Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezem- ber 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 i.V.m. Art. 32 VRPG sowie Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG). Die Rechtsvertreterin ist im Sinn von Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwalts- gesetz, BGFA; SR 935.61) im Zürcher Anwaltsregister eingetragen (zu Ver- tretungen durch AsyLex vgl. BVR 2022 S. 226 E. 1.2 ff.; ferner hinten E. 6.2.1). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Dies gilt auch in Bezug auf das Eventualbegehren, die Unrechtmässigkeit der Haft festzustellen (vgl. vorne Bst. C): Sollte der Beschwerdeführer während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entlassen oder ausgeschafft werden, bliebe (trotz Wegfalls des aktuellen, praktischen Interesses an der Beschwerdeführung) seine Legiti- mation zur Beschwerde gegen die haftrichterliche Genehmigung der auslän- derrechtlichen Festhaltung bestehen und die Beschwerde materiell zu be- handeln, da er ausreichend begründet und inhaltlich in vertretbarer Weise («griefs défendables») rügt, unter Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 der Europäi- schen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) in Haft gesetzt worden zu sein (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 f.; BGer 2C_278/2021 vom 27.7.2021 E. 1.2.1; BVR 2018 S. 310 E. 7.3, 2016 S. 529 E. 1.2.1 f.; VGE 2022/90 vom 8.4.2022 E. 1.3). Gleiches gilt für das Eventualbegehren um Feststellung der Gehörsverletzung, das ebenfalls für den Fall der vorzeitigen Entlassung oder Ausschaffung gestellt wurde (vgl. BGE 137 I 120 E. 2.2, 5.8;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.04.2026, Nr. 100.2026.100U, Seite 5 BGer 2C_548/2011 vom 26.7.2011 E. 1.2 f., 4.3.3; VGE 2021/361 vom 21.1.2022 E. 1.3.1).
E. 1.3 Der Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
E. 2 Über ein Haftentlassungsgesuch hat die richterliche Behörde innert acht Ar- beitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (Art. 80 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin- nen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsge- setz, AIG; SR 142.20]). Bei Anträgen über eine Verlängerung der Ausschaf- fungshaft genügt es, wenn der Entscheid noch innerhalb der bereits geneh- migten Haftdauer ergeht (VGE 2021/238 vom 23.8.2021 E. 2.1, 2021/73 vom 15.3.2021 E. 2.4, 2018/454 vom 24.1.2019 E. 2.4). Das Haftentlas- sungsgesuch des Beschwerdeführers vom 2. März 2026 ging gleichentags beim ZMG ein (Haftentlassungsgesuch vom 2.3.2026 in unpag. Haftakten KZM 26 457). Das ABEV (MIDI) beantragte die Haftverlängerung am 9. März 2026 (Stellungnahme und Haftverlängerungsantrag vom 9.3.2026 in unpag. Haftakten KZM 26 457). Das ZMG führte am 11. März 2026 die Haftverhand- lung durch und hörte den Beschwerdeführer an. Anschliessend lehnte es das Haftentlassungsgesuch ab, hiess das Haftverlängerungsgesuch gut und eröffnete die getroffenen Entscheide am Ende der Verhandlung mündlich (Protokoll der Haftverhandlung vom 11.3.2026 in unpag. Haftakten KZM 26 457). Somit überprüfte das ZMG die beiden Gesuche fristgemäss.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.04.2026, Nr. 100.2026.100U, Seite 6
E. 3 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Entlassung aus der Aus- schaffungshaft vorab mit der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
E. 3.1 Zunächst macht er geltend, das ZMG habe zu Unrecht nicht erkannt, dass das ABEV seinen Anspruch auf rechtliches Gehör aufgrund der unzu- reichenden Aktenführung und der in der Folge nur unvollständig gewährten Akteneinsicht verletzt habe. So hätten in den ihm auf seine Akteneinsichts- gesuche vom 22. Januar und 23. Februar 2026 hin übermittelten Akten meh- rere Dokumente gefehlt. Insbesondere seien ihm die Dokumente zur Papier- beschaffung und die Verfügungen des Zentrums für ausländerrechtliche Ad- ministrativhaft (ZAA) nicht übermittelt worden. Das ZMG habe damit seiner- seits den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Beschwerde Rz. 12 f., 15, 17 f., 21, 32).
E. 3.1.1 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1)]; Art. 21 ff. VRPG) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Entscheiden dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Der An- spruch umfasst als Mitwirkungsrecht grundsätzlich alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1, 143 V 71 E. 4.1). Dazu gehört im Allgemeinen unter anderem das Recht, sich vor Erlass eines ihre Rechte betreffenden Entscheids zur Sache zu äussern (Art. 21 Abs. 1 VRPG; statt vieler BGE 147 I 433 E. 5.1; zum Ganzen BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Voraussetzung dieses Äusserungsrechts sind genügende Kennt- nisse über den Verfahrensverlauf, was auf den Anspruch hinausläuft, in ge- eigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen; VGE 2025/268 vom 3.10.2025 E. 4.2). Die Behörde hat die Beteiligten ins- besondere über den Beizug von neuen Unterlagen zu orientieren, auf die sie sich in ihrer Verfügung bzw. ihrem Entscheid zu stützen gedenkt (BGE 143 IV 380 E. 1.1 [Pra 107/2018 Nr. 61], 124 II 132 E. 2b; BVR 2011 S. 272 E. 4.4.1). Ebenfalls Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.04.2026, Nr. 100.2026.100U, Seite 7 auf Akteneinsicht (Art. 23 VRPG; BGE 144 II 427 E. 3.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3). Das Einsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfah- rens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden (BGE 144 II 427 E. 3.1.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3). Aus dem Akteneinsichtsrecht sowie aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit des Verfahrens (Art. 31 VRPG) folgt so- dann die Pflicht zur vollständigen Aktenführung. In den Akten ist alles fest- zuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 138 V 218 E. 8.1.2; BVR 2015 S. 557 E. 3.1, 2013 S. 407 E. 3.2; Mi- chel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,
2. Aufl. 2020, Art. 23 N. 5).
E. 3.1.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ersuchte das ABEV (MIDI) sowohl am 22. Januar 2026 als auch am 23. Februar 2026 um Akten- einsicht (act. 6A). Die Akten, die ihr übermittelt wurden, waren unbestritte- nermassen nicht vollständig: Die Dokumente zur Papierbeschaffung (u.a. der Identifikationsantrag des SEM vom 5.2.2026 an die irakischen Behörden) und die Verfügungen des ZAA waren nicht in den Akten enthalten. Die Ab- klärungen zur Papierbeschaffung sind in Haftverfahren entscheidwesentlich, da sie insbesondere darüber Aufschluss geben, ob die Ausländerbehörden das Beschleunigungsgebot respektieren. Auch die Verfügungen des ZAA über Verlegungen aus gesundheitlichen Gründen (vgl. BB 3-5, 8) gehören in die Akten; sind diese doch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung (Hafterstehungsfähigkeit) zu berücksichtigen. Das ABEV ist damit seiner aus dem Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 23 Abs. 1 VRPG ab- geleiteten behördlichen Aktenführungspflicht (vgl. vorne E. 3.1.1) nicht nach- gekommen, was das ABEV in seiner Stellungnahme vom 26. März 2026 im Übrigen nicht bestreitet (act. 5) bzw. in seiner Stellungnahme vom 30. März 2026 (act. 6) ausdrücklich anerkennt.
