opencaselaw.ch

100 2025 232

EinzelrichterIn des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

Bern VerwG · 2026-02-17 · Deutsch BE
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom

21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom

14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die StRK ist auf den Rekurs und die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weshalb sich dessen Beschwerdebefugnis für das verwaltungsgerichtliche Verfahren un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2026, Nrn. 100.2025.232/ 233U, Seite 4 mittelbar aus dem negativen Prozessentscheid ergibt (vgl. statt vieler BVR 2017 S. 418 E. 1.1). Die Bestimmungen über Form und Frist sind ein- gehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten.

E. 1.2 Da Nichteintretensentscheide angefochten sind, kann Prozessthema des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bloss die Frage bilden, ob die StRK zu Recht keine Sachentscheide gefällt hat. Dem Verwaltungs- gericht ist es in solchen Fällen regelmässig verwehrt, sich mit der materiell- rechtlichen Seite der Streitigkeit zu befassen (vgl. BVR 2021 S. 558 E. 1.2, 2017 S. 459 E. 2.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 45). Insofern sind die Aus- führungen des Beschwerdeführers zur (materiell strittigen) Frage, ob der von ihm in der Steuererklärung 2018 als steuerbares Einkommen aus «Bera- tung» (zu Gunsten der Augenarzt C.________ AG) deklarierte Betrag von Fr. 46'000.-- von der Steuerverwaltung zu Recht oder Unrecht als (weitere) nicht steuerbare Einkunft qualifiziert worden ist, für die vorliegenden Verfahren nicht relevant, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, er sei gemäss seiner Selbstdeklaration zu veranlagen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerden S. 4; vorne Bst. C), strebt er Entscheide in der Sache an, womit er den Streitgegenstand in unzulässiger Weise erweitert; auf die Beschwerden ist daher insoweit nicht einzutreten.

E. 1.3 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu- ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwal- tungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern han- delt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Ver- fahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und der- selben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 147 II 209 [BGer 2C_1059/2019 vom 1.12.2020] nicht publ. E. 1.1, 146 II 111 [BGer 2C_151/2017 vom 16.12.2019, in StE 2020 B 11.3 Nr. 31] nicht publ. E. 1.1, 142 II 293 E. 1.2). Da hier die einschlägigen Bestimmungen des kan- tonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2026, Nrn. 100.2025.232/ 233U, Seite 5 sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern.

E. 1.4 Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide sind einzelrichterlich zu beurteilen (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

E. 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

E. 2.1 Die StRK entscheidet in der Sache, wenn die Prozessvoraussetzun- gen erfüllt sind (vgl. Art. 11 des Gesetzes vom 23. November 1999 über die Steuerrekurskommission [StRKG; BSG 661.611] i.V.m. Art. 151 StG und Art. 20a Abs. 2 VRPG). Die Rekurs- bzw. Beschwerdebefugnis der steuer- pflichtigen Person (Art. 195 Abs. 2 StG; Art. 140 Abs. 1 DBG; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]) richtet sich nach den allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen (vgl. statt vieler VGE 2018/364/365 vom 18.4.2019 E. 5. [bestätigt durch BGer 2C_517/2019 vom 17.6.2019]). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächli- che oder rechtliche Situation der betroffenen Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann, so dass von der Abwendung eines ma- teriellen oder ideellen Nachteils gesprochen werden kann (vgl. BVR 2015 S. 534 E. 2.1). Dieses Rechtsschutzinteresse liegt auf der Hand, wenn die steuerpflichtige Person eine tiefere Steuerbelastung anstrebt, nicht aber im umgekehrten Fall: Wird eine Abänderung der Steuerfaktoren zum eigenen Nachteil beantragt, fehlt es in der Regel an einem schutzwürdigen Interesse. Das Interesse an einer Höherveranlagung wird nur ausnahmsweise bejaht, wenn sich die Höherveranlagung gesamthaft als günstiger erweist, nament- lich wenn dadurch in einer Folgeperiode niedrigere Steuern anfallen, im Zu- sammenhang mit einer aktuellen oder virtuellen Doppelbesteuerung, bei Konkurrenz der ordentlichen Besteuerung mit einer Sonderbesteuerung, zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2026, Nrn. 100.2025.232/ 233U, Seite 6 Abwendung eines Nachsteuer- oder Hinterziehungsverfahrens oder wenn in einem anderen Rechtsgebiet auf die abgaberechtliche Beurteilung abgestellt wird (vgl. BVR 2003 S. 217 [VGE 21446 vom 17.12.2002] nicht publ. E. 2b, 1993 S. 446 E. 1b f.; VGE 2022/2/3 vom 20.6.2024 E. 1.4, 2020/263/264 vom 28.10.2022 E. 1.2; BGE 150 II 409 E. 2.2.2 ff., 140 II 167 [BGer 2C_490/2013 vom 29.1.2014] nicht publ. E. 1.1; BGer 9C_187/2025 vom 3.7.2025 E. 3.3.4; zur Legitimationspraxis bei sog. «Nullveranlagun- gen» statt aller BGer 9C_383/2024 vom 25.9.2024, in StE 2025 B 96.23 Nr. 4 E. 2.2). Es ist Sache des Beschwerdeführers, die Umstände darzutun, die das Rechtsschutzinteresse begründen (BVR 2015 S. 534 E. 2.1 mit Hinwei- sen; vgl. auch BGer 9C_383/2024 vom 25.9.2024, in StE 2025 B 96.23 Nr. 4 E. 2.5.1 f.).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, der Betrag von Fr. 46'000.-- sei gemäss seiner Selbstdeklaration als steuerbares Einkom- men zu behandeln. Die Steuerverwaltung erachtete diese Zahlung an den Beschwerdeführer bei der Augenarzt C.________ AG nicht als geschäfts- mässig begründet und rechnete sie entsprechend beim Gewinn der Gesell- schaft auf. Weiter qualifizierte sie die Zahlung in einem ersten Schritt als geldwerte Leistung der Gesellschaft an die (gemäss unwidersprochen ge- bliebener Darstellung der Steuerverwaltung) Alleinaktionärin Dr. D.________ und in einem zweiten Schritt als Schenkung bzw. «Unterstüt- zungsbeitrag» an den Beschwerdeführer (vgl. Stellungnahme der Steuerver- waltung vom 18.3.2025 in den vorinstanzlichen Verfahren, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 68 ff.; Veranlagungsverfügungen vom 2.12.2021 betreffend die Gesellschaft sowie betreffend den Beschwerdeführer vom 4.7.2024, jeweils in Bezug auf das Steuerjahr 2018, Vorakten StV [act. 3B] pag. 59 f. und 86 ff.). Dieser bringt jedoch vor, bei den Zahlungen habe es sich um Einkünfte aus seiner Tätigkeit für die Gesellschaft gehandelt. Mit seinem Begehren zielt er auf eine Erhöhung seines steuerbaren Einkommens ab.

