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100 2025 245

3er-Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

Bern VerwG · 2025-12-12 · Deutsch BE
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Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 64 Abs. 3 des Gesetzes vom 8. September 2004 über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule [PHG; BSG 436.91]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Soweit es um die Be- urteilung von Prüfungsleistungen geht, auferlegt es sich im Rahmen der Rechtskontrolle praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung, weil es wesent- liche Sachumstände nicht genügend namhaft machen kann, um sie gleich kompetent zu würdigen wie die verfügende Instanz. Es beschränkt sich dar- auf zu untersuchen, ob die Prüfungsaufgabe dem vorgeschriebenen Prü- fungsgegenstand entspricht, die Transparenz (Nachvollziehbarkeit) des kon- kreten Bewertungsvorgangs gewährleistet ist und ob sich die Prüfungs- behörde bei der Begründung der Leistungsbewertung von sachlichen Über- legungen hat leiten lassen. Steht – wie hier – nicht die konkrete Bewertung einer Prüfungsleistung infrage, sondern ist die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen strittig oder werden Verfahrensmängel gerügt, prüft das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2025, Nr. 100.2025.245U, Seite 4 Verwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen im Rahmen seiner ge- setzlichen Kognition (Rechtskontrolle) uneingeschränkt (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2011 S. 324 E. 4.2; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 3, 15 f., Art. 66 N. 20).

E. 2 Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin infolge Nichtbestehens der Wiederho- lungsprüfung in einem Modul zu Recht vom Fachdiplomstudium Sekundar- stufe I ausgeschlossen wurde.

E. 2.1 Gestützt auf Art. 37 Abs. 1 Bst. c PHG hat die PH Bern das Studien- reglement für das Fachdiplomstudium Sekundarstufe I vom 17. August 2021 (StudR S1 Fachdiplom, einsehbar unter: <www.phbern.ch/ueber- die-phbern/hochschule/rechtssammlung>, Rubrik «Grundausbildungen und Fachdidaktikstudiengänge/5.2b») erlassen. Nach Art. 9 Abs. 1 StudR S1 Fachdiplom schliessen Studierende, die das S1-Fachdiplomstudium vor dem

1. August 2023 begonnen haben, dieses bis spätestens am 31. Juli 2025 nach Massgabe des Studienreglements vom 22. November 2005 für das Fachdiplomstudium Sekundarstufe I sowie des Studienplans 2012 ab. Da die Beschwerdeführerin ihr Studium im Frühjahrssemester 2020 begonnen hat (vgl. vorne Bst. A), ist hier noch das Studienreglement vom 22. November 2005 für das Fachdiplomstudium Sekundarstufe I in der seit 1. Februar 2020 geltenden Fassung massgebend (aStudR S1 Fachdiplom, in Vorakten 6A pag. 66-71). Soweit dieses keine anderslautenden Bestimmungen enthält, gilt das Studienreglement vom 14. September 2005 für das Bachelor- und Masterstudium Sekundarstufe I sinngemäss (Art. 1 Abs. 2 aStudR S1 Fach- diplom). Massgebend ist insoweit ebenfalls die seit 1. Februar 2020 geltende Fassung (aStudR S1, in Vorakten 6A pag. 47-65).

E. 2.2 Die Leistungsnachweise sind in den Art. 24 ff. aStudR S1 geregelt. Unter den Leistungsnachweisen werden die von den Studierenden im Rah- men von Modulen erbrachten bewerteten Studienleistungen verstanden (Art. 24 Abs. 1 aStudR S1). Sie können in verschiedenen Formen erbracht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2025, Nr. 100.2025.245U, Seite 5 werden, insbesondere in Form von Prüfungen, Modularbeiten oder Mastera- rbeiten (vgl. Art. 24 Abs. 2 aStudR S1). Nicht bestandene Leistungsnach- weise können – abgesehen von einer hier nicht interessierenden Aus- nahme – einmal wiederholt werden (Art. 27 Abs. 1 aStudR S1). Wer in einem Modul die vorgeschriebene Anzahl ECTS-Punkte nicht mehr erreichen kann, wird vom Studium ausgeschlossen (Art. 27 Abs. 2 Satz 1 aStudR S1). Die in Art. 27 Abs. 2 Satz 2 aStudR S1 vorgesehenen Ausnahmen sind hier nicht einschlägig.

