Dispositiv
- Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist vor der Rekurs- kommission der Universität Bern wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben.
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin - Rekurskommission der Universität Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2025, Nr. 100.2025.314U, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2025.314U DAM/BDE/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. November 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ Beschwerdeführer gegen Universität Bern handelnd durch die Rechtswissenschaftliche Fakultät, Schanzeneckstrasse 1, 3012 Bern Beschwerdegegnerin und Rekurskommission der Universität Bern Hochschulstrasse 6, 3012 Bern betreffend Ausschluss vom Studium der Rechtswissenschaften infolge Nichtbestehens der Wiederholung des Einführungsstudiums; Nichteintreten auf Beschwerde (Entscheid der Rekurskommission der Universität Bern vom 24. September 2025; B 10/25)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2025, Nr. 100.2025.314U, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: – A.________ absolvierte im Juni 2025 die Wiederholungsprüfungen des juristischen Einführungsstudiums an der Rechtswissenschaftli- chen Fakultät der Universität Bern. Mit Notenverfügungen der Rechts- wissenschaftlichen Fakultät vom 23. Juli 2025 wurden ihm die Noten schriftlich eröffnet. Gleichentags verfügte die Rechtswissenschaftliche Fakultät den Ausschluss von A.________ vom Studium der Rechts- wissenschaften, da er mit seinem zweiten Prüfungsversuch die Erfor- dernisse für den erfolgreichen Abschluss des Einführungsstudiums nicht erfülle. – Gegen den Studienausschluss erhob A.________ am 15. September 2025 Beschwerde bei der Rekurskommission der Universität Bern. Diese erachtete die Beschwerde als verspätet und trat darauf mit Entscheid vom 24. September 2025 nicht ein. – Dagegen hat A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
27. September 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit fol- genden Rechtsbegehren: «1 Der Entscheid der Rekurskommission der Universität Bern vom
24. September 2025 sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerde vom 15. September 2025 rechtzeitig erfolgt ist, eventualiter sei die Beschwerdefrist gemäss se- paratem Gesuch (Art. 33 VRPG/BE) wiederherzustellen.
3. Es sei auf das separate Gesuch, Gesuch um vorsorgliche Massnah- men (Art. 27 VRPG/BE) und um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung, vom 27.09.2025 einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur materiellen Beurteilung an die Rekurskommission zurückzuweisen.
4. […].» Gleichzeitig hat er mit zwei separaten Rechtsschriften um Wiederher- stellung der Beschwerdefrist sowie um Erlass vorsorglicher Massnah- men und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Im Rah- men des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt der Beschwerdefüh- rer, er sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über seine Beschwerde als immatrikulierter Student der Rechtswissenschaftlichen Fakultät zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2025, Nr. 100.2025.314U, Seite 3 behandeln und es sei ihm der Besuch von Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu ermöglichen. – Mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 hat der Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechts- pflege, eventuell um Herabsetzung des Vorschusses, allenfalls in Ver- bindung mit Ratenzahlungen, ersucht. – Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 76 Abs. 3 des Gesetzes vom
5. September 1996 über die Universität [Universitätsgesetz, UniG; BSG 436.11]). Das gilt auch insoweit, als der Beschwerdeführer erst- mals vor Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der Beschwerde- frist im vorinstanzlichen Verfahren verlangt. Dieses Gesuch zielt zwar auf eine ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegende Anordnung in der Zuständigkeit der Vorinstanz (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 43 N. 24). Unter den gegebenen Umständen ist es indes aus Gründen der Prozessökonomie und mit Blick auf den engen Sachzusammenhang angezeigt, dass das Verwaltungsgericht im Sinn einer Kompetenzat- traktion (vgl. dazu Michel Daum, a.a.O., Art. 3 N. 33) (auch) über das Wiederherstellungsgesuch entscheidet, zumal es die sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen mit gleicher Kognition überprüft wie die Vorinstanz und der Beschwerdeführer eine materielle Behandlung seines Gesuchs durch das Verwaltungsgericht verlangt (vgl. VGE 2021/308 vom 8.8.2022 E. 1.1; ferner VGE 2019/177 vom 12.3.2020 E. 4.1 [bestätigt durch BGer 2C_282/2020 vom 8.5.2020]). – Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Das gilt allerdings nicht hin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2025, Nr. 100.2025.314U, Seite 4 sichtlich des Feststellungsbegehrens (Einhaltung der Beschwerdefrist im vorinstanzlichen Verfahren; vgl. Rechtsbegehren 2). Daran besteht kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse, kann der Beschwerdefüh- rer mit seinem Gestaltungsbegehren auf Aufhebung des angefochte- nen Entscheids seine Anliegen doch vollständig wahren (vgl. zur Sub- sidiarität von Feststellungsbegehren statt vieler BVR 2025 S. 341 E. 1.2; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.). – Gegen Verfügungen der Universität Bern, die nicht vom Senat, von der Universitätsleitung bzw. einem ihrer Mitglieder oder von der Rektorin bzw. vom Rektor erlassen wurden, kann innert 30 Tagen seit deren Eröffnung Beschwerde bei der Rekurskommission der Universität Bern geführt werde (Art. 76 Abs. 1 und 2 UniG i.V.m. Art. 75 UniG und Art. 67 VRPG). – Die Verfügung der Universität Bern vom 23. Juli 2025 betreffend Aus- schluss vom Studium (einschliesslich der Notenverfügungen) wurde dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen am 13. August 2025 