Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 A.________ ist der Vater von C.________. Gemäss der vom Regio- nalgericht Bern-Mittelland genehmigten Vereinbarung vom 22. Mai 2023 steht die Tochter unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und unter der alternierenden Obhut beider Eltern (D.________ und A.________). Jeder El- ternteil trägt die während seiner Betreuungszeit anfallenden laufenden Kos- ten für den Unterhalt der Tochter. A.________ verpflichtete sich zusätzlich, ab 1. Juni 2023 als Ausgleichsbetrag für den Kinderunterhalt Fr. 400.-- pro Monat an die Kindsmutter D.________ zu bezahlen, zahlbar monatlich zum Voraus. Zudem hatte er die für den Zeitraum Januar 2023 bis und mit Mai 2023 ausstehenden rückständigen Unterhaltsbeiträge in der Höhe von ins- gesamt Fr. 2'000.-- bis spätestens 31. Dezember 2024 an die Kindsmutter zu bezahlen.
E. 1.2 Am 20. Januar 2024 erhob A.________ bei der Einwohnergemeinde (EG) B.________, welche als Sitzgemeinde den Sozialdienst führt, «Ein- spruch» gegen die ab 1. November 2023 in Rechnung gestellten Unterhalts- beiträge (laufende bzw. künftige Beiträge sowie Akontobetrag zur Beglei- chung des aufgelaufenen Zahlungsrückstands). Er sei nicht in der Lage, die eingeforderter Beiträge zu bezahlen. Er sei bemüht, monatlich eine «Raten- zahlung» von Fr. 50.-- zu leisten. Mit Verfügung vom 12. Februar 2024 lehnte die EG B.________ (Sozialdienst) den Antrag auf «Ratenzahlung» der Un- terhaltsbeiträge ab.
E. 1.3 Dagegen erhob A.________ am 22. Februar 2024 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Emmental. Mit Entscheid vom 22. Januar 2026 wies der stellvertretende Regierungsstatthalter die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 1). Er auferlegte A.________ Verfahrens- kosten in der Höhe von Fr. 300.-- (Dispositiv-Ziff. 2).
E. 1.4 Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 19. Februar 2026 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung (im Sinn der Erwägungen) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei festzustel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2026, Nr. 100.2026.56U, Seite 3 len, dass die Vorinstanz die «Zuständigkeitsfrage und die Verhältnismässig- keit bundes- und kantonsrechtswidrig nicht geprüft» habe.
E. 2 Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.). Dem Anliegen des Beschwerdeführers würde bei Gutheissung des Begehrens um Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids und Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung an die Vorin- stanz vollständig Rechnung getragen. Ein darüber hinausgehendes beson- deres Feststellungsinteresse ist weder ersichtlich noch dargetan.
E. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 2.2 hiernach).
E. 2.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdefüh- rer die Feststellung von Rechtsverletzungen verlangt (vorne E. 1.4). Fest- stellungsbegehren sind gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär und damit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestal- tungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2022 S. 154 E. 3.1.2; Mar- kus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,
E. 2.3 Die Einwohnergemeinde B.________ (Sozialdienst) lehnte den An- trag auf «Ratenzahlung» der Unterhaltsbeiträge ab, weil sich die Höhe der Beiträge aus der gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 22. Mai 2023 ergebe. Die Gemeinde sei «keine Partei der Vereinbarung, sondern für den Vollzug verantwortlich». Der Sache nach hat die Gemeinde damit ihre Zu- ständigkeit für die Behandlung des «Einspruchs» des Beschwerdeführers verneint und eine Nichteintretensverfügung erlassen. Die Beurteilung von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2026, Nr. 100.2026.56U, Seite 4 Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide, die ein Nichteintreten zum Ge- genstand haben, fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 119 N. 35 mit Hinweis auf die Praxisfestlegung der erweiterten Abtei- lungskonferenz vom 29.11.2010). Zudem gilt allgemein, dass der Präsident der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts über Be- schwerden gegen Entscheide der Regierungsstatthalterin bzw. des Regie- rungsstatthalters über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen als Ein- zelrichter entscheidet (Art. 57 Abs. 4 GSOG i.V.m. Art. 8 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen [nachfolgend: IBG; BSG 213.22]; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 119 N. 38).
