Erwägungen (4 Absätze)
E. 7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Kanton Bern verfüge mit der «Abteilung für ausländerrechtliche Administrativhaft» über ein kantons- eigenes Gefängnis für den Vollzug von ausländerrechtlichen Zwangsmass- nahmen, weshalb eine Suche nach einem geeigneten Platz «obsolet» sei. Es sei von Beginn an bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer in die Justizvollzugsanstalt Witzwil verbracht werden müsse. Das ABEV habe sich schlicht nicht um den frühestmöglichen Transport gekümmert. Die «pau- schal» von der Vorinstanz gewährte «Toleranzfrist» von vier Tagen für die Inhaftierung im Regionalgefängnis, ohne dass hierfür eine gesetzliche Grundlage und entsprechende Rechtsprechung bestehe, sei rechtswidrig. Massgebend sei nicht, ob dem ABEV eine kurze Suchfrist zuzubilligen sei, sondern ob in der Haftverfügung ein begründeter und nachvollziehbarer Aus- nahmefall dargelegt werde, was hier nicht der Fall sei (Beschwerde Rz. 52 f.).
E. 7.4 Der Beschwerdeführer wurde am 4. März 2026 – und nicht wie die Vorinstanz festgestellt hat bereits am 3. März 2026 – ins RG Bern verbracht (vgl. Eintritt Stammblatt vom 4.3.2026, unpag. Haftakten ZMG 26 1623). Am
17. März 2026 wurde er in die Justizvollzugsanstalt Witzwil verlegt (vgl. Ein- tritt Stammblatt vom 17.3.2026, unpag. Haftakten ZMG 26 1623). Gemäss der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Ausschaf- fungshaft grundsätzlich in dafür geeigneten Anstalten vollzogen werden; in begründeten Ausnahmefällen ist der Vollzug im RG Bern aber für eine Zeit- dauer von wenigen Tagen erlaubt (vorne E. 7.1). Das ABEV hat weder in seiner Haftanordnung noch im Verfahren vor Verwaltungsgericht Gründe für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2026, Nr. 100.2026.289U, Seite 23 eine Unterbringung des Beschwerdeführers im RG Bern angegeben. Als zu- ständige Behörde ist es jedoch am ABEV, die Haftanordnung zu begründen und in diesem Zusammenhang namentlich die Unterbringung in einer sepa- raten Abteilung eines normalen Gefängnisses sachdienlich zu erläutern, ge- gebenenfalls in Koordination mit den beteiligten Stellen (Vollzugseinrichtun- gen und -behörden, Ausländer- und Bürgerrechtsdienst der Kantonspolizei Bern; VGE 2025/220 vom 30.7.2025 E. 6.2). Nähere Angaben zu den Grün- den hätten sich hier insbesondere deshalb aufgedrängt, weil dem ABEV be- reits seit dem 3. Februar 2026 – mithin rund einen Monat vor der Haftanord- nung – bekannt war, dass der Beschwerdeführer am 3. März 2026 (einem Dienstag) von Deutschland in die Schweiz überstellt wird (vgl. E-Mail SEM vom 3.2.2026, unpag. Haftakten ZMG 26 475). Es kann daher nicht gesagt werden, die Ausschaffungshaft sei für die Behörden nicht im Voraus planbar gewesen (anders etwa die in VGE 2026/161 vom 13.8.2026 E. 6.4 beurteilte Sachlage). Bei dieser Ausgangslage sind auch für die Zeit vom 4. März 2026 bis zum 6. März 2026 keine administrativ anderweitig nicht bewältigbaren wichtigen Gründe für die Inhaftierung des Beschwerdeführers im RG Bern dargetan oder ersichtlich, weshalb sich die Haft insoweit (ebenfalls) als un- rechtmässig erweist. Dies ist im Dispositiv festzuhalten, und der Rechtsver- letzung ist bei der Kostenregelung Rechnung zu tragen.
E. 8.1 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insoweit als begrün- det, als Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids dahingehend auf- zuheben ist, als die Inhaftierung des Beschwerdeführers im RG Bern (auch) vom 4. März 2026 bis zum 6. März 2026 als unrechtmässig festzustellen ist (E. 7.4 hiervor). Soweit weitergehend ist die Ausschaffungshaft als recht- mässig und angemessen zu beurteilen und besteht kein Anspruch auf Haft- entlassung. Da sich der Beschwerdeführer im Urteilszeitpunkt weiterhin in Ausschaffungshaft befindet, ist auf das Eventual- und Subeventualbegehren nicht weiter einzugehen (vgl. vorne E. 1.2). Die Beschwerde erweist sich da- her im Übrigen als unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ob- siegt der Beschwerdeführer teilweise und wird grundsätzlich im Umfang sei- nes Unterliegens kostenpflichtig bzw. hat in diesem Umfang keinen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2026, Nr. 100.2026.289U, Seite 24 Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Aufgrund besonderer Umstände (vgl. vorne E. 2.5) rechtfertigt es sich hier indessen, auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten und dem Beschwerde- führer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Parteikosten vollumfänglich zulasten des Kantons Bern (ABEV) zu ersetzen (Art. 108 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege ist damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG).
E. 8.2 Gemäss Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwal- tungsgerichts und der jüngsten Rechtsprechung bemisst sich der Parteikos- tenersatz und die amtliche Entschädigung bei einer Vertretung durch Rechtsanwältinnen und -anwälte, die für AsyLex tätig sind, nicht nach den für freiberuflich tätige Anwältinnen und Anwälte geltenden Regeln, sondern nach der Rechtsprechung zu Rechtsvertretungen durch gemeinnützige Or- ganisationen und damit – ebenso wie in sozialrechtlichen Angelegenheiten (BVR 2012 S. 424) – nach dem reduzierten pauschalen Stundenansatz von Fr. 130.--. Dies gilt unbesehen davon, ob die (nach Art. 8 Abs. 1 oder nach Art. 8 Abs. 2 BGFA eingetragene) Rechtsvertretung kostenlos oder aber kostenpflichtig erfolgt (zum Ganzen BVR 2022 S. 226 E. 5.4 ff.; VGE 2026/100 vom 14.4.2026 E. 6.2.1). Der Stundenansatz für die Rechts- vertreterin des Beschwerdeführers ist daher auf Fr. 130.-- festzusetzen (vgl. VGE 2025/220 vom 30.7.2025 E. 7.2, 2023/289 vom 10.11.2023 E. 6.5). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in ihrer Kostennote vom
21. August 2026 einen Zeitaufwand von 7,6 Stunden aus (act. 1C). In der Stellungnahme vom 31. August 2026 hat sie zudem um Ergänzung der Kos- tennote um 2,5 Stunden ersucht (act. 10). Dieser Zeitaufwand erscheint mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses (Art. 42 Abs. 1 KAG) als angemessen. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist demnach auf Fr. 1'313.-- (10,1 Stunden x Fr. 130.--), zuzüglich Fr. 37.-- Auslagen, insgesamt Fr. 1'350.--, festzusetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2026, Nr. 100.2026.289U, Seite 25 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des Ent- scheids des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 11. August 2026 wird insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass der Vollzug der Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers im Regionalgefängnis Bern auch vom 4. März 2026 bis zum 6. März 2026 unrechtmässig war. Im Üb- rigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Kanton Bern (Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern) hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das Verfahren vor dem Ver- waltungsgericht, bestimmt auf Fr. 1'350.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben.