E. 3.2 Es bleibt zu prüfen, ob die Gehörsverletzung geheilt werden kann (vgl. Vernehmlassung vom 25.3.2026 [act. 4] und Stellungnahme des ABEV vom 26.3.26 [act. 5])
E. 3.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verlet- zung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (statt vieler BGE 147 I 433 E. 5.1; BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Die Praxis lässt jedoch un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.04.2026, Nr. 100.2026.100U, Seite 8 ter gewissen Umständen und im Interesse der Verfahrensökonomie die Hei- lung einer Gehörsverletzung zu. Vorausgesetzt wird, dass der Rechts- mittelinstanz dieselbe Kognition wie der Vorinstanz zusteht und der betroffe- nen Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst, d.h. sie ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen konnte. Nach der neue- ren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Heilung selbst im Fall einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs möglich, wenn die Rückweisung an die Vorinstanz zu einem Leerlauf führen würde, der mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer möglichst beförderlichen Beurtei- lung ihres Anliegens nicht zu vereinbaren wäre (zum Ganzen BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 II 218 E. 2.8.1 [Pra 106/2017 Nr. 2], 137 I 195 E. 2.3.2; BVR 2021 S. 285 E. 3.4.3, 2012 S. 28 E. 2.3.5; VGE 2024/117 vom 9.10.2025 E. 3.6; vgl. auch Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 11).
E. 3.2.2 Die Verletzung der Aktenführungspflicht wiegt – entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers (Replik S. 2) – nicht derart schwer, dass sie einer Heilung von vornherein nicht mehr zugänglich ist. Das ABEV hat die Dokumente zur Papierbeschaffung zusammen mit seiner Stellungnahme vom 9. März 2026 beim ZMG eingereicht. Letzteres hat dem Beschwerde- führer bzw. seiner Rechtsvertreterin diese Aktenstücke noch vor der Ver- handlung zugestellt (vgl. Verfügung vom 10.3.26 in unpag. Haftakten KZM 26 457). Somit war der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem ZMG im Besitz der Dokumente zur Pa- pierbeschaffung. Die Verfügungen des ZAA wurden dem Beschwerdeführer jeweils direkt eröffnet und dem MIDI mitgeteilt; der Beschwerdeführer war demnach im Besitz dieser Aktenstücke. Er hat sie im Verfahren vor dem ZMG zu den Akten gegeben. Somit konnte sich der Beschwerdeführer be- reits im Verfahren vor dem ZMG sowohl zu den Dokumenten zur Papierbe- schaffung als auch zu den Verfügungen des ZAA äussern (vgl. «Plädoyer- notizen» vom 11.3.2026 in unpag. Haftakten KZM 26 457). Das Verwal- tungsgericht hat sodann die ausländerrechtlichen Akten einverlangt und diese auszugsweise zu den Akten des vorliegenden Verfahrens erkannt. Der Beschwerdeführer hat sich anschliessend im Licht der ergänzten Akten (vgl. vorne Bst. C) – und somit in Kenntnis sämtlicher entscheidwesentlicher Ak- ten – äussern können, womit eine Gehörsverletzung spätestens zu diesem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.04.2026, Nr. 100.2026.100U, Seite 9 Zeitpunkt geheilt worden ist. Ihm entsteht durch die Heilung kein Nachteil, da das Verwaltungsgericht die sich stellenden Tat- und Rechtsfragen frei prüft (vgl. vorne E. 1.4). Die ausnahmsweise Heilung rechtfertigt sich umso mehr, als die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung der Sache ohne materielle Prüfung der Angelegenheit einem formalistischen Leerlauf gleich- kommen und zu unnötigen Verzögerungen führen würde, was mit den Inter- essen an einer beförderlichen Beurteilung der Sache und prozessökonomi- schen Verfahrensführung nicht zu vereinbaren wäre. Der Gehörsverletzung ist aber als besonderer Umstand bei der Kostenverlegung Rechnung zu tra- gen (vgl. hinten E. 6.1).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das ZMG habe auch in- sofern eine Gehörsverletzung begangen, als es seinem Beweisantrag nicht stattgegeben und die Akten des ABEV nicht beigezogen habe. Somit habe das ZMG seinen Entscheid nur auf Aktenstücke gestützt, die das ABEV «se- lektiv ausgewählt» habe (Beschwerde Rz. 25 ff., 32).
E. 3.3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht der Par- teien, erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (Beweisabnahmepflicht; statt vieler BGE 149 I 91 E. 3.2; BVR 2017 S. 255 E. 5.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 15). – Die bean- tragte Beweismassnahme wäre nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen gewesen, um die konkrete Situation mit Blick auf die gerügte Verletzung der Aktenführungspflicht abzuklären. Hätte das ZMG die Akten einverlangt, hätte es erkennen können, dass der Beschwerdeführer am 23. Februar 2026 er- neut um Akteneinsicht ersucht hatte. Zu diesem Zeitpunkt lag dem ABEV (MIDI) der Identifikationsantrag des SEM vom 5. Februar 2026 an die iraki- schen Behörden bereits vor (vgl. dazu die Vernehmlassung vom 25.3.2026 [act. 4]). Indem das ZMG den beantragten Beweis nicht abgenommen hat, hat es das rechtliche Gehör verletzt.
E. 3.3.2 Diese nicht besonders schwere Gehörsverletzung ist im verwaltungs- gerichtlichen Verfahren geheilt worden. Dem Beweisantrag wurde entspro- chen, womit der Beschwerdeführer seine Rechte in diesem Verfahren um- fassend wahrnehmen konnte (zu den Voraussetzungen einer Heilung von Gehörsverletzungen vgl. vorne E. 3.2.1). Ihm entsteht durch die Heilung auch dieser Gehörsverletzung kein Nachteil, zumal das Verwaltungsgericht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.04.2026, Nr. 100.2026.100U, Seite 10 die sich stellenden Tat- und Rechtsfragen frei prüft. Auch dieser Gehörsver- letzung ist bei der Kostenverlegung Rechnung zu tragen (vgl. hinten E. 6.1).
E. 4.1 Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräf- tiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ausgesprochen, kann die zuständige Behörde die ausländische Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Aus- schaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe be- stehen und der Vollzug der Wegweisung bzw. der Landesverweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Administrativhaft muss insgesamt den sich aus dem Ver- hältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen genügen (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 28 Abs. 3 KV). Es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vor- liegen (Art. 80 Abs. 6 AIG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AIG).
E. 4.2 Im Rahmen eines Haftverlängerungsverfahrens sind erneut alle Haft- voraussetzungen zu überprüfen, da die erste Haftgenehmigung nicht in dem Sinn in materielle Rechtskraft erwächst, als einzelne Aspekte nicht mehr Ver- fahrensgegenstand bildeten und unabänderlich entschieden wären. Bei der Beurteilung der Haftverlängerung ist daher – selbst wenn die ausländische Person den ursprünglichen Haftgenehmigungsentscheid nicht angefochten hat – auch zu prüfen, ob der Haftgrund nach wie vor besteht bzw. tatsächlich gegeben ist; es kann dabei indessen auf die Begründung im Haftgenehmi- gungsentscheid Bezug genommen werden (BGE 122 I 275 E. 3b; VGE 2024/60 vom 20.2.2024 E. 2.2; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnah- men im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, N. 12.40).
E. 4.3 Mit Verfügung vom 23. November 2018 lehnte das SEM das Asylge- such des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.04.2026, Nr. 100.2026.100U, Seite 11 Asylentscheid vom 23.11.2018 in unpag. Haftakten KZM 25 2689). Die da- gegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. September 2020 ab (vgl. Urteil D-7378/2018 vom 24.9.2020 in un- pag. Haftakten KZM 25 2689). Es liegt damit ein rechtskräftiger Wegwei- sungsentscheid vor, dessen Vollzug nach Art. 76 Abs. 1 AIG mit der Aus- schaffungshaft sichergestellt werden kann; dies wird vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestritten.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 22. Dezember 2025 in Haft. Die maximale Haftdauer von sechs Monaten gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG wird mit der genehmigten Verlängerung bis zum 21. Juni 2026 somit noch nicht überschritten.