E. 2.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
E. 3 Umstritten ist im Wesentlichen, ob die Gemeinde (Sozialdienst) zuständig ist, im Rahmen der Alimentenbevorschussung die vom Beschwerdeführer geschuldeten Unterhaltsbeiträge abweichend von der gerichtlich genehmig- ten Vereinbarung vom 22. Mai 2023 zu regeln.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeschrift aus, er be- anstande nicht die «Höhe der Unterhaltspflicht, sondern die Verweigerung einer Zahlungserleichterung trotz nachgewiesener betreibungsrechtlicher Unterdeckung» (Beschwerde S. 2). Die geforderte «Zahlungserleichterung» bezieht sich sowohl auf die Begleichung des Zahlungsrückstands als auch auf die laufenden bzw. künftigen Unterhaltsbeiträge (vgl. «Einspruch» vom 20.1.2024, Akten Gemeinde act. 8). – Klarzustellen ist vorab, dass der Be- schwerdeführer der Kindsmutter gemäss der gerichtlich genehmigten Ver- einbarung vom 22. Mai 2023 einen Beitrag bzw. einen Ausgleichsbetrag von Fr. 400.-- pro Monat für den Unterhalt seiner Tochter schuldet (Akten Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2026, Nr. 100.2026.56U, Seite 5 meinde act. 3). Sein Anliegen, eine monatliche «Ratenzahlung» zu leisten (z.B. im Umfang von Fr. 50.--; vgl. vorne E. 1.2), ist deshalb bei Lichte bese- hen keine Frage der Zahlungserleichterung, sondern der Höhe der geschul- deten Unterhaltsbeiträge. Letztlich zielt der Beschwerdeführer darauf ab, den erwähnten Betrag herabsetzen zu lassen, weil die geltende Unterhalts- regelung in seinen betreibungsrechtlichen Grundbedarf eingreife.
E. 3.2 Beim Unterhalt von minderjährigen Kindern nach Art. 276 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) handelt es sich um zivil- rechtliche Ansprüche. Davon zu unterscheiden ist die im kantonalen öffentli- chen Recht geregelte Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, die das Ge- meinwesen erbringt, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkom- men (vgl. Art. 293 Abs. 2 ZGB und Art. 3 ff. IBG). Mit der Bevorschussung werden nicht die zivilrechtlichen Unterhaltsbeiträge festgelegt; vielmehr ist ein gültiger und vollstreckbarer Unterhaltstitel vorausgesetzt (Art. 3 Abs. 2 IBG; vgl. für die Höhe der Vorschüsse auch Art. 6 Abs. 1 IBG).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer stellt mit seinen Vorbringen die gerichtlich ge- nehmigten Unterhaltsbeiträge in Frage. Dafür sind nicht die für die Bevor- schussung zuständigen Verwaltungsbehörden zuständig (Gemeinde, regio- naler Sozialdienst, eine andere geeignete Behörde oder eine gemeinnützige Stelle; vgl. Art. 5 Abs. 1 IBG). Eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge muss vielmehr beim zuständigen Zivilgericht verlangt werden; sie kommt bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse in Betracht (sog. Abänderungs- klage; Art. 286 Abs. 2 ZGB). Zivilrechtlich ausgestaltet ist im Übrigen nicht nur der laufende Kindesunterhalt. Auch bereits bevorschusste Unterhaltsbei- träge, die von Gesetzes wegen auf das Gemeinwesen übergegangen sind (Art. 289 Abs. 2 ZGB), sind zivilrechtlich; darüber kann folgerichtig nicht in einem Verwaltungsverfahren mit Verfügung entschieden werden (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 8 N. 34, u.a. mit Hinweis auf BVR 2015 S. 230). Das IBG räumt die Beschwerdeberechtigung gegen Verfügungen der Gemeinde- oder Kor- porationsbehörde denn auch nur der anspruchsberechtigten Person ein, nicht aber der Schuldnerin oder dem Schuldner (vgl. Art. 8 Abs. 1 IBG).