E. 2.3 Wie dargelegt, besteht ein schutzwürdiges Interesse an einer Höher- veranlagung nur in Ausnahmefällen (vorne E. 2.1). Ein solches vermögen die vom Beschwerdeführer dargelegten Argumente nicht zu begründen und er- gibt sich auch nicht aus den Umständen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2026, Nrn. 100.2025.232/ 233U, Seite 7

E. 2.3.1 Soweit er (sinngemäss) vorbringt, die Augenarzt C.________ AG bzw. deren Inhaberin Dr. D.________ solle nicht «unberechtigterweise» seine Steuern für die Einkünfte aus seiner Tätigkeit für die Gesellschaft zah- len (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerden S. 1), zeigt er damit nicht auf, in- wiefern er selber über ein schutzwürdiges Interesse an der Erhöhung seiner Steuerfaktoren hat. Verlangt ist ein eigenes und persönliches Betroffensein, was heisst, dass der angefochtene Akt auch der anfechtenden Person zum Nachteil gereichen muss, nicht nur Drittpersonen (Michael Pflüger, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 15 mit Hinweisen auf die Praxis). Sich gegen allfällige Aufrechnungen zu wehren, ist Sache der Gesellschaft bzw. der Beteiligungsinhaberin und liegt nicht im persönlichen Interesse des Beschwerdeführers (vgl. BGer 2C_292/2009 und 2C_293/2009 vom 26.3.2010 E. 1.3). Der Be- schwerdeführer äussert weiter die Befürchtung, seine «Steuerfreiheit» könne ihn den Job kosten; die Aufrechnungen würden bei Dr. D.________ zu einer «übermässigen Steuerbelastung» führen, welche diese nur «prästieren» könne, wenn sie laufend mehr Lohn erhalte. Diese Mittel würden dann bei der Gesellschaft fehlen, was für diese «schlicht letal» sei und beim jüngsten Abschluss zu einem Verlust geführt habe (vgl. Verwaltungsgerichtsbe- schwerden S. 2; verbesserte Eingabe vom 8. bzw. 28.10.2025 S. 2). Auch solche (vagen) Bedenken scheinen mit Blick auf die Höhe der fraglichen Auf- rechnung nicht hinreichend wahrscheinlich, um ein direktes, unmittelbares Berührtsein des Beschwerdeführers zu begründen (dazu Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 16), zumal keine Hinweise auf einen drohenden Konkurs der Gesellschaft bestehen. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, durch die Qualifikation der fraglichen Zahlungen als Unterstützungsbeiträge werde er «zum zu Dankbarkeit verpflichteten Almosenempfänger ‹abegmacht›», wobei es sich um «demütigende, infame Lügen» handle, un- ter welchen er «seelisch schwer zu leiden» habe (vgl. Eingabe vom 28.10.2025). Selbst wenn der Beschwerdeführer die steuerrechtliche Einord- nung des von ihm deklarierten Betrags subjektiv als verletzend empfunden haben mag, kann darin mit der Vorinstanz aus objektiver Sicht kein hinrei- chend intensiver (ideeller) Nachteil erblickt werden, aus welchem sich ein rechtsgenügliches Rechtsschutzinteresse ableiten liesse.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2026, Nrn. 100.2025.232/ 233U, Seite 8

E. 2.3.2 Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer sodann, wenn er vorbringt, die Vorinstanz habe «geleugnet», dass ein Nachsteuerverfahren hängig sei (Verwaltungsgerichtsbeschwerden S. 3). Vielmehr hat die StRK festgestellt, dass die Steuerverwaltung am 1. Mai 2024 ein Nachsteuerver- fahren eingeleitet habe und sich dieses auf die Jahre 2016 und 2017 be- ziehe. Die hier strittigen Veranlagungsverfügungen beträfen das Jahr 2018 und seien erst danach eröffnet worden. Zudem habe der Beschwerdeführer die Zahlungen der Augenarzt C.________ AG in der Steuererklärung 2018 als steuerbares Einkommen deklariert, weshalb ihm diesbezüglich kein Nachsteuer- und erst recht kein Strafsteuerverfahren drohen könne (ange- fochtene Entscheide E. 1.5). Dem hält der Beschwerdeführer nichts entge- gen und zeigt nicht auf, inwiefern die beantragte Höherveranlagung Einfluss auf das (bereits eingeleitete) Nachsteuerverfahren haben könnte.

