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100 2025 83

Baubewilligung/Baupolizei

Bern VerwG · 2026-09-10 · Deutsch BE
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Erwägungen (11 Absätze)

E. 3.1 Mit der Aufhebung der von der Gemeinde erteilten Baubewilligung durch die BVD (Entscheid vom 12.9.2023) ist die bereits erstellte zweite Vo- liere formell rechtswidrig geworden. Die Beschwerdeführenden haben am

8. Oktober 2023 (erneut) ein Baugesuch für die zweite Voliere eingereicht. Sie haben dieses Gesuch vor der förmlichen Eröffnung eines Wiederherstel- lungsverfahrens und vor dem Ergehen einer Wiederherstellungsverfügung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2026, Nr. 100.2025.83U, Seite 8 eingereicht. Ungeachtet dessen hat die Gemeinde das Baugesuch zutref- fend als nachträgliches Baugesuch nach Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG behan- delt (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 46 N. 17). Da die Gemeinde die nachträgliche Baubewilligung verweigert hat, hat sie folgerichtig Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG), nämlich den Rückbau der zweiten Voliere auf das Mass von bewilligungsfreien Bau- ten (Wiederherstellungsverfügung vom 22.3.2024, Akten Gemeinde Regis- ter 8, E. 2.8 und Dispositiv-Ziff. 3.2) und die Beschränkung der Tierzahl auf 10 Kaninchen (Wiederherstellungsverfügung E. 2.9 und Dispositiv-Ziff. 3.3). Nach Auffassung der Vorinstanz handelt es sich bei der Anordnung zur Be- schränkung der Tierzahl nicht um eine Wiederherstellungsmassnahme nach Art. 46 BauG betreffend die zweite Voliere, sondern um eine Wiederherstel- lungsmassnahme ausserhalb des nachträglichen Baubewilligungsverfah- rens bzw. um eine baupolizeiliche Anordnung betreffend die erste Voliere (angefochtener Entscheid E. 3a mit Hinweis auf den Entscheid vom 12.9.2023 E. 2g). Die Vorinstanz schliesst daraus, dass diese Anordnung trotz der Aufhebung des Bauabschlags und Rückweisung an die Gemeinde zur Beurteilung des nachträglichen Baugesuchs weiterhin (mit Anpassun- gen) Bestand haben kann (E. 2.4 hiervor).

E. 3.2 Gegenstand des nachträglichen Baugesuchs ist unter anderem die zulässige Höchstzahl von Kaninchen auf dem Grundstück der Beschwerde- führenden bzw. die Nutzung der beiden Volieren für die Gruppenhaltung von höchstens 10 erwachsenen Kaninchen (vorne E. 2.1). Davon ist auch die Vorinstanz ausgegangen, hat sie doch den Bauabschlag der Gemeinde mit der Begründung aufgehoben, mit dem nachträglichen Baugesuch habe die Bauherrschaft den Tierbestand von 34 auf 10 Tiere reduziert, weshalb das nachträgliche Baugesuch «im entscheidenden Punkt» nicht mit dem rechts- kräftig abgelehnten ersten Baugesuch identisch und deshalb zulässig sei (angefochtener Entscheid E. 2f S. 6; vorne E. 2.3). Wenn aber die Zahl der von den Beschwerdeführenden zu haltenden Kaninchen Gegenstand des nachträglichen Baugesuchs ist, kann nicht gesagt werden, die Beschränkung dieser Zahl stelle eine vom nachträglichen Baubewilligungsverfahren unabhängige Massnahme dar. Auch der Umstand, dass die Gemeinde die Beschränkung der Tierzahl aus Anlass der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2026, Nr. 100.2025.83U, Seite 9 Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung für die zweite Voliere an- geordnet hat (Wiederherstellungsverfügung vom 22.3.2024 E. 2.5 und 2.8: «Die Gemeinde schreitet nach dem Gesagten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands [Art. 46 BauG].»), spricht dafür, die Anordnung als eine mit dem nachträglichen Baugesuch in Zusammenhang stehende Wie- derherstellungsmassnahme zu betrachten. Die gegenteilige Ansicht der Vor- instanz fusst auf der Annahme, dass die Beschränkung der Tierzahl nur die erste Voliere betrifft, in der die Beschwerdeführenden 14 Tiere halten. Die Vorinstanz übersieht, dass es den Beschwerdeführenden offen steht, wie sie die zulässige Zahl der Kaninchen auf ihrem Grundstück unterbringen bzw. in welcher Voliere sie wieviele Tiere halten wollen. Die von der Gemeinde an- geordnete Beschränkung der Tierzahl ist nicht auf eine bestimmte Voliere oder auf bestimmte Örtlichkeiten beschränkt, sondern betrifft die Tierhaltung auf dem ganzen Grundstück, so wie auch das nachträgliche Baugesuch die Haltung von Tieren auf dem ganzen Grundstück umfasst. Die von der Ge- meinde angeordneten Beschränkung der Tierzahl steht deshalb in direktem Zusammenhang zum (nicht bewilligten) nachträglichen Baugesuch.

E. 3.3 Mit Art. 46 BauG will das Gesetz eine Koordination zwischen dem nachträglichen Baubewilligungs- und dem Wiederherstellungsverfahren her- beiführen. Die beiden Verfahren dürfen deshalb grundsätzlich nicht vonein- ander getrennt werden. Wird ein nachträgliches Baugesuch eingereicht, ist nicht nur über die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens zu entscheiden, son- dern im Fall der Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung gleichzei- tig auch über Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- stands (BVR 1996 S. 243 E. 2, 1994 S. 241 E. 2; VGE 2015/285 vom 14.12.2015 E. 2.2). Dies muss auch gelten, wenn, wie hier, die Rechtsmitte- linstanz einen Bauabschlag der Baubewilligungsbehörde aufhebt und diese anweist, das nachträgliche Baugesuch materiell zu beurteilen. Da mit der Rückweisung das Schicksal des nachträglichen Baugesuchs wieder offen ist, sind im Zuge des Rückweisungsentscheids auch allfällige im vorange- gangenen Verfahren wegen Verweigerung der nachträglichen Baubewilli- gung angeordnete Wiederherstellungsanordnungen aufzuheben. Mit dieser zutreffenden Begründung hat die Vorinstanz die von der Gemeinde erlas- sene Rückbauanordnung der Gemeinde aufgehoben (angefochtener Ent- scheid E. 2g).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2026, Nr. 100.2025.83U, Seite 10

E. 3.4 Als problematisch erweist sich hingegen, dass die Vorinstanz nicht auch die Anordnung aufgehoben hat, mit der die Gemeinde die Tierzahl be- schränkt hat.