E. 3.4 Der stellvertretende Regierungsstatthalter hat somit zutreffend fest- gehalten, die Regelung und gegebenenfalls Neubeurteilung der Unterhalts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2026, Nr. 100.2026.56U, Seite 6 beiträge einschliesslich der Abänderung der Höhe sei Sache des (Zivil-)Ge- richts und nicht der EG B.________ (Sozialdienst; angefochtener Entscheid E. 9 und 12). Folgerichtig hat er die Zuständigkeit der Gemeinde zur Beur- teilung der Rechtsvorkehr des Beschwerdeführers auf «Ratenzahlung» ver- neint (angefochtener Entscheid E. 13). Seine Beurteilung entspricht nach dem Gesagten der gesetzlichen Kompetenzordnung und stellt entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers weder eine «unzulässige Zuständig- keitsverschiebung» noch eine formelle Rechtsverweigerung dar (Be- schwerde S. 3). Auch eine Weiterleitung des Gesuchs nach Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 VRPG an das zuständige bernische Zivilgericht, allenfalls in Verbindung mit einem Meinungsaustausch gemäss Art. 4 Abs. 2 VRPG, kam nicht in Betracht, da das Anliegen des Beschwerdeführers wie dargelegt keine öffentlich-rechtliche Angelegenheit beschlägt (vgl. zum Begriff Michel Daum, a.a.O., Art. 4 N. 23). Abgesehen davon führt der Beschwerdeführer selber aus, ein Abänderungsverfahren beim zuständigen Zivilgericht sei ak- tuell hängig (Beschwerde S. 3). Weshalb die Vorinstanz schliesslich ein wei- teres, beim Regierungsstatthalteramt Emmental hängiges Beschwerdever- fahren hätte «berücksichtigen» müssen, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerdeschrift auch nicht näher begründet (Beschwerde S. 4).
E. 3.5 Die Beschwerde erweist sich demnach in der Hauptsache (Zustän- digkeitsfrage) als unbegründet.
E. 4 Umstritten ist weiter, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Verfahrens- kosten auferlegen durfte.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer verweist auf Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 des Gesetzes vom
11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1), wonach im Verfahren vor den Sozial- diensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leicht- fertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben werden (Be- schwerde S. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2026, Nr. 100.2026.56U, Seite 7
E. 4.2 Der stellvertretende Regierungsstatthalter hat erwogen, für Verfahren nach dem IBG gelte das Kostenprivileg von Art. 53 SHG nicht. Die Kosten- verlegung richte sich ausschliesslich nach dem VRPG. Der unterliegende Beschwerdeführer werde deshalb nach Art. 108 Abs. 1 VRPG kostenpflichtig (angefochtener Entscheid E. 15). – Dieser Auffassung ist beizupflichten: Ver- fahren betreffend die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen fallen nicht unter Art. 53 SHG, auch wenn für die Ausrichtung der Leistungen der regio- nale Sozialdienst zuständig ist. So hält Art. 3 Abs. 5 IBG ausdrücklich fest, dass die Vorschüsse nicht als wirtschaftliche Hilfe im Sinn der Sozialhilfege- setzgebung gelten. An der Kostenpflicht des Beschwerdeführers ändert im Übrigen nichts, dass er sich mit seiner Rechtsvorkehr gar nicht gegen die Bevorschussung gewendet hat, sondern gegen die Höhe der (zivilrechtli- chen) Unterhaltspflicht. Entscheidend ist insoweit, dass er auf der Zustän- digkeit der Gemeinde (Sozialdienst), die nur als bevorschussendes Gemein- wesen angesprochen war, beharrt hat. Muss die Rechtsmittelbehörde in ei- nem Kompetenzkonflikt zwischen Partei und Behörde einen Entscheid fällen, gelten, vorbehältlich hier nicht anwendbarer spezialgesetzlicher Bestimmun- gen, die ordentlichen Kostenverlegungsgrundsätze (Michel Daum bzw. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 4 N. 14 bzw. Art. 107 N. 11).
E. 4.3 Die Beschwerde erweist sich somit in allen Teilen als offensichtlich unbegründet und ist ohne Schriftenwechsel abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist (vorne E. 2.2; Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG).
E. 5 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Besondere Umstände, die einen Verzicht auf die Kostenerhebung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich, zumal die Vor- instanz dem Beschwerdeführer die Zuständigkeitsordnung zutreffend und verständlich erklärt hat. Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2026, Nr. 100.2026.56U, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
- Es werden keine Parteikosten gesprochen.