E. 3.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin, obschon sie sich für die Prüfungssession des Herbstsemesters 2024 für die Wiederholung des Leistungsnachweises im Modul «B.________» angemeldet hatte, nicht zur Prüfung erschienen ist. Strittig ist aber, ob sie sich korrekt und rechtzeitig abgemeldet hat.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich am 11. Dezem- ber 2024 beim Help Desk der PH Bern telefonisch von der Prüfung abgemel- det (Beschwerde Rz. 6, 8). Eine Kopie oder Bestätigung der Abmeldung habe sie nicht erhalten, da das System dazu nicht in der Lage sei. Sie habe auf die Auskunft des Help Desks vertraut, dass ihre Abmeldung von der Prü- fung erfolgt sei (Beschwerde Rz. 6). Die Vorinstanz habe ihre Abmeldung sehr formalistisch beurteilt. Sie sei damals in einer psychisch belastenden Situation gewesen, da sich kurz zuvor ein Todesfall in ihrem Umfeld ereignet habe (Beschwerde Rz. 14). Als Beleg für die Kontaktaufnahme reicht sie eine Anrufliste sowie einen Browser-Verlauf betreffend die von ihr aufgeru- fenen Internetseiten ein (Beschwerdebeilagen [BB] 4 und 5).

E. 3.3 In Art. 32 Abs. 2-5 aStudR S1 werden die Abmeldung, der Rücktritt sowie das Nichterscheinen bei Prüfungen geregelt. Die Abmeldung hat spätestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Prüfungssession schriftlich bei der Institutsleiterin oder beim Institutsleiter zu erfolgen (Abs. 2). Wenn die Abmeldung später erfolgt, können nur zwingende Gründe, namentlich Unfall, Krankheit oder Todesfall in der Familie bzw. naher Angehöriger, geltend ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2025, Nr. 100.2025.245U, Seite 6 macht werden. Andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 2 bewertet (Abs. 3). Tritt die Kandidatin oder der Kandidat während der Prüfung zurück oder erscheint sie oder er nicht an der Prüfung, hat sie oder er der Institutsleiterin oder dem Institutsleiter unverzüglich einen Beweis für das Vorliegen eines zwingenden Grundes, wie beispielsweise ein ärztli- ches Zeugnis, einzureichen. Andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 2 bewertet (Abs. 4). Die Institutsleiterin oder der Insti- tutsleiter entscheidet in den Fällen nach Abs. 3 und 4, ob zwingende Gründe vorliegen. Ein ablehnender Entscheid ergeht in Verfügungsform (Abs. 5). Gemäss Art. 39abis Abs. 1 des Statuts über die deutschsprachige Pädagogi- sche Hochschule vom

12. Juni 2018 (PHSt; einsehbar unter: <www.phbern.ch/ueber-die-phbern/hochschule/rechtssammlung>, Rubrik «Organisation»/1.1) kommuniziert die PH Bern mit ihren Angehörigen und mit Dritten grundsätzlich über digitale Kanäle.