E. 3.4.1 Das Vorgehen der Vorinstanz wirkt sich auf die Beurteilung des nachträglichen Baugesuchs aus. Die Frage, wie viele Kaninchen in der Wohnzone gehalten werden dürfen, beschlägt die Zonenkonformität (BVR 1994 S. 230 E. 3; BVE 18.4.1991, in BVR 1991 S. 494 E. 5c; VGE 2011/234 vom 28.10.2011 [bestätigt durch BGer 1C_538/2011 vom 25.6.2012] E. 3). Die Zonenkonformität des Vorhabens ist Bewilligungsvor- aussetzung und von der Baubewilligungsbehörde im Rahmen des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zu prüfen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]; Art. 2 BauG). Sie kann nicht als einzelner (und einziger) Aspekt ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens gleichsam vorweg entschieden werden. Umfasst das Baugesuch – wie hier

– bauliche Massnahmen (Neubau zweite Voliere), sind diese und die vorgesehene Nutzung gesamthaft und nicht getrennt zu beurteilen (BVR 2015 S. 27 E. 5). Die Baubewilligung ist insofern auch eine Nutzungsbewilligung (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 1a N. 24; VGE 2021/355 vom 8.11.2022 E. 3.3). Die von der Vorinstanz (mit Anpassungen) geschützte Beschränkung der Tierzahl steht deshalb einer korrekten Beurteilung des nachträglichen Baugesuchs entgegen. Zwar liesse sich argumentieren, dass die Gemeinde bei der Beurteilung des nachträglichen Baugesuchs nicht an die Beschränkung der Tierzahl gebunden ist. Nach Art. 2 BauG sind Bauvorhaben nämlich zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Bau- bewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen. Baupolizeili- che Anordnungen sind keine von der Baubewilligungsbehörde zu beachten- den Vorschriften. Damit besteht aber das potenzielle Risiko, dass sich der auf Rückweisung hin erlassene Bauentscheid der Gemeinde und die dann- zumal rechtskräftige Beschränkung der Tierzahl widersprechen können. Dies hat zutreffend auch die Vorinstanz erkannt (vorne E. 2.4). Ihr Lösungs- ansatz, nämlich die nachträglich zu bewilligende Nutzung an die baupolizei- lich angeordnete Beschränkung der Tierzahl anzupassen, widerspricht aller- dings Art. 2 BauG.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2026, Nr. 100.2025.83U, Seite 11

E. 3.4.2 Hinzu kommt, dass die Vorinstanz eine Wiederherstellungsmass- nahme der Gemeinde (mit Anpassungen) bestätigt hat, obwohl sie gleichzei- tig mit dem Bauabschlag die Grundlage für diese Massnahme aufgehoben hat. Wird die Beschränkung der Tierzahl rechtskräftig, ist über den Nutzungs- aspekt entschieden, bevor über das nachträgliche Baugesuch entschieden ist, welches gerade diese Nutzung zum Gegenstand hat. Bei (erneuter) Ver- weigerung der nachträglichen Baubewilligung würde damit bereits eine Wie- derherstellungsmassnahme feststehen, was den Grundsatz verletzt, dass über das nachträgliche Baugesuch und, bei Verweigerung der nachträgli- chen Baubewilligung, über (alle) Wiederherstellungsmassnahmen gesamt- haft und gleichzeitig zu befinden ist (BVR 1996 S. 243 E. 2c; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 17).

E. 3.5 Die Vorinstanz hätte deshalb nebst der Rückbauanordnung auch die Anordnung zur Beschränkung der Tierzahl zusammen mit dem Bauabschlag aufheben müssen. Ein allenfalls fehlender Aufhebungsantrag im vorinstanzlichen Verfahren stand diesem Vorgehen nicht entgegen.

E. 4.1 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht streiten sich die Parteien (nur) um die von der Vorinstanz vorgenommene Anpassung der Ziff. 3.3 der Wiederherstellungsverfügung und damit um die Frage, ob mit 10 Tieren nur ausgewachsene oder auch Jungtiere gemeint sind (vorne Bst. D).

E. 4.2 Das Verwaltungsgericht ist nach Art. 40 VRPG befugt, ein bei ihm hängiges Verwaltungsjustizverfahren von Amtes wegen aufzuheben, wenn wesentliche Verfahrensgrundsätze derart verletzt sind, dass die richtige Be- urteilung unmöglich oder wesentlich erschwert wird. Dabei handelt es sich um einen Notbehelf, der nur greifen soll, wenn die Verwirklichung des zwin- genden öffentlichen Rechts in schwerwiegender Weise bedroht ist (BVR 2000 S. 33 E. 4c/bb; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 40 N. 8).

E. 4.3 Das Erfordernis der Rechtshängigkeit ist erfüllt, wenn das Verwaltungsgericht innerhalb der Rechtsmittelfrist mit der Sache befasst

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2026, Nr. 100.2025.83U, Seite 12 worden ist, was hier der Fall ist (vorne E. 1.1). Ob das Rechtsmittel die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt, ist ohne Bedeutung (BVR 2000 S. 33 E. 4c/bb; Michel Daum, a.a.O., Art. 40 N. 7).

