Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezem- ber 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorin- stanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Ent- scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 i.V.m. Art. 32 VRPG sowie Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Der Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
E. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
E. 2 Strittig ist, ob das ZMG die Verlängerung der Ausschaffungshaft zu Recht bis zum 18. Oktober 2026 bestätigt hat.
E. 2.1 Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräf- tiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2026.286U, Seite 6 setzbuches (StGB; SR 311.0) ausgesprochen, kann die zuständige Behörde die ausländische Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Ausschaffungs- haft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe be- stehen und der Vollzug der Wegweisung bzw. der Landesverweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Administrativhaft muss insgesamt den sich aus dem Ver- hältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Es dürfen keine Haftbeendigungs- gründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG) und es ist die maximal zulässige Haft- dauer zu beachten (Art. 79 AIG).
E. 2.2 Im Rahmen eines Haftverlängerungsverfahrens sind erneut alle Haft- voraussetzungen zu überprüfen, da die erste Haftgenehmigung nicht in dem Sinn in materielle Rechtskraft erwächst, als einzelne Aspekte nicht mehr Ver- fahrensgegenstand bildeten und unabänderlich entschieden wären. Bei der Beurteilung der Haftverlängerung ist daher auch zu prüfen, ob der Haftgrund nach wie vor besteht bzw. tatsächlich gegeben ist; es kann dabei indessen auf die Begründung im Haftgenehmigungsentscheid Bezug genommen wer- den (BGE 122 I 275 E. 3b; VGE 2026/100 vom 14.4.2026 E. 4.2; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, N. 12.40).
E. 2.3 Mit Strafurteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 23. Mai 2023 wurde gegen den Beschwerdeführer u.a. eine Landesverweisung für die Dauer von sieben Jahren angeordnet. Die Landesverweisung wurde so- wohl mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024 als auch mit Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2025 bestätigt (vgl. vorne Bst. A). Es liegt daher eine (rechtskräftige) strafrechtliche Landesverweisung vor, deren zwangsweiser Vollzug nach Art. 76 Abs. 1 AIG sichergestellt werden kann.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2026.286U, Seite 7
E. 3 Zum Vorliegen eines Haftgrunds ergibt sich Folgendes:
E. 3.1 Im Rahmen der Haftanordnung, des Gesuchs um Haftentlassung so- wie der Überprüfung der Verlängerung der Ausschaffungshaft bestätigte das Verwaltungsgericht beim Beschwerdeführer wiederholt den Haftgrund der Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG) sowie den Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG; vgl. zum Vorliegen der Haftgründe auch VGE 2026/157 vom 8.6.2026 E. 3, 2026/61 vom 5.3.2026 E. 3, 2025/344 vom 31.10.2025 E. 3).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass aufgrund sei- ner abgeurteilten Straftaten der Haftgrund der Verurteilung wegen eines Ver- brechens erfüllt ist (vgl. vorne Bst. A; Beschwerde III./Rz. 4). Er bestreitet hingegen die Untertauchensgefahr (vgl. Beschwerde III./Rz. 12).
E. 3.3 Was den Haftgrund der Untertauchensgefahr betrifft, kann im We- sentlichen auf die weiterhin zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsge- richts in seinen Urteilen vom 31. Oktober 2025 (VGE 2025/344), vom
5. März (VGE 2026/61) sowie vom 8. Juni 2026 (VGE 2026/157) verwiesen werden. Zusammengefasst war der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrfach untergetaucht, brachte deutlich zum Ausdruck, die Schweiz nicht verlassen zu wollen, und bekundete bisher offensichtlich grosse Mühe, sich an behördliche Vorgaben oder Vereinbarungen zu halten (vgl. einläss- lich VGE 2025/344 vom 31.10.2025 E. 3.2.2 mit Belegen aus den Haftakten KZM 25 2086). Soweit er den Haftgrund der Untertauchensgefahr als sol- chen mit dem Argument bestreiten wollte, dass er sich wünsche, den Kontakt zu seinen hier lebenden Kindern aufzubauen (vgl. Beschwerde III./Rz. 11), vermöchte dies die mit Urteil vom 31. Oktober 2025 bejahte Untertauchens- gefahr nicht zu entkräften.
E. 3.4 Nach dem Gesagten besteht nach wie vor ein Haftgrund.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2026.286U, Seite 8
E. 4.1 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 8. Oktober 2025 in Aus- schaffungshaft (vgl. vorne Bst. A). Mit der umstrittenen Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 18. Oktober 2026 wird die zulässige Haftdauer von sechs Monaten daher (erneut) überschritten (vgl. Art. 79 Abs. 1 AIG), weshalb eine weitere Verlängerung nur unter den Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG in Betracht kommt. Danach kann die maximale Haftdauer mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate verlängert werden, wenn die be- troffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Bst. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Bst. b).
E. 4.2 Das ZMG hat im angefochtenen Entscheid erwogen, dass der Be- schwerdeführer nicht mit der zuständigen Behörde kooperiere und dass sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen (Laissez- Passer) durch die algerischen Behörden verzögere (vgl. angefochtener Ent- scheid S. 5).
E. 4.3 Die algerischen Behörden bestätigten am 16. Oktober 2025 die alge- rische Nationalität des Beschwerdeführers (VGE 2026/157 vom 8.6.2026 E. 4.3). Es ist gerichtsnotorisch, dass die algerischen Behörden ihre Zustim- mung zur Ausstellung des erforderlichen Reisedokuments (Laissez-Passer) bei nicht freiwillig Zurückkehrenden von der vorgängigen Durchführung eines konsularischen Gesprächs (Counseling) abhängig machen (VGE 2025/344 vom 31.10.2025 E. 4.4.2). Der Beschwerdeführer konnte dem algerischen Konsulat erstmals am 18. Dezember 2025 sowie erneut am 21. Mai 2026 vorgeführt werden (E-Mail des SEM vom 4.8.2026 ans ABEV, in unpag. Haf- takten KZM 26 1610). Eine definitive Rückmeldung von Seiten der algeri- schen Behörden steht weiterhin aus, wobei für den Beschwerdeführer als Vater zweier in der Schweiz lebenden Kinder (familiäre Gründe) auch nach der zweiten Vorsprache kein Laissez-Passer ausgestellt wurde und der Fall somit derzeit als «blockiert» gilt. Das SEM versuchte nach der Vorsprache vom 21. Mai 2026 den Fall erneut zu «deblockieren» und unterbreitete ihn am 7. Juli 2026 schriftlich dem algerischen Konsulat, wobei es dessen Prio- rität betonte. Gemäss den jüngsten Angaben des SEM (vgl. – auch zum Fol-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2026.286U, Seite 9 genden – Stellungnahmen des SEM vom 21. und 31.8.2026, act. 4 bzw. 12) sind die algerischen Behörden daran, die nötigen Abklärungen vorzuneh- men. Der Fall wird sodann regelmässig mit den algerischen Behörden disku- tiert, kürzlich etwa am 20. August 2026. Für September 2026 ist sodann ein weiteres, allerdings noch nicht bestätigtes Gespräch vorgesehen, an dem die Situation des Beschwerdeführers abermals erörtert werden soll.
E. 4.4 Hieraus ergibt sich, dass die Papierbeschaffung seit der Haftanord- nung am 7. Oktober 2025 zwar ins Stocken geraten ist. Die algerischen Behörden sind derzeit (noch) nicht bereit, ein Laissez-Passer auszustellen. Das SEM bespricht aber die Situation des Beschwerdeführers regelmässig mit den algerischen Behörden, und Letztere sind daran, mit dem nötigen Druck die erforderlichen Abklärungen zu treffen bzw. zu veranlassen. Die algerischen Behörden zeigen damit weiterhin die Bereitschaft, den Fall durch Priorisierung möglichst zeitnah einer Lösung zuzuführen. Die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen verzögert sich jedoch (auch) durch deren Verhalten. Erschwerend hinzu kommt, dass Algerien kein Schengen-Staat ist.