E. 3.4 Die Vorinstanz hat ausführlich und zutreffend dargelegt, dass die Be- schwerdeführerin nicht belegen kann, sich (ordnungsgemäss) von der Prü- fung abgemeldet zu haben (angefochtener Entscheid E. 3.1-3.3). Die Be- schwerdeführerin setzt sich nicht substanziiert mit dem angefochtenen Ent- scheid auseinander und wiederholt vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen ihre bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Rügen. Dies verfängt nicht: Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist eine telefonische Prü- fungsabmeldung reglementarisch gar nicht vorgesehen (vgl. E. 3.3 hiervor; vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2). Daher nehmen weder die Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter des Instituts noch diejenigen des Help Desks oder der Services Aus- und Weiterbildung für die Studierenden Abmeldungen von Leistungsnachweisen vor (vgl. die Stellungnahmen des Help Desks und der Services Aus- und Weiterbildung vom 14.3. bzw. vom 28.3.2025, in Vorakten 6A pag. 38-46). Sodann sind die von der Beschwerdeführerin im verwal- tungsgerichtlichen Verfahren (erneut) eingereichten Beilagen nicht geeignet, eine Abmeldung von der Wiederholungsprüfung zu belegen: Aus der Anruf- liste geht lediglich hervor, dass sie am 11. Dezember 2024 die Nummer der Services Aus- und Weiterbildung gewählt hat (BB 4; act. 1C). Weiteres kann mit dieser Liste nicht belegt werden. Auch die Zusammenstellung des Browser-Verlaufs liefert keine wesentlichen Erkenntnisse; dieser zeigt ledig- lich, welche Internetseiten von der Beschwerdeführerin an welchem Datum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2025, Nr. 100.2025.245U, Seite 7 aufgerufen wurden (BB 5; act. 1C). Auch damit lässt sich in keiner Weise belegen, dass sie sich von der Wiederholung des Leistungsnachweises ab- gemeldet hätte (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3.1 und 3.3.2). Schliess- lich bestreitet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht, dass sie insoweit be- weisbelastet ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.1).

E. 3.5 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Formvorschriften betreffend Abmeldungen von Prüfungen – Schriftlichkeit bzw. Benützung des digitalen Verwaltungssystems «Bios» (vorne E. 3.3) – sei überspitzt formalistisch (Be- schwerde Rz. 14 f.; Replik Rz. 4), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden: Die strikte Anwendung der Formvorschriften allein stellt noch keinen nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verbotenen überspitzten Formalismus dar. Das ist nur der Fall, wenn die Formstrenge durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise er- schwert oder verhindert (statt vieler BGE 149 IV 9 E. 7.2 [Pra 112/2023 Nr. 23], 142 I 10 E. 2.4.2; BVR 2022 S. 379 E. 2.3; VGE 2024/7 vom 14.1.2025 E. 2.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 10). – Dies ist hier zu verneinen: Eine strikte Regelung für die Abmeldung von Leistungsnachweisen dient ei- nerseits der Praktikabilität und andererseits der Rechtssicherheit. Durch Formvorschriften wird sichergestellt, dass für alle Studierenden einheitliche Abläufe gelten, die erforderlichen Daten (Immatrikulationsnummer, Leis- tungsnachweis) erfasst werden und kein Missbrauch betrieben wird. Form- vorschriften ermöglichen zudem einen eindeutigen Nachweis darüber, ob und wann eine Abmeldung von einem Leistungsnachweis erfolgt ist.

E. 3.6 Nach dem Ausgeführten ist nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz geschlossen hat, die Beschwerdeführerin habe sich nicht (korrekt) von der Wiederholungsprüfung im Modul «B.________» abgemeldet. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe sich damals in einer belas- tenden Situation befunden, da sich kurz zuvor ein Todesfall in ihrem Umfeld ereignet habe, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Zum einen hat sie diese Behauptung nicht belegt. Zum anderen wäre sie nach dem Nichterscheinen zur Prüfung verpflichtet gewesen, der Institutsleiterin oder dem Institutsleiter unverzüglich einen Beweis für den wichtigen Grund einzureichen (Art. 32