E. 4.4 Die von der Vorinstanz (mit Anpassungen) geschützte Anordnung der Gemeinde steht der Beurteilung der zulässigen Nutzung und damit der Zonenkonformität durch die Baubewilligungsbehörde entgegen und widerspricht dem Grundsatz, dass über das nachträgliche Baugesuch und, bei Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung, über (alle) Wiederher- stellungsmassnahmen gesamthaft und gleichzeitig zu befinden. Der angefochtene Entscheid erschwert damit wesentlich die Beurteilung des nachträglichen Baugesuchs im zentralen Punkt der Zonenkonformität.

Dispositiv
  1. Zur Kostenliquidation bei einer Kassation von Amtes wegen enthält Art. 40 VRPG keine Regelung, so dass die allgemeinen Grundsätze für die Kosten- verlegung nach Art. 102 ff. VRPG gelten (BVR 2013 S. 301 [VGE 2011/489 vom 20.2.2013] nicht publ. E. 3.2, 2004 S. 37 E. 3; Michel Daum, a.a.O., Art. 40 N. 5). 5.1 Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren können den Parteien keine Verfahrenskosten auferlegt werden, weil sie bezüglich der Kassation man- gels Anträgen weder als obsiegend noch unterliegend bezeichnet werden können. Den anwaltlich vertretenen Parteien steht kein Parteikostenersatz zu, da sie den zur Aufhebung des Verfahrens führenden Mangel nicht gerügt haben (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2013 S. 365 [VGE 2011/114 vom 11.6.2012] nicht publ. E. 6, 2004 S. 37 E. 3; Michel Daum, a.a.O., Art. 40 N. 5; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 25, 39). 5.2 Im Verfahren vor der BVD haben die Beschwerdeführenden mit ihrem Antrag auf Aufhebung von Ziff. 3.1 und 3.2 der Wiederherstellungsverfügung obsiegt bzw. sind die Beschwerdegegnerschaft 1 und die Gemeinde unter- legen. In diesem Punkt (Rückweisung) ist der Entscheid der BVD nicht an- gefochten und er wird auch nicht von Amtes wegen aufgehoben (vorne E. 4.5). Entsprechend bleibt der Kostenschluss des angefochtenen Ent- scheids insoweit unverändert: Die Beschwerdegegnerschaft 1 hat Verfah- renskosten von Fr. 1'500.-- (angefochtener Entscheid E. 4b und 4c Absatz 2) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2026, Nr. 100.2025.83U, Seite 14 zu tragen und den Beschwerdeführenden die Parteikosten von Fr. 4'702.15 (inkl. Auslagen und MWSt) zu ersetzen (angefochtener Entscheid E. 4e und 4f). Die Dispositiv-Ziff. 3a und 4 des angefochtenen Entscheids werden des- halb nicht aufgehoben. Die Kostenauflage an die Beschwerdeführenden in Dispositiv-Ziff. 3b des angefochtenen Entscheids steht in Zusammenhang mit der aufgehobenen Anpassung von Ziff. 3.3 der Widerherstellungsverfü- gung und ist deshalb ebenfalls aufzuheben (vorne E. 4.5). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  2. Dispositiv-Ziff. 1 Satz 3 mit Anpassung, Ziff. 2 Satz 1 mit Anpassung und Ziff. 3b des Entscheids der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 13. Februar 2025 werden von Amtes wegen aufgehoben.
  3. Die Ziff. 3.3 bis 3.5 der Verfügung der Einwohnergemeinde Sumiswald vom 22. März 2024 werden von Amtes wegen aufgehoben.
  4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden weder Verfah- renskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. Der geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 3'500.-- wird den Beschwerdeführenden nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Beschwerdegegnerschaft 1 - Beschwerdegegnerin 2 - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern und mitzuteilen: - Regierungsstatthalteramt Emmental Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2026, Nr. 100.2025.83U, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2025.83U NYR/NUI/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. September 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Nyffenegger Gerichtsschreiberin Nuspliger A.________ und B.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen C.________ und D.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdegegnerschaft 1 Einwohnergemeinde Sumiswald Gemeindeverwaltung, Lütoldstrasse 3, 3454 Sumiswald Beschwerdegegnerin 2 und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2026, Nr. 100.2025.83U, Seite 2 betreffend Baupolizei; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands be- treffend Haltung von Kaninchen (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 13. Februar 2025; BVD 120/2024/16) Prozessgeschichte: A. Die Parzelle Sumiswald Gbbl. Nr. 1___ in der Wohnzone W2 seht im Eigen- tum von A.________ und B.________. Darauf befindet sich seit Sommer 2019 östlich des Einfamilienhauses und der Garage ein 12 m2 grosses Ka- ninchengehege (nachfolgend: erste Voliere). Am 19. Oktober 2021 reichten sie ein Baugesuch ein für eine zweite Voliere zur Haltung von 20 Mastkanin- chen. Nachdem C.________ und D.________, Eigentümerin und Eigentü- mer der benachbarten Parzelle Sumiswald Gbbl. Nr. 2___, dagegen Ein- sprache erhoben hatte, änderten A.________ und B.________ das Projekt ab (insb. Verzicht auf Stallbau). Am 12. Oktober 2022 bewilligte die Einwoh- nergemeinde (EG) Sumiswald das Vorhaben. Mit Auflage zur Baubewilli- gung legte sie die Höchstzahl der Kaninchen auf 10 Tiere fest. Auf Be- schwerde von C.________ und D.________ hin hob die Bau- und Verkehrs- direktion des Kantons Bern (BVD) mit Entscheid vom 12. September 2023 den Bauentscheid der Gemeinde Sumiswald auf und verweigerte die Bau- bewilligung (Verfahren BVD 110/2022/180). Die BVD begründete ihren Ent- scheid wie folgt: Da A.________ und B.________ in der ersten Voliere be- reits 14 Kaninchen hielten, würden sie durch die Auflage gezwungen, den Bestand um 4 Tiere zu reduzieren. Die Auflage betreffe somit die bereits be- stehende erste Voliere. Diese sei aber nicht Gegenstand des Baubewilli- gungsverfahrens, weshalb es sich bei der Auflage nicht um eine Nebenbe- stimmung zur Baubewilligung der zweiten Voliere handle, sondern um eine baupolizeiliche Wiederherstellungsmassnahme. Auflagen dienten nicht dazu, bestehende Bauten und Anlagen, die nicht Gegenstand des Bauge- suchs seien, in einen gesetzeskonformen Zustand zu bringen. Dies habe in einem Baupolizeiverfahren zu geschehen. Zudem ergebe sich aus der Auf- lage, dass die Gemeinde davon ausgehe, dass auf der Parzelle von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2026, Nr. 100.2025.83U, Seite 3 A.________ und B.________ maximal 10 Kaninchen gehalten werden dürf- ten. Da A.________ und B.________ in der ersten Voliere bereits 14 Kanin- chen hielten, hätte keine Baubewilligung für eine zweite Voliere zwecks Hal- tung zusätzlicher Kaninchen erteilt werden dürfen. Anstatt eine Baubewilli- gung mit Auflage betreffend Tierzahl zu erteilen, hätte die Gemeinde die Baubewilligung verweigern müssen (Bauabschlag). Der Entscheid der BVD vom 12. September 2023 ist rechtskräftig. B. Am 8. Oktober 2023 stellten A.________ und B.________ ein Baugesuch für die in der Zwischenzeit erstellte 84 m2 grosse und 2,5 m hohe zweite Vo- liere und für die dauerhafte Gruppenhaltung von 10 ausgewachsenen Kanin- chen in beiden Volieren. Am 22. März 2024 verfügte die Gemeinde das Fol- gende: «3.1 Dem Baugesuch […] vom 8. Oktober 2023 wird der Bauabschlag erteilt. 3.2 Den Verfügungsadressaten wird eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieser Verfügung gesetzt, die nicht baubewilligte Voli- ere auf die Masse für nicht baubewilligungspflichtige Kleinbauten nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD (10 m2 Grundfläche, 2.5 m Höhe) zurückzubauen. 3.3 Die maximale Anzahl der auf Parzelle Nr. 1___ gehaltenen Kanin- chen darf dauerhaft maximal 10 Tiere betragen. Die Anzahl Tiere ist innert drei Monaten entsprechend zu reduzieren. 3.4 [Strafandrohung] 3.5 [Ersatzvornahme] 3.6 [Verfahrenskosten]» C. Gegen die Verfügung vom 22. März 2024 erhoben sowohl A.________ und B.________ als auch C.________ und D.________ am 23. April 2024 Be- schwerde bei der BVD. Mit Entscheid vom 13. Februar 2025 hiess diese die Beschwerde von A.________ und B.________ gut, hob Ziff. 3.1 und 3.2 der Verfügung der EG Sumiswald vom 22. März 2024 auf, passte die Kostenfol- gen an (Ziff. 3.6) und wies die Sache zur Fortsetzung des nachträglichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2026, Nr. 100.2025.83U, Seite 4 Baubewilligungsverfahrens im Sinn der Erwägungen an die Gemeinde zurück (Ziff. 1 des Entscheids). In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von C.________ und D.________ und von Amtes wegen passte die BVD zudem Ziff. 3.3 der Verfügung der EG Sumiswald wie folgt an: «3.3 Die maximale Anzahl der auf Parzelle Nr. 1___ gehaltenen Kanin- chen darf dauerhaft maximal 10 Tiere (inklusive Jungtiere) betra- gen. Die Anzahl Tiere ist bis 30. April 2025 entsprechend zu redu- zieren.» Im Übrigen schrieb sie die Beschwerde von C.________ und D.________ als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab (Ziff. 2 des Entscheids) und ver- legte die Verfahrens- und Parteikosten entsprechend dem Ausgang des Ver- fahrens (Ziff. 3 und 4 des Entscheids). D. Hiergegen haben A.________ und B.________ am 17. März 2025 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie stellen die folgenden Rechtsbegeh- ren: «1. Die Ziffern 2, 3 und 4 des Entscheides der Bau- und Verkehrsdirek- tion des Kantons Bern vom 13. Februar 2025 […] sei aufzuheben […].

