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100 2025 418

3er-Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

Bern VerwG · 2025-12-20 · Deutsch BE
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Die vorsorgliche Einstellung im Amt des Beschwerdeführers als Leh- rer an der Sekundarschule B.________ sei rückwirkend aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Anstellung als Lehrer unverändert weiterbesteht.

E. 3 Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. […]» – Die BKD und der Sekundarschulverband B.________ beantragen mit Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Be- schwerdeführer hat sich mit Eingabe vom 4. Februar 2026 zur Be- schwerdeantwort geäussert und an seinen Anträgen festgehalten. – Der Sekundarschulverband B.________ hat mit Verfügung vom

15. Dezember 2025 das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2026, Nr. 100.2025.418U, Seite 3 per Ende März 2026 gekündigt (Akten BKD, Beilage 14 zur Eingabe vom 15.12.2025 [act. 11]). – Das Verwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfü- gungen und Entscheide, die sich auf öffentliches Recht stützen. Für die Anfechtung von Zwischenverfügungen und Zwischenentscheiden gilt sinngemäss Art. 61 VRPG. – Die Anordnung der BKD betrifft eine Einstellung im Amt nach Art. 10 Abs. 4 LAG des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250). Obwohl es sich bei der Einstel- lung im Amt inhaltlich um eine vorsorgliche Massnahme handelt, ist sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts grundsätzlich nicht als Zwischen-, sondern als Endverfügung zu betrachten (vgl. BVR 2015 S. 112 E. 1.2.2; Daum/Rechsteiner, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 27 N. 30 f. und 40 mit Hinweisen). Mit der angefochtenen Verfügung hat die BKD die Amtseinstellung allerdings lediglich für die Dauer des bei ihr hängigen Verfahrens (vorsorglich) angeordnet (nachfolgend auch: vorsorgliche Einstellung); die Endverfügung, die sich über die (defini- tive) Einstellung im Amt äussert, steht noch aus (vgl. angefochtene Verfügung E. 2.1; Vernehmlassung Ziff. 2.7). Die umstrittene Anord- nung vom 20. November 2025 stellt deshalb eine Zwischenverfügung dar (vgl. Art. 61 Abs. 1 VRPG, insb. Bst. g betreffend vorsorgliche Massnahmen). Sie ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (Art. 74 Abs. 3 VRPG), wenn dieses Rechtsmittel auch in der Hauptsache zulässig ist (Art. 75 Bst. a VRPG im Umkehrschluss; Art. 29 VRPG betreffend vorsorgliche Massnahmen). In der Hauptsache hat die BKD darüber zu befinden, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 10 Abs. 4 LAG (definitiv) im Amt einzustellen ist. Verfügungen bzw. Entscheide der BKD unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht, weshalb die Beschwerde grundsätzlich auch gegen die Zwischenverfügung zulässig ist (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG, vgl. auch Art. 25 LAG i.V.m.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2026, Nr. 100.2025.418U, Seite 4 Art. 108 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]). – Zwischenverfügungen, die – wie hier – weder die Zuständigkeit noch den Ausstand oder die Ablehnung betreffen, sind selbständig anfecht- bar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG). Ein solcher Nachteil wird praxisgemäss bejaht, wenn der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abände- rung der Zwischenverfügung hat, wobei kein irreparabler Schaden er- forderlich ist. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der soforti- gen Anfechtung der Zwischenverfügung ist bereits dann gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches – etwa bloss wirtschaftliches – Interesse. Der nicht wieder gutzuma- chende Nachteil muss in jedem Fall dargetan sein, wobei das Glaub- haftmachen genügt (vgl. BVR 2017 S. 205 E. 1.3 mit Hinweisen; Mi- chel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 38 f.). – Dem Beschwerdeführer wird trotz der Einstellung im Amt das Gehalt weiter ausbezahlt; insoweit erleidet er keinen Nachteil. Er macht je- doch geltend, dass die angefochtene Anordnung zu einer «Vorverur- teilung» führe und seiner beruflichen Karriere einen «permanenten Schaden» zufüge (Beschwerde S. 4, 19). – Infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit konnte der Beschwerdeführer vom 16. Oktober 2025 bis mindestens 31. Januar 2026 nicht unterrichten (vgl. Be- schwerde S. 5; Arztzeugnis vom 5.1.2026 [act. 6A]; Akten BKD Bei- lage 3 zum Gesuch vom 4.11.2025 [act. 1]). Dass sich daran zwi- schenzeitlich etwas geändert hätte, bringt er nicht vor. Die Schülerin- nen und Schüler sowie deren Eltern wurden sodann über die Einstel- lung im Amt nicht in Kenntnis gesetzt, sondern lediglich dahingehend informiert, dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt arbeitsun- fähig sei und bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr un- terrichten werde (vgl. Informationsschreiben vom Dezember 2025 [act. 6A]). Bei dieser Sachlage ist fraglich, ob ein nicht wieder gutzu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2026, Nr. 100.2025.418U, Seite 5 machender Nachteil gemäss Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG vorliegt. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens kann dies offenbleiben. – Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG. Auf die Beschwerde ist unter dem genannten Vorbehalt grundsätzlich einzu- treten (vgl. aber Lemma hiernach). – Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer verlangt, es sei festzustellen, dass die Anstellung als Lehrer unverän- dert weiterbesteht (Rechtsbegehren 2, 2. Satzteil). Feststellungsbe- gehren sind gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsi- diär und damit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2022 S. 154 E. 3.1.2; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum ber- nischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.). Dem Anliegen des Be- schwerdeführers würde bei Gutheissung des Begehrens um Aufhe- bung der vorinstanzlichen Zwischenverfügung – soweit es sich auf die strittige vorsorgliche Einstellung im Amt bezieht – vollständig Rech- nung getragen. Ein darüber hinausgehendes besonderes Feststel- lungsinteresse ist weder ersichtlich noch dargetan. Die Auflösung des Anstellungsverhältnisses bildet im Übrigen nicht Gegenstand des ver- waltungsgerichtlichen Verfahrens. – Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Zwischenverfü- gung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). – Zu beurteilen ist, ob die BKD den Beschwerdeführer während der Dauer des Verfahrens im Amt einstellen durfte. – Wenn das Wohl der Schule es verlangt, insbesondere wenn eine Gefährdung von Schüle- rinnen und Schülern zu befürchten ist, kann die zuständige Direktion des Regierungsrates eine Lehrkraft bis zur Auflösung der Anstellung im Amt einstellen (Art. 10 Abs. 4 LAG). Für die Anordnung einer Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2026, Nr. 100.2025.418U, Seite 6 stellung im Amt gemäss Art. 10 Abs. 4 LAG gelten herabgesetzte Be- weisanforderungen (vgl. Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 27 N. 31). Da es sich bei der Amtseinstellung um eine vorläufige Sofortmassnahme handelt, genügt zu deren Anordnung, dass ein begründeter, ernsthaf- ter Verdacht für eine Gefährdung des Wohls der Schule und insbeson- dere der Schülerinnen und Schüler besteht. Dagegen ist der strikte Be- weis einer solchen Gefährdung nicht erforderlich. Zum Schutz der Kin- der und Jugendlichen soll sofort gehandelt werden können, auch auf die Gefahr hin, dass sich die Massnahmen später als ungerechtfertigt erweist (vgl. BVR 1999 S. 145 E. 3b; VGE 2012/450 vom 30.10.2013 E. 2.3). – Entsprechend dem vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechts- schutzes muss in der Regel ohne weitere Beweiserhebungen, auf- grund der Akten, entschieden werden. Beim Entscheid, ob einstweili- ger Rechtsschutz angeordnet werden soll, steht den zuständigen Behörden ein erheblicher, von den Rechtsmittelbehörden zu beachten- der Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu (VGE 2023/233 vom 28.9.2023 E. 3.1; Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 27 N. 5 f.). Diese Grundsätze gelten hier umso mehr, als nicht die definitive, sondern bloss die vorsorgliche Einstellung im Amt zu beurteilen ist. Soweit sich die Parteien in ihren Rechtsschriften ausführlich zu den einzelnen Vor- würfen und Kündigungsgründen äussern, ist daher nicht näher darauf einzugehen; diese werden im Verfahren betreffend die definitive Ein- stellung im Amt (Vorwürfe) bzw. die Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses (Kündigungsgründe) näher zu prüfen sein. Aufgrund des summa- rischen Charakters des vorliegenden Verfahrens sind sodann auch keine Beweismassnahmen zu treffen; die Anträge auf Partei- und Zeu- genbefragungen sowie auf Einholen von Auskünften und Mathematik- heften (vgl. Beschwerde S. 5, 7, 15, 19 f.; Beschwerdeantwort S. 9, 11, 13 ff., 17; Replik S. 3 ff., 6 ff., 10) werden daher abgewiesen. – Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, die vorsorgliche Einstel- lung im Amt liege insbesondere im privaten Interesse der Kinder, wel- che der Beschwerdeführer unterrichte. Diese müssten vorsorglich ge- schützt werden, da dem Beschwerdeführer sexuell belästigendes Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2026, Nr. 100.2025.418U, Seite 7 halten gegenüber Schülerinnen vorgeworfen werde. Der Beschwerde- führer bestreite die Vorwürfe zwar; gestützt auf das «Verlaufsblatt Per- sonal» könne eine gewisse Plausibilität der Vorwürfe aber nicht ausge- schlossen werden. Mehrere Schülerinnen sollen sowohl gegenüber verschiedenen Lehr- und Aufsichtspersonen als auch