E. 4.5 Die Voraussetzung nach Art. 79 Abs. 2 Bst. b AIG für eine Haftver- längerung ist nach dem Ausgeführten erfüllt. Eine Haftdauer von mehr als sechs Monaten ist folglich zulässig, zumal die absolute maximale Haftdauer von 18 Monaten gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG noch nicht erreicht ist. Bei die- sem Ergebnis kann offenbleiben, ob auch die Voraussetzungen nach Art. 79 Abs. 2 Bst. a AIG erfüllt sind, wie die Vorinstanz ebenfalls angenommen hat (vgl. angefochtener Entscheid S. 5).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Haft sei nicht verhältnismässig. Er macht insbesondere geltend, der Vollzug der Wegweisung sei nicht abseh- bar. Konkret lasse sich die Ausschaffung aller Wahrscheinlichkeit nach nicht realisieren, zumal die algerischen Behörden auch nach der zweiten konsu- larischen Vorsprache am 21. Mai 2026 die Ausstellung eines Reisepapiers verweigert habe (Beschwerde III./Rz. 2, 5 ff., 10; Stellungnahmen vom 25.8
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2026.286U, Seite 10 bzw. 1.9.2026, act. 8 bzw. 15). Weiter rügt er, dass er bei Weiterführung der Haft seine Kinder faktisch nicht richtig kennenlernen könne (vgl. Beschwerde III./Rz. 11). Schliesslich habe die Vorinstanz Ersatzmassnahmen ohne nähere Prüfung verworfen (vgl. Beschwerde III./Rz. 12).
E. 5.2 Die Administrativhaft muss verhältnismässig sein (vgl. vorne E. 2.1). Sie muss aufgrund sämtlicher Umstände geeignet und erforderlich erschei- nen, um den Vollzug der Landesverweisung zu gewährleisten; zudem hat sie in einem sachgerechten und zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck zu stehen (vgl. BGE 149 II 6 [BGer 2C_765/2022 vom 13.10.2022] nicht publ. E. 2.1; BGer 2C_275/2026 vom 12.6.2026 E. 4.1). Dabei ist auch den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 80 Abs. 4 AIG). Ferner dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG).
E. 5.3 Zur Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs ergibt sich Folgendes:
E. 5.3.1 Die Haft wird beendet, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Weg- weisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG). Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Vollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermes- sen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafürsprechen, dass der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist durchgeführt werden kann. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft zu beenden, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (vgl. BGE 147 II 49 E. 2.2.3, 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_275/2026 vom 12.6.2026 E. 7.1).
E. 5.3.2 Laut dem SEM kommt es vor, dass das algerische Generalkonsulat nach der Durchführung einer konsularischen Vorsprache der Ausstellung ei- nes Laissez-Passer in Einzelfällen nicht zustimme und dafür medizinische oder familiäre Gründe anführe. Das SEM stehe in solchen Fällen jedoch in intensivem Kontakt mit dem algerischen Konsulat, um sie zu «deblockieren».
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2026.286U, Seite 11 Im letzten Jahr habe das SEM durch derartige Interventionen in 40 zuvor blockierten Fällen erreichen können, dass das Generalkonsulat der Ausstel- lung eines Laissez-Passer doch noch zugestimmt habe (Stellungnahmen des SEM vom 21. bzw. 31.8.2026, act. 4 bzw. 12; so bereits VGE 2026/157 vom 8.6.2026 E. 5.3.2). Im vorliegenden Fall haben die algerischen Behör- den der Ausstellung eines Laissez-Passer nach zwei konsularischen Vor- sprachen am 18. Dezember 2025 und am 21. Mai 2026 aus familiären Grün- den nicht zugestimmt. Das SEM hat den Fall am 7. Juni 2026 erneut schrift- lich dem algerischen Konsulat unterbreitet, woraufhin das SEM den algeri- schen Konsul am 20. August 2026 getroffen und diesen Einzelfall diskutiert hat. Weitere Abklärungen der algerischen Behörden sind am Laufen. Die de- finitive Rückmeldung des Konsulats zur Erteilung eines Laissez-Passer steht zwar immer noch aus, der Fall wird jedoch prioritär behandelt und das SEM schätzt es weiterhin als realistisch ein, dass eine Ausreise nach Algerien möglich und auch absehbar ist (Stellungnahmen des SEM vom 21. bzw. 31.8.2026, act. 4 bzw. 12; vgl. auch E-Mail des SEM vom 4.8.2026 ans ABEV, in unpag. Haftakten KZM 26 1610). Die Weigerung der algerischen Behörden, ein Laisser-Passer für den Beschwerdeführer auszustellen, hält damit zwar bereits seit Längerem an. Allerdings treibt das SEM die Verhand- lungen mit den algerischen Behörden mit der notwendigen Dringlichkeit voran, nachdem es diesbezüglich während der andauernden Ausschaf- fungshaft bereits zu zwei konsularischen Vorsprachen und diversen Ge- sprächen gekommen ist. Ein weiterer (wenn auch nicht bestätigter) Bespre- chungstermin ist sodann für September 2026 vorgesehen. Die Verhandlun- gen sind folglich durchaus im Gang, wobei gewisse Abklärungen seitens der algerischen Behörden noch andauern. Zum jetzigen Zeitpunkt zeigen sich die algerischen Behörden damit weiterhin verhandlungs- und lösungsbereit.
E. 5.3.3 Nach dem Ausgeführten ist nach wie vor nicht davon auszugehen, dass sich Algerien klar erkennbar und konsequent weigern würde, den Be- schwerdeführer zurückzunehmen, und es bestehen – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde III./Rz. 10; Stellungnahme des Be- schwerdeführers vom 25.8.2026, act. 8) – weiterhin ernsthafte Aussichten, die Wegweisung zu vollziehen. Es kann jedenfalls nicht davon die Rede sein, dass es sich lediglich um eine rein theoretische Möglichkeit handelt, dass die Wegweisung noch vollzogen werden kann.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2026.286U, Seite 12
E. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Absehbar- keit des Wegweisungsvollzugs Gehörsverletzungen bzw. eine Verletzung der Aktenführungspflicht geltend macht und in diesem Zuge bzw. am Rande auch eine Missachtung des Beschleunigungsgebots beklagt, ist Folgendes festzuhalten:
E. 5.4.1 Die Behörden sind zur vollständigen Aktenführung verpflichtet (Art. 23 Abs. 1 bzw. Art. 31 VRPG) und es ist alles zu verakten, was zur Sa- che gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 138 V 218 E. 8.1.2; BVR 2015 S. 557 E. 3.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 23 N. 5); so sind auch Identitäts- abklärungen und Abklärungen zur Papierbeschaffung grundsätzlich – in ge- eigneter Form – in den Akten abzulegen (vgl. zum Ganzen VGE 2026/100 vom 14.4.2026 E. 3.1.1 f.; zur Frage der Aufgabenteilung bzw. der Zustän- digkeiten zwischen den kantonalen Behörden [ABEV] und dem SEM vgl. VGE 2022/295 vom 22.12.2022 E. 5.2 sowie Art. 3 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Auswei- sung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281], wonach das SEM die kantonalen Behörden über das Ergebnis seiner Abklärungen [nur aber immerhin] zu orientieren hat). In die Akten ist grundsätzlich Einsicht zu gewähren. Allerdings darf die Behörde die Einsicht- nahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone bzw. wesentliche private Interessen die Geheim- haltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG; SR 172.021], vgl. auch Art. 23 Abs. 1 VRPG; zum Gan- zen VGE 2026/289 vom 2.9.2026 E. 2.2 f., 2026/287 vom 2.9.2026 E. 3.6.4).
