Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des Ent- scheids der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 2. Oktober 2025 wird aufgehoben. Für das Verfahren vor dem Re- gierungsstatthalteramt Seeland werden keine Kosten erhoben. Im Übri- gen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.
- Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsge- richtliche Verfahren wird nicht eingetreten.
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Seeland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2025.363U DAM/BDE/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. August 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ handelnd durch den Gemeinderat Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Seeland Amthaus, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg betreffend Verweigerung der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts; unentgeltliche Rechtspflege für das Verwaltungsverfahren (Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 2. Oktober 2025; vbv 20/2025)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2026, Nr. 100.2025.363U, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: – Die Einwohnergemeinde (EG) B.________ verweigerte A.________ am … 2024 die beantragte Zusicherung des Gemeindebürgerrechts und auferlegte ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- (Verfahren hu C.________). Die gegen diese Verfügung erhobenen Rechtsmittel von A.________ an das Regierungsstatthalteramt See- land, das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht blieben erfolglos (vgl. VGE 2024/227 vom 24.9.2024 und 2024/369 vom 10.12.2024; BGer 1D_6/2024 vom 8.11.2024 und 1D_12/2025 vom 30.5.2025). – Am 17. Februar 2025 ersuchte A.________ die EG B.________ um rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kommunale Verwaltungsverfahren betreffend Zusicherung des Ge- meindebürgerrechts. Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 wies die EG B.________ dieses Gesuch ab, soweit sie darauf eintrat. – Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 11. Juli 2025 (Posteingang: 10.7.2025) wies die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland mit Entscheid vom 2. Oktober 2025 ab, soweit sie darauf ein- trat. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- auferlegte sie A.________. – Gegen diesen Entscheid ist A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führerin) mit Eingabe vom 10. November 2025 an das Verwaltungsge- richt gelangt. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sowie die Verfügung der EG B.________ vom 4. Juni 2025 seien in allen Teilen aufzuheben und die EG B.________ sei anzuweisen, ihr für das Ver- waltungsverfahren hu C.________ rückwirkend die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Weiter hat sie um unentgeltliche Rechts- pflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ersucht. – Die EG B.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2026 Beschwerdeabweisung, ebenso das Regierungsstatthalteramt mit Vernehmlassung vom 18. November 2025.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2026, Nr. 100.2025.363U, Seite 3 – Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde betreffend die Kostensprüche der Gemeinde im Verwaltungsverfahren und der Regierungsstatthalterin im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren als letzte kantonale Instanz zuständig (Art. 74 ff. des Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]), kann es doch auch in der Hauptsache (Verweigerung der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts) angerufen werden (Ruth Herzog, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 103 N. 8 und 16; vgl. auch Art. 75 Bst. c VRPG). Die Beschwerde- führerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehal- ten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachstehende Erwägung). – Nicht zulässig ist die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin auch die Aufhebung der Verfügung der EG B.________ vom 4. Juni 2025 beantragt: Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt bildet der Beschwerdeentscheid der Regierungsstatthalterin vom
2. Oktober 2025; dieser ist prozessual an die Stelle der kommunalen Verfügung getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. statt vieler BVR 2022 S. 515 E. 1.7). – Die Angelegenheit fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht ist (Art. 57 Abs. 1 des Geset- zes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; vgl. für den ange- fochtenen Kostenschluss der Vorinstanz auch Art. 57 Abs. 1 Bst. b GSOG und dazu Michel Daum bzw. Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 18 bzw. Art. 112 N. 7). – Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2026, Nr. 100.2025.363U, Seite 4 – In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Diese habe den Entscheid nur sechs Tage nach Eingang der Beschwerdeantwort der Gemeinde gefällt, weshalb sie keine Gelegenheit gehabt habe, hierzu Stellung zu nehmen (vgl. Beschwerde Ziff. 53 f.). – Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) garantiert ein Recht auf Replik, gemäss dem Eingaben der Verfahrensbeteiligten wechselseitig zuzustellen sind, damit diese entscheiden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht (BGE 146 III 97 E. 3.4.1, 139 I 189 E. 3.2). Es obliegt der Rechtsmittelinstanz, in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht zu gewähren. Hierfür kann den Parteien eine Frist gesetzt oder ihnen die Eingabe auch lediglich zur Kenntnisnahme zugestellt werden, wenn – namentlich von anwaltlich Vertretenen oder Rechtskundigen – erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen (BGE 142 III 48 E. 4.1.1, 138 I 484 E. 2.4). Diese verfassungsrechtli- chen Grundsätze gelten kantonalrechtlich nicht nur im gerichtlichen Rechtsmittelverfahren, sondern auch in Verfahren vor anderen Verwal- tungsjustizbehörden (BVR 2010 S. 512 [VGE 2009/143 vom 28.4.2010] nicht publ. E. 2.3.