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100 2026 42

Klage vom 10. März 2026

Bern VerwG · 2026-07-15 · Deutsch BE
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Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2026, Nr. 100.2026.42U, Seite 3 vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 40 Abs. 1 des Notariatsgesetzes vom 22. Novem- ber 2005 [NG; BSG 169.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass er keine Berufspflichtverletzung begangen habe. Feststellungsbegehren sind ge- genüber Leistungs- und Gestaltungsbegehren subsidiär und damit im Allge- meinen nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse mit einem Leis- tungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2022 S. 154 E. 3.1.2; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.). Hier vermag den Anliegen des Beschwerdeführers mit dem rechtsgestaltenden Begehren auf Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung vollständig Rechnung getragen zu wer- den, sodass kein schutzwürdiges Interesse an einem zusätzlichen Feststel- lungsantrag besteht und darauf nicht einzutreten ist. Weiter kommt dem An- trag, es sei von jeglicher disziplinarischen Sanktionierung abzusehen, ge- genüber dem Hauptantrag keine selbständige Bedeutung zu (vgl. hierzu auch Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 2 i.V.m. Art. 65 N. 13).

E. 1.3 Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts fallen disziplinarrechtliche Bussen nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit, selbst wenn ihre Höhe – wie hier – unter der entsprechenden Streitwertgrenze von Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) liegt (vgl. BVR 2018 S. 139 E. 1.2).

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2026, Nr. 100.2026.42U, Seite 4

E. 2.1 Gemäss Art. 45 Abs. 1 NG wird die Notarin oder der Notar unabhän- gig von der vermögens- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit disziplina- risch sanktioniert, wenn sie oder er vorsätzlich oder fahrlässig Berufspflich- ten verletzt oder gegen die Bestimmungen des Notariatsgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen das Gebot der unabhängigen und einwand- freien Berufsausübung verstösst (Näheres in BVR 2018 S. 139 E. 2.1, noch zum alten Recht). – Hintergrund der vorliegenden Disziplinarstreitigkeit bildet die Abwicklung einer Erbschaft, für die die Anzeigerin als Nacherbin auf den Überrest eingesetzt worden ist. Der Beschwerdeführer wurde nach dem Hin- schied des Vorerben mit der Erstellung des Erbschaftsinventars des Nach- lasses des Vorerben und der Berechnung der Nacherbschaft betraut. Gemäss der Vorinstanz hat er dabei gegen seine Verpflichtung verstossen, die Interessen der Beteiligten nach bestem Wissen und Gewissen gleich- mässig und unparteiisch zu wahren (vgl. auch Art. 37 Abs. 1 NG). Dies weil er Vermögenswerte des Nachlasses, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Nacherbschaft zählten, gegen den Willen der Nacherbin veräussert habe (angefochtene Verfügung E. 3.2 und 4).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer wendet insbesondere ein, er habe einen Auf- trag zur umfassenden Liquidation des Nachlasses erhalten, der auch die Vermögensgegenstände umfasse, die in die Nacherbschaft fielen. Er sei von allen Berechtigten, einschliesslich der Anzeigerin, mittels Vollmacht entspre- chend ermächtigt worden. Die DIJ habe den Sachverhalt insoweit ungenü- gend abgeklärt. Als Beweismittel reicht er namentlich eine von der Anzeige- rin am 5. Juni 2022 unterzeichnete Notariats-Vollmacht des Verbands Berni- scher Notare ein (Beschwerdebeilage 5). – Die DIJ erklärt in ihrer Vernehm- lassung, hätte sie Kenntnis von dieser Bevollmächtigung gehabt, hätte sie im vorinstanzlichen Verfahren «einzig noch überprüfen müssen, ob die An- zeigerin die Vollmacht» vor der Veräusserung der interessierenden Vermö- genswerte «widerrufen» habe. Sie beantragt deshalb, die Anzeigerin sei näher zur Bevollmächtigung des Beschwerdeführers zu befragen; die Ab- klärung verursache «keinen grossen Aufwand» und könne im Rechtsmittel- verfahren nachgeholt werden. Andernfalls sei die Sache an die DIJ zur Neu- beurteilung zurückzuweisen (vorne Bst. B).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2026, Nr. 100.2026.42U, Seite 5