- Zu eröffnen (vorab per SecureMail): - Beschwerdeführer (mit Eingabe des SEM vom 31.8.2026) - Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (mit Eingaben des Be- schwerdeführers vom 31.8.2026 und des SEM vom 31.8.2026) - Kantonales Zwangsmassnahmengericht (mit Eingaben des Beschwer- deführers vom 31.8.2026 und des SEM vom 31.8.2026) - Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - Justizvollzugsanstalt Witzwil Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2026.289U BUC/LIJ/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. September 2026 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Liniger A.________ (alias B.________) zzt. Justizvollzugsanstalt Witzwil, Lindenhof 10, 3236 Gampelen vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführer gegen Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern Beschwerdegegner und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 11. August 2026; KZM 26 1623)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2026, Nr. 100.2026.289U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ stellte am 23. Dezember 2024 unter dem Namen B.________ (geb. … 2009; Staatsangehörigkeit Algerien) in der Schweiz ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) schrieb das Asylgesuch am
31. Januar 2025 wegen grober Verletzung der Mitwirkungspflicht als gegen- standslos geworden ab. Seit dem 21. Januar 2025 galt A.________ als un- tergetaucht. Am 3. März 2026 wurde er im Rahmen eines Dublin-Verfahrens von Deutschland in die Schweiz überstellt und kurzfristig festgehalten. Am
2. März 2026 (eröffnet am 3.3.2026) wies das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), A.________ unter An- setzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz und dem Schengen-Raum bzw. der EU weg. Am 4. März 2026 ordnete das ABEV die Ausschaffungshaft für die Dauer von sechs Monaten an und ersuchte das kantonale Zwangsmass- nahmengericht (ZMG) um Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemes- senheit. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hiess das ZMG den Antrag mit Entscheid vom 5. März 2026 gut und bestätigte die Haft bis zum
2. September 2026. Dieser Entscheid blieb unangefochten. A.________ wurde am 4. März 2026 zunächst im Regionalgefängnis (RG) Bern inhaftiert. Von dort aus wurde er am 17. März 2026 in die Justizvollzugsanstalt Witzwil verlegt. Am 17. März 2026 nahm das SEM das Asylverfahren wieder auf. Am 29. Mai 2026 fällte es einen Nichteintretensentscheid und wies A.________ aus der Schweiz weg. Zugleich passte es die Personalien («Hauptidentität»: A.________; geb. … 2006; Staatsangehörigkeit Tunesien) im zentralen Mi- grationsinformationssystem (ZEMIS) an. Auf die dagegen erhobene Be- schwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Juni 2026 nicht ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2026, Nr. 100.2026.289U, Seite 3 B. Mit undatierter Eingabe (Eingang: 4.8.2026) bzw. mit durch seine Rechtsver- treterin eingereichter Eingabe vom 5. August 2026 ersuchte A.________ um Haftentlassung. Nach mündlicher Verhandlung wies das ZMG die Gesuche mit Entscheid vom 11. August 2026 ab (Dispositiv-Ziff. 1). Weiter stellte es fest, dass der Vollzug der Ausschaffungshaft vom 7. März 2026 bis am
17. März 2026 im RG Bern unrechtmässig war (Dispositiv-Ziff. 2). C. Am 21. August 2026 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho- ben. Er stellt folgende Rechtsbegehren: «1. Ziff. 1 und 2 des Entscheids des Kantonalen Zwangsmassnahmen- gerichts Bern vom 11. August 2026 seien aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. 3. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Ausschaffungshaft vom
4. März 2026 bis zum 17. März 2026 im Regionalgefängnis Bern un- rechtmässig war. 4. Eventualiter (im Falle vorzeitiger Entlassung/Ausschaffung) sei fest- zustellen, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers rechtswidrig erfolgte. 5. Subeventualiter sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Be- schwerdeführers verletzt wurde.» Weiter hat A.________ um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. Das ZMG hat mit Vernehmlassung vom 25. August 2026 unter Hinweis auf seinen Entscheid auf eine Stellungnahme verzichtet. Das ABEV hat am
27. August 2026 eine Stellungnahme sowie die vollständigen Akten einge- reicht. Es beantragt die Abweisung der Beschwerde. Auf Ersuchen des In- struktionsrichters hat das SEM mit Schreiben vom 27. August 2026 über den Stand der Identitäts- und Staatsangehörigkeitsabklärungen sowie die nächs- ten Schritte mit Blick auf den Wegweisungsvollzug orientiert.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2026, Nr. 100.2026.289U, Seite 4 Am 31. August 2026 hat A.________ repliziert und an seinen Anträgen fest- gehalten. Das SEM hat mit Eingabe vom 31. August 2026 auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezem- ber 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch E. 1.3 hiernach). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 i.V.m. Art. 32 VRPG sowie Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Dies gilt auch in Bezug auf das Eventualbegehren, die Rechtswidrigkeit der Haft festzustel- len (vgl. vorne Bst. C): Sollte der Beschwerdeführer während des verwal- tungsgerichtlichen Verfahrens entlassen oder ausgeschafft werden, bliebe (trotz Wegfalls des aktuellen, praktischen Interesses an der Beschwerde- führung) seine Beschwerde gegen die Abweisung des Haftentlassungsge- suchs zulässig und materiell zu prüfen, da er ausreichend begründet und inhaltlich in vertretbarer Weise («griefs défendables») rügt, unter Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) in Haft gesetzt worden zu sein (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3, 139 I 206 E. 1.2, je mit Hinweisen; BVR 2018 S. 310 E. 7.3, 2016 S. 529 E. 1.2.1 f.). Gleiches gilt für das Subeventualbegehren um Feststellung der Gehörs- verletzung: Zwar ist aufgrund der Begründung nicht restlos klar, für welchen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2026, Nr. 100.2026.289U, Seite 5 Fall es gestellt wurde (vgl. Beschwerde Rz. 66), aufgrund der Bezeichnung des Antrags als Subeventualbegehren sowie mit Blick auf die von der an- waltlichen Vertretung des Beschwerdeführers gewählte Reihenfolge der Rechtsbegehren ist aber davon auszugehen, dass das Subeventualbegeh- ren ebenfalls für den Fall der vorzeitigen Entlassung oder Ausschaffung ge- stellt wurde (vgl. BGer 2C_548/2011 vom 26.7.2011 E. 1.2 f., 4.3.3; BVR 2016 S. 529 E. 1.2.2, 2.6; VGE 2021/361 vom 21.1.2022 E. 1.3.1; zum Ganzen etwa VGE 2026/100 vom 14.4.2026 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt zwar in seinem Rechtsbegehren 1 u.a. die integrale Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Ent- scheids (vorne Bst. C). Unter Berücksichtigung des Rechtsbegehrens 3 und der Begründung ist das Rechtsbegehren 1 jedoch so zu verstehen, dass er den Entscheid nur insoweit anfechten will, als die Vorinstanz die Rechtswid- rigkeit der Ausschaffungshaft nicht auch für den Zeitraum vom 4. März 2026 bis 6. März 2026 festgestellt hat. So verstanden ist das Begehren prozessual zulässig und auch insoweit auf das Rechtsmittel einzutreten. 1.4 Der Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Entlassung aus der Aus- schaffungshaft vorab mit der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. 2.1 Er macht geltend, das ZMG habe übersehen, dass das ABEV seinen Anspruch auf rechtliches Gehör aufgrund der unzureichenden Aktenführung und der in der Folge nur unvollständig gewährten Akteneinsicht verletzt habe. So hätten in den ihm auf seine Akteneinsichtsgesuche vom 14. Juli 2026 und 28. Juli 2026 hin übermittelten Akten mehrere Dokumente gefehlt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2026, Nr. 100.2026.289U, Seite 6 Insbesondere seien ihm weder das Identifikationsgesuch des SEM vom