E. 5.4.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung der Akten- führungspflicht geltend, da keine Korrespondenz mit der algerischen Bot- schaft aktenkundig sei (vgl. Beschwerde III./Rz. 8 f.). Aus den Akten geht hervor, dass das SEM nach dem zweiten Counseling-Gespräch vom 21. Mai 2026 den Fall am 7. Juli 2026 erneut schriftlich dem algerischen Konsulat unterbreitete und – weil es «die Entblockierung des Falls als prioritär ein- stufte» – eine polizeiliche Einschätzung bzw. einen Bericht der Kantonspoli- zei Bern weiterleitete (vgl. E-Mail des SEM vom 4.8.2026 ans ABEV, in un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2026.286U, Seite 13 pag. Haftakten KZM 26 1610). Gemäss der Stellungnahme des SEM vom
21. August 2026 wurde der Fall ferner bei einem Termin vom 20. August 2026 besprochen, und ein weiteres Gespräch ist im September vorgesehen (act. 4). Die vorgenannte E-Mail des SEM vom 4. August 2026 ans ABEV sowie die Stellungnahme des SEM vom 21. Mai 2026, mit welcher dieses über die Verhandlungen mit den algerischen Behörden orientiert hat, sind aktenkundig. Auch deutet nichts darauf hin, dass die für das vorliegende Ver- fahren nötigen Unterlagen nicht den Akten beiliegen würden. So ist – entge- gen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Stellungnahmen des Be- schwerdeführers vom 25.8 bzw. 1.9.2026, act. 8 bzw. 15) – nicht zu bean- standen, dass das SEM mit Blick auf die privaten Interessen Dritter auf nähere Ausführungen zu den bereits deblockierten Fällen verzichtet (vgl. Stellungnahme des SEM vom 31.8.2026, act. 12). Dieser Verweis zeigt le- diglich auf, dass eine Deblockierung nach weiteren Abklärungen des algeri- schen Generalkonsulats grundsätzlich möglich ist. Ein Nachweis, dass die familiäre Situation der in den deblockierten Fällen ausgeschafften Personen mit derjenigen des Beschwerdeführers vergleichbar ist, wird dafür nicht vor- ausgesetzt.
E. 5.4.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er wisse nicht, was im vom SEM an das algerische Konsulat weitergeleiteten Bericht betreffend seine Gefährlichkeit stehe und er sei dazu auch nicht angehört worden (Be- schwerde III./Rz. 6), ist festzuhalten, dass der (zunächst) nicht aktenkundige Bericht der Kantonspolizei zu Handen des MIDI vom 8. Juni 2026 vom Be- schwerdeführer selbst mit Stellungnahme vom 25. August 2026 eingereicht worden ist (act. 8A). Ob der im Rahmen der Abklärungen zur Papierbeschaf- fung vom SEM weitergeleitete Bericht, welcher im Wesentlichen «Straftaten [des Beschwerdeführers] zum Nachteil der Ex-Frau» listet, für das vorlie- gende Haftverfahren überhaupt entscheidwesentlich ist und der Beschwer- deführer dazu hätte angehört werden müssen, erscheint zweifelhaft, zumal
– wie der Beschwerdeführer ausführt (Stellungnahme des Beschwerde-füh- rers vom 25.8.2026, act. 8) – die darin enthaltene Einschätzung der Polizei zu seinen Gewalttaten bzw. zu seiner Person nicht primär Thema des vorlie- genden Verfahrens ist und der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme davon ausgeht, dass der Bericht «in den Haftakten nicht bei[liege], da Fragen zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers im ausländerrechtlichen Verfah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2026.286U, Seite 14 ren nicht primär entscheidrelevant sind» (vgl. auch zum Folgenden Stellung- nahme des Beschwerdeführers vom 25.8.2026, act. 8). Wie es sich mit der Entscheidwesentlichkeit (und inhaltlichen Tragfähigkeit) des Berichts sowie der diesbezüglichen behördlichen Veraktungspflicht verhält, kann jedoch of- fenbleiben, weil sich der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht, das die sich insoweit stellenden Tat- und Rechtsfragen frei prüft, dazu ausführlich äussern und damit seine Rechte spätestens in diesem Rahmen vollumfäng- lich wahrnehmen konnte (vgl. Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 25.8.2026 und 1.9.2026, act. 8 bzw. 15). Eine allfällige Gehörsverletzung wäre damit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohnehin geheilt worden (vgl. zur Heilung von Gehörsverletzungen statt vieler BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; BVR 2021 S. 285 E. 3.4.3, je mit Hinweis; vgl. auch Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 11 mit Hinweis auf BGE 120 Ib 70 E. 3 [Pra 83/1994 Nr. 189], zur vergleichbaren Situation, dass die Behörde die Einsicht in ein Dokument verweigert, die Partei dieses aber auf anderem Weg erhältlich macht).
E. 5.4.4 Die Akten des ZMG und die Stellungnahmen des SEM vom 21. und
31. August 2026 (act. 4 bzw. 12) geben im Verbund mit den Ausführungen des ABEV (act. 9) hinreichend Aufschluss über die Bemühungen der schwei- zerischen Behörden, ihren Austausch mit den algerischen Behörden und den aktuellen Stand der Angelegenheit. Der für die Beurteilung der Durchführ- barkeit des Vollzugs massgebliche Sachverhalt ist damit rechtsgenüglich ab- geklärt. Es kann in antizipierter Beweiswürdigung deshalb darauf verzichtet werden, weitere diesbezügliche Aktenstücke (insb. weitere Korrespondenz zwischen dem MIDI und dem SEM bzw. Aktennotizen und Protokolle zu Kon- takten mit den algerischen Behörden) zu edieren (vgl. zur antizipierten Be- weiswürdigung statt vieler: BVR 2021 S. 441 E. 5.8; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27 f. mit Hinweisen). Die entsprechenden Beweisanträge sind ab- zuweisen (Beschwerde S. 2).
E. 5.4.5 Nach dem Ausgeführten (vgl. überdies vorne E. 5.3.2) ist auch nicht erkennbar, inwieweit aus einem angeblichen Dokumentationsmangel eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. spezifisch: Art. 76 Abs. 4 AIG und dazu BGE 139 I 206 E. 2.1, 124 II 49 E. 3a, je mit Hinweisen; BGer 2C_275/2026 vom 12.6.2026 E. 6; jüngst statt vieler: VGE 2026/289
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2026.286U, Seite 15 vom 2.9.2026 E. 4.1 f., 2022/295 vom 22.12.2022 E. 5.2) resultieren könnte (so aber Beschwerde III./Rz. 13).
E. 5.5 Weiter rügt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Ver- hältnismässigkeit erneut, ihm werde durch die Haft jegliche Möglichkeit eines Ausbaus der Kontakte zu seinen Kindern verhindert (vgl. Beschwerde III./Rz. 11). Das Verwaltungsgericht hat bereits in seinen Urteilen vom
5. März und 8. Juni 2026 die familiäre Situation des Beschwerdeführers ins- besondere hinsichtlich seiner Kinder dargelegt und gewürdigt (vgl. VGE 2026/61 vom 5.3.2026 E. 4.3, 2026/157 vom 8.6.2026 E. 5.4.1). Demnach wurde seiner Ex-Frau mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 18. August 2025 (RGer CIV 24 1867) betreffend Abänderung der Scheidungsfolgen die alleinige elterliche Sorge über die zwei gemeinsa- men Söhne zugesprochen. Der ältere Sohn ist aufgrund wiederholt gewalt- tätigen Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ex-Frau und eines Dritten, das der damals Dreijährige mitansehen musste, schwer trau- matisiert (vgl. RGer CIV 24 1867 vom 18.8.2025 S. 8, OGer SK 23 422 vom 10.7.2024 Ziff. VI/32.5). Dem Beschwerdeführer ist daher keine persönliche Beziehung zu diesem Kind erlaubt (RGer CIV 24 1867 vom 18.8.2025 Dispositiv-Ziff. 2). Hinsichtlich des jüngeren Sohnes – seine Mutter war noch mit ihm schwanger, als sie Opfer der Freiheitsberaubung durch den Be- schwerdeführer wurde (vgl. OGer SK 23 422 vom 10.7.2024 Ziff. III/11.18) – ist der persönliche Verkehr derart geregelt, dass ein Kontakt alle zwei Wo- chen in Form einer Videokonferenz von maximal 30 Minuten stattfindet (RGer CIV 24 1867 vom 18.8.2025 Dispositiv-Ziff. 3). – Dies gilt weiterhin. Die familiäre Situation ist in der Zwischenzeit gerichtlich nicht anders gere- gelt worden, auch wenn offenbar beim Obergericht des Kantons Bern ein Berufungsverfahren betreffend die elterliche Sorge und das Kontaktrecht zum älteren Sohn hängig ist (so Beschwerde III./Rz. 11). Die angeordnete Ausschaffungshaft hindert den Beschwerdeführer jedenfalls nicht daran, das ihm zugestandene Kontaktrecht zu seinem jüngeren Sohn in Form der Vi- deotelefonie auszuüben (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25.8.2026, act. 8). Unter den konkreten Umständen spricht das Kindeswohl auch im heutigen Zeitpunkt offensichtlich nicht gegen die Haft (vgl. auch VGE 2026/157 vom 8.6.2026 E. 5.4.2, 2026/61 vom 5.3.2026 E. 4.3, 2025/344 vom 31.10.2025 E. 4.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2026.286U, Seite 16
E. 5.6 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auch im vorliegenden Ver- fahren rügt, Ersatzmassnahmen seien ohne nähere Prüfung verworfen wor- den, kann ihm nach wie vor nicht gefolgt werden: Das ZMG hat im angefoch- tenen Entscheid mit Verweis auf die verwaltungsgerichtlichen Urteile vom
31. Oktober 2025, 5. März und vom 8. Juni 2026 festgehalten, dass sich «die Verhältnismässigkeit» seit dem Zeitpunkt dieser Urteile nicht zu seinen Gunsten verändert habe, respektive keine konkrete Umstände vorlägen, die eine andere Einschätzung notwendig erscheinen lassen würden (vgl. ange- fochtener Entscheid S. 7). Das Verwaltungsgericht seinerseits hat in seinem Urteil vom 31. Oktober 2025 Ersatzmassnahmen geprüft und dargelegt, weshalb diese (u.a. Meldepflicht) nicht in Frage kommen (VGE 2025/344 vom 31.10.2025 E. 4.2 mit Hinweis auf E. 3.2.2). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt auch aus heutiger Sicht nicht. Sein Wunsch, den Kontakt zu seinen hier lebenden Kindern aufzubauen (Be- schwerde III./Rz. 11), vermag die Untertauchensgefahr nicht zu relativieren (vgl. vorne E. 3.3), abgesehen davon, dass die aktuelle gerichtliche Rege- lung des persönlichen Verkehrs dem «schrittweisen Ausbau» des Kontakt- rechts ohnehin entgegensteht (vgl. E. 5.5 hiervor).