E. 3.1 Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörden, den Sach- verhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Sie haben alle Sachumstände zusammenzutragen, nachzuprüfen und zu bewerten, die im Hinblick auf die Regelung des konkreten Rechtsver- hältnisses bedeutsam sind. Hat die Behörde nicht alle für den Entscheid we- sentlichen Sachumstände und Beweismittel erhoben, ist die Sachverhalts- feststellung unvollständig (BVR 2012 S. 252 E. 3.3.1, 2009 S. 149 E. 5.1; Mi- chel Daum bzw. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum ber- nischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 1 und Art. 19 N. 1 bzw. Art. 80 N. 30 i.V.m. Art. 66 N. 31 f.). Dieser Untersuchungspflicht steht die Mitwirkungs- pflicht der Parteien gegenüber (Art. 20 Abs. 1 VRPG; vgl. statt vieler BVR 2022 S. 537 E. 2.6 mit Hinweisen [zur Mitwirkungspflicht im Steuerrecht]; Mi- chel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 5 f., Art. 20 N. 1 ff.). Art und Umfang der Mit- wirkungspflicht richten sich im Einzelfall nach dem Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit; entscheidend ist, ob die Mitwirkung den betroffenen Parteien möglich und zumutbar ist (BVR 2024 S. 30 E. 2.5, 2016 S. 65 E. 2.3). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mit- wirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BVR 2018 S. 139 E. 4.4.3).

E. 3.2 Hier wandte sich die Anzeigerin am 15. Januar 2024 an die DIJ. Auf deren Aufforderung hin nahm der Beschwerdeführer am 15. Februar 2024 zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung und bestritt jegliche Fehl- leistung. Dabei brachte er vor, «von allen Parteien dazu bevollmächtigt» zu sein, ohne aber auszuführen, was seine Ermächtigung und sein Mandat ge- nau umfasst haben, und ohne die Vollmacht vom 5. Juni 2022 einzureichen. Mit Eingaben vom 21. März bzw. 29. April 2024 hielten die Anzeigerin und der Beschwerdeführer je an ihren Standpunkten fest, wobei Erstere zwar be- tonte, der Beschwerdeführer habe Bestandteile der Nacherbschaft «ohne [ihr] Einverständnis» veräussert, aber zu dessen Mandatierung und Bevoll- mächtigung keine detaillierten Angaben machte. Während des gesamten Disziplinarverfahrens beschränkten sich die Instruktionsmassnahmen der DIJ darauf, Beschwerdeführer und Anzeigerin jeweils zur Stellungnahme

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2026, Nr. 100.2026.42U, Seite 6 einzuladen (alles unpag. Vorakten DIJ; act. 3A2). Am 7. Januar 2026 ver- fügte sie dann – ohne jegliche Abklärungen – die strittige Disziplinarsanktion.

E. 3.3 Aus den Akten erhellt, dass der DIJ im Zeitpunkt ihrer Verfügung so- wohl unbekannt war, welche Aufträge dem Beschwerdeführer genau erteilt worden waren und für wen er dabei tätig wurde, als auch wie es sich mit seiner Bevollmächtigung durch die Anzeigerin verhielt. Damit erweist sich ihre Instruktion des Verfahrens offensichtlich als unzureichend. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts als letzte kantonale Instanz, die erforderli- chen Sachverhaltsabklärungen zu Art und Umfang des Mandats des Be- schwerdeführers sowie seiner Bevollmächtigung durch die Anzeigerin und über einen allfälligen Widerruf dieser Vollmacht vorzunehmen; dies umso weniger, als hierfür, entgegen der Auffassung der DIJ, eine blosse Einver- nahme der Anzeigerin kaum ausreichen dürfte.

