opencaselaw.ch

100 2026 7

Staatshaftung

Bern VerwG · 2026-09-15 · Deutsch BE
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Am Abend des 17. Mai 2003 suchte A.________ wegen einer bein- betonten Hemiparese links, einer unvollständigen Lähmung der linken Kör- perhälfte, die Notfallstation des Inselspitals auf. Nach Durchführung einiger Untersuchungen und der Verabreichung von Medikamenten wurde A.________ nach Mitternacht ins Regionalspital B.________ verlegt. Am Mittag des 18. Mai 2003 verschlechterte sich ihr Zustand; es trat eine links- seitige Hemiplegie, eine vollständige Lähmung der linken Körperhälfte, auf, weswegen sie notfallmässig ins Inselspital zurückverlegt und dort operiert wurde. In den folgenden Monaten waren weitere Eingriffe sowie Aufenthalte im Spital und in der Rehabilitation notwendig. Heute ist A.________ halbsei- tig gelähmt und pflegebedürftig.

E. 1.2 A.________ stellte am 2. November 2012 bei der Inselspital-Stiftung ein Staatshaftungsgesuch um Ausrichtung einer Teilgenugtuung von Fr. 50'000.-- wegen ärztlicher Sorgfaltspflichtverletzung anlässlich ihrer Be- handlung im Inselspital am 17./18. Mai 2003. Die Inselspital-Stiftung wies das Begehren mit Verfügung vom 24. März 2016 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 28. April 2016 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 20. Februar 2018 dahin gut, dass es die Verfügung vom

24. März 2016 aufhob und die Sache zur weiteren Behandlung an die Inselspital-Stiftung zurückwies; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (VGE 2016/131; erster Rechtsgang). Mit Verfügung vom 30. März 2020 wies die Insel Gruppe AG, die das Verwaltungsverfahren übernommen hatte, das Gesuch um Ausrichtung einer Teilgenugtuung erneut ab. Die dagegen erho- bene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Dezem- ber 2024 dahin gut, dass es die Verfügung aufhob, den Genugtuungsan- spruch von A.________ dem Grundsatz nach bejahte und die Sache zur Festsetzung der Genugtuung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (VGE 2020/138). Die gegen dieses Urteil am 3. Februar 2025 erhobene Beschwerde in Zivilsa- chen der Insel Gruppe AG wies das Bundesgericht mit Urteil vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2026, Nr. 100.2026.7U, Seite 3

29. April 2025 ab, soweit es darauf eintrat (BGer 4A_54/2025; zweiter Rechtsgang).

E. 1.3 Mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 entschied die Insel Gruppe AG wie folgt: «1. Der Gesuchstellerin wird eine Genugtuung in der Höhe von CHF 50'000.00 zugesprochen.

E. 1.4 Gegen diese Verfügung hat A.________ am 6. Januar 2026 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: «Hauptsächlich 1. Die Verfügung der Insel Gruppe AG vom 11. Dezember 2025 sei zu annullieren. 2. Es sei der Beschwerdeführerin eine Teilgenugtuung von CHF 50'000.00 nebst Zins zu 5% ab dem 19. Mai 2003 durch das Inselspital zu bezahlen. 3. Die Insel Gruppe AG muss die Anwaltskosten der Beschwerdeführe- rin betragen. Eventuell 4. Die Verfügung sei an die Behörde zur korrekten Sachverhaltsklärung und zur Beantwortung der offenen Fragen zurückzuweisen.

E. 2 Die gestellten Beweisanträge werden abgewiesen.

E. 2.1 Ansprüche gegen die Inselspital-Stiftung bzw. die Insel Gruppe AG aus fehlerhafter ärztlicher Behandlung beurteilen sich im vorliegenden Fall nach der (alten) öffentlich-rechtlichen Haftungsordnung. Die erste Verfügung vom 24. März 2016 (vorne E. 1.1) erging vor Inkrafttreten der neuen Zustän- digkeitsordnung am 1. Februar 2019, welche die Zuständigkeit für bestimmte Ansprüche aus medizinischer Staatshaftung neu regelt (und auf den Zivilweg verweist; vgl. Art. 104a Abs. 3 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]). Entsprechend findet das bisherige Recht Anwen- dung (Art. T2-1 PG; weiterführend die beiden verwaltungsgerichtlichen Ur- teile des ersten und zweiten Rechtsgangs: VGE 2020/138 vom 16.12.2024 E. 1.1, 2016/131 vom 20.2.2018 E. 1.1). Das Verwaltungsgericht ist zur Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 75 Bst. c und Art. 76 f. VRPG zuständig (vgl. auch Art. 104a Abs. 2 PG).

E. 2.2 Gemäss Art. 71 Abs. 1 VRPG kann die verfügende Behörde, statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, zugunsten der beschwer- deführenden Partei ganz oder teilweise neu verfügen oder die angefochtene Verfügung aufheben. Dieses Recht besteht auch im zweitinstanzlichen Ver- fahren vor Verwaltungsgericht (vgl. Art. 83 VRPG). Über den Wortlaut dieser Bestimmung hinausgehend kann die Vorinstanz auch noch nach dem ersten Schriftenwechsel neu entscheiden bzw. auf ihre Entscheidung zurückkom-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2026, Nr. 100.2026.7U, Seite 5 men (vgl. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 71 N. 7).

E. 2.3 Die Insel Gruppe AG ist am 30. März 2026 auf die angefochtene Ver- fügung insofern zurückgekommen, als sie der Beschwerdeführerin zusätz- lich zur mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 zugesprochenen Teilgenug- tuung von Fr. 50'000.-- auf diesem Betrag Zins zu 5 % seit dem 19. Mai 2003 zugesprochen hat (vgl. vorne E. 1.4, auch zum Folgenden). Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zinszahlung wird damit vollumfänglich entsprochen (Hauptantrag Nr. 2). Insoweit ist das rechtserhebliche Interesse an einem verwaltungsgerichtlichen Entscheid weggefallen und das Verfahren antrags- gemäss als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Art. 39 Abs. 1 VRPG; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum ber- nischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 4; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 71 N. 14).