E. 5.7 Insgesamt erweist sich damit die Haft weiterhin als verhältnismässig und ist fortzuführen. Haftbeendigungsgründe nach Art. 80 Abs. 6 AIG fallen schliesslich nicht in Betracht.
E. 6.1 Nach dem Erwogenen erweist sich die Fortführung der Ausschaf- fungshaft bis zum 18. Oktober 2026 nicht als rechtswidrig. Die Beschwerde ist unbegründet und folglich abzuweisen.
E. 6.2 Der unterliegende Beschwerdeführer wird grundsätzlich kostenpflich- tig und hat seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG), wobei die von ihm geltend gemachten Gehörsverlet- zung – sofern eine solche überhaupt vorliegt (vgl. vorne E. 5.4.3) – ohne weiteres als leicht zu qualifizieren wäre, sodass sich eine Berücksichtigung im Kostenpunkt in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht rechtferti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2026.286U, Seite 17 gen würde (vgl. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum ber- nischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 21 und 39; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 11). Er hat indes um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht (vorne Bst. C).
E. 6.2.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG).
E. 6.2.2 Aufgrund der Akten ist von der Prozessbedürftigkeit des Beschwer- deführers auszugehen. Mit Blick auf die andauernden Verhandlungen und die laufenden Abklärungen lässt sich die Beschwerde sodann nicht geradezu als von vornherein aussichtslos bezeichnen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen.
E. 6.3 Die Verfahrenskosten sind demnach unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht des Beschwerdeführers vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG).
E. 6.4 Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote des Rechtsvertreters (act. 15A) zu keinen Bemerkungen Anlass. Der tarifmäs- sige Parteikostenersatz ist demgemäss auf Fr. 1'250.00, zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 17.60 und Fr. 102.70 MWSt, insgesamt Fr. 1'370.30, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen An- waltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Da die Kostennote auf einem Stundenansatz von Fr. 200.-- beruht, entspricht die amtliche Ent- schädigung dem tarifmässigen Parteikostenersatz und ist gestützt auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2026.286U, Seite 18 Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verordnung vom
20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) – ausgehend von einem massgeb-lichen Zeitaufwand von 6.25 Stunden – ebenfalls auf Fr. 1'370.30 festzusetzen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Eine Nachzahlungspflicht gegenüber seinem Rechtsver- treter besteht nicht angesichts dessen, dass Parteikostenersatz und amtliche Entschädigung gleich hoch sind. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.
- Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdefüh- rer Rechtsanwalt B.________, als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der ta- rifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 1'370.30 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Rechtsanwalt B.________ wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'370.30 (inkl. Ausla- gen und MWSt) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern.
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 1.9.2026 samt Beilage) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2026.286U, Seite 19 - Kantonales Zwangsmassnahmengericht (mit Stellungnahme des Be- schwerdeführers vom 1.9.2026 samt Beilage) - Staatssekretariat für Migration (mit Stellungnahme des Beschwerde- führers vom 1.9.2026 samt Beilage) und mitzuteilen: - Gefängnis Sion, Zentrum für Ausschaffungshaft Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2026.286U BUC/COS/FRM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. September 2026 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Corazza A.________ zzt. Gefängnis Sion, Zentrum für Ausschaffungshaft, Chem. des Roseaux 8, 1950 Sion 1 vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern Beschwerdegegner und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Ausschaffungshaft; Haftentlassungsgesuch und Verlängerung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmenge- richts vom 12. August 2026; KZM 26 1610)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2026.286U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Der algerische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1994) reiste im November 2017 erstmals in die Schweiz ein, wo er unter Angabe einer falschen Identität um Asyl ersuchte. Nachdem Nachforschungen des Staatssekretariats für Mi- gration (SEM) ergeben hatten, dass er zuvor bereits in Italien um Asyl er- sucht hatte, wurde mit Entscheid vom 26. Februar 2018 auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und er aus der Schweiz nach Italien weggewiesen. Vom
10. April bis 3. Oktober 2018 war A.________ untergetaucht. Am 3. Oktober 2018 wurde er nach Italien überstellt. Trotz des gegen ihn verhängten Ein- reiseverbots reiste er am 19. Oktober 2018 ein zweites Mal in die Schweiz ein, worauf er zwecks Überstellung nach Italien in Dublin-Haft versetzt wurde. Am 10. Januar 2019 wurde er aufgrund des Ehevorbereitungsverfah- rens mit der Schweizer Bürgerin C.________ (Jg. 1999) aus der Haft entlas- sen. Am 8. November 2019 heiratete das Paar, worauf A.________ eine Auf- enthaltsbewilligung erhielt. Aus der Ehe, die bereits am 27. April 2022 wieder geschieden wurde, gingen zwei Kinder hervor (geb. … 2019 bzw. … 2022). Am 23. Mai 2023 wurde A.________ vom Regionalgericht Berner Jura-See- land wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Ungehor- sam gegen amtliche Verfügungen, versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Freiheitsberaubung, sowie wegen ver- suchter schwerer Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt; zudem ordnete das Strafgericht eine Landesverweisung von sieben Jahren an. Mit Urteil vom
10. Juli 2024 bestätigte das Obergericht des Kantons Bern das erstinstanz- liche Strafurteil, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen war. Die gegen die Landesverweisung erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am