E. 3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich begründet, soweit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 18 Abs. 1 VRPG bzw. eine ungenügende Sachverhaltsabklärung gerügt wird. Sie ist, wie es letztlich die Vorinstanz selber beantragt und sich das Rechtsmittel als zulässig erweist (vorne E. 1.2), dahin gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung (vollständige Instruktion und neuer Entscheid) an die DIJ zurückzuweisen ist. Offensichtlich begründete Beschwerden beurteilt das Verwaltungsgericht in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt der Beschwerdeführer mit sei- nem Rechtsmittel zwar nur teilweise durch; weil die vorzunehmende Neube- urteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung der Begehren (soweit zulässig; vgl. vorne E. 1.2) führen kann, gilt er im Kostenpunkt aber als voll- umfänglich obsiegend (vgl. BVR 2016 S. 222 E. 4.1; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 6). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass er seine Bevollmächti- gung durch die Anzeigerin erst vor Verwaltungsgericht ausdrücklich geltend gemacht und belegt hat, obschon er dazu bereits im Verfahren vor der DIJ

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2026, Nr. 100.2026.42U, Seite 7 gehalten gewesen wäre. Mithin sind zwar für das Verfahren vor Verwaltungs- gericht keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG); in der entsprechenden Verletzung der Mitwirkungspflichten des Beschwerdefüh- rers im vorinstanzlichen Verfahren sind aber besondere Umstände zu erbli- cken und diesem ist deshalb – trotz Obsiegens – kein Parteikostenersatz zuzusprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 29 und 39). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, dahin gutgeheis- sen, dass die Verfügung der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern vom 7. Januar 2026 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- wird dem Be- schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstat- tet.
  3. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2026.42U HAT/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Juli 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Aellen Notar A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern Münstergasse 2, 3000 Bern 8 betreffend Notariatsaufsicht; Busse wegen Verletzung von Berufspflichten (Verfügung der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern vom