E. 2.4 Gegenüber der ursprünglichen Verfügung vom 11. Dezember 2025 keine inhaltliche Veränderung bringt indessen die neue Verfügung der Insel Gruppe AG vom 30. März 2026 im Kostenpunkt (vgl. vorne E. 1.3 f., wonach «keine Verfahrenskosten» erhoben werden). Damit ist insbesondere unver- ändert geblieben, dass die Insel Gruppe AG dem Begehren der Beschwer- deführerin auf Ersatz deren Anwaltskosten für das vorinstanzliche Verfahren nicht entsprochen hat (so ausdrücklich Beschwerdeantwort Rz. 22 ff.; vorne E. 1.3 f.). In dieser Hinsicht ist das Objekt der Streitigkeit mithin nicht weg- gefallen (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 71 N. 15).

E. 2.5 Die Beschwerdeführerin beantragt die Übernahme der «Anwaltskos- ten» bzw. der «Anwalts- und Parteikosten» durch die Insel Gruppe AG (vgl. vorne E. 1.4). Aus der Beschwerdebegründung im Verbund mit den Beilagen (zur Auslegung der Rechtsbegehren im Licht der Begründung statt vieler: BVR 2015 S. 468 E. 4.2) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Ersatz der im vorinstanzlichen Verfahren des ersten Rechtsgangs entstandenen Kosten von insgesamt Fr. 33'287.45 durch die Insel Gruppe AG ersetzt haben möchte (vgl. «Schlussbemerkungen» Ziff. III/3; Beschwerdebeilagen 4 f.). In den «Schlussbemerkungen» führt sie zudem Kosten des zweiten und dritten Rechtsgangs von Fr. 9'016.90 bzw. Fr. 14'995.-- auf (vgl. Kostennoten vom 30.5.2026, Beilagen zu den «Schlussbemerkungen» 9 f.) und verlangt, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2026, Nr. 100.2026.7U, Seite 6 «alle diese Kosten» im Gesamtbetrag von Fr. 57'299.35 von der Insel Gruppe AG übernommen werden («Schlussbemerkungen» Ziff. III/3). Diese Änderung des Rechtsbegehrens steht mit den bisherigen Rechtsbegehren in einem sachlichen Zusammenhang und ist nach Art. 26 VRPG i.V.m. Art. 227 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) zulässig. Nicht zu bean- standen ist in diesem Zusammenhang auch der Antrag auf Abschreibung des Verfahrens aufgrund Gegenstandslosigkeit und der Verzicht auf die Eventualbegehren (vorne E. 1.4). Sie erweitern den Streitgegenstand nicht und sind daher prozessual grundsätzlich zulässig (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 26 N. 7 und 17).

E. 2.6 Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.7 Soweit das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht gegenstandslos geworden ist, überprüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen Ent- scheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 3. Die Beschwerdeführerin verlangt den Ersatz der ihr entstandenen Kosten im bzw. in den vorinstanzlichen Verfahren (inkl. Verfahrensabschnitte des ers- ten und zweiten Rechtsgangs; vgl. vorne E. 1.2 ff.).

E. 3 Der Antrag auf Beiladung der … AG wird abgewiesen.

E. 3.1 Massgebend ist grundsätzlich die Regelung in Art. 104 ff. VRPG, insb. Art. 107 VRPG: Nach Art. 104 Abs. 1 VRPG umfassen die Parteikosten den Aufwand für die berufsmässige Parteivertretung. Gemäss Art. 107 Abs. 3 VRPG besteht im Verwaltungsverfahren kein Anspruch auf Parteikos- tenersatz. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es den Beteiligten im Ver- waltungs- und im Einspracheverfahren möglich und zumutbar ist, ihre Rechte selber zu wahren. Eine Pflicht zur Entrichtung einer Parteientschädi- gung im Sinn eines allgemeinen prozessualen Grundsatzes existiert nicht (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 107 N. 14 und Art. 108 N. 12; vgl. BGE 2C_127/2023 vom 3.12.2025, 132 II 47 E. 5.2; VGE 2013/195 vom 26.5.2014 E. 4.3.2 [bestätigt durch BGer 2C_630/2014 vom 24.10.2014]). –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2026, Nr. 100.2026.7U, Seite 7 Die von der Beschwerdeführerin angeführten anwaltlichen Kosten und Rechtsverfolgungsaufwendungen (vorne E. 2.5) stehen allesamt im Zusam- menhang mit dem mit Staatshaftungsgesuch vom 2. November 2012 ange- hobenen Verwaltungsverfahren, das zunächst mit Verfügung vom 24. März 2016 abgeschlossen und alsdann aufgrund zweimaliger verwaltungsgericht- licher Rückweisung zur Verfahrensfortsetzung (im Sinn der Erwägungen) weitergeführt wurde. Die für diese (drei) Verfahrensabschnitte vor der Vorinstanz geltend gemachten Kosten sind nach der klaren Regelung gemäss Art. 107 Abs. 3 VRPG von der Insel Gruppe AG – ungeachtet des jeweiligen Verfahrensausgangs vor Verwaltungsgericht – grundsätzlich nicht zu ersetzen.

E. 3.2 Spezialgesetzliche Regelungen, welche einen (ausnahmsweisen) Parteikostenersatz oder den Ersatz gewisser Parteiaufwendungen vorse- hen, bestehen im vorliegenden Fall nicht. Soweit sich die Beschwerdeführe- rin zur Begründung ihres Anspruchs auf Art. 109 Abs. 1 i.V.m. Art. 89 VRPG beruft (so «Schlussbemerkungen» Ziff. III/2), ist ihr entgegenzuhalten, dass sich diese Bestimmungen auf das Klageverfahren beziehen. Beim vorliegen- den Verfahren handelt es sich jedoch nicht um ein Klage-, sondern um ein Beschwerdeverfahren. Daran ändern auch die wiederholten Rückweisungen durch das Verwaltungsgericht nichts (vgl. vorne E. 1.2), führen diese doch nicht etwa dazu, dass die anschliessenden Verfahren vor der Vorinstanz zu einem gerichtlichen Klageverfahren würden oder die gesetzliche Regelung von Art. 107 Abs. 3 VRPG nicht gelten würde. Die Parteikosten der jeweili- gen Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht wurden demgegenüber nach den für das Beschwerdeverfahren geltenden Bestimmungen geregelt; anders als die Beschwerdeführerin meint («Schlussbemerkungen» Ziff. III/2), besteht wie erwähnt (vgl. vorne E. 2.1) für eine Anwendung von Art. 104a Abs. 3 PG aus intertemporalrechtlichen Gründen kein Raum.