11. Februar 2025 ab (BGer 7B_1317/2024). Am Ausreisegespräch, welches das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), am 18. Juli 2025 in der Jus- tizvollzugsanstalt Witzwil führte, gab A.________ an, er wolle nicht nach Al- gerien zurückkehren. Am 25. September 2025 verfügte das ABEV die Voll- streckung der gegen A.________ verhängten Landesverweisung. Mit Verfü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2026.286U, Seite 3 gung vom 7. Oktober 2025 ordnete es dessen Ausschaffungshaft auf den Zeitpunkt des Vollzugsendes (8.10.2025) für die Dauer von sechs Monaten an und ersuchte gleichentags das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG), die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft zu überprüfen. Nach mündlicher Verhandlung bestätigte das ZMG mit Ent- scheid vom 9. Oktober 2025 die Ausschaffungshaft bis zum 7. April 2026. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Oktober 2025 ab (VGE 2025/344). Am 2. Februar 2026 stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch (Ein- gang beim ZMG am 4.2.2026). Nach mündlicher Verhandlung wies das ZMG das Gesuch mit Entscheid vom 10. Februar 2026 ab und verfügte die Forts- etzung der Haft. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungs- gericht mit Urteil vom 5. März 2026 ab (VGE 2026/61). Am 30. März 2026 ersuchte das ABEV (MIDI) beim ZMG um eine Verlänge- rung der Ausschaffungshaft für weitere drei Monate. Das ZMG hiess das Ge- such mit Entscheid vom 7. April 2026 teilweise gut und verlängerte die Aus- schaffungshaft bis zum 7. Mai 2026. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Am 4. Mai 2026 ersuchte das ABEV (MIDI) beim ZMG um Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Verlängerung der Ausschaf- fungshaft um weitere drei Monate. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hiess das ZMG mit Entscheid vom 6. Mai 2026 das Gesuch um Verlängerung der Ausschaffungshaft teilweise gut und verlängerte diese bis zum 18. Juni 2026. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwal- tungsgericht mit Urteil vom 8. Juni 2026 ab (VGE 2026/157). Am 12. Juni 2026 ersuchte das ABEV (MIDI) beim ZMG um eine Verlänge- rung der Ausschaffungshaft für weitere vier Monate. Das ZMG hiess das Ge- such mit Entscheid vom 17. Juni 2026 teilweise gut und verlängerte die Aus- schaffungshaft bis zum 18. August 2026. Dieser Entscheid blieb unange- fochten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2026.286U, Seite 4 B. A.________ reichte am 31. Juli 2026 beim ZMG ein Haftentlassungsgesuch ein. Mit Stellungnahme vom 5. August 2026 beantragte das ABEV die Ab- weisung des Haftentlassungsgesuchs und die Verlängerung der Ausschaf- fungshaft um weitere zwei Monate. Nach mündlicher Verhandlung vom
12. August 2026 wies das ZMG mit gleichentags gefälltem Entscheid das Haftentlassungsgesuch von A.________ ab (Dispositiv-Ziff. 1) und bestätigte die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 18. Oktober 2026 (Dispositiv-Ziff. 3). Weiter stellte es fest, dass der Vollzug der Aus- schaffungshaft im Regionalgefängnis Bern vom 7. bis 9 August 2026 un- rechtmässig war (Dispositiv-Ziff. 2) und erliess weitere Anweisungen zu Han- den des ABEV (Dispositiv-Ziff. 4 f.). C. Gegen den Entscheid des ZMG vom 12. August 2026 hat A.________ Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhe- bung von Ziff. 1 und 3 dieses Entscheids und seine umgehende Entlassung aus der Ausschaffungshaft. Gleichzeitig ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher An- walt. Das Verwaltungsgericht hat die Vorakten des ZMG beigezogen (inkl. jene betreffend die Entscheide des ZMG in gleicher Sache vom 9.10.2025, 10.2., 7.4., 6.5. und 17.6.2026). Hinter dem Verwaltungsgericht befinden sich ferner bereits Akten diesbezüglicher verwaltungsgerichtlicher Entscheide vom
31. Oktober 2025,
5. März und
8. Juni 2026 (Verfahren Nrn. 100.2025.344, 100.2026.61, 100.2026.157). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. August 2026 sind dem Staatssekretariat für Migration (SEM) Fragen zum weiteren Vorgehen mit den algerischen Behörden im Hin- blick auf die Ausstellung von Reisepapieren unterbreitet worden. Das SEM hat dazu am 21. August 2026 Stellung genommen. Das ZMG hat mit Ein- gabe vom 24. August 2026 auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Be- schwerdeführer hat sich mit Stellungnahme vom 25. August 2026, unter Bei- lage eines Berichts der Kantonspolizei Bern, vernehmen lassen. Das ABEV schliesst am 26. August 2026 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2026.286U, Seite 5 vom 31. August 2026 hat sich das SEM erneut geäussert. Mit Eingabe vom
1. September 2026 hat der Beschwerdeführer dazu Stellung genommen; er hält sinngemäss an seinen bisherigen Anträgen und Rügen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezem- ber 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorin- stanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Ent- scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 i.V.m. Art. 32 VRPG sowie Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Der Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig ist, ob das ZMG die Verlängerung der Ausschaffungshaft zu Recht bis zum 18. Oktober 2026 bestätigt hat. 2.1 Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräf- tiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2026.286U, Seite 6 setzbuches (StGB; SR 311.0) ausgesprochen, kann die zuständige Behörde die ausländische Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Ausschaffungs- haft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe be- stehen und der Vollzug der Wegweisung bzw. der Landesverweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Administrativhaft muss insgesamt den sich aus dem Ver- hältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Es dürfen keine Haftbeendigungs- gründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG) und es ist die maximal zulässige Haft- dauer zu beachten (Art. 79 AIG). 2.2 Im Rahmen eines Haftverlängerungsverfahrens sind erneut alle Haft- voraussetzungen zu überprüfen, da die erste Haftgenehmigung nicht in dem Sinn in materielle Rechtskraft erwächst, als einzelne Aspekte nicht mehr Ver- fahrensgegenstand bildeten und unabänderlich entschieden wären. Bei der Beurteilung der Haftverlängerung ist daher auch zu prüfen, ob der Haftgrund nach wie vor besteht bzw. tatsächlich gegeben ist; es kann dabei indessen auf die Begründung im Haftgenehmigungsentscheid Bezug genommen wer- den (BGE 122 I 275 E. 3b; VGE 2026/100 vom 14.4.2026 E. 4.2; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, N. 12.40). 2.3 Mit Strafurteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 23. Mai 2023 wurde gegen den Beschwerdeführer u.a. eine Landesverweisung für die Dauer von sieben Jahren angeordnet. Die Landesverweisung wurde so- wohl mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024 als auch mit Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2025 bestätigt (vgl. vorne Bst. A). Es liegt daher eine (rechtskräftige) strafrechtliche Landesverweisung vor, deren zwangsweiser Vollzug nach Art. 76 Abs. 1 AIG sichergestellt werden kann.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2026.286U, Seite 7 3. Zum Vorliegen eines Haftgrunds ergibt sich Folgendes: 3.1 Im Rahmen der Haftanordnung, des Gesuchs um Haftentlassung so- wie der Überprüfung der Verlängerung der Ausschaffungshaft bestätigte das Verwaltungsgericht beim Beschwerdeführer wiederholt den Haftgrund der Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG) sowie den Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG; vgl. zum Vorliegen der Haftgründe auch VGE 2026/157 vom 8.6.2026 E. 3, 2026/61 vom 5.3.2026 E. 3, 2025/344 vom 31.10.2025 E. 3). 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass aufgrund sei- ner abgeurteilten Straftaten der Haftgrund der Verurteilung wegen eines Ver- brechens erfüllt ist (vgl. vorne Bst. A; Beschwerde III./Rz. 4). Er bestreitet hingegen die Untertauchensgefahr (vgl. Beschwerde III./Rz. 12). 3.3 Was den Haftgrund der Untertauchensgefahr betrifft, kann im We- sentlichen auf die weiterhin zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsge- richts in seinen Urteilen vom 31. Oktober 2025 (VGE 2025/344), vom