E. 4.5 Das ZMG hat mit Entscheid vom 23. Dezember 2025 den Haftgrund der (tatsächlichen) Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG) als gegeben erachtet. Es erwog, der Beschwerdeführer sei mittel- und schriftenlos und verfüge über keinen festen Wohnsitz. Er habe sich nicht darum bemüht, die Schweiz weisungsgemäss zu verlassen und seinen Mit- wirkungspflichten nachzukommen. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer mehrfach als untergetaucht gegolten (3.3.2022-29.11.2022 und 1.6.2023- 22.12.2025). Schliesslich habe er sich wiederholt gegen eine Rückkehr in den Irak geäussert (vgl. Entscheid des ZMG vom 23.12.2025 S. 3 f. in unpag. Haftakten KZM 26 457). Im angefochtenen Entscheid hat das ZMG ausge- führt, die Umstände hätten sich in der Zwischenzeit nicht wesentlich zuguns- ten des Beschwerdeführers verändert, weshalb der ursprüngliche Haftgrund immer noch gegeben sei (angefochtener Entscheid S. 5 f.). Wenn das ZMG unter diesen Umständen den Haftgrund der Untertauchensgefahr als erfüllt erachtet, ist dies nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer das Vorliegen dieses Haftgrunds weder ausdrücklich noch sinngemäss in Frage stellt (Beschwerde Rz. 34). Nicht ersichtlich ist, inwiefern dem ZMG in die- sem Zusammenhang eine Gehörsverletzung vorzuwerfen ist, hat es – an- ders als der Beschwerdeführer meint (Beschwerde Rz. 34) – geprüft, ob die- ser Haftgrund nach wie vor besteht. Der Haftgrund der (tatsächlichen) Un- tertauchensgefahr ist damit immer noch zu bejahen.
E. 4.6 Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt weiter deren Verhältnis- mässigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.04.2026, Nr. 100.2026.100U, Seite 12 tierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AIG). Es ist zudem zu prüfen, ob die ausländische Person hafterstehungsfähig ist. Weiter ist das Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) zu beachten und es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG).
E. 4.6.1 Mit Blick auf die festgestellte Untertauchensgefahr (vorne E. 4.5) ist sodann auch keine mildere taugliche Massnahme als die Inhaftierung er- sichtlich. Dies wird vom Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht auch nicht mehr geltend gemacht. Die familiären Verhältnisse des Beschwerde- führers stehen der Ausschaffungshaft nicht entgegen, hat er doch in der Schweiz keine Familienangehörigen (Protokoll der Haftverhandlung vom 23.12.2025 in unpag. Haftakten KZM 25 2689).
E. 4.6.2 Weiter ist die Hafterstehungsfähigkeit zu prüfen: Der Beschwerdefüh- rer macht geltend, er sei psychisch krank und leide erheblich unter der Haft. Er höre Stimmen, die ihm beispielsweise sagten, dass er sich «selbst töten» solle (Beschwerde Rz. 36). Physische oder psychische Erkrankungen führen nicht ohne weiteres zur Haftentlassung. So lässt auch eine Suizidgefahr die Hafterstehungsfähigkeit nicht zwangsläufig dahinfallen (vgl. auch BGer 2C_35/2021 vom 10.2.2021 E. 4.2, 2A.22/2007 vom 19.1.2007 E. 2.3). Erst wenn die Haft aufgrund des Krankheitszustands vollends unzumutbar wird, fällt eine Haftentlassung in Betracht. Die Behörden haben jedoch jeder- zeit angemessene Haftbedingungen zu gewährleisten (Art. 81 Abs. 2 AIG), wobei es sich unter Umständen rechtfertigen kann, die Haft in einer Klinik oder anderen geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen. Hierfür braucht die Haft nicht formell aufgehoben zu werden; eine Verlegung im Rahmen des Haftvollzugs genügt (BGer 2C_35/2021 vom 10.2.2021 E. 4.2.2; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 10.164). Die Behörden haben die Entwicklung des Gesundheitszustands der inhaftierten Person entsprechend im Auge zu behalten (vgl. zum Ganzen BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1 mit zahl- reichen Hinweisen; VGE 2014/53 vom 4.3.2014 E. 6.4, 2013/206 vom 25.6.2013 E. 3.4.2). – Laut dem medizinischen Verlaufsprotokoll des ZAA (BB 10) ist der Beschwerdeführer psychisch instabil und hat suizidale Ge- danken. Er wird ärztlich betreut und seine Medikation ist sichergestellt. Zwar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.04.2026, Nr. 100.2026.100U, Seite 13 musste er aufgrund seines psychischen Zustands mehrfach für einzelne Nächte (so vom 26.-28.1.26 [BB 3], und vom 6.-11.2.26 [BB 4]) in einem Si- cherheitshaftraum untergebracht werden; er musste aber nicht hospitalisiert werden (BB 3 und 4; vgl. auch BB 10). Aufgrund seines instabilen psychi- schen Zustands wurde der Beschwerdeführer vom 11. bis 25. Februar 2026 sodann in die Abteilung für besondere Bedürfnisse verlegt, um seinem ge- sundheitlichen Zustand besser Rechnung zu tragen. Auf dieser Abteilung kann offenbar eine engere und umfassendere Betreuung gewährleistet wer- den (vgl. BB 5 und 8). Wie das ZMG zutreffend erwogen hat, ist die medizi- nische Behandlung des Beschwerdeführers sichergestellt (vgl. angefochte- ner Entscheid S. 7). Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm die Haft aus medizinischen Gründen vollends unzumutbar ist, sodass er aus ihr zu ent- lassen wäre. Nach dem Gesagten erscheint die Ausschaffungshaft ange- sichts des psychischen Zustands des Beschwerdeführers nicht unverhältnis- mässig. Es versteht sich dabei von selbst, dass das zuständige Personal des ZAA den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiterhin wachsam im Auge zu behalten und ihn seinem Leiden entsprechend zu betreuen und versorgen hat.
E. 4.6.3 Schliesslich bestehen keine Anzeichen, dass die Behörden den Weg- weisungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen (Beschleuni- gungsgebot, Art. 76 Abs. 4 AIG). Haftbeendigungsgründe liegen keine vor (Art. 80 Abs. 6 AIG). So gibt es auch keine Hinweise darauf, dass der Vollzug der Wegweisung nicht absehbar wäre, was im Übrigen vom Beschwerdefüh- rer nicht geltend gemacht wird.
E. 5 Nach dem Erwogenen besteht kein Anspruch auf Haftentlassung. Zudem er- weist sich die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 21. Juni 2026 als gerechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.04.2026, Nr. 100.2026.100U, Seite 14
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig und hat seine Parteikosten sel- ber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Spezielle prozessuale Verhält- nisse können nach diesen Vorschriften jedoch eine vom Unterliegerprinzip abweichende, dem Einzelfall angemessene Kostenverlegung rechtfertigen (Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,
2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 18 und 35). Besondere Umstände, die praxis- gemäss kostenmässig beachtlich sind, liegen namentlich in behördlichen Fehlleistungen in Form von Gehörsverletzungen, die zwar vor oberer Instanz geheilt werden können, für die Partei aber keine Nachteile zeitigen dürfen und daher kostenmässig angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. statt vie- ler BVR 2008 S. 97 E. 4; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 21 und 39 mit Hin- weis auf weitere Kasuistik). Im vorliegenden Fall ist das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in mehrfacher Hinsicht verletzt worden (vorne E. 3), wo- bei die Verletzung der Aktenführungspflicht schwerer wiegt. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Verfahrenskosten lediglich zur Hälfte aufzuerlegen; die restlichen Verfah- renskosten sind nicht zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Aus den- selben Gründen hat der Kanton Bern (ABEV) dem Beschwerdeführer die Parteikosten zur Hälfte zu ersetzen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).