7. Juli 2026 an die tunesischen Behörden noch sonstige Korrespondenz zwi- schen dem ABEV und dem SEM oder anderweitige Aktenstücke betreffend Papierbeschaffung übermittelt worden. Das ZMG habe damit seinerseits den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es sich «geweigert» habe, die vollständigen Akten des ABEV beizuziehen (vgl. Beschwerde Rz. 15 f., 20 ff.; vgl. auch Replik S. 1 f.). 2.2 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1)]; Art. 21 ff. VRPG) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Entscheiden dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Der An- spruch umfasst als Mitwirkungsrecht grundsätzlich alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1, 143 V 71 E. 4.1). Dazu gehört im Allgemeinen unter anderem das Recht, sich vor Erlass eines ihre Rechte betreffenden Entscheids zur Sache zu äussern (Art. 21 Abs. 1 VRPG; statt vieler BGE 147 I 433 E. 5.1; zum Ganzen BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Voraussetzung dieses Äusserungsrechts sind genügende Kennt- nisse über den Verfahrensverlauf, was auf den Anspruch hinausläuft, in ge- eigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (anstelle vieler z.B. BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hin- weisen; VGE 2025/268 vom 3.10.2025 E. 4.2). Die Behörde hat die Beteilig- ten insbesondere über den Beizug von neuen Unterlagen zu orientieren, auf die sie sich in ihrer Verfügung bzw. ihrem Entscheid zu stützen gedenkt (vgl. etwa BGE 143 IV 380 E. 1.1 [Pra 107/2018 Nr. 61], 124 II 132 E. 2b; BVR 2011 S. 272 E. 4.4.1). Ebenfalls Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf Akteneinsicht (vgl. Art. 23 VRPG; BGE 144 II 427 E. 3.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3). Das Einsichtsrecht bezieht sich auf sämtli- che Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden (BGE 144 II 427 E. 3.1.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3). Aus dem Akteneinsichts- recht sowie aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit des Verfahrens (vgl. Art. 31 VRPG) folgt sodann die Pflicht zur vollständigen Aktenführung. In den Akten ist alles festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 138 V 218 E. 8.1.2; BVR 2015 S. 557 E. 3.1, 2013 S. 407
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2026, Nr. 100.2026.289U, Seite 7 E. 3.2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 23 N. 5; zum Ganzen VGE 2026/100 vom 14.4.2026 E. 3.1.1). 2.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ersuchte das ABEV sowohl am 14. Juli 2026 als auch am 28. Juli 2026 um Akteneinsicht (vgl. Aktenverzeichnisse ABEV vom 17.7.2026 und vom 29.7.2026 [act. 1C]). Die Akten, die ihr übermittelt wurden, enthielten das Identifikationsgesuch des SEM vom 7. Juli 2026 an die tunesischen Behörden nicht. Gemäss Akten- verzeichnis fand das fragliche Gesuch am 6. August 2026 Eingang in die Akten des ABEV (vgl. Aktenverzeichnis vom 10.8.2026 [act. 1C]). Ob dieses nicht bereits vor den beiden Akteneinsichtsgesuchen davon Kenntnis hatte, ist indes fraglich. Die entsprechende Darstellung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Rz. 23) ist jedenfalls unwidersprochen geblieben. Das ABEV räumt denn auch in seiner Stellungnahme vom 27. August 2026 selber «gewisse Schwachstellen in der Aktenführung» ein bzw. anerkennt, dass die «konkret vorgenommenen Schritte des SEM», die dem ABEV bekannt ge- wesen seien, nicht «zeitnah» bzw. «nicht mit Tagesdatum in den Akten» hin- terlegt wurden, was einen «Makel in der Aktenführung» darstellen möge (a.a.O. S. 2 f.). Solche Abklärungen zur Identitätsabklärung sind in Haftver- fahren potenziell entscheidwesentlich, da sie insbesondere darüber Auf- schluss geben können, ob die Ausländerbehörden das Beschleunigungsge- bot respektieren (vgl. VGE 2026/100 vom 14.4.2026 E. 3.1.2; vgl. zu den Verantwortlichkeiten der Migrationsbehörden bei der Identitätsabklärung hin- ten E. 4.2). Analog verhält es sich mit dem nicht aktenkundigen Gesuch des ABEV vom 5. März 2026 an das SEM um Vollzugsunterstützung, auf wel- ches Letzteres in der Stellungnahme vom 27. August 2026 (S. 2) Bezug nimmt. Es spricht daher einiges dafür, dass das ABEV seiner Pflicht zur vollständigen Aktenführung insofern nicht hinreichend nachgekommen ist. Wie sich im Folgenden zeigt, muss die Frage aber nicht abschliessend be- antwortet werden. Offengelassen werden kann auch, ob die Vorinstanz ih- rerseits eine Gehörsverletzung begangen hat, indem sie es unterlassen habe, die vollständigen Akten des ABEV beizuziehen und deshalb die Gehörsverletzung des ABEV nicht erkannt habe (vgl. Beschwerde Rz. 24). Ebenso wenig muss geklärt werden, ob die Akten des ABEV auch insofern unvollständig sind (vgl. Beschwerde Rz. 22; Replik S. 1 f.), als darin eine Ak-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2026, Nr. 100.2026.289U, Seite 8 tennotiz des in der Stellungnahme des ABEV vom 10. August 2026 ange- führten Telefonats mit dem SEM (S. 2, unpag. Haftakten ZMG 26 1623) oder die vom SEM in der Stellungnahme vom 27. August 2026 erwähnten (S. 2), offenbar auf die Personalien C.________ lautenden Identifikationsgesuche des SEM vom 17. März 2026 an die tunesischen Behörden und vom 8. April 2026 an die algerischen Behörden sowie deren negativen Rückmeldungen vom 8. Juni 2026 bzw. vom 15. Juni 2026 fehlen. Anzufügen ist, dass in Fäl- len wie dem vorliegenden, in welchen die kantonalen Behörden das SEM um Vollzugsunterstützung angehen (dazu hinten E. 4.2), der Aktenführungs- pflicht unter Umständen auch in Form von Auskünften des SEM zum jewei- ligen Verfahrensstand nachgekommen werden kann (vgl. VGE 2026/157 vom 8.6.2026 E. 5.3.4), wobei es wünschenswert ist, dass das ABEV jeweils zeitnah über die wesentlichen Entwicklungen bzw. zumindest über die Er- gebnisse informiert wird (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 11. Au- gust 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landes- verweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281], wonach das SEM die kantonalen Behörden über das Ergebnis seiner Abklärungen zu orientieren hat). Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen in datenschutz- rechtlicher Hinsicht kritisiert, dass sich in den Akten des ABEV auch Ak- tenstücke befinden, die andere Fälle betreffen und nicht geschwärzt sind (vgl. Replik S. 1 [richtig: S. 2]), ist nicht ersichtlich, was er aus diesem Ein- wand zu seinen Gunsten ableiten will, geht es dabei doch nicht um die eige- nen Verfahrens- und Parteirechte; darauf ist nicht weiter einzugehen. 2.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verlet- zung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (statt vieler BGE 147 I 433 E. 5.1; BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Die Praxis lässt jedoch un- ter gewissen Umständen und im Interesse der Verfahrensökonomie die Hei- lung einer Gehörsverletzung zu. Vorausgesetzt wird, dass der Rechtsmitte- linstanz dieselbe Kognition wie der Vorinstanz zusteht und der betroffenen Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst, d.h. sie ihre Rechte im Be- schwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen konnte. Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Heilung selbst im Fall einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs möglich, wenn die Rückweisung an die Vorinstanz zu einem Leerlauf führen würde, der mit dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2026, Nr. 100.2026.289U, Seite 9 Interesse der betroffenen Partei an einer möglichst beförderlichen Beurtei- lung ihres Anliegens nicht zu vereinbaren wäre (zum Ganzen BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 II 218 E. 2.8.1 [Pra 106/2017 Nr. 2], 137 I 195 E. 2.3.2; BVR 2021 S. 285 E. 3.4.3, 2012 S. 28 E. 2.3.5; VGE 2026/100 vom 14.4.2026 E. 3.2.1, 2024/117 vom 9.10.2025 E. 3.6; vgl. auch Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 11). 2.5 Die allfälligen Verletzungen der Aktenführungspflicht wiegen – entge- gen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde Rz. 31; Replik S. 1 [richtig: S. 2]) – weder einzeln noch zusammen betrachtet derart schwer, dass sie einer Heilung von vornherein nicht mehr zugänglich wären. Der Be- schwerdeführer hat im Rahmen der Akteneinsicht vor dem ZMG am 10. Au- gust 2026 unstreitig Kenntnis des Identifikationsgesuchs vom 7. Juli 2026 erhalten (vgl. angefochtener Entscheid S. 8). Somit war der anwaltlich ver- tretene Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Verhandlung vor dem ZMG im Besitz des Dokuments. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind die Akten in Bezug auf die behördlichen Vollzugsbemühungen ergänzt wor- den und hat das ABEV seine vollständigen Akten eingereicht. Soweit hier entscheiderheblich, ist mit den vom Verwaltungsgericht eingeholten Stel- lungnahmen des SEM und des ABEV vom 27. August 2026 das Vorgehen der Behörden in den Akten hinreichend dokumentiert (vgl. auch hinten E. 4.5 und 5.3). Der Beschwerdeführer hat sich anschliessend im Licht der ergänz- ten Akten – und somit in Kenntnis sämtlicher entscheidwesentlicher Doku- mente – äussern können, womit eine (allfällige) Gehörsverletzung geheilt worden ist. Da das Verwaltungsgericht die sich stellenden Tat- und Rechts- fragen frei prüft (vgl. vorne E. 1.5), entsteht dem Beschwerdeführer durch die Heilung kein Nachteil (auch kostenmässig nicht, vgl. hinten E. 8.1). Die aus- nahmsweise Heilung rechtfertigt sich umso mehr, als die Aufhebung des Ent- scheids und die Rückweisung der Sache ohne materielle Prüfung der Ange- legenheit einem formalistischen Leerlauf gleichkommen und zu unnötigen Verzögerungen führen würde, was mit den Interessen an einer beförderli- chen Beurteilung der Sache und prozessökonomischen Verfahrensführung nicht zu vereinbaren wäre. Schliesslich wäre aufgrund allfälliger Gehörsver- letzungen auch nicht auf Nichtigkeit und damit absolute Unwirksamkeit des angefochtenen Entscheids zu schliessen (vgl. Beschwerde Rz. 66). Der Be- schwerdeführer folgert zu Unrecht, dass er wegen der Verletzung des An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2026, Nr. 100.2026.289U, Seite 10 spruchs auf rechtliches Gehör unzulässigerweise inhaftiert bzw. aus der Haft zu entlassen ist. Nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften bei der Haftprüfung führt ohne weiteres auch zur Haftentlassung. Praxisgemäss kommt es vielmehr darauf an, welche Bedeutung den verletzten Vorschriften zur Wahrung der Rechte der betroffenen Person zukommt; diese ist im Ein- zelfall gegen das öffentliche Interesse an einer reibungslosen Durchsetzung des Wegweisungsvollzugs abzuwägen (BGE 121 II 105 E. 2c; BGer 2C_57/2013 vom 20.2.2013, E. 2; BVR 2010 S. 541 E. 3.4 mit Hinwei- sen; VGE 2016/99 vom 27.5.2016 E. 2.6). Eine Haftentlassung könnte in Be- tracht kommen, wenn die weiteren Haftvoraussetzungen nicht (weiterhin) ge- geben wären. Dies macht der Beschwerdeführer ebenfalls geltend und ist nachfolgend zu prüfen. 3. 3.1 Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräf- tiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ausgesprochen, kann die zuständige Behörde die ausländische Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Aus- schaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe be- stehen und der Vollzug der Wegweisung bzw. der Landesverweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Administrativhaft muss insgesamt den sich aus dem Ver- hältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen genügen (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 28 Abs. 3 KV). Es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vor- liegen (Art. 80 Abs. 6 AIG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AIG). 3.2 Die inhaftierte Person kann frühestens einen Monat nach der Haft- überprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen, wobei diese Sperrfrist ab dem richterlichen Entscheid zu laufen beginnt (Art. 80 Abs. 5 Satz 1 AIG). Über das Gesuch hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen auf- grund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (Art. 80 Abs. 5 Satz 2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2026, Nr. 100.2026.289U, Seite 11 AIG). – Das ZMG hat die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers am
5. März 2026 bestätigt (vgl. unpag. Haftakten ZMG 26 475; vorne Bst. A). Mit seinem undatierten, am 4. August 2026 beim ZMG eingegangenen Haftent- lassungsgesuch und dem Haftentlassungsgesuch vom 5. August 2026 (vorne Bst. B) hat der Beschwerdeführer die gesetzliche Sperrfrist beachtet. Das ZMG hat seinerseits die Frist zur richterlichen Beurteilung der Haftent- lassungsgesuche gewahrt, indem es darüber nach mündlicher Verhandlung am 11. August 2026 entschieden hat (unpag. Haftakten ZMG 26 1623; vorne Bst. B). 3.3 Das ABEV wies den Beschwerdeführer am 2. März 2026 aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und der EU weg (unpag. Haftakten ZMG 26 475; vorne Bst. A). Diese Anordnung blieb unangefochten (vgl. Nichteintretensentscheid SEM vom 29.5.2026 Ziff. I/6, unpag. Haftakten ZMG 26 1623). Auch das SEM hat den Beschwerdeführer mit Nichteintre- tensentscheid vom 29. Mai 2026 aus der Schweiz weggewiesen. Dieser Ent- scheid ist ebenfalls rechtskräftig geworden (vgl. Schreiben SEM vom 22.6.2026, unpag. Haftakten ZMG 26 1623). Es liegen damit (rechtskräftige) Wegweisungsentscheide im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG vor, deren Vollzug mit Ausschaffungshaft gesichert werden kann. 3.4 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 4. März 2026 in Aus- schaffungshaft (vorne Bst. A; hinten E. 7.4). Mit der Ansetzung der Haft auf sechs Monate bis am 2. September 2026 wurde die maximale Haftdauer nicht überschritten (Art. 79 Abs. 1 AIG). 3.5 Das ZMG hat im angefochtenen Entscheid wie bereits im Entscheid betreffend Anordnung der Haft vom 5. März 2026 den Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG bejaht. Danach kann in Ausschaffungshaft genommen werden, wer wegen eines Verbrechens ver- urteilt worden ist. Verbrechen sind Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Weiter hat es in beiden Entscheiden zusätzlich auch den Haftgrund der (tatsächlichen) Un- tertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG als gege- ben erachtet. – Mit dem ZMG sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese Haftgründe nicht weiterhin vorliegen, zumal der Beschwerdeführer sich vor Verwaltungsgericht nicht dazu äussert. So wurde der Beschwerdeführer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2026, Nr. 100.2026.289U, Seite 12 mit Strafbefehl vom 22. Dezember 2025 u.a. wegen mehrfach (teilweise ver- sucht) begangenen Diebstahls verurteilt (unpag. Haftakten KZM 26 1623). Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird Diebstahl mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei (mehrfach begangenem) Diebstahl han- delt es sich demnach um ein Verbrechen, weshalb der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG zu bejahen ist. Zugleich ist seine wiederholte Straffälligkeit als Indiz für eine Untertauchensgefahr zu werten. Denn bei einem straffällig gewordenen Ausländer darf praxisgemäss eher als bei einem unbescholtenen angenommen werden, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt und sich für die Ausschaffung nicht zur Verfügung halten wird (vgl. BGE 125 II 369 E. 3b/aa mit Hinweisen; BGer 2C_192/2009 vom 27.3.2009 E. 2.3). Weiter war der Beschwerdefüh- rer in der Vergangenheit bereits einmal untergetaucht (vgl. Abschreibungs- beschluss SEM vom 31.1.2025 S. 2, unpag. Haftakten KZM 26 475; vorne Bst. A), ist mittellos, verfügt über keine gültigen Reisepapiere (vgl. Protokoll der Haftverhandlung vom 11.8.2026 S. 3 Z. 20 ff., unpag. Haftakten KZM 26 1623) und hat sich bislang nicht um die Beschaffung der nötigen Dokumente bemüht. Soweit er an der Haftverhandlung vom 11. August 2026 wie auch am Ausreisegespräch vom 4. März 2026 angab, er sei bereit, die Schweiz zu verlassen bzw. nach Tunesien zurückzukehren (vgl. Protokoll der Haftverhandlung vom 11.8.2026 S. 3 Z. 31 f. sowie Ausreisegespräch vom 4.3.2026 S. 1, unpag. Haftakten KZM 26 1623), erscheint dies ange- sichts seines bisherigen Verhaltens kaum als glaubhaft, zumal diese Be- hauptung auch im Widerspruch zu seinen (u.a. jeweils kurz davor bzw. da- nach erfolgten) Äusserungen steht, er wolle nicht zurück nach Tunesien (vgl. Protokoll der Haftverhandlung vom 11.8.2026 S. 3 Z. 20 sowie Ausreisege- spräch vom 4.3.2026 S. 2, unpag. Haftakten KZM 26 1623), sondern in Eur- opa bleiben bzw. die Schweiz nicht verlassen (vgl. Ausreisegespräch vom 1.6.2026 S. 1, unpag. Haftakten KZM 26 1623). Schliesslich hat er keinen festen Wohnsitz in der Schweiz. Bei dieser Sachlage liegen hinreichend kon- krete Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer, in Freiheit belassen, für den Vollzug der Wegweisung den Vollzugsbehörden nicht zur Verfügung stehen würde. Der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG ist mithin (weiterhin) erfüllt und das ZMG hat die Untertauchensgefahr zu Recht bejaht. Ob mit der Vorinstanz zusätzlich der Haftgrund gemäss Art. 76
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2026, Nr. 100.2026.289U, Seite 13 Abs. 1 Bst. b Ziffer 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. a AIG vorliegt (vgl. angefoch- tener Entscheid S. 5), kann damit offenbleiben. 4. Der Beschwerdeführer wirft den Vollzugsbehörden weiter eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor (Beschwerde Rz. 34 ff.). 4.1 Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die für den Vollzug der Weg- oder Aus- weisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. Die Vollzugsbehör- den haben das Verfahren gehörig voranzutreiben und dürfen nicht untätig bleiben. Sie müssen versuchen, die Identität der Ausländerin bzw. des Aus- länders festzustellen und die für die Ausschaffung erforderlichen Papiere auch ohne ihre bzw. seine Mitwirkung zu beschaffen. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder der bzw. des Betroffenen selber zurückgeht (BGE 139 I 206 E. 2.1, 124 II 49 E. 3a, je mit Hinweisen; BGer 2C_275/2026 vom 12.6.2026 E. 6; VGE 2024/309 vom 4.11.2024 E. 4.2.1 [bestätigt durch BGer 2C_585/2024 vom 20.12.2024], 2022/295 vom 22.12.2022 E. 5.1). 4.2 Zu unterscheiden ist zwischen Vorkehrungen zur Identitätsabklärung einerseits und solchen zur Papierbeschaffung andererseits. Da der Be- schwerdeführer unter Angabe einer falschen Identität um Asyl ersuchte, be- findet sich der Wegweisungsvollzug nach wie vor in der Identitätsprüfung und (noch) nicht in der Papierbeschaffung (vgl. auch Stellungnahme SEM vom 27.8.2026 S. 3). Für den Vollzug der Aus- bzw. Wegweisung ist das ABEV bzw. sind die Ausländerbehörden der Städte Bern, Biel und Thun zuständig (vgl. Art. 124 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 EG AIG und AsylG sowie Art. 1 und 4 der Einführungsverordnung vom 20. Mai 2020 zum Aus- länder- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EV AIG und AsylG; BSG 122.201]). Die kantonalen (und kommunalen) Behörden können das SEM um Unterstützung angehen (vgl. Art. 71 Abs. 1 AIG; Martin Businger,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2026, Nr. 100.2026.289U, Seite 14 Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2014, S. 50). Das SEM überprüft die Identität und die Staatsangehörigkeit von weg- und ausgewiesenen auslän- dischen Personen. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Interviews, Vor- führungen bei den heimatlichen Vertretungen sowie Sprach- oder Textana- lysen durchführen sowie Delegationen der Herkunfts- oder Heimatstaaten in die Schweiz einladen; es orientiert den Kanton über das Ergebnis seiner Ab- klärung (Art. 3 Abs. 1 und 2 VVWAL). Zieht der Kanton das SEM für die Iden- titätsabklärung bei, ist insoweit die Bundesbehörde für die Einhaltung des Beschleunigungsgebots verantwortlich. Das Tätigwerden mehrerer Behör- den setzt voraus, dass sie ihre Bemühungen im erforderlichen Mass koordi- nieren. Ob das Beschleunigungsgebot eingehalten ist, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der durch sämtliche verantwortlichen Behörden geleis- teten Arbeit, in Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. zum Ganzen BGer 2A.87/2003 vom 17.3.2003 E. 3.1.2; VGE 2022/295 vom 22.12.2022 E. 5.2, 2018/69 vom 21.3.2018 E. 3.6 mit weiteren Hinweisen). 4.3 Die Schweizer Behörden sind nicht gehalten, in jedem Fall schema- tisch bestimmte Handlungen vorzunehmen. Umgekehrt müssen die angeru- fenen Vorkehrungen zielgerichtet sein; sie haben darauf ausgelegt zu sein, die Ausschaffung voranzubringen (BGE 139 I 206 E. 2.1; BGer 2A.87/2003 vom 17.3.2003 E. 3.1.2; VGE 2014/275 vom 17.10.2014 E. 5.1). Es sind nicht in jedem Fall dieselben Massnahmen geboten. Massstab der Beurtei- lung muss sein, ob alles sinnvollerweise Gebotene und Mögliche getan wurde, damit die Ausreisevorbereitungen zum Zeitpunkt der Haftentlassung so weit wie möglich gediehen sind (VGE 2022/295 vom 22.12.2022 E. 5.3, 2018/69 vom 21.3.2018 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, er befinde sich seit dem 3. März 2026 (richtig: 4.3.2026; vgl. hinten E. 7.4) in Ausschaffungshaft. Aus den vor- liegenden Akten ergäben sich seither «praktisch keine konkreten zielgerich- teten Vorkehren zur Vorbereitung und Durchführung des Wegweisungsvoll- zugs». Entscheidend sei, dass er bereits am 4. März 2026 ausdrücklich angegeben habe, aus Tunesien zu stammen, diese Angaben mehrfach bestätigt und seine Personalien berichtigt habe. Damit habe den Vollzugs- behörden seit Beginn der Ausschaffungshaft ein konkreter Hinweis auf den wahrscheinlichen Herkunftsstaat vorgelegen, was von Anfang an in die Voll-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2026, Nr. 100.2026.289U, Seite 15 zugsplanung hätte einbezogen werden sollen. Gleichwohl hätten die Voll- zugsbehörden ausschliesslich bei den algerischen Behörden eine Anfrage gestellt und erst nach deren negativer Rückmeldung auch bei den tunesi- schen Behörden eine entsprechende Anfrage eingereicht (Beschwerde Rz. 35 ff.). 4.5 Den im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ergänzten Akten kann entnommen werden, dass das ABEV am 5. März 2026 beim SEM ein Ge- such um Vollzugsunterstützung einreichte. Das SEM stellte darauf am