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2025, Nr. 100.2025.245U, Seite 8 Abs. 4 aStudR S1; vgl. vorne E. 3.3). Somit liegt auch kein zwingender Grund für eine spätere Abmeldung vor. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Prüfung als nicht bestanden und mit der Note 2 bewertet wurde. Da die Beschwerdeführerin das fragliche Modul zweimal nicht bestanden hat, kann sie die ECTS-Punkte in diesem Modul nicht mehr erreichen. Dies hat gemäss Art. 27 Abs. 2 Satz 1 aStudR S1 den Ausschluss vom Fachdiplom- studium Sekundarstufe I zur Folge (vgl. vorne E. 2.2).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei unverhältnismässig, wenn sie wegen eines Missverständnisses vom Studium ausgeschlossen werde. Sie sei auf die «Immatrikulation an der PH Bern» angewiesen, damit sie ihre Stelle behalten könne. Zudem sei der Ausschluss vom Studium auch in Anbetracht des «akuten Lehrermangels» unverständlich. Es sei daher von einem Härtefall auszugehen (vgl. Beschwerde Rz. 11-16; Replik Rz. 3).

E. 4.2 Die …-jährige Beschwerdeführerin wird vom Ausschluss vom Stu- dium zwar hart getroffen; sie befindet sich jedoch in der gleichen Lage wie andere Studierende, die über dem Durchschnittsalter liegen und vom Stu- dium ausgeschlossen werden. Aus den Schreiben der Schule … vom 3. und

E. 6 Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, nament- lich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausü- bung. Zulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten demgegenüber, wenn organisatorische Fragen im Zusammenhang mit einer Prüfung streitig sind (BGE 138 II 42 E. 1.2, 138 I 196 [BGer 2C_1016/2011 vom 3.5.2012] nicht publ. E. 1.1; BGer 2C_235/2017 vom 19.9.2017 E. 1.1.1). Die Beschwerdeführerin beanstandet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht die Bewertung einer Prüfungsleistung, die von der Aus- nahme der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 83 Bst. t BGG) erfasst wäre (vgl. auch BGer 2C_134/2014 vom 13.2.2014 E. 2.1 betreffend VGE 2012/381 vom 17.12.2013).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2025, Nr. 100.2025.245U, Seite 10 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- entnom- men. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin - Rekurskommission der Pädagogischen Hochschule Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2025.245U MAM/CSA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Dezember 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Marti Gerichtsschreiberin Cotting A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Pädagogische Hochschule Bern handelnd durch das Institut Sekundarstufe I, Fabrikstrasse 8, 3012 Bern Beschwerdegegnerin und Rekurskommission der Pädagogischen Hochschule Bern Fabrikstrasse 8, 3012 Bern betreffend Nichtbestehen der Wiederholung des Leistungsnachweises im Modul «B.________»; Ausschluss vom Studium (Entscheid der Rekurs- kommission der Pädagogischen Hochschule Bern vom 26. Juni 2025; 06/25)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2025, Nr. 100.2025.245U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ besucht seit dem Frühjahrssemester 2020 den Fachdiplomstu- diengang Sekundarstufe I an der Pädagogischen Hochschule Bern (nachfol- gend: PH Bern). Nach einem Misserfolg meldete sie sich für die Prüfungs- session des Herbstsemesters 2024 zur Wiederholung des schriftlichen Leis- tungsnachweises im Modul «B.________» an. Diese Prüfung legte sie je- doch nicht ab. Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 teilte die PH Bern, handelnd durch die Leiterin des Instituts Sekundarstufe I, A.________ mit, sie habe die Wieder- holung des Leistungsnachweises im Modul «B.________» mit der Note 2 nicht bestanden. Da sie das Modul damit definitiv nicht bestand, schloss die PH Bern A.________ vom Fachdiplomstudium am Institut Sekundarstufe I aus. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 7. März 2025 Beschwerde bei der Rekurskommission der Pädagogischen Hochschule Bern (nachfol- gend: Rekurskommission). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom

26. Juni 2025 ab. C. Hiergegen hat A.________ am 30. Juli 2025 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuhe- ben und sie sei weiterhin zum Studium zuzulassen. Die PH Bern schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. September 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Rekurs- kommission beantragt mit Vernehmlassung vom 29. August 2025 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. A.________ hat am 10. Oktober 2025 neue