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin (mit einer Kopie der Beschwerde vom 19.2.2026) - Regierungsstatthalteramt Emmental (mit einer Kopie der Beschwerde vom 19.2.2026) und mitzuteilen: - Regionalgericht Bern-Mittelland, Zivilabteilung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2026.56U DAM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. März 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Sozialdienst Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Emmental Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental betreffend Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen; Zuständigkeit (Entscheid des stv. Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Emmental vom 22. Januar 2026; vbv 5/2024)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2026, Nr. 100.2026.56U, Seite 2 Prozessgeschichte und Erwägungen: 1. 1.1 A.________ ist der Vater von C.________. Gemäss der vom Regio- nalgericht Bern-Mittelland genehmigten Vereinbarung vom 22. Mai 2023 steht die Tochter unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und unter der alternierenden Obhut beider Eltern (D.________ und A.________). Jeder El- ternteil trägt die während seiner Betreuungszeit anfallenden laufenden Kos- ten für den Unterhalt der Tochter. A.________ verpflichtete sich zusätzlich, ab 1. Juni 2023 als Ausgleichsbetrag für den Kinderunterhalt Fr. 400.-- pro Monat an die Kindsmutter D.________ zu bezahlen, zahlbar monatlich zum Voraus. Zudem hatte er die für den Zeitraum Januar 2023 bis und mit Mai 2023 ausstehenden rückständigen Unterhaltsbeiträge in der Höhe von ins- gesamt Fr. 2'000.-- bis spätestens 31. Dezember 2024 an die Kindsmutter zu bezahlen. 1.2 Am 20. Januar 2024 erhob A.________ bei der Einwohnergemeinde (EG) B.________, welche als Sitzgemeinde den Sozialdienst führt, «Ein- spruch» gegen die ab 1. November 2023 in Rechnung gestellten Unterhalts- beiträge (laufende bzw. künftige Beiträge sowie Akontobetrag zur Beglei- chung des aufgelaufenen Zahlungsrückstands). Er sei nicht in der Lage, die eingeforderter Beiträge zu bezahlen. Er sei bemüht, monatlich eine «Raten- zahlung» von Fr. 50.-- zu leisten. Mit Verfügung vom 12. Februar 2024 lehnte die EG B.________ (Sozialdienst) den Antrag auf «Ratenzahlung» der Un- terhaltsbeiträge ab. 1.3 Dagegen erhob A.________ am 22. Februar 2024 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Emmental. Mit Entscheid vom 22. Januar 2026 wies der stellvertretende Regierungsstatthalter die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 1). Er auferlegte A.________ Verfahrens- kosten in der Höhe von Fr. 300.-- (Dispositiv-Ziff. 2). 1.4 Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 19. Februar 2026 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung (im Sinn der Erwägungen) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei festzustel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2026, Nr. 100.2026.56U, Seite 3 len, dass die Vorinstanz die «Zuständigkeitsfrage und die Verhältnismässig- keit bundes- und kantonsrechtswidrig nicht geprüft» habe. 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 2.2 hiernach). 2.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdefüh- rer die Feststellung von Rechtsverletzungen verlangt (vorne E. 1.4). Fest- stellungsbegehren sind gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär und damit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestal- tungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2022 S. 154 E. 3.1.2; Mar- kus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,
2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.). Dem Anliegen des Beschwerdeführers würde bei Gutheissung des Begehrens um Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids und Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung an die Vorin- stanz vollständig Rechnung getragen. Ein darüber hinausgehendes beson- deres Feststellungsinteresse ist weder ersichtlich noch dargetan. 2.3 Die Einwohnergemeinde B.