E. 3.3 Am Voranstehenden ändert ferner der Einwand der Beschwerdefüh- rerin nichts, die Insel Gruppe AG habe «in missbräuchlicher, böswilliger und gegen Treu und Glauben verstossender Ausübung von Verfahrensrechten» gehandelt («Schlussbemerkungen» Ziff. III/3). Der damit zum Ausdruck ge- brachte Unmut ist zwar insofern nachvollziehbar, als es zunächst zur verwal- tungsgerichtlichen Rückweisung zur Sachverhaltsabklärung und -ergänzung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2026, Nr. 100.2026.7U, Seite 8 gekommen war und hierauf (dennoch) aufwändige Beweismassnahmen im Verfahren 100.2020.138 erforderlich waren. Daraus ist aber nicht zu schlies- sen (und von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht substanziiert dargetan), dass die Insel Gruppe AG Verfahrensrechte der Beschwerdefüh- rerin nachgerade missbräuchlich oder böswillig missachtet hätte oder – wie behauptet – sogar Gutachterfragen «gefälscht» worden wären mit der Folge, dass sich dies auf die hier strittige Rechtsverfolgungskostenregelung in ir- gendeiner Weise zu ihren Gunsten auswirken könnte (vgl. z.B. zum Verhält- nis nicht [vollständig] abgegoltener Anwalts- bzw. Rechtsverfolgungskosten zum Staatshaftungsrecht VGE 2016/16 vom 29.11.2016 E. 2.4 mit Hinwei- sen, 2013/195 vom 26.5.2014 E. 4.3.2 f. [bestätigt durch BGer 2C_630/2014 vom 24.10.2014], insb. unter Verweis auf BGE 117 II 394 E. 3b). 4. Die Beschwerdeführerin rügt im Übrigen in zweifacher Hinsicht eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs.

E. 4 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 4.1 Zunächst bringt sie vor, die Insel Gruppe AG habe ihr vor Erlass ihrer Verfügung vom 11. Dezember 2025 zu Unrecht kein rechtliches Gehör ge- währt (Beschwerde Ziff. II/4 f.; «Schlussbemerkungen» Ziff. II/4 f.). Im Allge- meinen ist keine eigenständige Anhörung zur Liquidation der Kosten erfor- derlich, wenn sich diese ohne weiteres aus dem Verfahrensausgang und den gesetzlichen Bestimmungen ergibt (Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 21). Diese Voraussetzung ist aufgrund der Regelung von Art. 107 Abs. 3 VRPG im vorliegenden Fall erfüllt (vgl. vorne E. 3.1). Die Insel Gruppe AG war da- her nicht gehalten, die Beschwerdeführerin vor der Kostenliquidation eigens anzuhören. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

E. 4.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Insel Gruppe AG habe nicht sämtliche Akten eingereicht bzw. ihre Akten seien unvollständig (vgl. Art. 23 Abs. 1 bzw. Art. 31 VRPG; zur Aktenführungspflicht BVR 2015 S. 557 E. 3.1). Sie führt aus, seit dem 2. November 2012 und bereits zuvor hätten zahlreiche Dokumente, Stellungnahmen und Expertisen bestanden, die im Dossier fehlten («Schlussbemerkungen» Ziff. III/3). Um welche kon-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2026, Nr. 100.2026.7U, Seite 9 kreten Aktenstücke es sich dabei handelt und inwiefern diese für den vorlie- genden Parteikostenstreit bedeutsam sein könnten, wird jedoch nicht näher ausgeführt. Auf die bloss pauschale Behauptung einer unvollständigen Ak- tenführung ist daher nicht weiter einzugehen, zumal selbst im Fall mangel- hafter Aktenführung nicht ersichtlich (und auch nicht dargetan) ist, inwiefern sich ein solcher Fehler im Rahmen der geltenden, klaren Parteikostenersatz- regelung nachteilig für die Beschwerdeführerin hätte auswirken können.

E. 5 Unter Kosten und Entschädigungsfolgen.» Die Insel Gruppe hat am 30. März 2026 zugunsten von A.________ insofern neu verfügt, als sie ihr nebst der Teilgenugtuung von Fr. 50'000.-- auf diesem Betrag einen Zins von 5 % seit dem 19. Mai 2003 zugesprochen hat (Dispositiv- Ziff. 1 f.). In Übereinstimmung mit der früheren Verfügung vom 11. Dezem- ber 2025 hat sie zudem Beweisanträge und einen Antrag auf Beiladung ab- gewiesen (Dispositiv-Ziff. 3 f.) sowie angeordnet, es würden «keine Verfahrenskosten erhoben» (Dispositiv-Ziff. 5), ohne dazu in den Erwägun- gen Ausführungen zu machen. Die Insel Gruppe AG hat in ihrer Beschwerde- antwort vom 30. März 2026 entsprechend die Abschreibung der Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit im Umfang ihrer Neuverfügung bezüglich Zins beantragt. Im Übrigen schliesst sie unter Verweis auf Art. 107 Abs. 3 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2026, Nr. 100.2026.7U, Seite 4 Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) auf Abweisung der Beschwerde. Mit «Schlussbemerkungen» vom 5. Juni 2026 hat die Beschwerdeführerin ebenfalls zusammenfassend die Abschreibung der Beschwerde hinsichtlich der Zinsen beantragt, jedoch an ihrem Begehren betreffend Parteikostener- satz für das Verfahren vor der Insel Gruppe AG festgehalten bzw. dieses wie folgt präzisiert (Antrag Nr. 2): «Die Anwaltskosten und Parteikosten der Beschwerdeführerin sind von der Beschwerdegegnerin zu betragen.» 2.