gegenüber ei- nem Elternteil geäussert haben, dass sie sich in der Gegenwart des Beschwerdeführers unwohl fühlten; es liege im öffentlichen Interesse, mit der vorsorglichen Einstellung im Amt die Schülerinnen und Schüler in ihrer seelisch-geistigen und körperlichen Integrität zu schützen. Schliesslich diene die vorsorgliche Einstellung im Amt auch der Glaub- würdigkeit der Lehrerschaft an sich sowie dem Vertrauen der Öffent- lichkeit in die Schule. Das Gehalt werde weiterhin ausbezahlt. Die möglichen negativen Auswirkungen auf das berufliche Fortkommen des Beschwerdeführers seien als gering zu betrachten (vgl. angefoch- tene Zwischenverfügung E. 2.4). – Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm zur Last gelegten Vorkomm- nisse. Die Vorwürfe bezüglich belästigendes Verhalten gegenüber Schülerinnen seien «teilweise vollständig aus der Luft gegriffen». Ein übergriffiges Verhalten gegenüber Schülerinnen und Schülern habe «nicht einmal ansatzweise» stattgefunden. Einzelne verbale Entglei- sungen habe er mittels Entschuldigung und Aussprache erledigt. Von ihm gehe keine Gefährdung aus. Er sei bestürzt zu erfahren, dass Schülerinnen sich unwohl fühlen und sei bestrebt, dies zu ändern. Ge- wisse Themen, die den Schülerinnen und Schülern unangenehm seien, habe er aufgrund des Lehrplans anzusprechen (vgl. Be- schwerde S. 8 ff., 11 f.; Replik S. 3 f., 10). Die Einstellung im Amt we- gen angeblicher Gefährdung der Schülerinnen und Schüler sei «vollständig willkürlich und unangemessen» (vgl. Beschwerde S. 12, 17 f.). Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass es mildere Mittel gegeben hätte; die Amtseinstellung sei mit «drakonischen Aus- wirkungen» verbunden und deshalb «vollständig unzumutbar» (Be- schwerde S. 19). – Dem Beschwerdeführer werden unter anderem regelmässiges Starren auf Po und Brust von Schülerinnen sowie anzügliche und sexuell über-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2026, Nr. 100.2025.418U, Seite 8 griffige Bemerkungen bzw. Anspielungen gegenüber Schülerinnen vorgeworfen. Das zur Last gelegte Verhalten hat demnach zumindest teilweise eine sexuelle Komponente und ist geeignet, das Wohl der Schülerinnen und Schüler zu gefährden. Aufgrund der Akten kann nicht gesagt werden, die Kritik am Verhalten des Beschwerdeführers sei von vornherein haltlos; in zwei Fällen räumt der Beschwerdeführer selber «verbale Entgleisungen» ein (Beschwerde S. 8 f., 12). Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, stammen die Vorwürfe gemäss dem «Verlaufsblatt Personal» von verschiedenen Schülerinnen aus teil- weise unterschiedlichen Klassen; einige der geschilderten Vorfälle lie- gen mehr als ein Jahr zurück. Das Verhalten des Lehrers habe hohe Wellen geworfen bzw. viele Reaktionen von Eltern ausgelöst (vgl. Ak- ten BKD Beilagen 5 und 6 zum Gesuch vom 4.11.2025 [act. 1]). An- haltspunkte dafür, dass die Schülerinnen Anlass hätten, den Be- schwerdeführer zu Unrecht zu beschuldigen, werden vom Beschwer- deführer nicht substanziiert dargetan und sind bei der hier vorzuneh- menden summarischen Würdigung auch nicht erkennbar. Eine ge- wisse Plausibilität der Vorwürfe ist damit gegeben. An dieser Beurtei- lung vermag nichts zu ändern, dass eine einzelne Schülerin mit Schrei- ben vom 3. Januar 2026 festhält, der Beschwerdeführer habe eine der ihm vorgeworfenen Aussagen nicht gemacht (vgl. Beschwerdebei- lage 5 [act. 3A]). Dieses Schreiben wird bei der Beurteilung, ob der Be- schwerdeführer definitiv im Amt einzustellen ist, zu würdigen sein. Im Rahmen der hier zu beurteilenden (vorsorglichen) Einstellung im Amt besteht mit Blick auf die weiteren Vorwürfe ein hinreichender ernsthaf- ter Verdacht für eine Gefährdung des Wohls der Schülerinnen und Schüler. – Dem «Verlaufsblatt Personal» ist weiter zu entnehmen, dass mehrere Schülerinnen sowohl gegenüber verschiedenen Lehr- und Aufsichts- personen als auch gegenüber einem Elternteil geäussert haben sollen, sie würden sich in der Gegenwart des Beschwerdeführers unwohl fühlen; diese Meldungen scheinen ebenfalls aus verschiedenen Klas- sen zu stammen (vgl. Akten BKD Akten BKD Beilagen 5 und 6 zum Gesuch vom 4.11.2025 [act. 1]). Auch insoweit bestehen damit zumin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2026, Nr. 100.2025.418U, Seite 9 dest gewisse Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls von Schü- lerinnen und Schülern. – Nach dem Erwogenen kann aufgrund des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verhaltens eine Gefährdung von Schülerinnen und Schülern sowie eine Beeinträchtigung derer seelisch-geistigen und körperlichen Integrität nicht ausgeschlossen werden. Die Vorwürfe sind zudem geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Schule und deren Glaubwürdigkeit beträchtlich zu beschädigen, sollte der Be- schwerdeführer weiterhin unterrichten. Mit der Vorinstanz ist daher da- von