17. März 2026 bei den tunesischen und am 8. April 2026 bei den algerischen Behörden Identifizierungsanträge auf die Personalien C.________. Diese wurden am 8. Juni 2026 und am 15. Juni 2026 negativ beantwortet (Stel- lungnahme SEM vom 27.8.2026 S. 2). Am 18. Juni 2026 erhielt das SEM zudem eine negative Rückmeldung des algerischen Generalkonsulats be- treffend ein auf die Personalien A.________ lautendes Identifikationsgesuch (Mitteilung SEM vom 18.6.2026, unpag. Haftakten KZM 26 1623). Anschlies- send stellte das SEM am 7. Juli 2026 bei der tunesischen Botschaft ein wei- teres Identifikationsgesuch, lautend auf die Personalien A.________ (Identi- fikationsgesuch vom 7.7.2026, unpag. Haftakten KZM 26 1623). Die Antwort auf dieses Gesuch ist noch ausstehend, weshalb das SEM am 10. August 2026 ein Erinnerungsschreiben versandt hat. Am 12. August 2026 hat das SEM zusätzlich bei den marokkanischen Behörden um Identifizierung des Beschwerdeführers ersucht, da zwar davon auszugehen sei, dass der Be- schwerdeführer aus einem der Maghreb-Staaten stamme, jedoch nicht aus- reichend konkrete Anhaltspunkte bestehen würden, um die vermutete Her- kunft auf einen bestimmten Staat einzugrenzen. Die Beantwortung dieses Gesuchs ist ebenfalls pendent (Stellungnahme SEM vom 27.8.2026 S. 2). 4.6 Den Vollzugsbehörden kann vor diesem Hintergrund keine Untätig- keit vorgeworfen werden. Das SEM hat bereits kurze Zeit nach der Anord- nung der Ausschaffungshaft zwei Anfragen an die algerischen und tunesi- schen Behörden gestellt, um die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers zu klären. Zwar geht aus den Akten nicht deutlich hervor, weshalb diese ersten beiden Anfragen bezogen auf die Personalien C.________ gestellt wurden. Umgekehrt liegen keine Hinweise vor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass für dieses Vorge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2026, Nr. 100.2026.289U, Seite 16 hen des SEM als Fachbehörde keine hinreichenden sachlichen Gründe vor- lagen. Entgegen dem Beschwerdeführer kann den Vollzugsbehörden nicht vorgeworfen werden, dass sie sich bei ihren Abklärungen nicht allein auf die an der Haftverhandlung vom 4. März 2026 geäusserten Angaben zu seiner Identität und Herkunft verliessen (vgl. Protokoll der Haftverhandlung vom 4.3.2026 S. 1 und 2 Z. 19, unpag. Haftakten KZM 26 475) und stattdessen in mehrere Richtungen nachforschten, zumal er im Asylverfahren erst an der Anhörung vom 13. Mai 2026 auf entsprechenden Vorhalt hin bestätigte, dass er unter falscher Identität ein Asylgesuch gestellt habe (vgl. Nichteintreten- sentscheid SEM vom 29.5.2026 Ziff. II). Die Antworten auf die Anfragen vom
7. Juli 2026 und vom 12. August 2026 bei den tunesischen und marokkani- schen Behörden sind noch ausstehend. Dabei ist allgemein zu berücksichti- gen, dass die Hilfe ausländischer Behörden, von der die inländischen Voll- zugsbehörden bei der Identitätsfeststellung abhängig sind, bisweilen schleppend vor sich geht. Parallele Abklärungen mit mehreren Staaten wie im vorliegenden Fall können besonders zeitintensiv sein. Den kantonalen bzw. Bundesbehörden bleibt gegebenenfalls nichts anderes übrig, als abzu- warten und allenfalls von Zeit zu Zeit bei den ausländischen Vertretungen nachzufragen (vgl. BGer 2A.588/2002 vom 16.12.2002 E. 2.1, 2A.115/2002 vom 19.3.2002 E. 3d; VGE 2022/295 vom 22.12.2022 E. 5.5). Dementspre- chend verschickt das SEM in regelmässigen Abständen Erinnerungsschrei- ben, in welchen auf die hängigen Anträge Bezug genommen und um deren Beantwortung ersucht wird (Stellungnahme SEM vom 27.8.2026 S. 2). Sol- che durch ausländische Behörden verursachten Verzögerungen sind den schweizerischen Migrationsbehörden nicht zuzurechnen (BGer 2C_275/2026 vom 12.6.2026 E. 6.2). 4.7 Insgesamt haben die Vollzugsbehörden nach dem Gesagten das ge- tan, was von ihnen im Hinblick auf die Identifikation des Beschwerdeführers vernünftigerweise unternommen werden konnte. Somit haben sie das Be- schleunigungsgebot nicht verletzt. Die Behörden werden den Vollzug im Üb- rigen weiterhin mit dem nötigen Nachdruck zu verfolgen haben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2026, Nr. 100.2026.289U, Seite 17 5. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Wegweisungsvollzug sei nicht absehbar. 5.1 Die Haft wird beendet, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführ- bar ist (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG). In diesem Fall lässt sich die Ausschaf- fungshaft nicht mehr mit einem hängigen Wegweisungsverfahren rechtferti- gen, weshalb sie zugleich gegen Art. 5 Ziff. 1 Bst. f EMRK verstösst (vgl. BGE 147 II 49 E. 2.2.3 [betreffend Durchsetzungshaft], 130 II 56 E. 4.1.1, 122 II 148 E. 3; BGer 2C_550/2020 vom 16.7.2020 E. 3.2). Wie es sich mit der Durchführbarkeit im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafür- sprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen wer- den kann (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16.7.2020 E. 3.3). Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn die Aus- schaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität der betroffenen Person bzw. trotz ihres Mitwirkens bei der Papierbeschaf- fung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Zu den- ken ist etwa an eine länger dauernde Transportunfähigkeit aus gesundheitli- chen Gründen oder an eine ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse Staatsan- gehörige zurückzunehmen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3, 125 II 217 E. 2; vgl. BGer 2C_268/2018 vom 11.4.2018 E. 2.3.1). Der Umstand allein, dass die Ausreise nur schwer organisiert werden kann und im Rahmen der entspre- chenden Bemühungen mit ausländischen Behörden erst noch verhandelt werden muss, was erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, macht die Ausschaffung nicht bereits undurchführbar (BGE 130 II 56 E. 4.1.2, 125 II 217 E. 2; BGer 2C_101/2013 vom 21.2.2013 E. 2.2.3, 2C_958/2010 vom 6.1.2011 E. 2.2). Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG ist die Haft nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2026, Nr. 100.2026.289U, Seite 18 Wegweisung vollzogen werden kann, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (vgl. BGE 147 II 49 E. 2.2.3 [betreffend Durchsetzungshaft], 130 II 56 E. 4.1.3). 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es fehle im vorliegenden Fall auch nach (über) fünf Monaten Ausschaffungshaft weiterhin an einer hinrei- chend konkreten Vollzugsperspektive. Seine Identität bzw. Nationalität sei nach wie vor nicht abschliessend geklärt und es sei nicht ersichtlich, dass die bisherigen Abklärungen zeitnah zur Beschaffung eines Reisedokuments oder zu einem konkreten Vollzug führen werden (Beschwerde Rz. 42). Dies umso weniger, als gemäss der Stellungnahme des SEM vom 27. August 2026 erst in rund fünf bis sechs Monaten mit einer Rückmeldung der tunesi- schen Behörden gerechnet werden könne (Replik S. 2 f.). 5.3 Wie bereits ausgeführt (vorne E. 4.5), sind die Rückmeldungen auf die Identifikationsgesuche bei den tunesischen und marokkanischen Behör- den pendent. Das SEM will zudem prüfen, ob ein Vertrauensanwalt in die Identitätsabklärung einbezogen werden soll. Dabei wird ein im potenziellen Heimatstaat ansässiger Anwalt damit beauftragt, Nachforschungen zur Iden- tität der betroffenen Person zu tätigen und anschliessend zuhanden des SEM einen Ergebnisbericht zu verfassen. Das SEM rechnet «nach aktuellem Erfahrungsstand» mit einer Antwort der tunesischen Behörden auf den hän- gigen Identifizierungsantrag vom 7. Juli 2026 im Januar oder Februar 2027. Wird die tunesische Staatsangehörigkeit durch die tunesischen Behörden bestätigt, ist nach Erfahrung des SEM mit der Ausstellung eines Ersatzreise- papiers innert eines Zeitraums von drei Monaten zu rechnen (vgl. Stellung- nahme SEM vom 27.8.2026 S. 2 f.). Damit wird die Identitätsabklärung und Papierbeschaffung wohl noch einige Zeit in Anspruch nehmen (anders noch im vorinstanzlichen Verfahren Eingabe des ABEV vom 10.8.2026 S. 2, wo- nach nach telefonischer Auskunft des SEM die Möglichkeit bestehe, dass der Beschwerdeführer noch im Laufe des Augusts durch die tunesischen Behörden identifiziert werde). Dennoch bestehen gestützt auf die plausiblen Angaben des SEM im heutigen Zeitpunkt keine Anzeichen dafür, dass der Vollzug der Wegweisung auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Haftverlängerung nach Art. 79 Abs. 2 AIG in absehbarer Zeit nicht möglich sein wird. Allein der Umstand, dass die Rückführung mit den zuständigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2026, Nr. 100.2026.289U, Seite 19 ausländischen Behörden (allenfalls) erst noch verhandelt werden muss, führt nicht zur Annahme der Undurchführbarkeit der Ausschaffung. Entspre- chende Verhandlungen dürfen eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen (vgl. BGer 2C_108/2025 vom 20.3.2025 E. 5.3.2, die Ausschaffung nach Tune- sien betreffend). Der Haftbeendigungsgrund der Undurchführbarkeit ist dem- nach nicht gegeben. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang schliesslich bemängelt, die Vorinstanz habe den sechsmonatigen Freiheitsentzug «durchgewunken» und habe in ihrem Entscheid die «zwingende Haftvoraus- setzung» der Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs «komplett unbeachtet gelassen» (Beschwerde Rz. 40), erweist sich diese Rüge als unzulässig, da der Beschwerdeführer den Haftentscheid des ZMG vom 5. März 2026 nicht angefochten hat (vorne Bst. A), womit dessen Rechtskraft einer Überprüfung entgegensteht. 6. Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt weiter deren Verhältnismässig- keit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AIG). Es ist zudem zu prüfen, ob die ausländische Person hafterste- hungsfähig ist. 6.1 Mit Blick auf die festgestellte Untertauchensgefahr (vorne E. 3.5) ist kein taugliches milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs als die Inhaftierung ersichtlich. Gestützt auf das bisherige Verhalten des Be- schwerdeführers, namentlich sein vormaliges Untertauchen, ist davon aus- zugehen, dass er sich der Ausschaffung entziehen würde. Unter Berücksich- tigung der gesamten Umstände könnten mildere Mittel als Ersatzmassnahme zur Haft, insbesondere eine Eingrenzung (Art. 74 Abs. 1 Bst. b AIG) oder eine Meldepflicht (Art. 64e Bst. a AIG), die Wegweisung des Beschwerdeführers nicht in genügender Weise sicherstellen (vgl. BGE 149 II 6 [BGer 2C_765/2022 vom 13.10.2022] nicht publ. E. 3.2.2; VGE 2025/29 vom 19.3.2025 E. 5.2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2026, Nr. 100.2026.289U, Seite 20 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Haft führe bei ihm zu einer er- heblichen psychischen Belastung. Er weise an den Armen sichtbare Verlet- zungsspuren auf, was auf mutmassliches selbstverletzendes Verhalten und eine erhöhte psychische Vulnerabilität hindeute. Seinem «angeschlagenen Gesundheitszustand» und seinen «psychischen Erkrankungen» sei bei der Verhältnismässigkeitsprüfung Rechnung zu tragen (Beschwerde Rz. 48 f.). Physische oder psychische Erkrankungen führen nicht ohne weiteres zur Haftentlassung. Erst wenn die Haft aufgrund des Krankheitszustands voll- ends unzumutbar wird, fällt eine solche in Betracht. Die Behörden haben je- doch jederzeit angemessene Haftbedingungen zu gewährleisten (Art. 81 AIG). Entsprechend haben sie die Entwicklung des Gesundheitszustands der inhaftierten Person im Auge zu behalten (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1 mit zahlreichen Hinweisen; VGE 2026/100 vom 14.4.2026 E. 4.6.2; vgl. auch BGer 2C_35/2021 vom 10.2.2021 E. 4.2). – Die Akten enthalten den Hin- weis, dass der Beschwerdeführer an einer hebephrenen Schizophrenie lei- det (vgl. E-Mail SEM vom 3.2.2026, unpag. Haftakten ZMG 26 475). Eine klare ärztliche Diagnose ist jedoch nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer substanziiert die vorgebrachten «psychischen Erkrankungen» auch nicht näher und macht nicht geltend, er sei in der Justizvollzugsanstalt Witzwil nicht angemessen medizinisch betreut. Unter diesen Umständen ist nicht er- sichtlich, inwiefern sich sein Fall in der Schwere der gesundheitlichen Leiden derart von anderen Fällen unterscheiden soll, dass hier eine Haftentlassung notwendig wäre. Sollte tatsächlich eine mögliche Selbstgefährdung beste- hen oder sich sein Zustand sonst wie verschlechtern, haben die zuständigen Behörden dem auf geeignete Weise zu begegnen. Nach dem Gesagten er- scheint die Ausschaffungshaft angesichts des psychischen Zustands des Beschwerdeführers nicht als unverhältnismässig. 6.3 Dass familiäre Verhältnisse des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht berücksichtigt worden wären, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Unverhältnismässigkeit der Haft mit der fehlenden Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs, den fehlen- den zielgerichteten Vollzugshandlungen sowie den Gehörsverletzungen be- gründen will (Beschwerde Rz. 47), wird auf die entsprechenden Ausführun- gen verwiesen (vorne E. 2, 4 und 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2026, Nr. 100.2026.289U, Seite 21 7. Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass der Vollzug der Ausschaffungshaft im RG Bern nicht erst ab dem 7. März 2026, sondern bereits ab dem 4. März 2026, mithin ab dem ersten Tag, unrechtmässig gewesen sei. 7.1 Gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG ist die ausländerrechtliche Administrativ- haft in Hafteinrichtungen zu vollziehen, die dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen (Satz 1). Ist dies insbeson- dere aus Kapazitätsgründen in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind die inhaftierten Ausländerinnen und Ausländer gesondert von Personen in Un- tersuchungshaft oder im Strafvollzug unterzubringen (Satz 2). Das Bundes- gericht hat sich in BGE 146 II 201 mit der Frage auseinandergesetzt, ob aus- länderrechtlich inhaftierte Personen in einem besonderen Trakt des RG Bern festgehalten werden dürfen, welches als ordentliche Haftanstalt dient. Es hat gestützt auf Art. 81 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 der Rückführungsrichtli- nie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.) erkannt, dass dies höchstens für we- nige Stunden oder Tage zulässig sei; im Übrigen sei die inhaftierte Person in speziell hierfür konzipierten Einrichtungen festzuhalten, deren Haftbedin- gungen und baulichen Elemente generell unterstreichen, dass die Festhal- tung administrativer Natur ist und in keinem Zusammenhang mit einem Straf- vollzug oder einer Untersuchungshaft steht. Es wird damit betont, dass es sich um eine eng auszulegende Ausnahme vom Grundsatz der getrennten Unterbringung in speziellen, hierfür konzipierten und für freiere Festhaltungs- bedingungen geeigneteren Gebäuden handelt, die auch äusserlich erkennen lassen, dass es sich um den Vollzug einer administrativen Massnahme von sich illegal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen handelt und nicht um Haft oder Vollzug im Kontext von (mutmasslichen) Straftaten. Gemäss dem System des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Rückführungsrichtlinie muss zu- dem ein administrativ anderweitig nicht bewältigbarer wichtiger Grund vorlie- gen, wenn die Haft ausnahmsweise nicht in einer speziellen Hafteinrichtung erfolgen und dennoch mit den schengenrechtlichen Vorgaben übereinstim-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2026, Nr. 100.2026.289U, Seite 22 men soll (vgl. zum Ganzen BGE 146 II 201 E. 6.2.2 und 8; BVR 2025 S. 267 E. 3.2). 7.2 Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer sei vom 3. bis zum 17. März 2026, d.h. während 15 Tagen, im RG Bern inhaftiert gewesen, wofür allerdings keine Gründe ersichtlich seien. Für die Suche nach einem geeigneten Haftplatz sei die Ausschaffungshaft im RG Bern aber während eines Zeitraums von vier Tagen (analog zur «96-Stunden-Regel») zulässig gewesen. Es sei deshalb festzustellen, dass der Vollzug der Ausschaffungs- haft vom 7. bis am 17. März 2026 im RG Bern unrechtmässig gewesen sei (angefochtener Entscheid S. 7). 