E. 2.3.3 Ein schutzwürdiges Interesse ist auch nicht darin zu erkennen, dass die AHV-Ausgleichskasse … und die Ausgleichskasse des Kantons Bern die von der Gesellschaft an den Beschwerdeführer geflossenen finanziellen Leistungen offenbar unterschiedlich qualifizieren (vgl. Verwaltungsgerichts- beschwerden S. 2). Die StRK weist zudem zu Recht darauf hin (angefoch- tene Entscheide E. 1.6), dass die Steuerbehörden bei der Frage, ob (über- haupt) Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit vorliegt, nicht an die sozialversicherungs- rechtliche Beurteilung gebunden sind (und umgekehrt; vgl. Suter/Meier, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 17 N. 2 mit Hinweis auf BGE 121 I 259 E. 3c; BGE 147 V 114 E. 3.4.2; BGer 9C_107/2013 vom 30.1.2014 E. 1.4; VGE 2012/351/352 vom 27.4.2015 E. 5; jeweils mit weiteren Hinweisen). Schliesslich kann der Be- schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er vorbringt, es könne nicht sein, dass durch das steuerbehördliche Vorgehen «ein weiterer Ergänzungsleistungs[…]-Bezüger produziert» werde (vgl. verbesserte Ein- gabe vom 8.10.2025 bzw. 28.10.2025 S. 3), zumal er offenbar im Jahr 2017 bereits Ergänzungsleistungen erhielt (vgl. Vorakten StV [act. 3B] pag. 1).

E. 2.3.4 Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer weder vor noch ergeben sich Hinweise dafür aus den Akten, dass die Qualifikation der fraglichen Zahlun- gen schenkungssteuerrechtliche Folgen für ihn zeitigen würde, auf die sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2026, Nrn. 100.2025.232/ 233U, Seite 9 eine Erhöhung seines steuerbaren Einkommens günstig auswirken könnte (oder würde).

E. 2.4 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer (auch vor Ver- waltungsgericht) nicht, schlüssig aufzuzeigen, weshalb er an der beantrag- ten Höherveranlagung ein hinreichendes schutzwürdiges Interesse haben könnte. Die StRK ist demnach zu Recht auf den Rekurs und die Beschwerde nicht eingetreten.

E. 3 Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men.

E. 3.1 Die Beschwerden erweisen sich demnach als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Bei diesem Aus- gang der Verfahren wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 so- wie Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs- verfahren [VwVG; SR 172.021]).

E. 3.2 Soweit die Steuerverwaltung im Übrigen beantragt, die Kosten für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren seien vollumfänglich dem Beschwerde- führer aufzuerlegen, ist eine Änderung des angefochtenen Entscheids inso- weit mit Blick auf das in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Verschlechterungsverbot (Art. 84 Abs. 2 VRPG; vgl. Ruth Herzog, in Herzog/ Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 21 f.) von vornherein ausgeschlossen, weshalb darauf nicht näher einzu- gehen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2026, Nrn. 100.2025.232/ 233U, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2018 wird abgewie- sen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 4 Es werden keine Parteikosten gesprochen.