7. Januar 2026; 2024.DIJ.442)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2026, Nr. 100.2026.42U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Auf Anzeige hin eröffnete die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern (DIJ) am 29. Januar 2024 ein Disziplinarverfahren gegen Notar A.________. Mit Verfügung vom 7. Januar 2026 auferlegte sie ihm eine Dis- ziplinarbusse von Fr. 3'000.-- wegen Verstosses gegen das Gebot der ein- wandfreien Berufsausübung. B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. Februar 2026 beantragt A.________ die Aufhebung der Verfügung der DIJ unter Absehen von jegli- cher disziplinarischen Sanktionierung; zudem sei festzustellen, dass er keine Berufspflichtverletzung begangen habe. Eventuell sei höchstens ein Verweis zu verhängen; subeventuell sei die Disziplinarbusse auf maximal Fr. 500.-- festzusetzen. Die DIJ ersucht mit Vernehmlassung vom 11. März 2026 primär um Einver- nahme der Anzeigerin als Auskunftsperson oder Zeugin. Eventuell sei die Sache in (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde an die DIJ zur Neubeur- teilung zurückzuweisen. Am 15. April 2026 hat A.________ repliziert und an seinen Anträgen festge- halten. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2026, Nr. 100.2026.42U, Seite 3 vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 40 Abs. 1 des Notariatsgesetzes vom 22. Novem- ber 2005 [NG; BSG 169.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass er keine Berufspflichtverletzung begangen habe. Feststellungsbegehren sind ge- genüber Leistungs- und Gestaltungsbegehren subsidiär und damit im Allge- meinen nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse mit einem Leis- tungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2022 S. 154 E. 3.1.2; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.). Hier vermag den Anliegen des Beschwerdeführers mit dem rechtsgestaltenden Begehren auf Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung vollständig Rechnung getragen zu wer- den, sodass kein schutzwürdiges Interesse an einem zusätzlichen Feststel- lungsantrag besteht und darauf nicht einzutreten ist. Weiter kommt dem An- trag, es sei von jeglicher disziplinarischen Sanktionierung abzusehen, ge- genüber dem Hauptantrag keine selbständige Bedeutung zu (vgl. hierzu auch Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 2 i.V.m. Art. 65 N. 13). 1.3 Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts fallen disziplinarrechtliche Bussen nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit, selbst wenn ihre Höhe – wie hier – unter der entsprechenden Streitwertgrenze von Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) liegt (vgl. BVR 2018 S. 139 E. 1.2). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2026, Nr. 100.2026.42U, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 45 Abs. 1 NG wird die Notarin oder der Notar unabhän- gig von der vermögens- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit disziplina- risch sanktioniert, wenn sie oder er vorsätzlich oder fahrlässig Berufspflich- ten verletzt oder gegen die Bestimmungen des Notariatsgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen das Gebot der unabhängigen und einwand- freien Berufsausübung verstösst (Näheres in BVR 2018 S. 139 E. 2.1, noch zum alten Recht). – Hintergrund der vorliegenden Disziplinarstreitigkeit bildet die Abwicklung einer Erbschaft, für die die Anzeigerin als Nacherbin auf den Überrest eingesetzt worden ist. Der Beschwerdeführer wurde nach dem Hin- schied des Vorerben mit der Erstellung des Erbschaftsinventars des Nach- lasses des Vorerben und der Berechnung der Nacherbschaft betraut. Gemäss der Vorinstanz hat er dabei gegen seine Verpflichtung verstossen, die Interessen der Beteiligten nach bestem Wissen und Gewissen gleich- mässig und unparteiisch zu wahren (vgl. auch Art. 37 Abs. 1 NG). Dies weil er Vermögenswerte des Nachlasses, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Nacherbschaft zählten, gegen den Willen der Nacherbin veräussert habe (angefochtene Verfügung E. 3.2 und 4). 2.2 Der Beschwerdeführer wendet insbesondere ein, er habe einen Auf- trag zur umfassenden Liquidation des Nachlasses erhalten, der auch die Vermögensgegenstände umfasse, die in die Nacherbschaft fielen. Er sei von allen Berechtigten, einschliesslich der Anzeigerin, mittels Vollmacht entspre- chend ermächtigt worden. Die DIJ habe den Sachverhalt insoweit ungenü- gend abgeklärt. Als Beweismittel reicht er namentlich eine von der Anzeige- rin am 5. Juni 2022 unterzeichnete Notariats-Vollmacht des Verbands Berni- scher Notare ein (Beschwerdebeilage 5). – Die DIJ erklärt in ihrer Vernehm- lassung, hätte sie Kenntnis von dieser Bevollmächtigung gehabt, hätte sie im vorinstanzlichen Verfahren «einzig noch überprüfen müssen, ob die An- zeigerin die Vollmacht» vor der Veräusserung der interessierenden Vermö- genswerte «widerrufen» habe. Sie beantragt deshalb, die Anzeigerin sei näher zur Bevollmächtigung des Beschwerdeführers zu befragen; die Ab- klärung verursache «keinen grossen Aufwand» und könne im Rechtsmittel- verfahren nachgeholt werden. Andernfalls sei die Sache an die DIJ zur Neu- beurteilung zurückzuweisen (vorne Bst. B).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2026, Nr. 100.2026.42U, Seite 5 3. 3.1 Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörden, den Sach- verhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Sie haben alle Sachumstände zusammenzutragen, nachzuprüfen und zu bewerten, die im Hinblick auf die Regelung des konkreten Rechtsver- hältnisses bedeutsam sind. Hat die Behörde nicht alle für den Entscheid we- sentlichen Sachumstände und Beweismittel erhoben, ist die Sachverhalts- feststellung unvollständig (BVR 2012 S. 252 E. 3.3.1, 2009 S. 149 E. 5.1; Mi- chel Daum bzw. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum ber- nischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 1 und Art. 19 N. 1 bzw. Art. 80 N. 30 i.V.m. Art. 66 N. 31 f.). Dieser Untersuchungspflicht steht die Mitwirkungs- pflicht der Parteien gegenüber (Art. 20 Abs. 1 VRPG; vgl. statt vieler BVR 2022 S. 537 E. 2.6 mit Hinweisen [zur Mitwirkungspflicht im Steuerrecht]; Mi- chel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 5 f., Art. 20 N. 1 ff.). Art und Umfang der Mit- wirkungspflicht richten sich im Einzelfall nach dem Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit; entscheidend ist, ob die Mitwirkung den betroffenen Parteien möglich und zumutbar ist (BVR 2024 S. 30 E. 2.5, 2016 S. 65 E. 2.3). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mit- wirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BVR 2018 S. 139 E. 4.4.3). 3.2 Hier wandte sich die Anzeigerin am 15. Januar 2024 an die DIJ. Auf deren Aufforderung hin nahm der Beschwerdeführer am 15. Februar 2024 zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung und bestritt jegliche Fehl- leistung. Dabei brachte er vor, «von allen Parteien dazu bevollmächtigt» zu sein, ohne aber auszuführen, was seine Ermächtigung und sein Mandat ge- nau umfasst haben, und ohne die Vollmacht vom 5. Juni 2022 einzureichen. Mit Eingaben vom 21. März bzw. 29. April 2024 hielten die Anzeigerin und der Beschwerdeführer je an ihren Standpunkten fest, wobei Erstere zwar be- tonte, der Beschwerdeführer habe Bestandteile der Nacherbschaft «ohne [ihr] Einverständnis» veräussert, aber zu dessen Mandatierung und Bevoll- mächtigung keine detaillierten Angaben machte. Während des gesamten Disziplinarverfahrens beschränkten sich die Instruktionsmassnahmen der DIJ darauf, Beschwerdeführer und Anzeigerin jeweils zur Stellungnahme