2. Eventualiter sei Ziffer 2 des Entscheides der Bau- und Verkehrsdirek- tion des Kantons Bern vom 13. Februar 2025 […] dahingehend zu präzisieren, dass die Höchstzahl von 10 Kaninchen für ausgewach- sene Kaninchen gilt.» C.________ und D.________ und die EG Sumiswald beantragen mit Be- schwerdeantworten vom 19. Mai bzw. 6. April 2025 je die Abweisung der Be- schwerde. Die BVD schliesst mit Vernehmlassung vom 27. März 2025 eben- falls auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2026, Nr. 100.2025.83U, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) Beschwerden unter ande- rem gegen Beschwerdeentscheide der BVD in Baupolizeisachen (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Es ist daher zur Beurteilung der (fristgerecht eingegangenen) Beschwerde zu- ständig. 1.2 Zur Beschwerde befugt ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden haben vor der Vorinstanz zwar die Aufhebung der (ganzen) Verfügung der Gemeinde und damit auch von Ziff. 3.3 beantragt, in ihrer Begründung aber die mit der Anordnung ver- bundene Beschränkung auf 10 Tiere nicht kritisiert. Daraus hat die Vorin- stanz geschlossen, dass sich die Beschwerdeführenden gegen Ziff. 3.3 nicht zur Wehr setzen (angefochtener Entscheid E. 3b). Eine Anpassung der Ver- fügung («inklusive Jungtiere»; vorne Bst. C) hat sie nur zur Klarstellung vor- genommen (angefochtener Entscheid E. 3d). Vor Verwaltungsgericht verlan- gen die Beschwerdeführenden nun die Aufhebung der von der Vorinstanz vorgenommenen Anpassung von Ziff. 3.3. Ob sie in dieser Hinsicht be- schwert bzw. durch den angefochtenen Entscheid allenfalls neu oder anders betroffen und damit zur Beschwerde berechtigt sind, ist nach dem Gesagten nicht klar. Die Frage kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen aber offenbleiben (hinten E. 4.3). 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden haben die zweite Voliere im August 2022 noch vor Abschluss des ersten Baubewilligungsverfahrens erstellt (Be- schwerde Rz. 9; angefochtener Entscheid E. 2f). Eine von der Gemeinde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2026, Nr. 100.2025.83U, Seite 6 wenig später erteilte Baubewilligung hat die Vorinstanz mit Entscheid vom