E. 6.2 Zum Parteikostenersatz ist Folgendes festzuhalten:
E. 6.2.1 Gemäss Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwal- tungsgerichts und der jüngsten Rechtsprechung bemisst sich der Parteikos- tenersatz und die amtliche Entschädigung bei einer Vertretung durch Rechtsanwältinnen und -anwälte, die für AsyLex tätig sind, nicht nach den für freiberuflich tätige Anwältinnen und Anwälte geltenden Regeln, sondern nach der Rechtsprechung zu Rechtsvertretungen durch gemeinnützige Or- ganisationen und damit – ebenso wie in sozialrechtlichen Angelegenheiten (BVR 2012 S. 424) – nach dem reduzierten pauschalen Stundenansatz von Fr. 130.--. Dies gilt unbesehen davon, ob die (nach Art. 8 Abs. 1 oder nach Art. 8 Abs. 2 BGFA eingetragene) Rechtsvertretung kostenlos oder aber kostenpflichtig erfolgt (zum Ganzen BVR 2022 S. 226 E. 5.4 ff.;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.04.2026, Nr. 100.2026.100U, Seite 15 VGE 2025/29 vom 19.3.2025 E. 6.6). Der Stundenansatz für die Rechtsver- treterin des Beschwerdeführers ist daher auf Fr. 130.-- festzusetzen. Der An- satz der Praktikantin oder des Praktikanten ist auf die Hälfte desjenigen der Rechtsanwältin zu kürzen, d.h. auf Fr. 65.-- pro Stunde (vgl. VGE 2025/220 vom 30.7.2025 E. 7.2, 2023/289 vom 10.11.2023 E. 6.5).
E. 6.2.2 Der ausgewiesene Zeitaufwand von 11,95 Stunden der Rechtsver- treterin sowie von 0,4 Stunden der Praktikantin oder des Praktikanten, ins- gesamt ausmachend 12,35 Stunden (Kostennote vom 19.3.2026 [act. 1C], Replik S. 5 [act. 8] und Eingabe vom 1.4.2026), gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist demnach auf Fr. 1'579.50, zuzüglich Fr. 46.-- Auslagen, insgesamt Fr. 1'625.50, festzusetzen. Davon hat der Kanton Bern (ABEV) dem Beschwerdeführer die Hälfte, ausmachend Fr. 812.75, zu ersetzen (vorne E. 6.1). In diesem Umfang wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos (Art. 39 Abs. 1 VRPG).
E. 6.3 Die restlichen Parteikosten und die hälftigen Verfahrenskosten (vorne E. 6.1) hat der Beschwerdeführer grundsätzlich selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indes um unentgeltliche Rechtspflege unter Bei- ordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht (vorne Bst. C).
E. 6.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG).
E. 6.3.2 Aufgrund der Akten ist von der Prozessbedürftigkeit des Beschwer- deführers auszugehen. Nach der Rechtsprechung ist die unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung einer Anwältin oder eines Anwalts bei einer Haftanordnung von über drei Monaten in der Regel ungeachtet der Erfolgsaussichten zu gewähren (vgl. BGE 139 I 206 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher gutzuheissen und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.04.2026, Nr. 100.2026.100U, Seite 16 dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren seine Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beizuordnen. Die dem Beschwerde- führer aufzuerlegenden hälftigen Verfahrenskosten sind demnach vorläufig vom Kanton Bern zu tragen.
E. 6.3.3 Wie beim Parteikostenersatz setzt auch die amtliche Entschädigung grundsätzlich voraus, dass der Partei aufgrund der Prozessführung durch eine berufsmässige Parteivertretung ein finanzieller Aufwand entstanden ist (Konzept des Aufwandersatzes; vgl. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Für die amtliche Entschädigung kann daher auf das in E. 6.2 Ausgeführte verwiesen werden. Bei einem massgebenden Zeitaufwand von 12,35 Stunden ent- spricht die amtliche Entschädigung somit dem tarifmässigen Parteikostener- satz. Die Entschädigung ist der Rechtsvertreterin zur Hälfte, ausmachend Fr. 812.75 (inkl. Auslagen), zu vergüten. Die Rechtsvertreterin ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich der ihm auferlegten Verfahrenskosten und der amtlichen Entschädigung ge- genüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit dieses nicht gegenstandslos geworden ist.
- a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte, ausmachend Fr. 400.--, auferlegt. Die restlichen Verfah- renskosten werden nicht erhoben. b) Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten trägt vor- erst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.04.2026, Nr. 100.2026.100U, Seite 17
- a) Der Kanton Bern (Amt für Bevölkerungsdienste) hat dem Beschwer- deführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikos- ten, festgesetzt auf Fr. 1'625.50 (inkl. Auslagen), zur Hälfte, ausma- chend Fr. 812.75 (inkl. Auslagen), zu ersetzen. b) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwer- deführer Rechtsanwältin B.________, Zürich, als amtliche Anwältin beigeordnet. Rechtsanwältin B.________ wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 812.75 (inkl. Auslagen) vergütet. Vorbe- halten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (mit Eingabe des Be- schwerdeführers vom 2.4.2026) - Kantonales Zwangsmassnahmengericht (mit Eingabe des Beschwer- deführers vom 2.4.2026) - Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, Zürich Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2026.100U MAM/CSA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 14. April 2026 Verwaltungsrichterin Marti Gerichtsschreiberin Cotting A.________ zzt. Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, Postfach, 8058 Zürich vertreten durch Rechtsanwältin B.________, AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich Beschwerdeführer gegen Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Ausschaffungshaft; Haftentlassungsgesuch und Verlängerung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmen- gerichts vom 11. März 2026; KZM 26 457)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.04.2026, Nr. 100.2026.100U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Der irakische Staatsangehörige A.________ stellte am 11. Oktober 2018 ein Asylgesuch in der Schweiz. Mit Verfügung vom 23. November 2018 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde ans Bundesverwal- tungsgericht blieb erfolglos (Urteil D-7378/2018 vom 24.9.2020). Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 17. November 2020 erklärte A.________ ge- genüber dem Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Mi- grationsdienst (MIDI), er werde nicht freiwillig in den Irak zurückkehren. Am
29. Dezember 2020 ersuchte A.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung (Härtefallbewilligung). Dieses Gesuch nahm das ABEV am 20. Ja- nuar 2021 nicht an die Hand. A.________ reichte am 8. Juni 2021 ein Wie- dererwägungsgesuch beim SEM ein. Am 25. Juni 2021 wies das SEM dieses Gesuch ab. Ab dem 3. März 2022 galt A.________ als untergetaucht. Nachdem er sich am 29. November 2022 beim MIDI gemeldet hatte, wurde er dem Rückkehr- zentrum … zugewiesen. Am 2. Mai 2023 wurde A.________ schriftlich ver- warnt, da er sich wiederholt nicht an die Präsenzpflicht gehalten hatte. Ab dem 1. Juni 2023 galt er erneut als untergetaucht. A.________ wurde am