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2026, Nr. 100.2026.42U, Seite 6 einzuladen (alles unpag. Vorakten DIJ; act. 3A2). Am 7. Januar 2026 ver- fügte sie dann – ohne jegliche Abklärungen – die strittige Disziplinarsanktion. 3.3 Aus den Akten erhellt, dass der DIJ im Zeitpunkt ihrer Verfügung so- wohl unbekannt war, welche Aufträge dem Beschwerdeführer genau erteilt worden waren und für wen er dabei tätig wurde, als auch wie es sich mit seiner Bevollmächtigung durch die Anzeigerin verhielt. Damit erweist sich ihre Instruktion des Verfahrens offensichtlich als unzureichend. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts als letzte kantonale Instanz, die erforderli- chen Sachverhaltsabklärungen zu Art und Umfang des Mandats des Be- schwerdeführers sowie seiner Bevollmächtigung durch die Anzeigerin und über einen allfälligen Widerruf dieser Vollmacht vorzunehmen; dies umso weniger, als hierfür, entgegen der Auffassung der DIJ, eine blosse Einver- nahme der Anzeigerin kaum ausreichen dürfte. 3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich begründet, soweit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 18 Abs. 1 VRPG bzw. eine ungenügende Sachverhaltsabklärung gerügt wird. Sie ist, wie es letztlich die Vorinstanz selber beantragt und sich das Rechtsmittel als zulässig erweist (vorne E. 1.2), dahin gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung (vollständige Instruktion und neuer Entscheid) an die DIJ zurückzuweisen ist. Offensichtlich begründete Beschwerden beurteilt das Verwaltungsgericht in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt der Beschwerdeführer mit sei- nem Rechtsmittel zwar nur teilweise durch; weil die vorzunehmende Neube- urteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung der Begehren (soweit zulässig; vgl. vorne E. 1.2) führen kann, gilt er im Kostenpunkt aber als voll- umfänglich obsiegend (vgl. BVR 2016 S. 222 E. 4.1; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 6). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass er seine Bevollmächti- gung durch die Anzeigerin erst vor Verwaltungsgericht ausdrücklich geltend gemacht und belegt hat, obschon er dazu bereits im Verfahren vor der DIJ

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2026, Nr. 100.2026.42U, Seite 7 gehalten gewesen wäre. Mithin sind zwar für das Verfahren vor Verwaltungs- gericht keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG); in der entsprechenden Verletzung der Mitwirkungspflichten des Beschwerdefüh- rers im vorinstanzlichen Verfahren sind aber besondere Umstände zu erbli- cken und diesem ist deshalb – trotz Obsiegens – kein Parteikostenersatz zuzusprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 29 und 39). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, dahin gutgeheis- sen, dass die Verfügung der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern vom 7. Januar 2026 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- wird dem Be- schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstat- tet.

3. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.