E. 5 Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Steuerverwaltung des Kantons Bern

- Steuerrekurskommission des Kantons Bern

- Eidgenössische Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom
  2. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom
  3. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die StRK ist auf den Rekurs und die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weshalb sich dessen Beschwerdebefugnis für das verwaltungsgerichtliche Verfahren un- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2026, Nrn. 100.2025.232/ 233U, Seite 4 mittelbar aus dem negativen Prozessentscheid ergibt (vgl. statt vieler BVR 2017 S. 418 E. 1.1). Die Bestimmungen über Form und Frist sind ein- gehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten. 1.2 Da Nichteintretensentscheide angefochten sind, kann Prozessthema des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bloss die Frage bilden, ob die StRK zu Recht keine Sachentscheide gefällt hat. Dem Verwaltungs- gericht ist es in solchen Fällen regelmässig verwehrt, sich mit der materiell- rechtlichen Seite der Streitigkeit zu befassen (vgl. BVR 2021 S. 558 E. 1.2, 2017 S. 459 E. 2.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 45). Insofern sind die Aus- führungen des Beschwerdeführers zur (materiell strittigen) Frage, ob der von ihm in der Steuererklärung 2018 als steuerbares Einkommen aus «Bera- tung» (zu Gunsten der Augenarzt C.________ AG) deklarierte Betrag von Fr. 46'000.-- von der Steuerverwaltung zu Recht oder Unrecht als (weitere) nicht steuerbare Einkunft qualifiziert worden ist, für die vorliegenden Verfahren nicht relevant, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, er sei gemäss seiner Selbstdeklaration zu veranlagen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerden S. 4; vorne Bst. C), strebt er Entscheide in der Sache an, womit er den Streitgegenstand in unzulässiger Weise erweitert; auf die Beschwerden ist daher insoweit nicht einzutreten. 1.3 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu- ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwal- tungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern han- delt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Ver- fahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und der- selben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 147 II 209 [BGer 2C_1059/2019 vom 1.12.2020] nicht publ. E. 1.1, 146 II 111 [BGer 2C_151/2017 vom 16.12.2019, in StE 2020 B 11.3 Nr. 31] nicht publ. E. 1.1, 142 II 293 E. 1.2). Da hier die einschlägigen Bestimmungen des kan- tonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2026, Nrn. 100.2025.232/ 233U, Seite 5 sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.4 Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide sind einzelrichterlich zu beurteilen (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
  4. 2.1 Die StRK entscheidet in der Sache, wenn die Prozessvoraussetzun- gen erfüllt sind (vgl. Art. 11 des Gesetzes vom 23. November 1999 über die Steuerrekurskommission [StRKG; BSG 661.611] i.V.m. Art. 151 StG und Art. 20a Abs. 2 VRPG). Die Rekurs- bzw. Beschwerdebefugnis der steuer- pflichtigen Person (Art. 195 Abs. 2 StG; Art. 140 Abs. 1 DBG; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]) richtet sich nach den allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen (vgl. statt vieler VGE 2018/364/365 vom 18.4.2019 E. 5. [bestätigt durch BGer 2C_517/2019 vom 17.6.2019]). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächli- che oder rechtliche Situation der betroffenen Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann, so dass von der Abwendung eines ma- teriellen oder ideellen Nachteils gesprochen werden kann (vgl. BVR 2015 S. 534 E. 2.1). Dieses Rechtsschutzinteresse liegt auf der Hand, wenn die steuerpflichtige Person eine tiefere Steuerbelastung anstrebt, nicht aber im umgekehrten Fall: Wird eine Abänderung der Steuerfaktoren zum eigenen Nachteil beantragt, fehlt es in der Regel an einem schutzwürdigen Interesse. Das Interesse an einer Höherveranlagung wird nur ausnahmsweise bejaht, wenn sich die Höherveranlagung gesamthaft als günstiger erweist, nament- lich wenn dadurch in einer Folgeperiode niedrigere Steuern anfallen, im Zu- sammenhang mit einer aktuellen oder virtuellen Doppelbesteuerung, bei Konkurrenz der ordentlichen Besteuerung mit einer Sonderbesteuerung, zur Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2026, Nrn. 100.2025.232/ 233U, Seite 6 Abwendung eines Nachsteuer- oder Hinterziehungsverfahrens oder wenn in einem anderen Rechtsgebiet auf die abgaberechtliche Beurteilung abgestellt wird (vgl. BVR 2003 S. 217 [VGE 21446 vom 17.12.2002] nicht publ. E. 2b, 1993 S. 446 E. 1b f.; VGE 2022/2/3 vom 20.6.2024 E. 1.4, 2020/263/264 vom 28.10.2022 E. 1.2; BGE 150 II 409 E. 2.2.2 ff., 140 II 167 [BGer 2C_490/2013 vom 29.1.2014] nicht publ. E. 1.1; BGer 9C_187/2025 vom 3.7.2025 E. 3.3.4; zur Legitimationspraxis bei sog. «Nullveranlagun- gen» statt aller BGer 9C_383/2024 vom 25.9.2024, in StE 2025 B 96.23 Nr. 4 E. 2.2). Es ist Sache des Beschwerdeführers, die Umstände darzutun, die das Rechtsschutzinteresse begründen (BVR 2015 S. 534 E. 2.1 mit Hinwei- sen; vgl. auch BGer 9C_383/2024 vom 25.9.2024, in StE 2025 B 96.23 Nr. 4 E. 2.5.1 f.). 2.2 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, der Betrag von Fr. 46'000.