auszugehen, dass die vorgeworfenen Verhaltensweisen die Ein- stellung des Beschwerdeführers im Amt jedenfalls für die Dauer des Verfahrens rechtfertigen. – Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich die Massnahme auch als verhältnismässig: Die gefährdeten Interessen können nur mit einer (vorsorglichen) Einstellung wirksam geschützt werden. Mildere Massnahmen, wie die vom Beschwerdeführer vorge- schlagene Mediation oder Aussprache, erscheinen aufgrund der Ak- tenlage nicht zweckmässig, zumal das vorgeworfene Verhalten nicht nur ganz bestimmte Schülerinnen betrifft. Die Anordnung milderer Massnahmen liefe dem Charakter der Amtseinstellung als wirksame Sofortmassnahme zuwider. Die (vorsorgliche) Einstellung im Amt er- folgt sodann unter Fortsetzung der Gehaltszahlungen. Gegenüber den Schülerinnen und Schülern und deren Eltern wurde die Massnahme nicht kommuniziert, so dass nicht von einem «kaum wiedergutzuma- chenden Imageschaden» auszugehen ist (vgl. Beschwerde S. 19). – Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. – Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil erübrigt es sich, auf das Begehren um Erteilung bzw. Wiederherstellung der aufschie- benden Wirkung (Rechtsbegehren 3) einzugehen. – Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2026, Nr. 100.2025.418U, Seite 10 (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Der Beschwerdegegner (Ge- meindeverband) ist zwar anwaltlich vertreten; er führt aber nicht näher aus, weshalb im vorliegenden Fall die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse Parteikostenersatz rechtfertigen sollen (Art. 104 Abs. 4 VRPG; vgl. dazu allgemein BVR 2025 S. 58 E. 5.3.2 f.). Solches ist auch nicht ersichtlich. – Das vorliegende Urteil fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). – Trotz der vorsorglichen Einstellung im Amt bleibt der Gehaltsanspruch des Beschwerdeführers bestehen. In Frage steht nach der Praxis da- mit eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse nach Art. 83 Bst. g des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110). Mögliches Rechtsmittel gegen das vorliegende Urteil ist folglich einzig die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde (vgl. BGer 8C_450/2022 vom 30.3.2023 E. 2, 8C_12/2012 vom 30.5.2012 E. 2). Da es sich beim vorliegenden Ent- scheid um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt, ist dieses Rechtsmittel aber nur zulässig, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist (vgl. BGer 8C_79/2023 vom 10.2.2023). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Beschwerdeführer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2026, Nr. 100.2025.418U, Seite 11 auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegner (mit einem Doppel der Stellungnahme des Be- schwerdeführers vom 4.2.2026) - Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (mit einem Doppel der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4.2.2026) und mitzuteilen: - Regionales Schulinspektorat … Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2025.418U DAM/BDE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. Februar 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Sekundarschulverband B.________ handelnd durch die Sekundarschulkommission vertreten durch Rechtsanwalt ... und Rechtsanwalt … Beschwerdegegner und Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend Lehreranstellung; vorsorgliche Einstellung im Amt (Zwischenverfügung der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 20. November 2025; 2025.BKD.6670)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2026, Nr. 100.2025.418U, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: – A.________ ist seit dem 1. August 2022 an der Sekundarschule B.________ unbefristet als Lehrer angestellt. Am 4. November 2025 ersuchte die Sekundarschulkommission des Sekundarschulverbands B.________ (nachfolgend: Sekundarschulkommission) die Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (BKD), A.________ ab sofort im Amt einzustellen, mindestens bis zum Abschluss der Klärung der Verhältnisse durch die Sekundarschulkommission, längstens bis zur allfälligen Auflösung seiner Anstellung im Amt. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2025 stellte die BKD A.________ unter Fortzahlung des Gehalts vorsorglich im Amt ein; einer allfälligen Beschwerde gegen diese Anordnung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 1). Für die Verfügung erhob sie keine Verfahrenskosten und sprach keine Parteikosten (Dispositiv-Ziff. 3). – Gegen diese Zwischenverfügung hat A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 19. Dezember 2025 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben mit folgenden Anträgen (ergänzt mit weiteren Un- terlagen am 8.1.2026): «1. Es seien die Ziffern 1 und 3 der Zwischenverfügung vom 20.11.2025 […] vollständig aufzuheben.