E. 5.1 Nach dem Erwogenen besteht kein Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf Ersatz der geltend gemachten Kosten betreffend das bzw. die vorinstanzlichen Verwaltungsverfahren. Die Beschwerde erweist sich als of- fensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit das verwaltungsgericht- liche Verfahren nicht gegenstandslos geworden ist (vorne E. 2.3). Das Ver- waltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist für die Verlegung der im ver- waltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten nach dem Unterlie- gerprinzip wie folgt zu differenzieren: Soweit das Verfahren abzuschreiben ist, hat die Insel Gruppe AG mit ihrer neuen Verfügung für die Gegenstands- losigkeit gesorgt und gilt deshalb im Verfahrens- und Parteikostenpunkt als unterliegend (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 110 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Ruth Herzog, a.a.O., Art. 71 N. 18 und Art. 110 N. 6). Was die Beurteilung der Beschwerde gegen die vorinstanzliche Kostenverlegung angeht, ist hingegen die Beschwerdeführerin unterliegende Partei (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). – Mit Blick auf die gesamten Umstände und die gestellten Rechtsbegehren ist die Beschwerdeführerin als zur Hälfte obsiegend bzw. unterliegend zu betrachten. Ihr und der Insel Gruppe AG, die in ihren Ver- mögensinteressen betroffenen ist, sind folglich die Verfahrenskosten je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. Art. 108 Abs. 1 und 2 Satz 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2026, Nr. 100.2026.7U, Seite 10

E. 5.3 Die Insel Gruppe AG hat trotz ihres hälftigen Obsiegens keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demgegenüber steht der Beschwerdeführerin ein hälftiger Parteikostenersatz zu (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

E. 5.4 Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom

28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom

17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikosten- verordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfah- ren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz zuzüglich allfälliger Zuschläge nach Art. 16 i.V.m. Art. 9 und 10 PKV; innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner Honorarnote vom 5. Juni 2026 ausgehend von einem Zeitaufwand von 29,33 Stunden ein Honorar von Fr. 9'309.-- geltend (inkl. Auslagen von Fr. 509.--; act. 12A). Die Kostennote gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass: Für die Ausarbeitung der (bloss zwei Seiten Begründung umfassenden) Be- schwerde einschliesslich Recherchen verrechnet der Rechtsvertreter insge- samt 330 Minuten, mithin 5,5 Stunden. Demgegenüber weist er für die Vor- bereitung und Ausarbeitung der «Schlussbemerkungen» 510 und 540 Minuten, mithin insgesamt 17,5 Stunden, aus. Mit der Neuverfügung vom 30. März 2026 hatte die Insel Gruppe AG die von der Beschwerdefüh- rerin verlangten Zinsen vollumfänglich zugesprochen, womit die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos geworden war (vgl. vorne E. 2.3). Gegen- stand der abschliessenden Stellungnahme waren damit im Wesentlichen noch nie geltend gemachte Parteikosten, wobei sich die Ausführungen dazu auf knapp drei Seiten beschränken. Hinzu kommt, dass die Frage des Par- teikostenersatzes und die hierfür massgebliche Regelung von Art. 107 Abs. 3 VRPG bereits in einer früheren Verfügung ausdrücklich thematisiert worden waren (vgl. Verfügung vom 24.3.2016, in unpag. Vorakten Insel Gruppe AG [act. 6B]). Die rechtliche Ausgangslage war der Beschwerdefüh- rerin damit bereits aus dem bisherigen Verfahren bekannt, wobei sie sich in ihren Ausführungen nicht näher mit ihr auseinandersetzt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb hierfür ein mehr als dreimal so hoher Zeitaufwand wie für die Ausarbeitung der Beschwerde angefallen sein soll. Unklar ist so-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2026, Nr. 100.2026.7U, Seite 11 dann, was alles mit dem Eintrag vom 5. Juni 2026 «Prise de position finale + 2 classeurs de Documents – 486 copies», für welchen die genannten 540 Minuten aufgeführt werden, konkret abgegolten werden soll. Soweit da- mit auch die Anfertigung von Kopien gemeint ist, sind diese grundsätzlich über die Auslagen abzurechnen. Der Rechtsvertreter weist hierfür Fr. 509.-- aus, ohne diese Auslagen näher aufzuschlüsseln. Damit ist nicht nachvoll- ziehbar, welche konkreten Auslagen mit diesem Betrag abgegolten werden sollen. Der Betrag lässt sich auch nicht ohne Weiteres als pauschalen Aus- lagenersatz erklären, der nach der Praxis höchstens 3 % des Honorars be- trägt (vgl. Ziff. 2.1 des Beschlusses der Abteilungskonferenz vom 23.4.2024 und BVR 2024 S. 390 E. 4), sondern geht darüber weit hinaus. Auch insoweit ist die Kostennote nicht hinreichend nachvollziehbar. Nach den vorgenann- ten Kriterien erscheint das geltend gemachte Honorar zudem generell als deutlich überhöht. Zwar ist aufgrund des Umfangs der Akten und des bereits länger dauernden Verfahrens ein gewisser Bearbeitungsaufwand nachvoll- ziehbar. Die Schwierigkeit der Sache ist demgegenüber als klar unterdurch- schnittlich zu beurteilen. Die sich stellenden Rechtsfragen waren, insbeson- dere nach der neuen Verfügung, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, sondern im Gegenteil vergleichsweise einfach und klar. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint ein Honorar von pauschal Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) angemessen.