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2025, Nr. 100.2025.245U, Seite 3 Beweismittel eingereicht und an ihren Anträgen festgehalten. Die PH Bern hat am 27. Oktober 2025 das mit Beschwerdeantwort gestellte Rechtsbe- gehren bestätigt. Die Rekurskommission hat sich nicht mehr vernehmen las- sen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 64 Abs. 3 des Gesetzes vom 8. September 2004 über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule [PHG; BSG 436.91]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Soweit es um die Be- urteilung von Prüfungsleistungen geht, auferlegt es sich im Rahmen der Rechtskontrolle praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung, weil es wesent- liche Sachumstände nicht genügend namhaft machen kann, um sie gleich kompetent zu würdigen wie die verfügende Instanz. Es beschränkt sich dar- auf zu untersuchen, ob die Prüfungsaufgabe dem vorgeschriebenen Prü- fungsgegenstand entspricht, die Transparenz (Nachvollziehbarkeit) des kon- kreten Bewertungsvorgangs gewährleistet ist und ob sich die Prüfungs- behörde bei der Begründung der Leistungsbewertung von sachlichen Über- legungen hat leiten lassen. Steht – wie hier – nicht die konkrete Bewertung einer Prüfungsleistung infrage, sondern ist die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen strittig oder werden Verfahrensmängel gerügt, prüft das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2025, Nr. 100.2025.245U, Seite 4 Verwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen im Rahmen seiner ge- setzlichen Kognition (Rechtskontrolle) uneingeschränkt (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2011 S. 324 E. 4.2; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 3, 15 f., Art. 66 N. 20). 2. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin infolge Nichtbestehens der Wiederho- lungsprüfung in einem Modul zu Recht vom Fachdiplomstudium Sekundar- stufe I ausgeschlossen wurde. 2.1 Gestützt auf Art. 37 Abs. 1 Bst. c PHG hat die PH Bern das Studien- reglement für das Fachdiplomstudium Sekundarstufe I vom 17. August 2021 (StudR S1 Fachdiplom, einsehbar unter:, Rubrik «Grundausbildungen und Fachdidaktikstudiengänge/5.2b») erlassen. Nach Art. 9 Abs. 1 StudR S1 Fachdiplom schliessen Studierende, die das S1-Fachdiplomstudium vor dem