-- sei gemäss seiner Selbstdeklaration als steuerbares Einkom- men zu behandeln. Die Steuerverwaltung erachtete diese Zahlung an den Beschwerdeführer bei der Augenarzt C.________ AG nicht als geschäfts- mässig begründet und rechnete sie entsprechend beim Gewinn der Gesell- schaft auf. Weiter qualifizierte sie die Zahlung in einem ersten Schritt als geldwerte Leistung der Gesellschaft an die (gemäss unwidersprochen ge- bliebener Darstellung der Steuerverwaltung) Alleinaktionärin Dr. D.________ und in einem zweiten Schritt als Schenkung bzw. «Unterstüt- zungsbeitrag» an den Beschwerdeführer (vgl. Stellungnahme der Steuerver- waltung vom 18.3.2025 in den vorinstanzlichen Verfahren, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 68 ff.; Veranlagungsverfügungen vom 2.12.2021 betreffend die Gesellschaft sowie betreffend den Beschwerdeführer vom 4.7.2024, jeweils in Bezug auf das Steuerjahr 2018, Vorakten StV [act. 3B] pag. 59 f. und 86 ff.). Dieser bringt jedoch vor, bei den Zahlungen habe es sich um Einkünfte aus seiner Tätigkeit für die Gesellschaft gehandelt. Mit seinem Begehren zielt er auf eine Erhöhung seines steuerbaren Einkommens ab. 2.3 Wie dargelegt, besteht ein schutzwürdiges Interesse an einer Höher- veranlagung nur in Ausnahmefällen (vorne E. 2.1). Ein solches vermögen die vom Beschwerdeführer dargelegten Argumente nicht zu begründen und er- gibt sich auch nicht aus den Umständen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2026, Nrn. 100.2025.232/ 233U, Seite 7 2.3.1 Soweit er (sinngemäss) vorbringt, die Augenarzt C.________ AG bzw. deren Inhaberin Dr. D.________ solle nicht «unberechtigterweise» seine Steuern für die Einkünfte aus seiner Tätigkeit für die Gesellschaft zah- len (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerden S. 1), zeigt er damit nicht auf, in- wiefern er selber über ein schutzwürdiges Interesse an der Erhöhung seiner Steuerfaktoren hat. Verlangt ist ein eigenes und persönliches Betroffensein, was heisst, dass der angefochtene Akt auch der anfechtenden Person zum Nachteil gereichen muss, nicht nur Drittpersonen (Michael Pflüger, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 15 mit Hinweisen auf die Praxis). Sich gegen allfällige Aufrechnungen zu wehren, ist Sache der Gesellschaft bzw. der Beteiligungsinhaberin und liegt nicht im persönlichen Interesse des Beschwerdeführers (vgl. BGer 2C_292/2009 und 2C_293/2009 vom 26.3.2010 E. 1.3). Der Be- schwerdeführer äussert weiter die Befürchtung, seine «Steuerfreiheit» könne ihn den Job kosten; die Aufrechnungen würden bei Dr. D.________ zu einer «übermässigen Steuerbelastung» führen, welche diese nur «prästieren» könne, wenn sie laufend mehr Lohn erhalte. Diese Mittel würden dann bei der Gesellschaft fehlen, was für diese «schlicht letal» sei und beim jüngsten Abschluss zu einem Verlust geführt habe (vgl. Verwaltungsgerichtsbe- schwerden S. 2; verbesserte Eingabe vom 8. bzw. 28.10.2025 S. 2). Auch solche (vagen) Bedenken scheinen mit Blick auf die Höhe der fraglichen Auf- rechnung nicht hinreichend wahrscheinlich, um ein direktes, unmittelbares Berührtsein des Beschwerdeführers zu begründen (dazu Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 16), zumal keine Hinweise auf einen drohenden Konkurs der Gesellschaft bestehen. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, durch die Qualifikation der fraglichen Zahlungen als Unterstützungsbeiträge werde er «zum zu Dankbarkeit verpflichteten Almosenempfänger ‹abegmacht›», wobei es sich um «demütigende, infame Lügen» handle, un- ter welchen er «seelisch schwer zu leiden» habe (vgl. Eingabe vom 28.10.2025). Selbst wenn der Beschwerdeführer die steuerrechtliche Einord- nung des von ihm deklarierten Betrags subjektiv als verletzend empfunden haben mag, kann darin mit der Vorinstanz aus objektiver Sicht kein hinrei- chend intensiver (ideeller) Nachteil erblickt werden, aus welchem sich ein rechtsgenügliches Rechtsschutzinteresse ableiten liesse. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2026, Nrn. 100.2025.232/ 233U, Seite 8 2.3.2 Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer sodann, wenn er vorbringt, die Vorinstanz habe «geleugnet», dass ein Nachsteuerverfahren hängig sei (Verwaltungsgerichtsbeschwerden S. 3). Vielmehr hat die StRK festgestellt, dass die Steuerverwaltung am 1. Mai 2024 ein Nachsteuerver- fahren eingeleitet habe und sich dieses auf die Jahre 2016 und 2017 be- ziehe. Die hier strittigen Veranlagungsverfügungen beträfen das Jahr 2018 und seien erst danach eröffnet worden. Zudem habe der Beschwerdeführer die Zahlungen der Augenarzt C.________ AG in der Steuererklärung 2018 als steuerbares Einkommen deklariert, weshalb ihm diesbezüglich kein Nachsteuer- und erst recht kein Strafsteuerverfahren drohen könne (ange- fochtene Entscheide E. 1.5). Dem hält der Beschwerdeführer nichts entge- gen und zeigt nicht auf, inwiefern die beantragte Höherveranlagung Einfluss auf das (bereits eingeleitete) Nachsteuerverfahren haben könnte. 