________ (Sozialdienst) lehnte den An- trag auf «Ratenzahlung» der Unterhaltsbeiträge ab, weil sich die Höhe der Beiträge aus der gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 22. Mai 2023 ergebe. Die Gemeinde sei «keine Partei der Vereinbarung, sondern für den Vollzug verantwortlich». Der Sache nach hat die Gemeinde damit ihre Zu- ständigkeit für die Behandlung des «Einspruchs» des Beschwerdeführers verneint und eine Nichteintretensverfügung erlassen. Die Beurteilung von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2026, Nr. 100.2026.56U, Seite 4 Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide, die ein Nichteintreten zum Ge- genstand haben, fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 119 N. 35 mit Hinweis auf die Praxisfestlegung der erweiterten Abtei- lungskonferenz vom 29.11.2010). Zudem gilt allgemein, dass der Präsident der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts über Be- schwerden gegen Entscheide der Regierungsstatthalterin bzw. des Regie- rungsstatthalters über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen als Ein- zelrichter entscheidet (Art. 57 Abs. 4 GSOG i.V.m. Art. 8 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen [nachfolgend: IBG; BSG 213.22]; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 119 N. 38). 2.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 3. Umstritten ist im Wesentlichen, ob die Gemeinde (Sozialdienst) zuständig ist, im Rahmen der Alimentenbevorschussung die vom Beschwerdeführer geschuldeten Unterhaltsbeiträge abweichend von der gerichtlich genehmig- ten Vereinbarung vom 22. Mai 2023 zu regeln. 3.1 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeschrift aus, er be- anstande nicht die «Höhe der Unterhaltspflicht, sondern die Verweigerung einer Zahlungserleichterung trotz nachgewiesener betreibungsrechtlicher Unterdeckung» (Beschwerde S. 2). Die geforderte «Zahlungserleichterung» bezieht sich sowohl auf die Begleichung des Zahlungsrückstands als auch auf die laufenden bzw. künftigen Unterhaltsbeiträge (vgl. «Einspruch» vom 20.1.2024, Akten Gemeinde act. 8). – Klarzustellen ist vorab, dass der Be- schwerdeführer der Kindsmutter gemäss der gerichtlich genehmigten Ver- einbarung vom 22. Mai 2023 einen Beitrag bzw. einen Ausgleichsbetrag von Fr. 400.-- pro Monat für den Unterhalt seiner Tochter schuldet (Akten Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2026, Nr. 100.2026.56U, Seite 5 meinde act. 3). Sein Anliegen, eine monatliche «Ratenzahlung» zu leisten (z.B. im Umfang von Fr. 50.--; vgl. vorne E. 1.2), ist deshalb bei Lichte bese- hen keine Frage der Zahlungserleichterung, sondern der Höhe der geschul- deten Unterhaltsbeiträge. Letztlich zielt der Beschwerdeführer darauf ab, den erwähnten Betrag herabsetzen zu lassen, weil die geltende Unterhalts- regelung in seinen betreibungsrechtlichen Grundbedarf eingreife. 3.2 Beim Unterhalt von minderjährigen Kindern nach Art. 276 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) handelt es sich um zivil- rechtliche Ansprüche. Davon zu unterscheiden ist die im kantonalen öffentli- chen Recht geregelte Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, die das Ge- meinwesen erbringt, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkom- men (vgl. Art. 293 Abs. 2 ZGB und Art. 3 ff. IBG). Mit der Bevorschussung werden nicht die zivilrechtlichen Unterhaltsbeiträge festgelegt; vielmehr ist ein gültiger und vollstreckbarer Unterhaltstitel vorausgesetzt (Art. 3 Abs. 2 IBG; vgl. für die Höhe der Vorschüsse auch Art. 6 Abs. 1 IBG). 3.3 Der Beschwerdeführer stellt mit seinen Vorbringen die gerichtlich ge- nehmigten Unterhaltsbeiträge in Frage. Dafür sind nicht die für die Bevor- schussung zuständigen Verwaltungsbehörden zuständig (Gemeinde, regio- naler Sozialdienst, eine andere geeignete Behörde oder eine gemeinnützige Stelle; vgl. Art. 5 Abs. 1 IBG). Eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge muss vielmehr beim zuständigen Zivilgericht verlangt werden; sie kommt bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse in Betracht (sog. Abänderungs- klage; Art. 286 Abs. 2 ZGB). Zivilrechtlich ausgestaltet ist im Übrigen nicht nur der laufende Kindesunterhalt. Auch bereits bevorschusste Unterhaltsbei- träge, die von Gesetzes wegen auf das Gemeinwesen übergegangen sind (Art. 289 Abs. 2 ZGB), sind zivilrechtlich; darüber kann folgerichtig nicht in einem Verwaltungsverfahren mit Verfügung entschieden werden (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 8 N. 34, u.a. mit Hinweis auf BVR 2015 S. 230). Das IBG räumt die Beschwerdeberechtigung gegen Verfügungen der Gemeinde- oder Kor- porationsbehörde denn auch nur der anspruchsberechtigten Person ein, nicht aber der Schuldnerin oder dem Schuldner (vgl. Art. 8 Abs. 1 IBG). 