22. Dezember 2025 polizeilich angehalten, da er zuvor vor der irakischen Botschaft randaliert hatte. Das ABEV ordnete noch gleichentags die Aus- schaffungshaft an und beantragte am 23. Dezember 2025 beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (ZMG), die Rechtmässigkeit und Angemessen- heit der Ausschaffungshaft zu überprüfen. Das ZMG bestätigte mit Entscheid vom 23. Dezember 2025 die Ausschaffungshaft bis zum 21. März 2026 (Ver- fahren KZM 25 2689). B. A.________ reichte am 2. März 2026 beim ZMG ein Haftentlassungsgesuch ein. Mit Stellungnahme vom 9. März 2026 beantragte das ABEV die Abwei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.04.2026, Nr. 100.2026.100U, Seite 3 sung des Haftentlassungsgesuchs und die Verlängerung der Ausschaffungs- haft um weitere drei Monate. Nach mündlicher Verhandlung vom 11. März 2026 wies das ZMG das Haftentlassungsgesuch von A.________ ab (Dispositiv-Ziff. 1) und bestätigte die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 21. Juni 2026 (Dispositiv-Ziff. 2). C. Gegen den Entscheid des ZMG hat A.________ am 19. März 2026 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung der Disposi- tivziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids und die unverzügliche Ent- lassung aus der Ausschaffungshaft. Eventuell sei – für den Fall seiner vor- zeitigen Haftentlassung oder Ausschaffung – festzustellen, dass seine Inhaf- tierung rechtswidrig erfolgte. Eventuell sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen. Weiter hat A.________ um unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin er- sucht. Das ZMG beantragt mit Vernehmlassung vom 25. März 2025 die Abweisung der Beschwerde. Das ABEV hat am 26. März 2026 eine Stellungnahme und die von A.________ zur Edition beantragten vollständigen ausländerrechtli- chen Akten eingereicht. Es beantragt ebenfalls, die Beschwerde sei abzu- weisen. Mit Verfügung vom 26. März 2026 hat die Instruktionsrichterin die ausländer- rechtlichen Akten auszugsweise zu den Akten des vorliegenden Verfahrens erkannt. Am 30. März 2026 hat das ABEV erneut Stellung genommen. A.________ hat am 31. März 2026 repliziert. Am 2. April 2026 hat er seine Rechtsbegehren nochmals bestätigt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.04.2026, Nr. 100.2026.100U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezem- ber 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 i.V.m. Art. 32 VRPG sowie Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG). Die Rechtsvertreterin ist im Sinn von Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwalts- gesetz, BGFA; SR 935.61) im Zürcher Anwaltsregister eingetragen (zu Ver- tretungen durch AsyLex vgl. BVR 2022 S. 226 E. 1.2 ff.; ferner hinten E. 6.2.1). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Dies gilt auch in Bezug auf das Eventualbegehren, die Unrechtmässigkeit der Haft festzustellen (vgl. vorne Bst. C): Sollte der Beschwerdeführer während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entlassen oder ausgeschafft werden, bliebe (trotz Wegfalls des aktuellen, praktischen Interesses an der Beschwerdeführung) seine Legiti- mation zur Beschwerde gegen die haftrichterliche Genehmigung der auslän- derrechtlichen Festhaltung bestehen und die Beschwerde materiell zu be- handeln, da er ausreichend begründet und inhaltlich in vertretbarer Weise («griefs défendables») rügt, unter Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 der Europäi- schen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) in Haft gesetzt worden zu sein (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 f.; BGer 2C_278/2021 vom 27.7.2021 E. 1.2.1; BVR 2018 S. 310 E. 7.3, 2016 S. 529 E. 1.2.1 f.; VGE 2022/90 vom 8.4.2022 E. 1.3). Gleiches gilt für das Eventualbegehren um Feststellung der Gehörsverletzung, das ebenfalls für den Fall der vorzeitigen Entlassung oder Ausschaffung gestellt wurde (vgl. BGE 137 I 120 E. 2.2, 5.8;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.04.2026, Nr. 100.2026.100U, Seite 5 BGer 2C_548/2011 vom 26.7.2011 E. 1.2 f., 4.3.3; VGE 2021/361 vom 21.1.2022 E. 1.3.1). 1.3 Der Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Über ein Haftentlassungsgesuch hat die richterliche Behörde innert acht Ar- beitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (Art. 80 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin- nen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsge- setz, AIG; SR 142.20]). Bei Anträgen über eine Verlängerung der Ausschaf- fungshaft genügt es, wenn der Entscheid noch innerhalb der bereits geneh- migten Haftdauer ergeht (VGE 2021/238 vom 23.8.2021 E. 2.1, 2021/73 vom 15.3.2021 E. 2.4, 2018/454 vom 24.1.2019 E. 2.4). Das Haftentlas- sungsgesuch des Beschwerdeführers vom 2. März 2026 ging gleichentags beim ZMG ein (Haftentlassungsgesuch vom 2.3.2026 in unpag. Haftakten KZM 26 457). Das ABEV (MIDI) beantragte die Haftverlängerung am 9. März 2026 (Stellungnahme und Haftverlängerungsantrag vom 9.3.2026 in unpag. Haftakten KZM 26 457). Das ZMG führte am 11. März 2026 die Haftverhand- lung durch und hörte den Beschwerdeführer an. Anschliessend lehnte es das Haftentlassungsgesuch ab, hiess das Haftverlängerungsgesuch gut und eröffnete die getroffenen Entscheide am Ende der Verhandlung mündlich (Protokoll der Haftverhandlung vom 11.3.2026 in unpag. Haftakten KZM 26 457). Somit überprüfte das ZMG die beiden Gesuche fristgemäss.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.04.2026, Nr. 100.2026.100U, Seite 6 3. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Entlassung aus der Aus- schaffungshaft vorab mit der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. 3.1 Zunächst macht er geltend, das ZMG habe zu Unrecht nicht erkannt, dass das ABEV seinen Anspruch auf rechtliches Gehör aufgrund der unzu- reichenden Aktenführung und der in der Folge nur unvollständig gewährten Akteneinsicht verletzt habe. So hätten in den ihm auf seine Akteneinsichts- gesuche vom 22. Januar und 23. Februar 2026 hin übermittelten Akten meh- rere Dokumente gefehlt. Insbesondere seien ihm die Dokumente zur Papier- beschaffung und die Verfügungen des Zentrums für ausländerrechtliche Ad- ministrativhaft (ZAA) nicht übermittelt worden. Das ZMG habe damit seiner- seits den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Beschwerde Rz. 12 f., 15, 17 f., 21, 32). 3.1.1 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1)]; Art. 21 ff. VRPG) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Entscheiden dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Der An- spruch umfasst als Mitwirkungsrecht grundsätzlich alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1, 143 V 71 E. 4.1). Dazu gehört im Allgemeinen unter anderem das Recht, sich vor Erlass eines ihre Rechte betreffenden Entscheids zur Sache zu äussern (Art. 21 Abs. 1 VRPG; statt vieler BGE 147 I 433 E. 5.1; zum Ganzen BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Voraussetzung dieses Äusserungsrechts sind genügende Kennt- nisse über den Verfahrensverlauf, was auf den Anspruch hinausläuft, in ge- eigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen; VGE 2025/268 vom 3.10.2025 E. 4.2). Die Behörde hat die Beteiligten ins- besondere über den Beizug von neuen Unterlagen zu orientieren, auf die sie sich in ihrer Verfügung bzw. ihrem Entscheid zu stützen gedenkt (BGE 143 IV 380 E. 1.1 [Pra 107/2018 Nr. 61], 124 II 132 E. 2b; BVR 2011 S. 272 E. 4.4.1). Ebenfalls Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.04.2026, Nr. 100.2026.100U, Seite 7 auf Akteneinsicht (Art. 23 VRPG; BGE 144 II 427 E. 3.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3). Das Einsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfah- rens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden (BGE 144 II 427 E. 3.1.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3). Aus dem Akteneinsichtsrecht sowie aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit des Verfahrens (Art. 31 VRPG) folgt so- dann die Pflicht zur vollständigen Aktenführung. In den Akten ist alles fest- zuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 138 V 218 E. 8.1.2; BVR 2015 S. 557 E. 3.1, 2013 S. 407 E. 3.2; Mi- chel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,