2. Die vorsorgliche Einstellung im Amt des Beschwerdeführers als Leh- rer an der Sekundarschule B.________ sei rückwirkend aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Anstellung als Lehrer unverändert weiterbesteht.

3. Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. […]» – Die BKD und der Sekundarschulverband B.________ beantragen mit Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Be- schwerdeführer hat sich mit Eingabe vom 4. Februar 2026 zur Be- schwerdeantwort geäussert und an seinen Anträgen festgehalten. – Der Sekundarschulverband B.________ hat mit Verfügung vom

15. Dezember 2025 das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2026, Nr. 100.2025.418U, Seite 3 per Ende März 2026 gekündigt (Akten BKD, Beilage 14 zur Eingabe vom 15.12.2025 [act. 11]). – Das Verwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfü- gungen und Entscheide, die sich auf öffentliches Recht stützen. Für die Anfechtung von Zwischenverfügungen und Zwischenentscheiden gilt sinngemäss Art. 61 VRPG. – Die Anordnung der BKD betrifft eine Einstellung im Amt nach Art. 10 Abs. 4 LAG des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250). Obwohl es sich bei der Einstel- lung im Amt inhaltlich um eine vorsorgliche Massnahme handelt, ist sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts grundsätzlich nicht als Zwischen-, sondern als Endverfügung zu betrachten (vgl. BVR 2015 S. 112 E. 1.2.2; Daum/Rechsteiner, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 27 N. 30 f. und 40 mit Hinweisen). Mit der angefochtenen Verfügung hat die BKD die Amtseinstellung allerdings lediglich für die Dauer des bei ihr hängigen Verfahrens (vorsorglich) angeordnet (nachfolgend auch: vorsorgliche Einstellung); die Endverfügung, die sich über die (defini- tive) Einstellung im Amt äussert, steht noch aus (vgl. angefochtene Verfügung E. 2.1; Vernehmlassung Ziff. 2.7). Die umstrittene Anord- nung vom 20. November 2025 stellt deshalb eine Zwischenverfügung dar (vgl. Art. 61 Abs. 1 VRPG, insb. Bst. g betreffend vorsorgliche Massnahmen). Sie ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (Art. 74 Abs. 3 VRPG), wenn dieses Rechtsmittel auch in der Hauptsache zulässig ist (Art. 75 Bst. a VRPG im Umkehrschluss; Art. 29 VRPG betreffend vorsorgliche Massnahmen). In der Hauptsache hat die BKD darüber zu befinden, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 10 Abs. 4 LAG (definitiv) im Amt einzustellen ist. Verfügungen bzw. Entscheide der BKD unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht, weshalb die Beschwerde grundsätzlich auch gegen die Zwischenverfügung zulässig ist (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG, vgl. auch Art. 25 LAG i.V.m.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2026, Nr. 100.2025.418U, Seite 4 Art. 108 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]). – Zwischenverfügungen, die – wie hier – weder die Zuständigkeit noch den Ausstand oder die Ablehnung betreffen, sind selbständig anfecht- bar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG). Ein solcher Nachteil wird praxisgemäss bejaht, wenn der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abände- rung der Zwischenverfügung hat, wobei kein irreparabler Schaden er- forderlich ist. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der soforti- gen Anfechtung der Zwischenverfügung ist bereits dann gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches – etwa bloss wirtschaftliches – Interesse. Der nicht wieder gutzuma- chende Nachteil muss in jedem Fall dargetan sein, wobei das Glaub- haftmachen genügt (vgl. BVR 2017 S. 205 E. 1.3 mit Hinweisen; Mi- chel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 38 f.). – Dem Beschwerdeführer wird trotz der Einstellung im Amt das Gehalt weiter ausbezahlt; insoweit erleidet er keinen Nachteil. Er macht je- doch geltend, dass die angefochtene Anordnung zu einer «Vorverur- teilung» führe und seiner beruflichen Karriere einen «permanenten Schaden» zufüge (Beschwerde S. 4, 19). – Infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit konnte der Beschwerdeführer vom 16. Oktober 2025 bis mindestens 31. Januar 2026 nicht unterrichten (vgl. Be- schwerde S. 5; Arztzeugnis vom 5.1.2026 [act. 6A]; Akten BKD Bei- lage 3 zum Gesuch vom 4.11.2025 [act. 1]). Dass sich daran zwi- schenzeitlich etwas geändert hätte, bringt er nicht vor. Die Schülerin- nen und Schüler sowie deren Eltern wurden sodann über die Einstel- lung im Amt nicht in Kenntnis gesetzt, sondern lediglich dahingehend informiert, dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt arbeitsun- fähig sei und bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr un- terrichten werde (vgl. Informationsschreiben vom Dezember 2025 [act. 6A]). Bei dieser Sachlage ist fraglich, ob ein nicht wieder gutzu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2026, Nr. 100.2025.418U, Seite 5 machender Nachteil gemäss Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG vorliegt. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens kann dies offenbleiben. – Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG. Auf die Beschwerde ist unter dem genannten Vorbehalt grundsätzlich einzu- treten (vgl. aber Lemma hiernach). – Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer verlangt, es sei festzustellen, dass die Anstellung als Lehrer unverän- dert weiterbesteht (Rechtsbegehren 2, 2. Satzteil). Feststellungsbe- gehren sind gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsi- diär und damit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2022 S. 154 E. 3.1.2; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum ber- nischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.). Dem Anliegen des Be- schwerdeführers würde bei Gutheissung des Begehrens um Aufhe- bung der vorinstanzlichen Zwischenverfügung – soweit es sich auf die strittige vorsorgliche Einstellung im Amt bezieht – vollständig Rech- nung getragen. Ein darüber hinausgehendes besonderes Feststel- lungsinteresse ist weder ersichtlich noch dargetan. Die Auflösung des Anstellungsverhältnisses bildet im Übrigen nicht Gegenstand des ver- waltungsgerichtlichen Verfahrens. – Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Zwischenverfü- gung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). – Zu beurteilen ist, ob die BKD den Beschwerdeführer während der Dauer des Verfahrens im Amt einstellen durfte. – Wenn das Wohl der Schule es verlangt, insbesondere wenn eine Gefährdung von Schüle- rinnen und Schülern zu befürchten ist, kann die zuständige Direktion des Regierungsrates eine Lehrkraft bis zur Auflösung der Anstellung im Amt einstellen (Art. 10 Abs. 4 LAG). Für die Anordnung einer Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2026, Nr. 100.2025.418U, Seite 6 stellung im Amt gemäss Art. 10 Abs. 4 LAG gelten herabgesetzte Be- weisanforderungen (vgl. Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 27 N. 31). Da es sich bei der Amtseinstellung um eine vorläufige Sofortmassnahme handelt, genügt zu deren Anordnung, dass ein begründeter, ernsthaf- ter Verdacht für eine Gefährdung des Wohls der Schule und insbeson- dere der Schülerinnen und Schüler besteht. Dagegen ist der strikte Be- weis einer solchen Gefährdung nicht erforderlich. Zum Schutz der Kin- der und Jugendlichen soll sofort gehandelt werden können, auch auf die Gefahr hin, dass sich die Massnahmen später als ungerechtfertigt erweist (vgl. BVR 1999 S. 145 E. 3b; VGE 2012/450 vom 30.10.2013 E. 2.3). – Entsprechend dem vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechts- schutzes muss in der Regel ohne weitere Beweiserhebungen, auf- grund der Akten, entschieden werden. Beim Entscheid, ob einstweili- ger Rechtsschutz angeordnet werden soll, steht den zuständigen Behörden ein erheblicher, von den Rechtsmittelbehörden zu beachten- der Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu (VGE 2023/233 vom 28.9.2023 E. 3.1; Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 27 N. 5 f.). Diese Grundsätze gelten hier umso mehr, als nicht die definitive, sondern bloss die vorsorgliche Einstellung im Amt zu beurteilen ist. Soweit sich die Parteien in ihren Rechtsschriften ausführlich zu den einzelnen Vor- würfen und Kündigungsgründen äussern, ist daher nicht näher darauf einzugehen; diese werden im Verfahren betreffend die definitive Ein- stellung im Amt (Vorwürfe) bzw. die Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses (Kündigungsgründe) näher zu prüfen sein. Aufgrund des summa- rischen Charakters des vorliegenden Verfahrens sind sodann auch keine Beweismassnahmen zu treffen; die Anträge auf Partei- und Zeu- genbefragungen sowie auf Einholen von Auskünften und