5. März (VGE 2026/61) sowie vom 8. Juni 2026 (VGE 2026/157) verwiesen werden. Zusammengefasst war der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrfach untergetaucht, brachte deutlich zum Ausdruck, die Schweiz nicht verlassen zu wollen, und bekundete bisher offensichtlich grosse Mühe, sich an behördliche Vorgaben oder Vereinbarungen zu halten (vgl. einläss- lich VGE 2025/344 vom 31.10.2025 E. 3.2.2 mit Belegen aus den Haftakten KZM 25 2086). Soweit er den Haftgrund der Untertauchensgefahr als sol- chen mit dem Argument bestreiten wollte, dass er sich wünsche, den Kontakt zu seinen hier lebenden Kindern aufzubauen (vgl. Beschwerde III./Rz. 11), vermöchte dies die mit Urteil vom 31. Oktober 2025 bejahte Untertauchens- gefahr nicht zu entkräften. 3.4 Nach dem Gesagten besteht nach wie vor ein Haftgrund.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2026.286U, Seite 8 4. 4.1 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 8. Oktober 2025 in Aus- schaffungshaft (vgl. vorne Bst. A). Mit der umstrittenen Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 18. Oktober 2026 wird die zulässige Haftdauer von sechs Monaten daher (erneut) überschritten (vgl. Art. 79 Abs. 1 AIG), weshalb eine weitere Verlängerung nur unter den Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG in Betracht kommt. Danach kann die maximale Haftdauer mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate verlängert werden, wenn die be- troffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Bst. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Bst. b). 4.2 Das ZMG hat im angefochtenen Entscheid erwogen, dass der Be- schwerdeführer nicht mit der zuständigen Behörde kooperiere und dass sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen (Laissez- Passer) durch die algerischen Behörden verzögere (vgl. angefochtener Ent- scheid S. 5). 4.3 Die algerischen Behörden bestätigten am 16. Oktober 2025 die alge- rische Nationalität des Beschwerdeführers (VGE 2026/157 vom 8.6.2026 E. 4.3). Es ist gerichtsnotorisch, dass die algerischen Behörden ihre Zustim- mung zur Ausstellung des erforderlichen Reisedokuments (Laissez-Passer) bei nicht freiwillig Zurückkehrenden von der vorgängigen Durchführung eines konsularischen Gesprächs (Counseling) abhängig machen (VGE 2025/344 vom 31.10.2025 E. 4.4.2). Der Beschwerdeführer konnte dem algerischen Konsulat erstmals am 18. Dezember 2025 sowie erneut am 21. Mai 2026 vorgeführt werden (E-Mail des SEM vom 4.8.2026 ans ABEV, in unpag. Haf- takten KZM 26 1610). Eine definitive Rückmeldung von Seiten der algeri- schen Behörden steht weiterhin aus, wobei für den Beschwerdeführer als Vater zweier in der Schweiz lebenden Kinder (familiäre Gründe) auch nach der zweiten Vorsprache kein Laissez-Passer ausgestellt wurde und der Fall somit derzeit als «blockiert» gilt. Das SEM versuchte nach der Vorsprache vom 21. Mai 2026 den Fall erneut zu «deblockieren» und unterbreitete ihn am 7. Juli 2026 schriftlich dem algerischen Konsulat, wobei es dessen Prio- rität betonte. Gemäss den jüngsten Angaben des SEM (vgl. – auch zum Fol-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2026.286U, Seite 9 genden – Stellungnahmen des SEM vom 21. und 31.8.2026, act. 4 bzw. 12) sind die algerischen Behörden daran, die nötigen Abklärungen vorzuneh- men. Der Fall wird sodann regelmässig mit den algerischen Behörden disku- tiert, kürzlich etwa am 20. August 2026. Für September 2026 ist sodann ein weiteres, allerdings noch nicht bestätigtes Gespräch vorgesehen, an dem die Situation des Beschwerdeführers abermals erörtert werden soll. 4.4 Hieraus ergibt sich, dass die Papierbeschaffung seit der Haftanord- nung am 7. Oktober 2025 zwar ins Stocken geraten ist. Die algerischen Behörden sind derzeit (noch) nicht bereit, ein Laissez-Passer auszustellen. Das SEM bespricht aber die Situation des Beschwerdeführers regelmässig mit den algerischen Behörden, und Letztere sind daran, mit dem nötigen Druck die erforderlichen Abklärungen zu treffen bzw. zu veranlassen. Die algerischen Behörden zeigen damit weiterhin die Bereitschaft, den Fall durch Priorisierung möglichst zeitnah einer Lösung zuzuführen. Die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen verzögert sich jedoch (auch) durch deren Verhalten. Erschwerend hinzu kommt, dass Algerien kein Schengen-Staat ist. 4.5 Die Voraussetzung nach Art. 79 Abs. 2 Bst. b AIG für eine Haftver- längerung ist nach dem Ausgeführten erfüllt. Eine Haftdauer von mehr als sechs Monaten ist folglich zulässig, zumal die absolute maximale Haftdauer von 18 Monaten gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG noch nicht erreicht ist. Bei die- sem Ergebnis kann offenbleiben, ob auch die Voraussetzungen nach Art. 79 Abs. 2 Bst. a AIG erfüllt sind, wie die Vorinstanz ebenfalls angenommen hat (vgl. angefochtener Entscheid S. 5). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Haft sei nicht verhältnismässig. Er macht insbesondere geltend, der Vollzug der Wegweisung sei nicht abseh- bar. Konkret lasse sich die Ausschaffung aller Wahrscheinlichkeit nach nicht realisieren, zumal die algerischen Behörden auch nach der zweiten konsu- larischen Vorsprache am 21. Mai 2026 die Ausstellung eines Reisepapiers verweigert habe (Beschwerde III./Rz. 2, 5 ff., 10; Stellungnahmen vom 25.8
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2026.286U, Seite 10 bzw. 1.9.2026, act. 8 bzw. 15). Weiter rügt er, dass er bei Weiterführung der Haft seine Kinder faktisch nicht richtig kennenlernen könne (vgl. Beschwerde III./Rz. 11). Schliesslich habe die Vorinstanz Ersatzmassnahmen ohne nähere Prüfung verworfen (vgl. Beschwerde III./Rz. 12). 5.2 Die Administrativhaft muss verhältnismässig sein (vgl. vorne E. 2.1). Sie muss aufgrund sämtlicher Umstände geeignet und erforderlich erschei- nen, um den Vollzug der Landesverweisung zu gewährleisten; zudem hat sie in einem sachgerechten und zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck zu stehen (vgl. BGE 149 II 6 [BGer 2C_765/2022 vom 13.10.2022] nicht publ. E. 2.1; BGer 2C_275/2026 vom 12.6.2026 E. 4.1). Dabei ist auch den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 80 Abs. 4 AIG). Ferner dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG). 5.3 Zur Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs ergibt sich Folgendes: 5.3.1 Die Haft wird beendet, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Weg- weisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG). Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Vollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermes- sen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafürsprechen, dass der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist durchgeführt werden kann. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft zu beenden, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (vgl. BGE 147 II 49 E. 2.2.3, 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_275/2026 vom 12.6.2026 E. 7.1). 5.3.2 Laut dem SEM kommt es vor, dass das algerische Generalkonsulat nach der Durchführung einer konsularischen Vorsprache der Ausstellung ei- nes Laissez-Passer in Einzelfällen nicht zustimme und dafür medizinische oder familiäre Gründe anführe. Das SEM stehe in solchen Fällen jedoch in intensivem Kontakt mit dem algerischen Konsulat, um sie zu «deblockieren».
