. 1.2 und 3.3, 132 II 342 E. 2.3; BVR 2013 S. 536 E. 3.2; Markus Müller, a.a.O., Art. 49 N. 85; Yvo Hangartner, Die Anfechtung nichtiger Verfügungen und von Scheinverfügungen, in AJP 2003 S. 1053 ff., 1054; ausführlich zur Problematik Yannick Weber, Die Nichtigkeit im öffentlichen Recht, Diss. Zürich 2023, N. 280 ff.). – Der Beschwerdeführer hat beim Regierungsstatthalteramt einen nich- tigen Veraltungsakt angefochten, womit nach dem hiervor Erwogenen kein taugliches Anfechtungsobjekt vorlag. Insoweit ist das Nichteintre- ten der Vorinstanz vom 17. Februar 2026 jedenfalls im Ergebnis nicht rechtfehlerhaft. Dabei ist allerdings unerheblich, ob der Beschwerde- führer die Rechtsmittelfrist im vorinstanzlichen Verfahren verpasst hat, ist doch die Nichtigkeit wie erwähnt von sämtlichen rechtsanwenden- den Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten. Die Frage der Fristwahrung kann insoweit dahingestellt bleiben (vgl. auch Rechtsbe- gehren 2). Somit besteht keine Veranlassung zur Aufhebung des an- gefochtenen Erkenntnisses auf Nichteintreten, auch wenn die Begrün- dung des Verwaltungsgerichts von jener der Vorinstanz abweicht (zur sog. Substitution der Motive Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 3; BVR 2020 S. 7 E. 2.2). Die Vorinstanz hätte es jedoch nicht bei einem blossen Nichteintretensentscheid bewenden lassen dürfen, sondern aus Gründen der Rechtssicherheit zugleich die Nichtigkeit der Verfü- gung vom 5. Januar 2026 der Beschwerdegegnerin feststellen müs- sen. Das Dispositiv des angefochtenen Entscheids vom 17. Februar 2026 ist daher mit der entsprechenden Feststellung zu ergänzen. – Damit erübrigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz (Rechtsbe- gehren 3). Weiter kann darauf verzichtet werden, über das noch nicht behandelte vorsorgliche Massnahmengesuch des Beschwerdeführers (Rechtsbegehren 4) zu entscheiden (vgl. Daum/Rechsteiner, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 27 N. 21). – Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen durch und gilt als obsiegend. Bei der unterliegenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.06.2026, Nr. 100.2026.75U, Seite 9 Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine Behörde im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG (zur hier interessierenden Übertragung der behördlichen Aufgabe zur Stromversorgung auf die Beschwerdegeg- nerin vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 24. September 1999 über die Energie- und Wasserversorgung sowie das Verhältnis der Stadt Thun zur B.________ AG; ferner Art. 1 f. des Stromversorgungsreglements der B.________ AG vom 20. September 2019 [SVR]; vgl. auch Michel Daum, a.a.O., Art. 2 N. 21 ff.). Da sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, sind ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdefüh- rer verlangt zudem eine Parteikostenentschädigung (Rechtsbegeh- ren 5). Bei aufwendigen Verfahren kann die Verwaltungsjustizbehörde Privaten, die ihren Prozess selber geführt haben, eine angemessene Parteientschädigung und Auslagenersatz zuerkennen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG). Dabei handelt es sich um eine Billig- keitsentschädigung, die nur ausnahmsweise und mit grosser Zurück- haltung zugesprochen wird (BVR 2013 S. 423 E. 4.2, 2012 S. 1 E. 6; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 29). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, hat doch der Beschwerdeführer eine lediglich kurze Be- schwerde eingereicht (zwei Seiten) und stellen sich keine besonders anspruchsvollen Rechts- oder Sachverhaltsfragen. Es sind somit keine Parteikosten zu sprechen. – Die im vorinstanzlichen Verfahren angefallenen Kosten sind an sich nach denselben Grundsätzen neu zu verlegen. Der stellvertretende Regierungsstatthalter hat im angefochtenen Entscheid allerdings auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet und keine Parteikosten gesprochen. Es besteht daher keine Veranlassung, diesen Kosten- schluss abzuändern.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.06.2026, Nr. 100.2026.75U, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des stellvertretenden Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Thun vom 17. Februar 2026 wird wie folgt ergänzt (Ziff. 4 des Dispositivs, Ergänzung kursiv): «4. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Es wird festgestellt, dass die Verfügung der B.________ AG vom 5. Januar 2026 nichtig ist.»

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Parteikosten ge- sprochen.

4. Die Kostenregelung vor dem Regierungsstatthalteramt Thun bleibt unver- ändert.

5. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Regierungsstatthalteramt Thun Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.