Mathematik- heften (vgl. Beschwerde S. 5, 7, 15, 19 f.; Beschwerdeantwort S. 9, 11, 13 ff., 17; Replik S. 3 ff., 6 ff., 10) werden daher abgewiesen. – Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, die vorsorgliche Einstel- lung im Amt liege insbesondere im privaten Interesse der Kinder, wel- che der Beschwerdeführer unterrichte. Diese müssten vorsorglich ge- schützt werden, da dem Beschwerdeführer sexuell belästigendes Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2026, Nr. 100.2025.418U, Seite 7 halten gegenüber Schülerinnen vorgeworfen werde. Der Beschwerde- führer bestreite die Vorwürfe zwar; gestützt auf das «Verlaufsblatt Per- sonal» könne eine gewisse Plausibilität der Vorwürfe aber nicht ausge- schlossen werden. Mehrere Schülerinnen sollen sowohl gegenüber verschiedenen Lehr- und Aufsichtspersonen als auch gegenüber ei- nem Elternteil geäussert haben, dass sie sich in der Gegenwart des Beschwerdeführers unwohl fühlten; es liege im öffentlichen Interesse, mit der vorsorglichen Einstellung im Amt die Schülerinnen und Schüler in ihrer seelisch-geistigen und körperlichen Integrität zu schützen. Schliesslich diene die vorsorgliche Einstellung im Amt auch der Glaub- würdigkeit der Lehrerschaft an sich sowie dem Vertrauen der Öffent- lichkeit in die Schule. Das Gehalt werde weiterhin ausbezahlt. Die möglichen negativen Auswirkungen auf das berufliche Fortkommen des Beschwerdeführers seien als gering zu betrachten (vgl. angefoch- tene Zwischenverfügung E. 2.4). – Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm zur Last gelegten Vorkomm- nisse. Die Vorwürfe bezüglich belästigendes Verhalten gegenüber Schülerinnen seien «teilweise vollständig aus der Luft gegriffen». Ein übergriffiges Verhalten gegenüber Schülerinnen und Schülern habe «nicht einmal ansatzweise» stattgefunden. Einzelne verbale Entglei- sungen habe er mittels Entschuldigung und Aussprache erledigt. Von ihm gehe keine Gefährdung aus. Er sei bestürzt zu erfahren, dass Schülerinnen sich unwohl fühlen und sei bestrebt, dies zu ändern. Ge- wisse Themen, die den Schülerinnen und Schülern unangenehm seien, habe er aufgrund des Lehrplans anzusprechen (vgl. Be- schwerde S. 8 ff., 11 f.; Replik S. 3 f., 10). Die Einstellung im Amt we- gen angeblicher Gefährdung der Schülerinnen und Schüler sei «vollständig willkürlich und unangemessen» (vgl. Beschwerde S. 12, 17 f.). Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass es mildere Mittel gegeben hätte; die Amtseinstellung sei mit «drakonischen Aus- wirkungen» verbunden und deshalb «vollständig unzumutbar» (Be- schwerde S. 19). – Dem Beschwerdeführer werden unter anderem regelmässiges Starren auf Po und Brust von Schülerinnen sowie anzügliche und sexuell über-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2026, Nr. 100.2025.418U, Seite 8 griffige Bemerkungen bzw. Anspielungen gegenüber Schülerinnen vorgeworfen. Das zur Last gelegte Verhalten hat demnach zumindest teilweise eine sexuelle Komponente und ist geeignet, das Wohl der Schülerinnen und Schüler zu gefährden. Aufgrund der Akten kann nicht gesagt werden, die Kritik am Verhalten des Beschwerdeführers sei von vornherein haltlos; in zwei Fällen räumt der Beschwerdeführer selber «verbale Entgleisungen» ein (Beschwerde S. 8 f., 12). Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, stammen die Vorwürfe gemäss dem «Verlaufsblatt Personal» von verschiedenen Schülerinnen aus teil- weise unterschiedlichen Klassen; einige der geschilderten Vorfälle lie- gen mehr als ein Jahr zurück. Das Verhalten des Lehrers habe hohe Wellen geworfen bzw. viele Reaktionen von Eltern ausgelöst (vgl. Ak- ten BKD Beilagen 5 und 6 zum Gesuch vom 4.11.2025 [act. 1]). An- haltspunkte dafür, dass die Schülerinnen Anlass hätten, den Be- schwerdeführer zu Unrecht zu beschuldigen, werden vom Beschwer- deführer nicht substanziiert dargetan und sind bei der hier vorzuneh- menden summarischen Würdigung auch nicht erkennbar. Eine ge- wisse Plausibilität der Vorwürfe ist damit gegeben. An dieser Beurtei- lung vermag nichts zu ändern, dass eine einzelne Schülerin mit Schrei- ben vom 3. Januar 2026 festhält, der Beschwerdeführer habe eine der ihm vorgeworfenen Aussagen nicht gemacht (vgl. Beschwerdebei- lage 5 [act. 3A]). Dieses Schreiben wird bei der Beurteilung, ob der Be- schwerdeführer definitiv im Amt einzustellen ist, zu würdigen