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2026.286U, Seite 11 Im letzten Jahr habe das SEM durch derartige Interventionen in 40 zuvor blockierten Fällen erreichen können, dass das Generalkonsulat der Ausstel- lung eines Laissez-Passer doch noch zugestimmt habe (Stellungnahmen des SEM vom 21. bzw. 31.8.2026, act. 4 bzw. 12; so bereits VGE 2026/157 vom 8.6.2026 E. 5.3.2). Im vorliegenden Fall haben die algerischen Behör- den der Ausstellung eines Laissez-Passer nach zwei konsularischen Vor- sprachen am 18. Dezember 2025 und am 21. Mai 2026 aus familiären Grün- den nicht zugestimmt. Das SEM hat den Fall am 7. Juni 2026 erneut schrift- lich dem algerischen Konsulat unterbreitet, woraufhin das SEM den algeri- schen Konsul am 20. August 2026 getroffen und diesen Einzelfall diskutiert hat. Weitere Abklärungen der algerischen Behörden sind am Laufen. Die de- finitive Rückmeldung des Konsulats zur Erteilung eines Laissez-Passer steht zwar immer noch aus, der Fall wird jedoch prioritär behandelt und das SEM schätzt es weiterhin als realistisch ein, dass eine Ausreise nach Algerien möglich und auch absehbar ist (Stellungnahmen des SEM vom 21. bzw. 31.8.2026, act. 4 bzw. 12; vgl. auch E-Mail des SEM vom 4.8.2026 ans ABEV, in unpag. Haftakten KZM 26 1610). Die Weigerung der algerischen Behörden, ein Laisser-Passer für den Beschwerdeführer auszustellen, hält damit zwar bereits seit Längerem an. Allerdings treibt das SEM die Verhand- lungen mit den algerischen Behörden mit der notwendigen Dringlichkeit voran, nachdem es diesbezüglich während der andauernden Ausschaf- fungshaft bereits zu zwei konsularischen Vorsprachen und diversen Ge- sprächen gekommen ist. Ein weiterer (wenn auch nicht bestätigter) Bespre- chungstermin ist sodann für September 2026 vorgesehen. Die Verhandlun- gen sind folglich durchaus im Gang, wobei gewisse Abklärungen seitens der algerischen Behörden noch andauern. Zum jetzigen Zeitpunkt zeigen sich die algerischen Behörden damit weiterhin verhandlungs- und lösungsbereit. 5.3.3 Nach dem Ausgeführten ist nach wie vor nicht davon auszugehen, dass sich Algerien klar erkennbar und konsequent weigern würde, den Be- schwerdeführer zurückzunehmen, und es bestehen – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde III./Rz. 10; Stellungnahme des Be- schwerdeführers vom 25.8.2026, act. 8) – weiterhin ernsthafte Aussichten, die Wegweisung zu vollziehen. Es kann jedenfalls nicht davon die Rede sein, dass es sich lediglich um eine rein theoretische Möglichkeit handelt, dass die Wegweisung noch vollzogen werden kann.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2026.286U, Seite 12 5.4 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Absehbar- keit des Wegweisungsvollzugs Gehörsverletzungen bzw. eine Verletzung der Aktenführungspflicht geltend macht und in diesem Zuge bzw. am Rande auch eine Missachtung des Beschleunigungsgebots beklagt, ist Folgendes festzuhalten: 5.4.1 Die Behörden sind zur vollständigen Aktenführung verpflichtet (Art. 23 Abs. 1 bzw. Art. 31 VRPG) und es ist alles zu verakten, was zur Sa- che gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 138 V 218 E. 8.1.2; BVR 2015 S. 557 E. 3.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 23 N. 5); so sind auch Identitäts- abklärungen und Abklärungen zur Papierbeschaffung grundsätzlich – in ge- eigneter Form – in den Akten abzulegen (vgl. zum Ganzen VGE 2026/100 vom 14.4.2026 E. 3.1.1 f.; zur Frage der Aufgabenteilung bzw. der Zustän- digkeiten zwischen den kantonalen Behörden [ABEV] und dem SEM vgl. VGE 2022/295 vom 22.12.2022 E. 5.2 sowie Art. 3 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Auswei- sung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281], wonach das SEM die kantonalen Behörden über das Ergebnis seiner Abklärungen [nur aber immerhin] zu orientieren hat). In die Akten ist grundsätzlich Einsicht zu gewähren. Allerdings darf die Behörde die Einsicht- nahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone bzw. wesentliche private Interessen die Geheim- haltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG; SR 172.021], vgl. auch Art. 23 Abs. 1 VRPG; zum Gan- zen VGE 2026/289 vom 2.9.2026 E. 2.2 f., 2026/287 vom 2.9.2026 E. 3.6.4). 5.4.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung der Akten- führungspflicht geltend, da keine Korrespondenz mit der algerischen Bot- schaft aktenkundig sei (vgl. Beschwerde III./Rz. 8 f.). Aus den Akten geht hervor, dass das SEM nach dem zweiten Counseling-Gespräch vom 21. Mai 2026 den Fall am 7. Juli 2026 erneut schriftlich dem algerischen Konsulat unterbreitete und – weil es «die Entblockierung des Falls als prioritär ein- stufte» – eine polizeiliche Einschätzung bzw. einen Bericht der Kantonspoli- zei Bern weiterleitete (vgl. E-Mail des SEM vom 4.8.2026 ans ABEV, in un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2026.286U, Seite 13 pag. Haftakten KZM 26 1610). Gemäss der Stellungnahme des SEM vom
21. August 2026 wurde der Fall ferner bei einem Termin vom 20. August 2026 besprochen, und ein weiteres Gespräch ist im September vorgesehen (act. 4). Die vorgenannte E-Mail des SEM vom 4. August 2026 ans ABEV sowie die Stellungnahme des SEM vom 21. Mai 2026, mit welcher dieses über die Verhandlungen mit den algerischen Behörden orientiert hat, sind aktenkundig. Auch deutet nichts darauf hin, dass die für das vorliegende Ver- fahren nötigen Unterlagen nicht den Akten beiliegen würden. So ist – entge- gen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Stellungnahmen des Be- schwerdeführers vom 25.8 bzw. 1.9.2026, act. 8 bzw. 15) – nicht zu bean- standen, dass das SEM mit Blick auf die privaten Interessen Dritter auf nähere Ausführungen zu den bereits deblockierten Fällen verzichtet (vgl. Stellungnahme des SEM vom 31.8.2026, act. 12). Dieser Verweis zeigt le- diglich auf, dass eine Deblockierung nach weiteren Abklärungen des algeri- schen Generalkonsulats grundsätzlich möglich ist. Ein Nachweis, dass die familiäre Situation der in den deblockierten Fällen ausgeschafften Personen mit derjenigen des Beschwerdeführers vergleichbar ist, wird dafür nicht vor- ausgesetzt. 5.4.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er wisse nicht, was im vom SEM an das algerische Konsulat weitergeleiteten Bericht betreffend seine Gefährlichkeit stehe und er sei dazu auch nicht angehört worden (Be- schwerde III./Rz. 6), ist festzuhalten, dass der (zunächst) nicht aktenkundige Bericht der Kantonspolizei zu Handen des MIDI vom 8. Juni 2026 vom Be- schwerdeführer selbst mit Stellungnahme vom 25. August 2026 eingereicht worden ist (act. 8A). Ob der im Rahmen der Abklärungen zur Papierbeschaf- fung vom SEM weitergeleitete Bericht, welcher im Wesentlichen «Straftaten [des Beschwerdeführers] zum Nachteil der Ex-Frau» listet, für das vorlie- gende Haftverfahren überhaupt entscheidwesentlich ist und der Beschwer- deführer dazu hätte angehört werden müssen, erscheint zweifelhaft, zumal
– wie der Beschwerdeführer ausführt (Stellungnahme des Beschwerde-füh- rers vom 25.8.2026, act. 8) – die darin enthaltene Einschätzung der Polizei zu seinen Gewalttaten bzw. zu seiner Person nicht primär Thema des vorlie- genden Verfahrens ist und der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme davon ausgeht, dass der Bericht «in den Haftakten nicht bei[liege], da Fragen zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers im ausländerrechtlichen Verfah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2026.286U, Seite 14 ren nicht primär entscheidrelevant sind» (vgl. auch zum Folgenden Stellung- nahme des Beschwerdeführers vom 25.8.2026, act. 8). Wie es sich mit der Entscheidwesentlichkeit (und inhaltlichen Tragfähigkeit) des Berichts sowie der diesbezüglichen behördlichen Veraktungspflicht verhält, kann jedoch of- fenbleiben, weil sich der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht, das die sich insoweit stellenden Tat- und Rechtsfragen frei prüft, dazu ausführlich äussern und damit seine Rechte spätestens in diesem Rahmen vollumfäng- lich wahrnehmen konnte (vgl. Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 25.8.2026 und 1.9.2026, act. 8 bzw. 15). Eine allfällige Gehörsverletzung wäre damit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohnehin geheilt worden (vgl. zur Heilung von Gehörsverletzungen statt vieler BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; BVR 2021 S. 285 E. 3.4.3, je mit Hinweis; vgl. auch Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 11 mit Hinweis auf BGE 120 Ib 70 E. 3 [Pra 83/1994 Nr. 189], zur vergleichbaren Situation, dass die Behörde die Einsicht in ein Dokument verweigert, die Partei dieses aber auf anderem Weg erhältlich macht). 5.4.4 Die Akten des ZMG und die Stellungnahmen des SEM vom 21. und