12. September 2023 aufgehoben (Verfahren BVD 100/2022/180; vorne Bst. A). An einer Besprechung vom 3. Oktober 2023 hat die Gemeinde den Beschwerdeführenden die Einleitung eines Verfahrens zur Wiederherstel- lung des rechtmässigen Zustands nach Art. 45 ff. BauG in Aussicht gestellt (Aktennotiz der Besprechung, Akten Gemeinde Register 2). Ohne die förm- liche Verfahrenseinleitung der Gemeinde oder den Erlass einer Wiederher- stellungsverfügung abzuwarten, haben die Beschwerdeführenden am 8. Ok- tober 2023 ein Baugesuch eingereicht. Sie beantragen die Erteilung der Bau- bewilligung für die (bereits erstellte) zweite Voliere (im Baugesuch bezeich- net als «Erweiterung der seit Sommer 2019 bestehenden Voliere [12 m2] mit einer Voliere [84 m2]») sowie (neu) die Bewilligung der dauerhaften Grup- penhaltung von 10 ausgewachsenen Kaninchen in beiden Volieren (Akten Gemeinde Register 3; so auch angefochtener Entscheid E. 2f S. 6). In einer Stellungnahme vom 12. Januar 2024 haben die Beschwerdeführenden ge- genüber der Gemeinde bestätigt, dass sich die dauerhafte Gruppenhaltung von 10 ausgewachsenen Kaninchen sowohl auf die Nutzung der ersten Vo- liere als auch auf die Nutzung der nachträglich zu bewilligenden zweiten Vo- liere bezieht (Akten Gemeinde Register 5 Rz. 10, 14). 2.2 Mit Verfügung vom 22. März 2024 hat die Gemeinde die Baubewilli- gung für die zweite Voliere verweigert mit der Begründung, dass die BVD dem Vorhaben mit Entscheid vom 12. September 2023 bereits rechtskräftig den Bauabschlag erteilt habe. Die Gemeinde hat die Beschwerdeführenden sodann verpflichtet, die nicht baubewilligte zweite Voliere auf das Mass für nicht baubewilligungspflichtige Kleinbauten zurückzubauen. Weiter hat die Gemeinde die Höchstzahl der dauerhaft auf der Parzelle der Beschwerde- führenden gehaltenen Kaninchen auf 10 Tiere beschränkt und angeordnet, dass die Anzahl Tiere innert drei Monaten entsprechend zu reduzieren ist (Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde vom 22.3.2024, Akten Ge- meinde Register 8; vorne Bst. B). 2.3 Die Vorinstanz hat die Verweigerung der Baubewilligung aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung des nachträglichen Baugesuchs an die Gemeinde zurückgewiesen mit der Begründung, dass sich das nachträgliche Baugesuch vom 8. Oktober 2023, das die Haltung von 10 Ka-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2026, Nr. 100.2025.83U, Seite 7 ninchen in beiden Volieren umfasse, vom rechtskräftig abgelehnten Bauge- such vom 19. Oktober 2021 unterscheide, welches die Haltung von 20 Mast- kaninchen in der zweiten Voliere (zusätzlich zur ersten Voliere mit 14 Kanin- chen) zum Gegenstand gehabt habe. Folglich stelle der Beschwerdeent- scheid vom 12. September 2023 hinsichtlich des Baugesuchs vom 8. Okto- ber 2023 keine abgeurteilte Sache (sog. res iudicata) dar und die Gemeinde hätte dieses deshalb materiell beurteilen müssen. Mit der Begründung, dass damit noch offen ist, ob die zweite Voliere bewilligt werden kann, hat die Vor- instanz auch die Rückbauanordnung betreffend die zweite Voliere (Ziff. 3.2 der Verfügung) aufgehoben (angefochtener Entscheid E. 2f und 2g). 2.4 Nicht aufgehoben hat die Vorinstanz dagegen die Anordnung, mit der die Gemeinde die Zahl der Kaninchen beschränkt hat (Ziff. 3.3 der Verfü- gung). Die Vorinstanz hat erwogen, diese Anordnung habe keinen direkten Zusammenhang mit der zweiten Voliere. Es handle sich um eine Wiederher- stellungsanordnung, welche die erste Voliere bzw. die Parzelle Nr. 1___ als solche betreffe und die unabhängig vom Baugesuch für die zweite Voliere zu beurteilen sei (angefochtener Entscheid E. 3a). Inhaltlich beschränke die An- ordnung die Zahl auf 10 Tiere, einschliesslich Jungtiere, was entsprechend zu präzisieren sei (angefochtener Entscheid E. 3d). Die so verstandene An- ordnung weiche zwar von der mit Baugesuch vom 8. Oktober 2023 nachge- suchten Anzahl Tiere (Haltung von 10 erwachsenen Tieren) ab, das Bauge- such könne aber gegebenenfalls mit einer klar formulierten Auflage, wonach nicht 10 erwachsene Kaninchen plus Jungtiere, sondern lediglich 10 Kanin- chen inklusive Jungtiere gehalten werden dürfen, bewilligungsfähig gemacht werden (angefochtener Entscheid E. 2h). 3. 3.1 Mit der Aufhebung der von der Gemeinde erteilten Baubewilligung durch die BVD (Entscheid vom 12.9.2023) ist die bereits erstellte zweite Vo- liere formell rechtswidrig geworden. Die Beschwerdeführenden haben am