1. August 2023 begonnen haben, dieses bis spätestens am 31. Juli 2025 nach Massgabe des Studienreglements vom 22. November 2005 für das Fachdiplomstudium Sekundarstufe I sowie des Studienplans 2012 ab. Da die Beschwerdeführerin ihr Studium im Frühjahrssemester 2020 begonnen hat (vgl. vorne Bst. A), ist hier noch das Studienreglement vom 22. November 2005 für das Fachdiplomstudium Sekundarstufe I in der seit 1. Februar 2020 geltenden Fassung massgebend (aStudR S1 Fachdiplom, in Vorakten 6A pag. 66-71). Soweit dieses keine anderslautenden Bestimmungen enthält, gilt das Studienreglement vom 14. September 2005 für das Bachelor- und Masterstudium Sekundarstufe I sinngemäss (Art. 1 Abs. 2 aStudR S1 Fach- diplom). Massgebend ist insoweit ebenfalls die seit 1. Februar 2020 geltende Fassung (aStudR S1, in Vorakten 6A pag. 47-65). 2.2 Die Leistungsnachweise sind in den Art. 24 ff. aStudR S1 geregelt. Unter den Leistungsnachweisen werden die von den Studierenden im Rah- men von Modulen erbrachten bewerteten Studienleistungen verstanden (Art. 24 Abs. 1 aStudR S1). Sie können in verschiedenen Formen erbracht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2025, Nr. 100.2025.245U, Seite 5 werden, insbesondere in Form von Prüfungen, Modularbeiten oder Mastera- rbeiten (vgl. Art. 24 Abs. 2 aStudR S1). Nicht bestandene Leistungsnach- weise können – abgesehen von einer hier nicht interessierenden Aus- nahme – einmal wiederholt werden (Art. 27 Abs. 1 aStudR S1). Wer in einem Modul die vorgeschriebene Anzahl ECTS-Punkte nicht mehr erreichen kann, wird vom Studium ausgeschlossen (Art. 27 Abs. 2 Satz 1 aStudR S1). Die in Art. 27 Abs. 2 Satz 2 aStudR S1 vorgesehenen Ausnahmen sind hier nicht einschlägig. 3. 3.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin, obschon sie sich für die Prüfungssession des Herbstsemesters 2024 für die Wiederholung des Leistungsnachweises im Modul «B.________» angemeldet hatte, nicht zur Prüfung erschienen ist. Strittig ist aber, ob sie sich korrekt und rechtzeitig abgemeldet hat. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich am 11. Dezem- ber 2024 beim Help Desk der PH Bern telefonisch von der Prüfung abgemel- det (Beschwerde Rz. 6, 8). Eine Kopie oder Bestätigung der Abmeldung habe sie nicht erhalten, da das System dazu nicht in der Lage sei. Sie habe auf die Auskunft des Help Desks vertraut, dass ihre Abmeldung von der Prü- fung erfolgt sei (Beschwerde Rz. 6). Die Vorinstanz habe ihre Abmeldung sehr formalistisch beurteilt. Sie sei damals in einer psychisch belastenden Situation gewesen, da sich kurz zuvor ein Todesfall in ihrem Umfeld ereignet habe (Beschwerde Rz. 14). Als Beleg für die Kontaktaufnahme reicht sie eine Anrufliste sowie einen Browser-Verlauf betreffend die von ihr aufgeru- fenen Internetseiten ein (Beschwerdebeilagen [BB] 4 und 5). 3.3 In Art. 32 Abs. 2-5 aStudR S1 werden die Abmeldung, der Rücktritt sowie das Nichterscheinen bei Prüfungen geregelt. Die Abmeldung hat spätestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Prüfungssession schriftlich bei der Institutsleiterin oder beim Institutsleiter zu erfolgen (Abs. 2). Wenn die Abmeldung später erfolgt, können nur zwingende Gründe, namentlich Unfall, Krankheit oder Todesfall in der Familie bzw. naher Angehöriger, geltend ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2025, Nr. 100.2025.245U, Seite 6 macht werden. Andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 2 bewertet (Abs. 3). Tritt die Kandidatin oder der Kandidat während der Prüfung zurück oder erscheint sie oder er nicht an der Prüfung, hat sie oder er der Institutsleiterin oder dem Institutsleiter unverzüglich einen Beweis für das Vorliegen eines zwingenden Grundes, wie beispielsweise ein ärztli- ches Zeugnis, einzureichen. Andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 2 bewertet (Abs. 4). Die Institutsleiterin oder der Insti- tutsleiter entscheidet in den Fällen nach Abs. 3 und 4, ob zwingende Gründe vorliegen. Ein ablehnender Entscheid ergeht in Verfügungsform (Abs. 5). Gemäss Art. 39abis Abs. 1 des Statuts über die deutschsprachige Pädagogi- sche Hochschule vom