31. August 2026 (act. 4 bzw. 12) geben im Verbund mit den Ausführungen des ABEV (act. 9) hinreichend Aufschluss über die Bemühungen der schwei- zerischen Behörden, ihren Austausch mit den algerischen Behörden und den aktuellen Stand der Angelegenheit. Der für die Beurteilung der Durchführ- barkeit des Vollzugs massgebliche Sachverhalt ist damit rechtsgenüglich ab- geklärt. Es kann in antizipierter Beweiswürdigung deshalb darauf verzichtet werden, weitere diesbezügliche Aktenstücke (insb. weitere Korrespondenz zwischen dem MIDI und dem SEM bzw. Aktennotizen und Protokolle zu Kon- takten mit den algerischen Behörden) zu edieren (vgl. zur antizipierten Be- weiswürdigung statt vieler: BVR 2021 S. 441 E. 5.8; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27 f. mit Hinweisen). Die entsprechenden Beweisanträge sind ab- zuweisen (Beschwerde S. 2). 5.4.5 Nach dem Ausgeführten (vgl. überdies vorne E. 5.3.2) ist auch nicht erkennbar, inwieweit aus einem angeblichen Dokumentationsmangel eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. spezifisch: Art. 76 Abs. 4 AIG und dazu BGE 139 I 206 E. 2.1, 124 II 49 E. 3a, je mit Hinweisen; BGer 2C_275/2026 vom 12.6.2026 E. 6; jüngst statt vieler: VGE 2026/289
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2026.286U, Seite 15 vom 2.9.2026 E. 4.1 f., 2022/295 vom 22.12.2022 E. 5.2) resultieren könnte (so aber Beschwerde III./Rz. 13). 5.5 Weiter rügt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Ver- hältnismässigkeit erneut, ihm werde durch die Haft jegliche Möglichkeit eines Ausbaus der Kontakte zu seinen Kindern verhindert (vgl. Beschwerde III./Rz. 11). Das Verwaltungsgericht hat bereits in seinen Urteilen vom
5. März und 8. Juni 2026 die familiäre Situation des Beschwerdeführers ins- besondere hinsichtlich seiner Kinder dargelegt und gewürdigt (vgl. VGE 2026/61 vom 5.3.2026 E. 4.3, 2026/157 vom 8.6.2026 E. 5.4.1). Demnach wurde seiner Ex-Frau mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 18. August 2025 (RGer CIV 24 1867) betreffend Abänderung der Scheidungsfolgen die alleinige elterliche Sorge über die zwei gemeinsa- men Söhne zugesprochen. Der ältere Sohn ist aufgrund wiederholt gewalt- tätigen Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ex-Frau und eines Dritten, das der damals Dreijährige mitansehen musste, schwer trau- matisiert (vgl. RGer CIV 24 1867 vom 18.8.2025 S. 8, OGer SK 23 422 vom 10.7.2024 Ziff. VI/32.5). Dem Beschwerdeführer ist daher keine persönliche Beziehung zu diesem Kind erlaubt (RGer CIV 24 1867 vom 18.8.2025 Dispositiv-Ziff. 2). Hinsichtlich des jüngeren Sohnes – seine Mutter war noch mit ihm schwanger, als sie Opfer der Freiheitsberaubung durch den Be- schwerdeführer wurde (vgl. OGer SK 23 422 vom 10.7.2024 Ziff. III/11.18) – ist der persönliche Verkehr derart geregelt, dass ein Kontakt alle zwei Wo- chen in Form einer Videokonferenz von maximal 30 Minuten stattfindet (RGer CIV 24 1867 vom 18.8.2025 Dispositiv-Ziff. 3). – Dies gilt weiterhin. Die familiäre Situation ist in der Zwischenzeit gerichtlich nicht anders gere- gelt worden, auch wenn offenbar beim Obergericht des Kantons Bern ein Berufungsverfahren betreffend die elterliche Sorge und das Kontaktrecht zum älteren Sohn hängig ist (so Beschwerde III./Rz. 11). Die angeordnete Ausschaffungshaft hindert den Beschwerdeführer jedenfalls nicht daran, das ihm zugestandene Kontaktrecht zu seinem jüngeren Sohn in Form der Vi- deotelefonie auszuüben (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25.8.2026, act. 8). Unter den konkreten Umständen spricht das Kindeswohl auch im heutigen Zeitpunkt offensichtlich nicht gegen die Haft (vgl. auch VGE 2026/157 vom 8.6.2026 E. 5.4.2, 2026/61 vom 5.3.2026 E. 4.3, 2025/344 vom 31.10.2025 E. 4.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2026.286U, Seite 16 5.6 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auch im vorliegenden Ver- fahren rügt, Ersatzmassnahmen seien ohne nähere Prüfung verworfen wor- den, kann ihm nach wie vor nicht gefolgt werden: Das ZMG hat im angefoch- tenen Entscheid mit Verweis auf die verwaltungsgerichtlichen Urteile vom
31. Oktober 2025, 5. März und vom 8. Juni 2026 festgehalten, dass sich «die Verhältnismässigkeit» seit dem Zeitpunkt dieser Urteile nicht zu seinen Gunsten verändert habe, respektive keine konkrete Umstände vorlägen, die eine andere Einschätzung notwendig erscheinen lassen würden (vgl. ange- fochtener Entscheid S. 7). Das Verwaltungsgericht seinerseits hat in seinem Urteil vom 31. Oktober 2025 Ersatzmassnahmen geprüft und dargelegt, weshalb diese (u.a. Meldepflicht) nicht in Frage kommen (VGE 2025/344 vom 31.10.2025 E. 4.2 mit Hinweis auf E. 3.2.2). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt auch aus heutiger Sicht nicht. Sein Wunsch, den Kontakt zu seinen hier lebenden Kindern aufzubauen (Be- schwerde III./Rz. 11), vermag die Untertauchensgefahr nicht zu relativieren (vgl. vorne E. 3.3), abgesehen davon, dass die aktuelle gerichtliche Rege- lung des persönlichen Verkehrs dem «schrittweisen Ausbau» des Kontakt- rechts ohnehin entgegensteht (vgl. E. 5.5 hiervor). 5.7 Insgesamt erweist sich damit die Haft weiterhin als verhältnismässig und ist fortzuführen. Haftbeendigungsgründe nach Art. 80 Abs. 6 AIG fallen schliesslich nicht in Betracht. 6. 6.1 Nach dem Erwogenen erweist sich die Fortführung der Ausschaf- fungshaft bis zum 18. Oktober 2026 nicht als rechtswidrig. Die Beschwerde ist unbegründet und folglich abzuweisen. 6.2 Der unterliegende Beschwerdeführer wird grundsätzlich kostenpflich- tig und hat seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG), wobei die von ihm geltend gemachten Gehörsverlet- zung – sofern eine solche überhaupt vorliegt (vgl. vorne E. 5.4.3) – ohne weiteres als leicht zu qualifizieren wäre, sodass sich eine Berücksichtigung im Kostenpunkt in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht rechtferti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2026.286U, Seite 17 gen würde (vgl. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum ber- nischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 21 und 39; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 11). Er hat indes um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht (vorne Bst. C). 6.2.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 6.2.2 Aufgrund der Akten ist von der Prozessbedürftigkeit des Beschwer- deführers auszugehen. Mit Blick auf die andauernden Verhandlungen und die laufenden Abklärungen lässt sich die Beschwerde sodann nicht geradezu als von vornherein aussichtslos bezeichnen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. 6.3 Die Verfahrenskosten sind demnach unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht des Beschwerdeführers vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 6.4 Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote des Rechtsvertreters (act. 15A) zu keinen Bemerkungen Anlass. Der tarifmäs- sige Parteikostenersatz ist demgemäss auf Fr. 1'250.00, zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 17.60 und Fr. 102.70 MWSt, insgesamt Fr. 1'370.30, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen An- waltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Da die Kostennote auf einem Stundenansatz von Fr. 200.-- beruht, entspricht die amtliche Ent- schädigung dem tarifmässigen Parteikostenersatz und ist gestützt auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2026.286U, Seite 18 Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verordnung vom
20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) – ausgehend von einem massgeb-lichen Zeitaufwand von 6.25 Stunden – ebenfalls auf Fr. 1'370.30 festzusetzen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Eine Nachzahlungspflicht gegenüber seinem Rechtsver- treter besteht nicht angesichts dessen, dass Parteikostenersatz und amtliche Entschädigung gleich hoch sind. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.
4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdefüh- rer Rechtsanwalt B.________, als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der ta- rifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 1'370.30 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Rechtsanwalt B.________ wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'370.30 (inkl. Ausla- gen und MWSt) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern.
5. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführer
- Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 1.9.2026 samt Beilage)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2026.286U, Seite 19
- Kantonales Zwangsmassnahmengericht (mit Stellungnahme des Be- schwerdeführers vom 1.9.2026 samt Beilage)
- Staatssekretariat für Migration (mit Stellungnahme des Beschwerde- führers vom 1.9.2026 samt Beilage) und mitzuteilen:
- Gefängnis Sion, Zentrum für Ausschaffungshaft Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.