2.3.3 Ein schutzwürdiges Interesse ist auch nicht darin zu erkennen, dass die AHV-Ausgleichskasse … und die Ausgleichskasse des Kantons Bern die von der Gesellschaft an den Beschwerdeführer geflossenen finanziellen Leistungen offenbar unterschiedlich qualifizieren (vgl. Verwaltungsgerichts- beschwerden S. 2). Die StRK weist zudem zu Recht darauf hin (angefoch- tene Entscheide E. 1.6), dass die Steuerbehörden bei der Frage, ob (über- haupt) Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit vorliegt, nicht an die sozialversicherungs- rechtliche Beurteilung gebunden sind (und umgekehrt; vgl. Suter/Meier, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 17 N. 2 mit Hinweis auf BGE 121 I 259 E. 3c; BGE 147 V 114 E. 3.4.2; BGer 9C_107/2013 vom 30.1.2014 E. 1.4; VGE 2012/351/352 vom 27.4.2015 E. 5; jeweils mit weiteren Hinweisen). Schliesslich kann der Be- schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er vorbringt, es könne nicht sein, dass durch das steuerbehördliche Vorgehen «ein weiterer Ergänzungsleistungs[…]-Bezüger produziert» werde (vgl. verbesserte Ein- gabe vom 8.10.2025 bzw. 28.10.2025 S. 3), zumal er offenbar im Jahr 2017 bereits Ergänzungsleistungen erhielt (vgl. Vorakten StV [act. 3B] pag. 1). 2.3.4 Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer weder vor noch ergeben sich Hinweise dafür aus den Akten, dass die Qualifikation der fraglichen Zahlun- gen schenkungssteuerrechtliche Folgen für ihn zeitigen würde, auf die sich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2026, Nrn. 100.2025.232/ 233U, Seite 9 eine Erhöhung seines steuerbaren Einkommens günstig auswirken könnte (oder würde). 2.4 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer (auch vor Ver- waltungsgericht) nicht, schlüssig aufzuzeigen, weshalb er an der beantrag- ten Höherveranlagung ein hinreichendes schutzwürdiges Interesse haben könnte. Die StRK ist demnach zu Recht auf den Rekurs und die Beschwerde nicht eingetreten.
  5. 3.1 Die Beschwerden erweisen sich demnach als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Bei diesem Aus- gang der Verfahren wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 so- wie Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs- verfahren [VwVG; SR 172.021]). 3.2 Soweit die Steuerverwaltung im Übrigen beantragt, die Kosten für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren seien vollumfänglich dem Beschwerde- führer aufzuerlegen, ist eine Änderung des angefochtenen Entscheids inso- weit mit Blick auf das in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Verschlechterungsverbot (Art. 84 Abs. 2 VRPG; vgl. Ruth Herzog, in Herzog/ Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 21 f.) von vornherein ausgeschlossen, weshalb darauf nicht näher einzu- gehen ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2026, Nrn. 100.2025.232/ 233U, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  6. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  7. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2018 wird abgewie- sen, soweit darauf eingetreten wird.
  8. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men.
  9. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  10. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Steuerverwaltung des Kantons Bern - Steuerrekurskommission des Kantons Bern - Eidgenössische Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2025.232/233U BUC/LIJ/MSC Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. Februar 2026 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Liniger A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2018; Nichteintreten auf Rekurs und Beschwerde (Entscheide der Steuer- rekurskommission vom 2. Juli 2025; 100 24 454, 200 24 346)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2026, Nrn. 100.2025.232/ 233U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ ist Inhaber der im Handelsregister eingetragenen Einzelunter- nehmung «B.________». Zudem ist er (seit 2025) einziges Mitglied des Ver- waltungsrats der 2016 gegründeten «Augenarzt C.________ AG D.________» (nachfolgend: Augenarzt C.________ AG), deren statutari- scher Sitz sich in Zug befindet. Vormalige Verwaltungsratspräsidentin und (allem Anschein nach) Alleinaktionärin ist die Augenärztin Dr. D.________. Am 4. Juli 2024 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern A.________ für das Steuerjahr 2018 abweichend von seiner Selbstdeklara- tion auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 8'423.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern und auf Fr. 19'423.-- bei der direkten Bundessteuer. Die Abweichung beruhte im Wesentlichen darauf, dass die Steuerverwaltung ei- nen von A.________ als steuerbare Einkünfte aus «Beratung» deklarierten Betrag von Fr. 46'000.-- als nicht steuerbaren «Unterstützungsbeitrag» qua- lifizierte. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheiden vom 27. November 2024 mangels «schutzwürdi- gen Interessen» ab. B. Am 23. Dezember 2024 gelangte A.________ mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Diese trat auf die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 2. Juli 2025 nicht ein. Von einer Kosten- auflage an den Beschwerdeführer sah sie aufgrund besonderer Verhältnisse ab. C. Hiergegen hat A.________ am 18. Juli 2025 in einer einzigen Rechtsschrift sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2026, Nrn. 100.2025.232/ 233U, Seite 3 Bundessteuer 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, die Entscheide der StRK vom 2. Juli 2025 seien aufzuheben und er sei gemäss Selbstdeklaration zu veranlagen. Mit Verfügung vom 23. Juli 2025 hat der Abteilungspräsident i.V. die Be- schwerdeverfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom

11. August 2025 bzw. Beschwerdeantwort vom 20. August 2025 je die Ab- weisung der Beschwerden. Die Steuerverwaltung beantragt zudem, dass A.________ die Kosten für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren vollum- fänglich aufzuerlegen seien. Mit (fristgerecht verbesserter) Eingabe vom 8. bzw. 28. Oktober 2025 hat sich A.________ erneut zur Sache geäussert und weitere Unterlagen eingereicht. Dazu haben die StRK und die Steuerverwal- tung mit Eingaben vom 11. bzw. vom 28. November 2025 Stellung genom- men; sie halten an ihren Anträgen fest. Am 3. Januar 2026 hat A.________ weitere Bemerkungen und Dokumente eingereicht. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom

21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom

14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die StRK ist auf den Rekurs und die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weshalb sich dessen Beschwerdebefugnis für das verwaltungsgerichtliche Verfahren un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2026, Nrn. 100.2025.232/ 233U, Seite 4 mittelbar aus dem negativen Prozessentscheid ergibt (vgl. statt vieler BVR 2017 S. 418 E. 1.1). Die Bestimmungen über Form und Frist sind ein- gehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten. 1.2 Da Nichteintretensentscheide angefochten sind, kann Prozessthema des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bloss die Frage bilden, ob die StRK zu Recht keine Sachentscheide gefällt hat. Dem Verwaltungs- gericht ist es in solchen Fällen regelmässig verwehrt, sich mit der materiell- rechtlichen Seite der Streitigkeit zu befassen (vgl. BVR 2021 S. 558 E. 1.2, 2017 S. 459 E. 2.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 45). Insofern sind die Aus- führungen des Beschwerdeführers zur (materiell strittigen) Frage, ob der von ihm in der Steuererklärung 2018 als steuerbares Einkommen aus «Bera- tung» (zu Gunsten der Augenarzt C.________ AG) deklarierte Betrag von Fr. 46'000.-- von der Steuerverwaltung zu Recht oder Unrecht als (weitere) nicht steuerbare Einkunft qualifiziert worden ist, für die vorliegenden Verfahren nicht relevant, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, er sei gemäss seiner Selbstdeklaration zu veranlagen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerden S. 4; vorne Bst. C), strebt er Entscheide in der Sache an, womit er den Streitgegenstand in unzulässiger Weise erweitert; auf die Beschwerden ist daher insoweit nicht einzutreten. 1.3 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu- ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwal- tungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern han- delt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Ver- fahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und der- selben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 147 II 209 [BGer 2C_1059/2019 vom 1.12.2020] nicht publ. E. 1.1, 146 II 111 [BGer 2C_151/2017 vom 16.12.2019, in StE 2020 B 11.3 Nr. 31] nicht publ. E. 1.1, 142 II 293 E. 1.2). Da hier die einschlägigen Bestimmungen des kan- tonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2026, Nrn. 100.2025.232/ 233U, Seite 5 sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.4 Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide sind einzelrichterlich zu beurteilen (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Die StRK entscheidet in der Sache, wenn die Prozessvoraussetzun- gen erfüllt sind (vgl. Art. 11 des Gesetzes vom 23. November 1999 über die Steuerrekurskommission [StRKG; BSG 661.611] i.V.m. Art. 151 StG und Art. 20a Abs. 2 VRPG). Die Rekurs- bzw. Beschwerdebefugnis der steuer- pflichtigen Person (Art. 195 Abs. 2 StG; Art. 140 Abs. 1 DBG; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]) richtet sich nach den allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen (vgl. statt vieler VGE 2018/364/365 vom 18.4.2019 E. 5. [bestätigt durch BGer 2C_517/2019 vom 17.6.2019]). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächli- che oder rechtliche Situation der betroffenen Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann, so dass von der Abwendung eines ma- teriellen oder ideellen Nachteils gesprochen werden kann (vgl. BVR 2015 S. 534 E. 2.1). Dieses Rechtsschutzinteresse liegt auf der Hand, wenn die steuerpflichtige Person eine tiefere Steuerbelastung anstrebt, nicht aber im umgekehrten Fall: Wird eine Abänderung der Steuerfaktoren zum eigenen Nachteil beantragt, fehlt es in der Regel an einem schutzwürdigen Interesse. Das Interesse an einer Höherveranlagung wird nur ausnahmsweise bejaht, wenn sich die Höherveranlagung gesamthaft als günstiger erweist, nament- lich wenn dadurch in einer Folgeperiode niedrigere Steuern anfallen, im Zu- sammenhang mit einer aktuellen oder virtuellen Doppelbesteuerung, bei Konkurrenz der ordentlichen Besteuerung mit einer Sonderbesteuerung, zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2026, Nrn. 100.2025.232/ 233U, Seite 6 Abwendung eines Nachsteuer- oder Hinterziehungsverfahrens oder wenn in einem anderen Rechtsgebiet auf die abgaberechtliche Beurteilung abgestellt wird (vgl. BVR 2003 S. 217 [VGE 21446 vom 17.12.2002] nicht publ. E. 2b, 1993 S. 446 E. 1b f.; VGE 2022/2/3 vom 20.6.2024 E. 1.4, 2020/263/264 vom 28.10.2022 E. 1.2; BGE 150 II 409 E. 2.2.2 ff., 140 II 167 [BGer 2C_490/2013 vom 29.1.2014] nicht publ. E. 1.1; BGer 9C_187/2025 vom 3.7.2025 E. 3.3.4; zur Legitimationspraxis bei sog. «Nullveranlagun- gen» statt aller BGer 9C_383/2024 vom 25.9.2024, in StE 2025 B 96.23 Nr. 4 E. 2.2). Es ist Sache des Beschwerdeführers, die Umstände darzutun, die das Rechtsschutzinteresse begründen (BVR 2015 S. 534 E. 2.1 mit Hinwei- sen; vgl. auch BGer 9C_383/2024 vom 25.9.2024, in StE 2025 B 96.23 Nr. 4 E. 2.5.1 f.). 2.2 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, der Betrag von Fr. 46'000.-- sei gemäss seiner Selbstdeklaration als steuerbares Einkom- men zu behandeln. Die Steuerverwaltung erachtete diese Zahlung an den Beschwerdeführer bei der Augenarzt C.________ AG nicht als geschäfts- mässig begründet und rechnete sie entsprechend beim Gewinn der Gesell- schaft auf. Weiter qualifizierte sie die Zahlung in einem ersten Schritt als geldwerte Leistung der Gesellschaft an die (gemäss unwidersprochen ge- bliebener Darstellung der Steuerverwaltung) Alleinaktionärin Dr. D.________ und in einem zweiten Schritt als Schenkung bzw. «Unterstüt- zungsbeitrag» an den Beschwerdeführer (vgl. Stellungnahme der Steuerver- waltung vom 18.3.2025 in den vorinstanzlichen Verfahren, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 68 ff.; Veranlagungsverfügungen vom 2.12.2021 betreffend die Gesellschaft sowie betreffend den Beschwerdeführer vom 4.7.2024, jeweils in Bezug auf das Steuerjahr 2018, Vorakten StV [act. 3B] pag. 59 f. und 86 ff.). Dieser bringt jedoch vor, bei den Zahlungen habe es sich um Einkünfte aus seiner Tätigkeit für die Gesellschaft gehandelt. Mit seinem Begehren zielt er auf eine Erhöhung seines steuerbaren Einkommens ab. 2.3 Wie dargelegt, besteht ein schutzwürdiges Interesse an einer Höher- veranlagung nur in Ausnahmefällen (vorne E. 2.1). Ein solches vermögen die vom Beschwerdeführer dargelegten Argumente nicht zu begründen und er- gibt sich auch nicht aus den Umständen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2026, Nrn. 100.2025.232/ 233U, Seite 7 2.3.1 Soweit er (sinngemäss) vorbringt, die Augenarzt C.