3.4 Der stellvertretende Regierungsstatthalter hat somit zutreffend fest- gehalten, die Regelung und gegebenenfalls Neubeurteilung der Unterhalts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2026, Nr. 100.2026.56U, Seite 6 beiträge einschliesslich der Abänderung der Höhe sei Sache des (Zivil-)Ge- richts und nicht der EG B.________ (Sozialdienst; angefochtener Entscheid E. 9 und 12). Folgerichtig hat er die Zuständigkeit der Gemeinde zur Beur- teilung der Rechtsvorkehr des Beschwerdeführers auf «Ratenzahlung» ver- neint (angefochtener Entscheid E. 13). Seine Beurteilung entspricht nach dem Gesagten der gesetzlichen Kompetenzordnung und stellt entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers weder eine «unzulässige Zuständig- keitsverschiebung» noch eine formelle Rechtsverweigerung dar (Be- schwerde S. 3). Auch eine Weiterleitung des Gesuchs nach Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 VRPG an das zuständige bernische Zivilgericht, allenfalls in Verbindung mit einem Meinungsaustausch gemäss Art. 4 Abs. 2 VRPG, kam nicht in Betracht, da das Anliegen des Beschwerdeführers wie dargelegt keine öffentlich-rechtliche Angelegenheit beschlägt (vgl. zum Begriff Michel Daum, a.a.O., Art. 4 N. 23). Abgesehen davon führt der Beschwerdeführer selber aus, ein Abänderungsverfahren beim zuständigen Zivilgericht sei ak- tuell hängig (Beschwerde S. 3). Weshalb die Vorinstanz schliesslich ein wei- teres, beim Regierungsstatthalteramt Emmental hängiges Beschwerdever- fahren hätte «berücksichtigen» müssen, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerdeschrift auch nicht näher begründet (Beschwerde S. 4). 3.5 Die Beschwerde erweist sich demnach in der Hauptsache (Zustän- digkeitsfrage) als unbegründet. 4. Umstritten ist weiter, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Verfahrens- kosten auferlegen durfte. 4.1 Der Beschwerdeführer verweist auf Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 des Gesetzes vom
11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1), wonach im Verfahren vor den Sozial- diensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leicht- fertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben werden (Be- schwerde S. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2026, Nr. 100.2026.56U, Seite 7 4.2 Der stellvertretende Regierungsstatthalter hat erwogen, für Verfahren nach dem IBG gelte das Kostenprivileg von Art. 53 SHG nicht. Die Kosten- verlegung richte sich ausschliesslich nach dem VRPG. Der unterliegende Beschwerdeführer werde deshalb nach Art. 108 Abs. 1 VRPG kostenpflichtig (angefochtener Entscheid E. 15). – Dieser Auffassung ist beizupflichten: Ver- fahren betreffend die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen fallen nicht unter Art. 53 SHG, auch wenn für die Ausrichtung der Leistungen der regio- nale Sozialdienst zuständig ist. So hält Art. 3 Abs. 5 IBG ausdrücklich fest, dass die Vorschüsse nicht als wirtschaftliche Hilfe im Sinn der Sozialhilfege- setzgebung gelten. An der Kostenpflicht des Beschwerdeführers ändert im Übrigen nichts, dass er sich mit seiner Rechtsvorkehr gar nicht gegen die Bevorschussung gewendet hat, sondern gegen die Höhe der (zivilrechtli- chen) Unterhaltspflicht. Entscheidend ist insoweit, dass er auf der Zustän- digkeit der Gemeinde (Sozialdienst), die nur als bevorschussendes Gemein- wesen angesprochen war, beharrt hat. Muss die Rechtsmittelbehörde in ei- nem Kompetenzkonflikt zwischen Partei und Behörde einen Entscheid fällen, gelten, vorbehältlich hier nicht anwendbarer spezialgesetzlicher Bestimmun- gen, die ordentlichen Kostenverlegungsgrundsätze (Michel Daum bzw. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 4 N. 14 bzw. Art. 107 N. 11). 4.3 Die Beschwerde erweist sich somit in allen Teilen als offensichtlich unbegründet und ist ohne Schriftenwechsel abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist (vorne E. 2.2; Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG). 5. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Besondere Umstände, die einen Verzicht auf die Kostenerhebung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich, zumal die Vor- instanz dem Beschwerdeführer die Zuständigkeitsordnung zutreffend und verständlich erklärt hat. Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2026, Nr. 100.2026.56U, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin (mit einer Kopie der Beschwerde vom 19.2.2026)
- Regierungsstatthalteramt Emmental (mit einer Kopie der Beschwerde vom 19.2.2026) und mitzuteilen:
- Regionalgericht Bern-Mittelland, Zivilabteilung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.