2. Aufl. 2020, Art. 23 N. 5). 3.1.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ersuchte das ABEV (MIDI) sowohl am 22. Januar 2026 als auch am 23. Februar 2026 um Akten- einsicht (act. 6A). Die Akten, die ihr übermittelt wurden, waren unbestritte- nermassen nicht vollständig: Die Dokumente zur Papierbeschaffung (u.a. der Identifikationsantrag des SEM vom 5.2.2026 an die irakischen Behörden) und die Verfügungen des ZAA waren nicht in den Akten enthalten. Die Ab- klärungen zur Papierbeschaffung sind in Haftverfahren entscheidwesentlich, da sie insbesondere darüber Aufschluss geben, ob die Ausländerbehörden das Beschleunigungsgebot respektieren. Auch die Verfügungen des ZAA über Verlegungen aus gesundheitlichen Gründen (vgl. BB 3-5, 8) gehören in die Akten; sind diese doch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung (Hafterstehungsfähigkeit) zu berücksichtigen. Das ABEV ist damit seiner aus dem Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 23 Abs. 1 VRPG ab- geleiteten behördlichen Aktenführungspflicht (vgl. vorne E. 3.1.1) nicht nach- gekommen, was das ABEV in seiner Stellungnahme vom 26. März 2026 im Übrigen nicht bestreitet (act. 5) bzw. in seiner Stellungnahme vom 30. März 2026 (act. 6) ausdrücklich anerkennt. 3.2 Es bleibt zu prüfen, ob die Gehörsverletzung geheilt werden kann (vgl. Vernehmlassung vom 25.3.2026 [act. 4] und Stellungnahme des ABEV vom 26.3.26 [act. 5]) 3.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verlet- zung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (statt vieler BGE 147 I 433 E. 5.1; BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Die Praxis lässt jedoch un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.04.2026, Nr. 100.2026.100U, Seite 8 ter gewissen Umständen und im Interesse der Verfahrensökonomie die Hei- lung einer Gehörsverletzung zu. Vorausgesetzt wird, dass der Rechts- mittelinstanz dieselbe Kognition wie der Vorinstanz zusteht und der betroffe- nen Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst, d.h. sie ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen konnte. Nach der neue- ren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Heilung selbst im Fall einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs möglich, wenn die Rückweisung an die Vorinstanz zu einem Leerlauf führen würde, der mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer möglichst beförderlichen Beurtei- lung ihres Anliegens nicht zu vereinbaren wäre (zum Ganzen BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 II 218 E. 2.8.1 [Pra 106/2017 Nr. 2], 137 I 195 E. 2.3.2; BVR 2021 S. 285 E. 3.4.3, 2012 S. 28 E. 2.3.5; VGE 2024/117 vom 9.10.2025 E. 3.6; vgl. auch Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 11). 3.2.2 Die Verletzung der Aktenführungspflicht wiegt – entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers (Replik S. 2) – nicht derart schwer, dass sie einer Heilung von vornherein nicht mehr zugänglich ist. Das ABEV hat die Dokumente zur Papierbeschaffung zusammen mit seiner Stellungnahme vom 9. März 2026 beim ZMG eingereicht. Letzteres hat dem Beschwerde- führer bzw. seiner Rechtsvertreterin diese Aktenstücke noch vor der Ver- handlung zugestellt (vgl. Verfügung vom 10.3.26 in unpag. Haftakten KZM 26 457). Somit war der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem ZMG im Besitz der Dokumente zur Pa- pierbeschaffung. Die Verfügungen des ZAA wurden dem Beschwerdeführer jeweils direkt eröffnet und dem MIDI mitgeteilt; der Beschwerdeführer war demnach im Besitz dieser Aktenstücke. Er hat sie im Verfahren vor dem ZMG zu den Akten gegeben. Somit konnte sich der Beschwerdeführer be- reits im Verfahren vor dem ZMG sowohl zu den Dokumenten zur Papierbe- schaffung als auch zu den Verfügungen des ZAA äussern (vgl. «Plädoyer- notizen» vom 11.3.2026 in unpag. Haftakten KZM 26 457). Das Verwal- tungsgericht hat sodann die ausländerrechtlichen Akten einverlangt und diese auszugsweise zu den Akten des vorliegenden Verfahrens erkannt. Der Beschwerdeführer hat sich anschliessend im Licht der ergänzten Akten (vgl. vorne Bst. C) – und somit in Kenntnis sämtlicher entscheidwesentlicher Ak- ten – äussern können, womit eine Gehörsverletzung spätestens zu diesem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.04.2026, Nr. 100.2026.100U, Seite 9 Zeitpunkt geheilt worden ist. Ihm entsteht durch die Heilung kein Nachteil, da das Verwaltungsgericht die sich stellenden Tat- und Rechtsfragen frei prüft (vgl. vorne E. 1.4). Die ausnahmsweise Heilung rechtfertigt sich umso mehr, als die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung der Sache ohne materielle Prüfung der Angelegenheit einem formalistischen Leerlauf gleich- kommen und zu unnötigen Verzögerungen führen würde, was mit den Inter- essen an einer beförderlichen Beurteilung der Sache und prozessökonomi- schen Verfahrensführung nicht zu vereinbaren wäre. Der Gehörsverletzung ist aber als besonderer Umstand bei der Kostenverlegung Rechnung zu tra- gen (vgl. hinten E. 6.1). 3.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das ZMG habe auch in- sofern eine Gehörsverletzung begangen, als es seinem Beweisantrag nicht stattgegeben und die Akten des ABEV nicht beigezogen habe. Somit habe das ZMG seinen Entscheid nur auf Aktenstücke gestützt, die das ABEV «se- lektiv ausgewählt» habe (Beschwerde Rz. 25 ff., 32). 3.3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht der Par- teien, erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (Beweisabnahmepflicht; statt vieler BGE 149 I 91 E. 3.2; BVR 2017 S. 255 E. 5.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 15). – Die bean- tragte Beweismassnahme wäre nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen gewesen, um die konkrete Situation mit Blick auf die gerügte Verletzung der Aktenführungspflicht abzuklären. Hätte das ZMG die Akten einverlangt, hätte es erkennen können, dass der Beschwerdeführer am 23. Februar 2026 er- neut um Akteneinsicht ersucht hatte. Zu diesem Zeitpunkt lag dem ABEV (MIDI) der Identifikationsantrag des SEM vom 5. Februar 2026 an die iraki- schen Behörden bereits vor (vgl. dazu die Vernehmlassung vom 25.3.2026 [act. 4]). Indem das ZMG den beantragten Beweis nicht abgenommen hat, hat es das rechtliche Gehör verletzt. 3.3.2 Diese nicht besonders schwere Gehörsverletzung ist im verwaltungs- gerichtlichen Verfahren geheilt worden. Dem Beweisantrag wurde entspro- chen, womit der Beschwerdeführer seine Rechte in diesem Verfahren um- fassend wahrnehmen konnte (zu den Voraussetzungen einer Heilung von Gehörsverletzungen vgl. vorne E. 3.2.1). Ihm entsteht durch die Heilung auch dieser Gehörsverletzung kein Nachteil, zumal das Verwaltungsgericht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.04.2026, Nr. 100.2026.100U, Seite 10 die sich stellenden Tat- und Rechtsfragen frei prüft. Auch dieser Gehörsver- letzung ist bei der Kostenverlegung Rechnung zu tragen (vgl. hinten E. 6.1). 4. 