sein. Im Rahmen der hier zu beurteilenden (vorsorglichen) Einstellung im Amt besteht mit Blick auf die weiteren Vorwürfe ein hinreichender ernsthaf- ter Verdacht für eine Gefährdung des Wohls der Schülerinnen und Schüler. – Dem «Verlaufsblatt Personal» ist weiter zu entnehmen, dass mehrere Schülerinnen sowohl gegenüber verschiedenen Lehr- und Aufsichts- personen als auch gegenüber einem Elternteil geäussert haben sollen, sie würden sich in der Gegenwart des Beschwerdeführers unwohl fühlen; diese Meldungen scheinen ebenfalls aus verschiedenen Klas- sen zu stammen (vgl. Akten BKD Akten BKD Beilagen 5 und 6 zum Gesuch vom 4.11.2025 [act. 1]). Auch insoweit bestehen damit zumin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2026, Nr. 100.2025.418U, Seite 9 dest gewisse Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls von Schü- lerinnen und Schülern. – Nach dem Erwogenen kann aufgrund des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verhaltens eine Gefährdung von Schülerinnen und Schülern sowie eine Beeinträchtigung derer seelisch-geistigen und körperlichen Integrität nicht ausgeschlossen werden. Die Vorwürfe sind zudem geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Schule und deren Glaubwürdigkeit beträchtlich zu beschädigen, sollte der Be- schwerdeführer weiterhin unterrichten. Mit der Vorinstanz ist daher da- von auszugehen, dass die vorgeworfenen Verhaltensweisen die Ein- stellung des Beschwerdeführers im Amt jedenfalls für die Dauer des Verfahrens rechtfertigen. – Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich die Massnahme auch als verhältnismässig: Die gefährdeten Interessen können nur mit einer (vorsorglichen) Einstellung wirksam geschützt werden. Mildere Massnahmen, wie die vom Beschwerdeführer vorge- schlagene Mediation oder Aussprache, erscheinen aufgrund der Ak- tenlage nicht zweckmässig, zumal das vorgeworfene Verhalten nicht nur ganz bestimmte Schülerinnen betrifft. Die Anordnung milderer Massnahmen liefe dem Charakter der Amtseinstellung als wirksame Sofortmassnahme zuwider. Die (vorsorgliche) Einstellung im Amt er- folgt sodann unter Fortsetzung der Gehaltszahlungen. Gegenüber den Schülerinnen und Schülern und deren Eltern wurde die Massnahme nicht kommuniziert, so dass nicht von einem «kaum wiedergutzuma- chenden Imageschaden» auszugehen ist (vgl. Beschwerde S. 19). – Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. – Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil erübrigt es sich, auf das Begehren um Erteilung bzw. Wiederherstellung der aufschie- benden Wirkung (Rechtsbegehren 3) einzugehen. – Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2026, Nr. 100.2025.418U, Seite 10 (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Der Beschwerdegegner (Ge- meindeverband) ist zwar anwaltlich vertreten; er führt aber nicht näher aus, weshalb im vorliegenden Fall die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse Parteikostenersatz rechtfertigen sollen (Art. 104 Abs. 4 VRPG; vgl. dazu allgemein BVR 2025 S. 58 E. 5.3.2 f.). Solches ist auch nicht ersichtlich. – Das vorliegende Urteil fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). – Trotz der vorsorglichen Einstellung im Amt bleibt der Gehaltsanspruch des Beschwerdeführers bestehen. In Frage steht nach der Praxis da- mit eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse nach Art. 83 Bst. g des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110). Mögliches Rechtsmittel gegen das vorliegende Urteil ist folglich einzig die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde (vgl. BGer 8C_450/2022 vom 30.3.2023 E. 2, 8C_12/2012 vom 30.5.2012 E. 2). Da es sich beim vorliegenden Ent- scheid um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt, ist dieses Rechtsmittel aber nur zulässig, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist (vgl. BGer 8C_79/2023 vom 10.2.2023). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2026, Nr. 100.2025.418U, Seite 11 auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegner (mit einem Doppel der Stellungnahme des Be- schwerdeführers vom 4.2.2026)

- Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (mit einem Doppel der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4.2.2026) und mitzuteilen:

- Regionales Schulinspektorat … Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.