E. 6 Entscheide letzter kantonaler Instanzen über Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber einem öffentlichen Spital nach öffentlich-rechtlicher Haftungsord- nung (vorne E. 2.1) unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110; vgl. Art. 72 Abs. 2 Bst. b BGG; BGer 4A_54/2025 vom 29.4.2025 E. 1). Da die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- nach Art. 74 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG er- reicht ist (vorne E. 2.5), ist auf dieses Rechtsmittel hinzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2026, Nr. 100.2026.7U, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren 100.2026.7 nicht gegenstandslos geworden ist.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 1'000.--, auferlegt. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten wer- den dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen), zur Hälfte, ausmachend Fr. 1'500.--, zu ersetzen.
  4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin Der Abteilungspräsident i.V.: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG liegt über Fr. 30'000.--.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2026.7U BUC/FRM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. September 2026 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident i.V. Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Fritschi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Insel Gruppe AG handelnd durch die statutarischen Organe, Fachstelle für Versicherungen, 3010 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Spitalhaftung; Zins für Teilgenugtuung, Parteikostenersatz (Verfügung der Insel Gruppe AG vom 11. Dezember 2025)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2026, Nr. 100.2026.7U, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1 Am Abend des 17. Mai 2003 suchte A.________ wegen einer bein- betonten Hemiparese links, einer unvollständigen Lähmung der linken Kör- perhälfte, die Notfallstation des Inselspitals auf. Nach Durchführung einiger Untersuchungen und der Verabreichung von Medikamenten wurde A.________ nach Mitternacht ins Regionalspital B.________ verlegt. Am Mittag des 18. Mai 2003 verschlechterte sich ihr Zustand; es trat eine links- seitige Hemiplegie, eine vollständige Lähmung der linken Körperhälfte, auf, weswegen sie notfallmässig ins Inselspital zurückverlegt und dort operiert wurde. In den folgenden Monaten waren weitere Eingriffe sowie Aufenthalte im Spital und in der Rehabilitation notwendig. Heute ist A.________ halbsei- tig gelähmt und pflegebedürftig. 1.2 A.________ stellte am 2. November 2012 bei der Inselspital-Stiftung ein Staatshaftungsgesuch um Ausrichtung einer Teilgenugtuung von Fr. 50'000.-- wegen ärztlicher Sorgfaltspflichtverletzung anlässlich ihrer Be- handlung im Inselspital am 17./18. Mai 2003. Die Inselspital-Stiftung wies das Begehren mit Verfügung vom 24. März 2016 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 28. April 2016 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 20. Februar 2018 dahin gut, dass es die Verfügung vom

24. März 2016 aufhob und die Sache zur weiteren Behandlung an die Inselspital-Stiftung zurückwies; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (VGE 2016/131; erster Rechtsgang). Mit Verfügung vom 30. März 2020 wies die Insel Gruppe AG, die das Verwaltungsverfahren übernommen hatte, das Gesuch um Ausrichtung einer Teilgenugtuung erneut ab. Die dagegen erho- bene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Dezem- ber 2024 dahin gut, dass es die Verfügung aufhob, den Genugtuungsan- spruch von A.________ dem Grundsatz nach bejahte und die Sache zur Festsetzung der Genugtuung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (VGE 2020/138). Die gegen dieses Urteil am 3. Februar 2025 erhobene Beschwerde in Zivilsa- chen der Insel Gruppe AG wies das Bundesgericht mit Urteil vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2026, Nr. 100.2026.7U, Seite 3