zu- gestellt (angefochtener Entscheid E. 2; Beschwerde S. 2). Die dreis- sigtägige Beschwerdefrist hat am folgenden Tag zu laufen begonnen und am Freitag, 12. September 2025 geendet (Art. 41 Abs. 1 VRPG). Die am Montag, 15. September 2025 der Post übergebene Be- schwerde ist demnach verspätet, was der Beschwerdeführer aner- kennt (Beschwerde S. 2 f.). Insofern ist der angefochtene Nichteintre- tensentscheid rechtens. Der Beschwerdeführer macht indes geltend, er sei krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, die Verfügung rechtzeitig anzufechten. – Ist eine Partei oder ihre Vertreterin bzw. ihr Vertreter durch einen an- deren Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise ab- gehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist nach Art. 43 Abs. 2 VRPG wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum er- sucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Entschuldbare Gründe im Sinn dieser Bestimmung liegen vor, wenn die säumige Per-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2025, Nr. 100.2025.314U, Seite 5 son aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen, und wenn ihr auch keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist. Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht handeln (z.B. schwere Er- krankung, Unfall, höhere Gewalt; vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 14 mit Hinweisen). – Eine Krankheit, worunter die körperliche, geistige oder psychische Be- einträchtigung fällt, kann ein unverschuldetes Hindernis bilden, wenn sie jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht. Dass es sich so verhält, ist mit einschlägigen Arztzeugnissen zu bele- gen. Bestätigt ein Arztzeugnis bloss einen Krankheitszustand oder äussert es sich über den Gesundheitszustand nur in allgemeiner Weise, vermag dies den Anforderungen zur Fristwiederherstellung nicht zu genügen. Vielmehr ist erforderlich, dass im Zeugnis dargelegt wird, weshalb und inwiefern die betroffene Person die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen und auch nicht jemand anderen damit betrauen konnte (BVR 2005 S. 281 E. 2.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 14 und 22). – Die verhinderte Person hat die Gründe für die Säumnis darzulegen und mit geeigneten Beweismitteln zu untermauern (Mitwirkungspflicht, vgl. Art. 20 VRPG; Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 22). Greifbare Beweis- mittel sind dabei mit der Beschwerdeschrift einzureichen (Art. 32 Abs. 2 VRPG). – Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er vom 18. bis 25. August 2025 sowie vom 10. bis 14. September 2025 vollständig arbeitsunfähig ge- wesen sei; die Rechtsmittelfrist sei während dieser Arbeitsunfähigkeit abgelaufen, weshalb eine «klare unverschuldete Verhinderung» gege- ben sei. Nähere Angaben zu seinem Gesundheitszustand macht er nicht; insbesondere legt er in keiner Art und Weise dar, weshalb es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, fristge- recht zu handeln oder eine Drittperson mit der Wahrung seiner Inter- essen zu betrauen (vgl. Beschwerde S. 3; Fristwiederherstellungsge- such S. 2 f.). Er hat zwar drei Arztzeugnisse einer Notfallpraxis einge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2025, Nr. 100.2025.314U, Seite 6 reicht (act. 1C und 2B); diese bestätigen jedoch lediglich seine (vollständige) Arbeitsunfähigkeit im fraglichen Zeitraum und enthalten keine weiteren Angaben zum Gesundheitszustand. Das Hindernis rechtzeitigen Handelns ist damit nicht nachgewiesen (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 22 mit Hinweisen). Näheres ergibt sich auch nicht aus den eingereichten MRI-Scans und der Übersicht über seine Physiotherapietermine, die der Beschwerdeführer nicht weiter kom- mentiert (act. 1C). Damit ist insgesamt nicht erstellt, dass der Be- schwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen ausserstande war, die Verfügung der Universität fristgerecht anzufechten oder eine Drittper- son mit seiner Interessenwahrung zu beauftragen. Die Wiederherstel- lung der Beschwerdefrist fällt daher ausser Betracht. Bei dieser Sach- lage bleibt für eine Interessenabwägung, wie sie der Beschwerdeführer verlangt (Beschwerde S. 3; Fristwiederherstellungsgesuch S. 3), kein Raum. – Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich un- begründet und ist ohne Schriftenwechsel und Einholen der Vorakten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 und 2 VRPG). Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil erübrigt es sich, auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen einzugehen. – Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig. Aufgrund besonderer Umstände ist allerdings auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). – Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist als gegenstandslos geworden abzuschrei- ben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). – Das vorliegende Urteil fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2025, Nr. 100.2025.314U, Seite 7 nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). – Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bilden in der Hauptsache einzig das Nichteintreten der Vorinstanz wegen Ver- spätung und damit verbunden das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Dabei handelt es sich um prozessuale bzw. organi- satorische Aspekte, die nicht von Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) erfasst sind. In der Rechtsmittelbelehrung ist daher auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hinzu- weisen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist vor der Rekurs- kommission der Universität Bern wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben.
5. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Rekurskommission der Universität Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2025, Nr. 100.2025.314U, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.