8. Oktober 2023 (erneut) ein Baugesuch für die zweite Voliere eingereicht. Sie haben dieses Gesuch vor der förmlichen Eröffnung eines Wiederherstel- lungsverfahrens und vor dem Ergehen einer Wiederherstellungsverfügung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2026, Nr. 100.2025.83U, Seite 8 eingereicht. Ungeachtet dessen hat die Gemeinde das Baugesuch zutref- fend als nachträgliches Baugesuch nach Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG behan- delt (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 46 N. 17). Da die Gemeinde die nachträgliche Baubewilligung verweigert hat, hat sie folgerichtig Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG), nämlich den Rückbau der zweiten Voliere auf das Mass von bewilligungsfreien Bau- ten (Wiederherstellungsverfügung vom 22.3.2024, Akten Gemeinde Regis- ter 8, E. 2.8 und Dispositiv-Ziff. 3.2) und die Beschränkung der Tierzahl auf 10 Kaninchen (Wiederherstellungsverfügung E. 2.9 und Dispositiv-Ziff. 3.3). Nach Auffassung der Vorinstanz handelt es sich bei der Anordnung zur Be- schränkung der Tierzahl nicht um eine Wiederherstellungsmassnahme nach Art. 46 BauG betreffend die zweite Voliere, sondern um eine Wiederherstel- lungsmassnahme ausserhalb des nachträglichen Baubewilligungsverfah- rens bzw. um eine baupolizeiliche Anordnung betreffend die erste Voliere (angefochtener Entscheid E. 3a mit Hinweis auf den Entscheid vom 12.9.2023 E. 2g). Die Vorinstanz schliesst daraus, dass diese Anordnung trotz der Aufhebung des Bauabschlags und Rückweisung an die Gemeinde zur Beurteilung des nachträglichen Baugesuchs weiterhin (mit Anpassun- gen) Bestand haben kann (E. 2.4 hiervor). 3.2 Gegenstand des nachträglichen Baugesuchs ist unter anderem die zulässige Höchstzahl von Kaninchen auf dem Grundstück der Beschwerde- führenden bzw. die Nutzung der beiden Volieren für die Gruppenhaltung von höchstens 10 erwachsenen Kaninchen (vorne E. 2.1). Davon ist auch die Vorinstanz ausgegangen, hat sie doch den Bauabschlag der Gemeinde mit der Begründung aufgehoben, mit dem nachträglichen Baugesuch habe die Bauherrschaft den Tierbestand von 34 auf 10 Tiere reduziert, weshalb das nachträgliche Baugesuch «im entscheidenden Punkt» nicht mit dem rechts- kräftig abgelehnten ersten Baugesuch identisch und deshalb zulässig sei (angefochtener Entscheid E. 2f S. 6; vorne E. 2.3). Wenn aber die Zahl der von den Beschwerdeführenden zu haltenden Kaninchen Gegenstand des nachträglichen Baugesuchs ist, kann nicht gesagt werden, die Beschränkung dieser Zahl stelle eine vom nachträglichen Baubewilligungsverfahren unabhängige Massnahme dar. Auch der Umstand, dass die Gemeinde die Beschränkung der Tierzahl aus Anlass der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2026, Nr. 100.2025.83U, Seite 9 Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung für die zweite Voliere an- geordnet hat (Wiederherstellungsverfügung vom 22.3.2024 E. 2.5 und 2.8: «Die Gemeinde schreitet nach dem Gesagten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands [Art. 46 BauG].»), spricht dafür, die Anordnung als eine mit dem nachträglichen Baugesuch in Zusammenhang stehende Wie- derherstellungsmassnahme zu betrachten. Die gegenteilige Ansicht der Vor- instanz fusst auf der Annahme, dass die Beschränkung der Tierzahl nur die erste Voliere betrifft, in der die Beschwerdeführenden 14 Tiere halten. Die Vorinstanz übersieht, dass es den Beschwerdeführenden offen steht, wie sie die zulässige Zahl der Kaninchen auf ihrem Grundstück unterbringen bzw. in welcher Voliere sie wieviele Tiere halten wollen. Die von der Gemeinde an- geordnete Beschränkung der Tierzahl ist nicht auf eine bestimmte Voliere oder auf bestimmte Örtlichkeiten beschränkt, sondern betrifft die Tierhaltung auf dem ganzen Grundstück, so wie auch das nachträgliche Baugesuch die Haltung von Tieren auf dem ganzen Grundstück umfasst. Die von der Ge- meinde angeordneten Beschränkung der Tierzahl steht deshalb in direktem Zusammenhang zum (nicht bewilligten) nachträglichen Baugesuch. 3.3 Mit Art. 46 BauG will das Gesetz eine Koordination zwischen dem nachträglichen Baubewilligungs- und dem Wiederherstellungsverfahren her- beiführen. Die beiden Verfahren dürfen deshalb grundsätzlich nicht vonein- ander getrennt werden. Wird ein nachträgliches Baugesuch eingereicht, ist nicht nur über die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens zu entscheiden, son- dern im Fall der Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung gleichzei- tig auch über Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- stands (BVR 1996 S. 243 E. 2, 1994 S. 241 E. 2; VGE 2015/285 vom 14.12.2015 E. 2.2). Dies muss auch gelten, wenn, wie hier, die Rechtsmitte- linstanz einen Bauabschlag der Baubewilligungsbehörde aufhebt und diese anweist, das nachträgliche Baugesuch materiell zu beurteilen. Da mit der Rückweisung das Schicksal des nachträglichen Baugesuchs wieder offen ist, sind im Zuge des Rückweisungsentscheids auch allfällige im vorange- gangenen Verfahren wegen Verweigerung der nachträglichen Baubewilli- gung angeordnete Wiederherstellungsanordnungen aufzuheben. Mit dieser zutreffenden Begründung hat die Vorinstanz die von der Gemeinde erlas- sene Rückbauanordnung der Gemeinde aufgehoben (angefochtener Ent- scheid E. 2g).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2026, Nr. 100.2025.83U, Seite 10 3.4 Als problematisch erweist sich hingegen, dass die Vorinstanz nicht auch die Anordnung aufgehoben hat, mit der die Gemeinde die Tierzahl be- schränkt hat. 3.4.1 Das Vorgehen der Vorinstanz wirkt sich auf die Beurteilung des nachträglichen Baugesuchs aus. Die Frage, wie viele Kaninchen in der Wohnzone gehalten werden dürfen, beschlägt die Zonenkonformität (BVR 1994 S. 230 E. 3; BVE 18.4.1991, in BVR 1991 S. 494 E. 5c; VGE 2011/234 vom 28.10.2011 [bestätigt durch BGer 1C_538/2011 vom 25.6.2012] E. 3). Die Zonenkonformität des Vorhabens ist Bewilligungsvor- aussetzung und von der Baubewilligungsbehörde im Rahmen des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zu prüfen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]; Art. 2 BauG). Sie kann nicht als einzelner (und einziger) Aspekt ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens gleichsam vorweg entschieden werden. Umfasst das Baugesuch – wie hier