12. Juni 2018 (PHSt; einsehbar unter:, Rubrik «Organisation»/1.1) kommuniziert die PH Bern mit ihren Angehörigen und mit Dritten grundsätzlich über digitale Kanäle. 3.4 Die Vorinstanz hat ausführlich und zutreffend dargelegt, dass die Be- schwerdeführerin nicht belegen kann, sich (ordnungsgemäss) von der Prü- fung abgemeldet zu haben (angefochtener Entscheid E. 3.1-3.3). Die Be- schwerdeführerin setzt sich nicht substanziiert mit dem angefochtenen Ent- scheid auseinander und wiederholt vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen ihre bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Rügen. Dies verfängt nicht: Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist eine telefonische Prü- fungsabmeldung reglementarisch gar nicht vorgesehen (vgl. E. 3.3 hiervor; vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2). Daher nehmen weder die Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter des Instituts noch diejenigen des Help Desks oder der Services Aus- und Weiterbildung für die Studierenden Abmeldungen von Leistungsnachweisen vor (vgl. die Stellungnahmen des Help Desks und der Services Aus- und Weiterbildung vom 14.3. bzw. vom 28.3.2025, in Vorakten 6A pag. 38-46). Sodann sind die von der Beschwerdeführerin im verwal- tungsgerichtlichen Verfahren (erneut) eingereichten Beilagen nicht geeignet, eine Abmeldung von der Wiederholungsprüfung zu belegen: Aus der Anruf- liste geht lediglich hervor, dass sie am 11. Dezember 2024 die Nummer der Services Aus- und Weiterbildung gewählt hat (BB 4; act. 1C). Weiteres kann mit dieser Liste nicht belegt werden. Auch die Zusammenstellung des Browser-Verlaufs liefert keine wesentlichen Erkenntnisse; dieser zeigt ledig- lich, welche Internetseiten von der Beschwerdeführerin an welchem Datum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2025, Nr. 100.2025.245U, Seite 7 aufgerufen wurden (BB 5; act. 1C). Auch damit lässt sich in keiner Weise belegen, dass sie sich von der Wiederholung des Leistungsnachweises ab- gemeldet hätte (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3.1 und 3.3.2). Schliess- lich bestreitet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht, dass sie insoweit be- weisbelastet ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.1). 3.5 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Formvorschriften betreffend Abmeldungen von Prüfungen – Schriftlichkeit bzw. Benützung des digitalen Verwaltungssystems «Bios» (vorne E. 3.3) – sei überspitzt formalistisch (Be- schwerde Rz. 14 f.; Replik Rz. 4), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden: Die strikte Anwendung der Formvorschriften allein stellt noch keinen nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verbotenen überspitzten Formalismus dar. Das ist nur der Fall, wenn die Formstrenge durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise er- schwert oder verhindert (statt vieler BGE 149 IV 9 E. 7.2 [Pra 112/2023 Nr. 23], 142 I 10 E. 2.4.2; BVR 2022 S. 379 E. 2.3; VGE 2024/7 vom 14.1.2025 E. 2.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 10). – Dies ist hier zu verneinen: Eine strikte Regelung für die Abmeldung von Leistungsnachweisen dient ei- nerseits der Praktikabilität und andererseits der Rechtssicherheit. Durch Formvorschriften wird sichergestellt, dass für alle Studierenden einheitliche Abläufe gelten, die erforderlichen Daten (Immatrikulationsnummer, Leis- tungsnachweis) erfasst werden und kein Missbrauch betrieben wird. Form- vorschriften ermöglichen zudem einen eindeutigen Nachweis darüber, ob und wann eine Abmeldung von einem Leistungsnachweis erfolgt ist. 3.6 Nach dem Ausgeführten ist nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz geschlossen hat, die Beschwerdeführerin habe sich nicht (korrekt) von der Wiederholungsprüfung im Modul «B.________» abgemeldet. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe sich damals in einer belas- tenden Situation befunden, da sich kurz zuvor ein Todesfall in ihrem Umfeld ereignet habe, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Zum einen hat sie diese Behauptung nicht belegt. Zum anderen wäre sie nach dem Nichterscheinen zur Prüfung verpflichtet gewesen, der Institutsleiterin oder dem Institutsleiter unverzüglich einen Beweis für den wichtigen Grund einzureichen (Art. 32