________ AG bzw. deren Inhaberin Dr. D.________ solle nicht «unberechtigterweise» seine Steuern für die Einkünfte aus seiner Tätigkeit für die Gesellschaft zah- len (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerden S. 1), zeigt er damit nicht auf, in- wiefern er selber über ein schutzwürdiges Interesse an der Erhöhung seiner Steuerfaktoren hat. Verlangt ist ein eigenes und persönliches Betroffensein, was heisst, dass der angefochtene Akt auch der anfechtenden Person zum Nachteil gereichen muss, nicht nur Drittpersonen (Michael Pflüger, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 15 mit Hinweisen auf die Praxis). Sich gegen allfällige Aufrechnungen zu wehren, ist Sache der Gesellschaft bzw. der Beteiligungsinhaberin und liegt nicht im persönlichen Interesse des Beschwerdeführers (vgl. BGer 2C_292/2009 und 2C_293/2009 vom 26.3.2010 E. 1.3). Der Be- schwerdeführer äussert weiter die Befürchtung, seine «Steuerfreiheit» könne ihn den Job kosten; die Aufrechnungen würden bei Dr. D.________ zu einer «übermässigen Steuerbelastung» führen, welche diese nur «prästieren» könne, wenn sie laufend mehr Lohn erhalte. Diese Mittel würden dann bei der Gesellschaft fehlen, was für diese «schlicht letal» sei und beim jüngsten Abschluss zu einem Verlust geführt habe (vgl. Verwaltungsgerichtsbe- schwerden S. 2; verbesserte Eingabe vom 8. bzw. 28.10.2025 S. 2). Auch solche (vagen) Bedenken scheinen mit Blick auf die Höhe der fraglichen Auf- rechnung nicht hinreichend wahrscheinlich, um ein direktes, unmittelbares Berührtsein des Beschwerdeführers zu begründen (dazu Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 16), zumal keine Hinweise auf einen drohenden Konkurs der Gesellschaft bestehen. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, durch die Qualifikation der fraglichen Zahlungen als Unterstützungsbeiträge werde er «zum zu Dankbarkeit verpflichteten Almosenempfänger ‹abegmacht›», wobei es sich um «demütigende, infame Lügen» handle, un- ter welchen er «seelisch schwer zu leiden» habe (vgl. Eingabe vom 28.10.2025). Selbst wenn der Beschwerdeführer die steuerrechtliche Einord- nung des von ihm deklarierten Betrags subjektiv als verletzend empfunden haben mag, kann darin mit der Vorinstanz aus objektiver Sicht kein hinrei- chend intensiver (ideeller) Nachteil erblickt werden, aus welchem sich ein rechtsgenügliches Rechtsschutzinteresse ableiten liesse.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2026, Nrn. 100.2025.232/ 233U, Seite 8 2.3.2 Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer sodann, wenn er vorbringt, die Vorinstanz habe «geleugnet», dass ein Nachsteuerverfahren hängig sei (Verwaltungsgerichtsbeschwerden S. 3). Vielmehr hat die StRK festgestellt, dass die Steuerverwaltung am 1. Mai 2024 ein Nachsteuerver- fahren eingeleitet habe und sich dieses auf die Jahre 2016 und 2017 be- ziehe. Die hier strittigen Veranlagungsverfügungen beträfen das Jahr 2018 und seien erst danach eröffnet worden. Zudem habe der Beschwerdeführer die Zahlungen der Augenarzt C.________ AG in der Steuererklärung 2018 als steuerbares Einkommen deklariert, weshalb ihm diesbezüglich kein Nachsteuer- und erst recht kein Strafsteuerverfahren drohen könne (ange- fochtene Entscheide E. 1.5). Dem hält der Beschwerdeführer nichts entge- gen und zeigt nicht auf, inwiefern die beantragte Höherveranlagung Einfluss auf das (bereits eingeleitete) Nachsteuerverfahren haben könnte. 2.3.3 Ein schutzwürdiges Interesse ist auch nicht darin zu erkennen, dass die AHV-Ausgleichskasse … und die Ausgleichskasse des Kantons Bern die von der Gesellschaft an den Beschwerdeführer geflossenen finanziellen Leistungen offenbar unterschiedlich qualifizieren (vgl. Verwaltungsgerichts- beschwerden S. 2). Die StRK weist zudem zu Recht darauf hin (angefoch- tene Entscheide E. 1.6), dass die Steuerbehörden bei der Frage, ob (über- haupt) Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit vorliegt, nicht an die sozialversicherungs- rechtliche Beurteilung gebunden sind (und umgekehrt; vgl. Suter/Meier, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 17 N. 2 mit Hinweis auf BGE 121 I 259 E. 3c; BGE 147 V 114 E. 3.4.2; BGer 9C_107/2013 vom 30.1.2014 E. 1.4; VGE 2012/351/352 vom 27.4.2015 E. 5; jeweils mit weiteren Hinweisen). Schliesslich kann der Be- schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er vorbringt, es könne nicht sein, dass durch das steuerbehördliche Vorgehen «ein weiterer Ergänzungsleistungs[…]-Bezüger produziert» werde (vgl. verbesserte Ein- gabe vom 8.10.2025 bzw. 28.10.2025 S. 3), zumal er offenbar im Jahr 2017 bereits Ergänzungsleistungen erhielt (vgl. Vorakten StV [act. 3B] pag. 1). 2.3.4 Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer weder vor noch ergeben sich Hinweise dafür aus den Akten, dass die Qualifikation der fraglichen Zahlun- gen schenkungssteuerrechtliche Folgen für ihn zeitigen würde, auf die sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2026, Nrn. 100.2025.232/ 233U, Seite 9 eine Erhöhung seines steuerbaren Einkommens günstig auswirken könnte (oder würde). 2.4 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer (auch vor Ver- waltungsgericht) nicht, schlüssig aufzuzeigen, weshalb er an der beantrag- ten Höherveranlagung ein hinreichendes schutzwürdiges Interesse haben könnte. Die StRK ist demnach zu Recht auf den Rekurs und die Beschwerde nicht eingetreten. 3. 3.1 Die Beschwerden erweisen sich demnach als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Bei diesem Aus- gang der Verfahren wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 so- wie Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs- verfahren [VwVG; SR 172.021]). 3.2 Soweit die Steuerverwaltung im Übrigen beantragt, die Kosten für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren seien vollumfänglich dem Beschwerde- führer aufzuerlegen, ist eine Änderung des angefochtenen Entscheids inso- weit mit Blick auf das in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Verschlechterungsverbot (Art. 84 Abs. 2 VRPG; vgl. Ruth Herzog, in Herzog/ Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 21 f.) von vornherein ausgeschlossen, weshalb darauf nicht näher einzu- gehen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.02.2026, Nrn. 100.2025.232/ 233U, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2018 wird abgewie- sen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Steuerverwaltung des Kantons Bern

- Steuerrekurskommission des Kantons Bern

- Eidgenössische Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.