– bauliche Massnahmen (Neubau zweite Voliere), sind diese und die vorgesehene Nutzung gesamthaft und nicht getrennt zu beurteilen (BVR 2015 S. 27 E. 5). Die Baubewilligung ist insofern auch eine Nutzungsbewilligung (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 1a N. 24; VGE 2021/355 vom 8.11.2022 E. 3.3). Die von der Vorinstanz (mit Anpassungen) geschützte Beschränkung der Tierzahl steht deshalb einer korrekten Beurteilung des nachträglichen Baugesuchs entgegen. Zwar liesse sich argumentieren, dass die Gemeinde bei der Beurteilung des nachträglichen Baugesuchs nicht an die Beschränkung der Tierzahl gebunden ist. Nach Art. 2 BauG sind Bauvorhaben nämlich zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Bau- bewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen. Baupolizeili- che Anordnungen sind keine von der Baubewilligungsbehörde zu beachten- den Vorschriften. Damit besteht aber das potenzielle Risiko, dass sich der auf Rückweisung hin erlassene Bauentscheid der Gemeinde und die dann- zumal rechtskräftige Beschränkung der Tierzahl widersprechen können. Dies hat zutreffend auch die Vorinstanz erkannt (vorne E. 2.4). Ihr Lösungs- ansatz, nämlich die nachträglich zu bewilligende Nutzung an die baupolizei- lich angeordnete Beschränkung der Tierzahl anzupassen, widerspricht aller- dings Art. 2 BauG.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2026, Nr. 100.2025.83U, Seite 11 3.4.2 Hinzu kommt, dass die Vorinstanz eine Wiederherstellungsmass- nahme der Gemeinde (mit Anpassungen) bestätigt hat, obwohl sie gleichzei- tig mit dem Bauabschlag die Grundlage für diese Massnahme aufgehoben hat. Wird die Beschränkung der Tierzahl rechtskräftig, ist über den Nutzungs- aspekt entschieden, bevor über das nachträgliche Baugesuch entschieden ist, welches gerade diese Nutzung zum Gegenstand hat. Bei (erneuter) Ver- weigerung der nachträglichen Baubewilligung würde damit bereits eine Wie- derherstellungsmassnahme feststehen, was den Grundsatz verletzt, dass über das nachträgliche Baugesuch und, bei Verweigerung der nachträgli- chen Baubewilligung, über (alle) Wiederherstellungsmassnahmen gesamt- haft und gleichzeitig zu befinden ist (BVR 1996 S. 243 E. 2c; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 17). 3.5 Die Vorinstanz hätte deshalb nebst der Rückbauanordnung auch die Anordnung zur Beschränkung der Tierzahl zusammen mit dem Bauabschlag aufheben müssen. Ein allenfalls fehlender Aufhebungsantrag im vorinstanzlichen Verfahren stand diesem Vorgehen nicht entgegen. 4. 4.1 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht streiten sich die Parteien (nur) um die von der Vorinstanz vorgenommene Anpassung der Ziff. 3.3 der Wiederherstellungsverfügung und damit um die Frage, ob mit 10 Tieren nur ausgewachsene oder auch Jungtiere gemeint sind (vorne Bst. D). 4.2 Das Verwaltungsgericht ist nach Art. 40 VRPG befugt, ein bei ihm hängiges Verwaltungsjustizverfahren von Amtes wegen aufzuheben, wenn wesentliche Verfahrensgrundsätze derart verletzt sind, dass die richtige Be- urteilung unmöglich oder wesentlich erschwert wird. Dabei handelt es sich um einen Notbehelf, der nur greifen soll, wenn die Verwirklichung des zwin- genden öffentlichen Rechts in schwerwiegender Weise bedroht ist (BVR 2000 S. 33 E. 4c/bb; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 40 N. 8). 4.3 Das Erfordernis der Rechtshängigkeit ist erfüllt, wenn das Verwaltungsgericht innerhalb der Rechtsmittelfrist mit der Sache befasst