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2025, Nr. 100.2025.245U, Seite 8 Abs. 4 aStudR S1; vgl. vorne E. 3.3). Somit liegt auch kein zwingender Grund für eine spätere Abmeldung vor. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Prüfung als nicht bestanden und mit der Note 2 bewertet wurde. Da die Beschwerdeführerin das fragliche Modul zweimal nicht bestanden hat, kann sie die ECTS-Punkte in diesem Modul nicht mehr erreichen. Dies hat gemäss Art. 27 Abs. 2 Satz 1 aStudR S1 den Ausschluss vom Fachdiplom- studium Sekundarstufe I zur Folge (vgl. vorne E. 2.2). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei unverhältnismässig, wenn sie wegen eines Missverständnisses vom Studium ausgeschlossen werde. Sie sei auf die «Immatrikulation an der PH Bern» angewiesen, damit sie ihre Stelle behalten könne. Zudem sei der Ausschluss vom Studium auch in Anbetracht des «akuten Lehrermangels» unverständlich. Es sei daher von einem Härtefall auszugehen (vgl. Beschwerde Rz. 11-16; Replik Rz. 3). 4.2 Die …-jährige Beschwerdeführerin wird vom Ausschluss vom Stu- dium zwar hart getroffen; sie befindet sich jedoch in der gleichen Lage wie andere Studierende, die über dem Durchschnittsalter liegen und vom Stu- dium ausgeschlossen werden. Aus den Schreiben der Schule … vom 3. und

6. Oktober 2025 ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführerin im Fall eines Ausschlusses vom Studium ihre Anstellung verlieren würde. Die Schule bringt aber zum Ausdruck, ein Interesse daran zu haben, dass die Beschwer- deführerin ihr Studium fortsetzt (act. 11A). Das Interesse der Schule, über ausgebildete Lehrpersonen zu verfügen, ist nachvollziehbar. Hieraus kann die Beschwerdeführerin aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gleiches gilt mit Blick auf den geltend gemachten Mangel an Lehrerinnen und Lehrern. Für eine Ausnahmeregelung verbleibt nach dem hier einschlägigen Studien- reglement kein Raum (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 3; ferner VGE 2015/16 vom 8.5.2015 E. 3.1 in Bezug auf einen Ausschluss vom Studiengang Se- kundarstufe II). Immerhin kann die Beschwerdeführerin – wie die PH Bern und die Vorinstanz korrekt darlegen – nach Ablauf einer zweijährigen Ka- renzfrist beantragen, ihr Fachdiplomstudium fortzusetzen (vgl. Art. 48 Abs. 1 der Verordnung vom 16. November 2022 über die deutschsprachige Päd-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2025, Nr. 100.2025.245U, Seite 9 agogische Hochschule [PHV; BSG 436.911]). Schliesslich ist nicht ausge- schlossen, dass ihr einige ihrer bisher erbrachten Leistungen angerechnet werden könnten (vgl. dazu die Information auf der Webseite der PH Bern und insb. das Dokument «Gegenüberstellung Fachdiplom», einsehbar unter:). 5. 5.1 Der angefochtene Entscheid hält damit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuwei- sen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbeset- zung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerde- führerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). 6. Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, nament- lich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausü- bung. Zulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten demgegenüber, wenn organisatorische Fragen im Zusammenhang mit einer Prüfung streitig sind (BGE 138 II 42 E. 1.2, 138 I 196 [BGer 2C_1016/2011 vom 3.5.2012] nicht publ. E. 1.1; BGer 2C_235/2017 vom 19.9.2017 E. 1.1.1). Die Beschwerdeführerin beanstandet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht die Bewertung einer Prüfungsleistung, die von der Aus- nahme der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 83 Bst. t BGG) erfasst wäre (vgl. auch BGer 2C_134/2014 vom 13.2.2014 E. 2.1 betreffend VGE 2012/381 vom 17.12.2013).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2025, Nr. 100.2025.245U, Seite 10 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- entnom- men. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerin

- Rekurskommission der Pädagogischen Hochschule Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.