7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Kanton Bern verfüge mit der «Abteilung für ausländerrechtliche Administrativhaft» über ein kantons- eigenes Gefängnis für den Vollzug von ausländerrechtlichen Zwangsmass- nahmen, weshalb eine Suche nach einem geeigneten Platz «obsolet» sei. Es sei von Beginn an bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer in die Justizvollzugsanstalt Witzwil verbracht werden müsse. Das ABEV habe sich schlicht nicht um den frühestmöglichen Transport gekümmert. Die «pau- schal» von der Vorinstanz gewährte «Toleranzfrist» von vier Tagen für die Inhaftierung im Regionalgefängnis, ohne dass hierfür eine gesetzliche Grundlage und entsprechende Rechtsprechung bestehe, sei rechtswidrig. Massgebend sei nicht, ob dem ABEV eine kurze Suchfrist zuzubilligen sei, sondern ob in der Haftverfügung ein begründeter und nachvollziehbarer Aus- nahmefall dargelegt werde, was hier nicht der Fall sei (Beschwerde Rz. 52 f.). 7.4 Der Beschwerdeführer wurde am 4. März 2026 – und nicht wie die Vorinstanz festgestellt hat bereits am 3. März 2026 – ins RG Bern verbracht (vgl. Eintritt Stammblatt vom 4.3.2026, unpag. Haftakten ZMG 26 1623). Am
17. März 2026 wurde er in die Justizvollzugsanstalt Witzwil verlegt (vgl. Ein- tritt Stammblatt vom 17.3.2026, unpag. Haftakten ZMG 26 1623). Gemäss der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Ausschaf- fungshaft grundsätzlich in dafür geeigneten Anstalten vollzogen werden; in begründeten Ausnahmefällen ist der Vollzug im RG Bern aber für eine Zeit- dauer von wenigen Tagen erlaubt (vorne E. 7.1). Das ABEV hat weder in seiner Haftanordnung noch im Verfahren vor Verwaltungsgericht Gründe für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2026, Nr. 100.2026.289U, Seite 23 eine Unterbringung des Beschwerdeführers im RG Bern angegeben. Als zu- ständige Behörde ist es jedoch am ABEV, die Haftanordnung zu begründen und in diesem Zusammenhang namentlich die Unterbringung in einer sepa- raten Abteilung eines normalen Gefängnisses sachdienlich zu erläutern, ge- gebenenfalls in Koordination mit den beteiligten Stellen (Vollzugseinrichtun- gen und -behörden, Ausländer- und Bürgerrechtsdienst der Kantonspolizei Bern; VGE 2025/220 vom 30.7.2025 E. 6.2). Nähere Angaben zu den Grün- den hätten sich hier insbesondere deshalb aufgedrängt, weil dem ABEV be- reits seit dem 3. Februar 2026 – mithin rund einen Monat vor der Haftanord- nung – bekannt war, dass der Beschwerdeführer am 3. März 2026 (einem Dienstag) von Deutschland in die Schweiz überstellt wird (vgl. E-Mail SEM vom 3.2.2026, unpag. Haftakten ZMG 26 475). Es kann daher nicht gesagt werden, die Ausschaffungshaft sei für die Behörden nicht im Voraus planbar gewesen (anders etwa die in VGE 2026/161 vom 13.8.2026 E. 6.4 beurteilte Sachlage). Bei dieser Ausgangslage sind auch für die Zeit vom 4. März 2026 bis zum 6. März 2026 keine administrativ anderweitig nicht bewältigbaren wichtigen Gründe für die Inhaftierung des Beschwerdeführers im RG Bern dargetan oder ersichtlich, weshalb sich die Haft insoweit (ebenfalls) als un- rechtmässig erweist. Dies ist im Dispositiv festzuhalten, und der Rechtsver- letzung ist bei der Kostenregelung Rechnung zu tragen. 8. 8.1 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insoweit als begrün- det, als Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids dahingehend auf- zuheben ist, als die Inhaftierung des Beschwerdeführers im RG Bern (auch) vom 4. März 2026 bis zum 6. März 2026 als unrechtmässig festzustellen ist (E. 7.4 hiervor). Soweit weitergehend ist die Ausschaffungshaft als recht- mässig und angemessen zu beurteilen und besteht kein Anspruch auf Haft- entlassung. Da sich der Beschwerdeführer im Urteilszeitpunkt weiterhin in Ausschaffungshaft befindet, ist auf das Eventual- und Subeventualbegehren nicht weiter einzugehen (vgl. vorne E. 1.2). Die Beschwerde erweist sich da- her im Übrigen als unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ob- siegt der Beschwerdeführer teilweise und wird grundsätzlich im Umfang sei- nes Unterliegens kostenpflichtig bzw. hat in diesem Umfang keinen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2026, Nr. 100.2026.289U, Seite 24 Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Aufgrund besonderer Umstände (vgl. vorne E. 2.5) rechtfertigt es sich hier indessen, auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten und dem Beschwerde- führer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Parteikosten vollumfänglich zulasten des Kantons Bern (ABEV) zu ersetzen (Art. 108 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege ist damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 8.2 Gemäss Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwal- tungsgerichts und der jüngsten Rechtsprechung bemisst sich der Parteikos- tenersatz und die amtliche Entschädigung bei einer Vertretung durch Rechtsanwältinnen und -anwälte, die für AsyLex tätig sind, nicht nach den für freiberuflich tätige Anwältinnen und Anwälte geltenden Regeln, sondern nach der Rechtsprechung zu Rechtsvertretungen durch gemeinnützige Or- ganisationen und damit – ebenso wie in sozialrechtlichen Angelegenheiten (BVR 2012 S. 424) – nach dem reduzierten pauschalen Stundenansatz von Fr. 130.--. Dies gilt unbesehen davon, ob die (nach Art. 8 Abs. 1 oder nach Art. 8 Abs. 2 BGFA eingetragene) Rechtsvertretung kostenlos oder aber kostenpflichtig erfolgt (zum Ganzen BVR 2022 S. 226 E. 5.4 ff.; VGE 2026/100 vom 14.4.2026 E. 6.2.1). Der Stundenansatz für die Rechts- vertreterin des Beschwerdeführers ist daher auf Fr. 130.-- festzusetzen (vgl. VGE 2025/220 vom 30.7.2025 E. 7.2, 2023/289 vom 10.11.2023 E. 6.5). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in ihrer Kostennote vom
21. August 2026 einen Zeitaufwand von 7,6 Stunden aus (act. 1C). In der Stellungnahme vom 31. August 2026 hat sie zudem um Ergänzung der Kos- tennote um 2,5 Stunden ersucht (act. 10). Dieser Zeitaufwand erscheint mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses (Art. 42 Abs. 1 KAG) als angemessen. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist demnach auf Fr. 1'313.-- (10,1 Stunden x Fr. 130.--), zuzüglich Fr. 37.-- Auslagen, insgesamt Fr. 1'350.--, festzusetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2026, Nr. 100.2026.289U, Seite 25 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des Ent- scheids des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 11. August 2026 wird insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass der Vollzug der Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers im Regionalgefängnis Bern auch vom 4. März 2026 bis zum 6. März 2026 unrechtmässig war. Im Üb- rigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der Kanton Bern (Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern) hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das Verfahren vor dem Ver- waltungsgericht, bestimmt auf Fr. 1'350.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben.
5. Zu eröffnen (vorab per SecureMail):
- Beschwerdeführer (mit Eingabe des SEM vom 31.8.2026)
- Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (mit Eingaben des Be- schwerdeführers vom 31.8.2026 und des SEM vom 31.8.2026)
- Kantonales Zwangsmassnahmengericht (mit Eingaben des Beschwer- deführers vom 31.8.2026 und des SEM vom 31.8.2026)
- Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen:
- Justizvollzugsanstalt Witzwil Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.