4.1 Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräf- tiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ausgesprochen, kann die zuständige Behörde die ausländische Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Aus- schaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe be- stehen und der Vollzug der Wegweisung bzw. der Landesverweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Administrativhaft muss insgesamt den sich aus dem Ver- hältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen genügen (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 28 Abs. 3 KV). Es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vor- liegen (Art. 80 Abs. 6 AIG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AIG). 4.2 Im Rahmen eines Haftverlängerungsverfahrens sind erneut alle Haft- voraussetzungen zu überprüfen, da die erste Haftgenehmigung nicht in dem Sinn in materielle Rechtskraft erwächst, als einzelne Aspekte nicht mehr Ver- fahrensgegenstand bildeten und unabänderlich entschieden wären. Bei der Beurteilung der Haftverlängerung ist daher – selbst wenn die ausländische Person den ursprünglichen Haftgenehmigungsentscheid nicht angefochten hat – auch zu prüfen, ob der Haftgrund nach wie vor besteht bzw. tatsächlich gegeben ist; es kann dabei indessen auf die Begründung im Haftgenehmi- gungsentscheid Bezug genommen werden (BGE 122 I 275 E. 3b; VGE 2024/60 vom 20.2.2024 E. 2.2; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnah- men im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, N. 12.40). 4.3 Mit Verfügung vom 23. November 2018 lehnte das SEM das Asylge- such des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.04.2026, Nr. 100.2026.100U, Seite 11 Asylentscheid vom 23.11.2018 in unpag. Haftakten KZM 25 2689). Die da- gegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. September 2020 ab (vgl. Urteil D-7378/2018 vom 24.9.2020 in un- pag. Haftakten KZM 25 2689). Es liegt damit ein rechtskräftiger Wegwei- sungsentscheid vor, dessen Vollzug nach Art. 76 Abs. 1 AIG mit der Aus- schaffungshaft sichergestellt werden kann; dies wird vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestritten. 4.4 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 22. Dezember 2025 in Haft. Die maximale Haftdauer von sechs Monaten gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG wird mit der genehmigten Verlängerung bis zum 21. Juni 2026 somit noch nicht überschritten. 4.5 Das ZMG hat mit Entscheid vom 23. Dezember 2025 den Haftgrund der (tatsächlichen) Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG) als gegeben erachtet. Es erwog, der Beschwerdeführer sei mittel- und schriftenlos und verfüge über keinen festen Wohnsitz. Er habe sich nicht darum bemüht, die Schweiz weisungsgemäss zu verlassen und seinen Mit- wirkungspflichten nachzukommen. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer mehrfach als untergetaucht gegolten (3.3.2022-29.11.2022 und 1.6.2023- 22.12.2025). Schliesslich habe er sich wiederholt gegen eine Rückkehr in den Irak geäussert (vgl. Entscheid des ZMG vom 23.12.2025 S. 3 f. in unpag. Haftakten KZM 26 457). Im angefochtenen Entscheid hat das ZMG ausge- führt, die Umstände hätten sich in der Zwischenzeit nicht wesentlich zuguns- ten des Beschwerdeführers verändert, weshalb der ursprüngliche Haftgrund immer noch gegeben sei (angefochtener Entscheid S. 5 f.). Wenn das ZMG unter diesen Umständen den Haftgrund der Untertauchensgefahr als erfüllt erachtet, ist dies nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer das Vorliegen dieses Haftgrunds weder ausdrücklich noch sinngemäss in Frage stellt (Beschwerde Rz. 34). Nicht ersichtlich ist, inwiefern dem ZMG in die- sem Zusammenhang eine Gehörsverletzung vorzuwerfen ist, hat es – an- ders als der Beschwerdeführer meint (Beschwerde Rz. 34) – geprüft, ob die- ser Haftgrund nach wie vor besteht. Der Haftgrund der (tatsächlichen) Un- tertauchensgefahr ist damit immer noch zu bejahen. 4.6 Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt weiter deren Verhältnis- mässigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.04.2026, Nr. 100.2026.100U, Seite 12 tierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AIG). Es ist zudem zu prüfen, ob die ausländische Person hafterstehungsfähig ist. Weiter ist das Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) zu beachten und es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG). 4.6.1 Mit Blick auf die festgestellte Untertauchensgefahr (vorne E. 4.5) ist sodann auch keine mildere taugliche Massnahme als die Inhaftierung er- sichtlich. Dies wird vom Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht auch nicht mehr geltend gemacht. Die familiären Verhältnisse des Beschwerde- führers stehen der Ausschaffungshaft nicht entgegen, hat er doch in der Schweiz keine Familienangehörigen (Protokoll der Haftverhandlung vom 23.12.2025 in unpag. Haftakten KZM 25 2689). 4.6.2 Weiter ist die Hafterstehungsfähigkeit zu prüfen: Der Beschwerdefüh- rer macht geltend, er sei psychisch krank und leide erheblich unter der Haft. Er höre Stimmen, die ihm beispielsweise sagten, dass er sich «selbst töten» solle (Beschwerde Rz. 36). Physische oder psychische Erkrankungen führen nicht ohne weiteres zur Haftentlassung. So lässt auch eine Suizidgefahr die Hafterstehungsfähigkeit nicht zwangsläufig dahinfallen (vgl. auch BGer 2C_35/2021 vom 10.2.2021 E. 4.2, 2A.22/2007 vom 19.1.2007 E. 2.3). Erst wenn die Haft aufgrund des Krankheitszustands vollends unzumutbar wird, fällt eine Haftentlassung in Betracht. Die Behörden haben jedoch jeder- zeit angemessene Haftbedingungen zu gewährleisten (Art. 81 Abs. 2 AIG), wobei es sich unter Umständen rechtfertigen kann, die Haft in einer Klinik oder anderen geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen. Hierfür braucht die Haft nicht formell aufgehoben zu werden; eine Verlegung im Rahmen des Haftvollzugs genügt (BGer 2C_35/2021 vom 10.2.2021 E. 4.2.2; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 10.164). Die Behörden haben die Entwicklung des Gesundheitszustands der inhaftierten Person entsprechend im Auge zu behalten (vgl. zum Ganzen BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1 mit zahl- reichen Hinweisen; VGE 2014/53 vom 4.3.2014 E. 6.4, 2013/206 vom 25.6.2013 E. 3.4.2). – Laut dem medizinischen Verlaufsprotokoll des ZAA (BB 10) ist der Beschwerdeführer psychisch instabil und hat suizidale Ge- danken. Er wird ärztlich betreut und seine Medikation ist sichergestellt. Zwar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.04.2026, Nr. 100.2026.100U, Seite 13 musste er aufgrund seines psychischen Zustands mehrfach für einzelne Nächte (so vom 26.-28.1.26 [BB 3], und vom 6.-11.2.26 [BB 4]) in einem Si- cherheitshaftraum untergebracht werden; er musste aber nicht hospitalisiert werden (BB 3 und 4; vgl. auch BB 10). Aufgrund seines instabilen psychi- schen Zustands wurde der Beschwerdeführer vom 11. bis 25. Februar 2026 sodann in die Abteilung für besondere Bedürfnisse verlegt, um seinem ge- sundheitlichen Zustand besser Rechnung zu tragen. Auf dieser Abteilung kann offenbar eine engere und umfassendere Betreuung gewährleistet wer- den (vgl. BB 5 und 8). Wie das ZMG zutreffend erwogen hat, ist die medizi- nische Behandlung des Beschwerdeführers sichergestellt (vgl. angefochte- ner Entscheid S. 7). Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm die Haft aus medizinischen Gründen vollends unzumutbar ist, sodass er aus ihr zu ent- lassen wäre. Nach dem Gesagten erscheint die Ausschaffungshaft ange- sichts des psychischen Zustands des Beschwerdeführers nicht unverhältnis- mässig. Es versteht sich dabei von selbst, dass das zuständige Personal des ZAA den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiterhin wachsam im Auge zu behalten und ihn seinem Leiden entsprechend zu betreuen und versorgen hat. 4.6.3 Schliesslich bestehen keine Anzeichen, dass die Behörden den Weg- weisungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen (Beschleuni- gungsgebot, Art. 76 Abs. 4 AIG). Haftbeendigungsgründe liegen keine vor (Art. 80 Abs. 6 AIG). So gibt es auch keine Hinweise darauf, dass der Vollzug der Wegweisung nicht absehbar wäre, was im Übrigen vom Beschwerdefüh- rer nicht geltend gemacht wird. 5. Nach dem Erwogenen besteht kein Anspruch auf Haftentlassung. Zudem er- weist sich die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 21. Juni 2026 als gerechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.04.2026, Nr. 100.2026.100U, Seite 14 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig und hat seine Parteikosten sel- ber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Spezielle prozessuale Verhält- nisse können nach diesen Vorschriften jedoch eine vom Unterliegerprinzip abweichende, dem Einzelfall angemessene Kostenverlegung rechtfertigen (Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,
2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 18 und 35). Besondere Umstände, die praxis- gemäss kostenmässig beachtlich sind, liegen namentlich in behördlichen Fehlleistungen in Form von Gehörsverletzungen, die zwar vor oberer Instanz geheilt werden können, für die Partei aber keine Nachteile zeitigen dürfen und daher kostenmässig angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. statt vie- ler BVR 2008 S. 97 E. 4; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 21 und 39 mit Hin- weis auf weitere Kasuistik). Im vorliegenden Fall ist das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in mehrfacher Hinsicht verletzt worden (vorne E. 3), wo- bei die Verletzung der Aktenführungspflicht schwerer wiegt. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Verfahrenskosten lediglich zur Hälfte aufzuerlegen; die restlichen Verfah- renskosten sind nicht zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Aus den- selben Gründen hat der Kanton Bern (ABEV) dem Beschwerdeführer die Parteikosten zur Hälfte zu ersetzen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). 6.2 Zum Parteikostenersatz ist Folgendes festzuhalten: 6.2.1 Gemäss Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwal- tungsgerichts und der jüngsten Rechtsprechung bemisst sich der Parteikos- tenersatz und die amtliche Entschädigung bei einer Vertretung durch Rechtsanwältinnen und -anwälte, die für AsyLex tätig sind, nicht nach den für freiberuflich tätige Anwältinnen und Anwälte geltenden Regeln, sondern nach der Rechtsprechung zu Rechtsvertretungen durch gemeinnützige Or- ganisationen und damit – ebenso wie in sozialrechtlichen Angelegenheiten (BVR 2012 S. 424) – nach dem reduzierten pauschalen Stundenansatz von Fr. 130.--. Dies gilt unbesehen davon, ob die (nach Art. 8 Abs. 1 oder nach Art. 8 Abs. 2 BGFA eingetragene) Rechtsvertretung kostenlos oder aber kostenpflichtig erfolgt (zum Ganzen BVR 2022 S. 226 E. 5.4 ff.;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.04.2026, Nr. 100.2026.100U, Seite 15 VGE 2025/29 vom 19.3.2025 E. 6.6). Der Stundenansatz für die Rechtsver- treterin des Beschwerdeführers ist daher auf Fr. 130.-- festzusetzen. Der An- satz der Praktikantin oder des Praktikanten ist auf die Hälfte desjenigen der Rechtsanwältin zu kürzen, d.h. auf Fr. 65.-- pro Stunde (vgl. VGE 2025/220 vom 30.7.2025 E. 7.2, 2023/289 vom 10.11.2023 E. 6.5). 6.2.2 Der ausgewiesene Zeitaufwand von 11,95 Stunden der Rechtsver- treterin sowie von 0,4 Stunden der Praktikantin oder des Praktikanten, ins- gesamt ausmachend 12,35 Stunden (Kostennote vom 19.3.2026 [act. 1C], Replik S. 5 [act. 8] und Eingabe vom 1.4.2026), gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist demnach auf Fr. 1'579.50, zuzüglich Fr. 46.-- Auslagen, insgesamt Fr. 1'625.50, festzusetzen. Davon hat der Kanton Bern (ABEV) dem Beschwerdeführer die Hälfte, ausmachend Fr. 812.75, zu ersetzen (vorne E. 6.1). In diesem Umfang wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 6.3 Die restlichen Parteikosten und die hälftigen Verfahrenskosten (vorne E. 6.1) hat der Beschwerdeführer grundsätzlich selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indes um unentgeltliche Rechtspflege unter Bei- ordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht (vorne Bst. C). 6.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 6.3.2 Aufgrund der Akten ist von der Prozessbedürftigkeit des Beschwer- deführers auszugehen. Nach der Rechtsprechung ist die unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung einer Anwältin oder eines Anwalts bei einer Haftanordnung von über drei Monaten in der Regel ungeachtet der Erfolgsaussichten zu gewähren (vgl. BGE 139 I 206 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher gutzuheissen und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.04.2026, Nr. 100.2026.100U, Seite 16 dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren seine Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beizuordnen. Die dem Beschwerde- führer aufzuerlegenden hälftigen Verfahrenskosten sind demnach vorläufig vom Kanton Bern zu tragen. 6.3.3 Wie beim Parteikostenersatz setzt auch die amtliche Entschädigung grundsätzlich voraus, dass der Partei aufgrund der Prozessführung durch eine berufsmässige Parteivertretung ein finanzieller Aufwand entstanden ist (Konzept des Aufwandersatzes; vgl. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Für die amtliche Entschädigung kann daher auf das in E. 6.2 Ausgeführte verwiesen werden. Bei einem massgebenden Zeitaufwand von 12,35 Stunden ent- spricht die amtliche Entschädigung somit dem tarifmässigen Parteikostener- satz. Die Entschädigung ist der Rechtsvertreterin zur Hälfte, ausmachend Fr. 812.75 (inkl. Auslagen), zu vergüten. Die Rechtsvertreterin ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich der ihm auferlegten Verfahrenskosten und der amtlichen Entschädigung ge- genüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit dieses nicht gegenstandslos geworden ist.
3. a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte, ausmachend Fr. 400.--, auferlegt. Die restlichen Verfah- renskosten werden nicht erhoben.
b) Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten trägt vor- erst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.04.2026, Nr. 100.2026.100U, Seite 17
4. a) Der Kanton Bern (Amt für Bevölkerungsdienste) hat dem Beschwer- deführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikos- ten, festgesetzt auf Fr. 1'625.50 (inkl. Auslagen), zur Hälfte, ausma- chend Fr. 812.75 (inkl. Auslagen), zu ersetzen.
b) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwer- deführer Rechtsanwältin B.________, Zürich, als amtliche Anwältin beigeordnet. Rechtsanwältin B.________ wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 812.75 (inkl. Auslagen) vergütet. Vorbe- halten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.
5. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführer
- Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (mit Eingabe des Be- schwerdeführers vom 2.4.2026)
- Kantonales Zwangsmassnahmengericht (mit Eingabe des Beschwer- deführers vom 2.4.2026)
- Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen:
- Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, Zürich Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.