29. April 2025 ab, soweit es darauf eintrat (BGer 4A_54/2025; zweiter Rechtsgang). 1.3 Mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 entschied die Insel Gruppe AG wie folgt: «1. Der Gesuchstellerin wird eine Genugtuung in der Höhe von CHF 50'000.00 zugesprochen. 2. Die gestellten Beweisanträge werden abgewiesen. 3. Der Antrag auf Beiladung der … AG wird abgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. [Eröffnung]» 1.4 Gegen diese Verfügung hat A.________ am 6. Januar 2026 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: «Hauptsächlich 1. Die Verfügung der Insel Gruppe AG vom 11. Dezember 2025 sei zu annullieren. 2. Es sei der Beschwerdeführerin eine Teilgenugtuung von CHF 50'000.00 nebst Zins zu 5% ab dem 19. Mai 2003 durch das Inselspital zu bezahlen. 3. Die Insel Gruppe AG muss die Anwaltskosten der Beschwerdeführe- rin betragen. Eventuell 4. Die Verfügung sei an die Behörde zur korrekten Sachverhaltsklärung und zur Beantwortung der offenen Fragen zurückzuweisen. 5. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen.» Die Insel Gruppe hat am 30. März 2026 zugunsten von A.________ insofern neu verfügt, als sie ihr nebst der Teilgenugtuung von Fr. 50'000.-- auf diesem Betrag einen Zins von 5 % seit dem 19. Mai 2003 zugesprochen hat (Dispositiv- Ziff. 1 f.). In Übereinstimmung mit der früheren Verfügung vom 11. Dezem- ber 2025 hat sie zudem Beweisanträge und einen Antrag auf Beiladung ab- gewiesen (Dispositiv-Ziff. 3 f.) sowie angeordnet, es würden «keine Verfahrenskosten erhoben» (Dispositiv-Ziff. 5), ohne dazu in den Erwägun- gen Ausführungen zu machen. Die Insel Gruppe AG hat in ihrer Beschwerde- antwort vom 30. März 2026 entsprechend die Abschreibung der Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit im Umfang ihrer Neuverfügung bezüglich Zins beantragt. Im Übrigen schliesst sie unter Verweis auf Art. 107 Abs. 3 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2026, Nr. 100.2026.7U, Seite 4 Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) auf Abweisung der Beschwerde. Mit «Schlussbemerkungen» vom 5. Juni 2026 hat die Beschwerdeführerin ebenfalls zusammenfassend die Abschreibung der Beschwerde hinsichtlich der Zinsen beantragt, jedoch an ihrem Begehren betreffend Parteikostener- satz für das Verfahren vor der Insel Gruppe AG festgehalten bzw. dieses wie folgt präzisiert (Antrag Nr. 2): «Die Anwaltskosten und Parteikosten der Beschwerdeführerin sind von der Beschwerdegegnerin zu betragen.» 2. 2.1 Ansprüche gegen die Inselspital-Stiftung bzw. die Insel Gruppe AG aus fehlerhafter ärztlicher Behandlung beurteilen sich im vorliegenden Fall nach der (alten) öffentlich-rechtlichen Haftungsordnung. Die erste Verfügung vom 24. März 2016 (vorne E. 1.1) erging vor Inkrafttreten der neuen Zustän- digkeitsordnung am 1. Februar 2019, welche die Zuständigkeit für bestimmte Ansprüche aus medizinischer Staatshaftung neu regelt (und auf den Zivilweg verweist; vgl. Art. 104a Abs. 3 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]). Entsprechend findet das bisherige Recht Anwen- dung (Art. T2-1 PG; weiterführend die beiden verwaltungsgerichtlichen Ur- teile des ersten und zweiten Rechtsgangs: VGE 2020/138 vom 16.12.2024 E. 1.1, 2016/131 vom 20.2.2018 E. 1.1). Das Verwaltungsgericht ist zur Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 75 Bst. c und Art. 76 f. VRPG zuständig (vgl. auch Art. 104a Abs. 2 PG). 2.2 Gemäss Art. 71 Abs. 1 VRPG kann die verfügende Behörde, statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, zugunsten der beschwer- deführenden Partei ganz oder teilweise neu verfügen oder die angefochtene Verfügung aufheben. Dieses Recht besteht auch im zweitinstanzlichen Ver- fahren vor Verwaltungsgericht (vgl. Art. 83 VRPG). Über den Wortlaut dieser Bestimmung hinausgehend kann die Vorinstanz auch noch nach dem ersten Schriftenwechsel neu entscheiden bzw. auf ihre Entscheidung zurückkom-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2026, Nr. 100.2026.7U, Seite 5 men (vgl. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 71 N. 7). 2.3 Die Insel Gruppe AG ist am 30. März 2026 auf die angefochtene Ver- fügung insofern zurückgekommen, als sie der Beschwerdeführerin zusätz- lich zur mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 zugesprochenen Teilgenug- tuung von Fr. 50'000.-- auf diesem Betrag Zins zu 5 % seit dem 19. Mai 2003 zugesprochen hat (vgl. vorne E. 1.4, auch zum Folgenden). Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zinszahlung wird damit vollumfänglich entsprochen (Hauptantrag Nr. 2). Insoweit ist das rechtserhebliche Interesse an einem verwaltungsgerichtlichen Entscheid weggefallen und das Verfahren antrags- gemäss als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Art. 39 Abs. 1 VRPG; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum ber- nischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 4; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 71 N. 14). 2.4 Gegenüber der ursprünglichen Verfügung vom 11. Dezember 2025 keine inhaltliche Veränderung bringt indessen die neue Verfügung der Insel Gruppe AG vom 30. März 2026 im Kostenpunkt (vgl. vorne E. 1.3 f., wonach «keine Verfahrenskosten» erhoben werden). Damit ist insbesondere unver- ändert geblieben, dass die Insel Gruppe AG dem Begehren der Beschwer- deführerin auf Ersatz deren Anwaltskosten für das vorinstanzliche Verfahren nicht entsprochen hat (so ausdrücklich Beschwerdeantwort Rz. 22 ff.; vorne E. 1.3 f.). In dieser Hinsicht ist das Objekt der Streitigkeit mithin nicht weg- gefallen (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 71 N. 15). 2.5 Die Beschwerdeführerin beantragt die Übernahme der «Anwaltskos- ten» bzw. der «Anwalts- und Parteikosten» durch die Insel Gruppe AG (vgl. vorne E. 1.4). Aus der Beschwerdebegründung im Verbund mit den Beilagen (zur Auslegung der Rechtsbegehren im Licht der Begründung statt vieler: BVR 2015 S. 468 E. 4.2) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Ersatz der im vorinstanzlichen Verfahren des ersten Rechtsgangs entstandenen Kosten von insgesamt Fr. 33'287.45 durch die Insel Gruppe AG ersetzt haben möchte (vgl. «Schlussbemerkungen» Ziff. III/3; Beschwerdebeilagen 4 f.). In den «Schlussbemerkungen» führt sie zudem Kosten des zweiten und dritten Rechtsgangs von Fr. 9'016.90 bzw. Fr. 14'995.-- auf (vgl. Kostennoten vom 30.5.2026, Beilagen zu den «Schlussbemerkungen» 9 f.) und verlangt, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2026, Nr. 100.2026.7U, Seite 6 «alle diese Kosten» im Gesamtbetrag von Fr. 57'299.35 von der Insel Gruppe AG übernommen werden («Schlussbemerkungen» Ziff. III/3). Diese Änderung des Rechtsbegehrens steht mit den bisherigen Rechtsbegehren in einem sachlichen Zusammenhang und ist nach Art. 26 VRPG i.V.m. Art. 227 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) zulässig. Nicht zu bean- standen ist in diesem Zusammenhang auch der Antrag auf Abschreibung des Verfahrens aufgrund Gegenstandslosigkeit und der Verzicht auf die Eventualbegehren (vorne E. 1.4). Sie erweitern den Streitgegenstand nicht und sind daher prozessual grundsätzlich zulässig (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 26 N. 7 und 17). 2.6 Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.7 Soweit das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht gegenstandslos geworden ist, überprüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen Ent- scheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 3. Die Beschwerdeführerin verlangt den Ersatz der ihr entstandenen Kosten im bzw. in den vorinstanzlichen Verfahren (inkl. Verfahrensabschnitte des ers- ten und zweiten Rechtsgangs; vgl. vorne E. 1.2 ff.). 3.1 Massgebend ist grundsätzlich die Regelung in Art. 104 ff. VRPG, insb. Art. 107 VRPG: Nach Art. 104 Abs. 1 VRPG umfassen die Parteikosten den Aufwand für die berufsmässige Parteivertretung. Gemäss Art. 107 Abs. 3 VRPG besteht im Verwaltungsverfahren kein Anspruch auf Parteikos- tenersatz. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es den Beteiligten im Ver- waltungs- und im Einspracheverfahren möglich und zumutbar ist, ihre Rechte selber zu wahren. Eine Pflicht zur Entrichtung einer Parteientschädi- gung im Sinn eines allgemeinen prozessualen Grundsatzes existiert nicht (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 107 N. 14 und Art. 108 N. 12; vgl. BGE 2C_127/2023 vom 3.12.2025, 132 II 47 E. 5.2; VGE 2013/195 vom 26.5.2014 E. 4.3.2 [bestätigt durch BGer 2C_630/2014 vom 24.10.2014]). –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2026, Nr. 100.2026.7U, Seite 7 Die von der Beschwerdeführerin angeführten anwaltlichen Kosten und Rechtsverfolgungsaufwendungen (vorne E. 2.5) stehen allesamt im Zusam- menhang mit dem mit Staatshaftungsgesuch vom 2. November 2012 ange- hobenen Verwaltungsverfahren, das zunächst mit Verfügung vom 24. März 2016 abgeschlossen und alsdann aufgrund zweimaliger verwaltungsgericht- licher Rückweisung zur Verfahrensfortsetzung (im Sinn der Erwägungen) weitergeführt wurde. Die für diese (drei) Verfahrensabschnitte vor der Vorinstanz geltend gemachten Kosten sind nach der klaren Regelung gemäss Art. 107 Abs. 3 VRPG von der Insel Gruppe AG – ungeachtet des jeweiligen Verfahrensausgangs vor Verwaltungsgericht – grundsätzlich nicht zu ersetzen. 3.2 Spezialgesetzliche Regelungen, welche einen (ausnahmsweisen) Parteikostenersatz oder den Ersatz gewisser Parteiaufwendungen vorse- hen, bestehen im vorliegenden Fall nicht. Soweit sich die Beschwerdeführe- rin zur Begründung ihres Anspruchs auf Art. 109 Abs. 1 i.V.m. Art. 89 VRPG beruft (so «Schlussbemerkungen» Ziff. III/2), ist ihr entgegenzuhalten, dass sich diese Bestimmungen auf das Klageverfahren beziehen. Beim vorliegen- den Verfahren handelt es sich jedoch nicht um ein Klage-, sondern um ein Beschwerdeverfahren. Daran ändern auch die wiederholten Rückweisungen durch das Verwaltungsgericht nichts (vgl. vorne E. 1.2), führen diese doch nicht etwa dazu, dass die anschliessenden Verfahren vor der Vorinstanz zu einem gerichtlichen Klageverfahren würden oder die gesetzliche Regelung von Art. 107 Abs. 3 VRPG nicht gelten würde. Die Parteikosten der jeweili- gen Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht wurden demgegenüber nach den für das Beschwerdeverfahren geltenden Bestimmungen geregelt; anders als die Beschwerdeführerin meint («Schlussbemerkungen» Ziff. III/2), besteht wie erwähnt (vgl. vorne E. 2.1) für eine Anwendung von Art. 104a Abs. 3 PG aus intertemporalrechtlichen Gründen kein Raum. 3.3 Am Voranstehenden ändert ferner der Einwand der Beschwerdefüh- rerin nichts, die Insel Gruppe AG habe «in missbräuchlicher, böswilliger und gegen Treu und Glauben verstossender Ausübung von Verfahrensrechten» gehandelt («Schlussbemerkungen» Ziff. III/3). Der damit zum Ausdruck ge- brachte Unmut ist zwar insofern nachvollziehbar, als es zunächst zur verwal- tungsgerichtlichen Rückweisung zur Sachverhaltsabklärung und -ergänzung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2026, Nr. 100.2026.7U, Seite 8 gekommen war und hierauf (dennoch) aufwändige Beweismassnahmen im Verfahren 100.2020.138 erforderlich waren. Daraus ist aber nicht zu schlies- sen (und von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht substanziiert dargetan), dass die Insel Gruppe AG Verfahrensrechte der Beschwerdefüh- rerin nachgerade missbräuchlich oder böswillig missachtet hätte oder – wie behauptet – sogar Gutachterfragen «gefälscht» worden wären mit der Folge, dass sich dies auf die hier strittige Rechtsverfolgungskostenregelung in ir- gendeiner Weise zu ihren Gunsten auswirken könnte (vgl. z.B. zum Verhält- nis nicht [vollständig] abgegoltener Anwalts- bzw. Rechtsverfolgungskosten zum Staatshaftungsrecht VGE 2016/16 vom 29.11.2016 E. 2.4 mit Hinwei- sen, 2013/195 vom 26.5.2014 E. 4.3.2 f. [bestätigt durch BGer 2C_630/2014 vom 24.10.2014], insb. unter Verweis auf BGE 117 II 394 E. 3b). 4. Die Beschwerdeführerin rügt im Übrigen in zweifacher Hinsicht eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs. 4.1 Zunächst bringt sie vor, die Insel Gruppe AG habe ihr vor Erlass ihrer Verfügung vom 11. Dezember 2025 zu Unrecht kein rechtliches Gehör ge- währt (Beschwerde Ziff. II/4 f.; «Schlussbemerkungen» Ziff. II/4 f.). Im Allge- meinen ist keine eigenständige Anhörung zur Liquidation der Kosten erfor- derlich, wenn sich diese ohne weiteres aus dem Verfahrensausgang und den gesetzlichen Bestimmungen ergibt (Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 21). Diese Voraussetzung ist aufgrund der Regelung von Art. 107 Abs. 3 VRPG im vorliegenden Fall erfüllt (vgl. vorne E. 3.1). Die Insel Gruppe AG war da- her nicht gehalten, die Beschwerdeführerin vor der Kostenliquidation eigens anzuhören. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 4.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Insel Gruppe AG habe nicht sämtliche Akten eingereicht bzw. ihre Akten seien unvollständig (vgl. Art. 23 Abs. 1 bzw. Art. 31 VRPG; zur Aktenführungspflicht BVR 2015 S. 557 E. 3.1). Sie führt aus, seit dem 2. November 2012 und bereits zuvor hätten zahlreiche Dokumente, Stellungnahmen und Expertisen bestanden, die im Dossier fehlten («Schlussbemerkungen» Ziff. III/3). Um welche kon-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2026, Nr. 100.2026.7U, Seite 9 kreten Aktenstücke es sich dabei handelt und inwiefern diese für den vorlie- genden Parteikostenstreit bedeutsam sein könnten, wird jedoch nicht näher ausgeführt. Auf die bloss pauschale Behauptung einer unvollständigen Ak- tenführung ist daher nicht weiter einzugehen, zumal selbst im Fall mangel- hafter Aktenführung nicht ersichtlich (und auch nicht dargetan) ist, inwiefern sich ein solcher Fehler im Rahmen der geltenden, klaren Parteikostenersatz- regelung nachteilig für die Beschwerdeführerin hätte auswirken können. 5. 5.1 Nach dem Erwogenen besteht kein Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf Ersatz der geltend gemachten Kosten betreffend das bzw. die vorinstanzlichen Verwaltungsverfahren. Die Beschwerde erweist sich als of- fensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit das verwaltungsgericht- liche Verfahren nicht gegenstandslos geworden ist (vorne E. 2.3). Das Ver- waltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist für die Verlegung der im ver- waltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten nach dem Unterlie- gerprinzip wie folgt zu differenzieren: Soweit das Verfahren abzuschreiben ist, hat die Insel Gruppe AG mit ihrer neuen Verfügung für die Gegenstands- losigkeit gesorgt und gilt deshalb im Verfahrens- und Parteikostenpunkt als unterliegend (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 110 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Ruth Herzog, a.a.O., Art. 71 N. 18 und Art. 110 N. 6). Was die Beurteilung der Beschwerde gegen die vorinstanzliche Kostenverlegung angeht, ist hingegen die Beschwerdeführerin unterliegende Partei (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). – Mit Blick auf die gesamten Umstände und die gestellten Rechtsbegehren ist die Beschwerdeführerin als zur Hälfte obsiegend bzw. unterliegend zu betrachten. Ihr und der Insel Gruppe AG, die in ihren Ver- mögensinteressen betroffenen ist, sind folglich die Verfahrenskosten je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. Art. 108 Abs. 1 und 2 Satz 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2026, Nr. 100.2026.7U, Seite 10 5.3 Die Insel Gruppe AG hat trotz ihres hälftigen Obsiegens keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demgegenüber steht der Beschwerdeführerin ein hälftiger Parteikostenersatz zu (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). 5.4 Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom

28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom

17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikosten- verordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfah- ren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz zuzüglich allfälliger Zuschläge nach Art. 16 i.V.m. Art. 9 und 10 PKV; innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner Honorarnote vom 5. Juni 2026 ausgehend von einem Zeitaufwand von 29,33 Stunden ein Honorar von Fr. 9'309.-- geltend (inkl. Auslagen von Fr. 509.--; act. 12A). Die Kostennote gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass: Für die Ausarbeitung der (bloss zwei Seiten Begründung umfassenden) Be- schwerde einschliesslich Recherchen verrechnet der Rechtsvertreter insge- samt 330 Minuten, mithin 5,5 Stunden. Demgegenüber weist er für die Vor- bereitung und Ausarbeitung der «Schlussbemerkungen» 510 und 540 Minuten, mithin insgesamt 17,5 Stunden, aus. Mit der Neuverfügung vom 30. März 2026 hatte die Insel Gruppe AG die von der Beschwerdefüh- rerin verlangten Zinsen vollumfänglich zugesprochen, womit die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos geworden war (vgl. vorne E. 2.3). Gegen- stand der abschliessenden Stellungnahme waren damit im Wesentlichen noch nie geltend gemachte Parteikosten, wobei sich die Ausführungen dazu auf knapp drei Seiten beschränken. Hinzu kommt, dass die Frage des Par- teikostenersatzes und die hierfür massgebliche Regelung von Art. 107 Abs. 3 VRPG bereits in einer früheren Verfügung ausdrücklich thematisiert worden waren (vgl. Verfügung vom 24.3.2016, in unpag. Vorakten Insel Gruppe AG [act. 6B]). Die rechtliche Ausgangslage war der Beschwerdefüh- rerin damit bereits aus dem bisherigen Verfahren bekannt, wobei sie sich in ihren Ausführungen nicht näher mit ihr auseinandersetzt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb hierfür ein mehr als dreimal so hoher Zeitaufwand wie für die Ausarbeitung der Beschwerde angefallen sein soll. Unklar ist so-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2026, Nr. 100.2026.7U, Seite 11 dann, was alles mit dem Eintrag vom 5. Juni 2026 «Prise de position finale + 2 classeurs de Documents – 486 copies», für welchen die genannten 540 Minuten aufgeführt werden, konkret abgegolten werden soll. Soweit da- mit auch die Anfertigung von Kopien gemeint ist, sind diese grundsätzlich über die Auslagen abzurechnen. Der Rechtsvertreter weist hierfür Fr. 509.-- aus, ohne diese Auslagen näher aufzuschlüsseln. Damit ist nicht nachvoll- ziehbar, welche konkreten Auslagen mit diesem Betrag abgegolten werden sollen. Der Betrag lässt sich auch nicht ohne Weiteres als pauschalen Aus- lagenersatz erklären, der nach der Praxis höchstens 3 % des Honorars be- trägt (vgl. Ziff. 2.1 des Beschlusses der Abteilungskonferenz vom 23.4.2024 und BVR 2024 S. 390 E. 4), sondern geht darüber weit hinaus. Auch insoweit ist die Kostennote nicht hinreichend nachvollziehbar. Nach den vorgenann- ten Kriterien erscheint das geltend gemachte Honorar zudem generell als deutlich überhöht. Zwar ist aufgrund des Umfangs der Akten und des bereits länger dauernden Verfahrens ein gewisser Bearbeitungsaufwand nachvoll- ziehbar. Die Schwierigkeit der Sache ist demgegenüber als klar unterdurch- schnittlich zu beurteilen. Die sich stellenden Rechtsfragen waren, insbeson- dere nach der neuen Verfügung, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, sondern im Gegenteil vergleichsweise einfach und klar. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint ein Honorar von pauschal Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) angemessen. 6. Entscheide letzter kantonaler Instanzen über Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber einem öffentlichen Spital nach öffentlich-rechtlicher Haftungsord- nung (vorne E. 2.1) unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110; vgl. Art. 72 Abs. 2 Bst. b BGG; BGer 4A_54/2025 vom 29.4.2025 E. 1). Da die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- nach Art. 74 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG er- reicht ist (vorne E. 2.5), ist auf dieses Rechtsmittel hinzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2026, Nr. 100.2026.7U, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren 100.2026.7 nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 1'000.--, auferlegt. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten wer- den dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen), zur Hälfte, ausmachend Fr. 1'500.--, zu ersetzen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerin Der Abteilungspräsident i.V.: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG liegt über Fr. 30'000.--.