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 24). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts zu Art. 21 VRPG haben Par- teien generell das Recht, sich vorgängig zu jedem Aktenstück und je- der eingereichten Stellungnahme zu äussern, sofern sie dies für erfor- derlich halten. Das gilt unabhängig davon, ob eine Eingabe neue Tat- sachen oder Argumente enthält und ob sie den Entscheid tatsächlich zu beeinflussen vermag (BVR 2009 S. 328 E. 2.4; VGE 2023/92 vom 1.6.2023 E. 3.2; vgl. Michel Daum bzw. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 23 f. bzw. Art. 69 N. 16). – Nach dem Gesagten hat die Rechtsmittelbehörde zur Wahrung des rechtlichen Gehörs namentlich bei neuen und erheblichen Gesichts- punkten eine Frist zur Stellungnahme zu den Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten anzusetzen (zweiter Schriftenwechsel bzw. Re- plikfrist). Räumt sie keine solche Frist ein, hat sie mit ihrem Entscheid
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2026, Nr. 100.2025.363U, Seite 5 zumindest so lange zuzuwarten, bis sie annehmen darf, die betref- fende Partei habe auf eine Replik verzichtet (BGE 142 III 48 E. 4.1.1, 138 I 484 E. 2.2, 133 I 100 E. 4.8). Dies ist in der Regel nicht vor Ablauf von zehn Tagen seit Kenntnisgabe der fraglichen Eingabe der Fall (BGer 5D_117/2021 vom 27.1.2022 E. 2.1, 5D_81/2015 vom 4.4.2016, in SJZ 2016 S. 280 E. 2.3.3 f., je mit Hinweisen; zum Ganzen VGE 2023/92 vom 1.6.2023 E. 3.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 25). – Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeantwort der Gemeinde vom
25. September 2025 der Beschwerdeführerin am Montag, 29. Septem- ber 2025 (Postaufgabe: Freitag, 26.9.2025) zur Kenntnis gebracht wurde. Bereits drei Tage später, am Donnerstag, 2. Oktober 2025 er- liess die Regierungsstatthalterin den nunmehr angefochtenen Ent- scheid (vgl. Vorakten pag. 20, 33 f.). Bei dieser Sachlage hatte die Be- schwerdeführerin nicht ausreichend Gelegenheit, sich zur Beschwer- deantwort zu äussern. Die Vorinstanz hat daher ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. – Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verlet- zung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (statt vieler BGE 147 I 433 E. 5.1; BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Die Praxis lässt jedoch unter gewissen Umständen und im Interesse der Verfah- rensökonomie die Heilung einer Gehörsverletzung zu. Vorausgesetzt wird, dass der Rechtsmittelinstanz dieselbe Kognition wie der Vorin- stanz zusteht und der betroffenen Person aus der Heilung kein Nach- teil erwächst, d.h. sie ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollum- fänglich wahrnehmen konnte. Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Heilung selbst im Fall einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs möglich, wenn die Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, der mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anliegens nicht zu vereinbaren wäre (zum Ganzen BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 II 218 E. 2.8.1 [Pra 106/2017 Nr. 2]; BVR 2021 S. 285 E. 3.4.3, 2012 S. 28 E. 2.3.5; Michel Daum, a.a.O.,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2026, Nr. 100.2025.363U, Seite 6 Art. 21 N. 11). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Zwar handelt es sich um keine leichte Gehörsverletzung. Die Beschwerdeführerin konnte sich jedoch im Rahmen ihrer verwaltungsgerichtlichen Be- schwerde zur Beschwerdeantwort der Gemeinde vom 25. September 2025 äussern. Strittig sind allein Rechtsfragen, bei der das Verwal- tungsgericht über die gleiche Kognition verfügt wie die Vor-instanz (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Die Rückweisung der Sache zur erneuten materiellen Beurteilung des Kostenspruchs dürfte zudem nur zu un- nötigen Verzögerungen führen, ohne dass sich am Ergebnis letztlich etwas zu Gunsten der Beschwerdeführerin änderte. Die Beschwerde- führerin hat vor Verwaltungsgericht denn auch kein Rückweisungsbe- gehren gestellt, sondern verlangt einen Entscheid in der Sache. Die Gehörsverletzung wird demnach im verwaltungsgerichtlichen Verfah- ren geheilt. – In der Sache ist umstritten, ob der Beschwerdeführerin die rückwirkend beantragte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Ge- suchsverfahren um Zusicherung des Gemeindebürgerrechts (Verwal- tungsverfahren) zu Recht verweigert worden ist. – Die Rechtsmittel der Beschwerdeführerin gegen die kommunale Ver- fügung vom 18. März 2024 (Verfahren hu C.________) betreffend Ver- weigerung der Zusicherung des Gemeindebürgerrecht bzw. gegen die später ergangenen Rechtsmittelentscheide sind wie dargelegt erfolg- los geblieben. Damit sind die ihr auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 500.-- rechtskräftig geworden. Auf die Ausführungen der Beschwer- deführerin zur Rechtswidrigkeit der Kostenauferlegung ist daher nicht näher einzugehen (Beschwerde Ziff. 55 f.). Die entsprechenden Rü- gen hätte sie im Beschwerdeverfahren betreffend die verweigerte Zu- sicherung des Gemeindebürgerrechts vorbringen können (und müs- sen). Im Übrigen ist zu bemerken, dass die Gebührenauferlegung von Fr. 500.-- auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht (vgl. Art. 1 ff. des Reglements der EG B.________ über Gebühren + Ent- gelte vom … i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Anhang II Ziff. 2.2 der dazugehö- rigen Verordnung vom …). Von einer nichtigen Kostenauflage (Be- schwerde Ziff. 56) kann keine Rede sein (vgl. dazu allgemein auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2026, Nr. 100.2025.363U, Seite 7 Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 90).
– Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivil- prozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ganz oder teilweise rückwirkend auf den Beginn des Verfahrens vor der jeweils mit der Sa- che befassten Behörde bewilligt werden (Art. 111 Abs. 3 VRPG). Die rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein vorinstanzliches Verfahren fällt mit Blick auf Art. 111 Abs. 3 VRPG je- doch von vornherein ausser Betracht; sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVR 2016 S. 65 E. 3.1; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 46; VGE 2021/302 vom 11.9.2024 E. 8.2). – Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 10), hat das mit dem Gesuch der Beschwerdeführerin vom 21. De- zember 2023 angehobene Einbürgerungsverfahren vor der EG B.________ mit der Verfügung vom 18. März 2024 seinen Ab- schluss gefunden. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für je- nes Verfahren hätte die Beschwerdeführerin zuvor einreichen müssen, worauf sie jedoch verzichtet hatte. Aus ihrem Vorbringen, die Ge- meinde habe sie unter Zeitdruck gesetzt, weshalb sie das Gesuch nicht rechtzeitig habe stellen können (Beschwerde Ziff. 46), kann die Be- schwerdeführerin nichts für sich ableiten, zumal zwischen Einreichung und Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs rund drei Monate lagen. Eine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fällt daher ausser Betracht. Darüber hinaus ist der Vorinstanz beizupflich- ten, dass das Gesuch – entgegen den Ausführungen der Beschwerde- führerin (Beschwerde Rz. 43 ff.) – voraussichtlich wegen Aussichtslo- sigkeit hätte abgewiesen werden müssen (vgl. auch Verfügung vom 7.8.2024 im Verfahren 100.2024.227). Insoweit erweist sich die Be- schwerde als unbegründet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2026, Nr. 100.2025.363U, Seite 8 – Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Kosten- verlegung. – Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin zwar zu Recht als unterliegende Partei betrachtet, was grundsätzlich zur Auferlegung der Verfahrenskosten führt (angefochtener Entscheid E. 12). Indes sind für den Entscheid über das (hier rückwirkend gestellte) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG), was auch für die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens gilt (Art. 112 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 VRPG; vgl. Lucie von Büren, a.a.O., Art. 112 N. 8). Auch wenn der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass sich die Beschwerde nahe an der Grenze zu einer querulato- rischen Eingabe bewegte (angefochtener Entscheid E. 15; vgl. zum Begriff Michel Daum, a.a.O., Art. 45 N. 4), hätte sie der Beschwerde- führerin demnach keine Verfahrenskosten auferlegen dürfen. Die Be- schwerde erweist sich insoweit als begründet. – Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der vorinstanzliche Kostenschluss ist im Verfahrenskostenpunkt aufzuhe- ben (Dispositiv-Ziffer 2). Für das Verfahren vor dem Regierungsstatt- halteramt sind keine Kosten zu erheben. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. – Das Verfahren ist kostenlos (Art. 112 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 VRPG; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 112 N. 8). Ersatzfähige Parteikos- ten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsge- richtliche Verfahren ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzu- treten (Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 15 a.E.). – Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens kann gegen Ent- scheide betreffend die unentgeltliche Rechtspflege dasselbe Rechts- mittel ergriffen werden wie in der Hauptsache (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3, 138 II 501 E. 1.1). Für das vorliegende Urteil ist demnach davon auszugehen, dass dagegen gemäss Art. 83 Bst. b des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann (Art. 39 ff.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.08.2026, Nr. 100.2025.363U, Seite 9 und 113 ff. BGG), da in der Hauptsache ebenfalls nur dieses Rechts- mittel zur Verfügung stand (ordentliche Einbürgerung). Das Urteil ist daher mit dieser Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des Ent- scheids der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 2. Oktober 2025 wird aufgehoben. Für das Verfahren vor dem Re- gierungsstatthalteramt Seeland werden keine Kosten erhoben. Im Übri- gen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.
3. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsge- richtliche Verfahren wird nicht eingetreten.
4. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Regierungsstatthalteramt Seeland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.