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2026, Nr. 100.2025.83U, Seite 12 worden ist, was hier der Fall ist (vorne E. 1.1). Ob das Rechtsmittel die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt, ist ohne Bedeutung (BVR 2000 S. 33 E. 4c/bb; Michel Daum, a.a.O., Art. 40 N. 7). 4.4 Die von der Vorinstanz (mit Anpassungen) geschützte Anordnung der Gemeinde steht der Beurteilung der zulässigen Nutzung und damit der Zonenkonformität durch die Baubewilligungsbehörde entgegen und widerspricht dem Grundsatz, dass über das nachträgliche Baugesuch und, bei Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung, über (alle) Wiederher- stellungsmassnahmen gesamthaft und gleichzeitig zu befinden. Der angefochtene Entscheid erschwert damit wesentlich die Beurteilung des nachträglichen Baugesuchs im zentralen Punkt der Zonenkonformität. 4.5 Aus diesen Gründen ist der angefochtene Entscheid von Amtes wegen insoweit aufzuheben, als er Ziff. 3.3 der Wiederherstellungsverfügung (mit Anpassungen) bestätigt (Dispositiv-Ziff. 2 Satz 1 mit Anpassung). Damit ist auch die damit zusammenhängende Verfahrenskostenverlegung aufzuheben (hinten E. 5.2), ebenso die von der Vorinstanz angepasste Ziff. 3.6 der Wiederherstellungsverfügung (Dispositiv-Ziff. 1 Satz 3 mit Anpassung; angefochtener Entscheid E. 3g Absatz 2). Von Amtes wegen aufzuheben sind sodann die Ziff. 3.3 der Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde und folglich auch die zwecklos gewordenen Ziff. 3.4 und 3.5 der Wiederherstellungsverfügung (vgl. vorne Bst. B). Bestand hat der angefochtene Entscheid, soweit er die Beschwerde der Beschwerdeführenden gutheisst, die Ziff. 3.1 und 3.2 der Wiederherstellungsverfügung aufhebt und die Sache an die Gemeinde Sumiswald zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen zurückweist (Dispositiv-Ziff. 1 Satz 1 und 2 sowie Satz 4), einschliesslich der damit zusammenhängenden Verfahrens- und Parteikostenverlegung (dazu hinten E. 5.2). Bestand hat der angefochtene Entscheid ferner, soweit er die Beschwerde der Beschwerdegegnerschaft 1 als gegenstandlos geworden abschreibt (Dispositiv-Ziff. 2 Satz 2), einschliesslich der damit zusammenhängenden Verfahrens- und Parteikostenverlegung (dazu hinten E. 5.2 a.E.). 4.6 Die Gemeinde hat in einem nächsten Schritt nun materiell das nachträgliche Baugesuch zu beurteilen einschliesslich der Verlegung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2026, Nr. 100.2025.83U, Seite 13 Verfahrenskosten. Sie hat somit unter anderem über die Zonenkonformität der von der Bauherrschaft beantragten Nutzung zu entscheiden, also darüber, ob die Gruppenhaltung von 10 ausgewachsenen Tieren zuzüglich Jungtiere in der Wohnzone zonenkonform ist oder ob die Zonenvorschriften die Haltung nur von maximal 10 Tieren inkl. Jungtiere gestatten. Je nach Ergebnis wird die Gemeinde im Rahmen des nachträglichen Bauentscheids erneut Wiederherstellungsmassnahmen anordnen müssen (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). 5. Zur Kostenliquidation bei einer Kassation von Amtes wegen enthält Art. 40 VRPG keine Regelung, so dass die allgemeinen Grundsätze für die Kosten- verlegung nach Art. 102 ff. VRPG gelten (BVR 2013 S. 301 [VGE 2011/489 vom 20.2.2013] nicht publ. E. 3.2, 2004 S. 37 E. 3; Michel Daum, a.a.O., Art. 40 N. 5). 5.1 Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren können den Parteien keine Verfahrenskosten auferlegt werden, weil sie bezüglich der Kassation man- gels Anträgen weder als obsiegend noch unterliegend bezeichnet werden können. Den anwaltlich vertretenen Parteien steht kein Parteikostenersatz zu, da sie den zur Aufhebung des Verfahrens führenden Mangel nicht gerügt haben (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2013 S. 365 [VGE 2011/114 vom 11.6.2012] nicht publ. E. 6, 2004 S. 37 E. 3; Michel Daum, a.a.O., Art. 40 N. 5; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 25, 39). 5.2 Im Verfahren vor der BVD haben die Beschwerdeführenden mit ihrem Antrag auf Aufhebung von Ziff. 3.1 und 3.2 der Wiederherstellungsverfügung obsiegt bzw. sind die Beschwerdegegnerschaft 1 und die Gemeinde unter- legen. In diesem Punkt (Rückweisung) ist der Entscheid der BVD nicht an- gefochten und er wird auch nicht von Amtes wegen aufgehoben (vorne E. 4.5). Entsprechend bleibt der Kostenschluss des angefochtenen Ent- scheids insoweit unverändert: Die Beschwerdegegnerschaft 1 hat Verfah- renskosten von Fr. 1'500.-- (angefochtener Entscheid E. 4b und 4c Absatz 2)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2026, Nr. 100.2025.83U, Seite 14 zu tragen und den Beschwerdeführenden die Parteikosten von Fr. 4'702.15 (inkl. Auslagen und MWSt) zu ersetzen (angefochtener Entscheid E. 4e und 4f). Die Dispositiv-Ziff. 3a und 4 des angefochtenen Entscheids werden des- halb nicht aufgehoben. Die Kostenauflage an die Beschwerdeführenden in Dispositiv-Ziff. 3b des angefochtenen Entscheids steht in Zusammenhang mit der aufgehobenen Anpassung von Ziff. 3.3 der Widerherstellungsverfü- gung und ist deshalb ebenfalls aufzuheben (vorne E. 4.5). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Dispositiv-Ziff. 1 Satz 3 mit Anpassung, Ziff. 2 Satz 1 mit Anpassung und Ziff. 3b des Entscheids der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 13. Februar 2025 werden von Amtes wegen aufgehoben.

2. Die Ziff. 3.3 bis 3.5 der Verfügung der Einwohnergemeinde Sumiswald vom 22. März 2024 werden von Amtes wegen aufgehoben.

3. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden weder Verfah- renskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. Der geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 3'500.-- wird den Beschwerdeführenden nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Beschwerdegegnerschaft 1

- Beschwerdegegnerin 2

- Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern und mitzuteilen:

- Regierungsstatthalteramt Emmental Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2026, Nr. 100.2025.83U, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.